Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 9 AL 356/11
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 51/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Anzeige des Gewerbegegenstands "Personalservice" war für den Nachweis der Anzeige des Gewerbegegenstands "Arbeitsvermittlung" als Voraussetzung für einen Zahlungsanspruch eines privaten Arbeitsvermittlers aus einem Vermittlungsgutschein ausreichend.
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 15. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über eine Vermittlungsvergütung in Höhe von 2.000,00 EUR.
Die Beklagte erteilte dem Beigeladenen am 18. Februar 2011 einen Vermittlungsgutschein nach § 421g des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) über 2.000,00 EUR mit einer Gültigkeitsdauer vom 18. Februar 2011 bis zum 30. März 2011.
Der als privater Arbeitsvermittler tätige Kläger, der unter anderem eine Tätigkeit als "Personalservice" gewerberechtlich angemeldet hatte, vermittelte den Beigeladenen an die Firma F Transporte in W (forthin: Arbeitgeber). Der Arbeitsvertrag zwischen Beigeladenem und Arbeitgeber wurde am 18. März 2011 für die Zeit ab 21. März 2011 geschlossen.
Wohl am 4. Mai 2011 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Auszahlung des Vermittlungsgutscheins. Er legte eine Kopie seiner Gewerbeanmeldung, eine Bestätigung des Arbeitgebers vom 5. Mai 2011 über das ununterbrochene Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Beigeladenen seit 21. März 2011, den Arbeitsvermittlungsvertrag vom 8. März 2011 sowie den Arbeitsvertrag vom 18. März 2011 vor.
Mit Bescheid vom 13. Mai 2011 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der Kläger habe gegenüber der Beklagten keinen Vergütungsanspruch. Ein Antrag auf Auszahlung der ersten Rate aus dem Vermittlungsgutschein sei nicht eingereicht worden. Des Weiteren sei auf der Gewerbeanmeldung die private Arbeitsvermittlung nicht erkennbar.
Am 18. März 2011 legte der Kläger dagegen Widerspruch ein und legte das Formular "Antrag auf Auszahlung eines Vermittlungsgutscheins" vom 14. Mai 2011 vor, mit dem die Zahlung einer Vergütung in Höhe von zunächst 1.000,00 EUR begehrt wurde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach § 421g Abs. 3 Nr. 4 SGB III sei die Zahlung aus dem Vermittlungsgutschein ausgeschlossen, wenn der Vermittler nicht nachweise, dass er die Arbeitsvermittlung als Gegenstand seines Gewerbes angezeigt habe oder nach den gesetzlichen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt worden sei. Die Auszahlung sei vorliegend zu versagen, da der Kläger die Arbeitsvermittlung nicht als sein Gewerbe angezeigt habe. Er habe am 18. April 2008 die Tätigkeit als "Personalservice, Baukoordination und Vertrieb von Heizungs-, Sanitär- und Metallerzeugnissen" als Gewerbe angemeldet. Erforderlich sei aber eine ausdrücklich Benennung der Arbeitsvermittlung als gewerbliche Tätigkeit.
Dagegen hat der Kläger am 24. Juni 2011 Klage (Az. S 9 AL 356/11) erhoben.
Den Antrag des Klägers vom 26. Oktober 2011 auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von weiteren 1.000,00 EUR, den er unter Beifügung einer Beschäftigungsbestätigung des Arbeitgebers vom 21. Oktober 2011 und einer Gewerbeummeldung vom 19. September 2011 (nunmehr unter anderem "Arbeitsvermittlung") gestellt hatte, hat die Beklagte mit Bescheid vom 18. November 2011 und Widerspruchsbescheid vom 13. März 2012 abgelehnt. Zum Zeitpunkt der Vermittlung des Beigeladenen an den Arbeitgeber habe der Kläger die Arbeitsvermittlung nicht als Gewerbe angezeigt gehabt.
Dagegen hat der Kläger am 5. April 2012 wiederum Klage (Az. S 9 AL 201/12) erhoben.
