Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 18 KR 182/06
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 1 B 605/07 KR
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Erheben zwei gesamtschuldnerisch haftende Beitragsschuldner getrennt Klage mit dem Ziel des Erlasses der gesamten Beitragsforderung, ist für jede Klage die gesamte Beitragsforderung dem Streitwert zugrunde zu legen. Das abweichend von § 39 Abs. 1 GKG entwickelte Additionsverbot findet keine Entsprechnung in einem Subtraktionsgebot bei getrennter Klageerhebung.
2. Zur Nichtberücksichtigung von Zinsen und Säumniszuschlägen bei der Streitwertfestsetzung.
2. Zur Nichtberücksichtigung von Zinsen und Säumniszuschlägen bei der Streitwertfestsetzung.
I. Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 28. August 2007 abgeändert und der Streitwert auf 117.158,05 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I. Der Kläger war Gesellschafter einer GmbH. Diese verpflichtete sich gegenüber der beklagten Krankenkasse in einem Schuldanerkenntnis- und Ratenzahlungsvertrag vom 18.04.1994 zur Begleichung von ausstehenden Gesamtsozialversicherungsbeiträgen; zugleich verbürgten sich der Kläger und die beiden anderen Gesellschafter selbstschuldnerisch gegenüber der Beklagten für die damals bestehenden und künftig fällig werdenden Verbindlichkeiten der GmbH. Mit Schreiben vom 01.04.1996 nahm die Beklagte den Kläger aus dessen Bürgschaft auf Zahlung rückständiger Beiträge und Säumniszuschläge in Anspruch. Nachdem der Kläger keine Zahlung leistete, erwirkte die Beklagte gegen ihn einen Vollstreckungsbescheid über 245.091,23 DM (125.313,16 EUR) bei einer Hauptforderung von 229.141,23 DM (117.158,05 EUR). Am 09.02.2000 verstarb einer der Gesellschafter; die Erbschaft wurde von allen ermittelten Erben ausgeschlagen.
Mit Schreiben vom 14.04.2005 beantragten die Prozessbevollmächtigten des Klägers für diesen und den verbliebenen Mitbürgen bei der Beklagten den Erlass der Forderungen nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 06.06.2005 den Erlass von Beitragsansprüchen ab. Den dagegen vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in dessen Namen und im Namen des Mitbürgen einlegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2006 zurück.
Am 27.03.2006 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen Klage beim Sozialgericht Dresden (SG) mit dem Antrag erhoben, die Beklagte unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides zu verpflichten, die ihr dem Kläger gegenüber zustehenden Ansprüche aus dem Bürgschaftsvertrag in Verbindung mit dem Vollstreckungsbescheid zu erlassen. In einem gerichtlichen Vergleich vom 27.06.2007 hat sich die Beklagte verpflichtet, über den Erlassantrag des Klägers neu zu entscheiden.
Daraufhin hat das SG mit Beschluss vom 28.07.2007 den Streitwert auf 125.313,16 EUR festgesetzt. Der Streitwert entspreche der streitgegenständlichen Bürgschaftsforderung, deren Erlass der Kläger begehre. Ein Abschlag hiervon sei nicht angezeigt, weil der Kläger nicht nur die ermessensfehlerfreie Neubescheidung, sondern unmittelbar die Verurteilung der Beklagten zum Erlass der Summe begehrt habe.
Gegen diesen Streitwertbeschluss richtet sich die Beklagte mit ihrer am 15.11.2007 eingelegten Beschwerde. Sie weist darauf hin, dass auch für den Mitbürgen getrennt Klage erhoben worden sei, und macht geltend, die Angelegenheiten des Klägers und des Mitbürgen beträfen denselben Streitgegenstand.
Der Beschwerde hat das SG nicht abgeholfen. Eine Beschränkung auf einen Bruchteil des Betrags, mit dem die Gesellschafter gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen würden, komme nicht in Betracht. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Klage gegen einen den Erlass einer Bürgschaftsforderung ablehnenden Bescheid unter § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) falle. Denn auch nach § 52 Abs. 1 GKG sei bei getrennter Klageerhebung die volle Summe der gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme für jeden Schuldner, der hiervon befreit werden möchte, maßgeblich. Dass das Gericht die Möglichkeit gehabt hätte, die Klagen der Schuldner zu verbinden, spiele keine Rolle. Denn zum einen hätte dies an dem auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit festzusetzenden Streitwert für jedes Verfahren nichts mehr ändern können. Zum anderen seien die Voraussetzungen des Erlasses stets individuell zu beurteilen.
Der Kläger ist der Auffassung, dass für den Streitwert des vorliegenden Verfahrens die Anhängigkeit eines weiteren Verfahrens des Mitbürgen nicht maßgeblich sein könne, weil die Bürgschaftsverpflichtungen unabhängig voneinander bestünden. Außerdem könne auch noch im Kostenfestsetzungsverfahren überprüft werden, ob ihm und dem Mitbürgen vorgehalten werden könne, dass sie statt einer mehrere Klagen erhoben hätten.
II. 1. Über die Beschwerde entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern. Zwar hat das SG über den Streitwert durch Beschluss des Kammervorsitzenden und damit durch den Einzelrichter entschieden, so dass über die Beschwerde gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch durch den Einzelrichter zu entscheiden ist (näher dazu Senatsbeschluss vom 09.06.2008 - L 1 B 351/07 KR - juris Rn. 7 f.). Doch hat der als Einzelrichter zuständige Berichterstatter das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat übertragen (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG).
2. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie fristgerecht erhoben worden. Die Beklagte hat gegen den ihr am 05.09.2007 zugestellten Beschluss am 15.11.2007 Beschwerde eingelegt und damit innerhalb der Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG. Danach ist die Beschwerde innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder anderweitiger Erledigung des Verfahrens zu erheben. Diese Frist, die mit dem Abschluss des gerichtlichen Vergleichs am 27.06.2007 zu laufen begonnen hat, war am 15.11.2007 noch nicht verstrichen.
