Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 8 KR 276/05
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 1 B 205/05 KR-PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV ist nicht zulässig, wenn die Einzugsstelle bereits bestandskräftig über den sozialversicherungsrechtlichen Status als Beschäftigter entschieden hat. Auch in diesem Falle ist im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV ein Verfahren bei einem anderen Versicherungsträger eingeleitet gewesen.
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 15. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Hauptsacheverfahren über die Feststellung des Status als Be-schäftigte.
Die 1957 geborene Klägerin war seit 01.04.1995 als Rundfunkgebührenbeauftragte für den Mitteldeutschen Rundfunk tätig.
Mit Bescheid vom 01.07.1999 stellte die beigeladene Krankenkasse fest, dass die Klägerin keine abhängige Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) ausübe, sondern selbständig tätig sei.
Am 01.07.2004 beantragte die Klägerin bei der beklagten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA – seit 01.10.2005: Deutsche Rentenversicherung Bund [DRV Bund]) die Feststellung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status als Rundfunkgebührenbeauftragte. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 12.07.2004 die Durchführung eines Statusfeststel-lungsverfahrens mit der Begründung ab, die Beigeladene habe bereits über den sozialversi-cherungsrechtlichen Status entschieden und das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit festgestellt. Den hiergegen gerichteten Widerspruch, mit dem die Klägerin zugleich die Überprüfung des Bescheides der Beigeladenen vom 01.07.1999 begehrte, wies die Beklag-te mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2004 zurück. Ein Statusfeststellungsverfahren könne bei ihr gemäß § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV nicht durchgeführt werden, weil bereits ein anderer Versicherungsträger eine Entscheidung über den sozialversicherungsrechtli-chen Status getroffen habe. Nur diesem sei es möglich, den betreffenden Verwaltungsakt aufzuheben. Es stehe frei, dort einen Überprüfungsantrag zu stellen.
Am 24.01.2005 hat die Klägerin beim Sozialgericht Leipzig (SG) Klage erhoben und zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Die Beklagte könne sich nicht auf § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV berufen, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet gewesen sei, sondern bereits eine bestandskräftige Entscheidung der Beigeladenen vorgelegen habe. Auch sei es der Beklagten nicht verwehrt, sich nach einer bestandskräftigen Entscheidung eines anderen Versicherungsträgers erneut zu positionieren. Zudem hätte nach Stellung des Überprü-fungsantrags keine Widerspruchsentscheidung ergehen dürfen; vielmehr hätte der Antrag unverzüglich an die dafür zuständige Beigeladene weitergeleitet werden müssen.
Im Gegensatz zur Beklagten hat die mit Beschluss vom 18.05.2005 beigeladene Kranken-kasse die Auffassung vertreten, selbst eine von ihr getroffene Statusentscheidung stünde einer Entscheidung der Beklagten über den Überprüfungsantrag gemäß § 44 Abs. 3 Zehn-tes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht entgegen.
Mit Beschluss vom 15.07.2005 hat das SG den Antrag auf PKH abgewiesen. Die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ein Antrag nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV könne nur gestellt werden, solange weder bei der Einzugsstelle noch bei einem anderen Versicherungsträger ein Verwaltungsverfahren eingeleitet sei, um das Vertragsverhältnis versicherungsrechtlich zu klären. Da hier ein Verwaltungsverfahren bei der Einzugsstelle nicht mehr anhängig, sondern bereits durch Bescheid beendet worden sei, sei eine erneute Statusfeststellung durch einen anderen Versicherungsträger nicht mehr zu treffen. § 44 Abs. 3 SGB X dürfte nicht einschlägig sein. Sinn und Zweck des § 7a SGB IV schließe eine erneute Überprüfung unanfechtbarer Entscheidungen anderer Versicherungsträger aus. Im Übrigen müsse, wie sich aus § 7a Abs. 6 Satz 1 SGB IV ergebe, die Statusfeststellung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit beantragt worden sein. Soweit die Klägerin eine rückwirkende Feststellung ab 01.04.1995 begehre, sei darauf hinzuweisen, dass nach Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit im Jahr 1999 be-standskräftig gewordene Entscheidungen erst mit Wirkung vom 01.01.2000 geändert wer-den könnten.
