L 3 AL 154/11

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 19 AL 387/08
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 154/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die Frage, ob ein Verwaltungsakt rechtmäßig ist, bestimmt sich ausschließlich danach, ob die im Einzelfall entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften beachtet worden sind. Die "böse" Absicht, einen rechtmäßigen Verwaltungsakt nicht ordnungsgemäß umsetzen oder befolgen zu wollen, macht den Verwaltungsakt nicht rechtswidrig.
2. Die bescheidwidrige Mittelverwendung macht nicht den Fördermittelbescheid rückwirkend rechtswidrig, sondern eröffnet der zuständigen Behörde lediglich die Möglichkeit, die Fördergelder nach Maßgabe von § 47 SGB X zurückzufordern.
3. Die zweckwidrige Verwendung der bewilligten Förderleistungen berührt nicht die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides, sodass eine Umdeutung einer Widerrufsentscheidung in eine Aufhebungsentscheidung nach § 48 SGB X nicht möglich ist.
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 9. September 2011 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Widerrufs von Förderleistungen, welche dem Kläger zur Durchführung des Sonderprogramms des Bundes zum (Wieder-) Einstieg von Langzeitarbeitslosen ab 25 Jahren in Beschäftigung gewährt wurden.

Der Kläger, ein Landkreis, beantragte erstmals am 19. September 2003, nach einem vorherigen Planungsgespräch mit Mitarbeitern der Beklagten zur Durchführung der Maßnahme, unter Verwendung des Antragsformulars "Arbeit für Langzeitarbeitslose (AfL) – Sonderprogramm des Bundes zum (Wieder-)Einstieg von Langzeitarbeitslosen ab 25 Jahren in Beschäftigung, Antrag auf Förderleistung nach den AfL-Richtlinien (AfL-RL)" für insgesamt 44 Arbeitslose die Gewährung von Fallpauschalen zur Durchführung der Maßnahme. Nummer 2 des Antrages (Erklärungen des Antragstellers / Hinweise) lautete: "Im Rahmen des Programms AfL beantrage ich hiermit ab 01.10.2003 die Gewährung von monatlichen Fallpauschalen nach Artikel 3 AfL-RL für die Zuweisung/Teilnahme von insgesamt 44 Arbeitslosen an Maßnahmen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Die Gesamtzahl der Arbeitslosen setze sich zusammen aus • 26 Langzeitarbeitslosen, die Arbeitslosenhilfe und ggf. ergänzende Sozialhilfe beziehen und • 18 Sozialhilfeempfängern, die mindestens sechs Monate arbeitslos sind.

Ich stelle sicher, dass ausschließlich förderfähige Personen nach Artikel 3 § 1 i.V.m. Artikel 1 Abs. 1 AfL-RL in neue oder bereits laufende BSHG-Maßnahmen nach Art. 3 § 2 AfL-RL zugewiesen werden und dass dabei die Regelungen nach Artikel 1 Abs. 3 und 4 AfL-RL eingehalten werden.

Die Arbeitslosen sollen den Maßnahmen nach Artikel 3 § 2 AfL-RL wie folgt zugewiesen werden: § 19 Abs. 1 BSHG 44 Personen § 19 Abs. 2 Satz 1 Variante 1 BSHG 0 Personen.

Die Auszahlung der Förderleistungen erfolgt monatlich nachträglich nach Vorlage des jeweiligen Monatsberichts in der vom Arbeitsamt vorgegebenen Struktur und setzt voraus, dass alle Teilnehmer vor Maßnahmeeintritt beim zuständigen Arbeitsamt arbeitslos gemeldet sind.

Während der Programmlaufzeit ist ein gleichzeitiger Einsatz von AfL-Mitteln (anteilig aus dem ESF finanziert) und ESF-Landesmitteln nicht zulässig (ESF-Formulierungsverbot)."

Als Eingang des Antrages vom 19. September 2003 wurde der 20. Oktober 2003 vermerkt.

Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 23. Oktober 2003 entsprechend dem Förderantrag vom 20. Oktober 2003 auf der Basis der Richtlinie des Bundes zum Sonderprogramm Arbeit für Langzeitarbeitslose ab 1. Oktober 2003 für die Maßnahme AfL 03/02 monatliche Fallpauschalen für die Teilnahme von insgesamt 44 Arbeitslosen an Maßnahmen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Im Bewilligungsbescheid ist weiter ausgeführt: "Die Gesamtzahl der Arbeitslosen setzt sich zusammen aus • 26 Langzeitarbeitslosen, die Arbeitslosenhilfe und ggf. ergänzende Sozialhilfe beziehen. Die Förderhöhe beträgt 218.400,00 EUR (monatliche Fallpauschale 1.400,00 EUR) und • 18 Sozialhilfeempfängern, die mindestens sechs Monate arbeitslos sind. Die Förderhöhe hierfür beträgt 86.400,00 EUR (monatliche Fallpauschale 800,00 EUR). Die Dauer der Förderung je Teilnehmer beträgt höchstens 6 Monate ab Maßnahmeeintritt. Daraus ergibt sich ein Gesamtförderbetrag in Höhe von 304.800,00 EUR. Eine Änderung der Aufteilung ist nur mit vorheriger Zustimmung des Arbeitsamtes möglich.

Die Fallpauschalen werden mit der Maßgabe gewährt, dass 1. Sie ausschließlich förderfähige Personen nach Art. 3 § 1 i.V.m. Artikel 1 Abs. 1 AfL-RL in die entsprechenden BSHG-Maßnahmen nach § 19 Abs. 1 BSHG oder § 19 Abs. 2 Satz 1 Variante 1 BSHG (Artikel 3 § 2 AfL-RL) zuweisen, 2. die Regelungen nach Artikel 1 Absätze 3 und 4 AfL-RL eingehalten werden, 3. Sie förderungsrelevante Änderungen unverzüglich mitteilen.

Die als Anlage 1 beigefügte Richtlinie des Bundes zu AfL ist Bestandteil dieses Bewilligungsbescheides.