3. Die Beschwerde ist nur zu einem geringen Teil begründet. Zu Recht ist das SG davon ausgegangen, dass der Streitwert nicht beschränkt auf den Anteil festzusetzen ist, zu dem die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zum Ausgleich verpflichtet sind (a). Zu Unrecht hat das SG jedoch Säumniszuschläge und andere Nebenforderungen bei der Streitwertfestsetzung berücksichtigt (b).
a) Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in sozialgerichtlichen Verfahren der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen darauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Der Streitwert darf einen Betrag von 2.500.000 EUR nicht überschreiten (§ 52 Abs. 4 GKG) und ist auf 5.000 EUR (Auffangstreitwert) festzusetzen, wenn der Sach- und Streitstand für eine abweichende Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet (§ 52 Abs. 2 GKG).
(1) Im vorliegenden Fall richtet sich die Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 3 GKG. Denn eine Geldleistung oder einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt betreffen nicht nur Zahlungsklagen oder Klagen auf einen Geldleistungsbescheid, sondern auch Klagen auf einen Befreiungsbescheid über eine Abgabe (Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 52 GKG Rn. 19). Gleiches muss für eine Klage gelten, die – wie hier – auf die Verpflichtung zum Erlass von Forderungen nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB IV gerichtet ist. Auch in diesem Falle zielt die Klage auf die Beseitigung einer Zahlungsverpflichtung durch einen Verwaltungsakt.
Der vom Kläger begehrte Erlass von Geldforderungen war auch beziffert. Allerdings hat der Kläger im Verwaltungsverfahren den Betrag der Forderungen, deren Erlass er beantragte, nicht angegeben. Aus seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren geht nur hervor, dass sein Antrag auf Erlass sämtlicher Forderungen gerichtet war, für die er sich der Beklagten gegenüber verbürgt hatte. Dabei handelt es sich um die Beitragsrückstände der GmbH, deren Gesellschafter er war, einschließlich der Nebenforderungen. In einem internen Bearbeitervermerk hat die Beklagte die ausstehenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge der GmbH, für die sich der Kläger verbürgt hat, auf 114.407,74 EUR beziffert. Dies hat jedoch weder im Bescheid vom 06.06.2005 noch im Widerspruchsbescheid vom 23.02.2006 Niederschlag gefunden. Angaben zu dem Betrag der Forderungen, deren Erlass abgelehnt wurde, fehlen darin vollständig. Dennoch liegt hier ein Fall des § 52 Abs. 3 GKG vor. Denn der Kläger hat in seinem Klageantrag den Betrag der Forderungen, deren Erlass er begehrt, beziffert. Er hat nämlich beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die ihr ihm gegenüber zustehenden Ansprüche aus dem Bürgschaftsvertrag in Verbindung mit dem Vollstreckungsbescheid zu erlassen. Der in Bezug genommene Vollstreckungsbescheid beziffert die Gesamtforderung gegen den Kläger als Gesamtschuldner auf 245.091,23 DM (125.313,16 EUR) bei einer Hauptforderung von 229.141,23 DM (117.158,05 EUR).
Der Kläger hat mit seiner Klage auch nicht die bloße Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung begehrt, was zur Folge gehabt hätte, dass der Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen wäre. Zwar hätte es angesichts des bei der Entscheidung über den Erlass von Forderungen nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB IV bestehenden Ermessens nahegelegen, mit der Klage nur die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung zu begehren. Mehr hat der Kläger mit dem gerichtlichen Vergleich auch nicht erreicht. Dies ändert aber nichts daran, dass sein Klagantrag auf die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines inhaltlich genau bestimmten Bescheides gerichtet war.
(2) Der Streitwert ist in voller Höhe des Betrages festzusetzen, der sich aus dem im Klagantrag in Bezug genommenen Vollstreckungsbescheid ergibt. Im Rahmen des § 52 Abs. 3 GKG kann nicht berücksichtigt werden, dass der Kläger neben dem verbliebenen Mitbürgen als Gesamtschuldner für die Beitragsrückstände der GmbH haftet.
Allerdings ist eine Berücksichtigung der Gesamtschuld im Rahmen des § 52 Abs. 3 GKG trotz des Wortlauts des Gesetzes nicht von vornherein ausgeschlossen. Hierfür sprechen dieselben Erwägungen, die im Rahmen des § 39 Abs. 1 GKG zu Ausnahmen für Gesamtschuldner führen. Es ist anerkannt, dass bei subjektiver Klagehäufung die Ansprüche gegen mehrere Gesamtschuldner nicht zu addieren sind (siehe nur Bundesgerichtshof [BGH], Beschluss vom 25.11.2003 - VI ZR 418/02 - juris Rn. 6). Zwar liegen in diesem Falle verschiedene Streitgegenstände vor, die nach der Regelung in § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen sind. Hiervon ist jedoch eine Ausnahme bei wirtschaftlich identischen Ansprüchen zu machen (siehe nur Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 14.09.2006 - B 6 KA 24/06 B - MedR 2007, 502, 503; Beschluss vom 19.09.2006 - B 6 KA 30/06 B - juris Rn. 3). Von wirtschaftlicher Identität ist bei gegen Gesamtschuldner gerichteten gleichen Ansprüchen auszugehen, weil der Gläubiger die von ihnen geforderte Leistung aus Gründen des materiellen Rechts insgesamt nur einmal verlangen kann. Das aus diesem Grunde zu § 5 Halbs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) entwickelte Additionsverbot stellt eine Ausnahme auch zu der gesetzlichen Regelung in § 39 Abs. 1 GKG dar. Es ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern aus der Überlegung, dass eine Wertaddition bei der Berechnung des Streitwerts nicht gerechtfertigt ist, wenn zwar mehrere Schuldner in Anspruch genommen werden und damit auch verschiedene Streitgegenstände vorliegen, die Leistung, auf die jeder Schuldner in Anspruch genommen werden kann, indessen nur einmal zu bewirken ist und die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner auf für die übrigen Gesamtschuldner wirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 25.11.2003 - VI ZR 418/02 - juris Rn. 6).