Hiergegen richtet sich die am 09.09.2005 eingelegte Beschwerde der Klägerin, der das SG nicht abgeholfen hat. Die Klägerin bezieht sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und hält darüber hinaus § 7a Abs. 6 SGB IV nicht für einschlägig.
Die Beklagte hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat es das SG abgelehnt, der Klägerin PKH zu bewilligen.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; erforderlich ist darüber hinaus, dass der Beteiligte nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.
Die Klage bietet – wie das SG zutreffend entschieden hat – keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hierfür braucht der Erfolg nicht mit Sicherheit festzustehen. Er muss auch nicht überwiegend wahrscheinlich sein. Hinreichende Erfolgsaussicht liegt vielmehr bereits dann vor, wenn der Rechtsstandpunkt des Antragstellers zumindest vertretbar ist und das Gericht in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Philippi, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 114 Rn. 19). Es reicht damit aus, wenn der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl. Keller/Leitherer, in: Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl. 2005, § 73a Rn. 7). Hängt die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer Rechtsfrage ab, hat das Rechtsschutzbegehren dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage schwierig und bislang ungeklärt ist. PKH braucht daher nicht schon dann gewährt zu werden, wenn die entscheidungser-hebliche Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Vielmehr kann die Gewäh-rung ungeachtet des Fehlens einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung abgelehnt werden, wenn die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellte Auslegungshilfen ohne Schwierig-keiten beantwortet werden kann (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 - BVerfGE 81, 347, 359). Ist dies dagegen nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, liefe es dem Gebot der Rechtsschutzgleich-heit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens PKH vorzuenthalten. Denn dadurch würde der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemit-telten die Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzu-stellen und von dort aus in die höhere Instanz zu bringen (siehe nur BVerfG, Kammerbe-schluss vom 04.02.1999 - 1 BvR 596/03 - NJW 2004, 1789 f.).
Gemessen an diesen Maßstäben bietet die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Zu Recht ist in den angefochtenen Bescheiden die Durchführung eines Statusfeststellungs-verfahrens für unzulässig gehalten worden. Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der An-tragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Zustän-dig für dieses Statusfeststellungsverfahren ist abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV nicht die Einzugsstelle, sondern der beklagte Rentenversicherungsträger (BfA bzw. seit 01.10.2005 DRV Bund). Im vorliegenden Fall hatte die beigeladene Krankenkasse mit Bescheid vom 01.07.1999 eine Feststellung über das (Nicht-)Bestehen einer Beschäftigung getroffen. Damit ist deren (erneute) Überprüfung im Rahmen eines Statusfeststellungsver-fahrens nach § 7a SGB IV ausgeschlossen. Denn bei Beantragung dieses Verfahrens am 01.07.2004 war ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung längst eingeleitet und sogar bestandskräftig abgeschlossen gewesen. Mit dem Abschluss dieses Verfahrens wurde keineswegs das Statusfeststellungsverfahren wieder zulässig. Das Statusfeststellungsver-fahren nach § 7a SGB IV geht nicht allen anderen Verfahren vor, deren Gegenstand die Feststellung einer Beschäftigung ist. Vielmehr sieht das Gesetz das Statusfeststellungsver-fahren nach § 7a SGB IV nur dann vor, wenn ein anderes Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung noch nicht eingeleitet worden war. Dieses andere Verfahren geht dem Sta-tusfeststellungsverfahren nicht nur während seiner Laufzeit vor, sondern erst recht auch nach seinem Abschluss. Indem das Gesetz in § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV nicht die (be-standskräftige) Entscheidung in einem anderen Verfahren und damit nicht dessen Ab-schluss fordert, sondern bereits dessen Einleitung genügen lässt, vermeidet es parallele Verfahren mit demselben Gegenstand. Darin kommt aber auch ein gewisser Nachrang des Statusfeststellungsverfahrens zum Ausdruck. Dieses hat nur dann Vorrang gegenüber an-deren Verfahren, wenn es vor diesen eingeleitet wird. Eine umfassenden Konzentrations-wirkung hat das Gesetz dem Statusfeststellungsverfahren dagegen gerade nicht zuerkannt. Dieses dem klaren Wortlaut des § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV entsprechende Verständnis wird auch durch die Gesetzesmaterialien bestätigt. Danach war das mit der Einführung des Statusfeststellungsverfahrens verfolgte Ziel, eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage zu eröffnen und dadurch divergierende Entscheidungen zu verhindern (BT-Drucks. 14/1855 S. 6). Der Beklagten sollte folglich keine in jeder Hin-sicht vorrangige Entscheidungszuständigkeit, sondern lediglich ein zeitlicher Vorsprung eingeräumt werden.
