Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 8 U 218/13
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 80/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Veranlagung von Unternehmen nach Gefahrklassen im Bereich des 4. BGW-Gefahrtarifs
Abgrenzung der Gefahrklassen "ambulante sozialpflegerische Dienste" vom "Betreiben von Wohngemeinschaften"
Zuordnung nach dem Gewerbezweigprinzip
Das Gewerbezweigprinzip bei der Zuordnung zu Gefahrklassen gilt uneingeschränkt weiter im Sinne der Rechtsprechung des BSG auch für die Veranlagung von Unternehmen, die ambulante sozialpflegerische Dienste auch in Wohngemeinschaften erbringen.
Abgrenzung der Gefahrklassen "ambulante sozialpflegerische Dienste" vom "Betreiben von Wohngemeinschaften"
Zuordnung nach dem Gewerbezweigprinzip
Das Gewerbezweigprinzip bei der Zuordnung zu Gefahrklassen gilt uneingeschränkt weiter im Sinne der Rechtsprechung des BSG auch für die Veranlagung von Unternehmen, die ambulante sozialpflegerische Dienste auch in Wohngemeinschaften erbringen.
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 28. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Der Streitwert wird auf 1.500,- EUR festgesetzt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Veranlagung der Kläger innerhalb der Gefahrtarifstelle 15 mit dem Strukturschlüssel 0710 (ambulante sozialpflegerische Dienste, ambulante Hospizarbeit) zur Gefahrklasse 6,07.
Die Klägerin zu 1. ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Bereich der häuslichen Krankenpflege seit 2001. Gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrages ist Gegenstand der Gesellschaft die Unterstützung und Pflege von Personen, die wegen ihres körperlichen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind, weiterhin die häusliche Krankenpflege, ambulante Pflege, Haushaltshilfe, Hauspflege, Familienpflege und soziale Dienste. Im Unternehmen der Klägerin zu 1) waren nach Angaben der Klägerin im Jahr 2013 59 Mitarbeiter beschäftigt. Hiervon seien 16 im rein ambulanten Bereich tätig gewesen, 4 in der Verwaltung, 29 in Wohngemeinschaften und 10 bei intensiv zu betreuenden Kindern. Die Mitarbeiter, die Patienten in Wohngemeinschaften versorgten, führen die Wohngemeinschaften direkt an und begönnen und beendeten ihren Dienst ausschließlich dort. Die Klägerin zu 2. ist Gesellschafterin/Geschäftsführerin der Hauskrankenpflege C K GmbH. Der Kläger zu 3. ist seit 01.01.2008 Gesellschafter des Unternehmens.
Im Jahr 2001 stellte die Beklagte ihre Zuständigkeit fest und veranlagte das Unternehmen der Klägerin als "ambulanten sozialpflegerischen Dienst" innerhalb der Tarifstelle 15 zur Gefahrklasse 4,20 im zweiten Gefahrtarif, der in der Zeit vom 01.01.2001 bis zum 31.12.2006 gültig war.
Mit Wirkung ab dem 01.01.2007 erließ die Beklagte einen neuen Gefahrtarif, nunmehr den 3. Gefahrtarif.
Mit Bescheid vom 15.11.2012 veranlagte die Beklagte das Unternehmen der Kläger nach dem ab 01.01.2013 geltenden 4. BGW-Gefahrtarif als Unternehmen für ambulante sozialpflegerische Dienste innerhalb der Gefahrtarifstelle 15 mit dem Strukturschlüssel 0710 (ambulante sozialpflegerische Dienste, ambulante Hospizarbeit) zur Gefahrklasse 6,07. Mit separaten Bescheiden ebenfalls vom 15.11.2012 veranlagte die Beklagte die Klägerin zu 2. und den Kläger zu 3. jeweils innerhalb der Gefahrtarifstelle 15 zur Gefahrklasse 6,07. Der 4. Gefahrtarif der Beklagten lautet wie folgt:
Die Klägerin zu 1. legte am 14.12.2012 und die Kläger zu 2. und 3. am 18.12.2012 Widerspruch gegen die Veranlagungsbescheide ein. Die Kläger begründeten ihre Widersprüche damit, dass einige der Mitarbeiter der GmbH nicht bzw. nicht nur in der ambulanten Pflege eingesetzt seien, sondern auch in Wohngemeinschaften tätig seien. Für diese Mitarbeiter sei eine Veranlagung innerhalb der Tarifstelle 11 mit der Gefahrklasse 3,50 vorzunehmen. Das Unfallrisiko sei bei einer ambulanten Versorgung in einer Wohngemeinschaft erheblich gesenkt, da mit einer einzigen Fahrt der Pflegekraft eine Vielzahl von Patienten versorgt werden könne. Für die Zuordnung zur Tarifstelle "Heime und Wohneinrichtungen" müsse es ausreichen, wenn ein Pflegedienst seine Leistungen in vergleichbaren Einrichtungen erbringe. Aus dem Gefahrtarif gehe nämlich nicht hervor, dass ein Unternehmer, dessen Unternehmen zu veranlagen sei, den in einer Tarifstelle genannten Gewerbezweig auch selbst betreiben müsse. Mit separaten Widerspruchsbescheiden vom 11.06.2013 wies die Beklagte die Widersprüche der Kläger als unbegründet zurück. Es obliege grundsätzlich den gewerblichen Berufsgenossenschaften, sich für einen Tätigkeits-Gefahr-Tarif oder einen Gewerbezweig Gefahrtarif zu entscheiden. Während bei einem Tätigkeitsgefahr-Tarif für die risikoärmeren Tätigkeiten im Unternehmen niedrigere Beiträge anfallen, für die risikoreicheren Tätigkeiten hingegen höhere, ergebe sich beim Gewerbezweigtarif ein Beitrag, der zwischen diesen Extremen liege. Da die Gewerbezweigtarife den Vorteil eines deutlich geringeren Melde- und Erfassungsaufwandes und damit auch einer höheren Genauigkeit hätten, seien mittlerweile die gewerblichen Berufsgenossenschaften dazu übergegangen, Gewerbezweigtarife zu beschließen. Die Gewerbezweige seien durch so genannte Strukturschlüssel repräsentiert, wobei dem Strukturschlüssel (Gewerbezweig) 07/10 Unternehmen zugeordnet seien, die ambulante Leistungen für Kranke und/oder pflegebedürftige Personen erbringen. Der 4. BGW-Gefahrtarif unterscheide zwischen Unternehmen, die Wohngemeinschaften betreiben/unterhalten und Unternehmen, die ambulante Pflegeleistungen für Patienten in Wohngemeinschaften erbringen. Unternehmen, welche ambulante Pflegeleistungen in häuslichen Wohngemeinschaften erbringen, seien in der Regel dadurch gekennzeichnet, dass Pflegeanbieter und Vermieter nicht identisch seien. Der Pflegedienst übernehme die ambulanten Pflegeleistungen, stelle aber gerade nicht den Wohnraum zur Verfügung. Die Hauskrankenpflege K GmbH betreibe einen häuslichen ambulanten Pflegedienst. An dieser Ausrichtung ändere sich auch dadurch nichts, dass ein Teil der Mitarbeiter ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen in Wohngemeinschaften erbringen. Es komme nicht darauf an, wo bzw. in welchen Räumlichkeiten die Leistungen der ambulanten Pflege und Betreuung erbracht werden. Entscheidend für die Zuordnung sei die Zugehörigkeit zu einem Gewerbezweig (Teil II Nr. 1 des BGW-Gefahrtarifs), also Art und Gegenstand des Unternehmens. Unerheblich für die Zuordnung zum Gefahrtarif sei hingegen die Frage, ob das individuelle Risiko im Unternehmen mit den typischen Risiken des Gewerbezweiges übereinstimme. Hiergegen hat die Klägerin zu 1. am 05.07.2013 und die Kläger zu 2. und 3. am 12.07.2013 Klage beim Sozialgericht Chemnitz erhoben. Die von der Beklagten vorgenommene Einordnung sei unzutreffend, da Mitarbeiter der Klägerin zu 1. auch in Wohngemeinschaften eingesetzt seien. Es fehle damit an einer Vergleichbarkeit der Unfallrisiken mit denen von Betrieben, die in die Gefahrtarifstelle 15 mit der Gefahrklasse 6, 07 einzuordnen seien. Es bestehe ein Unterschied, insbesondere hinsichtlich der Unfallgefahr, ob Patienten in einer Wohngemeinschaft oder einer eigenen Häuslichkeit versorgt würden. Bei einer ambulanten Versorgung von Patienten in deren Häuslichkeit müsse ein Mitarbeiter permanent Fahrten unternehmen, was sein Unfallrisiko erheblich erhöhe. Bei einer ambulanten Versorgung von Patienten in einer Wohngemeinschaft könne mit einer Fahrt eine Vielzahl von Patienten versorgt werden. Stationäre Einrichtungen seien ausweislich ihres Gefahrentarifs in einer deutlich niedrigeren Gefahrenklasse eingeordnet als ambulante Einrichtungen, obwohl in stationären Einrichtungen mehr, aber nicht weniger Gefahren vorhanden seien als in der Häuslichkeit eines Patienten. Die in einer stationären Einrichtung erbrachten Leistungen seien unter dem Gesichtspunkt der Unfallgefahr jedoch von den ambulant in einer Häuslichkeit eines Patienten erbrachten Leistungen nicht zu unterscheiden. Der Unterschied bestehe lediglich im zurückzulegenden Weg. Mit Gerichtsbescheid vom 28. Februar 2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Kläger seien von der Beklagten zutreffend in die Gefahrstelle 15 für ambulante sozialpflegerische Dienste veranlagt worden. Die Klägerin zu 1. stelle keine Einrichtung im Sinne der Gefahrtarifstelle 11 des 4. Gefahrtarifes dar, insbesondere würden von ihr gerade keine Wohngemeinschaften betrieben. Die Klägerin zu 1. sei ein ambulanter Pflegedienst, was sich nicht zuletzt aus der Zusammensetzung der Belegschaft ergebe. Auch wenn für die 29 in Wohngemeinschaften tätigen Mitarbeiter das beim ambulanten Pflegedienst enthaltene Wegerisiko nicht vorhanden sei, so bleibe das Unternehmen gleichwohl ein ambulanter Pflegedienst. Es sei nicht sachgerecht, einzelne im Unternehmen anfallende Tätigkeiten, die nicht dem klassischen Bild einer ambulanten Pflege entsprächen, auszuklammern. Dies würde den Besonderheiten und Vorteilen der Veranlagung nach Gewerbezweigen zuwiderlaufen und letztendlich die Berufsgenossenschaften zwingen, zu dem Tätigkeitsgefahrtarif zurückzukehren. Eine solche Entwicklung sei mit der Gesetzeslage und der einhelligen Rechtsprechung nicht vereinbar. Gegen den dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 13.03.2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 11. 