L 2 U 73/07

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 5 U 132/06
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 73/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die allgemeine Erwartung eines Unternehmers, durch seine Präsenz bei einer Veranstaltung (hier: Eröffnung eines Feuerwehrgerätehauses nach vorangegangener Sachspende) den Zwecken des Unternehmens zu dienen, weist keinen hinreichend starken inneren Zusammnhang zu der unternehmerischen Tätigkeit auf, der es rechtfertigen würde, den Besuch der Veranstaltung dem Schutz der gesetzlichen Unfalllversicherung zu unterstellen. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich dem Unternehmer im Rahmen dieser Veranstaltung über das bloße \"Sich-Sehen-Lassen\"\" hinaus keine Gelegenheit zur Regelung geschäftlicher Dinge oder zu einer herausgehobenen Präsentation seines Unternehmens bietet.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 28. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung des Ereignisses vom 03. März 2006 als Arbeitsunfall.

Der Kläger ist Inhaber einer einzelkaufmännisch geführten Handelsvertretung für Elektroartikel und bei der Beklagten als zuständigem Unfallversicherungsträger freiwillig versi-chert. Ausweislich der Unfallanzeige vom 07. März 2006 verunfallte der Kläger am 03. März 2006 gegen 22.00 Uhr, als er von der Einweihungsfeier des Feuerwehrgerätehauses in S. , zu der er als Sponsor eingeladen gewesen sei, das Auto in die häusliche Garage gefahren habe. In einer am 16. März 2006 nachgereichten Schilderung des Unfallhergangs gab der Kläger an, er sei als Sponsor zur offiziellen Einweihung des Neubaus des Feuerwehrgerätehauses in S. eingeladen gewesen und habe an der Veranstaltung von 18.30 Uhr bis ca. 22.00 Uhr teilgenommen. Dabei habe er nur "mit Wasser gelöscht", da er kei-nen Alkohol trinke. Nach ca. 10 Minuten Fahrzeit habe er sein Fahrzeug vor seinem Grundstück abgestellt, um die Zufahrt zur Garage vom Schnee zu befreien. Er habe die Arbeit fast beendet gehabt und sich seitlich kurz hinter dem Fahrzeug befunden, als er bemerkt habe, dass dieses rückwärts ins Rollen komme. Instinktiv habe er versucht, das Auto zum Stehen zu bringen, was ihm leider nicht gelungen sei. Das Auto sei weiter die leichte Schräge zur Garage heruntergerollt und mit der linken Heckseite gegen ein in der Garage parkendes Fahrzeug gestoßen. Bei dem Zusammenstoß sei er am linken Oberarm und der linken Schulter verletzt worden. Das Auto habe ihn zu diesem Zeitpunkt schon fast über-rollt gehabt. Beide Fahrzeuge seien letztendlich durch die Garagenwand gestoppt zum Ste-hen gekommen. Weitere Verletzungen habe er im Beinbereich dadurch erlitten, dass er durch das Auto über den Boden geschleift worden sei und sich die Beine unter dem linken Hinterrad eingeklemmt habe. Prellungen im Brustbereich seien evtl. dabei entstanden, als er das Auto ausgehoben habe, um seine Beine unter dem Hinterrad hervorzuziehen.

Im Bericht des Durchgangsarztes Dr. P1 vom 20. März 2006, den der Kläger nach Trans-port mit einem Notarztwagen am 03. März 2006 um 23.25 Uhr aufgesucht hatte, sowie im Bericht der C -Klinik O vom 15. März 2006 (Dr. G1 /OA K1 ) vom 15. März 2006 wurden als unfallbedingte Diagnosen eine traumatische Schultergelenksluxation links, ein Decollement des linken Oberarms sowie eine Risswunde des linken Ellenbogens ulnar aufgeführt. Der Unfallzeitpunkt wurde im Durchgangsarztbericht mit 22.20 Uhr angegeben.

Im Rahmen der von der Beklagten zum Unfallhergang angestellten Ermittlungen teilte Herr B. von der Stadtverwaltung S. am 14. März 2006 telefonisch mit, der Kläger sei zur Einweihung des Feuerwehrgerätehauses "als beteiligte Baufirma" eingeladen gewesen; von ihm seien Schaltschränke geliefert worden, die von einer anderen Firma im Feuerwehrgerätehaus eingebaut worden seien. Der Kläger habe die Veranstaltung ca. 22.30 Uhr verlassen.

