Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 17 RA 288/04
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 R 439/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Chemnitz vom 25. April 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem nach Nummer 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, Beschäftigungszeiten des Klägers als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Dem Kläger war von der Ingenieurschule für Schwermaschinenbau "Walter Ulbricht" R. mit Urkunde vom 25. Juli 1973 die Berechtigung verliehen worden, die Berufsbezeichnung Ingenieur (in der Fachrichtung Technologie der metallverarbeitenden Industrie) führen zu dürfen. Der Kläger war nach eigenen Angaben vom 1. September 1973 bis 31. Oktober 1974 beim VEB Stahlbau G. , vom 11. November 1974 bis 15. April 1982 beim VEB S. und vom 19. April 1982 bis 31. Dezember 1990 bei der SDAG Wismut, hier als Sachge-bietsbeauftragter für Schweißtechnik, beschäftigt.
Der Kläger war nicht in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen. Er gab im Antrag auf Überführung der Zusatzversorgungsanwartschaften an, nicht anerkannter Verfolgter im Sinne der Gesetzes über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet zu sein.
Den Antrag des Klägers, die Beschäftigungszeiten von August 1973 bis 30. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeiten zur Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die entsprechenden Arbeitsverdienste festzustellen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. November 2003 ab. Den Widerspruch vom 23. Dezember 2003 wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2004 zurück.
Der Kläger hat hiergegen am 19. März 2004 Klage erhoben und vorgetragen, dass die SDAG Wismut zwar formal kein volkseigener Betrieb gewesen sei. Allerdings sei in der sozialistischen Wirklichkeit von einem volkseigenen Betrieb im Sinne des Zusatzversor-gungssystems der technischen Intelligenz auszugehen gewesen. Durch die Beteiligung der DDR in Höhe von 50% der Aktienanteile habe es sich bei der scheinbar privatrechtlichen Ausgestaltung der Gesellschaftsform der SDAG Wismut letztlich um eine volkseigene gehandelt.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25. April 2005 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen habe. Er falle nicht unter den Anwendungsbereich des Anspruchs- und Anwart-schaftsüberführungsgesetzes, weil er am 1. August 1991, dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes, weder einen Versorgungsanspruch noch eine Versorgungsanwartschaft gegen den Versorgungsträger gehabt habe. Auch habe er keinen Anspruch auf eine fiktive Versorgungsanwartschaft im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes besessen, weil es sich bei dem Beschäftigungsbetrieb, der SDAG Wismut nicht um einen volkseigenen oder gleichgestellten Betrieb gehandelt habe.
Der Kläger hat gegen den seiner Bevollmächtigten am 28. April 2004 zugestellten Gerichtsbescheid am 30. Mai 2005, einem Montag, Berufung eingelegt und im Wesentlichen seine bisherige Rechtsauffassung bekräftigt. Es sei ihm auch unverständlich, weshalb eine Entscheidungspraxis im Jahr 2003 von der Beklagten geändert worden sei.
Der Kläger beantragt:
1. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 25. April 2005 wird aufgehoben. 2. Der Bescheid der Beklagten vom 27. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2004 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Zeitraum vom 1. September 1973 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz gemäß Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genom-men.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet, weil das Sozialgericht zu Recht die Klage abge-wiesen hat. Der Bescheid der Beklagten vom 27. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2004 ist rechtmäßig, weil der Kläger keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen hat.
In dem Verfahren nach § 8 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwart-schaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677; zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Juni 2005 [BGBl. I S. 1672]), das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (dazu stellv.: Urteil des BSG vom 18. Juli 1996 – 4 RA 7/95 -, SozR 3-8570 § 8 Nr. 2), ist die Beklagte nur dann zu den vom Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des Anspruchs- und An-wartschaftsüberführungsgesetzes nach § 1 Abs. 1 AAÜG unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem, hier der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz, zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).
Gemäß § 1 Abs. 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (= Versorgungsberechtigungen), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind (Satz 1). Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (Satz 2).
1. Der Kläger war bei Inkrafttreten des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes am 1. August 1991 nicht Inhaber einer erworbenen Versorgungsberechtigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Einen "Anspruch" auf Versorgung (= Vollrecht) besaß er zu diesem Zeitpunkt nicht, weil schon kein "Versorgungsfall" (Alter, Invalidität) eingetreten war.
