Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 14 AS 700/17 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 551/17 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Die erhebliche Höhe der Differenz zwischen der tatsächlichen gezahlten und der angemessenen Bruttokaltmiete darf bei der Entscheidung über die Verpflichtung der Antragsteller zum Umzug nicht unberücksichtigt gelassen werden.
2. Zur objektiven und subjektiven Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II
3. Die Verwaltungsrichtlinie der Stadt Leipzig hält den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an ein schlüssiges Konzept im Rahmen einer summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren stand (Anschluss an SächsLSG, Beschluss vom 19.12.2016 - L 7 AS 1001/16 B ER und Beschluss vom 29.08.2016 - L 8 AS 675/16 B ER; ).
2. Zur objektiven und subjektiven Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II
3. Die Verwaltungsrichtlinie der Stadt Leipzig hält den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an ein schlüssiges Konzept im Rahmen einer summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren stand (Anschluss an SächsLSG, Beschluss vom 19.12.2016 - L 7 AS 1001/16 B ER und Beschluss vom 29.08.2016 - L 8 AS 675/16 B ER; ).
1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 12. April 2017 wird zurückgewiesen.
2. Notwendige außergerichtliche Kosten sind auch in der Beschwerdeinstanz nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um die Gewährung von höheren Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), insbesondere um die Bewilligung höherer Kosten für Unterkunft und Heizung für das von den Antragstellern bewohnte Haus ab dem 06.03.2017.
Die 1976 geborene Antragstellerin zu 1 steht als Alleinerziehende mit sechs ihrer Kinder (geboren 1997, 2006, 2007, 2009, 2010, 2013) im laufenden Leistungsbezug beim Antragsgegner. Eine weitere 1994 geborene Tochter der Antragstellerin (S ...) wohnt in einem eigenen Haushalt.
Seit 01.04.2014 bewohnt die Antragstellerin zu 1 mit den sechs weiteren Antragstellern zu 2 bis 7 eine 170 m² große, ca. 2004 errichtete Doppelhaushälfte im -Straße in A ... Das zugehörige Grundstück hat eine Größe von ca. 900 m². Ein Pkw-Stellplatz, ein Gartenhaus und eine Scheune mit Partyraum sind ebenfalls auf dem Grundstück vorhanden. Nach dem für die Doppelhaushälfte abgeschlossenen Mietvertrag war dafür eine monatliche Grundmiete in Höhe von 900,00 EUR und Betriebskosten in Höhe von 110,00 EUR, mithin insgesamt 1.010,00 EUR zu zahlen. Die Fußbodenheizung und die Warmwassererzeugung werden über eine Erdwärmepumpe mit Strom betrieben. Die Antragsteller zahlten zunächst einen monatlichen Abschlag an den Stromanbieter in Höhe von 258,00 EUR, mittlerweile beträgt dieser 297,00 EUR. Der Vermieter gab in einer Ergänzung zum Mietvertrag vom 01.04.2014 an, dass der Heizkostenanteil an der Stromrechnung erfahrungsgemäß ca. 160,00 EUR monatlich betrage.
Die Antragstellerin zu 1 erhielt für die Kinder monatlich 1.418,00 EUR Kindergeld. Seit 01.08.2016 reduzierte sich die Kindergeldzahlung wegen des Wegfalls des Kindergeldes für die Tochter S ... auf monatlich 1.251,00 EUR.
Am 13.04.2015 beantragte die Antragstellerin beim Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, da die bis 30.04.2015 laufende Wohngeldbewilligung endete. Mit Bescheid vom 29.04.2015 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern zu 1 bis 4 und 7 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.04.2015 bis 30.11.2015. Zugleich erließ der Antragsgegner am 29.04.2015 eine Mietsenkungsaufforderung. Die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung überschritten das Maß der Angemessenheit. Nach den Bestimmungen der Stadt A seien für fünf Personen in der Bedarfsgemeinschaft 581,13 EUR Bruttokaltmiete angemessen und für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft erhöhten sich die Angemessenheitswerte für die Kaltmiete um 47,27 EUR und für die kalten Betriebskosten um 13,91 EUR. Die tatsächlichen Bedarfe für Kosten der Unterkunft und Heizung könnten längstens bis 30.11.2015 übernommen werden. Es sei den Antragstellern zuzumuten, die Aufwendungen für die Unterkunft durch Wohnungswechsel oder auf andere Weise zu senken. Unterstützung bei der Suche nach neuem Wohnraum wurde angeboten.
Mit Schreiben vom 29.10.2015 teilte die Antragstellerin zu 1 dem Antragsgegner mit, dass ihre Bemühungen um Absenkung zu hoher Aufwendungen für Unterkunft und Heizung keinen Erfolg gehabt hätten. Es sei nicht gelungen, trotz Suche über Makler und Immobilienportale entsprechenden Wohnraum zu finden. Die Wohnung müsse für ihre sechs Kinder auch entsprechend aufgeteilt sein. Zudem sei fraglich, ob Einsparungen in Höhe von ca. 130,00 EUR monatlich in angemessenem Verhältnis zu Makler-, Neukautions- und Umzugskosten stünden. Die Antragstellerin beantragte, in ihrem Fall die Angemessenheitskriterien außer Kraft zu setzen
Auf den Weiterbewilligungsantrag der Antragsteller vom 03.11.2015 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern zu 1 bis 4 und 7 mit Bescheid vom 10.11.2015 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.12.2015 bis 31.03.2016 in Höhe von 1.073,37 EUR monatlich. Mit weiterem Bescheid vom 10.11.2015 verlängerte der Antragsgegner die Übernahme der tatsächlich anfallenden Kosten der Unterkunft und Heizung bis zum 31.03.2016, hielt aber an der Kostensenkungsaufforderung fest.
