Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 15 RJ 484/99
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 291/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 RJ 44/02 R
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 08. September 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers vor dem 14.02.1996 gekündigt wurde, so dass ihm eine ungekürzte Rente wegen Arbeitslosigkeit zusteht.
Der am ... geborene Kläger hatte in der Zeit vom 01.09.1953 bis 01.09.1956 eine Lehre als Kfz-Elektriker absolviert. Hiernach stand er bis zum 31.08.1997 ununterbrochen in einem Beschäftigungsverhältnis, zuletzt bei der Firma F ...GmbH. Am 10.01.1996 wandte sich der letzte Arbeitgeber des Klägers in einer Hausmitteilung an diesen: "Sehr geehrter Herr ..., wie in mehreren Betriebsversammlungen bereits bekanntgegeben, ist in der langfristigen Betriebskonzeption aufgrund der verlängerten Wartungsintervalle eine Entwicklung auf dem Reparatursektor abzusehen, die eine Weiterbeschäftigung von allen Mitarbeitern nicht mehr ermöglicht. Leider möchte ich Ihnen mitteilen, daß Sie aufgrund der neuen Betriebskonzeption mit Ihrer Entlassung im Jahr 1996 bzw. 1997 zu rechnen haben." Am 24.01.1997 wurde dem Kläger aus betriebsbedingten Gründen fristgemäß zum 31.08.1997 gekündigt. Ab dem 13.11.1997 erhielt er sodann Leistungen von der Bundesanstalt für Arbeit.
Am 07.06.1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Mit Rentenbescheid vom 09.07.1999 gewährte die Beklagte die begehrte Rente beginnend am 01.10.1999. Es ergab sich ein monatlicher Zahlbetrag von 1.725,28 DM. Laut Anlage 6 des Bescheides wurde der Zugangsfaktor von 1,0 wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente um 0,099 (33 Kalendermonate) auf 0,901 vermindert. Damit wurden anstelle von 49,3565 Entgeltpunkten 44,4702 Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
Hiergegen legte der Kläger am 20.07.1999 zur Niederschrift Widerspruch ein. Er sei nicht damit einverstanden, dass der Vertrauensschutz abgelehnt worden sei. Zur Begründung verwies er auf die Hausmitteilung vom 10.01.1996 und die Kündigung vom 24.01.1997. Am 23.07.1999 teilte er zudem telefonisch mit, dass man ihm in der A u. B-Stelle mündlich den Vertrauensschutz zugesichert habe. In der Kartei über die Vorsprachen fand sich ein Kärtchen über eine Beratung zum Anspruch auf Altersrente vom 29.05.1995.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.09.1999 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Altersrente des Klägers sei gemäß § 41 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) i.V.m. Anlage 19 zum SGB VI zutreffend berechnet worden. Die Sonderregelung des § 237 Abs. 2 SGB VI sei auf den Kläger nicht anzuwenden. Nach dieser Vorschrift komme eine Kürzung der Rente dann nicht in Betracht, wenn der Versicherte am 14.02.1996 arbeitslos war oder dessen Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 14.02.1996 erfolgt sei, nach dem 13.02.1996 beendet worden und dieser daran anschließend arbeitslos geworden sei. Der Kläger sei jedoch am Stichtag nicht arbeitslos gewesen, sondern habe in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis gestanden. Die Hausmitteilung vom 10.01.1996 stelle weder eine Kündigung noch einen Aufhebungsvertrag dar. Mithin sei das Arbeitsverhältnis erst durch die betriebsbedingte ordentliche Arbeitgeberkündigung vom 24.01.1997 zum 31.08.1997 beendet worden.
Hiergegen richtete sich die am 22.10.1999 zum Sozialgericht (SG) Dresden erhobene Klage. Der Prozessbevollmächtigte trug vor, der Kläger sei nach wie vor der Auffassung, dass er den Bestandsschutz des § 237 Abs. 2 SGB VI beanspruchen könne. Dem Kläger sei nach Erhalt der Hausmitteilung vom 10.01.1996 durch den Geschäftsführer, Herrn P ..., in einem persönlichen Gespräch die zukünftige Betriebskonzeption erläutert worden. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass er im Januar 1997 die Kündigung zum 31.08.1997 erhalten werde. Am 04.04.1997 habe der Kläger die Beratungsstelle der Landesversicherungsanstalt (LVA) in D ... aufgesucht und darauf hingewiesen, bereits im Januar 1996 von seinem Arbeitgeber die Mitteilung erhalten zu haben, dass ihm zum 31.08.1997 gekündigt werde. Daraufhin habe der zuständige Mitarbeiter der Beklagten ihm mitgeteilt, dass er dann Bestandsschutz habe.
Das SG zog im Rahmen der Sachverhaltsermittlung die Arbeitsverträge des Klägers bei.
