L 2 U 238/05

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 8 U 159/05
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 238/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die Rechtsprechung des BSG zum Betriebssport ist nicht von der Lebenswirklichkeit überholt. Zwar steht es heute jedem Beschäftigten frei, Ausgleichssport entweder, sofern vorhanden, in einer Betriebssportgemeinschaft, die von seinem Beschäftigungsbetrieb für die Betriebsangehörigen geschaffen wurde, oder in anderer Weise (Fitnessstudio, Sportvereine etc.) zu betreiben. Wenn jedoch ein Betrieb (eine) Betriebssportgemeinschaft(en) schafft, und sie den Beschäftigten zum Ausgleich für die zumeist einseitige berufliche Betätigung anbietet, verfolgt der Arbeitgeber das Ziel, durch den angebotenen Betriebssport die Leistungsfähigkeit seiner Betriebsangehörigen zu erhalten bzw. zu verbessern und Gesundheitsstörungen durch einseitige Arbeit oder berufliche Stressbelastung vorzubeugen. Hierin besteht das maßgebliche Ziel des Arbeitgebers, das ihn veranlasst, die Betriebssportgemeinschaft zu gründen und sie zu finanzieren und sachlich zu unterhalten. Hierin liegt der den Versicherungsschutz rechtfertigende innere Zusammenhang zur betrieblichen Beschäftigung.
2. Das Reichsversicherungsamt hat im Rundschreiben vom 21.05.1943 (AN 1943, 231) erstmals Grundsätze aufgestellt, die den Versicherungsschutz beim Betriebssport betreffen. Das geschah zu einem Zeitpunkt des nationalsozialistischen Regimes. Dem SG ist allerdings entgegenzutreten, soweit es ausführt, Sport sei wohl in erster Linie als Mittel zur „Wehrertüchtigung“ unter Versicherungsschutz gestellt worden. Dies war nach dem klaren Wortlaut des Rundschreibens nicht der Fall, denn Betätigungen, mit denen „wehrpolitische… Zwecke“ verfolgt wurden, „z.B. Übungen zur Erlangung des SA-Wehrabzeichens“ waren vom Versicherungsschutz ebenso wie die Teilnahme an „großen Sportfesten und Großveranstaltungen, die der Werbung für Leibesübungen im Allgemeinen“ dienten, ausgenommen.
3. Der Teilnehmerkreis war im Wesentlichen auf die Beschäftigten des veranstaltenden Unternehmens, mithin der Technischen Universität Chemnitz, beschränkt. Zu berücksichtigen sind im vorliegenden Fall die Besonderheiten einer Universität. Deren Beschäftigte stehen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII und Studierende gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8c) SGB VII unter Versicherungsschutz. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 28.08.1968, BSGE 28, 204, 206) sind die Studierenden bei Ausübung des von der Bildungseinrichtung – hier Universität – veranstalteten Ausgleichssports versichert. Diese Besonderheiten einer Hochschule berücksichtigend erscheint es lebensfern anzunehmen, die Hochschule müsse nunmehr – um den Versicherungsschutz beim Betriebssport für ihre Beschäftigten zu gewährleisten – gesonderte Sportgruppen für Beschäftigte und Studierende unterhalten. Das ist auch deshalb eine unrealistische Forderung, weil gerade unter den Hochschulbeschäftigten die Fluktuation wesentlich größer als in anderen Unternehmen ist. Wissenschaftliche Mitarbeiter sind regelmäßig nur aufgrund befristeter Arbeitsverträge – etwa zur Fertigung einer Doktorarbeit – an der Hochschule tätig. Darüber hinaus bilden große Teile der Hochschulbediensteten verbeamtete Professoren, die ebenfalls gerade keine Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sind. Vielmehr ist aufgrund der Besonderheiten der Hochschule – Mitglieder sind neben Beschäftigten auch Studierende – Versicherungsschutz für Beschäftigte nach den Grundsätzen des Betriebssports auch dann anzunehmen, wenn der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf bei ihrer Tätigkeit an der Hochschule versicherte Mitglieder beschränkt ist. Das ist vorliegend der Fall (ebenso: Rundschreiben des Hauptverbandes öffentlicher Unfallversiche-rungsträger BAGUV 34/80 vom 08.04.1980; Gitter, SGb 1990, S. 393, 395, Fußnote 29).
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 26.10.2005 und der Bescheid der Beklagten vom 21.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2005 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das Unfallereignis vom 02.06.2004 einen Arbeitsunfall darstellt.
II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Instanzen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob das Unfallereignis vom 02.06.2004 einen Arbeitsunfall darstellt.

