Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 24 RA 676/03
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 RA 514/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichtes Dresden vom 30. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem nach Nummer 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, Beschäftigungszeiten des Klägers als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Dem Kläger war von der Technischen Hochschule K ... mit Urkunde vom 9. Oktober 1979 der akademische Grad Diplomingenieur verliehen worden. Der Kläger war ab 1. September 1979 im VEB G ... R ... als Projektingenieur beschäftigt. Ausweislich der Handelsregisterauszüge hat der VEB G ... R ... mit Wirkung vom 12. Juni 1990 seine Rechtsfähigkeit beendet. Rechtsnachfolger war die G ... GmbH, bei der der Kläger weiter beschäftigt war.
Der Kläger war nicht in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen. Er gab im Antrag auf Überführung der Zusatzversorgungsanwartschaften vom 24. Februar 2002 an, nicht aner-kannter Verfolgter im Sinne der Gesetzes über den Ausgleich beruflicher Benachteiligun-gen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet zu sein.
Den Antrag des Klägers, die Beschäftigungszeiten von 1. September 1979 bis 30. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeiten zur Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die entsprechenden Arbeitsverdienste festzustellen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Mai 2002 ab. Sie gab ohne nähere Begründung an, dass der Kläger weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb noch in einem gleichgestellten Betrieb im Sinne der Vorschriften zu dem genannten Zusatzversorgungssystem beschäftigt gewesen sei. Den Wider-spruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2003 zurück. Nähere Ausführungen zu der ihrer Auffassung nach fehlenden betrieblichen Voraussetzung machte sie erneut nicht. Die Abschlussverfügung zum Widerspruchsbescheid ist auf den 4. März 2003 datiert. Der Kläger hat angegeben, dass ihm der Widerspruchsbescheid am 11. März 2003 zugestellt worden sei.
Die am 9. April 2003 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden mit Gerichtsbescheid vom 30. Juli 2004 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen habe. Der Kläger falle nicht unter den Anwendungsbereich des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes, weil er am 1. August 1991, dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes, weder einen Versor-gungsanspruch noch eine Versorgungsanwartschaft gegen den Versorgungsträger gehabt habe. Auch habe er keine fingierte Versorgungsanwartschaft im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes besessen. Denn er sei am maßgeblichen Stichtag, dem 30. Juni 1990, in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und nicht in einem volkseigenen oder gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen.
Der Kläger hat gegen den am 9. August 2004 zugestellten Gerichtsbescheid am 9. Septem-ber 2004 Berufung eingelegt und zur Begründung unter Wiederholung seiner Rechtsauffassung aus der ersten Instanz im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei den nach der Umwandlungsverordnung umgewandelten Betrieben unverändert um volkseigene Betriebe gehandelt habe. Diese Betriebe hätten im Gegensatz zu den nach dem Treuhandgesetz um-gewandelten Betrieben nicht die ihnen zugeordneten Vermögenswerte zu Eigentum erhal-ten. Die Vermögenswerte seien ihnen lediglich in sogenannter Fondinhaberschaft zur Erfüllung der Planaufgaben zugewiesen worden. Das Volkseigentum sollte ausdrücklich erhalten bleiben. Die Entscheidung des Bundessozialgerichtes zur Interflug GmbH betreffe einen in den historischen Zusammenhängen zu sehenden Einzelfall einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung; sie könne nicht auf die nach dem Umwandlungsgesetz umgewandelten Betriebe übertragen werden. Auch die neuere Rechtsprechung des Bundessozialgerich-tes führe zu keinem anderen Ergebnis, weil darin mit der künstlichen Unterscheidung zwischen wirtschaftsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Betrachtungsweise die Rechtsentwicklung im Jahr 1990 bis zum 30. Juni 1990 verkannt werde. Die parallel zur Umwandlungsverordnung notwendige Anpassung anderer Vorschriften, die die Umwandlungsverordnung hätte vollzugstauglich machen können, sei nicht erfolgt. Unter rechtlicher Betrachtungsweise hätten die nach der Umwandlungsverordnung gegründeten Gesellschaften mit beschränkter Haftung eigentlich nicht im Rechtssystem der DDR ordnungsgemäß funktionieren dürfen. Bei dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers habe es sich auch um einen Produktionsbetrieb, zumindest aber um einen Konstruktionsbetrieb im Sinne der ein-schlägigen Vorschriften gehandelt.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und des Bescheides der Beklagten vom 22. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2003, Az ... - die Beklagte zu verurteilen, als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Septem-ber 1979 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (AVItech) und die hieraus erzielten Arbeitsverdienste nach § 8 des An-spruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt sie vor, dass es allein auf die Eintragungen im Handelsregister ankomme. Nach den einschlägigen Vorschriften sei die Umwandlung eines volkseigenen Betriebes in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in eine Akteingesellschaft mit der Registereintragung wirksam geworden. Der vor der Umwandlung bestehende Be-trieb sei erloschen und aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft von Amts wegen zu löschen gewesen. Auch habe es sich beim VEB G ... R ..., der der Wirtschaftsgruppe 63310 (Technologische Projektierungsbetriebe) zugeordnet gewesen sei, weder um einen Produktionsbetrieb noch um ein Konstruktionsbüro gehandelt.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 25. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2003 ist rechtmäßig, weil der Kläger keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen hat.
Der Klage stand nicht die Bestandskraft des Widerspruchsbescheides entgegen, denn die Klage ist fristgerecht erhoben worden. Eine Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben (§ 87 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Hat - wie vorliegend - ein Vorverfahren stattgefunden, beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides (§ 87 Abs. 2 SGG). Im Falle des Klägers lässt sich die Frist nicht berechnen, weil der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides aus den Akten nicht festzustellen ist. Die Zustellfiktion nach § 37 Abs. 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 4 Abs. 1 Halbsatz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) hilft hier nicht weiter. Zwar hat die Beklagte die Zustellung des Widerspruchsbescheides mittels Einschreibens angeordnet. Nach § 37 Abs. 5 SGB X i.V.m. § 4 Abs. 1 Halbsatz 1 VwZG gilt bei der Zustellung durch die Post mittels einge-schriebenen Briefes dieser mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass das zuzustellende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Aus der Verwaltungsakte der Beklagten ist nicht zu entnehmen, wann der Wi-derspruchsbescheid zur Post gegeben worden ist. Dort ist lediglich der Tag dokumentiert, an dem die Schlussverfügung abgezeichnet worden ist. Dem Gericht ist aus anderen Ver-fahren, in denen der den Widerspruchsbescheid enthaltende Briefumschlag vorgelegt wor-den ist, bekannt, dass bei der Beklagten zwischen dem Zeitpunkt der Schlussverfügung und dem Zeitpunkt der Aufgabe des Widerspruchbescheides zur Post mehrere Tage liegen können. Wenn der Zugang des Verwaltungsaktes als solcher oder zu einem bestimmten Zeitpunkt bestritten wird, hat die Behörde den Zugang zu beweisen (vgl. Engelhardt/App, VwVG – VwZG, 6. Aufl., § 4 VwZG RdNr. 6). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Viel-mehr hat die Beklagte dem Vortrag des Klägers, der Widerspruchsbescheid sei ihm am 11. März 2003 zugestellt worden, nicht widersprochen.