Allerdings kann ein anderes Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung nur insoweit ein Statusfeststellungsverfahren ausschließen, als es dieselbe Tätigkeit zum Gegenstand hat. Dabei ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass eine Tätigkeit einen grundle-genden Wandel erfahren hat und deshalb der Verfahrensgegenstand nicht mehr mit demje-nigen identisch ist, über den die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger bereits entschieden hat. Dies ist allerdings nicht bereits dann der Fall, wenn eine Statusfeststellung für einen Zeitraum beantragt werde, der nach dem bestandskräftigen Abschluss des ande-ren Verfahrens liegt. Vielmehr muss aus dem Antrag – mit dem das Statusfeststellungsver-fahren nicht nur eingeleitet, sondern auch dessen Gegenstand vorgezeichnet wird – hervor-gehen, dass sich die Tätigkeit in wesentlichen Gesichtspunkten von der bereits in einem anderen Verfahren beurteilten unterscheidet. Dies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin hat vielmehr in ihrem Antrag vom 01.07.2004 eine erneute Überprüfung ihrer Tätigkeit als Rundfunkgebührenbeauftragte mit Beginn am 01.04.1995 begehrt. Zugleich hat sie - unter Vorlage des Bescheids der Beigeladenen vom 01.07.1999 – angegeben, dass über diese Tätigkeit bereits ein anderer Versicherungsträger Feststellungen getroffen hat. Damit bean-tragte die Klägerin die erneute Beurteilung derselben Tätigkeit. Dies wird durch ihr weite-res Vorbringen bestätigt. Im Widerspruchsverfahren machte sie – unter Vorlage einer Kla-geschrift für ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht B-Stadt – geltend, seit Aufnahme ihrer Tätigkeit als Rundfunkgebührenbeauftragte abhängig beschäftigt gewesen zu sein. Vor diesem Hintergrund kann nicht die Rede davon sein, dass der Gegenstand des bei der Be-klagten beantragten Statusfeststellungsverfahrens nicht mit demjenigen des Verfahrens identisch ist, den die Beigeladene mit Bescheid vom 01.07.1999 abgeschlossen hat.
Die angefochtenen Bescheide sind auch nicht deshalb rechtlich zu beanstanden, weil die Beklagte darin nicht über den im Widerspruchsverfahren gestellten Antrag der Sache be-funden hat, den Bescheid der Beigeladenen vom 01.07.1999 zu überprüfen. Die Beklagte hat insoweit im Widerspruchsbescheid vom 20.12.2004 ausgeführt, nur der Beigeladenen sei es möglich, diesen Bescheid aufzuheben; es stehe frei, dort einen Überprüfungsantrag zu stellen. Damit hat die Beklagte eine Sachentscheidung über diesen Überprüfungsantrag nicht getroffen, sondern lediglich festgestellt, hierfür sachlich unzuständig zu sein. Hierin ist ein Rechtsfehler nicht zu erkennen. Für den Antrag, den Bescheid vom 01.07.1999 auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen, ist die Beklagte nicht zuständig. Über die Rücknahme oder Aufhebung eines von Anfang an rechtswidrigen oder nach seinem Erlass rechtswidrig gewordenen Verwaltungsaktes entscheidet nach dessen Unanfechtbarkeit die zuständige Behörde – und zwar auch dann, wenn der Verwaltungsakt von einer anderen Behörde er-lassen worden ist (§ 44 Abs. 3, § 48 Abs. 4 SGB X). Folglich darf eine Behörde, wenn sie für die Sachentscheidung zuständig ist, auch Verwaltungsakte anderer Behörden zurück-nehmen oder aufheben. Allein darauf, dass die Beigeladene den Bescheid vom 01.07.1999 erlassen hat, kann sich die Beklagte folglich nicht stützen. Gleichwohl hatte sie über den Überprüfungsantrag nicht zu befinden, weil sie hierfür nicht sachlich zuständig war. Denn eine Zuständigkeit der Beklagten für die Sachentscheidung konnte sich nur aus § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV ergeben. Dem stand aber – wie bereits ausgeführt wurde – § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV entgegen. Da das Statusfeststellungsverfahren wegen des von der Beigeladenen eingeleiteten und abgeschlossenen Verfahrens unzulässig war, konnte die Beklagte für eine Sachentscheidung nicht zuständig sein.
Dass die Beklagte den Überprüfungsantrag nicht an die zuständige Behörde – hier: die jetzt zuständige Einzugsstelle (§ 28i SGB IV), was nicht notwendigerweise die Beigeladene ist, die den Bescheid vom 01.07.1999 erlassen hat – weitergeleitet hat, macht die angefochte-nen Bescheide nicht rechtswidrig. Denn die in dem Widerspruchsbescheid getroffene Fest-stellung, nicht für die Entscheidung über den Überprüfungsantrag zuständig zu sein, wird dadurch nicht unzutreffend. Auch kann die Beklagte nicht gehindert sein, ein Statusfest-stellungsverfahren abzuschließen, nur weil ein anderer Versicherungsträger noch ein Über-prüfungsverfahren durchzuführen hat.
Schließlich vermag auch § 75 Abs. 5 SGG der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Nach dieser Bestimmung ist es möglich, einen (anderen) Versicherungsträger nach seiner Beila-dung zu verurteilen. § 75 Abs. 5 SGG ermächtigt in seinem unmittelbaren Anwendungsbe-reich dazu, einen beigeladenen Versicherungsträger zu einer Leistung oder zum Erlass ei-nes Verwaltungsaktes zu verurteilen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat § 75 Abs. 5 SGG auch auf Entscheidungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht entsprechend angewandt und Feststellungen gegenüber beigeladenen Versicherungsträgern für zulässig erachtet, soweit es sich bei diesen nicht um Einzugsstellen handelt (vgl. BSG, 23.09.2003 - B 12 RA 3/02 R - SozR 4-2400 § 28h Nr. 1). Des Weiteren kann nach der Rechtsprechung des BSG ein Beigeladener nicht nach § 75 Abs. 5 SGG verurteilt werden, wenn er bereits einen – den Streitgegenstand betreffenden – bindend gewordenen ablehnenden Bescheid erteilt hat (BSG, Urteil vom 04.05.1999 - B 2 U 19/98 R - SozR 3-2200 § 1150 Nr. 2). Denn § 75 Abs. 5 SGG ist nicht als eine andere Bestimmung des Gesetzes im Sinne von § 77 SGG anzusehen, mit der die Schranke der Bindungswirkung durchbrochen werden kann. Dies gilt selbst für die Fälle, in denen der Kläger einen Anspruch auf Rücknahme des früheren Bescheides nach § 44 Abs. 1 SGB X geltend machen kann, da diese Vorschrift das Ver-waltungsverfahren betrifft und das Recht der Behörde zur Rücknahme eines bindend ge-wordenen Verwaltungsaktes und die Pflicht zu einer evtl. Neufeststellung regelt. Dagegen kann sie prozessuale Befugnisse des Gerichts nicht erweitern (BSG, Urteil vom 04.05.1999 - B 2 U 19/98 R - SozR 3-2200 § 1150 Nr. 2). Vor diesem Hintergrund kommt eine Ver-pflichtung der Beigeladenen als Einzugsstelle, ihren Bescheid vom 01.07.1999 zurückzu-nehmen und festzustellen, dass die Klägerin in ihrer Tätigkeit als Rundfunkgebührenbeauf-tragte abhängig beschäftigt war, nicht in Betracht.
Hinzu kommt, dass die Klägerin nach den Angaben in ihrem Antrag vom 01.07.2004 nicht mehr bei der Beigeladenen, sondern bei der AOK Sachsen krankenversichert ist. Damit ist diese und nicht mehr die Beigeladene zuständige Einzugsstelle (§ 28i SGB IV). Diese und nicht die Beigeladene hätte nach § 44 Abs. 3 SGB X über den Überprüfungsantrag zu be-finden. Dieses Hindernis könnte indessen in einem gerichtlichen Verfahren noch ausge-räumt werden, wenn es nicht von vornherein ausgeschlossen wäre, die zuständige Einzugs-stelle nach deren Beiladung über § 75 Abs. 5 SGG zur Rücknahme des Bescheides vom 01.07.1999 zu verpflichten.