Mit Urteil vom 08.09.2000 wies das SG Dresden die Klage ab. Es verwies auf die §§ 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VI i.V.m. Anlage 19 zum SGB VI und 77 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI. Wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente vermindere sich der Zugangsfaktor um 0,099 (33 Kalendermonate x 0,003) und betrage daher 0,901. Entgegen der Ansicht des Klägers finde die Sonderregelung des § 237 Abs. 2 SGB VI keine Anwendung. Nach dieser Vorschrift komme eine Anhebung der Altersgrenze und damit eine Kürzung der Rente nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VI für Versicherte, die bis zum 14.02.1941 geboren seien, dann nicht in Betracht, wenn sie am 14.02.1996 arbeitslos gewesen seien oder deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 14.02.1996 erfolgt sei, nach dem 13.02.1996 beendet worden sei und diese daran anschließend arbeitslos geworden seien. Diese Regelung sei als Stichtagsregelung formuliert und nehme Bezug auf den 14.02.1996, den Tag, an dem das Bundeskabinett das dem Gesetz zugrunde liegende Eckpunktepapier als Ergebnis der so genannten Kanzlerrunde beschlossen habe. Zu diesem Zeitpunkt habe nach Ansicht des Gesetzgebers ein zu schützendes Vertrauen auf den Bestand der bisherigen Regelungen bei Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis nicht mehr bestanden. Der Kläger sei jedoch am 14.02.1996 nicht arbeitslos gewesen. Das Arbeitsverhältnis sei erst mit Schreiben vom 24.01.1997 fristgemäß zum 31.08.1997 gekündigt worden. Die Hausmitteilung vom 10.01.1996 mit dem Hinweis auf die bevorstehende Kündigung könne nicht als Kündigung ausgelegt werden. Zutreffend sei die Beklagte davon ausgegangen, dass es sich hierbei um eine Vorabinformation für eine bevorstehende Kündigung des Arbeitsverhältnisses gehandelt habe. Gleiches gelte für das persönliche Gespräch über die zukünftige Betriebskonzeption mit Hinweis auf die ausstehende Kündigung. Nach dem Vortrag des Klägers sei nicht davon auszugehen, dass neben dem Hinweis auf die Kündigung bereits im Januar 1996 eine mündliche Kündigung ausgesprochen worden sei. Eine Vernehmung des Geschäftsführers sei aus diesem Grunde nicht erforderlich gewesen. Auch eine wirksame Vereinbarung i.S.d. § 237 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI sei nicht getroffen worden. Dies setze voraus, dass ein Auflösungsvertrag geschlossen worden sei. Jedoch enthielten weder die Hausmitteilung noch das Gespräch über die Personalkonzeption derartige Willenserklärungen. Da über den Arbeitsvertrag des Klägers die Bestimmungen des Manteltarifvertrages Anwendung fänden, sei insofern darüber hinaus die Schriftform erforderlich gewesen. Allein die Möglichkeit, arbeitslos zu werden, begründe im Hinblick auf die Altersgrenzen bei Renten keinen Vertrauensschutz.
Gegen das am 30.10.2000 zugestellte Urteil legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 27.11.2000 Berufung ein. Das SG habe den Zweck der Regelung des § 237 SGB VI nicht berücksichtigt. Dieser solle das Vertrauen derjenigen Versicherten schützen, die Aussicht auf eine Rente wegen Arbeitslosigkeit hätten. Infolge des Schreibens vom 10.01.1996 sei dem Kläger bekannt gewesen, dass er arbeitslos werden würde. Dies sei bereits in mehreren Betriebsversammlungen gesagt worden. Dieser Fall sei dem Aussprechen einer Kündigung oder einer Vereinbarung über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gleichzustellen. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erfolgen sollen. Der Kläger sei bei seinem letzten Arbeitgeber zusammen mit zwei weiteren Elektrikern und zwei Auszubildenden beschäftigt gewesen. Da bei anderen Arbeitnehmern die soziale Absicherung fraglich gewesen sei und der Kläger zudem an Rückenschmerzen gelitten habe, sei er ein Kandidat für die Kündigung gewesen. Nach Beratung bei seiner Gewerkschaft habe er dem Arbeitgeber mitgeteilt, dass er sich richtig offiziell kündigen lassen wolle. Der Arbeitgeber habe hierüber eine Aktennotiz gefertigt. Außerdem sei er am 04.04.1997 und im November 1997 in der Beratungsstelle der Beklagten in D ... gewesen. Dort habe man ihm die Auskunft erteilt, dass die Hausmitteilung für die Gewährung des Vertrauensschutzes ausreiche.
Klägerseits wurde eine Abschrift der Gesprächsnotiz des Arbeitgebers vom 24.01.1996 vorgelegt, wonach ab Januar 1997 ein weiterer Abbau von Arbeitskräften erfolgen sollte: "Bei der Abt. Kfz-Elektrik werden Sie die Kündigung erhalten, da Sie lt. sozialer Auswahl eine Absicherung haben. Die Kündigung erhalten Sie im Januar 1997 (Kündigungszeit 7 Monate) mit Arbeitsende 31. August 1997."
