L 5 RS 155/12

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 16 RS 355/09
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RS 155/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebliche Voraussetzung -
Montagebetrieb - VEB Robotron Vertrieb Dresden - VEB Robotron Bürotechnik Dresden
Beim VEB Robotron Vertrieb Dresden (rechtsfähig vom 1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1982) bzw. beim VEB Robotron Bürotechnik Dresden (rechtsfähig vom 1. Januar 1983 bis 30. Juni 1984) handelte es sich weder um einen Massenproduktionsbetrieb im Bereich der Industrie (oder des Bauwesens), noch um einen gleichgestellten Betrieb.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 2. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten weitere Beschäftigungszeiten des Klägers, nämlich in der Zeit vom 26. Januar 1981 bis 30. Juni 1984, als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Der am 13. November 1946 geborene Kläger leistete in der Zeit vom 1. Juni 1966 bis 29. April 1969 seinen dreijährigen Wehrdienst bei der Nationalen Volksarmee (NVA) ab. Ihm wurde, nach einem berufsbegleitenden Abend-Fachschulstudium in der Fachrichtung "Technologie der metallverarbeitenden Industrie" an der Ingenieurschule für Maschinenbau B , mit Urkunde vom 24. Oktober 1975 das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" verliehen. Er war vom 1. Januar 1972 bis 23. April 1977 als Hauptmechaniker im volkseigenen Betrieb (VEB) Bürochemie Dresden vom 25. April 1977 bis 25. Januar 1981 als Maschinenbauingenieur im VEB Reglerwerk Dresden, vom 26. Januar 1981 bis 30. Juni 1984 als Ingenieur für Rationalisierung und Kooperation im VEB Robotron Vertrieb Dresden bzw. im VEB Robotron Bürotechnik Dresden (als Rechtsnachfolgerbetrieb seit 1. Januar 1983) und vom 1. Juli 1984 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Komplexingenieur für Maschinenbau im VEB Robotron Elektronik Dresden -Stammbetrieb des VEB Kombinat Robotron- (als Rechtsnachfolgerbetrieb seit 1. Juli 1984) beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.

Auf den Antrag des Klägers vom 19. November 2007 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Mai 2008 die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 24. Oktober 1975 bis 23. April 1977, vom 25. April 1977 bis 25. Januar 1981 und vom 1. Juli 1984 bis 31. Mai 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte (unter Berücksichtigung von Jahresendprämien für die Jahre 1978, 1979 und 1980 sowie einer Anerkennungsprämie im Jahr 1988) fest. Im Bescheid führte sie zudem aus, dass für die Beschäftigungszeiträume vom 26. Januar 1981 bis 30. Juni 1984 und vom 1. Juni 1990 bis 30. Juni 1990 Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz nicht festzustellen seien, da der Kläger in diesen Zeiträumen nicht in volkseigenen Produktionsbetrieben beschäftigt gewesen sei. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 31. Mai 2008 wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2009 zurück: Die betriebliche Voraussetzung einer fingierten Zusatzversorgungsanwartschaft läge in den Zeiträumen vom 26. Januar 1981 bis 30. Juni 1984 und vom 1. Juni 1990 bis 30. Juni 1990 nicht vor. Der VEB Robotron Vertrieb Dresden bzw. der VEB Robotron Bürotechnik Dresden seien keine Produktionsbetriebe, sondern Reparatur- und Montagebetriebe der Datenverarbeitungs- und Büromaschinenindustrie gewesen, wie deren Einordnung in die Wirtschaftsgruppe 16649 belege. Der VEB Robotron Elektronik Dresden -Stammbetrieb des VEB Kombinat Robotron- habe nur bis 31. Mai 1990 existiert, habe zum 1. Juni 1990 die Betriebsfonds auf die Nachfolge-GmbH übertragen und sei daher am 30. Juni 1990 nur noch eine "leere Hülle" gewesen.

Mit seiner hiergegen gerichteten, am 25. Februar 2009 zum Sozialgericht Dresden erhobenen Klage machte der Kläger geltend, Betriebszweck des VEB Robotron Vertrieb Dresden bzw. des VEB Robotron Bürotechnik Dresden sei die Herstellung und Inbetriebnahme von Datenverarbeitungsanlagen gewesen und die "leere Hülle"-Rechtsprechung entspreche nicht den Wirklichkeiten. Mit Teilanerkenntnis vom 11. März 2011 erklärte sich die Beklagte bereit den Zeitraum vom 1. bis 30. Juni 1990 als feststellungsfähig anzuerkennen. Das Teilanerkenntnis nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 21. April 2011 an. Bereits mit Bescheid vom 10. März 2011 stellte die Beklagte die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 24. Oktober 1975 bis 23. April 1977, vom 25. April 1977 bis 25. Januar 1981 und vom 1. Juli 1984 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest. Zugleich hob sie den Bescheid vom 7. Mai 2008, soweit er entgegenstand, auf. Nach persönlicher Anhörung des Klägers zum Betriebsgegenstand des VEB Robotron Vertrieb Dresden bzw. des VEB Robotron Bürotechnik Dresden im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 2. Februar 2012 wies das Sozialgericht Dresden die Klage mit Urteil vom 2. Februar 2012 ab. Zur Begründung führte es aus: Die betriebliche Voraussetzung einer fingierten Zusatzversorgungsanwartschaft habe im nur noch streitgegenständlichen Zeitraum vom 26. Januar 1981 bis 30. Juni 1984 nicht vorgelegen. Der Betrieb sei im Schwerpunkt ein Handels- und Dienstleistungsbetrieb mit allenfalls nachgeordneten produktionstechnischen Aufgaben gewesen.

Gegen das am 22. Februar 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 7. März 2012 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Das Sozialgericht habe die neuere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) unzutreffend angewandt und sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangenen. Der VEB Robotron Vertrieb Dresden bzw. der VEB Robotron Bürotechnik Dresden habe Datenverarbeitungsanlagen aus Teilen montiert, die nicht im eigenen Betrieb, sondern in anderen Kombinatsbetrieben hergestellt worden seien. Darauf komme es aber nicht an. Nach dem Urteil des BSG vom 19. Juli 2011 (B 5 RS 1/11 R) sei es unerheblich, ob die montierten Teile im eigenen oder einem Drittbetrieb hergestellt worden seien.

Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,

das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 2. Februar 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Feststellungsbescheides vom 7. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2009 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 10. März 2011 zu verurteilen, seine Beschäftigungszeiten vom 26. Januar 1981 bis 30. Juni 1984 als weitere Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Das Gericht hat Betriebsunterlagen beigezogen.

Mit Schriftsätzen vom 11. Juli 2013 und 22. Juli 2013 haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtstreites durch den Einzelrichter und ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte durch den Einzelrichter und ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 sowie § 155 Abs. 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).

Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Sozialgericht Dresden die Klage im Ergebnis zu Recht mit Urteil vom 2. Februar 2012 abgewiesen hat. Der Feststellungsbescheid der Beklagten vom 7. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2009 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 10. März 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte, die von ihm geltend gemachten Beschäftigungszeiten vom 26. Januar 1981 bis 30. Juni 1984 als weitere Zeiten der fiktiven Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) sowie die in diesen Zeiträumen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt, weil er in dem streitgegenständlichen Zeitraum diesem Zusatzversorgungssystem nicht (fiktiv) zugehörig war.

Anspruchsgrundlage für die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, sind §§ 1 und 5 AAÜG. Die vom Kläger geltend gemachten weiteren Beschäftigungszeiten vom 26. Januar 1981 bis 30. Juni 1984 können nicht dem Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG zugeordnet werden, weil eine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft in diesem Zeitraum nicht bestand.

Hinsichtlich der Rechtsgrundlage und der Herleitung des Anspruchs auf Feststellung fingierter Zusatzversorgungsanwartschaften kann zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Dresden im angefochtenen Urteil vom 2. Februar 2012 vollständig Bezug und von einer weiteren Begründung Abstand genommen werden (§ 153 Abs. 2 SGG). Im Übrigen sind folgende Ergänzungen veranlasst:

Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum vom 26. Januar 1981 bis 30. Juni 1984 nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 20; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5 S. 33; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 60; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8 S. 74; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22-36; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31), weil er in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Im Zeitraum vom 26. Januar 1981 bis 30. Juni 1984 war er nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb beschäftigt. Die betriebliche Voraussetzung eines fingierten Anspruchs im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (DDR-GBl. I Nr. 93 S. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (DDR-GBl. I Nr. 62 S. 487) ist nicht erfüllt.

Beschäftigungsbetrieb des Klägers im allein entscheidenden streitgegenständlichen Zeitraum vom 26. Januar 1981 bis 30. Juni 1984 und damit Arbeitgeber im rechtlichen Sinn – worauf es nach der ständigen Rechtsprechung des BSG allein ankommt (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 6, S. 13; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 49/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 30/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32) – war, ausweislich des Arbeitsvertrages vom 26. Januar 1981 sowie der Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung, der VEB Robotron Vertrieb Dresden und (ab 1. Januar 1983) dessen Rechtsnachfolger der VEB Robotron Bürotechnik Dresden.

1. Bei dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Hauptzweck des Betriebes war nämlich nicht die serienmäßige Produktion von Sachgütern in den Bereichen der Industrie oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen.

Entgegen der Ansicht des Klägers unterfallen dem Geltungsbereich der VO-AVItech und der 2. DB nur die Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens, deren Hauptzweck (bzw. Schwerpunkt) auf die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen ausgerichtet war (vgl. exemplarisch: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27). Der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp ist neben den Merkmalen "Betrieb" und "volkseigen" maßgeblich durch das weitere Merkmal "Produktion (Industrie/Bauwesen)" gekennzeichnet. Zwar sprechen die Überschrift der Versorgungsordnung, ihr Vorspann ("Präambel") und ihr § 1 und ebenso § 1 Abs. 1 der 2. DB nur vom "volkseigenen Betrieb". Nach diesem Teil des Wortlauts wären alle Betriebe, die auf der Basis von Volkseigentum arbeiteten, erfasst worden. Der in § 1 Abs. 2 der 2. DB verwendete Ausdruck "Produktionsbetrieb" macht jedoch deutlich, dass die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz nicht in jedem volkseigenen Betrieb galt. Weil dort Betriebe und Einrichtungen aufgelistet wurden, die einem "Produktionsbetrieb" gleichgestellt wurden, wird klar, dass die Versorgungsordnung und auch § 1 Abs. 1 der 2. DB nur (volkseigene) Produktionsbetriebe erfasste. Dies wird durch § 1 der 1. DB vom 26. September 1950 (DDR-GBl. I Nr. 111 S. 1043) bestätigt, nach dem nur bestimmte Berufsgruppen der technischen Intelligenz, die gerade in einem "Produktionsbetrieb" verantwortlich tätig waren, generell in den Kreis der Versorgungsberechtigten einbezogen werden sollten (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6, S. 43 f.). Dass es dabei auf Produktionsbetriebe nur der "Industrie" und des "Bauwesens" ankommt, ergibt sich mit Blick auf die Produktionsbetriebe der Industrie u.a. schon aus der Einbeziehung des Ministeriums für Industrie in § 5 VO-AVItech und für die Produktionsbetriebe des Bauwesens aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstellung von "Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens" einerseits und allen anderen "volkseigenen Betrieben" andererseits, welche die DDR spätestens ab den 60er-Jahren und jedenfalls am 30. Juni 1990 in ihren einschlägigen Gesetzestexten vorgenommen hat. Hierauf weisen § 2 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973 (DDR-GBl. I Nr. 15 S. 129) sowie § 41 Abs. 1 1. Spiegelstrich in Verbindung mit § 41 Abs. 2 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (DDR-GBl. I Nr. 38 S. 355) hin, welche die Kombinate, Kombinatsbetriebe und die übrigen volkseigenen Betriebe in der Industrie und im Bauwesen denen aus anderen Bereichen der Volkswirtschaft (z.B. im Handel, auf dem Gebiet der Dienstleistungen, in der Landwirtschaft) gegenüberstellen.

Ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie liegt nur vor, wenn der von ihm verfolgte Hauptzweck auf die industrielle, massenhafte Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet war (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46 und S. 47; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Es muss sich also um einen "Produktionsdurchführungsbetrieb" gehandelt haben, der sein maßgebliches Gepräge durch die unmittelbare Massenproduktion von Sachgütern erhalten hat (vgl. dazu explizit aus der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24). Ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens liegt nur vor, wenn ihm die Bauproduktion, mithin die unmittelbare Ausführung von Bautätigkeiten das Gepräge gegeben hat (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16).

Industrie und Bauwesen waren in der DDR die "führenden" Produktionsbereiche (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 40). Erforderlich zur Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung ist daher, dass die unmittelbare Eigenproduktion dem Betrieb das Gepräge verliehen hat (BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18 f.), wobei es sich um Massenproduktion im Sinne von massenhaftem Ausstoß standardisierter Produkte, die hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der sozialistischen Planwirtschaft ermöglichen sollten, gehandelt haben muss (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46; BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27). Nach der VO-AVItech sollte nur die technische Intelligenz in solchen Betrieben privilegiert werden, die durch wissenschaftliche Forschungsarbeit und die Erfüllung technischer Aufgaben in den produzierenden Betrieben einen "schnelleren, planmäßigen Aufbau" der DDR ermöglichen sollten (vgl. Präambel zur VO-AVItech). Dem lag das so genannte fordistische Produktionsmodell zu Grunde, das auf stark standardisierter Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen basierte (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Denn der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 35, S. 46 f.; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23).

Betriebe hingegen, die schwerpunktmäßig Dienstleistungen für die Produktion anderer Betriebe und damit unabdingbare Vorbereitungs- oder Begleitarbeiten für den Produktionsprozess erbrachten, erhalten dadurch nicht den Charakter eines Produktionsbetriebes und erfüllen nicht die betriebliche Voraussetzung (so explizit für Rationalisierungsbetriebe: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22; so explizit für Dienstleistungsbetriebe allgemein: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 17; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben, also überwiegend und vorherrschend gewesen sein (BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5, S. 29, S. 35; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und Hilfstätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangsläufig mit ausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- bzw. nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18).

Dies zugrunde gelegt, war der Beschäftigungsbetrieb des Klägers, der VEB Robotron Vertrieb Dresden bzw. der VEB Robotron Bürotechnik Dresden, im streitgegenständlichen Zeitraum vom 26. Januar 1981 bis 30. Juni 1984 kein Produktionsdurchführungsbetrieb, dem die massenhafte industrielle Fertigung von Erzeugnissen oder Gütern das Gepräge gab, sondern ein Betrieb, dem Montage-, Inbetriebnahme- und Systemintegrationsarbeiten im Bereich des kundenspezifischen Zusammenbaus von Datenverarbeitungsanlagen sowie weitere kundenspezifische Dienstleistungen in Form von Garantiesicherung, Schulung und Anwendungsbetreuung überantwortet waren. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts sowohl aus den eigenen Bekundungen des Klägers als auch aus den beigezogenen und den Beteiligten aus anderen Verfahren bekannten Betriebsunterlagen:

Klarstellend ist dabei zunächst darauf hinzuweisen, dass Beschäftigungsbetrieb des Klägers nicht das Kombinat (VEB Kombinat Robotron D ) als solches, sondern der konkrete Kombinatsbetrieb VEB Robotron Vertrieb D bzw. VEB Robotron Bürotechnik D war. Diese Betriebe waren im Zeitraum vom 1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1982 (VEB Robotron Vertrieb D ) sowie vom 1. Januar 1983 bis 30. Juni 1984 (VEB Robotron Bürotechnik D ) juristisch selbständig und rechtsfähig. Aus diesem Grund kommt es nicht darauf an, welchen Kombinatsdirektiven der Betrieb jeweils unterlag. Entscheidend im Rahmen der Prüfung der betrieblichen Voraussetzung ist allein das Tätigkeitsfeld der konkreten Kombinatsbetriebe VEB Robotron Vertrieb D bzw. VEB Robotron Bürotechnik D. Welcher Kategorie ein Betrieb zuzuordnen ist, bestimmt sich nämlich weder nach den Eigentums- noch den Beherrschungsverhältnissen; die Zuordnung zu einer bestimmten Branche bestimmt sich allein nach dem Betriebs- bzw. Hauptzweck des Betriebes, der Arbeitgeber war (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 49/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 30/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15).

Der VEB Robotron Vertrieb D , der vom 1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1982 als rechtlich selbständiger Betrieb existierte, war für die sogenannte "Sicherung der Finalproduzentenfunktion" der Rechentechnik des Kombinats in den Südbezirken der DDR (Dresden; Cottbus; Karl-Marx-Stadt; Gera; Erfurt und Suhl nur bis 31. Dezember 1977, da ab 1. Januar 1978 diese Kapazitäten in den neu gegründeten VEB Robotron Vertrieb Erfurt ausgegliedert wurden) sowie in den zugeordneten Exportländern zuständig. Mit Wirkung zum 1. Januar 1983 entstand aus der Fusion des VEB Robotron Vertrieb D und des VEB Robotron Durotherm Sohland der VEB Robotron Bürotechnik D als Rechtsnachfolger. Dieser Betrieb wiederum existierte bis zum 30. Juni 1984. Mit Wirkung zum 1. Juli 1984 wurde der VEB Robotron Bürotechnik D in den neugegründeten VEB Robotron Bürotechnik Karl-Marx-Stadt eingegliedert und übernahm aus dem Vorgängerbetrieb (VEB Robotron Bürotechnik D ) die Aufgaben "für den Kundendienst für die Territorien Cottbus, Dresden, Karl-Marx-Stadt und Gera".