Die Auszahlung der Leistungen erfolgt monatlich nachträglich auf der Basis eines von Ihnen jeweils zu erstellenden und bis zum 10. des Folgemonats an nicht zu übersendenden Monatsberichts. Hierfür ist der als Anlage 2 beigefügte Vordruck "AfL-Monatsbericht" zu verwenden."

Der Bewilligungsbescheid enthielt ferner folgende "Ergänzende Hinweise": "• Eine Verlängerung der Förderdauer ist nach Maßgabe des Artikel 3 § 3 Abs. 2 AfL-RL möglich. Verlängerungsanträge sind spätestens einen Monat vor Ablauf der bewilligten Förderdauer formlos beim zuständigen Arbeitsamt zu stellen. • Die mehrmalige Förderung eines Arbeitslosen im Rahmen der Leistungen nach Artikel 3 AfL-RL ist nicht möglich. Für die Förderung ist es jedoch unschädlich, wenn ein Teilnehmerzwischen den förderfähigen BSHG-Maßnahmen wechselt, soweit die bewilligte Höchstförderdauer (Teilnahmedauer des Jugendlichen an BSHG-Maßnahmen) nicht überschritten wird. • Die Auszahlung der Förderung setzt voraus, dass die Arbeitslosen vor der Zuweisung/Teilnahme beim zuständigen Arbeitsamt arbeitslos gemeldet sind. • Während der Programmlaufzeit ist ein gleichzeitiger Einsatz von AfL-Mitteln (anteilig aus dem ESF finanziert) und ESF-Landesmitteln nicht zulässig (ESF-Kumulierungsverbot). • Die Gewährung weiterer Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung an den Sozialhilfeträger oder die mit der Durchführung förderfähiger BSHG-Maßnahmen beauftragte Institution für einen im Rahmen von AfL geförderten Arbeitslosen ist nicht möglich. • Alle weiteren zur Umsetzung von AfL erforderlichen Verfahrensdetails werden im Rahmen einer entsprechenden regionalspezifischen Kooperationsvereinbarung geregelt."

Am 28. Oktober 2003 stellte der Kläger einen Aufstockungsantrag auf Förderleistungen nach den AfL-Richtlinien und beantragte für insgesamt 28 Langzeitarbeitslose sowie 22 Sozialhilfeempfänger die Gewährung von Fallpauschalen nach Artikel 3 AfL-RL, Bezug nehmend auf den Antrag vom 19. September 2003.

Mit einer dem Bescheid vom 23. Oktober 2003 fast wortgleichen Entscheidung bewilligte die Beklagte mit erstem Änderungsbescheid vom 26. November 2003 Förderleistungen für 28 Langzeitarbeitslose und 22 Sozialhilfeempfänger unter Beachtung der monatlichen Fallpauschale.

Am 13. Februar 2004 beantragte der Kläger gemäß Artikel 3 AfL-RL die Verlängerung für fünf Personen.

Mit Bescheid vom 2. März 2004 bewilligte die Beklagte ab dem 1. April 2004 monatliche Fallpauschalen für die Teilnahme von insgesamt fünf Arbeitslosen an der Maßnahme bestehend aus drei Langzeitarbeitslosen, für welche die monatliche Fallpauschale 1.400,00 EUR betrage, und zwei Sozialhilfeempfängern, wobei die monatliche Fallpauschale sich dort auf 800,00 EUR belaufe. Der weitere Wortlaut des Bescheides ist inhaltsgleich mit den vorhergehenden Bewilligungsbescheiden.

Der Kläger übersandte an die Beklagte im Zeitraum November 2003 bis Juni 2004 die Abrechnungen für die Maßnahme AfL 03/02.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger in der Folgezeit auf dessen Anträge hin mit Bewilligungsbescheiden vom 25. Februar 2004 und 20. Juli 2004 für die Maßnahme AfL 04/01 für insgesamt 47 Teilnehmer einen Gesamtförderbetrag in Höhe von 314.200,00 EUR, mit Bewilligungsbescheid vom 22. Juli 2004 für die Maßnahme AfL 04/07 für insgesamt 58 Teilnehmer einen Gesamtförderbetrag in Höhe von 415.200,00 EUR und mit Bewilligungsbescheid vom 30. September 2004 für die Maßnahme AfL 04/09 für insgesamt 102 Teilnehmer einen Gesamtförderbetrag in Höhe von 709.200,00 EUR. Die Beklagte unterschied entsprechend den Anträgen des Klägers bei der zu fördernden Gesamtzahl der Arbeitslosen in sämtlichen Bewilligungs- und Verlängerungsbescheiden nach Langzeitarbeitslosen, für welche eine monatliche Fallpauschale in Höhe von 1.400,00 EUR gewährt wurde, und Sozialhilfeempfängern, für welche eine monatliche Fallpauschale in Höhe von 800,00 EUR bewilligt wurde.

Die Auszahlung der Leistungen erfolgte in sämtlichen Maßnahmen durch die Beklagte monatlich nachträglich auf der Basis eines vom Kläger zu erstellenden Monatsberichts nach einem Muster der Beklagten, in welchem für Arbeitslosenhilfeempfänger eine Fallpauschale in Höhe von 1.400,00 EUR und für Sozialhilfeempfänger in Höhe von 800,00 EUR angegeben und beantragt wurde.

Tatsächlich bildete der Kläger jedoch bei der Ausführung der Maßnahme aus den beiden Pauschalen im Wege einer sogenannten Mischkalkulation einen Durchschnittsbetrag in Höhe von 1.160,00 EUR pro Monat und Teilnehmer der jeweiligen Maßnahme und zahlte diesen an die Teilnehmer der Maßnahme, ungeachtet dessen, ob es sich dabei um Arbeitslosenhilfeempfänger oder Sozialhilfeempfänger handelte, aus.

Am 27. September 2006 erhielt die Agentur für Arbeit R eine Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit, dass eine Prüfung des Programms AfL durch den Europäischen Rechnungshof erhebliche Mängel in der Abrechnung der Fallpauschale für Arbeitslosenhilfebezieher aufgezeigt habe.

