L 1 B 121/05 AL-PKH

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 21 AL 1768/04
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 1 B 121/05 AL-PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zum kleineren Barbetrag im Sinne von § 115 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII

1. Die Verweisung in § 115 Abs. 2 Satz 2 ZPO stellt eine Rechtsgrundverweisung auf § 90 SGB XII mit der Folge dar, dass derzeit ein Betrag von 2.600 EUR nur dann anrechnungsfrei ist, wenn nach § 90 SGB XII die Voraussetzungen für einen derartigen Schonbetrag vorliegen.
2. Die Prozesskostenhilfe ist bei der Prüfung nach § 115 Abs. 2 ZPO keine Hilfe in einer sonstigen Lebenslage nach § 73 SGB XII, sondern eine eigenständige Leistung. Der Gesetzgeber hat die Prozesskostenhilfe der Hilfe in einer sonstigen Lebenslage nach § 73 SGB XII auch nicht im Sinne einer Rechtsfolgenverweisung gleichgesetzt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 26. Januar 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin begehrt Prozesskostenhilfe (PKH). In der Hauptsache wendet sie sich gegen die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe und gegen das damit verbundene Erstattungsverlagen der Bundesagentur für Arbeit.

Den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 11.06.2004, geändert durch den Bescheid vom 02.08.2004, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2004 hat die Be-schwerdeführerin mit ihrer beim Sozialgericht Dresden (SG) erhobenen Klage angegriffen. Mit Beschluss vom 26.01.2005 hat das SG die Gewährung von PKH abgelehnt. Die voraussichtlichen Kosten beliefen sich auf 545 EUR. Die Beschwerdeführerin habe verwertbares Vermögen in Höhe von ... EUR (Summe der Rückkaufswerte der Lebensversicherungen). Der von der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde hat das SG mit Verfügung vom 06.07.2005 nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Sächsischen Landessozialgericht vorgelegt.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie verfüge nur über eine beim D ... bestehende Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von ... EUR. Bei der anderen, bei der A ... abgeschlossenen Versicherung handele es sich um eine privilegierte Rentenversicherung.

Die am ...1960 geborene Beschwerdeführerin bezieht seit 01.08.2005 von der Lan-desversicherungsanstalt Sachsen (jetzt: Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland) eine große Witwenrente in Höhe von ... EUR/Monat. Bereits mit Bescheid des Land-ratsamtes L ... vom 19.01.2005 ist die Gewährung von Leistungen nach Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) abgelehnt worden. Die Beschwerdeführerin gewährt keinen Angehörigen Unterhalt. Aus dem vorgenannten Bescheid des Landratsamtes L ... geht hervor, dass sie allein lebt. Unbekannt ist, ob sie derzeit ergänzend Wohngeld bezieht.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 26.01.2005 aufzuheben und ihr Pro-zesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt J ... zu gewähren.

Der Beschwerdegegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Beschwerdegegner hat dazu vorgetragen, der Beschwerdeführerin verbleibe kein einsetzbares Einkommen. Der PKH-Bewilligung stehe jedoch entgegen, dass die Beschwerde-führerin die Kosten der Prozessführung aus ihrem Vermögen bestreiten könne (Kapitalle-bensversicherung mit einem Rückkaufswert von ... EUR; zwei Rentenversicherungen mit einem Rückkaufswert von ... EUR bzw ... EUR). Diese Beträge überschritten den Freibetrag von 2.600 EUR. Der Einsatz des verbleibenden Betrages sei der Beschwerdeführerin zumutbar, zumal nur mit etwa 550 EUR Anwaltskosten zu rechnen sei. Eine Kündigung der Versicherung komme zwar nicht in Betracht, sie könnten aber belie-hen werden.

Mit Schreiben des Senats sind die Beteiligten unter anderem darauf hingewiesen worden, dass eine Beleihung der Versicherungen nicht in Betracht komme, wenn die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, aus dem laufenden Einkommen Tilgung und Zinsen für ei-nen durch die Versicherungen gesicherten Kredit zu leisten. Zugleich hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Verwertung der Lebens- und der Rentenversicherung angesichts der sonstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Aufrechterhaltung einer angemes-senen Alterssicherung wesentlich erschweren würde. Schutzwürdig seien die Versicherun-gen dann, wenn die Beschwerdeführerin eine Anlageform gewählt habe, die sicherstelle, dass das bislang angesparte Vermögen erst im Rentenalter zur Auszahlung gelangen werde (§ 90 Abs. 3 Satz 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB XII]).