Das Sozialgericht hat die Streitsachen mit Beschluss vom 22. August 2012 verbunden und die Beklagte mit Urteil vom 15. Januar 2013 (Az. S 9 AL 356/11) unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2011 sowie des Bescheides vom 18. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2012 verurteilt, dem Kläger eine Vermittlungsvergütung in Höhe von 2.000,00 EUR zu zahlen. Der Ausschlussgrund des § 421g Abs. 3 Nr. 4 SGB III liege nicht vor. Auf die Tatsache, dass der Kläger (erst) zum 1. September 2011 die "Arbeitsvermittlung" angemeldet habe, müsse die Kammer nicht abstellen. Vielmehr folge sie der Auffassung des Klägers, dass es sich bei den Begriffen "Arbeitsvermittlung" und "Personalservice" um Synonyme handele.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten vom 26. März 2013. § 421g Abs. 3 Nr. 4 SGB III fordere ausdrücklich den Nachweis der Anzeige des Gewerbegegenstandes "Arbeitsvermittlung". Diesen Nachweis habe der Kläger nicht erbringen können, denn seine Gewerbeanmeldung vom 18. April 2008 weise insoweit lediglich den "Personalservice" aus. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts seien der "Personalservice" und die "Arbeitsvermittlung" von Sinn und Zweck hier nicht deckungsgleich. Bei der Recherche in der freien Enzyklopädie Wikipedia werde bei der Suche nach "Personalservice" automatisch auf "Personalbetreuung" weitergeleitet. Dort werde eingangs ausgeführt: "Die Personalbetreuung ist eine Dienstleistungsfunktion des Personalwesens, die auch als Personalservice oder als Mitarbeiterbetreuung bezeichnet wird. Sie umfasst die Beratung und Begleitung von Personal im Unternehmen." Dies verdeutliche, dass der Personalservice, das heißt die Personalbetreuung, eher eine unternehmensinterne Aufgabe für den Kreis des bereits angestellten Personals sei und nicht die Arbeitsvermittlung eines Arbeitssuchenden in ein dort zu begründendes Beschäftigungsverhältnis. Die nachträgliche Anzeige des Gewerbegegenstandes "Arbeitsvermittlung" zum 1. September 2011 führe zu keinem anderen Ergebnis. Der Beginn des vermittelten Beschäftigungsverhältnisses liege vor diesem Zeitpunkt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 15. Januar 2013 aufzugeben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er teilt die Rechtsauffassung des Sozialgerichtes.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie der Gerichtsakte beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig aber unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 13. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2011 sowie der Bescheid vom 18. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2012 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]). Er hat Anspruch auf Zahlung der ersten und zweiten Rate aus dem dem Beigeladenen erteilten Vermittlungsgutschein. Zu Recht hat das Sozialgericht daher mit dem angefochtenen Urteil die Beklagte dahingehend verurteilt.
Der Senat sieht, vorbehaltlich der nachfolgenden Ausführungen zum Verlauf des Berufungsverfahrens, gemäß § 153 Abs. 2 SGG von der Darstellung der weiteren Entscheidungsgründe ab und verweist auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils vom 15. Januar 2013.
Die maßgebenden Regelungen finden sich in § 421g SGB III in der vom 1. Januar 2011 bis zum 27. Dezember 2011 geltenden Fassung (vgl. Artikel 1 Nr. 18a Buchst. b des Gesetzes vom 24. Oktober 2010 [BGBl. I S. 1417]).
Nach § 421g Abs. 3 Nr. 4 SGB III a. F. war die Zahlung der Vergütung ausgeschlossen, wenn der Vermittler nicht nachwies, dass er die Arbeitsvermittlung als Gegenstand seines Gewerbes angezeigt hatte oder nach den gesetzlichen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt worden war.
Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts, dass der Kläger, indem er den Gewerbegegenstand "Personalservice" angemeldet hatte, im Sinne von § 421g Abs. 3 Nr. 4 SGB III a. F. die Arbeitsvermittlung als Gegenstand seines Gewerbes angezeigt hatte.
Die Frage, anhand welcher Kriterien die Frage, ob der Gewerbegegenstand "Arbeitsvermittlung" angezeigt ist, zu klären ist, ist in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geklärt. Das Bundessozialgericht hatte sich im Urteil vom 16. Februar 2012 mit der Frage zu befassen hatte, ob der angemeldete Gewerbegegenstand "Personal- und Unternehmensberatung" insoweit ausreichend ist. Es hat die Frage in dem zu entscheidenden Fall verneint. Über den Einzelfall hinaus hat es aber ausgeführt, dass "Arbeitsvermittlung" vom Wortlaut her auf die Vermittlung eines Ausbildungs- oder Arbeitssuchenden in Arbeit gerichtet sei – durch Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Arbeitgeber. Auch § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung habe Vermittlung umfassend als alle Tätigkeiten definiert, die darauf gerichtet seien, Ausbildungssuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitssuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Die "Personal- und Unternehmensberatung" ziele hingegen in erster Linie auf die Beratung von Unternehmen, wenn dabei auch die Rekrutierung von Personal für das Unternehmen, allerdings aus Sicht des Unternehmens, mit in den Blick genommen werden möge. Dass es im Rahmen des § 421g SGB III a. F. jedoch ausschließlich auf die Vermittlung eines leistungsberechtigten Arbeitssuchenden in Arbeit ankomme und die Tätigkeit der Vermittlung auch nur dann honoriert werden solle, wenn diese der oder zumindest ein Hauptzweck des Gewerbes sei, ergebe sich aus der Gesetzesbegründung, der systematischen Stellung der Vorschrift innerhalb des Normgefüges des SGB III sowie dem Sinn und Zweck des Vergütungsausschlusses im Falle des fehlenden Nachweises der Arbeitsvermittlung als Gegenstand des Gewerbes (vgl. BSG, Urteil vom 16. Februar 2012 – B 4 AS 77/11 R – SozR 4-4200 § 16 Nr. 10 = JURIS-Dokument, jeweils Rdnr. 17, m. w. N.). Auch die Gesetzesgeschichte zeige, dass der Gegenstand der Arbeitsvermittlung die dargelegte Ausrichtung auf die Interessen des zu Vermittelnden erfordere (vgl. BSG, Urteil vom 16. Februar 2012, a. a. O., Rdnr. 18, m. w. N.).
