L 1 KR 183/12 B

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 15 KR 56/11
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 1 KR 183/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV fehlen in der Regel ausreichende Anhaltspunkte für eine Streitwertfestsetzung in Höhe der möglichen Beitragsforderung mit der Folge, dass regelmäßig lediglich der Auffangstreitwert zugrunde gelegt werden kann (Anschluss an z. B. BSG, Urteil vom 24.09.2008 - B 12 R 10/07 R; Aufgabe von SächsLSG, Beschluss vom 9. Juni 2008 - L 1 B 351/07 KR)
I. Die Beschwerde der Klägerin zu 1 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 19. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

II. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung des Streitwerts.

Die Klägerin zu 1 und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beantragte am 23. Februar 2010 und die Klägerin zu 2 am 7. Mai 2010 bei der Beklagten und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin zu 2.

Mit Bescheiden vom 21. September 2010 und Widerspruchsbescheiden vom 11. Januar 2011 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass die Tätigkeit der Klägerin zu 2 als Physiotherapeutin in der Physiotherapeutischen Praxis der Beschwerdeführerin seit 1. März 2010 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Es bestehe Versicherungspflicht in der Renten- und Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung, nicht jedoch in der Krankenversicherung.

Hiergegen haben die Beschwerdeführerin am 2. Februar 2011 und die Klägerin zu 2 am 9. Februar 2011 Klage vor dem Sozialgericht Dresden (SG) erhoben. Das SG hat die Klagen mit Beschluss vom 26. Oktober 2011 verbunden. Im Rahmen der Begründung der Klage hat die Beschwerdeführerin vorgetragen, die Klägerin zu 2 habe mit ihrer Tätigkeit in den Praxisräumen der Klägerin monatliche Einnahmen in Höhe von durchschnittlich 2.100,00 EUR brutto erzielt. Ausgehend von einem Gesamtsozialversicherungsbeitrag von 40 % und gerechnet auf einen Zeitraum von 36 Monaten errechne sich ein Streitwert von 30.240,00 EUR.

Im Klageverfahren hat die Klägerin zu 2 u. a. an die Beschwerdeführerin gerichtete Honorarabrechnungen für die Zeit von November 2010 bis Dezember 2011 mit monatlichen Rechnungsbeträgen zwischen 2.310,23 EUR und 3.932,07 EUR vorgelegt. Bezüglich der Beträge im Einzelnen wird auf Bl. 59 bis 72 der Gerichtsakte verwiesen.

Nachdem die Klageverfahren durch angenommenes Anerkenntnis beendet worden sind, hat das SG mit Beschluss vom 19. Juni 2012 den Streitwert auf 5.000 EUR festgesetzt. Für eine Bestimmung des Streitwertes in hiervon abweichender Höhe nach der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtsstreits für die Beschwerdeführerin fehle es an hinreichenden Anhaltspunkten. Es sei lediglich die einer Beitragsfestsetzung vorgeschaltete Feststellung des (Nicht)Vorliegens von Versicherungspflicht im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV streitig gewesen. Eine konkrete Geldforderung hätten die angefochtenen Bescheide nicht benannt. Auch stimme der von der Beschwerdeführerin angegebene Wert der Einnahmen von 2.100,00 EUR brutto nicht mit den von der Klägerin zu 2 vorgelegten Honorarabrechnungen überein. Zudem variiere die Rechnungssumme aufgrund der unterschiedlichen Anzahl der Behandlungen stark. Auch böten die gesetzlichen Regelungen keine Grundlage dafür, den Regelstreitwert wegen der Länge des Zeitraums zu vervielfältigen, für den der versicherungsrechtliche Status der Klägerin zu 2 umstritten sei, wenn die wirtschaftliche Bedeutung in diesem Zeitraum nicht beziffert werden könne.

Gegen den ihr am 25. Juni 2012 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 14. Juni 2012 Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, entgegen der Auffassung des SG sei der Streitwert nicht in Höhe des Regelstreitwertes von 5.000,00 EUR festzusetzen. Es lägen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, wie hoch der Gesamtsozialversicherungsbeitrag sei. Von November 2010 bis einschließlich Oktober 2011 habe die Klägerin zu 2 bei der Beschwerdeführerin 35.252,69 EUR, somit monatlich durchschnittlich 2.937,72 EUR verdient. Der Gesamtversicherungsbeitrag betrage durchschnittlich 40 %, somit 1.175,08 EUR monatlich. Auf einen Zeitraum von 36 Monaten gerechnet ergebe sich der Betrag von 42.302,88 EUR.