Die Beschwerdeführerin hat auf Anforderung des Senats die Versicherungsunterlagen übersandt. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 24 bis 56 der LSG-Akte verwiesen. Mit weiterem Schreiben des Senats ist die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden, dass sie aufgrund der beim D ... abgeschlossenen Kapitallebensversicherung (Nr. L ...: Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall nach Tarif 2T für Frauen mit Teilauszahlungen) am 01.05.2006 Anspruch auf Auszahlung von ... DM (aufge-rundet: ... EUR) hat. Hiernach und unter Berücksichtigung eines annehmbar auf dem Girokonto der Beschwerdeführerin vorhandenen kleineren Geldbetrages sei sie – auch un-ter Berücksichtigung des Freibetrages nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Höhe von 1.600 EUR – in der Lage, die voraussichtlichen Kosten der Prozessführung für die erste Instanz aus dem eigenen Vermögen zu bestreiten. Zugleich ist die Beschwerdeführerin für den Fall, dass sie die Beschwerde nicht zurücknimmt, aufgefordert worden, eine aktualisierte Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie ihre Girokontoauszüge ab Januar 2006 vorzulegen. Hierauf hat die Beschwerdeführerin nicht reagiert.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das SG hat mit Beschluss vom 26.01.2005 im Ergebnis zu Recht die Gewährung von PKH wegen vorhandenen und zumutbar einzusetzenden Vermögens verneint.

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessord-nung (ZPO) kann einem Beteiligten PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; erforderlich ist darüber hinaus, dass der Beteiligte nach seinen persönlichen und wirtschaft-lichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.

Nach § 115 Abs. 2 ZPO muss die Beschwerdeführerin ihr Vermögen einsetzen, soweit ihr das zumutbar ist. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach § 115 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 90 SGB XII.

§ 90 SGB XII sieht vor:

"(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1. eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung ei-ner Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,

2. eines Kapitals einschließlich seiner Erträge, das der zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde,

3. eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung o-der Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken behinderter (§ 53 Abs. 1 Satz 1 und § 72) oder pflegebedürfti-ger Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,

4. eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,

5. von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,

6. von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,

7. von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,

8. eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder ei-ner anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehö-rigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürfti-ger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Aus-stattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,

9. kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzu-setzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde."

Der Beschwerdeführerin ist der Einsatz der am 01.05.2006 fällig gewordenen Teilauszahlung aus der beim D ... abgeschlossenen Kapitallebensversicherung zumutbar. Dem steht nicht § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII entgegen, wonach ein kleinerer Barbetrag oder ein sonstiger Geldwert nicht eingesetzt werden müssen. § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII konkretisiert die dortige Regelung und bestimmt dazu:

"(1) Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind,

1. wenn die Sozialhilfe vom Vermögen der nachfragenden Person abhängig ist,

a) bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch 1.600 Euro, jedoch 2.600 Euro bei nachfragenden Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sowie bei voll Erwerbsgeminderten im Sinne der ge-setzlichen Rentenversicherung und den diesem Personenkreis vergleichbaren Invali-denrentnern,

b) bei den Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch 2.600 Euro, zuzüglich eines Betrages von 256 Euro für jede Person, die von der nachfragenden Person überwiegend unterhalten wird,

2. wenn die Sozialhilfe vom Vermögen der nachfragenden Person und ihres nicht ge-trennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners abhängig ist, der nach Nummer 1 Buchstabe a oder b maßgebende Betrag zuzüglich eines Betrages von 614 Euro für den Ehegatten oder Lebenspartner und eines Betrages von 256 Euro für jede Person, die von der nachfragenden Person, ihrem Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten wird,

3. wenn die Sozialhilfe vom Vermögen einer minderjährigen unverheirateten nach-fragenden Person und ihrer Eltern abhängig ist, der nach Nummer 1 Buchstabe a oder b maßgebende Betrag zuzüglich eines Betrages von 614 Euro für einen Elternteil und eines Betrages von 256 Euro für die nachfragende Person und für jede Person, die von den Eltern oder von der nachfragenden Person überwiegend unterhalten wird.

Im Falle des § 64 Abs. 3 und des § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch tritt an die Stelle des in Satz 1 genannten Betrages von 614 Euro ein Betrag von 1.534 Euro, wenn beide Eheleute oder beide Lebenspartner (Nummer 2) oder beide Elternteile (Nummer 3) die Voraussetzungen des § 72 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialge-setzbuch erfüllen oder so schwer behindert sind, dass sie als Beschädigte die Pflege-zulage nach den Stufen III bis VI nach § 35 Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes erhielten.

(2) Ist im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 das Vermögen nur eines Elternteils zu be-rücksichtigen, so ist der Betrag von 614 Euro, im Falle des § 64 Abs. 3 und des § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch von 1.534 Euro, nicht anzusetzen. Leben im Falle von Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch die Eltern nicht zusammen, so ist das Vermögen des Elternteils zu berücksichtigen, bei dem die nachfragende Person lebt; lebt sie bei keinem Elternteil, so ist Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 anzuwenden."

