L 2 B 601/07 AS-ER

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 3 AS 2736/07 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 2 B 601/07 AS-ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes 2. zur darlehnsweisen Bewilligung von Schülerbeförderungskosten gemäß § 23 Abs. 1 SGG
I. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 22. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die Übernahme von Schülerbeförderungskosten für die Antragsteller (Ast.) durch den Antragsgegner (Ag.) für das Schuljahr 2006/2007 in Höhe von 253,00 EUR und für das Schuljahr 2007/2008. in Höhe von 932,25 EUR.

Die 1991, 1992, 1993, 1998 und 2000 geborenen Ast. sind die Kinder ihrer Prozessbevollmächtigten. Sie bilden gemeinsam mit deren Ehemann und dem 1995 geborenen Kind X eine Bedarfsgemeinschaft. Für das Schuljahr 2006/2007 bestanden zunächst beim Landkreis Niederschlesischer Oberlausitzkreis noch Schulden für Schülerbeförderungskosten für die Ast. zu 1) und 2) in Höhe von insgesamt 253,00 EUR. Für das Schuljahr 2007/2008 fallen Schülerbeförderungskosten für die Ast. in Höhe von insgesamt 932,25 EUR an.

Am 05.06.2006 beantragte die Mutter der Ast. beim Ag. die Übernahme der noch offenen Schülerbeförderungskosten für das Schuljahr 2006/2007. Der Ag. lehnte dies mit Bescheid vom 06.12.2006 ab, weil die Beförderungskosten für Schüler im Regelsatz enthalten und einmalige Beihilfen nicht vorgesehen seien. Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Mutter der Ast. vom 13.12.2006.

Am 14.09.2006 hat sie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Dresden (SG) gestellt. Sie hat die Verpflichtung des Ag. begehrt, die für das Schuljahr 2006/2007 bestehenden Schulden vorläufig zu übernehmen. Der Landkreis Nie-derschlesischer Oberlausitzkreis weigere sich ansonsten für sie für das neue Schuljahr 2007/2008 Fahrausweise auszustellen. Mit Schreiben vom 17.10.2007 hat sie den Antrag dahin erweitert, dass auch die Übernahme der Schülerbeförderungskosten für das Schuljahr 2007/2008 als Zuschuss begehrt werde, da der Regelsatz nicht ausreiche, um den Eigenanteil an den Schülerbeförderungskosten zu decken. Die Familie besitze nur einen alten Pkw, mit dem die Kinder nicht alle in die Schule gebracht werden könnten. Derzeit hätten die Ast. zu 1), der Ast. zu 3) und das Kind X zwar Fahrscheine erhalten, weil diese jedoch nicht bezahlt werden könnten, sei nicht absehbar, wie lange diese genutzt werden könnten. Die Ast. zu 2) habe keine Fahrausweise erhalten und bettle daher täglich die Busfahrer an, um mit dem Schulbus mitfahren zu dürfen. Für die Ast. zu 4) und 5) sei eine Einigung über die ratenweise Erbringung des Eigenanteils erzielt worden.

Der Ag. hat den Widerspruch der Mutter der Ast. mit Widerspruchsbescheid vom 19.09.2007 zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 20.09.2007 hat der Ag. jedoch angeboten, den Eigenanteil für 2006/2007 im Wege eines Darlehens zu finanzieren. Die Mutter der Ast. hat dies abgelehnt. Der Ag. hat am 22.11.2007 auch ein Angebot für die darlehnsweise Übernahme der Schülerbeförderungskosten für das Schuljahr 2007/2008 unterbreitet.

