L 5 RS 738/12

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 22 RS 110/09
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RS 738/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - Arbeitsentgelt - Krankengeld -
zusätzliche Belohnungen für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion - Schätzung der Höhe einer glaubhaft gemachten Jahresendprämie - Zeugenaussage - Prämie anlässlich der Verleihung des Ehrentitels Aktivist der sozialistischen Arbeit
1. Krankengeld und Krankengeldnachzahlungen in der DDR stellen kein Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14 SGB IV, 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, sondern Sozialleistungen dar.
2. Arbeitsentgelt im Sinne der § 14 SGB IV, 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen die in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung in Form der erbrachten „langjährigen ununterbrochenen Tätigkeit und Pflichterfüllung“ handelte.
3. Ist der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach im konkreten Einzelfall, beispielsweise durch Zeugenaussagen, glaubhaft gemacht, kann die Höhe der als zusätzliches Arbeitsentgelt zu berücksichtigenden Jahresendprämien geschätzt werden, auch wenn deren Höhe weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden kann.
4. Prämien anlässlich der Verleihung oder Verteidigung des Ehrentitels "Aktivist der sozialistischen Arbeit" stellen kein berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV dar, weil sie nicht aus der Beschäftigung erzielt wurden und keine Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistungen beinhalteten.
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 27. September 2012 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, den Bescheid vom 28. April 2005 in der Fassung des Bescheides vom 30. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2008 dahingehend abzuändern, dass 1. die für das Jahr 1988 ursprünglich festgestellten Entgelte in Höhe von 12.844,52 Mark nicht teilweise zu Unrecht festgestellt worden sind sowie 2. weitere Arbeitsentgelte des Klägers für die Jahre 1986 und 1990 wegen weiterer Bruttogrundlöhne, für das Jahr 1990 wegen einer zu berücksichtigenden objektbezogenen Sonderstimulierung, für die Jahre 1982 bis 1990 wegen zu berücksichtigender zusätzlicher Belohnungen für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion und für die Jahre 1981 bis 1990 wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt zu berücksichtigen sind: Für das Jahr: 1981 772,98 Mark 1982 1.276,06 Mark 1983 1.244,56 Mark 1984 1.224,70 Mark 1985 2.018,48 Mark 1986 2.907,96 Mark 1987 1.519,73 Mark 1989 1.648,25 Mark 1990 1.792,39 Mark Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zur Hälfte.

III. Die Revision wird zugelassen, soweit Gegenstand des Verfahrens weitere Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämien sind.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines von der Beklagten bereits eröffneten Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für den Zeitraum von April 1980 bis Juni 1990 in Form der Einbeziehung weiterer Bruttoentgelte, objektbezogener Sonderstimulierungen, zusätzlicher Belohnungen für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion, Jahresendprämien, Prämien für Auszeichnungen als "Aktivist der sozialistischen Arbeit", Betriebsjubiläumsprämien und einer Abfindung festzustellen.

Dem am 1946 geborenen Kläger wurde, nach einem berufsbegleitenden Fachschulstudium in der Zeit von 1975 bis 1980 in der Fachrichtung Technologie der metallverarbeitenden Industrie an der Ingenieurschule für Maschinenbau Z ..., mit Urkunde vom 17. April 1980 die Berechtigung verliehen, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Er war ab 1. April 1972 als Mechaniker, ab 1. Januar 1973 als Produktionsabschnittsleiter, ab 1. Oktober 1975 als Fertigungstechnologe und vom 1. Oktober 1980 bis 30. Juni 1990 als Gruppenleiter Technologie jeweils im volkseigenen Betrieb (VEB) Spezialwiderstände B ... bzw. ab 1. Januar 1984 im unmittelbaren Rechtsnachfolgebetrieb VEB Plastelektronik und Spezialwiderstände B ... beschäftigt. Seit dem 18. September 1979 arbeitete er dabei im Bereich der speziellen Produktion (= Betriebsbereiche, deren Reproduktionsprozess durch die Produktion für die bewaffneten Organe bestimmt wurde). Am 26. Februar 1983 erlitt er einen Arbeitsunfall, der als solcher anerkannt wurde und in dessen Folge es im Jahr 1986 zu einer Wirbelsäulenoperation sowie in den Jahren 1986 bis Juni 1990 zu einem hohen Anteil an ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeiten kam. Seit dem 1. Juli 1990 ist er Invalidenrentner. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.

Am 15. April 2004 beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften und machte mit ergänzendem Schreiben vom 14. Februar 2005 die Einbeziehung von zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bereich der speziellen Produktion, die jährlich in zwei Raten am Tag der Nationalen Volksarmee (NVA) und am Tag der Republik ausgezahlt worden seien, von Jahresendprämien und einer Rentensteigerung von 1,5 Prozent des Durchschnittsverdienstes nach mindestens zehnjähriger Tätigkeit im Bereich der speziellen Produktion geltend. Die Beklagte holte eine Arbeitsentgeltbescheinigung der Iron Mountain Disos GmbH am 5. April 2005 für den Beschäftigungszeitraum vom 1. April 1980 bis 30. Juni 1990 ein, die folgende Bruttoverdienste des Klägers auswies: 1. April bis 31. Dezember 1980 12.008,15 Mark 1981 15.553,23 Mark 1982 keine Lohnunterlagen vorhanden 1983 1984 17.495,43 Mark 1985 15.894,71 Mark 1986 5.617,20 Mark 1987 9.880,55 Mark 1988 12.844,52 Mark 1989 7.306,89 Mark 1. Januar bis 30. Juni 1990 0 Mark

Mit Bescheid vom 28. April 2005 stellte die Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. April 1980 bis 31. Dezember 1989 (gemeint: bis 30. Juni 1990) als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz, die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, entsprechend der in der Arbeitsentgeltbescheinigung der Iron Mountain Disos GmbH am 5. April 2005 aufgeführten Werte sowie angestellter Berechnungen für die Jahre 1982 und 1983 (ausgehend vom Vorjahr 1981), sowie die Arbeitsausfalltage (1980: 20, 1981: 58, 1982: 11, 1983: 20, 1984: 39, 1985: 60, 1986: 193, 1987: 148, 1988: 86, 1989: 170 und 1990: 129) fest.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 3. Juni 2005 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus: Seine tatsächliche Einkommenssituation sei eine andere gewesen als sie im SV-Buch eingetragen gewesen sei. Nach den Gesetzlichkeiten der DDR hätten ihm nach dem Arbeitsunfall keine finanziellen Einbußen entstehen dürfen, sodass sein volles Gehalt die Grundlage für sein tatsächliches Einkommen bilde. Das volle Gehalt ergebe sich aus den Arbeitsverträgen und setze sich gemäß des Änderungsvertrages vom 1. Januar 1984 monatlich aus einem Grundgehalt in Höhe von 1.460,00 Mark, einem Leistungszuschlag in Höhe von 150,00 Mark und einer Sonderstimulierung in Höhe von 220,00 Mark zusammen. Nach dem Arbeitsunfall habe er teilweise Ausgleichszahlungen als SV-Barleistungen und teilweise, nach Anerkennung der Operation 1986 als Folge des Arbeitsunfalls von 1983, als Nachzahlungen über eine gesonderte Lohntüte erhalten, die weder im SV-Buch noch auf Lohnstreifen eingetragen seien. Dies betreffe den Zeitraum von März 1986 bis Juni 1990. Außerdem habe er Jahresendprämien jedes Jahr ohne Abzug sowie die zusätzliche Belohnung für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion erhalten. Darüber hinaus habe er durch seine Tätigkeit in der speziellen Produktion einen Erhöhungsfaktor zu seiner Rente erworben, der bislang nicht berücksichtigt worden sei. Seinem Widerspruch fügte der Kläger Gehaltseinstufungsbescheide ab 1979, Arbeitsänderungsverträge von April 1979 bis Juli 1990, Funktionspläne, eine "Bescheinigung zur Berechnung der Rente" vom 14. November 1989, ein undatiertes Schreiben des Generaldirektors an den Betriebsdirektor zur Einführung objektbezogener Sonderstimulierungen ab 1. Januar 1980, Auszüge aus DDR-Anordnungen sowie Lohnstreifen für die Monate Januar 1986 bis Juni 1990 (mit Ausnahme der Monate Mai 1986, August 1986 und Dezember 1987) bei.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2005 zurück und führte zur Begründung aus: Die für die Jahre 1986 bis 1990 begehrten höheren Arbeitsentgelte seien nicht feststellungsfähig, da nur die aus der vom Zusatzversorgungssystem erfassten Beschäftigung erzielten Arbeitsentgelte berücksichtigungsfähig seien. Auch wenn im Arbeitsvertrag geregelt gewesen sei, dass während einer Arbeitsunfähigkeit oder Kur das Nettoentgelt weiterzuzahlen gewesen sei, habe während dieser Zeit keine Beitragspflicht zur Sozialversicherung bestanden. Dementsprechend würden auch Entgelteintragungen im Sozialversicherungsausweis fehlen. Die Lohnersatzleistungen in der Zeit von 1986 bis 1990 gehörten daher nicht zum berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt.

Mit Schreiben vom 1. September 2007 beantragte der Kläger beim Rentenversicherungsträger (Deutsche Rentenversicherung Bund) erneut die Berücksichtigung höherer Arbeitsentgelte für den Zeitraum von April bzw. Mai 1986 bis Juni 1990 in Form von Ausgleichszahlungen, die er nach seinem Arbeitsunfall als SV-Barleistungen erhalten habe, jährlichen Jahresendprämienzahlungen sowie jährlichen und monatlichen zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bereich der speziellen Produktion. Der Rentenversicherungsträger leitete dieses Schreiben am 1. Oktober 2007 an die Beklagte weiter, die es als Überprüfungsantrag wertete und behandelte. Mit Schreiben vom jeweils 19. Juni 2008 bat die Beklagte den Kläger um Übersendung von Nachweisen über den Erhalt von Prämienzahlungen und zusätzlichen Belohnungen und forderte bei der Rhenus Office Systems GmbH eine Arbeitsentgeltbescheinigung unter Berücksichtigung von zusätzlichen Belohnungen und Jahresendprämien an. Der Kläger teilte mit Schreiben vom 29. Juni 2008 mit, dass er, trotz Anfragen bei Nachfolge- und Archivbetrieben, keine Unterlagen zu Zahlungen habe recherchieren können. Die Rhenus Office Systems GmbH teilte mit Schreiben vom 26. Juni 1990 mit, dass Unterlagen über Prämienzahlungen nicht vorhanden seien und übersandte eine Arbeitsentgeltbescheinigung für den Beschäftigungszeitraum vom 1. April 1980 bis 30. Juni 1990, die folgende Bruttoverdienste des Klägers auswies:

1. April bis 31. Dezember 1980 15.901,15 Mark (anstatt: 12.008,15 Mark) 1981 15.553,23 Mark 1982 keine Lohnunterlagen vorhanden 1983 1984 16.793,83 Mark (anstatt: 17.495,43 Mark) 1985 16.155,28 Mark (anstatt: 15.894,71 Mark) 1986 6.280,76 Mark (anstatt: 5.617,20 Mark) 1987 9.880,55 Mark 1988 12.023,62 Mark (anstatt: 12.844,52 Mark) 1989 7.306,89 Mark 1. Januar bis 30. Juni 1990 0 Mark, nur Ausfallzeit, Kopie vom Lohnkonto anbei

Mit Bescheid vom 30. Juli 2008 stellte die Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. April 1980 bis 31. Dezember 1989 (gemeint: bis 30. Juni 1990) als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz, die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, unter Berücksichtigung höherer Arbeitsentgelte für die Jahre 1980, 1985 und 1986 entsprechend der in der Arbeitsentgeltbescheinigung der Rhenus Office Systems GmbH vom 26. Juni 2008 aufgeführten Werte, sowie die Arbeitsausfalltage (1980: 20, 1981: 58, 1982: 11, 1983: 20, 1984: 39, 1985: 60, 1986: 193, 1987: 148, 1988: 86, 1989: 170 und 1990: 129) fest. Zugleich stellte sie die teilweise Rechtswidrigkeit der mit Feststellungsbescheid vom 28. April 2005 für die Jahre 1984 und 1988 festgestellten Verdienste fest, da diese zu hoch seien. Eine rückwirkende Rücknahme sei jedoch nicht möglich, sodass es bei den teilweise rechtswidrigen Feststellungen verbleibe; weitere Rechte könnten jedoch nicht hergeleitet werden. Den Bescheid vom 28. April 2005 hob sie, soweit er entgegen stand, auf. Grundlage sei die Arbeitsentgeltbescheinigung der Rhenus Office Systems GmbH vom 26. Juni 2008, die geringere Entgelte für die Jahre 1984 und 1988 sowie höhere Entgelte für die Jahre 1980, 1985 und 1986 ausweise.

Den hiergegen mit Schreiben vom 22. August 2008 erhobenen Widerspruch, mit dem der Kläger beanstandete, seine Begehren seien weder bearbeitet noch beantwortet worden, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2008 zurück. Zur Begründung führte sie aus: Der Zufluss der begehrten weiteren Arbeitsentgelte in Form von Jahresendprämien und zusätzlichen Belohnungen sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Die Höhe der Jahresendprämien des Einzelnen sei von einer Vielzahl von Faktoren abhängig gewesen, die heute ohne entsprechende Unterlagen nicht mehr nachvollzogen werden könnten. Eine pauschale Berücksichtigung der Prämien und Belohnungen könne daher nicht erfolgen. Die aufgrund des Arbeitsunfalls gezahlten Lohnersatzleistungen würden nicht zum berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt gehören, weil es an der Ausübung einer Beschäftigung in dieser Zeit gefehlt habe. Über die Berücksichtigung dieser Zeiten als Anrechnungszeit entscheide der Rentenversicherungsträger.

Hiergegen erhob der Kläger am 19. Januar 2009 Klage, wendete sich umfangreich gegen – nicht streitgegenständliche – Rentenbescheide, die Berechnung von persönlichen Entgeltpunkten, die Anrechnung einer Unfallrente auf die Altersrente, den aktuellen Rentenwert (Ost), den Auffüllbetrag und machte die Berücksichtigung von zusätzlichen Belohnungen im Bereich der speziellen Produktion, von Jahresendprämien, von Nachzahlungen infolge des Arbeitsunfalles, eines Rentensteigerungsfaktors von 1,5 Prozent, von Teilzeitbeschäftigungsentgelt für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 1990 sowie die Erweiterung des Anrechnungszeitraums der Zusatzversorgung ab Oktober 1975 geltend. Nach Durchführung eines Erörterungstermins am 1. April 2010 und einer mündlichen Verhandlung am 27. September 2012 beantragte der Kläger die Berücksichtigung von Jahresendprämien für die Jahre 1977 bis 1990, von Entgeltanteilen, die er nach seinem Arbeitsunfall aufgrund von Vereinbarungen erhalten habe, ohne eine Arbeitsleistung zu erbringen, und von Leistungszuschlägen und zusätzlichen Belohnungen für seine Mitarbeit in der speziellen Produktion als weitere Arbeitsentgelte. Die Klage hat das Sozialgericht Dresden mit Urteil vom 27. September 2012 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger nicht in den Anwendungsbereich des AAÜG einbezogen sei, da er keine Versorgungsurkunde oder tatsächliche nachträgliche Einbeziehung erhalten habe. Der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hinsichtlich der Möglichkeit des Bestehens einer fingierten Zusatzversorgungsanwartschaft sei nicht zu folgen. Höhere Arbeitsentgelte oder weitere Prämien seien daher von vornherein nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen seien die nach dem Arbeitsunfall für Zeiten der vollständigen Arbeitsunfähigkeit gezahlten Gelder ohnehin keine Pflichtbeiträge im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, da in diesem Zeitraum eine tatsächliche Beschäftigung nicht ausgeübt worden sei.