Die Beschwerdeführerin ist eine nachfragende Person im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) der vorstehenden Vorschrift und hat danach Anspruch auf einen Freibetrag von 1.600 EUR, da sie weder das 60. Lebensjahr vollendet hat noch im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung voll erwerbsgemindert ist noch eine diesem Personenkreis vergleich-bare Invalidenrentnerin ist.

Soweit der Beschwerdegegner selbst immer von einem Freibetrag von 2.600 EUR unge-achtet der vorgenannten besonderen Voraussetzungen ausgeht (h.M.; vgl. nur zuletzt Lan-desarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.04.2006 –: 2 Ta 69/06; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.05.2005 – 2 WF 51/05) folgt der Senat dem nicht. Denn auch die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) der vorstehenden Vorschrift er-füllt die Beschwerdeführerin nicht. Die Gewährung von PKH stellt nicht eine Hilfe in einer sonstigen Lebenslage im Sinne des § 73 SGB XII, sondern eine eigenständige Leistung dar. Denn auch wenn die Vorschriften über die PKH nach den §§ 114 ff. ZPO eine beson-dere Form der Sozialhilfe zum Gegenstand haben, folgt daraus für die Beantwortung der Frage, ob zumutbares Vermögen vorhanden ist, nicht, dass es sich bei der PKH um eine Hilfe in einer sonstigen Lebenslage handelt. § 115 Abs. 2 Satz 2 ZPO verweist insgesamt auf § 90 SGB XII und damit auch insgesamt auf die zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII ergan-gene Durchführungsverordnung. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) der Durchführungsverord-nung wird nicht ausgeklammert. Wäre § 115 Abs. 2 ZPO hingegen als reine Rechtsfolgen-verweisung zu verstehen, müsste bereits dort klargestellt werden, dass die Verwertung von Vermögen nicht zumutbar ist, wenn das Barvermögen oder sonstige Geldwerte den Schon-betrag für Hilfen in sonstigen Lebenslagen nicht überschreiten, oder es müsste geregelt sein, dass die PKH im Sinne der Vermögensanrechnungsvorschriften als eine sonstige Leistung im Sinne des § 73 SGB XII gilt. Der Senat versteht die Verweisung auf § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. der Durchführungsverordnung daher als eine Rechtsgrundverwei-sung. Der dortige Regelschonbetrag ist nur zu erhöhen, wenn die in der Durchführungsver-ordnung genannten zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, also hier Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII beansprucht werden können. PKH ist aber keine Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII

Auch die Voraussetzungen des § 90 Abs. 3 SGB XII sind jedenfalls hinsichtlich des Teil-auszahlungsbetrages aus der Kapitallebensversicherung – anders verhält es sich mit der von der Beschwerdeführerin bei der A ... abgeschlossenen Rentenversicherung – nicht erfüllt. Da die Teilauszahlung der Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs dient, stellt es keine besondere Härte dar, wenn der Beschwerdeführerin abzüglich des Schonbe-trages der Einsatz des darüber hinausgehenden Betrages zugemutet wird.

Dies sind hier zunächst ... EUR als verbleibender Betrag des Teilauszahlung von ... EUR nach Abzug von 1.600 EUR. Hinzu kommt das bei der Beschwerdeführerin auf dem Girokonto vorhandene Vermögen. Sie hat trotz Aufforderung keine Girokonto-auszüge vorgelegt. Auch ist ihr mitgeteilt worden, dass der Senat von einem annehmbar vorhandenen kleineren Geldbetrag ausgeht. Dem hat die Beschwerdeführerin nicht wider-sprochen. Der Senat darf daher schon aufgrund der in den Akten enthaltenen Angaben von mindestens ... EUR ausgehen, weil die Beschwerdeführerin gegenüber dem Land-ratsamt L ... im Antrag vom 20.09.2004 einen Girokonto-Betrag von ... EUR und im PKH-Antrag vom 16.09.2004 sogar einen solchen von ... EUR angegeben hat. Dem Senat wäre es aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin insoweit statt der vorgenommenen Schätzung auch nicht verwehrt gewesen, die Beschwerde unter Hinweis auf § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO zurückzuweisen.

Hiernach ist der Beschwerdeführerin der Einsatz eines Vermögens von ... EUR zumutbar. Damit kann sie die ihr im ersten Rechtszug voraussichtlich entstehenden außergerichtlichen Kosten von rund 550 EUR abdecken. Es ist jedenfalls nicht vorstellbar, dass ihr Kosten entstehen, die den Betrag von ... EUR übersteigen.

Die Entscheidung ist endgültig (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).
Rechtskraft
Aus
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