L 3 B 144/03 AL-PKH

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 10 AL 622/03
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 B 144/03 AL-PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Das Erfordernis der persönlichen Anhörung des Klägers zur Klärung der Frage, ob dieser i. S. v. § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X grob fahrlässig gehandelt hat, begründet dann keine hinreichende Erfolgsaussicht i. S. v. § 114 ZPO, wenn nach dem Akteninhalt die Aussicht, dass sich durch diese Beweiserhebung ein Erfolg der Klage ergeben wird, nur als entfernt anzusehen ist.
I. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 04. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten des Hauptsacheverfahrens ist die teilweise Rücknahme und Erstattung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeiträume vom 01. Februar 2002 bis 17. Februar 2002 sowie vom 13. April 2002 bis zum 30. November 2002 in Höhe von 1.882,44 Euro streitig.

Die am ...1980 geborene kinderlose und ledige Beschwerdeführerin (Bf.) meldete sich am 16. November 2000 mit Wirkung zum 01. November 2000 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg). Zuvor hatte sie nach Erwerb des Hauptschulabschlusses (Sommer 1997) von 1997 bis 1998 die Berufsfachschule im Fach Hauswirtschaftslehre besucht, von 1998 bis 1999 eine - nicht abgeschlossene - Lehrausbildung als Hotelfachfrau durchlaufen. Anschließend war sie von November 1999 bis 31. Oktober 2000 als Helferin im Landschafts- und Wegebau tätig. Im November 1999 erzielte sie bei fünf unbezahlten Arbeitstagen 1.500,00 DM, im Dezember bei einem unbezahlten Arbeitstag 1.740,00 DM, in den Monaten Januar 2000 bis August 2000 und im Oktober 2000 jeweils 1.800,00 DM sowie im September 2000 bei 18 unbezahlten Arbeitstagen 720,00 DM brutto. In der Zeit vom 24. bis 28. November 1999 sowie vom 11. September bis 18. September 2000 wurde ihr Krankengeld nach einem ungekürzten kalendertäglichen Regelentgelt von 60,00 DM gezahlt. Die zunächst ohne Berücksichtigung von Einmalzahlungen und Krankengeldbezug erfolgte vorläufige Bewilligung von Alg wurde wegen zwischenzeitlicher Beschäftigungsaufnahme ab dem 30. November 2000 nach einem Bemessungsentgelt von 390,00 DM wöchentlich mit Bescheid vom 14. Juni 2001 ab 30. November 2000 aufgehoben. Die Bf. war bis zum 31. Januar 2001 bei einem Verdienst von 1.866,93 DM im Januar 2001 als Produktionsarbeiterin und vom 09. April 2001 bis 20. April 2001 als Helferin tätig.

Am 24. April 2001 meldete sie sich erneut arbeitslos und beantragte Alg. In der Zeit vom 22. Mai 2001 bis zum 30. Juni 2001 sowie in der Zeit vom 18. September 2001 bis 02. Oktober 2001 war die Bf. arbeitsunfähig erkrankt. Mit Bescheid vom 19. Juni 2001 bewilligte die Beschwerdegegnerin (Bg.) der Bf. ausgehend von einem Bemessungsentgelt von 390,00 DM wöchentlich ab 24. April 2001 Alg, das bis zur Erschöpfung des Anspruchs mit Ablauf des 21. September 2001 in Höhe von 186,20 DM wöchentlich gezahlt wurde.

In der Zeit vom 22. September 2001 bis 31. Januar 2002 bezog sie Krankengeld nach einem ungekürzten kalendertäglichen Regelentgelt von 56,25 DM (= 28,76 Euro).

Durch bindenden Bescheid vom 02. Oktober 2001 hob die Bg. die Bewilligung von Alg wegen Anspruchs auf Krankengeld ab 22. September 2001 auf. In dem Aufhebungsbescheid war angegeben, dass die Bf. bis 21. September 2001 einschließlich Alg nach einem ungerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelt von 387,70 DM erhalten habe.

Am 04. Februar 2002 meldete sich die Bf. mit Wirkung zum 02. Februar 2002 wiederum arbeitslos und beantragte Alhi. Ab 18. Februar 2002 arbeitete die Bf. wiederum als Produktionshelferin.