Die Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 19. Juni 2012 zu ändern und den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 42.302,88 EUR festzusetzen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Ihrer Ansicht ist der sog. Regelstreitwert jedenfalls dann anzusetzen, wenn die Höhe einer auf die Statusfeststellung folgenden Beitragsbelastung nicht feststeht, sondern erst mit größerem Aufwand zu ermitteln wäre. Eine Entscheidung über künftige oder nachzuzahlende Beiträge werde mit der Feststellung der Versicherungspflicht gerade noch nicht getroffen. Entsprechende Entscheidungen seien vielmehr dem Verfahren der Beitragsfestsetzung vorbehalten, in dem Beitragsbescheide gesondert angefochten werden könnten. Zudem wären, wenn auf die Höhe der mutmaßlichen Beitragsforderung abgestellt würde, Ermittlungen zu im Statusfeststellungsverfahren nicht streitgegenständlichen Fragen zu führen. Ermittlungen, die zur Entscheidung in der Hauptsache nicht erforderlich seien, sollten und dürften im Rahmen der Streitwertbestimmung aber nicht geführt werden. Auch seien Ermittlungen zu mutmaßlichen Beitragszahlungen fehleranfällig. Faktoren wie beispielsweise sozialversicherungsfreie Zahlungsanteile, Verjährung, Nachholung des Beitragsabzuges gemäß § 28g Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) machten die Ermittlung einer mutmaßlichen Beitragszahlung fehleranfällig und äußerst aufwändig. Zudem sollten bei der Streitwertbemessung keine gerichtlichen Schätzungen oder Ermittlungen angestellt werden. In Statusfeststellungsverfahren komme eine Streitwertbemessung gemäß § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) regelmäßig nicht ohne Schätzung aus, da sich der Wert der Versicherungspflicht, also eines abstrakten Streitgegenstandes, eben nicht bestimmen lasse. Diese Auffassung stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), das in seinem Beschluss vom 8. Dezember 2008 - B 12 R 37/07 B - ausdrücklich niedergelegt habe, dass der Betrag einer streitigen Beitragsforderung der Streitwertfestsetzung nicht zugrunde gelegt werden könne. Eine Vervielfältigung des Streitwerts wegen der Länge des Zeitraumes habe das BSG ausdrücklich ausgeschlossen (Hinweis auf BSG, Beschluss vom 5. März 2010 - B 12 R 8/09 R).

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

Dem Gericht haben die Gerichtsakten und die Verwaltungsakte der Beschwerdegegnerin vorgelegen.

II.

Über die Beschwerde entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern.

Zwar behält § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter vor, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde. Diese Bestimmung ist, da § 155 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht abschließend ist, nach Ansicht des Senates auch im sozialgerichtlichen Verfahren anwendbar mit der Folge, dass im Verfahren der Streitwertbeschwerde grundsätzlich der Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung berufen ist, wenn die Streitwertentscheidung im erstinstanzlichen Verfahren (nur) durch den zuständigen Kammervorsitzenden getroffen worden ist (vgl. hierzu im Einzelnen schon Senatsbeschluss vom 9. Juni 2008 - L 1 B 351/07 KR - juris Rn. 6 ff. m. w. N.; ebenso Hessisches Landessozialgericht [LSG], Beschluss vom 31. Mai 2010 - L 1 KR 354/09 B - juris Rn. 19 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. April 2009 - L 10 B 42/08 P - juris Rn. 2 ff.; Thüringer LSG, Beschluss vom 16. Februar 2007 - L 6 B 141/06 SF - juris Rn. 1; a. A. z. B. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. Oktober 2012 - L 4 P 19/12 B - juris Rn. 11; LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 5. März 2012 - L 27 P 80/10 B - juris Rn. 2; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Februar 2010 - L 22 R 963/09 B - juris Rn. 10; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - L 11 B 7/09 KA- juris Rn. 6 f.; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. April 2009 - L 5 B 451/08 KA - juris Rn. 4; vgl. zum Streitstand auch Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 155 Rn. 9d).

Jedoch überträgt nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG der Einzelrichter das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Hiervon hat vorliegend die Vorsitzende und Berichterstatterin des Verfahrens Gebrauch gemacht. Die Beschwerde ist statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR überschreitet (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 68 Abs. 1 Satz 3 GKG i. V. m. § 63 Abs. 3 GKG). Sie ist jedoch nicht begründet.