Die Beklagte forderte den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 19. Oktober 2006 zur Prüfung der Abrechnung der Fallpauschalen für Arbeitslosenhilfebezieher auf. Die Beanstandungen des Europäischen Rechnungshofes fügte sie bei.

Der Kläger übersandte der Beklagten daraufhin die erbetenen Tabellen zu den jeweiligen Maßnahmen.

Nach Prüfung kam die Beklagte zu dem Ergebnis, dass Fallpauschalen in Höhe von insgesamt 296.133,62 EUR in den AfL-Maßnahmen 04/01, 03/02, 04/07 und 04/09 nicht entsprechend der Richtlinie zur Durchführung des Sonderprogramms des Bundes vom 16. Juli 2003 verwendet worden seien. Gemäß Artikel 3 § 4 Abs. 2 und 3 AfL-RL hätten dem Kläger als Träger der Sozialhilfe für jeden früheren Empfänger von Arbeitslosenhilfe eine Fallpauschale von monatlich 1.400,00 EUR und für jeden früheren Empfänger von Sozialhilfe eine Fallpauschale von 800,00 EUR zugestanden. Dies sei bei der Umsetzung der Maßnahme nicht berücksichtigt worden. Die Prüfung habe ergeben, dass durch die Anwendung einer Mischkalkulation die vorgenannte Summe in Höhe von 296.133,62 EUR nicht an die Bezieher von Arbeitslosenhilfe weitergegeben, sondern zur Aufstockung der Leistungen an Bezieher von Sozialhilfe umverteilt worden sei. Damit sei gegen Artikel 3 § 4 AfL-RL verstoßen worden. Diese Erkenntnis habe zum Zeitpunkt der Abrechnung der Leistungen nicht vorgelegen, da gemäß der vom Kläger vorgelegten Monatsberichte die Auszahlung entsprechend der Richtlinie bestätigt worden sei. Es sei beabsichtigt, die Bewilligungsbescheide teilweise oder ganz aufzuheben.

Die Beklagte hörte den Kläger hierzu mit Schreiben vom 29. November 2006 an.

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2006 bestritt der Kläger die Vorwürfe. Er habe nicht mehr als 1.400,00 EUR pro Teilnehmer und Monat für Arbeitslosenhilfebezieher sowie 800,00 EUR pro Teilnehmer und Monat für Sozialhilfeempfänger angefordert und abgerechnet.

Die Beklagte erließ unter dem 18. Oktober 2007 mehrere als "Rücknahmebescheid" bezeichnete Verwaltungsakte, die sie auf § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) stützte.

Mit einem Bescheid nahm sie ihre Bewilligungsentscheidungen vom 23. Oktober 2003 und 26. November 2003 über die Bewilligung von 340.800,00 EUR für die Teilnahme von 28 Langzeitarbeitslosen mit vorherigem Arbeitslosenhilfebezug und 22 Arbeitslosen mit vorherigem Sozialhilfebezug für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Juli 2004 teilweise in Höhe von 42.392,41 EUR zurück. Die bewilligte Fallpauschale für den Personenkreis der Arbeitslosenhilfebezieher mit gegebenenfalls ergänzender Sozialhilfe und Sozialhilfeempfänger sei teilweise zweckwidrig zugunsten der Teilnehmer mit Sozialhilfevorbezug genutzt worden. Eine Mischung der Zuschüsse sei nicht zulässig gewesen. Gegenstand des Bewilligungsbescheides sei unter anderem die unterschiedliche Höhe der Fallpauschale für die Personengruppen der Arbeitslosenhilfebezieher mit gegebenenfalls ergänzender Sozialhilfe und der Sozialhilfeempfänger gewesen. Die Trennung beider Personengruppen werde konsequent im Richtlinientext (Artikel 1 Abs. 1 und Artikel 3 § 4 des "Sonderprogramms des Bundes zum [Wieder-]Einstieg von Langzeitarbeitslosen ab 25 Jahren in Beschäftigung – Arbeit für Langzeitarbeitslose, Richtlinie vom 16.07.2003 [SPALAR]) und den entsprechenden Vordrucken in Anträgen und Bewilligungen sowie in den Monatsberichten verfolgt. Die Fallpauschalen seien nur mit der Maßgabe gewährt worden, dass die Höhe der tatsächlichen Ausgaben der Höhe der jeweiligen Fallpauschale nach Artikel 3 § 4 der Richtlinie entspräche. Den Fallpauschalen hätten jedoch nicht ausreichend tatsächliche Ausgaben, die im Rahmen der AfL-Maßnahme entstanden seien, gegenübergestellt werden können. Damit handele es sich bei der so ermittelten Differenz zwischen Fallpauschale und nachgewiesenen Kosten um zweckwidrig eingesetzte Fördermittel gemäß Artikel 4 Abs. 5 SPALAR i. V. m. § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen, weil er die Umstände gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe, welche zum Widerruf des Bewilligungsbescheides geführt hätten.

Die Beklagte nahm mit weiteren Bescheiden vom 18. Oktober 2004 und mit derselben Begründung auch ihre Entscheidungen vom 25. Februar 2004 und 20. Juli 2004 über die Bewilligung von 314.200,00 EUR für die Teilnahme von 28 Langzeitarbeitslosen mit vorherigem Arbeitslosenhilfebezug und 19 Arbeitslosen mit vorherigem Sozialhilfebezug für die Zeit vom 1. März 2004 bis 31. Dezember 2004 teilweise in Höhe von 30.794,20 EUR (AfL 04/01), ihre Entscheidung vom 22. Juli 2004 über die Bewilligung von 415.200,00 EUR für die Teilnahme von Langzeitarbeitslosen mit vorherigem Arbeitslosenhilfebezug und 20 Arbeitslosen mit vorherigem Sozialhilfebezug für die Zeit vom 1. Juni 2004 bis 31. Dezember 2004 teilweise in Höhe von 67.256,93 EUR (AfL 04/07) und ihre Entscheidung vom 30. September 2004 über 709.200,00 EUR für die Teilnahme von Langzeitarbeitslosen mit vorherigem Arbeitslosenhilfebezug und 41 Arbeitslosen mit vorherigem Sozialhilfebezug für die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis 31. März 2005 teilweise in Höhe von 155.690,08 EUR (AfL 04/09) zurück und forderte die Erstattung der überzahlten Beträge.