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Dresden vom 08.09.2000 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 09.07.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.1999 zu verurteilen, dem Kläger ab 01.10.1999 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter Berücksichtigung eines Zugangsfaktors 1,0 bei der Ermittlung der Entgeltpunkte zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil des SG Dresden für zutreffend. Aus der Berufungsschrift ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte. Entgegen der Ansicht des klägerischen Bevollmächtigten sei die Ankündigung bzw. Vorabinformation einer gegebenenfalls anstehenden Entlassung nicht mit einer ordnungsgemäß erfolgten Kündigung gleichzusetzen. Dem Berufungskläger sei mit der Hausmitteilung vom 10.01.1996 weder bekannt gewesen, ob ihm tatsächlich, noch zu welchem Zeitpunkt ihm gekündigt werden würde.
Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.04.2001 wurde vertagt zur Klärung der Frage, ob der Kläger von der Beklagten unzutreffend zum Vertrauensschutz beraten wurde. Die Beklagte teilte mit, dass der Kläger am 04.04. oder 09.04.1997 zum Kontenklärungsantrag einbestellt gewesen sei und nach Auskunft des aufnehmenden Mitarbeiters, Herrn D ..., keinerlei Zusicherungen abgegeben worden seien. Auch Frau E ..., die am 07.06.1999 den Rentenantrag aufgenommen habe, habe bestätigt, keinerlei Versicherungen zum Vertrauensschutz abgegeben zu haben. Die nochmalige Durchsuchung des Beratungskartenbestandes habe ergeben, dass dem Kläger am 22.09.1997 eindeutig mitgeteilt worden sei, über den Vertrauensschutz könne erst beim Rentenantrag entschieden werden. Damals habe auch der Kläger mitgeteilt, dass er eine Ankündigung der Kündigung im Dezember 1995 erhalten habe. Die Mitarbeiterin H ... sei bereits ausgeschieden. Es sei aber unwahrscheinlich, dass diese Zusicherungen gemacht habe, da Herr D ... den Antrag aufgenommen habe. Die Beklagte legte zum Beweis eine Kopie der Beratungskarte vor sowie Stellungnahmen der Mitarbeiter E ... und D ...
Ferner wurde eine Mitteilung des Arbeitsamtes D ... beigezogen, wonach der Kläger maximal bis zum 10.07.2000 Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt habe. Eine Anfrage beim letzten Arbeitgeber ergab, dass der Betriebsrat zur Kündigung des Klägers am 07.01.1997 angehört wurde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte und fristgemäße Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
Zu Recht hat das SG unter Zitierung der entsprechenden Vorschriften die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, § 153 Abs. 2 SGG.
Insbesondere hat das SG zu Recht das Vorliegen einer Kündigung vor dem maßgebenden Stichtag verneint. Bei einer Kündigung handelt es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Gemäß den §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist die Erklärung nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen. Maßgebend ist, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Bei einer Kündigung muss der Wille des Arbeitgebers, das Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten oder bestimmbaren Zeitpunkt zu beenden, erkennbar sein (Palandt, BGB, 60. Auflage, Vor § 620, Rn. 32). Dieser Wille ist der "Hausmitteilung" vom 10.01.1996 gerade nicht zu entnehmen. Der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist danach weder bestimmt noch bestimmbar. Die Eingrenzung auf die Jahre 1996 bzw. 1997 ist zu unbestimmt. Der Wortlaut "Entlassung im Jahr 1996 bzw. 1997 zu rechnen haben" lässt nur den Schluss zu, dass eben eine Kündigung erst in der Zukunft ausgesprochen werden soll. Dies erfolgte sodann am 24.01.1997. Auch die erforderliche Betriebsratsanhörung wurde im Januar 1997, also zum Kündigungsschreiben vom 24.01.1997, durchgeführt. Da darauf abzustellen ist, wie die Erklärung vom 10.01.1996 unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu verstehen ist, war eine Zeugenanhörung des Geschäftsführers entbehrlich. Zwar ist für das bürgerliche Recht anerkannt, dass ein übereinstimmender Wille der Parteien der allein maßgebliche ist, auch wenn er im Inhalt der Erklärung keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat. Bei der Kündigung handelt es sich jedoch um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, so dass schon deshalb kein übereinstimmender Wille bestehen kann. Im Übrigen ergibt sich aus der Kündigung vom 24.01.1997 gerade, dass der Kündigungswille erst zu diesem Zeitpunkt bestand. Zu keinem anderen Ergebnis führt die vorgelegte Gesprächsnotiz vom 24.01.1996. Hieraus ergibt sich lediglich, dass nach der damaligen Auffassung des Arbeitgebers die Sozialauswahl bei der für 1997 geplanten Kündigung wohl zu Lasten des Klägers ausgehen würde, so dass dieser im Januar 1997 mit der Kündigung zu rechnen hätte. Keinesfalls ist hierin eine Niederschrift über eine bereits mündlich ausgesprochene Kündigung zu sehen. Auch kann der Inhalt dieser Notiz nicht als Aufhebungsvertrag gewertet werden, da eine entsprechende Willenserklärung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer hier nicht dokumentiert ist. Nach dem Vorbringen des Klägers hatte er dem Arbeitgeber anlässlich dieses Gesprächs mitgeteilt, dass er sich "offiziell" kündigen lassen wolle. Es hätte zur Disposition des Klägers gestanden, bereits zu diesem Zeitpunkt eine Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu schließen.
Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Berufungsverfahren geltend macht, dass das Bekanntwerden der baldigen Kündigung dem Aussprechen einer Kündigung oder einer Vereinbarung über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gleichzustellen ist, ist dies vom eindeutigen Wortlaut des § 237 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI (jetzt § 237 Abs. 4 SGB VI) nicht gedeckt. Der Vertrauensschutz ist auf solche Versicherte beschränkt, die aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 14.02.1996 erfolgt ist, nach dem 13.02.1996 arbeitslos geworden sind. Nur deren Vertrauen auf eine ungekürzte Rente ist geschützt. Eine Gleichstellung des Klägers mit diesem Personenkreis ist nicht geboten. Am 14.02.1996, als die geplante Rechtsänderung bekannt wurde, stand der Kläger noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis. Die Gefahr, dass sein Arbeitsverhältnis in den nächsten Monaten gekündigt werden sollte, kann der tatsächlichen Kündigung nicht gleichgestellt werden. Es bestand durchaus die Möglichkeit, dass der Kläger trotz der geplanten Betriebskonzeption im Betrieb verbleiben konnte. Im Übrigen trifft die Gefahr, den Arbeitsplatz zu verlieren, regelmäßig einen großen Kreis an Versicherten und ist kein geeignetes Abgrenzungskriterium. Auch die Ausführung des Prozessbevollmächtigten des Klägers, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erfolgen sollte, kann zu keiner anderen Einschätzung führen. Jedes Arbeitsverhältnis endet mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu irgendeinem Zeitpunkt. Kennzeichen einer Kündigung ist aber gerade, dass rechtsgestaltend ein bestimmter Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses festgelegt wird. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Stichtagsregelung des § 237 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI sind weder ersichtlich noch vom Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgetragen.
Eine ungekürzte Rente unter Berücksichtigung eines Zugangsfaktors von 1,0 steht dem Kläger auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Zusicherung oder des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu. Zwar hat der Kläger vorgetragen, dass man ihm 1996 bzw. 1997 in der A u. B-Stelle der Beklagten mündlich zugesichert habe, dass er unter den Vertrauensschutz falle, doch ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass eine schriftliche Zusicherung im Sinne des § 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht existiert.
Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf sozialrechtliche Herstellung. Unabhängig davon, auf welche zulässige Amtshandlung dieser gerichtet sein sollte, konnte eine Falschberatung im Hinblick auf die Voraussetzungen des gesetzlich geregelten Vertrauensschutzes als Anspruchsvoraussetzung nicht nachgewiesen werden. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen wurde der Kläger zu keinem Zeitpunkt dahingehend beraten, dass die Hausmitteilung vom 10.01.1996 für das Vorliegen des Vertrauensschutzes genüge. Zwar konnte nicht mehr ermittelt werden, ob eine Bearbeiterin H ... oder H ... dem Kläger gegenüber im April Auskunft zum Vertrauensschutz gegeben hat, doch wurde ihm - ausweislich der Beratungskarte - ausdrücklich im September 1997 mitgeteilt, dass über den Vertrauensschutz erst bei Rentenantragstellung entschieden wird. Daher könnte, selbst wenn im April 1997 eine Falschberatung stattgefunden hätte, diese nicht mehr kausal gewesen sein für eine vorzeitige Stellung eines Antrags auf Rente wegen Arbeitslosigkeit. Denn nach der Mitteilung vom September 1997 musste er gerade davon ausgehen, dass erst im Einzelfall bei Rentenantragstellung geprüft wird, ob die Vertrauensschutzregelung greift. Ob die Beklagte bei Rentenantragstellung eventuell eine Amtspflicht zur Beratung im Hinblick auf eine hier nahe liegende, wirtschaftlich vernünftigere Rentengestaltung verletzte, muss in diesem Verfahren nicht entschieden werden. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch scheidet hier schon deswegen aus, weil weder der tatsächlich erfolgte Rentenbezug im Wege der Fiktion rückwirkend negiert noch der - unterlassene - Bezug von Arbeitslosengeld rückwirkend ab Beginn des Altersrentenbezuges fingiert werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers vor dem 14.02.1996 gekündigt wurde, so dass ihm eine ungekürzte Rente wegen Arbeitslosigkeit zusteht.