Am 23.02.2016 stellte die Antragstellerin zu 1 einen Überprüfungsantrag hinsichtlich des bislang nicht bewilligten Mehrbedarfs für dezentrale Warmwassererzeugung. Mit Bescheiden vom 01.03.2016 wurden den Antragstellern zu 1 bis 4 und 7 daraufhin höhere Leistungen unter Berücksichtigung eines entsprechenden Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 7 SGB II für die Zeiten vom 01.04.2015 bis 30.11.2015 und vom 01.12.2015 bis 31.03.2016 bewilligt.
Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 07.03.2016 (welchem die Bestätigungen von Immobilienmaklern vom 02.03.2016 und 07.03.2016 beigelegt waren, dass geeigneter Wohnraum für die Familie der Antragstellerin nicht zu finden sei) bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern zu 1, 3 und 7 mit Bescheid vom 23.03.2016 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 788,11 EUR monatlich für die Zeit vom 01.04.2016 bis 30.09.2016. Als Kosten der Unterkunft berücksichtigte der Antragsgegner dabei nur noch die angemessenen Werte für einen 7-Personen-Haushalt der Stadt A in Höhe von 703,49 EUR zuzüglich der Heizkosten in Höhe von 160,00 EUR monatlich. Angemessener Wohnraum sei für die Bedarfsgemeinschaft in A ... verfügbar.
Dagegen legte die Antragstellerin zu 1 am 08.04.2016 Widerspruch ein, weil die Kürzung der Kosten für Unterkunft und Heizung rechtswidrig sei. Eine Einzelfallprüfung sei bezogen auf die besonderen Umstände der Bedarfsgemeinschaft nicht vorgenommen worden. Die hypothetische Möglichkeit des kurzzeitigen Vorhandenseins einer angemessenen Wohnung auf einem der vielen Portale im Internet reiche nicht aus, um eine Kappung der Unterkunftsbedarfe zu rechtfertigen. Zudem stehe nicht fest, ob der neue Vermieter die Bedarfsgemeinschaft überhaupt als Vertragspartner akzeptiere. Ein Umzug sei wegen des sozialen und schulischen Umfeldes der sechs Kinder subjektiv unzumutbar. Sie sei alleinerziehend und zur Betreuung der Kinder auf eine besondere Infrastruktur angewiesen, die bei einem Umzug verloren ginge. Ihr behinderter Sohn, der Antragsteller zu 7, müsse für seine soziale Integration und Bindung in der Kindergruppe der freiwilligen Feuerwehr in Q ... bleiben. Dies gelte auch für die Mitgliedschaft ihres Sohnes, des Antragstellers zu 4, im Fußballverein. Den Antragstellern zu 2 und 4 dürfte ein Schulwechsel unzumutbar sein, denn ihre Schuleingewöhnung habe sich langwierig und schwierig gestaltet. Schließlich müsse ein neuer Vermieter dem Einzug von drei Tieren zustimmen. Auch sei ein Umzug wegen der Renovierungs- und Umzugskosten unwirtschaftlich. Hinzu komme, dass die Antragstellerin zu 1 selbst – neben dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen ihrer Kinder – unter den Dauerfolgen mehrerer Bandscheibenvorfälle und einer Deformation der Lendenwirbelsäule leide, weshalb ein Umzug von ihr selbst nicht erbracht werden könne. Sie verfüge nicht über ein helfendes familiäres Umfeld.
Mit Änderungsbescheid vom 14.04.2016 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern zu 1, 3 und 7 Leistungen in Höhe von 938,12 EUR monatlich für die Zeit vom 01.06.2016 bis 30.09.2016 wegen einer fehlerhaften Anrechnung des Betreuungsgeldes für den Antragsteller zu 7 als Einkommen in diesen Monaten.
Mit Bescheid vom 09.05.2016 hob der Antragsgegner zunächst die Bewilligung der Leistungen ab 01.06.2016 ganz auf, weil von Unterhaltszahlungen des Vaters der Antragsteller zu 2 und 4 bis 7 ausgegangen wurde, die die Hilfebedürftigkeit zum Wegfall bringen würden. Auf einen Widerspruch dagegen, hob der Antragsgegner diesen Aufhebungsbescheid vom 09.05.2016 mit Bescheid vom 01.06.2016 wieder auf.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.06.2016 wies der Antragsgegner den Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 23.03.2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 14.04.2016 als unbegründet zurück. Die tatsächlichen Wohnkosten der Antragsteller überschreite das Maß der Angemessenheit um monatlich 306,52 EUR. Es sei der Antragstellerin zu 1 zumutbar gewesen, die Kosten durch Umzug oder Verhandlungen mit dem Vermieter zu senken. Ihr habe dafür ein Zeitraum von elf Monaten zur Verfügung gestanden. Die angebotene Hilfe zur Wohnungssuche durch das Sozialamt sei nicht genutzt worden. Geeignete Wohnungen seien auch in nördlichen Stadtteilen von A ... verfügbar. Die nachgewiesenen Maklerbemühungen seien nicht ausreichend. Mit einem Wegfall der Hilfebedürftigkeit sei bei der Antragstellerin, die über keinen Berufsabschluss verfüge, nicht zu rechnen. Diesbezüglich haben die Antragsteller Klage zum Sozialgericht A ... (SG) eingereicht (S 14 AS 1894/16).
Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 15.08.2016 bewilligte der Antragsgegner mit Bescheid vom 09.09.2016 Leistungen nach dem SGB II für die Antragsteller zu 1, 3, 4 und 7 für die Zeit vom 01.10.2016 bis 30.03.2017 in Höhe von 949,29 EUR (Oktober 2016) bzw. 1.003,46 EUR (November 2016 bis März 2017). Auf den dagegen gerichteten Widerspruch der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller, welcher auf die fehlende Schlüssigkeit der der Angemessenheit zugrundeliegenden Richtlinie abstellt, wies der Antragsgegner diesen mit Widerspruchsbescheid vom 06.01.2017 als unbegründet zurück. Die dagegen erhobene Klage (S 14 AS 465/17) ist beim SG anhängig.
Die Antragsteller haben am 23.08.2016 einstweiligen Rechtsschutz am SG hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe (S 14 AS 2365/16 ER) beantragt. Mit Beschluss vom 18.11.2016 hat das SG den Antrag abgelehnt. Nach der im einstweiligen Rechtsschutz als rechtmäßig anzusehenden Verwaltungsrichtlinie der Stadt A liege die Angemessenheitsgrenze für den 7-Personen-Haushalt bei 703,49 EUR. Das SG gehe davon aus, dass es der Antragstellerin möglich gewesen wäre, angemessenen Wohnraum anzumieten. Es seien Zweifel an einer ernsthaften intensiven Wohnungssuche aufgekommen. Insbesondere habe die Antragstellerin die Unterstützungsmöglichkeit durch das Sozialamt wahrnehmen können. Mit einem Umzug in einen anderen Stadtteil sei nicht zwingend die Aufgabe des bisherigen sozialen Umfelds verbunden. Anfahrtswege mit öffentlichen Verkehrsmitteln seien hinzunehmen. Schließlich habe es die Antragstellerin zu 1 auch unterlassen, den Vater der Antragsteller zu 2 und 4 bis 7 wegen dessen gewerblicher Nutzung der auf dem Grundstück befindlichen Nebengebäude an den Kosten für das Grundstück zu beteiligen. Der Antragsgegner habe auf die besondere Situation der alleinerziehenden Antragstellerin zu 1 durch Verlängerung des 6-Monats-Zeitraumes zur Senkung der Unterkunftskosten auf elf Monate entsprechend reagiert.
Am 01.02.2017 hat die zu diesem Zeitpunkt 19jährige Antragstellerin zu 3 den Auszug aus der Wohnung -Straße beantragt. Die familiäre Situation und das Verhältnis zur Mutter seien extrem angespannt und für sie psychisch belastend. Der ehemalige Lebensgefährte der Mutter und Vater ihrer fünf Halbgeschwister halte sich tagsüber in seinem Büro in der angrenzenden Garage auf und es komme zu ständigen Begegnungen mit ihm. Er habe sie seit 2005 jahrelang psychisch gequält. Die Antragstellerin zu 3 zog zum 01.04.2017 aus dem Haushalt der Mutter aus.
Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 27.02.2017 hat der Antragsgegner den Antragstellern zu 1, 3, 4 und 7 mit Bescheid vom 07.03.2017 Leistungen für die Zeit vom 01.04.2017 bis 30.09.2017 in Höhe von 1.087,64 EUR monatlich bewilligt. Weiterhin hat er dabei 703,49 EUR als angemessene Bruttokaltmiete zuzüglich 160,00 EUR Heizkosten anerkannt.
Am 06.03.2017 hat die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller beim SG Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Die Antragsteller haben höhere Leistungen, insbesondere für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 1.010,00 EUR begehrt. Der Antragsgegner wende die zugrundeliegende Richtlinie nicht konsequent an. Zudem sei ein erneuter Umzug – nachdem die Antragsteller bereits 2014 umgezogen waren – diesen finanziell und psychisch nicht zumutbar. Die Familie könne sich aufgrund von Erlebnissen in der Vergangenheit sehr schlecht auf Neuerungen und Wechsel einstellen. Insoweit haben die Antragsteller eine ärztliche Stellungnahme des Ärztlichen Psychotherapeuten Dr. O ... vom 09.02.2017 eingereicht, wonach der Antragstellerin zu 1 aufgrund der Erschöpfungssymptomatik und der mindestens fünf noch im Haushalt lebenden Kinder ein Wechsel der Wohnung nicht zumutbar sei. Ein Herausreißen der Kinder aus dem gewohnten Umfeld sei ebenfalls nicht zumutbar, zumal diese durch die Minderbelastbarkeit der Mutter bereits in Mitleidenschaft gezogen seien. Die Antragsteller schätzen den finanziellen Aufwand für einen Umzug auf ca. 5.000,00 EUR. In ca. zwei Jahren sei dieser Betrag aber durch Einsparungen in den zu zahlenden Kosten der Unterkunft nicht zu amortisieren. Eine Senkung der Kosten durch Vereinbarung mit dem Vermieter habe ebenfalls nicht herbeigeführt werden können.
Mit Änderungsbescheid vom 03.04.2017 hat der Antragsgegner den Antragstellern zu 1 und 2 sowie 4, 5 und 7 wegen des Auszugs der Antragstellerin zu 3 Leistungen für die Zeit vom 01.05.2017 bis 30.09.2017 in Höhe von 723,18 EUR monatlich bewilligt.
Seit 01.04.2017 zahlt der Kindsvater der Antragsteller zu 2 und 4 bis 7 diesen einen monatlichen Unterhalt in Höhe von jeweils 210,00 EUR, welcher in Höhe von 1.040,00 EUR in bar an die Antragstellerin zu 1 übergeben wird.