Der am ...1973 geborene Kläger ist seit Mai 2001 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Technischen Universität (TU) C ... tätig. Am 02.06.2004 zog er sich bei Ausübung des Hochschulsports bei einem Wurf im Rahmen des Judotrainings einen Riss des vorderen Kreuzbandes zu, der am 03.03.2005 operativ versorgt wurde. Es wurde eine Kreuzband-plastik eingesetzt.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 21.01.2005 die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus Anlass des Ereignisses vom 02.06.2004 ab. Der Kläger habe keinen Arbeitsunfall gemäß § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) erlitten, weil er zum Unfallzeitpunkt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe. Das Judotraining am 02.06.2004 sei ein Hochschulsportangebot der TU C ... für ihre Studenten gewesen. Als ein Mitarbeiter der TU C ... habe der Kläger dieses Angebot lediglich genutzt. Es habe sich folglich nicht um Betriebssport gehandelt, weil der innere Zusammenhang zwischen der sportlichen Betätigung und der Beschäftigung im Unternehmen hier völlig fehle. Studenten könnten nicht mit Arbeitnehmern gleichgesetzt werden, weil sie nicht im Unternehmen angestellt seien und demzufolge auch für dieses Unternehmen keine Leistungen erbringen müssten. Der Kläger habe das Hochschulsportangebot allein aus privaten Gründen genutzt. Im Widerspruchsverfahren vertrat der Kläger die Auffassung, die Sportveranstaltung Judo sei von der TU C ... organisiert worden. Die TU C ... habe auch Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt. Der Teilnehmerkreis am Judotraining habe sich nur aus Angehörigen des Unternehmens, Studenten und Mitarbeitern der TU C ..., zusammengesetzt. Die Sportveranstaltungen hätten regelmäßig und mit Betreuung eines von der Universität beauftragten Trainers stattgefunden. Das Judotraining habe als Ausgleichssport der Vorbeugung von Gesundheitsschäden durch Fehlbelastungen am Arbeitsplatz gedient. Es habe sich folglich um Betriebssport im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gehandelt.

Auf Nachfrage der Beklagten teilte die TU C ... mit Schreiben vom 07.03.2005 mit, der Hochschulsport sei als Breitensport ohne eine Trennung von Bediensteten und Studie-renden angelegt und werde aufgrund des offiziellen Sportprogramms für alle Teilnahmebe-rechtigten durchgeführt. Der Hochschulsport diene dem Ausgleich zur täglichen Studien- und Arbeitsbelastung. Gäste könnten am Hochschulsport teilnehmen, wenn es die Teil-nahmekapazität zulasse. Ihnen werde empfohlen, für einen eigenen Versicherungsschutz zu sorgen. Am Judotraining hätten damals 15 Mitglieder der Universität teilgenommen, davon fünf Bedienstete und zehn Studierende. Dem Dekan der Philosophischen Fakultät obliege die Organisation des Hochschulsports an der TU C ... Der Hochschulsport trage offiziellen Charakter und werde mit einem bestätigenden Sportprogramm allen öffentlich bekannt gemacht.

Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.2005 zurück. Der Teilnehmerkreis der Veranstaltung habe sich nicht im Wesentli-chen auf Beschäftigte des veranstaltenden Unternehmens beschränkt. Nach Mitteilung der TU C ... sei der Hochschulsport ohne eine Trennung von Bediensteten und Studieren-den angelegt und werde aufgrund des offiziellen Sportprogramms für alle Teilnahmebe-rechtigten durchgeführt. Selbst Gäste könnten am Hochschulsport teilnehmen, wenn es die Teilnahmekapazität zulasse. Studierende seien keine Beschäftigten des Unternehmens, weil sie vom Arbeitgeber nicht persönlich abhängig seien.