04.2014 beim Sächsischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Die Kläger verfolgen ihr erstinstanzliches Anliegen weiter. Die Kläger beantragen, den Gerichtsbeschied des Sozialgerichts Chemnitz sowie die Bescheide der Beklagten vom 15.11.2012 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11.06.2013 aufzuheben und die Kläger zu 1. – 3. für den Zeitraum 2013 bis 2018 in die Gefahrtarifstelle 11 des 4. Gefahrentarifs der Beklagten mit der Gefahrklasse 3,0 zu veranlagen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 28. Februar 2014 sowie ihre Bescheide in der Gestalt der Widerspruchsbescheide für zutreffend. Die Kläger würden das Gewerbezweigprinzip für die Zuordnung zu den Gefahrtarifen verkennen. Es gehe gerade nicht um die Berücksichtigung von individuellen Risiken der jeweiligen Unternehmen. Dem Senat lagen die Verwaltungs-und Gerichtsakten der ersten Instanz vor. Ihr Inhalt war Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht (SG) Dresden mit Gerichtsbescheid vom 13.10.2011 die Klage abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten vom 15.11.2012 betreffend die Kläger zu 1 bis 3 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11.06.2013 betreffend die Kläger zu 1 bis 3 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Zuordnung des Unternehmens der Klägerin der häuslichen ambulanten Krankenpflege ist zutreffend in der Gefahrentarifstelle 15 des 4. Gefahrtarifs der Beklagten nach dem Gewerbezweig "ambulante sozialpflegerische Dienste" erfolgt.
Rechtsgrundlage für den Veranlagungsbescheid ist § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, nach dem der Unfallversicherungsträger die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu Gefahrklassen veranlagt.
Die Beklagte hat zutreffend die Klägerin zu der einzig möglichen Gefahrtarifstelle – hier 15 – zugeordnet. Weder ist der hier zugrunde zu legende Gefahrtarif der Beklagten, der im Rahmen der Anfechtung des Veranlagungsbescheids inzident zu prüfen ist, zu beanstanden (unten a), noch ist die Klägerin zu 1. in der Tarifstelle 11 als "Wohngemeinschaften" zu veranlagen (unten b).
a) Die hier streitigen Gefahrtarife, die in der Zeit vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2018 gelten, sind nicht zu beanstanden.
aa) Die Vertreterversammlung des Unfallversicherungsträgers (§ 33 Abs. 1 SGB IV) setzt gemäß § 157 Abs. 1 SGB VII als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest, in dem zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen sind (§ 157 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VII). Die Gefahrtarifsatzung ist durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit – unbeschadet der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (vgl. § 158 Abs. 1 SGB VII) – überprüfbar, allerdings nur daraufhin, ob sie mit dem Gesetz, das die Ermächtigungsgrundlage beinhaltet, und mit sonstigem höherrangigem Recht vereinbar ist. Den Unfallversicherungsträgern ist als ihre Angelegenheiten selbst regelnden öffentlich-rechtlichen Körperschaften ein Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung Recht setzen. Die Prüfung, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft, ist daher nicht Aufgabe der Gerichte; die Abwägung zwischen mehreren, jeweils für die eine oder andere Regelung bei der Gestaltung des Gefahrtarifs wesentlichen Gesichtspunkte und die daraus folgende Entscheidung obliegt vielmehr den Unfallversicherungsträgern. Bei komplexen und sich sprunghaft entwickelnden Sachverhalten ist ihnen ein zeitlicher Anpassungsspielraum zuzubilligen, um weitere Erfahrungen zu sammeln, Klarheit zu gewinnen und Mängeln in den Regelungen abzuhelfen (vgl. BSG, Urteil vom 24.06.2003 – B 2 U 21/02 R – juris = BSGE 91, 128). Die Bildung des Gefahrtarifs muss allerdings auf gesichertem Zahlenmaterial fußen und versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechen. Denn Veranlagungs- und Beitragsbescheide sind eingreifende Verwaltungsakte, die nur auf einer klaren rechtlichen und tatsächlichen Grundlage erlassen werden dürfen (vgl. BSG, Urteil vom 28.11.2006 – B 2 U 10/05 R – juris).
Der Gefahrtarif wird nach Gefahrtarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden (§ 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet (§ 157 Abs. 3 SGB VII). Durch gefahrtarifliche Bestimmungen hervorgerufene Härten im Einzelfall sind als Folge der zulässigen generalisierenden versicherungsrechtlichen Regelungen hinzunehmen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04.03.1982 – 1 BvR 34/82 – juris). Unter den Gefahrtarifstellen sind nach unterschiedlichen Zuordnungsmerkmalen Risikogemeinschaften zu bilden. Nach der Natur der Sache kommen die Tarifarten des Gewerbezweigtarifs oder des Tätigkeitstarifs in Betracht. Die unter diesen Gesichtspunkten gebildete Anzahl und die Arten der Gefahrtarifstellen stehen im Ermessen der Vertreterversammlung. Alle Tarifarten sind grundsätzlich zulässig, jedoch gebührt dem Gewerbezweigtarif der Vorrang, weil er am besten die gewerbetypischen Gefahren und damit das gemeinschaftliche Risiko erfasst (vgl. BSG, Urteil vom 29.10.1981 – 8/8a RU 34/80 – juris). Aber auch gemischte Tarife in diesem Sinne sind grundsätzlich zulässig. Ferner besteht keine Verpflichtung, für abgrenzbare Unternehmensteile eines zugehörigen Unternehmens nach den dort jeweils verrichteten Tätigkeiten (z.B. Büro/Verwaltung) verschiedene Gefahrtarifstellen einzurichten; diese Ausnahme vom Gewerbezweigtarif ist zwar möglich, nicht aber verbindlich (vgl. BSG, Urteil vom 24.06.2003 – B 2 U 21/02 R – juris).
bb) Nach diesen Grundsätzen sind die angefochtenen Veranlagungsbescheide der Beklagten, die die Veranlagung der Klägerin zu den Unternehmensarten "ambulante sozialpflegerische Dienste" bestätigt haben, nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil nach der inzident vorzunehmenden Prüfung die den Bescheiden zu Grunde liegenden Gefahrtarife rechtlich unwirksam wären.
Die hier in Rede stehenden Gefahrtarife der Beklagten sind jeweils formell rechtmäßig. Die Gewerbezweigtarife basieren auf der Erkenntnis, dass technologisch artverwandte Unternehmen gleiche oder ähnliche Unfallrisiken aufweisen, was voraussetzt, dass eine sachgerechte Abgrenzung der Gewerbezweige vorgenommen worden ist. So liegt es hier: Sie verstoßen in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht gegen höherrangige gesetzliche Regelungen und Rechtsgrundsätze und berücksichtigten zudem hinreichend versicherungsrelevante Tatsachengrundlagen sowie versicherungsmathematische Grundsätze. Die Beklagte hat mit den hier streitigen Tarifstellen Gefahrtarifstellen nach dem Gewerbezweigprinzip gebildet, die in dem vom erkennenden Gericht überprüfbaren Umfang nicht rechtsfehlerhaft sind. Auch die Klägerin hat insoweit keine substanziellen Einwände erhoben.
b) Eine abweichende Veranlagung der Klägerin kommt auch im Hinblick auf das Arbeiten in "Wohngemeinschaften" nicht in Betracht.
Die in der gesetzlichen Unfallversicherung allein von den Unternehmern aufzubringenden Beiträge berechnen sich nach dem Finanzbedarf der Berufsgenossenschaften (BG), den Arbeitsentgelten der Versicherten und dem in der Gefahrklasse zum Ausdruck kommenden Grad der Unfallgefahr in den Unternehmen (§§ 153 Abs. 1, 157 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Um eine Abstufung der Beiträge nach dem Grad der Unfallgefahr zu ermöglichen, muss jede BG einen Gefahrtarif aufstellen und diesen nach Tarifstellen gliedern, denen jeweils eine aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten errechnete Gefahrklasse zugeordnet ist. In den Tarifstellen sind unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleiches Gruppen von Unternehmen oder Tätigkeitsbereiche mit gleichen oder ähnlichen Gefährdungsrisiken zu Gefahrengemeinschaften zusammenzufassen (vgl. BSG-Urteil vom 21.03.2006, B 2 U 2/05 R, Rd.-Nr. 19).