Hätten der Kläger und sein Mitbürge, die bei der Beklagten gemeinsam einen Erlassantrag gestellt hatten, der mit einem einzigen Bescheid abgelehnt worden war, gegen den sie gemeinsam Widerspruch eingelegt hatten und über den in einem einzigen Widerspruchsbescheid entschieden worden war, auch gemeinsam Klage erhoben, wäre bei der Streitwertfestsetzung im Rahmen des § 39 Abs. 1 GKG die Gesamtschuld zu berücksichtigen gewesen. Etwas anderes hätte sich nicht aus der finanzgerichtlichen Rechtsprechung ergeben. Zwar geht auch der Bundesfinanzhof (BFH) von einem Additionsverbot bei wirtschaftlicher Identität von Streitgegenständen aus (siehe nur BFH, Beschluss vom 26.02.1985 - VII S 32/84 - juris Rn. 6). Doch nimmt er nicht schon dann eine wirtschaftliche Identität an, wenn Gesamtschuldner gemeinsam Anfechtungsklage erheben (zum Einkommensteuerbescheid: BFH, Beschluss vom 03.11.1988 - X E 1/88 - juris Rn. 8; zum Haftungsbescheid: BFH, Beschluss vom 24.11.1994 - VII E 7/94 - juris Rn. 6 und 8; zum Gewebesteuermessbetragsbescheid: Beschluss vom 13.12.2006 - XI E 6/06 - juris Rn. 14). Die für den Zivilprozess vertretene Auffassung, dass Ansprüche gegen mehrere Gesamtschuldner nur einen Streitgegenstand bildeten, weil die Schuld nur einmal zu begleichen sei, könne nämlich für den Steuerprozess nicht übernommen werden. In diesem komme der Frage, ob und in welchem Umfang im Anschluss an den Prozess Zahlungen zu leisten seien, keine Bedeutung zu. Vielmehr werde darin ausschließlich die Rechtmäßigkeit des dem einzelnen Kläger bekanntgegebenen Bescheides untersucht (zum Haftungsbescheid vgl. Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss vom 29.01.1999 - 7 Ko 6835/98 GK - juris Rn. 19 m.w.M.). Diese mit Besonderheiten des Steuerprozesses begründeten Überlegungen sind auf Beitragsstreitigkeiten vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht übertragbar. In den Beitragsstreitigkeiten, über im sozialgerichtlichen Verfahren zu befinden ist, geht es nicht ausschließlich um die Rechtmäßigkeit von Bescheiden, sondern gerade auch um das Bestehen von Zahlungspflichten. Dies gilt erst recht dann, wenn – wie hier – im Wege der Verpflichtungsklage der Erlass von Geldforderungen begehrt wird.
Die Erwägungen, die für eine Berücksichtigung der Gesamtschuld bei subjektiver Klagenhäufung sprechen, treffen im Ausgangspunkt auch bei Erhebung getrennter Klagen – wie hier – zu. Zwar kommt in diesem Falle die Regelung in § 39 Abs. 1 GKG nicht zur Anwendung, sodass es keines Additionsverbots bedarf. Doch könnte auch im Rahmen des § 52 Abs. 3 GKG die wirtschaftliche Identität der prozessualen Ansprüche in Gestalt eines Subtraktionsgebots Berücksichtigung finden. Hiervon geht die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung aus, die bei getrennten Klagen von Gesamtschuldnern eine deren Anteil entsprechende Minderung des Streitwerts vornimmt und sich hierfür maßgeblich auf die Überlegung stützt, dass sich die verschiedenen Klagen aufgrund des Wesens der Gesamtschuld wirtschaftlich als Einheit darstellen, weil der Gläubiger zwar von jedem Gesamtschuldner nach Belieben den Betrag in voller Höhe verlangen kann, doch dieser insgesamt nur einmal erbracht werden muss (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof [VGH], Beschluss vom 10.01.2001 - 23 C 00.2960 Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.1990 - 5 S 378/90 - juris Rn. 3 f.). Dieser Rechtsprechung ist indessen nicht zu folgen.
Gegen eine Berücksichtigung der Gesamtschuld durch eine entsprechende Minderung des Streitwertes im Rahmen des § 52 Abs. 3 GKG sprechen jedoch entscheidend die zahlreichen Unstimmigkeiten, zu denen dies führen würde. Würde – wie es nach den auf das materielle Recht abstellenden Erwägungen nahe liegt – diese Minderung entsprechend dem Anteil vorgenommen, zu dem die Gesamtschuldner nach materiellem Recht im Verhältnis zueinander zum Ausgleich verpflichtet sind, müsste sie auch dann erfolgen, wenn nicht alle Gesamtschuldner Klage erhoben haben. Dabei könnte es keine Rolle spielen, aus welchen Gründen die anderen Gesamtschuldner von einer eigenen Klageerhebung abgesehen haben. Der Streitwert wäre selbst dann zu mindern, wenn sich die Beteiligten darauf geeinigt hätten, durch einen Gesamtschuldner einen Musterprozess durchzuführen zu lassen. Ein Grund dafür, den Streitwert auch dann entsprechend dem Anteil der Gesamtschuldner zu mindern, wenn die gesamte Forderung streitig ist, aber nur ein Gesamtschuldner dagegen klagt, ist nicht ersichtlich. Würde dennoch auf das materielle Recht abgestellt, könnte außerdem Schwierigkeiten bereiten, dass nicht immer alle Gesamtschuldner bekannt sein müssen, wie der vorliegende Fall zeigt, in dem die Erbschaft eines gesamtschuldnerisch haftenden Mitbürgen von allen ermittelten Erben ausgeschlagen worden ist. Würde deshalb – zumal es auf die Identität der Streitgegenstände ankommt – die prozessuale Situation berücksichtigt, wäre nur bei gleichzeitiger Klageerhebung durch alle Gesamtschuldner eine Streitwertfestsetzung erreichbar, die deren Anteil entspricht. Bei sukzessiver Klageerhebung könnte eine Minderung des Streitwerts immer nur für die Zeit erfolgen, in der mehrere Klagen von Gesamtschuldnern rechtshängig sind. Dies hätte zur Folge, dass sich der Streitwert für das zuerst anhängige gerichtliche Verfahren mit Rechtshängigkeit der zweiten Klage veränderte. Erledigte sich das zweite Verfahren nicht zum selben Zeitpunkt wie die erste Klage, müsste sich von da an sein Streitwert erhöhen. Wäre das erste Verfahren bei Erhebung der zweiten Klage bereits vollständig abgeschlossen, erfolgte dagegen überhaupt keine Minderung des Streitwerts. Diese verschiedenen möglichen Ergebnisse, zu denen bei mehr als zwei Gesamtschuldnern noch weitere hinzuträten, zeigen, dass eine Berücksichtigung des Anteils, zu dem die klagenden Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zum Ausgleich verpflichtet sind, nur unter erheblichen Einschränkungen möglich wäre.
