Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 32 RA 822/03
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 R 472/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 29. April 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind nicht erstattungsfähig.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten nur noch streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem nach den Nummer 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Juli 1986 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Dem Kläger war nach dem erfolgreichen Abschluss seines Studiums an der Hochschule für Verkehrswesen "F. List " in A-Stadt am 14. Oktober 1970 berechtigt, den Titel Diplom-Ingenieurökonom führen zu dürfen. Ausweislich der Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung sowie den vorliegenden Arbeitsverträgen war der Kläger vom 1. September 1964 bis 30. September 1971 Student. Vom 1. Oktober 1971 bis 30. Juni 1974 war er Mitarbeiter bei der Staatlichen Plankommission. Vom 1. Juli 1974 bis zum 15. Mai 1978 war er als wissenschaftlicher Sekretär des Direktors der Sektion an der Hochschule für Verkehrswesen "F. List " in A-Stadt beschäftigt. Vom 16. Mai 1978 bis 14. August 1982 war er beim Ministerium für Außenhandel als Marktökonom tätig. Am 15. August 1982 wechselte er zum VEB Kombinat Robotron und war dort als Mitarbeiter Export-Importrealisierung NSW [Nichtsozialistisches Wirtschaftsgebiet] und ab 1. Juli 1984 im VEB Robotron-Elektronik A-Stadt als Leiter Plandurchführung Export NSW beschäftigt. Vom 1. September 1985 bis 30. Juni 1986 war er Student an der Bezirksparteischule "Georg Wolff" A-Stadt. Mit Urkunde vom 5. Juni 1986 wurde ihm der Rang eines Handelsattachés verliehen. Seit 1. Juli 1986 bis über den 30. Juni 1990 hinaus war er Leiter der Handelsabteilung des Generalkonsulates B ... Dem lag der Delegierungsvertrag zwischen dem VEB Kombinat Robotron und dem Ministerium für Außenhandel vom 24./27. Juni 1986 zu Grunde.
Der Kläger gehörte ausweislich der Bescheinigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 29. Mai 2002 in der Zeit vom 1. Oktober 1971 bis 30. Juni 1974 der Freiwilligen Zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates an. Er gab im Antrag auf Überführung der Zusatzversorgungsanwartschaften an, nicht anerkannter Verfolgter im Sinne der Gesetzes über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet zu sein.
Der Kläger beantragte am 9. August 2000, die Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu den Zusatzversorgungssystemen Nummern 4 (wissenschaftliche Intelligenz) und 19 (Staatsapparat) der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Im Bescheid vom 12. August 2002 traf die Beklagte die begehrten Feststellungen und er-kannte die Zeiten vom 1. Oktober 1971 bis 30. Juni 1974 als Zugehörigkeitszeiten zur Freiwilligen Zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates an. Im Übrigen lehnte sie den Antrag ab. Den Widerspruch vom 6. September 2002 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2003 zurück.
Der Kläger hat gegen den ihm am 11. April 2003 zugegangenen Bescheid am 5. Mai 2003 Klage erhoben und den Feststellungsantrag auf die Zeiten vom 1. Juli 1974 bis 15. Mai 1978, vom 15. August 1982 bis 31. August 1985 und vom 1. Juli 1986 bis 30. Juni 1990 bezogen.
Bereits mit Schreiben vom 28. März 2003 hatte der Kläger einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt. Er forderte hierin für die Zeit vom 15. August 1982 bis 30. Juni 1990 die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatz-versorgungssystem Nummer 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz) und für die Zeit vom 1. Juli 1974 bis 15. Mai 1978 die Einbeziehung in die Altersversorgung der wissenschaftlichen Intelligenz.
Am 14. Mai 2003 hat die Beklagte einen neuen Feststellungsbescheid erlassen und hierin ergänzend die Zeiten vom 1. Juli 1974 bis 15. Mai 1978 als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der deutschen Demokratischen Republik anerkannt. Das An-erkenntnis der Beklagten im Schriftsatz vom 4. September 2006, die Kosten dem Grunde nach zu einem Drittel zu übernehmen, hat der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 16. Oktober 2006 angenommen.
Der Kläger hat in Bezug auf die Zeiten vom 15. August 1982 bis 31. August 1985 und 1. Juli 1986 bis 30. Juni 1990 die Klage fortgeführt. Er hat die Auffassung vertreten, dass er ausgehend vom Urteil des Bundessozialgerichtes vom 9. April 2002 (Az. B 4 RA 39/01 R) auf Grund der Delegierung unabhängig von seiner Tätigkeit als Handelsattaché in B. so zu stellen sei, als hätte er seine Arbeitsleistung weiterhin im VEB Robotron-Elektronik A-Stadt erbracht. Er habe maßgeblichen Einfluss auf die Produktion gehabt. Später hat er dann ausgeführt, dass er im Rahmen des Berufsbildes eines Ingenieurökonomen beschäftigt gewesen sei. Die Ausübung einer ingenieurtechnischen Tätigkeit sei in der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben nicht gefordert worden. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelli-genz nur möglich gewesen sei, wenn der Betroffene ingenieurtechnisch tätig gewesen sei. Der Kläger habe am 30. Juni 1990 aber eine betriebswirtschaftlich/kaufmännische Tätigkeit ausgeübt.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29. April 2004 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen habe. Er falle nicht unter den Anwendungsbereich des Anspruchs- und Anwart-schaftsüberführungsgesetzes, weil er am 1. August 1991, dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes, weder einen Versorgungsanspruch noch eine Versorgungsanwartschaft gegen den Versorgungsträger gehabt habe. Auch habe er keinen Anspruch auf eine fiktive Versorgungsanwartschaft im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes. Es hat zur sachlichen Voraussetzung eines solchen Anspruches die Auffassung der Beklag-ten geteilt.