Ebenso nahm die Beklagte ihre Entscheidungen zu den einzelnen Monatsberichten und den hierzu erfolgten Überweisungen zurück.

Der Kläger legte zu diesen Bescheiden am 9. November 2007 Widerspruch ein. Der Umsetzung des Sonderprogramms AfL seien mehrere Abstimmungsgespräche mit Vertretern der Beklagten vorausgegangen. Am 4. Juli 2003 hätten sich im Landratsamt Mitarbeiter der Beklagten mit Mitarbeitern der Landkreisverwaltung getroffen. Eine weitere Besprechung habe am 4. September 2003 ebenfalls im Landratsamt stattgefunden. Im Rahmen dieser Beratungen sei den Mischfinanzierungsabsichten der Landkreisverwaltung seitens der Vertreter der Beklagten nicht widersprochen worden. Am 4. September 2003 sei die Mischkalkulation des AfL-Projekts dem damaligen Geschäftsstellenleiter des Arbeitsamtes in M und dem ehemaligen Arbeitsberater nachweislich per E-Mail übermittelt worden. Aus dieser Mischkalkulation sei eindeutig hervorgegangen, dass die beiden Personengruppen der Arbeitslosen- und Sozialhilfebezieher gleich behandelt und ein gemittelter Betrag in Höhe von 1.160,00 EUR pro Monat gezahlt werden sollte. Die Beklagte sei folglich sehr wohl, und zwar noch vor Bescheiderteilung, umfassend informiert gewesen.

Die Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheiden vom 22. April 2008 zurück. Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg auf Unkenntnis der Bewilligungsvoraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf die durchgeführten Gespräche, berufen. Er habe mit seinen Unterschriften zu seinen Anträgen den Erhalt und die Kenntnis der Richtlinie des Bundes zur Durchführung des Sonderprogramms zum (Wieder-) Einstieg von Langzeitarbeitslosen bestätigt. Er selbst habe in seinen Anträgen bei der Gesamtzahl der Arbeitslosen nach Langzeitarbeitslosen, die Arbeitslosenhilfe und gegebenenfalls ergänzende Sozialhilfe bezogen hätten, und Sozialhilfeempfängern, die mindestens sechs Monate arbeitslos gewesen seien, differenziert. Auch die Bewilligungsbescheide und die Monatsabrechnungen hätten zwischen den einzelnen Personenkreisen differenziert. Ebenso wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen die teilweise Rücknahme zu den einzelnen Monatsberichten und den erfolgten Überweisungen zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 22. Mai 2008 Klage erhoben. Die Auszahlung der von der Beklagten bewilligten Leistungen sei monatlich auf der Basis eines von ihm zu erstellenden Monatsbericht nach einem Muster der Beklagten erfolgt. Er habe aus den beiden Pauschalen in Höhe von 1.400,00 EUR und 800,00 EUR im Wege einer Mischkalkulation einen gemittelten Betrag in Höhe von 1.160,00 EUR pro Monat und Teilnehmer errechnet und ausgezahlt. Hintergrund sei die Überlegung gewesen, dass keine Unterschiede zwischen Arbeitslosenhilfe- und Sozialhilfeempfängern gemacht werden sollten. Beide hätten gemeinsam in denselben Projekten gearbeitet und sollten folglich für die gleiche Arbeit auch gleichen Lohn erhalten. Diese von ihm beabsichtigte Verfahrensweise habe er in mehreren Gesprächen vor Antragstellung und Bewilligung der Leistungen der Beklagten mitgeteilt. Diese habe der beabsichtigten Verfahrensweise weder im Vorfeld widersprochen noch diese Verfahrensweise während der gesamten Durchführung der Maßnahme beanstandet. Dies sei erstmals durch den Europäischen Rechnungshof im November 2006 erfolgt.

Das Sozialgericht hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 9. September 2011 Beweis über den Gegenstand der am 4. Juli 2003 und 4. September 2003 im Landratsamt M durchgeführten Besprechungen erhoben.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 9. September 2011 die streitgegenständlichen Bescheide aufgehoben. Eine Erstattungsforderung in Höhe von 296.133,62 EUR gegenüber dem Kläger bestünde nicht. Das Gericht habe bereits Zweifel, ob tatsächlich von einer zweckwidrigen Verwendung der Fördermittel im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X gesprochen werden könne. Aus Artikel 3 § 4 AfL-RL vom 16. Juli 2003 ergäbe sich, dass der Träger der Maßnahme für die Durchführung der Maßnahme nach Artikel 3 § 2 AfL-RL eine monatliche Fallpauschale erhalte. Aus der Richtlinie lasse sich jedoch nicht entnehmen, wie die für die Durchführung der Maßnahme gewährte Fallpauschale konkret zu verwenden sei, insbesondere wie hoch etwa der Anteil für die Vergütung der Maßnahmeteilnehmer oder wie hoch der Anteil für die Organisation und Durchführung der Maßnahme sein solle. Auch aus den Bewilligungsbescheiden lasse sich ein ausdrückliches Verbot der Mischkalkulation nicht entnehmen. Des Weiteren sei die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger tatsächlich auf den Bestand der Bewilligungsbescheide vertraut habe. Er sei bis zuletzt davon ausgegangen, dass er die bewilligten Mittel mit seiner Mischkalkulation für den im Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet habe. Der Kläger könne sich auch auf Vertrauen im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 4 SGB X berufen. Eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers sei im Hinblick darauf, dass in zwei Besprechungsterminen am 4. Juli 2003 und am 4. September 2003 keine Einwände gegen die von ihm beabsichtigte und offengelegte Mischkalkulation erhoben habe, nicht vorzuwerfen. Das Gericht sei nach der Zeugenvernehmung davon überzeugt, dass zumindest an diesen beiden Besprechungsterminen die vom Kläger beabsichtigte Mischkalkulation vorgestellt worden sei und niemand von Seiten der Beklagten widersprochen habe.