Damit fehlt der Klage die für die Gewährung von PKH erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Hauptsacheverfahren über die Feststellung des Status als Be-schäftigte.
Die 1957 geborene Klägerin war seit 01.04.1995 als Rundfunkgebührenbeauftragte für den Mitteldeutschen Rundfunk tätig.
Mit Bescheid vom 01.07.1999 stellte die beigeladene Krankenkasse fest, dass die Klägerin keine abhängige Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) ausübe, sondern selbständig tätig sei.
Am 01.07.2004 beantragte die Klägerin bei der beklagten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA – seit 01.10.2005: Deutsche Rentenversicherung Bund [DRV Bund]) die Feststellung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status als Rundfunkgebührenbeauftragte. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 12.07.2004 die Durchführung eines Statusfeststel-lungsverfahrens mit der Begründung ab, die Beigeladene habe bereits über den sozialversi-cherungsrechtlichen Status entschieden und das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit festgestellt. Den hiergegen gerichteten Widerspruch, mit dem die Klägerin zugleich die Überprüfung des Bescheides der Beigeladenen vom 01.07.1999 begehrte, wies die Beklag-te mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2004 zurück. Ein Statusfeststellungsverfahren könne bei ihr gemäß § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV nicht durchgeführt werden, weil bereits ein anderer Versicherungsträger eine Entscheidung über den sozialversicherungsrechtli-chen Status getroffen habe. Nur diesem sei es möglich, den betreffenden Verwaltungsakt aufzuheben. Es stehe frei, dort einen Überprüfungsantrag zu stellen.
Am 24.01.2005 hat die Klägerin beim Sozialgericht Leipzig (SG) Klage erhoben und zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Die Beklagte könne sich nicht auf § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV berufen, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet gewesen sei, sondern bereits eine bestandskräftige Entscheidung der Beigeladenen vorgelegen habe. Auch sei es der Beklagten nicht verwehrt, sich nach einer bestandskräftigen Entscheidung eines anderen Versicherungsträgers erneut zu positionieren. Zudem hätte nach Stellung des Überprü-fungsantrags keine Widerspruchsentscheidung ergehen dürfen; vielmehr hätte der Antrag unverzüglich an die dafür zuständige Beigeladene weitergeleitet werden müssen.
Im Gegensatz zur Beklagten hat die mit Beschluss vom 18.05.2005 beigeladene Kranken-kasse die Auffassung vertreten, selbst eine von ihr getroffene Statusentscheidung stünde einer Entscheidung der Beklagten über den Überprüfungsantrag gemäß § 44 Abs. 3 Zehn-tes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht entgegen.
Mit Beschluss vom 15.07.2005 hat das SG den Antrag auf PKH abgewiesen. Die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ein Antrag nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV könne nur gestellt werden, solange weder bei der Einzugsstelle noch bei einem anderen Versicherungsträger ein Verwaltungsverfahren eingeleitet sei, um das Vertragsverhältnis versicherungsrechtlich zu klären. Da hier ein Verwaltungsverfahren bei der Einzugsstelle nicht mehr anhängig, sondern bereits durch Bescheid beendet worden sei, sei eine erneute Statusfeststellung durch einen anderen Versicherungsträger nicht mehr zu treffen. § 44 Abs. 3 SGB X dürfte nicht einschlägig sein. Sinn und Zweck des § 7a SGB IV schließe eine erneute Überprüfung unanfechtbarer Entscheidungen anderer Versicherungsträger aus. Im Übrigen müsse, wie sich aus § 7a Abs. 6 Satz 1 SGB IV ergebe, die Statusfeststellung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit beantragt worden sein. Soweit die Klägerin eine rückwirkende Feststellung ab 01.04.1995 begehre, sei darauf hinzuweisen, dass nach Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit im Jahr 1999 be-standskräftig gewordene Entscheidungen erst mit Wirkung vom 01.01.2000 geändert wer-den könnten.
Hiergegen richtet sich die am 09.09.2005 eingelegte Beschwerde der Klägerin, der das SG nicht abgeholfen hat. Die Klägerin bezieht sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und hält darüber hinaus § 7a Abs. 6 SGB IV nicht für einschlägig.
