Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 12 AL 230/01
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 144/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 11. April 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung und Erstattung von Leistungen auf Grund einer Strukturanpassungsmaßnahme Ost für Wirtschaftsunternehmen (SAM OfW).
Am 12. August 1999 beantragte der Kläger als Inhaber der zum Baugewerbe gehörenden Firma R. –B. bei der Beklagten die Förderung eines in Vollzeit (39 Stunden) beschäftigten Arbeitnehmers für die Zeit vom 1. September 1999 bis 31. August 2000. Dabei gab er an, in seinem Betrieb seien zu diesem Zeitpunkt einschließlich des geförderten Arbeitnehmers sechs Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt. Der Antrag enthielt die vom Kläger unterschriebene Erklärung, darüber unterrichtet worden zu sein, dass eine nicht nur vorübergehende Verringerung der Beschäftigtenzahl die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Einstellung der Förderung ab dem Zeitpunkt der Personalreduzierung zur Folge haben könne. Dem Antragsvordruck lag ferner der Text des § 415 Abs. 3 Satz 1 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) in der bis 31. Juli 1999 geltenden Fassung (a. F.) bei.
Mit Bescheid vom 13. September 1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 1. Septem-ber 1999 für ein Jahr einen Lohnkostenzuschuss für den Arbeitnehmer D. R ... Der Lohn-kostenzuschuss betrage voraussichtlich insgesamt 23.160 DM vorbehaltlich der zu erbrin-genden Unterlagen für die Schlussabrechnung. Er ergehe unter der Bedingung, dass sich die Zahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer während der Förderung nicht verringe-re. Komme es während der Förderungsdauer zu einer nicht nur vorübergehenden Verringe-rung der Beschäftigtenzahl einschließlich der geförderten Arbeitnehmer, sei der Bewilligungsbescheid regelmäßig nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III aufzuheben und die Förderung ab dem Zeitpunkt der Verringerung einzustellen. Auf die Hinweise zur Förderung durch SAM OfW im Antragsvordruck werde verwiesen (Ziffer 6.1 des Bescheids). Der Bescheid ergehe deshalb unter der Auflage, dem Arbeitsamt unverzüglich mitzuteilen, wenn sich die Beschäftigtenzahl (einschließlich der geförderten Arbeitnehmer) nicht nur vorübergehend verringere (Ziffer 8.3 des Bescheids). Werde die Auflage nicht eingehalten, könne der Bescheid ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit aufgehoben werden.
Am 5. Oktober 2000 ging die vom Arbeitsamt angeforderte Erklärung des Klägers über das an den geförderten Arbeitnehmer gezahlte Bruttoarbeitsentgelt und die Zahl der zuletzt beschäftigten Arbeitnehmer ein. Darin gab der Kläger an, die Zahl der Arbeitnehmer habe sich durch eine sinkende Auftragslage am Ende der Förderung auf vier in Vollzeit beschäf-tigte Arbeitnehmer verringert. Außerdem erklärte der Kläger, Beiträge zu einem Ausgleichssystem für die Entgeltfortzahlung und Urlaubsgeldzahlung geleistet zu haben. Gleichzeitig legte er ein an das Arbeitsamt gerichtetes Schreiben vom 6. Dezember 1999 vor, in dem er die Kündigung des Arbeitnehmers M. wegen fahrlässiger Zerstörung von Firmeneigentum anzeigt.
Mit Schlussbescheid vom 14. November 2000 gewährte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. September bis 16. November 1999 eine Förderung von 4.856,87 DM und hob die Bewilligung des Lohnkostenzuschusses ab 17. November 1999 wegen Personalreduzie-rung gemäß § 48 SGB X i. V. m. § 415 Abs. 3, §§ 272 ff. SGB III teilweise auf. Es sei ein überzahlter Betrag von 16.373,13 DM (bisherige Zahlungen von 21.230 DM abzüglich 4.856,87 DM) zu erstatten.
Hiergegen legte der Kläger am 6. Dezember 2000 Widerspruch ein. Er habe dem Arbeitsamt die Kündigung eines Arbeitnehmers mitgeteilt. Eine Reaktion des Arbeitsamts sei nicht erfolgt. Über die Pflicht, einen neuen Arbeitnehmer einzustellen, sei er nicht informiert worden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2001 zurück. Die Förderungsvoraussetzungen des § 415 Abs. 3 SBG III hätten ab dem 17. November 1999 nicht mehr vorgelegen. Der Personalstand habe sich durch eine zum 16. November 1999 ausgesprochene Kündigung eines Arbeitnehmers, die der Kläger allerdings nach Aktenlage erst im Oktober 2000 angezeigt habe, verringert. Der Bewilligungsbescheid sei gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben gewesen. Der Überzahlungsbetrag von 16.373,13 DM sei gemäß § 50 SGB X zu erstatten.
Der Kläger hat am 12. März 2001 Klage erhoben.
Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit auf Antrag der Beklagten durch Beschluss vom 18. Juli 2001 zunächst ausgesetzt, um der Beklagten Gelegenheit zu geben, die unterbliebene Anhörung des Klägers vor Erlass des Schlussbescheids nachzuholen. Die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 29. Juni 2001 nachträglich zur Aufhebung und Erstat-tung angehört und nach Vorlage einer Aufstellung der im Zeitraum September 1999 bis August 2000 beschäftigten Arbeitnehmer durch den Kläger, aus der ein Personalstand von fünf Arbeitnehmern im September 1999, drei Arbeitnehmern im Januar 2000 und vier Ar-beitnehmern im August 2000 hervorgeht, am 1. Juni 2004 einen Änderungsbescheid erlassen, nach dem nunmehr ein Förderungszeitraum vom 1. September 1999 bis 31. Dezember 1999 mit einem Förderungsanspruch in Höhe von 3.804,55 EUR bestehe. Der Bewilli-gungsbescheid werde gemäß § 45 SGB X i. V. m. § 415 Abs. 3, §§ 272 ff. SGB III ab 1. Januar 2000 wegen einer Personalreduzierung aufgehoben. Es sei ein Betrag von 7.050,18 EUR (10.854,73 EUR abzüglich 3.804,55 EUR) zu erstatten.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. April 2005 abgewiesen. Der Kläger habe ab 1. Januar 2000 keinen Anspruch auf Förderung mehr gehabt, da er den Personalbestand ab diesem Zeitpunkt endgültig bis zum Ablauf der Förderung reduziert habe. Eine Prüfung des Grundes der Personalverringerung sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht durchzuführen. Im Übrigen sei fraglich, ob eine Aufhebung des Bewilligungsbescheids überhaupt nötig gewesen sei, da nach der übertragbaren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den Eingliederungszuschüssen eine Aufhebung nicht erforderlich sei, wenn die Bedingung des Haltens der Beschäftigtenzahl nicht erfüllt worden sei. Auf die Mitteilung der Personalreduzierung komme es danach gar nicht mehr an. Das Urteil ist dem Kläger am 12. Mai 2005 als Einschreiben mit Rückschein übersandt worden. Ein Zustelldatum ist nicht vermerkt.
