Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 17 AL 2157/04
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 164/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eine von einem reinen Bildungsträger einheitlich für 12 Monate geplante und durchgeführte Maßnahme der Qualifizierung und Arbeit für Sozialhilfeempfänger, bei der nach den Umständen des Einzelfalles gerade kein freies Austauschverhältnis von Lohn gegen Arbeit vorliegt, sondern eine - nicht im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufbildungsgesetz durchgeführte - berufliche Weiterbildung im Vordergrund steht, die als solche vom Bildungsträger angeboten und vom Sozialhilfeempfänger angenommen wird, begründet auch dann keine Versicherungspflicht und damit auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn 51% der Maßnahme auf einen nach den Umständen unselbständigen, untrennbar zur Ausbildung gehörenden Maßnahmeteil (sog. \"Arbeitserfahrung\") entfallen, in dem Tätigkeiten wie von einem Arbeitnehmer verrichtet werden.
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 18. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) ab 14.10.2004 wegen einer vom 14.10.2003 bis 13.10.2004 (12 Monate) dauernden Teilnahme an einer Qualifizie-rungs- und Beschäftigungsmaßnahme für Sozialhilfeempfänger. Der am ...1981 geborene Kläger tunesischer Staatsangehörigkeit stand bis 13.10.2003 im Sozialhilfebezug. Mit Schreiben vom 02.10.2003 wurde er gemeinsam vom späteren Maßnahmeträger sowie dem zuständigen Sozialhilfeträger unter Androhung der Kür-zung/Streichung der Sozialhilfe für den 08.10.2003 zu einer Informationsveranstaltung über ein Qualifizierungs- und Beschäftigungsprojekt eingeladen, bei dem eine Einstellung mit befristetem Arbeitsvertrag für 12 Monate in Aussicht gestellt wurde. Im Ergebnis dieser Informationsveranstaltung schloss der Kläger am 14.10.2003 einen mit "Befristeter Arbeitsvertrag" überschriebenen Vertrag mit dem Maßnahmeträger für die Zeit vom 14.10.2003 bis 13.10.2004 bei einem monatlichen Brutto-Gehalt in Höhe von 784,32 EUR, einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche bzw. 8 Stunden pro Arbeitstag so-wie vorher festgelegtem Urlaub in den Zeiten vom 22.12.2003 bis 02.01.2004 (2 Wochen), vom 09.02.2004 bis 13.02.2004 (1 Woche), am 21.05.2004 und vom 12.07.2004 bis 23.07.2004 (2 Wochen). Als Tätigkeit wurde im Vertrag die Teilnahme am Projekt "Rein-tegrationsseminar für Sozialhilfeempfänger" als Angestellter mit dem Ziel der Fortbildung in der Fachrichtung "Helfer im Garten- und Landschaftsbau" vereinbart. Der Vertrag sollte nur im Zusammenhang mit der durch das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit (SMWA) bestätigten Maßnahme "QAS – Qualifizierung und Arbeit für Sozialhilfe-empfänger im Bereich Garten- und Landschaftsbau" sowie der Erteilung des entsprechen-den Zuwendungsbescheides gelten. Dieser Zuwendungsbescheid war dem Maßnahmeträger vom Regierungspräsidium Dres-den am 16.09.2003 erteilt worden und sah eine Zuwendung an den Maßnahmeträger aus den Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) als Anteilsfinanzierung in Höhe von 33,12 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, begrenzt auf einen Maximalbetrag, vor. Der übrige Teil der Kosten des Maßnahmeträgers für die Durchführung der Maßnahme wurde vom Sozialhilfeträger übernommen. Zuwendungszweck war die Durchführung des Projek-tes "QAS – Qualifizierung und Arbeit für Sozialhilfeempfänger im Bereich Garten- und Landschaftsbau" verbunden mit Auflagen unter anderem dahin, dass Zeiten der Arbeitser-fahrung nur an kommunalen Einrichtungen gefördert wurden, aber als Praktikum auch der Einsatz in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) maximal bis zu 10 Wochen erlaubt war. Dazu hatte der Maßnahmeträger einen Projektantrag nebst Projektbeschreibung und Finan-zierungsplan eingereicht, wonach Ziel der Maßnahme die theoretische und fachpraktische Qualifizierung von Sozialhilfeempfängern zur Ermöglichung des Wiedereinstiegs in das Arbeitsleben war, mit der Hauptaufgabe, eine maximale Anzahl der Teilnehmer während bzw. mit Abschluss der Maßnahme in den 1. Arbeitsmarkt zu vermitteln. Hierzu war eine Qualifizierung zum "Helfer im Garten- und Landschaftsbau" vorgesehen. Außerdem war inhaltlich die Schaffung (d.h. die Rekonstruktion und Umgestaltung) eines Vereinszent-rums mit angrenzenden Arbeitsobjekten (Gestaltung von Außenanlagen, gärtnerische Ar-beiten, Wege- und Platzbau) im öffentlichen kommunalen Interesse geplant. Es sollte zu-dem ein befristeter Arbeitsvertrag für 1 Jahr abgeschlossen werden, um zusätzlich Ansprü-che nach dem SGB III zu erhalten. Bei der Maßnahme war für den theoretischen Unterricht ein Anteil von 19,0 %, für die praktische Unterweisung ein Anteil von 30,0 % und für die Arbeitserfahrung ein Anteil von 51,0 % angesetzt, wobei alle 3 Teile der Ausbildung eine Einheit bilden sollten und durchgängig über das ganze Jahr geplant waren. Während der Arbeitserfahrung und im Praktikumsbetrieb sollte außerdem die 40-Stunden-Woche und die jeweilige Arbeitszeitregelung des Betriebes gelten. Der Finanzierungsplan sah eine Finanzierung ausschließlich aus öffentlichen Mitteln vor, wovon 33,12 % auf ESF-Mittel und 76,88 % auf kommunale öffentliche Mittel entfielen. Als Leistungen an die Teilneh-mer sah der Finanzierungsplan Unterhaltsgeld sowie Sozialausgaben einschließlich Beiträ-gen zur Berufsgenossenschaft vor. Die Lohnkosten der Teilnehmer einschließlich des Ar-beitgeberanteils sollten zu 100 % von der Kommune getragen werden. Der Maßnahmeträger selbst firmiert als D ... GmbH S ..., Zentrum für Bildung und Arbeit, und sieht sich als selbständiges Dienstleistungsunternehmen. Nach seinem Firmen-profil (Blätter 143/144 der Berufungsakte) ist der Maßnahmeträger als private Bildungsein-richtung Seminarpartner für die öffentliche Hand, Dienstleister und Partner der Wirtschaft in allen Weiterbildungsfragen, Umschulungsträger mit IHK-Abschluss, Ausbilder im IT-Bereich mit IT-Trainingscenter sowie Bildungspartner für Firmen, Vereine, Verbände und Privatpersonen. Der Kläger nahm an der Maßnahme wie vorgesehen teil und absolvierte zuerst ab 14.10.2003 im Wechsel von ein- bis mehrwöchigen Blöcken Zeiten der theoretischen und praktischen Ausbildung und ab 13.04.2004 durchgängig Zeiten der sog. Arbeitserfahrung, wobei er vom 23.08.2004 bis 08.10.2004 (7 Wochen) ein externes Praktikum bei einer Bausanierungsgesellschaft durchführte und ansonsten in den Zeiten der Arbeitserfahrung auf verschiedenen kommunalen Sportplätzen mit der Pflege und Reinigung der Außenan-lagen sowie im handwerklichen Bereich tätig war. Schließlich folgten zum Abschluss noch 2 Tage theoretische Ausbildung. Insgesamt entfielen danach auf die theoretische und prak-tische Ausbildung 113 Tage bzw. bei einem 8-Stunden-Tag 904 Stunden, während die Zeit der Arbeitserfahrung 117 Tage bzw. 936 Stunden ausmachte. Am Ende der Maßnahme erhielt der Kläger eine Bestätigung für die erfolgreiche Teilnahme am 32-Stunden-Lehrgang "Motorkettensägen – Freischneider", ein Ausbildungszeugnis über die erfolgrei-che Teilnahme an der Ausbildungsmaßnahme "Qualifizierung und Arbeit im Bereich Gar-ten- und Landschaftsbau" mit der Spezialisierung "Helfer im Garten- und Landschaftsbau" in der Zeit vom 14.10.2003 bis 13.10.2004 sowie ein Arbeitszeugnis, das unter anderem seine Tätigkeit in dem als "Ausbildungsabschnitt" bezeichneten Maßnahmeteil "Vermitt-lung von Arbeitserfahrung" beschreibt und das erfolgreiche 7wöchige betriebliche Prakti-kum bei der Bausanierungsgesellschaft erwähnt. Während der Dauer der Maßnahme vom 14.10.2003 bis 13.10.2004 entrichtete der Kläger von seinem monatlichen Brutto-Gehalt die anfallenden Steuern sowie sämtliche Sozialver-sicherungsbeiträge und wurde aufgrund dessen vom Renten- und Krankenversicherungs-träger jeweils als selbst versichertes Mitglied geführt. Zuvor war er bis 13.10.2003 beim Krankenversicherungsträger als Familienangehöriger kostenfrei mitversichert gewesen. Am 19.08.2004 meldete sich der Kläger bei der Beklagten zum 14.10.2004 arbeitslos und beantragte am 15.10.2004 die Gewährung von Alg. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26.10.2004 ab, weil der Kläger innerhalb der Rahmenfrist von 3 Jahren vor dem 14.10.2004 nicht mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe. Der dagegen am 01.11.2004 erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbe-scheid vom 22.11.2004 zurückgewiesen, weil die Qualifizierungs- und Beschäftigungs-maßnahme vom 14.10.2003 bis 13.10.2004 von einer Bildungsfirma im Auftrag des Sozi-alamtes durchgeführt und aus Mitteln der Kommune sowie des ESF fremdfinanziert wor-den sei. Deshalb habe die Teilnahme an dieser Maßnahme nicht der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung unterlegen, weil weder ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 25 Abs. 