Gegen eine Minderung des Streitwerts entsprechend dem Anteil der Gesamtschuldner spricht ferner maßgeblich, dass sich diese nicht nur auf den Gebührenstreitwert beschränken ließe, sondern auch bei der Berechnung der Berufungssumme (§ 144 Abs. 1 SGG) erfolgen müsste. Die Berufungssumme berechnet sich nach den gemäß § 202 SGG entsprechend anwendbaren Streitwertvorschriften der §§ 3 ff. ZPO (vgl. BSG, Urteil vom 05.02.1998 - B 11 AL 19/97 R - SozR 3-4100 § 65 Nr. 3 S. 10; Urteil vom 25.02.1966 - 3 RK 9/63 - BSGE 24, 260, 261 = SozR Nr. 13 zu § 149 SGG). Dabei gilt im Rahmen des § 202 SGG i.V.m. § 5 ZPO ein Additionsverbot bei wirtschaftlicher Identität von Streitgegenständen (siehe nur Leitherer in: Meyer-Ladewig, 9. Aufl. § 144 Rn. 18; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl., VIII Rn. 17). Würde dieses bei subjektiver Klagehäufung geltende Additionsverbot zu einem Subtraktionsgebot bei einer Mehrheit von Gesamtschuldnern fortentwickelt und zwar unabhängig von der Anzahl der Klagen, könnte bei einer entsprechenden Zahl von Gesamtschuldnern die Berufung der Zulassung bedürfen, obwohl die streitbefangene Forderung für sich allein die Berufungssumme weit überschreitet. Aber selbst dann, wenn nicht allein auf das materielle Recht abgestellt würde, sondern auch die prozessuale Situation berücksichtigt werden müsste, könnte ein Streitgegenstand allein dadurch seine Berufungsfähigkeit verlieren, dass ein anderer Gesamtschuldner gleichzeitig oder nachfolgend Klage erhoben hat. Angesichts der zahlreichen Unstimmigkeiten ist daher ein Subtraktionsgebot bei getrennten Klagen von Gesamtschuldnern abzulehnen.
Etwas anderes folgt im vorliegenden Fall nicht daraus, dass ein Grund für die getrennte Klageerhebung durch den gemeinsamen Prozessbevollmächtigten nach gemeinsamem Verwaltungs- und Vorverfahren nicht erkennbar ist. Dies ist ein Umstand, der nicht bei der Streitwertfestsetzung, sondern allein bei der Kostenfestsetzung Berücksichtigung finden kann. Für das zivilgerichtliche Verfahren ist anerkannt, dass dann, wenn rechtlich oder wirtschaftlich identische Ansprüche durch mehrere Klagen verfolgt werden, die dadurch entstandenen Mehrkosten nur erstattungsfähig sind, wenn zureichende Gründe für das Vorgehen bestehen (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 91 Rn. 139 f.; Herget in: Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 91 Rn. 13 Stichwort "Mehrheit von Prozessen"). Allein die Tatsache, dass zwei Personen für eine Forderung gesamtschuldnerisch haften, rechtfertigt die Erhebung zweier Klagen nicht (so für den Fall von Bürgen: Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 13.09.1990 - 14 W 586/90 - juris Rn. 2 f.). Gleiches muss auch im sozialgerichtlichen Verfahren gelten.
b) Bei der Streitwertfestsetzung haben die Zinsen und Säumniszuschläge außer Betracht zu bleiben, die in der Gesamtforderung enthalten sind, über die die Beklagte gegen den Kläger einen Vollstreckungsbescheid erwirkt hat.
Gemäß § 43 Abs. 1 GKG wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt, wenn außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen sind. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht nur auf die in der Gesamtforderung von 245.091,23 DM (125.313,16 EUR) enthaltenen Zinsen, sondern auch auf die darin ebenfalls enthaltenen Säumniszuschläge zu. Zwar haben Säumniszuschläge nicht nur den Zweck, die durch den Zahlungsverzug entstehenden Nachteile (Zinsverluste, Verwaltungsaufwand) ausgleichen, sondern sind auch Druckmittel, um den Beitragsschuldner zur rechtzeitigen Zahlung der Beiträge anzuhalten. Dennoch rechtfertigt es der erstgenannte Zweck, § 43 Abs. 1 GKG entsprechend auf Säumniszuschläge anzuwenden (so zu § 4 ZPO: Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.10.2006 - L 11 (8) R 57/06 - juris Rn. 7). Soweit demgegenüber das LSG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 02.12.2005 - L 2 B 129/05 R - juris 24 ff.) Säumniszuschläge bei der Berechnung des Streitwertes berücksichtigt hat, beruhte dies darauf, dass die Säumniszuschläge der Hauptforderung zuzurechnen waren, weil sie im Rahmen einer einheitlichen Schadensersatzforderung bei der Inanspruchnahme eines Gesellschafters für Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft geltend gemacht worden waren und zum Teil andere Zeiträume als die in diesem Rahmen geltend gemachten rückständigen Gesamtsozialversicherungsbeiträge betrafen.
Im vorliegenden Fall wurde im Vollstreckungsbescheid ausdrücklich zwischen Hauptforderung (229.141,23 DM = 117.158,05 EUR) und Nebenforderung (15.069,10 DM = 7.704,71 EUR) unterschieden, außerdem gingen in die Gesamtforderung (245.091,23 DM = 125.313,16 EUR) noch Verfahrenskosten (880,90 DM = 450,40 EUR) ein. Allein dadurch, dass der Kläger durch die Bezugnahme auf den Vollstreckungsbescheid den Betrag der Forderungen näher bezeichnet hat, deren Erlass er begehrt, sind die darin enthaltenen Zinsen und Säumniszuschläge nicht Teil der Hauptforderung geworden. Zinsen – und dementsprechend auch Säumniszuschläge – sind immer dann Nebenforderungen, wenn sie von dem noch im Streit befindlichen Hauptanspruch abhängen, selbst wenn sie kapitalisiert und mit der Hauptforderung in einem einheitlichen Forderungsbetrag zusammengefasst sind (BGH, Beschluss vom 25.11.2004 - III ZR 325/03 - juris Rn. 6; Beschluss vom 26.02.2002 - XI ZR 326/01 - juris Rn. 5). Dies trifft auf die im Vollstreckungsbescheid ausdrücklich als Nebenforderung aufgeführten Zinsen und Säumniszuschläge zu.
c) Demnach ergibt sich ein Streitwert in voller Höhe der Beitragsrückstände von 117.158,05 EUR.
4. Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Sie ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
II. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I. Der Kläger war Gesellschafter einer GmbH. Diese verpflichtete sich gegenüber der beklagten Krankenkasse in einem Schuldanerkenntnis- und Ratenzahlungsvertrag vom 18.04.1994 zur Begleichung von ausstehenden Gesamtsozialversicherungsbeiträgen; zugleich verbürgten sich der Kläger und die beiden anderen Gesellschafter selbstschuldnerisch gegenüber der Beklagten für die damals bestehenden und künftig fällig werdenden Verbindlichkeiten der GmbH. Mit Schreiben vom 01.04.1996 nahm die Beklagte den Kläger aus dessen Bürgschaft auf Zahlung rückständiger Beiträge und Säumniszuschläge in Anspruch. Nachdem der Kläger keine Zahlung leistete, erwirkte die Beklagte gegen ihn einen Vollstreckungsbescheid über 245.091,23 DM (125.313,16 EUR) bei einer Hauptforderung von 229.141,23 DM (117.158,05 EUR). Am 09.02.2000 verstarb einer der Gesellschafter; die Erbschaft wurde von allen ermittelten Erben ausgeschlagen.
Mit Schreiben vom 14.04.2005 beantragten die Prozessbevollmächtigten des Klägers für diesen und den verbliebenen Mitbürgen bei der Beklagten den Erlass der Forderungen nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 06.06.2005 den Erlass von Beitragsansprüchen ab. Den dagegen vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in dessen Namen und im Namen des Mitbürgen einlegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2006 zurück.
Am 27.03.2006 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen Klage beim Sozialgericht Dresden (SG) mit dem Antrag erhoben, die Beklagte unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides zu verpflichten, die ihr dem Kläger gegenüber zustehenden Ansprüche aus dem Bürgschaftsvertrag in Verbindung mit dem Vollstreckungsbescheid zu erlassen. In einem gerichtlichen Vergleich vom 27.06.2007 hat sich die Beklagte verpflichtet, über den Erlassantrag des Klägers neu zu entscheiden.
Daraufhin hat das SG mit Beschluss vom 28.07.2007 den Streitwert auf 125.313,16 EUR festgesetzt. Der Streitwert entspreche der streitgegenständlichen Bürgschaftsforderung, deren Erlass der Kläger begehre. Ein Abschlag hiervon sei nicht angezeigt, weil der Kläger nicht nur die ermessensfehlerfreie Neubescheidung, sondern unmittelbar die Verurteilung der Beklagten zum Erlass der Summe begehrt habe.
Gegen diesen Streitwertbeschluss richtet sich die Beklagte mit ihrer am 15.11.2007 eingelegten Beschwerde. Sie weist darauf hin, dass auch für den Mitbürgen getrennt Klage erhoben worden sei, und macht geltend, die Angelegenheiten des Klägers und des Mitbürgen beträfen denselben Streitgegenstand.
Der Beschwerde hat das SG nicht abgeholfen. Eine Beschränkung auf einen Bruchteil des Betrags, mit dem die Gesellschafter gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen würden, komme nicht in Betracht. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Klage gegen einen den Erlass einer Bürgschaftsforderung ablehnenden Bescheid unter § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) falle. Denn auch nach § 52 Abs. 1 GKG sei bei getrennter Klageerhebung die volle Summe der gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme für jeden Schuldner, der hiervon befreit werden möchte, maßgeblich. Dass das Gericht die Möglichkeit gehabt hätte, die Klagen der Schuldner zu verbinden, spiele keine Rolle. Denn zum einen hätte dies an dem auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit festzusetzenden Streitwert für jedes Verfahren nichts mehr ändern können. Zum anderen seien die Voraussetzungen des Erlasses stets individuell zu beurteilen.
Der Kläger ist der Auffassung, dass für den Streitwert des vorliegenden Verfahrens die Anhängigkeit eines weiteren Verfahrens des Mitbürgen nicht maßgeblich sein könne, weil die Bürgschaftsverpflichtungen unabhängig voneinander bestünden. Außerdem könne auch noch im Kostenfestsetzungsverfahren überprüft werden, ob ihm und dem Mitbürgen vorgehalten werden könne, dass sie statt einer mehrere Klagen erhoben hätten.
II. 1. Über die Beschwerde entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern. Zwar hat das SG über den Streitwert durch Beschluss des Kammervorsitzenden und damit durch den Einzelrichter entschieden, so dass über die Beschwerde gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch durch den Einzelrichter zu entscheiden ist (näher dazu Senatsbeschluss vom 09.06.2008 - L 1 B 351/07 KR - juris Rn. 7 f.). Doch hat der als Einzelrichter zuständige Berichterstatter das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat übertragen (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG).
2. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie fristgerecht erhoben worden. Die Beklagte hat gegen den ihr am 05.09.2007 zugestellten Beschluss am 15.11.2007 Beschwerde eingelegt und damit innerhalb der Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG. Danach ist die Beschwerde innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder anderweitiger Erledigung des Verfahrens zu erheben. Diese Frist, die mit dem Abschluss des gerichtlichen Vergleichs am 27.06.2007 zu laufen begonnen hat, war am 15.11.2007 noch nicht verstrichen.
3. Die Beschwerde ist nur zu einem geringen Teil begründet. Zu Recht ist das SG davon ausgegangen, dass der Streitwert nicht beschränkt auf den Anteil festzusetzen ist, zu dem die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zum Ausgleich verpflichtet sind (a). Zu Unrecht hat das SG jedoch Säumniszuschläge und andere Nebenforderungen bei der Streitwertfestsetzung berücksichtigt (b).
a) Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in sozialgerichtlichen Verfahren der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen darauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Der Streitwert darf einen Betrag von 2.500.000 EUR nicht überschreiten (§ 52 Abs. 4 GKG) und ist auf 5.000 EUR (Auffangstreitwert) festzusetzen, wenn der Sach- und Streitstand für eine abweichende Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet (§ 52 Abs. 2 GKG).
