Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 50 RS 30/11
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RS 95/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Altersversorgung der Ärzte und Zahnärzte in eigener Praxis mit Feststellung entsprechender Entgelte
Die Angaben im Feststellungsbescheid des Zusatzversorgungsträgers zur Beitragsbemessungsgrenze enthalten keine für den Rentenversicherungsträger bindenden Feststellungen. Nach § 8 Abs. 1 AAÜG trifft der Zusatzversorgungsträger verbindliche Feststellungen bezogen auf die konkreten einzelnen Zeiträume und die jährlichen Arbeitsentgelte. Er hat lediglich die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze festzustellen, nicht aber dem Rentenversicherungsträger die Höhe der als versichert geltenden Arbeitsverdienste vorzuschreiben.
Die Angaben im Feststellungsbescheid des Zusatzversorgungsträgers zur Beitragsbemessungsgrenze enthalten keine für den Rentenversicherungsträger bindenden Feststellungen. Nach § 8 Abs. 1 AAÜG trifft der Zusatzversorgungsträger verbindliche Feststellungen bezogen auf die konkreten einzelnen Zeiträume und die jährlichen Arbeitsentgelte. Er hat lediglich die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze festzustellen, nicht aber dem Rentenversicherungsträger die Höhe der als versichert geltenden Arbeitsverdienste vorzuschreiben.
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 30. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Wege des Überprüfungsverfahrens um die Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheides vom 10. Mai 1994, mit dem die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgänger als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme den Zeitraum 1. Januar 1950 bis 30. April 1970 als Zeiten der Zugehörigkeit des 1977 verstorbenen Ehemannes der Klägerin zur Altersversorgung der Ärzte und Zahnärzte in eigener Praxis mit entsprechenden Entgelten festgestellt hat.
Mit Bescheid vom 10. Mai 1994 stellte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als Rechtsvorgängerin der Beklagten den Zeitraum 1. Januar 1950 bis 30. April 1970 als Zeit der Zugehörigkeit des verstorbenen Ehemannes der Klägerin zur Altersversorgung der Ärzte und Zahnärzte in eigener Praxis mit entsprechenden Entgelten fest. Am 8. Juli 2009 bat die Klägerin die Beklagte um "Erstellung eines Feststellungsbescheides", woraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 13. August 2010 mitteilte, die Zusatzversorgungsanwartschaften seien nicht neu festgestellt worden, weshalb es bei dem Bescheid vom 10. Mai 1994 verbleibe. Am 10. September 2010 stellte die Klägerin einen Überprüfungsantrag und begehrte die Korrektur der Entgelthöhe im festgestellten Zeitraum entsprechend bereits vorgelegter Steuerbescheide. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. September 2010 in Gestalt de Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2010 ab. Die Entgelte im Bescheid seien nachgewiesen und würden weit über der allgemein gültigen Beitragsbemessungsgrenze liegen. Hinsichtlich der Beitragsbemessungsgrenze nach Anlage 3 zum AAÜG treffe der Versorgungsträger nach Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18. Juli 1996 (4 RA 7/95) keine bindenden Feststellungen, ihre Anwendung obliege dem Rentenversicherungsträger. Bis zu dem benannten BSG-Urteil seien im Feststellungsbescheid neben dem nachgewiesenen auch das zu berücksichtigende Entgelt ausgewiesen worden. Die erzielten Arbeitsentgelte seien im Zeitraum 1. Januar 1950 bis 30. April 1970 ordnungsgemäß berücksichtigt worden.
Mit ihrer hiergegen am 10. Januar 2011 vor dem Sozialgericht Dresden erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt. Sie begehrte neben der Zusendung einer Zweitschrift des Bescheides die Verpflichtung der Beklagten zur Überprüfung des Feststellungsbescheides vom 10. Mai 1994 unter Berücksichtigung der aktuellen gesetzlichen Regelungen und der aktuellen Rechtsprechung sowie das erzielte Arbeitsentgelt in voller Höhe an den Rentenversicherungsträger zu melden. Die Beklagte dürfe keine Kürzung der Entgelte vornehmen. Mit Schreiben vom 30. Juni 2011 hat die Beklagte eine Kopie des Feststellungsbescheides an das Gericht übersandt, das diese an die Klägerin weiter geleitet hat. Mit Gerichtsbescheid vom 30. Dezember 2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe die erzielten Arbeitsentgelte im streitgegenständlichen Bescheid zutreffend festgestellt. Eine Kürzung sei entgegen der Behauptung der Klägerin nicht vorgenommen worden. Sie treffe auch keine bindende Feststellung über die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze.