Der Bürgermeister der Stadt G. teilte der Beklagten auf weitere Nachfrage unter dem 24. März 2006 mit, anlässlich der Einweihungsfeier des Feuerwehrgerätehauses am 03. März 2006 seien nur geladene Gäste zugegen gewesen. Hierbei habe es sich insbeson-dere um Mitglieder des Bundestages und des Landtages, den Landrat, die Stadträte, Mitarbeiter der Stadtverwaltung, Abordnungen befreundeter Feuerwehren, Vertreter der am Bau beteiligten Betriebe und Institutionen, Sponsoren und Förderer der Feuerwehr gehandelt. Der Kläger sei offiziell als Gast eingeladen gewesen. Er sei im Zuge der Baudurchführung als Sponsor tätig gewesen. Man habe von ihm bzw. aus seinem Betrieb kostenlos eine ELT-Schaltverteilung erhalten. Er habe somit am offiziellen Programm als Gast teilge-nommen, ohne dass eine Einbeziehung in das Programm erfolgt sei. Der Ablauf der Veran-staltung ergebe sich aus dem beigefügten Programmablauf.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 03. April 2006 die Übernahme der Heilbehandlungskosten aus der gesetzlichen Unfallversicherung anlässlich des Unfalls vom 03. März 2006 ab und führte zur Begründung aus, der Kläger habe sich zum Unfallzeitpunkt nicht auf dem Weg von einer versicherten Tätigkeit befunden. Die Eröffnungsfeier des Feuer-wehrgerätehauses sei zum einen eine Danksagung an die am Bau beteiligten Personen gewesen, zum anderen eine öffentliche Veranstaltung mit Festcharakter der Gemeinde S ... Nach Wertung der Einzelumstände sei die Teilnahme an der Eröffnungsfeier nicht wesent-lich der beruflichen Tätigkeit, sondern der privaten Sphäre zuzuordnen.

Mit dem hiergegen am 27. April 2006 erhobenen Widerspruch wies der Kläger daraufhin, dass es sich am 03. März 2006 um eine nicht öffentliche Veranstaltung gehandelt habe. Der offizielle Teil der Einweihung für die Bevölkerung habe erst ab dem 04. März 2006 stattgefunden. Der nicht öffentliche Charakter der Veranstaltung ergebe sich auch daraus, dass in der Einladung um eine Teilnahmebestätigung gebeten worden sei und eine kostenlose Bewirtung der geladenen Gäste während der Veranstaltung stattgefunden habe.

Mit Schreiben vom 12. Juni 2006 teilte der Kläger auf Nachfrage der Beklagten unter Bei-fügung einer Skizze des Unfallortes mit, der Unfall sei nicht der Polizei, hingegen aber der zuständigen Versicherung gemeldet worden. Beide beschädigten Fahrzeuge seien auf das Einzelunternehmen zugelassen. Mit Schreiben vom 19. Juli 2006 gab der Kläger weiterhin an, in der Garagenzufahrt sei im Bereich der Fahrspuren eine Heizung eingebaut. Um eine gefahrlose Nutzung der Garagenzufahrt sicherzustellen, habe er auf dem Rückweg zum Fahrzeug die Fahrspur vom Restschnee befreit.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2006 zurück. Zum versicherten unmittelbaren Weg gehörten nicht vorbereitende Tätigkeiten wie Schneeräumarbeiten im Garagenbereich auf dem privat genutzten Hausgrundstück. Zwar handle es sich bei diesen Tätigkeiten um Verrichtungen, die der Zurücklegung des Weges vorangingen, vielfach sogar für den Antritt des Weges unentbehrlich seien, sie stünden dem unmittelbaren Weg jedoch zu fern, als dass sie dem persönlichen Lebensbereich des Beschäftigten entzogen und der unter Versicherungsschutz stehenden betrieblichen Sphäre zuzurechnen wären. Bei dieser Sachlage könne dahingestellt bleiben, ob die vorausgegangene Rückfahrt von der Feuerwehrfeier selbst unter Versicherungsschutz gestanden habe. Unfallversicherungsschutz habe jedenfalls während des Schneeräumens auf dem eigenen Grundstück nicht bestanden.