Das SG hat den Ag. mit Beschluss vom 22.10.2007 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Ast. vorläufig darlehensweise 899,25 EUR für Schülerbeförderungskosten zu zahlen. Im Übrigen hat es den Antrag abgewiesen. Vorliegend habe der Ag. eine darlehensweise Kostenübernahme im Wege des Teilanerkenntnisses angeboten. Dieses Teilanerkenntnis sei von den Ast. nicht angenommen worden. Vielmehr strebten sie eine Grundsatzentscheidung über die Frage der Bezuschussung der Schülerbeförderungskosten an. Dafür sei das einstweilige Rechtsschutzverfahren nicht geeignet, weil es gerade keine Entscheidung in der Hauptsache treffe, sondern lediglich eine Notlage vorübergehend so regeln solle, dass durch die notwendige Zeit bis zum Abschluss der Hauptsache keine irrreversiblen Nachteile einträten. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens wäre es daher vernünftig und ausreichend gewesen, das Teilanerkenntnis anzunehmen. Im Sinne des Meistbegünstigungsprinzips sei der Antrag der Ast. unabhängig vom Wortlaut unter Berücksichtigung des wirklichen Willens dahingehend auszulegen, dass ein Darlehen begehrt werde, sofern ein Anspruch auf vorläufige Bewilligung eines Zuschusses abgelehnt werde. So lange die Ast. den über das Darlehen hinausgehenden Antrag (auf Bezuschussung) aufrechterhielten, könnten sie das "Weniger" im Eilverfahren nicht ablehnen. Im Hauptsacheverfahren werde sich zeigen, ob die Ast. das darlehensweise vorgeschossene Geld behalten dürften oder nicht. Im Sinne einer darlehensweisen Erbringung der Leistungen sei ein Anordnungsgrund gegeben, da Gefahr bestehe, dass die Ast. sowohl mangels Tilgung der Schulden aus dem Vorjahr als auch aufgrund der fehlenden finanziellen Mittel für die Kostentragung für das laufende Schuljahr von der Schülerbeförderung ausgeschlossen werden könnten. Über die darlehensweise Bewilligung hinaus sei jedoch kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Gegen den der Mutter der Ast. am 24.10.2007 zugestellten Beschluss hat diese am 23.11.2007 beim SG Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Sie hat mit Schriftsatz vom 04.12.2007 erklärt, nunmehr seien allen Ast. gültige Fahrausweise bzw. Fahrscheine für das Schuljahr 2007/2008 ausgestellt worden.

Der Ag. hat in Ausführung des Beschlusses des SG mit Bescheid vom 14.11.2007 für die Ast. zu 1) Schülerbeförderungskosten für das Schuljahr 2006/2007 und das Schuljahr 2007/2008 in Höhe von insgesamt 305,25 EUR, für die Ast. zu 2) in Höhe von 253,00 EUR, für den Ast. zu 3) für das Schuljahr 2007/2008 in Höhe von 82,50 EUR, für den Ast. zu 4) in Hö-he von 129,25 EUR und für den Ast. zu 5) in Höhe von ebenfalls 129,25 EUR vorläufig darlehensweise übernommen. Der Darlehensbetrag werde in Höhe von 3 % monatlich gegen die jeweilige Regelleistung der Ast. aufgerechnet. Der Ag. hat den Bescheid vom 14.11.2007 mit Bescheid vom 30.11.2007 abgeändert. Für die Ast. zu 2) hat er Gesamtkosten in Höhe von 269,50 EUR und für den Ast. zu 3) in Höhe von 99,00 EUR vorläufig darlehensweise übernommen.

Der Einzelrichterin des Senats liegen die Verfahrensakten beider Instanzen sowie die Verwaltungsakten des Ag. vor.

II.

Das Gericht konnte durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin gemäß § 155 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG - entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.

Die zulässige Beschwerde der Ast. ist unbegründet. Zu Recht hat das SG mit Beschluss vom 22.10.2007 den Antrag der Ast. auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten als Zuschuss abgelehnt.

1. Die Beschwerde ist nicht begründet. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz war jedoch – obwohl er lediglich durch die Mutter der Ast. und nicht durch die Ast. selbst gestellt worden ist – zulässig. Er ist als durch die Ast. gestellt anzusehen.

Bei den Ansprüchen auf Erstattung der Schülerbeförderungskosten handelt es sich um Individualansprüche der Ast. (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 8/06 R –, zitiert nach Juris, Rn. 11; Lauterbach, NZS 2007, S. 334). Insoweit war der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz unabhängig vom Wortlaut unter Berücksichtigung des wirklichen Willens der Beteiligten (§ 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) auszulegen. Eine Auslegung hat nicht nur bezüglich der inhaltlichen Ausgestaltung des Antrags einer Person zu erfolgen. Vielmehr ist eine solche auch im Hinblick auf die vorliegenden rechtlichen Besonderheiten einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) sind für eine Übergangszeit bis 30.06.2007 die Klageanträge wegen der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwie-rigkeiten und der daraus resultierenden Zweifel in Erweiterung der üblichen Auslegungskriterien danach zu beurteilen, in welcher Weise die an einer Bedarfsgemeinschaft beteiligten Personen die Klage bzw. den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hätten erheben müssen, um ihre Ansprüche wirksam geltend zu machen, es sei denn, einer solchen Ausle-gung wird durch die betroffenen Personen widersprochen (BSG, a.a.O., Rn. 11; vgl. auch Lauterbach, a.a.O.; Spellbrink, NZS 2007, S. 121, 124). Auch über den 30.06.2007 hinaus ist angesichts oben genannter Schwierigkeiten eine weite Auslegung der Anträge erforderlich und gerechtfertigt (Lauterbach, a.a.O.; Spellbrink, a.a.O.). Daher ist der zunächst durch die Mutter der Ast. gestellte Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz als Antrag der Ast. auszulegen. Die Ast. sind im Antrags- und Beschwerdeverfahren durch ihre Mutter als ihre gesetzliche Vertreterin vertreten (§ 73 Abs. 2 Satz 2 SGG).