Die Beklagte hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat es das SG abgelehnt, der Klägerin PKH zu bewilligen.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; erforderlich ist darüber hinaus, dass der Beteiligte nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.
Die Klage bietet – wie das SG zutreffend entschieden hat – keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hierfür braucht der Erfolg nicht mit Sicherheit festzustehen. Er muss auch nicht überwiegend wahrscheinlich sein. Hinreichende Erfolgsaussicht liegt vielmehr bereits dann vor, wenn der Rechtsstandpunkt des Antragstellers zumindest vertretbar ist und das Gericht in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Philippi, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 114 Rn. 19). Es reicht damit aus, wenn der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl. Keller/Leitherer, in: Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl. 2005, § 73a Rn. 7). Hängt die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer Rechtsfrage ab, hat das Rechtsschutzbegehren dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage schwierig und bislang ungeklärt ist. PKH braucht daher nicht schon dann gewährt zu werden, wenn die entscheidungser-hebliche Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Vielmehr kann die Gewäh-rung ungeachtet des Fehlens einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung abgelehnt werden, wenn die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellte Auslegungshilfen ohne Schwierig-keiten beantwortet werden kann (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 - BVerfGE 81, 347, 359). Ist dies dagegen nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, liefe es dem Gebot der Rechtsschutzgleich-heit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens PKH vorzuenthalten. Denn dadurch würde der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemit-telten die Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzu-stellen und von dort aus in die höhere Instanz zu bringen (siehe nur BVerfG, Kammerbe-schluss vom 04.02.1999 - 1 BvR 596/03 - NJW 2004, 1789 f.).
Gemessen an diesen Maßstäben bietet die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Zu Recht ist in den angefochtenen Bescheiden die Durchführung eines Statusfeststellungs-verfahrens für unzulässig gehalten worden. Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der An-tragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Zustän-dig für dieses Statusfeststellungsverfahren ist abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV nicht die Einzugsstelle, sondern der beklagte Rentenversicherungsträger (BfA bzw. seit 01.10.2005 DRV Bund). Im vorliegenden Fall hatte die beigeladene Krankenkasse mit Bescheid vom 01.07.1999 eine Feststellung über das (Nicht-)Bestehen einer Beschäftigung getroffen. Damit ist deren (erneute) Überprüfung im Rahmen eines Statusfeststellungsver-fahrens nach § 7a SGB IV ausgeschlossen. Denn bei Beantragung dieses Verfahrens am 01.07.2004 war ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung längst eingeleitet und sogar bestandskräftig abgeschlossen gewesen. Mit dem Abschluss dieses Verfahrens wurde keineswegs das Statusfeststellungsverfahren wieder zulässig. Das Statusfeststellungsver-fahren nach § 7a SGB IV geht nicht allen anderen Verfahren vor, deren Gegenstand die Feststellung einer Beschäftigung ist. Vielmehr sieht das Gesetz das Statusfeststellungsver-fahren nach § 7a SGB IV nur dann vor, wenn ein anderes Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung noch nicht eingeleitet worden war. Dieses andere Verfahren geht dem Sta-tusfeststellungsverfahren nicht nur während seiner Laufzeit vor, sondern erst recht auch nach seinem Abschluss. Indem das Gesetz in § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV nicht die (be-standskräftige) Entscheidung in einem anderen Verfahren und damit nicht dessen Ab-schluss fordert, sondern bereits dessen Einleitung genügen lässt, vermeidet es parallele Verfahren mit demselben Gegenstand. Darin kommt aber auch ein gewisser Nachrang des Statusfeststellungsverfahrens zum Ausdruck. Dieses hat nur dann Vorrang gegenüber an-deren Verfahren, wenn es vor diesen eingeleitet wird. Eine umfassenden Konzentrations-wirkung hat das Gesetz dem Statusfeststellungsverfahren dagegen gerade nicht zuerkannt. Dieses dem klaren Wortlaut des § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV entsprechende Verständnis wird auch durch die Gesetzesmaterialien bestätigt. Danach war das mit der Einführung des Statusfeststellungsverfahrens verfolgte Ziel, eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage zu eröffnen und dadurch divergierende Entscheidungen zu verhindern (BT-Drucks. 14/1855 S. 6). Der Beklagten sollte folglich keine in jeder Hin-sicht vorrangige Entscheidungszuständigkeit, sondern lediglich ein zeitlicher Vorsprung eingeräumt werden.