Durch Bescheid vom 24. Juni 2002, bezeichnet als "Bewilli- gungs-Änderungs-Bescheid (endgültig)", bewilligte die Bg. der Bf. für die Zeit vom 01. November bis 29. November 2000 Alg in Höhe von 202,16 DM (103,36 Euro) und für die Zeit vom 24. April 2001 bis 21. September 2001 in Höhe von 204,96 DM (104,79 Euro), jeweils nach einem Bemessungsentgelt von 440,00 DM wöchentlich.

Durch Bescheid vom 25. Juni 2002 bewilligte die Bg. der Bf. auf einen Antrag vom 04. Februar 2002 ab dem 01. Februar 2002 Anschluss-Alhi bis zum 17. Februar 2002 nach einem Bemessungsentgelt von 400,00 Euro mit einem Zahlbetrag von 139,02 Euro wöchentlich.

Nach Beendigung der Beschäftigung als Produktionshelferin am 12. April 2002 meldete sich die Bf. am 15. April 2002 erneut arbeitslos und beantragte Alhi. Im Zeitraum vom 18. bis 28. Februar 2002 hatte die Bf. Entgelt in Höhe von 382,50 Euro und im März 2002 in Höhe von 844,90 Euro erzielt. Die Bg. bewilligte der Bf. mit Bescheid vom 27. Juni 2002 Alhi ab 13. April 2002 erneut nach einem Bemessungsentgelt von wöchentlich 400,00 Euro in Höhe von 139,02 Euro wöchentlich.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2002 hörte die Bg. die Bf. dazu an, dass sie im Streitzeitraum auf Grund eines Fehlers Alhi in Höhe von 139,02 Euro wöchentlich erhalten habe, obwohl ihr Leistungen nur in Höhe von 86,10 Euro wöchentlich zugestanden hätten. Ab 01. Dezember 2002 erfolge eine Richtigstellung. Die fehlerhafte Zahlung sei durch das Unterlassen der Umrechnung der der Leistung zu Grunde liegenden Berechnungsdaten von DM-Beträgen in Euro-Beträge erfolgt. Die Bf. habe am Betrag der bewilligten Leistung leicht erkennen können, dass ihr die Leistung in dieser Höhe nicht zugestanden habe. Sie erhalte Gelegenheit, sich bis zum 06. Januar 2003 zum Sachverhalt zu äußern.

Der Bescheid vom 16. Dezember 2002, mit welchem die Bg. die Leistung ausgehend von einem Bemessungsentgelt von 205,00 Euro wöchentlich ab 01. Dezember 2002 auf 86,10 Euro wöchentlich festsetzte, ist von der Bf. nicht angefochten worden.

Mit am 07. Januar 2003 eingegangenem Schreiben ihrer Prozess- bevollmächtigten wandte die Bf. ein, den Fehler nicht erkannt und die ausgezahlte Alhi in dem Glauben, dass ihr diese tatsächlich zustehe, auch verbraucht zu haben.

Mit streitigem Bescheid vom 11. Februar 2003 nahm die Bg. die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 01. Februar bis 17. Februar 2002 und vom 13. April bis 30. November 2002 teilweise in Höhe von 52,92 Euro wöchentlich zurück. Die Bf. habe auf Grund der Höhe der bewilligte Leistungen mit einfachsten und ganz nahe liegenden Überlegungen erkennen können, dass ihr Alhi in dieser Höhe nicht zugestanden habe. Im September 2001 habe sie Alg nach einem Bemessungsentgelt von 390,00 DM bezogen. Ab Januar 2002 sei die Bewilligung von Alhi sowie ab April 2002 eine Wiederbewilligung der Alhi nach einem Bemessungsentgelt von 400,00 Euro erfolgt. Sie habe erkennen können, dass die Höhe der Leistung nicht korrekt gewesen sei, da die Höhe der Alhi die Höhe des Alg auf Grund der rechtlichen Voraussetzungen niemals übersteigen könne. Sofern sie den Fehler nicht erkannt habe, weil sie das Merkblatt für Arbeitslose bzw. das ergänzende Merkblatt für Alhi nicht gelesen habe, sei dies als grobe Fahrlässigkeit gem. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu werten. Die überzahlte Alhi in Höhe von 1.882,44 Euro sei gem. § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten.

Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Bg. mit Widerspruchsbescheid vom 02. April 2003 zurück. Bemessungsentgelt für die Alhi der Bf. sei gem. § 200 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) das Bemessungsentgelt, nach dem das Alg zuletzt bemessen worden sei, vermindert um den Betrag, der auf einmalig gezahltem Arbeitsentgelt beruht habe. Das Alg-Bemessungsentgelt von 440,00 DM habe eine pauschale Erhöhung des im Bemessungszeitraum erzielten Arbeitsentgelts um zehn Prozent enthalten. Für die Alhi sei das Arbeitsentgelt von ungerundet 439,16 DM um zehn Prozent zu mindern und damit mit 399,24 DM zu beziffern gewesen. Hieraus errechne sich ein Betrag von 204,13 DM, nach der Rundungsvorschrift des § 132 Abs. 3 SGB III mithin 205,00 Euro wöchentlich. Hieraus habe sich ein Zahlbetrag von 86,10 Euro ergeben. Der Bescheid vom 25. Juni 2002 habe jedoch Alhi in Höhe von 139,02 Euro wöchentlich bei einem Bemessungsentgelt von 400,00 Euro bewilligt. Durch das Merkblatt für Arbeitslose habe sie Kenntnis darüber gehabt, dass bei der Alhi keine Einmalzahlungen berücksichtigt würden, wogegen dies beim Alg noch der Fall gewesen sei. Weiterhin habe sie dem Merkblatt entnehmen können, dass der allgemeine Leistungssatz beim Alg eine Lohnersatzquote von 60 Prozent enthalte, bei der Alhi jedoch lediglich 53 Prozent. Ihr habe daher klar sein müssen, dass die Alhi geringer als das Alg sei. Ihrer Sorgfaltspflicht habe es oblegen, diese Unstimmigkeit dem Arbeitsamt mitzuteilen, was jedoch nicht geschehen sei. Daher seien die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X erfüllt, sodass die Rücknahme auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu erfolgen habe. Der gem. § 50 SGB X zu erstattende Betrag belaufe sich auf 1.882,44 Euro.

Hiergegen hat die Bf. am 28. April 2003 beim Sozialgericht Dresden (SG) Klage erhoben und sich wieder darauf berufen, sie habe den Fehler nicht erkannt und die ausgezahlte Alhi gutgläubig verbraucht.

Mit Beschluss vom 04. Juni 2003 hat das SG den Antrag der Bf., ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... O ... zu bewilligen, abgelehnt. Die Klage habe keine Erfolgsaussichten. Selbst bei im Sinne der Bf. wohlwollender vorläufiger Würdigung des Sachverhaltes sei zu erwarten, dass die Bg. den Nachweis erbringen könne, die Bf. habe nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt, dass die Bewilligung von Alhi rechtswidrig begünstigend war. Unmittelbar vor Erhalt der zu hohen Alhi-Bewilligungen habe die Bf. einen Bewilligungsbescheid zum Alg erhalten. Dieser habe die Bewilligung von Alg für die Jahre 2002 und 2001 um wöchentlich knapp 20,00 DM erhöht. Das bewilligte Alg habe aber immer noch 34,23 Euro, also 66,95 DM wöchentlich unterhalb der fehlerhaft bewilligten Alhi gelegen. Es sei jedoch allgemein bekannt, dass die Höhe der Alhi eher niedriger, auf keinen Fall aber höher als die des Alg sei. Der Bf. habe es sich wegen dieser starken Diskrepanz des Auszahlungsbetrages auf Grund einfachster Überlegungen aufdrängen müssen, dass die Alhi-Bewilligung falsch und viel zu hoch sei. Es lägen auch keine anderen leistungsrechtlich relevanten Tatsachen vor, die eine solche Erhöhung anderweitig hätten rechtfertigen können. Die Voraussetzungen von § 45 Abs. 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 2 SGB III seien daher erfüllt. Andere, insbesondere formelle Mängel der angefochtenen Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung seien nicht ersichtlich.