Er war zu diesem Zeitpunkt auch nicht Inhaber einer bestehenden Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Dies hätte vorausgesetzt, dass er in das Versorgungssystem einbezogen gewesen wäre. Eine solche Einbeziehung in das Zusatzversor-gungssystem der technischen Intelligenz konnte durch eine Versorgungszusage in Form eines nach Artikel 19 Satz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889, ber. S 1239) bindend gebliebenen Verwaltungsaktes, durch eine Rehabilitierungsentscheidung auf der Grundlage von Artikel 17 des Einigungsvertrages oder durch eine Einzelentscheidung, zum Beispiel auf Grund eines Einzelvertrages (vgl. § 1 Abs. 3 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 [GBl. Nr. 62 S. 487; im Folgenden: 2. DB]) erfolgen. Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt.
2. Auch der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt. Der Kläger war zu keinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem einbezogen und vor Eintritt des Leistungsfalls ausgeschieden (Fall einer gesetzlich fingierten Versorgungsan-wartschaft).
3. Der Kläger war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsan-wartschaft im Sinne der vom Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urtei-le vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 14, vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 3 S. 20; vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 5 S. 33, vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 40, vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 60, vom 10. April 2000 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 8 S. 74) vorgenommenen erweiternden ver-fassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG.
Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem nicht einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht auf Grund originären Bundesrechts einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten. Ein solcher fiktiver Anspruch hängt im Bereich der Zusatzver-sorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Al-tersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl. Nr. 93 S. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung von drei Voraussetzungen ab, nämlich von (1) der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraus-setzung), und (2) der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und zwar (3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Maßgeblich für das Sprachverständnis ist hierbei der staatliche Sprachgebrauch der Deutschen Demokratischen Republik am 2. Oktober 1990 (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 13).
Dieser Rechtsauslegung schließt sich der erkennende Senat an.
Ausgehend hiervon war der Kläger nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft, weil er am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Zu diesem Zeitpunkt war er nämlich nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb beschäftigt.
Die SDAG Wismut war schon kein volkseigener Betrieb, sondern eine Aktiengesellschaft (so auch Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 4. März 2004 - L 2 RA 981/03 - Ori-entierungssatz Nummer 2, dokumentiert in JURIS; vgl. auch BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - JURIS, Rdnr. 42). Die Frage, ob ein Betrieb ein volksei-gener Betrieb ist, beantwortet sich nach seiner Rechtsform und nach der Rechtsgrundlage, auf der er beruht (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 61). Die volkseigenen Betriebe hatten zuletzt ihre Rechtsgrundlage in der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe (Kombinats-VO) vom 8. November 1979 (GBl. I Nr. 38 S. 355). Ein volkseigener Betrieb war danach eine ökonomisch und rechtlich selbständige Einheit der materiellen Produktion oder eines anderen Bereiches der Volkswirtschaft (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Kombinats-VO). Er führte einen Namen, der die Bezeichnung "VEB" enthalten musste und trat unter diesem Namen im Rechtsverkehr auf (§ 31 Abs. 3 Satz 1 Kombinats-VO). Er war in das Register der volkseigenen Wirtschaft einzutragen (§ 31 Abs. 3 Satz 2 Kombinats-VO). Diese Merkmale erfüllte die SDAG Wismut nicht. Sie war eine supranationale Einrichtung (s. BT-Drucks. 12/939, S. 11). Denn von den beiden Namensaktien wurde gemäß § 2 des Statuts der SDAG Wismut nur eine von der deutschen Seite, die andere aber von der sowjetischen Seite gehalten. Im Übrigen wurde die Zweite Durchführungsbestimmung aus dem Jahre 1951 nach Gründung der SDAG Wismut im Jahre 1953 nicht in ihrem Anwendungsbereich erweitert. Sie blieb vielmehr unverändert. Daraus lässt sich schießen, dass eine Einbeziehung der SDAG Wismut gerade nicht gewollt war. Dafür spricht auch, dass die SDAG Wismut keinem Ministerium der DDR zugeordnet war, so dass sie insoweit weder der Industrie noch dem Bauwesen zugerechnet werden kann (siehe Lange, Chronik der Wismut, S. 3). Dies gilt umso mehr, als gemäß § 3 des Statuts der SDAG Wismut der Un-ternehmensgegenstand, welcher ihr das Gepräge verliehen hat (zu diesem Kriterium siehe z. B. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 18/03 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 1 RdNr. 19 = JURIS, Rdnr. 23), "das Suchen, die Erkundung, Gewinnung und Aufbereitung von Uranerzen auf dem Territorium der Deutschen Demokratischen Republik" war. Ebenso hieß es in Art. 1 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. August 1953: "Die Tätigkeit besteht aus dem Suchen, der Erkundung und Gewinnung von Wismut." Dabei handelte es sich nicht um die Produktion von Gütern, sondern um den Abbau eines Rohstoffes. Schließlich konnten die Regelungen für Kombinate schon deshalb nicht angewandt werden, weil die Betriebe der SDAG Wismut nicht juristisch selbstständig waren. Juristische Person war einzig und allein die SDAG Wismut (siehe Lange, a.a.O.; vgl. auch BT-Drucks. 12/939, S. 11).
