Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 14 KN 139/01
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 6 KN 52/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 24. Juni 2003 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, unter Abänderung des Bescheides vom 1. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2001 die Witwenrente der Klägerin auch für den Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1994 neu zu berechnen und den sich hieraus ergebenden Betrag an die Klägerin auszuzahlen.
II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Neuberechnung der von der Klägerin bezogenen Witwenrente auch für den Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1994 und die Auszah-lung des sich aus der Neuberechnung ergebenden Nachzahlungsbetrages.
Die am ... 1919 geborene Klägerin ist die Witwe des am ... 1915 geborenen und im Jahre 1986 verstorbenen Versicherten M. H ... Mit Bescheid des FDGB-Kreisvorstandes als Verwaltung der Sozialversicherung der DDR vom 11. Dezember 1986 wurde der Klägerin eine "Hinterbliebenenrente" in Höhe von 88 Mark sowie zusätzlich eine "FZR-Hinterbliebenenrente" in Höhe von 15 Mark aus der Versicherung des verstorbenen Versicherten M. H. bewilligt.
Diese Rente wurde zum 1. Januar 1991 nach der 1. Rentenanpassungsverordnung sowie zum 1. Juli 1991 nach der 2. Rentenanpassungsverordnung angepasst. Den Bescheid nach der 1. Rentenanpassungsverordnung erließ der gemeinsame Träger der Sozialversicherung. Im Bescheidtext heißt es: "Mitteilung über die Rentenanpassung gemäß der 1. Rentenan-passungsverordnung Erhöhung von Renten ab 1. Januar 1991: Invalidenaltersrente um 18 DM auf 133 DM, Bergmannswitwenrente um 75 DM auf 569 DM sowie Zusatzwitwen-rente um 3 DM auf 27 DM, neuer Gesamtauszahlbetrag ab 1. Januar 1991 724 DM." Der Bescheid über die 2. Rentenanpassungsverordnung wurde vom Träger der Rentenversiche-rung-Überleitungsanstalt Sozialversicherung erlassen. Im Bescheidtext ist ausgeführt: "Mitteilung über die Rentenanpassung gemäß der 2. Rentenanpassungsverordnung Ren-tenanpassung zum 1. Juli 1991: Invalidenaltersrente 133 DM nunmehr 153 DM, Berg-mannswitwenrente 569 DM nunmehr 655 DM, Zusatzwitwenrente 22 DM nunmehr 26 DM, neuer Gesamtauszahlbetrag ab 1. Juli 1991 834 DM." Weitere Rentenanpassun-gen insbesondere zum 1. Juli 1992 erhielt die Klägerin sodann von der Beklagten. In der Anpassungsmitteilung vom 1. Juli 1992 ist als Leistungsart "Witwenrente" benannt. Ferner ist ausgeführt: "Die Rente ist angepasst.
alt (DM) neu (DM)
Rentenbetrag 703,06 792,54 Auffüllbetrag + 97,90 + 97,90 Beitragsanteil zur KVdR - 51,26 - 56,54 Auszuzahlender Betrag: 749,70 833,90
Bei der Anpassung wurden 19,6980 persönliche Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt."
Anpassungen erfolgten gleichermaßen zum 1. Januar 1993, 1. Juli 1993, 1. Januar 1994, 1. Juli 1994, 1. Januar 1995, 1. Juli 1995, 1. Januar 1996, 1. Juli 1996, 1. Juli 1997, 1. Juli 1998 sowie 1. Juli 1999. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielten die Rentenanpassungs-mitteilungen nicht.
Zum 1. Januar 1992 wertete die Beklagte die der Klägerin gewährte Rentenleistung nach § 307 a SGB VI auf der Grundlage der vorhandenen Daten um. Hierbei wurde ein unrich-tiger 20-Jahreszeitraum zu Grunde gelegt.
Mit einem am 23. November 1999 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben bat die Klägerin und um eine Rentenmitteilung nach 1992. Leider habe sie einen Rentenbescheid nach der Umwandlung von 1992 nicht erhalten.
Hierauf überprüfte die Beklagte die Berechnung der der Klägerin gewährten Witwenrente. Es wurde festgestellt, dass der Rentenberechnung ein falscher 20-Jahreszeitraum zu Grun-de gelegt worden war.
Mit Bescheid vom 1. Dezember 1999 nahm die Beklagte den Umwertungsbescheid nach § 44 SGB X zurück. Leistungen seien ab 1. Januar 1995 rückwirkend zu erbringen. Im Bescheidtext auf S. 2 ist ausgeführt, dass die höhere Leistung längstens für einen Zeitraum bis zu 4 Jahren vor der Rücknahme des Bescheides erbracht werden könne. Dabei werde der Zeitpunkt der Rücknahme vom Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwal-tungsakt zurückgenommen werde oder der Antrag auf Rücknahme des Bescheides gestellt worden sei; § 44 Abs. 4 SGB X.
Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin, den sie damit begründete, dass nicht einzusehen sei, dass Nachzahlungen erst ab 1. Januar 1995 zu leisten seien. Sie habe 1992 keinen Rentenbescheid über die Umwertung der Rente erhalten. Es habe daher keine Mög-lichkeit bestanden, diesen prüfen zu lassen. Der Fehler, der zur Falschberechnung der Ren-te geführt habe, sei ihr nicht zuzurechnen. Sie sei der Meinung, dass die Rentenberechnung gerade für ältere Menschen eine Vertrauensfrage sei.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2001 zu-rück. In der Begründung wird darauf verwiesen, dass die Rentenumwertung nach § 307 a SGB VI nach dem vorhandenen, maschinell verarbeitungsfähigen Datenmaterial erfolgt sei. Dass eine Umwertung erfolgt sei, habe den vorhandenen Rentenunterlagen entnommen werden können. Die Umwertung sei am 19. November 1991 erfolgt. Die Umwertungsbe-scheide seien allerdings nur einmal für den Rentenberechtigten erstellt worden; Exemplare der Rentenumwertungsbescheide stünden auch den Rentenversicherungsträgern nicht zur Verfügung. Auf Grund des Antrages vom November 1999 sei die Rentenumwertung über-prüft und festgestellt worden, dass die bisher gezahlten Rentenbeträge zu gering gewesen seien. Rückwirkend zum 1. Januar 1995 sei sodann die Nachzahlung der zustehenden hö-heren Hinterbliebenenrente erfolgt. Über den 4-Jahreszeitraum hinaus jedoch rückwirkend, d.h. für Zeiten vor dem 1. Januar 1995, entfalte die Vorschrift des § 44 SGB X eine an-spruchsvernichtende Wirkung. Die in § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X bestimmte Befristung der Rückwirkung sei keine Verjährungsfrist, sondern eine materiell-rechtliche Anspruchsbe-schränkung. Hier müsse auch offen bleiben, aus welchem Grund der ursprüngliche Ren-tenbescheid rechtswidrig gewesen sei. Die Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X sei un-abhängig von der Frage des Verschuldens des Versicherungsträgers bei dem Erlass des zurückgenommenen Verwaltungsaktes zu beachten. Eine Nachzahlung der höheren Wit-wenrentenleistung für Zeiten vor dem 1. Januar 1995 könne somit nicht erfolgen.
