L 7 SO 15/08

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 13 SO 59/06
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 SO 15/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Weiterzahlung des zusätzlichen Barbetrages nach § 133a SGB XII bei Unterbrechung des Bezuges von Leistungen nach dem SGB XII
Der Anspruch auf Gewährung des Zusatzbarbetrages nach § 133a SGB XII entfällt nicht bei nur wenige Monate andauernder Unterbrechung des Leistungsbezuges und im Übrigen unveränderten Lebensverhältnissen des Berechtigten.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 24.04.2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziff. I des Tenors des sozialgerichtlichen Urteils wie folgt gefasst wird: I. Der Bescheid der Beklagten vom 18.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.05.2006 wird geändert. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ab 01.10.2005 einen zusätzlichen Barbetrag in Höhe von 35,56 EUR monatlich zu gewähren.
II. Der Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung eines zusätzlichen Barbetrages.

Die am 1950 geborene Klägerin lebt seit 01.08.1993 in einer Wohnstätte für geistig behinderte Menschen. Die Kosten für die Heimunterbringung in Höhe von 1.300,00 EUR monatlich trägt die Klägerin, die eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezieht, zum Teil selbst. Deshalb erhielt sie nach dem bis zum 31.12.2004 geltenden Recht gemäß § 21 Abs. 3 Satz 4 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) einen zusätzlichen Barbetrag in Höhe von monatlich 35,56 EUR. Dieser Barbetrag wurde ausweislich eines Schreibens des Rechtsvorgängers des Beklagten vom 22.03.2005 ab 01.01.2005, längstens für die Dauer der Kostenzusage für die stationäre Maßnahme, weiter in der für Dezember 2004 festgestellten Höhe weiter gezahlt.

Nachdem der Klägerin ein Erbteil ausgezahlt worden war, wurde die Gewährung von Sozialhilfe mit Bescheid vom 26.04.2005 und Widerspruchsbescheid vom 01.08.2005 mit Ablauf des 30.04.2005 eingestellt. Klage wurde nicht erhoben. Am 27.09.2005 stellte die Klägerin einen Antrag auf Weitergewährung von Sozialhilfe.

Mit Bescheid vom 18.11.2005 übernahm der Beklagte die Kosten der Heimunterbringung ab 01.10.2005, wobei das Einkommen der Klägerin aus Rente in voller Höhe – derzeit 705,84 EUR – als Kostenbeitrag beansprucht werde. Außer den Heimkosten wurde der Klägerin ein Grundbarbetrag in Höhe von 80,06 EUR gewährt. Mit dem gegen den Bescheid eingelegten Widerspruch beanstandete die Klägerin, dass ihr der zusätzliche Barbetrag nicht bewilligt worden sei.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 02.05.2006 zurück. Nach der Übergangsregelung des § 133a Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) hätten zwar Leistungsberechtigte, die am 31.12.2004 einen Anspruch auf den Zusatzbarbetrag gehabt hätten, diesen auch nach Inkrafttreten des SGB XII weiter erhalten. Dem Zweck der Regelung entsprechend solle der Zusatzbarbetrag jedoch nur bei ununterbrochener Gewährung von sozialer Hilfe auch weiterhin gewährt werde.

Hiergegen hat die Klägerin am 11.05.2006 Klage zum Sozialgericht Leipzig erhoben. Ein kurzzeitiges Ruhen der Sozialhilfegewährung könne nicht zum Wegfall des zusätzlichen Barbetrages führen. Das Sozialgericht hat die Bescheide vom 18.11.2005 und 02.05.2006 aufgehoben und die Beklagte mit Urteil vom 24.04.2008 verurteilt, der Klägerin ab 01.10.2005 einen zusätzlichen Barbetrag in Höhe von 35,56 EUR zu gewähren. Zur Begründung hat es zunächst dargelegt, dass in der Kommentierung zu § 133a SGB XII unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten würden, ob eine zeitliche Unterbrechung der Sozialhilfegewährung zu einem Anspruchsverlust führen könne. Die Kammer folge der Auffassung, dass der Zweck des § 133a SGB XII, nämlich den Besitzstand weiter zu wahren, eher dafür spreche, dass eine kurze Unterbrechung der Hilfegewährung den Anspruch nicht entfallen lasse. Als kürzere Zeit sei ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten anzusehen, da auch in § 38 SGB XII ein Zeitraum von sechs Monaten als "kurze Dauer" anerkannt sei. Vorliegend sei der Bezug von Sozialhilfe lediglich fünf Monate unterbrochen gewesen und es sei absehbar gewesen, dass die Klägerin in Kürze wieder von Sozialhilfe abhängig sein werde. Da auch die Heimunterbringung nicht unterbrochen gewesen sei, sei das Vertrauen der Klägerin auf die Weiterzahlung des Betrages gerechtfertigt gewesen.

