Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 4 RS 144/12
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RS 758/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - Arbeitsentgelt - Glaubhaftmachung des Zuflusses und der Höhe von Jahresendprämien - Zeugenaussagen
Der Zufluss von Jahresendprämien sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach kann im konkreten Einzelfall, beispielsweise durch Zeugenaussagen, glaubhaft gemacht werden.
Der Zufluss von Jahresendprämien sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach kann im konkreten Einzelfall, beispielsweise durch Zeugenaussagen, glaubhaft gemacht werden.
I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 8. August 2013 abgeändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 6. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2012 verurteilt, für die Jahre 1971 bis 1989 weitere Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt zu berücksichtigen: Für das Jahr: 1971 1.032,59 Mark 1972 1.017,58 Mark 1973 974,84 Mark 1974 1.088,23 Mark 1975 1.099,72 Mark 1976 1.140,60 Mark 1977 1.098,70 Mark 1978 1.165,78 Mark 1979 1.164,32 Mark 1980 1.172,14 Mark 1981 1.139,10 Mark 1982 1.218,93 Mark 1983 1.096,18 Mark 1984 1.205,05 Mark 1985 1.288,96 Mark 1986 1.296,07 Mark 1987 1.264,83 Mark 1988 1.357,06 Mark 1989 1.332,76 Mark Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines von der Beklagten bereits eröffneten Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Zuflussjahre 1971 bis 1989 in Form jährlicher Jahresendprämien festzustellen.
Dem 1935 geborenen Kläger wurde nach einem Studium in der Fachrichtung Bergbau-Maschinenwesen an der Bergakademie F mit Urkunde vom 4. Juni 1960 der akademische Grad eines "Diplom-Ingenieurs" verliehen. Er war vom 20. Juni 1960 bis 6. September 1960 und vom 1. September 1962 bis 31. März 1963 jeweils als Ingenieur jeweils im volkseigenen Betrieb (VEB) Erdöl- und Erdgas-Erkundungen G , vom 1. April 1963 bis 1. Juli 1963 als Mechaniker im VEB Erdöl- und Erdgas-Erkundungen M , vom 3. Juli 1963 bis 30. April 1965 als Schichtleiter im VEB Braunkohlenwerk "J S " L , vom 1. Mai 1965 bis 31. Dezember 1968 als Technologe für Tagebaue in der Vereinigung volkseigener Betriebe (VVB) Braunkohle C , vom 1. Januar 1969 bis 31. Dezember 1976 als wissenschaftlicher Mitarbeiter und Gruppenleiter im VEB Rationalisierung Braunkohle G (Kombinatsbetrieb der VVB Braunkohle S ), vom 1. Januar 1977 bis 31. Dezember 1981 als Gruppenleiter im Institut für Braunkohlenbergbau G (Kombinatsbetrieb der VVB Braunkohle S , später des volkseigenen Braunkohlenkombinats S ) sowie vom 1. Januar 1982 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Gruppenleiter im volkseigenen (VE) Braunkohlenkombinat S -Stammbetrieb- beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungsurkunde und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Mit Bescheid vom 9. Februar 2001 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 20. Juni 1960 bis 6. September 1960, vom 1. September 1962 bis 1. Juli 1963 und vom 3. Juli 1963 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest.
Mit Überprüfungsantrag vom 14. September 2007 (bei der Beklagten eingegangen am 20. September 2007) begehrte der Kläger die Einbeziehung von Jahresendprämien und zusätzlichen Belohnungen im Bergbau. Auf die Anfrage der Beklagten nach dem Vorhandensein von Prämiennachweisen mit Schreiben vom 6. Mai 2008, teilte der Kläger mit Schreiben vom 3. Juli 2008 mit, dass er über keine Prämiennachweise verfüge und Beweise nur indirekt über Gewerkschafts- und Parteibeiträge erbringen könne; zugleich legte er unter anderem die Lohnbescheinigung der Firma DISOS GmbH vom 8. November 2000 über den Beschäftigungszeitraum vom 3. Juli 1963 bis 30. Juni 1990 vor.
Mit Bescheid vom 22. September 2008 lehnte die Beklagte den Antrag vom 14. September 2007 auf Feststellung höherer Entgelte (Jahresendprämien und zusätzliche Belohnungen im Bergbau) ab und stellte zugleich fest, dass der Feststellungsbescheid vom 9. Februar 2001 rechtswidrig sei, aber nicht mehr zurückgenommen werden könne, sodass es bei den rechtswidrigen Feststellungen verbleibe, höhere Entgelte aber nicht berücksichtigt werden könnten. Zur Begründung führte sie aus: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung fingierter Zusatzversorgungsanwartschaften, weil die Voraussetzungen von § 1 AAÜG nicht vorliegen würden. Am 30. Juni 1990 sei die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt, da das VE Braunkohlenkombinat S eine "leere Hülle" gewesen sei. Den hiergegen vom Kläger erhobenen Widerspruch des Klägers vom 8. Oktober 2008 wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2009 zurück. In dem daraufhin vom Kläger mit Klageerhebung am 30. Juni 2009 eingeleiteten Klageverfahren vor dem Sozialgericht Dresden (S 37 RS 1230/09) unterbreitete die Beklagte, nach Ruhen und Wiederaufnehmen des Verfahrens (nunmehr S 37 RS 1590/10), mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2010 einen Vergleichsvorschlag dergestalt, dass sie sich zur Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen von § 1 AAÜG und Aufhebung des Bescheides vom 22. September 2008 sowie – nach Verfahrensabschluss – zur Prüfung, in welchem Umfang höhere Entgelte festzustellen sind, durch Erteilung eines neuen rechtsbehelfsfähigen Bescheides verpflichtete, wobei sie zusagte, der Prüfung den Antrag des Klägers vom 20. September 2007 zu Grunde zu legen. Das Vergleichsangebot nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2010 an.
Im Rahmen des durch den geschlossenen Vergleich wiedereröffneten Überprüfungsverfahrens fragte die Beklagte mit Schreiben vom 8. Dezember 2010 bei der Rhenus Office Systems GmbH nach Unterlagen bezüglich gezahlter Prämien an. Die Rhenus Office Systems GmbH teilte mit Schreiben vom 19. September 2011 mit, dass im ehemaligen Beschäftigungsbetrieb des Klägers keine Unterlagen für Prämienzahlungen mehr vorhanden sind. Die zusätzlichen Belohnungen im Bergbau für die Jahre 1963 bis 1989 teilte die Rhenus Office Systems GmbH anhand fiktiv ermittelter Werte mit. Mit Schreiben vom 9. Juni 2011 legte der Kläger sein Parteibuch der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) mit Mitgliedsbeitragszahlungsnachweisen für den Zeitraum von Januar 1971 bis Dezember 1989 vor.
Mit Bescheid vom 6. Oktober 2011 stellte die Beklagte die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 20. Juni 1960 bis 6. September 1960, vom 1. September 1962 bis 1. Juli 1963 und vom 3. Juli 1963 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest. Dabei stellte sie insgesamt höhere Arbeitsentgelte für die Jahre 1964 bis 1990 unter Berücksichtigung der von der Firma Rhenus Office Systems GmbH fiktiv mitgeteilten zusätzlichen Belohnungen im Bergbau fest. Zugleich hob sie den Bescheid vom 22. September 2008 sowie den Bescheid vom 19. Februar 2001, soweit er entgegenstehe, auf. Die Berücksichtigung von Jahresendprämien hingegen lehnte sie weiterhin ab.
Den hiergegen vom Kläger am 18. Oktober 2011 erhobenen Widerspruch, mit dem er die Berücksichtigung zusätzlicher Belohnungen im Bergbau bereits ab dem Jahr 1960 sowie die Zuerkennung der Jahresendprämien für die Jahre 1971 bis 1989 mit dem Argument begehrte, dem SED-Parteibuch könne jeweils im Monat März ein höherer Mitgliedsbeitrag entnommen werden, der auf der Jahresendprämie basiere, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2012 als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus: Weitere zusätzliche Belohnungen im Bergbau seien nicht zu berücksichtigen, weil die Firma Rhenus Office Systems GmbH nur solche ab dem Jahr 1963 bescheinigt habe. Die Höhe der Jahresendprämien sei von der Erfüllung der für die Werktätigen festgelegten Leistungskriterien abhängig gewesen. Sowohl der Anspruch als auch die Höhe einer Jahresendprämie seien von einer Vielzahl von Faktoren abhängig gewesen, die heute nicht mehr nachvollzogen werden könnten. Das Parteibuch lasse keine eindeutigen Schlüsse zu.
Mit der hiergegen am 24. Januar 2012 erhobenen Klage begehrte der Kläger (nur noch) die Berücksichtigung von Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1971 bis 1989 und verwies auf die in diesen Jahren im SED-Parteibuch eingetragenen erhöhten Mitgliedsbeiträge der Monate März, die auf der Auszahlung der Jahresendprämie basieren würden. Die Klage hat das Sozialgericht Dresden mit Gerichtsbescheid vom 8. August 2013 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Es sei bereits zweifelhaft, ob Jahresendprämien als zusätzliche Arbeitsentgelte überhaupt anzuerkennen seien, da sie steuerfreie Verdienstbestandteile gewesen und daher kein relevantes Arbeitsentgelt gewesen seien. Darauf käme es vorliegend aber nicht an, da der Kläger den Zufluss von Jahresendprämien weder nachgewiesen, noch glaubhaft gemacht habe. Das SED-Parteibuch sei als Mittel der Glaubhaftmachung nicht geeignet, da den Beitragseinträgen nicht entnommen werden könne, auf welchem konkreten Lohnbestandteil die erhöhten Beiträge beruhten.
Gegen den am 3. September 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 1. Oktober 2013 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren zur Berücksichtigung von Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1971 bis 1989 weiterverfolgt. Jahresendprämien seien einmalige Arbeitsverdienste und nach dem AAÜG zu berücksichtigen. Zwar seien im SED-Parteibuch die konkreten Jahresendprämien nicht ausgewiesen. Aber aus diesem ergebe sich eine konstante Erhöhung des Parteibetrages immer im Monat März (abgesehen von einer weiteren konstanten Erhöhung jeweils im Monat Juli). Diese abweichende Erhöhung im Monat März resultiere aus den gezahlten Jahresendprämien, auf die Parteibeiträge zu entrichten gewesen seien, ebenso wie auf die gezahlten zusätzlichen Belohnungen im Bergbau, die sich aus den Parteibetragserhöhungen jeweils im Monat Juli ergeben würden.
Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 8. August 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 6. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2012 zu verurteilen, Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1971 bis 1989 als zusätzliche Entgelte im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Das Gericht hat Registerauszüge zu den Kombinatsbetrieben des VE Braunkohlenkombinats S (zuvor VVB Braunkohle S ) beigezogen, mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 bei der Firma V Europe Generation AG eine Auskunft zu möglicherweise noch vorhandenen Jahresendprämiennachweisen eingeholt, was diese mit Schreiben vom 8. Januar 2014 verneinte, sowie schriftliche Auskünfte der Zeugen R M vom 27. April 2014, D K vom 30. April 2014, Dr. O L vom 7. Mai 2014, G S vom 9. Mai 2014, B R vom 19. Mai 2014 und H K vom 2. Juni 2014 eingeholt. Zudem hat die Kläger die, gerichtsbekannte, schriftliche Erklärung der Zeugen H P (Generaldirektor des VE Braunkohlenkombinats S ) und Dr. D W (Direktor für Sozialökonomie des VE Braunkohlenkombinats S ) vom 11. und 26. April 2010 zu in den Kombinatsbetrieben gezahlten Jahresendprämien sowie eine, bislang nicht gerichtsbekannte, schriftliche Zusatzerklärung des Zeugen H P vom 13. Februar 2012 zur schriftlichen Erklärung vom 11. und 26. April 2010 vorgelegt.