Gegen das ihr am 24. Oktober 2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 21. Februar 2012 Berufung eingelegt. Ungeachtet dessen, ob als Anspruchsgrundlage für die Rückforderung der zu Unrecht gezahlten Förderleistungen die Regelungen der §§ 45, 48 SGB X oder des § 47 SGB X griffen, könne sich der Kläger jedenfalls nicht auf Vertrauensschutz berufen. Bei ihm handele es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Ihm seien mit Blick auf die in Streit stehenden Förderleistungen, ungeachtet des klaren Inhalts der Bewilligungsentscheidungen und der zwingend vorgegebenen Abrechnungsmodalitäten, alle maßgebenden rechtlichen Grundlagen und Anspruchsvoraussetzungen bekannt gewesen. Es sei daher von einer sehr hohen Einsichts- und Urteilsfähigkeit auszugehen. Es könne kein ernsthafter Zweifel bestehen, dass der Kläger die rechtswidrige Mischberechnung in voller Kenntnis der Verwendungsvorgaben der Richtlinie und der Bewilligungsentscheidungen angewandt habe. Dass er dies unter etwaigen Gerechtigkeitserwägungen getan habe, ändere daran nichts. Wie jede Person des öffentlichen Rechts sei der Kläger in seinem Verwaltungshandeln an Recht und Gesetz gebunden. Davon könne sich der Kläger auch nicht dadurch befreien, indem er sich darauf berufe, die Beklagte oder einzelne ihrer Mitarbeiter hätten vorab von der geplanten vergabewidrigen Verwendungspraxis gewusst und sie widerspruchslos hingenommen.

Die Beklagte vertrete des Weiteren die Ansicht, dass die Bewilligungsbescheide von Anfang an rechtswidrig gewesen seien, weil der Kläger niemals die Absicht gehabt habe, entsprechend dem Antrag mit den Geldern zu verfahren. Es sei Sinn und Zweck der gestaffelten Fördergelder gewesen, dass die Kommunen, die für die Sozialhilfe zuständig seien, bei den Maßnahmen einen Aufstockungsbetrag zahlen sollten, damit die Arbeitslosen mit Sozialhilfebezug denen mit Arbeitslosenhilfebezug finanziell gleichgestellt würden. Für Letztere sei der Bund in Gestalt der Bundesagentur für Arbeit zuständig gewesen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 9. September 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Bei den Gesprächen seien alle Beteiligten davon ausgegangen, dass die von ihm angeregte Verfahrensweise rechtmäßig sei. Aufgrund der Gespräche habe es offenbar keine Veranlassung gegeben, Änderungen in den Antrags- und Abrechnungsformularen vorzunehmen. Auch die Beklagte habe diesen Abrechnungsmodus solange geduldet, bis eine Prüfung des Europäischen Rechnungshofes erfolgt sei. Die Argumentation der Beklagten, die Pauschale sei nur mit der Maßgabe gewährt worden, dass die Höhe der jeweiligen Fallpauschalen nach Artikel 3 § 4 AfL-RL entspräche, sei nicht nachzuvollziehen. Die Richtlinie selbst sehe eine solche Anforderung nicht vor. Sie führe lediglich aus, dass der Träger der Maßnahme für die Durchführung der Maßnahme eine monatliche Fallpauschale erhalte. Die Absätze 2 und 3 AfL-RL bestimmten die Höhe dieser Fallpauschale. Dass die Fallpauschale nur mit der Maßgabe gewährt würde, dass die Höhe der tatsächlichen Ausgaben der Höhe der Fallpauschale entspräche, sei weder in der Richtlinie noch im Bewilligungsbescheid ausdrücklich erwähnt. Vielmehr sei es das Wesen einer Pauschale, dass diese der Vereinfachung und Finanzierung einer Leistung zu einem festen Preis unabhängig von den tatsächlichen Kosten diene. Vorgaben zu der konkreten Verwendung oder Aufteilung der Mittel seien daher weder in der Richtlinie noch in den Bescheiden enthalten. Die Mittelverwendung sei daher auch nicht zweckwidrig oder rechtswidrig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht mit Urteil vom 9. September 2011 - den Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2007 (zu Maßnahme-Nr. AfL 03/02 über die Rücknahme zur Maßnahmebewilligung vom 23. Oktober 2003 und 26. November 2003 und Erstattung in Höhe von 42.392,41 EUR) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2008 (Az. 98-AfL03/02 - W 1482/07), - den Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2007 (zu Maßnahme-Nr. AfL 03/02 über die Rücknahme zu den monatlichen Überweisungen und Erstattung in Höhe von 42.392,41 EUR) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2008 (Az. 98-AfL03/02 - W 1483/07), - den Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2007 (zu Maßnahme-Nr. AfL 04/01 über die Rücknahme zur Maßnahmebewilligung vom 25. Februar 2004 und 20. Juli 2004 und Erstattung in Höhe von 30.794,20 EUR) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2008 (Az. 98-AfL04/01 - W 1480/07), - den Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2007 (zu Maßnahme-Nr. AfL 04/01 über die Rücknahme zu den monatlichen Überweisungen und Erstattung in Höhe von 30.794,20 EUR) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2008 (Az. 98-AfL04/01 - W 1481/07), - den Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2007 (zu Maßnahme-Nr. AfL 04/07 über die Rücknahme zur Maßnahmebewilligung vom 22. Juli 2004 und Erstattung in Höhe von 67.256,93 EUR) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2008 (Az. 98-AfL04/07 - W 1485/07), - den Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2007 (zu Maßnahme-Nr. AfL 04/07 über die Rücknahme zu den monatlichen Überweisungen und Erstattung in Höhe von 67.256,93 EUR) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2008 (Az. 98-AfL04/07 - W 1486/07), - den Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2007(zu Maßnahme-Nr. AfL 04/09 über die Rücknahme zur Maßnahmebewilligung vom 30. September 2004 und Erstattung in Höhe von 155.690,08 EUR) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2008 (Az. 98-AfL04/09 - W 1486/07) sowie - den Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2007 (zu Maßnahme-Nr. AfL 04/09 über die Rücknahme zu den monatlichen Überweisungen und Erstattung in Höhe von 155.690,08 EUR) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2008 (Az. 98-AfL04/09 - W 1487/07). aufgehoben. Denn die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).