Bei der dem Betrieb hauptsächlich obliegenden Aufgabe des "Kundendienstes" (im Bereich der Bürotechnik in Form von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen und elektronischen Datenverarbeitungssystemen) handelte es sich inhaltlich um nichts anderes als die "Sicherung der Finalproduzentenfunktion" und nicht um Handelstätigkeiten, wie dies vermeintlich aus dem Wort "Kundendienst" abgeleitet werden könnte und wohl in früheren Entscheidungen (so, wohl unter anderem: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. August 2011 - L 1 R 44/09 - JURIS-Dokument, RdNr. 41 zum VEB Robotron Vertrieb Berlin; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 29. September 2009 - L 5 R 50/08 - nicht veröffentlicht zum VEB Robotron Vertrieb Dresden; Thüringer LSG, Urteil vom 30. Oktober 2007 - L 6 R 140/07 - JURIS-Dokument, RdNr. 28-32 zum VEB Robotron Vertrieb Erfurt; Sächsisches LSG, Urteil vom 21. April 2004 - L 4 RA 302/03 - JURIS-Dokument, RdNr. 28-30 zum VEB Robotron Vertrieb Dresden), ebenso wie im hier angefochtenen Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 2. Februar 2012 auch zu Grunde gelegte wurde. Bei der Aufgabe des "Kundendienstes" bzw. der "Sicherung der Finalproduzentenfunktion" handelte es sich vielmehr konkret um, wie der Kläger nachvollziehbar mehrfach schilderte, das Montieren von Einzelkomponenten zu elektronischen Datenverarbeitungsanlagen und elektronischen Datenverarbeitungssystemen im Außen- oder Innendienst (Kundendienst), also direkt beim Kunden oder in eigenen Werkhallen sowie das Inbetrieb-Nehmen dieser komplettierten Anlage vor Ort direkt beim Abnehmer; und zwar in den dem Betrieb übertragenen Territorien (Cottbus, Dresden, Karl-Marx-Stadt und Gera). Diese Hauptaufgabe des Betriebes (vgl. dazu bereits: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 19. März 2013 - L 5 RS 622/12 - JURIS-Dokument, RdNr. 21-26, dort konkret zum: VEB Robotron Bürotechnik Karl-Marx-Stadt, also dem unmittelbaren Rechtsnachfolgebertrieb des hier streitgegenständlichen VEB Robotron Bürotechnik Dresden ab 1. Juli 1984) ergibt sich auch aus der den Beteiligten aus anderen Verfahren bekannten Broschüre "Die Dresdner Absatzbetriebe des VEB Kombinat Robotron" in der Fassung vom 28. Februar 2006, bei der es sich um eine Gemeinschaftsarbeit der Arbeitsgruppe Industriegeschichte mit dem Stadtarchiv Dresden zur Industriegeschichte der Stadt Dresden von 1945 bis 1990 handelt. In dieser Broschüre werden die Funktionen, die Entwicklungen und die Strukturen der sog. Absatzbetriebe des VEB Kombinat Robotron, zu denen der VEB Robotron Vertrieb Dresden sowie der VEB Robotron Bürotechnik Dresden gehörten, beschrieben. Aus der Broschüre ergibt sich unter anderem, dass die Absatzbetriebe folgende Aufgaben verrichteten: - Beratung des Kunden bei der Auswahl der von ihm gewünschten Technik und der zu nutzenden Programme, - Schulung des Personals in der Nutzung von Technik und Software, - Montage und Inbetriebnahme aller Komponenten zum leistungsfähigen Anlagensystem mit Demonstration der geforderten Leistungsparameter, - Lieferung von Ersatzteilen, - Durchführung von Reparaturen, - Vertragsarbeit. Strukturell waren die rechtlich selbständigen Kombinatsbetriebe des VEB Kombinat Robotron Dresden arbeitsteilig in drei Arten von Betrieben gegliedert. Es gab zum einen die Herstellerbetriebe, die Geräte, Baugruppen und EDV-Komponenten unter anderem in Radeberg, Dresden, Riesa und Hoyerswerda herstellten, zum anderen die Absatz- bzw. Anlagenbaubetriebe, die wie der Beschäftigungsbetrieb des Klägers in einzelnen konkret zugewiesenen "Kundendienst-Territorien", die aus den von den Herstellerbetrieben gelieferten und von diesen bezogenen Geräten, Baugruppen und einzelnen EDV-Komponenten unmittelbar beim Kunden komplette und funktionstüchtige Anlagen und Systeme zusammensetzen und die Kunden in die komplettierte Anlage (das sog. Finalprodukt im Sinne von montierter und zusammengesetzter betriebsbereiter elektronischer Datenverarbeitungsanlage) einwiesen sowie zum dritten einen Betrieb für Forschung und Technik, als sog. wissenschaftlich-technisches Zentrum des Kombinats. Das Zusammensetzen und Inbetriebnehmen der Anlagen direkt beim Kunden sowie das Einweisen der Kunden in den Gebrauch, was in der sozialistischen Wirtschaftsdiktion als sog. Finalproduktion bezeichnet wurde, stellte die den Betriebszweck prägende Aufgabe dar. Ebenfalls der sozialistischen Wirtschaftsdiktion entsprechend wurde diese Finalproduktion, wie auch aus der zuvor erwähnten Broschüre deutlich wird, als industrielle Sachgüterproduktion beschrieben, weil man die Montage, Inbetriebnahme und Systemintegration als Teil der Produktion verstand. Die Montage erfolgte wegen der Größe der Anlagen und der unterschiedlichen Herkunft der Einzelkomponenten überwiegend direkt beim Endabnehmer, weil sie nicht in komplett montiertem Zustand an die Anwender geliefert werden konnte. Aus der Broschüre geht des Weiteren hervor, dass einerseits zwar serienmäßig hergestellte Vorprodukte (Einzelgeräte) zu dem Endprodukt (komplette elektronische Datenverarbeitungsanlage) nach Standardtechnologien zusammengefügt wurden, dass andererseits aber auch spezielle (ebenfalls wiederum von anderen externen Zulieferbetrieben hergestellte) Komponenten (Baugruppen, Steckeinheiten, Kabel, Abschirmteile, etc.) in die Geräte nach den speziellen Anforderungen des Endabnehmers eingebaut wurden und für die komplette elektronische Datenverarbeitungsanlage die Basissoftware und für einige Nutzer auch besondere Anwendersoftware entwickelt und hergestellt werden musste. Wichtige Aufgaben der Absatzbetriebe, also auch des VEB Robotron Vertrieb Dresden bzw. des VEB Robotron Bürotechnik Dresden, waren zudem die Garantiesicherung, die Schulungen der Anwender und spezielle Leistungen des Anlagenbaus.