Die SDAG Wismut war auch kein einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellter Betrieb. Deren Aufzählung in § 1 Abs. 2 der 2. DB ist abschließend (so z. B. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 4 RA 23/04 R - JURIS, Rdnr. 19). Danach wurden den volksei-genen Betrieben nur wissenschaftliche Institute, Forschungsinstitute, Versuchsstationen, Laboratorien, Konstruktionsbüros, technische Hochschulen, technische Schulen, Bauaka-demie und Bauschulen, Bergakademie und Bergbauschulen, Schulen, Institute und Betrie-be der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesen, Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie), Vereini-gungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien gleichgestellt. Die SDAG Wismut ist dort nicht genannt.
Die vom Kläger gerügte Änderung der Verwaltungspraxis durch die Beklagte war von Rechts wegen geboten. Wenn eine Behörde erkennt, dass die bisherige Verwaltungspraxis fehlerhaft war, ist sie wegen der Gesetzesbindung (Artikel 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) verpflichtet, diese Praxis aufzugeben (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 - NVwZ 2005, 81). Nach den obigen Ausführungen durften und dürfen Zeiten bei der SDAG Wismut nicht als Beschäftigungszeiten im Sinne des Zusatzversorgungssystems der technischen Intelligenz anerkannt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem nach Nummer 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, Beschäftigungszeiten des Klägers als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Dem Kläger war von der Ingenieurschule für Schwermaschinenbau "Walter Ulbricht" R. mit Urkunde vom 25. Juli 1973 die Berechtigung verliehen worden, die Berufsbezeichnung Ingenieur (in der Fachrichtung Technologie der metallverarbeitenden Industrie) führen zu dürfen. Der Kläger war nach eigenen Angaben vom 1. September 1973 bis 31. Oktober 1974 beim VEB Stahlbau G. , vom 11. November 1974 bis 15. April 1982 beim VEB S. und vom 19. April 1982 bis 31. Dezember 1990 bei der SDAG Wismut, hier als Sachge-bietsbeauftragter für Schweißtechnik, beschäftigt.
Der Kläger war nicht in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen. Er gab im Antrag auf Überführung der Zusatzversorgungsanwartschaften an, nicht anerkannter Verfolgter im Sinne der Gesetzes über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet zu sein.
Den Antrag des Klägers, die Beschäftigungszeiten von August 1973 bis 30. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeiten zur Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die entsprechenden Arbeitsverdienste festzustellen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. November 2003 ab. Den Widerspruch vom 23. Dezember 2003 wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2004 zurück.
Der Kläger hat hiergegen am 19. März 2004 Klage erhoben und vorgetragen, dass die SDAG Wismut zwar formal kein volkseigener Betrieb gewesen sei. Allerdings sei in der sozialistischen Wirklichkeit von einem volkseigenen Betrieb im Sinne des Zusatzversor-gungssystems der technischen Intelligenz auszugehen gewesen. Durch die Beteiligung der DDR in Höhe von 50% der Aktienanteile habe es sich bei der scheinbar privatrechtlichen Ausgestaltung der Gesellschaftsform der SDAG Wismut letztlich um eine volkseigene gehandelt.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25. April 2005 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen habe. Er falle nicht unter den Anwendungsbereich des Anspruchs- und Anwart-schaftsüberführungsgesetzes, weil er am 1. August 1991, dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes, weder einen Versorgungsanspruch noch eine Versorgungsanwartschaft gegen den Versorgungsträger gehabt habe. Auch habe er keinen Anspruch auf eine fiktive Versorgungsanwartschaft im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes besessen, weil es sich bei dem Beschäftigungsbetrieb, der SDAG Wismut nicht um einen volkseigenen oder gleichgestellten Betrieb gehandelt habe.
