Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 21 AL 281/05
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 243/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 23. August 2005 wird abgeändert: Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreites sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe des Arbeitslosengeldes (Alg) ab dem 01.01.2005.
Der am ...1945 geborene Kläger war vom 01.04.1984 bis 30.06.1990 als Gruppenleiter Hauptmechanik beschäftigt und meldete sich erstmals zum 01.07.1990 arbeitslos. Vom 01.06.1991 bis 30.08.1995 arbeitete er als Verkaufsleiter. Vom 01.09.1995 bis 30.09.1997 bezog er Alg. Anschließend war er bis 30.06.2004 war er als Niederlassungsleiter beschäftigt.
Am 30.04.2004 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg.
Mit Bescheid vom 12.07.2004 bewilligte ihm die Beklagte ab 01.07.2004 Alg für 960 Ka-lendertage bei einem gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelt von 880,00 EUR, in Höhe von 382,48 EUR wöchentlich/54,64 EUR täglich (Leistungsgruppe C und ein Kindermerkmal).
Mit Änderungsbescheid vom 02.01.2005 setzte die Beklagte bei einem täglichen Bemes-sungsentgelt von 125,79 EUR den Zahlbetrag auf 55,03 EUR täglich sowie auf 1.650,90 EUR monat-lich fest. Das Bemessungsentgelt sei ab 01.01.2005 von einem wöchentlichen auf einen täglichen Betrag umgestellt worden (§ 131 Abs. 1 SGBIII). Hierzu sei nicht das bisherige (gerunde-te) wöchentliche Bemessungsentgelt durch sieben geteilt worden, sondern das ungerundete wöchentliche Bemessungsentgelt. Dadurch könnten sich geringfügige Abweichungen ge-genüber einem Siebtel des bisherigen Wochenbetrages ergeben.
Hiergegen legte der Kläger am 26.01.2005 Widerspruch ein. Bei der Berechnung des täglichen Entgeltes sei ein Fehler unterlaufen. Trotz der neuen Regelung, nur 30 Tage statt 31 Tage maximal bei der monatlichen Berechnung zu berück-sichtigen, dürfe er keine finanziellen Einbußen haben. Er habe zwar einen erhöhten Betrag bei der täglichen Zahlung gegenüber der alten Berechnung, jedoch in der jährlichen Auf-rechnung ca. 140,00 EUR weniger im Jahr. Nach seiner Berechnung müsste sich der neue täg-liche Zahlbetrag auf 55,40 EUR statt 55,03 EUR belaufen. Mit Bescheid vom 09.02.2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. § 134 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sei mit Wirkung zum 01.01.2005 durch das 3. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 neu gefasst worden: Das Arbeitslosengeld werde für Kalendertage berechnet und geleistet. Sei es für einen vollen Kalendermonat zu zahlen, sei dieser mit 30 Tagen anzusetzen. Für einen vol-len Kalendermonat sei dann zu zahlen, wenn für alle Tage eines Kalendermonats Alg be-ansprucht werden könne. Soweit das Alg für einen vollen Kalendermonat zu leisten sei, werde die Leistung nicht für Kalendertage gezahlt. Der Zahlbetrag für einen vollen Kalen-dermonat berechne sich, unabhängig von der Anzahl der Tage eines Kalendermonats, nach der Formel: tägliches Alg x 30. Vorliegend sei das Bemessungsentgelt ab 01.01.2005 von einem wöchentlichen auf einen täglichen Betrag umgestellt worden. Hierzu sei das ungerundete Bemessungsentgelt von 880,51 EUR/Woche durch sieben geteilt worden. Man erhalte somit ein tägliches Bemes-sungsentgelt von 125,79 EUR. Abzüglich der Sozialversicherungspauschale von 26,42 EUR (21 % des Bemessungsentgelts) sowie der Lohnsteuer von 16,35 EUR und des Solidaritätszuschlages von 0,89 EUR ergebe sich ein Leistungsentgelt von täglich 82,13 EUR. Das Alg betrage nunmehr 67 % des Leistungsentgelts (55,03 EUR/Tag). Nach den geänderten gesetzlichen Regelungen sei die Leistung jeweils für 30 Tage zu zahlen, unabhängig von der Anzahl der tatsächli-chen Kalendertage der einzelnen Monate.