Der am ... geborene Kläger hatte in der Zeit vom 01.09.1953 bis 01.09.1956 eine Lehre als Kfz-Elektriker absolviert. Hiernach stand er bis zum 31.08.1997 ununterbrochen in einem Beschäftigungsverhältnis, zuletzt bei der Firma F ...GmbH. Am 10.01.1996 wandte sich der letzte Arbeitgeber des Klägers in einer Hausmitteilung an diesen: "Sehr geehrter Herr ..., wie in mehreren Betriebsversammlungen bereits bekanntgegeben, ist in der langfristigen Betriebskonzeption aufgrund der verlängerten Wartungsintervalle eine Entwicklung auf dem Reparatursektor abzusehen, die eine Weiterbeschäftigung von allen Mitarbeitern nicht mehr ermöglicht. Leider möchte ich Ihnen mitteilen, daß Sie aufgrund der neuen Betriebskonzeption mit Ihrer Entlassung im Jahr 1996 bzw. 1997 zu rechnen haben." Am 24.01.1997 wurde dem Kläger aus betriebsbedingten Gründen fristgemäß zum 31.08.1997 gekündigt. Ab dem 13.11.1997 erhielt er sodann Leistungen von der Bundesanstalt für Arbeit.
Am 07.06.1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Mit Rentenbescheid vom 09.07.1999 gewährte die Beklagte die begehrte Rente beginnend am 01.10.1999. Es ergab sich ein monatlicher Zahlbetrag von 1.725,28 DM. Laut Anlage 6 des Bescheides wurde der Zugangsfaktor von 1,0 wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente um 0,099 (33 Kalendermonate) auf 0,901 vermindert. Damit wurden anstelle von 49,3565 Entgeltpunkten 44,4702 Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
Hiergegen legte der Kläger am 20.07.1999 zur Niederschrift Widerspruch ein. Er sei nicht damit einverstanden, dass der Vertrauensschutz abgelehnt worden sei. Zur Begründung verwies er auf die Hausmitteilung vom 10.01.1996 und die Kündigung vom 24.01.1997. Am 23.07.1999 teilte er zudem telefonisch mit, dass man ihm in der A u. B-Stelle mündlich den Vertrauensschutz zugesichert habe. In der Kartei über die Vorsprachen fand sich ein Kärtchen über eine Beratung zum Anspruch auf Altersrente vom 29.05.1995.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.09.1999 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Altersrente des Klägers sei gemäß § 41 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) i.V.m. Anlage 19 zum SGB VI zutreffend berechnet worden. Die Sonderregelung des § 237 Abs. 2 SGB VI sei auf den Kläger nicht anzuwenden. Nach dieser Vorschrift komme eine Kürzung der Rente dann nicht in Betracht, wenn der Versicherte am 14.02.1996 arbeitslos war oder dessen Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 14.02.1996 erfolgt sei, nach dem 13.02.1996 beendet worden und dieser daran anschließend arbeitslos geworden sei. Der Kläger sei jedoch am Stichtag nicht arbeitslos gewesen, sondern habe in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis gestanden. Die Hausmitteilung vom 10.01.1996 stelle weder eine Kündigung noch einen Aufhebungsvertrag dar. Mithin sei das Arbeitsverhältnis erst durch die betriebsbedingte ordentliche Arbeitgeberkündigung vom 24.01.1997 zum 31.08.1997 beendet worden.
Hiergegen richtete sich die am 22.10.1999 zum Sozialgericht (SG) Dresden erhobene Klage. Der Prozessbevollmächtigte trug vor, der Kläger sei nach wie vor der Auffassung, dass er den Bestandsschutz des § 237 Abs. 2 SGB VI beanspruchen könne. Dem Kläger sei nach Erhalt der Hausmitteilung vom 10.01.1996 durch den Geschäftsführer, Herrn P ..., in einem persönlichen Gespräch die zukünftige Betriebskonzeption erläutert worden. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass er im Januar 1997 die Kündigung zum 31.08.1997 erhalten werde. Am 04.04.1997 habe der Kläger die Beratungsstelle der Landesversicherungsanstalt (LVA) in D ... aufgesucht und darauf hingewiesen, bereits im Januar 1996 von seinem Arbeitgeber die Mitteilung erhalten zu haben, dass ihm zum 31.08.1997 gekündigt werde. Daraufhin habe der zuständige Mitarbeiter der Beklagten ihm mitgeteilt, dass er dann Bestandsschutz habe.
Das SG zog im Rahmen der Sachverhaltsermittlung die Arbeitsverträge des Klägers bei.