Hiergegen richtet sich die am 21. Juli 2003 beim Sozialgericht Dresden und am 29. Juli 2003 beim Sächsischen Landessozialge- richt eingegangene Beschwerde. Die Bf. trägt vor, sie habe von dem Moment, als sie tatsächlich Alhi bezogen habe, zumindest bis zum Erhalt der Bescheide vom 25. bzw. 27. Juni 2002 auch bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennen können, welcher Anspruch ihr zugestanden habe. Im Übrigen habe die Bg. selbst trotz zweimaliger Bewilligung von Alhi den Fehler nicht entdeckt. Auch der auszahlenden Stelle der Bg. sei nicht aufgefallen, dass die Bf. zu viel Geld erhalten habe. Selbst dann, wenn man von einem vorwerfbaren Verschulden der Bf. ausgehe, sei zu prüfen, ob die Bg. ein Mitverschulden an der Überzahlung treffe mit der Folge, das diese eine Ermessensentscheidung hinsichtlich der Frage habe treffen müssen, ob der gesamte unrechtmäßig gezahlte Betrag zurückzufordern sei. Angesichts dessen, dass sich aus dem Bescheid keine solche Abwägung des Ermessens ergebe und auch nicht hervorgehe, dass die Bg. auch nur ansatzweise ein etwaiges Mitverschulden bei der Abwägung berücksichtigt habe, biete die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg und sei nicht mutwillig.

Sie beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgericht Dresden vom 04. Juni 2003 abzuändern und ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... O ... zu bewilligen.

Die Bg. beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Voraussetzungen für die Rücknahme gem. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X lägen aufgrund grober Fahrlässigkeit der Bf. vor. Wenn die Bf. trotz zweimaliger Alhi-Bewilligung den Fehler nicht entdeckt habe, schließe dies grobe Fahrlässigkeit nicht aus, dies sei vielmehr ein weiterer Nachweis für die grobe Sorgfaltspflichtverletzung der Bf., da diese scheinbar die Bewilligungen inhaltlich nicht zur Kenntnis nehme. Darauf, dass die Bf. ihre Lehre nicht abgeschlossen habe, könne nicht entscheidend abgestellt werden. § 330 Abs. 2 SGB III verpflichte die Bg. zur Rücknahme für die Vergangenheit.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 127 Abs. 2 und 3 Zivilprozessordnung (ZPO). Sie ist jedoch unbegründet, da das Sozialgericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt hat.

Gem. § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 ZPO setzt die Bewilligung von PKH neben der Bedürftigkeit des Antragstellers u. a. voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung von PKH liegt nach den im Klageverfahren getroffenen Feststellungen unter Einschluss des Inhalts der beigezogenen Leistungsakte der Bekl. bei Beachtung des Vorbringens zur Beschwerdebegründung nicht vor. Die Umschreibung der gesetzlich geforderten Erfolgsaussicht als "hinreichend" bedeutet nach allgemeiner Auffassung, dass sich das Gericht dabei mit einer vorläufigen, nicht abschliessenden Prüfung der Erfolgsaussichten begnügen darf und muss (vgl. BVerfG, NJW 1997 S. 2745; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 55. Aufl., § 114 Rdnr. 80). Danach muss der Erfolg der Klage zwar nicht gewiss sein, er muss aber auf Grundlage der im PKH-Bewilligungsverfahren durchzuführenden summarischen Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Hiernach ist die Ablehnung der PKH-Bewilligung geboten, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist und für die abschließende Beurteilung des streitigen Anspruchs auch noch eine weitere Beweiserhebung rechtlich angezeigt erscheint, nach dem bisherigen Sachverhalt die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BSG vom 17. Februar 1998, SozR 3-1500 § 62 Nr. 9; ebenso Beschlüsse des Senats vom 30. April 1998 - L 3 AL 47/98 -, vom 11. Juni 2002 - L 3 AL 49/02 - und vom 07. Januar 2004 - L 3 AL 161/03 AL-PKH). Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist demnach zu verneinen, wenn sich aus den Verfahrensunterlagen unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidungen ergeben.

