S 13 AS 3941/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Freiburg (BWB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AS 3941/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 618/07 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Wurde bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II auch die Übernahme von Nebenkostenvorauszahlungen beantragt, so kann die Übernahme einer von dem Hilfebedürftigen nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes zu leistenden Nebenkostennachzahlung nicht mit dem Argument verweigert werden, die Übernahme sei zu spät beantragt worden, so dass es sich um nicht übernahmefähige Schulden handele. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Nebenkostenvorauszahlungen von dem Hilfebedürftigen tatsächlich geleistet wurden und die Nebenkostennachzahlung daraus resultiert, dass die tatsächlichen Heizkosten den mit den Nebenkostenvorauszahlungen veranschlagten Betrag überstiegen.
1. Der Bescheid der Beklagten vom 14.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2006 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Forderung aus der Nebenkostenabrechnung vom 23.11.2005 für den Abrechnungszeitraum vom 01.04.2004 bis 31.03.2005 in Höhe von 437,50 EUR zu bezahlen. 2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Übernahme einer Nebenkostennachzahlung für den Zeitraum vom 1.4.2004 bis 31.3.2005 in Höhe von 437,50 EUR.

Die 1969 geborene Klägerin wohnt mit ihren beiden 1997 und 2002 geborenen Kindern seit dem 1.3.2003 unter der angegebenen Adresse in einer etwa 86 m² großen Dreizimmerwohnung. Für die Nebenkosten der Wohnung sind nach dem Mietvertrag monatliche Vorauszahlungen in Höhe von 150 EUR zu leisten. Die Klägerin bezog im Jahr 2004 Sozialhilfe und Wohngeld. Seit dem 1.1.2005 bezieht sie Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II von der Beklagten.

Am 31.1.2006 beantragte die Klägerin, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, die Übernahme der Nebenkostennachzahlung für den zurückliegenden Nebenkostenabrechnungszeitraum vom 1.4.2004 bis 31.3.2005 in Höhe von 437,50 EUR. Die Erhöhung der Nebenkosten beruhe im Wesentlichen auf der Erhöhung der Energiekosten für Heizung. Sie legte ein Schreiben der Hausverwaltung vom 23.11.2005 vor, nach der die Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung bis zum 23.12.2005 zur Zahlung fällig war. Die Nebenkostenvorauszahlung wurde zum 1.12.2005 auf 190 EUR angepasst.

Mit Bescheid vom 14.2.2006 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Übernahme der Nebenkostennachzahlung sei nur dann möglich, wenn diese innerhalb des Fälligkeitszeitraums bzw. innerhalb eines Monats im Sachgebiet beantragt werde. Die Nebenkostennachzahlung stelle eine Schuldverbindlichkeit da und könne daher nicht mehr als Bedarf anerkannt werden.

Die Klägerin legte, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, Widerspruch gegen den Bescheid ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.7.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Die Klägerin erhob am 9.8.2006, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, Klage zum Sozialgericht Freiburg. Die geltend gemachten Nebenkosten seien grundsätzlich zu berücksichtigen. Wann die Abrechnung der Klägerin zugegangen sei, könne nicht mehr nachvollzogen werden. Der Klägerin sei eine Frist zur Prüfung der Nebenkostenabrechnung zuzugestehen. Sie sei zudem darüber aufzuklären gewesen, dass die Nebenkostenabrechnung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes bei der Beklagten einzureichen gewesen sei.

Sie beantragt daher:

Der Bescheid der Beklagten vom 14.2.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.7.2006 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Forderung aus der Nebenkostenabrechnung vom 23.11.2005 für den Abrechnungszeitraum vom 1.4.2004 bis 31.3.2005 in Höhe von 437,50 EUR zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes würden entsprechend dem Bedarf des Hilfebedürftigen in dem jeweiligen Bedarfszeitraum erbracht. Hier gelte das Monatsprinzip. Der Bedarf der Klägerin habe im Dezember 2005 bestanden. Nach Ablauf der Zahlungsfrist am 23.12.2005 habe es sich nicht um aktuellen Bedarf in dem Monat der Geltendmachung, sondern um Schulden gehandelt.

Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist als Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1, Abs. 4 SGG zulässig. Die Klage ist auch begründet, da die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung des sich aus der Nebenkostenabrechnung ergebenden Betrages hat und der entgegenstehende Bescheid der Beklagten daher rechtswidrig und aufzuheben ist.

Der Anspruch auf Übernahme der Nebenkostennachzahlung ergibt sich aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Danach werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.

Die Nebenkostennachzahlung bezieht sich auf Kosten der Unterkunft und Heizung. Von diesen Kosten sind auch Nachzahlungen aus Nebenkostenabrechnungen erfasst (vgl. Berlit, in: LPK-SGB II § 22 Rdnr. 18; BVerwG, Urteil vom 4.2.1988, 5 C 89/85 - BVerwGE 79, 46). Es ergibt sich - unstreitig - aus der vorgelegten Nebenkostenabrechnung, dass diese Kosten für die Klägerin tatsächlich angefallen sind. Ebenso steht außer Streit, dass die Kosten die Grenze der Angemessenheit nicht übersteigen. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Beklagte die erhöhten Nebenkostenvorauszahlungen ab dem 1.12.2005 bei der Bewilligung von Leistungen berücksichtigt hat. Denn die Erhöhung dieser Vorauszahlungen resultiert ebenso wie die hier streitige Nachforderung aus den in der Vergangenheit tatsächlich angefallenen Nebenkosten, die die Vorauszahlungen überstiegen.

Der für die Leistung nach § 22 SGB II relevante Bedarf entstand dabei nicht laufend während des Verbrauches, sondern erst mit der Abrechnung der Hausverwaltung vom 23.11.2005. Denn vorher kann und muss die Nachzahlung nicht gezahlt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.2.1988, 5 C 89/85 - BVerwGE 79, 46). Die Klägerin stand im November 2005 bereits im Leistungsbezug der Beklagten. Da der Bedarf erst zu diesem Zeitpunkt entstanden ist, ist es unschädlich, dass sich die Nebenkostenabrechnung weitgehend auf das Jahr 2004 und damit auf den Zeitraum vor einer Leistungszuständigkeit der Beklagten bezieht. Zwischen den Beteiligten ist auch unstreitig, dass der Bedarf im November oder jedenfalls im Dezember entstanden ist.

Der Anspruch auf Leistungen ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Nachforderung erst am 31.1.2006 bei der Beklagten geltend gemacht wurde. Ein derartiger Ausschluss ist gesetzlich nicht vorgesehen. Insbesondere liegen wegen der verspäteten Geltendmachung noch keine Schulden im Sinne des § 22 Abs. 5 SGB II (in Kraft ab 1.4.2006) bzw. § 34 SGB XII vor, deren Übernahme durch die Beklagte nur unter engen Voraussetzungen erfolgen müsste. Denn der Antrag der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 37 Abs. 1 SGB II umfasst auch Leistungen für Unterkunft und Heizung. Diese Leistungen wurden zunächst im Wege der Übernahme von Nebenkostenvorauszahlungen erbracht. Bei dieser Sachlage ist es auch für die Beklagte erkennbar, dass nach Ablauf eines Zeitraumes von üblicherweise einem Jahr eine Abrechnung der Nebenkostenvorauszahlungen und der tatsächlich in diesem Zeitraum angefallenen Nebenkosten erfolgt. Ihrer Natur nach kann eine Nebenkostennachzahlung erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen und daher bei der Antragstellung noch nicht beziffert werden. Damit ist sie von dem Leistungsantrag bereits mit erfasst. Zu dem späteren Zeitpunkt der Geltendmachung handelt es sich damit noch nicht deswegen um eine Schuld, weil die Nebenkostenabrechnung dem Leistungsträger erst mehr als einen Monat nach Fälligkeit übersandt wurde. Die Vorlage der Nebenkostenabrechnung ist daher keine weitere - eventuell verspätete - Antragstellung im Sinne von § 37 Abs. 1 SGB II, sondern die Vorlage von Nachweisen für die Höhe der Nachforderung. Entscheidend ist dabei, dass zuvor die Übernahme von Vorauszahlungen beantragt wurde (i.E. ebenso SG Dortmund, Urteil vom 11.07.2006, S 33 AS 375/05, bei juris).

Nach alledem war zu entscheiden wie tenoriert.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Berufung waren nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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