Mit der am 15. Februar 2001 vor dem Sozialgericht Chemnitz (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Sie bekräftigte nochmals, dass sie den Umwer-tungsbescheid aus dem Jahre 1992 nicht erhalten habe. Sie habe zwar einen anderen Ren-tenbetrag erhalten, aber keine Unterlagen dazu. Somit habe sie auch nichts überprüfen las-sen können. Da sie keine Schuld an der Falschberechnung trage, habe sie daher einen An-spruch auf Auszahlung der höheren Rente bereits ab 1992. Lediglich durch zufällige Ge-spräche unter Rentnern habe sie von der großen und kleinen Witwenrente erfahren.
Das SG hat der Beklagten aufgegeben, den Umwertungsbescheid vom 1. Januar 1992 zu rekonstruieren, was erfolglos blieb. Ferner ist der Klägerin aufgegeben worden, sämtliche von der Beklagten erhaltenen Be-scheide, d.h. auch die Rentenanpassungsmitteilungen, dem Gericht vorzulegen.
Mit Urteil vom 24. Juni 2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Neufeststellung der Witwenrente und Auszahlung der sich aus der Neube-rechnung ergebenden Nachzahlungsbeträge für den Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1994. Dem geltend gemachten Anspruch stehe § 44 Abs. 4 SGB X entgegen. Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin sei § 307 a Abs. 8 SGB VI. Danach könne eine nach § 307 a Abs. 1 SGB VI umgewertete Rente auf Antrag oder von Amts wegen daraufhin überprüft werden, ob die der Umwertung zu Grunde liegenden Daten der Sach- und Rechtslage entsprechen. Zwar handele es sich nach Auffassung der Kammer auch bei den Umwertungsbescheiden nach § 307 a Abs. 8 Satz 1 SGB VI um bindende Verwaltungsakte, die gemäß § 39 Abs. 2 SGB X wirksam bleiben, solange und soweit sie nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben werden und oder sich durch Zeitablauf oder andere Art und Weise erledigen. Die Beklagte könne sich jedoch insofern nicht schon auf die Bindungswirkung des aus dem Jahre 1991 stammenden Umwertungs-bescheides berufen, da dessen Bekanntgabe nicht nachgewiesen sei. Gebe eine Behörde den Verwaltungsakt nicht oder nicht ordnungsgemäß bekannt, werde er gegenüber diesen Beteiligten nicht rechtswirksam. Allerdings stelle die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 1992, die die Klägerin auch erhalten habe, einen solch bindenden Verwaltungsakt dar. Mit Erhalt dieser Rentenanpassungsmitteilung habe die Klägerin davon ausgehen müssen, dass die Beklagte ihr nunmehr eine Witwenrente unter Zugrundelegung von Entgeltpunk-ten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährte. Eine derartige Rentenanpassungs-mitteilung sei unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) ein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X. Im vorliegenden Fall stelle diese auch eine ausreichende Grundlage für die zugewandten Rentenleistungen dar, da die Klägerin nach dem objektivierten Empfängerhorizont Art ("Witwenrente"), Wert und Zahlungsbeginn habe entnehmen können. Da im vorliegenden Fall die Gewährung der umgewerteten Rente nicht nachweislich auf einen bewilligenden Verwaltungsakt nämlich Umwertungsbescheid beruht habe, sei die Rentenanpassungsmitteilung mit dem bekannt gegebenen Inhalt aus dem objektivierten Empfängerhorizont heraus auszulegen. Der Klägerin habe bei Erhalt des Anpassungsbescheides auffallen müssen, dass der nunmehr erhaltene Anpassungsbe-scheid von den bislang, d.h. vor dem 1. Januar 1992 erhaltenen Anpassungsmitteilungen erheblich abgewichen sei. Ferner hätten sich die im Briefkopf bezeichneten, den Bescheid erlassenden Behörden unterschieden. Damit habe der Anpassungsbescheid nur so verstan-den werden können, dass ab dem angegebenen Zeitpunkt eine SGB VI-Rente gewährt wer-de. Demnach stelle die Rentenanpassungsmitteilung nach Auffassung der Kammer eine ausreichende Grundlage für den Bezug der umgewerteten Rente dar. Regelungsgehalt sei die Aussage gewesen, dass der Klägerin nunmehr statt der bisherigen Rente von der Be-klagten eine Witwenrente mit einem bestimmten Wert geleistet werde. Der Regelungsge-halt der Anpassungsmitteilung vom 1. Juli 1992 habe sich auch nicht lediglich auf die Mit-teilung des Erhöhungsbetrages beschränkt. Der Bescheid habe auch Bindungswirkung er-langt; zwar habe er keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, jedoch sei auch innerhalb der Jahresfrist von der Klägerin keine Überprüfung begehrt worden. Daher könne dahinstehen, ob die Klägerin den Umwertungsbescheid aus dem Jahre 1991 erhalten habe oder nicht. Für die Korrektur dieser Bescheide komme eine direkte Anwendung der Rücknahmevor-schrift des § 44 SGB X zwar nicht in Betracht, dies ergebe sich jedoch aus der Analogie. § 307 a Abs. 8 SGB VI enthalte selbst keine Regelungen im Hinblick auf die vorzunehmen-de Korrektur des insoweit fehlerhaften Umwertungsbescheides zum Zeitpunkt der Rück-wirkung der Korrektur bzw. zum Umfang der Nachzahlung der zu Unrecht vorenthaltenen Rentenzahlbeträge oder aber der Erstattung zu Unrecht erhaltener Leistungen. Daher seien die allgemeinen Regelungen der §§ 44 SGB X anzuwenden. Eine solche analoge Anwen-dung des § 44 Abs. 4 SGB X sei in Fällen der vorliegenden Art bei vorliegender planwid-riger Regelungslücke nach Ansicht der Kammer zulässig. Zwar enthalte § 44 Abs. 4 SGB X keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz dahingehend, dass Sozialleistungen nicht über 4 Jahre hinaus rückwirkend zu erbringen seien, jedoch stelle Abs. 4 für den von ihm erfass-ten Bereich die Ausprägung eines allgemeinen Rechtsgedankens dar, wonach es wegen des Unterhaltscharakters laufender Sozialleistungen untunlich sei, diese für einen längeren Zeitraum nachzuzahlen. Abs. 4 sei daher analogiefähig. Damit sei bei einer rückwirkenden Korrektur zu Gunsten des Versicherten die Nachzahlungsbegrenzung des § 44 Abs. 4 SGB X zu beachten. Nach § 44 Abs. 4 Satz 2 SGB X sei der Zeitpunkt der Rücknahme vom Beginn des Jahres an zu berechnen, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen worden sei bzw. – bei vorausgegangener Antragstellung – vom Zeitpunkt der Antragstellung an. Ausgehend von der Antragstellung der Klägerin im November 1999 habe die Beklagte die 4-Jahresfrist auch richtig berechnet. Sie habe daher zu Recht Nachzahlungen lediglich für den Zeitraum ab 1. Januar 1995 an erbracht. Weitergehende Ansprüche könne die Klägerin auch nicht unter Berücksichtigung der Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsan-spruches geltend machen. Voraussetzung eines solchen Anspruches sei eine Pflichtverlet-zung des Leistungsträgers, die zu einem rechtlichen Schaden in Form des Ausbleibens von Vorteilen geführt habe. Es könne dahinstehen, ob die 4-Jahresfrist des § 44 Abs. 4 SGB X auch in diesem Rahmen anwendbar sei, da unter Berücksichtigung des § 307 a Abs. 8 Satz 1 SGB VI schon keine Pflichtverletzung der Beklagten ersichtlich sei.