Allerdings kann ein anderes Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung nur insoweit ein Statusfeststellungsverfahren ausschließen, als es dieselbe Tätigkeit zum Gegenstand hat. Dabei ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass eine Tätigkeit einen grundle-genden Wandel erfahren hat und deshalb der Verfahrensgegenstand nicht mehr mit demje-nigen identisch ist, über den die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger bereits entschieden hat. Dies ist allerdings nicht bereits dann der Fall, wenn eine Statusfeststellung für einen Zeitraum beantragt werde, der nach dem bestandskräftigen Abschluss des ande-ren Verfahrens liegt. Vielmehr muss aus dem Antrag – mit dem das Statusfeststellungsver-fahren nicht nur eingeleitet, sondern auch dessen Gegenstand vorgezeichnet wird – hervor-gehen, dass sich die Tätigkeit in wesentlichen Gesichtspunkten von der bereits in einem anderen Verfahren beurteilten unterscheidet. Dies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin hat vielmehr in ihrem Antrag vom 01.07.2004 eine erneute Überprüfung ihrer Tätigkeit als Rundfunkgebührenbeauftragte mit Beginn am 01.04.1995 begehrt. Zugleich hat sie - unter Vorlage des Bescheids der Beigeladenen vom 01.07.1999 – angegeben, dass über diese Tätigkeit bereits ein anderer Versicherungsträger Feststellungen getroffen hat. Damit bean-tragte die Klägerin die erneute Beurteilung derselben Tätigkeit. Dies wird durch ihr weite-res Vorbringen bestätigt. Im Widerspruchsverfahren machte sie – unter Vorlage einer Kla-geschrift für ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht B-Stadt – geltend, seit Aufnahme ihrer Tätigkeit als Rundfunkgebührenbeauftragte abhängig beschäftigt gewesen zu sein. Vor diesem Hintergrund kann nicht die Rede davon sein, dass der Gegenstand des bei der Be-klagten beantragten Statusfeststellungsverfahrens nicht mit demjenigen des Verfahrens identisch ist, den die Beigeladene mit Bescheid vom 01.07.1999 abgeschlossen hat.
Die angefochtenen Bescheide sind auch nicht deshalb rechtlich zu beanstanden, weil die Beklagte darin nicht über den im Widerspruchsverfahren gestellten Antrag der Sache be-funden hat, den Bescheid der Beigeladenen vom 01.07.1999 zu überprüfen. Die Beklagte hat insoweit im Widerspruchsbescheid vom 20.12.2004 ausgeführt, nur der Beigeladenen sei es möglich, diesen Bescheid aufzuheben; es stehe frei, dort einen Überprüfungsantrag zu stellen. Damit hat die Beklagte eine Sachentscheidung über diesen Überprüfungsantrag nicht getroffen, sondern lediglich festgestellt, hierfür sachlich unzuständig zu sein. Hierin ist ein Rechtsfehler nicht zu erkennen. Für den Antrag, den Bescheid vom 01.07.1999 auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen, ist die Beklagte nicht zuständig. Über die Rücknahme oder Aufhebung eines von Anfang an rechtswidrigen oder nach seinem Erlass rechtswidrig gewordenen Verwaltungsaktes entscheidet nach dessen Unanfechtbarkeit die zuständige Behörde – und zwar auch dann, wenn der Verwaltungsakt von einer anderen Behörde er-lassen worden ist (§ 44 Abs. 3, § 48 Abs. 4 SGB X). Folglich darf eine Behörde, wenn sie für die Sachentscheidung zuständig ist, auch Verwaltungsakte anderer Behörden zurück-nehmen oder aufheben. Allein darauf, dass die Beigeladene den Bescheid vom 01.07.1999 erlassen hat, kann sich die Beklagte folglich nicht stützen. Gleichwohl hatte sie über den Überprüfungsantrag nicht zu befinden, weil sie hierfür nicht sachlich zuständig war. Denn eine Zuständigkeit der Beklagten für die Sachentscheidung konnte sich nur aus § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV ergeben. Dem stand aber – wie bereits ausgeführt wurde – § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV entgegen. Da das Statusfeststellungsverfahren wegen des von der Beigeladenen eingeleiteten und abgeschlossenen Verfahrens unzulässig war, konnte die Beklagte für eine Sachentscheidung nicht zuständig sein.