Mit Schriftsätzen vom 10. und 14. Dezember 2015 haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet, weil das Sozialgericht Dresden die Klage teilweise zu Unrecht abgewiesen hat. Denn der Kläger hat in dem tenorierten Umfang Anspruch auf Feststellung zusätzlicher, ihm in den Jahren 1971 bis 1989 zugeflossener, weiterer Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits (zuletzt) mit Bescheid vom 6. Oktober 2011 festgestellten Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben. Soweit er darüber hinausgehend noch höhere als die tenorierten Arbeitsentgelte begehrt, ist die Berufung unbegründet, weshalb sie im Übrigen zurückzuweisen war. Der, im (nach gerichtlichem Vergleichsabschluss wiedereröffneten) Überprüfungsverfahren ergangene, Feststellungsbescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2012 ist teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil mit ihm das Recht unrichtig angewandt bzw. von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]). Deshalb war der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 8. August 2013 (teilweise) abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 6. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2012 zu verurteilen für die Jahre 1971 bis 1989 weitere Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben wie tenoriert zu berücksichtigen.
Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der unter anderem für das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren (§ 149 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch [SGB VI]) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat die Beklagte mit dem Feststellungsbescheid vom 9. Februar 2001 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 6. Oktober 2011 Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Jahresendprämien hat sie jedoch zu Unrecht (teilweise) nicht berücksichtigt.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR an Arbeitnehmer rechtmäßig gezahlten Jahresendprämien dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig war (so: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.). Denn der Gesetzestext des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG besagt, dass den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst (§ 256a SGB VI) unter anderen das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen ist. Aus dem Wort "erzielt" folgt im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln musste, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden ist. In der DDR konnten die Werktätigen unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil ihres Arbeitseinkommens bzw. -entgelts erhalten. Sie waren im Regelfall mit dem Betriebsergebnis verknüpft und sollten eine leistungsstimulierende Wirkung ausüben. Lohn und Prämien waren "Formen der Verteilung nach Arbeitsleistung" (vgl. Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 192f.). Die Prämien wurden aus einem zu bildenden Betriebsprämienfonds finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung mussten in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart werden. Über ihre Gewährung und Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv. Diese allgemeinen Vorgaben galten für alle Prämienformen (§ 116 des Arbeitsgesetzbuches der DDR vom 16. Juni 1977 [DDR-GBl. I 1977, Nr. 18, S. 185; nachfolgend: AGB-DDR]) und damit auch für die Jahresendprämie (§ 118 Abs. 1 und 2 AGB-DDR). Die Jahresendprämie diente als Anreiz zur Erfüllung und Übererfüllung der Planaufgaben; sie war auf das Planjahr bezogen und hatte den Charakter einer Erfüllungsprämie. Nach § 117 Abs. 1 AGB-DDR bestand ein "Anspruch" auf Jahresendprämie, wenn - die Zahlung einer Jahresendprämie für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart war, - der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatte und - der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebs war. Die Feststellung von Beträgen, die als Jahresendprämien gezahlt wurden, hing davon ab, dass der Empfänger die Voraussetzungen der §§ 117, 118 AGB-DDR erfüllt hatte. Hierfür und für den Zufluss trägt er die objektive Beweislast (sog. Feststellungslast im sozialgerichtlichen Verfahren, vgl. insgesamt: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.).
Daraus wird deutlich, dass die Zahlung von Jahresendprämien von mehreren Voraussetzungen abhing. Der Kläger hat, um eine Feststellung zusätzlicher Entgelte beanspruchen zu können, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass alle diese Voraussetzungen in jedem einzelnen Jahr erfüllt gewesen sind und zusätzlich, dass ihm ein bestimmter, berücksichtigungsfähiger Betrag auch zugeflossen, also tatsächlich gezahlt worden ist.
Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entscheidet das Gericht dabei nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Neben dem Vollbeweis, d.h. der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ist, auch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung des Vorliegens weiterer Arbeitsentgelte aus Jahresendprämien gegeben. Dies kann aus der Vorschrift des § 6 Abs. 6 AAÜG abgeleitet werden. Danach wird, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht wird, der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.
Im vorliegenden konkreten Einzelfall hat der Kläger den Zufluss von Jahresendprämien für die Beschäftigungsjahre 1970 bis 1988 und damit für die von ihm konkret im Klage- und Berufungsverfahren geltend gemachten Zuflussjahre 1971 bis 1989 (§ 123 SGG) dem Grunde nach zwar nicht nachgewiesen, jedoch glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter 1.). Die konkrete Höhe der Jahresendprämien, die in den jeweils nachfolgenden Jahren (1971 bis 1989) für das vorangegangene Beschäftigungsjahr (1970 bis 1988) zur Auszahlung an ihn gelangten, hat er ebenfalls zwar nicht nachgewiesen, jedoch glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter 2.), sodass das Gericht hinsichtlich der Höhe nicht von der von Rechts wegen gegebenen Möglichkeit (§§ 287 Abs. 2, 287 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung) der Schätzung Gebrauch nehmen muss (vgl. dazu ausführlich jeweils: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 4. Februar 2014 - L 5 RS 462/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 50-65; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. April 2015 - L 5 RS 450/14 - JURIS-Dokument, RdNr. 47-57; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 12. Mai 2015 - L 5 RS 382/14 - JURIS-Dokument, RdNr. 52-67; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 12. Mai 2015 - L 5 RS 424/14 - JURIS-Dokument, RdNr. 55-70; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Juli 2015 - L 5 RS 668/14 - JURIS-Dokument, RdNr. 59-75; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. Oktober 2015 - L 5 RS 80/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 54-69; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 10. November 2015 - L 5 RS 206/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 54-69; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 8. Dezember 2015 - L 5 RS 152/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 56-66; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 8. Dezember 2015 - L 5 RS 296/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 54-64; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 5. Januar 2016 - L 5 RS 158/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 55-70).
1. Der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach ist im vorliegenden Fall zwar nicht nachgewiesen (dazu nachfolgend unter a), jedoch glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter b):
a) Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Beurteilungsbögen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an den Kläger geflossene Prämienzahlungen konnte dieser für die streitgegenständlichen Beschäftigungsjahre 1970 bis 1988 nicht vorlegen. Der Kläger selbst verfügt über keine Unterlagen, mit denen er die Gewährung von Jahresendprämien belegen könnte, wie er selbst im Laufe des Verfahrens auch ausführte.
Nachweise zu an den Kläger gezahlten Jahresendprämien liegen auch nicht mehr vor, wie sich aus den Schreiben der Firmen Rhenus Office Systems GmbH vom 19. September 2011 und V Europe Mining AG vom 8. Januar 2014 ergibt. Die ehemals die Lohn- und Betriebsunterlagen der Beschäftigungsbetriebe des Klägers verwaltenden Archiv- (Rhenus Office Systems GmbH) und Nachfolgefirmen (V Europe Mining AG) hatte im Rahmen des Überprüfungs- und Gerichtsverfahrens auf die entsprechenden schriftlichen Anfragen der Beklagten vom 8. Dezember 2010 und des Gerichts vom 6. Dezember 2013 jeweils mitgeteilt, dass in den ehemaligen Beschäftigungsbetrieben des Klägers keine Unterlagen für Prämienzahlungen (mehr) vorhanden sind.
b) Der Zufluss von Prämienzahlungen dem Grunde nach konkret an den Kläger ist aber im vorliegenden Fall glaubhaft gemacht.
Zunächst ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Glaubhaftmachung der Jahresendprämienzahlungen – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht aus den Eintragungen in seinem SED-Parteibuch folgt. Darauf hat das Sozialgericht Dresden im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 8. August 2013 zutreffend hingewiesen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats ist die Behauptung, erhöhte Beiträge, die im Mitgliedsbuch der SED eingetragen sind, resultieren aus gezahlten Jahresendprämien, nicht geeignet den Zufluss dieses zusätzlichen Arbeitsentgelts glaubhaft zu machen, wenn den Beitragseinträgen nicht entnommen werden kann, auf welchen konkreten Lohnbestandteil die erhöhten Beiträge entrichtet wurden (vgl. dazu ausführlich und dezidiert: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 7. August 2012 - L 5 RS 45/10 - JURIS-Dokument, RdNr. 26-31; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. August 2012 - L 5 RS 480/11 - JURIS-Dokument, RdNr. 29-37; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. August 2012 - L 5 RS 572/11 - JURIS-Dokument, RdNr. 29-34; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. August 2012 - L 5 RS 88/10 - JURIS-Dokument, RdNr. 28-33; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 2. Oktober 2012 - L 5 RS 362/11 - JURIS-Dokument, RdNr. 34-44; ebenso und ausdrücklich im Anschluss an die Urteile des erkennenden Senats: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. Dezember 2013 - L 1 R 387/11 - JURIS-Dokument, RdNr. 25; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. Februar 2014 - L 1 RS 28/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 27; Thüringer LSG, Urteil vom 27. Mai 2014 - L 6 R 1280/12 - JURIS-Dokument, RdNr. 23; LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 9. Oktober 2014 - L 33 R 151/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 41-45). Dies ist vorliegend der Fall. Zwar sind in den vom Kläger geltend gemachten Zuflussjahren 1971 bis 1989 jeweils im Monat März (jeweils neben dem Monat Juli) erhöhte Parteibeiträge im SED-Mitgliedsbuch eingetragen. Woraus diese allerdings resultieren, ist dort nicht vermerkt.
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dieser Beweismaßstab ist zwar durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss also nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die "gute Möglichkeit" aus, das heißt es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. dazu dezidiert: BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 5).
Dies zu Grunde gelegt, hat der Kläger im konkreten Einzelfall (unabhängig von den Eintragungen in seinem SED-Parteibuch) glaubhaft gemacht, dass die drei rechtlichen Voraussetzungen (§ 117 Abs. 1 AGB-DDR) für den Bezug einer Jahresendprämie in den konkret streitgegenständlichen Beschäftigungsjahren 1970 bis 1988 vorlagen und er jeweils eine Jahresendprämie erhalten hat:
aa) Er war in den Jahren 1970 bis 1988 jeweils während des gesamten Planjahres Angehöriger des VEB Rationalisierung Braunkohle G bzw. des Instituts für Braunkohlenbergbau G bzw. des VE Braunkohlenkombinats S -Stammbetrieb- (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 3 AGB-DDR), wie sich aus den Eintragungen in seinen Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung (Bl. 138-147 der Gerichtsakte) ergibt.
bb) Mindestens glaubhaft gemacht ist darüber hinaus auch, dass die Zahlung von Jahresendprämien für das Arbeitskollektiv, dem der Kläger angehörte, jeweils in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart war (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 1 AGB-DDR). Denn der Abschluss eines Betriebskollektivvertrages zwischen dem Betriebsleiter und der zuständigen Betriebsgewerkschaftsleitung war nach § 28 Abs. 1 AGB-DDR zwingend vorgeschrieben. Die Ausarbeitung des Betriebskollektivvertrages erfolgte jährlich, ausgehend vom Volkswirtschaftsplan; er war bis zum 31. Januar des jeweiligen Planjahres abzuschließen (vgl. Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 111). Ebenso zwingend waren nach § 118 Abs. 1 AGB-DDR in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 3 AGB-DDR die Voraussetzungen und die Höhe der Jahresendprämie in dem (jeweiligen) Betriebskollektivvertrag zu regeln. Konkretisiert wurde diese zwingende Festlegung der Voraussetzungen zur Gewährung von Jahresendprämien im Betriebskollektivvertrag in den staatlichen Prämienverordnungen: So legten die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" vom 12. Januar 1972 (DDR-GBl. II 1972, Nr. 5, S. 49; nachfolgend: Prämienfond-VO 1972) in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe" vom 21. Mai 1973 (DDR-GBl. I 1973, Nr. 30, S. 293; nachfolgend: 2. Prämienfond-VO 1973), mit der die Weitergeltung der Prämienfond-VO 1972 angeordnet wurde, sowie die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" vom 9. September 1982 (DDR-GBl. I 1982, Nr. 34, S. 595; nachfolgend: Prämienfond-VO 1982) jeweils staatlicherseits fest, dass die Verwendung des Prämienfonds, die in den Betrieben zur Anwendung kommenden Formen der Prämierung und die dafür vorgesehenen Mittel im Betriebskollektivvertrag festzulegen waren (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 Prämienfond-VO 1982). Dabei war, ohne dass ein betrieblicher Ermessens- oder Beurteilungsspielraum bestand, in den Betriebskollektivverträgen zu vereinbaren bzw. festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Jahresendprämien als Form der materiellen Interessiertheit der Werktätigen an guten Wirtschaftsergebnissen des Betriebes im gesamten Planjahr angewendet werden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 2 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz 3 Spiegelstrich 4 Prämienfond-VO 1982).