Hiergegen hat die Klägerin am 5. August 2003 Berufung beim Sächsischen Landessozial-gericht eingelegt, die sie vor allem damit begründet, sie sei nach wie vor der Ansicht, dass das Verschulden für die Falschberechnung bei der Beklagten liege. Wenn dieser der Fehler nicht passiert wäre, hätte man ihr dieses zustehende Geld ja ohnehin gezahlt. Sie verstehe nicht, wo darin der Unterschied liege. Ihrer Ansicht nach sei die Berechung und Erarbei-tung von Rentenbeträgen eine sehr verantwortungsvolle Tätigkeit, die ein hohes Maß an Vertrauen voraussetze. Warum sollte sie diese Arbeit "einfach mal eben so" überprüfen lassen. Ihr sei ja nicht einmal bekannt, ob nicht die gleichen Mitarbeiter diese Überprüfung vornehmen, die die Unterlagen ursprünglich fehlerhaft bearbeitet hätten. Also habe sie davon ausgehen müssen, dass die Berechnung richtig sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 24. Juni 2003 aufzuheben sowie die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 1. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2001 zu verurteilen, die Witwenrente auch für den Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1994 neu zu berechnen und den sich hieraus ergebenden Nach-zahlungsbetrag auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung des Antrages nimmt sie Bezug auf das Vorbringen in der ersten Instanz sowie die Entscheidungsgründe des ihrer Ansicht nach zutreffenden Urteils des Sozialge-richtes Chemnitz vom 24. Juni 2003.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen, die Gegenstand des Rechtsstreites gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Abs. 1 Sozialge-richtsgesetz - SGG -) erweist sich als begründet. Die Klägerin hat - entgegen dem erstinstanzlichen Urteil - einen Anspruch auf Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 1. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 17. Januar 2001 sowie der Neuberechnung der Witwenrente und Ausbezah-lung des sich für den Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1994 ergebenden Nachzahlungsbetrages. Soweit betreffende Bescheide der Klägerin dies versagen, sind sie rechtsfehlerhaft und verletzen sie in ihren Rechten.
Wie vom SG zutreffend zugrunde gelegt, ist Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin § 307a Abs. 8 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (-SGB VI-), wonach eine nach § 307a Abs. 1 SGB VI umgewertete Rente auf Antrag oder von Amts wegen daraufhin überprüft werden kann, ob die der Umwertung zugrunde liegenden Daten der Sach- und Rechtslage entsprechen.
Diese im Jahre 1999, veranlasst durch den Antrag der Klägerin vom 18. November 1999, durchgeführte Überprüfung hat im vorliegenden Fall ergeben, dass die im Jahre 1992 von der Beklagten im Rahmen des § 307 Abs. 8 Satz 1 SGB VI vorgenommene Umwertung der Rente rechtlich fehlerhaft war. Es wurde ein falscher 20-Jahreszeitraum zugrunde ge-legt mit der Folge, dass die seit 1. Januar 1992 an die Klägerin ausbezahlten Rentenbeträge zu gering waren. Dies steht zwischen den Beteiligten auch außer Streit. Die Beklagte war hingegen nicht verpflichtet, bereits 1991 in jedem Einzelfall die korrekten Daten zu ermit-teln, sondern durfte nach § 307a Abs. 8 Satz 1 SGB VI auf die (fehlerhaft) gespeicherten Daten zurückgreifen. Derartige Ermittlungen waren zu diesem Zeitpunkt in Anbetracht der großen Anzahl der umzuwertenden Renten gar nicht möglich. Der Gesetzgeber hatte nur die Möglichkeit, eine gewisse Fehlerquote zunächst zu akzeptieren, oder eine verzögerte Rentenberechnung in Kauf zu nehmen. Im Sinne einer nahtlosen Fortgewährung der Ren-tenzahlungen über den 31. Dezember 1991 hinaus hat sich der Gesetzgeber für die erste Gestaltungsmöglichkeit entschieden (Bundestagsdrucksache 12/630 zu Nr. 126 - § 307a). Im Hinblick auf die vorläufig zugelassenen möglichen Fehler im Datensatz wurde in den Sätzen 3 bis 7 des § 307a Abs. 8 SGB VI eine besondere und eigenständige Überprüfungs- und Korrekturmöglichkeit geschaffen. Von dieser hat die Beklagte im vorliegenden Fall auch Gebrauch gemacht, indem sie die fehlerhafte Umwertungen aus dem Jahre 1992 nunmehr mit Rentenbescheid vom 1. Dezember 1999 berichtigt und ab 1. Januar 1992 eine Umwertung unter Zugrundelegung der richtigen, korrigierten Daten vorgenommen hat. Die Beklagte hat jedoch fehlerhaft eine Rückerstattung der zu Unrecht nicht gezahlten Beträge an die Klägerin erst per 1. Januar 1995 vorgenommen und den Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1994 gemäß § 44 Abs. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (-SGB X-) von der Rückerstattung ausgenommen.
§ 307a Abs. 8 SGB VI selbst rechtfertigt dies nicht. Die Vorschrift enthält keine Regelun-gen im Hinblick auf eine Korrektur der insoweit fehlerhaften Umwertung zum Zeitpunkt der Rückwirkung der Korrektur bzw. zum Umfang der Nachzahlung der der Klägerin zu Unrecht vorenthaltenen Rentenzahlbeträgen. Erst recht ist keine Regelung zu entnehmen, die eine zeitliche Begrenzung der Rückwirkung bzw. Rückerstattung vorsieht. Im Rahmen des § 307a Abs. 8 SGB VI selbst hat die Klägerin einen Anspruch auf Rückerstattung der Rentenbeträge ab 1. Januar 1992.
Eine Beschränkung des Rückerstattungsbetrages auf der Grundlage der allgemeinen Rege-lung des § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 SGB X auf den so genannten Vierjahreszeitraum – so wie von der Beklagten vorgenommen – scheitert gleichermaßen, da die Regelung nach Auffassung des Senats für vorliegenden Fall keine Anwendung finden kann. Insofern kann auch die – höchstrichterlich noch nicht geklärte – Frage, ob die §§ 44 ff. SGB X im Rah-men der Überprüfung nach § 307a Abs. 8 SGB VI überhaupt entsprechend anwendbar sind (bejahend: Sächsisches LSG, Urteil vom 11. April 2001, Aktenzeichen: L 4 RJ 322/99), für vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn man eine entsprechende Anwendbarkeit unterstellt, greift § 44 SGB X in diesem speziellen Fall nicht durch.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X kommt eine Rücknahme eines Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit nur dann in Betracht, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sach-verhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Die Regelung setzt nach ihrem eindeutigen Wortlaut die Existenz eines (leistungsbewilligenden) Verwal-tungsaktes voraus, der den Anforderungen des § 31 SGB X gerecht werden muss. Glei-chermaßen verhält es sich bei der anspruchsvernichtenden Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X, wonach, wenn ein Verwaltungsakt ("der" Verwaltungsakt nach Abs. 1) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wurde, Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht werden.
Eine Regelung der Gestalt, die die an einen (leistungsbewilligenden) Verwaltungsakt ge-stellten Voraussetzungen erfüllt, ist im vorliegenden Fall für den Senat jedoch nicht er-kennbar.
Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass es sich bei den Rentenumwertungsbeschei-den nach § 307a Abs. 8 Satz 1 SGB VI zwar grundsätzlich um Verwaltungsakte handelt, die Beklagte sich im vorliegenden Fall jedoch auf den Umwertungsbescheid nicht berufen kann, da dessen Bekanntgabe an die Klägerin nicht nachgewiesen ist, mit der Folge, dass er keine Rechtswirksamkeit entfalten kann. Auf die zu dieser Problematik vom SG ge-machten Ausführungen nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen im vollen Umfang Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Gleichwohl erfüllen, entgegen der Auffassung des SG, nach Überzeugung des Senates die nachfolgenden Rentenanpassungsmitteilungen, insbesondere die zeitlich unmittelbar auf den Umwertungsbescheid folgende vom 1. Juli 1992, nicht die Voraussetzungen an einen allumfassenden, d. h. die Leistung auch als solche bewilligenden Verwaltungsakt. Zwar sind auch Rentenanpassungsmitteilungen grundsätzlich Verwaltungsakte (BSG, Urteil vom 24. Januar 1995, Aktenzeichen: 8 RKN 11/93, sowie BSG, Urteil vom 23. März 1999, Ak-tenzeichen: B 4 RA 41/98 R), ihr Regelungsgehalt ist jedoch inhaltlich in aller Regel auf die wertmäßige Fortschreibung eines bereits zuerkannten Rentenrechtes beschränkt. Sie sagen regelmäßig nichts darüber aus, ob dem Betroffenen die Leistung zusteht oder nicht (BSG, Urteil vom 24. Januar 1995, Aktenzeichen: 8 RKN 11/93, sowie Urteil vom 23. März 1999, Aktenzeichen: B 4 RA 81/98 R). Geht es nämlich bei der ursprünglichen Ent-scheidung darum, den Wert des Rentenrechtes neben den Festlegungen hinsichtlich Art, Beginn und Dauer als Bestandteil seiner erstmaligen Umschreibung überhaupt festzulegen, beschränken sich die hierauf basierenden Anpassungsentscheidungen isoliert darauf, den Rentenanpassungsgesetzen Rechnung zu tragen (BSG, Urteil vom 23. März 1999, Akten-zeichen: B 4 RA 41/98 R). Dies gilt immer dann, wenn die angepasste Leistung ihrerseits auf einen bewilligenden Verwaltungsakt beruht, der dann Rechtsgrund für die Weiterge-währung der hierin bewilligten (Grund-) Leistung ist und auch nur sein kann, während die Anpassungsbescheide lediglich den Rechtsgrund für die Anpassungen darstellen. In Fällen jedoch, in denen - wie vorliegend - eine Rente ohne bewilligenden Verwaltungsakt gezahlt wird, kann in einer Rentenanpassung des Rentenversicherungsträgers unter Umständen auch ein die Rente bewilligender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung liegen (BSG, Urteil vom 24. Januar 1995, Aktenzeichen: 8 RKN 11/93); dies aber nur dann, wenn die Renten-anpassungsmitteilungen mit ihrem bekannt gegebenen Inhalt (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB X) aus dem objektivierten Empfängerhorizont heraus (BSG, Urteil vom 28. Juni 1990, BSGE 67, 104, 110, sowie BSG, Urteil vom 29. Oktober 1992, SozR 3-1300 § 50 Nr. 13 Seite 34 m.w.N.) so verstanden werden muss. Das Schwergewicht der Auslegung liegt hier nicht auf dem – subjektiven – Erkenntnisstand des Empfängers, sondern auf den Aussagen des Bescheides (BSG, Urteil vom 24. Januar 1995, Aktenzeichen: 8 RKN 11/93). Vorliegend kann die Anpassungsmitteilung vom 1. Juli 1992 an die Klägerin "die Rente ist angepasst und wird in bestimmter Höhe gezahlt", sowie die Beschreibung als "Witwenren-te" unter "Leistungsart" unter Berücksichtigung des Inhaltes der vorangegangenen Anpas-sungsmitteilungen vom 1. Januar 1991 und 1. Juli 1991 nur so verstanden werden, dass sie weiter "Witwenrente" – wie gehabt – nur mit einem höheren Auszahlbetrag – einem ange-passten Betrag – bezieht. Angesichts dessen, dass in den vorangegangenen Anpassungsmit-teilungen als Leistungsart "Bergmannswitwenrente" und in der Anpassungsmitteilung vom 1. Juli 1992 "Witwenrente" beschrieben wurde, kann der Anpassungsmitteilung vom 1. Juli 1992 kein Regelungsgehalt dahingehend entnommen werden, dass eine – tatsächlich erfolgte – Umwandlung der Grundbewilligung, also der Leistungsart, stattgefunden hat und nunmehr statt einer Bergmannswitwenrente nach den Vorschriften der DDR eine Witwen-rente nach dem SGB VI gewährt wird. Gleichwohl ist nicht erkennbar, ob es sich um eine große oder kleine Witwenrente handelt. Nach dem objektiven Empfängerhorizont ergibt sich für den Senat kein Anhalt für eine andere inhaltliche Auslegungsmöglichkeit der An-passungsmitteilung vom 1. Juli 1992 als auf die wertmäßige Fortschreibung bereits zuer-kannter Rentenrechte. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Anpassungsmittei-lung vom 1. Juli 1992 erstmalig von einem anderen Leistungsträger, nämlich der Beklag-ten, erlassen wurde. Allein der Wechsel des zuständigen Sozialversicherungsträgers wäh-rend der Umbruch- und Überleitungsphase drängt nicht zwingend den Schluss auf, dass sich gleichwohl die Grundbewilligung der Leistung verändert haben muss.
Eine Anwendung des § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 SGB X ist daher vorliegend mangels der erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen ausgeschlossen. Es ist keine rechtliche Grundlage ersichtlich, wonach der Rückerstattungsanspruch der Klägerin im Hinblick auf die zu Unrecht nicht gezahlten Rentenleistungen beschränkt werden könnte; die Rücker-stattung ist vielmehr im vollen Umfang ab 1. Januar 1992 zu leisten.
Die Einrede der Verjährung, die zwar nach § 45 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (-SGB I-) in Fällen, wo § 44 Abs. 4 SGB X tatbestandsmäßig nicht hinreicht, grundsätzlich möglich ist (BSG, Urteil vom 6. März 2003, Aktenzeichen: B 4 RA 38/02 R), würde – unabhängig davon, dass die Beklagte eine solche Einrede nicht erhoben hat – im vorliegenden Fall ge-gen Treu und Glauben verstoßen. Die Beklagte hat, da der Umwertungsbescheid der Klä-gerin nie zugegangen ist, selbst die Ursache für die derartig hohe Rückerstattung gesetzt. Denn in den Umwertungsbescheiden war regelmäßig auch der Hinweis auf die Überprü-fungsmöglichkeit nach § 307a Abs. 8 Satz SGB VI erfolgt, den die Klägerin mangels Be-kanntgabe des Bescheides nicht erhalten hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Gründe für eine Zulassung gemäß § 160 Abs. 2 Nummer 1 bis 3 SGG nicht vorliegen. Insbesondere hat die Rechtssache nach § 160 Abs. 2 Nummer 1 SGG keine grundsätzliche Bedeutung, da die Frage, ob die §§ 44 SGB X auf § 307a Abs. 8 SGB VI entsprechend Anwendung finden, vorliegend nicht geklärt werden musste. Überdies weicht die Entscheidung des Senats von keinem Urteil des BSG ab, ins-besondere nicht von den grundsätzlichen Aussagen der Urteile des BSG vom 28. Januar 1995, Aktenzeichen: 8 RKN 11/93 sowie vom 23. März 1999, Aktenzeichen: B 4 RA 41/98 R.