Der Kläger hat gegen den ihm am 10. Mai 2005 zugestellten Gerichtsbescheid am 8. Juni 2005 Berufung eingelegt. Er vertritt die Auffassung, dass der Gerichtsbescheid aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückzu-verweisen sei, weil die Sache weder in rechtlicher noch tatsächlicher Lage einfach gelagert sei, mithin die Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheides nicht vorgelegen hätten. Zur Begründung in der Sache führt er im Wesentlichen aus, dass zu prüfen sei, ob er auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach der am 31. Juli 1991 gegebenen bundesrechtlichen Rechtslage einen Anspruch auf Feststellung weiterer Zusatzversor-gungszeiten gehabt hätte. In der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2006 verweist der Kläger hinsichtlich der betrieblichen Voraussetzung auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. Dezember 2003 (Az.: B 4 RA 20/03 R). Hiervon ausgehend sei auf den, mit dem Kläger abgeschlossenen Delegierungsvertrag abzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei Arbeitgeber des Klägers nach wie vor der delegierende Be-trieb und nicht der Betrieb, in dem er seine Arbeitsleistung tatsächlich erbracht habe. Beim VEB Robotron Elektronik A-Stadt handle es sich unstreitig um einen volkseigenen Pro-duktionsbetrieb im Sinne des Zusatzversorgungssystems der technischen Intelligenz. Zur Frage, ob gemäß § 38 Abs. 2 des Arbeitsgesetzbuches ein neues Arbeitsverhältnis begründet worden ist, vertritt der Klägerbevollmächtigte die Auffassung, dass eine Berufung des Klägers nicht stattgefunden habe. Vielmehr sei ihm nur der Titel bzw. nur der diplomati-sche Rang verliehen worden. Hinsichtlich der sachlichen Voraussetzung nimmt er Bezug auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 7. September 2006 (Az.: B 4 RA 47/05 R) zu den Ingenieurökonomen. Auf Grund dessen erfülle der Kläger die sachliche Voraussetzung, weil er als Handelsattaché im Rahmen seines Berufsbildes eingesetzt gewesen sei.
Der Kläger beantragt:
1. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 29. April 2005 wird aufgehoben sowie der Bescheid der Beklagten vom 12. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2003 in der Fassung des Bescheides vom 14. Mai 2003 werden abgeändert. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auch die Beschäftigungszeiten vom 15. August 1982 bis 31. August 1985 sowie 1. Juli 1986 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nebst den dazugehörenden Bruttoentgelten festzustellen. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der Zeit, in der der Kläger als Handelsattaché tätig war, vertritt sie die Auffassung, dass unerheblich sei, ob Arbeitgeber der VEB Kombinat Robotron bzw. der VEB Robotron-Elektronik A-Stadt oder das Ministerium für Außenhandel gewesen sei. Denn das Ministerium sei ein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951. Sie gehe allerdings davon aus, dass auf Grund der Berufung des Klägers während seiner Tätigkeit als Handelsattaché gemäß § 38 Abs. 2 des Arbeitsgesetzbuches ein neues Arbeitsverhältnis begründet worden sei. Bei der Tätigkeit als Handelsattaché habe es sich um eine besonders verantwortliche Tätigkeit gehandelt, da von dem Status eines Diplomaten ausgegangen worden sei. Der Kläger sei als Handelsattaché auf politischer Ebene tätig gewesen sei. Damit sei er nicht im Rahmen seines Berufsbildes eingesetzt gewesen.
Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2006 nach der Antragstellung einen Vergleich geschlossen, worin sich die Beklagte verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Feststellung der Zeit vom 15. August 1982 bis 31. August 1985 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz und der Feststellung der in diesem Zeitraum erzielten tatsächlichen Entgelte nochmals zu prüfen, sowie hierüber einen neuen Bescheid zu erlassen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genom-men.
Entscheidungsgründe:
I. Dem Begehren des Klägers, den angefochtenen Gerichtsbescheid aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückzusenden, war nicht zu entsprechen.
Nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG kommt eine Zurückverweisung in Betracht wenn das Verfahren an einem erheblichen Mangel leidet. Ein solcher Mangel kann darin liegen, dass das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid entschied, obwohl die Tatbestandsvoraussetzungen des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht vorlagen. Denn in diesem Fall hätten die ehrenamtli-chen Richter nicht an der Entscheidung nicht mitgewirkt (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 SGG), obwohl es für die Entscheidung allein durch den Vorsitzenden keine Rechtsgrundlage gab. Mithin wäre der verfassungsrechtliche Anspruch auf den gesetzlichen Richter (vgl. Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes) verletzt. Diese Voraussetzungen liegen indes nicht vor.
Die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid setzt nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG unter anderem voraus, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Dies war vorliegend der Fall. Der Sachverhalt war geklärt; es gab keine offenen entscheidungserheblichen Umstände, die zu klären das Sozialgericht im Rahmen seiner Amtsermitt-lungspflicht nach § 103 SGG zu klären verpflichtet gewesen wäre. Die Sache wies auch keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Durchschnittliche Schwierigkeiten, die das vorliegende Verfahren aufwies, stehen einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht entgegen (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialge-richtsgesetz [8. Aufl., 2005]., § 105 RdNr. 6, m.w.N.). Auch der Umstand, dass zur Entscheidung anstehende Rechtsfragen noch nicht höchstrichterlich geklärt sind, steht einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht als solches entgegen.
II. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung im Berufungsverfahren ist nur noch das Begehren des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, die Beschäftigungszeit vom 1. Juli 1986 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelli-genz und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Sein ursprüngli-ches Begehren, mit dem das Verwaltungsverfahren ausgelöst worden ist, nämlich Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissen-schaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der deutschen Demokratischen Republik sowie der Freiwilligen Zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen, hat er nicht mehr aufrechterhalten. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2006 zunächst noch die Feststellungen für die Beschäftigungszeit vom 15. August 1982 bis 31. August 1985 beantragt hat, ist der Rechtsstreit durch den nachfolgend noch in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Ver-gleich erledigt worden.
III. Die solchermaßen begrenzte Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet, weil das Sozialgericht zu Recht die Klage abgewiesen hat. Der Bescheid der Beklagten vom 12. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2003 und in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 14. Mai 2005 ist in Bezug auf die Beschäftigungszeit vom 1. Juli 1986 bis 30. Juni 1990 rechtmäßig, weil der Kläger keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen hat.
1. Das Sozialgericht und das Berufungsgericht konnten über den Antrag, die Beklagte zur Feststellung der streitigen Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgel-te zu verpflichten, entscheiden.
Zwar hatte der Kläger ursprünglich diese Feststellungen nicht beantragt. Sein Antrag bezog sich ausweislich der dem Formular betreffend den Antrag auf Überführung von Zusatzanwartschaften beigefügten Anlage ausdrücklich nur auf die Zusatzversorgungssysteme Nummern 4 und 19 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz. Gleichwohl prüfte die Beklagte im Verwaltungsverfahren über diesen Antrag hinaus die Anwendbarkeit sämtlicher Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz. Dies ergibt sich aus dem vierten Absatz des Abschnittes zu Sondertatbeständen im Bescheid vom 12. August 2002. Wegen des fehlenden Antrages war dieser Bescheid rechtwidrig, soweit er unter anderem auch das nicht beantragte Zu-satzversorgungssystem nach Nummer 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschafts-überführungsgesetz betraf. Gleichwohl ist eine Aufhebung des Bescheides allein aus diesem Grund ausgeschlossen. Denn der Kläger hat in Bezug auf das Zusatzversorgungssys-tem der technischen Intelligenz einen Feststellungsantrag im Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt und damit konkludent gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB X den Verfah-rensfehler im Ausgangsverfahren geheilt.
2. Der Kläger hat keinen Anspruch, die Beklagte zu verpflichten, die streitigen Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
a) Das Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG -) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677; zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 [BGBl I S. 1305]) ist auf den Kläger anwendbar, sodass Prüfungsmaßstab § 5 AAÜG ist. Denn gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG gilt, soweit die Regelungen in Versorgungssystemen einen Verlust der Anwartschaften bei einem Aus-scheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, der Verlust als nicht eingetreten. Diese Voraussetzung ist beim Kläger gegeben. Er gehörte vom 1. Oktober 1971 bis 30. Juni 1974 der Freiwilligen Zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates an. Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 der Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates (vgl. Beschluss des Ministerrates vom 29. Januar 1971; abgedruckt in: Aichberger II, Sozialgesetze - Ergänzungsband für die neuen Länder, Nr. 208) schieden Mitarbeiter, die vor Vollendung einer 15jährigen ununterbrochenen Tätigkeit im Staatsapparat ihre Tätigkeit beendeten, aus der Versorgung aus.
b) Gleichwohl erfüllt der Kläger hinsichtlich der zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Handelsattaché bzw. Leiter der Handelsabteilung des Generalkonsulates B. weder die sachliche noch die betriebliche Voraussetzung für einen Anspruch auf eine fiktive Versorgungsanwart-schaft im Bereich des Zusatzversorgungssystems der technischen Intelligenz.
Ein solcher Anspruch hängt im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelli-genz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl. Nr. 93 S. 844) und der Zweiten Durchführungsbe-stimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 [GBl. Nr. 62 S. 487; im Folgenden: 2. DB]) nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozi-algerichtes (vgl. stellvertretend: BSG, Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 29/05 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 9 RdNr. 23, m.w.N.) von drei Voraussetzungen ab, nämlich von (1) der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraus-setzung), und (2) der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und zwar (3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Maßgeblich für das Sprachverständnis ist hierbei der staatliche Sprachgebrauch der Deut-schen Demokratischen Republik am 2. Oktober 1990 (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 13).
Dieser Rechtsauslegung schließt sich der erkennende Senat an.
Ausgehend hiervon war der Kläger nicht Inhaber einer fiktiven Versorgungsanwartschaft.
aa) Der Kläger erfüllt zum einen nicht die sachliche Voraussetzung.
Vom Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz wird nicht die "technische Intelligenz" insgesamt erfasst, sondern innerhalb dieser sozialen Gruppe nur bestimmte Professionen. Diese Feststellung, die das Bundessozialgericht in Bezug auf die persönliche Voraussetzung traf (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 8 S. 75), gilt entsprechend für die sachliche Voraussetzung.
Die Versorgungsordnung galt, wie sich aus § 1 VO-AVItech in Verbindung mit der Präambel der Verordnung ergibt, für die Angehörigen der technischen Intelligenz, die vor al-lem die "großen wissenschaftlichen und technischen Aufgaben durchzuführen" hatten, d.h. "die allseitige Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit und der Technik für den schnelleren planmäßigen Aufbau der Friedenswirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik". Nur in diesem durch die Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 vorgegebenen normativen Rahmen konnte sich die Zweite Durch-führungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 bewegen. Die Regelung des § 1 Abs. 1 der 2. DB ist deshalb im Lichte der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 auszulegen.