Dabei werden die Gefahrtarife in der Regel in der Weise umgesetzt, dass sie als Anknüpfungspunkt für die Bildung von Gefahrtarifstellen die Gewerbezweige wählen. Ein solcher Gewerbezweigtarif basiert auf der Erkenntnis, dass technologisch artverwandte Unternehmen gleiche oder ähnliche Unfallrisiken aufweisen und der Gewerbezweig deshalb eine geeignete Grundlage für die Bildung möglichst homogener Gefahrgemeinschaften darstellt. Die Risikobewertung nach dem Gewerbezweigprinzip ist damit im Grundsatz mit den Zielvorstellungen und Wertentscheidungen des Gesetzes und der Verfassung vereinbar, wie das Bundessozialgericht (BSG) in zahlreichen Entscheidungen bestätigt und unter anderem in seinem Urteil vom 24.06.2003 (BSGE 91, 128 = SozR 4- 2700, § 157 Nr. 1) für das geltende Recht nochmals im Einzelnen dargestellt und begründet hat (so auch BSG, Urteil vom 05.07.2005, B 2 U 32/03 R, Rd.-Nr. 23 ff.). Das setzt allerdings eine sachgerechte Abgrenzung der Gewerbezweige und ihre korrekte Zuordnung zu den Gefahrtarifstellen voraus. Hierzu hat das BSG im letztgenannten Urteil unter den Rd.-Nr. 26-30 ausgeführt: "Die Abstufung der Beiträge nach dem Grad der Unfallgefahr ist Ausdruck des Versicherungsprinzips, das im Beitragsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung konsequenter als in anderen Zweigen der Sozialversicherung verwirklicht ist. Die Veranlagung nach Gefahrklassen soll eine möglichst gerechte Verteilung der Unfalllast auf die Beitragspflichtigen gewährleisten (Bundesverfassungsgericht (BVerfG) - Kammer -, Beschluss vom 4. März 1982 - 1 BvR 34/82 -, SozR 2200 § 734 Nr 2). Sie muss sich deshalb an den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes messen lassen. Für einen Gewerbezweigtarif bedeutet das, dass nicht nur die zu einer Tarifstelle gehörenden Gewerbezweige, sondern grundsätzlich auch die den Gewerbezweig bildenden Unternehmen und Unternehmensarten untereinander hinsichtlich der Unfallgefahren vergleichbar sein müssen. Die Gewerbezweige müssen im Rahmen des Möglichen so zugeschnitten und voneinander abgegrenzt werden, dass diesem Gebot Rechnung getragen wird. Anknüpfungspunkt für die Definition und den Zuschnitt von Gewerbezweigen sind Art und Gegenstand der zu veranlagenden Unternehmen (BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr 1, jeweils RdNr 15). Da ein gewerbezweigorientierter Gefahrtarif seine Rechtfertigung aus der Gleichartigkeit der Unfallrisiken und Präventionserfordernisse bei technologisch verwandten Betrieben bezieht, kommt es für die Bildung der Gewerbezweige und die Zuordnung zu ihnen entscheidend auf die in der jeweiligen Unternehmensart anzutreffenden Arbeitsbedingungen an, die ihrerseits durch die hergestellten Erzeugnisse, die Produktionsweise, die verwendeten Werkstoffe, die eingesetzten Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen sowie die gesamte Arbeitsumgebung geprägt werden. Dabei darf sich die Betrachtung nicht auf einzelne für oder gegen eine Vergleichbarkeit sprechende Gesichtspunkte beschränken, sondern muss alle das Gefährdungsrisiko beeinflussende Faktoren einbeziehen. So hat das BSG in einer älteren Entscheidung die Einordnung einer Kreidegrube in die Gefahrklasse für Kalksteingruben als rechtswidrig angesehen, weil zwar die Gesteinsarten verwandt seien und ihr Abbau demselben Verwendungszweck diene, die Abbaumethoden und die eingesetzten technischen Hilfsmittel aber ersichtlich eine unterschiedliche Gefahrenlage bedingten und die Kreidegruben deshalb als eigener Gewerbezweig einer anderen Tarifstelle zugeordnet werden müssten (BSGE 27, 237, 241 ff = SozR Nr 1 zu § 730 RVO). In dem Urteil vom 24. Juni 2003 (BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr 1, jeweils RdNr 16 ff) zur Veranlagung von Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Gliederung der Gewerbezweige nach dem klassischen Technologieprinzip, also in Anknüpfung an die Art der erzeugten Güter und die Art und Weise ihrer Herstellung oder Bearbeitung, in der modernen Dienstleistungsgesellschaft zunehmend an Bedeutung verliert und dass deshalb für eine sachgerechte Abgrenzung auch andere Merkmale wie einschlägige berufsrechtliche Regelungen oder bestehende verbandsorganisatorische Strukturen herangezogen werden können. Dennoch bleiben auch unter den veränderten Bedingungen der heutigen Berufs- und Arbeitswelt für den Zuschnitt der Gewerbezweige in erster Linie Art und Gegenstand des Unternehmens maßgebend, da sie den zuverlässigsten Aufschluss über die Unfallgefahren in den Unternehmen geben. Namentlich bei heterogen zusammengesetzten Gewerbezweigen muss aber geprüft werden, ob die nach technologischen Gesichtspunkten vorgenommene Zuordnung und die daran geknüpfte Vermutung einer gemeinsamen "gewerbetypischen" Unfallgefahr die tatsächliche Risikosituation in den betroffenen Unternehmen zutreffend widerspiegelt. Ergibt sich, dass bei einer bestimmten Art von Unternehmen ein vom Durchschnitt des Gewerbezweiges erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko besteht, kann daraus ein Anspruch auf Verselbständigung als eigener Gewerbezweig oder auf Zuteilung zu einem anderen, "passenderen" Gewerbezweig folgen (dazu nochmals BSGE 27, 237, 241 ff = SozR Nr 1 zu § 730 RVO; ferner: Urteil des Senats vom 22. September 1988 - 2 RU 2/88 - HV-INFO 1988, 2215). Indessen sind den Bestrebungen nach Differenzierung und Berücksichtigung des individuellen Gefährdungsrisikos bei der Bildung von Gewerbezweigen Grenzen gesetzt, die sich aus der Funktion und der Systematik eines Gefahrtarifs ergeben (BVerfG (Kammer), Beschluss vom 4. März 1982 -1 BvR 34/82 -, SozR 2200 § 734 Nr 2). Eine Unternehmensart kann nur dann als eigenständiger Gewerbezweig geführt werden, wenn die zugehörigen Betriebe und Einrichtungen zusammengenommen eine Größenordnung erreichen, bei der sich eine gewerbetypische Unfalllast nach versicherungsmathematischen Grundsätzen (vgl § 157 Abs 2 Satz 1 SGB VII) berechnen lässt. Ist das nicht der Fall, müssen die in Rede stehenden Unternehmen einem der im Gefahrtarif der BG ausgewiesenen Gewerbezweige zugeordnet werden. Nach der einem Gewerbezweigtarif innewohnenden Logik kommen dafür aber nur solche Gewerbezweige in Betracht, die technologisch verwandte Unternehmensarten beherbergen. Eine Zuordnung zu einem Gewerbezweig ohne Berücksichtigung technologischer Zusammenhänge allein nach der Größe des Unfallrisikos scheidet dagegen aus, weil damit das Gewerbezweigprinzip aufgegeben und die Systementscheidung für einen Gewerbezweigtarif konterkariert würde. Insofern unterscheiden sich die Vorgaben für die Zusammenstellung von Gewerbezweigen von denjenigen bei der Bildung der Gefahrtarifstellen, in denen durchaus auch technologisch nicht verwandte Gewerbezweige nach dem Belastungsprinzip zu einer Gefahrengemeinschaft zusammengefasst werden können. Die Forderung eines Unternehmens, wegen eines erheblich abweichenden Grades der Unfallgefahr einem anderen Gewerbezweig zugeteilt zu werden, kann danach überhaupt nur mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden, wenn der Gefahrtarif der BG mehrere für die betreffende Unternehmensart in Betracht kommende Gewerbezweige ausweist und unklar ist, welchem von ihnen sie nach Art und Gegenstand zuzurechnen ist. Steht dagegen die nach technologischen Kriterien richtige Zuordnung fest, kann die Zugehörigkeit zu dem Gewerbezweig nicht mit dem Hinweis auf eine unterschiedliche Belastungssituation in Frage gestellt werden. Die Bildung von Gefahrklassen nach dem Gewerbezweigprinzip hat zur zwangsläufigen Folge, dass es innerhalb der Gewerbezweige nicht nur gewerbetypische, sondern auch vom Durchschnitt der Gruppe mehr oder weniger deutlich abweichende Unternehmen und Unternehmensarten gibt. Dass alle gewerbezugehörigen Betriebe und Einrichtungen trotz unterschiedlicher Gefährdungslagen zur selben Gefahrklasse veranlagt und deshalb einzelne von ihnen stärker mit Beiträgen belastet werden als es ihrem tatsächlichen Gefährdungsrisiko entsprechen würde, ist als Folge der bei der Tarifbildung notwendigen Typisierung hinzunehmen (siehe dazu bereits: BSG SozR 2200 § 734 Nr 1; BVerfG SozR 2200 § 734 Nr 2; Urteil des Senats vom 21. August 1991 - 2 RU 54/90 - NZA 1992, 335). Zudem ist der Solidarausgleich innerhalb des gesamten Systems der gewerblichen BGen auf den verschiedenen Ebenen zu beachten, der vom Ausgleich innerhalb der Gefahrtarifstellen bis zum Ausgleich zwischen den BGen reicht (vgl BSGE 91, 128 ff = SozR 4-2700 § 157 Nr 1, jeweils RdNr 25, 28; BSGE 92, 190 = SozR 4-2700 § 152 Nr 1, jeweils RdNr 18 f; aktuell Schulz, ZESAR 2005, 13 ff)."