Damit kann in der Regel für jeden Arbeitnehmer in der volkseigenen Wirtschaft, sofern nicht besondere gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen sollten, davon ausgegangen werden, dass ein betriebskollektivvertraglich geregelter Jahresendprämienanspruch dem Grunde nach bestand (vgl. dazu auch: Lindner, "Die ‚leere Hülle‘ ist tot – wie geht es weiter?", RV [= Die Rentenversicherung] 2011, 101, 104), auch wenn die Betriebskollektivverträge als solche nicht mehr vorgelegt oder anderweitig vom Gericht beigezogen werden können. Vor diesem Hintergrund ist der von der Beklagten in anderen Verfahren erhobene Einwand, die Betriebskollektivverträge seien anspruchsbegründend, zwar zutreffend, verhindern eine Glaubhaftmachung jedoch auch dann nicht, wenn sie im konkreten Einzelfall nicht eingesehen werden können.
cc) Ausgehend von der schriftlichen Erklärung der Zeugen H P (ehemaliger Generaldirektor des Kombinats) und Dr. D W (ehemaliger Direktor für Sozialökonomie des Kombinats) vom 11. und 26. April 2010 (Bl. 116-117 der Gerichtsakte), der schriftlichen Zusatzerklärung des Zeugen H P vom 13. Februar 2012 (Bl. 117 Rückseite-118 der Gerichtsakte) und den schriftlichen Auskünften der Zeugen R M vom 27. April 2014 (Bl. 119 der Gerichtsakte), D K vom 30. April 2014 (Bl. 121 der Gerichtsakte), Dr. O L vom 7. Mai 2014 (B. 122 der Gerichtsakte), G S vom 9. Mai 2014 (Bl. 123 der Gerichtsakte), B R vom 19. Mai 2014 (Bl. 124-125 der Gerichtsakte) und H K vom 2. Juni 2014 (Bl. 127-129 der Gerichtsakte) sowie ausgehend von den sonstigen Unterlagen, die der Kläger bezüglich seiner Arbeitsleistungen schriftlich zu den Akten reichte, ist zudem glaubhaft gemacht, dass er (und das Arbeitskollektiv, dem er angehörte,) die vorgegebenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatte (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 2 AGB-DDR).
Die Zeugen H P und Dr. D. W erklärten unter anderem, dass in sämtlichen zum Kombinat (VE Braunkohlenkombinat S ) gehörenden Kombinatsbetrieben, und damit – ausweislich der beigezogenen Registerauszüge aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft – auch im VEB Rationalisierung Braunkohle G , im Institut für Braunkohlenbergbau G und im VE Braunkohlenkombinat S -Stammbetrieb-, an jeden Beschäftigten in den Jahren von 1969 bis 1989 jeweils eine Jahresendprämie gezahlt wurde, weil dies im Rahmenkollektivvertrag als neue Form der persönlichen materiellen Interessiertheit der Beschäftigten festgelegt war. In der – bislang dem Gericht unbekannten und damit erstmals dem Gericht vorliegenden (daher noch nicht berücksichtigt in folgenden Entscheidungen: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. April 2015 [L 5 RS 286/14] und Urteil vom 24. November 2015 [L 5 RS 188/15]) – schriftlichen Zusatzerklärung des Zeugen H P vom 13. Februar 2012 führte dieser weitergehend und konkretisierend aus, dass die Jahresendprämien in den Kombinatsbetrieben wegen der jeweiligen Planerfüllung zugeführt wurden. Oberstes Gebot für diese Zuführung im Kombinat über die Mindestgrenze hinaus, die jedem Beschäftigten im Kombinat zustand, war dabei stets die Planerfüllung des Vorjahres durch den einzelnen Betrieb. Die Planerfüllung des Kombinats wurde grundsätzlich durch das übergeordnete Organ (bis 1971 die VVB Braunkohle C , seit 1972 bis 1990 das Ministerium für Kohle und Energie) bestätigt. Nach Bestätigung der Jahresendprämien durch das übergeordnete Organ erfolgte die Auszahlung derselben meist in den Monaten Februar oder März des Folgejahres. In Fällen geringerer Planerfüllung erfolgte auf Antrag der Kombinatsleitung beim übergeordneten Organ immer nachträglich eine sog. Plankorrektur, sodass das Ist-Ergebnis zum Soll-Ergebnis erhoben wurde. Da der Anteil jedes Einzelnen an der Planerfüllung des Kombinats nicht exakt mess- bzw. nachweisbar und damit nicht bewertbar war, wurde die Jahresendprämie quasi als 13. Monatsgehalt angesehen.
Der Zeuge R M , der im Zeitraum von 1969 bis 1979 als Abteilungsleiter unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers war, bekundete, das die Auszahlung der Jahresendprämien an den einzelnen Beschäftigten seit dem Jahr 1969 durch die Bereichskasse, je nach Jahresplanerfüllung, zu unterschiedlichen Prozentsätzen erfolgte.
Der Zeuge D K , der im Zeitraum von 1969 bis 1990 Arbeitskollege des Klägers in einer anderen Fachabteilung der gleichen Forschungseinrichtungen des Kombinats war, gab ebenfalls an, dass jeder Beschäftigte bzw. Angehörige der technischen Intelligenz auf der Grundlage des "Rahmenkollektivvertrages über die Arbeits- und Lohnbedingungen der Werktätigen in den sozialistischen Betrieben der Kohleindustrie" und den darauf aufbauenden Betriebskollektivverträgen Jahresendprämien in den Jahren von 1969 bis 1989 erhalten hat. Die Auszahlung erfolgte in den jeweiligen Kollektiven in direkter Anwesenheit der Kollektivmitglieder. Die Höhe richtete sich nach dem für das entsprechende Jahr durch die Kombinats- und Werkleitung vorgegebenen Prozentsätzen der Lohnsumme des Vorjahres. Jedem im Kombinat war dabei bekannt, dass Jahresendprämien gezahlt wurden. Die Jahresendprämien wurden jeweils Ende Februar bzw. Anfang März für das vorangegangene Jahr gezahlt.
Der Zeuge Dr. O L , der von Juli 1972 bis 1990 unmittelbar dem Kläger unterstellter Beschäftigter der gleichen Abteilung des Betriebes und von 1978 bis 1990 ehrenamtlicher Gewerkschaftsvertrauensmann für diese Betriebsabteilung war, gab konkretisierend zum Prozedere der Jahresendprämienauszahlung im Betrieb an, dass es zu einer solchen Auszahlung (regelmäßig im Februar bzw. März des Folgejahres) erst kam, nachdem zuvor unter Teilnahme des Gewerkschaftsvertrauensmannes anhand von vorgegebenen Prozentzahlen des Betriebes und der Höhe des Bruttolohnes des Vorjahres auf einer Namensliste für alle Kollegen einer jeder Abteilung (ausgenommen der Abteilungsleiter selbst) die entsprechenden Summen aufgeführt und darüber befunden wurde. Erst danach wurden die jeweiligen Arbeitskollegen einer Arbeitsgruppe in das Sekretariat des Abteilungsleiters gerufen. Weil der Kläger ständig sein Gruppenleiter war, war er ständig mit ihm beim Empfang der Jahresendprämie dabei gewesen. Der Empfang der Jahresendprämienauszahlung wurde auf der besagten Liste quittiert.
Der Zeuge G S , der von 1963 bis 1990 überwiegend Arbeitskollege des Klägers war, gab an, dass es im Betrieb jedes Jahr Ende Februar bzw. Anfang März zur Auszahlung von Jahresendprämien kam. Der Kläger wurde nie auf der Jahresendprämienzahlungsliste ausgeschlossen.
Der Zeuge B R , der von 1970 bis 1990 Arbeitskollege des Klägers in der gleichen Betriebsabteilung war, bekundete, dass der Kläger jedes Jahr von 1971 bis 1990 Jahresendprämien erhalten hatte. Diese wurden Ende Februar bzw. Anfang März gegen Unterschrift auf einer entsprechend alphabetisch sortierten Auszahlungslisten in bar ausgezahlt. Entsprechend dem Alphabet war auf der Auszahlungsliste nach seinem Namen ein paar Zeilen weiter unten immer der Name des Klägers aufgeführt. Er hatte, weil der Vergleich für ihn deshalb immer möglich war, immer weniger Jahresendprämie erhalten als der Kläger, was er äußerst ungerecht empfand. Der Unterschied lag darin begründet, dass der Kläger ein höheres Bruttogehalt bezog als er und die Jahresendprämie immer prozentual vom Jahresgehalt ausgehend gezahlt wurde. Ursprünglich dachte er, dass der Kläger wegen seines Doktortitels mehr bekam. Er kann sich deshalb sehr gut daran erinnern, dass der Kläger jedes Jahr Jahresendprämie und mehr als er selbst bekam.
Der Zeuge H K , der von 1969 bis 1991 Arbeitskollege des Klägers im gleichen Kombinatsbetrieb war und bis 1978 die Funktion des Gewerkschaftsvertrauensmannes ausübte, gab gleichfalls an, dass er in seiner Funktion als Gewerkschaftsvertrauensmann an der Erarbeitung der Auszahlungslisten für die Jahresendprämien beteiligt sowie teilweise auch bei der Auszahlung persönlich anwesend war. In Bezug auf den Kläger gab er an, dass dieser zu keinem Zeitpunkt von der Auszahlungsliste gestrichen wurde und daher jährlich Jahresendprämien erhalten hat. Die Jahresendprämien wurden immer gegen Quittierung auf der Auszahlungsliste ausgezahlt, wobei die Namen der Kollegen auf den Listen jeweils alphabetisch geordnet waren. Die Auszahlung erfolgte jeweils Ende Februar bzw. Anfang März. Mit dem für das jeweilige Jahr geltenden Prozentsatz wurde aus dem durchschnittlichen Monatsbruttogehalt des Vorjahres die auszuzahlende Jahresendprämie in den Listen für die jeweils einzelnen Empfänger ausgewiesen. Die Prozentzahlen, die für die Angehörigen der technischen Intelligenz jeweils meist vom Ministerium für Kohle und Energie vorgegeben waren, unterlagen von 1969 bis 1981 nur geringen Schwankungen; ab 1982 blieb der Prozentsatz konstant. Dazu gab es ab 1982 noch die Regelung, dass für besondere Leistungen (Neuerer- und Verbesserungsvorschläge, Patentanmeldungen, Abschluss der Parteischule der SED, etc.) Einzelner Zuschläge bis maximal 300 Mark als Festbetrag gezahlt wurden. Eine Differenzierung der Jahresendprämienhöhe nach Kennziffern gab es im Kombinat nicht.
Die Angaben der Zeugen Dr. O L und H K , die die Gewerkschaftsvertrauensmänner des Betriebes oder der Abteilung waren und in dieser Funktion maßgeblich mit der Verteilung der Jahresendprämien (auch konkret an den Kläger) befasst waren, beruhen damit auf besonderer Sachkunde, weil über die Gewährung von Prämien, und damit auch der Jahresendprämien, sowie über deren Höhe der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv entschied (§ 116 Abs. 3 Satz 1 AGB-DDR). Dieses gesetzlich vorgesehene Prozedere sollte sicher stellen, dass über die "Prämie dort diskutiert wurde, wo das von der Sachkunde her am besten möglich" war und sollte eine "wirksame Form der demokratischen Mitwirkung der Werktätigen an der Entscheidungsfindung" gewährleisten (vgl. dazu: Gottfried Eckhardt u.a., "Lohn und Prämie – Erläuterungen zum 5. Kapitel des Arbeitsgesetzbuches der DDR" [Heft 4 der Schriftenreihe zum Arbeitsgesetzbuch der DDR], 1989, S. 106). Vor diesem Hintergrund kommt Aussagen der dem gleichen Arbeitskollektiv angehörenden ehemaligen Leiter und Arbeitskollegen sowie Personen, die der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung angehörten (beispielsweise sog. BGL- und AGL-Vorsitzende [= Vorsitzender der Betriebsgewerkschaftsleitung oder der Abteilungsgewerkschaftsleitung]), ein besonderer Aussagewert zu.