Daraus folgt, dass ein Versicherter, der - wie der Kläger - im diplomatischen Dienst der Deutschen Demokratischen Republik tätig war, nicht vom Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz erfasst wird. Denn er war weder im wissenschaftlichen noch tech-nischen Bereich der Volkswirtschaft tätig. Vielmehr war er dem politischen Sektor zugeordnet. Dies ergibt sich sowohl aus Regelungen der Deutschen Demokratischen Republik als auch aus dem damaligen Sprachverständnis. Nach Nummer 1 Buchst. c des Beschlusses des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Ränge im auswärtigen Dienst der DDR vom 22. September 1975 (GBl. I Nr. 39 S. 661) handelte es sich bei einem Handelsattaché um einen diplomatischer Rang. Ein Handelsattaché war der Stellvertreter des Handelsrates in den Handelspolitischen Abteilungen der Botschaften der DDR. Als Mitarbeiter der diplomatischen Vertretungen der DDR im Empfangsstaat hatte der Han-delsattaché den Status eines Diplomaten (vgl. Ökonomisches Lexikon H - P [3. Aufl., 1979], Stichwort: Handelsattaché). Unter einem Diplomaten wurde der Beauftragte eines Staates, der diesen in den offiziellen zwischenstaatlichen Beziehungen zu einem anderen Staat vertrat und der die Interessen des Entsendestaates, seiner Staatsbürger und juristischen Personen im Aufenthaltsstaat wahrnahm und schützte, verstanden (Kleines politi-sches Wörterbuch [3. Aufl., 1978], Stichwort: Diplomat).
Dieses auf den Handelsattaché bezogene Sprachverständnis wird durch dasjenige zu der Organisationseinheit, der der Handelsattaché zugeordnet war, bestätigt. Die Handelspolitische Abteilung bei der Botschaft (abgekürzt: HPA) war eine Abteilung der Botschaft der DDR in anderen Ländern, die dem Ministerium für Außenhandel unterstellt und zugleich Teil der Auslandsvertretung im jeweiligen Staat war. Sie hatte wie auch die Handelsvertretung die Interessen der DDR auf dem Gebiet des Außenhandels im jeweiligen Staat wahrzunehmen sowie die Handels- und Wirtschaftbeziehungen mit den betreffenden Staaten zu fördern. Ihre Tätigkeit war darauf gerichtet, den Waren- und Leistungsaustausch mit dem Partnerland gemäß den Planzielen und den staatlichen Abkommen sowie unter Berücksichtigung aller anderen Formen der internationalen Beziehungen zu koordinieren und zu ent-falten (vgl. Ökonomisches Lexikon H - P [3. Aufl., 1979], Stichwort: Handelspolitische Abteilung bei der Botschaft).
Aus alledem ergibt sich die Prägung und Ausrichtung der Tätigkeit eines Handelsattachés im Sinne einer politischen, den Staat vertretenden und repräsentierenden Tätigkeit.
bb) Der Kläger erfüllt zum anderen aber auch nicht die betriebliche Voraussetzung, weil er im streitigen Zeitraum nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war.
Arbeitgeber des Klägers war während seines Auslandseinsatzes das Ministerium für Außenhandel. Dies ergibt sich aus § 38 Abs. 2 des Arbeitsgesetzbuches der DDR vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185). Nach dieser Vorschrift wurde ein Arbeitsverhältnis zur Wahrnehmung besonders verantwortlicher staatlicher oder gesellschaftlicher Funktio-nen durch die Berufung oder Wahl begründet, soweit dies in Rechtsvorschriften oder Beschlüssen zentraler Organe gesellschaftlicher Organisationen vorgesehen war. Eine solche Rechtsgrundlage findet sich in dem genannten Staatsratsbeschluss. Die Verleihung des diplomatischen Ranges eines Handelsattachés war nicht mit der Verleihung eines akademischen Grades oder der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung führen zu dürfen, vergleichbar. Im Gegensatz zu den zuletzt genannten Verleihungen stand die Verleihung des diplomatischen Ranges nicht am Ende, sondern am Anfang eines Prozesses. Sie war die Grundlage für die Aufnahme des Klägers in den diplomatischen Dienst, deren nähere Ausgestaltung dann im Delegierungsvertrag erfolgte.