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuchs – Arbeitsförderung – (SGB III) begründet, noch Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 des Vierten Buches des Sozi-algesetzbuchs – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) gezahlt worden sei. Somit fehle es an der Erfüllung der Anwartschaftszeit für das Alg gemäß den §§ 123, 124 SGB III. Dagegen hat der Kläger am 29.11.2004 Klage zum Sozialgericht Dresden erhoben ohne einen konkreten Antrag zu stellen. Das Sozialgericht hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 18.05.2005 unter Bezugnahme auf den Wider-spruchsbescheid vom 22.11.2004 abgewiesen und ergänzend ausgeführt, dass das 7wöchige externe Praktikum bei einer Bausanierungsgesellschaft nicht relevant sei, weil ausweislich des Zuwendungsbescheides vom 16.09.2003 in der Zeit der Arbeitserfahrung nur Arbeiten an kommunalen Einrichtungen förderbar seien. Bei der durchgeführten Fort-bildung zum "Helfer im Garten- und Landschaftsbau" handele es sich zudem nicht um eine berufliche Ausbildung im Sinne einer betrieblichen bzw. traditionellen Lehrlingsausbil-dung. Mit seiner dagegen am 17.06.2005 eingelegten Berufung macht der Kläger und Beru-fungskläger unter Einbeziehung seiner erstinstanzlichen Ausführungen geltend, dass er vom 14.10.2003 bis 13.10.2004 und damit in den letzten 3 Jahren vor dem 14.10.2004 für 12 Monate in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden habe. Der Maß-nahmeträger sei ihm gegenüber als Betrieb aufgetreten und habe dementsprechend Ar-beitsentgelt gezahlt sowie sämtliche Sozialversicherungsbeiträge, einschließlich derjenigen zur Arbeitslosenversicherung, abgeführt. Wie von der Beklagten selbst empfohlen, habe die Zeit der Arbeitserfahrung als praktische Tätigkeit einschließlich des 7wöchigen exter-nen Praktikums 50 % der Maßnahmedauer umfasst, um so einen Anspruch auf Alg be-gründen zu können. Schließlich sei er während der Maßnahme wie ein Arbeitnehmer wei-sungsgebunden gewesen. Es habe sich nicht um eine bloße Fortbildung, sondern um ein ganz normales Arbeitsverhältnis gehandelt. Der befristete Arbeitsvertrag weise deshalb alle Regelungen eines typischen Arbeitsvertrages auf. Die Auffassung der Beklagten wider-spreche zudem der Rechtsauffassung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales (SMS) gemäß dessen Rundschreiben 09/2005, wo ausdrücklich klargestellt werde, dass durch eine QAS-Maßnahme grundsätzlich ein sozialversicherungspflichtiges Beschäfti-gungsverhältnis begründet werde. Den dem Zuwendungsbescheid vom 16.09.2003 beige-fügten, vom SMWA herausgegebenen Orientierungswerten für ESF-Qualifizie-rungsprojekte ab 01.04.2004 sei auf Seite 26 darüber hinaus zu entnehmen, dass den Maß-nahmeteilnehmern ein tariflicher bzw. ortsüblicher Bruttolohn zu zahlen sei und nicht etwa ein Nettolohn oder ein Unterhaltsgeld. Nach dem Zuwendungsbescheid vom 16.09.2003 sei zudem auf Antrag in Ausnahmefällen auch ein Einsatz in kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) möglich, so dass sein Praktikum bei der Bausanierungsgesellschaft entgegen dem Sozialgericht als genehmigt anzusehen sei. Er berufe sich schließlich auf den Gleichheitsgrundsatz, da er wisse, dass andere Teilnehmer seiner Qualifizierungsmaß-nahme Alg erhalten. Sollte tatsächlich der Auffassung der Beklagten zu folgen sein, so wolle er zumindest seine gezahlten Sozialversicherungsbeiträge zurück. Der Kläger und Berufungskläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Dresden vom 18.05.2005 sowie des Bescheides vom 26.10.2004 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 22.11.2004 zu verurteilen, ihm ab dem 14.10.2004 Arbeits-losengeld in gesetzlicher Höhe und Dauer zu zahlen. Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie nimmt unter Einbeziehung ihrer erstinstanzlichen Ausführungen auf die angegriffenen Bescheide Bezug und trägt ergänzend vor, dass die Teilnahme an der Qualifizierungsmaß-nahme vom 14.10.2003 bis 13.10.2004 keine versicherungspflichtige Beschäftigung gewe-sen sei, weil sie in einer selbständigen Bildungseinrichtung ohne Angliederung an einen Betrieb als bloße außerbetriebliche Qualifizierung durchgeführt worden sei. Sie berufe sich auf die Rechtsauffassung ihrer Regionaldirektion Sachsen zur vorliegenden Problematik, wonach gemäß dem Besprechungsergebnis zwischen den Spitzenverbänden der Kranken-kassen, des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger und der Beklagten vom 28./29.03.2001 bei den Qualifizierungs- und Beschäftigungsprojekten für Sozialhilfeemp-fänger (Projekttypen "QAS-Klassisch", "QAS-Extra", "QAS-Plus", "Arbeit statt Sozialhil-fe" und "Chemnitzer Modell") grundsätzlich keine versicherungspflichtigen Beschäfti-gungsverhältnisse begründet werden. Denn es handele sich dabei stets um Ausbildungs-verhältnisse, denen die Eingliederung in einen Betrieb fehle und die als außerbetriebliche Ausbildungsformen auch nicht im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) erfolgen. Lediglich dann, wenn im Rahmen einer solchen Maßnahme ein Betriebspraktikum in einem Produktions- oder Dienstleistungsbetrieb er-folge und dieses Praktikum mehr als die Hälfte der Gesamtdauer der Maßnahme ausmache, bestehe allein für die Dauer dieses Praktikums Versicherungspflicht. Dafür genüge jedoch insbesondere nicht die bloße Beschränkung des Bildungsanteils auf 50 % der Maßnahme-dauer. Soweit der Kläger auf das Rundschreiben 09/2005 des SMS Bezug nehme, betreffe dieses den Projekttyp "QAS-Extra" nicht aber das Programm, das der Kläger absolviert habe. Schließlich folge aus der tatsächlichen Beitragszahlung und der Annahme der Bei-tragspflicht durch die Träger der Renten- und Krankenversicherung keine Bindungswir-kung für sie selbst, wie das Bundessozialgericht (BSG) bereits mehrfach entschieden habe. Der Senat hat in der mündlichen Berufungsverhandlung am 02.11.2006 den Kläger persön-lich zu Ablauf und Inhalt der Maßnahme befragt und hierzu schließlich den Zeugen G ..., Dienstleiter beim Maßnahmeträger, vernommen. Wegen der Einzelheiten beider Aussagen wird auf die Niederschrift zur Berufungsverhandlung verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist gemäß den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft, weil angesichts des mindestens für sechs Monate begehrten Arbeitslosengeldes (Alg) und aus-gehend vom angegebenen monatlichen Brutto-Gehalt des Klägers im streitigen Zeitraum in Höhe von 784,32 EUR der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung wurde gemäß § 151 SGG auch form- und fristge-recht eingelegt und ist damit zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 4 SGG zulässige Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil der Bescheid vom 26.10.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2004 rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht beschwert (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Alg ab 14.10.2004, weil seine Teilnahme an der Ausbil-dungsmaßnahme "Qualifizierung und Arbeit im Bereich Garten- und Landschaftsbau" kein Versicherungspflichtverhältnis begründet hat. Angesichts dessen scheitert auch ein gegebenenfalls hilfsweise in Betracht zu ziehender Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi), weil der Kläger dementsprechend entgegen § 190 Abs. 1 Nr. 4 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) i.V.m. § 192 SGB III innerhalb der Vorfrist von maximal 3 Jahren vor dem 14.10.2004 kein Alg bezogen hat. Anspruch auf Alg hat gemäß § 117 Abs. 1 SGB III, wer arbeitslos ist, sich arbeitslos ge-meldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Der Kläger hat jedoch die Anwartschaftszeit nicht erfüllt. Die Anwartschaftszeit hat gemäß § 123 Satz 1 Nr. 1 SGB III in der hier gemäß § 434j Abs. 3 SGB III noch anwendbaren, ansonsten nur bis 31.12.2003 geltenden, alten Fassung (a.F.) des Art. 1 Nr. 20 des 1. SGB III-ÄndG vom 16.12.1997 (BGBl. I Seite 2970; geän-dert durch Art. 13 Nr. 2 des BwNeuAusrG vom 20.12.2001, BGBl. I Seite 4013) erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Eine Erfüllung der Anwartschaftszeit gemäß § 123 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB III a.F. scheidet vorliegend hingegen von vornherein aus, weil der Kläger weder Wehr- noch Zivildienstleistender noch Saisonarbeiter war. Die in § 123 Satz 1 SGB III in Bezug genommene Rahmenfrist wiederum beträgt gemäß § 124 Abs. 1 SGB III in der ebenfalls gemäß § 434j Abs. 3 SGB III noch anwendbaren, ansonsten nur bis 31.12.2003 geltenden, alten Fassung (a.F.) grundsätzlich 3 Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen des Alg-Anspruchs. Da der Kläger aber in den letzten 3 Jahren vor dem 14.10.2004 lediglich an der vom 14.10.2003 bis 13.10.2004 (12 Monate) dauernden Qualifizierungs- und Beschäfti-gungsmaßnahme teilgenommen, diese aber kein Versicherungspflichtverhältnis begründet hat, scheitert die Erfüllung der Anwartschaftszeit und damit auch der Alg-Anspruch. In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen gemäß § 24 Abs. 1 SGB III Personen, die entweder als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind. Da eine Versicherungspflicht aus sonstigen Gründen gemäß § 26 SGB III angesichts der dortigen, abschließenden Aufzählung für den Kläger ohnehin ausscheidet, kommt seine Versiche-rungspflicht nur als Beschäftigter gemäß § 25 SGB III in Betracht. Dessen Voraussetzun-gen liegen jedoch nicht vor. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III sind Personen versicherungspflichtig, die gegen Ar-beitsentgelt (Alt. 1) oder zu ihrer Berufsausbildung (Alt. 2) beschäftigt sind. Den zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten stehen gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB III Auszubildende gleich, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem BBiG in einer außerbe-trieblichen Einrichtung ausgebildet werden. Darüber hinaus gilt gemäß § 7 Abs. 2 SGB IV allgemein der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen einer betrieblichen Berufsbildung als Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV, was über § 25 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGB III – falls zusätzlich Arbeitsentgelt gezahlt wird – zur Versicherungspflichtigkeit auch solcher Berufsbildungsverhältnisse führen kann. Jedoch ist keiner dieser vier Fälle hier gegeben (ebenso im Ergebnis zu einem Projekt "Arbeit statt Sozialhilfe": ThürLSG, Beschl. v. 05.07.2005, Az. L 3 B 81/04 AL, zitiert nach JURIS). 