Aus den vom Kläger vorgelegten Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung ergibt sich zudem, dass er in den Jahren 1978, 1981, 1982, 1983, 1984 und 1985 betriebliche Auszeichnungen in Form der Mitgliedschaft in einem "Kollektiv der sozialistischen Arbeit" verliehen bekam (Bl. 139 Rückseite der Gerichtsakte). Damit wird unterstrichen, dass seine Arbeit weder Anlass zu Kritik noch Tadel gab. Denn mit diesen Auszeichnungen wurden gemäß § 2 Satz 1 der "Ordnung über die Verleihung und Bestätigung des Ehrentitels Kollektiv der sozialistischen Arbeit ", die Bestandteil der "Bekanntmachung der Ordnungen über die Verleihung der bereits gestifteten staatlichen Auszeichnungen" vom 28. Juni 1978 (DDR-GBl. 1978, Sonderdruck Nr. 952, S. 15 ff.) war, jeweils unter anderem vorbildliche Leistungen des Klägers bei der sozialistischen Arbeit, nämlich die Übernahme kontrollier- und abrechenbarer, kollektiver und persönlicher Verpflichtungen durch die Kollektivmitglieder, belobigend hervorgehoben, sodass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kläger die vom Betrieb vorgegebenen Leistungskriterien oder die für die Ausreichung der Jahresendprämien erwarteten Arbeitsleistungen nicht erfüllt haben könnte.
2. Die konkrete Höhe der Jahresendprämien, die in den jeweils nachfolgenden Jahren (1971 bis 1989) für die vorangegangenen Beschäftigungsjahre (1970 bis 1988) zur Auszahlung an den Kläger gelangten, konnte er zwar nicht nachweisen (dazu nachfolgend unter a), aber glaubhaft machen (dazu nachfolgend unter b).
a) Die dem Kläger in den Jahren 1971 bis 1989 zugeflossenen Jahresendprämienbeträge sind der Höhe nach nicht nachgewiesen:
Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Beurteilungsbögen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an den Kläger geflossene Prämienzahlungen konnte dieser für die streitgegenständlichen Beschäftigungsjahre 1971 bis 1989 nicht vorlegen. Der Kläger selbst verfügt über keine Unterlagen, mit denen er die Gewährung von Jahresendprämien belegen könnte, wie er selbst im Laufe des Verfahrens auch ausführte.
Nachweise zu an den Kläger gezahlten Jahresendprämien liegen auch nicht mehr vor, wie sich aus den Schreiben der Firmen Rhenus Office Systems GmbH vom 19. September 2011 und V Europe Mining AG vom 8. Januar 2014 ergibt. Die ehemals die Lohn- und Betriebsunterlagen der Beschäftigungsbetriebe des Klägers verwaltenden Archiv- (Rhenus Office Systems GmbH) und Nachfolgefirmen (V Europe Mining AG) hatte im Rahmen des Überprüfungs- und Gerichtsverfahrens auf die entsprechenden schriftlichen Anfragen der Beklagten vom 8. Dezember 2010 und des Gerichts vom 6. Dezember 2013 jeweils mitgeteilt, dass in den ehemaligen Beschäftigungsbetrieben des Klägers keine Unterlagen für Prämienzahlungen (mehr) vorhanden sind.
Angaben zur konkreten Höhe der Jahresendprämienzahlungen an den Kläger konnten auch die Zeugen nicht angeben.
b) Die konkrete Höhe der an den Kläger ausgezahlten Jahresendprämienbeträge für die in den Jahren 1971 bis 1989 zugeflossenen Jahresendprämien ist im vorliegenden Fall allerdings glaubhaft gemacht:
Die Zeugen H P und Dr. D W erklärten, dass im Rahmenkollektivvertrag die Zahlung einer Jahresendprämie an die Beschäftigten festgelegt war und ausgehend von den im jeweiligen Jahr erzielten Produktionsergebnissen des Kombinates jeweils der zutreffende Prozentsatz zur Ermittlung der Jahresendprämie festgestellt wurde. Bezugsgröße dieses Prozentsatzes war dabei immer das durchschnittliche monatliche Bruttogehalt des Beschäftigten im Vorjahr, also ein Zwölftel des Jahresbruttoverdienstes des Vorjahres. Als verbindliche Prozentsätze wurden für die einzelnen Jahre (unter anderem) festgelegt: - für das Jahr 1970: 87,80 Prozent, - für das Jahr 1971: 84,50 Prozent, - für das Jahr 1972: 79,10 Prozent, - für das Jahr 1973: 88,30 Prozent, - für das Jahr 1974: 87,75 Prozent, - für das Jahr 1975: 92,55 Prozent, - für das Jahr 1976: 89,15 Prozent, - für das Jahr 1977: 93,65 Prozent, - für das Jahr 1978: 94,30 Prozent, - für das Jahr 1979: 94,07 Prozent, - für das Jahr 1980: 87,03 Prozent, - für das Jahr 1981: 91,94 Prozent und - für die Jahre 1982 bis 1989 jeweils: 88,64 Prozent (anstatt 89,85 Prozent, gemäß Berichtigung durch den Zeugen H P mit schriftlicher Zusatzerklärung vom 13. Februar 2012). In seiner schriftlichen Zusatzerklärung vom 13. Februar 2012 führte der Zeuge H P zudem aus, dass diese verbindlichen Prozentsätze durch den ehemaligen Hauptbuchhalter des VE Braunkohlenkombinats S , R E (bereits Anfang 2010 verstorben) akribisch aus den ehemaligen Betriebsunterlagen herausgearbeitet wurden.
Die Zeugen bekundeten gleichfalls, dass Basis der Höhe der Jahresendprämie der durchschnittliche monatliche Jahresbruttoverdienst des jeweiligen Jahresendprämienjahres war.
Vor diesem Hintergrund kann im vorliegenden konkreten Einzelfall davon ausgegangen werden, dass dem Kläger der konkrete Prozentanteil seines jeweiligen monatlichen Jahresdurchschnittsbruttolohnes als Jahresendprämie zugeflossen ist, weil gegenteilige Anhaltspunkte weder vorgetragen, noch ersichtlich sind und an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen keine Zweifel bestehen. Der Generaldirektor und der Direktor für Sozialökonomie des Kombinates, die sich – wie ergänzend erklärt wurde – des ehemaligen Hauptbuchhalters des Kombinates bedienten, sind sachkundige Personen, die über die Erfüllung der Planziele und die kombinatsseitigen Festlegungen Auskunft zu geben geeignet sind. Die Besonderheit der vorliegenden konkreten Sachverhaltskonstellation ist, wie aus den Angaben der Zeugen übereinstimmend und nachvollziehbar hervorgeht, dadurch gekennzeichnet, dass im Kombinat für alle Kombinatsbetriebe – ausgehend von der Planerfüllungsquote des Kombinates – ein konkreter Prozentsatz der Jahresendprämienzahlung festgelegt wurde. Insofern fehlt es im konkreten Sachverhalt nicht an einem geeigneten Maßstab, an dem die konkrete Höhe der dem Grunde nach bezogenen Jahresendprämie beurteilt werden kann. Plausibel ist dies im vorliegenden Fall auch deshalb, weil nicht pauschal der durchschnittliche Bruttomonatslohn eines (jeden) Beschäftigten als Maßstab der Jahresendprämienzahlung behauptet wird, der nach den rechtlichen Koordinaten des DDR-Rechts gerade nicht der Basis-, Ausgangs- oder Grundwert zur Berechnung einer Jahresendprämie war (vgl. dazu ausführlich: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 4. Februar 2014 - L 5 RS 462/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 45-47; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. April 2015 - L 5 RS 450/14 - JURIS-Dokument, RdNr. 42-44; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 12. Mai 2015 - L 5 RS 382/14 - JURIS-Dokument, RdNr. 47-49; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 12. Mai 2015 - L 5 RS 424/14 - JURIS-Dokument, RdNr. 50-52; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Juli 2015 - L 5 RS 668/14 - JURIS-Dokument, RdNr. 54-56; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. Oktober 2015 - L 5 RS 80/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 49-51; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 10. November 2015 - L 5 RS 206/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 49-51; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 8. Dezember 2015 - L 5 RS 152/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 51-53; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 8. Dezember 2015 - L 5 RS 296/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 49-51; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 5. Januar 2016 - L 5 RS 158/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 51-53), sondern explizit die im jeweiligen Jahr erzielten Produktionsergebnisses des Kombinats als Berechnungsbasis der kombinatsseitigen Festlegung von den Kombinatsverantwortlichen deklariert wurden.
Die Kriterien, nach denen eine hinreichende Glaubhaftmachung erfolgt, sind demnach im konkreten Fall erfüllt, weil nicht lediglich ein allgemeiner Ablauf und eine allgemeine Verfahrensweise dargelegt wurden.
Somit ist im Fall des Klägers zunächst der jeweilige monatliche Bruttodurchschnittsverdienst des Jahres, für den die Jahresendprämie im darauffolgenden Jahr gezahlt wurde, zu Grunde zu legen. Dieser kann der Arbeitsentgeltbescheinigung der DISOS GmbH vom 8. November 2000 (Bl. 20-21 der Verwaltungsakte), die Grundlage der im Feststellungsbescheid vom 9. Februar 2001 enthaltenen Entgeltdaten ist, entnommen werden. Davon sind die von den Zeugen H P und Dr. D W bekundeten jeweiligen prozentualen Feststellungsquoten der Planerfüllung als glaubhaft gemachte Jahresendprämien festzusetzen. Von diesen Beträgen ist jeweils ein Abzug in Höhe eines Sechstels vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung des § 6 Abs. 6 AAÜG vorzunehmen.
Dies zu Grunde gelegt, sind für den Kläger Jahresendprämienzahlungen für die Beschäftigungsjahre 1970 bis 1988 (und damit für die Zuflussjahre 1971 bis 1989) wie folgt zu berücksichtigen:
JEP-An-spruchsjahr Jahresarbeits-verdienst Monatsdurch-schnitts-verdienst JEP in Höhe der Glaubhaftmachung zu Grunde gelegt davon 5/6 (exakt) JEP-Zuflussjahr 1970 16.935,44 M 1.411,29 M 87,80 % 1.239,11 M 1.032,59 M 1971 1971 17.341,02 M 1.445,09 M 84,50 % 1.221,10 M 1.017,58 M 1972 1972 17.746,80 M 1.478,90 M 79,10 % 1.169,81 M 974,84 M 1973 1973 17.746,80 M 1.478,90 M 88,30 % 1.305,87 M 1.088,23 M 1974 1974 18.046,68 M 1.503,89 M 87,75 % 1.319,66 M 1.099,72 M 1975 1975 17.746,80 M 1.478,90 M 92,55 % 1.368,72 M 1.140,60 M 1976 1976 17.746,80 M 1.478,90 M 89,15 % 1.318,44 M 1.098,70 M 1977 1977 17.925,44 M 1.493,79 M 93,65 % 1.398,93 M 1.165,78 M 1978 1978 17.779,61 M 1.481,63 M 94,30 % 1.397,18 M 1.164,32 M 1979 1979 17.942,92 M 1.495,24 M 94,07 % 1.406,57 M 1.172,14 M 1980 1980 18.847,50 M 1.570,63 M 87,03 % 1.366,92 M 1.139,10 M 1981 1981 19.091,23 M 1.590,94 M 91,94 % 1.462,71 M 1.218,93 M 1982 1982 17.807,92 M 1.483,99 M 88,64 % 1.315,41 M 1.096,18 M 1983 1983 19.576,61 M 1.631,38 M 88,64 % 1.446,06 M 1.205,05 M 1984 1984 20.939,85 M 1.744,99 M 88,64 % 1.546,75 M 1.288,96 M 1985 1985 21.055,17 M 1.754,60 M 88,64 % 1.555,28 M 1.296,07 M 1986 1986 20.547,67 M 1.712,31 M 88,64 % 1.517,79 M 1.264,83 M 1987 1987 22.045,99 M 1.837,17 M 88,64 % 1.628,47 M 1.357,06 M 1988 1988 21.651,40 M 1.804,28 M 88,64 % 1.599,31 M 1.332,76 M 1989
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Jacobi Dr. Schnell Dr. Lau
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines von der Beklagten bereits eröffneten Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Zuflussjahre 1971 bis 1989 in Form jährlicher Jahresendprämien festzustellen.