(1) Im vorliegenden Fall richtet sich die Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 3 GKG. Denn eine Geldleistung oder einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt betreffen nicht nur Zahlungsklagen oder Klagen auf einen Geldleistungsbescheid, sondern auch Klagen auf einen Befreiungsbescheid über eine Abgabe (Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 52 GKG Rn. 19). Gleiches muss für eine Klage gelten, die – wie hier – auf die Verpflichtung zum Erlass von Forderungen nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB IV gerichtet ist. Auch in diesem Falle zielt die Klage auf die Beseitigung einer Zahlungsverpflichtung durch einen Verwaltungsakt.
Der vom Kläger begehrte Erlass von Geldforderungen war auch beziffert. Allerdings hat der Kläger im Verwaltungsverfahren den Betrag der Forderungen, deren Erlass er beantragte, nicht angegeben. Aus seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren geht nur hervor, dass sein Antrag auf Erlass sämtlicher Forderungen gerichtet war, für die er sich der Beklagten gegenüber verbürgt hatte. Dabei handelt es sich um die Beitragsrückstände der GmbH, deren Gesellschafter er war, einschließlich der Nebenforderungen. In einem internen Bearbeitervermerk hat die Beklagte die ausstehenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge der GmbH, für die sich der Kläger verbürgt hat, auf 114.407,74 EUR beziffert. Dies hat jedoch weder im Bescheid vom 06.06.2005 noch im Widerspruchsbescheid vom 23.02.2006 Niederschlag gefunden. Angaben zu dem Betrag der Forderungen, deren Erlass abgelehnt wurde, fehlen darin vollständig. Dennoch liegt hier ein Fall des § 52 Abs. 3 GKG vor. Denn der Kläger hat in seinem Klageantrag den Betrag der Forderungen, deren Erlass er begehrt, beziffert. Er hat nämlich beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die ihr ihm gegenüber zustehenden Ansprüche aus dem Bürgschaftsvertrag in Verbindung mit dem Vollstreckungsbescheid zu erlassen. Der in Bezug genommene Vollstreckungsbescheid beziffert die Gesamtforderung gegen den Kläger als Gesamtschuldner auf 245.091,23 DM (125.313,16 EUR) bei einer Hauptforderung von 229.141,23 DM (117.158,05 EUR).
Der Kläger hat mit seiner Klage auch nicht die bloße Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung begehrt, was zur Folge gehabt hätte, dass der Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen wäre. Zwar hätte es angesichts des bei der Entscheidung über den Erlass von Forderungen nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB IV bestehenden Ermessens nahegelegen, mit der Klage nur die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung zu begehren. Mehr hat der Kläger mit dem gerichtlichen Vergleich auch nicht erreicht. Dies ändert aber nichts daran, dass sein Klagantrag auf die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines inhaltlich genau bestimmten Bescheides gerichtet war.
(2) Der Streitwert ist in voller Höhe des Betrages festzusetzen, der sich aus dem im Klagantrag in Bezug genommenen Vollstreckungsbescheid ergibt. Im Rahmen des § 52 Abs. 3 GKG kann nicht berücksichtigt werden, dass der Kläger neben dem verbliebenen Mitbürgen als Gesamtschuldner für die Beitragsrückstände der GmbH haftet.
Allerdings ist eine Berücksichtigung der Gesamtschuld im Rahmen des § 52 Abs. 3 GKG trotz des Wortlauts des Gesetzes nicht von vornherein ausgeschlossen. Hierfür sprechen dieselben Erwägungen, die im Rahmen des § 39 Abs. 1 GKG zu Ausnahmen für Gesamtschuldner führen. Es ist anerkannt, dass bei subjektiver Klagehäufung die Ansprüche gegen mehrere Gesamtschuldner nicht zu addieren sind (siehe nur Bundesgerichtshof [BGH], Beschluss vom 25.11.2003 - VI ZR 418/02 - juris Rn. 6). Zwar liegen in diesem Falle verschiedene Streitgegenstände vor, die nach der Regelung in § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen sind. Hiervon ist jedoch eine Ausnahme bei wirtschaftlich identischen Ansprüchen zu machen (siehe nur Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 14.09.2006 - B 6 KA 24/06 B - MedR 2007, 502, 503; Beschluss vom 19.09.2006 - B 6 KA 30/06 B - juris Rn. 3). Von wirtschaftlicher Identität ist bei gegen Gesamtschuldner gerichteten gleichen Ansprüchen auszugehen, weil der Gläubiger die von ihnen geforderte Leistung aus Gründen des materiellen Rechts insgesamt nur einmal verlangen kann. Das aus diesem Grunde zu § 5 Halbs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) entwickelte Additionsverbot stellt eine Ausnahme auch zu der gesetzlichen Regelung in § 39 Abs. 1 GKG dar. Es ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern aus der Überlegung, dass eine Wertaddition bei der Berechnung des Streitwerts nicht gerechtfertigt ist, wenn zwar mehrere Schuldner in Anspruch genommen werden und damit auch verschiedene Streitgegenstände vorliegen, die Leistung, auf die jeder Schuldner in Anspruch genommen werden kann, indessen nur einmal zu bewirken ist und die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner auf für die übrigen Gesamtschuldner wirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 25.11.2003 - VI ZR 418/02 - juris Rn. 6).