Gegen den am 7. Februar 2014 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Erben der (am 4. März 2012 verstorbenen) Klägerin am 3. Februar 2014 Berufung eingelegt, die nicht begründet wurde.
Die Rechtsnachfolger der Klägerin beantragen (sinngemäß und sachdienlich gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 30. Dezember 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2010 sowie unter Änderung des Feststellungsbescheides vom 10. Mai 1994 zu verurteilen, für die des verstorbenen Ehemannes der Klägerin in der Altersversorgung der Ärzte und Zahnärzte in eigener Praxis zurückgelegten Zeiten höhere Entgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Dem Gericht wurden auf Aufforderung die Sterbeurkunde der Klägerin sowie der Erbschein des Amtsgerichts M vom 6. Juni 2012 übersandt.
Dem Gericht lagen die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakte beider Rechtszüge vor, worauf zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte, ohne mündlich zu verhandeln, entscheiden, weil die Beteiligten hiermit einverstanden sind, §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht Dresden hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30. Dezember 2013 zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 16. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Die Beklagte hat den Überprüfungsantrag der Klägerin nach § 44 SGB X zu Recht abgelehnt, weil die Voraussetzungen von § 44 SGB X nicht vorliegen. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
Dies ist nicht der Fall. Der Feststellungsbescheid der Beklagten vom 10. Mai 1994 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung höherer Arbeitsentgelte.
Nach § 259b Abs. 1 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) wird für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Sinne des AAÜG bei der Ermittlung der Entgeltpunkte der Verdienst nach dem AAÜG zugrunde gelegt. Die Art der Überführung regelt § 6 AAÜG, nach dessen Absatz 1 Satz 1 den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz für jedes Kalenderjahr als Verdienst das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen ist. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gehört hierzu auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt des Berechtigten. Danach stellt der Versorgungsträger, hier die Beklagte, in einem – dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführenden (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 - SozR 3-8570 § 8 Nr. 2) – Verfahren u.a. die erzielten Arbeitsentgelte fest.
Dieser gesetzlichen Verpflichtung ist die Beklagte im Feststellungsbescheid vom 10. Mai 1994 nachgekommen. Soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte habe dem Rentenversicherungsträger niedrigere als die tatsächlich erzielten Entgelte übermittelt, trifft dies nicht zu. Im Feststellungsbescheid sind vielmehr in Spalte 2 (nachgewiesenes Brutto-EG) die vom verstorbenen Ehemann der Klägerin erzielten Entgelte in voller Höhe aufgeführt. Lediglich die Aufstellung in Spalte 3 ("berücksichtigt") enthält das auf die Beitragsbemessungsgrenze nach Anlage 3 zum AAÜG begrenzte Arbeitsentgelt. Wie sowohl von der Beklagten als auch vom Sozialgericht mehrfach dargelegt, enthalten die Angaben in Spalte 3 des Feststellungsbescheides keine für den Rentenversicherungsträger bindenden Feststellungen. Nach der Vorschrift des § 8 Abs. 1 AAÜG trifft der Versorgungsträger (hier die Beklagte) in dem benannten Verfahren jeweils verbindliche Feststellungen bezogen auf die konkreten einzelnen Zeiträume und die jährlichen Arbeitsentgelte. Nach der ebenfalls mehrfach zitierten Entscheidung des BSG vom 20. Dezember 2001 (B 4 RA 6/01 R) sind dies nur die Daten über die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, die Höhe des aus der vom Versorgungssystem erfassten Beschäftigung oder Tätigkeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, ob die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze in Betracht kommt (§§ 6 und 7 AAÜG) und - in den Fällen des § 8 Abs. 1 Satz 3 AAÜG - die Feststellung von Arbeitsausfalltagen. Danach hat der Versorgungsträger lediglich die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze festzustellen, nicht aber dem Rentenversicherungsträger die für die Entscheidung über den "Rentenanspruch" maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenzen oder die Höhe der als versichert geltenden Arbeitsverdienste vorzuschreiben (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001 – B 4 RA 6/01 R –, juris Rn. 34 ff.).