Mit Beschluss vom 12.04.2017 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da die tatsächlichen Mietaufwendungen der Antragsteller nicht angemessen seien. Ausgehend von der Verwaltungsrichtlinie der Stadt A die im einstweiligen Rechtsschutz als schlüssiges Konzept zur Anwendung kommen könne, sei eine Bruttokaltmiete für den 7-Personen-Haushalt von 703,49 EUR zugrunde zu legen. Auf die Ausführungen im ablehnenden Beschluss des den vorhergehenden Leistungszeitraum betreffenden Verfahrens S 14 AS 2365/16 ER ist Bezug genommen worden. An der subjektiven Zumutbarkeit eines Umzuges habe sich nichts geändert, zumal das vorgelegte ärztliche Attest keine konkreten Darlegungen dazu enthält, ob es der Antragstellerin aufgrund ihrer Erschöpfungssymptomatik tatsächlich unmöglich war, eine neue kostengünstigere Wohnung zu finden und dorthin ggf. mit Fremdhilfe umzuziehen.
Gegen den der Prozessbevollmächtigten am 18.04.2017 zugestellten Beschluss hat diese am 18.05.2017 Beschwerde zum Sächsischen Landessozialgericht erhoben. Die Differenz zwischen der tatsächlichen Miete und der sich nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) zuzüglich 10 % Sicherheitszuschlag ergebenden Bruttokaltmiete (920,70 EUR) in Höhe von 89,30 EUR sei so gering, dass ein Umzug nicht wirtschaftlich sei. Zudem sei durch das ärztliche Attest ausreichend die subjektive Unzumutbarkeit eines Umzugs belegt worden. Auch könne die Verwaltungsrichtlinie der Stadt A ... aus dem Jahr 2014 nicht auf die Berechnungen im Jahr 2017 übertragen werden, da keine aktuellen Werte zugrunde lägen. Der Vater der Antragsteller zu 2 und 4 bis 7 lehne es unter Bezugnahme auf den Mietvertrag ab, Kosten für die von ihm genutzte Garage/Werkstatt zu erbringen, weil dafür ausdrücklich kein Mietzins anfalle. Der Antragstellerin zu 1 sei für Ende Oktober 2017 eine stationäre Rehabilitation in Aussicht gestellt worden, da sie sich wegen psychischer Probleme in ärztlicher Behandlung befand. Bereits geringe körperliche oder geistige Belastungen würden zu einer unverhältnismäßig starken Erschöpfung führen. Die Antragstellerin zu 1 leide an Schlafstörungen, die in einer massiven Antriebsschwäche gipfelten. Sie leide außerdem an Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, wodurch selbst einfache Verrichtungen und Tagesabläufe erschwert würden. Schließlich unterliege die Antragstellerin zu 1 auch Panikattacken und starken Ängsten, die durch das Unverständnis der Gesellschaft für die attestierte Erschöpfungssymptomatik noch verstärkt würden. In Anbetracht der Umstände, dass die Antragstellerin zu 1 nicht einmal mehr normale Tagesabläufe bewältigen könne, sei ihr ein Umzug absolut unmöglich.
Am 30.08.2017 hat der Antragsgegner ein aktuell zur Verfügung stehendes Wohnungsangebot übersandt, das den Angemessenheitswerten der Stadt A ... weitestgehend entspricht.
Der Senat hat von den von der Schweigepflicht entbundenen, die Antragstellerin zu 1 behandelnden Medizinern Stellungnahmen angefordert. Dr. med. P ... hat dazu am 05.09.2017 mitgeteilt, dass die Antragstellerin zu 1 im April 2016 von Angst und Panikattacken im verschlossenen Auto oder Fahrstuhl berichtet habe. Er habe keine Rückmeldung, ob sich die Antragstellerin zu 1 auf seine Überweisung zur psychologischen Mitbehandlung hin in einer entsprechenden Therapie befunden habe. Die letzte Konsultation habe am 26.10.2016 stattgefunden. Der Ärztliche Psychotherapeut Dr. med. O ... ist in seiner Stellungnahme vom 07.09.2017 von einer typischen depressiven Erschöpfungssymptomatik ausgegangen und ist der Meinung, dass der Antragstellerin zu 1 ein Umzug nicht – auch nicht in nächster Zeit – zumutbar sei. Da die Kinder bereits unter der aktuellen depressionsbedingten Minderbelastbarkeit der Mutter und dem angespannten Verhältnis zum Kindsvater leiden würden, sei ein Herausreißen aus dem gewohnten Umfeld (Kita, Schule, Freunde) nicht zumutbar.
Die Antragsteller beantragen (sinngemäß),
den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 12.04.2017 aufzuheben und den Antragsgegner im Rahmen der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig den Antragstellern ab dem 06.03.2017 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für ihre Wohnung in Höhe von 1.010,00 EUR monatlich zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Antragsgegners (3 Bände) und die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 23.08.2016 mit Beschluss vom 12.04.2017 im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Antragsteller haben im streitgegenständlichen Leistungszeitraum keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Nach § 172 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte grundsätzlich zulässige Beschwerde nur dann ausgeschlossen, wenn in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Hauptsache der Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 1 SGG bedürfte. Danach bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Die Antragsteller begehren die Bewilligung höherer Leistungen nach dem SGB II – speziell Kosten der Unterkunft – für die Zeit ab 06.03.2017 und zwar in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen von 1.010,00 EUR monatlich statt der durch den Antragsgegner bewilligten 703,49 EUR. Die Differenz von 306,51 EUR monatlich überschreitet den in § 144 Abs. 1 SGG normierten Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,00 EUR bereits nach drei Monaten. Die Berufung bedürfte daher keiner Zulassung nach § 144 Abs. 1 SGG, weshalb die Beschwerde nach § 172 Abs. 1, 3 SGG statthaft ist. Sie ist auch form- und fristgerecht nach § 151 SGG beim Sächsischen Landessozialgericht eingegangen.