Diese Angaben korrespondieren vollständig mit dem vom Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 2. Februar 2012 vor dem Sozialgericht Dresden getätigten Aussagen. Er erklärte, dass die Tätigkeit des VEB Robotron Vertrieb Dresden bzw. des VEB Robotron Bürotechnik Dresden darin bestand, von anderen Kombinatsbetrieben angefertigte Komponenten zusammenzufügen bzw. zu montieren. Es wurden auch Kabelleitungen hergestellt und angepasst. Weiterhin bestand die Tätigkeit auch im Import. Nach der Montage wurden die Produkte durch den VEB Robotron Vertrieb Dresden bzw. den VEB Robotron Bürotechnik Dresden bei den Kunden aufgestellt. Dort wurden dann Testläufe durchgeführt und entsprechende Anpassungen vorgenommen. Die Anlagen mussten auf den Kunden zugeschnitten werden. Es wurden die Wünsche des jeweiligen Kunden berücksichtigt. Im Zuge der Anpassung wurden auch Programme geschrieben und umgeschrieben. Die Anlagen wurden dann den Kunden funktionsfähig übergeben. Auch die Durchführung von erforderlichen Reparaturen und Servicetätigkeiten gehörten zum Aufgabengebiet des VEB Robotron Vertrieb Dresden bzw. des VEB Robotron Bürotechnik Dresden. Der Standard der Anlagen musste jeweils entsprechend den Kundenwünschen angepasst werden. Dazu wurden jeweils entsprechende Komponenten verwendet.

Damit wird hinreichend deutlich, dass die sog. und vom Kläger sowie vom Kläger-Prozessbevollmächtigten wiederholt sinngemäß betonte "Finalproduktion" bzw. die diesbezüglich abgerechnete "industrielle Warenproduktion" in dem überwiegend individuellen Zusammensetzen der nicht vom Betrieb selbst hergestellten Einzelkomponenten sowie in der individuellen Inbetriebnahme, Schulung, Garantiesicherung (Reparatur- und andere Servicetätigkeiten) und anderen speziellen Dienstleistungen bestand. Eine unmittelbare Produktionsdurchführung mit massenhafter Sachgüterproduktion in der vom BSG für erforderlich erachteten Art und Weise liegt hierin aus zwei Gründen nicht:

Zum einen ist in den neueren und konkretisierenden Entscheidungen des BSG zu den von einem volkseigenen Industriebetrieb ausgeführten Montagearbeiten ausgeführt, dass der mehr oder weniger schematisch anfallende Zusammenbau von im Wege industrieller Massenproduktion massenhaft hergestellten Bauteilen zum fertigen Produkt seinerseits Teil der industriellen Produktion dann sein kann, wenn die zusammengefügten Bauteile selbst, also von dem der Beurteilung zugrunde liegenden Beschäftigungsbetrieb, massenhaft hergestellt worden sind (so deutlich: BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; im Ergebnis ebenso auch bei: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 31, wonach industrielle Massenproduktion stets dann vorliegt, wenn der planmäßige Zusammenbau von Bauteilen zu einem Endprodukt in einem Betrieb anfällt, der die Bauteile im Wege industrieller Massenproduktion selbst herstellt). Soweit der Kläger-Prozessbevollmächtigte auf eine andere Entscheidung des BSG hinweist, in der ausgeführt ist, dass der Zusammenbau von im Wege industrieller Massenproduktion vorgefertigter Bauteile zum fertigen Produkt seinerseits Teil der industriellen Produktion sein kann, wobei es unerheblich ist, ob die Bauteile im eigenen oder einem Drittbetrieb angefertigt worden sind (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27), ergibt sich hieraus im Ergebnis nichts Gegenteiliges, weil das BSG mit dieser Entscheidung nur deutlich machte, dass neben dem massenhaften Zusammenbau eigener massenhaft hergestellter Produkte auch der standardisierte und schematische Zusammenbau fremder Produkte Massenproduktion ausnahmsweise auch dann sein kann, wenn das Produkt einer vom Hersteller standardmäßig angebotenen Palette entspricht und individuelle Kundenwünsche nicht in den Vordergrund treten.

Zum anderen kann nach der neueren und konkretisierenden Rechtsprechung des BSG zu den von einem Beschäftigungsbetrieb (auch) verrichteten Montagearbeiten zwar der Zusammenbau von im Wege industrieller Massenproduktion vorgefertigten Bauteilen zum fertigen Produkt seinerseits Teil der industriellen Produktion sein, wenn die montierten, also einem planmäßigen Zusammenbau von Bauteilen entsprechenden, Endprodukte ihrerseits massenhaft hergestellt werden und daher ihr Zusammenbau mehr oder weniger schematisch anfällt. Treten dagegen unter anderem individuelle Kundenwünsche, wie der zusätzliche Einbau von besonders gefertigten Teilen oder der Bau eines zwar aus standardisierten Einzelteilen bestehenden, so aber vom Hersteller nicht vorgesehenen und allein auf besondere Anforderungen gefertigten Produkts, in den Vordergrund, entfällt der Bezug zur industriellen Massenproduktion (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 31; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, Rdnr. 26). Denn der versorgungsrechtliche Begriff der Massenproduktion im Sinne der VO-AVItech ist auf die standardisierte Herstellung einer unbestimmten Vielzahl von Sachgütern gerichtet. Er ist damit in quantitativer Hinsicht allein durch die potentielle Unbegrenztheit der betrieblichen Produktion gekennzeichnet, wobei es nicht auf das konkrete Erreichen einer bestimmten Anzahl von Gütern ankommt, die der Betrieb insgesamt produziert oder an einzelne Kunden abgegeben hat. In ihrem wesentlichen qualitativen Aspekt unterscheidet sich die Massenproduktion von der auftragsbezogenen Einzelfertigung mit Bezug zu individuellen Kundenwünschen als ihrem Gegenstück dadurch, dass der Hauptzweck des Betriebs auf eine industrielle Fertigung standardisierter Produkte in einem standardisierten und automatisierten Verfahren gerichtet ist. Es ist in erster Linie diese Produktionsweise, die den Begriff der Massenproduktion im vorliegenden Zusammenhang kennzeichnet, und die inhaltliche Gesamtbetrachtung des Betriebs insofern, die ihn zu einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens macht. "Standardisiert und automatisiert" in diesem Sinne ist alles hergestellt, was mit einem vom Hersteller vorgegebenen Produkt nach Art, Aussehen und Bauweise identisch ist, aber auch dasjenige Sachgut, das aus mehreren ihrerseits standardisiert und automatisiert hergestellten Einzelteilen zusammengesetzt und Teil einer einseitig und abschließend allein vom Hersteller vorgegebenen Produktpalette ist (BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26).