Sein Begehren hat der Kläger mit der am 18.05.2005 zum Sozialgericht Chemnitz (SG) erhobenen Klage weiter verfolgt. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 26.10.2005 abge-wiesen. Arbeitsunfälle seien gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit. Der Kläger sei zum Unfallzeitpunkt als wissenschaft-licher Mitarbeiter der TU C ... bei dieser abhängig beschäftigt gewesen und habe somit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zum versicherten Personenkreis gehört. Dennoch handele es sich bei diesem Unfall nicht um einen Arbeitsunfall, da er nicht infolge einer versicherten Tätigkeit eingetreten sei. Durch das Wort "infolge" werde zum Ausdruck ge-bracht, dass der zu entschädigende Gesundheitsschaden in einem ursächlichen Zusammen-hang mit schädigenden Einwirkungen aus einem bestimmten rechtlich geschützten Risiko-bereich stehen müsse. Voraussetzung hierfür sei zunächst das Bestehen eines so genannten inneren Zusammenhangs zwischen dem Schaden bringenden Ereignis und der versicherten Tätigkeit. Dabei gehe es um die Frage, ob das Schaden bringende Ereignis der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sei. Der innere Zusammenhang sei wertend zu ermitteln; es sei zu untersuchen, ob die Schaden bringende Handlung innerhalb der Grenze liege, bis zu wel-cher der Versicherungsschutz reiche. Ausschlaggebend sei hier grundsätzlich der Handlungszweck, die Motivation, die finale Handlungstendenz des Verletzten, wie sie in den gesamten objektiven Umständen ihre Bestätigung finde. Bei der Schaden bringenden Handlung müsse diese Handlungstendenz auf die Belange der versicherten Tätigkeit ge-richtet sein; verfolgt der Verletzte mit der Schaden bringenden Handlung wesentlich be-triebsfremde, eigene, private Interessen, so bestehe der erforderliche innere Zusammen-hang mit der versicherten Tätigkeit nicht. Im vorliegenden Falle spreche gegen das Vorlie-gen eines solchen inneren Zusammenhangs zunächst der Umstand, dass das Judotraining im Rahmen des Hochschulsports, an dem der Kläger teilgenommen habe, inhaltlich nichts mit der betrieblichen Tätigkeit des Klägers als wissenschaftlicher Mitarbeiter zu tun habe. Allerdings könne nach der ständigen Rechtsprechung des BSG eine sportliche Betätigung in einem inneren Zusammenhang mit der Beschäftigung in einem Unternehmen stehen, wenn die Grundsätze des so genannten "Betriebssports" erfüllt seien. Die Kammer habe Bedenken, dieser Rechtsprechung des BSG zum "Betriebssport" zu folgen, da diese Recht-sprechung im Gesetz keine Stütze finde und zudem hinsichtlich der dort aufgestellten Vor-aussetzungen als von der derzeitigen Lebenswirklichkeit überholt erscheine. Sicher treffe es zu, dass eine regelmäßige sportliche Betätigung ohne Wettkampfcharakter der Gesund-heit eines Beschäftigten förderlich und gegebenenfalls auch geeignet sei, seine Leistungs-fähigkeit im Beruf zu steigern. Ähnlich wie bei der – unversicherten – Nahrungsaufnahme fehle es aber auch hier an einem hinreichend deutlichen Bezug zur versicherten Tätigkeit. Vielmehr seien sowohl eine gesunde Ernährung als auch eine regelmäßige körperliche Be-tätigung für die Gesundheit und das Wohlergehen jedes Menschen allgemein förderlich und somit selbstverständlich auch – indirekt – der beruflichen Leistungsfähigkeit zuträg-lich, ohne dass man solche Umstände und Gewohnheiten der privaten Lebensführung des-halb bei wertender Betrachtung der versicherten Tätigkeit zurechnen könnte. Kurz gesagt: Gesunde Ernährung und sportliche Betätigung seien empfehlenswert für jedermann, unab-hängig davon, ob er zum versicherten Personenkreis der gesetzlichen Unfallversicherung gehöre. Auch soweit das BSG in seiner Rechtsprechung an Grundsätze anknüpfe, die das Reichsversicherungsamt (RVA) in einem Rundschreiben vom 21.05.1943 aufgestellt habe, überzeuge dies die Kammer nicht. Betrachte man den geschichtlichen Hintergrund, vor dem die Privilegierung kollektiver sportlicher Betätigung wohl in erster Linie als ein Mittel zur "Wehrertüchtigung" angesehen werden müsse, so mute es doch merkwürdig an, mit welch gewundenen und auf irritierende Weise um "Wertfreiheit" und "Neutralität" bemüh-ten Sätzen das BSG in seinen früheren Entscheidungen eine Kontinuität herzustellen trach-te (z.B. Urteil des BSG vom 28.11.1961 – 2 R U 130/59, BSGE 16, 1), die bereits zum damaligen Zeitpunkt fragwürdig habe erscheinen müssen, heute aber schlicht nicht mehr nachvollziehbar sei. Unabhängig davon aber stünde der Kläger auch dann, wenn die Kammer diese Grundsätze anwenden wollte, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Denn der Teilnehmerkreis am Hochschulsport Judo der TU C ... sei im Jahre 2004 nicht und auch nicht im Wesentlichen auf die Beschäftigten der TU C ... beschränkt gewesen. Vielmehr habe sich dieses Angebot, ebenso wie die anderen Angebote des Hochschul-sports, insbesondere auch an die Studierenden, die unter keinem rechtlichen Aspekt als Beschäftigte der TU C ... betrachtet werden könnten, gerichtet. Im Hinblick auf die Tatsache, dass die Zahl der Studierenden der TU C ... beinahe sechsmal höher liege als die der Angestellten, könne von der nach der Rechtsprechung des BSG geforderten Beschränkung des Teilnehmerkreises nicht die Rede sein. Etwas anderes sei insbesondere nicht aus dem vom Kläger für seine Position angeführten Informationsheft "Hochschul-sport - Sommersemester 2004" herzuleiten. Dort heiße es auf Seite 9 unter der Rubrik "Versicherungsschutz/Haftung": "Die Studenten genießen bei allen offiziellen Veranstal-tungen des Hochschulsports den Unfallversicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversi-cherung ... Hochschullehrer und Mitarbeiter sind bei der Teilnahme am Hochschulsport nur im Rahmen des gesetzlich geregelten Betriebssports versichert ..." Ganz abgesehen davon, dass es sich bei den Aussagen in dieser Informationsbroschüre rechtlich nicht um eine Zu-sicherung im Sinne des § 34 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) handele, komme den dortigen Angaben schon nach ihrem Wortsinn nicht die Bedeutung zu, die der Kläger ihnen beimessen möchte. Insbesondere heiße es dort nicht, die Hochschullehrer und Mitarbeiter seien bei der Teilnahme am Hochschulsport (generell) im Rahmen des gesetz-lich geregelten Betriebssports versichert, sondern die Formulierung laute, diese Personen seien bei der Teilnahme am Hochschulsport nur im Rahmen des gesetzlich geregelten Be-triebssports versichert, also nur insofern, als die vom BSG aufgestellten Voraussetzungen vorlägen. Das sei hier nicht der Fall.

Gegen das dem Kläger am 01.12.2005 zugestellte Urteil hat er am 28.12.2005 Berufung beim Sächsischen Landessozialgericht eingelegt. Er teile nicht die Auffassung des SG, dass die Rechtsprechung des BSG von der derzeitigen Lebenswirklichkeit überholt er-scheine. Das Hochschulsport-Angebot der TU C ... richte sich an Studierende und Mitarbeiter, die gemeinsam in den einzelnen Sportgruppen trainierten. Das sei eine gängi-ge Praxis, die in vielen anderen Universitäten gleichsam angewandt werde. Eine Auftei-lung der Sportgruppen in Gruppen für Studierende und Mitarbeiter würde für den Arbeit-geber den doppelten finanziellen Aufwand bedeuten, denn Übungsräume müssten für den doppelten Zeitraum gemietet und Trainer entsprechend länger verpflichtet werden. Weiter-hin würde die Aufteilung ohnehin kleiner Sportgruppen in noch kleinere Grüppchen viele Randsportarten unrentabel machen und das Sportangebot könnte in seiner Vielfalt nicht mehr gewährleistet werden. Eine solche Aufteilung sei völlig realitätsfremd.