In dem Verfahren nach § 8 des Gesetzes Gesetz zur Überführung der Ansprüche und An-wartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677; zuletzt geändert durch Artikel 54 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 [BGBl. I S. 3242]), das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozial-gesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Ren-tenverfahrens durchzuführen ist (dazu stellv.: Urteil des BSG vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 - SozR 3-8570 § 8 Nr. 2), ist die Beklagte nur dann zu den vom Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nach § 1 Abs. 1 AAÜG unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungs-zeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem, hier der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz, zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).
Gemäß § 1 Abs. 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (= Versor-gungsberechtigungen), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Bei-trittsgebiet erworben worden sind (Satz 1). Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (Satz 2).
1. Der Kläger war bei Inkrafttreten des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes am 1. August 1991 nicht Inhaber einer erworbenen Versorgungsberechtigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Einen "Anspruch" auf Versorgung (= Vollrecht) besaß er zu diesem Zeitpunkt nicht, weil schon kein "Versorgungsfall" (Alter, Invalidität) eingetreten war.
Er war zu diesem Zeitpunkt auch nicht Inhaber einer bestehenden Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Dies hätte vorausgesetzt, dass er in das Ver-sorgungssystem einbezogen gewesen wäre. Eine solche Einbeziehung in das Zusatzversor-gungssystem der technischen Intelligenz konnte durch eine Versorgungszusage in Form eines nach Artikel 19 Satz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889, ber. S 1239) bindend geblie-benen Verwaltungsaktes, durch eine Rehabilitierungsentscheidung auf der Grundlage von Artikel 17 des Einigungsvertrages oder durch eine Einzelentscheidung, zum Beispiel auf Grund eines Einzelvertrages (vgl. § 1 Abs. 3 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten betrieben vom 24. Mai 1951 [GBl. Nr. 62 S. 487; im Folgenden: 2. DB]) erfolgen. Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt.
2. Auch der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt. Der Kläger war zu keinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem einbezogen und vor Eintritt des Leistungsfalls ausgeschieden (Fall einer gesetzlich fingierten Versorgungsan-wartschaft).
3. Der Kläger war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsan-wartschaft im Sinne der vom Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urtei-le vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 14, vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 3 S. 20; vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 5 S. 33, vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 40, vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 60, vom 10. April 2000 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 8 S. 74) vorgenommenen erweiternden ver-fassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG.
Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem nicht einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht auf Grund originären Bundesrechts einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten. Ein solcher fiktiver Anspruch hängt im Bereich der Zusatzver-sorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Al-tersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl. S 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung von drei Voraussetzungen ab, nämlich von (1) der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraus-setzung), und (2) der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und zwar (3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwe-sens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Maßgeblich für das Sprachverständnis ist hierbei der staatliche Sprachgebrauch der Deut-schen Demokratischen Republik am 2. Oktober 1990 (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 13).
Dieser Rechtsauslegung schließt sich der erkennende Senat an.
Ausgehend hiervon war der Kläger nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft. Denn er erfüllt nicht die oben bezeichnete betriebliche Voraussetzung. Er war am 30. Juni 1990 weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens (a) noch in einem diesen gleichgestellten Betrieb (b) beschäftigt.
a) Die G ... GmbH, bei der Kläger zuletzt beschäftigt war, ist kein volkseigener Pro-duktionsbetrieb im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB, weil sie nicht die erforderliche Rechts-form besitzt.
Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob ein Betrieb ein volkseigener Betrieb war, ist seine Rechtsform und die einschlägigen Rechtsgrundlagen (vgl. BSG, Urt. vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 61 [Interflug GmbH]). Der volkseigene Betrieb einerseits und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung andererseits sind unterschiedliche Rechtsformen. Auch die Rechtsgrundlagen für diese beiden juristischen Perso-nen unterscheiden sich. Die Rechtsgrundlagen für die Errichtung eines volkseigenen Betriebes war die Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (GBl. I Nr. 38 S. 355; im Folgenden: Kombinatsverordnung), insbesondere §§ 35 ff. und § 31 Abs. 3 der Kombinatsverordnung. Demgegenüber erfolgte die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Zuge einer Umwandlung eines volkseigenen Betriebes auf der Grundlage der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (GBl. I Nr. 14 S. 107; im Folgenden: UmwandlungsVO). Für die Gründung und Tätigkeit wurde in § 4 Abs. 3 UmwandlungsVO auf das GmbH-Gesetz vom 20. April 1892 verwiesen, das in der DDR fortgalt (vgl. Rittner/Schmidt-Leithoff, in: Rowedder u.a.; GmbHG, 3. Aufl. (1997), Einleitung RdNr. 314).
Die untergeordnete Bedeutung der Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der Volkswirtschaft der DDR (vgl. hierzu: Ökonomisches Lexikon A - G, 3. Aufl. (1978), Stichwort: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; BSG, a.a.O., S 61 ff.) sowie die Sonderregelungen in der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften ändern nichts daran, dass in den Rechtsvorschriften der DDR zwischen beiden juristischen Personen unterschieden worden ist.
Das Bundessozialgericht hat seine im Urteil vom 9. April 2002 (Az. B 4 RA 3/02 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 7) vertretene Auffassung, dass eine GmbH kein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne des Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz war, in zwei Urteilen vom 29. Juli 2004 (Az. B 4 RA 4/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 21 - und B 4 RA 12/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 33 -) bekräftigt.
Die vom Kläger vorgetragenen Einwände führen zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. So ist es unerheblich, dass die Geschäftsanteile oder Aktien der durch die Umwandlung entstandenen Kapitalgesellschaft durch die Treuhandanstalt übernommen worden ist (§ 3 Abs. 1 UmwandlungsVO), und dass die Treuhandanstalt "zur Wahrung des Volkseigentums" gegründet worden ist (Nummer 1 Satz 1 des Beschlusses zur Gründung der Anstalt zur treuhändischen Verwaltung des Volkseigentums [Treuhandanstalt] vom 1. März 1990 [GBl. I Nr. 14 S. 107]). Denn dies ändert nichts daran, dass es sich bei dem volkseigenen Betrieb um eine eigenständige Rechtsform einer juristischen Person im Recht der DDR gehandelt hat. Die Rechtsform des volkseigenen Betriebes bestand auch bereits zu der Zeit, als die Regelungen zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz geschaffen worden sind. Regelungen, die die volkseigenen Betriebe betreffen, finden sich zum Beispiel im Befehl der SMAD Nr. 76 über die Bestätigung der Grundlagen für die Vereinigung und Betriebe, die das Eigentum des Volkes darstellen, und Instruktionen über das Verfahren der juristischen Eintragung vom 23. April 1948 (ZVOBl. S. 142), in der Anord-nung zur Durchführung der Neuorganisation der volkseigenen Betriebe vom 5. Mai 1948 (ZVOBl. S. 147) oder in der Anordnung über die Behandlung der Körperschaftssteuerveranlagung bei den volkseigenen Betrieben vom 5. Mai 1948 (ZVOBl. S. 148). Es gibt keine Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen könnten, der Normgeber habe abweichend von diesem Rechtsverständnis den Begriff des volkseigenen Betriebes im Recht des Zu-satzversorgungssystemes der technischen Intelligenz in einem umfassenden, allein an den Eigentumsverhältnissen orientierten Sinne gebrauchen wollen.
Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, es hätten die erforderlichen Anpassungen anderer Vorschriften gefehlt, die die Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombina-ten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften erst vollzugstauglich gemacht hätten, ist auf den zeitlichen Zusammenhang hinzuweisen, in dem die genannte Verordnung erlassen worden ist. Die Verordnung ist am 1. März 1990 erlassen worden. Zu diesem Zeitpunkt war den zuständigen staatlichen Stellen bewusst, dass es zu einem Zusammengehen der beiden deutschen Staaten kommen würde. Hierzu wurde zunächst der Ver-trag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bun-desrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (GBl. I Nr. 345 S. 332 = BGBl. II S. 537) und danach der Einigungsvertrag vom 31. Au-gust 1990 geschlossen. Dieses Ziel erforderte unter anderem, die Rechtssysteme der beiden Staaten in Übereinstimmung zu bringen. Auf Grund des Umfanges der erforderlichen Maßnahmen und der vereinbarten zeitlichen Vorgaben konnten im Frühjahr und Sommer 1990 nur die grundlegenden Rechtsänderungen in der DDR in Kraft gesetzt werden. Soweit im Einzelfall Regelungslücken bestanden oder entstanden, waren sie im Wege der Rechtsanalogie zu füllen.
Soweit der Kläger schließlich rügt, dass das Bundessozialgericht in seiner Rechtsprechung zur fiktiven Versorgungsanwartschaft die Rechtsentwicklung im Jahr 1990 bis zum 30. Juni 1990 verkenne, fordert er im Ergebnis eine Korrektur des Rechts der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz durch die Gerichte. Denn die oben beschriebene Unterscheidung zwischen einem volkseigenen Betrieb und einer Gesellschaft mit beschränk-ter Haftung kann versorgungsrechtlich nur überwunden werden, wenn die einschlägigen Vorschriften erweiternd ausgelegt werden. Zu einer solchen Korrektur sind jedoch weder Verwaltung noch Gerichte befugt, wie das Bundessozialgericht wiederholt ausgeführt hat (vgl. z.B. Urteile vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 50, vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 68, Urteil vom 10. April 2000 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 8 S. 79 SOWIE Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 4 RA 23/04 R – JURIS-Dokument RdNr. 23). Das Bundesverfassungsgericht hat die am Wortlaut der Versorgungsordnung orientierte Auslegung des Bundessozialgerichtes unter verfassungrechtlichen Gesichtspunkten gebilligt BVerfG, Beschl. vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, NVwZ 2005, 81).
b) Der Kläger war auch nicht in einem gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB beschäftigt. In Betracht kommt allein - wie vom Kläger geltend gemacht - das Kon-struktionsbüro.
Ein Konstruktionsbüro war eine "Abteilung oder Einrichtung eines Betriebes bzw. eines Kombinates mit der Aufgabe, im Prozeß der Vorbereitung der Produktion die Erzeugnisse zu gestalten, die Konstruktionszeichnungen anzufertigen, die Stücklisten aufzustellen und die Funktion der Erzeugnisse zu erproben" (Ökonomisches Lexikon H - P, 3. Aufl. (1979), Stichwort: Konstruktionsbüro). Vom Begriff des Konstruktionsbüros ist der des Projektierungsbüros abzugrenzen. Darunter wurden nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR (Stand 1985) die technologischen Projektierungsbetriebe gefasst, d.h. "selbständige Organisationen zur technischen (ingenieurtechnischen) Projektierung und Betreuung in allen Zweigen der materiellen Produktion (außer Organisation zur Projektierung von Bauobjekten und Projektierungsorganisationen, die wissenschaftliche Arbeit verrich-te)" (Systematik, S. 43). Diese Definition aus dem Bereich des Statistikwesens entsprach dem ökonomischen Verständnis von Projektierung. Dies waren "i.w.S. alle Leistungen, die von den Projektierungseinrichtungen insbes. für die Lösung von Investitionsaufgaben erbracht werden" (Ökonomisches Lexikon, a.a.O., Stichwort: Projektierung). Projektierungs-einrichtungen waren "Institutionen für die Projektierung insbes. von Investitionsvorhaben und von Aufgaben des Planes Wissenschaft und Technik" (Ökonomisches Lexikon, a.a.O., Stichwort: Projektierungseinrichtung). Der Auftragnehmer für die Durchführung der Pro-jektierungsaufgaben war der Projektant (Ökonomisches Lexikon, a.a.O., Stichwort: Projek-tant). Als Projektanten fungierten in erster Linie General- und Hauptauftragnehmerkombinate und -betriebe (Ökonomisches Lexikon, a.a.O.). Hauptauftragnehmer waren volkseige-ne Betriebe und Kombinate, sozialistische Genossenschaften oder deren kooperative Einrichtungen sowie leistungsfähige Betriebe mit staatlicher Beteiligung, die für einen Generalauftragnehmer oder direkt für den Investitionsauftraggeber spezialisierte komplette Teilanlagen projektierten und errichteten oder komplexe Versorgungs- und Dienstleistungen durchführten, dabei wesentliche Teile selbst erbrachten und für die übrigen Teile Kooperationspartner banden sowie die hierzu erforderlichen Koordinierungs- und Leitungsfunktionen ausübten (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die General- und Hauptauftragnehmerschaft vom 12. Oktober 1971 [GBl. II Nr. 71 S. 609]). Dass im Sprachverständnis in der DDR bereits zu der Zeit, als die Regelungen zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz erlassen worden sind, zwischen Konstruktion und Projektierung unterschieden worden ist, belegt der Beschluss über die Errichtung eines technischen Projektierungs- und Konstruktionsbüros der Energiewirtschaft vom 29. Juni 1949 (ZVOBl. I Nr. 59 S. 515) und insbesondere die Begriffsbeschreibungen in Nummer 2 dieses Be-schlusses.