Der Kläger hat gegen den seiner Bevollmächtigten am 28. April 2004 zugestellten Gerichtsbescheid am 30. Mai 2005, einem Montag, Berufung eingelegt und im Wesentlichen seine bisherige Rechtsauffassung bekräftigt. Es sei ihm auch unverständlich, weshalb eine Entscheidungspraxis im Jahr 2003 von der Beklagten geändert worden sei.
Der Kläger beantragt:
1. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 25. April 2005 wird aufgehoben. 2. Der Bescheid der Beklagten vom 27. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2004 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Zeitraum vom 1. September 1973 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz gemäß Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genom-men.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet, weil das Sozialgericht zu Recht die Klage abge-wiesen hat. Der Bescheid der Beklagten vom 27. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2004 ist rechtmäßig, weil der Kläger keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen hat.
In dem Verfahren nach § 8 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwart-schaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677; zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Juni 2005 [BGBl. I S. 1672]), das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (dazu stellv.: Urteil des BSG vom 18. Juli 1996 – 4 RA 7/95 -, SozR 3-8570 § 8 Nr. 2), ist die Beklagte nur dann zu den vom Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des Anspruchs- und An-wartschaftsüberführungsgesetzes nach § 1 Abs. 1 AAÜG unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem, hier der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz, zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).
Gemäß § 1 Abs. 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (= Versorgungsberechtigungen), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind (Satz 1). Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (Satz 2).
1. Der Kläger war bei Inkrafttreten des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes am 1. August 1991 nicht Inhaber einer erworbenen Versorgungsberechtigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Einen "Anspruch" auf Versorgung (= Vollrecht) besaß er zu diesem Zeitpunkt nicht, weil schon kein "Versorgungsfall" (Alter, Invalidität) eingetreten war.
Er war zu diesem Zeitpunkt auch nicht Inhaber einer bestehenden Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Dies hätte vorausgesetzt, dass er in das Versorgungssystem einbezogen gewesen wäre. Eine solche Einbeziehung in das Zusatzversor-gungssystem der technischen Intelligenz konnte durch eine Versorgungszusage in Form eines nach Artikel 19 Satz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889, ber. S 1239) bindend gebliebenen Verwaltungsaktes, durch eine Rehabilitierungsentscheidung auf der Grundlage von Artikel 17 des Einigungsvertrages oder durch eine Einzelentscheidung, zum Beispiel auf Grund eines Einzelvertrages (vgl. § 1 Abs. 3 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 [GBl. Nr. 62 S. 487; im Folgenden: 2. DB]) erfolgen. Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt.
2. Auch der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt. Der Kläger war zu keinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem einbezogen und vor Eintritt des Leistungsfalls ausgeschieden (Fall einer gesetzlich fingierten Versorgungsan-wartschaft).
3. Der Kläger war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsan-wartschaft im Sinne der vom Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urtei-le vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 14, vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 3 S. 20; vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 5 S. 33, vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 40, vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 60, vom 10. April 2000 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 8 S. 74) vorgenommenen erweiternden ver-fassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG.
Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem nicht einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht auf Grund originären Bundesrechts einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten. Ein solcher fiktiver Anspruch hängt im Bereich der Zusatzver-sorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Al-tersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl. Nr. 93 S. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung von drei Voraussetzungen ab, nämlich von (1) der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraus-setzung), und (2) der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und zwar (3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Maßgeblich für das Sprachverständnis ist hierbei der staatliche Sprachgebrauch der Deutschen Demokratischen Republik am 2. Oktober 1990 (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 13).
Dieser Rechtsauslegung schließt sich der erkennende Senat an.
Ausgehend hiervon war der Kläger nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft, weil er am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Zu diesem Zeitpunkt war er nämlich nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb beschäftigt.