Hiergegen hat der Kläger am 21. August 2006 Klage vor dem Sozialgericht Leipzig (SG) erhoben. Seine versicherte Tätigkeit sei nicht dadurch unterbrochen worden, dass er auf dem Rückweg von der Garage zum Auto die Fahrspur vom Restschnee befreit habe; viel-mehr stehe diese Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner geschäftlichen Reisetätigkeit, die erst dann beendet sei, wenn er sein Fahrzeug auf dem zugewiesenen Stellplatz abgestellt habe. Auf der Fahrspur der schrägen Garagenzufahrt sei zwar eine Heizung eingebaut; aufgrund der Witterungsverhältnisse (Schneefall) habe er vor Nutzung die Zufahrt inspiziert und auf dem Rückweg zum Auto mit einem Besen die Fahrspur von noch vorhandenem Restschnee befreit. Im Übrigen befänden sich auf dem Grundstück neben den privat genutzten Wohnräumen auch die betrieblich genutzten Geschäftsräume, wobei die Freiflächen des Grundstücks, unter Einschluss der Garagenzufahrt, an die Firma vermietet seien.

Das SG hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 28. Februar 2007 den Kläger zum Unfallgeschehen befragt. Hierbei hat der Kläger angegeben, er habe vor Einfahrt in die Doppelgarage das Garagentor öffnen müssen. Neben dem Garagentor habe ein Besen ge-standen und da es leicht geschneit habe und noch wenig Schnee auf der Spur gelegen habe, habe er mit dem Besen diesen Schnee weggemacht, um darauf nicht auszurutschen. Sicher-lich habe er auch auf dem Schnee nach oben laufen können; auf der Schräge zur Garage sei der Schnee im Wesentlichen wegen der dort vorhandenen Rampenheizung schon wegge-taut gewesen, so dass nur noch kleine Reste da gewesen seien. Die Garage sei an dem Haus angebaut, in welchem sich sowohl die Wohnräume als auch die Firmenräume befänden. Er verlasse üblicherweise in der Garage das Auto und gehe dort durch einen Keller und das Treppenhaus in die oberen Etagen. Die gesamte oberste Etage sei an die Firma vermietet, im mittleren Bereich befände sich die Wohnung. Im Kellerbereich befänden sich Räumlichkeiten, die sowohl privat als auch geschäftlich genutzt würden.

Das SG hat die Klage sodann mit Urteil vom 28. Februar 2007 abgewiesen. Der Kläger habe keinen versicherten Weg zurückgelegt, da die von ihm aufgesuchte Veranstaltung keine im inneren Zusammenhang mit seiner Firma stehende Tätigkeit gewesen sei. Der Kläger habe nach eigenen Angaben aus gesellschaftlicher Verpflichtung als Inhaber der Firma an der Veranstaltung teilgenommen. Nicht jede Tätigkeit des Inhabers einer Firma stehe jedoch unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Erforderlich sei auch in diesem Zusammenhang der innere Bezug zur Firma. Aufgrund der Geschlossenheit der Veranstaltung sei für den Kläger eine Werbung für seine Firma gar nicht möglich und sicher auch nicht beabsichtigt gewesen. Die Veranstaltung selbst sei weder zur Anbahnung von Geschäftsbeziehungen noch zu irgend anders gearteten Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Firma genutzt oder dafür vorgesehen gewesen. Die Veranstaltung sei daher nicht im Wesentlichen der beruflichen Tätigkeit des Klägers zuzuordnen. Da es vorliegend bereits an einer versicherten Tätigkeit fehle, sei der Weg von der Tätigkeit zum Arbeitsort bzw. gleichzeitig nach Hause zum Abstellen des PKW bzw. zum Aufsuchen der Wohnung nicht mehr versichert. Es brauche nicht geklärt zu werden, ob die offensichtliche Mischtätigkeit überwiegend dem häuslichen oder dem dienstlichen Bereich zuzuordnen bzw. ob die vom Kläger verrichtete Tätigkeit (Beseitigen von Schneeresten) versichert gewesen sei.