Auf Nachfrage des Senats hat der Kläger mit E-Mail vom 03.04.2006 ausgeführt, zum Un-fallzeitpunkt habe er Forschungsarbeiten in einem von der Deutschen Forschungsgemein-schaft geförderten Forschungsprojekt durchgeführt. Auch habe er die Studierenden des zweiten Semesters während des Fachpraktikums "Fertigungstechnik" betreut. Das Judo-training habe nicht der Vorbereitung auf Wettkämpfe gedient. Für die Teilnehmer des Trainings habe jedoch die Möglichkeit der Teilnahme an Hochschulmeisterschaften be-standen. Diese Möglichkeit sei von ihm genutzt worden. Wegen des volkssportartigen Charakters des Trainings hätten dort allerdings keine Erfolge erzielt werden können. Die Kosten des Judotrainings seien bis auf einen Unkostenbeitrag von 5,00 EUR, der von jedem Teilnehmer des Trainings pro Semester erhoben wurde, von der TU C ... getragen worden.

Durch den Senat veranlasst hat die TU C ... mit Schreiben vom 05.04.2006 mitge-teilt, das Judotraining sei als Breitensport angelegt worden und habe dem Ausgleich von den Belastungen der Arbeit gedient. Es habe nicht der Wettkampfvorbereitung gedient. Es habe jedoch in der Entscheidung jedes einzelnen Teilnehmers gelegen, ob er freiwillig z. B. an Hochschulmeisterschaften teilnimmt. Das Judotraining sei nicht auf die Erzielung von Spitzenleistungen ausgerichtet gewesen. Die Teilnehmer hätten einen Unkostenbeitrag in Höhe von 5,00 EUR/Semester zahlen müssen. Die restlichen Kosten habe die TU C ... getragen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 26.10.2005 und den Bescheid der Beklagten vom 21.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2005 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei dem Unfall-ereignis vom 02.06.2004 um einen Arbeitsunfall handelt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erachtet das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

Dem Senat liegen die Verfahrensakten beider Instanzen und die Verwaltungsakte der Be-klagten vor. Ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und begründet. Daher waren das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 26.10.2005 und der Bescheid der Beklagten vom 21.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2005 aufzuheben. Ferner war festzustellen, dass es sich bei dem Unfallereignis vom 02.06.2004 um einen Arbeitsunfall handelt.

I.

Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (zuletzt Urteile vom 07.09.2004, Az.: B 2 U 35/03 R und B 2 U 45/03 R) ist das klägerische, auf Anerkennung eines Unfallgeschehens als Arbeitsunfall gerichtete Begehren als Feststellungsklage i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – auszulegen. Ein berechtigtes Interesse des Klägers an dieser Feststellung besteht, weil es die Vorfrage für die Entscheidung der Beklagten über die zu gewährenden Leistungen darstellt. Eine Entscheidung hierüber war dem Senat verwehrt, weil die Beklagte über einzelne in Betracht kommende Leistungen noch keine Entscheidung getroffen hat (BSG, a.a.O.).

II.

Der Kläger erlitt am 02.06.2004 einen Arbeitsunfall. Anzuwenden sind – wie vom SG zu-treffend erkannt – die Vorschriften des SGB VII, weil sich das Unfallereignis nach dem 01.01.1997 ereignet hat. Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versi-cherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begrün-denden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sind kraft Ge-setzes Beschäftigte versichert.

Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist in der Regel erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Zu-nächst muss also eine sachliche Verknüpfung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen; das heißt, es muss ein innerer bzw. sachlicher Zusammenhang gegeben sein, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSG, Urteil vom 10.10.2002, B 2 U 6/02 R m.w.N.). Der innere Zusammenhang ist im Wege einer wertenden Betrachtungsweise zu ermitteln, bei der untersucht wird, ob die je-weilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wert-entscheidung ist der volle Nachweis erforderlich; bei vernünftiger Abwägung des Gesamt-ergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tä-tigkeit als erbracht angesehen werden können. Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Ü-berlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund (BSG, a.a.O.).

Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung den Betriebssport als einen der versicherten Be-schäftigung zuzurechnenden Ausgleichssport angesehen. In seiner grundlegenden Ent-scheidung vom 28.11.1961 (BSGE 16, 1) hat es ausgeführt:

"Bei der Prüfung der Frage, inwieweit betriebssportliche Veranstaltungen dem Unfallver-sicherungsschutz unterliegen, ist das LSG mit Recht von den Grundsätzen ausgegangen, die das RVA in den bereits angeführten Rundschreiben vom 21.05.1943 aufgestellt hat. Diese Grundsätze, die an eine Empfehlung des Verbandes der deutschen gewerblichen BGen (Rundschreiben vom 05.07.1938, EuM Bd. 43, 253; siehe auch RAM-Erl. vom 17.09.1938, ebenda) anknüpfen, stammen zwar aus der Zeit des NS-Regimes und befassen sich bei einigen Sonderfragen (Abschnitt III, IV b; vgl. auch Verbandsrundschreiben aaO Abschn. II, ferner RVA-Entsch.en, AN 1944, 133 Nr. 5557; EuM Bd. 46, 121; Bd. 48, 1; Bd. 50, 230; Bd. 51, 4) mit solchen sportlichen Veranstaltungen, denen die damals herr-schenden politischen Verhältnisse das Gepräge gaben. Hiervon wird jedoch der Grundge-danke nicht berührt, dass sportliche oder turnerische Betätigungen, die einen Ausgleich für die den Beschäftigten meist einseitig beanspruchende Betriebsarbeit bezwecken, nicht nur den persönlichen Interessen des Beschäftigten, sondern auch betrieblichen Interessen die-nen, deshalb dem Unternehmen zuzurechnen sind und vom Unfallversicherungsschutz um-fasst werden. Dieser Grundgedanke ist vielmehr – ungeachtet des Wechsels der politischen Anschauungen – im Wesentlichen unverändert gültig geblieben, so dass allein aus der Ent-stehungsgeschichte nicht etwa gefolgert werden darf, die RVA-Grundsätze seien nicht mehr anwendbar und der Betriebssport stehe nunmehr außerhalb des Versicherungsschut-zes (vgl. auch Lauterbach aaO, Anm. 3 II h zu § 542 RVO S. 69 b) ... Zu diesen Maßnahmen gehört, wie nicht näher dargelegt zu werden braucht, insbesondere der Betriebssport. Veranstaltungen dieser Art dienen wesentlich den Interessen des Unter-nehmens; Unfälle, die Teilnehmern durch Veranstaltungen zustoßen, sind daher als Ar-beitsunfälle anzusehen. Die Abgrenzung des versicherten Betriebssport von einer Sportausübung, die mit den Be-triebsinteressen nicht so eng verknüpft ist, hat bereits das RVA in seinem Rundschreiben vom 21.05.1943 auf eine im Allgemeinen auch heute noch bedeutsame Weise vorgenom-men. Allerdings erscheinen die rechtlich erheblichen Gesichtspunkte in den RVA-Grundsätzen nicht durchweg ihrer inneren Rangordnung entsprechend aufgegliedert. Aus diesem Grunde – und weil andererseits ein Teil der RVA-Grundsätze durch die politische Entwicklung überholt ist – hat es der Senat anlässlich der Entscheidung dieses Rechts-streits für angebracht gehalten, die für die Anerkennung eines unfallversicherten Betriebs-sports vorauszusetzenden Merkmale wie folgt zusammenzufassen. a) Die Leibesübungen müssen dem Ausgleich für die – körperliche, geistige oder nervliche – Belastung durch die Betriebstätigkeit dienen, nicht dagegen der Teil-nahme am allgemeinen sportlichen Wettkampfverkehr oder der Erzielung von Spit-zenleistungen ... b) Die Übungen müssen mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfinden ... c) Der Teilnehmerkreis muss im Wesentlichen auf die Beschäftigten des veranstalten-den Unternehmens oder der an der gemeinsamen Durchführung des Betriebssports beteiligten Unternehmen beschränkt sein. – Bereits das RVA hat den Umstand be-rücksichtigt, dass in kleineren Unternehmen vielfach die Voraussetzungen für die Pflege bestimmter Sportarten wegen zu geringer Teilnehmerzahl nicht gegeben sind; es hat deshalb den Zusammenschluss mehrerer Unternehmen für diese Zwe-cke in Betracht gezogen; die sportliche Betätigung innerhalb einer solchen ‚Sport-gemeinschaft’ unterstehe dann dem Schutz der Unfallversicherung (EuM Bd. 51, 5). Die angeführte Entsch. lässt freilich nicht klar erkennen, welche Erfordernisse für die Anerkennung einer ‚Sportgemeinschaft’ gelten sollen. Nach Ansicht des Senats genügt es, dass die für den Betriebssport verantwortlichen Stellen der betei-ligten Unternehmen die regelmäßige (vgl. b) Abhaltung von Übungsstunden unter-einander vereinbaren. Jedenfalls bildet der Umstand, dass Belegschaftsmitglieder verschiedener Unternehmen an der Sportausübung – z.B. einem Fußballspiel – be-teiligt sind, für sich allein noch nicht – wie in der Rechtspr. gelegentlich angenom-men wird (Bayerisches LVAmt, Breith. 1953, 172; LSG Niedersachsen, BG 1961, 491) – das ausschlaggebende Kriterium, aus dem die Versagung des Versiche-rungsschutzes herzuleiten wäre. Für die Abgrenzung kommt es nach Meinung des Senats vielmehr darauf an, ob ein regelmäßig wiederkehrender Ausgleichssport in-nerhalb eines im Wesentlichen gleich bleibenden Kreises von beteiligten Unter-nehmen vorliegt oder ob von Fall zu Fall besonders festgesetzte Wettkämpfe gegen Mannschaften fremder Unternehmen stattfinden (vgl. auch LSG Hamburg a.a.O.). d) Die Übungszeiten und die jeweilige Dauer der Übung müssen in einem dem Aus-gleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit stehen. e) Die Übungen müssen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation statt-finden, zu der sich (vgl. c) auch mehrere Unternehmen zusammenschließen kön-nen."