Dem 1935 geborenen Kläger wurde nach einem Studium in der Fachrichtung Bergbau-Maschinenwesen an der Bergakademie F mit Urkunde vom 4. Juni 1960 der akademische Grad eines "Diplom-Ingenieurs" verliehen. Er war vom 20. Juni 1960 bis 6. September 1960 und vom 1. September 1962 bis 31. März 1963 jeweils als Ingenieur jeweils im volkseigenen Betrieb (VEB) Erdöl- und Erdgas-Erkundungen G , vom 1. April 1963 bis 1. Juli 1963 als Mechaniker im VEB Erdöl- und Erdgas-Erkundungen M , vom 3. Juli 1963 bis 30. April 1965 als Schichtleiter im VEB Braunkohlenwerk "J S " L , vom 1. Mai 1965 bis 31. Dezember 1968 als Technologe für Tagebaue in der Vereinigung volkseigener Betriebe (VVB) Braunkohle C , vom 1. Januar 1969 bis 31. Dezember 1976 als wissenschaftlicher Mitarbeiter und Gruppenleiter im VEB Rationalisierung Braunkohle G (Kombinatsbetrieb der VVB Braunkohle S ), vom 1. Januar 1977 bis 31. Dezember 1981 als Gruppenleiter im Institut für Braunkohlenbergbau G (Kombinatsbetrieb der VVB Braunkohle S , später des volkseigenen Braunkohlenkombinats S ) sowie vom 1. Januar 1982 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Gruppenleiter im volkseigenen (VE) Braunkohlenkombinat S -Stammbetrieb- beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungsurkunde und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Mit Bescheid vom 9. Februar 2001 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 20. Juni 1960 bis 6. September 1960, vom 1. September 1962 bis 1. Juli 1963 und vom 3. Juli 1963 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest.
Mit Überprüfungsantrag vom 14. September 2007 (bei der Beklagten eingegangen am 20. September 2007) begehrte der Kläger die Einbeziehung von Jahresendprämien und zusätzlichen Belohnungen im Bergbau. Auf die Anfrage der Beklagten nach dem Vorhandensein von Prämiennachweisen mit Schreiben vom 6. Mai 2008, teilte der Kläger mit Schreiben vom 3. Juli 2008 mit, dass er über keine Prämiennachweise verfüge und Beweise nur indirekt über Gewerkschafts- und Parteibeiträge erbringen könne; zugleich legte er unter anderem die Lohnbescheinigung der Firma DISOS GmbH vom 8. November 2000 über den Beschäftigungszeitraum vom 3. Juli 1963 bis 30. Juni 1990 vor.
Mit Bescheid vom 22. September 2008 lehnte die Beklagte den Antrag vom 14. September 2007 auf Feststellung höherer Entgelte (Jahresendprämien und zusätzliche Belohnungen im Bergbau) ab und stellte zugleich fest, dass der Feststellungsbescheid vom 9. Februar 2001 rechtswidrig sei, aber nicht mehr zurückgenommen werden könne, sodass es bei den rechtswidrigen Feststellungen verbleibe, höhere Entgelte aber nicht berücksichtigt werden könnten. Zur Begründung führte sie aus: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung fingierter Zusatzversorgungsanwartschaften, weil die Voraussetzungen von § 1 AAÜG nicht vorliegen würden. Am 30. Juni 1990 sei die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt, da das VE Braunkohlenkombinat S eine "leere Hülle" gewesen sei. Den hiergegen vom Kläger erhobenen Widerspruch des Klägers vom 8. Oktober 2008 wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2009 zurück. In dem daraufhin vom Kläger mit Klageerhebung am 30. Juni 2009 eingeleiteten Klageverfahren vor dem Sozialgericht Dresden (S 37 RS 1230/09) unterbreitete die Beklagte, nach Ruhen und Wiederaufnehmen des Verfahrens (nunmehr S 37 RS 1590/10), mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2010 einen Vergleichsvorschlag dergestalt, dass sie sich zur Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen von § 1 AAÜG und Aufhebung des Bescheides vom 22. September 2008 sowie – nach Verfahrensabschluss – zur Prüfung, in welchem Umfang höhere Entgelte festzustellen sind, durch Erteilung eines neuen rechtsbehelfsfähigen Bescheides verpflichtete, wobei sie zusagte, der Prüfung den Antrag des Klägers vom 20. September 2007 zu Grunde zu legen. Das Vergleichsangebot nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2010 an.
Im Rahmen des durch den geschlossenen Vergleich wiedereröffneten Überprüfungsverfahrens fragte die Beklagte mit Schreiben vom 8. Dezember 2010 bei der Rhenus Office Systems GmbH nach Unterlagen bezüglich gezahlter Prämien an. Die Rhenus Office Systems GmbH teilte mit Schreiben vom 19. September 2011 mit, dass im ehemaligen Beschäftigungsbetrieb des Klägers keine Unterlagen für Prämienzahlungen mehr vorhanden sind. Die zusätzlichen Belohnungen im Bergbau für die Jahre 1963 bis 1989 teilte die Rhenus Office Systems GmbH anhand fiktiv ermittelter Werte mit. Mit Schreiben vom 9. Juni 2011 legte der Kläger sein Parteibuch der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) mit Mitgliedsbeitragszahlungsnachweisen für den Zeitraum von Januar 1971 bis Dezember 1989 vor.
Mit Bescheid vom 6. Oktober 2011 stellte die Beklagte die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 20. Juni 1960 bis 6. September 1960, vom 1. September 1962 bis 1. Juli 1963 und vom 3. Juli 1963 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest. Dabei stellte sie insgesamt höhere Arbeitsentgelte für die Jahre 1964 bis 1990 unter Berücksichtigung der von der Firma Rhenus Office Systems GmbH fiktiv mitgeteilten zusätzlichen Belohnungen im Bergbau fest. Zugleich hob sie den Bescheid vom 22. September 2008 sowie den Bescheid vom 19. Februar 2001, soweit er entgegenstehe, auf. Die Berücksichtigung von Jahresendprämien hingegen lehnte sie weiterhin ab.
Den hiergegen vom Kläger am 18. Oktober 2011 erhobenen Widerspruch, mit dem er die Berücksichtigung zusätzlicher Belohnungen im Bergbau bereits ab dem Jahr 1960 sowie die Zuerkennung der Jahresendprämien für die Jahre 1971 bis 1989 mit dem Argument begehrte, dem SED-Parteibuch könne jeweils im Monat März ein höherer Mitgliedsbeitrag entnommen werden, der auf der Jahresendprämie basiere, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2012 als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus: Weitere zusätzliche Belohnungen im Bergbau seien nicht zu berücksichtigen, weil die Firma Rhenus Office Systems GmbH nur solche ab dem Jahr 1963 bescheinigt habe. Die Höhe der Jahresendprämien sei von der Erfüllung der für die Werktätigen festgelegten Leistungskriterien abhängig gewesen. Sowohl der Anspruch als auch die Höhe einer Jahresendprämie seien von einer Vielzahl von Faktoren abhängig gewesen, die heute nicht mehr nachvollzogen werden könnten. Das Parteibuch lasse keine eindeutigen Schlüsse zu.
Mit der hiergegen am 24. Januar 2012 erhobenen Klage begehrte der Kläger (nur noch) die Berücksichtigung von Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1971 bis 1989 und verwies auf die in diesen Jahren im SED-Parteibuch eingetragenen erhöhten Mitgliedsbeiträge der Monate März, die auf der Auszahlung der Jahresendprämie basieren würden. Die Klage hat das Sozialgericht Dresden mit Gerichtsbescheid vom 8. August 2013 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Es sei bereits zweifelhaft, ob Jahresendprämien als zusätzliche Arbeitsentgelte überhaupt anzuerkennen seien, da sie steuerfreie Verdienstbestandteile gewesen und daher kein relevantes Arbeitsentgelt gewesen seien. Darauf käme es vorliegend aber nicht an, da der Kläger den Zufluss von Jahresendprämien weder nachgewiesen, noch glaubhaft gemacht habe. Das SED-Parteibuch sei als Mittel der Glaubhaftmachung nicht geeignet, da den Beitragseinträgen nicht entnommen werden könne, auf welchem konkreten Lohnbestandteil die erhöhten Beiträge beruhten.
Gegen den am 3. September 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 1. Oktober 2013 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren zur Berücksichtigung von Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1971 bis 1989 weiterverfolgt. Jahresendprämien seien einmalige Arbeitsverdienste und nach dem AAÜG zu berücksichtigen. Zwar seien im SED-Parteibuch die konkreten Jahresendprämien nicht ausgewiesen. Aber aus diesem ergebe sich eine konstante Erhöhung des Parteibetrages immer im Monat März (abgesehen von einer weiteren konstanten Erhöhung jeweils im Monat Juli). Diese abweichende Erhöhung im Monat März resultiere aus den gezahlten Jahresendprämien, auf die Parteibeiträge zu entrichten gewesen seien, ebenso wie auf die gezahlten zusätzlichen Belohnungen im Bergbau, die sich aus den Parteibetragserhöhungen jeweils im Monat Juli ergeben würden.
Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 8. August 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 6. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2012 zu verurteilen, Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1971 bis 1989 als zusätzliche Entgelte im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Das Gericht hat Registerauszüge zu den Kombinatsbetrieben des VE Braunkohlenkombinats S (zuvor VVB Braunkohle S ) beigezogen, mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 bei der Firma V Europe Generation AG eine Auskunft zu möglicherweise noch vorhandenen Jahresendprämiennachweisen eingeholt, was diese mit Schreiben vom 8. Januar 2014 verneinte, sowie schriftliche Auskünfte der Zeugen R M vom 27. April 2014, D K vom 30. April 2014, Dr. O L vom 7. Mai 2014, G S vom 9. Mai 2014, B R vom 19. Mai 2014 und H K vom 2. Juni 2014 eingeholt. Zudem hat die Kläger die, gerichtsbekannte, schriftliche Erklärung der Zeugen H P (Generaldirektor des VE Braunkohlenkombinats S ) und Dr. D W (Direktor für Sozialökonomie des VE Braunkohlenkombinats S ) vom 11. und 26. April 2010 zu in den Kombinatsbetrieben gezahlten Jahresendprämien sowie eine, bislang nicht gerichtsbekannte, schriftliche Zusatzerklärung des Zeugen H P vom 13. Februar 2012 zur schriftlichen Erklärung vom 11. und 26. April 2010 vorgelegt.
Mit Schriftsätzen vom 10. und 14. Dezember 2015 haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet, weil das Sozialgericht Dresden die Klage teilweise zu Unrecht abgewiesen hat. Denn der Kläger hat in dem tenorierten Umfang Anspruch auf Feststellung zusätzlicher, ihm in den Jahren 1971 bis 1989 zugeflossener, weiterer Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits (zuletzt) mit Bescheid vom 6. Oktober 2011 festgestellten Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben. Soweit er darüber hinausgehend noch höhere als die tenorierten Arbeitsentgelte begehrt, ist die Berufung unbegründet, weshalb sie im Übrigen zurückzuweisen war. Der, im (nach gerichtlichem Vergleichsabschluss wiedereröffneten) Überprüfungsverfahren ergangene, Feststellungsbescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2012 ist teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil mit ihm das Recht unrichtig angewandt bzw. von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]). Deshalb war der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 8. August 2013 (teilweise) abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 6. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2012 zu verurteilen für die Jahre 1971 bis 1989 weitere Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben wie tenoriert zu berücksichtigen.
Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der unter anderem für das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren (§ 149 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch [SGB VI]) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat die Beklagte mit dem Feststellungsbescheid vom 9. Februar 2001 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 6. Oktober 2011 Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Jahresendprämien hat sie jedoch zu Unrecht (teilweise) nicht berücksichtigt.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR an Arbeitnehmer rechtmäßig gezahlten Jahresendprämien dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig war (so: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.). Denn der Gesetzestext des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG besagt, dass den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst (§ 256a SGB VI) unter anderen das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen ist. Aus dem Wort "erzielt" folgt im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln musste, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden ist. In der DDR konnten die Werktätigen unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil ihres Arbeitseinkommens bzw. -entgelts erhalten. Sie waren im Regelfall mit dem Betriebsergebnis verknüpft und sollten eine leistungsstimulierende Wirkung ausüben. Lohn und Prämien waren "Formen der Verteilung nach Arbeitsleistung" (vgl. Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 192f.). Die Prämien wurden aus einem zu bildenden Betriebsprämienfonds finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung mussten in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart werden. Über ihre Gewährung und Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv. Diese allgemeinen Vorgaben galten für alle Prämienformen (§ 116 des Arbeitsgesetzbuches der DDR vom 16. Juni 1977 [DDR-GBl. I 1977, Nr. 18, S. 185; nachfolgend: AGB-DDR]) und damit auch für die Jahresendprämie (§ 118 Abs. 1 und 2 AGB-DDR). Die Jahresendprämie diente als Anreiz zur Erfüllung und Übererfüllung der Planaufgaben; sie war auf das Planjahr bezogen und hatte den Charakter einer Erfüllungsprämie. Nach § 117 Abs. 1 AGB-DDR bestand ein "Anspruch" auf Jahresendprämie, wenn - die Zahlung einer Jahresendprämie für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart war, - der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatte und - der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebs war. Die Feststellung von Beträgen, die als Jahresendprämien gezahlt wurden, hing davon ab, dass der Empfänger die Voraussetzungen der §§ 117, 118 AGB-DDR erfüllt hatte. Hierfür und für den Zufluss trägt er die objektive Beweislast (sog. Feststellungslast im sozialgerichtlichen Verfahren, vgl. insgesamt: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.).
Daraus wird deutlich, dass die Zahlung von Jahresendprämien von mehreren Voraussetzungen abhing. Der Kläger hat, um eine Feststellung zusätzlicher Entgelte beanspruchen zu können, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass alle diese Voraussetzungen in jedem einzelnen Jahr erfüllt gewesen sind und zusätzlich, dass ihm ein bestimmter, berücksichtigungsfähiger Betrag auch zugeflossen, also tatsächlich gezahlt worden ist.
Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entscheidet das Gericht dabei nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Neben dem Vollbeweis, d.h. der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ist, auch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung des Vorliegens weiterer Arbeitsentgelte aus Jahresendprämien gegeben. Dies kann aus der Vorschrift des § 6 Abs. 6 AAÜG abgeleitet werden. Danach wird, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht wird, der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.
Im vorliegenden konkreten Einzelfall hat der Kläger den Zufluss von Jahresendprämien für die Beschäftigungsjahre 1970 bis 1988 und damit für die von ihm konkret im Klage- und Berufungsverfahren geltend gemachten Zuflussjahre 1971 bis 1989 (§ 123 SGG) dem Grunde nach zwar nicht nachgewiesen, jedoch glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter 1.). Die konkrete Höhe der Jahresendprämien, die in den jeweils nachfolgenden Jahren (1971 bis 1989) für das vorangegangene Beschäftigungsjahr (1970 bis 1988) zur Auszahlung an ihn gelangten, hat er ebenfalls zwar nicht nachgewiesen, jedoch glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter 2.), sodass das Gericht hinsichtlich der Höhe nicht von der von Rechts wegen gegebenen Möglichkeit (§§ 287 Abs. 2, 287 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung) der Schätzung Gebrauch nehmen muss (vgl. dazu ausführlich jeweils: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 4. Februar 2014 - L 5 RS 462/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 50-65; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. April 2015 - L 5 RS 450/14 - JURIS-Dokument, RdNr. 47-57; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 12. Mai 2015 - L 5 RS 382/14 - JURIS-Dokument, RdNr. 52-67; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 12. Mai 2015 - L 5 RS 424/14 - JURIS-Dokument, RdNr. 55-70; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Juli 2015 - L 5 RS 668/14 - JURIS-Dokument, RdNr. 59-75; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. Oktober 2015 - L 5 RS 80/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 54-69; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 10. November 2015 - L 5 RS 206/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 54-69; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 8. Dezember 2015 - L 5 RS 152/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 56-66; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 8. Dezember 2015 - L 5 RS 296/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 54-64; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 5. Januar 2016 - L 5 RS 158/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 55-70).
1. Der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach ist im vorliegenden Fall zwar nicht nachgewiesen (dazu nachfolgend unter a), jedoch glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter b):
a) Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Beurteilungsbögen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an den Kläger geflossene Prämienzahlungen konnte dieser für die streitgegenständlichen Beschäftigungsjahre 1970 bis 1988 nicht vorlegen. Der Kläger selbst verfügt über keine Unterlagen, mit denen er die Gewährung von Jahresendprämien belegen könnte, wie er selbst im Laufe des Verfahrens auch ausführte.
Nachweise zu an den Kläger gezahlten Jahresendprämien liegen auch nicht mehr vor, wie sich aus den Schreiben der Firmen Rhenus Office Systems GmbH vom 19. September 2011 und V Europe Mining AG vom 8. Januar 2014 ergibt. Die ehemals die Lohn- und Betriebsunterlagen der Beschäftigungsbetriebe des Klägers verwaltenden Archiv- (Rhenus Office Systems GmbH) und Nachfolgefirmen (V Europe Mining AG) hatte im Rahmen des Überprüfungs- und Gerichtsverfahrens auf die entsprechenden schriftlichen Anfragen der Beklagten vom 8. Dezember 2010 und des Gerichts vom 6. Dezember 2013 jeweils mitgeteilt, dass in den ehemaligen Beschäftigungsbetrieben des Klägers keine Unterlagen für Prämienzahlungen (mehr) vorhanden sind.
b) Der Zufluss von Prämienzahlungen dem Grunde nach konkret an den Kläger ist aber im vorliegenden Fall glaubhaft gemacht.
Zunächst ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Glaubhaftmachung der Jahresendprämienzahlungen – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht aus den Eintragungen in seinem SED-Parteibuch folgt. Darauf hat das Sozialgericht Dresden im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 8. August 2013 zutreffend hingewiesen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats ist die Behauptung, erhöhte Beiträge, die im Mitgliedsbuch der SED eingetragen sind, resultieren aus gezahlten Jahresendprämien, nicht geeignet den Zufluss dieses zusätzlichen Arbeitsentgelts glaubhaft zu machen, wenn den Beitragseinträgen nicht entnommen werden kann, auf welchen konkreten Lohnbestandteil die erhöhten Beiträge entrichtet wurden (vgl. dazu ausführlich und dezidiert: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 7. August 2012 - L 5 RS 45/10 - JURIS-Dokument, RdNr. 26-31; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. August 2012 - L 5 RS 480/11 - JURIS-Dokument, RdNr. 29-37; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. August 2012 - L 5 RS 572/11 - JURIS-Dokument, RdNr. 29-34; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. August 2012 - L 5 RS 88/10 - JURIS-Dokument, RdNr. 28-33; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 2. Oktober 2012 - L 5 RS 362/11 - JURIS-Dokument, RdNr. 34-44; ebenso und ausdrücklich im Anschluss an die Urteile des erkennenden Senats: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. Dezember 2013 - L 1 R 387/11 - JURIS-Dokument, RdNr. 25; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. Februar 2014 - L 1 RS 28/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 27; Thüringer LSG, Urteil vom 27. Mai 2014 - L 6 R 1280/12 - JURIS-Dokument, RdNr. 23; LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 9. Oktober 2014 - L 33 R 151/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 41-45). Dies ist vorliegend der Fall. Zwar sind in den vom Kläger geltend gemachten Zuflussjahren 1971 bis 1989 jeweils im Monat März (jeweils neben dem Monat Juli) erhöhte Parteibeiträge im SED-Mitgliedsbuch eingetragen. Woraus diese allerdings resultieren, ist dort nicht vermerkt.
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dieser Beweismaßstab ist zwar durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss also nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die "gute Möglichkeit" aus, das heißt es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. dazu dezidiert: BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 5).
Dies zu Grunde gelegt, hat der Kläger im konkreten Einzelfall (unabhängig von den Eintragungen in seinem SED-Parteibuch) glaubhaft gemacht, dass die drei rechtlichen Voraussetzungen (§ 117 Abs. 1 AGB-DDR) für den Bezug einer Jahresendprämie in den konkret streitgegenständlichen Beschäftigungsjahren 1970 bis 1988 vorlagen und er jeweils eine Jahresendprämie erhalten hat:
aa) Er war in den Jahren 1970 bis 1988 jeweils während des gesamten Planjahres Angehöriger des VEB Rationalisierung Braunkohle G bzw. des Instituts für Braunkohlenbergbau G bzw. des VE Braunkohlenkombinats S -Stammbetrieb- (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 3 AGB-DDR), wie sich aus den Eintragungen in seinen Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung (Bl. 138-147 der Gerichtsakte) ergibt.
bb) Mindestens glaubhaft gemacht ist darüber hinaus auch, dass die Zahlung von Jahresendprämien für das Arbeitskollektiv, dem der Kläger angehörte, jeweils in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart war (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 1 AGB-DDR). Denn der Abschluss eines Betriebskollektivvertrages zwischen dem Betriebsleiter und der zuständigen Betriebsgewerkschaftsleitung war nach § 28 Abs. 1 AGB-DDR zwingend vorgeschrieben. Die Ausarbeitung des Betriebskollektivvertrages erfolgte jährlich, ausgehend vom Volkswirtschaftsplan; er war bis zum 31. Januar des jeweiligen Planjahres abzuschließen (vgl. Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 111). Ebenso zwingend waren nach § 118 Abs. 1 AGB-DDR in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 3 AGB-DDR die Voraussetzungen und die Höhe der Jahresendprämie in dem (jeweiligen) Betriebskollektivvertrag zu regeln. Konkretisiert wurde diese zwingende Festlegung der Voraussetzungen zur Gewährung von Jahresendprämien im Betriebskollektivvertrag in den staatlichen Prämienverordnungen: So legten die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" vom 12. Januar 1972 (DDR-GBl. II 1972, Nr. 5, S. 49; nachfolgend: Prämienfond-VO 1972) in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe" vom 21. Mai 1973 (DDR-GBl. I 1973, Nr. 30, S. 293; nachfolgend: 2. Prämienfond-VO 1973), mit der die Weitergeltung der Prämienfond-VO 1972 angeordnet wurde, sowie die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" vom 9. September 1982 (DDR-GBl. I 1982, Nr. 34, S. 595; nachfolgend: Prämienfond-VO 1982) jeweils staatlicherseits fest, dass die Verwendung des Prämienfonds, die in den Betrieben zur Anwendung kommenden Formen der Prämierung und die dafür vorgesehenen Mittel im Betriebskollektivvertrag festzulegen waren (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 Prämienfond-VO 1982). Dabei war, ohne dass ein betrieblicher Ermessens- oder Beurteilungsspielraum bestand, in den Betriebskollektivverträgen zu vereinbaren bzw. festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Jahresendprämien als Form der materiellen Interessiertheit der Werktätigen an guten Wirtschaftsergebnissen des Betriebes im gesamten Planjahr angewendet werden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 2 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz 3 Spiegelstrich 4 Prämienfond-VO 1982).