Hiergegen hat sich der Kläger an das Sozialgericht Dresden (SG) gewandt und beantragt, den Bescheid vom 02.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2005 aufzuheben und über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, Umstellung des Bemessungsentgelts ab dem 01.01.2005 von einem wöchentlichen auf einen täglichen Be-trag, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Mit Urteil vom 23. August 2005 hat das SG den Bescheid vom 02.01.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2005 abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab dem 01.01.2005 Alg für den gesetzlichen Zeitraum und in gesetzlicher Höhe unter Berücksichtigung eines täglichen Bemessungsentgelts von 126,06 EUR zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen.
Die Höhe des klägerischen Alg ab 01.01.2005 bestimme sich nach den §§ 129 SGB III, in der ab dem 01.01.2005 geltenden Fassung. Die Beklagte sei zunächst von einem Bemessungszeitraum vom 01.07.2003 bis zum 30.06.2004 (52,40 Wochen) ausgegangen, in dem der Kläger ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von insgesamt 46.138,62 EUR erzielt habe. Die Vorschrift des § 134 SGB III n. F. mache bereits in ihrem ersten Satz deutlich, dass zunächst zwischen der Berechnung und der Leistung zu unterscheiden sei, allerdings bei-des auf der Basis von Kalendertagen zu erfolgen habe. Hier sei zunächst nur die Berech-nung des Alg von Interesse, die für die Zeit ab dem 01.01.2005 genau mit dem Bemes-sungsentgelt zu erfolgen habe, welches der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt habe, §§ 130, 131 SGB III. Dem Wortlaut des § 134 Satz 1 SGB III entsprechend, sei da-her das im Bemessungszeitraum (01.07.2003 – 30.06.2004) erzielte Bemessungsentgelt (46.138,62 EUR) taggenau zu berechnen, mithin die 46.138,62 EUR durch 366 Kalendertage zu teilen. Damit ergebe sich ein tägliches Bemessungsentgelt von 126,06 EUR. Der arithmetische Unterschied der Berechnungsweise bei der Berechnungsumstellung zum Jahreswechsel 2004/2005 der Beklagten (Bruttoarbeitsentgelt geteilt durch die Wochen geteilt durch sieben) und der der Kammer (Bruttoarbeitsentgelt geteilt durch die tatsächli-che Anzahl der Tage im Bemessungszeitraum) liege in der Anwendung des § 338 SGB III. Nach dieser Vorschrift würden Berechnungen auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt sei (Abs. 1), wobei bei einer auf Dezimalstellen durchge-führten Berechnung die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht werde, wenn sich in der folgen-den Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde (Abs. 2). Nach ganz herrschender Meinung werde die Rundungsregel nach jedem einzelnen Berechnungsabschnitt durchge-führt , was nach dem Berechnungsprocedere der Beklagten bei der Berechnungsumstellung zum Jahreswechsel 2004/2005 schon allein wegen des weiteren Berechnungsschrittes zwangsläufig zu Rundungsfriktionen führe. Bei Zugrundelegung der Ansicht der Kammer erfolge bei der Berechnungsumstellung zum Jahreswechsel 2004/2005 nur eine Division und daher bei der Berechnung des täglichen Bemessungsentgelts auch nur eine Rundung i.S.v. § 338 Abs. 2 SGB III. Es sei nicht einzusehen, warum der Arbeitslose die rechnerischen Reibungsverluste der Beklagten hinnehmen müsse. Zum einen ließe sich die Berechnungsmethode der Beklagten dem Wortlaut des § 134 SGB III nicht entnehmen und zum anderen verstoße sie auch ge-gen den Sinn und Zweck der Norm. Dem Gesetzgeber sei es bei der durchzuführenden Verwaltungsvereinfachung erkennbar um das Procedere der monatlichen Auszahlung, ge-gangen. Genau deswegen solle das Alg monatlich mit 30 Tagen angesetzt werden. Die Beklagte könne nicht mit dem Argument der Verwaltungsvereinfachung gehört werden: Bei Kenntnis des im Bemessungszeitraum erzielten Bruttoarbeitsentgelts sei es genauso unproblematisch, dieses durch die tatsächliche Tagesanzahl zu dividieren wie das wöchent-liche Bemessungsentgelt durch sieben zu teilen. Auch dürfe nicht übersehen werden, dass bei einem nach dem 01.01.2005 absolvierten Bemessungszeitraums ohnehin nur die tage-weise Berechnung möglich sei. Wieso bei der Berechnungsumstellung zum Jahreswechsel 2004/2005 eine andere Berechnungsweise an den Tag gelegt werden solle, die zudem die Berechtigten benachteilige, werde nicht ersichtlich. Der Kläger habe jedoch nur Anspruch auf monatliches Alg in einer Höhe, die sich auf das 30-fache des täglichen Zahlbetrags belaufe.