In Anlegung dieses Maßstabes kommt der Senat zu der Einschätzung, dass der Kläger mit der Anmeldung eines "Personalservice" in noch hinreichender Deutlichkeit den Gewerbegegenstand der Arbeitsvermittlung angezeigt hat.
Entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wiederholten Auffassung, "Arbeitsvermittlung" müsse in der Gewerbeanmeldung ausdrücklich vorkommen, ist der Senat der Auffassung, dass die Benutzung auch anderer Begriffe, sofern sie die vermittelnde Tätigkeit umfassen können, ausreichend ist. Davon geht auch das Bundessozialgericht im Urteil vom 16. Februar 2012 aus. Wäre nämlich die Arbeitsvermittlung nur dann als Gegenstand des Gewerbes angezeigt, wenn genau dieser Begriff in der Gewerbeanmeldung genannt ist, hätte sich bei dem dem Urteil vom 16. Februar 2012 zugrunde liegenden Fall der Anmeldung einer "Personal- und Unternehmensberatung" die letztlich entscheidungstragende Abwägung des Bundessozialgerichtes, auf wessen Interessen die Tätigkeit des Gewerbetreibenden in erster Linie ausgerichtet ist, erübrigt.
Kommen damit auch andere Bezeichnungen als "Arbeitsvermittlung" grundsätzlich in Betracht, ist zu prüfen, ob die gewählte Bezeichnung begrifflich eine Vermittlung einzuschließen vermag und ob es sich um eine arbeitnehmerorientierte Leistung handelt. Beides ist bei dem Begriff "Personalservice" gegeben. Der Begriff setzt sich aus den Wortbestandteilen "Personal" und "Service" zusammen. Personal ist nach allgemeinem Sprachverständnis die Gesamtheit der Personen, die bei einem Arbeitgeber oder Dienstherrn in einem Dienstverhältnis stehen (vgl. www.duden.de., Stichwort: Personal). Service ist ein Synonym für Dienstleistung (vgl. www.duden.de., Stichwort: Service). Den Begriffen ist weder für sich genommen, noch in ihrer Kombination etwas dafür zu entnehmen, dass die beschriebene Tätigkeit "in erster Linie" (vgl. BSG, Urteil vom 16. Februar 2012, a. a. O., Rdnr. 17) noch überhaupt auf die Befriedigung von Interessen der Arbeitgeber ausgerichtet ist.
Soweit die Beklagte unter Hinweis auf einen Eintrag in Wikipedia den Begriff Personalservice als Synonym für Personalbetreuung versteht, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Zwar beschreibt Wikipedia (Artikel "Personalbetreuung" [Stand 25. März 2012]) in der Tat die Personalbetreuung als eine Dienstleistungsfunktion des Personalwesens, die auch als Personalservice oder als Mitarbeiterbetreuung bezeichnet werde. Formen der Personalbetreuung seien grundsätzlich die Sozialbetreuung (z. B. Werksarzt, Sozialfürsorge), die Sachmittelversorgung (z. B. Berufskleidung), die Sachmittelbewilligung (z. B. Vermittlung einer Betriebswohnung), die Sachmittelnutzung (z. B. Dienstfahrzeug), Dienstleistungen (z. B. Personalpflege), Informationen (z. B. Regelungen zur Sozialversicherung) und immaterielle Leistungen (z. B. Sanitätsdienst). Jedoch lässt allein der Umstand, dass die Personalbetreuung, die mit der Tätigkeit des Klägers nicht im Mindesten zu tun hat, "auch als Personalservice oder als Mitarbeiterbetreuung" bezeichnet wird, auf den vorliegenden Fall keine Rückschlüsse zu.