Damit kann in der Regel für jeden Arbeitnehmer in der volkseigenen Wirtschaft, sofern nicht besondere gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen sollten, davon ausgegangen werden, dass ein betriebskollektivvertraglich geregelter Jahresendprämienanspruch dem Grunde nach bestand (vgl. dazu auch: Lindner, "Die ‚leere Hülle‘ ist tot – wie geht es weiter?", RV [= Die Rentenversicherung] 2011, 101, 104), auch wenn die Betriebskollektivverträge als solche nicht mehr vorgelegt oder anderweitig vom Gericht beigezogen werden können. Vor diesem Hintergrund ist der von der Beklagten in anderen Verfahren erhobene Einwand, die Betriebskollektivverträge seien anspruchsbegründend, zwar zutreffend, verhindern eine Glaubhaftmachung jedoch auch dann nicht, wenn sie im konkreten Einzelfall nicht eingesehen werden können.
cc) Ausgehend von der schriftlichen Erklärung der Zeugen H P (ehemaliger Generaldirektor des Kombinats) und Dr. D W (ehemaliger Direktor für Sozialökonomie des Kombinats) vom 11. und 26. April 2010 (Bl. 116-117 der Gerichtsakte), der schriftlichen Zusatzerklärung des Zeugen H P vom 13. Februar 2012 (Bl. 117 Rückseite-118 der Gerichtsakte) und den schriftlichen Auskünften der Zeugen R M vom 27. April 2014 (Bl. 119 der Gerichtsakte), D K vom 30. April 2014 (Bl. 121 der Gerichtsakte), Dr. O L vom 7. Mai 2014 (B. 122 der Gerichtsakte), G S vom 9. Mai 2014 (Bl. 123 der Gerichtsakte), B R vom 19. Mai 2014 (Bl. 124-125 der Gerichtsakte) und H K vom 2. Juni 2014 (Bl. 127-129 der Gerichtsakte) sowie ausgehend von den sonstigen Unterlagen, die der Kläger bezüglich seiner Arbeitsleistungen schriftlich zu den Akten reichte, ist zudem glaubhaft gemacht, dass er (und das Arbeitskollektiv, dem er angehörte,) die vorgegebenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatte (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 2 AGB-DDR).
Die Zeugen H P und Dr. D. W erklärten unter anderem, dass in sämtlichen zum Kombinat (VE Braunkohlenkombinat S ) gehörenden Kombinatsbetrieben, und damit – ausweislich der beigezogenen Registerauszüge aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft – auch im VEB Rationalisierung Braunkohle G , im Institut für Braunkohlenbergbau G und im VE Braunkohlenkombinat S -Stammbetrieb-, an jeden Beschäftigten in den Jahren von 1969 bis 1989 jeweils eine Jahresendprämie gezahlt wurde, weil dies im Rahmenkollektivvertrag als neue Form der persönlichen materiellen Interessiertheit der Beschäftigten festgelegt war. In der – bislang dem Gericht unbekannten und damit erstmals dem Gericht vorliegenden (daher noch nicht berücksichtigt in folgenden Entscheidungen: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. April 2015 [L 5 RS 286/14] und Urteil vom 24. November 2015 [L 5 RS 188/15]) – schriftlichen Zusatzerklärung des Zeugen H P vom 13. Februar 2012 führte dieser weitergehend und konkretisierend aus, dass die Jahresendprämien in den Kombinatsbetrieben wegen der jeweiligen Planerfüllung zugeführt wurden. Oberstes Gebot für diese Zuführung im Kombinat über die Mindestgrenze hinaus, die jedem Beschäftigten im Kombinat zustand, war dabei stets die Planerfüllung des Vorjahres durch den einzelnen Betrieb. Die Planerfüllung des Kombinats wurde grundsätzlich durch das übergeordnete Organ (bis 1971 die VVB Braunkohle C , seit 1972 bis 1990 das Ministerium für Kohle und Energie) bestätigt. Nach Bestätigung der Jahresendprämien durch das übergeordnete Organ erfolgte die Auszahlung derselben meist in den Monaten Februar oder März des Folgejahres. In Fällen geringerer Planerfüllung erfolgte auf Antrag der Kombinatsleitung beim übergeordneten Organ immer nachträglich eine sog. Plankorrektur, sodass das Ist-Ergebnis zum Soll-Ergebnis erhoben wurde. Da der Anteil jedes Einzelnen an der Planerfüllung des Kombinats nicht exakt mess- bzw. nachweisbar und damit nicht bewertbar war, wurde die Jahresendprämie quasi als 13. Monatsgehalt angesehen.
Der Zeuge R M , der im Zeitraum von 1969 bis 1979 als Abteilungsleiter unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers war, bekundete, das die Auszahlung der Jahresendprämien an den einzelnen Beschäftigten seit dem Jahr 1969 durch die Bereichskasse, je nach Jahresplanerfüllung, zu unterschiedlichen Prozentsätzen erfolgte.
Der Zeuge D K , der im Zeitraum von 1969 bis 1990 Arbeitskollege des Klägers in einer anderen Fachabteilung der gleichen Forschungseinrichtungen des Kombinats war, gab ebenfalls an, dass jeder Beschäftigte bzw. Angehörige der technischen Intelligenz auf der Grundlage des "Rahmenkollektivvertrages über die Arbeits- und Lohnbedingungen der Werktätigen in den sozialistischen Betrieben der Kohleindustrie" und den darauf aufbauenden Betriebskollektivverträgen Jahresendprämien in den Jahren von 1969 bis 1989 erhalten hat. Die Auszahlung erfolgte in den jeweiligen Kollektiven in direkter Anwesenheit der Kollektivmitglieder. Die Höhe richtete sich nach dem für das entsprechende Jahr durch die Kombinats- und Werkleitung vorgegebenen Prozentsätzen der Lohnsumme des Vorjahres. Jedem im Kombinat war dabei bekannt, dass Jahresendprämien gezahlt wurden. Die Jahresendprämien wurden jeweils Ende Februar bzw. Anfang März für das vorangegangene Jahr gezahlt.
Der Zeuge Dr. O L , der von Juli 1972 bis 1990 unmittelbar dem Kläger unterstellter Beschäftigter der gleichen Abteilung des Betriebes und von 1978 bis 1990 ehrenamtlicher Gewerkschaftsvertrauensmann für diese Betriebsabteilung war, gab konkretisierend zum Prozedere der Jahresendprämienauszahlung im Betrieb an, dass es zu einer solchen Auszahlung (regelmäßig im Februar bzw. März des Folgejahres) erst kam, nachdem zuvor unter Teilnahme des Gewerkschaftsvertrauensmannes anhand von vorgegebenen Prozentzahlen des Betriebes und der Höhe des Bruttolohnes des Vorjahres auf einer Namensliste für alle Kollegen einer jeder Abteilung (ausgenommen der Abteilungsleiter selbst) die entsprechenden Summen aufgeführt und darüber befunden wurde. Erst danach wurden die jeweiligen Arbeitskollegen einer Arbeitsgruppe in das Sekretariat des Abteilungsleiters gerufen. Weil der Kläger ständig sein Gruppenleiter war, war er ständig mit ihm beim Empfang der Jahresendprämie dabei gewesen. Der Empfang der Jahresendprämienauszahlung wurde auf der besagten Liste quittiert.
Der Zeuge G S , der von 1963 bis 1990 überwiegend Arbeitskollege des Klägers war, gab an, dass es im Betrieb jedes Jahr Ende Februar bzw. Anfang März zur Auszahlung von Jahresendprämien kam. Der Kläger wurde nie auf der Jahresendprämienzahlungsliste ausgeschlossen.
Der Zeuge B R , der von 1970 bis 1990 Arbeitskollege des Klägers in der gleichen Betriebsabteilung war, bekundete, dass der Kläger jedes Jahr von 1971 bis 1990 Jahresendprämien erhalten hatte. Diese wurden Ende Februar bzw. Anfang März gegen Unterschrift auf einer entsprechend alphabetisch sortierten Auszahlungslisten in bar ausgezahlt. Entsprechend dem Alphabet war auf der Auszahlungsliste nach seinem Namen ein paar Zeilen weiter unten immer der Name des Klägers aufgeführt. Er hatte, weil der Vergleich für ihn deshalb immer möglich war, immer weniger Jahresendprämie erhalten als der Kläger, was er äußerst ungerecht empfand. Der Unterschied lag darin begründet, dass der Kläger ein höheres Bruttogehalt bezog als er und die Jahresendprämie immer prozentual vom Jahresgehalt ausgehend gezahlt wurde. Ursprünglich dachte er, dass der Kläger wegen seines Doktortitels mehr bekam. Er kann sich deshalb sehr gut daran erinnern, dass der Kläger jedes Jahr Jahresendprämie und mehr als er selbst bekam.
Der Zeuge H K , der von 1969 bis 1991 Arbeitskollege des Klägers im gleichen Kombinatsbetrieb war und bis 1978 die Funktion des Gewerkschaftsvertrauensmannes ausübte, gab gleichfalls an, dass er in seiner Funktion als Gewerkschaftsvertrauensmann an der Erarbeitung der Auszahlungslisten für die Jahresendprämien beteiligt sowie teilweise auch bei der Auszahlung persönlich anwesend war. In Bezug auf den Kläger gab er an, dass dieser zu keinem Zeitpunkt von der Auszahlungsliste gestrichen wurde und daher jährlich Jahresendprämien erhalten hat. Die Jahresendprämien wurden immer gegen Quittierung auf der Auszahlungsliste ausgezahlt, wobei die Namen der Kollegen auf den Listen jeweils alphabetisch geordnet waren. Die Auszahlung erfolgte jeweils Ende Februar bzw. Anfang März. Mit dem für das jeweilige Jahr geltenden Prozentsatz wurde aus dem durchschnittlichen Monatsbruttogehalt des Vorjahres die auszuzahlende Jahresendprämie in den Listen für die jeweils einzelnen Empfänger ausgewiesen. Die Prozentzahlen, die für die Angehörigen der technischen Intelligenz jeweils meist vom Ministerium für Kohle und Energie vorgegeben waren, unterlagen von 1969 bis 1981 nur geringen Schwankungen; ab 1982 blieb der Prozentsatz konstant. Dazu gab es ab 1982 noch die Regelung, dass für besondere Leistungen (Neuerer- und Verbesserungsvorschläge, Patentanmeldungen, Abschluss der Parteischule der SED, etc.) Einzelner Zuschläge bis maximal 300 Mark als Festbetrag gezahlt wurden. Eine Differenzierung der Jahresendprämienhöhe nach Kennziffern gab es im Kombinat nicht.
Die Angaben der Zeugen Dr. O L und H K , die die Gewerkschaftsvertrauensmänner des Betriebes oder der Abteilung waren und in dieser Funktion maßgeblich mit der Verteilung der Jahresendprämien (auch konkret an den Kläger) befasst waren, beruhen damit auf besonderer Sachkunde, weil über die Gewährung von Prämien, und damit auch der Jahresendprämien, sowie über deren Höhe der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv entschied (§ 116 Abs. 3 Satz 1 AGB-DDR). Dieses gesetzlich vorgesehene Prozedere sollte sicher stellen, dass über die "Prämie dort diskutiert wurde, wo das von der Sachkunde her am besten möglich" war und sollte eine "wirksame Form der demokratischen Mitwirkung der Werktätigen an der Entscheidungsfindung" gewährleisten (vgl. dazu: Gottfried Eckhardt u.a., "Lohn und Prämie – Erläuterungen zum 5. Kapitel des Arbeitsgesetzbuches der DDR" [Heft 4 der Schriftenreihe zum Arbeitsgesetzbuch der DDR], 1989, S. 106). Vor diesem Hintergrund kommt Aussagen der dem gleichen Arbeitskollektiv angehörenden ehemaligen Leiter und Arbeitskollegen sowie Personen, die der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung angehörten (beispielsweise sog. BGL- und AGL-Vorsitzende [= Vorsitzender der Betriebsgewerkschaftsleitung oder der Abteilungsgewerkschaftsleitung]), ein besonderer Aussagewert zu.