Mit der am 3. Juni 2005 eingelegten Berufung trägt der Kläger erneut vor, die Beklagte habe trotz Anzeige der Kündigung eines Arbeitnehmers pflichtwidrig nicht reagiert und Maßnahmen eingeleitet. Es liege eine klare Verfehlung der Beklagten vor, die eine Rück-zahlung ausschließe. Der Arbeitnehmer M. habe sich bei Beginn der Förderung in einer Trainingsmaßnahme befunden und sei daher bei der Berechnung der zu diesem Zeit-punkt beschäftigten Arbeitnehmer nicht mit zu zählen. Außerdem sei auf den Durchschnitt der im gesamten Förderzeitraum Beschäftigten abzustellen. Dieser Wert sei nicht unter die Zahl der zu Beginn der Förderung im Betrieb vorhandenen Arbeitnehmer gesunken. Nach § 223 SGB III sei er nicht verpflichtet gewesen, eine Meldung zu machen. Im Übrigen habe er sich nicht um eventuelle Mitteilungspflichten kümmern können, da er zum damali-gen Zeitpunkt Forderungsausfälle von ca. 140.000 EUR gehabt habe und deshalb vor allem bestrebt gewesen sei, den Betrieb wirtschaftlich am Leben zu erhalten. Die Beklagte habe ihn auch nicht auf Mitteilungspflichten aufmerksam gemacht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 11. April 2005 und den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 14. November 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Februar 2001 und des Änderungsbescheids vom 1. Juni 2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf das angefochtene Urteil, den Widerspruchsbescheid und ihren erstinstanzlichen Vortrag. Selbst wenn der Kläger mit Schreiben vom 6. Dezember 1999 die Kündigung des Arbeitnehmers M. mitgeteilt habe, ändere dies an der Tatsache der Personalreduzierung im Januar 2000 nichts. Im Übrigen zeige dieses Schreiben, dass er sich seiner Mitteilungspflicht im Falle der Personalverringerung bewusst gewesen sei. Er habe diese Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt und gewusst oder auf Grund schwerer Verletzung der erforderlichen Sorgfaltspflicht nicht gewusst, dass der Förde-rungsanspruch ganz oder teilweise weggefallen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte sowie gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Zwar ist ein Zustelldatum auf dem Rückschein nicht vermerkt. Da das Urteil aber erst am 12. Mai 2005 abgesandt wurde, ist durch die am 3. Juni 2005 eingegangene Berufung die Berufungsfrist von einem Monat nach Zustellung des Urteils in jedem Fall gewahrt worden.
Die Berufung erweist sich jedoch als unbegründet.
Die Klage gegen die Aufhebung einer unter der Bedingung der Beibehaltung des Personal-bestands ergangenen Lohnkostenzuschussbewilligung ist entgegen der vom LSG Berlin-Brandenburg vertretenen Auffassung (Beschluss vom 17. November 2005 - Az.: L 16 AL 155/05 - JURIS-Dokument Rdnr. 16) allerdings nicht bereits wegen Fehlens der Klagebe-fugnis unzulässig. Nach Ansicht des LSG Berlin-Brandenburg gehe der Aufhebungsbescheid ins Leere, da im Falle der Personalverringerung die auflösende Bedingung für die Wirksamkeit der Bewilligung eingetreten sei und die Bewilligung somit gemäß § 39 Abs. 2 SGB X ihre Wirksamkeit durch Erledigung auf andere Weise verliere. Einer gesonderten Aufhebungsentscheidung bedürfe es dann nicht. Eine Rechtsverletzung träte nicht ein. Da-bei wird aber - unabhängig von der Frage nach der Rechtmäßigkeit der angenommenen Bedingung - übersehen, dass die im Bewilligungsbescheid genannte "Bedingung" der Bei-behaltung eines Personalbestands keine Nebenbestimmung im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 2 SGB X darstellt. Zwar hängt die Bewilligung des Lohnkostenzuschusses davon ab, dass sich die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer während des Förderungszeitraums nicht ver-ringert. Dies ist jedoch schon die in § 415 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III a. F. (ab 1. August 1999: § 415 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1) formulierte gesetzliche Anspruchsvoraussetzung. Die Angabe dieser Bedingung bedeutet also nichts anderes als die Wiedergabe des Gesetzestextes und enthält keine die Rechtsfolge des Verwaltungsaktes modifizierende Nebenbe-stimmung. Gegenstand einer Nebenbestimmung kann aber nicht sein, was zu den vom Gesetzgeber bestimmten Voraussetzungen eines Anspruchs gehört. Ohne Belang ist, dass die Beklagte diese Anspruchsvoraussetzung als Bedingung des Verwaltungsakts bezeichnet hat (vgl. Engelmann, in: von Wulffen, SGB X [5. Auflage, 2005], § 32 Rdnr. 3, 5).
Die Klage gegen die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen der Beklagten im Schlussbescheid vom 14. November 2000 ist damit zwar zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte war zur teilweisen Aufhebung ihrer Bewilligungsentscheidung und zur Rückforderung zu Unrecht gezahlter Lohnkostenzuschüsse berechtigt. Der Kläger ist dadurch nicht in seinen Rechten verletzt (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Rechtsgrundlage für die (teilweise) Aufhebung des Bescheids vom 13. September 1999 ist § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III. Nach diesen Vorschriften ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bei Eintritt einer wesentlichen Än-derung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Verwaltungsakts vorgelegen haben, mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung aufzuheben, so-weit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher, für ihn nachteiliger, Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahr-lässig nicht nachgekommen ist, oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebene Anspruch kraft Gesetzes ganz oder teilweise weggefallen ist.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Der Förderungsanspruch des Klägers ist infolge einer wesentlichen Änderung der tatsäch-lichen Verhältnisse durch die Verringerung des Personalbestands von mindestens fünf beschäftigten Arbeitnehmern zu Beginn der Förderung (1. September 1999) auf vier Arbeit-nehmer am Ende der Förderung (31. August 2000) entfallen. Die Beklagte hat zu Recht den für das Bestehen des Anspruchs maßgeblichen Eintritt der wesentlichen Änderung des Absinkens der Beschäftigtenzahl im Änderungsbescheid vom 1. Juni 2004, der gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens gewordenen ist, auf den 1. Januar 2000 datiert. Dieser Zeitpunkt ergibt sich aus der vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Aufstellung der im Zeitraum September 1999 bis August 2000 beschäftigten Arbeitnehmer.