Eine abweichende Veranlagung der Klägerin kommt auch im Hinblick auf die ambulant sozialpflegerischen Dienste in "Wohngemeinschaften" nicht in Betracht.
Ausgehend von den dargestellten Grundsätzen des BSG, denen sich der erkennende Senat nach eigener Prüfung ausdrücklich anschließt, ist die Zuordnung der klagenden Hauskrankenpflege C K GmbH zum Gewerbezweig "ambulante sozialpflegerische Dienste, Fahrdienste, Rettungsdienste, Krankentransporte, Mahlzeitendienste und Selbsthilfegruppen", und die darauf aufbauende Veranlagung zur Tarifstelle 15 des Gefahrtarifs der Beklagten mit der Gefahrklasse 6,07 für den neuen Gefahrtarifzeitraum ab dem 01.01.2013 rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der zitierten Rechtsprechung des BSG sind für den Zuschnitt der Gewerbezweige in erster Linie Art und Gegenstand des Unternehmens maßgebend, auch wenn bei heterogen zusammengesetzten Gewerbezweigen geprüft werden muss, ob die nach technologischen Gesichtspunkten vorgenommene Zuordnung und die daran geknüpfte Vermutung einer gemeinsamen "gewerbetypischen" Unfallgefahr die tatsächliche Risikosituation in den betroffenen Unternehmen zutreffend widerspiegelt. Sofern danach bei einer bestimmten Art von Unternehmen ein vom Durchschnitt des Gewerbezweiges erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko besteht, kann zwar daraus ein Anspruch auf Verselbstständigung als eigener Gewerbezweig oder auf Zuteilung zu einem anderen "passenderen" Gewerbezweig folgen (BSG, a.a.O. Rd-Nr 28). Wie das BSG jedoch ausführt, ist eine Zuordnung zu einem Gewerbezweig ohne Berücksichtigung technologischer Zusammenhänge allein nach der Größe des Unfallrisikos nicht möglich, weil damit das Gewerbezweigprinzip aufgegeben und die Systementscheidung für einen Gewerbezweig konterkariert würde. Nur dann, wenn der Gefahrtarif der BG mehrere, für die betreffende Unternehmensart in Betracht kommende Gewerbezweige ausweist und unklar ist, welchem von ihnen sie nach Art und Gegenstand zuzurechnen ist, kann die Zuteilung nach einem anderen Gewerbezweig überhaupt erfolgen.
Der streitige Gefahrtarif besitzt keine andere Tarifstelle, die für den Gewerbezweig der Klägerin – auch – zutreffend wäre. Bei dem Unternehmen der Klägerin steht nach technologischen Kriterien die richtige Zuordnung, hier zur Gefahrtarifstelle 15, fest. Denn die Klägerin betreibt mit ihrem Unternehmen einen ambulanten Pflegedienst, bei welchem sie eigenen Angaben zufolge 59 Mitarbeiterinnen im Jahr 2013 beschäftigt hat. Davon waren 16 im rein ambulanten Bereich tätig, 29 in Wohngemeinschaften, 10 bei intensiv zu betreuenden Kindern sowie vier ausschließlich im Bereich Verwaltung tätig.
Die Klägerin betreibt keine "Heime und Wohneinrichtungen für Personen in besonderen sozialen Situationen", z. B. Alten-, Pflege- und Krankenheime, betreutes Wohnen, Altenpensionen, Seniorenwohnsitze, stationäre Hospize/Palliativeinrichtungen, Kinder-Jugend-Dörfer, Schulland-/Müttergenesungsheime, Internate, Frauenhäuser, Wohngemeinschaften, Vollzeitpflege, Bereitschaftspflege, Erholungsheime, Übernachtungsheime für nicht Sesshafte. Seemannsheime, stationäre Hilfen für psychisch kranke und behinderte Menschen; Dienstleistungen für Heime und Wohneinrichtungen (Wäscherei, Küche, Gebäudemanagement etc.); Mutterhäuser, Schwestern-/Bruderschaften (Gefahrtarifstelle 11). Dies ist unstreitig.
Sofern die Klägerin vorträgt, durch ihren spezifischen ambulanten Pflegedienst in Wohngemeinschaften ein erheblich niedrigeres Gefahrenrisiko zu haben, auch ohne die Wohngemeinschaften zu betreiben, weil die von ihr eingesetzten Mitarbeiter mehrere Patienten an Ort und Stelle versorgen könnten, stellt dies gerade keine andere Unternehmensart, sondern vielmehr ein individuelles Risiko der Klägerin dar, welches gerade nicht zur Zuordnung zu einem anderen Gewerbezweig führt. Speziell der Betrieb der Klägerin ist ungeeignet, um hier eine andere Zuordnung vorzunehmen. Denn die Klägerin hat die Möglichkeit, die Mitarbeiter je nach Arbeitsanfall an unterschiedlichen Stellen einzusetzen, sie dort ambulante Pflegeleistungen vornehmen zu lassen. Eine strikte Trennung ist nicht möglich und auch von der Klägerin selbst gar nicht gewünscht. Die Bildung der Gefahrklassen nach dem Gewerbezweigprinzip hat eben gerade zur Folge, dass es innerhalb der Gewerbezweige nicht nur gewerbetypische, sondern auch vom Durchschnitt der Gruppe mehr oder weniger deutlich abweichende Unternehmen und Unternehmensarten gibt. So führt das BSG ja gerade aus, dass alle gewerbezugehörigen Betriebe und Einrichtungen trotz unterschiedlicher Gefährdungslagen zur selben Gefahrklasse veranlagt würden und deshalb einzelne von ihnen stärker mit Beiträgen belastet werden, als es ihrem tatsächlichem Gefährdungsrisiko entsprechen würde. Dies sei als Folge der bei der Tarifbildung notwendigen Typisierung hinzunehmen (vgl. BSG SozR 2200, § 734 Nr. 1; BVerfG SozR 2200 § 734 Nr. 2, BSG Urteil vom 21.08.1991, 2 RO 54/90, BSG Urteil vom 05.07.2005, B 2 U 32/03 R). Das einzelne Tätigkeitsrisiko, das sich in den Fahrten zur Arbeitsstelle und den Tätigkeiten innerhalb der Wohngemeinschaften der Klägerin dokumentieren soll, stellt eben gerade ein dem Unternehmen der Klägerin innewohnendes individuelles Risiko dar, welches jedoch nicht eine andere, nach technologischen Kriterien vorzunehmende Einordnung zu einem anderen Gewerbezweig beinhalten würde. Für die Zugehörigkeit zu einem Gewerbezweig sind nicht die im Unternehmen verrichteten Tätigkeiten, sondern Art und Gegenstand des Unternehmens maßgebend. Insofern kommt es auch nicht darauf an, welche Tätigkeiten im Einzelnen im Unternehmen der Klägerin ausgeübt werden, vielmehr kommt es auf die Zugehörigkeit zu einer Unternehmensart an. Innerhalb eines Gewerbezweiges wird auch nicht zwischen Groß- und Kleintierpraxen bei Tierärzten unterschieden. Ebenso wenig werden unterschiedliche Gefährdungsrisiken bei Arztpraxen mit oder ohne Hausbesuche gesondert veranlagt.
Nach alledem hat die Beklagte die Klägerin korrekt nach § 159 SGB VII in Verbindung mit dem 4. Gefahrtarif der Beklagten veranlagt. Die Veranlagung der Kläger in der Gefahrtarifstelle 15 ist rechtmäßig erfolgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S.1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbs 1 SGG iVm § 63 Abs. 2 GKG. Der Streitwert war entsprechend der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen festzusetzen (§§ 47. 52 Abs. 1 GKG). Bei einem Streit über die Veranlagung eines Unternehmens nach dem Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft richtet sich der Streitwert nach der Höhe der mit der Klage erstrebten Beitragsersparnis. Anzusetzen ist das Zweifache des Differenzbetrages zwischen dem nach der bisherigen Veranlagung zu zahlenden und bei einem Erfolg der Klage zu erwartenden Jahresbeitrag, mindestens aber der dreifache Auffangstreitwert. Vorliegend fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten zur Beurteilung der wirtschaftlichen Bedeutung des konkreten Prozesses für die Klägerin, zumal die Klägerin keineswegs nur Beschäftigte hat, die in Wohngemeinschaften arbeiten, sondern in den verschiedensten Bereichen der ambulanten Pflege. Weil die Anfechtung von Beitragsbescheiden nicht Gegenstand des Verfahrens ist, ist der dreifache Auffangstreitwert von 15.000 EUR festzusetzen (vgl. BSG vom 03.05.2006 –B 2 U 415/05 B-, juris).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Aus Sicht des Senats besteht daher keine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit mehr für das Unternehmen der Klägerin, da der Fall sich nahtlos in die gefestigte Rechtsprechung des BSG zum Gewerbezweigprinzip einreiht.