Dass die Beklagte den Überprüfungsantrag nicht an die zuständige Behörde – hier: die jetzt zuständige Einzugsstelle (§ 28i SGB IV), was nicht notwendigerweise die Beigeladene ist, die den Bescheid vom 01.07.1999 erlassen hat – weitergeleitet hat, macht die angefochte-nen Bescheide nicht rechtswidrig. Denn die in dem Widerspruchsbescheid getroffene Fest-stellung, nicht für die Entscheidung über den Überprüfungsantrag zuständig zu sein, wird dadurch nicht unzutreffend. Auch kann die Beklagte nicht gehindert sein, ein Statusfest-stellungsverfahren abzuschließen, nur weil ein anderer Versicherungsträger noch ein Über-prüfungsverfahren durchzuführen hat.
Schließlich vermag auch § 75 Abs. 5 SGG der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Nach dieser Bestimmung ist es möglich, einen (anderen) Versicherungsträger nach seiner Beila-dung zu verurteilen. § 75 Abs. 5 SGG ermächtigt in seinem unmittelbaren Anwendungsbe-reich dazu, einen beigeladenen Versicherungsträger zu einer Leistung oder zum Erlass ei-nes Verwaltungsaktes zu verurteilen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat § 75 Abs. 5 SGG auch auf Entscheidungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht entsprechend angewandt und Feststellungen gegenüber beigeladenen Versicherungsträgern für zulässig erachtet, soweit es sich bei diesen nicht um Einzugsstellen handelt (vgl. BSG, 23.09.2003 - B 12 RA 3/02 R - SozR 4-2400 § 28h Nr. 1). Des Weiteren kann nach der Rechtsprechung des BSG ein Beigeladener nicht nach § 75 Abs. 5 SGG verurteilt werden, wenn er bereits einen – den Streitgegenstand betreffenden – bindend gewordenen ablehnenden Bescheid erteilt hat (BSG, Urteil vom 04.05.1999 - B 2 U 19/98 R - SozR 3-2200 § 1150 Nr. 2). Denn § 75 Abs. 5 SGG ist nicht als eine andere Bestimmung des Gesetzes im Sinne von § 77 SGG anzusehen, mit der die Schranke der Bindungswirkung durchbrochen werden kann. Dies gilt selbst für die Fälle, in denen der Kläger einen Anspruch auf Rücknahme des früheren Bescheides nach § 44 Abs. 1 SGB X geltend machen kann, da diese Vorschrift das Ver-waltungsverfahren betrifft und das Recht der Behörde zur Rücknahme eines bindend ge-wordenen Verwaltungsaktes und die Pflicht zu einer evtl. Neufeststellung regelt. Dagegen kann sie prozessuale Befugnisse des Gerichts nicht erweitern (BSG, Urteil vom 04.05.1999 - B 2 U 19/98 R - SozR 3-2200 § 1150 Nr. 2). Vor diesem Hintergrund kommt eine Ver-pflichtung der Beigeladenen als Einzugsstelle, ihren Bescheid vom 01.07.1999 zurückzu-nehmen und festzustellen, dass die Klägerin in ihrer Tätigkeit als Rundfunkgebührenbeauf-tragte abhängig beschäftigt war, nicht in Betracht.
Hinzu kommt, dass die Klägerin nach den Angaben in ihrem Antrag vom 01.07.2004 nicht mehr bei der Beigeladenen, sondern bei der AOK Sachsen krankenversichert ist. Damit ist diese und nicht mehr die Beigeladene zuständige Einzugsstelle (§ 28i SGB IV). Diese und nicht die Beigeladene hätte nach § 44 Abs. 3 SGB X über den Überprüfungsantrag zu be-finden. Dieses Hindernis könnte indessen in einem gerichtlichen Verfahren noch ausge-räumt werden, wenn es nicht von vornherein ausgeschlossen wäre, die zuständige Einzugs-stelle nach deren Beiladung über § 75 Abs. 5 SGG zur Rücknahme des Bescheides vom 01.07.1999 zu verpflichten.
Damit fehlt der Klage die für die Gewährung von PKH erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
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