Gemäß § 415 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB III in der ab 1. August 1999 geltenden Fassung des 2. SGB III-Änderungsgesetzes vom 21. Juli 1999 (BGBl. I S. 1648) erhielt ein Arbeitgeber nur dann eine Förderung durch einen Zuschuss im Rahmen einer Strukturanpassungsmaß-nahme (§§ 272 ff. SGB III), wenn er in einem Zeitraum von mindestens sechs Monaten vor der Förderung die Zahl der in dem Betrieb bereits beschäftigten Arbeitnehmer nicht verringert hat und während der Dauer der Zuweisung nicht verringert. Das Bundessozialge-richt hat in seinen Urteilen vom 7. Februar 2002 (B 7 AL 14/01 R - JURIS-Dokument RdNr. 18 = SozR 3-4300, § 415 Nr. 1) und vom 6. März 2003 (B 11 AL 49/02 R - JURIS-Dokument RdNr. 13) entschieden, dass es lediglich auf den Personalabbau als solchen an-kommt, ohne Differenzierung nach den Gründen der Personalreduzierung. Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung unter Aufgabe seiner früher vertretenen Rechts-ansicht (vgl. zuletzt Urteil vom 28. Februar 2002 - L 3 AL 49/01 - JURIS-Dokument RdNr. 37 ff.; offen gelassen durch Urteil vom 11. September 2002 - L 3 AL 5/01 - JURIS-Dokument RdNr. 37) an, da sie der gesetzgeberischen Intention entspricht. Danach sollte mit den Strukturanpassungsmaßnahmen Ost für Wirtschaftsunternehmen im Beitrittsgebiet ein beschäftigungswirksames Instrument zur Verfügung gestellt werden, mit dem die Arbeitsverwaltung unter erleichterten Fördervoraussetzungen und ohne großen Verwaltungsaufwand eine möglichst effektive Arbeitsvermittlung betreiben konnte. Diesem Zweck widerspräche es, eine eingehende Prüfung der zum Personalabbau führenden Gründe vorzunehmen. Auch eine Beschränkung des Tatbestandsmerkmals der Personalverringerung auf arbeitgeberseitige Kündigungen und vom Arbeitgeber veranlasste Aufhebungsverträge überzeugt nicht. So ist schon die Prüfung, ob ein Aufhebungsvertrag vom Arbeitgeber veranlasst wurde, nicht in jedem Fall einfach. Unbeachtet lässt diese Rechtsansicht zudem, dass auch arbeitnehmerseitige Kündigungen auf Maßnahmen des Arbeitgebers beruhen können. Der Arbeitgeber könnte in solchen Fällen einen Personalabbau erreichen, ohne dass dies ihm als Personalverringerung zugerechnet werden kann. Derartige Abgrenzungsprobleme werden durch die vom Bundessozialgericht vertretene Auslegung vermieden. Auch das Argument, der für den Personalabbau bei arbeitnehmerseitigen Kündigungen nicht verantwortlicher Arbeitgeber werde durch die Beendigung der Förderung und die Rückzahlung der Zuschüsse unverhältnismäßig belastet (so Urteil des Senats vom 28. Februar 2002 - L 3 AL 49/01 - JURIS-Dokument RdNr. 40), ist nicht zwingend. Denn die Förderung ist nur insoweit zurückzuzahlen, als die Förderungsvoraussetzungen während des Zuweisungszeitraumes tatsächlich entfallen. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber aber auch die Möglichkeit, den freigewordenen Arbeitsplatz neu zu besetzen. Tut er dies nicht, ergeben sich zumindest Einsparpotenziale, die der Annahme einer rechtlich und/oder wirt-schaftlich unverhältnismäßigen Belastung durch die Rückzahlungspflicht entgegenstehen können. Es ist daher lediglich zu prüfen, ob im Förderungszeitraum ein Personalabbau stattgefunden hat. Nach den oben genannten Urteilen des Bundessozialgerichts ist dabei auf drei Stichtage abzustellen: den Stand der beschäftigten Arbeitnehmer (mindestens) sechs Monate vor, zu Beginn und am Ende der Förderung. Der erkennende Senat geht da-bei davon aus, dass ein Vergleich des Personalbestands (mindestens) sechs Monate vor und zu Beginn der Förderung sowie zu Beginn und am Ende der Förderung stattzufinden hat. Ergibt sich in einem dieser Zeiträume objektiv eine Personalverringerung, ist eine (weitere) Förderung ausgeschlossen.
Daran gemessen ist eine Personalverringerung im Betrieb des Klägers festzustellen. Nach seinen eigenen Angaben beschäftigte er zu Beginn der Förderung am 1. September 1999 mindestens fünf, nach Angaben der Beklagten sogar sechs, Arbeitnehmer. Am Ende der Förderung im August 2000 waren jedoch nur noch vier Arbeitnehmer, davon ein geringfü-gig Beschäftigter), für den Kläger tätig. Die Aufstellung des Klägers im Schriftsatz vom 10. Februar 2004 zeigt, dass beim Kläger von September bis Dezember 1999 zwischen fünf und zehn Arbeitnehmer beschäftigt waren. Ab Januar 2000 sank diese Zahl von sechs auf drei Arbeitnehmer. Ab Februar 2000 waren, bis auf die Monate April und Mai, durch-gehend vier Arbeitnehmer beschäftigt. Zwischen den Stichtagen 1. September 1999 und 31. August 2000 ergibt sich somit eine Personalverringerung um mindestens einen Arbeit-nehmer, die zum Entfallen der Förderungsvoraussetzungen führt. Da aber nach § 48 Abs. 1 SGB X bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung, um welche es sich bei den Lohnkosten-zuschussbewilligungen handelt, der Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse den Aufhe-bungsumfang festlegt, muss nach Ansicht des Senats auch der Zeitpunkt bestimmt werden, zu welchem die beim Vergleich der Stichtage festgestellte Personalreduzierung endgültig eingetreten ist. Nach den Angaben des Klägers ist dies der 1. Januar 2000, da ab diesem Zeitpunkt in sechs von acht Monaten nur noch drei bis vier und damit weniger Arbeitneh-mer als zu Beginn der Förderung beschäftigt waren. Der Kläger konnte damit ab Januar 2000 keine Förderung durch die Beklagte mehr beanspruchen. Die Auffassung des Klä-gers, es sei auf den Durchschnitt der im Förderzeitraum beschäftigten Arbeitnehmer abzu-stellen, findet im Gesetz keine Stütze. Sie würde dazu führen, dass eine längere Personalverringerung rechnerisch durch kurzzeitig hohe Beschäftigtenzahlen ausgeglichen werden könnte. Dies steht ersichtlich mit dem Zweck der Förderung, über den gesamten Förder-zeitraum zusätzliche Beschäftigungen sicherzustellen, nicht im Einklang.