So liegt es im vorliegenden Fall: Sowohl in den Bescheiden der Bg. als auch im angefochtenen Beschluss des SG wurden die maßgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend genannt. Streitentscheidend ist daher, ob die Bf. auf den Bestand der Alhi-Bewilligungsbescheide vertrauen durfte. Gem. § 45 Abs. 2 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Dies bedeutet, dass die Bf. unter Berücksichtigung ihrer individuellen Einsichts- und Urteilsfähigkeit die in ihrer Personengruppe herrschende Sorgfaltspflicht in ungewöhnlich hohem Maße verletzt haben, mithin außer Acht gelassen haben musste, was im konkreten Fall jedem hätte einleuchten müssen (Wiesner in: von Wulffen, SGB X, 4. Aufl., Rdnr. 24 zu § 45 SGB X, BSG, Urteil vom 08.02.2001 - B 11 AL 21/00 R). Die Nichtbeachtung eines nachweislich ausgehändigten Merkblattes zu einem konkreten Leistungstatbestand begründet im Allgemeinen grobe Fahrlässigkeit, wenn dieses so abgefasst ist, dass der Begünstigte ohne Weiteres hat erkennen können und die Aushändigung noch nicht zu lange zurücklag (Wiesner, a.a.O., m. w. N.). Der Klägerin war angesichts der Hinweise zur Alhi-Berechnung in dem Merkblatt, welches sie zeitnah vor Erhalt der Bescheide vom 24. und 25. Juni 2002 (bei der Antragstellung am 04. Februar 2002, wie sie unterschriftlich am 05. Februar 2002 erklärt hat) erhalten hatte, auch unter Beachtung ihres Bildungsstandes ohne Weiteres einleuchtend und nachvollziehbar, dass die Alhi geringer sein musste als das vorangegangene Alg.

Bezugspunkt für das grob fahrlässige Nichtwissen ist nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes - also das Ergebnis der Tatsachenfeststellung und Rechtsanwendung durch die Behörde. Allerdings können "Fehler im Bereich der Tatsachenermittlung oder im Bereich der Rechtsanwendung", auch wenn sie nicht Bezugspunkt des grob fahrlässigen Nichtwissens sind, Anhaltspunkt für den Begünstigten sein, die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes selbst zu erkennen. Voraussetzung dafür ist aber, dass sich die tatsächlichen oder rechtlichen Mängel aus dem Bewilligungsbescheid oder anderen Umständen ergeben und für das Einsichtsvermögen des Betroffenen ohne weiteres erkennbar sind (BSG, Urteil vom 08.02.2001 - B 11 AL 21/00 R - Seite 7). Eine Obliegenheit, Bewilligungsbescheide zu lesen oder zur Kenntnis zu nehmen, besteht, auch wenn sie nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist. Andererseits ist ein Antragsteller, der selbst zutreffende Angaben gemacht hat, im Allgemeinen nicht zu Gunsten der Fachbehörde gehalten, Bewilligungsbescheide des Näheren auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Der Antragsteller darf vielmehr davon ausgehen, dass die Fachbehörde nach den für die Leistung erheblichen Tatsachen fragt und seine wahrheitsgemäßen Angaben umsetzt.

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist der in den Bescheiden der Bf. erhobene Vorwurf, dass sie zumindest grob fahrlässig die Rechtswidrigkeit der Alhi-Bewilligungsbescheide nicht erkannt habe, nach Aktenlage nicht offenkundig fehlerhaft. Aus den Bescheiden der Bg. vom 25. Juni 2002 und vom 27. Juni 2002 ergab sich jeweils die eindeutige und ohne weiteres verständliche Information, dass das Bemessungsentgelt 400,00 Euro wöchentlich und die Alhi 139,02 Euro wöchentlich betrage. Dem unmittelbar zuvor bekannt gegebenen Bescheid vom 24. Juni 2002 war demgegenüber zu entnehmen, dass das Alg, welches im Jahre 2000 in Höhe von 202,16 DM gezahlt wurde, ab 24. April 2001 ausgehend von einem Bemessungsentgelt von 440,00 DM wöchentlich 204,16 DM betrug. Eine Unerfahrenheit mit der Währungsumstellung kann hier nicht zugunsten der Bf. unterstellt werden. Zum einen waren die Alg-Zahlbeträge auch in Euro umgerechnet angegeben (für 2000: 103,36 Euro, für 2001: 104,79 Euro wöchentlich). Zum anderen hatte die Bf. in vergleichbaren Tätigkeiten 2001 im Januar 1.866,93 DM (dies entspricht 954,55 Euro) bei 40 Wochenstunden und im März 2002 bei 35 Wochenstunden 844,90 Euro erzielt. Bei dieser Sachlage durfte die Klägerin, auch wenn - insoweit zu ihren Gunsten - eine einfache Struktur unterstellt und an ihre geistigen Fähigkeiten keine erhöhten Anforderungen gestellt werden, nicht auf den Gedanken kommen, dass das Bemessungsentgelt 2002 wesentlich höher sein könnte. Daher durfte sie auch nicht auf die Richtigkeit der bewilligten Leistungshöhe vertrauen.

Aus der Zusammenschau der Bescheide vom 24., 25. und 27. Juni 2002 ergibt sich ohne weiteres, dass das Bemessungsentgelt im Verhältnis zu dem für das Alg maßgeblichen für die Alhi fast doppelt so hoch angesetzt worden war , und dass die Alhi den Zahlbetrag des Alg wesentlich überstieg. Bei auch nur oberflächlichem Durchsehen dieser Bescheide musste sich deshalb für jeden einigermaßen durchschnittlich sorgfältigen Menschen ergeben, dass die Festsetzung für 2002 nicht zutreffend sein konnte. Für eine relevante Beeinträchtigung des Denkvermögens der Bf. liegen keine Anhaltspunkte vor.

Auch die Bf. durfte sich daher nach Auffassung des Senats bei Durchsicht der Bescheide nicht der Erkenntnis verschließen, dass die Leistungsbewilligung für 2002 unzutreffend war und sie rechtswidrig begünstigte. Wenn sie die Bescheide überhaupt nicht durchgelesen haben sollte, dann hat sie bereits dadurch die sie treffende Sorgfaltspflicht in besonders schwerem Maße verletzt; denn die gebotene Lektüre aller drei Bescheide hätte ihr die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit der Alhi-Bewilligung der Höhe nach vermittelt. Zwar ist dem Leistungsempfänger, der - wie hier - zutreffende Angaben zu seinen die Höhe der Leistung bestimmenden tatsächlichen Verhältnissen gemacht hat, grobe Fahrlässigkeit nur vorzuwerfen, wenn der Fehler ihm bei seinen subjektiven Erkenntnismöglichkeiten aus anderen Gründen geradezu "in die Augen springt" (vgl. BSG, Urteil vom 08.02.2001 - B 11 AL 21/00 R - Seite 7). Dies ist aber nach dem Vorstehenden im vorliegenden Fall zu bejahen.

Soweit die Prozessbevollmächtigten der Bf. vortragen, die Bf. habe vom Zeitpunkt des Beginns des Alhi-Bezuges zumindest bis zum Erhalt der Bescheide vom 25. und 27. Juni 2002 auch bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennen können, welche Alhi-Höhe ihr zugestanden habe, geht dies am Sachverhalt vorbei. Alhi für den streitigen Zeitraum wurde der Bf. von der Bg. laut Zahlungsnachweis erstmals am 27. Juni 2002 angewiesen.

Da die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vorliegen, ist der Bg. wegen der Spezialnorm des § 330 Abs. 2 SGB III die durch § 45 Abs. 1 SGB X grundsätz- lich angeordnete Ermessensbetätigung verwehrt. Vielmehr hatte die Bg. - wie geschehen - nach dieser Norm eine gebundene Entscheidung zu treffen.

Dass dem Widerspruchsbescheid hinsichtlich der Rücknehmbarkeit des Bescheides vom 27. Juni 2002 die gemäß § 35 Abs. 1 SGB X erforderliche Begründung fehlt, ist ein formeller Mangel , der sich allenfalls bei der Kostenentscheidung auswirken könnte. Sofern er nicht im Wege des Nachschiebens von Gründen (hierzu s. Wiesner in v. Wulffen, SGB X , 3. Aufl., Rdnr. 5 zu § 41 m.w.N.) noch im Klageverfahren bereinigt werden kann, ist jedenfalls gem. § 42 Satz 1 SGB X nicht allein deswegen die Aufhebung des streitigen Rücknahmebescheides zu beanspruchen (vgl. BSG Soz-R 3-1300 § 41 Nr. 4), da nach den obigen Ausführungen in der Sache keine andere Entscheidung hätte getroffen werden können.

Angesichts dessen hat die Klage nach derzeitiger Sachlage keine Erfolgsaussicht. Hieran ändert auch das Erfordernis nichts, dass das SG in der Hauptsache die Bf. noch persönlich anzuhören hat, um sich ein abschließendes Bild von ihren subjektiven Erkenntnismöglichkeiten zu verschaffen. Denn nach der bisherigen Aktenlage ist die Aussicht, dass sich durch diese Beweiserhebung ein Erfolg der Klage ergeben wird, nur als entfernt anzusehen.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG. Er ergeht kostenfrei, § 183 SGG.
Rechtskraft
Aus
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