Eine feststehende, gar gesetzliche, Definition dessen, was Personalservice ist, gibt es nicht. Vielmehr wird bei der Recherche nach dem Begriff "Personalservice" oder der Kombination der Begriffe "Personal" und "Service" häufig auf den Begriff "Personal-Service-Agentur" weitergeleitet (z. B. www.duden.de., http://wirtschaftslexikon.gabler.de; http://www.juraforum.de/lexikon). Die Personal-Service-Agentur wurde durch Artikel 1 Nr. 6 des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607) mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in das SGB III eingeführt und war in § 37c SGB III bis zum 31. Dezember 2008 (vgl. Artikel 1 Nr. 17 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 [BGBl. I S. 2917]) geregelt. Die Aufgabe der Personal-Service-Agentur war insbesondere, eine Arbeitnehmerüberlassung zur Vermittlung von Arbeitslosen in Arbeit durchzuführen sowie ihre Beschäftigten in verleihfreien Zeiten zu qualifizieren (seit 31. Dezember 2005: bei der beruflichen Eingliederung zu unterstützen; vgl. Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 22 Dezember 2005 [BGBl. I S. 3676]) und weiterzubilden. Ursprünglich hatte jedes Arbeitsamt die Einrichtung mindestens einer Personal-Service-Agentur sicherzustellen (vgl. § 37c Abs. 2 Satz 1 SGB II in der vom 1. Januar 2003 bis zum 30. Dezember 2005 geltenden Fassung). Zur Einrichtung von Personal-Service-Agenturen schloss das Arbeitsamt namens der Bundesanstalt für Arbeit mit erlaubt tätigen Verleihern (vgl. hierzu § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung [Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG]) Verträge (vgl. § 37c Abs. 2 Satz 1 SGB II in der vom 1. Januar 2003 bis zum 30. Dezember 2005 geltenden Fassung). Später war nur noch vorgesehen, dass die Agentur für Arbeit erlaubt tätige Verleiher mit der Einrichtung und dem Betrieb von Personal-Service-Agenturen beauftragen (vgl. § 37c Abs. 2 Satz 1 SGB II in der vom 31. Dezember 2005bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung). Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollten die Personal-Service-Agenturen auf der Grundlage von Verträgen mit dem Arbeitsamt Arbeitslose einstellen, um diese vorrangig zu verleihen. Daneben sollte die Personal-Service-Agentur aber in verleihfreien Zeiten die bei ihr Beschäftigten dabei unterstützen, eine Beschäftigung außerhalb der Personal-Service-Agentur zu finden. Ferner sollte sie die Beschäftigten, insbesondere in Zeiten des Nichtverleihs, beruflich qualifizieren und weiterbilden (vgl. BT-Drs. 15/25 S. 27). Schließlich sollte sie anbieten, den Leiharbeitnehmer und den zukünftigen Arbeitgeber bei der Einstellung zu beraten (vgl. BT-Drs. 15/25 S. 28). Unabhängig davon, dass aus der Terminologie in einer singulären, temporären Regelung nicht ohne weiteres auf einen juristischen oder gar allgemeinen Sprachgebrauch geschlossen werden kann, machen aber sowohl die gesetzliche Aufgabenbeschreibung der Personal-Service-Agentur als auch die zugehörige Gesetzesbegründung deutlich, dass selbst der Gesetzgeber den Begriff des Personalservice nicht ausschließlich auf den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung beschränkt wissen wollte. Wenn aber schon der Gesetzgeber noch gut drei Jahre vor den hier maßgebenden Ereignissen den Begriff Personalservice – jedenfalls auch – in einen Zusammenhang mit der Eingliederung in eine Beschäftigung außerhalb der Personal-Service-Agentur, das heißt in eine reguläre Beschäftigung, und mit der Arbeitsvermittlung stellte, kann dem Kläger nicht vorgehalten werden, wenn er seinerseits für die Beschreibung seiner Tätigkeit einen Bezug von Arbeitsvermittlung und Personalservice herstellte.
Nach alldem konnte der Begriff Personalservice die Vermittlung von Arbeitnehmern, auch die im Interesse des Arbeitnehmers Erfolgende, umfassen. Die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes des § 421g Abs. 3 Nr. 4 SGB III a. F. liegen damit nicht vor. Der Frage, ob sich möglicherweise seither, das heißt seit Frühjahr 2011, im Wirtschaftsleben eine Entwicklung dahingehend vollzogen hat, dass das Wort Personalservice in der Firmenbezeichnung als Hinweis auf eine Arbeitnehmerüberlassungs- oder Zeitarbeitsfirma dienen soll, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Da der Beigeladene sich zum Verfahren nicht geäußert und Anträge nicht gestellt hat, entspricht es nicht der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären.
III. Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe dafür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Dr. Scheer Höhl Krewer
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über eine Vermittlungsvergütung in Höhe von 2.000,00 EUR.
Die Beklagte erteilte dem Beigeladenen am 18. Februar 2011 einen Vermittlungsgutschein nach § 421g des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) über 2.000,00 EUR mit einer Gültigkeitsdauer vom 18. Februar 2011 bis zum 30. März 2011.
Der als privater Arbeitsvermittler tätige Kläger, der unter anderem eine Tätigkeit als "Personalservice" gewerberechtlich angemeldet hatte, vermittelte den Beigeladenen an die Firma F Transporte in W (forthin: Arbeitgeber). Der Arbeitsvertrag zwischen Beigeladenem und Arbeitgeber wurde am 18. März 2011 für die Zeit ab 21. März 2011 geschlossen.
Wohl am 4. Mai 2011 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Auszahlung des Vermittlungsgutscheins. Er legte eine Kopie seiner Gewerbeanmeldung, eine Bestätigung des Arbeitgebers vom 5. Mai 2011 über das ununterbrochene Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Beigeladenen seit 21. März 2011, den Arbeitsvermittlungsvertrag vom 8. März 2011 sowie den Arbeitsvertrag vom 18. März 2011 vor.
Mit Bescheid vom 13. Mai 2011 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der Kläger habe gegenüber der Beklagten keinen Vergütungsanspruch. Ein Antrag auf Auszahlung der ersten Rate aus dem Vermittlungsgutschein sei nicht eingereicht worden. Des Weiteren sei auf der Gewerbeanmeldung die private Arbeitsvermittlung nicht erkennbar.
Am 18. März 2011 legte der Kläger dagegen Widerspruch ein und legte das Formular "Antrag auf Auszahlung eines Vermittlungsgutscheins" vom 14. Mai 2011 vor, mit dem die Zahlung einer Vergütung in Höhe von zunächst 1.000,00 EUR begehrt wurde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach § 421g Abs. 3 Nr. 4 SGB III sei die Zahlung aus dem Vermittlungsgutschein ausgeschlossen, wenn der Vermittler nicht nachweise, dass er die Arbeitsvermittlung als Gegenstand seines Gewerbes angezeigt habe oder nach den gesetzlichen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt worden sei. Die Auszahlung sei vorliegend zu versagen, da der Kläger die Arbeitsvermittlung nicht als sein Gewerbe angezeigt habe. Er habe am 18. April 2008 die Tätigkeit als "Personalservice, Baukoordination und Vertrieb von Heizungs-, Sanitär- und Metallerzeugnissen" als Gewerbe angemeldet. Erforderlich sei aber eine ausdrücklich Benennung der Arbeitsvermittlung als gewerbliche Tätigkeit.
Dagegen hat der Kläger am 24. Juni 2011 Klage (Az. S 9 AL 356/11) erhoben.
Den Antrag des Klägers vom 26. Oktober 2011 auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von weiteren 1.000,00 EUR, den er unter Beifügung einer Beschäftigungsbestätigung des Arbeitgebers vom 21. Oktober 2011 und einer Gewerbeummeldung vom 19. September 2011 (nunmehr unter anderem "Arbeitsvermittlung") gestellt hatte, hat die Beklagte mit Bescheid vom 18. November 2011 und Widerspruchsbescheid vom 13. März 2012 abgelehnt. Zum Zeitpunkt der Vermittlung des Beigeladenen an den Arbeitgeber habe der Kläger die Arbeitsvermittlung nicht als Gewerbe angezeigt gehabt.
Dagegen hat der Kläger am 5. April 2012 wiederum Klage (Az. S 9 AL 201/12) erhoben.