Ausgehend von diesem Begriffsverständnis war weder der VEB G ... Ra ... noch sein Rechtsnachfolger, die G ... GmbH, ein Konstruktionsbüro. Der VEB G ... R ... hatte ab 24. Januar 1974 die Betriebsnummer ... und war der Wirtschafts-gruppe 63310 zugeordnet. Unter dieser Wirtschaftsgruppennummer sind die technologischen Projektierungsbetriebe erfasst worden. Diese wirtschaftsstatistische Einordnung wird durch andere Unterlagen bestätigt. Nach § 3 des Statuts des VEB G ...R ... vom 20. Dezember 1983 (im Folgenden: Statut) war der Betrieb Projektant und Hauptauf-tragnehmer von Gemengeanlagen für die Glasindustrie sowie Projektant und Hauptauf-tragnehmer von Glasschmelzöfen und Nebenöfen. Er war verantwortlich für die komplexe zweigspezifische technologische Projektierung in der Glasindustrie (§ 4 Abs. 1 Satz 1 des Statuts). Für ausgewählte Vorhaben fungierte er als Generalprojektant (§ 4 Abs. 1 Satz 2 des Statuts). Er nahm alle Rechte und Pflichten als Hauptauftragnehmer für den Gesamtkomplex der Glasschmelz- und Gemengeaufbereitungsanlagen wahr (§ 4 Abs. 2 des Sta-tuts). Er trug als Erzeugnisgruppenleitbetrieb die Verantwortung für die Erhöhung der Ef-fektivität der energieintensiven Prozesse in der Glasindustrie durch Vervollkommnung der Schmelzverfahren, durch neue konstruktive Lösungen für Glasschmelzanlagen sowie durch den Einsatz von Mikroelektronik und Prozessleitsystemen in Zusammenarbeit mit den Kombinaten in der Glasindustrie (§ 4 Abs. 3 des Statuts). An staatlichen Aufgaben hatte des VEB G ... R ...Bilanzierungsaufgaben, Wahrnehmung von Aufgaben der internationalen Zusammenarbeit und Aufgaben der Preiskoordination auszuüben (§ 5 des Statuts). Die Aufgabenstellung als Projektierungsbetrieb behielt die G ... GmbH bei. Ausweislich der Registereintragung ist Gegenstand dieses Unternehmens die "Projektierung, Realisierung und Inbetriebsetzung von kompletten oder Teilanlagen der Glasindustrie und anderer Industrieanlagen einschließlich der Rekonstruktion sowie Projektierung, Fertigung, Montage und Inbetriebsetzung von lufttechnischen Anlagen, Umwelt-schutzanlagen und gleichartigen Anlagen einschließlich Vertrieb im In- und Ausland". Die inhaltliche Richtigkeit dieser Unterlagen wurde vom Kläger nicht bestritten. Vielmehr gab er an, dass der Unternehmensgegenstand auch nach Umwandlung gleichgeblieben sei.
Bei dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers handelte es sich somit um einen Projektierungsbetrieb im Sinne des Sprachverständnisses der DDR. Dieser Betrieb gehört jedoch nicht zu den vom Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz erfassten Betrie-ben.
Selbst wenn der Auffassung des Klägers zu folgen sein sollte, dass es sich bei seinem Beschäftigungsbetrieb um ein Konstruktionsbüro gehandelt hat, scheitert die Qualifizierung der G ... GmbH als gleichgestellter Betrieb in Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB dar-an, dass von dieser Regelung keine Betriebe in der Rechtsform privatwirtschaftlicher Kapi-talgesellschaften erfasst werden (im Ergebnis ebenso in Bezug auf eine kirchliche Einrichtung: SächsLSG, Urteil vom 11. April 2001 - L 4 RA 22/00 - JURIS-Dokument RdNr. 17). Es war ein Ziel der DDR, das kapitalistische Wirtschaftssystem durch ein sozialistisches Wirtschaftssystem zu ersetzen. In der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. April 1968 (GBl. I Nr. 8 S. 199), insbesondere in den Artikeln 9 ff., kommt dies deutlich zum Ausdruck. Die Verfassung vom 7. Oktober 1949 (GBl. 1949 S. 4) war in die-sem Punkt noch zurückhaltender. Jedoch waren auch bereits damals Eckpunkte des sozialistischen Wirtschaftssystems wie die Überführung von privatrechtlichen Unternehmen in Eigentum des Volkes (vgl. Artikel 24 Abs. 3 bis 5, Artikel 25 Abs. 1 und 27 der Verfassung von 1949) sowie die Festlegung auf ein planwirtschaftliches System (vgl. Artikel 21 der Verfassung von 1949) festgelegt. Diesem Ziel hätte die versorgungsrechtliche Unterstützung von Mitarbeitern privatwirtschaftlicher Kapitalgesellschaften widersprochen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Revision war gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Zum einen liegt bislang keine höchstrichterliche Entscheidung zum Begriff des Konstruktionsbüros im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB vor. Zum anderen liegt auch keine höchstrichterlicher Rechtsprechung zu der Frage vor, ob ein Betrieb, der in Bezug auf den Betriebszweck ein Tatbestandsmerkmal im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB erfüllt, auch dann vom Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz erfasst wird, wenn er in einer privatwirtschaftlichen Rechtsform organisiert ist. Soweit bislang in höchstrichterli-chen Entscheidungen insoweit zu § 1 Abs. 2 der 2. DB Stellung genommen worden ist, wurde die Anerkennung als gleichgestellter Betrieb mit dem Hinweis, dass es sich bei dem Betrieb nicht um eine Hauptverwaltung (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 14), dass eine Zwischenbetriebliche Organisationen (BSG, Ur-teil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 3 S. 23), ein Betrieb des Verkehrswesens (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 50) oder ein Betrieb der Luftfahrt (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 67) nicht in § 1 Abs. 2 der 2. DB aufgeführt sind, oder dass weder vorgetragen noch ersichtlich sei, dass es sich bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung im konkreten Fall um einen gleichgestellten Betriebe handle (BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R – JURIS-Dokoment RdNr. 35), abgelehnt.
SÄCHSISCHES LANDESSOZIALGERICHT
Beschluss In dem Rechtsstreit ..., - Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte: ...,
gegen
Deutsche Rentenversicherung Bund, als Träger der Zusatzversorgungssysteme, vertreten durch das Direktorium, Hirschberger Straße 4, 10317 Berlin, - Beklagte und Berufungsbeklagte -
hat der 7. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts am 19. Januar 2006 in Chemnitz durch den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Dr. Scheer be-schlossen:
Das Urteil vom 12. Mai 2005 wird dahingehend berichtigt, dass der Tenor hinsichtlich der Hauptsache wie folgt lautet:
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Dresden vom 30. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
Der Ausspruch zur Hauptsache unter Ziffer I des Tenors des Urteils vom 12. Mai 2005 war wegen offenbarer Unrichtigkeiten gemäß § 138 Satz 1 SGG zu berichti-gen. Im Tenor muss es "des Klägers" an Stelle von "der Klägerin" und "den Ge-richtsbescheid" an Stelle von "das Urteil" heißen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§§ 177, 183 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem nach Nummer 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, Beschäftigungszeiten des Klägers als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Dem Kläger war von der Technischen Hochschule K ... mit Urkunde vom 9. Oktober 1979 der akademische Grad Diplomingenieur verliehen worden. Der Kläger war ab 1. September 1979 im VEB G ... R ... als Projektingenieur beschäftigt. Ausweislich der Handelsregisterauszüge hat der VEB G ... R ... mit Wirkung vom 12. Juni 1990 seine Rechtsfähigkeit beendet. Rechtsnachfolger war die G ... GmbH, bei der der Kläger weiter beschäftigt war.