Das Urteil ist der Beklagten am 07.09.2005 zugestellt worden.
Hiergegen hat die Beklagte am 23.09.2005 Berufung eingelegt. Der Änderungsbescheid vom 02.01.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2005 sei rechtmäßig. Die Höhe des Alg ab dem 01.01.2005 sei auch insoweit zutref-fend ermittelt, als der Berechnung ein tägliches Bemessungsentgelt von 125,79 EUR zu Grun-de gelegt worden sei. Das tägliche Bemessungsentgelt von 125,79 EUR ergebe sich, in dem das zu Beginn des Leistungsanspruchs, am 01.07.2004, ermittelte i.S.d. § 132 Abs. 3 SGB III ungerundete, wöchentliche Bemessungsentgelt von 880,51 EUR durch sieben (Tage) geteilt und i. S. d. § 338 SGB III gerundet werde. Da ab dem 01.01.2005 das Alg für Ka-lendertage berechnet und gezahlt werde (§134 SGB III), sei das zum 01.07.2004 ermittelte wöchentliche Bemessungsentgelt von 880,51 EUR zum 01.01.2005 durch sieben (§ 339 Abs. 1 Satz 1 SGB III) zu teilen. Gestützt werde diese Vorgehensweise durch die Übergangsvorschrift des § 434j Abs. 5 SGB III: Ist danach ein Anspruch auf Alg vor dem 01.01.2005 entstanden, ist das Bemes-sungsentgelt nach dem ab dem 01.01.2005 geltenden Recht nur dann neu festzusetzen, soweit dies auf Grund eines Sachverhalts erforderlich ist, der nach dem 31.12.2004 einge-treten ist. Ein solcher Sachverhalt (z.B. kein Anspruch auf erhöhten Leistungssatz mehr) liege hier nicht vor. Die Übergangsvorschrift des § 434j Abs. 5 SGB III beziehe sich auf die Neuregelung der Berechnungsvorschriften für das Alg. Mit dieser Übergangsvorschrift solle aus Verwal-tungsvereinfachungsgründen vermieden werden, dass alle (zum Jahreswechsel 2004/2005) laufenden Fälle neu berechnet werden müssten. Die Neuberechnung erfolge nur, wenn Änderungen nach dem 31.12.2004 ohnehin Anlass zur Neuberechnung gäben.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 23. August 2005 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er habe durch die fehlerhafte Berechnung des Alg nach wie vor weniger Alg als vor dem 01.01.2005.
Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, da sie laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Sie ist zulässig und wurde insbeson-dere form- und fristgerecht eingelegt, § 151 Abs. 1 SGG.
Die Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht Dresden (SG) den Be-scheid der Beklagten vom 02.01.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2005 abgeändert.
Entgegen der Ansicht des LSG hat der Kläger keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) mit einem täglichen Bemessungsentgelt in Höhe von 126,06 EUR, sondern nur in Höhe von 125,79 EUR.
Die Höhe des Alg ab dem 01.01.2005 bestimmt sich nach den §§ 129 ff. Drittes Buch So-zialgesetzbuch (SGB III), in der ab dem 01.01.2005 geltenden Fassung.
Nach § 134 SGB III in der Fassung vom 23. Dezember 2003, gültig ab 01.01.2005, wird das Alg für Kalendertage berechnet und geleistet. Ist es für einen vollen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen. Nach § 139 SGB III in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung wurde das Alg dagegen für die Woche berechnet und für Kalendertage geleistet. Auf jeden Kalendertag entfiel ein Siebtel des wöchentlichen Alg.
Die am 01.01.2005 in Kraft getretene Gesetzesänderung hat in den rechtlichen Verhältnis-sen, die beim Erlass des Bewilligungsbescheides vom 12.07.2004 vorgelegen haben, zu einer wesentlichen Änderung i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X geführt. Die Beklagte hat somit zu Recht die Bewilligung von Alg für die Zukunft teilweise aufgehoben, indem sie den wöchentlichen Bemessungsentgeltbetrag (880,51 EUR) durch sieben (7-Tage-Woche) geteilt und somit ein tägliches Bemessungsentgelt von 125,79 EUR errechnet hat.
Dabei ist sie zutreffend ? wie auch das SG festgestellt hat ? von einem Bemessungszeit-raum vom 01.07.2003 bis zum 30.06.2004 ausgegangen, in dem der Kläger ein Bruttoar-beitsentgelt in Höhe von insgesamt 46.138,62 EUR erzielte.