Die Beklagte war zur rückwirkenden Aufhebung ihrer Bewilligungsentscheidung ab Januar 2000 befugt, da der Kläger die ab diesem Zeitpunkt eingetretene Personalreduzierung zu-mindest grob fahrlässig nicht mitgeteilt hat und zudem wissen musste, dass der Förde-rungsanspruch nicht mehr besteht.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X), wobei hier ein subjektiver Maßstab anzulegen ist. Danach handelt grob fahrlässig, wer unter Berücksichtigung seiner persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, seines Einsichtsvermögens und der besonderen Umstände des Falles schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (BSG, Urteile vom 8. Februar 2001 - B 11 AL 21/00 R - SozR 3-1300 § 45 Nr. 45 = JURIS-Dokument RdNr. 23 und vom 11. Juni 1987 - 7 RAr 105/85 - BSGE 62, 32 [35] = SozR 4100 § 71 Nr. 2; jeweils m.w.N.). Dies trifft nach dem Akteninhalt auf den Kläger sowohl hinsichtlich der Verletzung seiner Pflicht zur Mitteilung einer Personalverringe-rung als auch hinsichtlich des Wegfalls des Förderungsanspruchs zu. Der Kläger hatte so-wohl mit dem Antragsvordruck als auch mit dem Bewilligungsbescheid vom 13. Septem-ber 1999 klare und deutliche Hinweise auf seine Mitteilungspflichten und die Anspruchs-voraussetzungen erhalten. Dem Antragsvordruck war ein Abdruck von § 415 Abs. 3 SGB III a. F. beigefügt. Außerdem unterschrieb der Kläger eine Erklärung, dass er darüber un-terrichtet worden sei, dass er jede nicht nur vorübergehende Verringerung der Beschäftig-tenzahl dem Arbeitsamt anzeigen müsse und dass eine solche Verringerung die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Einstellung der Förderung ab dem Zeitpunkt der Personalreduzierung zur Folge haben könne. Identische Hinweise enthielt der Bewilligungsbe-scheid unter Ziffer 6 und Ziffer 8.3. Damit kannte der Kläger sowohl seine Mitteilungspflicht als auch die Folgen im Falle einer Personalreduzierung. Es gibt keine Anhaltspunk-te, dass der Kläger die klar und verständlich formulierten Hinweise der Beklagten nach seinen intellektuellen Fähigkeiten nicht erfassen konnte. Sein Verweis auf § 223 SGB III, der den Förderungsausschluss und die Rückzahlungspflicht bei einem - hier weder bean-tragten noch bewilligten - Eingliederungszuschuss betrifft, ist angesichts dessen nicht nachvollziehbar, zeigt aber zumindest, dass sich der Kläger der Problematik der Mitteilungspflichten bewusst gewesen ist. Zudem räumt der Kläger selbst ein, sich aufgrund der wirtschaftlichen Probleme seiner Firma, die eine Pflichtverletzung allerdings nicht entschuldigen können, nicht um notwendige Mitteilungen gekümmert zu haben. Gleichwohl war es dem Kläger aber angeblich möglich, die von ihm offensichtlich als mitteilungs-pflichtig angesehene Kündigung des Arbeitnehmers M. dem Arbeitsamt durch Schreiben vom 6. Dezember 1999 anzuzeigen. Auf Grund der signifikanten Personalverringerung ab Januar 2000 hätte sich dem Kläger dann erst recht aufdrängen müssen, auch diese der Beklagten mitzuteilen. Über die Folgen einer solchen Reduzierung konnte er sich auch ohne weitere Informationen durch die Beklagte nach den eindeutigen Hinweisen im Antragsformular und im Bewilligungsbescheid nicht im Unklaren sein. Unerheblich ist, ob der Kläger mit Schreiben vom 06. Dezember 1999 der Beklagten tatsächlich die Kündigung des Arbeitnehmers M. mitgeteilt hat, denn diese führte noch nicht zur entscheidungserheblichen Personalverringerung, die erst ab Januar 2000 eingetreten ist. Dass der Kläger davon ausgegangen ist, dem Arbeitsamt sei nur ein vom Arbeitgeber veranlasster Stellenabbau anzuzeigen (wie im Urteil des Senats vom 28. Februar 2002 - L 3 AL 49/01), hat der Kläger selbst nicht behauptet, so dass auch hier nicht weiter zu prüfen ist, worauf der Stellenabbau im Januar 2000 beruhte. Der Kläger kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, die Hinweise der Beklagten nicht gelesen zu haben. Eine Rechtfertigung hierfür ist nicht ersichtlich.
Es steht daher fest, dass der Kläger aus grober Fahrlässigkeit seiner aus § 60 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) folgenden Pflicht zur Mitteilung der leistungserheblichen Tatsachen nicht nachgekommen ist und ebenfalls infolge grober Fahr-lässigkeit nicht wusste, dass der Förderungsanspruch mit Beginn des Jahres 2000 weggefallen ist. Bei pflichtgemäßer Mitteilung der Personalverringerung hätte die Beklagte die Förderung zeitnah einstellen können. Der Kläger informierte die Beklagte darüber jedoch erst am 5. Oktober 2000.
Die Beklagte war daher berechtigt und ohne Ermessensspielraum verpflichtet, den Bewilligungsbescheid mit Wirkung ab Eintritt des Stellenabbaus teilweise aufzuheben. Der Bescheid vom 14. November 2000 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 1. Juni 2004 ist insoweit materiell rechtmäßig. Die Fristen des § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X sind eingehalten. Dass die Beklagte im Bescheid vom 1. Juni 2004 als Rechtsgrundlage § 45 SGB X statt - wie noch im Bescheid vom 14. November 2000 und im Widerspruchsbescheid - § 48 SGB X angibt, ist ohne rechtliche Bedeutung. Insofern handelt es sich ersichtlich nur um eine fehlerhafte Begründung, die von der Beklagten bis zum Abschluss des Verfahrens jederzeit korrigiert werden konnte. Die Beklagte hat in der Berufungserwiderung klarge-stellt, dass die Aufhebung auf § 48 SGB X beruht.
Durch die berechtigte teilweise Aufhebung der Bewilligung hat der Kläger gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X die ab Januar 2000 zu Unrecht gezahlten Zuschüsse zu erstatten. Die gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X im Änderungsbescheid vom 1. Juni 2004 durch die Be-klagte festgesetzte Erstattungssumme begegnet auch der Höhe nach keinen rechtlichen Bedenken. Dem Kläger stand bis Dezember 1999 eine Fördersumme von 7.441,05 DM (entspricht 3.804,55 EUR) zu. Bei einer geleisteten Gesamtförderung von 21.230 DM (ent-spricht 10.854,73 EUR) ergibt sich für Januar bis August 2000 ein überzahlter Betrag von 13.788,95 DM (entspricht 7.050,18 EUR), den der Kläger zu erstatten hat.
Die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen der Beklagten sind schließlich auch in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die zunächst unterbliebene, nach § 24 Abs. 1 SGB X vorgeschriebene, Anhörung des Klägers ist bereits im Widerspruchsverfahren, spä-testens aber im sozialgerichtlichen Verfahren, wirksam nachgeholt worden (§ 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung des Vierten Euro-Einführungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 [BGBl. I, 1977, 2000]).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung und Erstattung von Leistungen auf Grund einer Strukturanpassungsmaßnahme Ost für Wirtschaftsunternehmen (SAM OfW).