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist aus dem Inhalt des Feststellungsbescheides damit nicht zu schließen, dass der Rentenversicherungsträger aufgrund der Datenübermittlung durch die Beklagte eine niedrigere Rente berechnet hat. Diese pauschale Behauptung entbehrt vielmehr jeglicher Grundlage.
Soweit die Klägerin zunächst noch die Übersendung einer Kopie des Feststellungsbescheides begehrte, ist die Beklagte diesem Begehren bereits im erstinstanzlichen Verfahren nachgekommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Jacobi Dr. Lau Schurigt
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Wege des Überprüfungsverfahrens um die Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheides vom 10. Mai 1994, mit dem die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgänger als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme den Zeitraum 1. Januar 1950 bis 30. April 1970 als Zeiten der Zugehörigkeit des 1977 verstorbenen Ehemannes der Klägerin zur Altersversorgung der Ärzte und Zahnärzte in eigener Praxis mit entsprechenden Entgelten festgestellt hat.
Mit Bescheid vom 10. Mai 1994 stellte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als Rechtsvorgängerin der Beklagten den Zeitraum 1. Januar 1950 bis 30. April 1970 als Zeit der Zugehörigkeit des verstorbenen Ehemannes der Klägerin zur Altersversorgung der Ärzte und Zahnärzte in eigener Praxis mit entsprechenden Entgelten fest. Am 8. Juli 2009 bat die Klägerin die Beklagte um "Erstellung eines Feststellungsbescheides", woraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 13. August 2010 mitteilte, die Zusatzversorgungsanwartschaften seien nicht neu festgestellt worden, weshalb es bei dem Bescheid vom 10. Mai 1994 verbleibe. Am 10. September 2010 stellte die Klägerin einen Überprüfungsantrag und begehrte die Korrektur der Entgelthöhe im festgestellten Zeitraum entsprechend bereits vorgelegter Steuerbescheide. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. September 2010 in Gestalt de Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2010 ab. Die Entgelte im Bescheid seien nachgewiesen und würden weit über der allgemein gültigen Beitragsbemessungsgrenze liegen. Hinsichtlich der Beitragsbemessungsgrenze nach Anlage 3 zum AAÜG treffe der Versorgungsträger nach Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18. Juli 1996 (4 RA 7/95) keine bindenden Feststellungen, ihre Anwendung obliege dem Rentenversicherungsträger. Bis zu dem benannten BSG-Urteil seien im Feststellungsbescheid neben dem nachgewiesenen auch das zu berücksichtigende Entgelt ausgewiesen worden. Die erzielten Arbeitsentgelte seien im Zeitraum 1. Januar 1950 bis 30. April 1970 ordnungsgemäß berücksichtigt worden.
Mit ihrer hiergegen am 10. Januar 2011 vor dem Sozialgericht Dresden erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt. Sie begehrte neben der Zusendung einer Zweitschrift des Bescheides die Verpflichtung der Beklagten zur Überprüfung des Feststellungsbescheides vom 10. Mai 1994 unter Berücksichtigung der aktuellen gesetzlichen Regelungen und der aktuellen Rechtsprechung sowie das erzielte Arbeitsentgelt in voller Höhe an den Rentenversicherungsträger zu melden. Die Beklagte dürfe keine Kürzung der Entgelte vornehmen. Mit Schreiben vom 30. Juni 2011 hat die Beklagte eine Kopie des Feststellungsbescheides an das Gericht übersandt, das diese an die Klägerin weiter geleitet hat. Mit Gerichtsbescheid vom 30. Dezember 2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe die erzielten Arbeitsentgelte im streitgegenständlichen Bescheid zutreffend festgestellt. Eine Kürzung sei entgegen der Behauptung der Klägerin nicht vorgenommen worden. Sie treffe auch keine bindende Feststellung über die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze.
Gegen den am 7. Februar 2014 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Erben der (am 4. März 2012 verstorbenen) Klägerin am 3. Februar 2014 Berufung eingelegt, die nicht begründet wurde.