Gegen das am 17. Oktober 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12. November 2012 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Das Sozialgericht habe die Rechtsprechung des BSG missachtet. Auf der Grundlage seines Arbeitsvertrages und dessen Zusätze seien folgende Zahlungen an ihn ergangen: monatliches Gehalt, monatliche Leistungsprämien, jährliche sowie monatliche leistungsabhängige Sonderstimulierungen (220,00 Mark monatlich), jährliche Jahresendprämien und Nachzahlungen auf der Grundlage eines Arbeitsunfalls. Für die zehnjährige Beschäftigung im Bereich der speziellen Produktion habe ihm eine Rentenerhöhung von 1,5 Prozent des rentenwirksamen Durchschnittsverdienstes pro Jahr zugestanden. Dies sei als Sonderversorgungssystem nicht übernommen worden. Außerdem habe er für langjährige Betriebszugehörigkeit Prämien in nicht mehr bezifferbarer Höhe sowie Zusatzurlaubstage erhalten, deren Geldwert ebenfalls in die Rentenberechnung einzubeziehen sei. Für eine Teilzeitbeschäftigung von 18 Stunden pro Woche vom 1. Juli bis 31. Dezember 1990 habe er zudem jeweils monatlich 663,00 Mark erhalten. Nach der Betriebsschließung im Dezember 1990 sei ihm außerdem eine Abfindung in Höhe von 10.000,00 Mark zuerkannt worden, von denen 2.952,00 Mark sofort und weitere 7.048,00 Mark nach einem arbeitsgerichtlichen Verfahren im Mai/Juni 1991 ausgezahlt worden seien. Auch im Juni 1990 sei ihm eine anteilige Jahresendprämie in Höhe von 640,00 Mark ausgezahlt worden. Darüber hinaus sei er 1977 und 1983 als "Aktivist der sozialistischen Arbeit" ausgezeichnet worden und habe dafür Geldprämien in Höhe von jeweils 250,00 Mark erhalten.

Mit Schriftsatz vom 16. April 2014 gab die Beklagte hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf zusätzliche Belohnung bei spezieller Produktion ein Teilanerkenntnis ab und erklärte sich bereit folgende Beträge als glaubhaft gemachte zusätzliche Arbeitsentgelte zu berücksichtigen: 1981 und 1982: jeweils 520,00 Mark, 1983: 584,00 Mark, 1984 bis 1988: jeweils 1.168,00 Mark und 1989: 1.460,00 Mark. Das Teilanerkenntnis hat der Kläger mit Schriftsatz vom 1. Juni 2014 abgelehnt.

Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,

das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 27. September 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 28. April 2005 in der Fassung des Bescheides vom 30. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2008 zu verurteilen, weitere Arbeitsentgelte in Form von Arbeitslohnnachzahlungen wegen eines Betriebsunfalls in den Jahren 1986 bis 1990, von Lohn für eine Beschäftigung von Juli bis Dezember 1990, von leistungsabhängigen monatlichen Sonderstimulierungen, von jährlichen zusätzlichen Belohnungen für Beschäftigte im Bereich der speziellen Produktion, von jährlichen Jahresendprämien, einer Abfindung in Höhe von 10.000,- DM (Zufluss 1991), von Prämien in Höhe von jeweils 250,- M für Auszeichnungen als "Aktivist der sozialistischen Arbeit" 1977 und 1983, von Rentenerhöhungen von 1,5 Prozent wegen einer Tätigkeit in der speziellen Produktion sowie von Prämien und Zusatzurlaubstagen als Sachbezug für langjährige Betriebszugehörigkeit anlässlich der zehn-, 15-, 20- und 25jährigen Betriebsjubiläen als zusätzliche Entgelte im Rahmen der nachgewiesenen Zusatzversorgungszeiten festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung, soweit sie über das abgegebene Teilanerkenntnis hinausgeht, zurückzuweisen.

Weitere Entgelte als die bereits mit dem Bescheid vom 30. Juli 2008 festgestellten und mit Teilanerkenntnis vom 16. April 2014 vorgeschlagenen seien nicht zu berücksichtigen, da diese weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden seien. Die tatsächliche Gewährung und die Höhe von Jahresendprämien und von objektbezogenen monatlichen Sonderstimulierungen seien von mehreren individuellen Voraussetzungen abhängig gewesen, die nicht mehr zweifelsfrei nachvollziehbar seien. Soweit der Kläger erstmals im Berufungsverfahren gänzlich neue Ansprüche geltend mache (Betriebszugehörigkeitsprämien, Aktivistenprämien, Abfindung, etc.) sie hierüber im Verwaltungsverfahren noch nicht entschieden worden. Diese Ansprüche seien daher nicht Streitgegenstand des anhängigen Verfahrens. Die Klage sei insoweit unzulässig. Einer Klageerweiterung stimme sie nicht zu.

Das Gericht hat schriftliche Auskünfte der Zeugen B ... und C ... im April 2013 eingeholt, arbeitsvertragliche Unterlagen zum Kläger beigezogen und eine mündliche Verhandlung am 4. Februar 2014 durchgeführt. Der Kläger reichte einen auf sein Konto bezogenen Einzahlungs-Avis des VEB Plastelektronik und Spezialwiderstände B ... über einen Betrag in Höhe von 1.530,00 Mark mit dem Verwendungszweck "JEP 1989" von Februar 1990, einen auf sein Konto bezogenen Einzahlungs-Avis des VEB Plastelektronik und Spezialwiderstände B ... über einen Betrag in Höhe von 2.673,00 Mark mit dem Verwendungszweck "Z-Stimulierung" von März 1990, Betriebsjubiläumsurkunden über zehn-, 15-, 20- und 25jährige Betriebszugehörigkeit (in den Jahren 1973, 1978, 1983 und 1988), Urkunden über die Verleihung des Ehrentitels "Aktivist der sozialistischen Arbeit" (in den Jahren 1977 und 1983) sowie weitere arbeitsvertragliche Dokumente ein.

Mit Schriftsätzen vom 7. und 21. Juli 2016 haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).

Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet, weil das Sozialgericht Dresden die Klage teilweise zu Unrecht abgewiesen hat. Denn der Kläger hat in dem tenorierten Umfang Anspruch auf Feststellung zusätzlicher Arbeitsentgelte in Form von 1. höheren Bruttoarbeitsentgelten für die Jahre 1986 und 1990 (dazu nachfolgend unter III. 1. b), 2. einer im Jahr 1990 zugeflossenen objektbezogenen Sonderstimulierung (dazu nachfolgend unter III. 1. d), 3. in den Jahren 1982 bis 1990 zugeflossenen zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bereich der speziellen Produktion (dazu nachfolgend unter III. 3.) und 4. in den Jahren 1981 bis 1990 zugeflossenen Jahresendprämien (dazu nachfolgend unter III. 4.) im Rahmen der zuletzt mit Bescheid vom 30. Juli 2008 festgestellten Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben. Soweit er darüber hinausgehend noch höhere sowie weitere als die tenorierten Arbeitsentgelte in Form 1. von höheren Bruttoarbeitsentgelten für die übrigen Jahre, inklusive leistungsabhängigen Gehaltszuschlägen (dazu nachfolgend unter III. 1. a), b) und c), 2. von Arbeitsentgelt für eine Teilzeitbeschäftigung im Zeitraum von Juli bis Dezember 1990 (dazu nachfolgend unter III. 2.), 3. einer im Dezember 1990 und Mai/Juni 1991 ausgezahlten Abfindung (dazu nachfolgend unter III. 2.), 4. von monatlichen sogenannten objektbezogenen Sonderstimulierungen in Höhe von 220,00 Mark (dazu nachfolgend unter III. 3.), 5. von Prämien anlässlich der Verleihung des Titels "Aktivist der sozialistischen Arbeit" in Höhe von jeweils 250,00 Mark (dazu nachfolgend unter III. 5.) sowie 6. von Prämien und geldwerten Zusatzurlaubstagen für langjährige Betriebszugehörigkeit (dazu nachfolgend unter III. 6.) begehrt, ist die Berufung unbegründet, weshalb sie im Übrigen zurückzuweisen war. Der Bescheid der Beklagten vom 28. April 2005 in der Fassung des Bescheides vom 30. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2008 ist insoweit teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil mit ihm das Recht unrichtig angewandt bzw. von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]). Deshalb waren das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 27. September 2012 sowie der Bescheid der Beklagten vom 28. April 2005 in der Fassung des Bescheides vom 30. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2008 (teilweise) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, in den Jahren 1986 und 1990 höhere Grundbruttoentgelte sowie weitere Entgelte im Jahr 1990 wegen einer objektbezogenen Sonderstimulierungszahlung, in den Jahren 1982 bis 1990 wegen zu berücksichtigender zusätzlicher Belohnungen für Werktätige im Bereich der speziellen Produktion und in den Jahren 1981 bis 1990 wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, wie tenoriert, zu berücksichtigen.

I. Zur Klarstellung für den Kläger wird, wie bereits in den gerichtlichen Hinweisschreiben vom 11. März 2015 und 12. Mai 2016 wiederholt erwähnt, nochmals darauf hingewiesen, dass Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, das er gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund in ihrer Eigenschaft als Zusatzversorgungsträger anhängig gemacht hat, ausschließlich der Feststellungsbescheid der Beklagten vom 28. April 2005 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 30. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2008 ist. Er kann daher im anhängigen Rentenverfahren, wie er wiederholt geltend gemacht und vorgebracht hat, weder Altersrentenbescheide der Deutschen Rentenversicherung Bund in ihrer Eigenschaft als zuständiger Rentenversicherungsträger angreifen oder einbeziehen, noch Sachverhalte vorbringen oder einbeziehen, die die Festsetzung der Rentenhöhe seiner Altersrente betreffen. Im anhängigen Verfahren sind ausschließlich der Rentenfestsetzung vorgelagerte Feststellungen von Beschäftigungszeiten und Arbeitsentgelten betreffend den sog. fingierten Zusatzversorgungszeitraum vom 1. April 1980 (was ohnehin unzutreffend ist, da dieser erst am 17. April 1980 begann) bis 30. Juni 1990 streitgegenständlich und damit relevant. Dies bedeutet für das vorliegende Verfahren, und dies soll an dieser Stelle nochmals ausdrücklich zur Klarstellung für den Kläger hervorgehoben werden, dass sich das Gericht inhaltlich mit folgenden von ihm wiederholt in das Verfahren eingestreuten Anliegen nicht befassen kann und auch nicht befassen darf: - Anrechnung der Unfallrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, - unterschiedliche aktuelle Rentenwerte in den alten und den neuen Bundesländern, - Auffüllbetrag, - DDR-spezifischer Steigerungsbetrag nach mindestens zehnjähriger ununterbrochener versicherungspflichtiger Tätigkeit in Bereichen der speziellen Produktion bei der Berechnung der Alters- und Invalidenrente für jedes Jahr der ununterbrochenen Tätigkeit im Bereich der speziellen Produktion in Höhe von 1,5 Prozent des Durchschnittsverdienstes, nach dem die Rente berechnet wurde (der Steigerungsbetrag wurde vom Einigungsvertragsgesetzgeber ohnehin nicht in bundesrepublikanisches Recht überführt).

II. Der fingierte Zusatzversorgungszeitraum erstreckt sich im Fall des Klägers entsprechend den Feststellungen der Beklagten im Bescheid vom 28. April 2005 in der Fassung des Bescheides vom 30. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2008 auf den Beschäftigungszeitraum vom 1. April 1980 bis 31. Dezember 1989. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der Anfangs- als auch der Endzeitpunkt der fingierten Zusatzversorgungsanwartschaft des Klägers unzutreffend festgestellt sind. Der zutreffende Anfangszeitpunkt ist der 17. April 1980; erst an diesem Tag erfüllte der Kläger kumulativ alle drei Voraussetzungen für eine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft, weil er erst ab diesem Tag aufgrund des Zeugnisses der Ingenieurschule für Maschinenbau Z ... berechtigt war, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen (Bl. 5 der Verwaltungsakte). Insoweit sind die Bescheide zwar rechtswidrig, begünstigen den Kläger also zu Unrecht, können vom Gericht aber nicht zu Lasten des Klägers abgeändert werden; soweit noch höhere, also von der Beklagten für diesen rechtwidrig festgestellten Zeitraum (1. bis 16. April 1980) festgestellte Entgelte vom Kläger begehrt werden, sind diese jedoch nicht zu berücksichtigen. Der zutreffende Endzeitpunkt der fingierten Zusatzversorgungsanwartschaft ist der 30. Juni 1990. Die Beklagte hat diesen Zeitpunkt eigentlich auch zu Grunde gelegt, ihn in den Bescheiden nur deshalb nicht ausdrücklich erwähnt, weil der Kläger nach den von ihr beigezogenen Arbeitsentgeltbescheinigungen der Iron Mountain Disos GmbH vom 5. April 2005 (Bl. 11 der Verwaltungsakte) und der Rhenus Office Systems GmbH vom 26. Juni 1990 (Bl. 99-103 der Verwaltungsakte) im Jahr 1990 (infolge durchgehender Arbeitsunfähigkeit) keinerlei Bruttoarbeitsentgelt bezog. Ohne die zumindest gedanklich abstrakte Bejahung des Bestehens einer fingierten Zusatzversorgungsanwartschaft am 30. Juni 1990 hätte die Beklagte nämlich gar keine Feststellungen treffen können, weil erst das Vorliegen der drei Voraussetzungen für eine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft am 30. Juni 1990 den Anwendungsbereich des § 1 AAÜG überhaupt eröffnet. Dass sie davon ausging, dass sich der fingierte Zusatzversorgungszeitraum im Falle des Klägers bis zum 30. Juni 1990 erstreckt, wird im Bescheid vom 28. April 2005 in der Fassung des Bescheides vom 30. Juli 2008 dadurch deutlich, dass sie einerseits die statusähnliche Feststellung getroffen hat, "die Voraussetzungen des § 1 AAÜG sind erfüllt" und dass sie andererseits jeweils die Arbeitsausfalltage in Höhe von 129 Tagen für das Jahr 1990 festgestellt und in den Bescheiden ausdrücklich ausgewiesen hat.

Soweit der Kläger im Rahmen des Klageverfahrens (vgl. Schriftsatz vom 20. April 2009, dort unter Ziffer "4. Erweiterung des Anrechnungszeitraumes der Sonderrenten VEB", Bl. 41 der Gerichtsakte) vorbrachte, er habe bereits, entsprechend dem Änderungsvertrag vom 15. Oktober 1975 (Bl. 46 der Gerichtsakte), ab Oktober 1975 eine Ingenieurplanstelle als Fertigungstechnologe im Betrieb übernommen und sei ab Februar 1978, entsprechend der Mitteilung des Betriebsdirektors vom 10. Februar 1978 (Bl. 49 der Gerichtsakte) auf seine Eingabe vom 10. Januar 1978 (Bl. 47-48 der Gerichtsakte), nach einer Gehaltsgruppe für Ingenieure ("J IV - 1.030,- M") entlohnt worden, führt dies zu keiner anderen Bewertung des Zusatzversorgungszeitraums. Der Zeitraum vom 1. Oktober 1975 bis 16. April 1980 kann nicht als fingierter Zusatzversorgungszeitraum im Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz berücksichtigt werden, weil der Kläger in diesem Zeitraum nicht kumulativ alle drei Voraussetzungen für eine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft erfüllte. Denn die persönliche Voraussetzung lag in diesem Zeitraum (noch) nicht vor, weil er erst ab dem 17. April 1980 aufgrund des Zeugnisses der Ingenieurschule für Maschinenbau Z ... berechtigt war, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen (Bl. 5 der Verwaltungsakte). Diese Titelführungsbefugnis ist konstitutiv und kann weder durch die tatsächliche Ausübung einer Ingenieurtätigkeit noch durch das tatsächliche Zufließen von Ingenieurtariflohn ersetzt werden.

III. Feststellungsfähig ist daher nur das innerhalb des fingierten Zusatzversorgungszeitraums (1. bzw. richtigerwiese: 17. April 1980 bis 30. Juni 1990) erzielte Arbeitsentgelt. Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der unter anderem für das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren (§ 149 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch [SGB VI]) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat die Beklagte mit dem Feststellungsbescheid vom 28. April 2005 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 30. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2008 Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Zusätzliche Belohnungen für Werktätige in Bereichen der speziellen Produktion sowie Jahresendprämien hat sie jedoch zu Unrecht teilweise nicht berücksichtigt.