Das Ministerium für Außenhandel war kein gleichgestellter Betrieb im Sinne des Zusatz-versorgungssystems der technischen Intelligenz. Zwar werden in § 1 Abs. 2 der 2. DB die Ministerien genannt, ohne dass bestimmte Ministerien ausdrücklich einbezogen oder ausgeschlossen würden. Mit dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz war jedoch - wie ausgeführt wurde - beabsichtigt, die Angehörigen der technischen Intelligenz, die "die allseitige Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit und der Technik für den schnelleren planmäßigen Aufbau der Friedenswirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik" durchzuführen hatte, versorgungsrechtlich zu begünstigen. Eine allgemeine versorgungsrechtliche Absicherung dieses Personenkreises war hingegen nicht beabsichtigt. Da das Ministerium für Außenhandel keinen unmittelbaren Bezug zur Produktion oder den durch § 1 Abs. 2 der 2. DB erfassten, die Produktion vorbereitenden oder unterstützenden Bereichen hatte, war es kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
V. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind nicht erstattungsfähig.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten nur noch streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem nach den Nummer 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Juli 1986 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Dem Kläger war nach dem erfolgreichen Abschluss seines Studiums an der Hochschule für Verkehrswesen "F. List " in A-Stadt am 14. Oktober 1970 berechtigt, den Titel Diplom-Ingenieurökonom führen zu dürfen. Ausweislich der Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung sowie den vorliegenden Arbeitsverträgen war der Kläger vom 1. September 1964 bis 30. September 1971 Student. Vom 1. Oktober 1971 bis 30. Juni 1974 war er Mitarbeiter bei der Staatlichen Plankommission. Vom 1. Juli 1974 bis zum 15. Mai 1978 war er als wissenschaftlicher Sekretär des Direktors der Sektion an der Hochschule für Verkehrswesen "F. List " in A-Stadt beschäftigt. Vom 16. Mai 1978 bis 14. August 1982 war er beim Ministerium für Außenhandel als Marktökonom tätig. Am 15. August 1982 wechselte er zum VEB Kombinat Robotron und war dort als Mitarbeiter Export-Importrealisierung NSW [Nichtsozialistisches Wirtschaftsgebiet] und ab 1. Juli 1984 im VEB Robotron-Elektronik A-Stadt als Leiter Plandurchführung Export NSW beschäftigt. Vom 1. September 1985 bis 30. Juni 1986 war er Student an der Bezirksparteischule "Georg Wolff" A-Stadt. Mit Urkunde vom 5. Juni 1986 wurde ihm der Rang eines Handelsattachés verliehen. Seit 1. Juli 1986 bis über den 30. Juni 1990 hinaus war er Leiter der Handelsabteilung des Generalkonsulates B ... Dem lag der Delegierungsvertrag zwischen dem VEB Kombinat Robotron und dem Ministerium für Außenhandel vom 24./27. Juni 1986 zu Grunde.
Der Kläger gehörte ausweislich der Bescheinigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 29. Mai 2002 in der Zeit vom 1. Oktober 1971 bis 30. Juni 1974 der Freiwilligen Zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates an. Er gab im Antrag auf Überführung der Zusatzversorgungsanwartschaften an, nicht anerkannter Verfolgter im Sinne der Gesetzes über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet zu sein.
Der Kläger beantragte am 9. August 2000, die Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu den Zusatzversorgungssystemen Nummern 4 (wissenschaftliche Intelligenz) und 19 (Staatsapparat) der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Im Bescheid vom 12. August 2002 traf die Beklagte die begehrten Feststellungen und er-kannte die Zeiten vom 1. Oktober 1971 bis 30. Juni 1974 als Zugehörigkeitszeiten zur Freiwilligen Zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates an. Im Übrigen lehnte sie den Antrag ab. Den Widerspruch vom 6. September 2002 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2003 zurück.
Der Kläger hat gegen den ihm am 11. April 2003 zugegangenen Bescheid am 5. Mai 2003 Klage erhoben und den Feststellungsantrag auf die Zeiten vom 1. Juli 1974 bis 15. Mai 1978, vom 15. August 1982 bis 31. August 1985 und vom 1. Juli 1986 bis 30. Juni 1990 bezogen.
Bereits mit Schreiben vom 28. März 2003 hatte der Kläger einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt. Er forderte hierin für die Zeit vom 15. August 1982 bis 30. Juni 1990 die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatz-versorgungssystem Nummer 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz) und für die Zeit vom 1. Juli 1974 bis 15. Mai 1978 die Einbeziehung in die Altersversorgung der wissenschaftlichen Intelligenz.
Am 14. Mai 2003 hat die Beklagte einen neuen Feststellungsbescheid erlassen und hierin ergänzend die Zeiten vom 1. Juli 1974 bis 15. Mai 1978 als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der deutschen Demokratischen Republik anerkannt. Das An-erkenntnis der Beklagten im Schriftsatz vom 4. September 2006, die Kosten dem Grunde nach zu einem Drittel zu übernehmen, hat der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 16. Oktober 2006 angenommen.
Der Kläger hat in Bezug auf die Zeiten vom 15. August 1982 bis 31. August 1985 und 1. Juli 1986 bis 30. Juni 1990 die Klage fortgeführt. Er hat die Auffassung vertreten, dass er ausgehend vom Urteil des Bundessozialgerichtes vom 9. April 2002 (Az. B 4 RA 39/01 R) auf Grund der Delegierung unabhängig von seiner Tätigkeit als Handelsattaché in B. so zu stellen sei, als hätte er seine Arbeitsleistung weiterhin im VEB Robotron-Elektronik A-Stadt erbracht. Er habe maßgeblichen Einfluss auf die Produktion gehabt. Später hat er dann ausgeführt, dass er im Rahmen des Berufsbildes eines Ingenieurökonomen beschäftigt gewesen sei. Die Ausübung einer ingenieurtechnischen Tätigkeit sei in der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben nicht gefordert worden. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelli-genz nur möglich gewesen sei, wenn der Betroffene ingenieurtechnisch tätig gewesen sei. Der Kläger habe am 30. Juni 1990 aber eine betriebswirtschaftlich/kaufmännische Tätigkeit ausgeübt.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29. April 2004 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen habe. Er falle nicht unter den Anwendungsbereich des Anspruchs- und Anwart-schaftsüberführungsgesetzes, weil er am 1. August 1991, dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes, weder einen Versorgungsanspruch noch eine Versorgungsanwartschaft gegen den Versorgungsträger gehabt habe. Auch habe er keinen Anspruch auf eine fiktive Versorgungsanwartschaft im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes. Es hat zur sachlichen Voraussetzung eines solchen Anspruches die Auffassung der Beklag-ten geteilt.