Der Kläger war nicht in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen. Er gab im Antrag auf Überführung der Zusatzversorgungsanwartschaften vom 24. Februar 2002 an, nicht aner-kannter Verfolgter im Sinne der Gesetzes über den Ausgleich beruflicher Benachteiligun-gen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet zu sein.
Den Antrag des Klägers, die Beschäftigungszeiten von 1. September 1979 bis 30. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeiten zur Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die entsprechenden Arbeitsverdienste festzustellen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Mai 2002 ab. Sie gab ohne nähere Begründung an, dass der Kläger weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb noch in einem gleichgestellten Betrieb im Sinne der Vorschriften zu dem genannten Zusatzversorgungssystem beschäftigt gewesen sei. Den Wider-spruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2003 zurück. Nähere Ausführungen zu der ihrer Auffassung nach fehlenden betrieblichen Voraussetzung machte sie erneut nicht. Die Abschlussverfügung zum Widerspruchsbescheid ist auf den 4. März 2003 datiert. Der Kläger hat angegeben, dass ihm der Widerspruchsbescheid am 11. März 2003 zugestellt worden sei.
Die am 9. April 2003 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden mit Gerichtsbescheid vom 30. Juli 2004 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen habe. Der Kläger falle nicht unter den Anwendungsbereich des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes, weil er am 1. August 1991, dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes, weder einen Versor-gungsanspruch noch eine Versorgungsanwartschaft gegen den Versorgungsträger gehabt habe. Auch habe er keine fingierte Versorgungsanwartschaft im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes besessen. Denn er sei am maßgeblichen Stichtag, dem 30. Juni 1990, in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und nicht in einem volkseigenen oder gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen.
Der Kläger hat gegen den am 9. August 2004 zugestellten Gerichtsbescheid am 9. Septem-ber 2004 Berufung eingelegt und zur Begründung unter Wiederholung seiner Rechtsauffassung aus der ersten Instanz im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei den nach der Umwandlungsverordnung umgewandelten Betrieben unverändert um volkseigene Betriebe gehandelt habe. Diese Betriebe hätten im Gegensatz zu den nach dem Treuhandgesetz um-gewandelten Betrieben nicht die ihnen zugeordneten Vermögenswerte zu Eigentum erhal-ten. Die Vermögenswerte seien ihnen lediglich in sogenannter Fondinhaberschaft zur Erfüllung der Planaufgaben zugewiesen worden. Das Volkseigentum sollte ausdrücklich erhalten bleiben. Die Entscheidung des Bundessozialgerichtes zur Interflug GmbH betreffe einen in den historischen Zusammenhängen zu sehenden Einzelfall einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung; sie könne nicht auf die nach dem Umwandlungsgesetz umgewandelten Betriebe übertragen werden. Auch die neuere Rechtsprechung des Bundessozialgerich-tes führe zu keinem anderen Ergebnis, weil darin mit der künstlichen Unterscheidung zwischen wirtschaftsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Betrachtungsweise die Rechtsentwicklung im Jahr 1990 bis zum 30. Juni 1990 verkannt werde. Die parallel zur Umwandlungsverordnung notwendige Anpassung anderer Vorschriften, die die Umwandlungsverordnung hätte vollzugstauglich machen können, sei nicht erfolgt. Unter rechtlicher Betrachtungsweise hätten die nach der Umwandlungsverordnung gegründeten Gesellschaften mit beschränkter Haftung eigentlich nicht im Rechtssystem der DDR ordnungsgemäß funktionieren dürfen. Bei dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers habe es sich auch um einen Produktionsbetrieb, zumindest aber um einen Konstruktionsbetrieb im Sinne der ein-schlägigen Vorschriften gehandelt.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und des Bescheides der Beklagten vom 22. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2003, Az ... - die Beklagte zu verurteilen, als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Septem-ber 1979 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (AVItech) und die hieraus erzielten Arbeitsverdienste nach § 8 des An-spruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt sie vor, dass es allein auf die Eintragungen im Handelsregister ankomme. Nach den einschlägigen Vorschriften sei die Umwandlung eines volkseigenen Betriebes in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in eine Akteingesellschaft mit der Registereintragung wirksam geworden. Der vor der Umwandlung bestehende Be-trieb sei erloschen und aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft von Amts wegen zu löschen gewesen. Auch habe es sich beim VEB G ... R ..., der der Wirtschaftsgruppe 63310 (Technologische Projektierungsbetriebe) zugeordnet gewesen sei, weder um einen Produktionsbetrieb noch um ein Konstruktionsbüro gehandelt.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 25. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2003 ist rechtmäßig, weil der Kläger keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen hat.
Der Klage stand nicht die Bestandskraft des Widerspruchsbescheides entgegen, denn die Klage ist fristgerecht erhoben worden. Eine Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben (§ 87 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Hat - wie vorliegend - ein Vorverfahren stattgefunden, beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides (§ 87 Abs. 2 SGG). Im Falle des Klägers lässt sich die Frist nicht berechnen, weil der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides aus den Akten nicht festzustellen ist. Die Zustellfiktion nach § 37 Abs. 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 4 Abs. 1 Halbsatz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) hilft hier nicht weiter. Zwar hat die Beklagte die Zustellung des Widerspruchsbescheides mittels Einschreibens angeordnet. Nach § 37 Abs. 5 SGB X i.V.m. § 4 Abs. 1 Halbsatz 1 VwZG gilt bei der Zustellung durch die Post mittels einge-schriebenen Briefes dieser mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass das zuzustellende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Aus der Verwaltungsakte der Beklagten ist nicht zu entnehmen, wann der Wi-derspruchsbescheid zur Post gegeben worden ist. Dort ist lediglich der Tag dokumentiert, an dem die Schlussverfügung abgezeichnet worden ist. Dem Gericht ist aus anderen Ver-fahren, in denen der den Widerspruchsbescheid enthaltende Briefumschlag vorgelegt wor-den ist, bekannt, dass bei der Beklagten zwischen dem Zeitpunkt der Schlussverfügung und dem Zeitpunkt der Aufgabe des Widerspruchbescheides zur Post mehrere Tage liegen können. Wenn der Zugang des Verwaltungsaktes als solcher oder zu einem bestimmten Zeitpunkt bestritten wird, hat die Behörde den Zugang zu beweisen (vgl. Engelhardt/App, VwVG – VwZG, 6. Aufl., § 4 VwZG RdNr. 6). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Viel-mehr hat die Beklagte dem Vortrag des Klägers, der Widerspruchsbescheid sei ihm am 11. März 2003 zugestellt worden, nicht widersprochen.