2. Die Beschwerde der Antragsteller ist aber unbegründet. Sie haben keinen Anspruch auf höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft nach dem SGB II gegenüber dem Antragsgegner.
Nach § 86b Abs. 2 S. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 S. 2 SGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt grundsätzlich voraus, dass der Antragsteller das Bestehen eines zu sichernden Rechts (den so genannten Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (den so genannten Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 86 b Abs. 2 S. 4 SGG, § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO[).
Auf die zutreffenden Ausführungen des SG zum Anordnungsanspruch im angefochtenen Beschluss vom 12.04.2017 wird zunächst Bezug genommen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung, soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, solange als Bedarf anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der tatsächlichen, unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre (§ 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II).
a) Zusätzlich zu den Ausführungen des SG ist anzumerken, dass die Bedarfsgemeinschaft der Antragsteller seit April 2017 nur noch über sechs Mitglieder verfügt (Antragsteller zu 1, 2 und 4 bis 7), da die Antragstellerin zu 3 zum 01.04.2017 aus der streitgegenständlichen Doppelhaushälfte ausgezogen ist. Damit verringern sich die für die sechsköpfige Bedarfsgemeinschaft geltenden angemessenen Werte für monatliche Kosten der Unterkunft (Bruttokaltmiete) entsprechend der "Verwaltungsrichtlinie Kosten der Unterkunft (Kapitel 2) – Angemessenheit der laufenden KdU und Heizung" der Stadt A ... in der Fassung vom 31.05.2017 auf 642,31 EUR. Die erhebliche Differenz zu den tatsächlichen Kosten beträgt mithin 367,69 EUR pro Monat. Für einen sechsköpfigen Haushalt werden nach der Sächsischen VwV Wohnflächenhöchstgrenzen 105 m² als angemessen angesehen, wohingegen die Antragstellerin mit ihren fünf Kindern auf einer Fläche von 170 m² wohnt.
Die Kosten und auch die Wohnfläche der von den Antragstellern bewohnten Doppelhaushälfte übersteigen damit die angemessenen Werte bei weitem. Gründe, warum den Antragstellern mehr Wohnfläche zur Verfügung stehen müsste, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Zudem hat die Antragstellerin zu 3 gar keinen Leistungsanspruch, da sie bedingt durch den Auszug zum 01.04.2017 nicht mehr Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist.
b) Der Antragstellerin wäre ein Umzug in eine kostenangemessene Wohnung auch objektiv möglich. Der Antragsgegner hat zuletzt am 25.08.2017 ein Wohnungsangebot für eine 108 m² große 5-Raum-Wohnung übersandt, für die 652,00 EUR Bruttokaltmiete zu zahlen gewesen wären. Auch zuvor hat der Antragsgegner Wohnungsangebote vorgeschlagen (Schreiben vom 16.03.2017 – Bl. 22 der Gerichtsakte). Damit ist jedenfalls tatsächlich angemessener Wohnraum für eine sechsköpfige Familie vorhanden, der von den Antragstellern zur Kostensenkung hätte bezogen werden können.
Dabei kann im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens auch auf die Verwaltungsrichtlinie der Stadt A ... als sogenanntes schlüssiges Konzept zurückgegriffen werden. Bezugnehmend auf die Ausführungen des Sächsischen Landessozialgerichts in den Beschlüssen vom 19.12.2016 – L 7 AS 1001/16 B ER/juris; 29.08.2016 – L 8 AS 675/16 B ER hält die Verwaltungsrichtlinie der Stadt A ... den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an ein schlüssiges Konzept im Rahmen einer summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren stand. Eine Beweisaufnahme, im Rahmen derer die zur Erstellung des Konzepts verwendeten Daten und die daraus folgenden Berechnungen – unter Umständen mit Hilfe weiterer Erläuterungen durch Gutachter – nachvollzogen und ggf. um geeignete, nicht repräsentative oder nicht valide Daten bereinigt werden, kommt regelmäßig in der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht in Betracht (SächsLSG, Beschluss vom 29.05.2012 – L 7 AS 24/12 B ER, Rn. 43). Die Zweifel der Antragsteller betreffen die abstrakte Angemessenheit, indem Bedenken gegen die aus der Datenerhebung gezogenen Schlussfolgerungen, die dem tatsächlichen Wohnungsmarkt der Stadt nicht entsprechen würden, geäußert werden. Auf die Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss, der die Beschlüsse anderer Kammern des SG zitiert (Beschluss vom 02.03.2015 – S 5 SO 5/15 ER; vom 19.02.2015 – S 19 AS 4859/14 ER und Beschluss vom 27.05.2016 – S 23 AS 1121/16 ER), wird insoweit Bezug genommen. Die darin enthaltenen Ausführungen zur Datenerhebung und deren Auswertung sind nachvollziehbar und können ebenso für einen 1-Personen-Haushalt als auch für einen 6-Personen-Haushalt herangezogen werden. Bereits das SG hat die Übertragbarkeit auf eine 6- oder 7-Personen-Bedarfsgemeinschaft zutreffend für möglich gehalten. Die am schlüssigen Konzept der Stadt geäußerten Zweifel der Antragsteller betreffen nur die Frage, ob für alle Bedürftigen in allen Stadtteilen ausreichend Wohnraum innerhalb der festgelegten Angemessenheitsobergrenzen verfügbar ist, womit die abstrakte Angemessenheit betroffen ist.