Schmidt Kups Dr. Scholz
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Der Streitwert wird auf 1.500,- EUR festgesetzt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Veranlagung der Kläger innerhalb der Gefahrtarifstelle 15 mit dem Strukturschlüssel 0710 (ambulante sozialpflegerische Dienste, ambulante Hospizarbeit) zur Gefahrklasse 6,07.
Die Klägerin zu 1. ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Bereich der häuslichen Krankenpflege seit 2001. Gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrages ist Gegenstand der Gesellschaft die Unterstützung und Pflege von Personen, die wegen ihres körperlichen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind, weiterhin die häusliche Krankenpflege, ambulante Pflege, Haushaltshilfe, Hauspflege, Familienpflege und soziale Dienste. Im Unternehmen der Klägerin zu 1) waren nach Angaben der Klägerin im Jahr 2013 59 Mitarbeiter beschäftigt. Hiervon seien 16 im rein ambulanten Bereich tätig gewesen, 4 in der Verwaltung, 29 in Wohngemeinschaften und 10 bei intensiv zu betreuenden Kindern. Die Mitarbeiter, die Patienten in Wohngemeinschaften versorgten, führen die Wohngemeinschaften direkt an und begönnen und beendeten ihren Dienst ausschließlich dort. Die Klägerin zu 2. ist Gesellschafterin/Geschäftsführerin der Hauskrankenpflege C K GmbH. Der Kläger zu 3. ist seit 01.01.2008 Gesellschafter des Unternehmens.
Im Jahr 2001 stellte die Beklagte ihre Zuständigkeit fest und veranlagte das Unternehmen der Klägerin als "ambulanten sozialpflegerischen Dienst" innerhalb der Tarifstelle 15 zur Gefahrklasse 4,20 im zweiten Gefahrtarif, der in der Zeit vom 01.01.2001 bis zum 31.12.2006 gültig war.
Mit Wirkung ab dem 01.01.2007 erließ die Beklagte einen neuen Gefahrtarif, nunmehr den 3. Gefahrtarif.
Mit Bescheid vom 15.11.2012 veranlagte die Beklagte das Unternehmen der Kläger nach dem ab 01.01.2013 geltenden 4. BGW-Gefahrtarif als Unternehmen für ambulante sozialpflegerische Dienste innerhalb der Gefahrtarifstelle 15 mit dem Strukturschlüssel 0710 (ambulante sozialpflegerische Dienste, ambulante Hospizarbeit) zur Gefahrklasse 6,07. Mit separaten Bescheiden ebenfalls vom 15.11.2012 veranlagte die Beklagte die Klägerin zu 2. und den Kläger zu 3. jeweils innerhalb der Gefahrtarifstelle 15 zur Gefahrklasse 6,07. Der 4. Gefahrtarif der Beklagten lautet wie folgt:
Die Klägerin zu 1. legte am 14.12.2012 und die Kläger zu 2. und 3. am 18.12.2012 Widerspruch gegen die Veranlagungsbescheide ein. Die Kläger begründeten ihre Widersprüche damit, dass einige der Mitarbeiter der GmbH nicht bzw. nicht nur in der ambulanten Pflege eingesetzt seien, sondern auch in Wohngemeinschaften tätig seien. Für diese Mitarbeiter sei eine Veranlagung innerhalb der Tarifstelle 11 mit der Gefahrklasse 3,50 vorzunehmen. Das Unfallrisiko sei bei einer ambulanten Versorgung in einer Wohngemeinschaft erheblich gesenkt, da mit einer einzigen Fahrt der Pflegekraft eine Vielzahl von Patienten versorgt werden könne. Für die Zuordnung zur Tarifstelle "Heime und Wohneinrichtungen" müsse es ausreichen, wenn ein Pflegedienst seine Leistungen in vergleichbaren Einrichtungen erbringe. Aus dem Gefahrtarif gehe nämlich nicht hervor, dass ein Unternehmer, dessen Unternehmen zu veranlagen sei, den in einer Tarifstelle genannten Gewerbezweig auch selbst betreiben müsse. Mit separaten Widerspruchsbescheiden vom 11.06.2013 wies die Beklagte die Widersprüche der Kläger als unbegründet zurück. Es obliege grundsätzlich den gewerblichen Berufsgenossenschaften, sich für einen Tätigkeits-Gefahr-Tarif oder einen Gewerbezweig Gefahrtarif zu entscheiden. Während bei einem Tätigkeitsgefahr-Tarif für die risikoärmeren Tätigkeiten im Unternehmen niedrigere Beiträge anfallen, für die risikoreicheren Tätigkeiten hingegen höhere, ergebe sich beim Gewerbezweigtarif ein Beitrag, der zwischen diesen Extremen liege. Da die Gewerbezweigtarife den Vorteil eines deutlich geringeren Melde- und Erfassungsaufwandes und damit auch einer höheren Genauigkeit hätten, seien mittlerweile die gewerblichen Berufsgenossenschaften dazu übergegangen, Gewerbezweigtarife zu beschließen. Die Gewerbezweige seien durch so genannte Strukturschlüssel repräsentiert, wobei dem Strukturschlüssel (Gewerbezweig) 07/10 Unternehmen zugeordnet seien, die ambulante Leistungen für Kranke und/oder pflegebedürftige Personen erbringen. Der 4. BGW-Gefahrtarif unterscheide zwischen Unternehmen, die Wohngemeinschaften betreiben/unterhalten und Unternehmen, die ambulante Pflegeleistungen für Patienten in Wohngemeinschaften erbringen. Unternehmen, welche ambulante Pflegeleistungen in häuslichen Wohngemeinschaften erbringen, seien in der Regel dadurch gekennzeichnet, dass Pflegeanbieter und Vermieter nicht identisch seien. Der Pflegedienst übernehme die ambulanten Pflegeleistungen, stelle aber gerade nicht den Wohnraum zur Verfügung. Die Hauskrankenpflege K GmbH betreibe einen häuslichen ambulanten Pflegedienst. An dieser Ausrichtung ändere sich auch dadurch nichts, dass ein Teil der Mitarbeiter ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen in Wohngemeinschaften erbringen. Es komme nicht darauf an, wo bzw. in welchen Räumlichkeiten die Leistungen der ambulanten Pflege und Betreuung erbracht werden. Entscheidend für die Zuordnung sei die Zugehörigkeit zu einem Gewerbezweig (Teil II Nr. 1 des BGW-Gefahrtarifs), also Art und Gegenstand des Unternehmens. Unerheblich für die Zuordnung zum Gefahrtarif sei hingegen die Frage, ob das individuelle Risiko im Unternehmen mit den typischen Risiken des Gewerbezweiges übereinstimme. Hiergegen hat die Klägerin zu 1. am 05.07.2013 und die Kläger zu 2. und 3. am 12.07.2013 Klage beim Sozialgericht Chemnitz erhoben. Die von der Beklagten vorgenommene Einordnung sei unzutreffend, da Mitarbeiter der Klägerin zu 1. auch in Wohngemeinschaften eingesetzt seien. Es fehle damit an einer Vergleichbarkeit der Unfallrisiken mit denen von Betrieben, die in die Gefahrtarifstelle 15 mit der Gefahrklasse 6, 07 einzuordnen seien. Es bestehe ein Unterschied, insbesondere hinsichtlich der Unfallgefahr, ob Patienten in einer Wohngemeinschaft oder einer eigenen Häuslichkeit versorgt würden. Bei einer ambulanten Versorgung von Patienten in deren Häuslichkeit müsse ein Mitarbeiter permanent Fahrten unternehmen, was sein Unfallrisiko erheblich erhöhe. Bei einer ambulanten Versorgung von Patienten in einer Wohngemeinschaft könne mit einer Fahrt eine Vielzahl von Patienten versorgt werden. Stationäre Einrichtungen seien ausweislich ihres Gefahrentarifs in einer deutlich niedrigeren Gefahrenklasse eingeordnet als ambulante Einrichtungen, obwohl in stationären Einrichtungen mehr, aber nicht weniger Gefahren vorhanden seien als in der Häuslichkeit eines Patienten. Die in einer stationären Einrichtung erbrachten Leistungen seien unter dem Gesichtspunkt der Unfallgefahr jedoch von den ambulant in einer Häuslichkeit eines Patienten erbrachten Leistungen nicht zu unterscheiden. Der Unterschied bestehe lediglich im zurückzulegenden Weg. Mit Gerichtsbescheid vom 28. Februar 2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Kläger seien von der Beklagten zutreffend in die Gefahrstelle 15 für ambulante sozialpflegerische Dienste veranlagt worden. Die Klägerin zu 1. stelle keine Einrichtung im Sinne der Gefahrtarifstelle 11 des 4. Gefahrtarifes dar, insbesondere würden von ihr gerade keine Wohngemeinschaften betrieben. Die Klägerin zu 1. sei ein ambulanter Pflegedienst, was sich nicht zuletzt aus der Zusammensetzung der Belegschaft ergebe. Auch wenn für die 29 in Wohngemeinschaften tätigen Mitarbeiter das beim ambulanten Pflegedienst enthaltene Wegerisiko nicht vorhanden sei, so bleibe das Unternehmen gleichwohl ein ambulanter Pflegedienst. Es sei nicht sachgerecht, einzelne im Unternehmen anfallende Tätigkeiten, die nicht dem klassischen Bild einer ambulanten Pflege entsprächen, auszuklammern. Dies würde den Besonderheiten und Vorteilen der Veranlagung nach Gewerbezweigen zuwiderlaufen und letztendlich die Berufsgenossenschaften zwingen, zu dem Tätigkeitsgefahrtarif zurückzukehren. Eine solche Entwicklung sei mit der Gesetzeslage und der einhelligen Rechtsprechung nicht vereinbar. Gegen den dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 13.03.2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 11. 04.2014 beim Sächsischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Die Kläger verfolgen ihr erstinstanzliches Anliegen weiter. Die Kläger beantragen, den Gerichtsbeschied des Sozialgerichts Chemnitz sowie die Bescheide der Beklagten vom 15.11.2012 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11.06.2013 aufzuheben und die Kläger zu 1. – 3. für den Zeitraum 2013 bis 2018 in die Gefahrtarifstelle 11 des 4. Gefahrentarifs der Beklagten mit der Gefahrklasse 3,0 zu veranlagen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 28. Februar 2014 sowie ihre Bescheide in der Gestalt der Widerspruchsbescheide für zutreffend. Die Kläger würden das Gewerbezweigprinzip für die Zuordnung zu den Gefahrtarifen verkennen. Es gehe gerade nicht um die Berücksichtigung von individuellen Risiken der jeweiligen Unternehmen. Dem Senat lagen die Verwaltungs-und Gerichtsakten der ersten Instanz vor. Ihr Inhalt war Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht (SG) Dresden mit Gerichtsbescheid vom 13.10.2011 die Klage abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten vom 15.11.2012 betreffend die Kläger zu 1 bis 3 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11.06.2013 betreffend die Kläger zu 1 bis 3 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Zuordnung des Unternehmens der Klägerin der häuslichen ambulanten Krankenpflege ist zutreffend in der Gefahrentarifstelle 15 des 4. Gefahrtarifs der Beklagten nach dem Gewerbezweig "ambulante sozialpflegerische Dienste" erfolgt.