Das 3. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) hat die Bestimmungen über die Entgelt- und Leistungsberechnungen des Alg neu gefasst. Nach der alten Regelung war das pauschalierte Nettoentgelt (Leistungsentgelt), nach dem sich gemäß § 129 SGB III das Alg bemisst, das um die beim Arbeitnehmer gewöhnlich anfallenden gesetzlichen Entgeltabzüge verminderte Bemessungsentgelt (§ 136 Abs. 1 SGB III a.F.). Die Abzüge waren in § 136 Abs. 2 SGB III a.F. geregelt. Die maßgeblichen Leistungsentgelte wurden für ein Kalenderjahr durch die Leistungsentgelt-Verordnung i.V.m. § 151 Abs. 2 Nr. 2 SGB III a.F. festgesetzt. Das Bemessungsentgelt, aus dem sich das Leistungsentgelt errechnet, war das im Bemes-sungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Entgelt (§ 132 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F.). Dabei umfasste der Bemessungszeitraum die Entgeltabrechnungszeiträume, die in den letzten 52 Wochen vor der Entstehung des Anspruchs, in denen Versicherungs-pflicht bestand, enthalten sind und beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem Versiche-rungspflichtverhältnis vor der Entstehung des Anspruchs abgerechnet waren (§ 130 Abs. 1 SGB III a.F.). § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB III definiert nunmehr als Leistungsentgelt das um pauschalierte Abzüge verminderte Bemessungsentgelt. Dabei gilt als Bemessungsentgelt das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitrags-pflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat(§ 131 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Dieses umfasst die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der ver-sicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen von einem Jahr (§ 130 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 SGB III). Infolge dieser taggenauen Berechnung ist die Leistungsent-gelt-Verordnung überflüssig geworden.
Die Auslegung des § 134 Satz 1 SGB III durch das SG dahingehend, dass das im Bemes-sungszeitraum (01.07.2003 bis 30.06.2004) erzielte Bemessungsentgelt (46.138,62 EUR) tag-genau zu berechnen sei, mithin 46.138,62 EUR durch 366 Kalendertage ? das Jahr 2004 war ein Schaltjahr ? zu teilen seien und sich somit ein tägliches Bemessungsentgelt von 126,06 EUR ergebe, ist mit der Übergangsvorschrift des § 434j Abs. 5 SGB III ("Ist ein An-spruch auf Arbeitslosengeld vor dem 01. Januar 2005 entstanden, ist das Bemessungsent-gelt nach dem ab dem 01. Januar 2005 geltenden Recht nur neu festzusetzen, soweit dies auf Grund eines Sachverhaltes erforderlich ist, der nach dem 31. Dezember 2004 eingetre-ten ist.") nicht vereinbar.
Mit dieser Übergangsvorschrift soll aus Verwaltungsvereinfachungsgründen vermieden werden, dass alle zum Jahreswechsel 2004/2005 laufenden Fälle neu berechnet werden müssen. Eine Neuberechnung hat also nur zu erfolgen, wenn ohnehin Anlass zur Neube-rechnung gegeben ist. Bis dahin ist das bereits gemäß § 132 Abs. 1 Satz 1 SGB III (in der ab 01.08.1999 geltenden Fassung durch Gesetz vom 21.07.1999 [BGBl. I S. 1648]) be-rechnete Bemessungsentgelt zu Grunde zu legen.
Im vorliegenden Fall ist die Beklagte somit zu Recht von dem bereits – zutreffend ? be-rechneten (ungerundeten) Bemessungsentgelt in Höhe von 880,51 EUR ausgegangen.
Die Neuregelung der Bestimmungen über die Bemessung des Alg einschließlich der Über-gangsvorschrift des § 434j Abs. 5 SGB III sind verfassungsgemäß und verstoßen insbeson-dere nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 (Eigentumsgarantie), Art. 3 (Gleichheitssatz) oder Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 (Rückwirkungsverbot) Grundgesetz (GG).
Der Anspruch auf Alg unterfällt zwar der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG. Die geringfügige Minderung des Anspruchs des Klägers ist durch das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel einer durchgreifenden Vereinfachung des Leistungsrechts gerechtfertigt und greift somit nicht in verfassungswidriger Weise in die Rechte des Klägers ein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war gemäß § 166 Abs. 2 Nr. 2 SGG zuzulassen. Denn die hier streitige Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, da sie eine nicht unerhebliche Anzahl von Personen betrifft. Eine höchstrichterliche Entscheidung liegt bislang nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreites sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe des Arbeitslosengeldes (Alg) ab dem 01.01.2005.