II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Neuberechnung der von der Klägerin bezogenen Witwenrente auch für den Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1994 und die Auszah-lung des sich aus der Neuberechnung ergebenden Nachzahlungsbetrages.
Die am ... 1919 geborene Klägerin ist die Witwe des am ... 1915 geborenen und im Jahre 1986 verstorbenen Versicherten M. H ... Mit Bescheid des FDGB-Kreisvorstandes als Verwaltung der Sozialversicherung der DDR vom 11. Dezember 1986 wurde der Klägerin eine "Hinterbliebenenrente" in Höhe von 88 Mark sowie zusätzlich eine "FZR-Hinterbliebenenrente" in Höhe von 15 Mark aus der Versicherung des verstorbenen Versicherten M. H. bewilligt.
Diese Rente wurde zum 1. Januar 1991 nach der 1. Rentenanpassungsverordnung sowie zum 1. Juli 1991 nach der 2. Rentenanpassungsverordnung angepasst. Den Bescheid nach der 1. Rentenanpassungsverordnung erließ der gemeinsame Träger der Sozialversicherung. Im Bescheidtext heißt es: "Mitteilung über die Rentenanpassung gemäß der 1. Rentenan-passungsverordnung Erhöhung von Renten ab 1. Januar 1991: Invalidenaltersrente um 18 DM auf 133 DM, Bergmannswitwenrente um 75 DM auf 569 DM sowie Zusatzwitwen-rente um 3 DM auf 27 DM, neuer Gesamtauszahlbetrag ab 1. Januar 1991 724 DM." Der Bescheid über die 2. Rentenanpassungsverordnung wurde vom Träger der Rentenversiche-rung-Überleitungsanstalt Sozialversicherung erlassen. Im Bescheidtext ist ausgeführt: "Mitteilung über die Rentenanpassung gemäß der 2. Rentenanpassungsverordnung Ren-tenanpassung zum 1. Juli 1991: Invalidenaltersrente 133 DM nunmehr 153 DM, Berg-mannswitwenrente 569 DM nunmehr 655 DM, Zusatzwitwenrente 22 DM nunmehr 26 DM, neuer Gesamtauszahlbetrag ab 1. Juli 1991 834 DM." Weitere Rentenanpassun-gen insbesondere zum 1. Juli 1992 erhielt die Klägerin sodann von der Beklagten. In der Anpassungsmitteilung vom 1. Juli 1992 ist als Leistungsart "Witwenrente" benannt. Ferner ist ausgeführt: "Die Rente ist angepasst.
alt (DM) neu (DM)
Rentenbetrag 703,06 792,54 Auffüllbetrag + 97,90 + 97,90 Beitragsanteil zur KVdR - 51,26 - 56,54 Auszuzahlender Betrag: 749,70 833,90
Bei der Anpassung wurden 19,6980 persönliche Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt."
Anpassungen erfolgten gleichermaßen zum 1. Januar 1993, 1. Juli 1993, 1. Januar 1994, 1. Juli 1994, 1. Januar 1995, 1. Juli 1995, 1. Januar 1996, 1. Juli 1996, 1. Juli 1997, 1. Juli 1998 sowie 1. Juli 1999. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielten die Rentenanpassungs-mitteilungen nicht.
Zum 1. Januar 1992 wertete die Beklagte die der Klägerin gewährte Rentenleistung nach § 307 a SGB VI auf der Grundlage der vorhandenen Daten um. Hierbei wurde ein unrich-tiger 20-Jahreszeitraum zu Grunde gelegt.
Mit einem am 23. November 1999 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben bat die Klägerin und um eine Rentenmitteilung nach 1992. Leider habe sie einen Rentenbescheid nach der Umwandlung von 1992 nicht erhalten.
Hierauf überprüfte die Beklagte die Berechnung der der Klägerin gewährten Witwenrente. Es wurde festgestellt, dass der Rentenberechnung ein falscher 20-Jahreszeitraum zu Grun-de gelegt worden war.
Mit Bescheid vom 1. Dezember 1999 nahm die Beklagte den Umwertungsbescheid nach § 44 SGB X zurück. Leistungen seien ab 1. Januar 1995 rückwirkend zu erbringen. Im Bescheidtext auf S. 2 ist ausgeführt, dass die höhere Leistung längstens für einen Zeitraum bis zu 4 Jahren vor der Rücknahme des Bescheides erbracht werden könne. Dabei werde der Zeitpunkt der Rücknahme vom Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwal-tungsakt zurückgenommen werde oder der Antrag auf Rücknahme des Bescheides gestellt worden sei; § 44 Abs. 4 SGB X.
Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin, den sie damit begründete, dass nicht einzusehen sei, dass Nachzahlungen erst ab 1. Januar 1995 zu leisten seien. Sie habe 1992 keinen Rentenbescheid über die Umwertung der Rente erhalten. Es habe daher keine Mög-lichkeit bestanden, diesen prüfen zu lassen. Der Fehler, der zur Falschberechnung der Ren-te geführt habe, sei ihr nicht zuzurechnen. Sie sei der Meinung, dass die Rentenberechnung gerade für ältere Menschen eine Vertrauensfrage sei.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2001 zu-rück. In der Begründung wird darauf verwiesen, dass die Rentenumwertung nach § 307 a SGB VI nach dem vorhandenen, maschinell verarbeitungsfähigen Datenmaterial erfolgt sei. Dass eine Umwertung erfolgt sei, habe den vorhandenen Rentenunterlagen entnommen werden können. Die Umwertung sei am 19. November 1991 erfolgt. Die Umwertungsbe-scheide seien allerdings nur einmal für den Rentenberechtigten erstellt worden; Exemplare der Rentenumwertungsbescheide stünden auch den Rentenversicherungsträgern nicht zur Verfügung. Auf Grund des Antrages vom November 1999 sei die Rentenumwertung über-prüft und festgestellt worden, dass die bisher gezahlten Rentenbeträge zu gering gewesen seien. Rückwirkend zum 1. Januar 1995 sei sodann die Nachzahlung der zustehenden hö-heren Hinterbliebenenrente erfolgt. Über den 4-Jahreszeitraum hinaus jedoch rückwirkend, d.h. für Zeiten vor dem 1. Januar 1995, entfalte die Vorschrift des § 44 SGB X eine an-spruchsvernichtende Wirkung. Die in § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X bestimmte Befristung der Rückwirkung sei keine Verjährungsfrist, sondern eine materiell-rechtliche Anspruchsbe-schränkung. Hier müsse auch offen bleiben, aus welchem Grund der ursprüngliche Ren-tenbescheid rechtswidrig gewesen sei. Die Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X sei un-abhängig von der Frage des Verschuldens des Versicherungsträgers bei dem Erlass des zurückgenommenen Verwaltungsaktes zu beachten. Eine Nachzahlung der höheren Wit-wenrentenleistung für Zeiten vor dem 1. Januar 1995 könne somit nicht erfolgen.
Mit der am 15. Februar 2001 vor dem Sozialgericht Chemnitz (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Sie bekräftigte nochmals, dass sie den Umwer-tungsbescheid aus dem Jahre 1992 nicht erhalten habe. Sie habe zwar einen anderen Ren-tenbetrag erhalten, aber keine Unterlagen dazu. Somit habe sie auch nichts überprüfen las-sen können. Da sie keine Schuld an der Falschberechnung trage, habe sie daher einen An-spruch auf Auszahlung der höheren Rente bereits ab 1992. Lediglich durch zufällige Ge-spräche unter Rentnern habe sie von der großen und kleinen Witwenrente erfahren.