1. Der Kläger war während der Teilnahme an der Maßnahme "Qualifizierung und Arbeit im Bereich Garten- und Landschaftsbau" nicht gegen Arbeitsentgelt beschäftigt (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGB III). Gegen Arbeitsentgelt beschäftigt ist, wer für eine Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV als Gegenleistung Arbeitsentgelt erhält bzw. beanspruchen kann (Wissing in: PK, SGB III, 2. Aufl. 2002, § 25 Rn. 17), wenn mithin ein freies Austauschverhältnis von Lohn und Arbeit im Sinne gegenseitig geschuldeter, nicht notwendig tatsächlich zufließender Arbeits- bzw. Lohnleistungen vorliegt (Schlegel in: Eicher/Schlegel, SGB III, Stand: April 2006, § 25 Rn. 40-48 m.w.N.). Bereits an diesem Austauschverhältnis fehlt es hier. Zwar ist eine Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV), wofür Anhaltspunkte eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Wei-sungsgebers sind (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Danach ist nicht zu bezweifeln, dass der Kläger nach dem von ihm geschlossenen Vertrag mit dem Maßnahmeträger dessen Wei-sungen unterlag und in die Maßnahme als Teilnehmer organisatorisch eingebunden war. Dies ergibt sich zum einen aus den vertraglichen Bestimmungen, die – wie der Kläger zu Recht vorträgt – mit ihren Regelungen zu den auszuführenden Tätigkeiten, dem Weisungs-recht des Maßnahmeträgers, den Pflichten des Klägers, den Regelungen für Urlaubs-, Krankheits- und sonstige Ausfallzeiten sowie zur täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit denen eines typischen Arbeitsvertrages entsprechen. Dieser Vertrag wurde zudem ohne Abweichungen tatsächlich umgesetzt, so dass ohne weiteres eine Form der nichtselbstän-digen Tätigkeit vorliegt (vgl. u.a. Brand in: Niesel, SGB III, 2. Aufl. 2002, § 25 Rn. 8; Wissing in: PK, SGB III, 2. Aufl. 2002, § 25, Rn. 15). Jedoch wurde diese nichtselbständige Tätigkeit vom Kläger nicht im Rahmen eines Be-schäftigungsverhältnisses gegen Arbeitsentgelt verrichtet, sondern zum Zwecke seiner Aus- bzw. Weiterbildung. Ein Ausbildungsverhältnis ist von einem Arbeitsverhältnis je-doch zu unterscheiden, weil Ausbildungsverhältnisse nur unter den besonderen Vorausset-zungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 und Satz 2 SGB III sowie des § 7 Abs. 2 SGB IV in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig sind. Dies deshalb, weil bei Ausbil-dungsverhältnissen nicht der Austausch von Lohn gegen Arbeit im Vordergrund steht, sondern die Gewährung einer Ausbildung durch die jeweilige Bildungseinrichtung und die Inanspruchnahme dieser Bildungsleistung durch den Auszubildenden. Dies schließt es zwar nicht aus, dass auch im Rahmen einer Ausbildung eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung erbracht und im Austausch hierfür eine (Ausbildungs-)Vergütung gezahlt wird. Dies steht dann aber nicht im Vordergrund, sondern ist lediglich Ursache dafür, dass der Gesetzgeber bestimmte, einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nahestehende Aus-bildungsverhältnisse (dazu unten 2. bis 4.) in die Versicherungspflicht einbezieht. Bei der 12 Monate dauernden Maßnahme handelte es sich danach insgesamt um ein Aus-bildungsverhältnis im weiteren Sinne, wobei die gesamte Maßnahme als eine einheitliche Ausbildung anzusehen ist, die sich nicht in einen theoretischen und berufspraktischen Aus-bildungsteil einerseits und einen versicherungspflichtigen Beschäftigungsteil (Zeit der Ar-beitserfahrung einschließlich des 7wöchigen Praktikums bei der Bausanierungsgesell-schaft) andererseits aufspalten lässt. Abgesehen davon, dass eine solche Aufspaltung einen Anspruch auf Alg nicht begründen könnte, weil der Kläger auch dann nicht 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen wäre, handelte es sich bei der Zeit der Arbeits-erfahrung und beim externen Praktikum nicht um derart verselbständigte Ausbildungsteile, dass sie ein eigenständiges Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis begründen könn-ten (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 03.02.1994, Az. 12 RK 78/92, SozR 3-2500 § 5 Nr. 15). Dem steht entgegen, dass der Maßnahmeträger während der gesamten 12 Monate Vertragspart-ner des Klägers war und die Ausbildung als solche einheitlich geplant und auch durchge-führt hat. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger während des externen Praktikums einen Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag mit der Bausanierungsge-sellschaft geschlossen und seine Vergütung von dort bezogen hat. Dementsprechend wer-den in der Projektbeschreibung zur durchgeführten Maßnahme auch alle drei Ausbildungs-teile als eine Einheit angesehen, die durchgängig vom Maßnahmeträger geplant waren. Auch aus der Tatsache, dass die Zeit der Arbeitserfahrung einschließlich des 7wöchigen, externen Praktikums bei der Bausanierungsgesellschaft den größeren Teil (51 % bzw. 936 Stunden statt 904 Stunden) der Maßnahme ausmachte, was vom Maßnahmeträger zwecks Begründung der Versicherungspflichtigkeit bewusst geplant war, folgt nichts anderes. Denn auch die Zeit der Arbeitserfahrung ist nach dem Gesamtbild der Maßnahme untrenn-barer Teil der Ausbildung, selbst wenn hier ausschließlich berufspraktische Tätigkeiten verrichtet wurden (Schaffung eines Vereinszentrums im öffentlichen kommunalen Interes-se mit Gestaltung von Außenanlagen, gärtnerischen Arbeiten sowie Wege- und Platzbau). Dabei glaubt der Senat dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht, dass seine Tätigkeit nach einer Woche Training zu Beginn der Maßnahme anschlie-ßend nur noch aus praktischer Arbeit wie in einem Arbeitsverhältnis bestand. Denn der Kläger hat im weiteren Verlauf zunächst eingeräumt, dass später, als es kalt wurde, auch ein- bis eineinhalb Monate Unterricht erfolgt seien und schließlich zugegeben, dass die Maßnahmeteilnehmer im Wechsel draußen tätig waren und dann wieder zum Unterricht hereingeholt wurden. Der Senat folgt deshalb der schlüssigen und widerspruchsfreien Schilderung des Zeugen G ..., der ausgesagt hat, dass die Maßnahme planmäßig zu-nächst mit einem praktischen und theoretischen Teil begonnen hat und anschließend die Arbeitserfahrung durchgeführt wurde sowie, dass es keine Abweichungen zu dem im Aus-bildungszeugnis und den Jahresübersichten niedergelegten Maßnahmeablauf (Blatt 25 Rückseite des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und Blätter 77/78 der Akte des Sozial-gerichts) gegeben hat. Hiermit in Einklang steht, dass der als "Arbeitsvertrag" bezeichnete Vertrag in § 2 aus-drücklich von einer Tätigkeit mit dem Ziel der Fortbildung in der Fachrichtung "Helfer im Garten und Landschaftsbau" ausgeht. Gleiches gilt für den Zweck der Zuwendungen an den Maßnahmeträger, der nach dem Zuwendungsbescheid in der Durchführung des Projek-tes "QAS – Qualifizierung und Arbeit für Sozialhilfeempfänger im Bereich Garten- und Landschaftsbau" lag. Der Zuwendungsbescheid hatte seine Grundlage wiederum in der Richtlinie des SMWA für die Förderung von aus dem ESF mitfinanzierten Maßnahmen vom 12.07.2001 (SächsABl. 2001, Seiten 810 ff.). Dort wird in dem für die vorliegende Qualifizierungsmaßnahme einschlägigen Punkt A.1. des II. Teils (Besondere Regelungen) als Zuwendungszweck – neben hier nicht einschlägigen Kooperationsvorhaben und Vor-haben zur Qualifizierung von Multiplikatoren – die Förderung von Maßnahmen zur Ver-mittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten zur Vorbereitung auf bzw. Eingliederung in das Erwerbsleben und zur Anpassung an Entwicklungen in allen Bereichen der Wirtschaft mit dem Ziel der Sicherung der Erwerbstätigkeit beschrieben. Dementsprechend wurde dem Kläger auch ein Ausbildungszeugnis über die erfolgreiche Teilnahme an der – ausdrück-lich so bezeichneten – Ausbildungsmaßnahme "Qualifizierung und Arbeit im Bereich Gar-ten- und Landschaftsbau" mit der Spezialisierung "Helfer im Garten- und Landschaftsbau" vom 14.10.2003 bis 13.10.2004 – mithin für die gesamte Zeit und nicht nur für den kleine-ren Teil der theoretischen und praktischen Ausbildung – erteilt. Auch sieht das ausgehän-digte Arbeitszeugnis die Zeit der Arbeitserfahrung selbst ausdrücklich als Teil der Ausbil-dung an und bezeichnet sie als "Ausbildungsabschnitt". Dem entspricht auch die Projektbeschreibung, wonach Ziel der Maßnahme die theoretische und fachpraktische Qualifizierung von Sozialhilfeempfängern zur Ermöglichung des Wie-dereinstiegs in das Arbeitsleben war, mit der Hauptaufgabe, eine maximale Anzahl der Teilnehmer während bzw. mit Abschluss der Maßnahme in den 1. Arbeitsmarkt zu vermit-teln. Dazu sollte eine Qualifizierung zum "Helfer im Garten- und Landschaftsbau" erfol-gen und dabei der theoretische Unterricht, die praktische Unterweisung sowie die Arbeits-erfahrung eine Einheit bilden. Schließlich wurde dies nochmals durch den Zeugen in der mündlichen Verhandlung bestä-tigt, der glaubhaft bekundet hat, dass darauf geachtet wurde, dass die Ausbildungsteile, insbesondere die praktische Unterweisung, in engem Zusammenhang mit den während der Arbeitserfahrung durchzuführenden Tätigkeiten stehen und dass die Lohnabrechnung für die eigenen Mitarbeiter des Maßnahmeträgers gesondert von den Lohnabrechnungen der Maßnahmeteilnehmer erfolgen musste, weil bei den Maßnahmeteilnehmern eine monats-weise Abrechnung gegenüber der bewilligenden Stelle (dem Regierungspräsidium) vorzu-nehmen