Die Rechtsnachfolger der Klägerin beantragen (sinngemäß und sachdienlich gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 30. Dezember 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2010 sowie unter Änderung des Feststellungsbescheides vom 10. Mai 1994 zu verurteilen, für die des verstorbenen Ehemannes der Klägerin in der Altersversorgung der Ärzte und Zahnärzte in eigener Praxis zurückgelegten Zeiten höhere Entgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Dem Gericht wurden auf Aufforderung die Sterbeurkunde der Klägerin sowie der Erbschein des Amtsgerichts M vom 6. Juni 2012 übersandt.
Dem Gericht lagen die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakte beider Rechtszüge vor, worauf zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte, ohne mündlich zu verhandeln, entscheiden, weil die Beteiligten hiermit einverstanden sind, §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht Dresden hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30. Dezember 2013 zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 16. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Die Beklagte hat den Überprüfungsantrag der Klägerin nach § 44 SGB X zu Recht abgelehnt, weil die Voraussetzungen von § 44 SGB X nicht vorliegen. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
Dies ist nicht der Fall. Der Feststellungsbescheid der Beklagten vom 10. Mai 1994 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung höherer Arbeitsentgelte.
Nach § 259b Abs. 1 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) wird für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Sinne des AAÜG bei der Ermittlung der Entgeltpunkte der Verdienst nach dem AAÜG zugrunde gelegt. Die Art der Überführung regelt § 6 AAÜG, nach dessen Absatz 1 Satz 1 den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz für jedes Kalenderjahr als Verdienst das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen ist. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gehört hierzu auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt des Berechtigten. Danach stellt der Versorgungsträger, hier die Beklagte, in einem – dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführenden (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 - SozR 3-8570 § 8 Nr. 2) – Verfahren u.a. die erzielten Arbeitsentgelte fest.
Dieser gesetzlichen Verpflichtung ist die Beklagte im Feststellungsbescheid vom 10. Mai 1994 nachgekommen. Soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte habe dem Rentenversicherungsträger niedrigere als die tatsächlich erzielten Entgelte übermittelt, trifft dies nicht zu. Im Feststellungsbescheid sind vielmehr in Spalte 2 (nachgewiesenes Brutto-EG) die vom verstorbenen Ehemann der Klägerin erzielten Entgelte in voller Höhe aufgeführt. Lediglich die Aufstellung in Spalte 3 ("berücksichtigt") enthält das auf die Beitragsbemessungsgrenze nach Anlage 3 zum AAÜG begrenzte Arbeitsentgelt. Wie sowohl von der Beklagten als auch vom Sozialgericht mehrfach dargelegt, enthalten die Angaben in Spalte 3 des Feststellungsbescheides keine für den Rentenversicherungsträger bindenden Feststellungen. Nach der Vorschrift des § 8 Abs. 1 AAÜG trifft der Versorgungsträger (hier die Beklagte) in dem benannten Verfahren jeweils verbindliche Feststellungen bezogen auf die konkreten einzelnen Zeiträume und die jährlichen Arbeitsentgelte. Nach der ebenfalls mehrfach zitierten Entscheidung des BSG vom 20. Dezember 2001 (B 4 RA 6/01 R) sind dies nur die Daten über die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, die Höhe des aus der vom Versorgungssystem erfassten Beschäftigung oder Tätigkeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, ob die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze in Betracht kommt (§§ 6 und 7 AAÜG) und - in den Fällen des § 8 Abs. 1 Satz 3 AAÜG - die Feststellung von Arbeitsausfalltagen. Danach hat der Versorgungsträger lediglich die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze festzustellen, nicht aber dem Rentenversicherungsträger die für die Entscheidung über den "Rentenanspruch" maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenzen oder die Höhe der als versichert geltenden Arbeitsverdienste vorzuschreiben (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001 – B 4 RA 6/01 R –, juris Rn. 34 ff.).
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist aus dem Inhalt des Feststellungsbescheides damit nicht zu schließen, dass der Rentenversicherungsträger aufgrund der Datenübermittlung durch die Beklagte eine niedrigere Rente berechnet hat. Diese pauschale Behauptung entbehrt vielmehr jeglicher Grundlage.
Soweit die Klägerin zunächst noch die Übersendung einer Kopie des Feststellungsbescheides begehrte, ist die Beklagte diesem Begehren bereits im erstinstanzlichen Verfahren nachgekommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Jacobi Dr. Lau Schurigt
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