Der am ...1945 geborene Kläger war vom 01.04.1984 bis 30.06.1990 als Gruppenleiter Hauptmechanik beschäftigt und meldete sich erstmals zum 01.07.1990 arbeitslos. Vom 01.06.1991 bis 30.08.1995 arbeitete er als Verkaufsleiter. Vom 01.09.1995 bis 30.09.1997 bezog er Alg. Anschließend war er bis 30.06.2004 war er als Niederlassungsleiter beschäftigt.
Am 30.04.2004 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg.
Mit Bescheid vom 12.07.2004 bewilligte ihm die Beklagte ab 01.07.2004 Alg für 960 Ka-lendertage bei einem gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelt von 880,00 EUR, in Höhe von 382,48 EUR wöchentlich/54,64 EUR täglich (Leistungsgruppe C und ein Kindermerkmal).
Mit Änderungsbescheid vom 02.01.2005 setzte die Beklagte bei einem täglichen Bemes-sungsentgelt von 125,79 EUR den Zahlbetrag auf 55,03 EUR täglich sowie auf 1.650,90 EUR monat-lich fest. Das Bemessungsentgelt sei ab 01.01.2005 von einem wöchentlichen auf einen täglichen Betrag umgestellt worden (§ 131 Abs. 1 SGBIII). Hierzu sei nicht das bisherige (gerunde-te) wöchentliche Bemessungsentgelt durch sieben geteilt worden, sondern das ungerundete wöchentliche Bemessungsentgelt. Dadurch könnten sich geringfügige Abweichungen ge-genüber einem Siebtel des bisherigen Wochenbetrages ergeben.
Hiergegen legte der Kläger am 26.01.2005 Widerspruch ein. Bei der Berechnung des täglichen Entgeltes sei ein Fehler unterlaufen. Trotz der neuen Regelung, nur 30 Tage statt 31 Tage maximal bei der monatlichen Berechnung zu berück-sichtigen, dürfe er keine finanziellen Einbußen haben. Er habe zwar einen erhöhten Betrag bei der täglichen Zahlung gegenüber der alten Berechnung, jedoch in der jährlichen Auf-rechnung ca. 140,00 EUR weniger im Jahr. Nach seiner Berechnung müsste sich der neue täg-liche Zahlbetrag auf 55,40 EUR statt 55,03 EUR belaufen. Mit Bescheid vom 09.02.2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. § 134 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sei mit Wirkung zum 01.01.2005 durch das 3. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 neu gefasst worden: Das Arbeitslosengeld werde für Kalendertage berechnet und geleistet. Sei es für einen vollen Kalendermonat zu zahlen, sei dieser mit 30 Tagen anzusetzen. Für einen vol-len Kalendermonat sei dann zu zahlen, wenn für alle Tage eines Kalendermonats Alg be-ansprucht werden könne. Soweit das Alg für einen vollen Kalendermonat zu leisten sei, werde die Leistung nicht für Kalendertage gezahlt. Der Zahlbetrag für einen vollen Kalen-dermonat berechne sich, unabhängig von der Anzahl der Tage eines Kalendermonats, nach der Formel: tägliches Alg x 30. Vorliegend sei das Bemessungsentgelt ab 01.01.2005 von einem wöchentlichen auf einen täglichen Betrag umgestellt worden. Hierzu sei das ungerundete Bemessungsentgelt von 880,51 EUR/Woche durch sieben geteilt worden. Man erhalte somit ein tägliches Bemes-sungsentgelt von 125,79 EUR. Abzüglich der Sozialversicherungspauschale von 26,42 EUR (21 % des Bemessungsentgelts) sowie der Lohnsteuer von 16,35 EUR und des Solidaritätszuschlages von 0,89 EUR ergebe sich ein Leistungsentgelt von täglich 82,13 EUR. Das Alg betrage nunmehr 67 % des Leistungsentgelts (55,03 EUR/Tag). Nach den geänderten gesetzlichen Regelungen sei die Leistung jeweils für 30 Tage zu zahlen, unabhängig von der Anzahl der tatsächli-chen Kalendertage der einzelnen Monate.