Der Kläger hat gegen den ihm am 10. Mai 2005 zugestellten Gerichtsbescheid am 8. Juni 2005 Berufung eingelegt. Er vertritt die Auffassung, dass der Gerichtsbescheid aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückzu-verweisen sei, weil die Sache weder in rechtlicher noch tatsächlicher Lage einfach gelagert sei, mithin die Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheides nicht vorgelegen hätten. Zur Begründung in der Sache führt er im Wesentlichen aus, dass zu prüfen sei, ob er auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach der am 31. Juli 1991 gegebenen bundesrechtlichen Rechtslage einen Anspruch auf Feststellung weiterer Zusatzversor-gungszeiten gehabt hätte. In der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2006 verweist der Kläger hinsichtlich der betrieblichen Voraussetzung auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. Dezember 2003 (Az.: B 4 RA 20/03 R). Hiervon ausgehend sei auf den, mit dem Kläger abgeschlossenen Delegierungsvertrag abzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei Arbeitgeber des Klägers nach wie vor der delegierende Be-trieb und nicht der Betrieb, in dem er seine Arbeitsleistung tatsächlich erbracht habe. Beim VEB Robotron Elektronik A-Stadt handle es sich unstreitig um einen volkseigenen Pro-duktionsbetrieb im Sinne des Zusatzversorgungssystems der technischen Intelligenz. Zur Frage, ob gemäß § 38 Abs. 2 des Arbeitsgesetzbuches ein neues Arbeitsverhältnis begründet worden ist, vertritt der Klägerbevollmächtigte die Auffassung, dass eine Berufung des Klägers nicht stattgefunden habe. Vielmehr sei ihm nur der Titel bzw. nur der diplomati-sche Rang verliehen worden. Hinsichtlich der sachlichen Voraussetzung nimmt er Bezug auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 7. September 2006 (Az.: B 4 RA 47/05 R) zu den Ingenieurökonomen. Auf Grund dessen erfülle der Kläger die sachliche Voraussetzung, weil er als Handelsattaché im Rahmen seines Berufsbildes eingesetzt gewesen sei.
Der Kläger beantragt:
1. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 29. April 2005 wird aufgehoben sowie der Bescheid der Beklagten vom 12. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2003 in der Fassung des Bescheides vom 14. Mai 2003 werden abgeändert. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auch die Beschäftigungszeiten vom 15. August 1982 bis 31. August 1985 sowie 1. Juli 1986 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nebst den dazugehörenden Bruttoentgelten festzustellen. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der Zeit, in der der Kläger als Handelsattaché tätig war, vertritt sie die Auffassung, dass unerheblich sei, ob Arbeitgeber der VEB Kombinat Robotron bzw. der VEB Robotron-Elektronik A-Stadt oder das Ministerium für Außenhandel gewesen sei. Denn das Ministerium sei ein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951. Sie gehe allerdings davon aus, dass auf Grund der Berufung des Klägers während seiner Tätigkeit als Handelsattaché gemäß § 38 Abs. 2 des Arbeitsgesetzbuches ein neues Arbeitsverhältnis begründet worden sei. Bei der Tätigkeit als Handelsattaché habe es sich um eine besonders verantwortliche Tätigkeit gehandelt, da von dem Status eines Diplomaten ausgegangen worden sei. Der Kläger sei als Handelsattaché auf politischer Ebene tätig gewesen sei. Damit sei er nicht im Rahmen seines Berufsbildes eingesetzt gewesen.
Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2006 nach der Antragstellung einen Vergleich geschlossen, worin sich die Beklagte verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Feststellung der Zeit vom 15. August 1982 bis 31. August 1985 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz und der Feststellung der in diesem Zeitraum erzielten tatsächlichen Entgelte nochmals zu prüfen, sowie hierüber einen neuen Bescheid zu erlassen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genom-men.
Entscheidungsgründe:
I. Dem Begehren des Klägers, den angefochtenen Gerichtsbescheid aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückzusenden, war nicht zu entsprechen.
Nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG kommt eine Zurückverweisung in Betracht wenn das Verfahren an einem erheblichen Mangel leidet. Ein solcher Mangel kann darin liegen, dass das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid entschied, obwohl die Tatbestandsvoraussetzungen des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht vorlagen. Denn in diesem Fall hätten die ehrenamtli-chen Richter nicht an der Entscheidung nicht mitgewirkt (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 SGG), obwohl es für die Entscheidung allein durch den Vorsitzenden keine Rechtsgrundlage gab. Mithin wäre der verfassungsrechtliche Anspruch auf den gesetzlichen Richter (vgl. Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes) verletzt. Diese Voraussetzungen liegen indes nicht vor.
Die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid setzt nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG unter anderem voraus, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Dies war vorliegend der Fall. Der Sachverhalt war geklärt; es gab keine offenen entscheidungserheblichen Umstände, die zu klären das Sozialgericht im Rahmen seiner Amtsermitt-lungspflicht nach § 103 SGG zu klären verpflichtet gewesen wäre. Die Sache wies auch keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Durchschnittliche Schwierigkeiten, die das vorliegende Verfahren aufwies, stehen einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht entgegen (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialge-richtsgesetz [8. Aufl., 2005]., § 105 RdNr. 6, m.w.N.). Auch der Umstand, dass zur Entscheidung anstehende Rechtsfragen noch nicht höchstrichterlich geklärt sind, steht einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht als solches entgegen.
II. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung im Berufungsverfahren ist nur noch das Begehren des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, die Beschäftigungszeit vom 1. Juli 1986 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelli-genz und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Sein ursprüngli-ches Begehren, mit dem das Verwaltungsverfahren ausgelöst worden ist, nämlich Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissen-schaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der deutschen Demokratischen Republik sowie der Freiwilligen Zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen, hat er nicht mehr aufrechterhalten. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2006 zunächst noch die Feststellungen für die Beschäftigungszeit vom 15. August 1982 bis 31. August 1985 beantragt hat, ist der Rechtsstreit durch den nachfolgend noch in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Ver-gleich erledigt worden.
III. Die solchermaßen begrenzte Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet, weil das Sozialgericht zu Recht die Klage abgewiesen hat. Der Bescheid der Beklagten vom 12. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2003 und in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 14. Mai 2005 ist in Bezug auf die Beschäftigungszeit vom 1. Juli 1986 bis 30. Juni 1990 rechtmäßig, weil der Kläger keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen hat.
1. Das Sozialgericht und das Berufungsgericht konnten über den Antrag, die Beklagte zur Feststellung der streitigen Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgel-te zu verpflichten, entscheiden.
Zwar hatte der Kläger ursprünglich diese Feststellungen nicht beantragt. Sein Antrag bezog sich ausweislich der dem Formular betreffend den Antrag auf Überführung von Zusatzanwartschaften beigefügten Anlage ausdrücklich nur auf die Zusatzversorgungssysteme Nummern 4 und 19 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz. Gleichwohl prüfte die Beklagte im Verwaltungsverfahren über diesen Antrag hinaus die Anwendbarkeit sämtlicher Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz. Dies ergibt sich aus dem vierten Absatz des Abschnittes zu Sondertatbeständen im Bescheid vom 12. August 2002. Wegen des fehlenden Antrages war dieser Bescheid rechtwidrig, soweit er unter anderem auch das nicht beantragte Zu-satzversorgungssystem nach Nummer 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschafts-überführungsgesetz betraf. Gleichwohl ist eine Aufhebung des Bescheides allein aus diesem Grund ausgeschlossen. Denn der Kläger hat in Bezug auf das Zusatzversorgungssys-tem der technischen Intelligenz einen Feststellungsantrag im Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt und damit konkludent gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB X den Verfah-rensfehler im Ausgangsverfahren geheilt.
2. Der Kläger hat keinen Anspruch, die Beklagte zu verpflichten, die streitigen Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
a) Das Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG -) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677; zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 [BGBl I S. 1305]) ist auf den Kläger anwendbar, sodass Prüfungsmaßstab § 5 AAÜG ist. Denn gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG gilt, soweit die Regelungen in Versorgungssystemen einen Verlust der Anwartschaften bei einem Aus-scheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, der Verlust als nicht eingetreten. Diese Voraussetzung ist beim Kläger gegeben. Er gehörte vom 1. Oktober 1971 bis 30. Juni 1974 der Freiwilligen Zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates an. Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 der Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates (vgl. Beschluss des Ministerrates vom 29. Januar 1971; abgedruckt in: Aichberger II, Sozialgesetze - Ergänzungsband für die neuen Länder, Nr. 208) schieden Mitarbeiter, die vor Vollendung einer 15jährigen ununterbrochenen Tätigkeit im Staatsapparat ihre Tätigkeit beendeten, aus der Versorgung aus.
b) Gleichwohl erfüllt der Kläger hinsichtlich der zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Handelsattaché bzw. Leiter der Handelsabteilung des Generalkonsulates B. weder die sachliche noch die betriebliche Voraussetzung für einen Anspruch auf eine fiktive Versorgungsanwart-schaft im Bereich des Zusatzversorgungssystems der technischen Intelligenz.
Ein solcher Anspruch hängt im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelli-genz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl. Nr. 93 S. 844) und der Zweiten Durchführungsbe-stimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 [GBl. Nr. 62 S. 487; im Folgenden: 2. DB]) nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozi-algerichtes (vgl. stellvertretend: BSG, Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 29/05 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 9 RdNr. 23, m.w.N.) von drei Voraussetzungen ab, nämlich von (1) der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraus-setzung), und (2) der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und zwar (3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Maßgeblich für das Sprachverständnis ist hierbei der staatliche Sprachgebrauch der Deut-schen Demokratischen Republik am 2. Oktober 1990 (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 13).
Dieser Rechtsauslegung schließt sich der erkennende Senat an.
Ausgehend hiervon war der Kläger nicht Inhaber einer fiktiven Versorgungsanwartschaft.
aa) Der Kläger erfüllt zum einen nicht die sachliche Voraussetzung.
Vom Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz wird nicht die "technische Intelligenz" insgesamt erfasst, sondern innerhalb dieser sozialen Gruppe nur bestimmte Professionen. Diese Feststellung, die das Bundessozialgericht in Bezug auf die persönliche Voraussetzung traf (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 8 S. 75), gilt entsprechend für die sachliche Voraussetzung.
Die Versorgungsordnung galt, wie sich aus § 1 VO-AVItech in Verbindung mit der Präambel der Verordnung ergibt, für die Angehörigen der technischen Intelligenz, die vor al-lem die "großen wissenschaftlichen und technischen Aufgaben durchzuführen" hatten, d.h. "die allseitige Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit und der Technik für den schnelleren planmäßigen Aufbau der Friedenswirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik". Nur in diesem durch die Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 vorgegebenen normativen Rahmen konnte sich die Zweite Durch-führungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 bewegen. Die Regelung des § 1 Abs. 1 der 2. DB ist deshalb im Lichte der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 auszulegen.