Das SG hat der Beklagten aufgegeben, den Umwertungsbescheid vom 1. Januar 1992 zu rekonstruieren, was erfolglos blieb. Ferner ist der Klägerin aufgegeben worden, sämtliche von der Beklagten erhaltenen Be-scheide, d.h. auch die Rentenanpassungsmitteilungen, dem Gericht vorzulegen.
Mit Urteil vom 24. Juni 2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Neufeststellung der Witwenrente und Auszahlung der sich aus der Neube-rechnung ergebenden Nachzahlungsbeträge für den Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1994. Dem geltend gemachten Anspruch stehe § 44 Abs. 4 SGB X entgegen. Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin sei § 307 a Abs. 8 SGB VI. Danach könne eine nach § 307 a Abs. 1 SGB VI umgewertete Rente auf Antrag oder von Amts wegen daraufhin überprüft werden, ob die der Umwertung zu Grunde liegenden Daten der Sach- und Rechtslage entsprechen. Zwar handele es sich nach Auffassung der Kammer auch bei den Umwertungsbescheiden nach § 307 a Abs. 8 Satz 1 SGB VI um bindende Verwaltungsakte, die gemäß § 39 Abs. 2 SGB X wirksam bleiben, solange und soweit sie nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben werden und oder sich durch Zeitablauf oder andere Art und Weise erledigen. Die Beklagte könne sich jedoch insofern nicht schon auf die Bindungswirkung des aus dem Jahre 1991 stammenden Umwertungs-bescheides berufen, da dessen Bekanntgabe nicht nachgewiesen sei. Gebe eine Behörde den Verwaltungsakt nicht oder nicht ordnungsgemäß bekannt, werde er gegenüber diesen Beteiligten nicht rechtswirksam. Allerdings stelle die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 1992, die die Klägerin auch erhalten habe, einen solch bindenden Verwaltungsakt dar. Mit Erhalt dieser Rentenanpassungsmitteilung habe die Klägerin davon ausgehen müssen, dass die Beklagte ihr nunmehr eine Witwenrente unter Zugrundelegung von Entgeltpunk-ten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährte. Eine derartige Rentenanpassungs-mitteilung sei unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) ein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X. Im vorliegenden Fall stelle diese auch eine ausreichende Grundlage für die zugewandten Rentenleistungen dar, da die Klägerin nach dem objektivierten Empfängerhorizont Art ("Witwenrente"), Wert und Zahlungsbeginn habe entnehmen können. Da im vorliegenden Fall die Gewährung der umgewerteten Rente nicht nachweislich auf einen bewilligenden Verwaltungsakt nämlich Umwertungsbescheid beruht habe, sei die Rentenanpassungsmitteilung mit dem bekannt gegebenen Inhalt aus dem objektivierten Empfängerhorizont heraus auszulegen. Der Klägerin habe bei Erhalt des Anpassungsbescheides auffallen müssen, dass der nunmehr erhaltene Anpassungsbe-scheid von den bislang, d.h. vor dem 1. Januar 1992 erhaltenen Anpassungsmitteilungen erheblich abgewichen sei. Ferner hätten sich die im Briefkopf bezeichneten, den Bescheid erlassenden Behörden unterschieden. Damit habe der Anpassungsbescheid nur so verstan-den werden können, dass ab dem angegebenen Zeitpunkt eine SGB VI-Rente gewährt wer-de. Demnach stelle die Rentenanpassungsmitteilung nach Auffassung der Kammer eine ausreichende Grundlage für den Bezug der umgewerteten Rente dar. Regelungsgehalt sei die Aussage gewesen, dass der Klägerin nunmehr statt der bisherigen Rente von der Be-klagten eine Witwenrente mit einem bestimmten Wert geleistet werde. Der Regelungsge-halt der Anpassungsmitteilung vom 1. Juli 1992 habe sich auch nicht lediglich auf die Mit-teilung des Erhöhungsbetrages beschränkt. Der Bescheid habe auch Bindungswirkung er-langt; zwar habe er keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, jedoch sei auch innerhalb der Jahresfrist von der Klägerin keine Überprüfung begehrt worden. Daher könne dahinstehen, ob die Klägerin den Umwertungsbescheid aus dem Jahre 1991 erhalten habe oder nicht. Für die Korrektur dieser Bescheide komme eine direkte Anwendung der Rücknahmevor-schrift des § 44 SGB X zwar nicht in Betracht, dies ergebe sich jedoch aus der Analogie. § 307 a Abs. 8 SGB VI enthalte selbst keine Regelungen im Hinblick auf die vorzunehmen-de Korrektur des insoweit fehlerhaften Umwertungsbescheides zum Zeitpunkt der Rück-wirkung der Korrektur bzw. zum Umfang der Nachzahlung der zu Unrecht vorenthaltenen Rentenzahlbeträge oder aber der Erstattung zu Unrecht erhaltener Leistungen. Daher seien die allgemeinen Regelungen der §§ 44 SGB X anzuwenden. Eine solche analoge Anwen-dung des § 44 Abs. 4 SGB X sei in Fällen der vorliegenden Art bei vorliegender planwid-riger Regelungslücke nach Ansicht der Kammer zulässig. Zwar enthalte § 44 Abs. 4 SGB X keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz dahingehend, dass Sozialleistungen nicht über 4 Jahre hinaus rückwirkend zu erbringen seien, jedoch stelle Abs. 4 für den von ihm erfass-ten Bereich die Ausprägung eines allgemeinen Rechtsgedankens dar, wonach es wegen des Unterhaltscharakters laufender Sozialleistungen untunlich sei, diese für einen längeren Zeitraum nachzuzahlen. Abs. 4 sei daher analogiefähig. Damit sei bei einer rückwirkenden Korrektur zu Gunsten des Versicherten die Nachzahlungsbegrenzung des § 44 Abs. 4 SGB X zu beachten. Nach § 44 Abs. 4 Satz 2 SGB X sei der Zeitpunkt der Rücknahme vom Beginn des Jahres an zu berechnen, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen worden sei bzw. – bei vorausgegangener Antragstellung – vom Zeitpunkt der Antragstellung an. Ausgehend von der Antragstellung der Klägerin im November 1999 habe die Beklagte die 4-Jahresfrist auch richtig berechnet. Sie habe daher zu Recht Nachzahlungen lediglich für den Zeitraum ab 1. Januar 1995 an erbracht. Weitergehende Ansprüche könne die Klägerin auch nicht unter Berücksichtigung der Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsan-spruches geltend machen. Voraussetzung eines solchen Anspruches sei eine Pflichtverlet-zung des Leistungsträgers, die zu einem rechtlichen Schaden in Form des Ausbleibens von Vorteilen geführt habe. Es könne dahinstehen, ob die 4-Jahresfrist des § 44 Abs. 4 SGB X auch in diesem Rahmen anwendbar sei, da unter Berücksichtigung des § 307 a Abs. 8 Satz 1 SGB VI schon keine Pflichtverletzung der Beklagten ersichtlich sei.