Mit Urteil vom 08.09.2000 wies das SG Dresden die Klage ab. Es verwies auf die §§ 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VI i.V.m. Anlage 19 zum SGB VI und 77 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI. Wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente vermindere sich der Zugangsfaktor um 0,099 (33 Kalendermonate x 0,003) und betrage daher 0,901. Entgegen der Ansicht des Klägers finde die Sonderregelung des § 237 Abs. 2 SGB VI keine Anwendung. Nach dieser Vorschrift komme eine Anhebung der Altersgrenze und damit eine Kürzung der Rente nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VI für Versicherte, die bis zum 14.02.1941 geboren seien, dann nicht in Betracht, wenn sie am 14.02.1996 arbeitslos gewesen seien oder deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 14.02.1996 erfolgt sei, nach dem 13.02.1996 beendet worden sei und diese daran anschließend arbeitslos geworden seien. Diese Regelung sei als Stichtagsregelung formuliert und nehme Bezug auf den 14.02.1996, den Tag, an dem das Bundeskabinett das dem Gesetz zugrunde liegende Eckpunktepapier als Ergebnis der so genannten Kanzlerrunde beschlossen habe. Zu diesem Zeitpunkt habe nach Ansicht des Gesetzgebers ein zu schützendes Vertrauen auf den Bestand der bisherigen Regelungen bei Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis nicht mehr bestanden. Der Kläger sei jedoch am 14.02.1996 nicht arbeitslos gewesen. Das Arbeitsverhältnis sei erst mit Schreiben vom 24.01.1997 fristgemäß zum 31.08.1997 gekündigt worden. Die Hausmitteilung vom 10.01.1996 mit dem Hinweis auf die bevorstehende Kündigung könne nicht als Kündigung ausgelegt werden. Zutreffend sei die Beklagte davon ausgegangen, dass es sich hierbei um eine Vorabinformation für eine bevorstehende Kündigung des Arbeitsverhältnisses gehandelt habe. Gleiches gelte für das persönliche Gespräch über die zukünftige Betriebskonzeption mit Hinweis auf die ausstehende Kündigung. Nach dem Vortrag des Klägers sei nicht davon auszugehen, dass neben dem Hinweis auf die Kündigung bereits im Januar 1996 eine mündliche Kündigung ausgesprochen worden sei. Eine Vernehmung des Geschäftsführers sei aus diesem Grunde nicht erforderlich gewesen. Auch eine wirksame Vereinbarung i.S.d. § 237 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI sei nicht getroffen worden. Dies setze voraus, dass ein Auflösungsvertrag geschlossen worden sei. Jedoch enthielten weder die Hausmitteilung noch das Gespräch über die Personalkonzeption derartige Willenserklärungen. Da über den Arbeitsvertrag des Klägers die Bestimmungen des Manteltarifvertrages Anwendung fänden, sei insofern darüber hinaus die Schriftform erforderlich gewesen. Allein die Möglichkeit, arbeitslos zu werden, begründe im Hinblick auf die Altersgrenzen bei Renten keinen Vertrauensschutz.
Gegen das am 30.10.2000 zugestellte Urteil legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 27.11.2000 Berufung ein. Das SG habe den Zweck der Regelung des § 237 SGB VI nicht berücksichtigt. Dieser solle das Vertrauen derjenigen Versicherten schützen, die Aussicht auf eine Rente wegen Arbeitslosigkeit hätten. Infolge des Schreibens vom 10.01.1996 sei dem Kläger bekannt gewesen, dass er arbeitslos werden würde. Dies sei bereits in mehreren Betriebsversammlungen gesagt worden. Dieser Fall sei dem Aussprechen einer Kündigung oder einer Vereinbarung über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gleichzustellen. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erfolgen sollen. Der Kläger sei bei seinem letzten Arbeitgeber zusammen mit zwei weiteren Elektrikern und zwei Auszubildenden beschäftigt gewesen. Da bei anderen Arbeitnehmern die soziale Absicherung fraglich gewesen sei und der Kläger zudem an Rückenschmerzen gelitten habe, sei er ein Kandidat für die Kündigung gewesen. Nach Beratung bei seiner Gewerkschaft habe er dem Arbeitgeber mitgeteilt, dass er sich richtig offiziell kündigen lassen wolle. Der Arbeitgeber habe hierüber eine Aktennotiz gefertigt. Außerdem sei er am 04.04.1997 und im November 1997 in der Beratungsstelle der Beklagten in D ... gewesen. Dort habe man ihm die Auskunft erteilt, dass die Hausmitteilung für die Gewährung des Vertrauensschutzes ausreiche.
Klägerseits wurde eine Abschrift der Gesprächsnotiz des Arbeitgebers vom 24.01.1996 vorgelegt, wonach ab Januar 1997 ein weiterer Abbau von Arbeitskräften erfolgen sollte: "Bei der Abt. Kfz-Elektrik werden Sie die Kündigung erhalten, da Sie lt. sozialer Auswahl eine Absicherung haben. Die Kündigung erhalten Sie im Januar 1997 (Kündigungszeit 7 Monate) mit Arbeitsende 31. August 1997."