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Die Norm definiert den Begriff des Arbeitsentgeltes zwar nicht selbst. Aus dem Wort "erzielt", folgt aber im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln muss, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden, ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 19). Dabei muss es sich um eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung handeln, wobei unerheblich ist, ob das erzielte Arbeitsentgelt in der DDR einer Beitrags- oder Steuerpflicht unterlag (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 19). Die inhaltliche Bedeutung des Begriffs "Arbeitsentgelt" im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG bestimmt sich nach dem bundesdeutschen Arbeitsentgeltbegriff nach § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IV - (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). Dabei ist ausschließlich die Rechtslage maßgeblich, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1. August 1991 bestand (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 35; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Dabei ist es – dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV entsprechend – ausreichend, wenn ein mittelbarer (innerer, sachlicher) Zusammenhang mit der Beschäftigung besteht (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2004 - B 4 RA 19/03 R - SozR 4-8570 § 8 Nr. 1, RdNr. 18 = JURIS-Dokument, RdNr. 18), weil der Arbeitsentgeltbegriff grundsätzlich weit gefasst ist. Insofern stellen grundsätzlich alle direkten und indirekten Leistungen des Arbeitgebers eine Gegenleistung für die vom Beschäftigten zu erfüllende Arbeitspflicht dar und werden im Hinblick hierauf gewährt. Etwas anderes gilt ausnahmsweise allerdings dann, wenn sich für die Einnahme eine andere Ursache nachweisen lässt. Leistungen, die aus einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erbracht werden, sind keine Gegenleistungen für die Arbeitsleistung oder die Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers und daher kein Arbeitsentgelt. Dies gilt insbesondere für Vorteile, die sich lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellen (dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; ebenso: Knospe in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB IV, § 14, Rdnr. 27 [Stand: Mai 2013]).

Handelt es sich um Arbeitsentgelt, ist (in einem zweiten Schritt) weiter zu prüfen, ob die bundesrechtliche Qualifizierung als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV wegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) ausgeschlossen ist (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 33; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung zur Wahrung der im Gesetz genannten Ziele zu bestimmen, dass "einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten". Auf der Grundlage dieser Ermächtigung ist die ArEV ergangen. Sie ist auf das Beitrittsgebiet zum 1. Januar 1991 übergeleitet worden (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 34). § 1 ArEV regelt, dass "einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich aus § 3 ArEV (Ausnahme für Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit in der gesetzlichen Unfallversicherung) nichts Abweichendes ergibt". Diese Regelung ist bei der Bestimmung des Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG zu beachten (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 34; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). Maßgeblich ist dabei ausschließlich die bundesrepublikanische Rechtslage des Steuerrechts im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1. August 1991 (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 35 und RdNr. 39; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). 1. Die im Feststellungsbescheid der Beklagten vom 28. April 2005 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 30. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2008 auf der Grundlage der Arbeitsentgeltbescheinigungen der Iron Mountain Disos GmbH vom 5. April 2005 (Bl. 11 der Verwaltungsakte) und der Rhenus Office Systems GmbH vom 26. Juni 1990 (Bl. 99-103 der Verwaltungsakte) festgestellten Grundbruttoarbeitsentgelte sind teilweise (nämlich für die Jahre 1986 und 1990) unzutreffend festgestellt und daher abzuändern. Im Übrigen sind die Entgeltfeststellungen dem Grunde nach korrekt:

a) Soweit der Kläger für den Zeitraum von 1983 bzw. 1986 bis 1990 höhere Grundbruttoarbeitsentgelte mit der Begründung geltend macht, ihm seien wegen der erst nachträglich vollständig als Arbeitsunfall anerkannten Arbeitsausfalltage wiederholt Lohnnachzahlungen bis zu 100 Prozent des arbeitsvertraglich vereinbarten bzw. zustehenden Nettoentgelts zugeflossen, führt dieser Vortrag zu keiner anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage. Denn bei diesen vom Kläger geltend gemachten Zahlungen handelte es sich nicht um eine Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistungen, sondern um Sozialleistungen. Während der Zeiten des Bezuges von Krankengeld wegen Krankheit oder eines Arbeitsunfalls fehlte es zudem bereits an einer (entgeltlichen) Beschäftigung.

Nach § 281 Buchstabe a) des Arbeitsgesetzbuches der DDR vom 16. Juni 1977 (GBl.-DDR I 1977, Nr. 18, S. 185; nachfolgend: AGB-DDR) gewährte die Sozialversicherung (und nicht der Arbeitgeber) Krankengeld bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Arbeitsunfall und Berufskrankheit sowie Quarantäne. Werktätige, die auf Grund ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit von der Arbeit befreit waren, erhielten bis zur Dauer von sechs Wochen im Kalenderjahr Krankengeld in Höhe von 90 Prozent des auf einen Arbeitstag entfallenden Nettodurchschnittsverdienstes (§ 282 Abs. 1 AGB-DDR). Ab der siebenten Woche war die Höhe des Krankengeldes davon abhängig, ob der monatliche Bruttodurchschnittsverdienst die Höchstgrenze für die Beitragspflicht zur Sozialversicherung von 600,00 Mark überstieg, ob der Werktätige der freiwilligen Zusatzversicherung angehörte und wie viele Kinder er hatte; die Höhe des Krankengeldes umfasste dabei eine Spannbreite von 90 bis 50 Prozent des auf einen Arbeitstag entfallenden Nettodurchschnittsverdienstes (§ 282 Abs. 2 bis 4 AGB-DDR). Werktätige, die auf Grund ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit wegen Arbeitsunfall oder Berufskrankheit von der Arbeit befreit waren, erhielten Krankengeld in Höhe des Nettodurchschnittsverdienstes (§ 285 Satz 1 Halbsatz 1 AGB-DDR sowie § 27 Abs. 1 der "Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten" vom 17. November 1977 [GBl.-DDR I 1977, Nr. 35, S. 373; nachfolgend: SVO-DDR]). Voraussetzung für den Anspruch auf Krankengeld wegen Arbeitsunfähigkeit auf Grund von Arbeitsunfall oder Berufskrankheit war, dass der Unfall als Arbeitsunfall bzw. eine Erkrankung als Berufskrankheit gemäß den §§ 220 bis 222 AGB-DDR anerkannt wurde (§ 27 Abs. 2 SVO-DDR).

Die vom Kläger behaupteten Nachzahlungen wegen nachträglicher Anerkennung der Folgen seines Arbeitsunfalls und seiner Wirbelsäulenoperation beruhten daher auf der Heraufstufung des Prozentsatzes des zur Berechnung des Krankengeldes maßgeblichen Netto-durchschnittsverdienstes. Dies folgt auch aus den von ihm vorgelegten Schriftstücken: Aus dem Schreiben der Betriebsgewerkschaftsleitung an den Leiter Ökonomie und Arbeitskräftelenkung vom 23. Februar 1987 zur "Nachberechnung des Krankengeldes für [den Kläger] ab 7. April 1986" (Bl. 45 sowie 229 der Gerichtsakte) ergibt sich, dass auf Grund von ärztlichen Stellungnahmen die seit 7. April 1986 bestehende Arbeitsunfähigkeit und die erfolgte Operation auf den am 26. Februar 1983 erlittenen Arbeitsunfall zurückzuführen war und daher das "Krankengeld wie ein bestätigter Arbeitsunfall ab 7. April 1986 neu zu berechnen und nachzuzahlen" war. Im Schreiben des Betriebes an den Kläger vom 21. März 1988 (Bl. 44 sowie 230 der Gerichtsakte) wurde deshalb darauf hingewiesen, dass für ihn gegenwärtig keine Nettoeinkommensminderung eingetreten sei.

Einer Berücksichtigung dieser Krankengeldzahlungen sowie Krankengeldnachzahlungen als Arbeitsentgelte im Sinne der Rechtsprechung des BSG steht bereits entgegen, dass es sich um Sozialleistungen gehandelt hat (vgl. im Hinblick auf die Zahlung von Krankengeld: BSG, Urteil vom 2. August 2000 - B 4 RA 41/99 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; BSG, Urteil vom 4. Mai 1999 - B 4 RA 6/99 R - SozR 3-8570 § 8 Nr. 3 = JURIS-Dokument, RdNr. 17). Denn diese stellen bereits aufgrund ihrer Eigenschaft als Lohnersatzleistung kein Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV dar.

Auch eine entgeltliche Beschäftigung hat der Kläger in diesen Zeiträumen nicht ausgeübt. Bei Sachverhalten, die sich historisch während und nach Maßgabe der Geltung von Bundesrecht entwickelt haben, beurteilt sich das Vorliegen einer Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Ausschlaggebende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Beschäftigung sind die Tätigkeit nach Weisungen (Direktionsgewalt des Arbeitgebers) und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Unternehmens des Arbeitgebers. Bei der von § 5 AAÜG angeordneten Anwendung dieses Bundesrechts auf Sachverhalte und Ereignisse, die sich in der DDR zugetragen haben, ist jedoch stets zu beachten, dass die Betroffenen damals ihr Verhalten nicht nach dem Bundesrecht, sondern nach den Vorgaben der DDR ausgerichtet haben. Es ist deshalb stets wertend zu prüfen, ob ein solcher "DDR-Sachverhalt" in seinem wirtschaftlichen und sozialen Sinn und rechtlichen Gehalt der in einer Norm des Bundesrechts ausgeprägten (normativ gedachten) Wirklichkeit entspricht. Der in der DDR gegebene Sachverhalt kann also nicht unmittelbar unter einen Rechtsbegriff des Bundesrechts "subsumiert" werden. Vielmehr ist stets zu prüfen, ob dieser Rechtsbegriff auf einen solchen Sachverhalt nach Sinn und Zweck anwendbar ist und umgekehrt, ob ihm Sachverhalte in der DDR unterfallen. Da der Rechtsbegriff der Arbeitsverhältnisse im rechtlichen (nicht ideologischen) Kern übereinstimmte, ist die Feststellung, der früher Versorgungsberechtigte habe eine "Beschäftigung" ausgeübt, in der Regel unproblematisch zu treffen, wenn in der DDR ein Arbeitsverhältnis bestand, wobei es auch hier nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den wirtschaftlichen und sozialen Inhalt ankommt (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 40/02 R - JURIS-Dokument, RdNr. 42f.; Bayerisches LSG, Urteil vom 7. März 2012 - L 20 R 212/08 - JURIS-Dokument, RdNr. 48). Zwar bestand in den streitgegenständlichen Zeiträumen ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem VEB Plastelektronik und Spezialwiderstände B ... Allerdings hat der Kläger während der Zeiten der Arbeitsunfähigkeit keine Beschäftigung für seinen Arbeitgeber ausgeübt. Er war in dieser Zeit weder in den Arbeitsablauf des Arbeitgebers eingegliedert noch hat er Tätigkeiten nach Weisung verrichtet. Er war vielmehr für die Dauer des Bezuges von Krankengeld von der Tätigkeit für seinen Arbeitgeber freigestellt. Es bestanden während dieser Zeiten keine Arbeitspflichten, denen der Kläger im Übrigen auch nicht hätte nachkommen können. Insbesondere begründete die Zahlung von Krankengeld keine Arbeitspflichten, von diesen war er gerade freigestellt. Erst recht übte der Kläger während der Zeiten des Bezuges von Krankengeld keine "entgeltliche" Beschäftigung aus. Die Erbringung von Arbeitsleistung gegen Entgelt war aber auch nach dem AGB-DDR gegenseitige Pflicht von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. So hat sich der "Werktätige" nach § 20 Abs. 2 AGB-DDR durch den Arbeitsvertrag verpflichtet, die Arbeitsaufgaben des vereinbarten Arbeitsbereiches zu erfüllen, sowie der Betrieb im Gegenzug, diesem Arbeitsaufgaben des vereinbarten Arbeitsbereiches zu übertragen und ihm Lohn nach seiner Leistung zu zahlen. Der Kläger hat während dieser Bezugszeiten aber keine finanzielle Gegenleistung für eine seinerseits dem Arbeitgeber erbrachte Leistung erhalten. Nach § 20 Abs. 2 AGB-DDR steht die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung des Lohnes nach Leistung des Arbeitnehmers im Gegenseitigkeitsverhältnis zu dessen Pflicht, die vereinbarten Arbeitsaufgaben zu erbringen. Da der Kläger in den streitgegenständlichen Zeiträumen keine Arbeitsleistung in dem Sinne erbracht hat, stand ihm auch kein Anspruch auf Lohnzahlung zu.

b) Höhere als von der Beklagten auf der Grundlage der Arbeitsentgeltbescheinigungen der Iron Mountain Disos GmbH am 5. April 2005 (Bl. 11 der Verwaltungsakte) und der Rhenus Office Systems GmbH vom 26. Juni 1990 (Bl. 99-103 der Verwaltungsakte) festgestellte Grundbruttoarbeitsentgelte hat der Kläger aber teilweise durch anderweitige Unterlagen nachgewiesen:

Den von ihm im Verwaltungsverfahren vorgelegten Lohnstreifen für die Monate Januar 1986 bis Juni 1990 (mit Ausnahme der Monate Mai 1986, August 1986 und Dezember 1987; Bl. 66-74 der Verwaltungsakte) können folgende Angaben entnommen werden:

Kalendermonat Bruttoentgelt jeweils in Mark "SV-Barleistung", also Krankengeld jeweils in Mark Jahressummen des Bruttoentgeltes Januar 1986 1.850,35 - 7.235,41 Mark Februar 1.858,71 - März 1.610,00 - April 456,35 941,04 Mai Lohnstreifen nicht vorhanden Juni - 958,23 Juli - 1.115,17 August Lohnstreifen nicht vorhanden September 1.460,00 1.022,34 Oktober - 1.022,12 November - 1.022,40 Dezember - 1.022,40 Januar 1987 - 1.150,20 8.411,36 Mark Februar - 3.357,83 März 1.610,00 1.277,98 April - 1.277,98 Mai - 1.277,85 Juni 875,90 580,90 Juli 1.610,00 - August 1.610,00 - September 219,98 1.103,71 Oktober 951,23 522,81 November 1.534,25 60,85 Dezember Lohnstreifen nicht vorhanden Januar 1988 1.534,25 - 12.844,52 Mark Februar 766,62 730,32 März 954,30 50,01 April 1.593,04 381,52 Mai 636,88 543,48 Juni 1.474,68 210,24 Juli 1.456,76 121,72 August 559,76 833,55 September 1.024,13 464,72 Oktober 1.133,79 319,08 November 805,06 638,99 Dezember 905,25 605,26 Januar 1989 1.164,69 - 7.306,89 Mark Februar 1.872,00 634,00 März 1.610,00 - April 1.610,00 - Mai 1.267,06 441,04 Juni - 1.267,86 Juli - 216,86 1.267,98 August - 1.267,99 September - - Oktober - 2.535,84 November - 1.267,86 Dezember - 1.267,98 Januar 1990 - 1.267,86 1.610,00 Mark Februar 1.610,00 1.267,86 März - 1.267,86 April - 1.309,20 Mai - 1.309,16 Juni - 1.309,16

Die Gegenüberstellung der Jahresbruttoverdienste, die sich aus den Arbeitsentgeltbescheinigungen der Iron Mountain Disos GmbH vom 5. April 2005 (Bl. 11 der Verwaltungsakte) und der Rhenus Office Systems GmbH vom 26. Juni 1990 (Bl. 99-103 der Verwaltungsakte) einerseits sowie aus den vom Kläger vorgelegten Lohnstreifen für die Monate Januar 1986 bis Juni 1990 (mit Ausnahme der Monate Mai 1986, August 1986 und Dezember 1987; Bl. 66-74 der Verwaltungsakte) andererseits entnehmen lassen, zeigt damit, dass die Beklagte für die Jahre 1986 und 1990 zu niedrige Bruttoarbeitsentgelte festgestellt und für das Jahr 1988 den als rechtswidrig zu hoch festgestellten Betrag zu Unrecht als rechtswidrig festgestellt deklariert hat:

bescheinigte Bruttoarbeitsentgelte gemäß Jahr Bescheinigung der Iron Mountain Disos GmbH vom 5. April 2005 Bescheinigung der Rhenus Office Systems GmbH vom 26. Juni 1990 der vom Kläger vorgelegten Lohnstreifen Differenz gegenüber den zuletzt von der Beklagten festgestellten Entgelten 1986 5.617,20 M 6.280,76 M 7.235,41 M 954,65 M 1987 9.880,55 M 9.880,55 M 8.411,36 M nicht vergleichbar, da Dezemberlohnstreifen fehlt 1988 12.844,52 M 12.023,62 M 12.844,52 M 820,90 M (zu Unrecht als rechtswidrig festgestellt, deklariert) 1989 7.306,89 M 7.306,89 M 7.306,89 M keine 1990 0 M 0 M 1.610,00 M 1.610,00 M

c) Soweit der Kläger wiederholt unter Berufung auf die in seinen Arbeitsänderungsverträgen vom 8. Mai 1979 (Bl. 52-53 der Verwaltungsakte und Bl. 288 der Gerichtsakte), vom 2. Dezember 1980 (Bl. 41-42 der Verwaltungsakte und Bl. 22 sowie 289 der Gerichtsakte) und vom 1. Januar 1984 (Bl. 37 der Verwaltungsakte und Bl. 23 sowie 290 der Gerichtsakte) vereinbarten Vergütungsbeträge (ab 1. April 1979: Grundlohn in Höhe von 1.030,00 Mark monatlich zuzüglich leistungsabhängiger Gehaltszuschlag [LAG]; ab 1. Oktober 1980: Grundlohn in Höhe von 1.300,00 Mark monatlich zuzüglich leistungsabhängiger Gehaltszuschlag [LAG]; ab 1. September 1984: Grundlohn in Höhe von 1.460,00 Mark monatlich zuzüglich maximal 150,00 Mark leistungsorientierter Zuschlag [LOZ]) die Feststellung noch höherer Bruttoentgelte begehrt, besteht ein solcher Anspruch nicht. Denn der Kläger hat nicht nur nicht nachgewiesen (oder glaubhaft gemacht), dass ihm die vertraglich vereinbarten Bruttoentgelte inklusive der leistungsabhängigen Gehaltsbestandteile tatsächlich zugeflossen sind, sondern gerade durch die von ihm vorgelegten Lohnstreifen für die Jahre 1986 bis 1990 widerlegt, dass diese vertraglich vereinbarten Bruttoentgelte seinen Lohnzuflüssen zu Grunde lagen. Im Übrigen hat die Beklagte für die Jahre 1980 bis 1985 die in den Arbeitsentgeltbescheinigungen der Iron Mountain Disos GmbH vom 5. April 2005 (Bl. 11 der Verwaltungsakte) und der Rhenus Office Systems GmbH vom 26. Juni 1990 (Bl. 99-103 der Verwaltungsakte) ausgewiesenen Bruttoentgelte zu Grunde gelegt bzw. für die Jahre 1982 und 1983, für die Entgeltunterlagen nicht mehr vorhanden waren, ausgehend vom bescheinigten Jahresbruttoentgelt für das Jahr 1981 (15.553,23 Mark) und unter Berücksichtigung der Arbeitsausfalltage (1982: 11 Ausfalltage und 1983: 20 Ausfalltage) fiktive Bruttoentgelte (1982: 14.905,18 Mark und 1983: 14.386,74 Mark) errechnet und zu Grunde gelegt.

d) Soweit der Kläger zusätzlich als Arbeitsentgelt sogenannte objektbezogene monatliche Sonderstimulierungen in Höhe von 220,00 Mark geltend macht, ist deren kontinuierlicher Zufluss weder dem Grund noch der Höhe nach weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Lediglich eine einmalige Nachzahlung im März 1990 in Höhe von 2.673,00 Mark hat er nachgewiesen; diese einmalige Nachzahlung ist als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG zu berücksichtigen.

Bezüglich der sogenannten objektbezogenen monatlichen Sonderstimulierungen hat der Kläger wiederholt ein undatiertes Schreiben des Generaldirektors L ... an den Betriebsdirektor Y ... des VEB Spezialwiderstände B ... mit der Registrierungsnummer: "J.- Nr. 2/110/80" mit der Überschrift "objektbezogene Sonderstimulierung" vorgelegt (Bl. 56-57 der Verwaltungsakte und Bl. 26-27 sowie 227-228 der Gerichtsakte). In diesem Schreiben wurde ausgeführt, dass aufgrund des Antrages des Betriebsdirektors vom 3. September 1979 die Zahlung einer objektbezogenen Sonderstimulierung für Mitarbeiter die im "LVO-Komplex" tätig waren mit Wirkung ab 1. Januar 1980 "für den höheren Aufwand, der an die betreffenden Mitarbeiter gestellt wird", gewährt werden darf. Mit "LVO-Komplex" waren offensichtlich Produktionsbereiche gemeint, die Waren und Dienstleistungen für die bewaffneten Organe der DDR auf der Grundlage der "Verordnung über Lieferungen und Leistungen an die bewaffneten Organe – Lieferverordnung (LVO) –" vom 8. Mai 1972 (DDR-GBl. 1972 II, Nr. 33, S. 363) in der Fassung der Zweiten LVO vom 23. Oktober 1975 (DDR-GBl. 1975 I, Nr. 42, S. 689), die später durch die LVO vom 15. Oktober 1981 (DDR-GBl. 1981 I, Nr. 31, S. 357) abgelöst wurde, herstellten bzw. erbrachten. Der "höhere Aufwand" wurde in dem Schreiben wie folgt beschrieben: - Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen auf der Grundlage der gesetzlichen und betrieblichen Festlegungen zur Geheimhaltung von Staatsgeheimnissen, - Bereitschaft der Mitarbeiter zur Ausführung an anderen Arbeitsorten und -plätzen als der ständig festgelegten Arbeitsplätze, - vorbehaltlose Bereitschaft zur Ableistung von Überstunden im Interesse der Sicherung der gegebenen Zielstellungen zur Lösung der Aufgaben (unter Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen). Als Sonderstimulierung konnten auf der Grundlage der Bedingungen, die den höheren Aufwand rechtfertigten, monatlich folgende Mittel gezahlt werden: - an Hoch- und Fachschulkader: 220,- Mark an Leiter und 200,- Mark an Mitarbeiter von Kollektiven, - an Produktionsarbeiter der Lohngruppen 7 und 8: 180,- Mark, der Lohngruppe 6: 160,- Mark und der Lohngruppen 4 und 5: 140,- Mark, - an sonstige Sachbearbeiter: 160,- Mark. Die Sonderstimulierung war ausweislich des undatierten Schreibens des Generaldirektors L ... an den Betriebsdirektor Y ... "leistungsabhängig zu zahlen" und "nur bei Erfüllung der Arbeitsaufgaben nach Termin und Qualität zu zahlen". Die Bedingungen für die Einbeziehung in die monatliche objektbezogene Sonderstimulierung waren: - mindestens 75 Prozent der Arbeitszeit mussten für "LVO-Aufgaben" von den Mitarbeitern geleistet werden, - es durften keine Verstöße gegen die Bedingungen, die den "höheren Aufwand" rechtfertigten, vorliegen, - es durften keine Verletzungen der Arbeitsdisziplin und der Arbeitspflichten eingetreten sein. Die Regelungen durften insgesamt nur Anwendung auf Beschäftigte finden, die direkt an der Entwicklung, Konstruktion, technologischen Lösung und Fertigung von Erzeugnissen im Rahmen der "LVO-Aufgaben" tätig waren.

Der Kläger hat den kontinuierlichen Zufluss von entsprechenden objektbezogenen monatlichen Sonderstimulierungen durch geeignete Zahlungsnachweise oder Quittungen weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Auch im Übrigen ist weder nachgewiesen, noch glaubhaft gemacht, dass der Kläger die Voraussetzungen für den Bezug dieser monatlichen Zahlungen in irgendeinem zusatzversorgungsrelevanten Zeitraum tatsächlich erfüllt hatte. Zutreffend weist die Beklagte insoweit darauf hin, dass die Gewährung von dermaßen vielen tatsächlichen Bedingungen abhängig war, die rückschauend ohne entsprechende Anhaltspunkte nicht mehr nachvollzogen werden können. Es ist weder ersichtlich, noch dargelegt, dass und gegebenenfalls in welchem konkreten Zeitraum der Kläger mit mindestens 75 Prozent seiner Arbeitszeit mit "LVO-Aufgaben" direkt in der Entwicklung, Konstruktion, technologischen Lösung oder Fertigung von Erzeugnissen befasst war. Entsprechende Hinweise darauf lassen sich weder den von ihm vorgelegten Arbeitsänderungsverträgen vom 8. Mai 1979 (Bl. 52-53 der Verwaltungsakte und Bl. 288 der Gerichtsakte), vom 2. Dezember 1980 (Bl. 41-42 der Verwaltungsakte und Bl. 22 sowie 289 der Gerichtsakte) und vom 1. Januar 1984 (Bl. 37 der Verwaltungsakte und Bl. 23 sowie 290 der Gerichtsakte) noch den Funktionsplänen vom 1. Januar 1983 (Bl. 43-48 der Verwaltungsakte) und vom 1. Januar 1984 (bl. 38-40 der Verwaltungsakte) entnehmen. Auch die vorgelegten Lohnstreifen von 1986 bis 1990 lassen nicht eine einzige Eintragung in Form einer Prämie von 220,00 Mark, wie sie der Kläger behauptet, erkennen. Der mit gerichtlichem Schreiben vom 12. Mai 2016 (Bl. 278-279 der Gerichtsakte) um Auskunft hierzu befragte und vom Kläger benannte Zeuge B ... konnte keine Auskunft erteilen, weil er, wie seine Ehefrau und Betreuerin E ... B ... mit Schreiben vom 7. Juni 2016 mitteilte (Bl. 286 der Gerichtsakte), im November 2014 einen Schlaganfall (Mediateilinfarkt) linksseitig erlitten hat und seit dieser Zeit weder sprechen, noch schreiben kann und eine "Rund-um-die-Uhr-Betreuung" benötigt.

Allerdings hat der Kläger einen auf sein Konto bezogenen Einzahlungs-Avis des VEB Plastelektronik und Spezialwiderstände B ... über einen Betrag in Höhe von 2.673,00 Mark mit dem Verwendungszweck "Z-Stimulierung" von März 1990 (Bl. 250 und 283 der Gerichtsakte) vorgelegt. Dieser Betrag wurde seinem Konto, ausweislich des vorgelegten Girokontoauszugs (Bl. 282 der Gerichtsakte), am 6. März 1990 gutgeschrieben. Der Verwendungszweck "Z-Stimulierung" macht plausibel, dass es sich um die Nachzahlung von sogenannten objektbezogenen Sonderstimulierungen handelte. Der Betrag ist daher als einmalig bezogenes Arbeitsentgelt im Zuflussmonat März 1990 zu berücksichtigen.

2. Soweit der Kläger weitere Arbeitsentgelte für seine Teilzeitbeschäftigung vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1990 auf der Grundlage seines Änderungsvertrages vom 12. Juli 1990 (Bl. 35-36 der Verwaltungsakte und Bl. 67 der Gerichtsakte) und eines Lohnstreifens für den Monat August 1990 (Bl. 75 der Gerichtsakte) sowie in Form der Abfindungszahlung des Betriebes in Höhe von 10.000,00 Mark auf der Grundlage des eingereichten arbeitsgerichtlichen Schriftstücks vom 31. Mai 1991 und des Überweisungsbelegs über einen Betrag in Höhe von 7.048,00 DM von Mai/Juni 1991 (Bl. 231 und 251 der Gerichtsakte) für den Verlust des Arbeitsplatzes begehrt, sind diese Zahlungen nicht berücksichtigungsfähig, weil sie außerhalb des Zusatzversorgungszeitraums erwirtschaftet bzw. zugeflossen sind. Die Zusatzversorgungssysteme wurden zum 30. Juni 1990 geschlossen. Dies ergibt sich aus den Neueinbeziehungsverboten in dem zu Bundesrecht gewordenen Rentenangleichungsgesetz der DDR (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 Einigungsvertrag) und dem Einigungsvertrag (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Satz 1 Halbsatz 2 zum Einigungsvertrag). Nach diesem Stichtag (30. Juni 1990) konnten daher weder tatsächliche noch fingierte Versorgungsanwartschaften mehr erworben werden. Außerhalb des Zusatzversorgungszeitraums zugeflossene Entgelte sind infolgedessen nicht berücksichtigungsfähig.

3. Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen die in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung in Form der erbrachten "langjährigen ununterbrochenen Tätigkeit und Pflichterfüllung" handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig war. Die zusätzliche Belohnung für Werktätige in Bereich der speziellen Produktion stellt daher grundsätzlich eine Einnahme aus der Beschäftigung des Klägers in Betrieben mit spezieller Produktion dar.

a) Mit § 1 der "Anordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Kombinate und Betriebe mit spezieller Produktion" des Vorsitzenden des Ministerrates der DDR vom 18. August 1975 (nachfolgend: Anordnung 1975) wurde die "Ordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Kombinate und Betriebe mit spezieller Produktion - Spezielle Betriebsordnung -" (nachfolgend: Ordnung 1975) für verbindlich erklärt. Sie trat nach § 3 der Anordnung 1975 am 1. Januar 1976 in Kraft. Nach § 1 der Ordnung 1975 waren Betriebe mit spezieller Produktion (als spezielle Betriebe bezeichnet) solche, deren Reproduktionsprozess durch Produktion und Leistungen für die bewaffneten Organe bestimmt wurde. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 der Ordnung 1975 wurde den Werktätigen in den speziellen Betrieben als materielle Anerkennung für langjährige ununterbrochene Tätigkeit und Pflichterfüllung eine zusätzliche Belohnung gewährt. Diese zusätzliche Belohnung betrug - nach zwei Jahren: vier Prozent, - nach fünf Jahren: acht Prozent, - nach zehn Jahren: zehn Prozent und - nach 15 Jahren: zwölf Prozent des Bruttolohnes (§ 21 Abs. 1 Satz 2 der Ordnung 1975). Die zusätzliche Belohnung für Werktätige in den speziellen Betrieben, die eine Treueprämie für eine ununterbrochene Beschäftigungsdauer nach der "Fünften Durchführungsbestimmung zur Verordnung zur Entwicklung einer fortschrittlichen demokratischen Kultur des deutschen Volkes und zur weiteren Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Intelligenz - Zuschläge für ununterbrochene Beschäftigungsdauer -" vom 24. Januar 1956 (DDR-GBl. 1956 I, Nr. 18, S. 163) erhielten, betrug - nach zehn Jahren: zwei Prozent und - nach 15 Jahren: vier Prozent des Bruttolohnes (§ 21 Abs. 2 der Ordnung 1975). Die zusätzliche Belohnung war für den Zeitraum vom 1. April bis 30. September des Jahres zum Jahrestag der DDR, dem 7. Oktober, und für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. März zum Tag der NVA, dem 1. März, nach den festgelegten Prozentsätzen und Bedingungen zu zahlen (§ 21 Abs. 4 der Ordnung 1975). Die zusätzliche Belohnung war steuerfrei, unterlag nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung und gehörte nicht zum Durchschnittsverdienst (§ 21 Abs. 5 der Ordnung 1975).

Die Regelungen der Ordnung 1975 galten bis zum 31. Juli 1983.

Mit § 1 der "Anordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe mit spezieller Produktion" des Vorsitzenden des Ministerrates der DDR vom 22. Juni 1983 (nachfolgend: Anordnung 1983; registriert im Bundesarchiv unter der Signatur: DL 20/16566; auszugsweise auf Bl. 58-65 der Verwaltungsakte und Bl. 28-31 der Gerichtsakte) wurde die "Ordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe mit spezieller Produktion - Spezielle Betriebeordnung -" (nachfolgend: Ordnung 1983) für verbindlich erklärt. Sie trat nach § 3 Abs. 1 der Anordnung 1983 am 1. August 1983 in Kraft; zugleich trat nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der Anordnung 1983 die Anordnung 1975 außer Kraft. Nach § 2 der Ordnung 1983 waren Betriebe mit spezieller Produktion (nach § 1 der Ordnung 1983 als spezielle Betriebe bezeichnet) solche, deren Reproduktionsprozess durch spezielle Produktions- und Leistungsaufgaben zur ökonomischen Sicherstellung der Landesverteidigung und der inneren Sicherheit und Ordnung bestimmt wurde. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 der Ordnung 1983 wurde den Werktätigen in den speziellen Betrieben als materielle Anerkennung für langjährige ununterbrochene Tätigkeit und Pflichterfüllung eine zusätzliche Belohnung gewährt. Diese zusätzliche Belohnung betrug - nach zwei Jahren: vier Prozent, - nach fünf Jahren: acht Prozent, - nach zehn Jahren: zehn Prozent und - nach 15 Jahren: zwölf Prozent des Jahresbruttolohnes, der zur Berechnung des Durchschnittslohnes zu Grunde gelegt wurde (§ 17 Abs. 1 Satz 2 der Ordnung 1983). Für Zeiten, unter anderem, der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Quarantäne war für die Berechnung der zusätzlichen Belohnung der nach den Rechtsvorschriften berechnete Durchschnittslohn zu Grunde zu legen (§ 17 Abs. 2 Buchstabe a) der Ordnung 1983). Die Berechnung der zusätzlichen Belohnung hatte vom Ersten des Monats an zu erfolgen in dem die Jahre der ununterbrochenen Beschäftigungsdauer erreicht wurden (§ 17 Abs. 5 der Ordnung 1983). Die zusätzliche Belohnung unterlag nicht der Lohnsteuer und der Beitragspflicht der Sozialversicherung und gehörte nicht zum Durchschnittsverdienst (§ 17 Abs. 6 der Ordnung 1983). Die zusätzliche Belohnung war für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Juli des Jahres anlässlich des Jahrestages der DDR, dem 7. Oktober, und für den Zeitraum vom 1. August bis 31. Januar anlässlich des Tages der NVA, dem 1. März, nach den festgelegten Prozentsätzen und Bedingungen zu zahlen (§ 17 Abs. 8 der Ordnung 1983). Bestimmte Zeiten (wie der Wehrdienst in der NVA, in den Grenztruppen und bewaffneten Organen) wurden anwartschaftssteigernd auf die ununterbrochene Beschäftigungsdauer angerechnet (§ 17 Abs. 9 in Verbindung mit Anlage 5 der Ordnung 1983).

b) Ausgehend von diesen Regelungen kann festgehalten werden, dass die zusätzliche Belohnung für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion dem Grunde nach unter den Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV fällt und daher dementsprechende Entgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG als Arbeitsentgelt festzustellen sind, sofern deren Zufluss nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.

Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach hat der Kläger durch verschiedene arbeitsvertragliche Dokumente nachgewiesen. Den Zufluss von zusätzlichen Belohnungen für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion konnte der Kläger im vorliegenden konkreten Einzelfall der Höhe nach glaubhaft machen.

Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dieser Beweismaßstab ist zwar durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss also nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die "gute Möglichkeit" aus, das heißt es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. dazu dezidiert: BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 5).

Mit einer Ergänzung seines Arbeitsvertrages vom 1. April 1982 (Bl. 51 der Verwaltungsakte sowie Bl. 24 und 225 der Gerichtsakte) wurde dem Kläger vom VEB Spezialwiderstände B ... der Tag der Arbeitsaufnahme im Bereich der speziellen Produktion am 18. September 1979 bescheinigt, der Beginn der entsprechenden Anwartschaft zum 18. September 1979 bestätigt sowie die Gewährung von zusätzlicher Belohnung konkret wie folgt in Aussicht gestellt: - nach zwei Jahren, also mit Wirkung vom 18. September 1981: in Höhe von vier Prozent, - nach fünf Jahren, also mit Wirkung vom 18. September 1984, in Höhe von acht Prozent, - nach zehn Jahren, also mit Wirkung vom 18. September 1989, in Höhe von zehn Prozent und - nach 15 Jahren, also mit Wirkung vom 18. September 1994, in Höhe von zwölf Prozent, des Jahresbruttolohnes. Die Auszahlung der zusätzlichen Belohnungen sollte der Ergänzungsvereinbarung vom 1. April 1982 zu Folge, jährlich jeweils zum 1. März und zum 7. Oktober erfolgen. Des Weiteren legte der Kläger ein Bestätigungsschreiben des VEB Plastelektronik und Spezialwiderstände B ... vom 14. November 1989 (Bl. 55 der Verwaltungsakte sowie Bl. 226 der Gerichtsakte) vor, mit dem ihm bestätigt wurde, dass er seit dem 18. September 1979 in der speziellen Produktion tätig war und daher inzwischen eine mindestens zehnjährige ununterbrochene Beschäftigungszeit in einem Betrieb der speziellen Produktion aufwies.

Dieser Bewertung folgend hat die Beklagte mit dem, vom Kläger nicht angenommenen, Teilanerkenntnis vom 16. April 2014 den Zufluss von zusätzlichen Belohnungen für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion für glaubhaft gemacht erachtet. Dies ist zutreffend. Ausgehend von den in den Arbeitsverträgen maßgeblichen Bruttoverdiensten, der auch in Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Arbeitsunfall maßgeblich war (§ 17 Abs. 2 Buchstabe a) der Ordnung 1983), kann dieser Bruttogrundlohn als Berechnungsbasis dienen. Ausweislich des Arbeitsänderungsvertrages vom 2. Dezember 1980 (Bl. 41-42 der Verwaltungsakte und Bl. 22 sowie 289 der Gerichtsakte) betrug der Bruttogrundlohn ab 1. Oktober 1980: 1.300,00 Mark monatlich. Ausweislich des Arbeitsänderungsvertrages vom 1. Januar 1984 (Bl. 37 der Verwaltungsakte und Bl. 23 sowie 290 der Gerichtsakte) betrug der Bruttogrundlohn ab 1. September 1984: 1.460,00 Mark monatlich. Insoweit sind die von der Beklagten in ihrem Teilanerkenntnis zu Grunde gelegten Arbeitsverdienste für das Jahr 1983 sowie den Zeitraum 1. Januar bis 31. August 1984 (bereits jeweils 1.460,00 Mark monatlich) unzutreffend zu hoch angesetzt. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Kläger die Anwartschaft einer zusätzlichen Belohnung erstmals am 18. September 1981 erfüllte und der erste, gesetzlich sowie arbeitsvertraglich geregelte, Auszahlungstermin der 1. März (1982) für den Belohnungszeitraum von Oktober 1981 bis März 1982 war, sodass die von der Beklagten im Teilanerkenntnis vom 16. April 2014 zu Grunde gelegten Zuflussjahre nicht zutreffend sind. Im Zuflussjahr 1990 kann zudem nur der Teilbetrag von sechs Monaten berücksichtigt werden, der zum Auszahlungstermin im März 1990 zur Auskehrung gelangte, weil der zweite Auszahlungstermin (Oktober 1990) weder im zusatzversorgungsrelevanten Zeitraum liegt, noch der Kläger zu diesem Zeitpunkt vollzeitbeschäftigt war.

Dies zu Grunde gelegt, sind für den Kläger zusätzliche Belohnungen für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion für den Zeitraum vom 18. September 1981 bis 30. Juni 1990, die jeweils in den Monaten März und Oktober der Jahre 1982 bis 1989 sowie im März 1990 zur Auszahlung gelangten, wie folgt zu berücksichtigen:

Anwartschafts-zeitraum Bruttomonats-verdienst Bruttojahres-verdienst Prozent-satz Betrag der Belohnung davon 5/6 Zufluss-jahr Okt. 81-Sept. 82 jeweils 1.300,- M 15.600,- M 4 624,00 M 520,00 M 1982 Okt. 82-Sept. 83 jeweils 1.300,- M 15.600,- M 4 624,00 M 520,00 M 1983 Okt. 83-Sept. 84 11 x 1.300,- M + 1 x 1.460,- M 15.760,- M 4 630,40 M 525,34 M 1984 Okt. 84-Sept. 85 jeweils 1.460,- M 17.520,- M 8 1.401,60 M 1.168,00 M 1985 Okt. 85-Sept. 86 jeweils 1.460,- M 17.520,- M 8 1.401,60 M 1.168,00 M 1986 Okt. 86-Sept. 87 jeweils 1.460,- M 17.520,- M 8 1.401,60 M 1.168,00 M 1987 Okt. 87-Sept. 88 jeweils 1.460,- M 17.520,- M 8 1.401,60 M 1.168,00 M 1988 Okt. 88-Sept. 89 jeweils 1.460,- M 17.520,- M 8 1.401,60 M 1.168,00 M 1989 Okt. 89-Juni 90 nur 6 Monate jeweils 1.460,- M 8.760,- M 10 876,00 M 730,00 M 1990

c) Die zusätzlichen Belohnungen für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion als Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG waren auch nicht nach der am 1. August 1991 maßgeblichen bundesrepublikanischen Rechtslage (Inkrafttreten des AAÜG) steuerfrei im Sinne der § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 ArEV. Ein bundesrepublikanischer Tatbestand des Steuerrechts, der die Steuerfreiheit der zusätzlichen Belohnungen für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion regeln würde, liegt nicht vor. Es handelt sich vielmehr um gemäß § 19 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt wurden).

4. Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR an Arbeitnehmer rechtmäßig gezahlten Jahresendprämien dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig war (so: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.). In der DDR konnten die Werktätigen unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil ihres Arbeitseinkommens bzw. -entgelts erhalten. Sie waren im Regelfall mit dem Betriebsergebnis verknüpft und sollten eine leistungsstimulierende Wirkung ausüben. Lohn und Prämien waren "Formen der Verteilung nach Arbeitsleistung" (vgl. Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 192f.). Die Prämien wurden aus einem zu bildenden Betriebsprämienfonds finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung mussten in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart werden. Über ihre Gewährung und Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv. Diese allgemeinen Vorgaben galten für alle Prämienformen (§ 116 des Arbeitsgesetzbuches der DDR vom 16. Juni 1977 [GBl.-DDR I 1977, Nr. 18, S. 185; nachfolgend: AGB-DDR]) und damit auch für die Jahresendprämie (§ 118 Abs. 1 und 2 AGB-DDR). Die Jahresendprämie diente als Anreiz zur Erfüllung und Übererfüllung der Planaufgaben; sie war auf das Planjahr bezogen und hatte den Charakter einer Erfüllungsprämie. Nach § 117 Abs. 1 AGB-DDR bestand ein "Anspruch" auf Jahresendprämie, wenn - die Zahlung einer Jahresendprämie für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart war, - der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatte und - der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebs war. Die Feststellung von Beträgen, die als Jahresendprämien gezahlt wurden, hing davon ab, dass der Empfänger die Voraussetzungen der §§ 117, 118 AGB-DDR erfüllt hatte. Hierfür und für den Zufluss trägt er die objektive Beweislast (sog. Feststellungslast im sozialgerichtlichen Verfahren, vgl. insgesamt: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.).

Daraus wird deutlich, dass die Zahlung von Jahresendprämien von mehreren Voraussetzungen abhing. Der Kläger hat, um eine Feststellung zusätzlicher Entgelte beanspruchen zu können, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass alle diese Voraussetzungen in jedem einzelnen Jahr erfüllt gewesen sind und zusätzlich, dass ihm ein bestimmter, berücksichtigungsfähiger Betrag auch zugeflossen, also tatsächlich gezahlt worden ist.

Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht dabei nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Neben dem Vollbeweis, d.h. der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, ist auch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung des Vorliegens weiterer Arbeitsentgelte aus Jahresendprämien gegeben. Dies kann aus der Vorschrift des § 6 Abs. 6 AAÜG abgeleitet werden. Danach wird, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht wird, der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.

Im vorliegenden konkreten Einzelfall hat der Kläger den Zufluss von Jahresendprämien für das Beschäftigungsjahr 1989 (mit Zufluss im Jahr 1990) nachgewiesen, für die Beschäftigungsjahre 1980 bis 1988 dem Grunde nach zwar nicht nachgewiesen, jedoch glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter a). Die konkrete Höhe der Jahresendprämien, die in den jeweils nachfolgenden Jahren (1981 bis 1989) für das vorangegangene Beschäftigungsjahr zur Auszahlung an ihn gelangten, hat er weder nachweisen, noch glaubhaft machen können; hinsichtlich der Höhe macht das Gericht jedoch von seiner im Rahmen der konkreten Einzelfallwürdigung von Rechts wegen gegebenen Möglichkeit der Schätzung Gebrauch (dazu nachfolgend unter b).

a) Der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach ist im vorliegenden Fall nur für das Jahr 1989 mit Zufluss im Jahr 1990 nachgewiesen; im Übrigen ist der Zufluss dem Grunde nach zwar nicht nachgewiesen (dazu nachfolgend unter aa), jedoch glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter bb):

aa) Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Beurteilungsbögen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an den Kläger geflossene Prämienzahlungen konnte er nur für das Jahr 1989 vorlegen. Im Übrigen verfügt er selbst über keine Unterlagen, mit denen er die Gewährung von Jahresendprämien belegen könnte, wie er selbst auch ausführte.

Im Berufungsverfahren reichte der Kläger einen auf sein Konto bezogenen Einzahlungs-Avis des VEB Plastelektronik und Spezialwiderstände B ... über einen Betrag in Höhe von 1.530,00 Mark mit dem Verwendungszweck "JEP 1989" von Februar 1990 ein (Bl. 205 der Gerichtsakte). Die – DDR-übliche – Abkürzung "JEP" steht dabei für "Jahresendprämie". Er hat damit den Nachweis über einen ihm in bestimmter Höhe im Februar 1990 zugeflossenen Jahresendprämienbetrag erbracht.

Im Übrigen liegen Nachweise zu an den Kläger gezahlten Jahresendprämien nicht (mehr) vor, wie sich bereits aus den Schreiben der Rhenus Office Systems GmbH vom 26. Juni 2008 (Bl. 102 der Verwaltungsakte) ergibt. Weitere Ermittlungen sind auch nicht mehr möglich, da zwischenzeitlich die Aufbewahrungsfrist für die Entgeltunterlagen der ehemaligen Betriebe der DDR abgelaufen ist (31. Dezember 2011; vgl. § 28f Abs. 5 SGB IV).

bb) Der Zufluss von Prämienzahlungen dem Grunde nach konkret an den Kläger für die Beschäftigungsjahre 1980 bis 1988 ist im vorliegenden Fall glaubhaft gemacht. Für das Jahr 1990 trifft dies hingegen nicht zu.

Zunächst ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Glaubhaftmachung der Jahresendprämienzahlungen – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht aus den Eintragungen in seinem SED-Parteibuch (Bl. 52-60 der Gerichtsakte) folgt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats ist die Behauptung, erhöhte Beiträge, die im Mitgliedsbuch der SED eingetragen sind, resultieren aus gezahlten Jahresendprämien, nicht geeignet den Zufluss dieses zusätzlichen Arbeitsentgelts glaubhaft zu machen, wenn den Beitragseinträgen nicht entnommen werden kann, auf welchen konkreten Lohnbestandteil die erhöhten Beiträge entrichtet wurden (vgl. dazu ausführlich und dezidiert: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 7. August 2012 - L 5 RS 45/10 - JURIS-Dokument, RdNr. 26-31; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. August 2012 - L 5 RS 480/11 - JURIS-Dokument, RdNr. 29-37; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. August 2012 - L 5 RS 572/11 - JURIS-Dokument, RdNr. 29-34; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. August 2012 - L 5 RS 88/10 - JURIS-Dokument, RdNr. 28-33; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 2. Oktober 2012 - L 5 RS 362/11 - JURIS-Dokument, RdNr. 34-44; ebenso und ausdrücklich im Anschluss an die Urteile des erkennenden Senats: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. Dezember 2013 - L 1 R 387/11 - JURIS-Dokument, RdNr. 25; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. Februar 2014 - L 1 RS 28/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 27; Thüringer LSG, Urteil vom 27. Mai 2014 - L 6 R 1280/12 - JURIS-Dokument, RdNr. 23; LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 9. Oktober 2014 - L 33 R 151/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 41-45; LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 28. April 2016 - L 33 R 6/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 42). Dies ist vorliegend der Fall. Zwar sind in den vom Kläger geltend gemachten Zuflussjahren 1980 bis 1989 in verschiedenen Monaten (teilweise im März, teilweise im April, teilweise im Mai) erhöhte Parteibeiträge im SED-Mitgliedsbuch eingetragen. Woraus diese allerdings resultieren, ist dort nicht vermerkt. Im Übrigen schwanken die eingetragenen Parteibeträge derart, dass von einem konstanten Beitrag in den jeweils anderen Monaten der jeweiligen Jahre nicht im Ansatz die Rede sein kann.

Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dieser Beweismaßstab ist zwar durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss also nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die "gute Möglichkeit" aus, das heißt es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. dazu dezidiert: BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 5).

Dies zu Grunde gelegt, hat der Kläger im konkreten Einzelfall glaubhaft gemacht, dass die drei rechtlichen Voraussetzungen (§ 117 Abs. 1 AGB-DDR) für den Bezug einer Jahresendprämie in den geltend gemachten Jahren 1980 bis 1988 vorlagen und er jeweils eine Jahresendprämie erhalten hat. Dies gilt allerdings nicht für das Beschäftigungsjahr 1990:

aaa) Der Kläger war in den Jahren 1980 bis 1990 jeweils während des gesamten Planjahres Angehöriger des VEB Spezialwiderstände B ... bzw. dem unmittelbaren Rechtsnachfolger ab 1. Januar 1984, dem VEB Plastelektronik und Spezialwiderstände B ... (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 3 AGB-DDR), wie sich aus den Arbeitsverträgen und den Eintragungen in seinen Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung ergibt.

Eine gegebenenfalls auch für das Planjahr 1990 im Jahr 1991 zur Auszahlung gelangte Jahresendprämie kann hingegen nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht mehr AAÜG-relevant wäre. Der Zusatzversorgungszeitraum erstreckt sich lediglich bis zum 30. Juni 1990; ab 1. Juli 1990 wurden die Zusatzversorgungssysteme geschlossen, so dass weder tatsächliche noch fiktive Zugehörigkeitszeiten mehr erworben werden konnten und entsprechende Arbeitsentgelte nicht mehr relevant sind. Soweit der Kläger unter Vorlage einer Eintragung in seinem privaten Haushaltsbuch zum 30. Juni 1990 mit dem Vermerk "Jahresendprämie: 640,-" (Bl. 233 der Gerichtsakte) den Zufluss einer ihm anteilig im Jahr 1990 ausgezahlten Jahresendprämie glaubhaft zu machen versucht, ist darauf hinzuweisen, dass dies nicht plausibel ist. Eine Halbjahresprämie war nach den gesetzlichen Vorschriften weder vorgesehen, noch stand am 30. Juni eines Jahres fest, ob die Jahresplanauflagen des gesamten Jahres erfüllt werden würden. Soweit wegen des DDR-Systemzusammenbruchs ab 9. November 1989 im Jahr 1990 eine andere betriebliche Handhabung in Kraft gesetzt worden sein könnte, fehlen hinsichtlich einer diesbezüglichen betrieblichen Praxis jegliche Hinweise und Anhaltspunkte. Allein die Aufzeichnung des Klägers in seinem privaten Haushaltsbuch reicht für den Fall einer von den gesetzlichen Vorschriften abweichenden Auszahlungspraxis nicht aus.

bbb) Mindestens glaubhaft gemacht ist darüber hinaus auch, dass die Zahlung von Jahresendprämien für das Arbeitskollektiv, dem der Kläger angehörte, jeweils in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart war (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 1 AGB-DDR). Denn der Abschluss eines Betriebskollektivvertrages zwischen dem Betriebsleiter und der zuständigen Betriebsgewerkschaftsleitung war nach § 28 Abs. 1 AGB-DDR zwingend vorgeschrieben. Die Ausarbeitung des Betriebskollektivvertrages erfolgte jährlich, ausgehend vom Volkswirtschaftsplan; er war bis zum 31. Januar des jeweiligen Planjahres abzuschließen (vgl. Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 111). Ebenso zwingend waren nach § 118 Abs. 1 AGB-DDR in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 3 AGB-DDR die Voraussetzungen und die Höhe der Jahresendprämie in dem (jeweiligen) Betriebskollektivvertrag zu regeln. Konkretisiert wurde diese zwingende Festlegung der Voraussetzungen zur Gewährung von Jahresendprämien im Betriebskollektivvertrag in den staatlichen Prämienverordnungen: So legten die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" vom 12. Januar 1972 (GBl.-DDR II 1972, Nr. 5, S. 49; nachfolgend: Prämienfond-VO 1972) in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe" vom 21. Mai 1973 (GBl.-DDR I 1973, Nr. 30, S. 293; nachfolgend: 2. Prämienfond-VO 1973), mit der die Weitergeltung der Prämienfond-VO 1972 angeordnet wurde, sowie die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" vom 9. September 1982 (GBl.-DDR I 1982, Nr. 34, S. 595; nachfolgend: Prämienfond-VO 1982) jeweils staatlicherseits fest, dass die Verwendung des Prämienfonds, die in den Betrieben zur Anwendung kommenden Formen der Prämierung und die dafür vorgesehenen Mittel im Betriebskollektivvertrag festzulegen waren (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 Prämienfond-VO 1982). Dabei war, ohne dass ein betrieblicher Ermessens- oder Beurteilungsspielraum bestand, in den Betriebskollektivverträgen zu vereinbaren bzw. festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Jahresendprämien als Form der materiellen Interessiertheit der Werktätigen an guten Wirtschaftsergebnissen des Betriebes im gesamten Planjahr angewendet werden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 2 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz 3 Spiegelstrich 4 Prämienfond-VO 1982).

Damit kann in der Regel für jeden Arbeitnehmer in der volkseigenen Wirtschaft, sofern nicht besondere gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen sollten, davon ausgegangen werden, dass ein betriebskollektivvertraglich geregelter Jahresendprämienanspruch dem Grunde nach bestand (vgl. dazu auch: Lindner, "Die ‚leere Hülle‘ ist tot – wie geht es weiter?", RV [= Die Rentenversicherung] 2011, 101, 104), auch wenn die Betriebskollektivverträge als solche nicht mehr vorgelegt oder anderweitig vom Gericht beigezogen werden können. Vor diesem Hintergrund ist der von der Beklagten in anderen Verfahren erhobene Einwand, die Betriebskollektivverträge seien anspruchsbegründend, zwar zutreffend, verhindert eine Glaubhaftmachung jedoch auch dann nicht, wenn diese im konkreten Einzelfall nicht eingesehen werden können.

ccc) Ausgehend von den schriftlichen Auskünften der Zeugen B ... von April 2013 (Bl. 196-198 der Gerichtsakte) und C ... von April 2013 (Bl. 199-200 der Gerichtsakte) ist zudem glaubhaft gemacht, dass der Kläger und das Arbeitskollektiv, dem er angehörte, die vorgegebenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe (in den Beschäftigungsjahren 1980 bis 1989) erfüllt hatten (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 2 AGB-DDR).

Der Zeuge B ..., der mit dem Kläger seit 1982 im gleichen Betrieb arbeitete, bekundete, dass der Betrieb in jedem der Jahre 1982 bis 1989 Jahresendprämien an den Kläger zahlte. Er hatte die Auszahlung der Jahresendprämien an den Kläger selbst beobachtet. Die Jahresendprämienzahlung war mit der jährlichen Planerfüllung verbunden. Die Prämie betrug jeweils 100 Prozent eines Gehaltsbetrages.

Die Zeugin C ..., die den Kläger bereits seit 1972 aus dem Betrieb kannte und seit April 1972 die zuständige Kaderleiterin und spätere Direktorin für Absatz und Außenwirtschaft war, gab an, dass der Kläger, wie alle anderen Kollegen im Betrieb auch, jährlich eine Jahresendprämie ausgezahlt erhielt. Die Zahlung erfolgte an alle Kollegen ab dem Jahr 1972 jährlich in der Spannbreite zwischen 70 bis 90 Prozent eines Monatslohnes und ab dem Beschäftigungsjahr 1984 jährlich in Höhe von jeweils 100 Prozent eines Monatslohnes.

Die Angaben der Zeugen sind insgesamt plausibel und nachvollziehbar, weil sie sich im wesentlichen Kern untereinander decken und, was das konkret im Betrieb durchgeführte Prozedere der Jahresendprämiengewährung anbelangt, miteinander in Einklang stehen. Sie werden bestätigt durch den vorliegenden Jahresendprämienzahlungsnachweis des Klägers von Februar 1990 für das Jahresendprämienjahr 1989. Daraus ergibt sich, dass der Zufluss der Prämienbeträge erst zu Beginn des Folgejahres des jeweils vollständig abgelaufenen Planjahres erfolgte.

Unzulänglichkeiten des Klägers, die gegebenenfalls eine Kürzung oder Nichtzahlung der Jahresendprämie zur Folge hätten haben können, wurden von den Zeugen nicht berichtet. Die hohen Arbeitsunfähigkeitszeiten konnten dem Kläger nicht nachteilig bei der Prämiengewährung zur Last fallen. Denn nach § 118 Abs. 3 Satz 1 AGB-DDR führten, unter anderem, Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen Arbeitsunfall nicht zur Minderung der Jahresendprämie. Vielmehr war für diese Zeit dem Kläger als Erfüllung der Leistungskriterien die Durchschnittsleistung seines Arbeitskollektivs anzurechnen (§ 118 Abs. 3 Satz 2 AGB-DDR). Die Leistung seines Arbeitskollektivs war in den maßgeblichen Jahren 1980 bis 1988 jeweils hervorragend, weil das Arbeitskollektiv, ausweislich der Eintragungen im Ausweis des Klägers für Arbeit und Sozialversicherung (Bl. 214p der Gerichtsakte), jeweils den Titel "Kollektiv der sozialistischen Arbeit" verliehen erhielt. Mit diesem Titel wurde unterstrichen, dass die Arbeit des Arbeitskollektivs weder Anlass zu Kritik noch Tadel gab. Denn mit diesen Auszeichnungen wurden gemäß § 2 Satz 1 der "Ordnung über die Verleihung und Bestätigung des Ehrentitels Kollektiv der sozialistischen Arbeit ", die Bestandteil der "Bekanntmachung der Ordnungen über die Verleihung der bereits gestifteten staatlichen Auszeichnungen" vom 28. Juni 1978 (DDR-GBl. 1978, Sonderdruck Nr. 952, S. 15 ff.) war, jeweils unter anderem vorbildliche Leistungen der Kollektivmitglieder bei der sozialistischen Arbeit, nämlich die Übernahme kontrollier- und abrechenbarer, kollektiver und persönlicher Verpflichtungen durch die Kollektivmitglieder, belobigend hervorgehoben, sodass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kläger die vom Betrieb vorgegebenen Leistungskriterien oder die für die Ausreichung der Jahresendprämien erwarteten Arbeitsleistungen nicht erfüllt haben könnte.

b) Die konkrete Höhe der Jahresendprämien, die in den jeweils nachfolgenden Jahren (1981 bis 1989) für das vorangegangene Beschäftigungs- und Planjahr (1980 bis 1988) zur Auszahlung an den Kläger gelangten, konnte der Kläger zwar weder nachweisen, noch glaubhaft machen (dazu nachfolgend unter aa). Hinsichtlich der Höhe macht das Gericht jedoch von seiner im Rahmen der konkreten Einzelfallwürdigung von Rechts wegen gegebenen Möglichkeit der Schätzung der Höhe Gebrauch (dazu nachfolgend unter b).

aa) Die dem Kläger in den Jahren 1981 bis 1989 zugeflossenen Jahresendprämienbeträge sind der Höhe nach weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht:

Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an den Kläger konkret geflossene Prämienzahlungen konnte er, abgesehen von der Jahresendprämie für das Jahr 1989 (mit Zufluss im Februar 1990), nicht vorlegen. Er selbst verfügt auch über keine Unterlagen, mit denen er die Gewährung von Jahresendprämien belegen könnte, wie er selbst im Laufe des Verfahrens ausführte. Auszahlungslisten der Abteilung des Betriebes konnten von den Zeugen nicht vorgelegt werden. Nachweise zu an den Kläger gezahlten Jahresendprämien liegen auch nicht mehr vor, da zwischenzeitlich die Aufbewahrungsfrist für die Entgeltunterlagen der ehemaligen Betriebe der DDR abgelaufen ist (31. Dezember 2011; vgl. § 28f Abs. 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch [SGB IV]).

Die konkrete Höhe der an den Kläger ausgezahlten Jahresendprämienbeträge ist auch nicht glaubhaft gemacht:

Sowohl den Angaben des Klägers als auch der Zeugen kann zwar entnommen werden, dass sich die Jahresendprämie zumindest ab dem Jahr 1984 durchschnittlich im Bereich eines Bruttomonatslohnes bewegte. Für die Jahre 1972 bis 1983 gab die Zeugin C ... zudem an, dass sich der Jahresendprämienbetrag jährlich lediglich zwischen 70 bis 90 Prozent eines Monatslohnes bewegte. Konkretere oder präzisierende Angaben konnten jedoch insgesamt nicht getätigt werden.

In der Gesamtbetrachtung sind diese Angaben insgesamt zum einen vage und beruhen zum anderen allein auf dem menschlichen Erinnerungsvermögen, das mit der Länge des Zeitablaufs immer mehr verblasst und deshalb insbesondere in Bezug auf konkrete, jährlich differierende Beträge kaum einen geeigneten Beurteilungsmaßstab im Sinne einer "guten Möglichkeit" gerade des vom Kläger und der Zeugen angegebenen durchschnittlichen Bruttomonatslohns abzugeben geeignet ist.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass es im Ergebnis an einem geeigneten Maßstab fehlt, an dem die konkrete Höhe der dem Grunde nach bezogenen Jahresendprämie beurteilt werden kann (vgl. dazu auch insoweit zutreffend: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. September 2012 - L 22 R 832/11 - JURIS-Dokument, RdNr. 61 ff.) und der vom Kläger und den Zeugen behauptete Maßstab, nämlich der durchschnittliche Bruttomonatslohn, nach den rechtlichen Koordinaten des DDR-Rechts gerade nicht der Basis-, Ausgangs- oder Grundwert zur Berechnung einer Jahresendprämie war:

Nicht der Durchschnittslohn des Werktätigen war Ausgangsbasis für die Festlegung der Höhe der Jahresendprämie, sondern die Erfüllung der konkreten Leistungs- und Planzielvorgaben (vgl. dazu deutlich: Gottfried Eckhardt u.a., "Lohn und Prämie – Erläuterungen zum 5. Kapitel des Arbeitsgesetzbuches der DDR" [Heft 4 der Schriftenreihe zum Arbeitsgesetzbuch der DDR], 1989, S. 112; Langanke "Wirksame Leistungsstimulierung durch Jahresendprämie", NJ 1984, 43, 44). Aus diesem Grund zählte zu den betriebsbezogenen, in einem Betriebskollektivvertrag festgelegten Regelungen über die Bedingungen der Gewährung einer Jahresendprämie auch die Festlegung und Beschreibung der Berechnungsmethoden, aus denen dann individuelle Kennziffern für den einzelnen Werktätigen zur Berechnung der Jahresendprämie abgeleitet werden konnten.