war. Für den Senat stellt sich somit die Maßnahme in ihrer Gesamtheit als eine Form der Aus-bildung dar, die anders als eine bloße nichtselbständige Arbeit gegen ein Entgelt hier gera-de durch eine speziellere Form der Tätigkeit, nämlich einer solchen zum Zwecke der Wei-terbildung bzw. Qualifizierung, gekennzeichnet ist, was gerade den Unterschied zum blo-ßen Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 Alt 1 SGB III ausmacht (vgl. Schlegel in: Eicher/Schlegel, SGB III, Stand: April 2006, § 25 Rn. 151). Das Entgelt wurde deshalb hier als eine Form der Ausbildungsvergütung anstelle der sonst zu gewährenden Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts der Teilnehmer gewährt, wobei die Einhaltung einer tariflichen oder sonst ortsüblichen Höhe des Entgelts hierzu nicht in Widerspruch steht. Denn die Wiedereingliederung in den sog. 1. Arbeitmarkt be-darf insoweit auch eines gewissen Anreizes an die Teilnehmer und hebt ihren sozialen Sta-tus deshalb aus dem der Sozialhilfeempfänger heraus. Dabei darf auch nicht übersehen werden, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, dass dieses Entgelt gerade nicht Äquiva-lent einer regulären Arbeitsleistung ist, die in der freien Wirtschaft zu einem gleichen Ent-gelt geführt hätte, sondern durch die Mittel des ESF, des Freistaates Sachsen und des Sozi-alhilfeträgers (der Kommune) gerade zum Zwecke der Durchführung einer Weiterbildung, mithin zum Zwecke der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten, fremdfinanziert wurde. Dementsprechend spricht der Finanzierungsplan auch von "Unterhaltsgeld" und nicht von "Arbeitsentgelt". Insoweit besteht deshalb ein wesentlicher Unterschied auch zu den Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) die als subventionierte Beschäftigung gegen Entgelt und damit als versicherungspflichtig anzusehen waren, bis deren Versicherungs-freiheit vom Gesetzgeber ab 01.01.2004 in § 27 Abs. 3 Nr. 5 SGB III ausdrücklich ange-ordnet wurde (vgl. Schlegel in: Eicher/Schlegel, SGB III, Stand: April 2006, § 25 Rn. 48a). 2. Liegt danach insgesamt eine Ausbildung in Form einer Qualifizierung bzw. Weiterbil-dung vor, ist diese nicht gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 versicherungspflichtig. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGB III sind Personen versicherungspflichtig, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Was unter Berufsausbildung in diesem Sinne zu verste-hen ist, richtet sich grundsätzlich nach dem BBiG. Für den hier streitigen Zeitraum war deshalb unter Berufsausbildung die erstmalige, breit angelegte berufliche Grundbildung und die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendige Fachbil-dung in einem geordneten Ausbildungsgang zu verstehen (§ 1 Abs. 2 BBiG in der bis 31.03.2005 geltenden, alten Fassung – a.F. –). Dies setzte gemäß § 3 BBiG a.F. ein Be-rufsausbildungsverhältnis voraus. Der Berufsausbildung in diesem Sinne steht nach der Rechtsprechung des BSG die berufliche Umschulung gleich, wenn die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf erfolgt und nach den Vorschriften des BBiG (§ 1 Abs. 4 und § 47 BBiG a.F.) durchgeführt wird (ausführlich: BSG, Urt. v. 12.10.2000, Az. B 12 KR 7/00 R, SozR 3-2600 § 1 Nr. 7). Danach kann vorliegend dahinstehen, ob es sich um eine berufliche Erstausbildung des Klägers oder eine Umschulung zu einer anderen beruflichen Tätigkeit handeln sollte. Beim "Helfer im Garten- und Landschaftsbau" handelte es sich jedenfalls nicht um einen aner-kannten Ausbildungsberuf im Sinne des BBiG a.F ... Auch wurde der erforderliche Beruf-ausbildungsvertrag (§§ 3, 4 BBiG a.F.) nicht geschlossen und in das Verzeichnis der Be-rufsausbildungsverhältnisse eingetragen (§§ 31 ff. BBiG a.F.). Außerdem war der Kläger nicht zu seiner Ausbildung im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGB III beschäftigt, weil es an der hierfür erforderlichen Eingliederung des Klägers in den Produktions- oder Dienstleistungsprozess eines Betriebes zum Erwerb von prakti-schen Kenntnissen und Fertigkeiten fehlte. Insoweit ist die erforderliche Nähe des Ausbil-dungsverhältnisses zu einem Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt nicht gegeben, weil der Kläger nicht wie ein Arbeitnehmer in einen produzierenden bzw. dienstleistenden Betrieb eingegliedert war (vgl. Wissing in: PK, SGB III, 2. Aufl. 2002, § 25 Rn. 58). Die Ausbildung wurde vielmehr von einer verselbständigten, nicht einem Betrieb ange-gliederten, privaten Bildungseinrichtung (der D ... GmbH) durchgeführt, deren Be-triebszweck und Tätigkeit allein auf die Vermittlung von Ausbildungen gerichtet ist, wie sich aus dem vorliegenden Firmenprofil des Maßnahmeträgers ergibt. Dies wurde auch durch den Zeugen bestätigt, der diesbezüglich nachvollziehbar darlegen konnte, dass die D ... GmbH als selbständiges Dienstleistungsunternehmen ein Bildungsträger ist und insbesondere kein Dienstleistungsunternehmen im Bereich Garten- und Landschafts-bau. Dementsprechend hat der Maßnameträger als privater Bildungsträger die Ausbildung auf-grund eines Vertrages mit dem Auszubildenden als Dienstleistung angeboten, auch wenn ihm diese Dienstleistung nicht vom Auszubildenden selbst, sondern von der öffentlichen Hand über Fördermittel vergütet wurde. In solchen Fällen werden Berufsausbildungen je-doch auch dann nicht zu Beschäftigungen, wenn ein Teil der Ausbildung durch praktische Arbeit in einem Produktions- oder Dienstleistungsbetrieb durchgeführt wird und dieser Ausbildungsabschnitt – wie nach den obigen Ausführungen hier – wegen seiner rechtli-chen und tatsächlichen Ausgestaltung organisatorisch und inhaltlich sowie nach seiner Dauer als unselbständiger Teil der Ausbildung bei der Bildungseinrichtung anzusehen ist (ausführlich: BSG, Urt. v. 12.10.2000, Az. B 12 KR 7/00 R, SozR 3-2600 § 1 Nr. 7). 3. Vor diesem Hintergrund ist eine versicherungspflichtige Ausbildung auch nicht auf-grund des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB III anzunehmen, wonach Auszubildende, die im Rah-men eines Berufsausbildungsvertrages nach dem BBiG in einer außerbetrieblichen Einrich-tung ausgebildet werden, den zu ihrer Ausbildung Beschäftigten nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGB III gleichstehen. Zwar wurde diese Vorschrift infolge der zitierten Entschei-dung des BSG vom 12.10.2000 in § 25 Abs. 1 SGB III aufgenommen. Jedoch setzt diese Vorschrift – wenn auch keine betriebliche Eingliederung – so doch einen Berufsausbil-dungsvertrag nach dem BBiG voraus, woran es – wie bereits ausgeführt – vorliegend eben-falls fehlt. Dies steht nach den Motiven des Gesetzgebers mit dem Zweck des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB III in Einklang, wonach Teilnehmer von Weiterbildungsmaßnahmen bei freien Bildungsträgern trotz der Neuregelung weiterhin nicht versicherungspflichtig sein sollen (Rolfs in: Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 1. Aufl. 2003, § 29 Rn. 64 mit Verweis auf BT-Drs. 14/6944, Seite 30). 4. Schließlich kann auch über § 7 Abs. 2 SGB IV keine Einbeziehung der vom Kläger ab-solvierten Qualifizierungsmaßnahme in den Kreis versicherungspflichtiger Ausbildungs-verhältnisse erfolgen. Zwar gilt gemäß § 7 Abs. 2 SGB IV auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen einer betrieblichen Berufsbildung als Beschäftigung im Sin-ne des § 7 Abs. 1 SGB IV, so dass auch eine Gleichstellung von Fortbildungsverhältnissen gemäß § 1 Abs. 3 i.V.m. § 46 BBiG a.F. mit Arbeitsverhältnissen im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGB III befürwortet wird, wenn eine solche Fortbildung gegen Ar-beitsentgelt erfolgt (Schlegel in: Eicher/Schlegel, SGB III, Stand: April 2006, § 25 Rn. 149). Jedoch liegen bereits die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 SGB IV nicht vor. Denn § 7 Abs. 2 SGB IV erfordert ebenso wie § 25 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGB III, dass der Auszubildende in den Produktions- und Dienstleistungsprozess betrieblich eingegliedert ist (BSG, Urt. v. 12.10.2000, Az. B 12 KR 7/00 R, SozR 3-2600 § 1 Nr. 7), woran es – wie bereits ausgeführt – vorliegend fehlt. Dass die Initiatoren der hier streitigen Qualifizierungsmaßnahme (der Maßnahmeträger, der Sozialhilfeträger und der Freistaat Sachsen als Zuwendungsgeber der Mittel aus dem ESF) hingegen ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis hatten begründen wollen, ist ohne Belang. Denn dann hätte eine Form der Beschäftigung oder Ausbildung gewählt werden müssen, welche auch tatsächlich die Anforderungen an ein solches Sozial-versicherungspflichtverhältnis erfüllt. Dass schließlich der Kranken- und Rentenversicherungsträger den Kläger als selbst versi-chertes Mitglied geführt hat und auch die üblichen Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden, ist ebenfalls gleichgültig. Denn hieran ist die Beklagte im Leistungsrecht des SGB III und somit auch im Rahmen der Prüfung eines Alg-Anspruchs nicht gebunden, weil – anders als etwa in der gesetzlichen Rentenversicherung – in der Arbeitslosenversi-cherung nicht die Entrichtung der Beiträge Anspruchsvoraussetzung ist, sondern – wie bereits ausgeführt – eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung (ständige Recht-sprechung des BSG, u.a. BSG, Urt. v. 06.02.1992, Az. 7 RAr 134/90, SozR 3-4100 § 104 Nr 8, m.w.N.; BSG, Beschl. v. 06.04.2001, Az. B 7 AL 108/00 B, zitiert nach JURIS). Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind lediglich gemäß § 351 SGB III i.V.m. § 26 Abs. 2 SGB IV zu erstatten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Die Revision ist gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, weil die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung hat. Denn zur Frage, wie bei einer mit öffentlichen Mitteln geförder-ten Qualifizierungs- und Beschäftigungsmaßnahme ein Ausbildungsverhältnis von einem Arbeitsverhältnis abzugrenzen ist, fehlt es bisher an höchstrichterlicher Rechtsprechung. Zudem sind derzeit eine Vielzahl vergleichbarer Verfahren bei der Beklagten und teilweise auch bei den Gerichten anhängig.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) ab 14.10.2004 wegen einer vom 14.10.2003 bis 13.10.2004 (12 Monate) dauernden Teilnahme an einer Qualifizie-rungs- und Beschäftigungsmaßnahme für Sozialhilfeempfänger. Der am ...1981 geborene Kläger tunesischer Staatsangehörigkeit stand bis 13.10.2003 im Sozialhilfebezug. Mit Schreiben vom 02.10.2003 wurde er gemeinsam vom späteren Maßnahmeträger sowie dem zuständigen Sozialhilfeträger unter Androhung der Kür-zung/Streichung der Sozialhilfe für den 08.10.2003 zu einer Informationsveranstaltung über ein Qualifizierungs- und Beschäftigungsprojekt eingeladen, bei dem eine Einstellung mit befristetem Arbeitsvertrag für 12 Monate in Aussicht gestellt wurde. Im Ergebnis dieser Informationsveranstaltung schloss der Kläger am 14.10.2003 einen mit "Befristeter Arbeitsvertrag" überschriebenen Vertrag mit dem Maßnahmeträger für die Zeit vom 14.10.2003 bis 13.10.2004 bei einem monatlichen Brutto-Gehalt in Höhe von 784,32 EUR, einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche bzw. 8 Stunden pro Arbeitstag so-wie vorher festgelegtem Urlaub in den Zeiten vom 22.12.2003 bis 02.01.2004 (2 Wochen), vom 09.02.2004 bis 13.02.2004 (1 Woche), am 21.05.2004 und vom 12.07.2004 bis 23.07.2004 (2 Wochen). Als Tätigkeit wurde im Vertrag die Teilnahme am Projekt "Rein-tegrationsseminar für Sozialhilfeempfänger" als Angestellter mit dem Ziel der Fortbildung in der Fachrichtung "Helfer im Garten- und Landschaftsbau" vereinbart. Der Vertrag sollte nur im Zusammenhang mit der durch das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit (SMWA) bestätigten Maßnahme "QAS – Qualifizierung und Arbeit für Sozialhilfe-empfänger im Bereich Garten- und Landschaftsbau" sowie der Erteilung des entsprechen-den Zuwendungsbescheides gelten. Dieser Zuwendungsbescheid war dem Maßnahmeträger vom Regierungspräsidium Dres-den am 16.09.2003 erteilt worden und sah eine Zuwendung an den Maßnahmeträger aus den Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) als Anteilsfinanzierung in Höhe von 33,12 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, begrenzt auf einen Maximalbetrag, vor. Der übrige Teil der Kosten des Maßnahmeträgers für die Durchführung der Maßnahme wurde vom Sozialhilfeträger übernommen. Zuwendungszweck war die Durchführung des Projek-tes "QAS – Qualifizierung und Arbeit für Sozialhilfeempfänger im Bereich Garten- und Landschaftsbau" verbunden mit Auflagen unter anderem dahin, dass Zeiten der Arbeitser-fahrung nur an kommunalen Einrichtungen gefördert wurden, aber als Praktikum auch der Einsatz in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) maximal bis zu 10 Wochen erlaubt war. Dazu hatte der Maßnahmeträger einen Projektantrag nebst Projektbeschreibung und Finan-zierungsplan eingereicht, wonach Ziel der Maßnahme die theoretische und fachpraktische Qualifizierung von Sozialhilfeempfängern zur Ermöglichung des Wiedereinstiegs in das Arbeitsleben war, mit der Hauptaufgabe, eine maximale Anzahl der Teilnehmer während bzw. mit Abschluss der Maßnahme in den 1. Arbeitsmarkt zu vermitteln. Hierzu war eine Qualifizierung zum "Helfer im Garten- und Landschaftsbau" vorgesehen. Außerdem war inhaltlich die Schaffung (d.h. die Rekonstruktion und Umgestaltung) eines Vereinszent-rums mit angrenzenden Arbeitsobjekten (Gestaltung von Außenanlagen, gärtnerische Ar-beiten, Wege- und Platzbau) im öffentlichen kommunalen Interesse geplant. Es sollte zu-dem ein befristeter Arbeitsvertrag für 1 Jahr abgeschlossen werden, um zusätzlich Ansprü-che nach dem SGB III zu erhalten. Bei der Maßnahme war für den theoretischen Unterricht ein Anteil von 19,0 %, für die praktische Unterweisung ein Anteil von 30,0 % und für die Arbeitserfahrung ein Anteil von 51,0 % angesetzt, wobei alle 3 Teile der Ausbildung eine Einheit bilden sollten und durchgängig über das ganze Jahr geplant waren. Während der Arbeitserfahrung und im Praktikumsbetrieb sollte außerdem die 40-Stunden-Woche und die jeweilige Arbeitszeitregelung des Betriebes gelten. Der Finanzierungsplan sah eine Finanzierung ausschließlich aus öffentlichen Mitteln vor, wovon 33,12 % auf ESF-Mittel und 76,88 % auf kommunale öffentliche Mittel entfielen. Als Leistungen an die Teilneh-mer sah der Finanzierungsplan Unterhaltsgeld sowie Sozialausgaben einschließlich Beiträ-gen zur Berufsgenossenschaft vor. Die Lohnkosten der Teilnehmer einschließlich des Ar-beitgeberanteils sollten zu 100 % von der Kommune getragen werden. Der Maßnahmeträger selbst firmiert als D ... GmbH S ..., Zentrum für Bildung und Arbeit, und sieht sich als selbständiges Dienstleistungsunternehmen. Nach seinem Firmen-profil (Blätter 143/144 der Berufungsakte) ist der Maßnahmeträger als private Bildungsein-richtung Seminarpartner für die öffentliche Hand, Dienstleister und Partner der Wirtschaft in allen Weiterbildungsfragen, Umschulungsträger mit IHK-Abschluss, Ausbilder im IT-Bereich mit IT-Trainingscenter sowie Bildungspartner für Firmen, Vereine, Verbände und Privatpersonen. Der Kläger nahm an der Maßnahme wie vorgesehen teil und absolvierte zuerst ab 14.10.2003 im Wechsel von ein- bis mehrwöchigen Blöcken Zeiten der theoretischen und praktischen Ausbildung und ab 13.04.2004 durchgängig Zeiten der sog. Arbeitserfahrung, wobei er vom 23.08.2004 bis 08.10.2004 (7 Wochen) ein externes Praktikum bei einer Bausanierungsgesellschaft durchführte und ansonsten in den Zeiten der Arbeitserfahrung auf verschiedenen kommunalen Sportplätzen mit der Pflege und Reinigung der Außenan-lagen sowie im handwerklichen Bereich tätig war. Schließlich folgten zum Abschluss noch 2 Tage theoretische Ausbildung. Insgesamt entfielen danach auf die theoretische und prak-tische Ausbildung 113 Tage bzw. bei einem 8-Stunden-Tag 904 Stunden, während die Zeit der Arbeitserfahrung 117 Tage bzw. 936 Stunden ausmachte. Am Ende der Maßnahme erhielt der Kläger eine Bestätigung für die erfolgreiche Teilnahme am 32-Stunden-Lehrgang "Motorkettensägen – Freischneider", ein Ausbildungszeugnis über die erfolgrei-che Teilnahme an der Ausbildungsmaßnahme "Qualifizierung und Arbeit im Bereich Gar-ten- und Landschaftsbau" mit der Spezialisierung "Helfer im Garten- und Landschaftsbau" in der Zeit vom 14.10.2003 bis 13.10.2004 sowie ein Arbeitszeugnis, das unter anderem seine Tätigkeit in dem als "Ausbildungsabschnitt" bezeichneten Maßnahmeteil "Vermitt-lung von Arbeitserfahrung" beschreibt und das erfolgreiche 7wöchige betriebliche Prakti-kum bei der Bausanierungsgesellschaft erwähnt. Während der Dauer der Maßnahme vom 14.10.2003 bis 13.10.2004 entrichtete der Kläger von seinem monatlichen Brutto-Gehalt die anfallenden Steuern sowie sämtliche Sozialver-sicherungsbeiträge und wurde aufgrund dessen vom Renten- und Krankenversicherungs-träger jeweils als selbst versichertes Mitglied geführt. Zuvor war er bis 13.10.2003 beim Krankenversicherungsträger als Familienangehöriger kostenfrei mitversichert gewesen. Am 19.08.2004 meldete sich der Kläger bei der Beklagten zum 14.10.2004 arbeitslos und beantragte am 15.10.2004 die Gewährung von Alg. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26.10.2004 ab, weil der Kläger innerhalb der Rahmenfrist von 3 Jahren vor dem 14.10.2004 nicht mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe. Der dagegen am 01.11.2004 erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbe-scheid vom 22.11.2004 zurückgewiesen, weil die Qualifizierungs- und Beschäftigungs-maßnahme vom 14.10.2003 bis 13.10.2004 von einer Bildungsfirma im Auftrag des Sozi-alamtes durchgeführt und aus Mitteln der Kommune sowie des ESF fremdfinanziert wor-den sei. Deshalb habe die Teilnahme an dieser Maßnahme nicht der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung unterlegen, weil weder ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 25 Abs. 