Hätten der Kläger und sein Mitbürge, die bei der Beklagten gemeinsam einen Erlassantrag gestellt hatten, der mit einem einzigen Bescheid abgelehnt worden war, gegen den sie gemeinsam Widerspruch eingelegt hatten und über den in einem einzigen Widerspruchsbescheid entschieden worden war, auch gemeinsam Klage erhoben, wäre bei der Streitwertfestsetzung im Rahmen des § 39 Abs. 1 GKG die Gesamtschuld zu berücksichtigen gewesen. Etwas anderes hätte sich nicht aus der finanzgerichtlichen Rechtsprechung ergeben. Zwar geht auch der Bundesfinanzhof (BFH) von einem Additionsverbot bei wirtschaftlicher Identität von Streitgegenständen aus (siehe nur BFH, Beschluss vom 26.02.1985 - VII S 32/84 - juris Rn. 6). Doch nimmt er nicht schon dann eine wirtschaftliche Identität an, wenn Gesamtschuldner gemeinsam Anfechtungsklage erheben (zum Einkommensteuerbescheid: BFH, Beschluss vom 03.11.1988 - X E 1/88 - juris Rn. 8; zum Haftungsbescheid: BFH, Beschluss vom 24.11.1994 - VII E 7/94 - juris Rn. 6 und 8; zum Gewebesteuermessbetragsbescheid: Beschluss vom 13.12.2006 - XI E 6/06 - juris Rn. 14). Die für den Zivilprozess vertretene Auffassung, dass Ansprüche gegen mehrere Gesamtschuldner nur einen Streitgegenstand bildeten, weil die Schuld nur einmal zu begleichen sei, könne nämlich für den Steuerprozess nicht übernommen werden. In diesem komme der Frage, ob und in welchem Umfang im Anschluss an den Prozess Zahlungen zu leisten seien, keine Bedeutung zu. Vielmehr werde darin ausschließlich die Rechtmäßigkeit des dem einzelnen Kläger bekanntgegebenen Bescheides untersucht (zum Haftungsbescheid vgl. Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss vom 29.01.1999 - 7 Ko 6835/98 GK - juris Rn. 19 m.w.M.). Diese mit Besonderheiten des Steuerprozesses begründeten Überlegungen sind auf Beitragsstreitigkeiten vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht übertragbar. In den Beitragsstreitigkeiten, über im sozialgerichtlichen Verfahren zu befinden ist, geht es nicht ausschließlich um die Rechtmäßigkeit von Bescheiden, sondern gerade auch um das Bestehen von Zahlungspflichten. Dies gilt erst recht dann, wenn – wie hier – im Wege der Verpflichtungsklage der Erlass von Geldforderungen begehrt wird.
Die Erwägungen, die für eine Berücksichtigung der Gesamtschuld bei subjektiver Klagenhäufung sprechen, treffen im Ausgangspunkt auch bei Erhebung getrennter Klagen – wie hier – zu. Zwar kommt in diesem Falle die Regelung in § 39 Abs. 1 GKG nicht zur Anwendung, sodass es keines Additionsverbots bedarf. Doch könnte auch im Rahmen des § 52 Abs. 3 GKG die wirtschaftliche Identität der prozessualen Ansprüche in Gestalt eines Subtraktionsgebots Berücksichtigung finden. Hiervon geht die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung aus, die bei getrennten Klagen von Gesamtschuldnern eine deren Anteil entsprechende Minderung des Streitwerts vornimmt und sich hierfür maßgeblich auf die Überlegung stützt, dass sich die verschiedenen Klagen aufgrund des Wesens der Gesamtschuld wirtschaftlich als Einheit darstellen, weil der Gläubiger zwar von jedem Gesamtschuldner nach Belieben den Betrag in voller Höhe verlangen kann, doch dieser insgesamt nur einmal erbracht werden muss (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof [VGH], Beschluss vom 10.01.2001 - 23 C 00.2960 Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.1990 - 5 S 378/90 - juris Rn. 3 f.). Dieser Rechtsprechung ist indessen nicht zu folgen.
Gegen eine Berücksichtigung der Gesamtschuld durch eine entsprechende Minderung des Streitwertes im Rahmen des § 52 Abs. 3 GKG sprechen jedoch entscheidend die zahlreichen Unstimmigkeiten, zu denen dies führen würde. Würde – wie es nach den auf das materielle Recht abstellenden Erwägungen nahe liegt – diese Minderung entsprechend dem Anteil vorgenommen, zu dem die Gesamtschuldner nach materiellem Recht im Verhältnis zueinander zum Ausgleich verpflichtet sind, müsste sie auch dann erfolgen, wenn nicht alle Gesamtschuldner Klage erhoben haben. Dabei könnte es keine Rolle spielen, aus welchen Gründen die anderen Gesamtschuldner von einer eigenen Klageerhebung abgesehen haben. Der Streitwert wäre selbst dann zu mindern, wenn sich die Beteiligten darauf geeinigt hätten, durch einen Gesamtschuldner einen Musterprozess durchzuführen zu lassen. Ein Grund dafür, den Streitwert auch dann entsprechend dem Anteil der Gesamtschuldner zu mindern, wenn die gesamte Forderung streitig ist, aber nur ein Gesamtschuldner dagegen klagt, ist nicht ersichtlich. Würde dennoch auf das materielle Recht abgestellt, könnte außerdem Schwierigkeiten bereiten, dass nicht immer alle Gesamtschuldner bekannt sein müssen, wie der vorliegende Fall zeigt, in dem die Erbschaft eines gesamtschuldnerisch haftenden Mitbürgen von allen ermittelten Erben ausgeschlagen worden ist. Würde deshalb – zumal es auf die Identität der Streitgegenstände ankommt – die prozessuale Situation berücksichtigt, wäre nur bei gleichzeitiger Klageerhebung durch alle Gesamtschuldner eine Streitwertfestsetzung erreichbar, die deren Anteil entspricht. Bei sukzessiver Klageerhebung könnte eine Minderung des Streitwerts immer nur für die Zeit erfolgen, in der mehrere Klagen von Gesamtschuldnern rechtshängig sind. Dies hätte zur Folge, dass sich der Streitwert für das zuerst anhängige gerichtliche Verfahren mit Rechtshängigkeit der zweiten Klage veränderte. Erledigte sich das zweite Verfahren nicht zum selben Zeitpunkt wie die erste Klage, müsste sich von da an sein Streitwert erhöhen. Wäre das erste Verfahren bei Erhebung der zweiten Klage bereits vollständig abgeschlossen, erfolgte dagegen überhaupt keine Minderung des Streitwerts. Diese verschiedenen möglichen Ergebnisse, zu denen bei mehr als zwei Gesamtschuldnern noch weitere hinzuträten, zeigen, dass eine Berücksichtigung des Anteils, zu dem die klagenden Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zum Ausgleich verpflichtet sind, nur unter erheblichen Einschränkungen möglich wäre.