Am 12. August 1999 beantragte der Kläger als Inhaber der zum Baugewerbe gehörenden Firma R. –B. bei der Beklagten die Förderung eines in Vollzeit (39 Stunden) beschäftigten Arbeitnehmers für die Zeit vom 1. September 1999 bis 31. August 2000. Dabei gab er an, in seinem Betrieb seien zu diesem Zeitpunkt einschließlich des geförderten Arbeitnehmers sechs Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt. Der Antrag enthielt die vom Kläger unterschriebene Erklärung, darüber unterrichtet worden zu sein, dass eine nicht nur vorübergehende Verringerung der Beschäftigtenzahl die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Einstellung der Förderung ab dem Zeitpunkt der Personalreduzierung zur Folge haben könne. Dem Antragsvordruck lag ferner der Text des § 415 Abs. 3 Satz 1 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) in der bis 31. Juli 1999 geltenden Fassung (a. F.) bei.
Mit Bescheid vom 13. September 1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 1. Septem-ber 1999 für ein Jahr einen Lohnkostenzuschuss für den Arbeitnehmer D. R ... Der Lohn-kostenzuschuss betrage voraussichtlich insgesamt 23.160 DM vorbehaltlich der zu erbrin-genden Unterlagen für die Schlussabrechnung. Er ergehe unter der Bedingung, dass sich die Zahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer während der Förderung nicht verringe-re. Komme es während der Förderungsdauer zu einer nicht nur vorübergehenden Verringe-rung der Beschäftigtenzahl einschließlich der geförderten Arbeitnehmer, sei der Bewilligungsbescheid regelmäßig nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III aufzuheben und die Förderung ab dem Zeitpunkt der Verringerung einzustellen. Auf die Hinweise zur Förderung durch SAM OfW im Antragsvordruck werde verwiesen (Ziffer 6.1 des Bescheids). Der Bescheid ergehe deshalb unter der Auflage, dem Arbeitsamt unverzüglich mitzuteilen, wenn sich die Beschäftigtenzahl (einschließlich der geförderten Arbeitnehmer) nicht nur vorübergehend verringere (Ziffer 8.3 des Bescheids). Werde die Auflage nicht eingehalten, könne der Bescheid ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit aufgehoben werden.
Am 5. Oktober 2000 ging die vom Arbeitsamt angeforderte Erklärung des Klägers über das an den geförderten Arbeitnehmer gezahlte Bruttoarbeitsentgelt und die Zahl der zuletzt beschäftigten Arbeitnehmer ein. Darin gab der Kläger an, die Zahl der Arbeitnehmer habe sich durch eine sinkende Auftragslage am Ende der Förderung auf vier in Vollzeit beschäf-tigte Arbeitnehmer verringert. Außerdem erklärte der Kläger, Beiträge zu einem Ausgleichssystem für die Entgeltfortzahlung und Urlaubsgeldzahlung geleistet zu haben. Gleichzeitig legte er ein an das Arbeitsamt gerichtetes Schreiben vom 6. Dezember 1999 vor, in dem er die Kündigung des Arbeitnehmers M. wegen fahrlässiger Zerstörung von Firmeneigentum anzeigt.
Mit Schlussbescheid vom 14. November 2000 gewährte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. September bis 16. November 1999 eine Förderung von 4.856,87 DM und hob die Bewilligung des Lohnkostenzuschusses ab 17. November 1999 wegen Personalreduzie-rung gemäß § 48 SGB X i. V. m. § 415 Abs. 3, §§ 272 ff. SGB III teilweise auf. Es sei ein überzahlter Betrag von 16.373,13 DM (bisherige Zahlungen von 21.230 DM abzüglich 4.856,87 DM) zu erstatten.
Hiergegen legte der Kläger am 6. Dezember 2000 Widerspruch ein. Er habe dem Arbeitsamt die Kündigung eines Arbeitnehmers mitgeteilt. Eine Reaktion des Arbeitsamts sei nicht erfolgt. Über die Pflicht, einen neuen Arbeitnehmer einzustellen, sei er nicht informiert worden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2001 zurück. Die Förderungsvoraussetzungen des § 415 Abs. 3 SBG III hätten ab dem 17. November 1999 nicht mehr vorgelegen. Der Personalstand habe sich durch eine zum 16. November 1999 ausgesprochene Kündigung eines Arbeitnehmers, die der Kläger allerdings nach Aktenlage erst im Oktober 2000 angezeigt habe, verringert. Der Bewilligungsbescheid sei gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben gewesen. Der Überzahlungsbetrag von 16.373,13 DM sei gemäß § 50 SGB X zu erstatten.
Der Kläger hat am 12. März 2001 Klage erhoben.
Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit auf Antrag der Beklagten durch Beschluss vom 18. Juli 2001 zunächst ausgesetzt, um der Beklagten Gelegenheit zu geben, die unterbliebene Anhörung des Klägers vor Erlass des Schlussbescheids nachzuholen. Die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 29. Juni 2001 nachträglich zur Aufhebung und Erstat-tung angehört und nach Vorlage einer Aufstellung der im Zeitraum September 1999 bis August 2000 beschäftigten Arbeitnehmer durch den Kläger, aus der ein Personalstand von fünf Arbeitnehmern im September 1999, drei Arbeitnehmern im Januar 2000 und vier Ar-beitnehmern im August 2000 hervorgeht, am 1. Juni 2004 einen Änderungsbescheid erlassen, nach dem nunmehr ein Förderungszeitraum vom 1. September 1999 bis 31. Dezember 1999 mit einem Förderungsanspruch in Höhe von 3.804,55 EUR bestehe. Der Bewilli-gungsbescheid werde gemäß § 45 SGB X i. V. m. § 415 Abs. 3, §§ 272 ff. SGB III ab 1. Januar 2000 wegen einer Personalreduzierung aufgehoben. Es sei ein Betrag von 7.050,18 EUR (10.854,73 EUR abzüglich 3.804,55 EUR) zu erstatten.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. April 2005 abgewiesen. Der Kläger habe ab 1. Januar 2000 keinen Anspruch auf Förderung mehr gehabt, da er den Personalbestand ab diesem Zeitpunkt endgültig bis zum Ablauf der Förderung reduziert habe. Eine Prüfung des Grundes der Personalverringerung sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht durchzuführen. Im Übrigen sei fraglich, ob eine Aufhebung des Bewilligungsbescheids überhaupt nötig gewesen sei, da nach der übertragbaren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den Eingliederungszuschüssen eine Aufhebung nicht erforderlich sei, wenn die Bedingung des Haltens der Beschäftigtenzahl nicht erfüllt worden sei. Auf die Mitteilung der Personalreduzierung komme es danach gar nicht mehr an. Das Urteil ist dem Kläger am 12. Mai 2005 als Einschreiben mit Rückschein übersandt worden. Ein Zustelldatum ist nicht vermerkt.