Vom Ansatz her zutreffend hat die Beklagte die Rückforderungsentscheidungen auf § 47 SGB X gestützt. Jedoch hat sie das erforderliche Ermessen nicht ausgeübt (1.). Eine Umdeutung in eine Rücknahmeentscheidung nach § 45 SGB X oder eine Aufhebungsentscheidung nach § 48 SGB X ist nicht möglich (2.). Auch können die Erstattungsforderungen nicht auf § 50 Abs. 2 SGB X gestützt werden (3.).

1. Nach § 47 Abs. 1 SGB X darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit 1. der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist, 2. mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.

Eine Sonderregelung im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB X findet sich in § 47 Abs. 2 SGB X. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB X kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn 1. die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird, 2. mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.

a) Bei den Bewilligungsbescheiden vom 23. Oktober 2003, 26. November 2003, 25. Februar 2004 und 20. Juli 2004, 22. Juli 2004 sowie vom 30. September 2004 handelt es sich um begünstigende Verwaltungsakte im Sinne von § 47 Abs. 1 und 2 Satz 1 SGB X. Denn mit ihnen wurden dem Kläger Geldleistungen zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes, der Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen und ihrer gleichzeitigen Qualifizierung, zuerkennt.

b) Die Bewilligungsbescheide waren auch von Anfang an rechtmäßig, da sie den fördermittelrechtlichen Vorschriften entsprachen.

(1) Grundlage der Förderanträge des Klägers waren die AfL-Richtlinien und die dort zugrunde gelegten Fallpauschalen. Nach Artikel 3 § 4 AfL-RL vom 16. Juli 2003 erhielt der Träger der Maßnahme für die Durchführung der Maßnahme nach § 19 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) eine monatliche Fallpauschale. Nach Artikel 3 § 4 Abs. 2 AfL-RL betrug die Fallpauschale für die Durchführung der Maßnahme gegenüber Beziehern von Arbeitslosenhilfe und gegebenenfalls ergänzender Sozialhilfe im Sinne von Artikel 1 Abs. 1 AfL-RL 1.400,00 EUR pro Monat und Teilnehmer; für die Durchführung der Maßnahme gegenüber Sozialhilfeempfängern im Sinne von Artikel 1 Abs. 1 AfL-RL betrug nach Artikel 3 § 4 Abs. 3 AfL-RL die Fallpauschale 800,00 EUR pro Monat und Teilnehmer. Nach Artikel 3 § 1 AfL-RL wurde mit der Gewährung dieser Fallpauschalen das Ziel verfolgt, Arbeitslose, die nicht in reguläre Beschäftigungsverhältnisse vermittelt werden konnten, öffentlich geförderte, versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse anzubieten. Dabei sollte eine Qualifizierung stattfinden.

Basierend auf dieser Richtlinie und unter Bezugnahme auf die Fallpauschale nach Artikel 3 § 4 AfL-RL hatte der Kläger in seinen Anträgen für Langzeitarbeitslose, die Arbeitslosenhilfe und ergänzende Sozialhilfe bezogen, eine Fallpauschale in Höhe von 1.400,00 EUR und für Sozialhilfeempfänger eine Fallpauschale von 800,00 EUR beantragt. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen war ausweislich der Anträge dabei exakt aufgeschlüsselt in langzeitarbeitslose Arbeitslosenhilfeempfänger und Sozialhilfeempfänger gewesen. Unter Zugrundelegung dieser Anträge enthielten die jeweiligen Bewilligungsbescheide folgerichtig Förderungen, bei denen ebenfalls nach der Zahl der Langzeitarbeitslosen, die zuvor Arbeitslosenhilfe bezogen hatten, und der Sozialhilfeempfänger differenziert wurde. Daraus wurde eine Gesamtsumme gebildet.

Damit standen sowohl die Anträge des Klägers als auch die hierauf erlassenen Bewilligungsbescheide im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben der AfL-Richtlinie.

(2) Dem steht nicht der Einwand der Beklagte entgegen, der Kläger habe bereits vor den jeweiligen Antragstellungen die Absicht verfolgt, die Förderleistungen nicht nach Maßgabe der Fallpauschalen, sondern nach Maßgabe einer Mischkalkulation zu verwenden, mithin die Förderleistungen nicht zweckentsprechend zu verwenden. Denn die Frage, ob ein Verwaltungsakt rechtmäßig ist, bestimmt sich ausschließlich danach, ob die im Einzelfall entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften beachtet worden sind. Die "böse" Absicht, einen rechtmäßigen Verwaltungsakt nicht ordnungsgemäß umsetzen oder befolgen zu wollen, macht den Verwaltungsakt nicht rechtswidrig. So bleibt beispielsweise eine Baugenehmigung rechtmäßig, auch wenn der Bauherr von Anfang an die Absicht hatte, das Bauvorhaben antrags- und genehmigungsabweichend zu errichten. In diesem Fall bleibt der Bauaufsichtsbehörde nur die Möglichkeit, dem illegalen Bauwerk mit einer Baueinstellungs-, Nutzungsuntersagungs- oder Abrissverfügung zu begegnen. Entsprechend verhält es sich bei einer genehmigungsabweichenden Verwendung von Fördermitteln. Diese bescheidwidrige Mittelverwendung macht nicht den Fördermittelbescheid rückwirkend rechtswidrig, sondern eröffnet der zuständigen Behörde lediglich die Möglichkeit, die Fördergelder nach Maßgabe von § 47 SGB X zurückzufordern.