Wie sich aus den Angaben des Klägers sowie aus den Betriebsunterlagen ergibt, hat der VEB Robotron Vertrieb Dresden bzw. der VEB Robotron Bürotechnik Dresden die Produktpalette der montierten elektronischen Datenverarbeitungsanlagen und der zusammengesetzten elektronischen Datenverarbeitungssysteme nicht einseitig und abschließend vorgegeben. Vielmehr wurden, neben dem Zusammenfügen nach Standardtechnologien, auch spezielle (ebenfalls wiederum von anderen externen Zulieferbetrieben hergestellte) Komponenten (Baugruppen, Steckeinheiten, Kabel, Abschirmteile, etc.) in die Geräte nach den speziellen Anforderungen des Endabnehmers eingebaut, neben der in Betrieb genommenen Basissoftware für die Nutzer besondere Anwendersoftware entwickelt und hergestellt sowie individuelle Dienstleistungen in Form der Garantiesicherung, der Schulung der Anwender, der Reparatur, der individuellen Serviceleistungen und spezieller Leistungen des Anlagenbaus erbracht. Dass diese kundenspezifischen Leistungen und individuellen Montagen gänzlich untergeordneten Charakter aufgewiesen hätten, ergibt sich weder aus den Betriebsunterlagen noch entspricht dies den eindeutigen Bekundungen des Klägers. Eine einseitig und abschließend allein vom VEB Robotron Vertrieb Dresden bzw. vom VEB Robotron Bürotechnik Dresden vorgegebene Produktpalette, lässt sich weder den Angaben des Klägers noch den Betriebsunterlagen entnehmen, weil jeweils komplexe Anlagen gemäß den Kundenwünschen bzw. den örtlichen Gegebenheiten errichtet (also zusammengefügt, montiert) worden sind, so dass ein schematischer, nach einem im Vorhinein festgelegten Plan standardisierter Zusammenbau (vgl. zu diesem Erfordernis explizit: BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, Rdnr. 26) nicht festgestellt werden kann. Wegen dieses so zu verstehenden versorgungsrechtlich allein relevanten Begriffs der Montage im Sinne von unmittelbarer, serieller, industrieller und massenhafter Produktionsdurchführung, die standardisiert, "zum Beispiel in Fertigungsstraßen" (vgl. auch dazu explizit: BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, Rdnr. 26) durchgeführt wird und weder individuellen Kundenwünschen, noch zusätzlich mitverbauten Elementen, Teilen und zusätzlichen Anlagen zugänglich ist, genügt auch der Hinweis darauf nicht, dass es sich nach Nr. 1 Ziffer 11 der "Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens", die mit der "Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens" vom 10. Dezember 1974 (DDR-GBl. I 1975 Nr. 1, S. 1) für den Fünfjahresplanzeitraum 1976 bis 1980 für verbindlich erklärt wurde (vgl. § 1 der vorbenannten Anordnung) und die ihrerseits auf Grund der "Anordnung Nr. 2 über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens" vom 13. Oktober 1982 (DDR-GBl. I 1982 Nr. 37, S. 616) auch darüber hinaus weiter anzuwenden war, bei der Montage im DDR-Sprachgebrauch um einen Teil des produktionsdurchführenden Bereichs handelte. Dieser Hinweis vermag keinen Anhalt dafür zu geben, dass es sich bei Montageprozessen um Produktionsvorgänge im Sinne der 2. DB, also im versorgungsrechtlichen Sprachgebrauch, gehandelt hat.