In dem Verfahren nach § 8 des Gesetzes Gesetz zur Überführung der Ansprüche und An-wartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677; zuletzt geändert durch Artikel 54 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 [BGBl. I S. 3242]), das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozial-gesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Ren-tenverfahrens durchzuführen ist (dazu stellv.: Urteil des BSG vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 - SozR 3-8570 § 8 Nr. 2), ist die Beklagte nur dann zu den vom Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nach § 1 Abs. 1 AAÜG unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungs-zeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem, hier der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz, zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).
Gemäß § 1 Abs. 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (= Versor-gungsberechtigungen), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Bei-trittsgebiet erworben worden sind (Satz 1). Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (Satz 2).
1. Der Kläger war bei Inkrafttreten des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes am 1. August 1991 nicht Inhaber einer erworbenen Versorgungsberechtigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Einen "Anspruch" auf Versorgung (= Vollrecht) besaß er zu diesem Zeitpunkt nicht, weil schon kein "Versorgungsfall" (Alter, Invalidität) eingetreten war.
Er war zu diesem Zeitpunkt auch nicht Inhaber einer bestehenden Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Dies hätte vorausgesetzt, dass er in das Ver-sorgungssystem einbezogen gewesen wäre. Eine solche Einbeziehung in das Zusatzversor-gungssystem der technischen Intelligenz konnte durch eine Versorgungszusage in Form eines nach Artikel 19 Satz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889, ber. S 1239) bindend geblie-benen Verwaltungsaktes, durch eine Rehabilitierungsentscheidung auf der Grundlage von Artikel 17 des Einigungsvertrages oder durch eine Einzelentscheidung, zum Beispiel auf Grund eines Einzelvertrages (vgl. § 1 Abs. 3 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten betrieben vom 24. Mai 1951 [GBl. Nr. 62 S. 487; im Folgenden: 2. DB]) erfolgen. Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt.
2. Auch der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt. Der Kläger war zu keinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem einbezogen und vor Eintritt des Leistungsfalls ausgeschieden (Fall einer gesetzlich fingierten Versorgungsan-wartschaft).
3. Der Kläger war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsan-wartschaft im Sinne der vom Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urtei-le vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 14, vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 3 S. 20; vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 5 S. 33, vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 40, vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 60, vom 10. April 2000 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 8 S. 74) vorgenommenen erweiternden ver-fassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG.
Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem nicht einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht auf Grund originären Bundesrechts einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten. Ein solcher fiktiver Anspruch hängt im Bereich der Zusatzver-sorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Al-tersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl. S 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung von drei Voraussetzungen ab, nämlich von (1) der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraus-setzung), und (2) der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und zwar (3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwe-sens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Maßgeblich für das Sprachverständnis ist hierbei der staatliche Sprachgebrauch der Deut-schen Demokratischen Republik am 2. Oktober 1990 (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 13).
Dieser Rechtsauslegung schließt sich der erkennende Senat an.
Ausgehend hiervon war der Kläger nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft. Denn er erfüllt nicht die oben bezeichnete betriebliche Voraussetzung. Er war am 30. Juni 1990 weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens (a) noch in einem diesen gleichgestellten Betrieb (b) beschäftigt.
a) Die G ... GmbH, bei der Kläger zuletzt beschäftigt war, ist kein volkseigener Pro-duktionsbetrieb im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB, weil sie nicht die erforderliche Rechts-form besitzt.
Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob ein Betrieb ein volkseigener Betrieb war, ist seine Rechtsform und die einschlägigen Rechtsgrundlagen (vgl. BSG, Urt. vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 61 [Interflug GmbH]). Der volkseigene Betrieb einerseits und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung andererseits sind unterschiedliche Rechtsformen. Auch die Rechtsgrundlagen für diese beiden juristischen Perso-nen unterscheiden sich. Die Rechtsgrundlagen für die Errichtung eines volkseigenen Betriebes war die Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (GBl. I Nr. 38 S. 355; im Folgenden: Kombinatsverordnung), insbesondere §§ 35 ff. und § 31 Abs. 3 der Kombinatsverordnung. Demgegenüber erfolgte die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Zuge einer Umwandlung eines volkseigenen Betriebes auf der Grundlage der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (GBl. I Nr. 14 S. 107; im Folgenden: UmwandlungsVO). Für die Gründung und Tätigkeit wurde in § 4 Abs. 3 UmwandlungsVO auf das GmbH-Gesetz vom 20. April 1892 verwiesen, das in der DDR fortgalt (vgl. Rittner/Schmidt-Leithoff, in: Rowedder u.a.; GmbHG, 3. Aufl. (1997), Einleitung RdNr. 314).
Die untergeordnete Bedeutung der Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der Volkswirtschaft der DDR (vgl. hierzu: Ökonomisches Lexikon A - G, 3. Aufl. (1978), Stichwort: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; BSG, a.a.O., S 61 ff.) sowie die Sonderregelungen in der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften ändern nichts daran, dass in den Rechtsvorschriften der DDR zwischen beiden juristischen Personen unterschieden worden ist.
Das Bundessozialgericht hat seine im Urteil vom 9. April 2002 (Az. B 4 RA 3/02 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 7) vertretene Auffassung, dass eine GmbH kein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne des Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz war, in zwei Urteilen vom 29. Juli 2004 (Az. B 4 RA 4/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 21 - und B 4 RA 12/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 33 -) bekräftigt.
Die vom Kläger vorgetragenen Einwände führen zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. So ist es unerheblich, dass die Geschäftsanteile oder Aktien der durch die Umwandlung entstandenen Kapitalgesellschaft durch die Treuhandanstalt übernommen worden ist (§ 3 Abs. 1 UmwandlungsVO), und dass die Treuhandanstalt "zur Wahrung des Volkseigentums" gegründet worden ist (Nummer 1 Satz 1 des Beschlusses zur Gründung der Anstalt zur treuhändischen Verwaltung des Volkseigentums [Treuhandanstalt] vom 1. März 1990 [GBl. I Nr. 14 S. 107]). Denn dies ändert nichts daran, dass es sich bei dem volkseigenen Betrieb um eine eigenständige Rechtsform einer juristischen Person im Recht der DDR gehandelt hat. Die Rechtsform des volkseigenen Betriebes bestand auch bereits zu der Zeit, als die Regelungen zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz geschaffen worden sind. Regelungen, die die volkseigenen Betriebe betreffen, finden sich zum Beispiel im Befehl der SMAD Nr. 76 über die Bestätigung der Grundlagen für die Vereinigung und Betriebe, die das Eigentum des Volkes darstellen, und Instruktionen über das Verfahren der juristischen Eintragung vom 23. April 1948 (ZVOBl. S. 142), in der Anord-nung zur Durchführung der Neuorganisation der volkseigenen Betriebe vom 5. Mai 1948 (ZVOBl. S. 147) oder in der Anordnung über die Behandlung der Körperschaftssteuerveranlagung bei den volkseigenen Betrieben vom 5. Mai 1948 (ZVOBl. S. 148). Es gibt keine Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen könnten, der Normgeber habe abweichend von diesem Rechtsverständnis den Begriff des volkseigenen Betriebes im Recht des Zu-satzversorgungssystemes der technischen Intelligenz in einem umfassenden, allein an den Eigentumsverhältnissen orientierten Sinne gebrauchen wollen.
Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, es hätten die erforderlichen Anpassungen anderer Vorschriften gefehlt, die die Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombina-ten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften erst vollzugstauglich gemacht hätten, ist auf den zeitlichen Zusammenhang hinzuweisen, in dem die genannte Verordnung erlassen worden ist. Die Verordnung ist am 1. März 1990 erlassen worden. Zu diesem Zeitpunkt war den zuständigen staatlichen Stellen bewusst, dass es zu einem Zusammengehen der beiden deutschen Staaten kommen würde. Hierzu wurde zunächst der Ver-trag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bun-desrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (GBl. I Nr. 345 S. 332 = BGBl. II S. 537) und danach der Einigungsvertrag vom 31. Au-gust 1990 geschlossen. Dieses Ziel erforderte unter anderem, die Rechtssysteme der beiden Staaten in Übereinstimmung zu bringen. Auf Grund des Umfanges der erforderlichen Maßnahmen und der vereinbarten zeitlichen Vorgaben konnten im Frühjahr und Sommer 1990 nur die grundlegenden Rechtsänderungen in der DDR in Kraft gesetzt werden. Soweit im Einzelfall Regelungslücken bestanden oder entstanden, waren sie im Wege der Rechtsanalogie zu füllen.
Soweit der Kläger schließlich rügt, dass das Bundessozialgericht in seiner Rechtsprechung zur fiktiven Versorgungsanwartschaft die Rechtsentwicklung im Jahr 1990 bis zum 30. Juni 1990 verkenne, fordert er im Ergebnis eine Korrektur des Rechts der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz durch die Gerichte. Denn die oben beschriebene Unterscheidung zwischen einem volkseigenen Betrieb und einer Gesellschaft mit beschränk-ter Haftung kann versorgungsrechtlich nur überwunden werden, wenn die einschlägigen Vorschriften erweiternd ausgelegt werden. Zu einer solchen Korrektur sind jedoch weder Verwaltung noch Gerichte befugt, wie das Bundessozialgericht wiederholt ausgeführt hat (vgl. z.B. Urteile vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 50, vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 68, Urteil vom 10. April 2000 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 8 S. 79 SOWIE Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 4 RA 23/04 R – JURIS-Dokument RdNr. 23). Das Bundesverfassungsgericht hat die am Wortlaut der Versorgungsordnung orientierte Auslegung des Bundessozialgerichtes unter verfassungrechtlichen Gesichtspunkten gebilligt BVerfG, Beschl. vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, NVwZ 2005, 81).
b) Der Kläger war auch nicht in einem gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB beschäftigt. In Betracht kommt allein - wie vom Kläger geltend gemacht - das Kon-struktionsbüro.
Ein Konstruktionsbüro war eine "Abteilung oder Einrichtung eines Betriebes bzw. eines Kombinates mit der Aufgabe, im Prozeß der Vorbereitung der Produktion die Erzeugnisse zu gestalten, die Konstruktionszeichnungen anzufertigen, die Stücklisten aufzustellen und die Funktion der Erzeugnisse zu erproben" (Ökonomisches Lexikon H - P, 3. Aufl. (1979), Stichwort: Konstruktionsbüro). Vom Begriff des Konstruktionsbüros ist der des Projektierungsbüros abzugrenzen. Darunter wurden nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR (Stand 1985) die technologischen Projektierungsbetriebe gefasst, d.h. "selbständige Organisationen zur technischen (ingenieurtechnischen) Projektierung und Betreuung in allen Zweigen der materiellen Produktion (außer Organisation zur Projektierung von Bauobjekten und Projektierungsorganisationen, die wissenschaftliche Arbeit verrich-te)" (Systematik, S. 43). Diese Definition aus dem Bereich des Statistikwesens entsprach dem ökonomischen Verständnis von Projektierung. Dies waren "i.w.S. alle Leistungen, die von den Projektierungseinrichtungen insbes. für die Lösung von Investitionsaufgaben erbracht werden" (Ökonomisches Lexikon, a.a.O., Stichwort: Projektierung). Projektierungs-einrichtungen waren "Institutionen für die Projektierung insbes. von Investitionsvorhaben und von Aufgaben des Planes Wissenschaft und Technik" (Ökonomisches Lexikon, a.a.O., Stichwort: Projektierungseinrichtung). Der Auftragnehmer für die Durchführung der Pro-jektierungsaufgaben war der Projektant (Ökonomisches Lexikon, a.a.O., Stichwort: Projek-tant). Als Projektanten fungierten in erster Linie General- und Hauptauftragnehmerkombinate und -betriebe (Ökonomisches Lexikon, a.a.O.). Hauptauftragnehmer waren volkseige-ne Betriebe und Kombinate, sozialistische Genossenschaften oder deren kooperative Einrichtungen sowie leistungsfähige Betriebe mit staatlicher Beteiligung, die für einen Generalauftragnehmer oder direkt für den Investitionsauftraggeber spezialisierte komplette Teilanlagen projektierten und errichteten oder komplexe Versorgungs- und Dienstleistungen durchführten, dabei wesentliche Teile selbst erbrachten und für die übrigen Teile Kooperationspartner banden sowie die hierzu erforderlichen Koordinierungs- und Leitungsfunktionen ausübten (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die General- und Hauptauftragnehmerschaft vom 12. Oktober 1971 [GBl. II Nr. 71 S. 609]). Dass im Sprachverständnis in der DDR bereits zu der Zeit, als die Regelungen zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz erlassen worden sind, zwischen Konstruktion und Projektierung unterschieden worden ist, belegt der Beschluss über die Errichtung eines technischen Projektierungs- und Konstruktionsbüros der Energiewirtschaft vom 29. Juni 1949 (ZVOBl. I Nr. 59 S. 515) und insbesondere die Begriffsbeschreibungen in Nummer 2 dieses Be-schlusses.