Auch ist die der Angemessenheit zugrundeliegende Verwaltungsrichtlinie zwar erstmals im Jahr 2014 aufgrund der Datenerhebung aus diesem Zeitraum aufgestellt worden. Jedoch wurde die Verwaltungsrichtlinie jedes Jahr fortgeschrieben, zuletzt mit Wirkung zum 01.07.2017. Damit hat die Stadt deutlich gemacht, dass die der Angemessenheit zugrunde gelegten Werte einer Kontrolle unterworfen sind und eben nicht auf "alten" Daten beruhen.
Selbst unter der Annahme des Nichtvorhandenseins eines schlüssigen Konzepts und der daraus folgenden Anwendung des Wohngeldgesetzes (WoGG), wohnen die Antragsteller noch erheblich zu teuer, denn die Differenz zur tatsächlich gezahlten Bruttokaltmiete beträgt 223,50 EUR. Nach dem Wohngeldgesetz ergäben sich unter Berücksichtigung eines 10%igen Sicherheitszuschlags angemessene Kosten der Unterkunft in Höhe von 786,50 EUR (715,00 EUR Bruttokaltmiete für einen 6-Personen-Haushalt). Bei einer monatlichen Differenz von 223,50 EUR steht die Wirtschaftlichkeit eines Umzugs – selbst unter Zuhilfenahme eines Umzugsunternehmens, wobei dafür nach Auffassung des Senats keine 5.000,00 EUR anfallen würden – außer Frage.
Unter Zugrundelegung der angemessenen Werte für Kosten der Unterkunft und Heizung sind die Antragsteller zu 2, 5 und 6 mangels Hilfebedürftigkeit gar nicht leistungsberechtigt. Bei einem vom Kindsvater monatlich gezahlten Unterhalt in Höhe von 210,00 EUR pro Kind und Kindergeld in Höhe von 223,00 EUR (gesamt 433,00 EUR pro Kind) und einem Regelbedarf in Höhe von 291,00 EUR für die Antragsteller zu 2 und 5 sowie in Höhe von 237,00 EUR für den Antragsteller zu 6 und jeweils 1/6 der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 133,72 EUR (gesamt 424,72 EUR bzw. 370,72 EUR) übersteigt das Einkommen der Antragsteller zu 2, 5 und 6 deren Bedarf. Dabei wurden beim Bedarf neben den angemessenen Kosten der Unterkunft in Höhe von 642,31 EUR./. 6 = 107,05 EUR auch die Kosten der Heizung mit 160,00 EUR./. 6 = 26,67 EUR berücksichtigt.
Lediglich die Antragstellerin zu 1 und die Antragsteller zu 4 und 7 (wegen der Zahlung eines geringeren Kindergeldes in Höhe von 192,00 EUR bzw. 198,00 EUR statt gegenüber einem Kindergeld in Höhe von 223,00 EUR für die Antragsteller zu 2, 5 und 6) haben daher einen Leistungsanspruch gegenüber dem Antragsgegner. Dieser ist aber in Bezug auf die Kosten der Unterkunft und Heizung jedenfalls nicht höher als bislang mit Bescheid vom 07.03.2017 bzw. Änderungsbescheid vom 03.04.2017 bewilligt. Denn der Antragsgegner hat auch im Änderungsbescheid vom 03.04.2017 die (höheren) Angemessenheitswerte der Richtlinie der Stadt A ... für einen 7-Personen-Haushalt zugrunde gelegt, obwohl die Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nur noch zu sechst in der Doppelhaushälfte lebten.
c) Ein Umzug ist den in der Doppelhaushälfte verbliebenen Antragstellern zu 1, 2 und 4 bis 7 nach Ansicht des Senats auch subjektiv zumutbar. Weder die ärztlichen Stellungnahmen vom 05.09.2017 und 07.09.2017 noch die Ausführungen der Antragsteller zu den Bindungen der Kinder an die im Stadtteil vorhandenen sozialen Einrichtungen, wie Schule, Kindergarten, Feuerwehr, Fußballverein sind geeignet, einen Umzug der Antragsteller als unzumutbar einzustufen. Auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss wird auch insoweit Bezug genommen.
Darüber hinaus ist festzustellen, dass die im Beschwerdeverfahren eingeholten zusätzlichen ärztlichen Stellungnahmen nicht zur Annahme einer Unzumutbarkeit des Umzugs für die Antragstellerin zu 1 aufgrund der von ihr vorgetragenen Erschöpfungssymptomatik führen. Gerade die ärztliche Stellungnahme des Dr. med. O ... vom 07.09.2017 ist aufgrund ihrer unsachlichen Darstellung und Schilderung der Symptome der Antragstellerin zu 1 nicht in der Lage, den Senat von einer Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels zu überzeugen. Gründe, warum es der 41jährigen Antragstellerin mit im Haus wohnenden fünf Jungs im Alter von 4 bis 11 Jahren unzumutbar sei soll, Kisten für einen Umzug ein- und auszupacken, sind nicht ersichtlich. Gerade unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und des Gesundheitszustandes der Antragstellerin wäre ein Umzug unter Zuhilfenahme einer professionellen Umzugsfirma der Antragstellerin nach Auffassung des Senats durchaus zumutbar, zumal sich lediglich noch ein Kind (der Antragsteller zu 6) im Kleinkindalter befindet. Die Ausführungen des behandelnden Arztes Dr. O ... sind von Unsachlichkeit geprägt und stellen in Bezug auf seine Einschätzung zur Zumutbarkeit eines Umzuges lediglich eine subjektive Meinungsäußerung dar, die nicht geeignet ist, die Auffassung des Senats zu prägen. Aus den Ausführungen von Dr. P ... lässt sich hingegen nur entnehmen, dass die Antragstellerin im April 2016 wegen Angst und Panikattacken vorstellig war und eine psychologische Mitbehandlung nicht bekannt wurde. Schließlich mögen die von der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vorgetragenen Symptome, wie erhebliche Schlafstörungen, massive Antriebsschwäche, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Motivationslosigkeit, verminderte Leistungsfähigkeit und regelmäßige Panikattacken nach Auffassung des Senats zwar krankheitsrelevant sein, sie sind aber in ihrem geschilderten Ausmaß nicht geeignet, einen Wohnungswechsel unmöglich zu machen. Die Symptome sind ärztlicherseits nicht hinreichend belegt und der Senat kann sich im Rahmen der summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht von einer solchen Intensität der Erkrankung überzeugen, dass daraus eine Unzumutbarkeit eines Umzugs erwachsen könnte. Eine andere Einschätzung im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens unter Berücksichtigung der dann zur Verfügung stehenden Beweismöglichkeiten ist jedoch nicht ausgeschlossen.
Bei der Entscheidung über die Verpflichtung der Antragsteller zum Umzug hat der Senat auch die Höhe der Differenz zwischen der tatsächlich gezahlten (1.010,00 EUR) und der angemessenen (642,31 EUR) Bruttokaltmiete in Höhe von 367,69 EUR nicht unberücksichtigt gelassen. Nachvollziehbare geringfügige Überschreitungen der angemessenen Werte wären gerade dann denkbar, wenn kurz zuvor der Auszug eines Familienmitgliedes zur Überschreitung der bislang angemessenen Werte und Höchstflächen geführt hätte. Dann läge der Regelfall des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II vor und den Antragstellern wäre eine "Suchfrist" für eine angemessene Wohnung von sechs Monaten einzuräumen gewesen. Hingegen wohnen die Antragsteller bereits seit April 2014 in der streitgegenständlichen Doppelhaushälfte, die von Anfang an auch für den damals noch siebenköpfigen und erst recht für den nun sechsköpfigen Haushalt zu groß war. Nach Auszug der Antragstellerin zu 3 ist die Wohnfläche nochmals zusätzlich zu groß, sodass es keiner weiteren Kostensenkungsaufforderung mit Fristsetzung bedurfte.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG.
Der Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Dr. Anders Weinholtz Lang
2. Notwendige außergerichtliche Kosten sind auch in der Beschwerdeinstanz nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um die Gewährung von höheren Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), insbesondere um die Bewilligung höherer Kosten für Unterkunft und Heizung für das von den Antragstellern bewohnte Haus ab dem 06.03.2017.
Die 1976 geborene Antragstellerin zu 1 steht als Alleinerziehende mit sechs ihrer Kinder (geboren 1997, 2006, 2007, 2009, 2010, 2013) im laufenden Leistungsbezug beim Antragsgegner. Eine weitere 1994 geborene Tochter der Antragstellerin (S ...) wohnt in einem eigenen Haushalt.
Seit 01.04.2014 bewohnt die Antragstellerin zu 1 mit den sechs weiteren Antragstellern zu 2 bis 7 eine 170 m² große, ca. 2004 errichtete Doppelhaushälfte im -Straße in A ... Das zugehörige Grundstück hat eine Größe von ca. 900 m². Ein Pkw-Stellplatz, ein Gartenhaus und eine Scheune mit Partyraum sind ebenfalls auf dem Grundstück vorhanden. Nach dem für die Doppelhaushälfte abgeschlossenen Mietvertrag war dafür eine monatliche Grundmiete in Höhe von 900,00 EUR und Betriebskosten in Höhe von 110,00 EUR, mithin insgesamt 1.010,00 EUR zu zahlen. Die Fußbodenheizung und die Warmwassererzeugung werden über eine Erdwärmepumpe mit Strom betrieben. Die Antragsteller zahlten zunächst einen monatlichen Abschlag an den Stromanbieter in Höhe von 258,00 EUR, mittlerweile beträgt dieser 297,00 EUR. Der Vermieter gab in einer Ergänzung zum Mietvertrag vom 01.04.2014 an, dass der Heizkostenanteil an der Stromrechnung erfahrungsgemäß ca. 160,00 EUR monatlich betrage.
Die Antragstellerin zu 1 erhielt für die Kinder monatlich 1.418,00 EUR Kindergeld. Seit 01.08.2016 reduzierte sich die Kindergeldzahlung wegen des Wegfalls des Kindergeldes für die Tochter S ... auf monatlich 1.251,00 EUR.
Am 13.04.2015 beantragte die Antragstellerin beim Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, da die bis 30.04.2015 laufende Wohngeldbewilligung endete. Mit Bescheid vom 29.04.2015 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern zu 1 bis 4 und 7 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.04.2015 bis 30.11.2015. Zugleich erließ der Antragsgegner am 29.04.2015 eine Mietsenkungsaufforderung. Die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung überschritten das Maß der Angemessenheit. Nach den Bestimmungen der Stadt A seien für fünf Personen in der Bedarfsgemeinschaft 581,13 EUR Bruttokaltmiete angemessen und für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft erhöhten sich die Angemessenheitswerte für die Kaltmiete um 47,27 EUR und für die kalten Betriebskosten um 13,91 EUR. Die tatsächlichen Bedarfe für Kosten der Unterkunft und Heizung könnten längstens bis 30.11.2015 übernommen werden. Es sei den Antragstellern zuzumuten, die Aufwendungen für die Unterkunft durch Wohnungswechsel oder auf andere Weise zu senken. Unterstützung bei der Suche nach neuem Wohnraum wurde angeboten.