2. Der Antrag auf einstweilige Anordnung war jedoch über die vom SG hinaus zuerkannten Leistungen nicht begründet. Den Ast. steht ein Anspruch auf vorläufige Bewilligung eines Zuschusses für die Schülerbeförderungskosten für das Schuljahr 2006/2007 und 2007/2008 nicht zu. Das Begehren der Ast. scheitert sowohl am Fehlen eines Anordnungsgrundes als auch eines Anordnungsanspruchs.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) können die Gerichte auf Antrag, der gemäß § 86 b Abs. 3 SGG bereits vor Klageerhebung zulässig ist, zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dazu ist gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sowohl der durch die Anordnung zu sichernde, im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) als auch der Grund, weshalb die Anordnung ergehen und dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung der Hauptsache gesichert werden soll (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen.

a) Ein Anordnungsgrund für die begehrte Regelungsanordnung liegt bereits wegen der darlehensweisen Gewährung der begehrten Schülerbeförderungskosten durch den Ag. nicht vor. Ein Anordnungsgrund besteht, wenn der Betroffene bei Abwarten bis zur Entscheidung der Hauptsache Gefahr laufen würde, seine Rechte nicht mehr realisieren zu können, oder gegenwärtige schwere unzumutbare rechtliche oder wirtschaftliche Nachteile erlitte. Die individuelle Interessenlage des Betroffenen – unter Umständen auch unter Berücksichtigung der Interessen der Ag., der Allgemeinheit oder unmittelbar betroffener Dritter – muss es unzumutbar erscheinen lassen, den Betroffenen zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen (Sächsisches LSG, Beschluss vom 19.09.2007 – L 3 B 411/06 AS-ER –).

Zwar wird das Darlehen durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 3 % mit den bewilligten Regelleistungen getilgt. Darin liegt jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Sächsischen Landessozialgerichts kein schwerer unzumutbarer Nachteil (u.a. Sächsisches LSG, Beschluss vom 19.09.2005 – L 3 B 155/05 –; ebenso: LSG Hamburg, Beschluss vom 21.05.2007 – L 5 B 111/07 ER AS –; LSG Hamburg, Beschluss vom 11.01.2007 – L 5 B 531/06 ER AS –). Dies gilt umso mehr als diese Vorgehensweise ausdrücklich durch § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II legitimiert ist.

b) Ein Anordnungsgrund ist zudem, soweit die Ast. die vorläufige Bewilligung der Kosten der Schülerbeförderung für das Schuljahr 2006/2007 und die zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung bereits angefallenen Kosten für das Schuljahr 2007/2008 begehren, nicht glaubhaft gemacht.

In einem auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahren beurteilt sich das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nach dem Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Antrag entscheidet. Im Beschwerdeverfahren ist dies der Zeitpunkt der Beschwerdeent-scheidung (Sächsisches LSG, Beschluss vom 30.10.2007 – L 2 B 372/07 AS-ER – m.w.N.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.09.2006 – L 7 B 18/06 KA, BSG-Informationsdienst Nr. 8/2007 vom 19.02.2007; Berlit, info also 2005, S. 3, 10; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnr. 42; a.A. Spellbrink, Sozialrecht aktuell 2007, S. 1, 3).

Sofern Leistungen für einen zu diesem Zeitpunkt in der Vergangenheit liegenden Zeitraum geltend gemacht werden, ist ein Anordnungsgrund nur dann zu bejahen, wenn noch ein gegenwärtiger schwerer unzumutbarer Nachteil besteht, der glaubhaft gemacht wird (Säch-sisches LSG, Beschluss vom 30.10.2007 – L 2 B 372/07 AS-ER – m.w.N.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.04.2006 – L 10 B 134/06 AS-ER –). Grundsätzlich besteht ein Anordnungsgrund erst recht nicht für Leistungszeiträume vor Stellung des Antrags auf einstweilige Anordnung beim SG (Sächsisches LSG, Beschluss vom 30.10.2007 – L 2 B 372/07 AS-ER –; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.05.2007 – L 13 AS 32/06 ER –).