Gegen das ihr am 03.06.2008 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 01.07.2008 Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus der Formulierung des § 133a SGB XII, wonach der zusätzliche Barbetrag "weiter erbracht" werde, wenn der Anspruch am 31.12.2004 bestanden habe, die Abhängigkeit der Gewährung des Barbetrages vom Fortbestand des Anspruchs dem Grunde nach erschließe. Falle die Leistungsberechtigung für eine bestimmten Zeitraum weg, habe dies Auswirkungen auf die Gewährung des zusätzlichen Barbetrages. Soweit das Sozialgericht eine Analogie zu § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und dem dort verwandten unbestimmten Rechtsbegriff der "kurzen Dauer" zur Konkretisierung zu Hilfe ziehe, werde verkannt, dass die Voraussetzungen einer Analogie nicht vorlägen. Die Übergangsregelung des § 133a SGB XII sei als eine abschließende, einer Analogie unzugängliche Vorschrift zu verstehen. Dies folge aus rechtssystematischen Gründen, weil dem Sozialhilferecht Übergangsregelungen im Sinne von Vertrauensschutzregelungen grundsätzlich fremd seien, was damit begründet werde, dass ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen nicht unmittelbar auf eigene Vorleistungen des Berechtigten zurückzuführen seien. Für eine restriktive Handhabung der Übergangsregelung spreche darüber hinaus der Umstand, dass mit dem Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch entsprechend dem Bedarfsdeckungsgrundsatz der zusätzliche Barbetrag ausnahmslos habe entfallen sollen, weil er als systemfremd empfunden worden sei.

Er beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 24.04.2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat sich im Wesentlichen auf die Gründe der Entscheidung des Sozialgerichts bezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).

Sie ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, der Klägerin ab 01.10.2005 einen zusätzlichen Barbetrag in Höhe von monatlich 35,56 EUR zu gewähren. Soweit diese Leistung versagt wurde, war der Bescheid vom 18.11.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.05.2006 rechtswidrig und aufzuheben.

Gemäß § 133a SGB XII wird für Personen, die am 31.12.2004 einen Anspruch auf einen zusätzlichen Barbetrag nach § 21 Abs. 3 Satz 4 BSHG hatten, diese Leistung in der für den vollen Kalendermonat Dezember 2004 festgestellten Höhe weiter erbracht. Die Klägerin hatte am 31.12.2004 einen Anspruch auf einen zusätzlichen Barbetrag nach der genannten Vorschrift in Höhe von 35,56 EUR für Dezember 2004 und hat diese Leistung auch erhalten. In Übereinstimmung mit § 133a SGB XII wurde dieser Betrag von der Beklagten ab Januar 2005 bis April 2005 weiter gezahlt. Sie hat jedoch zu Unrecht den Zusatzbarbetrag nach der Unterbrechung des Sozialhilfebezugs ab 01.10.2005 nicht erneut gewährt.