Mit dem SG geht auch der Senat davon aus, dass eine regelmäßige sportliche Betätigung ohne Wettkampfcharakter der Gesundheit eines Beschäftigten förderlich und auch geeignet ist, seine Leistungsfähigkeit im Beruf zu steigern. Ferner wird dem SG darin zugestimmt, dass sowohl eine gesunde Ernährung als auch eine regelmäßige körperliche Betätigung für die Gesundheit und das Wohlergehen jedes Menschen allgemein förderlich und somit selbstverständlich auch – indirekt – der beruflichen Leistungsfähigkeit zuträglich sind. Auch dem Gedanken des SG, "gesunde Ernährung und sportliche Betätigung sind empfeh-lenswert für jedermann, unabhängig davon, ob er zum versicherten Personenkreis der ge-setzlichen Unfallversicherung gehört", pflichtet der Senat in vollem Umfang bei.

Allerdings teilt der Senat die Auffassung des SG, die Rechtsprechung des BSG finde im Gesetz keine Stütze und sei zudem bezüglich der aufgestellten Voraussetzungen von der Lebenswirklichkeit überholt, nicht. Zwar steht es heute jedem Beschäftigten frei, Aus-gleichssport entweder, sofern vorhanden, in einer Betriebssportgemeinschaft, die von sei-nem Beschäftigungsbetrieb für die Betriebsangehörigen geschaffen wurde, oder in anderer Weise (Fitnessstudio, Sportvereine etc.) zu betreiben. Wenn jedoch ein Betrieb (eine) Be-triebssportgemeinschaft(en) schafft, und sie den Beschäftigten zum Ausgleich für die zu-meist einseitige berufliche Betätigung anbietet, verfolgt der Arbeitgeber das Ziel, durch den angebotenen Betriebssport die Leistungsfähigkeit seiner Betriebsangehörigen zu erhal-ten bzw. zu verbessern und Gesundheitsstörungen durch einseitige Arbeit oder berufliche Stressbelastung vorzubeugen. Hierin besteht das maßgebliche Ziel des Arbeitgebers, das ihn veranlasst, die Betriebssportgemeinschaft zu gründen und sie zu finanzieren und sach-lich zu unterhalten. Hierin liegt der den Versicherungsschutz rechtfertigende innere Zu-sammenhang zur betrieblichen Beschäftigung.

Zutreffend geht das SG davon aus, dass das RVA erstmals Grundsätze, die den Versiche-rungsschutz bei Betriebssport betreffen, im Rundschreiben vom 21.05.1943 (AN 1943, 231), mithin zu einem Zeitpunkt des nationalsozialistischen Regimes, aufgestellt hat. Zu-treffend ist auch, dass dieses Rundschreiben bezüglich der darin gewählten Bezeichnungen auf die Sprache "des Dritten Reiches" zurückgreift. Dem SG ist allerdings entgegenzutre-ten, soweit es ausführt, Sport sei wohl in erster Linie als Mittel zur "Wehrertüchtigung" unter Versicherungsschutz gestellt worden. Dies war nach dem klaren Wortlaut des Rund-schreibens nicht der Fall, denn Betätigungen, mit denen "wehrpolitische Zwecke" ver-folgt wurden, "z.B. Übungen zur Erlangung des SA-Wehrabzeichens" waren vom Versi-cherungsschutz ebenso wie die Teilnahme an "großen Sportfesten und Großveranstaltun-gen, die der Werbung für Leibesübungen im Allgemeinen" dienten, ausgenommen. Im Einzelnen heißt es im Rundschreiben des RVA vom 21.05.1943:

"Unfälle beim Betriebssport sind, wie das Rundschreiben des Reichsverbandes der ge-werblichen Berufsgenossenschaften vom 05. Juli 1938 (abgedruckt in EuM. Bd. 43 S. 253) ausgeführt hat, als Berufsunfälle angesehen worden, weil die Betätigung im Betriebssport als ein Ausgleich für die den Körper meist einseitig beanspruchende Betriebsarbeit be-trachtet und nicht nur als im Interesse der den Sport ausübenden Gefolgschaftsmitglieder, sondern auch im Interesse des Betriebes liegend anerkannt und deshalb dem Betrieb zuge-rechnet wurde. Dieser die Entschädigung rechtfertigende Grundgedanke gilt auch nach dem Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes über Änderungen in der Unfallversicherung vom 09. Februar 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 107). Er ist jedoch für sich allein nicht ausreichend, den Versicherungsschutz abzugrenzen. Um eine solche Abgrenzung zu erreichen, beab-sichtigt das Reichsversicherungsamt, in seiner Rechtsprechung künftig von folgenden Ge-sichtspunkten auszugehen: I. Als Arbeitsunfälle gelten Unfälle, die versicherte Personen bei sportlichen Betätigun-gen (Übungen, Wettkämpfen usw.) erleiden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) der Sport muss in einer von dem Unternehmen (oder gemeinsam von mehreren Un-ternehmen) organisierten Sportgemeinschaft unter der Leitung der von dem (den) Unternehmen zugelassenen Sportlehrer oder Sportwarte ausgeübt werden, b) der Sport muss der allgemeinen körperlichen Ertüchtigung – nicht der Erzielung sportlicher Spitzenleistungen oder sonstigen betriebsfremden Zwecken – dienen, c) der Sport muss sich im Rahmen des Unternehmens (der Unternehmen) halten, also nur von dessen (deren) Gefolgschaftsmitgliedern, allenfalls unter Teilnahme von Familienangehörigen, unter sich ausgeübt werden. II. Für den Versicherungsschutz ist es danach unerheblich, a) welcher Teil der Gesamtgefolgschaft der Sportgemeinschaft angehört, b) zu welcher Zeit und an welchem Ort die Sportgemeinschaft den Sport ausübt, c) welche Art von Sport zum Zwecke der allgemeinen Ertüchtigung ausgeübt wird ... IV. Nicht unter Versicherungsschutz stehen: a) die sportliche Betätigung von Angehörigen des Unternehmens auf eigene Faust o-der in selbständigen Sportvereinen, mögen sich diese auch nach dem Unternehmen benennen, b) Betätigungen, mit denen rein sportliche, weltanschauliche, wehrpolitische oder sonstige die ganze Volksgemeinschaft angehende Zwecke verfolgt werden, z.B. Übungen zur Erlangung des SA-Wehrabzeichens, c) die Teilnahme am sportlichen Wettkampfverkehr und an den dazu veranstalteten Vorübungen (Training) sowie an großen Sportfesten und Großveranstaltungen, die der Werbung für die Leibesübungen im Allgemeinen dienen."