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Dresden vom 08.09.2000 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 09.07.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.1999 zu verurteilen, dem Kläger ab 01.10.1999 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter Berücksichtigung eines Zugangsfaktors 1,0 bei der Ermittlung der Entgeltpunkte zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil des SG Dresden für zutreffend. Aus der Berufungsschrift ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte. Entgegen der Ansicht des klägerischen Bevollmächtigten sei die Ankündigung bzw. Vorabinformation einer gegebenenfalls anstehenden Entlassung nicht mit einer ordnungsgemäß erfolgten Kündigung gleichzusetzen. Dem Berufungskläger sei mit der Hausmitteilung vom 10.01.1996 weder bekannt gewesen, ob ihm tatsächlich, noch zu welchem Zeitpunkt ihm gekündigt werden würde.
Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.04.2001 wurde vertagt zur Klärung der Frage, ob der Kläger von der Beklagten unzutreffend zum Vertrauensschutz beraten wurde. Die Beklagte teilte mit, dass der Kläger am 04.04. oder 09.04.1997 zum Kontenklärungsantrag einbestellt gewesen sei und nach Auskunft des aufnehmenden Mitarbeiters, Herrn D ..., keinerlei Zusicherungen abgegeben worden seien. Auch Frau E ..., die am 07.06.1999 den Rentenantrag aufgenommen habe, habe bestätigt, keinerlei Versicherungen zum Vertrauensschutz abgegeben zu haben. Die nochmalige Durchsuchung des Beratungskartenbestandes habe ergeben, dass dem Kläger am 22.09.1997 eindeutig mitgeteilt worden sei, über den Vertrauensschutz könne erst beim Rentenantrag entschieden werden. Damals habe auch der Kläger mitgeteilt, dass er eine Ankündigung der Kündigung im Dezember 1995 erhalten habe. Die Mitarbeiterin H ... sei bereits ausgeschieden. Es sei aber unwahrscheinlich, dass diese Zusicherungen gemacht habe, da Herr D ... den Antrag aufgenommen habe. Die Beklagte legte zum Beweis eine Kopie der Beratungskarte vor sowie Stellungnahmen der Mitarbeiter E ... und D ...
Ferner wurde eine Mitteilung des Arbeitsamtes D ... beigezogen, wonach der Kläger maximal bis zum 10.07.2000 Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt habe. Eine Anfrage beim letzten Arbeitgeber ergab, dass der Betriebsrat zur Kündigung des Klägers am 07.01.1997 angehört wurde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte und fristgemäße Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
Zu Recht hat das SG unter Zitierung der entsprechenden Vorschriften die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, § 153 Abs. 2 SGG.
Insbesondere hat das SG zu Recht das Vorliegen einer Kündigung vor dem maßgebenden Stichtag verneint. Bei einer Kündigung handelt es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Gemäß den §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist die Erklärung nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen. Maßgebend ist, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Bei einer Kündigung muss der Wille des Arbeitgebers, das Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten oder bestimmbaren Zeitpunkt zu beenden, erkennbar sein (Palandt, BGB, 60. Auflage, Vor § 620, Rn. 32). Dieser Wille ist der "Hausmitteilung" vom 10.01.1996 gerade nicht zu entnehmen. Der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist danach weder bestimmt noch bestimmbar. Die Eingrenzung auf die Jahre 1996 bzw. 1997 ist zu unbestimmt. Der Wortlaut "Entlassung im Jahr 1996 bzw. 1997 zu rechnen haben" lässt nur den Schluss zu, dass eben eine Kündigung erst in der Zukunft ausgesprochen werden soll. Dies erfolgte sodann am 24.01.1997. Auch die erforderliche Betriebsratsanhörung wurde im Januar 1997, also zum Kündigungsschreiben vom 24.01.1997, durchgeführt. Da darauf abzustellen ist, wie die Erklärung vom 10.01.1996 unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu verstehen ist, war eine Zeugenanhörung des Geschäftsführers entbehrlich. Zwar ist für das bürgerliche Recht anerkannt, dass ein übereinstimmender Wille der Parteien der allein maßgebliche ist, auch wenn er im Inhalt der Erklärung keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat. Bei der Kündigung handelt es sich jedoch um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, so dass schon deshalb kein übereinstimmender Wille bestehen kann. Im Übrigen ergibt sich aus der Kündigung vom 24.01.1997 gerade, dass der Kündigungswille erst zu diesem Zeitpunkt bestand. Zu keinem anderen Ergebnis führt die vorgelegte Gesprächsnotiz vom 24.01.1996. Hieraus ergibt sich lediglich, dass nach der damaligen Auffassung des Arbeitgebers die Sozialauswahl bei der für 1997 geplanten Kündigung wohl zu Lasten des Klägers ausgehen würde, so dass dieser im Januar 1997 mit der Kündigung zu rechnen hätte. Keinesfalls ist hierin eine Niederschrift über eine bereits mündlich ausgesprochene Kündigung zu sehen. Auch kann der Inhalt dieser Notiz nicht als Aufhebungsvertrag gewertet werden, da eine entsprechende Willenserklärung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer hier nicht dokumentiert ist. Nach dem Vorbringen des Klägers hatte er dem Arbeitgeber anlässlich dieses Gesprächs mitgeteilt, dass er sich "offiziell" kündigen lassen wolle. Es hätte zur Disposition des Klägers gestanden, bereits zu diesem Zeitpunkt eine Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu schließen.
Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Berufungsverfahren geltend macht, dass das Bekanntwerden der baldigen Kündigung dem Aussprechen einer Kündigung oder einer Vereinbarung über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gleichzustellen ist, ist dies vom eindeutigen Wortlaut des § 237 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI (jetzt § 237 Abs. 4 SGB VI) nicht gedeckt. Der Vertrauensschutz ist auf solche Versicherte beschränkt, die aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 14.02.1996 erfolgt ist, nach dem 13.02.1996 arbeitslos geworden sind. Nur deren Vertrauen auf eine ungekürzte Rente ist geschützt. Eine Gleichstellung des Klägers mit diesem Personenkreis ist nicht geboten. Am 14.02.1996, als die geplante Rechtsänderung bekannt wurde, stand der Kläger noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis. Die Gefahr, dass sein Arbeitsverhältnis in den nächsten Monaten gekündigt werden sollte, kann der tatsächlichen Kündigung nicht gleichgestellt werden. Es bestand durchaus die Möglichkeit, dass der Kläger trotz der geplanten Betriebskonzeption im Betrieb verbleiben konnte. Im Übrigen trifft die Gefahr, den Arbeitsplatz zu verlieren, regelmäßig einen großen Kreis an Versicherten und ist kein geeignetes Abgrenzungskriterium. Auch die Ausführung des Prozessbevollmächtigten des Klägers, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erfolgen sollte, kann zu keiner anderen Einschätzung führen. Jedes Arbeitsverhältnis endet mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu irgendeinem Zeitpunkt. Kennzeichen einer Kündigung ist aber gerade, dass rechtsgestaltend ein bestimmter Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses festgelegt wird. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Stichtagsregelung des § 237 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI sind weder ersichtlich noch vom Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgetragen.
Eine ungekürzte Rente unter Berücksichtigung eines Zugangsfaktors von 1,0 steht dem Kläger auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Zusicherung oder des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu. Zwar hat der Kläger vorgetragen, dass man ihm 1996 bzw. 1997 in der A u. B-Stelle der Beklagten mündlich zugesichert habe, dass er unter den Vertrauensschutz falle, doch ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass eine schriftliche Zusicherung im Sinne des § 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht existiert.
Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf sozialrechtliche Herstellung. Unabhängig davon, auf welche zulässige Amtshandlung dieser gerichtet sein sollte, konnte eine Falschberatung im Hinblick auf die Voraussetzungen des gesetzlich geregelten Vertrauensschutzes als Anspruchsvoraussetzung nicht nachgewiesen werden. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen wurde der Kläger zu keinem Zeitpunkt dahingehend beraten, dass die Hausmitteilung vom 10.01.1996 für das Vorliegen des Vertrauensschutzes genüge. Zwar konnte nicht mehr ermittelt werden, ob eine Bearbeiterin H ... oder H ... dem Kläger gegenüber im April Auskunft zum Vertrauensschutz gegeben hat, doch wurde ihm - ausweislich der Beratungskarte - ausdrücklich im September 1997 mitgeteilt, dass über den Vertrauensschutz erst bei Rentenantragstellung entschieden wird. Daher könnte, selbst wenn im April 1997 eine Falschberatung stattgefunden hätte, diese nicht mehr kausal gewesen sein für eine vorzeitige Stellung eines Antrags auf Rente wegen Arbeitslosigkeit. Denn nach der Mitteilung vom September 1997 musste er gerade davon ausgehen, dass erst im Einzelfall bei Rentenantragstellung geprüft wird, ob die Vertrauensschutzregelung greift. Ob die Beklagte bei Rentenantragstellung eventuell eine Amtspflicht zur Beratung im Hinblick auf eine hier nahe liegende, wirtschaftlich vernünftigere Rentengestaltung verletzte, muss in diesem Verfahren nicht entschieden werden. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch scheidet hier schon deswegen aus, weil weder der tatsächlich erfolgte Rentenbezug im Wege der Fiktion rückwirkend negiert noch der - unterlassene - Bezug von Arbeitslosengeld rückwirkend ab Beginn des Altersrentenbezuges fingiert werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved