L 6 KN 99/03

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 7 KN 232/03
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 6 KN 99/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufungen gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Chemnitz vom 23.10., 07.11., 2x 12.11., 14.11., 16.11., 17.11., 21.11. und 25.11.2003 werden als unzulässig zurückgewiesen. Die nur noch auf Erhalt eines Protokolls mit bestimmtem Inhalt gerichtete Klage wird als unzulässig abgewiesen.
II. Den Klägern werden die durch missbräuchliche Fortführung des Rechtsstreits entstandenen Kosten von jeweils 225,00 Euro auferlegt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger (zu 1. bis zu 10.) haben im Beitrittsgebiet bergmännische Tätigkeiten nach Buchstabe "i" der 1. DB (Durchführungsbestimmung) zur Ersten Rentenverordnung der DDR zurückgelegt.

Der am ...1962 geborene Kläger zu (1.), der am ...1952 geborene Kläger zu (2.), der am ...1944 geborene Kläger zu (3.), der am ...1948 geborene Kläger zu (6.), der am ...1950 geborene Kläger zu (8.) und die am ...1946 geborene Klägerin zu (9.) waren im VEB-E ... tätig. Der am ...1944 geborene Kläger zu (4.) war im VEB " ..." B ..., der am ...1944 geborene Kläger zu (5.) und der am ...1949 geborene Kläger zu (10.) waren beim VEB B ...kombinat B ... tätig.

Mit Bescheid vom 27.01.2003 erließ die Beklagte für den Kläger zu (1.), mit Bescheid vom 26.11.2002 für den Kläger zu (2.), mit Bescheid vom 28.05.2002 für den Kläger zu (3.), mit Bescheid vom 16.12.2002 für den Kläger zu (4.), mit Bescheid vom 12.04.2001 in der Fassung des Überprüfungsbescheides vom 14.01.2003 für den Kläger zu (5.), mit Bescheid vom 20.03.2002 in der Fassung des Überprüfungsbescheides vom 05.08.2002 für die Klägerin zu (7.), mit Bescheid vom 06.11.2002 für den Kläger zu (8.), mit Bescheid vom 11.01.2002 in der Fassung des Überprüfungsbescheides vom 15.08.2002 für die Klägerin zu (9.) und mit Bescheid vom 04.05.1995 in der Fassung des Überprüfungsbescheides vom 22.08.2002 für den Kläger zu (10.) einen Feststellungsbescheid gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI (Vormerkungsbescheid), mit denen die im beigefügten Versicherungsverlauf (Anlage 2) enthaltenen Daten, die länger als sechs Jahre zurückliegen, verbindlich festgestellt wurden. Zudem erhielten die Kläger eine Rentenauskunft mit den Anlagen 1 bis 12, auf der ausdrücklich vermerkt war, dass diese kein Bescheid ist.

Die Kläger legten gegen die Bescheide Widersprüche ein im Wesentlichen mit der Begründung, im Bescheid sei die bergmännische Tätigkeit nach § 41 "i" der 1. DB zur RentenVO DDR nicht berücksichtigt.

Die Beklagte wies alle Widersprüche zurück, beim Kläger zu (1.) mit Bescheid vom 29.04.2003, beim Kläger zu (2.) mit Bescheid vom 07.03.2003, beim Kläger zu (3.) mit Bescheid vom 06.12.2002, beim Kläger zu (4.) mit Bescheid vom 30.04.2003, beim Kläger zu (5.) mit Bescheid vom 07.03.2003, beim Kläger zu (6.) mit Bescheid vom 10.09.2003, bei der Klägerin zu (7.) mit Bescheid vom 09.10.2002, beim Kläger zu (8.) mit Bescheid vom 29.04.2003, bei der Klägerin zu (9.) mit Bescheid vom 29.11.2002 und beim Kläger zu (10.) mit Bescheid vom 04.12.2002. Zur Begründung wurde sinngemäß ausgeführt, rentenrechtliche Ansprüche seien aus Tätigkeiten nach § 41 Buchstabe i nach dem Auslaufen des Rentenüberleitungsgesetzes am 31.12.1996 nicht mehr abzuleiten. Versicherungszeiten im Bergbaubereich seien gemäß § 248 Abs. 4 SGB VI als knappschaftlich versicherte Zeiten und damit mit einem entsprechenden höheren Rentenartfaktor berücksichtigt. Für einen Leistungszuschlag gemäß § 85 SGB VI seien nur Zeiten mit ständigen Arbeiten unter Tage berücksichtigungsfähig. Als ständige Arbeiten untertage könnten alle im Beitrittsgebiet überwiegend untertage ausgeübten Tätigkeiten angerechnet werden. Bei den von den Klägern zurückgelegten Zeiten handele es sich um Übertagetätigkeiten.

Die Kläger haben fristgemäß beim zuständigen Sozialgericht Chemnitz gegen die Widerspruchsbescheide Klage erhoben.

Die Kläger zu (4.), (7.) und (10.) haben beantragt, den Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, einen neuen Bescheid im Sinne der Rechtsauffassung des Gerichts zu erlassen.

Die übrigen Kläger haben beantragt, die jeweiligen Bescheide in der Gestalt der entsprechenden Widerspruchsbescheide aufzuheben und die ausgewiesenen Zeiten als Zeiten bergmännischer Tätigkeit nach § 41 Buchstabe i RentenVO der DDR auch als solche im Versicherungsverlauf vorzumerken und haben hilfsweise vorbeugende Feststellungsklage erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass ab dem 55. Lebensjahr (Klägerinnen) bzw. ab dem 60. Lebensjahr (Kläger) Anspruch auf abschlagsfreie Bergmannsaltersrente besteht (teilweise mit dem Zusatz: unter Zugrundelegung eines Steigerungssatzes von 2,0 besteht).

Das Sozialgericht hat die Klagen aller Kläger mit Gerichtsbescheiden vom 07.11.2003 zu (1.), vom 10.11.2003 zu (2.), vom 23.10.2003 zu (3.), vom 14.11.2003 zu (4.), vom 21.11.2003 zu (5.), vom 12.11.2003 zu (6.), vom 25.11.2003 zu (7.), vom 12.11.2003 zu (8.), vom 16.12.2003 zu (9.) und mit Gerichtsbescheid vom 17.11.2003 zu (10.) abgewiesen und zwar die Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen als unbegründet und die vorbeugenden Feststellungsklagen als unzulässig. Die Kläger könnten ihr Begehren nicht mit einer Feststellungsklage verfolgen; es mangele bereits an einem in § 55 Abs. 1 Nr. 1 - 4 SGG vorgesehenen Klageziel. Zudem sei eine vorbeugende Feststellungsklage nur dann zulässig, wenn ein Kläger nicht zumutbar auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden könne. Es müssten also Rechtsnachteile drohen, die durch eine spätere Klage nicht ausgeräumt werden könnten oder es müsse ein sonst nicht wiedergutzumachender Schaden drohen. Die Frage, ob ein Anspruch auf eine Bergmannsaltersrente bestehe, könne auch nach Eintritt der notwendigen Tatbestandsvoraussetzungen, insbesondere nach Einreichen des 60. Lebensjahres geklärt werden. Daraus ergäben sich keinerlei Rechtsnachteile für den Kläger. Für das Begehren, bestimmte rentenrechtliche Zeiten im Sinne des Klageantrages gesondert feststellen zu lassen, fehle die Rechtsgrundlage. Zudem bestehe dem Grunde nach kein Anspruch auf Vormerkung der im streitgegenständlichen Zeitraum verrichteten Arbeiten als bergmännische Tätigkeiten. Derartige Tätigkeiten hätten lediglich in nicht mehr gültigem DDR-Recht sowie im Übergangsrecht rentenrechtliche Bedeutung gehabt. Klagen auf Abänderung der Kontenklärungsbescheide in der Weise, dass zusätzlich zur Feststellung rentenrechtlicher Zeiten auch deren spätere Bedeutung festgeschrieben werde, seien nicht begründet, § 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI bestimme nämlich, dass über die Bewertung und Anrechnung der Daten erst bei Feststellung der Leistung entschieden werde.

Gegen die Gerichtsbescheide haben die Kläger mit gleichlautenden Schreiben Berufung eingelegt. Der Stichtag 31.12.1996 nach dem Rentenüberleitungsgesetz sei verfassungswidrig. Verletzt werde der Gleichheitssatz, da Anspruchsteller mit einem Rentenbeginn vor dem Stichtag anders behandelt würden als solche mit einem Rentenbeginn danach. Verletzt sei auch Art. 14 Abs. 1 GG, da die Ansprüche auf vorgezogene abschlagsfreie Altersrente bereits erwirtschaftet seien und nicht nachträglich wieder entzogen werden dürften. Auch bestehe Vertrauensschutz. Schließlich biete sich auch an, entsprechend der ESTEG GmbH i.L. zu verfahren und eine Bestätigung auszustellen, wonach die Kläger aus einem nach dem Montanunion geregelten Betrieb ausgeschieden seien.

Die Kläger hatten mit Einlegung der Berufung gleichlautend beantragt,

1. das Urteil des SG aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides aufzuheben. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kontenklärungsbescheid abzuändern und die vom Kläger im Zeitraum vom ... verrichtete bergmännische Tätigkeit "i" als solche in den Versicherungsverlauf vorzumerken, hilfsweise festzustellen, dass der/die Kläger/Klägerin Anspruch auf abschlagsfreie vorzeitige Bergmannsaltersrente, entsprechend nachgewiesener bergmännischer Tätigkeit von ... bis ... ab dem ... Lebensjahr hat. Der schriftlich nachgewiesene Versicherungsverlauf der Anspruchszeiten bergmännischer Tätigkeit wird bei der Bergmannsaltersrente mit dem Steigerungssatz 2,0 bewertet.

In der mündlichen Verhandlung beantragt der Prozessbevollmächtigte der Kläger,

für alle Kläger im Protokoll die Erklärung der Beklagten aufzunehmen, dass die angefochtenen Bescheide in der Form der Widerspruchsbescheide hinsichtlich der Rentengewährung, insbesondere hinsichtlich der Gewährung einer Bergmannsaltersrente keine verbindliche Aussage treffen sollten. Soweit darin eine verbindliche Aussage zu sehen sei, soll sie zurückgenommen werden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Die Beklagte hat in den Berufungsverfahren der Kläger, im Verfahren des Klägers zu (4.) in der mündlichen Verhandlung klarstellend erklärt, dass die jeweils angefochtenen Bescheide in der Fassung der Widerspruchsbescheide keine verbindliche Aussage hinsichtlich der Rentengewährung, insbesondere hinsichtlich der Gewährung einer Bergmannsaltersrente treffen sollte bzw. erklärt, dass die Widerspruchsbescheide insoweit zurückgenommen werden, als eine Aussage über die Gewährung einer Rentenleistung ab dem 60. Lebensjahr getroffen wurde.

Der Senat hat mit Beschluss vom 16.03.2004 die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der gerichtlichen Verfahrensakten aus beiden Rechtszügen und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Chemnitz waren als unzulässig zu verwerfen. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen, wenn die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder Form eingelegt wurde. Zu den weiteren Sachurteilsvoraussetzungen der Zulässigkeit der Berufung gehört, dass der Berufungskläger durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist. Die Beschwer ist dann gegeben, wenn die Entscheidung dem Rechtsmittelkläger etwas versagt, was er beantragt hat. Er ist dann beschwert, wenn insoweit seinen Sachanträgen im Urteil nicht entsprochen wurde; ist der Rechsmittelkläger nicht beschwert, fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis (BSG 11, 16).

Zwar müssen die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Berufung, insbesondere die Beschwer, grundsätzlich zum Zeitpunkt ihrer Einlegung vorliegen (BSG SozR 3-1500 § 54 Nr. 40 S. 82 f., SozR 1500 § 144 Nr. 30 S. 51 m.w.N.). Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG SozR 1500 § 146 Nr. 6, 7 m.w.N.) macht jedoch dann von diesem Grundsatz eine Ausnahme, wenn der Berufungskläger sein Rechtsmittel nach dessen Einlegung aus freien Stücken ("willkürlich") während des Berufungsverfahrens soweit einschränkt, dass das Rechtsmittel nicht mehr den gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen entspricht, die Berufung also unzulässig wird. "Willkürlich" ist eine spätere Einschränkung des Streitstoffs im Berufungsverfahren dann, wenn für sie ein vernünftiger Grund nicht erkennbar ist, wenn also die Änderung bzw. Einschränkung des Antrages nicht durch die Änderung des Beschwerdegegenstandes veranlasst ist und deswegen zwangsläufig und daher sachgerecht ist (BSG Breith. 1964 S. 350).

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat mit seinem in der mündlichen Verhandlung neu formulierten Berufungsantrag die ursprünglich bei Einlegung der Berufungen gestellten Anträge, die auch Streitgegenstand der Klage vor dem SG waren, nicht mehr aufrechterhalten. Er hat nunmehr nur noch beantragt, dass in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 16.03.2004 eine bestimmte Erklärung der Beklagten aufgenommen wird, die die Beklagte bereits schriftsätzlich in den jeweiligen Berufungsverfahren erklärt hatte. Lediglich im Rechtsstreit L 6 KN 111/03 wurde die Erklärung in die Sitzungsniederschrift aufgenommen. Für die Auslegung des Antrages des Prozessbevollmächtigten dahingehend, dass die Kläger die Berufung nur noch mit diesem Begehren aufrecht erhalten haben, spricht, dass der Prozessbevollmächtigte trotz des Hinweises, dass ein derartiger Anspruch nicht besteht, nochmals bekräftigt hatte, dass er "nur" wolle, "dass die Beklagte für alle 530 Kläger diesen Satz zu Protokoll des LSG erklärt." Die Kläger haben damit eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie nicht mehr die Beseitigung der ursprünglichen Beschwer begehren, wie sie sich aus dem Umfang des Unterliegens in der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt. Die ursprüngliche Beschwer ist damit entfallen.

Ein Rechtsschutzbedürfnis für den neu formulierten Berufungsantrag der Kläger ist nicht ersichtlich. Ein Anspruch auf Protokollierung einer bestimmten Erklärung mit dem von den Klägern gewünschten Inhalt besteht nicht. Für die Niederschrift im sozialgerichtlichen Verfahren gelten gemäß § 122 SGG die §§ 159 bis 165 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Nach § 160 Abs. 4 ZPO können Beteiligte die Aufnahme von Äußerungen oder Vorgängen in die Niederschrift beantragen. Die Erklärung der Beklagten, die in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des Rechtsstreits L 6 KN 111/03 abgegeben wurde, wurde in die Niederschrift aufgenommen. Die Beklagte hatte diese Erklärung bezogen auf die übrigen Kläger schriftsätzlich in den jeweiligen Berufungsverfahren abgegeben. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die Erklärung in diesen Verfahren nicht wiederholt. Es hat also keine zu protokollierende weitere Erklärungen der Beklagten mit Ausnahme der Erklärung hinsichtlich des Klägers zu (4.) gegeben.

Die Berufungen der Kläger mit den in der mündlichen Verhandlung formulierten Anträgen waren nach alledem als unzulässig zu verwerfen. Ebenso war die nur noch auf Erhalt eines Protokolls mit bestimmtem Inhalt gerichtete Klage als unzulässig abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 193, 192 SGG. Nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht im Urteil einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden in einem Termin die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Die Kläger haben trotz des erfolgten Hinweises den Rechtsstreit fortgeführt. Obwohl den persönlich anwesenden Klägern und ihrem Bevollmächtigten ausdrücklich die Unzulässigkeit ihres Begehrens ausführlich dargestellt wurde, die Verhängung von Missbrauchgebühren angekündigt wurde, haben sie ausdrücklich auf einem Urteil bestanden. Aus diesem Grunde war gem. § 192 Abs. 1 SGG gegen jeden Kläger der in Satz 3 vorgesehene Mindestbetrag festzusetzen.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen. -
Rechtskraft
Aus
Saved