Auf der Grundlage der Rechtsauffassung der Beklagten ließe sich auch zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht mehr beurteilen, ob der Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Denn es sind für den weiteren Geschehensablauf Zwei Varianten denkbar. Zum einen kann der Antragsteller an seiner Absicht festhalten, die Fördermittel nicht antrags- und genehmigungsentsprechend zu verwenden. In diesem Fall wäre nach Auffassung der Beklagten der Bewilligungsbescheid von Anfang an rechtswidrig. Zum anderen kann der Antragsteller seine bisherige Absicht aufgeben und die Fördermittel antrags- und genehmigungsentsprechend verwenden. Dann wäre nach Auffassung der Beklagten der Bewilligungsbescheid von Anfang an rechtmäßig. Die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes bestimmt sich aber nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses, wie sich aus § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ("beim Erlass eines Verwaltungsaktes") ergibt, und nicht nach Maßgabe späterer Ereignisse und Entwicklungen.

Im Übrigen hätte die Rechtsauffassung der Beklagten, dass die zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Absicht des Antragstellers, die Förderleistungen nicht zweckentsprechend verwenden zu wollen, die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides zur Folge habe, die weitere Konsequenz, dass nicht die von ihr bemühte Widerrufsvorschrift des § 47 SGB X, sondern die Vorschrift des § 45 SGB X über die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes einschlägig wäre.

c) Weiter setzt der Widerruf der Leistungsbewilligungen nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X voraus, dass die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird.

Der den Widerruf rechtfertigende Zweck muss nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes im Verwaltungsakt eindeutig genannt und bestimmt sein (vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 2000 – B 11 AL 63/00 RBSGE 87, 219 = SozR 3-1300 § 47 Nr. 1 = NZS 2001, 446; vgl. auch Schütze, in: von Wulffen/Schütze, SGB X [8. Aufl., 2014], § 47 Rdnr. 14). Ausgehend hiervon neigt der erkennende Senat im Gegensatz zum Sozialgericht der Auffassung zu, dass sich vorliegend die Zweckbestimmung noch mit hinreichender Bestimmtheit aus den Bewilligungsbescheiden ergibt. So ist in den Bescheiden nicht nur das Förderprogramm benannt, sondern sind zahlreiche Regelungen aus der Förderrichtlinie in Bezug genommen worden. Im Übrigen brachte auch der Kläger zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck, dass er hinsichtlich des Förderzweckes im Unklaren gewesen sei.

Der Senat vermag die Auffassung des Klägers und die entsprechenden Bedenken des Sozialgerichtes, dass die Förderrichtlinien keine hinreichend bestimmten Regelungen zur Mittelverwendung enthalten würden, nicht zu teilen. Zwar enthält Artikel 3 § 4 AfL-RL lediglich Regelungen zur Höhe der Leistungen differenziert nach Arbeitslosenhilfebeziehern und Sozialhilfeempfängern und stellt nicht ausdrücklich klar, dass diese Leistungen für eine Entlohnung oder Aufwandsentschädigung für die Leistungsempfänger dienen sollen. Nach Auffassung des Senates ergibt sich jedoch, auch unter Berücksichtigung des Förderzweckes und der übrigen Regelungen in der Richtlinie, dass die Leistungen, gegebenenfalls abzüglich von Aufwendungen, die aus Anlass der Durchführung des Maßnahme entstanden, als Arbeitsentgelt an die geförderten Personen weitergereicht werden sollten. Die Förderleistungen sollten als Anreiz dienen, Langzeitarbeitslose in öffentlich geförderte versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu vermitteln und sie dort zu qualifizieren. Mit der Maßnahmeförderung sollte keine Gewinnerzielung des Maßnahmeträgers, insbesondere eines öffentlich-rechtlichen Trägers der Sozialhilfe, verbunden sein. Soweit eine Differenzierung zwischen Arbeitslosenhilfebeziehern und Sozialhilfeempfängern vorgenommen wurde, war dies dem Umstand geschuldet, dass die Träger der Sozialhilfe ihrerseits neben Mitteln der Bundesagentur für Arbeit eigene Förderleistungen einsetzen sollten.

Dieser Förderzweck wurde dadurch unterlaufen, dass die Förderleistungen nicht an die Bezieher von Arbeitslosenhilfe in dem in der Richtlinie und in den Förderbescheiden vorgesehenen Umfang weitergereicht wurden, sondern zum Teil zur Aufstockung der Leistungen an die Sozialhilfeempfänger eingesetzt wurden.

d) Schließlich erfordert der Leistungswiderruf einen fehlenden Vertrauensschutz.

Der Aspekt des Vertrauensschutzes ist in § 47 Abs. 2 Satz 2 bis 4 SGB X geregelt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 2 SGB X darf der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht widerrufen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter zumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 3 SGB X). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 4 SGB X).

Diesbezüglich spricht – auch unter Berücksichtigung der vom Sozialgericht durchgeführten Beweisaufnahme – einiges dafür, dass der damalige Geschäftsstellenleiter des Arbeitsamtes in M und der damals zuständige Arbeitsberater des Arbeitsamtes in M den Vorstellungen des Klägers, wegen einer Gleichbehandlung von Arbeitslosenhilfebeziehern und Sozialhilfeempfängern eine Mischkalkulation der Fallpauschalen vorzunehmen, aufgeschlossen gegenüber standen. Nach Auffassung des Senates ergab sich allerdings mit hinreichender Deutlichkeit aus den Förderrichtlinien, dass der Fördermittelgeber eine gestaffelte Finanzierung von Arbeitslosenhilfebeziehern, die in die Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit fielen, einerseits und arbeitslosen Sozialhilfeempfängern, für die in Bezug auf die sozialhilferechtliche Grundsicherung die Zuständigkeit bei den Kommunen lag, andererseits wollte. Auf Grund dessen dürfte ein von den fördermittelrechtlichen Vorgaben abweichendes Einvernehmen von Mitarbeitern des Klägers und der Beklagten über die Fördermittelverwendung nicht den den Widerruf tatbestandlich ausschließenden Vertrauensschutz des Klägers begründen, sondern dürfte lediglich im Rahmen der nach § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB X zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sein. Zudem ist festzustellen, dass trotz des vom Kläger behaupteten Einvernehmens über die Fördermittelverwendung dieses keinen Eingang in die Fördermittelanträge und -bescheide sowie die Abrechnungen fand. Nicht einmal ein Gesprächsprotokoll oder ein Vermerk findet sich in der Verwaltungsakte. Wenn aber eine möglicherweise abgestimmte, von den fördermittelrechtlichen Vorschriften abweichende Fördermittelverwendung in den Verwaltungsakten und in der Korrespondenz zu den geförderten Maßnahmen nicht offengelegt wird, ist dies bei objektiver Betrachtung geeignet, den Eindruck zu erwecken, diese Fördermittelverwendung solle verschleiert werden. Selbst wenn auch dies zwischen den Beteiligten abgestimmt gewesen sein sollte, würde ein solches kollusives Zusammenwirken einen Vertrauensschutz des Klägers in Bezug auf den Widerruf der Fördermittelbewilligungen nicht begründen können.

e) Den Fragen nach einer teilweisen zweckwidrigen Mittelverwendung und einem etwaigen Vertrauensausschluss muss jedoch nicht vertieft nachgegangen werden, weil die Beklagte bei ihren Widerrufsentscheidungen kein Ermessen ausgeübt hat.