Vor diesem Hintergrund erklärt sich auch die Einordnung des Beschäftigungsbetriebes nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR in die Wirtschaftsgruppe 16649 (Reparatur- und Montagebetriebe der Datenverarbeitungs- und Büromaschinenindustrie). Neben den aus den Betriebsunterlagen hervorgehenden Aufgaben des VEB Robotron Vertrieb Dresden bzw. des VEB Robotron Bürotechnik Dresden ist auch die Anknüpfung an die Zuordnung des Betriebes in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR ein geeignetes abstrakt-generelles Kriterium der Bewertung der Haupttätigkeit des Beschäftigungsbetriebes des Klägers (vgl. dazu auch: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 4 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, RdNr. 11, wonach der Zuordnung in die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR die Bedeutung einer Hilfstatsache zukommen kann, welche bei der Beweiswürdigung für die Geprägefeststellung erheblich werden kann). Dies ergibt sich vor allem aus dem Vorwort zur Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR für das Jahr 1985, die im Bundesarchiv zugänglich ist und die belegt, dass bereits die DDR im Rahmen ihrer ökonomischen Planung und statistischen Abrechnung eine Einteilung der Betriebe nach ihren Hauptaufgaben (ihrer Haupttätigkeit) im System der erweiterten Reproduktion (und damit nach ökonomischen Gesichtspunkten) vorgenommen hat. Danach erfolgte die Zuordnung der selbständigen wirtschaftlichen Einheiten - Betriebe, Einrichtungen, Organisationen u.a. - unabhängig von der Unterstellung unter ein Staats- oder wirtschaftsleitendes Organ und der sozialökonomischen Struktur. Die Systematik der Volkswirtschaftszweige war damit frei von möglichen Veränderungen, die durch verwaltungsmäßige Unterstellungen der Betriebe und Einrichtungen hervorgerufen werden konnten. In der Systematik der Volkswirtschaftszweige wurde die Volkswirtschaft der DDR in neun Wirtschaftsbereiche gegliedert: 1. Industrie, 2. Bauwirtschaft, 3. Land- und Forstwirtschaft, 4. Verkehr, Post und Fernmeldewesen, 5. Handel, 6. Sonstige Zweige des produzierenden Bereichs, 7. Wohnungs- und Kommunalwirtschaft, Vermittlungs-, Werbe-, Beratungs-, und andere Büros, Geld- und Kreditwesen, 8. Wissenschaft, Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen und 9. staatliche Verwaltung, gesellschaftliche Organisationen. Die Zuordnung der selbstständigen wirtschaftlichen Einheiten zu den Gruppierungen erfolgte entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw. Leistung oder dem Hauptzweck der Einrichtung, wobei jede Einheit nur einer Gruppierung zugeordnet werden konnte, mithin der Hauptzweck des Betriebes dazu ermittelt werden musste. Sie wurde von den Dienststellen der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik in Zusammenarbeit mit den Fachorganen festgelegt. Eine Änderung der Zuordnung bedurfte der Zustimmung der für den Wirtschaftszweig verantwortlichen Fachabteilung der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik und sollte nur dann erfolgen, wenn die Hauptproduktion des Betriebs grundsätzlich umgestellt worden war. Gerade diese Zuordnung der einzelnen Beschäftigungsbetriebe im Rahmen der Systematik der Volkswirtschaftszweige bildet ein wesentliches, von subjektiven Elementen freies, aus dem Wirtschaftssystem der DDR selbst stammendes Kriterium zur Beurteilung des Hauptzwecks eines Betriebes um festzustellen, ob für einen fiktiven Einbeziehungsanspruch in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz die nach der vom BSG herausgearbeiteten verfassungskonformen Auslegung erforderliche betriebliche Voraussetzung erfüllt ist. Soweit danach der VEB Robotron Vertrieb Dresden bzw. der VEB Robotron Bürotechnik Dresden der Wirtschaftsgruppe 16649 (Reparatur- und Montagebetriebe der Datenverarbeitungs- und Büromaschinenindustrie) zugeordnet war, ist diese Wirtschaftsgruppe gerade nicht dem produzierenden Bereich der Industrie oder des Bauwesens zugehörig. Die statistische Einordnung des Betriebes in die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR korrespondiert damit mit den sich aus den Betriebsunterlagen ergebenden Hauptaufgaben des Betriebes und kann daher als bestätigendes Indiz deklariert werden. Dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers gab somit nicht – wie vom BSG für einen bundesrechtlichen Anspruch für erforderlich erachtet – die industrielle Produktion im Sinne des fordistischen Produktionsmodells (vgl. ausdrücklich: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6, S. 29, S. 46 und S. 47; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23) bzw. die massenhafte Produktionsdurchführung (vgl. dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25), das heißt die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion von Sachgütern beziehungsweise der massenhafte Ausstoß von Neubauwerken das Gepräge. Ein isoliertes Abstellen auf die Einordnung des Betriebes in den Wirtschaftsbereich 1 (Industrie) ist nicht zielführend, weil die konkrete Einordnung des Beschäftigungsbetriebes in den konkreten Wirtschaftszweig 16649 nicht für, sondern gegen die Einordnung des Betriebes in den Bereich der standardisierten produzierenden Industrie spricht. Denn die Gruppenbildung und Wortwahl innerhalb der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR zeigt die begriffliche Unterscheidung zwischen "Herstellung" im Sinne von Produktion einerseits und "Reparatur und Montage" andererseits im Sprachgebrauch der DDR. Im Wirtschaftszweig 16649 waren konkret – ausgehend davon, dass die Zuordnung der Einheit zu den Gruppierungen entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw. Leistung oder dem Hauptzweck der Einrichtung erfolgte – u.a. die Montagebetriebe der Datenverarbeitungs- und Büromaschinenindustrie erfasst. Demgegenüber wurden die Betriebe, die sich hauptsächlich mit der "Herstellung von Anlagen und Geräten für die elektronische Datenverarbeitung etc." oder mit der "Herstellung von vollautomatischen Büromaschinen etc." befassten, dem Wirtschaftszweig 16641 bzw. 16642 zugeordnet.

Soweit in der rentenberatenden Literatur zum Teil ausgeführt wird, der Sprachgebrauch der DDR habe (am 30. Juni 1990) unter den Begriff der Produktion sämtliche Tätigkeiten im Rahmen des Produktionsprozesses subsumiert, so dass es nur auf den Begriff der Produktion an sich ankomme, wozu auch die Erbringung von produktiven/materiellen Leistungen zähle (vgl. dazu explizit: Lindner, "Das Märchen von der Massenproduktion", RV [= Die Rentenversicherung] 2012, 107-115; im Ergebnis ebenso: Schmidt, "Technische Intelligenz: Die widersprüchliche Rechtsprechung des BSG zum Produktionsbegriff bei der betrieblichen Voraussetzung für die Rechtsanwendung des AAÜG", RV 2011, 141, 144), trifft dies zum einen ausweislich der vorherigen Erörterungen nicht zu. Und zum anderen würde dies im vorliegenden Zusammenhang, träfen die Ausführungen zu, zu keiner anderen rechtlichen Bewertung führen. Denn selbst wenn der ökonomische Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 den Produktionsbegriff in einem weiten oder erweiterten Sinn verstanden haben sollte, kann dieser nicht zu Grunde gelegt werden, weil er von der Versorgungsordnung nicht inkorporiert worden ist. Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb ergibt sich nach Auffassung des BSG aus einem Umkehrschluss zu § 1 Abs. 1 der 2. DB, weil anderenfalls die Gleichstellung nicht produzierender Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre. Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb musste auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein. Das BSG setzt industriell und serienmäßig wiederkehrend ausdrücklich gleich (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Die Bedeutung der damit verbundenen Begriffsbildung in der Wirtschaft der DDR hat das BSG unter Darstellung der Wirtschaftsgeschichte zur Zeit des Erlasses der maßgeblichen Versorgungsnormen herausgearbeitet (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40, S. 46 f.). Daher ist für die Zuordnung zu den Produktionsbetrieben weder auf die tatsächliche Handhabung durch die Organe und Betriebe der DDR, noch auf ein weites ökonomisches Verständnis in ökonomischen Kompendien der DDR, sondern auf den staatlichen Sprachgebrauch abzustellen, wie er sich aus den einschlägigen Verordnungen der DDR zum Bereich der volkseigenen Betriebe erschließt; diesbezüglich wird nochmals auf die oben eingangs ausführlich dargelegten leitenden Grundlinien zur Interpretation des Begriffs "Produktionsbetrieb" verwiesen. Deshalb waren volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie nur solche, die – neben etwaigen anderen Aufgaben – durch eine stark standardisierte Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen im Sinne des fordistischen Produktionsmodells bzw. im Sinne der standardisierten und automatisierten industriellen Massenproduktion (Produktionsdurchführungsbetrieb) ihr Gepräge erhalten haben. Somit kann nicht einem Produktionsbegriff in einem weit verstandenen Sinne gefolgt werden. Diese Wertung, dass unter Produktion die Erbringung von produktiven/materiellen Leistungen verstanden worden sei, mag zwar dem in der DDR vielfach üblichen und aus den Bekundungen des Klägers erkennbar hervorgehenden, offen praktizierten Sprachgebrauch entsprochen haben, wird jedoch dem nach der – bereits angeführten – höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblichen Auslegungskriterium, nämlich dem aus den Verordnungen ersichtlichen staatlichen Sprachgebrauch, nicht gerecht. Dass das danach erforderliche fordistische Produktionsmodell bzw. die standardisierte und automatisierte industriellen Massenproduktion später nicht mehr tragend gewesen sei, da es im Verlauf der DDR-Geschichte immer wieder veränderte Schwerpunktsetzungen in der Industriepolitik gegeben habe, wie der Kläger-Prozessbevollmächtigte sinngemäß ausführt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn, dass die nach der Rechtsprechung für die Auslegung maßgeblichen Regelungen der zu Bundesrecht gewordenen Regelungen der AVItech, die sich aus den Texten der VO-AVItech und der 2. DB ergeben, bzw. die für ihr Verständnis maßgeblichen DDR-Verordnungen zum Bereich der volkseigenen Betriebe den immer wieder veränderten Schwerpunktsetzungen in der Industriepolitik angeglichen worden seien, ist nicht ersichtlich, insbesondere im Hinblick auf die seit ihrem Erlass unverändert gebliebene VO-AVItech und die 2. DB (BSG, Beschluss vom 22. Juni 2010 - B 5 RS 94/09 B - JURIS-Dokument RdNr. 12). Von Belang sind allein die Entwicklungen des versorgungsrechtlichen Sprachgebrauchs (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21).