Nach § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG ist in sozialgerichtlichen Verfahren der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen darauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Der Streitwert darf einen Betrag von 2.500.000,00 EUR nicht überschreiten (§ 52 Abs. 4 GKG) und ist auf 5.000,00 EUR (Auffangstreitwert) festzusetzen, wenn der Sach- und Streitstand für eine abweichende Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet (§ 52 Abs. 2 GKG).

Vorliegend bietet der Sach- und Streitstand für eine vom Auffangstreitwert abweichende Feststellung keine genügenden Anhaltspunkte und war gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 EUR festzusetzen. Eine Festsetzung des Streitwerts auf 42.302,88 EUR kam nicht in Betracht.

Streitig war im Klageverfahren ein Verwaltungsakt, mit dem die Beklagten auf der Grundlage des § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) festgestellt hat, dass die Klägerin zu 2 bei der Beschwerdeführerin seit 1. März 2010 abhängig beschäftigt ist. Da mit dieser Statusfeststellung eine konkrete Zahlungsverpflichtung nicht verbunden war, kann eine Streitwertbestimmung nach § 52 Abs. 3 GKG jedenfalls nicht erfolgen. Auch eine auf § 52 Abs. 1 GKG beruhende Festsetzung des Streitwertes kam nicht in Betracht. Zwar hat der Senat in seiner früheren Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass der Streitwert grundsätzlich unter Berücksichtigung der möglichen Beitragsbelastung des Arbeitgebers festgelegt werden müsse, da diese die mittelbare Folge der angefochtenen Statusfeststellung sei und, da der Statusfeststellungsbescheid keine konkreten Zahlungspflichten festsetze, im Rahmen einer konkreten Schätzung den Streitwert unter Zugrundelegung des möglichen Arbeitgeberanteils zu den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für einen Zeitraum von drei Jahren in der Vergangenheit bestimmt, soweit die jeweilige Tätigkeit nicht kürzer gedauert hat (Beschluss vom 9. Juni 2008, a. a. O. - juris Rn. 17, 20). Hieran hält der Senat jedoch im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Streitwertfestsetzung in sog. Statusfeststellungsverfahren nicht mehr fest. Bereits in seiner Entscheidung vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R hat der 12. Senat des BSG in einem Verfahren, in welchem die Vergütungen der Beigeladenen, deren sozialversicherungsrechtlicher Status streitig war, bekannt waren, die Streitwertfestsetzung auf 5.000,00 EUR auf § 52 Abs. 2 GKG gestützt. In einer Entscheidung vom 24. September 2008 - B 12 R 10/07 R - wird ausgeführt, dass dann, wenn über die Versicherungspflicht, nicht aber eine Beitragsforderung in bestimmter Höhe gestritten wird, regelmäßig lediglich der Auffangstreitwert zugrunde gelegt werden kann und dass für eine Bestimmung des Streitwertes in hiervon abweichender Höhe nach der wirtschaftlichen Bedeutung in der Regel hinreichende Anhaltspunkte fehlen (juris Rn. 27). In einer weiteren Entscheidung des BSG vom 24. September 2008 - in diesem Verfahren war der sozialversicherungsrechtliche Status eines Beigeladenen streitig, an den fortlaufend monatliche Zahlungen geleistet worden sind - ist der Streitwert mit der Begründung, für einen Streitwert in abweichender Höhe fehlten hinreichende Anhaltspunkte, ebenfalls auf 5.000,00 EUR festgesetzt worden (B 12 KR 27/07 - juris Rn. 30). Mit gleicher Begründung hat das BSG den Streitwert in weiteren Entscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt (Entscheidung vom 8. Dezember 2008 - B 12 R 37/07 B - juris Rn. 14 - in dieser Entscheidung hat das BSG explizit festgehalten, dass in Verfahren, die die Feststellung der Versicherungspflicht betreffen, der Betrag einer streitigen Beitragsforderung nicht zugrunde gelegt werden kann, vom 11. März 2009 - B 12 R 11/07 R - juris Rn. 31, vom 4. Juni 2009 - B 12 R 6/08 R - juris Rn. 38 und vom 5. März 2010 - B 12 R 8/09 R - juris Rn. 1). Hiernach ist nicht davon auszugehen, dass das BSG nur mangels konkreter Anhaltspunkte im Einzelfall (theoretisch) dem Statusfeststellungsverfahren nachfolgende Beitragsforderungen nicht berücksichtigt hat, sondern vielmehr das regelmäßige Fehlen hinreichender Anhaltspunkte für eine vom Auffangstreitwert abweichende Festsetzung des Streitwertes in Statusfeststellungsverfahren angenommen hat (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. Januar 2012 - L 4 Kr 517/11 B - nicht veröffentlicht). Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat nunmehr an. Er hat dabei insbesondere berücksichtigt, dass es bei Verfahren, in denen der sozialversicherungsrechtliche Status eines oder mehrerer Beteiligten streitig ist, (noch) nicht um konkrete Beitragszahlungen geht und dass auch dann, wenn die monatlichen Einkünfte eines Beteiligten, dessen sozialversicherungsrechtlicher Status streitig ist, bekannt sind, der wirtschaftliche Wert der Feststellung der Versicherungspflicht nicht hinreichend präzise beziffert werden kann (vgl. hierzu auch Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 25. März 2009 - L 5 KR 28/07 - juris Rn. 35 und LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 8. November 2007 - L 1 R 611/05 - juris Rn. 109 - nachfolgend BSG, Beschluss vom 8. Dezember 2008 - B 12 R 37/07 B - juris Rn. 14). Damit fehlen im Ergebnis ausreichende Anhaltspunkte für eine Streitwertfestsetzung nach der möglichen Höhe der Beitragsforderung (a. A. insbesondere LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Dezember 2012 - L 8 R 650/12 B - juris Rn. 13 ff. m. w. N.), so dass bei ausschließlichen Statusfeststellungsverfahren nicht auf den etwaigen wirtschaftlichen Wert möglicher nachfolgender Beitragsverfahren abgestellt werden kann.