Hiergegen hat die Klägerin am 5. August 2003 Berufung beim Sächsischen Landessozial-gericht eingelegt, die sie vor allem damit begründet, sie sei nach wie vor der Ansicht, dass das Verschulden für die Falschberechnung bei der Beklagten liege. Wenn dieser der Fehler nicht passiert wäre, hätte man ihr dieses zustehende Geld ja ohnehin gezahlt. Sie verstehe nicht, wo darin der Unterschied liege. Ihrer Ansicht nach sei die Berechung und Erarbei-tung von Rentenbeträgen eine sehr verantwortungsvolle Tätigkeit, die ein hohes Maß an Vertrauen voraussetze. Warum sollte sie diese Arbeit "einfach mal eben so" überprüfen lassen. Ihr sei ja nicht einmal bekannt, ob nicht die gleichen Mitarbeiter diese Überprüfung vornehmen, die die Unterlagen ursprünglich fehlerhaft bearbeitet hätten. Also habe sie davon ausgehen müssen, dass die Berechnung richtig sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 24. Juni 2003 aufzuheben sowie die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 1. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2001 zu verurteilen, die Witwenrente auch für den Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1994 neu zu berechnen und den sich hieraus ergebenden Nach-zahlungsbetrag auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung des Antrages nimmt sie Bezug auf das Vorbringen in der ersten Instanz sowie die Entscheidungsgründe des ihrer Ansicht nach zutreffenden Urteils des Sozialge-richtes Chemnitz vom 24. Juni 2003.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen, die Gegenstand des Rechtsstreites gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Abs. 1 Sozialge-richtsgesetz - SGG -) erweist sich als begründet. Die Klägerin hat - entgegen dem erstinstanzlichen Urteil - einen Anspruch auf Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 1. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 17. Januar 2001 sowie der Neuberechnung der Witwenrente und Ausbezah-lung des sich für den Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1994 ergebenden Nachzahlungsbetrages. Soweit betreffende Bescheide der Klägerin dies versagen, sind sie rechtsfehlerhaft und verletzen sie in ihren Rechten.
Wie vom SG zutreffend zugrunde gelegt, ist Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin § 307a Abs. 8 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (-SGB VI-), wonach eine nach § 307a Abs. 1 SGB VI umgewertete Rente auf Antrag oder von Amts wegen daraufhin überprüft werden kann, ob die der Umwertung zugrunde liegenden Daten der Sach- und Rechtslage entsprechen.
Diese im Jahre 1999, veranlasst durch den Antrag der Klägerin vom 18. November 1999, durchgeführte Überprüfung hat im vorliegenden Fall ergeben, dass die im Jahre 1992 von der Beklagten im Rahmen des § 307 Abs. 8 Satz 1 SGB VI vorgenommene Umwertung der Rente rechtlich fehlerhaft war. Es wurde ein falscher 20-Jahreszeitraum zugrunde ge-legt mit der Folge, dass die seit 1. Januar 1992 an die Klägerin ausbezahlten Rentenbeträge zu gering waren. Dies steht zwischen den Beteiligten auch außer Streit. Die Beklagte war hingegen nicht verpflichtet, bereits 1991 in jedem Einzelfall die korrekten Daten zu ermit-teln, sondern durfte nach § 307a Abs. 8 Satz 1 SGB VI auf die (fehlerhaft) gespeicherten Daten zurückgreifen. Derartige Ermittlungen waren zu diesem Zeitpunkt in Anbetracht der großen Anzahl der umzuwertenden Renten gar nicht möglich. Der Gesetzgeber hatte nur die Möglichkeit, eine gewisse Fehlerquote zunächst zu akzeptieren, oder eine verzögerte Rentenberechnung in Kauf zu nehmen. Im Sinne einer nahtlosen Fortgewährung der Ren-tenzahlungen über den 31. Dezember 1991 hinaus hat sich der Gesetzgeber für die erste Gestaltungsmöglichkeit entschieden (Bundestagsdrucksache 12/630 zu Nr. 126 - § 307a). Im Hinblick auf die vorläufig zugelassenen möglichen Fehler im Datensatz wurde in den Sätzen 3 bis 7 des § 307a Abs. 8 SGB VI eine besondere und eigenständige Überprüfungs- und Korrekturmöglichkeit geschaffen. Von dieser hat die Beklagte im vorliegenden Fall auch Gebrauch gemacht, indem sie die fehlerhafte Umwertungen aus dem Jahre 1992 nunmehr mit Rentenbescheid vom 1. Dezember 1999 berichtigt und ab 1. Januar 1992 eine Umwertung unter Zugrundelegung der richtigen, korrigierten Daten vorgenommen hat. Die Beklagte hat jedoch fehlerhaft eine Rückerstattung der zu Unrecht nicht gezahlten Beträge an die Klägerin erst per 1. Januar 1995 vorgenommen und den Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1994 gemäß § 44 Abs. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (-SGB X-) von der Rückerstattung ausgenommen.
§ 307a Abs. 8 SGB VI selbst rechtfertigt dies nicht. Die Vorschrift enthält keine Regelun-gen im Hinblick auf eine Korrektur der insoweit fehlerhaften Umwertung zum Zeitpunkt der Rückwirkung der Korrektur bzw. zum Umfang der Nachzahlung der der Klägerin zu Unrecht vorenthaltenen Rentenzahlbeträgen. Erst recht ist keine Regelung zu entnehmen, die eine zeitliche Begrenzung der Rückwirkung bzw. Rückerstattung vorsieht. Im Rahmen des § 307a Abs. 8 SGB VI selbst hat die Klägerin einen Anspruch auf Rückerstattung der Rentenbeträge ab 1. Januar 1992.
Eine Beschränkung des Rückerstattungsbetrages auf der Grundlage der allgemeinen Rege-lung des § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 SGB X auf den so genannten Vierjahreszeitraum – so wie von der Beklagten vorgenommen – scheitert gleichermaßen, da die Regelung nach Auffassung des Senats für vorliegenden Fall keine Anwendung finden kann. Insofern kann auch die – höchstrichterlich noch nicht geklärte – Frage, ob die §§ 44 ff. SGB X im Rah-men der Überprüfung nach § 307a Abs. 8 SGB VI überhaupt entsprechend anwendbar sind (bejahend: Sächsisches LSG, Urteil vom 11. April 2001, Aktenzeichen: L 4 RJ 322/99), für vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn man eine entsprechende Anwendbarkeit unterstellt, greift § 44 SGB X in diesem speziellen Fall nicht durch.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X kommt eine Rücknahme eines Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit nur dann in Betracht, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sach-verhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Die Regelung setzt nach ihrem eindeutigen Wortlaut die Existenz eines (leistungsbewilligenden) Verwal-tungsaktes voraus, der den Anforderungen des § 31 SGB X gerecht werden muss. Glei-chermaßen verhält es sich bei der anspruchsvernichtenden Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X, wonach, wenn ein Verwaltungsakt ("der" Verwaltungsakt nach Abs. 1) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wurde, Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht werden.
Eine Regelung der Gestalt, die die an einen (leistungsbewilligenden) Verwaltungsakt ge-stellten Voraussetzungen erfüllt, ist im vorliegenden Fall für den Senat jedoch nicht er-kennbar.
Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass es sich bei den Rentenumwertungsbeschei-den nach § 307a Abs. 8 Satz 1 SGB VI zwar grundsätzlich um Verwaltungsakte handelt, die Beklagte sich im vorliegenden Fall jedoch auf den Umwertungsbescheid nicht berufen kann, da dessen Bekanntgabe an die Klägerin nicht nachgewiesen ist, mit der Folge, dass er keine Rechtswirksamkeit entfalten kann. Auf die zu dieser Problematik vom SG ge-machten Ausführungen nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen im vollen Umfang Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Gleichwohl erfüllen, entgegen der Auffassung des SG, nach Überzeugung des Senates die nachfolgenden Rentenanpassungsmitteilungen, insbesondere die zeitlich unmittelbar auf den Umwertungsbescheid folgende vom 1. Juli 1992, nicht die Voraussetzungen an einen allumfassenden, d. h. die Leistung auch als solche bewilligenden Verwaltungsakt. Zwar sind auch Rentenanpassungsmitteilungen grundsätzlich Verwaltungsakte (BSG, Urteil vom 24. Januar 1995, Aktenzeichen: 8 RKN 11/93, sowie BSG, Urteil vom 23. März 1999, Ak-tenzeichen: B 4 RA 41/98 R), ihr Regelungsgehalt ist jedoch inhaltlich in aller Regel auf die wertmäßige Fortschreibung eines bereits zuerkannten Rentenrechtes beschränkt. Sie sagen regelmäßig nichts darüber aus, ob dem Betroffenen die Leistung zusteht oder nicht (BSG, Urteil vom 24. Januar 1995, Aktenzeichen: 8 RKN 11/93, sowie Urteil vom 23. März 1999, Aktenzeichen: B 4 RA 81/98 R). Geht es nämlich bei der ursprünglichen Ent-scheidung darum, den Wert des Rentenrechtes neben den Festlegungen hinsichtlich Art, Beginn und Dauer als Bestandteil seiner erstmaligen Umschreibung überhaupt festzulegen, beschränken sich die hierauf basierenden Anpassungsentscheidungen isoliert darauf, den Rentenanpassungsgesetzen Rechnung zu tragen (BSG, Urteil vom 23. März 1999, Akten-zeichen: B 4 RA 41/98 R). Dies gilt immer dann, wenn die angepasste Leistung ihrerseits auf einen bewilligenden Verwaltungsakt beruht, der dann Rechtsgrund für die Weiterge-währung der hierin bewilligten (Grund-) Leistung ist und auch nur sein kann, während die Anpassungsbescheide lediglich den Rechtsgrund für die Anpassungen darstellen. In Fällen jedoch, in denen - wie vorliegend - eine Rente ohne bewilligenden Verwaltungsakt gezahlt wird, kann in einer Rentenanpassung des Rentenversicherungsträgers unter Umständen auch ein die Rente bewilligender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung liegen (BSG, Urteil vom 24. Januar 1995, Aktenzeichen: 8 RKN 11/93); dies aber nur dann, wenn die Renten-anpassungsmitteilungen mit ihrem bekannt gegebenen Inhalt (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB X) aus dem objektivierten Empfängerhorizont heraus (BSG, Urteil vom 28. Juni 1990, BSGE 67, 104, 110, sowie BSG, Urteil vom 29. Oktober 1992, SozR 3-1300 § 50 Nr. 13 Seite 34 m.w.N.) so verstanden werden muss. Das Schwergewicht der Auslegung liegt hier nicht auf dem – subjektiven – Erkenntnisstand des Empfängers, sondern auf den Aussagen des Bescheides (BSG, Urteil vom 24. Januar 1995, Aktenzeichen: 8 RKN 11/93). Vorliegend kann die Anpassungsmitteilung vom 1. Juli 1992 an die Klägerin "die Rente ist angepasst und wird in bestimmter Höhe gezahlt", sowie die Beschreibung als "Witwenren-te" unter "Leistungsart" unter Berücksichtigung des Inhaltes der vorangegangenen Anpas-sungsmitteilungen vom 1. Januar 1991 und 1. Juli 1991 nur so verstanden werden, dass sie weiter "Witwenrente" – wie gehabt – nur mit einem höheren Auszahlbetrag – einem ange-passten Betrag – bezieht. Angesichts dessen, dass in den vorangegangenen Anpassungsmit-teilungen als Leistungsart "Bergmannswitwenrente" und in der Anpassungsmitteilung vom 1. Juli 1992 "Witwenrente" beschrieben wurde, kann der Anpassungsmitteilung vom 1. Juli 1992 kein Regelungsgehalt dahingehend entnommen werden, dass eine – tatsächlich erfolgte – Umwandlung der Grundbewilligung, also der Leistungsart, stattgefunden hat und nunmehr statt einer Bergmannswitwenrente nach den Vorschriften der DDR eine Witwen-rente nach dem SGB VI gewährt wird. Gleichwohl ist nicht erkennbar, ob es sich um eine große oder kleine Witwenrente handelt. Nach dem objektiven Empfängerhorizont ergibt sich für den Senat kein Anhalt für eine andere inhaltliche Auslegungsmöglichkeit der An-passungsmitteilung vom 1. Juli 1992 als auf die wertmäßige Fortschreibung bereits zuer-kannter Rentenrechte. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Anpassungsmittei-lung vom 1. Juli 1992 erstmalig von einem anderen Leistungsträger, nämlich der Beklag-ten, erlassen wurde. Allein der Wechsel des zuständigen Sozialversicherungsträgers wäh-rend der Umbruch- und Überleitungsphase drängt nicht zwingend den Schluss auf, dass sich gleichwohl die Grundbewilligung der Leistung verändert haben muss.
Eine Anwendung des § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 SGB X ist daher vorliegend mangels der erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen ausgeschlossen. Es ist keine rechtliche Grundlage ersichtlich, wonach der Rückerstattungsanspruch der Klägerin im Hinblick auf die zu Unrecht nicht gezahlten Rentenleistungen beschränkt werden könnte; die Rücker-stattung ist vielmehr im vollen Umfang ab 1. Januar 1992 zu leisten.
Die Einrede der Verjährung, die zwar nach § 45 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (-SGB I-) in Fällen, wo § 44 Abs. 4 SGB X tatbestandsmäßig nicht hinreicht, grundsätzlich möglich ist (BSG, Urteil vom 6. März 2003, Aktenzeichen: B 4 RA 38/02 R), würde – unabhängig davon, dass die Beklagte eine solche Einrede nicht erhoben hat – im vorliegenden Fall ge-gen Treu und Glauben verstoßen. Die Beklagte hat, da der Umwertungsbescheid der Klä-gerin nie zugegangen ist, selbst die Ursache für die derartig hohe Rückerstattung gesetzt. Denn in den Umwertungsbescheiden war regelmäßig auch der Hinweis auf die Überprü-fungsmöglichkeit nach § 307a Abs. 8 Satz SGB VI erfolgt, den die Klägerin mangels Be-kanntgabe des Bescheides nicht erhalten hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Gründe für eine Zulassung gemäß § 160 Abs. 2 Nummer 1 bis 3 SGG nicht vorliegen. Insbesondere hat die Rechtssache nach § 160 Abs. 2 Nummer 1 SGG keine grundsätzliche Bedeutung, da die Frage, ob die §§ 44 SGB X auf § 307a Abs. 8 SGB VI entsprechend Anwendung finden, vorliegend nicht geklärt werden musste. Überdies weicht die Entscheidung des Senats von keinem Urteil des BSG ab, ins-besondere nicht von den grundsätzlichen Aussagen der Urteile des BSG vom 28. Januar 1995, Aktenzeichen: 8 RKN 11/93 sowie vom 23. März 1999, Aktenzeichen: B 4 RA 41/98 R.
Rechtskraft
Aus
Login
FSS
Saved