Das Sozialgericht hat die Streitsachen mit Beschluss vom 22. August 2012 verbunden und die Beklagte mit Urteil vom 15. Januar 2013 (Az. S 9 AL 356/11) unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2011 sowie des Bescheides vom 18. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2012 verurteilt, dem Kläger eine Vermittlungsvergütung in Höhe von 2.000,00 EUR zu zahlen. Der Ausschlussgrund des § 421g Abs. 3 Nr. 4 SGB III liege nicht vor. Auf die Tatsache, dass der Kläger (erst) zum 1. September 2011 die "Arbeitsvermittlung" angemeldet habe, müsse die Kammer nicht abstellen. Vielmehr folge sie der Auffassung des Klägers, dass es sich bei den Begriffen "Arbeitsvermittlung" und "Personalservice" um Synonyme handele.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten vom 26. März 2013. § 421g Abs. 3 Nr. 4 SGB III fordere ausdrücklich den Nachweis der Anzeige des Gewerbegegenstandes "Arbeitsvermittlung". Diesen Nachweis habe der Kläger nicht erbringen können, denn seine Gewerbeanmeldung vom 18. April 2008 weise insoweit lediglich den "Personalservice" aus. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts seien der "Personalservice" und die "Arbeitsvermittlung" von Sinn und Zweck hier nicht deckungsgleich. Bei der Recherche in der freien Enzyklopädie Wikipedia werde bei der Suche nach "Personalservice" automatisch auf "Personalbetreuung" weitergeleitet. Dort werde eingangs ausgeführt: "Die Personalbetreuung ist eine Dienstleistungsfunktion des Personalwesens, die auch als Personalservice oder als Mitarbeiterbetreuung bezeichnet wird. Sie umfasst die Beratung und Begleitung von Personal im Unternehmen." Dies verdeutliche, dass der Personalservice, das heißt die Personalbetreuung, eher eine unternehmensinterne Aufgabe für den Kreis des bereits angestellten Personals sei und nicht die Arbeitsvermittlung eines Arbeitssuchenden in ein dort zu begründendes Beschäftigungsverhältnis. Die nachträgliche Anzeige des Gewerbegegenstandes "Arbeitsvermittlung" zum 1. September 2011 führe zu keinem anderen Ergebnis. Der Beginn des vermittelten Beschäftigungsverhältnisses liege vor diesem Zeitpunkt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 15. Januar 2013 aufzugeben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er teilt die Rechtsauffassung des Sozialgerichtes.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie der Gerichtsakte beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig aber unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 13. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2011 sowie der Bescheid vom 18. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2012 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]). Er hat Anspruch auf Zahlung der ersten und zweiten Rate aus dem dem Beigeladenen erteilten Vermittlungsgutschein. Zu Recht hat das Sozialgericht daher mit dem angefochtenen Urteil die Beklagte dahingehend verurteilt.
Der Senat sieht, vorbehaltlich der nachfolgenden Ausführungen zum Verlauf des Berufungsverfahrens, gemäß § 153 Abs. 2 SGG von der Darstellung der weiteren Entscheidungsgründe ab und verweist auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils vom 15. Januar 2013.
Die maßgebenden Regelungen finden sich in § 421g SGB III in der vom 1. Januar 2011 bis zum 27. Dezember 2011 geltenden Fassung (vgl. Artikel 1 Nr. 18a Buchst. b des Gesetzes vom 24. Oktober 2010 [BGBl. I S. 1417]).
Nach § 421g Abs. 3 Nr. 4 SGB III a. F. war die Zahlung der Vergütung ausgeschlossen, wenn der Vermittler nicht nachwies, dass er die Arbeitsvermittlung als Gegenstand seines Gewerbes angezeigt hatte oder nach den gesetzlichen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt worden war.
Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts, dass der Kläger, indem er den Gewerbegegenstand "Personalservice" angemeldet hatte, im Sinne von § 421g Abs. 3 Nr. 4 SGB III a. F. die Arbeitsvermittlung als Gegenstand seines Gewerbes angezeigt hatte.
Die Frage, anhand welcher Kriterien die Frage, ob der Gewerbegegenstand "Arbeitsvermittlung" angezeigt ist, zu klären ist, ist in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geklärt. Das Bundessozialgericht hatte sich im Urteil vom 16. Februar 2012 mit der Frage zu befassen hatte, ob der angemeldete Gewerbegegenstand "Personal- und Unternehmensberatung" insoweit ausreichend ist. Es hat die Frage in dem zu entscheidenden Fall verneint. Über den Einzelfall hinaus hat es aber ausgeführt, dass "Arbeitsvermittlung" vom Wortlaut her auf die Vermittlung eines Ausbildungs- oder Arbeitssuchenden in Arbeit gerichtet sei – durch Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Arbeitgeber. Auch § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung habe Vermittlung umfassend als alle Tätigkeiten definiert, die darauf gerichtet seien, Ausbildungssuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitssuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Die "Personal- und Unternehmensberatung" ziele hingegen in erster Linie auf die Beratung von Unternehmen, wenn dabei auch die Rekrutierung von Personal für das Unternehmen, allerdings aus Sicht des Unternehmens, mit in den Blick genommen werden möge. Dass es im Rahmen des § 421g SGB III a. F. jedoch ausschließlich auf die Vermittlung eines leistungsberechtigten Arbeitssuchenden in Arbeit ankomme und die Tätigkeit der Vermittlung auch nur dann honoriert werden solle, wenn diese der oder zumindest ein Hauptzweck des Gewerbes sei, ergebe sich aus der Gesetzesbegründung, der systematischen Stellung der Vorschrift innerhalb des Normgefüges des SGB III sowie dem Sinn und Zweck des Vergütungsausschlusses im Falle des fehlenden Nachweises der Arbeitsvermittlung als Gegenstand des Gewerbes (vgl. BSG, Urteil vom 16. Februar 2012 – B 4 AS 77/11 R – SozR 4-4200 § 16 Nr. 10 = JURIS-Dokument, jeweils Rdnr. 17, m. w. N.). Auch die Gesetzesgeschichte zeige, dass der Gegenstand der Arbeitsvermittlung die dargelegte Ausrichtung auf die Interessen des zu Vermittelnden erfordere (vgl. BSG, Urteil vom 16. Februar 2012, a. a. O., Rdnr. 18, m. w. N.).