Das Rundschreiben vom 21.05.1943 basiert auf den Empfehlungen des Verbandes der deutschen gewerblichen Berufsgenossenschaften vom 05.07.1938 (EuM, Bd. 43, 253). Auch darin ist der Zweck des den Versicherungsschutz rechtfertigenden Betriebssports dahingehend beschrieben:

"In allen vorbezeichneten Fällen besteht ein Zusammenhang der sportlichen Betätigung mit dem Betriebe, weil die durch die Betätigung bezweckte körperliche Schulung und Ausbildung als Ausgleich für die den Körper meist einseitig beanspruchende Betriebsarbeit gedacht ist ... Dagegen können nicht als Betriebsunfälle anerkannt werden Unfälle, die sich bei Wettkämpfen zwischen Mannschaften verschiedener Betriebe ereignen, an denen nur ein kleiner Teil der Betriebssportgemeinschaft teilnimmt. Wird z.B. aus der Betriebs-sportgemeinschaft eine Fußballmannschaft ausgesucht und bestreitet diese gegen andere Mannschaften Wettkämpfe, so stehen diese Kämpfe nicht mehr unter Versicherungsschutz. Denn bei ihnen stehen nicht mehr die Gesichtspunkte des körperlichen Ausgleichs gegen-über der Betriebsarbeit, sondern rein sportliche Interessen im Vordergrund. Bei diesen Wettkämpfen sind im Übrigen die Teilnehmer auch den Regeln und Satzungen des Reichsbundes für Leibesübungen unterstellt und erhalten bei Unfällen von diesem eine Beihilfe. Inwieweit auch ein Spezialtraining für den Wettkampf der reichsgesetzlichen UV. unterstellt werden kann, ist nur von Fall zu Fall zu entscheiden. Werden einige Mitglieder der Betriebssportgemeinschaft für einen Wettkampf in ein besonders dafür zugeschnittenes hartes Training genommen, so wird man auch hier sagen müssen, dass nicht der Gedanke körperlichen Ausgleichs gegenüber der Betriebsarbeit, sondern sportliche Gesichtspunkte überwiegen. Unfälle bei einem solchen Spezialtraining werden daher nicht als Betriebsun-fälle anerkannt werden können."

Folglich ist von den vom BSG aufgestellten Grundsätzen zum Versicherungsschutz beim Betriebssport nach Überzeugung des Senats nicht abzuweichen.

Der Kläger stand bei dem von ihm am 02.06.2004 ausgeübten Judotraining unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Trainieren diente dem Ausgleich für die körperliche, geistige und nervliche Belastung durch die Betriebstätigkeit. Das steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der Stellungnahme der TU C ... vom 05.04.2006 und die Einlassung des Klägers in seiner E-Mail vom 03.04.2006 fest.

Der Kläger war ausweislich seiner E-Mail vom 03.04.2006 zum Unfallzeitpunkt als wis-senschaftlicher Mitarbeiter an der Professur Fertigungstechnik/Umformverfahren damit beschäftigt, Forschungsarbeiten in einem von der deutschen Forschungsgemeinschaft ge-förderten Forschungsprojekt durchzuführen. Zudem hat er ein Fachpraktikum für Studen-ten betreut. Es handelt sich bei wissenschaftlicher Arbeit – wie dem Senat aus eigener Er-fahrung bekannt ist – um eine einseitige Tätigkeit, die geistig nicht unerhebliche Anforde-rungen stellt.

Eine sportliche Betätigung ist geeignet, die mit wissenschaftlicher Arbeit einhergehenden Belastungen auszugleichen.

Bei dem vom Kläger am Unfalltag ausgeübten Judotraining handelte es sich um eine sport-liche Betätigung, die nach seinem Willen – wie sich aus den stets gleichen Einlassungen des Klägers ergibt – dem Ausgleich zur Belastung aus der Beschäftigung diente. Der Hochschulsport wurde ausweislich Seite 6 der Broschüre "Hochschulsport Sommersemes-ter 2004" der TU C ... zum Ausgleich zur täglichen Studien- und Arbeitsbelastung angeboten.

Es diente weder der Teilnahme am Wettkampfverkehr noch der Erzielung von Spitzenleis-tungen, sondern war als Breitensport angelegt. Das ergibt sich zur Überzeugung des Senats ebenfalls aus der Stellungnahme der TU C ... vom 05.04.2006 und der E-Mail des Klägers vom 03.04.2006. Den Teilnehmern war es lediglich freigestellt, an den Hoch-schulmeisterschaften teilzunehmen. Dies schließt den Versicherungsschutz jedoch nicht aus.