Gegen das ihm am 26. März 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17. April 2007 Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht eingelegt. Er habe sich als betrieblicher Sponsor am Aufbau des Feuerwehrgerätehauses beteiligt und als geladener Gast an der Veranstaltung teilgenommen. Als betrieblicher Sponsor ende seine betriebliche Aktivität doch nicht mit dem Ausstellen eines Schecks oder der Übergabe einer Sachleistung. Er betrachte sein Sponsoring als unternehmerische Notwendigkeit, aber ebenso als eine ge-sellschaftliche Verpflichtung gegenüber den Menschen in der Region. Durch das Sponsoring werde der Dialog mit den Kunden, seinen Mitarbeitern und der breiten Öffentlichkeit intensiviert. Man fördere auch betriebliche Interessen, indem man dem anwesenden, ausgewählten und geladenen Personenkreis durch seine Anwesenheit signalisieren könne, dass man als Firma für das Gemeinwohl tätig sei und schaffe auch so eine nachhaltige Kundenbindung. Auch komme das Bestehen von Unfallversicherungsschutz unter dem Gesichts-punkt einer atypischen Entlohnung in Betracht. Das Bundessozialgericht habe mit Urteil vom 09. März 1991 (SozR 3-2200 § 539 Nr. 9) in einer Dankveranstaltung für unentgeltlich tätig gewordene Bauhelfer bei einer gemeindlichen Baumaßnahme entschieden, die Dankveranstaltung sei als immaterielles Entgelt zu betrachten, so dass der dortige Kläger auf seinem Weg zur Veranstaltung wie ein Arbeitnehmer versichert gewesen sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 28. Februar 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 03. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 03. März 2006 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger habe im Rahmen der Einweihungsfeier für sein bürgerschaftliches Engagement geehrt werden sollen. Weder dem Vortrag des Klägers noch dem Programm der Festveranstaltung sei zu entnehmen, dass auch die Einweihungsfeier wesentlich dem Zwecke des Sponsorings dienen sollte. Im Übrigen sei das Schneeräumen auf dem eigenen Grundstück nach der Rechtsprechung nicht Bestandteil des versicherten Weges.

Dem Senat liegen die Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakten der ersten Instanz vor. Ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen; der Bescheid der Beklagten vom 03. April 2006 in Ges-talt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Das Ereignis vom 03. März 2006 ist kein Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII).

Es fehlt daran, dass das unfallbringende Verhalten der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit zugerechnet werden kann (so genannter sachlicher oder innerer Zusammenhang). Die in den § 2, 3 und 6 SGB VII genannten Personen sind nämlich nicht umfassend gegen Unfälle geschützt, sondern nur gegen solche, die in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung fallen. Maßgeblich ist der innere Zusammenhang zwischen der zum Unfall führenden Verrichtung und der versicherten Tätigkeit. Bei der Feststellung dieser sachlichen Verknüpfung geht es nicht um die Frage der Kausalität im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne. Vielmehr ist der innere Zusammenhang wertend zu ermitteln, wobei es darauf ankommt, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSG, Ur-teil vom 05. Mai 1994 - 2 RU 26/93 - SozR 3-2200 § 548 Nr. 19 m.w.N.). Die Zurechnung von Verrichtungen zur versicherten Tätigkeit erfolgt im Regelfall durch die wertende Fest-stellung der Handlungstendenz des Betroffenen, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird. Maßgebliche Frage ist dabei, ob die zum Unfall führende Verrichtung wesentlich dazu bestimmt war, dem Unternehmen zu dienen, wobei alle entscheidenden Einzelheiten in der Person des Handelnden und im Arbeitsvor-gang sowie das sich daraus ergebende Gesamtbild in Betracht zu ziehen sind (vgl. etwa BSG, Urteil vom 12. April 2005 – B 2 U 11/04 RSozR 4-2700 § 8 Nr. 14 Rn. 13-15 m.w.N.).

Vorliegend fehlt unter Beachtung dieser Vorgaben der sachliche Zusammenhang zwischen dem Besuch des Feuerwehrgerätehauses (unter Einschluss des Zurücklegens des unmittelbaren Weges hiervon nach Hause [§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII]) und der versicherten Tätigkeit.

Versicherte Tätigkeit bei dem als Unternehmer freiwillig versicherten Kläger (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) ist eine solche, die in innerer Beziehung zum Unternehmen steht. Vorliegend war die Motivation des Klägers zur Teilnahme an der Veranstaltung – wie dieser nochmals mit der Berufungsbegründung hervorgehoben hat – dadurch gekennzeichnet, dass er im Nachgang zu der kostenfreien Zurverfügungstellung eines Schaltkastens seine Anwesenheit bei der Einweihungsveranstaltung als unternehmerische Notwendigkeit wie auch gesellschaftliche Verpflichtung begriffen hat. Der durch die letztgenannte Motivation angesprochene bürgerschaftliche Gemeinsinn stellt keine mit dem Unternehmen in Verbindung stehende Handlungstendenz dar. Aber auch die bloße Anwesenheit nach einer vorhergehenden Sachspende begründet nach den tatsächlichen Verhältnissen im konkreten Fall im Ergebnis keine so enge Verbindung zum Unternehmenszweck, als dass sie noch zum Schutzzweck der gesetzlichen Unfallversicherung gerechnet werden könnte.

Zwar verkennt der Senat nicht, dass – wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt – erst seine Anwesenheit bei der Veranstaltung ermöglichte, dass andere von seiner Sponsorentätigkeit erfuhren. Der von ihm zur Verfügung gestellte Schaltkasten wies nämlich keine Hinweise auf eine Sachspende oder die Person des Spenders auf. Auch dürf-te der Teilnehmerkreis der Veranstaltung zum Teil durchaus aus potentiellen Kunden des Klägers, die dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit Elektroinstallateuren, Entscheidungsträgern und Planungsbüros angegeben hat, bestanden haben. Zudem gehört die Kundenwerbung - auch in Gestalt des Sponsorings (vgl. für den Unfallversicherungsschutz abhängig Beschäftigter eines Sponsoring betreibenden Unternehmens: LSG Saarland, Urteil vom 18. Januar 2006 – L2 U 139/04, zitiert nach Juris) – grundsätzlich zu den Tätigkeiten, die dem Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung unterfallen (BSG, Urteil vom 18. November 1997 – 2 RU 42/96, zitiert nach Juris).

Der Begriff der Kundenwerbung ist im vorliegenden Zusammenhang nach Auffassung des Senats jedoch eng auszulegen. Dem Kläger ist als Unternehmer zwar eine weitgehende Gestaltungsfreiheit für die Art und Weise zuzubilligen, wie er sein Unternehmen betreibt. Das beantwortet aber noch nicht die Frage, ob dadurch zwangsläufig alle Tätigkeiten, die er für sein Unternehmen dienlich hält und halten darf, auch versichert sind. Gerade wenn die in Frage stehende Tätigkeit mit Verhaltensweisen zusammenfällt, die ihrer Art nach allgemein auch im privaten Leben anfallen, ist nämlich aus Gründen der Objektivierbarkeit und Beweisbarkeit ein strenger Beurteilungsmaßstab bei der Beantwortung anzulegen, ob eine enge Verbindung mit dem Unternehmen besteht (BSG, Urteil vom 24. August 1976 – 8 RU 126/75 - SozR 2200 § 548 Nr. 23). Bei der Teilnahme an einer privaten Veranstal-tung kommt die Bejahung eines Zusammenhangs mit der unternehmerischen Tätigkeit daher nur dann in Betracht, wenn geschäftliche Dinge erkennbar im Vordergrund stehen, wobei allein die Tatsache der Anwesenheit eines Geschäftspartners oder möglichen Kun-den nicht ausreicht (BSG, Urteil vom 30. Juli 1981 – 8/8a RU 58/80 - SozR 2200 § 548 Nr. 57). Ansonsten sind nämlich die bestehenden oder möglichen geschäftlichen Beziehungen nur der äußere Anlass für eine private, mit dem Unternehmen nicht eng zusammenhängende Tätigkeit. Das gilt auch, wenn bei einer solchen Gelegenheit die eine oder andere geschäftliche Frage besprochen wird, ohne dass das ausdrücklich oder stillschweigend vorher vereinbart war. Die Veranstaltung verliert dadurch nicht ihr privates Gepräge. Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Unternehmer an einer privaten Veranstaltung in der festen Absicht teilnimmt, die Gelegenheit zu benutzen, um bestimmte, sein Unternehmen betreffende geschäftliche Angelegenheiten zu besprechen. Für ihn steht dann der Unternehmens-zweck im Vordergrund. Lediglich die Hoffnung, bei einer privaten Veranstaltung werde sich die Möglichkeit ergeben, Geschäftsbeziehungen zu pflegen oder anzuknüpfen, stellt ebenso wenig einen engen Zusammenhang mit dem Unternehmen her, wie der Umstand, dass "man sich sehen lässt", um nicht vergessen oder bekannt zu werden (BSG, a.a.O.).