Rechtsgrundlage für den Veranlagungsbescheid ist § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, nach dem der Unfallversicherungsträger die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu Gefahrklassen veranlagt.
Die Beklagte hat zutreffend die Klägerin zu der einzig möglichen Gefahrtarifstelle – hier 15 – zugeordnet. Weder ist der hier zugrunde zu legende Gefahrtarif der Beklagten, der im Rahmen der Anfechtung des Veranlagungsbescheids inzident zu prüfen ist, zu beanstanden (unten a), noch ist die Klägerin zu 1. in der Tarifstelle 11 als "Wohngemeinschaften" zu veranlagen (unten b).
a) Die hier streitigen Gefahrtarife, die in der Zeit vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2018 gelten, sind nicht zu beanstanden.
aa) Die Vertreterversammlung des Unfallversicherungsträgers (§ 33 Abs. 1 SGB IV) setzt gemäß § 157 Abs. 1 SGB VII als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest, in dem zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen sind (§ 157 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VII). Die Gefahrtarifsatzung ist durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit – unbeschadet der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (vgl. § 158 Abs. 1 SGB VII) – überprüfbar, allerdings nur daraufhin, ob sie mit dem Gesetz, das die Ermächtigungsgrundlage beinhaltet, und mit sonstigem höherrangigem Recht vereinbar ist. Den Unfallversicherungsträgern ist als ihre Angelegenheiten selbst regelnden öffentlich-rechtlichen Körperschaften ein Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung Recht setzen. Die Prüfung, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft, ist daher nicht Aufgabe der Gerichte; die Abwägung zwischen mehreren, jeweils für die eine oder andere Regelung bei der Gestaltung des Gefahrtarifs wesentlichen Gesichtspunkte und die daraus folgende Entscheidung obliegt vielmehr den Unfallversicherungsträgern. Bei komplexen und sich sprunghaft entwickelnden Sachverhalten ist ihnen ein zeitlicher Anpassungsspielraum zuzubilligen, um weitere Erfahrungen zu sammeln, Klarheit zu gewinnen und Mängeln in den Regelungen abzuhelfen (vgl. BSG, Urteil vom 24.06.2003 – B 2 U 21/02 R – juris = BSGE 91, 128). Die Bildung des Gefahrtarifs muss allerdings auf gesichertem Zahlenmaterial fußen und versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechen. Denn Veranlagungs- und Beitragsbescheide sind eingreifende Verwaltungsakte, die nur auf einer klaren rechtlichen und tatsächlichen Grundlage erlassen werden dürfen (vgl. BSG, Urteil vom 28.11.2006 – B 2 U 10/05 R – juris).
Der Gefahrtarif wird nach Gefahrtarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden (§ 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet (§ 157 Abs. 3 SGB VII). Durch gefahrtarifliche Bestimmungen hervorgerufene Härten im Einzelfall sind als Folge der zulässigen generalisierenden versicherungsrechtlichen Regelungen hinzunehmen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04.03.1982 – 1 BvR 34/82 – juris). Unter den Gefahrtarifstellen sind nach unterschiedlichen Zuordnungsmerkmalen Risikogemeinschaften zu bilden. Nach der Natur der Sache kommen die Tarifarten des Gewerbezweigtarifs oder des Tätigkeitstarifs in Betracht. Die unter diesen Gesichtspunkten gebildete Anzahl und die Arten der Gefahrtarifstellen stehen im Ermessen der Vertreterversammlung. Alle Tarifarten sind grundsätzlich zulässig, jedoch gebührt dem Gewerbezweigtarif der Vorrang, weil er am besten die gewerbetypischen Gefahren und damit das gemeinschaftliche Risiko erfasst (vgl. BSG, Urteil vom 29.10.1981 – 8/8a RU 34/80 – juris). Aber auch gemischte Tarife in diesem Sinne sind grundsätzlich zulässig. Ferner besteht keine Verpflichtung, für abgrenzbare Unternehmensteile eines zugehörigen Unternehmens nach den dort jeweils verrichteten Tätigkeiten (z.B. Büro/Verwaltung) verschiedene Gefahrtarifstellen einzurichten; diese Ausnahme vom Gewerbezweigtarif ist zwar möglich, nicht aber verbindlich (vgl. BSG, Urteil vom 24.06.2003 – B 2 U 21/02 R – juris).
bb) Nach diesen Grundsätzen sind die angefochtenen Veranlagungsbescheide der Beklagten, die die Veranlagung der Klägerin zu den Unternehmensarten "ambulante sozialpflegerische Dienste" bestätigt haben, nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil nach der inzident vorzunehmenden Prüfung die den Bescheiden zu Grunde liegenden Gefahrtarife rechtlich unwirksam wären.
Die hier in Rede stehenden Gefahrtarife der Beklagten sind jeweils formell rechtmäßig. Die Gewerbezweigtarife basieren auf der Erkenntnis, dass technologisch artverwandte Unternehmen gleiche oder ähnliche Unfallrisiken aufweisen, was voraussetzt, dass eine sachgerechte Abgrenzung der Gewerbezweige vorgenommen worden ist. So liegt es hier: Sie verstoßen in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht gegen höherrangige gesetzliche Regelungen und Rechtsgrundsätze und berücksichtigten zudem hinreichend versicherungsrelevante Tatsachengrundlagen sowie versicherungsmathematische Grundsätze. Die Beklagte hat mit den hier streitigen Tarifstellen Gefahrtarifstellen nach dem Gewerbezweigprinzip gebildet, die in dem vom erkennenden Gericht überprüfbaren Umfang nicht rechtsfehlerhaft sind. Auch die Klägerin hat insoweit keine substanziellen Einwände erhoben.
b) Eine abweichende Veranlagung der Klägerin kommt auch im Hinblick auf das Arbeiten in "Wohngemeinschaften" nicht in Betracht.
Die in der gesetzlichen Unfallversicherung allein von den Unternehmern aufzubringenden Beiträge berechnen sich nach dem Finanzbedarf der Berufsgenossenschaften (BG), den Arbeitsentgelten der Versicherten und dem in der Gefahrklasse zum Ausdruck kommenden Grad der Unfallgefahr in den Unternehmen (§§ 153 Abs. 1, 157 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Um eine Abstufung der Beiträge nach dem Grad der Unfallgefahr zu ermöglichen, muss jede BG einen Gefahrtarif aufstellen und diesen nach Tarifstellen gliedern, denen jeweils eine aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten errechnete Gefahrklasse zugeordnet ist. In den Tarifstellen sind unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleiches Gruppen von Unternehmen oder Tätigkeitsbereiche mit gleichen oder ähnlichen Gefährdungsrisiken zu Gefahrengemeinschaften zusammenzufassen (vgl. BSG-Urteil vom 21.03.2006, B 2 U 2/05 R, Rd.-Nr. 19).