In Anlegung dieses Maßstabes kommt der Senat zu der Einschätzung, dass der Kläger mit der Anmeldung eines "Personalservice" in noch hinreichender Deutlichkeit den Gewerbegegenstand der Arbeitsvermittlung angezeigt hat.
Entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wiederholten Auffassung, "Arbeitsvermittlung" müsse in der Gewerbeanmeldung ausdrücklich vorkommen, ist der Senat der Auffassung, dass die Benutzung auch anderer Begriffe, sofern sie die vermittelnde Tätigkeit umfassen können, ausreichend ist. Davon geht auch das Bundessozialgericht im Urteil vom 16. Februar 2012 aus. Wäre nämlich die Arbeitsvermittlung nur dann als Gegenstand des Gewerbes angezeigt, wenn genau dieser Begriff in der Gewerbeanmeldung genannt ist, hätte sich bei dem dem Urteil vom 16. Februar 2012 zugrunde liegenden Fall der Anmeldung einer "Personal- und Unternehmensberatung" die letztlich entscheidungstragende Abwägung des Bundessozialgerichtes, auf wessen Interessen die Tätigkeit des Gewerbetreibenden in erster Linie ausgerichtet ist, erübrigt.
Kommen damit auch andere Bezeichnungen als "Arbeitsvermittlung" grundsätzlich in Betracht, ist zu prüfen, ob die gewählte Bezeichnung begrifflich eine Vermittlung einzuschließen vermag und ob es sich um eine arbeitnehmerorientierte Leistung handelt. Beides ist bei dem Begriff "Personalservice" gegeben. Der Begriff setzt sich aus den Wortbestandteilen "Personal" und "Service" zusammen. Personal ist nach allgemeinem Sprachverständnis die Gesamtheit der Personen, die bei einem Arbeitgeber oder Dienstherrn in einem Dienstverhältnis stehen (vgl. www.duden.de., Stichwort: Personal). Service ist ein Synonym für Dienstleistung (vgl. www.duden.de., Stichwort: Service). Den Begriffen ist weder für sich genommen, noch in ihrer Kombination etwas dafür zu entnehmen, dass die beschriebene Tätigkeit "in erster Linie" (vgl. BSG, Urteil vom 16. Februar 2012, a. a. O., Rdnr. 17) noch überhaupt auf die Befriedigung von Interessen der Arbeitgeber ausgerichtet ist.
Soweit die Beklagte unter Hinweis auf einen Eintrag in Wikipedia den Begriff Personalservice als Synonym für Personalbetreuung versteht, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Zwar beschreibt Wikipedia (Artikel "Personalbetreuung" [Stand 25. März 2012]) in der Tat die Personalbetreuung als eine Dienstleistungsfunktion des Personalwesens, die auch als Personalservice oder als Mitarbeiterbetreuung bezeichnet werde. Formen der Personalbetreuung seien grundsätzlich die Sozialbetreuung (z. B. Werksarzt, Sozialfürsorge), die Sachmittelversorgung (z. B. Berufskleidung), die Sachmittelbewilligung (z. B. Vermittlung einer Betriebswohnung), die Sachmittelnutzung (z. B. Dienstfahrzeug), Dienstleistungen (z. B. Personalpflege), Informationen (z. B. Regelungen zur Sozialversicherung) und immaterielle Leistungen (z. B. Sanitätsdienst). Jedoch lässt allein der Umstand, dass die Personalbetreuung, die mit der Tätigkeit des Klägers nicht im Mindesten zu tun hat, "auch als Personalservice oder als Mitarbeiterbetreuung" bezeichnet wird, auf den vorliegenden Fall keine Rückschlüsse zu.