Auch vorliegend war die Besprechung konkreter geschäftlicher Angelegenheiten im Rah-men der Veranstaltung nicht geplant und angesichts des durch Ansprachen, musikalische Einlagen sowie die Beköstigung der Teilnehmer gekennzeichneten Programms auch kaum möglich. Es kann dahinstehen, ob ein hinreichender sachlicher Zusammenhang zu bejahen wäre, wenn der Kläger im Rahmen der Veranstaltung persönlich für sein Engagement geehrt worden wäre. Wie nämlich der Bürgermeister der Gemeinde S gegenüber der Beklagten bestätigt hat, erfolgte die Einladung des Klägers zwar wegen seiner Sachspende, jedoch war eine besondere Einbeziehung in das Programm, insbesondere in Gestalt einer namentlichen Ehrung, nicht vorgesehen und ist auch nicht erfolgt. Der Kläger hat das in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt und darauf hingewiesen, dass einige Sponsoren, die höhere Leistungen erbracht hatten, mit einem Blumenstrauß geehrt wurden und andere Sponsoren Werbeplakate angebracht hatten. Über das bloße "Sich-Sehen-Lassen" hinaus bot die Veranstaltung dem Kläger daher keine Gelegenheit zur Regelung geschäftlicher Dinge oder zu einer herausgehobenen Präsenation seines Unternehmens. Vielmehr hat der Kläger seine Präsenz lediglich mit der allgemeinen Erwartung verknüpft, hierdurch den Zwecken des Unternehmens zu dienen. Diese Handlungstendenz weist nach Auffassung des Senates keinen hinreichend starken inneren Zusammenhang zu der unternehmerischen Tätigkeit auf, der es rechtfertigen würde, sie dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu unterstellen. Damit sind auch die Wege zu und von dieser Veran-staltung nicht versichert (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII).

Hervorgehoben sei, dass die soeben dargestellten Einschränkungen bei Tätigkeiten, die Kundenwerbung betreffen, dann entfallen, wenn der Unternehmer einen Beschäftigten und daher nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherten beauftragt, für das Unternehmen derartige Handlungen vorzunehmen; in diesen Fällen besteht der Versicherungsschutz fort, und zwar auch in den Fällen, in denen der Unternehmer bei entsprechenden Handlungen wegen des Fehlens des inneren Zusammenhangs mit der betrieblichen Tätigkeit nicht versichert gewesen wäre (Schwerdtfeger, in: Lauterbach, Unfallversicherung SGB VII, 4. Auflage, 33. Lieferung April 2007, § 8 Rn. 285).

Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus der vom Kläger angesprochenen Ent-scheidung des BSG vom 19. März 1991 (2 RU 64/90SozR 3-2200 § 539 Nr. 9). Dort sollte einem unbezahlten Helfer nach dem Abschluss von Bauarbeiten persönlich eine Dankesurkunde durch die Kirchengemeinde überreicht werden. Die Einschätzung des BSG, auf dem Wege zur Dankesveranstaltung bestehe Versicherungsschutz, weil der Helfer einen Weg zurückgelegt habe wie ein Arbeitnehmer, der sich seinen Lohn vom Arbeitgeber persönlich abholt, ist auf die vorliegende Konstellation nicht übertragbar. Zum einen sollte dem Kläger wie oben ausgeführt bei der Veranstaltung nicht persönlich Dank abgestattet werden. Insbesondere aber betraf die Entscheidung des BSG die Sondervorschrift des § 539 Abs. 2 RVO, die Personen unter Versicherungsschutz stellte, die wie ein Versicher-ter, konkret: wie ein Arbeitnehmer, tätig sind. An einer derartigen arbeitnehmerähnlichen Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses des Klägers zur Gemeinde S ... fehlt es ersichtlich, ganz abgesehen davon, dass insoweit die Beklagte als Unternehmerunfallversicherung nicht zuständiger Unfallversicherungsträger wäre.

Ein Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 03. März 2006 als Arbeitsunfall be-steht mithin nicht.

Es kann daher dahinstehen, ob das konkrete unfallbringende Ereignis (Aufenthalt auf der abschüssigen Zufahrt zur Garage zum Öffnen des Garagentores und Befreiung der Zufahrt von Schnee) noch zum unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII gehört. Nicht weiter aufklärungsbedürftig sind auch die weiteren Umstände des Unfalls, insbesondere der Unfallhergang unter Einschluss des genauen Unfallzeitpunkts und der Örtlichkeiten der Unfallstelle.

Die Berufung war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision bestanden nicht.
Rechtskraft
Aus
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