Dabei werden die Gefahrtarife in der Regel in der Weise umgesetzt, dass sie als Anknüpfungspunkt für die Bildung von Gefahrtarifstellen die Gewerbezweige wählen. Ein solcher Gewerbezweigtarif basiert auf der Erkenntnis, dass technologisch artverwandte Unternehmen gleiche oder ähnliche Unfallrisiken aufweisen und der Gewerbezweig deshalb eine geeignete Grundlage für die Bildung möglichst homogener Gefahrgemeinschaften darstellt. Die Risikobewertung nach dem Gewerbezweigprinzip ist damit im Grundsatz mit den Zielvorstellungen und Wertentscheidungen des Gesetzes und der Verfassung vereinbar, wie das Bundessozialgericht (BSG) in zahlreichen Entscheidungen bestätigt und unter anderem in seinem Urteil vom 24.06.2003 (BSGE 91, 128 = SozR 4- 2700, § 157 Nr. 1) für das geltende Recht nochmals im Einzelnen dargestellt und begründet hat (so auch BSG, Urteil vom 05.07.2005, B 2 U 32/03 R, Rd.-Nr. 23 ff.). Das setzt allerdings eine sachgerechte Abgrenzung der Gewerbezweige und ihre korrekte Zuordnung zu den Gefahrtarifstellen voraus. Hierzu hat das BSG im letztgenannten Urteil unter den Rd.-Nr. 26-30 ausgeführt: "Die Abstufung der Beiträge nach dem Grad der Unfallgefahr ist Ausdruck des Versicherungsprinzips, das im Beitragsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung konsequenter als in anderen Zweigen der Sozialversicherung verwirklicht ist. Die Veranlagung nach Gefahrklassen soll eine möglichst gerechte Verteilung der Unfalllast auf die Beitragspflichtigen gewährleisten (Bundesverfassungsgericht (BVerfG) - Kammer -, Beschluss vom 4. März 1982 - 1 BvR 34/82 -, SozR 2200 § 734 Nr 2). Sie muss sich deshalb an den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes messen lassen. Für einen Gewerbezweigtarif bedeutet das, dass nicht nur die zu einer Tarifstelle gehörenden Gewerbezweige, sondern grundsätzlich auch die den Gewerbezweig bildenden Unternehmen und Unternehmensarten untereinander hinsichtlich der Unfallgefahren vergleichbar sein müssen. Die Gewerbezweige müssen im Rahmen des Möglichen so zugeschnitten und voneinander abgegrenzt werden, dass diesem Gebot Rechnung getragen wird. Anknüpfungspunkt für die Definition und den Zuschnitt von Gewerbezweigen sind Art und Gegenstand der zu veranlagenden Unternehmen (BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr 1, jeweils RdNr 15). Da ein gewerbezweigorientierter Gefahrtarif seine Rechtfertigung aus der Gleichartigkeit der Unfallrisiken und Präventionserfordernisse bei technologisch verwandten Betrieben bezieht, kommt es für die Bildung der Gewerbezweige und die Zuordnung zu ihnen entscheidend auf die in der jeweiligen Unternehmensart anzutreffenden Arbeitsbedingungen an, die ihrerseits durch die hergestellten Erzeugnisse, die Produktionsweise, die verwendeten Werkstoffe, die eingesetzten Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen sowie die gesamte Arbeitsumgebung geprägt werden. Dabei darf sich die Betrachtung nicht auf einzelne für oder gegen eine Vergleichbarkeit sprechende Gesichtspunkte beschränken, sondern muss alle das Gefährdungsrisiko beeinflussende Faktoren einbeziehen. So hat das BSG in einer älteren Entscheidung die Einordnung einer Kreidegrube in die Gefahrklasse für Kalksteingruben als rechtswidrig angesehen, weil zwar die Gesteinsarten verwandt seien und ihr Abbau demselben Verwendungszweck diene, die Abbaumethoden und die eingesetzten technischen Hilfsmittel aber ersichtlich eine unterschiedliche Gefahrenlage bedingten und die Kreidegruben deshalb als eigener Gewerbezweig einer anderen Tarifstelle zugeordnet werden müssten (BSGE 27, 237, 241 ff = SozR Nr 1 zu § 730 RVO). In dem Urteil vom 24. Juni 2003 (BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr 1, jeweils RdNr 16 ff) zur Veranlagung von Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Gliederung der Gewerbezweige nach dem klassischen Technologieprinzip, also in Anknüpfung an die Art der erzeugten Güter und die Art und Weise ihrer Herstellung oder Bearbeitung, in der modernen Dienstleistungsgesellschaft zunehmend an Bedeutung verliert und dass deshalb für eine sachgerechte Abgrenzung auch andere Merkmale wie einschlägige berufsrechtliche Regelungen oder bestehende verbandsorganisatorische Strukturen herangezogen werden können. Dennoch bleiben auch unter den veränderten Bedingungen der heutigen Berufs- und Arbeitswelt für den Zuschnitt der Gewerbezweige in erster Linie Art und Gegenstand des Unternehmens maßgebend, da sie den zuverlässigsten Aufschluss über die Unfallgefahren in den Unternehmen geben. Namentlich bei heterogen zusammengesetzten Gewerbezweigen muss aber geprüft werden, ob die nach technologischen Gesichtspunkten vorgenommene Zuordnung und die daran geknüpfte Vermutung einer gemeinsamen "gewerbetypischen" Unfallgefahr die tatsächliche Risikosituation in den betroffenen Unternehmen zutreffend widerspiegelt. Ergibt sich, dass bei einer bestimmten Art von Unternehmen ein vom Durchschnitt des Gewerbezweiges erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko besteht, kann daraus ein Anspruch auf Verselbständigung als eigener Gewerbezweig oder auf Zuteilung zu einem anderen, "passenderen" Gewerbezweig folgen (dazu nochmals BSGE 27, 237, 241 ff = SozR Nr 1 zu § 730 RVO; ferner: Urteil des Senats vom 22. September 1988 - 2 RU 2/88 - HV-INFO 1988, 2215). Indessen sind den Bestrebungen nach Differenzierung und Berücksichtigung des individuellen Gefährdungsrisikos bei der Bildung von Gewerbezweigen Grenzen gesetzt, die sich aus der Funktion und der Systematik eines Gefahrtarifs ergeben (BVerfG (Kammer), Beschluss vom 4. März 1982 -1 BvR 34/82 -, SozR 2200 § 734 Nr 2). Eine Unternehmensart kann nur dann als eigenständiger Gewerbezweig geführt werden, wenn die zugehörigen Betriebe und Einrichtungen zusammengenommen eine Größenordnung erreichen, bei der sich eine gewerbetypische Unfalllast nach versicherungsmathematischen Grundsätzen (vgl § 157 Abs 2 Satz 1 SGB VII) berechnen lässt. Ist das nicht der Fall, müssen die in Rede stehenden Unternehmen einem der im Gefahrtarif der BG ausgewiesenen Gewerbezweige zugeordnet werden. Nach der einem Gewerbezweigtarif innewohnenden Logik kommen dafür aber nur solche Gewerbezweige in Betracht, die technologisch verwandte Unternehmensarten beherbergen. Eine Zuordnung zu einem Gewerbezweig ohne Berücksichtigung technologischer Zusammenhänge allein nach der Größe des Unfallrisikos scheidet dagegen aus, weil damit das Gewerbezweigprinzip aufgegeben und die Systementscheidung für einen Gewerbezweigtarif konterkariert würde. Insofern unterscheiden sich die Vorgaben für die Zusammenstellung von Gewerbezweigen von denjenigen bei der Bildung der Gefahrtarifstellen, in denen durchaus auch technologisch nicht verwandte Gewerbezweige nach dem Belastungsprinzip zu einer Gefahrengemeinschaft zusammengefasst werden können. Die Forderung eines Unternehmens, wegen eines erheblich abweichenden Grades der Unfallgefahr einem anderen Gewerbezweig zugeteilt zu werden, kann danach überhaupt nur mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden, wenn der Gefahrtarif der BG mehrere für die betreffende Unternehmensart in Betracht kommende Gewerbezweige ausweist und unklar ist, welchem von ihnen sie nach Art und Gegenstand zuzurechnen ist. Steht dagegen die nach technologischen Kriterien richtige Zuordnung fest, kann die Zugehörigkeit zu dem Gewerbezweig nicht mit dem Hinweis auf eine unterschiedliche Belastungssituation in Frage gestellt werden. Die Bildung von Gefahrklassen nach dem Gewerbezweigprinzip hat zur zwangsläufigen Folge, dass es innerhalb der Gewerbezweige nicht nur gewerbetypische, sondern auch vom Durchschnitt der Gruppe mehr oder weniger deutlich abweichende Unternehmen und Unternehmensarten gibt. Dass alle gewerbezugehörigen Betriebe und Einrichtungen trotz unterschiedlicher Gefährdungslagen zur selben Gefahrklasse veranlagt und deshalb einzelne von ihnen stärker mit Beiträgen belastet werden als es ihrem tatsächlichen Gefährdungsrisiko entsprechen würde, ist als Folge der bei der Tarifbildung notwendigen Typisierung hinzunehmen (siehe dazu bereits: BSG SozR 2200 § 734 Nr 1; BVerfG SozR 2200 § 734 Nr 2; Urteil des Senats vom 21. August 1991 - 2 RU 54/90 - NZA 1992, 335). Zudem ist der Solidarausgleich innerhalb des gesamten Systems der gewerblichen BGen auf den verschiedenen Ebenen zu beachten, der vom Ausgleich innerhalb der Gefahrtarifstellen bis zum Ausgleich zwischen den BGen reicht (vgl BSGE 91, 128 ff = SozR 4-2700 § 157 Nr 1, jeweils RdNr 25, 28; BSGE 92, 190 = SozR 4-2700 § 152 Nr 1, jeweils RdNr 18 f; aktuell Schulz, ZESAR 2005, 13 ff)."