Mit der am 3. Juni 2005 eingelegten Berufung trägt der Kläger erneut vor, die Beklagte habe trotz Anzeige der Kündigung eines Arbeitnehmers pflichtwidrig nicht reagiert und Maßnahmen eingeleitet. Es liege eine klare Verfehlung der Beklagten vor, die eine Rück-zahlung ausschließe. Der Arbeitnehmer M. habe sich bei Beginn der Förderung in einer Trainingsmaßnahme befunden und sei daher bei der Berechnung der zu diesem Zeit-punkt beschäftigten Arbeitnehmer nicht mit zu zählen. Außerdem sei auf den Durchschnitt der im gesamten Förderzeitraum Beschäftigten abzustellen. Dieser Wert sei nicht unter die Zahl der zu Beginn der Förderung im Betrieb vorhandenen Arbeitnehmer gesunken. Nach § 223 SGB III sei er nicht verpflichtet gewesen, eine Meldung zu machen. Im Übrigen habe er sich nicht um eventuelle Mitteilungspflichten kümmern können, da er zum damali-gen Zeitpunkt Forderungsausfälle von ca. 140.000 EUR gehabt habe und deshalb vor allem bestrebt gewesen sei, den Betrieb wirtschaftlich am Leben zu erhalten. Die Beklagte habe ihn auch nicht auf Mitteilungspflichten aufmerksam gemacht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 11. April 2005 und den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 14. November 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Februar 2001 und des Änderungsbescheids vom 1. Juni 2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf das angefochtene Urteil, den Widerspruchsbescheid und ihren erstinstanzlichen Vortrag. Selbst wenn der Kläger mit Schreiben vom 6. Dezember 1999 die Kündigung des Arbeitnehmers M. mitgeteilt habe, ändere dies an der Tatsache der Personalreduzierung im Januar 2000 nichts. Im Übrigen zeige dieses Schreiben, dass er sich seiner Mitteilungspflicht im Falle der Personalverringerung bewusst gewesen sei. Er habe diese Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt und gewusst oder auf Grund schwerer Verletzung der erforderlichen Sorgfaltspflicht nicht gewusst, dass der Förde-rungsanspruch ganz oder teilweise weggefallen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte sowie gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Zwar ist ein Zustelldatum auf dem Rückschein nicht vermerkt. Da das Urteil aber erst am 12. Mai 2005 abgesandt wurde, ist durch die am 3. Juni 2005 eingegangene Berufung die Berufungsfrist von einem Monat nach Zustellung des Urteils in jedem Fall gewahrt worden.
Die Berufung erweist sich jedoch als unbegründet.
Die Klage gegen die Aufhebung einer unter der Bedingung der Beibehaltung des Personal-bestands ergangenen Lohnkostenzuschussbewilligung ist entgegen der vom LSG Berlin-Brandenburg vertretenen Auffassung (Beschluss vom 17. November 2005 - Az.: L 16 AL 155/05 - JURIS-Dokument Rdnr. 16) allerdings nicht bereits wegen Fehlens der Klagebe-fugnis unzulässig. Nach Ansicht des LSG Berlin-Brandenburg gehe der Aufhebungsbescheid ins Leere, da im Falle der Personalverringerung die auflösende Bedingung für die Wirksamkeit der Bewilligung eingetreten sei und die Bewilligung somit gemäß § 39 Abs. 2 SGB X ihre Wirksamkeit durch Erledigung auf andere Weise verliere. Einer gesonderten Aufhebungsentscheidung bedürfe es dann nicht. Eine Rechtsverletzung träte nicht ein. Da-bei wird aber - unabhängig von der Frage nach der Rechtmäßigkeit der angenommenen Bedingung - übersehen, dass die im Bewilligungsbescheid genannte "Bedingung" der Bei-behaltung eines Personalbestands keine Nebenbestimmung im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 2 SGB X darstellt. Zwar hängt die Bewilligung des Lohnkostenzuschusses davon ab, dass sich die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer während des Förderungszeitraums nicht ver-ringert. Dies ist jedoch schon die in § 415 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III a. F. (ab 1. August 1999: § 415 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1) formulierte gesetzliche Anspruchsvoraussetzung. Die Angabe dieser Bedingung bedeutet also nichts anderes als die Wiedergabe des Gesetzestextes und enthält keine die Rechtsfolge des Verwaltungsaktes modifizierende Nebenbe-stimmung. Gegenstand einer Nebenbestimmung kann aber nicht sein, was zu den vom Gesetzgeber bestimmten Voraussetzungen eines Anspruchs gehört. Ohne Belang ist, dass die Beklagte diese Anspruchsvoraussetzung als Bedingung des Verwaltungsakts bezeichnet hat (vgl. Engelmann, in: von Wulffen, SGB X [5. Auflage, 2005], § 32 Rdnr. 3, 5).
Die Klage gegen die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen der Beklagten im Schlussbescheid vom 14. November 2000 ist damit zwar zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte war zur teilweisen Aufhebung ihrer Bewilligungsentscheidung und zur Rückforderung zu Unrecht gezahlter Lohnkostenzuschüsse berechtigt. Der Kläger ist dadurch nicht in seinen Rechten verletzt (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Rechtsgrundlage für die (teilweise) Aufhebung des Bescheids vom 13. September 1999 ist § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III. Nach diesen Vorschriften ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bei Eintritt einer wesentlichen Än-derung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Verwaltungsakts vorgelegen haben, mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung aufzuheben, so-weit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher, für ihn nachteiliger, Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahr-lässig nicht nachgekommen ist, oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebene Anspruch kraft Gesetzes ganz oder teilweise weggefallen ist.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Der Förderungsanspruch des Klägers ist infolge einer wesentlichen Änderung der tatsäch-lichen Verhältnisse durch die Verringerung des Personalbestands von mindestens fünf beschäftigten Arbeitnehmern zu Beginn der Förderung (1. September 1999) auf vier Arbeit-nehmer am Ende der Förderung (31. August 2000) entfallen. Die Beklagte hat zu Recht den für das Bestehen des Anspruchs maßgeblichen Eintritt der wesentlichen Änderung des Absinkens der Beschäftigtenzahl im Änderungsbescheid vom 1. Juni 2004, der gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens gewordenen ist, auf den 1. Januar 2000 datiert. Dieser Zeitpunkt ergibt sich aus der vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Aufstellung der im Zeitraum September 1999 bis August 2000 beschäftigten Arbeitnehmer.