Das Judotraining fand auch in gewisser Regelmäßigkeit statt. Ausweislich der Stellung-nahme der TU C ... vom 20.12.2004 wurde das Training mittwochs von 20.30 Uhr bis 22.00 Uhr angeboten (vgl. auch Gitter, SGb 1990 S. 393, 395). Die Übungszeiten und die Dauer der Übungen standen auch mit einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zu-sammenhang mit der Betriebstätigkeit.

Auch fand das Judotraining ausweislich der Stellungnahme der TU C ... vom 20.12.2004 und der bereits zitierten Broschüre der TU C ... im Rahmen einer unter-nehmensbezogenen Organisation statt. Die TU C ... hat danach bei der Einrichtung und Durchführung des Betriebssports mitgewirkt und das Judotraining durch Zuwendungen gefördert. Sie hat den gesamten Hochschulsport organisiert. Das Training stand unter der Leitung des Universitätsmitarbeiters und Diplomsportlehrers B ... Die Kosten hat aus-weislich der Stellungnahme der TU C ... vom 05.04.2006, der E-Mail des Klägers vom 03.04.2006 sowie der genannten Broschüre - bis auf einen Unkostenbeitrag von 5,00 EUR/Semester je Teilnehmer - die Universität getragen.

Der Teilnehmerkreis war im Wesentlichen auf die Beschäftigten des veranstaltenden Un-ternehmens, mithin der TU C ..., beschränkt. Zu berücksichtigen sind im vorliegenden Fall die Besonderheiten einer Universität. Deren Beschäftigte stehen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII und Studierende gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8c) SGB VII unter Versicherungs-schutz. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 28.08.1968, BSGE 28, 204, 206) sind die Studierenden bei Ausübung des von der Bildungseinrichtung – hier Universität – veranstalteten Ausgleichssports versichert.

Diese Besonderheiten einer Hochschule berücksichtigend erscheint es lebensfern anzu-nehmen, die Hochschule müsse nunmehr – um den Versicherungsschutz beim Betriebs-sport für ihre Beschäftigten zu gewährleisten – gesonderte Sportgruppen für Beschäftigte und Studierende unterhalten. Das ist auch deshalb eine unrealistische Forderung, weil ge-rade unter den Hochschulbeschäftigten die Fluktuation wesentlich größer als in anderen Unternehmen ist. Wissenschaftliche Mitarbeiter sind regelmäßig nur aufgrund befristeter Arbeitsverträge – etwa zur Fertigung einer Doktorarbeit – an der Hochschule tätig. Dar-über hinaus bilden große Teile der Hochschulbediensteten verbeamtete Professoren, die ebenfalls gerade keine Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sind.

Vielmehr ist aufgrund der Besonderheiten der Hochschule – Mitglieder sind neben Be-schäftigten auch Studierende – Versicherungsschutz für Beschäftigte nach den Grundsät-zen des Betriebssports auch dann anzunehmen, wenn der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf bei ihrer Tätigkeit an der Hochschule versicherte Mitglieder beschränkt ist. Das ist vor-liegend der Fall (ebenso: Rundschreiben des Hauptverbandes öffentlicher Unfallversiche-rungsträger BAGUV 34/80 vom 08.04.1980; Gitter, SGb 1990, S. 393, 395, Fußnote 29).

Ausweislich der Stellungnahme der TU C ... vom 07.03.2005 nahmen zum Unfall-zeitpunkt 15 Mitglieder der Universität, davon fünf Beschäftigte und zehn Studierende, am Hochschulsport Judo teil.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass ausweislich des Schreibens der TU C ... vom 07.03.2005 und der übersandten Broschüre "Hochschulsport Sommer-semester 2004" der TU C ... die Teilnahme Gästen, soweit freie Teilnahmekapazitäten vorhanden waren, offen stand. Zum einen nahm am Hochschulsport Judo zum Unfallzeit-punkt kein Gast teil. Zum anderen ist die Teilnahmemöglichkeit für Gäste eingeschränkt. Sie setzt "freie Teilnahmekapazität" voraus. Daraus ergibt sich, dass in erster Linie Uni-versitätsmitglieder und nur für den Fall, dass dann noch freie Kapazitäten vorhanden sind, Gäste teilnehmen konnten. Nach der Rechsprechung des BSG muss der Teilnehmerkreis auch nur "im wesentlichen" auf die Beschäftigten des Unternehmens beschränkt sein. Dies ist vorliegend der Fall.

Beim Judotraining am 02.06.2004 hat sich der Kläger zumindest eine Distorsion zugezo-gen. Das steht zur Überzeugung des Senats aufgrund des Durchgangsarztberichtes von Dr. F ... sowie der glaubhaften Beschreibung des Klägers im Kniegelenksfragebogen vom 08.12.2004 fest. Die Distorsion stellt eine Gesundheitsstörung im Sinne der Unfalldefiniti-on des § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII dar.

Da Gegenstand dieses Verfahrens allein die Frage ist, ob der Kläger am 02.06.2004 einen Arbeitsunfall erlitten hat, ist über weitere Unfallfolgen im hiesigen Verfahren nicht zu ent-scheiden.

Nach alledem waren das Urteil des SG und die Bescheide der Beklagten aufzuheben. Es war festzustellen, dass das Unfallereignis vom 02.06.2004 einen Arbeitsunfall darstellt.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Der Senat weicht nicht von der Rechtsprechung des BSG ab, sondern legt sie seiner Entscheidung in vollem Umfang zugrunde.
Rechtskraft
Aus
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