Die SDAG Wismut war schon kein volkseigener Betrieb, sondern eine Aktiengesellschaft (so auch Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 4. März 2004 - L 2 RA 981/03 - Ori-entierungssatz Nummer 2, dokumentiert in JURIS; vgl. auch BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - JURIS, Rdnr. 42). Die Frage, ob ein Betrieb ein volksei-gener Betrieb ist, beantwortet sich nach seiner Rechtsform und nach der Rechtsgrundlage, auf der er beruht (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 61). Die volkseigenen Betriebe hatten zuletzt ihre Rechtsgrundlage in der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe (Kombinats-VO) vom 8. November 1979 (GBl. I Nr. 38 S. 355). Ein volkseigener Betrieb war danach eine ökonomisch und rechtlich selbständige Einheit der materiellen Produktion oder eines anderen Bereiches der Volkswirtschaft (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Kombinats-VO). Er führte einen Namen, der die Bezeichnung "VEB" enthalten musste und trat unter diesem Namen im Rechtsverkehr auf (§ 31 Abs. 3 Satz 1 Kombinats-VO). Er war in das Register der volkseigenen Wirtschaft einzutragen (§ 31 Abs. 3 Satz 2 Kombinats-VO). Diese Merkmale erfüllte die SDAG Wismut nicht. Sie war eine supranationale Einrichtung (s. BT-Drucks. 12/939, S. 11). Denn von den beiden Namensaktien wurde gemäß § 2 des Statuts der SDAG Wismut nur eine von der deutschen Seite, die andere aber von der sowjetischen Seite gehalten. Im Übrigen wurde die Zweite Durchführungsbestimmung aus dem Jahre 1951 nach Gründung der SDAG Wismut im Jahre 1953 nicht in ihrem Anwendungsbereich erweitert. Sie blieb vielmehr unverändert. Daraus lässt sich schießen, dass eine Einbeziehung der SDAG Wismut gerade nicht gewollt war. Dafür spricht auch, dass die SDAG Wismut keinem Ministerium der DDR zugeordnet war, so dass sie insoweit weder der Industrie noch dem Bauwesen zugerechnet werden kann (siehe Lange, Chronik der Wismut, S. 3). Dies gilt umso mehr, als gemäß § 3 des Statuts der SDAG Wismut der Un-ternehmensgegenstand, welcher ihr das Gepräge verliehen hat (zu diesem Kriterium siehe z. B. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 18/03 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 1 RdNr. 19 = JURIS, Rdnr. 23), "das Suchen, die Erkundung, Gewinnung und Aufbereitung von Uranerzen auf dem Territorium der Deutschen Demokratischen Republik" war. Ebenso hieß es in Art. 1 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. August 1953: "Die Tätigkeit besteht aus dem Suchen, der Erkundung und Gewinnung von Wismut." Dabei handelte es sich nicht um die Produktion von Gütern, sondern um den Abbau eines Rohstoffes. Schließlich konnten die Regelungen für Kombinate schon deshalb nicht angewandt werden, weil die Betriebe der SDAG Wismut nicht juristisch selbstständig waren. Juristische Person war einzig und allein die SDAG Wismut (siehe Lange, a.a.O.; vgl. auch BT-Drucks. 12/939, S. 11).
Die SDAG Wismut war auch kein einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellter Betrieb. Deren Aufzählung in § 1 Abs. 2 der 2. DB ist abschließend (so z. B. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 4 RA 23/04 R - JURIS, Rdnr. 19). Danach wurden den volksei-genen Betrieben nur wissenschaftliche Institute, Forschungsinstitute, Versuchsstationen, Laboratorien, Konstruktionsbüros, technische Hochschulen, technische Schulen, Bauaka-demie und Bauschulen, Bergakademie und Bergbauschulen, Schulen, Institute und Betrie-be der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesen, Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie), Vereini-gungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien gleichgestellt. Die SDAG Wismut ist dort nicht genannt.
Die vom Kläger gerügte Änderung der Verwaltungspraxis durch die Beklagte war von Rechts wegen geboten. Wenn eine Behörde erkennt, dass die bisherige Verwaltungspraxis fehlerhaft war, ist sie wegen der Gesetzesbindung (Artikel 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) verpflichtet, diese Praxis aufzugeben (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 - NVwZ 2005, 81). Nach den obigen Ausführungen durften und dürfen Zeiten bei der SDAG Wismut nicht als Beschäftigungszeiten im Sinne des Zusatzversorgungssystems der technischen Intelligenz anerkannt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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