Ausgehend von diesem Begriffsverständnis war weder der VEB G ... Ra ... noch sein Rechtsnachfolger, die G ... GmbH, ein Konstruktionsbüro. Der VEB G ... R ... hatte ab 24. Januar 1974 die Betriebsnummer ... und war der Wirtschafts-gruppe 63310 zugeordnet. Unter dieser Wirtschaftsgruppennummer sind die technologischen Projektierungsbetriebe erfasst worden. Diese wirtschaftsstatistische Einordnung wird durch andere Unterlagen bestätigt. Nach § 3 des Statuts des VEB G ...R ... vom 20. Dezember 1983 (im Folgenden: Statut) war der Betrieb Projektant und Hauptauf-tragnehmer von Gemengeanlagen für die Glasindustrie sowie Projektant und Hauptauf-tragnehmer von Glasschmelzöfen und Nebenöfen. Er war verantwortlich für die komplexe zweigspezifische technologische Projektierung in der Glasindustrie (§ 4 Abs. 1 Satz 1 des Statuts). Für ausgewählte Vorhaben fungierte er als Generalprojektant (§ 4 Abs. 1 Satz 2 des Statuts). Er nahm alle Rechte und Pflichten als Hauptauftragnehmer für den Gesamtkomplex der Glasschmelz- und Gemengeaufbereitungsanlagen wahr (§ 4 Abs. 2 des Sta-tuts). Er trug als Erzeugnisgruppenleitbetrieb die Verantwortung für die Erhöhung der Ef-fektivität der energieintensiven Prozesse in der Glasindustrie durch Vervollkommnung der Schmelzverfahren, durch neue konstruktive Lösungen für Glasschmelzanlagen sowie durch den Einsatz von Mikroelektronik und Prozessleitsystemen in Zusammenarbeit mit den Kombinaten in der Glasindustrie (§ 4 Abs. 3 des Statuts). An staatlichen Aufgaben hatte des VEB G ... R ...Bilanzierungsaufgaben, Wahrnehmung von Aufgaben der internationalen Zusammenarbeit und Aufgaben der Preiskoordination auszuüben (§ 5 des Statuts). Die Aufgabenstellung als Projektierungsbetrieb behielt die G ... GmbH bei. Ausweislich der Registereintragung ist Gegenstand dieses Unternehmens die "Projektierung, Realisierung und Inbetriebsetzung von kompletten oder Teilanlagen der Glasindustrie und anderer Industrieanlagen einschließlich der Rekonstruktion sowie Projektierung, Fertigung, Montage und Inbetriebsetzung von lufttechnischen Anlagen, Umwelt-schutzanlagen und gleichartigen Anlagen einschließlich Vertrieb im In- und Ausland". Die inhaltliche Richtigkeit dieser Unterlagen wurde vom Kläger nicht bestritten. Vielmehr gab er an, dass der Unternehmensgegenstand auch nach Umwandlung gleichgeblieben sei.
Bei dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers handelte es sich somit um einen Projektierungsbetrieb im Sinne des Sprachverständnisses der DDR. Dieser Betrieb gehört jedoch nicht zu den vom Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz erfassten Betrie-ben.
Selbst wenn der Auffassung des Klägers zu folgen sein sollte, dass es sich bei seinem Beschäftigungsbetrieb um ein Konstruktionsbüro gehandelt hat, scheitert die Qualifizierung der G ... GmbH als gleichgestellter Betrieb in Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB dar-an, dass von dieser Regelung keine Betriebe in der Rechtsform privatwirtschaftlicher Kapi-talgesellschaften erfasst werden (im Ergebnis ebenso in Bezug auf eine kirchliche Einrichtung: SächsLSG, Urteil vom 11. April 2001 - L 4 RA 22/00 - JURIS-Dokument RdNr. 17). Es war ein Ziel der DDR, das kapitalistische Wirtschaftssystem durch ein sozialistisches Wirtschaftssystem zu ersetzen. In der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. April 1968 (GBl. I Nr. 8 S. 199), insbesondere in den Artikeln 9 ff., kommt dies deutlich zum Ausdruck. Die Verfassung vom 7. Oktober 1949 (GBl. 1949 S. 4) war in die-sem Punkt noch zurückhaltender. Jedoch waren auch bereits damals Eckpunkte des sozialistischen Wirtschaftssystems wie die Überführung von privatrechtlichen Unternehmen in Eigentum des Volkes (vgl. Artikel 24 Abs. 3 bis 5, Artikel 25 Abs. 1 und 27 der Verfassung von 1949) sowie die Festlegung auf ein planwirtschaftliches System (vgl. Artikel 21 der Verfassung von 1949) festgelegt. Diesem Ziel hätte die versorgungsrechtliche Unterstützung von Mitarbeitern privatwirtschaftlicher Kapitalgesellschaften widersprochen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Revision war gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Zum einen liegt bislang keine höchstrichterliche Entscheidung zum Begriff des Konstruktionsbüros im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB vor. Zum anderen liegt auch keine höchstrichterlicher Rechtsprechung zu der Frage vor, ob ein Betrieb, der in Bezug auf den Betriebszweck ein Tatbestandsmerkmal im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB erfüllt, auch dann vom Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz erfasst wird, wenn er in einer privatwirtschaftlichen Rechtsform organisiert ist. Soweit bislang in höchstrichterli-chen Entscheidungen insoweit zu § 1 Abs. 2 der 2. DB Stellung genommen worden ist, wurde die Anerkennung als gleichgestellter Betrieb mit dem Hinweis, dass es sich bei dem Betrieb nicht um eine Hauptverwaltung (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 14), dass eine Zwischenbetriebliche Organisationen (BSG, Ur-teil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 3 S. 23), ein Betrieb des Verkehrswesens (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 50) oder ein Betrieb der Luftfahrt (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 67) nicht in § 1 Abs. 2 der 2. DB aufgeführt sind, oder dass weder vorgetragen noch ersichtlich sei, dass es sich bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung im konkreten Fall um einen gleichgestellten Betriebe handle (BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R – JURIS-Dokoment RdNr. 35), abgelehnt.
SÄCHSISCHES LANDESSOZIALGERICHT
Beschluss In dem Rechtsstreit ..., - Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte: ...,
gegen
Deutsche Rentenversicherung Bund, als Träger der Zusatzversorgungssysteme, vertreten durch das Direktorium, Hirschberger Straße 4, 10317 Berlin, - Beklagte und Berufungsbeklagte -
hat der 7. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts am 19. Januar 2006 in Chemnitz durch den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Dr. Scheer be-schlossen:
Das Urteil vom 12. Mai 2005 wird dahingehend berichtigt, dass der Tenor hinsichtlich der Hauptsache wie folgt lautet:
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Dresden vom 30. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
Der Ausspruch zur Hauptsache unter Ziffer I des Tenors des Urteils vom 12. Mai 2005 war wegen offenbarer Unrichtigkeiten gemäß § 138 Satz 1 SGG zu berichti-gen. Im Tenor muss es "des Klägers" an Stelle von "der Klägerin" und "den Ge-richtsbescheid" an Stelle von "das Urteil" heißen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§§ 177, 183 SGG).
Rechtskraft
Aus
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