Soweit die Ast. die vorläufige Bewilligung der Kosten der Schülerbeförderung für das Schuljahr 2006/2007 und die zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung bereits angefallenen Kosten für das Schuljahr 2007/2008 geltend machen, werden Leistungen für einen zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung in der Vergangenheit liegenden Zeitraum begehrt. Einen fortbestehenden schweren unzumutbaren Nachteil haben die Ast. nicht glaubhaft gemacht.

Die Ast. haben ihren beim SG gestellten Antrag auf einstweilige Anordnung zwar hinsichtlich der Schülerbeförderungskosten für das Schuljahr 2006/2007 damit begründet, dass – sofern die Schülerbeförderungskosten für dieses Schuljahr nicht bezahlt würden – für die Kinder keine Fahrtausweise für 2007/2008 ausgestellt würden. Insoweit ist jedoch im Berufungsverfahren eine Änderung der Situation eingetreten. Die Ast. haben nunmehr mit Schriftsatz vom 04.12.2007 erklärt, ihnen allen seien gültige Fahrausweise bzw. Fahrscheine für das Schuljahr 2007/2008 ausgehändigt worden.

c) Das Begehren der Ast. scheitert zudem am Fehlen eines Anordnungsanspruchs. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn das Gericht aufgrund einer summarischen Prüfung zu der Überzeugung gelangt, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass den Ast. ein Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung zusteht.

Unter Beachtung dieser Maßgaben ist vorliegend ein Anspruch der Ast. auf vorläufige Bewilligung eines einmaligen Zuschusses für die Schülerbeförderungskosten zu verneinen. Im Gegensatz zum früheren Recht des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) beinhaltet das SGB II keine Regelung über die Gewährung von einmaligen oder regelmäßigen Zuschüssen aus Anlass des Schulbesuches schulpflichtiger Kinder. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum BSHG (Urteil vom 29.10.1997 – 5 C 34/95BVerwGE 105, 281 ff.) – nach der der Schulbedarf nicht von den Regelsatzleistungen erfasst wird und hierfür nach pflichtgemäßem Ermessen laufende oder einmalige Leistungen zu erbringen sind – lässt sich auf das SGB II nicht übertragen. Gem. § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden durch die Regelleistungen grundsätzlich alle laufenden und einmaligen Bedarfe abgegolten. Nach der genannten Norm umfassen die Regelleistungen insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Obwohl in § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur einzelne Bereiche beispielhaft erwähnt sind, gehört auch der Bereich "Verkehr" zu den von der Regelleistung abgedeckten Bedarfen (Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 20 Rn. 29; SG Oldenburg, Beschluss vom 16.01.2006 – S 47 AS 1067/05 ER –, zitiert nach Juris, Rn. 11; SG Aurich, Beschluss vom 16.06.2005 – S 13 SU 18/05 –, zitiert nach Juris, Rn. 16). Das SGB II sieht auch dann keinen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses vor, wenn im Einzelfall überdurchschnittlich hohe Beförderungskosten anfallen.

Ob in einem solchen Falle ein Anspruch auf darlehensweise Gewährung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II besteht (dafür: SG Aurich, a.a.O., Rn. 18; SG Stade, Gerichtsbescheid vom 13.07.2005 – S 19 SO 22/05, zitiert nach Juris, Rn. 11; dagegen: SG Oldenburg, a.a.O., Rn. 15), muss vorliegend nicht entschieden werden, weil der den Ag. zur darle-hensweisen Gewährung verpflichtende Beschluss des SG insoweit nicht angegriffen worden ist.

Die Ast. können einen Anspruch auch nicht aus § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 bzw. § 21 SGB II herleiten, weil die diesbezüglichen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegend nicht gegeben sind (ebenso SG Oldenburg, a.a.O., Rn. 11, 12).

Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die genannten Normen des SGB II bestehen nicht. Die Einzelrichterin des Senats schließt sich diesbezüglich der Rechtsansicht des Bundessozialgerichts an (BSG, Urteil vom 23.11.2006 – B 11b AS 1/06 R –, zitiert nach Juris, Rdnr. 46 ff.).

Nach alledem war die Beschwerde der Ast. zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG. Der Beschluss ist gem. § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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