Gegen eine Minderung des Streitwerts entsprechend dem Anteil der Gesamtschuldner spricht ferner maßgeblich, dass sich diese nicht nur auf den Gebührenstreitwert beschränken ließe, sondern auch bei der Berechnung der Berufungssumme (§ 144 Abs. 1 SGG) erfolgen müsste. Die Berufungssumme berechnet sich nach den gemäß § 202 SGG entsprechend anwendbaren Streitwertvorschriften der §§ 3 ff. ZPO (vgl. BSG, Urteil vom 05.02.1998 - B 11 AL 19/97 R - SozR 3-4100 § 65 Nr. 3 S. 10; Urteil vom 25.02.1966 - 3 RK 9/63 - BSGE 24, 260, 261 = SozR Nr. 13 zu § 149 SGG). Dabei gilt im Rahmen des § 202 SGG i.V.m. § 5 ZPO ein Additionsverbot bei wirtschaftlicher Identität von Streitgegenständen (siehe nur Leitherer in: Meyer-Ladewig, 9. Aufl. § 144 Rn. 18; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl., VIII Rn. 17). Würde dieses bei subjektiver Klagehäufung geltende Additionsverbot zu einem Subtraktionsgebot bei einer Mehrheit von Gesamtschuldnern fortentwickelt und zwar unabhängig von der Anzahl der Klagen, könnte bei einer entsprechenden Zahl von Gesamtschuldnern die Berufung der Zulassung bedürfen, obwohl die streitbefangene Forderung für sich allein die Berufungssumme weit überschreitet. Aber selbst dann, wenn nicht allein auf das materielle Recht abgestellt würde, sondern auch die prozessuale Situation berücksichtigt werden müsste, könnte ein Streitgegenstand allein dadurch seine Berufungsfähigkeit verlieren, dass ein anderer Gesamtschuldner gleichzeitig oder nachfolgend Klage erhoben hat. Angesichts der zahlreichen Unstimmigkeiten ist daher ein Subtraktionsgebot bei getrennten Klagen von Gesamtschuldnern abzulehnen.
Etwas anderes folgt im vorliegenden Fall nicht daraus, dass ein Grund für die getrennte Klageerhebung durch den gemeinsamen Prozessbevollmächtigten nach gemeinsamem Verwaltungs- und Vorverfahren nicht erkennbar ist. Dies ist ein Umstand, der nicht bei der Streitwertfestsetzung, sondern allein bei der Kostenfestsetzung Berücksichtigung finden kann. Für das zivilgerichtliche Verfahren ist anerkannt, dass dann, wenn rechtlich oder wirtschaftlich identische Ansprüche durch mehrere Klagen verfolgt werden, die dadurch entstandenen Mehrkosten nur erstattungsfähig sind, wenn zureichende Gründe für das Vorgehen bestehen (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 91 Rn. 139 f.; Herget in: Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 91 Rn. 13 Stichwort "Mehrheit von Prozessen"). Allein die Tatsache, dass zwei Personen für eine Forderung gesamtschuldnerisch haften, rechtfertigt die Erhebung zweier Klagen nicht (so für den Fall von Bürgen: Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 13.09.1990 - 14 W 586/90 - juris Rn. 2 f.). Gleiches muss auch im sozialgerichtlichen Verfahren gelten.
b) Bei der Streitwertfestsetzung haben die Zinsen und Säumniszuschläge außer Betracht zu bleiben, die in der Gesamtforderung enthalten sind, über die die Beklagte gegen den Kläger einen Vollstreckungsbescheid erwirkt hat.
Gemäß § 43 Abs. 1 GKG wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt, wenn außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen sind. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht nur auf die in der Gesamtforderung von 245.091,23 DM (125.313,16 EUR) enthaltenen Zinsen, sondern auch auf die darin ebenfalls enthaltenen Säumniszuschläge zu. Zwar haben Säumniszuschläge nicht nur den Zweck, die durch den Zahlungsverzug entstehenden Nachteile (Zinsverluste, Verwaltungsaufwand) ausgleichen, sondern sind auch Druckmittel, um den Beitragsschuldner zur rechtzeitigen Zahlung der Beiträge anzuhalten. Dennoch rechtfertigt es der erstgenannte Zweck, § 43 Abs. 1 GKG entsprechend auf Säumniszuschläge anzuwenden (so zu § 4 ZPO: Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.10.2006 - L 11 (8) R 57/06 - juris Rn. 7). Soweit demgegenüber das LSG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 02.12.2005 - L 2 B 129/05 R - juris 24 ff.) Säumniszuschläge bei der Berechnung des Streitwertes berücksichtigt hat, beruhte dies darauf, dass die Säumniszuschläge der Hauptforderung zuzurechnen waren, weil sie im Rahmen einer einheitlichen Schadensersatzforderung bei der Inanspruchnahme eines Gesellschafters für Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft geltend gemacht worden waren und zum Teil andere Zeiträume als die in diesem Rahmen geltend gemachten rückständigen Gesamtsozialversicherungsbeiträge betrafen.
Im vorliegenden Fall wurde im Vollstreckungsbescheid ausdrücklich zwischen Hauptforderung (229.141,23 DM = 117.158,05 EUR) und Nebenforderung (15.069,10 DM = 7.704,71 EUR) unterschieden, außerdem gingen in die Gesamtforderung (245.091,23 DM = 125.313,16 EUR) noch Verfahrenskosten (880,90 DM = 450,40 EUR) ein. Allein dadurch, dass der Kläger durch die Bezugnahme auf den Vollstreckungsbescheid den Betrag der Forderungen näher bezeichnet hat, deren Erlass er begehrt, sind die darin enthaltenen Zinsen und Säumniszuschläge nicht Teil der Hauptforderung geworden. Zinsen – und dementsprechend auch Säumniszuschläge – sind immer dann Nebenforderungen, wenn sie von dem noch im Streit befindlichen Hauptanspruch abhängen, selbst wenn sie kapitalisiert und mit der Hauptforderung in einem einheitlichen Forderungsbetrag zusammengefasst sind (BGH, Beschluss vom 25.11.2004 - III ZR 325/03 - juris Rn. 6; Beschluss vom 26.02.2002 - XI ZR 326/01 - juris Rn. 5). Dies trifft auf die im Vollstreckungsbescheid ausdrücklich als Nebenforderung aufgeführten Zinsen und Säumniszuschläge zu.
c) Demnach ergibt sich ein Streitwert in voller Höhe der Beitragsrückstände von 117.158,05 EUR.
4. Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Sie ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
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