Nach Ansicht des Senates kommt auch eine Festsetzung des Streitwertes auf in der Regel 18.000,00 EUR bei der Anfechtung einer Statusfeststellung für eine unbefristete Tätigkeit nicht in Betracht. Diese von verschiedenen Landessozialgerichten vertretene Auffassung soll einerseits die mit der Statusfeststellung verbundene spätere Beitragsbelastung des Arbeitgebers als ihre mittelbare Folge berücksichtigen und andererseits dem Umstand Rechnung tragen, dass diese in der Regel nicht feststeht und ihre Feststellung nur mit hohem Aufwand erfolgen kann. Sie orientiert sich an der Beitragsbelastung, die sich bei Zugrundelegung eines Entgelts in Höhe des durchschnittlichen Entgelts aller abhängig beschäftigten Versicherten bei einem Gesamtsozialversicherungsbeitrag von 40 v. H. ergibt und soll der längerfristigen Auswirkung einer Statusfeststellung bei einer unbefristeten Tätigkeit durch eine Hochrechnung der Belastung auf drei Jahre Rechnung tragen (z. B. LSG Nordrhein-Westfalen, zuletzt Beschluss vom 14. Mai 2012 - L 8 R 158/12 B - juris Rn. 7; Bayerisches LSG, Beschluss vom 23. März 2009 - L B 815/07 KR - juris Rn. 7, 10 - jeweils m. w. N.). Der Senat folgt dieser Auffassung nicht, weil sie letztlich die Einführung eines zweiten Auffangstreitwertes - für Statusfeststellungsverfahren - beinhaltet, für die es keine gesetzliche Grundlage gibt. Den Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, wie dies in § 52 Abs. 1 GKG geregelt ist, setzt vielmehr die Berücksichtigung von Verhältnissen im Einzelfall voraus; soweit dies nicht möglich ist, ist der Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen (ebenso LSG Hamburg, Beschluss vom 2. August 2011 - L 2 B 58/07 R - nicht veröffentlicht). Auch für eine Vervielfältigung des Regelstreitwerts wegen der Länge des Zeitraums, für den ein versicherungsrechtlicher Status umstritten ist, bieten die gesetzlichen Regelungen keine Grundlage (BSG, Beschluss vom 5. März 2010 - B 12 R 8/09 - juris Rn. 1).

Ohnehin könnte vorliegend die mögliche Beitragsforderung aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin und der Klägerin zu 2 nur - zu - grob geschätzt werden; der Berechnung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Höhe des Streitwertes kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die von der Klägerin zu 2 erzielten Einkünfte stark schwanken und die Beschwerdeführerin zudem nicht berücksichtigt hat, dass die Klägerin zu 2 nach den Feststellungen der Beschwerdegegnerin in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig ist.

Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Sie ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Dr. Wietek Schanzenbach Klotzbücher
Rechtskraft
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