Dies verdeutlichen auch sonstige rechtliche Regelungen unterhalb des AGB-DDR: So legten die Prämienfond-VO 1972 in der Fassung der 2. Prämienfond-VO 1973 sowie die Prämienfond-VO 1982 fest, wie die Jahresendprämie wirksamer zur Erfüllung und Übererfüllung der betrieblichen Leistungsziele beitragen konnte (§ 7 Prämienfond-VO 1972, § 9 Prämienfond-VO 1982). Danach waren den Arbeitskollektiven und einzelnen Werktätigen Leistungskennziffern vorzugeben, die vom Plan abgeleitet und beeinflussbar waren, die mit den Schwerpunkten des sozialistischen Wettbewerbs übereinstimmten und über das Haushaltsbuch oder durch andere bewährte Methoden zu kontrollieren und abzurechnen waren (§ 7 Abs. 1 Prämienfond-VO 1972, § 9 Abs. 3 Prämienfond-VO 1982). Die durchschnittliche Jahresendprämie je Beschäftigten war in der Regel in der gleichen Höhe wie im Vorjahr festzulegen, wenn der Betrieb mit der Erfüllung und Übererfüllung seiner Leistungsziele die erforderlichen Prämienmittel erarbeitet hatte; für den Betrieb war dieser Durchschnittsbetrag grundsätzlich beizubehalten (§ 9 Abs. 2 Prämienfond-VO 1982). Hervorzuheben ist dabei, dass der Werktätige und sein Kollektiv die ihnen vorgegebenen Leistungskriterien jeweils erfüllt haben mussten (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Prämienfond-VO 1972), die Leistungskriterien kontrollfähig und abrechenbar zu gestalten waren (§ 6 Abs. 1 Satz 2 der "Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" vom 24. Mai 1972 [GBl.-DDR II 1972, Nr. 34, S. 379; nachfolgend: 1. DB zur Prämienfond-VO 1972]) und bei der Differenzierung der Höhe der Jahresendprämie von den unterschiedlichen Leistungsanforderungen an die Abteilungen und Bereiche im betrieblichen Reproduktionsprozess auszugehen war (§ 6 Abs. 3 Spiegelstrich 1 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972). Außerdem war geregelt, dass die Jahresendprämien für Arbeitskollektive und einzelne Werktätige nach der Leistung unter besonderer Berücksichtigung der Schichtarbeit zu differenzieren waren (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Prämienfond-VO 1972, § 6 Abs. 3 Spiegelstrich 2 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972, § 9 Abs. 3 Satz 1 Prämienfond-VO 1982), wobei hinsichtlich der Kriterien für die Zulässigkeit der Erhöhung der durchschnittlichen Jahresendprämie im Betrieb konkrete Festlegungen nach Maßgabe des § 6 der "Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" vom 9. September 1982 (GBl.-DDR I 1982, Nr. 34 S. 598; nachfolgend 1. DB zur Prämienfond-VO 1982) in der Fassung der "Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" vom 3. Februar 1986 (GBl.-DDR I 1986, Nr. 6 S. 50; nachfolgend: 2. DB zur Prämienfond-VO 1982) zu treffen waren. Danach spielten z. B ... der Anteil der Facharbeiter sowie der Hoch- und Fachschulkader in den Betrieben und deren "wesentliche Erhöhung" sowie die "Anerkennung langjähriger Betriebszugehörigkeit" eine Rolle (§ 6 Abs. 2 Satz 2 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982). Die konkreten Festlegungen erfolgten in betrieblichen Vereinbarungen (§ 6 Abs. 3 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982). Die endgültige Festlegung der Mittel zur Jahresendprämierung für die einzelnen Bereiche und Produktionsabschnitte einschließlich ihrer Leiter erfolgte nach Vorliegen der Bilanz- und Ergebnisrechnung durch die Direktoren der Betriebe mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitungen, die entsprechend der im Betriebskollektivvertrag getroffenen Vereinbarung abhängig vom tatsächlich erwirtschafteten Prämienfonds durch den Betrieb und von der Erfüllung der den Bereichen und Produktionsabschnitten vorgegebenen Bedingungen war (§ 8 Abs. 1 Prämienfond-VO 1972, § 6 Abs. 5 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982).

Weder zu den individuellen Leistungskennziffern des Klägers noch zu den sonstigen, die Bestimmung der Jahresendprämienhöhe maßgeblichen Faktoren konnten der Kläger oder die Zeugen nachvollziehbare Angaben tätigen.

Die Kriterien, nach denen eine hinreichende Glaubhaftmachung erfolgt, sind demnach im konkreten Fall nicht erfüllt. Die bloße Darstellung eines allgemeinen Ablaufs und einer allgemeinen Verfahrensweise wie auch der Hinweis, dass in anderen Fällen Jahresendprämien berücksichtigt worden sind – etwa weil dort anderweitige Unterlagen vorgelegt werden konnten –, genügen nicht, um den Zufluss von Jahresendprämien in einer bestimmten oder berechenbaren Höhe konkret an den Kläger glaubhaft zu machen. Denn hierfür wäre – wie ausgeführt – erforderlich, dass in jedem einzelnen Jahr des vom Kläger geltend gemachten Zeitraumes eine entsprechende Jahresendprämie nachgewiesen worden wäre, und zwar nicht nur hinsichtlich des Zeitraumes, sondern auch hinsichtlich der Erfüllung der individuellen Leistungskennziffern, um eine konkrete Höhe als berechenbar erscheinen zu lassen.

bb) Da der Kläger den Bezug (irgend-)einer Jahresendprämie für die konkreten Beschäftigungsjahre jedoch dem Grunde nach glaubhaft gemacht hat, nur deren Höhe weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden kann, darf und muss das Gericht (ebenso im Übrigen auch der Versorgungsträger selbst, vgl. dazu bereits: BSG, Urteil vom 4. Mai 1999 - B 4 RA 6/99 R - SozR 3-8570 § 8 Nr. 3 = JURIS-Dokument, RdNr. 17) die Höhe im Rahmen der konkreten Einzelfallwürdigung schätzen (insoweit entwickelt der Senat – im Anschluss an seine Urteile vom 4. Februar 2014 [L 5 RS 462/13], vom 28. April 2015 [L 5 RS 450/14], vom 12. Mai 2015 [L 5 RS 382/14 sowie L 5 RS 424/14], vom 21. Juli 2015 [L 5 RS 668/14], vom 27. Oktober 2015 [L 5 RS 80/15], vom 10. November 2015 [L 5 RS 206/15], vom 8. Dezember 2015 [L 5 RS 152/15 sowie L 5 RS 296/15], vom 5. Januar 2016 [L 5 RS 158/15], vom 16. Februar 2016 [L 5 RS 585/15], vom 1. März 2016 [L 5 RS 578/15], vom 26. April 2016 [L 5 RS 782/14], vom 24. Mai 2016 [L 5 RS 765/15] und vom 19. Juli 2016 [L 5 RS 736/15 sowie L 5 RS 426/12] – seine bisherige, unter anderem in den Urteilen vom 13. November 2012 [L 5 RS 192/12 sowie L 5 RS 605/11], vom 2. Oktober 2012 [L 5 RS 789/10], vom 18. September 2012 [L 5 RS 716/10 sowie L 5 RS 322/11] und vom 7. August 2012 [L 5 RS 439/10] dargelegte Rechtsprechung, jeweils dokumentiert in JURIS, weiter). Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Schätzung statthaft. Diese Befugnis ergibt sich aus § 202 SGG in Verbindung mit §§ 287 Abs. 2, 287 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Nach § 287 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 ZPO entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, wenn unter den Beteiligten streitig ist, wie hoch sich ein Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse beläuft. Nach § 287 Abs. 2 ZPO ist diese Norm bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Beteiligten die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Diese Voraussetzungen sind in der gegebenen Konstellation der streitigen Höhe der dem Grunde nach zugeflossenen Jahresendprämien erfüllt. Bei der Feststellung weiterer Arbeitsentgelte im Rahmen der festgestellten Zeiten der fingierten Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz handelt es sich zumindest mittelbar und sekundär um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, weil das von der Beklagten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG festzustellende und dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilende (§ 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AAÜG) erzielte Arbeitsentgelt Grundlage der Berechnung der Höhe einer Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist. Dass es sich bei dem Verfahren über die Feststellung von Entgeltdaten nach dem AAÜG in einem dem Vormerkungsverfahren nach § 149 SGB VI ähnlichen Verfahren, das der späteren Rentenfeststellung nur vorgelagert ist, um eine vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 287 Abs. 2 ZPO handelt, hat das BSG bereits in der Vergangenheit implizit bereits bestätigt (vgl. BSG, Urteil vom 4. Mai 1999 - B 4 RA 6/99 R - SozR 3-8570 § 8 Nr. 3 = JURIS-Dokument, RdNr. 17) und aktuell nochmals hervorgehoben (vgl. BSG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - B 5 RS 11/14 B - amtlicher Umdruck, RdNr. 10). Die vollständige Aufklärung aller für die Berechnung der konkret zugeflossenen Jahresendprämienbeträge maßgebenden Umstände (jährliche Betriebskollektivverträge, individuelle und kollektive Leistungskennziffern, Berechnungsmethoden und Berechnungsgrundlagen ausgehend von den Zielvorgaben der staatlichen Planauflagen, beispielsweise in einer Betriebsprämienordnung) ist auch mit Schwierigkeiten verbunden, die zur Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Die Schätzung gestaltet sich im konkreten Fall wie folgt:

aaa) Als jährlichen Basiswert der Jahresendprämienhöhe legt das Gericht jeweils den im Planjahr erzielten durchschnittlichen Bruttomonatslohn zu Grunde, der im Feststellungsbescheid der Beklagten vom 28. April 2005 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 30. Juli 2008, basierend auf den ursprünglichen Lohnnachweisen und Lohnauskünften der Lohnunterlagen verwaltenden Stellen ausgewiesen und nach den obigen Maßgaben für die Jahre 1986 und 1988 erhöht zu Grunde zu legen ist. Damit wird zum einen dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kläger und die Zeugen jeweils bekundeten, bei der Jahresendprämie habe es sich um ein sog. 13. Monatsgehalt gehandelt, das sich zumindest der Höhe nach weitgehend um einen Bruttomonatslohn bewegte. Zum anderen ist an dieser Stelle zu konstatieren, dass ein anderer Ausgangswert nicht vorhanden ist, weil die Grundlagen der konkreten Leistungskennziffern gänzlich unbekannt sind. Gerechtfertigt ist dieses Abstellen auf den Bruttodurchschnittslohn vor allem aber deshalb, weil selbst nach den maßgeblichen DDR-rechtlichen Regelungen, die als generelle Anknüpfungstatsachen herangezogen werden können (vgl. zu diesem Aspekt beispielsweise zuletzt: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 2/13 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19), in den Fällen, in denen in den maßgeblichen betrieblichen Dokumenten (Betriebskollektivverträge, Betriebsprämienordnung) die zu erfüllenden Leistungskennziffern nicht präzise vorgegeben waren, bei der Entscheidung über den Anspruch auf Jahresendprämie von den im Betrieb üblichen Bedingungen für die Festsetzung individueller Jahresendprämien auszugehen war. Dabei konnten auch vergleichende Feststellungen der an andere Betriebsangehörige als Jahresendprämie gezahlte Beträge, wie beispielsweise ein als Grundprämie gezahlter bestimmter Anteil eines monatlichen Bruttodurchschnittsverdienstes, als Anhaltspunkte dienen (vgl. dazu ausdrücklich beispielsweise: Oberstes Gericht [der DDR], Urteil vom 16./18. März 1970 - Ua 5/69 - NJ 1970, 270, 274; Kaiser, "Einige Probleme der Jahresendprämie aus der Sicht der Rechtsprechung", NJ 1971, 229, 230). Auch die maßgeblichen staatlichen Prämienverordnungen selbst knüpften in ihren abstrakten Rahmenvorgaben hinsichtlich der Höhe der Jahresendprämie an den durchschnittlichen Monatsverdienst an. So legte beispielsweise § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Satz 3 Prämienfond-VO 1972 fest, dass die Jahresendprämie mindestens die Höhe eines Drittels eines "durchschnittlichen Monatsverdienstes" und maximal, für hervorragende Leistungen des einzelnen Werktätigen, das Zweifache seines "monatlichen Durchschnittsverdienstes" betrug.

bbb) Von diesem jährlichen Basiswert trifft das Gericht einen Abschlag in Höhe von 30 Prozent. Mit diesem Abschlag wird den Tatsachen Rechnung getragen, dass die konkrete Höhe der jeweiligen jährlichen Jahresendprämien von einer Vielzahl von individuellen und kollektiven Faktoren abhingen, die rückschauend betrachtet in ihrer Gesamtheit nicht mehr im Einzelnen nachvollzogen werden können. Namentlich wird mit diesem Abschlag unter anderem berücksichtigt, dass - Zeiten der wegen Krankheit vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit während des Planjahres zu einer Minderung der Jahresendprämie führen konnten (§ 117 Abs. 3 AGB-DDR), - die Jahresendprämienhöhe unter Berücksichtigung von Schichtarbeit differenzierend festgelegt wurde (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Prämienfond-VO 1972, § 6 Abs. 3 Spiegelstrich 2 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972, § 9 Abs. 3 Satz 1 Prämienfond-VO 1982), - die betriebskollektivvertragsrechtlich festgelegte durchschnittliche Jahresendprämie auch von, von dem Einzelnen nicht beeinflussbaren Faktoren wie dem Anteil der Facharbeiter sowie der Hoch- und Fachschulkader abhing (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 1 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982), - die Höhe der Jahresendprämie in den einzelnen Abteilungen und Bereichen, entsprechend den unterschiedlichen Leistungsanforderungen im betrieblichen Reproduktionsprozess, unterschiedlich festgelegt wurde (§ 6 Abs. 3 Spiegelstrich 1 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972), - bei Nichterfüllung der festgelegten Leistungskriterien die Jahresendprämie entsprechend, also dem Verhältnis der Nichterfüllung entsprechend, niedriger festzulegen war (§ 9 Abs. 3 Satz 6 Prämienfond-VO 1982) und, - bei Fehlschichten die Jahresendprämie der betreffenden Werktätigen gemindert werden konnte (§ 9 Abs. 5 Prämienfond-VO 1982). Des Weiteren berücksichtigt dieser Abschlag im vorliegenden Fall die konkretisierende Angabe der Zeugin C ... von April 2014, die angegeben hatte, dass die Jahresendprämie in den Jahren von 1972 bis 1983 jährlich in der Spannbreite zwischen 70 bis 90 Prozent eines Monatslohnes lag.

ccc) Von den somit zugrunde gelegten (geschätzten) 70 Prozent eines monatlichen Bruttodurchschnittsverdientes ist ein weiterer Abzug in Höhe eines Sechstels als sachgerecht zu veranschlagen, sodass im Ergebnis lediglich fünf Sechstel von 70 Prozent zu berücksichtigen sind. Dieser zusätzliche Abschlag ist nach Ansicht des Senats aus zwei Gründen gerechtfertigt: Zum einen wird damit dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kläger den Zufluss der Jahresendprämie dem Grunde nach nicht nachgewiesen, sondern lediglich glaubhaft gemacht hat (Rechtsgedanke des § 6 Abs. 6 AAÜG). Zum anderen ist dieser Abschlag auch wegen eines Erst-Recht-Schlusses (argumentum a fortiori; vgl. zur methodologischen Struktur dieses Arguments: Kramer, "Juristische Methodenlehre", 1998, S. 151 f. und Rüthers/Fischer/Birk, "Rechtstheorie mit Juristischer Methodenlehre", 8. Aufl. 2015, RdNr. 897 f.) gerechtfertigt: Wenn schon das Gesetz in § 6 Abs. 6 AAÜG eine Berücksichtigung von fünf Sechsteln bei nur glaubhaft gemachter Höhe des weiteren Arbeitsentgelts vorsieht, dann muss dies erst recht gelten, wenn die Höhe nicht einmal glaubhaft gemacht ist, sondern lediglich vom Gericht geschätzt werden kann.