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuchs – Arbeitsförderung – (SGB III) begründet, noch Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 des Vierten Buches des Sozi-algesetzbuchs – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) gezahlt worden sei. Somit fehle es an der Erfüllung der Anwartschaftszeit für das Alg gemäß den §§ 123, 124 SGB III. Dagegen hat der Kläger am 29.11.2004 Klage zum Sozialgericht Dresden erhoben ohne einen konkreten Antrag zu stellen. Das Sozialgericht hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 18.05.2005 unter Bezugnahme auf den Wider-spruchsbescheid vom 22.11.2004 abgewiesen und ergänzend ausgeführt, dass das 7wöchige externe Praktikum bei einer Bausanierungsgesellschaft nicht relevant sei, weil ausweislich des Zuwendungsbescheides vom 16.09.2003 in der Zeit der Arbeitserfahrung nur Arbeiten an kommunalen Einrichtungen förderbar seien. Bei der durchgeführten Fort-bildung zum "Helfer im Garten- und Landschaftsbau" handele es sich zudem nicht um eine berufliche Ausbildung im Sinne einer betrieblichen bzw. traditionellen Lehrlingsausbil-dung. Mit seiner dagegen am 17.06.2005 eingelegten Berufung macht der Kläger und Beru-fungskläger unter Einbeziehung seiner erstinstanzlichen Ausführungen geltend, dass er vom 14.10.2003 bis 13.10.2004 und damit in den letzten 3 Jahren vor dem 14.10.2004 für 12 Monate in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden habe. Der Maß-nahmeträger sei ihm gegenüber als Betrieb aufgetreten und habe dementsprechend Ar-beitsentgelt gezahlt sowie sämtliche Sozialversicherungsbeiträge, einschließlich derjenigen zur Arbeitslosenversicherung, abgeführt. Wie von der Beklagten selbst empfohlen, habe die Zeit der Arbeitserfahrung als praktische Tätigkeit einschließlich des 7wöchigen exter-nen Praktikums 50 % der Maßnahmedauer umfasst, um so einen Anspruch auf Alg be-gründen zu können. Schließlich sei er während der Maßnahme wie ein Arbeitnehmer wei-sungsgebunden gewesen. Es habe sich nicht um eine bloße Fortbildung, sondern um ein ganz normales Arbeitsverhältnis gehandelt. Der befristete Arbeitsvertrag weise deshalb alle Regelungen eines typischen Arbeitsvertrages auf. Die Auffassung der Beklagten wider-spreche zudem der Rechtsauffassung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales (SMS) gemäß dessen Rundschreiben 09/2005, wo ausdrücklich klargestellt werde, dass durch eine QAS-Maßnahme grundsätzlich ein sozialversicherungspflichtiges Beschäfti-gungsverhältnis begründet werde. Den dem Zuwendungsbescheid vom 16.09.2003 beige-fügten, vom SMWA herausgegebenen Orientierungswerten für ESF-Qualifizie-rungsprojekte ab 01.04.2004 sei auf Seite 26 darüber hinaus zu entnehmen, dass den Maß-nahmeteilnehmern ein tariflicher bzw. ortsüblicher Bruttolohn zu zahlen sei und nicht etwa ein Nettolohn oder ein Unterhaltsgeld. Nach dem Zuwendungsbescheid vom 16.09.2003 sei zudem auf Antrag in Ausnahmefällen auch ein Einsatz in kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) möglich, so dass sein Praktikum bei der Bausanierungsgesellschaft entgegen dem Sozialgericht als genehmigt anzusehen sei. Er berufe sich schließlich auf den Gleichheitsgrundsatz, da er wisse, dass andere Teilnehmer seiner Qualifizierungsmaß-nahme Alg erhalten. Sollte tatsächlich der Auffassung der Beklagten zu folgen sein, so wolle er zumindest seine gezahlten Sozialversicherungsbeiträge zurück. Der Kläger und Berufungskläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Dresden vom 18.05.2005 sowie des Bescheides vom 26.10.2004 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 22.11.2004 zu verurteilen, ihm ab dem 14.10.2004 Arbeits-losengeld in gesetzlicher Höhe und Dauer zu zahlen. Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie nimmt unter Einbeziehung ihrer erstinstanzlichen Ausführungen auf die angegriffenen Bescheide Bezug und trägt ergänzend vor, dass die Teilnahme an der Qualifizierungsmaß-nahme vom 14.10.2003 bis 13.10.2004 keine versicherungspflichtige Beschäftigung gewe-sen sei, weil sie in einer selbständigen Bildungseinrichtung ohne Angliederung an einen Betrieb als bloße außerbetriebliche Qualifizierung durchgeführt worden sei. Sie berufe sich auf die Rechtsauffassung ihrer Regionaldirektion Sachsen zur vorliegenden Problematik, wonach gemäß dem Besprechungsergebnis zwischen den Spitzenverbänden der Kranken-kassen, des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger und der Beklagten vom 28./29.03.2001 bei den Qualifizierungs- und Beschäftigungsprojekten für Sozialhilfeemp-fänger (Projekttypen "QAS-Klassisch", "QAS-Extra", "QAS-Plus", "Arbeit statt Sozialhil-fe" und "Chemnitzer Modell") grundsätzlich keine versicherungspflichtigen Beschäfti-gungsverhältnisse begründet werden. Denn es handele sich dabei stets um Ausbildungs-verhältnisse, denen die Eingliederung in einen Betrieb fehle und die als außerbetriebliche Ausbildungsformen auch nicht im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) erfolgen. Lediglich dann, wenn im Rahmen einer solchen Maßnahme ein Betriebspraktikum in einem Produktions- oder Dienstleistungsbetrieb er-folge und dieses Praktikum mehr als die Hälfte der Gesamtdauer der Maßnahme ausmache, bestehe allein für die Dauer dieses Praktikums Versicherungspflicht. Dafür genüge jedoch insbesondere nicht die bloße Beschränkung des Bildungsanteils auf 50 % der Maßnahme-dauer. Soweit der Kläger auf das Rundschreiben 09/2005 des SMS Bezug nehme, betreffe dieses den Projekttyp "QAS-Extra" nicht aber das Programm, das der Kläger absolviert habe. Schließlich folge aus der tatsächlichen Beitragszahlung und der Annahme der Bei-tragspflicht durch die Träger der Renten- und Krankenversicherung keine Bindungswir-kung für sie selbst, wie das Bundessozialgericht (BSG) bereits mehrfach entschieden habe. Der Senat hat in der mündlichen Berufungsverhandlung am 02.11.2006 den Kläger persön-lich zu Ablauf und Inhalt der Maßnahme befragt und hierzu schließlich den Zeugen G ..., Dienstleiter beim Maßnahmeträger, vernommen. Wegen der Einzelheiten beider Aussagen wird auf die Niederschrift zur Berufungsverhandlung verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist gemäß den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft, weil angesichts des mindestens für sechs Monate begehrten Arbeitslosengeldes (Alg) und aus-gehend vom angegebenen monatlichen Brutto-Gehalt des Klägers im streitigen Zeitraum in Höhe von 784,32 EUR der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung wurde gemäß § 151 SGG auch form- und fristge-recht eingelegt und ist damit zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 4 SGG zulässige Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil der Bescheid vom 26.10.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2004 rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht beschwert (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Alg ab 14.10.2004, weil seine Teilnahme an der Ausbil-dungsmaßnahme "Qualifizierung und Arbeit im Bereich Garten- und Landschaftsbau" kein Versicherungspflichtverhältnis begründet hat. Angesichts dessen scheitert auch ein gegebenenfalls hilfsweise in Betracht zu ziehender Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi), weil der Kläger dementsprechend entgegen § 190 Abs. 1 Nr. 4 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) i.V.m. § 192 SGB III innerhalb der Vorfrist von maximal 3 Jahren vor dem 14.10.2004 kein Alg bezogen hat. Anspruch auf Alg hat gemäß § 117 Abs. 1 SGB III, wer arbeitslos ist, sich arbeitslos ge-meldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Der Kläger hat jedoch die Anwartschaftszeit nicht erfüllt. Die Anwartschaftszeit hat gemäß § 123 Satz 1 Nr. 1 SGB III in der hier gemäß § 434j Abs. 3 SGB III noch anwendbaren, ansonsten nur bis 31.12.2003 geltenden, alten Fassung (a.F.) des Art. 1 Nr. 20 des 1. SGB III-ÄndG vom 16.12.1997 (BGBl. I Seite 2970; geän-dert durch Art. 13 Nr. 2 des BwNeuAusrG vom 20.12.2001, BGBl. I Seite 4013) erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Eine Erfüllung der Anwartschaftszeit gemäß § 123 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB III a.F. scheidet vorliegend hingegen von vornherein aus, weil der Kläger weder Wehr- noch Zivildienstleistender noch Saisonarbeiter war. Die in § 123 Satz 1 SGB III in Bezug genommene Rahmenfrist wiederum beträgt gemäß § 124 Abs. 1 SGB III in der ebenfalls gemäß § 434j Abs. 3 SGB III noch anwendbaren, ansonsten nur bis 31.12.2003 geltenden, alten Fassung (a.F.) grundsätzlich 3 Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen des Alg-Anspruchs. Da der Kläger aber in den letzten 3 Jahren vor dem 14.10.2004 lediglich an der vom 14.10.2003 bis 13.10.2004 (12 Monate) dauernden Qualifizierungs- und Beschäfti-gungsmaßnahme teilgenommen, diese aber kein Versicherungspflichtverhältnis begründet hat, scheitert die Erfüllung der Anwartschaftszeit und damit auch der Alg-Anspruch. In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen gemäß § 24 Abs. 1 SGB III Personen, die entweder als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind. Da eine Versicherungspflicht aus sonstigen Gründen gemäß § 26 SGB III angesichts der dortigen, abschließenden Aufzählung für den Kläger ohnehin ausscheidet, kommt seine Versiche-rungspflicht nur als Beschäftigter gemäß § 25 SGB III in Betracht. Dessen Voraussetzun-gen liegen jedoch nicht vor. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III sind Personen versicherungspflichtig, die gegen Ar-beitsentgelt (Alt. 1) oder zu ihrer Berufsausbildung (Alt. 2) beschäftigt sind. Den zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten stehen gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB III Auszubildende gleich, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem BBiG in einer außerbe-trieblichen Einrichtung ausgebildet werden. Darüber hinaus gilt gemäß § 7 Abs. 2 SGB IV allgemein der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen einer betrieblichen Berufsbildung als Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV, was über § 25 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGB III – falls zusätzlich Arbeitsentgelt gezahlt wird – zur Versicherungspflichtigkeit auch solcher Berufsbildungsverhältnisse führen kann. Jedoch ist keiner dieser vier Fälle hier gegeben (ebenso im Ergebnis zu einem Projekt "Arbeit statt Sozialhilfe": ThürLSG, Beschl. v. 05.07.2005, Az. L 3 B 81/04 AL, zitiert nach JURIS). 