Daraus folgt, dass ein Versicherter, der - wie der Kläger - im diplomatischen Dienst der Deutschen Demokratischen Republik tätig war, nicht vom Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz erfasst wird. Denn er war weder im wissenschaftlichen noch tech-nischen Bereich der Volkswirtschaft tätig. Vielmehr war er dem politischen Sektor zugeordnet. Dies ergibt sich sowohl aus Regelungen der Deutschen Demokratischen Republik als auch aus dem damaligen Sprachverständnis. Nach Nummer 1 Buchst. c des Beschlusses des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Ränge im auswärtigen Dienst der DDR vom 22. September 1975 (GBl. I Nr. 39 S. 661) handelte es sich bei einem Handelsattaché um einen diplomatischer Rang. Ein Handelsattaché war der Stellvertreter des Handelsrates in den Handelspolitischen Abteilungen der Botschaften der DDR. Als Mitarbeiter der diplomatischen Vertretungen der DDR im Empfangsstaat hatte der Han-delsattaché den Status eines Diplomaten (vgl. Ökonomisches Lexikon H - P [3. Aufl., 1979], Stichwort: Handelsattaché). Unter einem Diplomaten wurde der Beauftragte eines Staates, der diesen in den offiziellen zwischenstaatlichen Beziehungen zu einem anderen Staat vertrat und der die Interessen des Entsendestaates, seiner Staatsbürger und juristischen Personen im Aufenthaltsstaat wahrnahm und schützte, verstanden (Kleines politi-sches Wörterbuch [3. Aufl., 1978], Stichwort: Diplomat).
Dieses auf den Handelsattaché bezogene Sprachverständnis wird durch dasjenige zu der Organisationseinheit, der der Handelsattaché zugeordnet war, bestätigt. Die Handelspolitische Abteilung bei der Botschaft (abgekürzt: HPA) war eine Abteilung der Botschaft der DDR in anderen Ländern, die dem Ministerium für Außenhandel unterstellt und zugleich Teil der Auslandsvertretung im jeweiligen Staat war. Sie hatte wie auch die Handelsvertretung die Interessen der DDR auf dem Gebiet des Außenhandels im jeweiligen Staat wahrzunehmen sowie die Handels- und Wirtschaftbeziehungen mit den betreffenden Staaten zu fördern. Ihre Tätigkeit war darauf gerichtet, den Waren- und Leistungsaustausch mit dem Partnerland gemäß den Planzielen und den staatlichen Abkommen sowie unter Berücksichtigung aller anderen Formen der internationalen Beziehungen zu koordinieren und zu ent-falten (vgl. Ökonomisches Lexikon H - P [3. Aufl., 1979], Stichwort: Handelspolitische Abteilung bei der Botschaft).
Aus alledem ergibt sich die Prägung und Ausrichtung der Tätigkeit eines Handelsattachés im Sinne einer politischen, den Staat vertretenden und repräsentierenden Tätigkeit.
bb) Der Kläger erfüllt zum anderen aber auch nicht die betriebliche Voraussetzung, weil er im streitigen Zeitraum nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war.
Arbeitgeber des Klägers war während seines Auslandseinsatzes das Ministerium für Außenhandel. Dies ergibt sich aus § 38 Abs. 2 des Arbeitsgesetzbuches der DDR vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185). Nach dieser Vorschrift wurde ein Arbeitsverhältnis zur Wahrnehmung besonders verantwortlicher staatlicher oder gesellschaftlicher Funktio-nen durch die Berufung oder Wahl begründet, soweit dies in Rechtsvorschriften oder Beschlüssen zentraler Organe gesellschaftlicher Organisationen vorgesehen war. Eine solche Rechtsgrundlage findet sich in dem genannten Staatsratsbeschluss. Die Verleihung des diplomatischen Ranges eines Handelsattachés war nicht mit der Verleihung eines akademischen Grades oder der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung führen zu dürfen, vergleichbar. Im Gegensatz zu den zuletzt genannten Verleihungen stand die Verleihung des diplomatischen Ranges nicht am Ende, sondern am Anfang eines Prozesses. Sie war die Grundlage für die Aufnahme des Klägers in den diplomatischen Dienst, deren nähere Ausgestaltung dann im Delegierungsvertrag erfolgte.
Das Ministerium für Außenhandel war kein gleichgestellter Betrieb im Sinne des Zusatz-versorgungssystems der technischen Intelligenz. Zwar werden in § 1 Abs. 2 der 2. DB die Ministerien genannt, ohne dass bestimmte Ministerien ausdrücklich einbezogen oder ausgeschlossen würden. Mit dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz war jedoch - wie ausgeführt wurde - beabsichtigt, die Angehörigen der technischen Intelligenz, die "die allseitige Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit und der Technik für den schnelleren planmäßigen Aufbau der Friedenswirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik" durchzuführen hatte, versorgungsrechtlich zu begünstigen. Eine allgemeine versorgungsrechtliche Absicherung dieses Personenkreises war hingegen nicht beabsichtigt. Da das Ministerium für Außenhandel keinen unmittelbaren Bezug zur Produktion oder den durch § 1 Abs. 2 der 2. DB erfassten, die Produktion vorbereitenden oder unterstützenden Bereichen hatte, war es kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
V. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
FSS
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