Das vom Senat geschätzte Ergebnis (fünf Sechstel von 70 Prozent = ca. 58,33 Prozent) nähert sich damit stark dem, in der rentenberatenden Literatur vorgeschlagenen (vgl. dazu ausdrücklich: Lindner, "Die ‚leere Hülle‘ ist tot – wie geht es weiter?", RV [= Die Rentenversicherung] 2011, 101, 104), unter Bezugnahme auf verschiedene Betriebsprämienordnungen einzelner Betriebe angegebenen Mindestwert von Jahresendprämien (60 Prozent) an, weshalb sich der Senat in seiner Schätzung zusätzlich bestätigt sieht.

ddd) Dies zu Grunde gelegt, sind für den Kläger – neben dem bereits der Höhe nach nachgewiesenen Betrag für das Jahr 1989 (mit Zufluss im Jahr 1990) in Höhe von 1.530,00 Mark – Jahresendprämienzahlungen für die Jahre 1980 bis 1988 (und damit für die Zuflussjahre 1981 bis 1989) wie folgt zu berücksichtigen:

JEP-An-spruchsjahr Jahresarbeits-verdienst Monatsdurch-schnitts-verdienst JEP zu Grunde gelegt (= 70%) davon 5/6 JEP-Zuflussjahr 1980 15.901,15 M 1.325,10 M 927,57 M 772,98 M 1981 1981 15.553,23 M 1.296,10 M 907,27 M 756,06 M 1982 1982 14.905,18 M 1.242,10 M 869,47 M 724,56 M 1983 1983 14.386,74 M 1.198,90 M 839,23 M 699,36 M 1984 1984 17.495,43 M 1.457,95 M 1.020,57 M 850,48 M 1985 1985 16.155,28 M 1.346,27 M 942,37 M 785,31 M 1986 1986 7.235,41 M 602,95 M 422,07 M 351,73 M 1987 1987 9.880,55 M 823,28 M 576,30 M 480,25 M 1988 1988 12.844,52 M 1.070,38 M 749,27 M 624,39 M 1989

c) Die Jahresendprämien als Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG waren auch nicht nach der am 1. August 1991 maßgeblichen bundesrepublikanischen Rechtslage (Inkrafttreten des AAÜG) steuerfrei im Sinne der § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 ArEV (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 33-41). Es handelt sich vielmehr um gemäß § 19 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt wurden).

5. Soweit der Kläger erstmalig im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 20. Februar 2014 (Bl. 243-244 der Gerichtsakte) die Berücksichtigung weiterer Arbeitsentgelte wegen behaupteter Prämienzahlung in Höhe von jeweils 250,- Mark anlässlich der Verleihung des Titels "Aktivist der sozialistischen Arbeit" begehrt und zur Glaubhaftmachung entsprechende Urkunden über die Titelverleihung vom 1. Mai 1977 (Bl. 245 der Gerichtsakte) und vom 7. Oktober 1983 (Bl. 246 der Gerichtsakte) sowie eine schriftliche Auskunft des Zeugen J ... vom 18. Februar 2014 (Bl. 247 der Gerichtsakte) vorlegt, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesem Begehren, um eine Klageerweiterung handelt. Dieses Begehren war weder Gegenstand des Verwaltungs-, noch des Widerspruchs-, noch des Klageverfahrens. Der Klageerweiterung hat die Beklagte zwar widersprochen und damit in die Klageänderung nicht eingewilligt (§ 99 Abs. 1 Alt. 1 SGG). Sie ist jedoch zulässig, da sie sachdienlich ist (§ 99 Abs. 1 Alt. 2 SGG), weil mit einer gerichtlichen Entscheidung der Prozessstoff, ohne dass weitere langwierige oder zeitintensive Ermittlungen nötig werden, erschöpfend behandelt und weitere Überprüfungs- und Gerichtsverfahren vermieden werden können.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung der geltend gemachten Prämien als weitere Arbeitsentgelte:

Hinsichtlich der behaupteten Prämienzahlung in Höhe von 250,- Mark anlässlich der Verleihung des Titels "Aktivist der sozialistischen Arbeit" am 1. Mai 1977 ist darauf hinzuweisen, dass der behauptete Prämienzufluss außerhalb des streitgegenständlichen zusatzversorgungsrelevanten Zeitraums vom 17. April 1980 bis 30. Juni 1990 erfolgte. Es handelt sich damit von vornherein nicht um ein feststellungsfähiges AAÜG-relevantes Entgelt.

Hinsichtlich der behaupteten Prämienzahlung in Höhe von 250,- Mark anlässlich der Verleihung des Titels "Aktivist der sozialistischen Arbeit" am 7. Oktober 1983 scheidet ein Anspruch auf Feststellung als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG aus, weil es sich nicht um berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt handelt. Prämien anlässlich der Verleihung des Titels "Aktivist der Sozialistischen Arbeit" stellen keine aus dem Arbeitsverhältnis fließende Gegenleistung für die Arbeitsleistung dar.

Zwar war die Gewährung einer Prämie anlässlich der Verleihung des Ehrentitels "Aktivist der sozialistischen Arbeit" nach § 3 Abs. 1 der "Ordnung über die Verleihung und Bestätigung des Ehrentitels ‚Aktivist der sozialistischen Arbeit‘ (nachfolgend: ETO-AdsA)", als Bestandteil der "Bekanntmachung der Ordnungen über die Verleihung der bereits gestifteten staatlichen Auszeichnungen" vom 28. Juni 1978 (DDR-GBl. 1978, Sonderdruck Nr. 952, S. 15 ff.), unmittelbar mit der Verleihung des Ehrentitels verbunden. Die Verleihung des Ehrentitels "Aktivist der sozialistischen Arbeit" bezweckte aber eine gesellschaftliche Wertschätzung und erfolgte "für hervorragende Arbeitsleistungen, insbesondere für beispielgebende Leistungen im sozialistischen Wettbewerb zur allseitigen Erfüllung und gezielten Überbietung der Planauflagen, für vorbildliche Arbeitsmoral und Arbeitsdisziplin sowie für aktive gesellschaftliche Tätigkeit" (§ 1 ETO-AdsA).

Aus diesem, in einem staatlichen Regelwerk der DDR niedergelegten und damit durch das DDR-Recht selbst vorgegebenen Zweck (vgl. zur maßgeblichen Heranziehung dieses Aspekts exemplarisch: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 18/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 1 = JURIS-Dokument, RdNr. 24) wird deutlich, dass mit dem Ehrentitel und der verbundenen Prämie, nicht die im Betrieb erbrachte Arbeitsleistung als Gegenleistung aus dem Beschäftigungsverhältnis honoriert wurde, sondern die gesellschaftliche, nämlich sozialistische, Unterstützung des staatlichen Systems in Form der Stärkung und Festigung der DDR. Honoriert wurde damit staatliche Linien-, Regime- und Systemtreue. Zwar wird als Prämierungszweck auch die Erreichung "beispielgebender Leistungen im sozialistischen Wettbewerb" (§ 1 ETO-KdsA) ausdrücklich aufgeführt. Diese Arbeitsleistungen wurden aber nicht aufgrund ihres Charakters als Arbeitsleistung sondern aufgrund ihres, das staatliche System stützenden Charakters prämiert. Denn die "beispielgebenden Leistungen im sozialistischen Wettbewerb" wurden wegen der "allseitigen Erfüllung und gezielten Überbietung der Planauflagen" (§ 1 Var. 1 ETO-AdsA), also der Stärkung der Grundlagen der sozialistischen Gesellschaftsordnung, als beispielgebende Initiativen belohnt. Die Belohnung, und damit die Prämie, floss den Belohnten nicht aus dem durch einen Arbeitsvertrag begründeten Beschäftigungsverhältnis, sondern aus dem durch die sozialistische Staatsverfassung der DDR begründeten "festen Bündnis der Arbeiterklasse mit der Klasse der Genossenschaftsbauern, den Angehörigen der Intelligenz und den anderen Schichten des Volkes" zu, bei dem es sich um eine der "unantastbaren Grundlagen der sozialistischen Gesellschaftsordnung" handelte (vgl. Art. 2 Abs. 2 der Verfassung der DDR vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der DDR vom 7. Oktober 1974 [DDR-GBl. I Nr. 47 S. 432]). Dies verdeutlichen gerade auch die weiteren, ausdrücklich benannten Prämienzwecke. Sowohl die "vorbildliche Arbeitsmoral und Arbeitsdisziplin" (§ 1 Var. 2 ETO-AdsA) als auch die "aktive gesellschaftliche Tätigkeit" (§ 1 Var. 3 ETO-AdsA) knüpfen nicht an die konkrete im Betrieb erbrachte Arbeitsleistung, sondern an gesellschaftliches Engagement und politisch instrumentalisierte Charaktereigenschaften an, denen vom sozialistischen Regime Vorbildwirkung zugeschrieben wurde.

6. Soweit der Kläger erstmalig im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 5. Januar 2014 (Bl. 230 der Gerichtsakte) die Berücksichtigung weiterer Arbeitsentgelte wegen behaupteter Prämienzahlung sowie den Geldwert gewährter Zusatzurlaubstage anlässlich seiner zehn-, 15-, 20- und 25jährigen Betriebsjubiläen begehrt und zur Glaubhaftmachung entsprechende Urkunden über die Betriebsjubiläen vom 2. September 1973 (Bl. 236b der Gerichtsakte), vom 2. September 1978 (Bl. 236a der Gerichtskte), vom 2. September 1983 (Bl. 235 der Gerichtsakte) und vom 3. September 1988 (Bl. 234 der Gerichtsakte) vorlegt, ist gleichfalls darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesen Begehren, um eine Klageerweiterung handelt. Dieses Begehren war weder Gegenstand des Verwaltungs-, noch des Widerspruchs-, noch des Klageverfahrens. Der Klageerweiterung hat die Beklagte zwar widersprochen und damit in die Klageänderung nicht eingewilligt (§ 99 Abs. 1 Alt. 1 SGG). Sie ist jedoch zulässig, da sie sachdienlich ist (§ 99 Abs. 1 Alt. 2 SGG), weil mit einer gerichtlichen Entscheidung der Prozessstoff, ohne dass weitere langwierige oder zeitintensive Ermittlungen nötig werden, erschöpfend behandelt und weitere Überprüfungs- und Gerichtsverfahren vermieden werden können.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung der geltend gemachten Prämien oder des Geldwertes eingeräumter Zusatzurlaubstage als weiterer Arbeitsentgelte:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der behauptete Zufluss von Geldwerten oder geldwerten Vorteilen anlässlich des zehnjährigen Betriebsjubiläums am 2. September 1973 und anlässlich des 15jährigen Betriebsjubiläums am 2. September 1979 außerhalb des streitgegenständlichen zusatzversorgungsrelevanten Zeitraums vom 17. April 1980 bis 30. Juni 1990 stattfand. Es handelt sich damit für diese Betriebsjubiläen von vornherein nicht um feststellungsfähige AAÜG-relevante Entgelte.

Hinsichtlich der behaupteten Prämienzahlungen liegt im Übrigen keinerlei Nachweis oder Hinweistatsache vor. Der Kläger selbst führte aus, für die mit den vier Urkunden für langjährige Betriebszugehörigkeit verbundenen Prämien besitze er keine Unterlagen mehr. Weder den Urkunden selbst noch den anderweitigen zahlreichen Arbeitsvertragsunterlagen lassen sich Hinweise auf in Aussicht gestellte Prämien nach entsprechend langjähriger Betriebszugehörigkeit zu den entsprechenden Betriebsjubiläen entnehmen.

Gleiches gilt auch für die behaupteten Zusatzurlaubstage. Weder den Urkunden selbst noch den anderweitigen zahlreichen Arbeitsvertragsunterlagen lassen sich Hinweise auf in Aussicht gestellte Zusatzurlaubstage nach entsprechend langjähriger Betriebszugehörigkeit zu den entsprechenden Betriebsjubiläen entnehmen. Die maßgeblichen Arbeitsänderungsverträge des Klägers vom 2. Dezember 1980 und 1. Januar 1984 sprechen im Übrigen gegen die behauptete Einräumung von Zusatzurlaubstagen durch den Betrieb aus Anlass von Betriebsjubiläen. Denn im Arbeitsänderungsvertrag vom 2. Dezember 1980 wird der Grundurlaubsanspruch des Klägers von 18 Tagen ausdrücklich um vier Tage "arbeitsbedingten Zusatzurlaub" auf 22 Tage erweitert. Die Wendung "arbeitsbedingter Zusatzurlaub" im Änderungsvertrag vom 2. Dezember 1980, also anlässlich eines Datums, welches in keinerlei Zusammenhang mit einem Betriebsjubiläum des Klägers steht, spricht gegen die betriebliche Einräumung eines "jubiläumsbedingten" oder eines "wegen langjähriger Betriebszugehörigkeit" eingeräumten Zusatzurlaubs. Völlig unplausibel wird die Behauptung bei zeitlicher Betrachtung und Einordnung des Arbeitsänderungsvertrages vom 1. Januar 1984, also zu einem Zeitpunkt, an dem der Kläger gerade sein 20jähriges Betriebsjubiläum (am 2. September 1983) begangen hatte. Denn in dem Arbeitsänderungsvertrag vom 1. Januar 1984 wird mit Wirkung ab 1. September 1984 der Urlaubsanspruch des Klägers weiterhin – wie bereits zuvor im Änderungsvertrag vom 2. Dezember 1980 – mit "18 + 4 Tage" bezeichnet, ohne dass sich jubiläumsbedingt oder überhaupt etwas an dem Urlaubsanspruch veränderte.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der geldwerte Vorteil von Zusatzurlaubstagen, gleichviel worauf diese konkret beruhen, ohnehin bereits in den festgestellten Bruttoarbeitsentgelten enthalten ist. Denn jeder vertraglich vereinbarte oder gesetzlich eingeräumte Urlaubstag, egal ob als Grund- oder als Zusatzurlaubstag, beinhaltete inhaltlich die bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht und gewährte daher das vertraglich vereinbarte oder gesetzlich verbriefte Arbeitsentgelt ohne die Verrichtung der entsprechenden arbeitsvertraglichen Gegenleistung. Das entsprechende Arbeitsentgelt ist daher bereits vom Entgeltanspruch erfasst und insoweit in den Entgeltbescheinigungen enthalten. Ein weitergehender zusätzlicher, also doppelter, Entgeltanspruch lässt sich daher – entgegen der Meinung des Klägers – nicht konstruieren.

7. Zusammenfassend ist daher zu konstatieren, dass zu Gunsten des Klägers folgende zusätzliche Entgelte zu berücksichtigen sind:

Zufluss-jahr weiterer Bruttogrund-lohn objektbezogene Sonderstimu-lierung zusätzliche Belohnung für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion Jahresend-prämien Gesamt-betrag 1981 772,98 M 772,98 M 1982 520,00 M 756,06 M 1.276,06 M 1983 520,00 M 724,56 M 1.244,56 M 1984 525,34 M 699,36 M 1.224,70 M 1985 1.168,00 M 850,48 M 2.018,48 M 1986 954,65 M 1.168,00 M 785,31 M 2.907,96 M 1987 1.168,00 M 351,73 M 1.519,73 M 1988 1.168,00 M 480,25 M 1.648,25 M 1989 1.168,00 M 624,39 M 1.792,39 M 1990 1.610,00 M 2.673,00 M 730,00 M 1.530,00 M 6.543,00 M

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt das teilweise Obsiegen und das teilweise Unterliegen des Klägers in angemessenem Verhältnis.

Die Revision ist hinsichtlich der zugesprochenen Jahresendprämien zuzulassen, weil zwischenzeitlich das Bundessozialgericht, auf die Nichtzulassungsbeschwerden der Beklagten gegen die Jahresendprämien im Wege der Schätzung zusprechenden Urteile des 5. Senats des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. Juli 2015 [L 5 RS 668/14], 27. Oktober 2015 [L 5 RS 80/15], 10. November 2015 [L 5 RS 206/15], 8. Dezember 2015 [L 5 RS 152/15 und L 5 RS 296/15], 5. Januar 2016 [L 5 RS 158/15], 16. Februar 2016 [L 5 RS 530/12] und 1. März 2016 [L 5 RS 578/15], mit Beschlüssen vom jeweils 30. Juni 2016 [B 5 RS 26/15 B, B 5 RS 33/15 B, B 5 RS 34/15 B, B 5 RS 38/15 B, B 5 RS 40/15 B, B 5 RS 1/16 B, B 5 RS 5/16 B, B 5 RS 20/16 B und B 5 RS 19/16 B] die jeweiligen Revisionen zugelassen hat.

Im Übrigen liegen Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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