Hiergegen hat sich der Kläger an das Sozialgericht Dresden (SG) gewandt und beantragt, den Bescheid vom 02.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2005 aufzuheben und über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, Umstellung des Bemessungsentgelts ab dem 01.01.2005 von einem wöchentlichen auf einen täglichen Be-trag, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Mit Urteil vom 23. August 2005 hat das SG den Bescheid vom 02.01.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2005 abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab dem 01.01.2005 Alg für den gesetzlichen Zeitraum und in gesetzlicher Höhe unter Berücksichtigung eines täglichen Bemessungsentgelts von 126,06 EUR zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen.
Die Höhe des klägerischen Alg ab 01.01.2005 bestimme sich nach den §§ 129 SGB III, in der ab dem 01.01.2005 geltenden Fassung. Die Beklagte sei zunächst von einem Bemessungszeitraum vom 01.07.2003 bis zum 30.06.2004 (52,40 Wochen) ausgegangen, in dem der Kläger ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von insgesamt 46.138,62 EUR erzielt habe. Die Vorschrift des § 134 SGB III n. F. mache bereits in ihrem ersten Satz deutlich, dass zunächst zwischen der Berechnung und der Leistung zu unterscheiden sei, allerdings bei-des auf der Basis von Kalendertagen zu erfolgen habe. Hier sei zunächst nur die Berech-nung des Alg von Interesse, die für die Zeit ab dem 01.01.2005 genau mit dem Bemes-sungsentgelt zu erfolgen habe, welches der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt habe, §§ 130, 131 SGB III. Dem Wortlaut des § 134 Satz 1 SGB III entsprechend, sei da-her das im Bemessungszeitraum (01.07.2003 – 30.06.2004) erzielte Bemessungsentgelt (46.138,62 EUR) taggenau zu berechnen, mithin die 46.138,62 EUR durch 366 Kalendertage zu teilen. Damit ergebe sich ein tägliches Bemessungsentgelt von 126,06 EUR. Der arithmetische Unterschied der Berechnungsweise bei der Berechnungsumstellung zum Jahreswechsel 2004/2005 der Beklagten (Bruttoarbeitsentgelt geteilt durch die Wochen geteilt durch sieben) und der der Kammer (Bruttoarbeitsentgelt geteilt durch die tatsächli-che Anzahl der Tage im Bemessungszeitraum) liege in der Anwendung des § 338 SGB III. Nach dieser Vorschrift würden Berechnungen auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt sei (Abs. 1), wobei bei einer auf Dezimalstellen durchge-führten Berechnung die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht werde, wenn sich in der folgen-den Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde (Abs. 2). Nach ganz herrschender Meinung werde die Rundungsregel nach jedem einzelnen Berechnungsabschnitt durchge-führt , was nach dem Berechnungsprocedere der Beklagten bei der Berechnungsumstellung zum Jahreswechsel 2004/2005 schon allein wegen des weiteren Berechnungsschrittes zwangsläufig zu Rundungsfriktionen führe. Bei Zugrundelegung der Ansicht der Kammer erfolge bei der Berechnungsumstellung zum Jahreswechsel 2004/2005 nur eine Division und daher bei der Berechnung des täglichen Bemessungsentgelts auch nur eine Rundung i.S.v. § 338 Abs. 2 SGB III. Es sei nicht einzusehen, warum der Arbeitslose die rechnerischen Reibungsverluste der Beklagten hinnehmen müsse. Zum einen ließe sich die Berechnungsmethode der Beklagten dem Wortlaut des § 134 SGB III nicht entnehmen und zum anderen verstoße sie auch ge-gen den Sinn und Zweck der Norm. Dem Gesetzgeber sei es bei der durchzuführenden Verwaltungsvereinfachung erkennbar um das Procedere der monatlichen Auszahlung, ge-gangen. Genau deswegen solle das Alg monatlich mit 30 Tagen angesetzt werden. Die Beklagte könne nicht mit dem Argument der Verwaltungsvereinfachung gehört werden: Bei Kenntnis des im Bemessungszeitraum erzielten Bruttoarbeitsentgelts sei es genauso unproblematisch, dieses durch die tatsächliche Tagesanzahl zu dividieren wie das wöchent-liche Bemessungsentgelt durch sieben zu teilen. Auch dürfe nicht übersehen werden, dass bei einem nach dem 01.01.2005 absolvierten Bemessungszeitraums ohnehin nur die tage-weise Berechnung möglich sei. Wieso bei der Berechnungsumstellung zum Jahreswechsel 2004/2005 eine andere Berechnungsweise an den Tag gelegt werden solle, die zudem die Berechtigten benachteilige, werde nicht ersichtlich. Der Kläger habe jedoch nur Anspruch auf monatliches Alg in einer Höhe, die sich auf das 30-fache des täglichen Zahlbetrags belaufe.