1. Der Kläger war während der Teilnahme an der Maßnahme "Qualifizierung und Arbeit im Bereich Garten- und Landschaftsbau" nicht gegen Arbeitsentgelt beschäftigt (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGB III). Gegen Arbeitsentgelt beschäftigt ist, wer für eine Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV als Gegenleistung Arbeitsentgelt erhält bzw. beanspruchen kann (Wissing in: PK, SGB III, 2. Aufl. 2002, § 25 Rn. 17), wenn mithin ein freies Austauschverhältnis von Lohn und Arbeit im Sinne gegenseitig geschuldeter, nicht notwendig tatsächlich zufließender Arbeits- bzw. Lohnleistungen vorliegt (Schlegel in: Eicher/Schlegel, SGB III, Stand: April 2006, § 25 Rn. 40-48 m.w.N.). Bereits an diesem Austauschverhältnis fehlt es hier. Zwar ist eine Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV), wofür Anhaltspunkte eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Wei-sungsgebers sind (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Danach ist nicht zu bezweifeln, dass der Kläger nach dem von ihm geschlossenen Vertrag mit dem Maßnahmeträger dessen Wei-sungen unterlag und in die Maßnahme als Teilnehmer organisatorisch eingebunden war. Dies ergibt sich zum einen aus den vertraglichen Bestimmungen, die – wie der Kläger zu Recht vorträgt – mit ihren Regelungen zu den auszuführenden Tätigkeiten, dem Weisungs-recht des Maßnahmeträgers, den Pflichten des Klägers, den Regelungen für Urlaubs-, Krankheits- und sonstige Ausfallzeiten sowie zur täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit denen eines typischen Arbeitsvertrages entsprechen. Dieser Vertrag wurde zudem ohne Abweichungen tatsächlich umgesetzt, so dass ohne weiteres eine Form der nichtselbstän-digen Tätigkeit vorliegt (vgl. u.a. Brand in: Niesel, SGB III, 2. Aufl. 2002, § 25 Rn. 8; Wissing in: PK, SGB III, 2. Aufl. 2002, § 25, Rn. 15). Jedoch wurde diese nichtselbständige Tätigkeit vom Kläger nicht im Rahmen eines Be-schäftigungsverhältnisses gegen Arbeitsentgelt verrichtet, sondern zum Zwecke seiner Aus- bzw. Weiterbildung. Ein Ausbildungsverhältnis ist von einem Arbeitsverhältnis je-doch zu unterscheiden, weil Ausbildungsverhältnisse nur unter den besonderen Vorausset-zungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 und Satz 2 SGB III sowie des § 7 Abs. 2 SGB IV in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig sind. Dies deshalb, weil bei Ausbil-dungsverhältnissen nicht der Austausch von Lohn gegen Arbeit im Vordergrund steht, sondern die Gewährung einer Ausbildung durch die jeweilige Bildungseinrichtung und die Inanspruchnahme dieser Bildungsleistung durch den Auszubildenden. Dies schließt es zwar nicht aus, dass auch im Rahmen einer Ausbildung eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung erbracht und im Austausch hierfür eine (Ausbildungs-)Vergütung gezahlt wird. Dies steht dann aber nicht im Vordergrund, sondern ist lediglich Ursache dafür, dass der Gesetzgeber bestimmte, einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nahestehende Aus-bildungsverhältnisse (dazu unten 2. bis 4.) in die Versicherungspflicht einbezieht. Bei der 12 Monate dauernden Maßnahme handelte es sich danach insgesamt um ein Aus-bildungsverhältnis im weiteren Sinne, wobei die gesamte Maßnahme als eine einheitliche Ausbildung anzusehen ist, die sich nicht in einen theoretischen und berufspraktischen Aus-bildungsteil einerseits und einen versicherungspflichtigen Beschäftigungsteil (Zeit der Ar-beitserfahrung einschließlich des 7wöchigen Praktikums bei der Bausanierungsgesell-schaft) andererseits aufspalten lässt. Abgesehen davon, dass eine solche Aufspaltung einen Anspruch auf Alg nicht begründen könnte, weil der Kläger auch dann nicht 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen wäre, handelte es sich bei der Zeit der Arbeits-erfahrung und beim externen Praktikum nicht um derart verselbständigte Ausbildungsteile, dass sie ein eigenständiges Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis begründen könn-ten (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 03.02.1994, Az. 12 RK 78/92, SozR 3-2500 § 5 Nr. 15). Dem steht entgegen, dass der Maßnahmeträger während der gesamten 12 Monate Vertragspart-ner des Klägers war und die Ausbildung als solche einheitlich geplant und auch durchge-führt hat. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger während des externen Praktikums einen Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag mit der Bausanierungsge-sellschaft geschlossen und seine Vergütung von dort bezogen hat. Dementsprechend wer-den in der Projektbeschreibung zur durchgeführten Maßnahme auch alle drei Ausbildungs-teile als eine Einheit angesehen, die durchgängig vom Maßnahmeträger geplant waren. Auch aus der Tatsache, dass die Zeit der Arbeitserfahrung einschließlich des 7wöchigen, externen Praktikums bei der Bausanierungsgesellschaft den größeren Teil (51 % bzw. 936 Stunden statt 904 Stunden) der Maßnahme ausmachte, was vom Maßnahmeträger zwecks Begründung der Versicherungspflichtigkeit bewusst geplant war, folgt nichts anderes. Denn auch die Zeit der Arbeitserfahrung ist nach dem Gesamtbild der Maßnahme untrenn-barer Teil der Ausbildung, selbst wenn hier ausschließlich berufspraktische Tätigkeiten verrichtet wurden (Schaffung eines Vereinszentrums im öffentlichen kommunalen Interes-se mit Gestaltung von Außenanlagen, gärtnerischen Arbeiten sowie Wege- und Platzbau). Dabei glaubt der Senat dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht, dass seine Tätigkeit nach einer Woche Training zu Beginn der Maßnahme anschlie-ßend nur noch aus praktischer Arbeit wie in einem Arbeitsverhältnis bestand. Denn der Kläger hat im weiteren Verlauf zunächst eingeräumt, dass später, als es kalt wurde, auch ein- bis eineinhalb Monate Unterricht erfolgt seien und schließlich zugegeben, dass die Maßnahmeteilnehmer im Wechsel draußen tätig waren und dann wieder zum Unterricht hereingeholt wurden. Der Senat folgt deshalb der schlüssigen und widerspruchsfreien Schilderung des Zeugen G ..., der ausgesagt hat, dass die Maßnahme planmäßig zu-nächst mit einem praktischen und theoretischen Teil begonnen hat und anschließend die Arbeitserfahrung durchgeführt wurde sowie, dass es keine Abweichungen zu dem im Aus-bildungszeugnis und den Jahresübersichten niedergelegten Maßnahmeablauf (Blatt 25 Rückseite des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und Blätter 77/78 der Akte des Sozial-gerichts) gegeben hat. Hiermit in Einklang steht, dass der als "Arbeitsvertrag" bezeichnete Vertrag in § 2 aus-drücklich von einer Tätigkeit mit dem Ziel der Fortbildung in der Fachrichtung "Helfer im Garten und Landschaftsbau" ausgeht. Gleiches gilt für den Zweck der Zuwendungen an den Maßnahmeträger, der nach dem Zuwendungsbescheid in der Durchführung des Projek-tes "QAS – Qualifizierung und Arbeit für Sozialhilfeempfänger im Bereich Garten- und Landschaftsbau" lag. Der Zuwendungsbescheid hatte seine Grundlage wiederum in der Richtlinie des SMWA für die Förderung von aus dem ESF mitfinanzierten Maßnahmen vom 12.07.2001 (SächsABl. 2001, Seiten 810 ff.). Dort wird in dem für die vorliegende Qualifizierungsmaßnahme einschlägigen Punkt A.1. des II. Teils (Besondere Regelungen) als Zuwendungszweck – neben hier nicht einschlägigen Kooperationsvorhaben und Vor-haben zur Qualifizierung von Multiplikatoren – die Förderung von Maßnahmen zur Ver-mittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten zur Vorbereitung auf bzw. Eingliederung in das Erwerbsleben und zur Anpassung an Entwicklungen in allen Bereichen der Wirtschaft mit dem Ziel der Sicherung der Erwerbstätigkeit beschrieben. Dementsprechend wurde dem Kläger auch ein Ausbildungszeugnis über die erfolgreiche Teilnahme an der – ausdrück-lich so bezeichneten – Ausbildungsmaßnahme "Qualifizierung und Arbeit im Bereich Gar-ten- und Landschaftsbau" mit der Spezialisierung "Helfer im Garten- und Landschaftsbau" vom 14.10.2003 bis 13.10.2004 – mithin für die gesamte Zeit und nicht nur für den kleine-ren Teil der theoretischen und praktischen Ausbildung – erteilt. Auch sieht das ausgehän-digte Arbeitszeugnis die Zeit der Arbeitserfahrung selbst ausdrücklich als Teil der Ausbil-dung an und bezeichnet sie als "Ausbildungsabschnitt". Dem entspricht auch die Projektbeschreibung, wonach Ziel der Maßnahme die theoretische und fachpraktische Qualifizierung von Sozialhilfeempfängern zur Ermöglichung des Wie-dereinstiegs in das Arbeitsleben war, mit der Hauptaufgabe, eine maximale Anzahl der Teilnehmer während bzw. mit Abschluss der Maßnahme in den 1. Arbeitsmarkt zu vermit-teln. Dazu sollte eine Qualifizierung zum "Helfer im Garten- und Landschaftsbau" erfol-gen und dabei der theoretische Unterricht, die praktische Unterweisung sowie die Arbeits-erfahrung eine Einheit bilden. Schließlich wurde dies nochmals durch den Zeugen in der mündlichen Verhandlung bestä-tigt, der glaubhaft bekundet hat, dass darauf geachtet wurde, dass die Ausbildungsteile, insbesondere die praktische Unterweisung, in engem Zusammenhang mit den während der Arbeitserfahrung durchzuführenden Tätigkeiten stehen und dass die Lohnabrechnung für die eigenen Mitarbeiter des Maßnahmeträgers gesondert von den Lohnabrechnungen der Maßnahmeteilnehmer erfolgen musste, weil bei den Maßnahmeteilnehmern eine monats-weise Abrechnung gegenüber der bewilligenden Stelle (dem Regierungspräsidium) vorzu-nehmen war. Für den Senat stellt sich somit die Maßnahme in ihrer Gesamtheit als eine Form der Aus-bildung dar, die anders als eine bloße nichtselbständige Arbeit gegen ein Entgelt hier gera-de durch eine speziellere Form der Tätigkeit, nämlich einer solchen zum Zwecke der Wei-terbildung bzw. Qualifizierung, gekennzeichnet ist, was gerade den Unterschied zum blo-ßen Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 Alt 1 SGB III ausmacht (vgl. Schlegel in: Eicher/Schlegel, SGB III, Stand: April 2006, § 25 Rn. 151). Das Entgelt wurde deshalb hier als eine Form