Dem Sozialgericht ist zu folgen, soweit es entschieden hat, dass die Nichtgewährung der Leistungen der Sozialhilfe von Mai 2005 bis September 2005 den Anspruch aus § 133a SGB XII nicht entfallen lässt. Zum einen folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift – für Personen, die am 31. Dezember 2004 einen Anspruch auf einen zusätzlichen Barbetrag nach § 21 Abs. 2 Satz 4 BSHG haben, wird diese Leistung in der für den vollen Kalendermonat Dezember 2004 festgestellten Höhe weiter erbracht – jedenfalls nicht zwingend, dass Voraussetzung für die Weitergewährung des zusätzlichen Barbetrages ein ununterbrochener Bezug von Sozialhilfe ist. Anspruchsvoraussetzung ist hiernach lediglich, dass der Anspruch auf Zahlung des zusätzlichen Barbetrages im Dezember 2004 bestand. Auch der Sinn und Zweck der Vorschrift gebietet keine Auslegung dahin, dass eine Unterbrechung der Sozialhilfeleistung den Anspruch entfallen lässt. Sie trägt als Übergangsvorschrift dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes und damit der Verhältnismäßigkeit Rechnung (Bundessozialgericht – BSG –, Urteil vom 26.08.2008, B 8/9b SO 10/06 R, RdNr. 24 m. w. N., zitiert nach Juris). Mit ihr sollte den Personen, die sich auf die bestehende Regelung bereits tatsächlich eingestellt hatten, der erhöhte Barbetrag weiterhin erhalten bleiben (BT-Drucks 15/3977, S 7). Insoweit hat der Gesetzgeber im Rahmen seines weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums im Bereich der Leistungsgewährung eine Stichtagsregelung zu Gunsten des Personenkreises getroffen, der bereits in den Genuss dieser Leistung gekommen war. Vorliegend hatte sich die Klägerin auf eine Leistungsgewährung einschließlich des zusätzlichen Barbetrages eingestellt. Da bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin das Geld aus ihrem Erbteil zufloss, kein Zweifel daran bestand, dass dieses den Bedarf der Klägerin einschließlich Heimkosten nur für einen vergleichsweise kurzen Zeitraum würde decken können und dass danach die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin dieselben sein würden wie vor dem Zufluss des Geldes, ist ihr Vertrauen auf die Weitergewährung des zusätzlichen Barbetrages auch nicht entfallen. Da zudem ausgehend vom Zweck der Regelung, den Besitzstand zu erhalten, eine Unterbrechung des Leistungsbezuges unschädlich ist (so auch Mergler/Zink, SGB XII, Stand Januar 2006, § 133a, Rn. 3), kann auch nach Ansicht des Senates die vorliegend nur wenige Monate andauernde Unterbrechung des Leistungsbezugs bei im Übrigen gleich bleibenden Lebensumständen nicht zum Anspruchsverlust führen.

Für eine Prüfung dahin, ob der Klägerin der Grundbarbetrag nach § 35 Abs. 2 SGB XII zu Recht in Höhe (nur) des Mindestbetrages gewährt wurde, war vorliegend kein Raum, obwohl es sich beim Grundbarbetrag nach § 35 Abs. 2 SGB XII um eine vom zusätzlichen Barbetrag nach § 133 a SGB XII untrennbare Leistung handelt (vgl. hierzu im Einzelnen BSG, aaO.), da die Klägerin keine Anschlussberufung eingelegt hat und der Senat wegen des Verbotes der reformatio in peius keine Entscheidung treffen kann, die den Berufungsführer beschwerden würde (§ 153 Abs. 1 i. V. m. 123 SGG, vgl. Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 123 Rn. 5a, ebenso z. B. BSG, Urteil vom 18.10.1994, 2 RU 6/94).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG). Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der vorliegend entschiedenen Rechtsfrage deshalb grundsätzliche Bedeutung zukommen könnte, weil noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage des auslaufenden Rechts zu entscheiden wäre oder weil die Überprüfung der Rechtsnorm bzw. ihrer Auslegung aus anderen Gründen fortwirkende allgemeine Bedeutung hätte. Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe

I. Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision nur zu, wenn sie nachträglich vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist von einem beim Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bundessozialgericht Hausanschrift: Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel, Postanschrift: 34114 Kassel einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist beim Bundessozialgericht eingegangen sein.

Als Prozessbevollmächtigte sind zugelassen

1. Rechtsanwälte, 2. Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt, 3. selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder, 4. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, 5. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 6. Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder, 7. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nrn. 3 bis 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Die Organisationen zu Nrn. 3 bis 7 müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln.

Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Nrn. 1 bis 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten schriftlich zu begründen.

In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, bezeichnet werden. Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs.1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht und eine Verletzung des § 103 SGG nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Hinweis: Es besteht kein Zugang für elektronisch signierte und verschlüsselte elektronische Dokumente.

Die Einlegung der Beschwerde per E-Mail ist daher unzulässig. Es wird darauf hingewiesen, dass durch die Nichtbeachtung der gebotenen Form die gesetzliche Frist nicht gewahrt wird und das Rechtsmittel innerhalb der Frist in der vorgeschriebenen Form einzulegen ist.

II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe

Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht schon durch einen unter I Nrn. 2 bis 7) genannten Bevollmächtigten vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen.

Der Antrag kann von dem Beteiligten persönlich gestellt werden; er ist beim Bundessozialgericht entweder schriftlich einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.

Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen; hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten und ggf. durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - ggf. nebst entsprechenden Belegen - müssen bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Urteils) beim Bundessozialgericht eingegangen sein.

Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt benannt werden.

Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.
Rechtskraft
Aus
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