Gemäß § 415 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB III in der ab 1. August 1999 geltenden Fassung des 2. SGB III-Änderungsgesetzes vom 21. Juli 1999 (BGBl. I S. 1648) erhielt ein Arbeitgeber nur dann eine Förderung durch einen Zuschuss im Rahmen einer Strukturanpassungsmaß-nahme (§§ 272 ff. SGB III), wenn er in einem Zeitraum von mindestens sechs Monaten vor der Förderung die Zahl der in dem Betrieb bereits beschäftigten Arbeitnehmer nicht verringert hat und während der Dauer der Zuweisung nicht verringert. Das Bundessozialge-richt hat in seinen Urteilen vom 7. Februar 2002 (B 7 AL 14/01 R - JURIS-Dokument RdNr. 18 = SozR 3-4300, § 415 Nr. 1) und vom 6. März 2003 (B 11 AL 49/02 R - JURIS-Dokument RdNr. 13) entschieden, dass es lediglich auf den Personalabbau als solchen an-kommt, ohne Differenzierung nach den Gründen der Personalreduzierung. Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung unter Aufgabe seiner früher vertretenen Rechts-ansicht (vgl. zuletzt Urteil vom 28. Februar 2002 - L 3 AL 49/01 - JURIS-Dokument RdNr. 37 ff.; offen gelassen durch Urteil vom 11. September 2002 - L 3 AL 5/01 - JURIS-Dokument RdNr. 37) an, da sie der gesetzgeberischen Intention entspricht. Danach sollte mit den Strukturanpassungsmaßnahmen Ost für Wirtschaftsunternehmen im Beitrittsgebiet ein beschäftigungswirksames Instrument zur Verfügung gestellt werden, mit dem die Arbeitsverwaltung unter erleichterten Fördervoraussetzungen und ohne großen Verwaltungsaufwand eine möglichst effektive Arbeitsvermittlung betreiben konnte. Diesem Zweck widerspräche es, eine eingehende Prüfung der zum Personalabbau führenden Gründe vorzunehmen. Auch eine Beschränkung des Tatbestandsmerkmals der Personalverringerung auf arbeitgeberseitige Kündigungen und vom Arbeitgeber veranlasste Aufhebungsverträge überzeugt nicht. So ist schon die Prüfung, ob ein Aufhebungsvertrag vom Arbeitgeber veranlasst wurde, nicht in jedem Fall einfach. Unbeachtet lässt diese Rechtsansicht zudem, dass auch arbeitnehmerseitige Kündigungen auf Maßnahmen des Arbeitgebers beruhen können. Der Arbeitgeber könnte in solchen Fällen einen Personalabbau erreichen, ohne dass dies ihm als Personalverringerung zugerechnet werden kann. Derartige Abgrenzungsprobleme werden durch die vom Bundessozialgericht vertretene Auslegung vermieden. Auch das Argument, der für den Personalabbau bei arbeitnehmerseitigen Kündigungen nicht verantwortlicher Arbeitgeber werde durch die Beendigung der Förderung und die Rückzahlung der Zuschüsse unverhältnismäßig belastet (so Urteil des Senats vom 28. Februar 2002 - L 3 AL 49/01 - JURIS-Dokument RdNr. 40), ist nicht zwingend. Denn die Förderung ist nur insoweit zurückzuzahlen, als die Förderungsvoraussetzungen während des Zuweisungszeitraumes tatsächlich entfallen. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber aber auch die Möglichkeit, den freigewordenen Arbeitsplatz neu zu besetzen. Tut er dies nicht, ergeben sich zumindest Einsparpotenziale, die der Annahme einer rechtlich und/oder wirt-schaftlich unverhältnismäßigen Belastung durch die Rückzahlungspflicht entgegenstehen können. Es ist daher lediglich zu prüfen, ob im Förderungszeitraum ein Personalabbau stattgefunden hat. Nach den oben genannten Urteilen des Bundessozialgerichts ist dabei auf drei Stichtage abzustellen: den Stand der beschäftigten Arbeitnehmer (mindestens) sechs Monate vor, zu Beginn und am Ende der Förderung. Der erkennende Senat geht da-bei davon aus, dass ein Vergleich des Personalbestands (mindestens) sechs Monate vor und zu Beginn der Förderung sowie zu Beginn und am Ende der Förderung stattzufinden hat. Ergibt sich in einem dieser Zeiträume objektiv eine Personalverringerung, ist eine (weitere) Förderung ausgeschlossen.
Daran gemessen ist eine Personalverringerung im Betrieb des Klägers festzustellen. Nach seinen eigenen Angaben beschäftigte er zu Beginn der Förderung am 1. September 1999 mindestens fünf, nach Angaben der Beklagten sogar sechs, Arbeitnehmer. Am Ende der Förderung im August 2000 waren jedoch nur noch vier Arbeitnehmer, davon ein geringfü-gig Beschäftigter), für den Kläger tätig. Die Aufstellung des Klägers im Schriftsatz vom 10. Februar 2004 zeigt, dass beim Kläger von September bis Dezember 1999 zwischen fünf und zehn Arbeitnehmer beschäftigt waren. Ab Januar 2000 sank diese Zahl von sechs auf drei Arbeitnehmer. Ab Februar 2000 waren, bis auf die Monate April und Mai, durch-gehend vier Arbeitnehmer beschäftigt. Zwischen den Stichtagen 1. September 1999 und 31. August 2000 ergibt sich somit eine Personalverringerung um mindestens einen Arbeit-nehmer, die zum Entfallen der Förderungsvoraussetzungen führt. Da aber nach § 48 Abs. 1 SGB X bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung, um welche es sich bei den Lohnkosten-zuschussbewilligungen handelt, der Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse den Aufhe-bungsumfang festlegt, muss nach Ansicht des Senats auch der Zeitpunkt bestimmt werden, zu welchem die beim Vergleich der Stichtage festgestellte Personalreduzierung endgültig eingetreten ist. Nach den Angaben des Klägers ist dies der 1. Januar 2000, da ab diesem Zeitpunkt in sechs von acht Monaten nur noch drei bis vier und damit weniger Arbeitneh-mer als zu Beginn der Förderung beschäftigt waren. Der Kläger konnte damit ab Januar 2000 keine Förderung durch die Beklagte mehr beanspruchen. Die Auffassung des Klä-gers, es sei auf den Durchschnitt der im Förderzeitraum beschäftigten Arbeitnehmer abzu-stellen, findet im Gesetz keine Stütze. Sie würde dazu führen, dass eine längere Personalverringerung rechnerisch durch kurzzeitig hohe Beschäftigtenzahlen ausgeglichen werden könnte. Dies steht ersichtlich mit dem Zweck der Förderung, über den gesamten Förder-zeitraum zusätzliche Beschäftigungen sicherzustellen, nicht im Einklang.