§ 47 Abs. 2 Satz 1 SGB X eröffnet nach seinem eindeutigen Wortlaut ("kann") auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen (vgl. Schütze, a. a. O.). Die Beklagte hat aber, was auch zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, weder in den angefochtenen Widerrufsbescheiden noch in den angefochtenen Widerrufsbescheiden Ermessen ausgeübt.

Eine Heilung dieses Mangels im Gerichtsverfahren war nicht möglich. Nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 SGB X nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird. Nach § 41 Abs. 2 SGB X kann eine solche Handlung bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, hier des Berufungsverfahrens, nachgeholt werden. Ein Begründungsmangel in diesem Sinne kann auch vorliegen, wenn der Verwaltungsakt nicht nach Maßgabe von § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X bei einer Ermessensentscheidung die maßgebenden Gesichtspunkte "erkennen" lässt (vgl. hierzu: Schütze, in: von Wulffen/Schütze, SGB X [8. Aufl., 2014], § 41 Rdnr. 10). Hiervon zu trennen ist jedoch der Fall des Ermessensnichtgebrauchs oder des Ermessensausfalles. Denn hierbei wird erstmalig während des gerichtlichen Verfahrens das Ermessen ausgeübt. Ein Mangel der Ermessensbetätigung kann aber im Gegensatz zu einem Fehler der Ermessensbegründung nicht mehr im gerichtlichen Verfahren geheilt werden (so ausdrücklich BSG, Beschluss vom 7. Dezember 2010 – B 11 AL 74/10 – JURIS-Dokument Rdnr. 8, m. w. N.; Schütze, a. a. O.).

Die Bescheide der Beklagten waren daher aufgrund der fehlenden Ermessenserwägung rechtswidrig und aufzuheben.

Etwas anderes hätte nur gegolten, wenn hinsichtlich der Leistungswiderrufe das Ermessen kraft Gesetzes ausgeschlossen gewesen wäre oder eine Ermessensreduzierung auf Null vorgelegen hätte. Sonderregelungen für die Aufhebung von Verwaltungsakten finden sich in § 330 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III). Der dort geregelte Ermessensausschluss betrifft aber nur bestimmte Konstellationen zu den §§ 44, 45 und 48 SGB X, nicht aber des § 47 SGB X. Eine etwaige Ermessensreduzierung auf Null tritt bei Leistungsrückforderungen aber nicht bereits wegen der Bindung der Beklagte an den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (vgl. § 7 Satz 1 SGB III) ein. Denn andernfalls wäre die Ermessensregelung in § 47 Abs. 2 Nr. 1 SGB X schlichtweg entbehrlich.

2. Eine Umdeutung der angefochtenen Widerrufsentscheidungen in Rücknahmeentscheidungen nach § 45 SGB X oder Aufhebungsentscheidungen nach § 48 SGB X (zur grundsätzlichen Möglichkeit der Umdeutung: Schütze, in: von Wulffen/Schütze, SGB X [8. Aufl., 2014], § 47 Rdnr. 15) ist nicht möglich.

Nach § 43 Abs. 1 SGB X kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Schließlich kann eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden (vgl. § 43 Abs. 3 SGB X).

Einer Umdeutung der Widerrufsentscheidungen in Rücknahmeentscheidungen nach § 45 SGB X steht entgegen, dass die den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Bewilligungsbescheide, wie oben ausgeführt wurde, nicht von Anfang an rechtswidrig waren.

Eine Umdeutung der Widerrufsentscheidungen in Aufhebungsentscheidungen nach § 48 SGB X scheitert daran, dass die zweckwidrige Verwendung der bewilligten Förderleistungen die Rechtmäßigkeit der Bewilligungsbescheide nicht berührt. Denn eine Bewilligungsrücknahme setzt gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X voraus, dass in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung, hier der Bewilligungsbescheide, vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Die zweckwidrige Leistungsverwendung ist aber keine wesentliche Änderung in diesem Sinne. Denn wenn die Bewilligungsbescheide in ihrer ursprünglichen Fassung erneut erlassen würden, wären sie erneut mit den förderrechtlichen Vorschriften vereinbar. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber als Handlungsinstrument bei zweckwidrigen Leistungsverwendungen den Widerruf nach Maßgabe von § 47 SGB X vorgesehen.

3. Schließlich kann das Erstattungsbegehren der Beklagten auch nicht auf § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X gestützt werden. Zwar erließ die Beklagte zusätzlich zum Widerruf nach § 47 SGB X Erstattungsbescheide bezüglich der erfolgten monatlichen Überweisungen. Die Erstattungsregelung § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X setzt aber voraus, dass Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind. Die Förderleistungen erbrachte die Beklagte an den Kläger jedoch auf Grund bestandskräftiger Bewilligungsbescheide. Zudem handelt es sich bei den Monatsüberweisungen nicht um Verwaltungsakte im Sinne von § 31 SGB X.

Aufgrund des fehlenden rechtmäßigen Widerrufs kommt als Rechtsgrundlage für die Erstattung auch nicht § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X i. V. m. § 47 Abs. 2 SGB X in Betracht.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

IV. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs. 2 SGG.

Dr. Scheer Höhl Atanassov
Rechtskraft
Aus
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