Das Urteil ist der Beklagten am 07.09.2005 zugestellt worden.
Hiergegen hat die Beklagte am 23.09.2005 Berufung eingelegt. Der Änderungsbescheid vom 02.01.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2005 sei rechtmäßig. Die Höhe des Alg ab dem 01.01.2005 sei auch insoweit zutref-fend ermittelt, als der Berechnung ein tägliches Bemessungsentgelt von 125,79 EUR zu Grun-de gelegt worden sei. Das tägliche Bemessungsentgelt von 125,79 EUR ergebe sich, in dem das zu Beginn des Leistungsanspruchs, am 01.07.2004, ermittelte i.S.d. § 132 Abs. 3 SGB III ungerundete, wöchentliche Bemessungsentgelt von 880,51 EUR durch sieben (Tage) geteilt und i. S. d. § 338 SGB III gerundet werde. Da ab dem 01.01.2005 das Alg für Ka-lendertage berechnet und gezahlt werde (§134 SGB III), sei das zum 01.07.2004 ermittelte wöchentliche Bemessungsentgelt von 880,51 EUR zum 01.01.2005 durch sieben (§ 339 Abs. 1 Satz 1 SGB III) zu teilen. Gestützt werde diese Vorgehensweise durch die Übergangsvorschrift des § 434j Abs. 5 SGB III: Ist danach ein Anspruch auf Alg vor dem 01.01.2005 entstanden, ist das Bemes-sungsentgelt nach dem ab dem 01.01.2005 geltenden Recht nur dann neu festzusetzen, soweit dies auf Grund eines Sachverhalts erforderlich ist, der nach dem 31.12.2004 einge-treten ist. Ein solcher Sachverhalt (z.B. kein Anspruch auf erhöhten Leistungssatz mehr) liege hier nicht vor. Die Übergangsvorschrift des § 434j Abs. 5 SGB III beziehe sich auf die Neuregelung der Berechnungsvorschriften für das Alg. Mit dieser Übergangsvorschrift solle aus Verwal-tungsvereinfachungsgründen vermieden werden, dass alle (zum Jahreswechsel 2004/2005) laufenden Fälle neu berechnet werden müssten. Die Neuberechnung erfolge nur, wenn Änderungen nach dem 31.12.2004 ohnehin Anlass zur Neuberechnung gäben.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 23. August 2005 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er habe durch die fehlerhafte Berechnung des Alg nach wie vor weniger Alg als vor dem 01.01.2005.
Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, da sie laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Sie ist zulässig und wurde insbeson-dere form- und fristgerecht eingelegt, § 151 Abs. 1 SGG.
Die Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht Dresden (SG) den Be-scheid der Beklagten vom 02.01.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2005 abgeändert.
Entgegen der Ansicht des LSG hat der Kläger keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) mit einem täglichen Bemessungsentgelt in Höhe von 126,06 EUR, sondern nur in Höhe von 125,79 EUR.
Die Höhe des Alg ab dem 01.01.2005 bestimmt sich nach den §§ 129 ff. Drittes Buch So-zialgesetzbuch (SGB III), in der ab dem 01.01.2005 geltenden Fassung.
Nach § 134 SGB III in der Fassung vom 23. Dezember 2003, gültig ab 01.01.2005, wird das Alg für Kalendertage berechnet und geleistet. Ist es für einen vollen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen. Nach § 139 SGB III in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung wurde das Alg dagegen für die Woche berechnet und für Kalendertage geleistet. Auf jeden Kalendertag entfiel ein Siebtel des wöchentlichen Alg.
Die am 01.01.2005 in Kraft getretene Gesetzesänderung hat in den rechtlichen Verhältnis-sen, die beim Erlass des Bewilligungsbescheides vom 12.07.2004 vorgelegen haben, zu einer wesentlichen Änderung i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X geführt. Die Beklagte hat somit zu Recht die Bewilligung von Alg für die Zukunft teilweise aufgehoben, indem sie den wöchentlichen Bemessungsentgeltbetrag (880,51 EUR) durch sieben (7-Tage-Woche) geteilt und somit ein tägliches Bemessungsentgelt von 125,79 EUR errechnet hat.
Dabei ist sie zutreffend ? wie auch das SG festgestellt hat ? von einem Bemessungszeit-raum vom 01.07.2003 bis zum 30.06.2004 ausgegangen, in dem der Kläger ein Bruttoar-beitsentgelt in Höhe von insgesamt 46.138,62 EUR erzielte.