Aus den vom Kläger vorgelegten Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung ergibt sich zudem, dass er in den Jahren 1978, 1981, 1982, 1983, 1984 und 1985 betriebliche Auszeichnungen in Form der Mitgliedschaft in einem "Kollektiv der sozialistischen Arbeit" verliehen bekam (Bl. 139 Rückseite der Gerichtsakte). Damit wird unterstrichen, dass seine Arbeit weder Anlass zu Kritik noch Tadel gab. Denn mit diesen Auszeichnungen wurden gemäß § 2 Satz 1 der "Ordnung über die Verleihung und Bestätigung des Ehrentitels Kollektiv der sozialistischen Arbeit ", die Bestandteil der "Bekanntmachung der Ordnungen über die Verleihung der bereits gestifteten staatlichen Auszeichnungen" vom 28. Juni 1978 (DDR-GBl. 1978, Sonderdruck Nr. 952, S. 15 ff.) war, jeweils unter anderem vorbildliche Leistungen des Klägers bei der sozialistischen Arbeit, nämlich die Übernahme kontrollier- und abrechenbarer, kollektiver und persönlicher Verpflichtungen durch die Kollektivmitglieder, belobigend hervorgehoben, sodass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kläger die vom Betrieb vorgegebenen Leistungskriterien oder die für die Ausreichung der Jahresendprämien erwarteten Arbeitsleistungen nicht erfüllt haben könnte.
2. Die konkrete Höhe der Jahresendprämien, die in den jeweils nachfolgenden Jahren (1971 bis 1989) für die vorangegangenen Beschäftigungsjahre (1970 bis 1988) zur Auszahlung an den Kläger gelangten, konnte er zwar nicht nachweisen (dazu nachfolgend unter a), aber glaubhaft machen (dazu nachfolgend unter b).
a) Die dem Kläger in den Jahren 1971 bis 1989 zugeflossenen Jahresendprämienbeträge sind der Höhe nach nicht nachgewiesen:
Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Beurteilungsbögen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an den Kläger geflossene Prämienzahlungen konnte dieser für die streitgegenständlichen Beschäftigungsjahre 1971 bis 1989 nicht vorlegen. Der Kläger selbst verfügt über keine Unterlagen, mit denen er die Gewährung von Jahresendprämien belegen könnte, wie er selbst im Laufe des Verfahrens auch ausführte.
Nachweise zu an den Kläger gezahlten Jahresendprämien liegen auch nicht mehr vor, wie sich aus den Schreiben der Firmen Rhenus Office Systems GmbH vom 19. September 2011 und V Europe Mining AG vom 8. Januar 2014 ergibt. Die ehemals die Lohn- und Betriebsunterlagen der Beschäftigungsbetriebe des Klägers verwaltenden Archiv- (Rhenus Office Systems GmbH) und Nachfolgefirmen (V Europe Mining AG) hatte im Rahmen des Überprüfungs- und Gerichtsverfahrens auf die entsprechenden schriftlichen Anfragen der Beklagten vom 8. Dezember 2010 und des Gerichts vom 6. Dezember 2013 jeweils mitgeteilt, dass in den ehemaligen Beschäftigungsbetrieben des Klägers keine Unterlagen für Prämienzahlungen (mehr) vorhanden sind.
Angaben zur konkreten Höhe der Jahresendprämienzahlungen an den Kläger konnten auch die Zeugen nicht angeben.
b) Die konkrete Höhe der an den Kläger ausgezahlten Jahresendprämienbeträge für die in den Jahren 1971 bis 1989 zugeflossenen Jahresendprämien ist im vorliegenden Fall allerdings glaubhaft gemacht:
Die Zeugen H P und Dr. D W erklärten, dass im Rahmenkollektivvertrag die Zahlung einer Jahresendprämie an die Beschäftigten festgelegt war und ausgehend von den im jeweiligen Jahr erzielten Produktionsergebnissen des Kombinates jeweils der zutreffende Prozentsatz zur Ermittlung der Jahresendprämie festgestellt wurde. Bezugsgröße dieses Prozentsatzes war dabei immer das durchschnittliche monatliche Bruttogehalt des Beschäftigten im Vorjahr, also ein Zwölftel des Jahresbruttoverdienstes des Vorjahres. Als verbindliche Prozentsätze wurden für die einzelnen Jahre (unter anderem) festgelegt: - für das Jahr 1970: 87,80 Prozent, - für das Jahr 1971: 84,50 Prozent, - für das Jahr 1972: 79,10 Prozent, - für das Jahr 1973: 88,30 Prozent, - für das Jahr 1974: 87,75 Prozent, - für das Jahr 1975: 92,55 Prozent, - für das Jahr 1976: 89,15 Prozent, - für das Jahr 1977: 93,65 Prozent, - für das Jahr 1978: 94,30 Prozent, - für das Jahr 1979: 94,07 Prozent, - für das Jahr 1980: 87,03 Prozent, - für das Jahr 1981: 91,94 Prozent und - für die Jahre 1982 bis 1989 jeweils: 88,64 Prozent (anstatt 89,85 Prozent, gemäß Berichtigung durch den Zeugen H P mit schriftlicher Zusatzerklärung vom 13. Februar 2012). In seiner schriftlichen Zusatzerklärung vom 13. Februar 2012 führte der Zeuge H P zudem aus, dass diese verbindlichen Prozentsätze durch den ehemaligen Hauptbuchhalter des VE Braunkohlenkombinats S , R E (bereits Anfang 2010 verstorben) akribisch aus den ehemaligen Betriebsunterlagen herausgearbeitet wurden.
Die Zeugen bekundeten gleichfalls, dass Basis der Höhe der Jahresendprämie der durchschnittliche monatliche Jahresbruttoverdienst des jeweiligen Jahresendprämienjahres war.
Vor diesem Hintergrund kann im vorliegenden konkreten Einzelfall davon ausgegangen werden, dass dem Kläger der konkrete Prozentanteil seines jeweiligen monatlichen Jahresdurchschnittsbruttolohnes als Jahresendprämie zugeflossen ist, weil gegenteilige Anhaltspunkte weder vorgetragen, noch ersichtlich sind und an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen keine Zweifel bestehen. Der Generaldirektor und der Direktor für Sozialökonomie des Kombinates, die sich – wie ergänzend erklärt wurde – des ehemaligen Hauptbuchhalters des Kombinates bedienten, sind sachkundige Personen, die über die Erfüllung der Planziele und die kombinatsseitigen Festlegungen Auskunft zu geben geeignet sind. Die Besonderheit der vorliegenden konkreten Sachverhaltskonstellation ist, wie aus den Angaben der Zeugen übereinstimmend und nachvollziehbar hervorgeht, dadurch gekennzeichnet, dass im Kombinat für alle Kombinatsbetriebe – ausgehend von der Planerfüllungsquote des Kombinates – ein konkreter Prozentsatz der Jahresendprämienzahlung festgelegt wurde. Insofern fehlt es im konkreten Sachverhalt nicht an einem geeigneten Maßstab, an dem die konkrete Höhe der dem Grunde nach bezogenen Jahresendprämie beurteilt werden kann. Plausibel ist dies im vorliegenden Fall auch deshalb, weil nicht pauschal der durchschnittliche Bruttomonatslohn eines (jeden) Beschäftigten als Maßstab der Jahresendprämienzahlung behauptet wird, der nach den rechtlichen Koordinaten des DDR-Rechts gerade nicht der Basis-, Ausgangs- oder Grundwert zur Berechnung einer Jahresendprämie war (vgl. dazu ausführlich: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 4. Februar 2014 - L 5 RS 462/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 45-47; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. April 2015 - L 5 RS 450/14 - JURIS-Dokument, RdNr. 42-44; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 12. Mai 2015 - L 5 RS 382/14 - JURIS-Dokument, RdNr. 47-49; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 12. Mai 2015 - L 5 RS 424/14 - JURIS-Dokument, RdNr. 50-52; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Juli 2015 - L 5 RS 668/14 - JURIS-Dokument, RdNr. 54-56; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. Oktober 2015 - L 5 RS 80/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 49-51; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 10. November 2015 - L 5 RS 206/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 49-51; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 8. Dezember 2015 - L 5 RS 152/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 51-53; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 8. Dezember 2015 - L 5 RS 296/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 49-51; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 5. Januar 2016 - L 5 RS 158/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 51-53), sondern explizit die im jeweiligen Jahr erzielten Produktionsergebnisses des Kombinats als Berechnungsbasis der kombinatsseitigen Festlegung von den Kombinatsverantwortlichen deklariert wurden.
Die Kriterien, nach denen eine hinreichende Glaubhaftmachung erfolgt, sind demnach im konkreten Fall erfüllt, weil nicht lediglich ein allgemeiner Ablauf und eine allgemeine Verfahrensweise dargelegt wurden.
Somit ist im Fall des Klägers zunächst der jeweilige monatliche Bruttodurchschnittsverdienst des Jahres, für den die Jahresendprämie im darauffolgenden Jahr gezahlt wurde, zu Grunde zu legen. Dieser kann der Arbeitsentgeltbescheinigung der DISOS GmbH vom 8. November 2000 (Bl. 20-21 der Verwaltungsakte), die Grundlage der im Feststellungsbescheid vom 9. Februar 2001 enthaltenen Entgeltdaten ist, entnommen werden. Davon sind die von den Zeugen H P und Dr. D W bekundeten jeweiligen prozentualen Feststellungsquoten der Planerfüllung als glaubhaft gemachte Jahresendprämien festzusetzen. Von diesen Beträgen ist jeweils ein Abzug in Höhe eines Sechstels vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung des § 6 Abs. 6 AAÜG vorzunehmen.
Dies zu Grunde gelegt, sind für den Kläger Jahresendprämienzahlungen für die Beschäftigungsjahre 1970 bis 1988 (und damit für die Zuflussjahre 1971 bis 1989) wie folgt zu berücksichtigen:
JEP-An-spruchsjahr Jahresarbeits-verdienst Monatsdurch-schnitts-verdienst JEP in Höhe der Glaubhaftmachung zu Grunde gelegt davon 5/6 (exakt) JEP-Zuflussjahr 1970 16.935,44 M 1.411,29 M 87,80 % 1.239,11 M 1.032,59 M 1971 1971 17.341,02 M 1.445,09 M 84,50 % 1.221,10 M 1.017,58 M 1972 1972 17.746,80 M 1.478,90 M 79,10 % 1.169,81 M 974,84 M 1973 1973 17.746,80 M 1.478,90 M 88,30 % 1.305,87 M 1.088,23 M 1974 1974 18.046,68 M 1.503,89 M 87,75 % 1.319,66 M 1.099,72 M 1975 1975 17.746,80 M 1.478,90 M 92,55 % 1.368,72 M 1.140,60 M 1976 1976 17.746,80 M 1.478,90 M 89,15 % 1.318,44 M 1.098,70 M 1977 1977 17.925,44 M 1.493,79 M 93,65 % 1.398,93 M 1.165,78 M 1978 1978 17.779,61 M 1.481,63 M 94,30 % 1.397,18 M 1.164,32 M 1979 1979 17.942,92 M 1.495,24 M 94,07 % 1.406,57 M 1.172,14 M 1980 1980 18.847,50 M 1.570,63 M 87,03 % 1.366,92 M 1.139,10 M 1981 1981 19.091,23 M 1.590,94 M 91,94 % 1.462,71 M 1.218,93 M 1982 1982 17.807,92 M 1.483,99 M 88,64 % 1.315,41 M 1.096,18 M 1983 1983 19.576,61 M 1.631,38 M 88,64 % 1.446,06 M 1.205,05 M 1984 1984 20.939,85 M 1.744,99 M 88,64 % 1.546,75 M 1.288,96 M 1985 1985 21.055,17 M 1.754,60 M 88,64 % 1.555,28 M 1.296,07 M 1986 1986 20.547,67 M 1.712,31 M 88,64 % 1.517,79 M 1.264,83 M 1987 1987 22.045,99 M 1.837,17 M 88,64 % 1.628,47 M 1.357,06 M 1988 1988 21.651,40 M 1.804,28 M 88,64 % 1.599,31 M 1.332,76 M 1989
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Jacobi Dr. Schnell Dr. Lau
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