Eine feststehende, gar gesetzliche, Definition dessen, was Personalservice ist, gibt es nicht. Vielmehr wird bei der Recherche nach dem Begriff "Personalservice" oder der Kombination der Begriffe "Personal" und "Service" häufig auf den Begriff "Personal-Service-Agentur" weitergeleitet (z. B. www.duden.de., http://wirtschaftslexikon.gabler.de; http://www.juraforum.de/lexikon). Die Personal-Service-Agentur wurde durch Artikel 1 Nr. 6 des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607) mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in das SGB III eingeführt und war in § 37c SGB III bis zum 31. Dezember 2008 (vgl. Artikel 1 Nr. 17 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 [BGBl. I S. 2917]) geregelt. Die Aufgabe der Personal-Service-Agentur war insbesondere, eine Arbeitnehmerüberlassung zur Vermittlung von Arbeitslosen in Arbeit durchzuführen sowie ihre Beschäftigten in verleihfreien Zeiten zu qualifizieren (seit 31. Dezember 2005: bei der beruflichen Eingliederung zu unterstützen; vgl. Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 22 Dezember 2005 [BGBl. I S. 3676]) und weiterzubilden. Ursprünglich hatte jedes Arbeitsamt die Einrichtung mindestens einer Personal-Service-Agentur sicherzustellen (vgl. § 37c Abs. 2 Satz 1 SGB II in der vom 1. Januar 2003 bis zum 30. Dezember 2005 geltenden Fassung). Zur Einrichtung von Personal-Service-Agenturen schloss das Arbeitsamt namens der Bundesanstalt für Arbeit mit erlaubt tätigen Verleihern (vgl. hierzu § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung [Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG]) Verträge (vgl. § 37c Abs. 2 Satz 1 SGB II in der vom 1. Januar 2003 bis zum 30. Dezember 2005 geltenden Fassung). Später war nur noch vorgesehen, dass die Agentur für Arbeit erlaubt tätige Verleiher mit der Einrichtung und dem Betrieb von Personal-Service-Agenturen beauftragen (vgl. § 37c Abs. 2 Satz 1 SGB II in der vom 31. Dezember 2005bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung). Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollten die Personal-Service-Agenturen auf der Grundlage von Verträgen mit dem Arbeitsamt Arbeitslose einstellen, um diese vorrangig zu verleihen. Daneben sollte die Personal-Service-Agentur aber in verleihfreien Zeiten die bei ihr Beschäftigten dabei unterstützen, eine Beschäftigung außerhalb der Personal-Service-Agentur zu finden. Ferner sollte sie die Beschäftigten, insbesondere in Zeiten des Nichtverleihs, beruflich qualifizieren und weiterbilden (vgl. BT-Drs. 15/25 S. 27). Schließlich sollte sie anbieten, den Leiharbeitnehmer und den zukünftigen Arbeitgeber bei der Einstellung zu beraten (vgl. BT-Drs. 15/25 S. 28). Unabhängig davon, dass aus der Terminologie in einer singulären, temporären Regelung nicht ohne weiteres auf einen juristischen oder gar allgemeinen Sprachgebrauch geschlossen werden kann, machen aber sowohl die gesetzliche Aufgabenbeschreibung der Personal-Service-Agentur als auch die zugehörige Gesetzesbegründung deutlich, dass selbst der Gesetzgeber den Begriff des Personalservice nicht ausschließlich auf den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung beschränkt wissen wollte. Wenn aber schon der Gesetzgeber noch gut drei Jahre vor den hier maßgebenden Ereignissen den Begriff Personalservice – jedenfalls auch – in einen Zusammenhang mit der Eingliederung in eine Beschäftigung außerhalb der Personal-Service-Agentur, das heißt in eine reguläre Beschäftigung, und mit der Arbeitsvermittlung stellte, kann dem Kläger nicht vorgehalten werden, wenn er seinerseits für die Beschreibung seiner Tätigkeit einen Bezug von Arbeitsvermittlung und Personalservice herstellte.
Nach alldem konnte der Begriff Personalservice die Vermittlung von Arbeitnehmern, auch die im Interesse des Arbeitnehmers Erfolgende, umfassen. Die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes des § 421g Abs. 3 Nr. 4 SGB III a. F. liegen damit nicht vor. Der Frage, ob sich möglicherweise seither, das heißt seit Frühjahr 2011, im Wirtschaftsleben eine Entwicklung dahingehend vollzogen hat, dass das Wort Personalservice in der Firmenbezeichnung als Hinweis auf eine Arbeitnehmerüberlassungs- oder Zeitarbeitsfirma dienen soll, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Da der Beigeladene sich zum Verfahren nicht geäußert und Anträge nicht gestellt hat, entspricht es nicht der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären.
III. Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe dafür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Dr. Scheer Höhl Krewer
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