Eine abweichende Veranlagung der Klägerin kommt auch im Hinblick auf die ambulant sozialpflegerischen Dienste in "Wohngemeinschaften" nicht in Betracht.
Ausgehend von den dargestellten Grundsätzen des BSG, denen sich der erkennende Senat nach eigener Prüfung ausdrücklich anschließt, ist die Zuordnung der klagenden Hauskrankenpflege C K GmbH zum Gewerbezweig "ambulante sozialpflegerische Dienste, Fahrdienste, Rettungsdienste, Krankentransporte, Mahlzeitendienste und Selbsthilfegruppen", und die darauf aufbauende Veranlagung zur Tarifstelle 15 des Gefahrtarifs der Beklagten mit der Gefahrklasse 6,07 für den neuen Gefahrtarifzeitraum ab dem 01.01.2013 rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der zitierten Rechtsprechung des BSG sind für den Zuschnitt der Gewerbezweige in erster Linie Art und Gegenstand des Unternehmens maßgebend, auch wenn bei heterogen zusammengesetzten Gewerbezweigen geprüft werden muss, ob die nach technologischen Gesichtspunkten vorgenommene Zuordnung und die daran geknüpfte Vermutung einer gemeinsamen "gewerbetypischen" Unfallgefahr die tatsächliche Risikosituation in den betroffenen Unternehmen zutreffend widerspiegelt. Sofern danach bei einer bestimmten Art von Unternehmen ein vom Durchschnitt des Gewerbezweiges erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko besteht, kann zwar daraus ein Anspruch auf Verselbstständigung als eigener Gewerbezweig oder auf Zuteilung zu einem anderen "passenderen" Gewerbezweig folgen (BSG, a.a.O. Rd-Nr 28). Wie das BSG jedoch ausführt, ist eine Zuordnung zu einem Gewerbezweig ohne Berücksichtigung technologischer Zusammenhänge allein nach der Größe des Unfallrisikos nicht möglich, weil damit das Gewerbezweigprinzip aufgegeben und die Systementscheidung für einen Gewerbezweig konterkariert würde. Nur dann, wenn der Gefahrtarif der BG mehrere, für die betreffende Unternehmensart in Betracht kommende Gewerbezweige ausweist und unklar ist, welchem von ihnen sie nach Art und Gegenstand zuzurechnen ist, kann die Zuteilung nach einem anderen Gewerbezweig überhaupt erfolgen.
Der streitige Gefahrtarif besitzt keine andere Tarifstelle, die für den Gewerbezweig der Klägerin – auch – zutreffend wäre. Bei dem Unternehmen der Klägerin steht nach technologischen Kriterien die richtige Zuordnung, hier zur Gefahrtarifstelle 15, fest. Denn die Klägerin betreibt mit ihrem Unternehmen einen ambulanten Pflegedienst, bei welchem sie eigenen Angaben zufolge 59 Mitarbeiterinnen im Jahr 2013 beschäftigt hat. Davon waren 16 im rein ambulanten Bereich tätig, 29 in Wohngemeinschaften, 10 bei intensiv zu betreuenden Kindern sowie vier ausschließlich im Bereich Verwaltung tätig.
Die Klägerin betreibt keine "Heime und Wohneinrichtungen für Personen in besonderen sozialen Situationen", z. B. Alten-, Pflege- und Krankenheime, betreutes Wohnen, Altenpensionen, Seniorenwohnsitze, stationäre Hospize/Palliativeinrichtungen, Kinder-Jugend-Dörfer, Schulland-/Müttergenesungsheime, Internate, Frauenhäuser, Wohngemeinschaften, Vollzeitpflege, Bereitschaftspflege, Erholungsheime, Übernachtungsheime für nicht Sesshafte. Seemannsheime, stationäre Hilfen für psychisch kranke und behinderte Menschen; Dienstleistungen für Heime und Wohneinrichtungen (Wäscherei, Küche, Gebäudemanagement etc.); Mutterhäuser, Schwestern-/Bruderschaften (Gefahrtarifstelle 11). Dies ist unstreitig.
Sofern die Klägerin vorträgt, durch ihren spezifischen ambulanten Pflegedienst in Wohngemeinschaften ein erheblich niedrigeres Gefahrenrisiko zu haben, auch ohne die Wohngemeinschaften zu betreiben, weil die von ihr eingesetzten Mitarbeiter mehrere Patienten an Ort und Stelle versorgen könnten, stellt dies gerade keine andere Unternehmensart, sondern vielmehr ein individuelles Risiko der Klägerin dar, welches gerade nicht zur Zuordnung zu einem anderen Gewerbezweig führt. Speziell der Betrieb der Klägerin ist ungeeignet, um hier eine andere Zuordnung vorzunehmen. Denn die Klägerin hat die Möglichkeit, die Mitarbeiter je nach Arbeitsanfall an unterschiedlichen Stellen einzusetzen, sie dort ambulante Pflegeleistungen vornehmen zu lassen. Eine strikte Trennung ist nicht möglich und auch von der Klägerin selbst gar nicht gewünscht. Die Bildung der Gefahrklassen nach dem Gewerbezweigprinzip hat eben gerade zur Folge, dass es innerhalb der Gewerbezweige nicht nur gewerbetypische, sondern auch vom Durchschnitt der Gruppe mehr oder weniger deutlich abweichende Unternehmen und Unternehmensarten gibt. So führt das BSG ja gerade aus, dass alle gewerbezugehörigen Betriebe und Einrichtungen trotz unterschiedlicher Gefährdungslagen zur selben Gefahrklasse veranlagt würden und deshalb einzelne von ihnen stärker mit Beiträgen belastet werden, als es ihrem tatsächlichem Gefährdungsrisiko entsprechen würde. Dies sei als Folge der bei der Tarifbildung notwendigen Typisierung hinzunehmen (vgl. BSG SozR 2200, § 734 Nr. 1; BVerfG SozR 2200 § 734 Nr. 2, BSG Urteil vom 21.08.1991, 2 RO 54/90, BSG Urteil vom 05.07.2005, B 2 U 32/03 R). Das einzelne Tätigkeitsrisiko, das sich in den Fahrten zur Arbeitsstelle und den Tätigkeiten innerhalb der Wohngemeinschaften der Klägerin dokumentieren soll, stellt eben gerade ein dem Unternehmen der Klägerin innewohnendes individuelles Risiko dar, welches jedoch nicht eine andere, nach technologischen Kriterien vorzunehmende Einordnung zu einem anderen Gewerbezweig beinhalten würde. Für die Zugehörigkeit zu einem Gewerbezweig sind nicht die im Unternehmen verrichteten Tätigkeiten, sondern Art und Gegenstand des Unternehmens maßgebend. Insofern kommt es auch nicht darauf an, welche Tätigkeiten im Einzelnen im Unternehmen der Klägerin ausgeübt werden, vielmehr kommt es auf die Zugehörigkeit zu einer Unternehmensart an. Innerhalb eines Gewerbezweiges wird auch nicht zwischen Groß- und Kleintierpraxen bei Tierärzten unterschieden. Ebenso wenig werden unterschiedliche Gefährdungsrisiken bei Arztpraxen mit oder ohne Hausbesuche gesondert veranlagt.
Nach alledem hat die Beklagte die Klägerin korrekt nach § 159 SGB VII in Verbindung mit dem 4. Gefahrtarif der Beklagten veranlagt. Die Veranlagung der Kläger in der Gefahrtarifstelle 15 ist rechtmäßig erfolgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S.1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbs 1 SGG iVm § 63 Abs. 2 GKG. Der Streitwert war entsprechend der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen festzusetzen (§§ 47. 52 Abs. 1 GKG). Bei einem Streit über die Veranlagung eines Unternehmens nach dem Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft richtet sich der Streitwert nach der Höhe der mit der Klage erstrebten Beitragsersparnis. Anzusetzen ist das Zweifache des Differenzbetrages zwischen dem nach der bisherigen Veranlagung zu zahlenden und bei einem Erfolg der Klage zu erwartenden Jahresbeitrag, mindestens aber der dreifache Auffangstreitwert. Vorliegend fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten zur Beurteilung der wirtschaftlichen Bedeutung des konkreten Prozesses für die Klägerin, zumal die Klägerin keineswegs nur Beschäftigte hat, die in Wohngemeinschaften arbeiten, sondern in den verschiedensten Bereichen der ambulanten Pflege. Weil die Anfechtung von Beitragsbescheiden nicht Gegenstand des Verfahrens ist, ist der dreifache Auffangstreitwert von 15.000 EUR festzusetzen (vgl. BSG vom 03.05.2006 –B 2 U 415/05 B-, juris).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Aus Sicht des Senats besteht daher keine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit mehr für das Unternehmen der Klägerin, da der Fall sich nahtlos in die gefestigte Rechtsprechung des BSG zum Gewerbezweigprinzip einreiht.
Schmidt Kups Dr. Scholz
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