der Ausbildungsvergütung anstelle der sonst zu gewährenden Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts der Teilnehmer gewährt, wobei die Einhaltung einer tariflichen oder sonst ortsüblichen Höhe des Entgelts hierzu nicht in Widerspruch steht. Denn die Wiedereingliederung in den sog. 1. Arbeitmarkt be-darf insoweit auch eines gewissen Anreizes an die Teilnehmer und hebt ihren sozialen Sta-tus deshalb aus dem der Sozialhilfeempfänger heraus. Dabei darf auch nicht übersehen werden, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, dass dieses Entgelt gerade nicht Äquiva-lent einer regulären Arbeitsleistung ist, die in der freien Wirtschaft zu einem gleichen Ent-gelt geführt hätte, sondern durch die Mittel des ESF, des Freistaates Sachsen und des Sozi-alhilfeträgers (der Kommune) gerade zum Zwecke der Durchführung einer Weiterbildung, mithin zum Zwecke der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten, fremdfinanziert wurde. Dementsprechend spricht der Finanzierungsplan auch von "Unterhaltsgeld" und nicht von "Arbeitsentgelt". Insoweit besteht deshalb ein wesentlicher Unterschied auch zu den Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) die als subventionierte Beschäftigung gegen Entgelt und damit als versicherungspflichtig anzusehen waren, bis deren Versicherungs-freiheit vom Gesetzgeber ab 01.01.2004 in § 27 Abs. 3 Nr. 5 SGB III ausdrücklich ange-ordnet wurde (vgl. Schlegel in: Eicher/Schlegel, SGB III, Stand: April 2006, § 25 Rn. 48a). 2. Liegt danach insgesamt eine Ausbildung in Form einer Qualifizierung bzw. Weiterbil-dung vor, ist diese nicht gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 versicherungspflichtig. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGB III sind Personen versicherungspflichtig, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Was unter Berufsausbildung in diesem Sinne zu verste-hen ist, richtet sich grundsätzlich nach dem BBiG. Für den hier streitigen Zeitraum war deshalb unter Berufsausbildung die erstmalige, breit angelegte berufliche Grundbildung und die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendige Fachbil-dung in einem geordneten Ausbildungsgang zu verstehen (§ 1 Abs. 2 BBiG in der bis 31.03.2005 geltenden, alten Fassung – a.F. –). Dies setzte gemäß § 3 BBiG a.F. ein Be-rufsausbildungsverhältnis voraus. Der Berufsausbildung in diesem Sinne steht nach der Rechtsprechung des BSG die berufliche Umschulung gleich, wenn die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf erfolgt und nach den Vorschriften des BBiG (§ 1 Abs. 4 und § 47 BBiG a.F.) durchgeführt wird (ausführlich: BSG, Urt. v. 12.10.2000, Az. B 12 KR 7/00 R, SozR 3-2600 § 1 Nr. 7). Danach kann vorliegend dahinstehen, ob es sich um eine berufliche Erstausbildung des Klägers oder eine Umschulung zu einer anderen beruflichen Tätigkeit handeln sollte. Beim "Helfer im Garten- und Landschaftsbau" handelte es sich jedenfalls nicht um einen aner-kannten Ausbildungsberuf im Sinne des BBiG a.F ... Auch wurde der erforderliche Beruf-ausbildungsvertrag (§§ 3, 4 BBiG a.F.) nicht geschlossen und in das Verzeichnis der Be-rufsausbildungsverhältnisse eingetragen (§§ 31 ff. BBiG a.F.). Außerdem war der Kläger nicht zu seiner Ausbildung im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGB III beschäftigt, weil es an der hierfür erforderlichen Eingliederung des Klägers in den Produktions- oder Dienstleistungsprozess eines Betriebes zum Erwerb von prakti-schen Kenntnissen und Fertigkeiten fehlte. Insoweit ist die erforderliche Nähe des Ausbil-dungsverhältnisses zu einem Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt nicht gegeben, weil der Kläger nicht wie ein Arbeitnehmer in einen produzierenden bzw. dienstleistenden Betrieb eingegliedert war (vgl. Wissing in: PK, SGB III, 2. Aufl. 2002, § 25 Rn. 58). Die Ausbildung wurde vielmehr von einer verselbständigten, nicht einem Betrieb ange-gliederten, privaten Bildungseinrichtung (der D ... GmbH) durchgeführt, deren Be-triebszweck und Tätigkeit allein auf die Vermittlung von Ausbildungen gerichtet ist, wie sich aus dem vorliegenden Firmenprofil des Maßnahmeträgers ergibt. Dies wurde auch durch den Zeugen bestätigt, der diesbezüglich nachvollziehbar darlegen konnte, dass die D ... GmbH als selbständiges Dienstleistungsunternehmen ein Bildungsträger ist und insbesondere kein Dienstleistungsunternehmen im Bereich Garten- und Landschafts-bau. Dementsprechend hat der Maßnameträger als privater Bildungsträger die Ausbildung auf-grund eines Vertrages mit dem Auszubildenden als Dienstleistung angeboten, auch wenn ihm diese Dienstleistung nicht vom Auszubildenden selbst, sondern von der öffentlichen Hand über Fördermittel vergütet wurde. In solchen Fällen werden Berufsausbildungen je-doch auch dann nicht zu Beschäftigungen, wenn ein Teil der Ausbildung durch praktische Arbeit in einem Produktions- oder Dienstleistungsbetrieb durchgeführt wird und dieser Ausbildungsabschnitt – wie nach den obigen Ausführungen hier – wegen seiner rechtli-chen und tatsächlichen Ausgestaltung organisatorisch und inhaltlich sowie nach seiner Dauer als unselbständiger Teil der Ausbildung bei der Bildungseinrichtung anzusehen ist (ausführlich: BSG, Urt. v. 12.10.2000, Az. B 12 KR 7/00 R, SozR 3-2600 § 1 Nr. 7). 3. Vor diesem Hintergrund ist eine versicherungspflichtige Ausbildung auch nicht auf-grund des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB III anzunehmen, wonach Auszubildende, die im Rah-men eines Berufsausbildungsvertrages nach dem BBiG in einer außerbetrieblichen Einrich-tung ausgebildet werden, den zu ihrer Ausbildung Beschäftigten nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGB III gleichstehen. Zwar wurde diese Vorschrift infolge der zitierten Entschei-dung des BSG vom 12.10.2000 in § 25 Abs. 1 SGB III aufgenommen. Jedoch setzt diese Vorschrift – wenn auch keine betriebliche Eingliederung – so doch einen Berufsausbil-dungsvertrag nach dem BBiG voraus, woran es – wie bereits ausgeführt – vorliegend eben-falls fehlt. Dies steht nach den Motiven des Gesetzgebers mit dem Zweck des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB III in Einklang, wonach Teilnehmer von Weiterbildungsmaßnahmen bei freien Bildungsträgern trotz der Neuregelung weiterhin nicht versicherungspflichtig sein sollen (Rolfs in: Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 1. Aufl. 2003, § 29 Rn. 64 mit Verweis auf BT-Drs. 14/6944, Seite 30). 4. Schließlich kann auch über § 7 Abs. 2 SGB IV keine Einbeziehung der vom Kläger ab-solvierten Qualifizierungsmaßnahme in den Kreis versicherungspflichtiger Ausbildungs-verhältnisse erfolgen. Zwar gilt gemäß § 7 Abs. 2 SGB IV auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen einer betrieblichen Berufsbildung als Beschäftigung im Sin-ne des § 7 Abs. 1 SGB IV, so dass auch eine Gleichstellung von Fortbildungsverhältnissen gemäß § 1 Abs. 3 i.V.m. § 46 BBiG a.F. mit Arbeitsverhältnissen im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGB III befürwortet wird, wenn eine solche Fortbildung gegen Ar-beitsentgelt erfolgt (Schlegel in: Eicher/Schlegel, SGB III, Stand: April 2006, § 25 Rn. 149). Jedoch liegen bereits die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 SGB IV nicht vor. Denn § 7 Abs. 2 SGB IV erfordert ebenso wie § 25 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGB III, dass der Auszubildende in den Produktions- und Dienstleistungsprozess betrieblich eingegliedert ist (BSG, Urt. v. 12.10.2000, Az. B 12 KR 7/00 R, SozR 3-2600 § 1 Nr. 7), woran es – wie bereits ausgeführt – vorliegend fehlt. Dass die Initiatoren der hier streitigen Qualifizierungsmaßnahme (der Maßnahmeträger, der Sozialhilfeträger und der Freistaat Sachsen als Zuwendungsgeber der Mittel aus dem ESF) hingegen ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis hatten begründen wollen, ist ohne Belang. Denn dann hätte eine Form der Beschäftigung oder Ausbildung gewählt werden müssen, welche auch tatsächlich die Anforderungen an ein solches Sozial-versicherungspflichtverhältnis erfüllt. Dass schließlich der Kranken- und Rentenversicherungsträger den Kläger als selbst versi-chertes Mitglied geführt hat und auch die üblichen Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden, ist ebenfalls gleichgültig. Denn hieran ist die Beklagte im Leistungsrecht des SGB III und somit auch im Rahmen der Prüfung eines Alg-Anspruchs nicht gebunden, weil – anders als etwa in der gesetzlichen Rentenversicherung – in der Arbeitslosenversi-cherung nicht die Entrichtung der Beiträge Anspruchsvoraussetzung ist, sondern – wie bereits ausgeführt – eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung (ständige Recht-sprechung des BSG, u.a. BSG, Urt. v. 06.02.1992, Az. 7 RAr 134/90, SozR 3-4100 § 104 Nr 8, m.w.N.; BSG, Beschl. v. 06.04.2001, Az. B 7 AL 108/00 B, zitiert nach JURIS). Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind lediglich gemäß § 351 SGB III i.V.m. § 26 Abs. 2 SGB IV zu erstatten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Die Revision ist gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, weil die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung hat. Denn zur Frage, wie bei einer mit öffentlichen Mitteln geförder-ten Qualifizierungs- und Beschäftigungsmaßnahme ein Ausbildungsverhältnis von einem Arbeitsverhältnis abzugrenzen ist, fehlt es bisher an höchstrichterlicher Rechtsprechung. Zudem sind derzeit eine Vielzahl vergleichbarer Verfahren bei der Beklagten und teilweise auch bei den Gerichten anhängig.
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