Das 3. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) hat die Bestimmungen über die Entgelt- und Leistungsberechnungen des Alg neu gefasst. Nach der alten Regelung war das pauschalierte Nettoentgelt (Leistungsentgelt), nach dem sich gemäß § 129 SGB III das Alg bemisst, das um die beim Arbeitnehmer gewöhnlich anfallenden gesetzlichen Entgeltabzüge verminderte Bemessungsentgelt (§ 136 Abs. 1 SGB III a.F.). Die Abzüge waren in § 136 Abs. 2 SGB III a.F. geregelt. Die maßgeblichen Leistungsentgelte wurden für ein Kalenderjahr durch die Leistungsentgelt-Verordnung i.V.m. § 151 Abs. 2 Nr. 2 SGB III a.F. festgesetzt. Das Bemessungsentgelt, aus dem sich das Leistungsentgelt errechnet, war das im Bemes-sungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Entgelt (§ 132 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F.). Dabei umfasste der Bemessungszeitraum die Entgeltabrechnungszeiträume, die in den letzten 52 Wochen vor der Entstehung des Anspruchs, in denen Versicherungs-pflicht bestand, enthalten sind und beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem Versiche-rungspflichtverhältnis vor der Entstehung des Anspruchs abgerechnet waren (§ 130 Abs. 1 SGB III a.F.). § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB III definiert nunmehr als Leistungsentgelt das um pauschalierte Abzüge verminderte Bemessungsentgelt. Dabei gilt als Bemessungsentgelt das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitrags-pflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat(§ 131 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Dieses umfasst die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der ver-sicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen von einem Jahr (§ 130 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 SGB III). Infolge dieser taggenauen Berechnung ist die Leistungsent-gelt-Verordnung überflüssig geworden.
Die Auslegung des § 134 Satz 1 SGB III durch das SG dahingehend, dass das im Bemes-sungszeitraum (01.07.2003 bis 30.06.2004) erzielte Bemessungsentgelt (46.138,62 EUR) tag-genau zu berechnen sei, mithin 46.138,62 EUR durch 366 Kalendertage ? das Jahr 2004 war ein Schaltjahr ? zu teilen seien und sich somit ein tägliches Bemessungsentgelt von 126,06 EUR ergebe, ist mit der Übergangsvorschrift des § 434j Abs. 5 SGB III ("Ist ein An-spruch auf Arbeitslosengeld vor dem 01. Januar 2005 entstanden, ist das Bemessungsent-gelt nach dem ab dem 01. Januar 2005 geltenden Recht nur neu festzusetzen, soweit dies auf Grund eines Sachverhaltes erforderlich ist, der nach dem 31. Dezember 2004 eingetre-ten ist.") nicht vereinbar.
Mit dieser Übergangsvorschrift soll aus Verwaltungsvereinfachungsgründen vermieden werden, dass alle zum Jahreswechsel 2004/2005 laufenden Fälle neu berechnet werden müssen. Eine Neuberechnung hat also nur zu erfolgen, wenn ohnehin Anlass zur Neube-rechnung gegeben ist. Bis dahin ist das bereits gemäß § 132 Abs. 1 Satz 1 SGB III (in der ab 01.08.1999 geltenden Fassung durch Gesetz vom 21.07.1999 [BGBl. I S. 1648]) be-rechnete Bemessungsentgelt zu Grunde zu legen.
Im vorliegenden Fall ist die Beklagte somit zu Recht von dem bereits – zutreffend ? be-rechneten (ungerundeten) Bemessungsentgelt in Höhe von 880,51 EUR ausgegangen.
Die Neuregelung der Bestimmungen über die Bemessung des Alg einschließlich der Über-gangsvorschrift des § 434j Abs. 5 SGB III sind verfassungsgemäß und verstoßen insbeson-dere nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 (Eigentumsgarantie), Art. 3 (Gleichheitssatz) oder Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 (Rückwirkungsverbot) Grundgesetz (GG).
Der Anspruch auf Alg unterfällt zwar der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG. Die geringfügige Minderung des Anspruchs des Klägers ist durch das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel einer durchgreifenden Vereinfachung des Leistungsrechts gerechtfertigt und greift somit nicht in verfassungswidriger Weise in die Rechte des Klägers ein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war gemäß § 166 Abs. 2 Nr. 2 SGG zuzulassen. Denn die hier streitige Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, da sie eine nicht unerhebliche Anzahl von Personen betrifft. Eine höchstrichterliche Entscheidung liegt bislang nicht vor.
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