2. Beim Beschäftigungsbetrieb des Klägers handelte es sich auch nicht um einen, den volkseigenen Produktionsbetrieben in den Bereichen Industrie oder Bauwesen, gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 VO-AVItech. Die Festlegung, welche Betriebe gleichgestellt waren, wurde nicht in der Regierungsverordnung getroffen, sondern der Durchführungsbestimmung überantwortet (vgl. § 5 VO-AVItech). Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB waren den volkeigenen Betrieben gleichgestellt: wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. Der VEB Robotron Vertrieb Dresden bzw. der VEB Robotron Bürotechnik Dresden kann unter keine dieser Betriebsgruppen gefasst werden, da Montagebetriebe der Datenverarbeitungs- und Büromaschinenindustrie nicht aufgeführt sind. Eine Einbeziehung dieser Betriebe hätte nur erfolgen können, wenn die nach § 5 VO-AVItech ermächtigten Ministerien die Regelung in § 1 Abs. 2 der 2. DB dahingehend ergänzt hätten. Das ist nicht der Fall.

Um das Analogieverbot, das aus den Neueinbeziehungsverboten in dem zu Bundesrecht gewordenen Rentenangleichungsgesetz der DDR (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 Einigungsvertrag) und dem Einigungsvertrag (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Satz 1 Halbsatz 2 zum Einigungsvertrag) folgt, nicht zu unterlaufen, hat sich eine Auslegung der abstrakt-generellen Regelungen des Versorgungsrechts "strikt am Wortlaut zu orientieren" (so zuletzt nachdrücklich: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 13 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, RdNr. 14; ebenso nunmehr: BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 16/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 34; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; im Übrigen zuvor so bereits: BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Für die Antwort darauf, ob das Versorgungsrecht – aus welchen Gründen auch immer – bestimmte Betriebsgruppen einbezogen oder nicht einbezogen hat, kann nur auf die sprachlich abstrakt-generellen und ihrem Wortlaut nach zwingenden Texte der Versorgungsordnungen und ihrer Durchführungsbestimmungen abgestellt werden (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 42/01 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27).

Eine Erweiterung des Kreises der gleichgestellten Betriebe ist daher nicht möglich. Zum einen ist nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 der 2. DB die Aufzählung der dort genannten Betriebe abschließend. Zum anderen ist eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 geltenden abstrakt-generellen Regelungen der DDR, auch soweit sie willkürlich gewesen sein sollten, durch die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt nicht zulässig, worauf das BSG wiederholt hingewiesen hat (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 68). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die in nunmehr ständiger Rechtsprechung des BSG aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf Art. 3 des Grundgesetzes (GG) nicht beanstandet (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05 - NVwZ 2006, 449 und vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 - NVwZ 2005, 81). Nach Auffassung des BVerfG ist es zulässig, dass sich das BSG am Wortlaut der Versorgungsordnung orientiert und nicht an eine Praxis oder an diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinien der DDR anknüpft.

3. Auch der vom Kläger im Laufe des Verfahrens sinngemäß vorgebrachte Ungleichbehandlungsvorwurf begründet keinen Anspruch auf Feststellung seiner Beschäftigungszeiten vom 26. Januar 1981 bis 30. Juni 1984 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor, soweit er rügt, anderen ehemaligen Kollegen seien die Zeiten ihrer Tätigkeit im VEB Robotron Vertrieb Dresden bzw. im VEB Robotron Bürotechnik Dresden als Zeiten im Rahmen der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz in den volkseigenen Betrieben der ehemaligen DDR anerkannt worden. Denn selbst wenn dies so sein sollte, begründet dieser Umstand keinen Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung, da dies dem geltenden Recht widerspricht. Das geltende Recht kennt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, denn dies würde der Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) zuwiderlaufen (vgl. lediglich: BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 - 1 BvL 25/77 - BVerfGE 50, 142 [166]; BSG, Urteil vom 21. Mai 2003 - B 6 KA 32/02 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 1). Eine rechtswidrige Leistung oder Feststellung kann der Kläger damit nicht mit Erfolg begehren.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

Dr. Schnell Richter am Landessozialgericht
Rechtskraft
Aus
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