Die Beklagte war zur rückwirkenden Aufhebung ihrer Bewilligungsentscheidung ab Januar 2000 befugt, da der Kläger die ab diesem Zeitpunkt eingetretene Personalreduzierung zu-mindest grob fahrlässig nicht mitgeteilt hat und zudem wissen musste, dass der Förde-rungsanspruch nicht mehr besteht.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X), wobei hier ein subjektiver Maßstab anzulegen ist. Danach handelt grob fahrlässig, wer unter Berücksichtigung seiner persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, seines Einsichtsvermögens und der besonderen Umstände des Falles schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (BSG, Urteile vom 8. Februar 2001 - B 11 AL 21/00 R - SozR 3-1300 § 45 Nr. 45 = JURIS-Dokument RdNr. 23 und vom 11. Juni 1987 - 7 RAr 105/85 - BSGE 62, 32 [35] = SozR 4100 § 71 Nr. 2; jeweils m.w.N.). Dies trifft nach dem Akteninhalt auf den Kläger sowohl hinsichtlich der Verletzung seiner Pflicht zur Mitteilung einer Personalverringe-rung als auch hinsichtlich des Wegfalls des Förderungsanspruchs zu. Der Kläger hatte so-wohl mit dem Antragsvordruck als auch mit dem Bewilligungsbescheid vom 13. Septem-ber 1999 klare und deutliche Hinweise auf seine Mitteilungspflichten und die Anspruchs-voraussetzungen erhalten. Dem Antragsvordruck war ein Abdruck von § 415 Abs. 3 SGB III a. F. beigefügt. Außerdem unterschrieb der Kläger eine Erklärung, dass er darüber un-terrichtet worden sei, dass er jede nicht nur vorübergehende Verringerung der Beschäftig-tenzahl dem Arbeitsamt anzeigen müsse und dass eine solche Verringerung die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Einstellung der Förderung ab dem Zeitpunkt der Personalreduzierung zur Folge haben könne. Identische Hinweise enthielt der Bewilligungsbe-scheid unter Ziffer 6 und Ziffer 8.3. Damit kannte der Kläger sowohl seine Mitteilungspflicht als auch die Folgen im Falle einer Personalreduzierung. Es gibt keine Anhaltspunk-te, dass der Kläger die klar und verständlich formulierten Hinweise der Beklagten nach seinen intellektuellen Fähigkeiten nicht erfassen konnte. Sein Verweis auf § 223 SGB III, der den Förderungsausschluss und die Rückzahlungspflicht bei einem - hier weder bean-tragten noch bewilligten - Eingliederungszuschuss betrifft, ist angesichts dessen nicht nachvollziehbar, zeigt aber zumindest, dass sich der Kläger der Problematik der Mitteilungspflichten bewusst gewesen ist. Zudem räumt der Kläger selbst ein, sich aufgrund der wirtschaftlichen Probleme seiner Firma, die eine Pflichtverletzung allerdings nicht entschuldigen können, nicht um notwendige Mitteilungen gekümmert zu haben. Gleichwohl war es dem Kläger aber angeblich möglich, die von ihm offensichtlich als mitteilungs-pflichtig angesehene Kündigung des Arbeitnehmers M. dem Arbeitsamt durch Schreiben vom 6. Dezember 1999 anzuzeigen. Auf Grund der signifikanten Personalverringerung ab Januar 2000 hätte sich dem Kläger dann erst recht aufdrängen müssen, auch diese der Beklagten mitzuteilen. Über die Folgen einer solchen Reduzierung konnte er sich auch ohne weitere Informationen durch die Beklagte nach den eindeutigen Hinweisen im Antragsformular und im Bewilligungsbescheid nicht im Unklaren sein. Unerheblich ist, ob der Kläger mit Schreiben vom 06. Dezember 1999 der Beklagten tatsächlich die Kündigung des Arbeitnehmers M. mitgeteilt hat, denn diese führte noch nicht zur entscheidungserheblichen Personalverringerung, die erst ab Januar 2000 eingetreten ist. Dass der Kläger davon ausgegangen ist, dem Arbeitsamt sei nur ein vom Arbeitgeber veranlasster Stellenabbau anzuzeigen (wie im Urteil des Senats vom 28. Februar 2002 - L 3 AL 49/01), hat der Kläger selbst nicht behauptet, so dass auch hier nicht weiter zu prüfen ist, worauf der Stellenabbau im Januar 2000 beruhte. Der Kläger kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, die Hinweise der Beklagten nicht gelesen zu haben. Eine Rechtfertigung hierfür ist nicht ersichtlich.
Es steht daher fest, dass der Kläger aus grober Fahrlässigkeit seiner aus § 60 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) folgenden Pflicht zur Mitteilung der leistungserheblichen Tatsachen nicht nachgekommen ist und ebenfalls infolge grober Fahr-lässigkeit nicht wusste, dass der Förderungsanspruch mit Beginn des Jahres 2000 weggefallen ist. Bei pflichtgemäßer Mitteilung der Personalverringerung hätte die Beklagte die Förderung zeitnah einstellen können. Der Kläger informierte die Beklagte darüber jedoch erst am 5. Oktober 2000.
Die Beklagte war daher berechtigt und ohne Ermessensspielraum verpflichtet, den Bewilligungsbescheid mit Wirkung ab Eintritt des Stellenabbaus teilweise aufzuheben. Der Bescheid vom 14. November 2000 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 1. Juni 2004 ist insoweit materiell rechtmäßig. Die Fristen des § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X sind eingehalten. Dass die Beklagte im Bescheid vom 1. Juni 2004 als Rechtsgrundlage § 45 SGB X statt - wie noch im Bescheid vom 14. November 2000 und im Widerspruchsbescheid - § 48 SGB X angibt, ist ohne rechtliche Bedeutung. Insofern handelt es sich ersichtlich nur um eine fehlerhafte Begründung, die von der Beklagten bis zum Abschluss des Verfahrens jederzeit korrigiert werden konnte. Die Beklagte hat in der Berufungserwiderung klarge-stellt, dass die Aufhebung auf § 48 SGB X beruht.
Durch die berechtigte teilweise Aufhebung der Bewilligung hat der Kläger gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X die ab Januar 2000 zu Unrecht gezahlten Zuschüsse zu erstatten. Die gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X im Änderungsbescheid vom 1. Juni 2004 durch die Be-klagte festgesetzte Erstattungssumme begegnet auch der Höhe nach keinen rechtlichen Bedenken. Dem Kläger stand bis Dezember 1999 eine Fördersumme von 7.441,05 DM (entspricht 3.804,55 EUR) zu. Bei einer geleisteten Gesamtförderung von 21.230 DM (ent-spricht 10.854,73 EUR) ergibt sich für Januar bis August 2000 ein überzahlter Betrag von 13.788,95 DM (entspricht 7.050,18 EUR), den der Kläger zu erstatten hat.
Die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen der Beklagten sind schließlich auch in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die zunächst unterbliebene, nach § 24 Abs. 1 SGB X vorgeschriebene, Anhörung des Klägers ist bereits im Widerspruchsverfahren, spä-testens aber im sozialgerichtlichen Verfahren, wirksam nachgeholt worden (§ 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung des Vierten Euro-Einführungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 [BGBl. I, 1977, 2000]).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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