Mit Schreiben vom 29.10.2015 teilte die Antragstellerin zu 1 dem Antragsgegner mit, dass ihre Bemühungen um Absenkung zu hoher Aufwendungen für Unterkunft und Heizung keinen Erfolg gehabt hätten. Es sei nicht gelungen, trotz Suche über Makler und Immobilienportale entsprechenden Wohnraum zu finden. Die Wohnung müsse für ihre sechs Kinder auch entsprechend aufgeteilt sein. Zudem sei fraglich, ob Einsparungen in Höhe von ca. 130,00 EUR monatlich in angemessenem Verhältnis zu Makler-, Neukautions- und Umzugskosten stünden. Die Antragstellerin beantragte, in ihrem Fall die Angemessenheitskriterien außer Kraft zu setzen
Auf den Weiterbewilligungsantrag der Antragsteller vom 03.11.2015 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern zu 1 bis 4 und 7 mit Bescheid vom 10.11.2015 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.12.2015 bis 31.03.2016 in Höhe von 1.073,37 EUR monatlich. Mit weiterem Bescheid vom 10.11.2015 verlängerte der Antragsgegner die Übernahme der tatsächlich anfallenden Kosten der Unterkunft und Heizung bis zum 31.03.2016, hielt aber an der Kostensenkungsaufforderung fest.
Am 23.02.2016 stellte die Antragstellerin zu 1 einen Überprüfungsantrag hinsichtlich des bislang nicht bewilligten Mehrbedarfs für dezentrale Warmwassererzeugung. Mit Bescheiden vom 01.03.2016 wurden den Antragstellern zu 1 bis 4 und 7 daraufhin höhere Leistungen unter Berücksichtigung eines entsprechenden Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 7 SGB II für die Zeiten vom 01.04.2015 bis 30.11.2015 und vom 01.12.2015 bis 31.03.2016 bewilligt.
Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 07.03.2016 (welchem die Bestätigungen von Immobilienmaklern vom 02.03.2016 und 07.03.2016 beigelegt waren, dass geeigneter Wohnraum für die Familie der Antragstellerin nicht zu finden sei) bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern zu 1, 3 und 7 mit Bescheid vom 23.03.2016 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 788,11 EUR monatlich für die Zeit vom 01.04.2016 bis 30.09.2016. Als Kosten der Unterkunft berücksichtigte der Antragsgegner dabei nur noch die angemessenen Werte für einen 7-Personen-Haushalt der Stadt A in Höhe von 703,49 EUR zuzüglich der Heizkosten in Höhe von 160,00 EUR monatlich. Angemessener Wohnraum sei für die Bedarfsgemeinschaft in A ... verfügbar.
Dagegen legte die Antragstellerin zu 1 am 08.04.2016 Widerspruch ein, weil die Kürzung der Kosten für Unterkunft und Heizung rechtswidrig sei. Eine Einzelfallprüfung sei bezogen auf die besonderen Umstände der Bedarfsgemeinschaft nicht vorgenommen worden. Die hypothetische Möglichkeit des kurzzeitigen Vorhandenseins einer angemessenen Wohnung auf einem der vielen Portale im Internet reiche nicht aus, um eine Kappung der Unterkunftsbedarfe zu rechtfertigen. Zudem stehe nicht fest, ob der neue Vermieter die Bedarfsgemeinschaft überhaupt als Vertragspartner akzeptiere. Ein Umzug sei wegen des sozialen und schulischen Umfeldes der sechs Kinder subjektiv unzumutbar. Sie sei alleinerziehend und zur Betreuung der Kinder auf eine besondere Infrastruktur angewiesen, die bei einem Umzug verloren ginge. Ihr behinderter Sohn, der Antragsteller zu 7, müsse für seine soziale Integration und Bindung in der Kindergruppe der freiwilligen Feuerwehr in Q ... bleiben. Dies gelte auch für die Mitgliedschaft ihres Sohnes, des Antragstellers zu 4, im Fußballverein. Den Antragstellern zu 2 und 4 dürfte ein Schulwechsel unzumutbar sein, denn ihre Schuleingewöhnung habe sich langwierig und schwierig gestaltet. Schließlich müsse ein neuer Vermieter dem Einzug von drei Tieren zustimmen. Auch sei ein Umzug wegen der Renovierungs- und Umzugskosten unwirtschaftlich. Hinzu komme, dass die Antragstellerin zu 1 selbst – neben dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen ihrer Kinder – unter den Dauerfolgen mehrerer Bandscheibenvorfälle und einer Deformation der Lendenwirbelsäule leide, weshalb ein Umzug von ihr selbst nicht erbracht werden könne. Sie verfüge nicht über ein helfendes familiäres Umfeld.
Mit Änderungsbescheid vom 14.04.2016 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern zu 1, 3 und 7 Leistungen in Höhe von 938,12 EUR monatlich für die Zeit vom 01.06.2016 bis 30.09.2016 wegen einer fehlerhaften Anrechnung des Betreuungsgeldes für den Antragsteller zu 7 als Einkommen in diesen Monaten.
Mit Bescheid vom 09.05.2016 hob der Antragsgegner zunächst die Bewilligung der Leistungen ab 01.06.2016 ganz auf, weil von Unterhaltszahlungen des Vaters der Antragsteller zu 2 und 4 bis 7 ausgegangen wurde, die die Hilfebedürftigkeit zum Wegfall bringen würden. Auf einen Widerspruch dagegen, hob der Antragsgegner diesen Aufhebungsbescheid vom 09.05.2016 mit Bescheid vom 01.06.2016 wieder auf.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.06.2016 wies der Antragsgegner den Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 23.03.2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 14.04.2016 als unbegründet zurück. Die tatsächlichen Wohnkosten der Antragsteller überschreite das Maß der Angemessenheit um monatlich 306,52 EUR. Es sei der Antragstellerin zu 1 zumutbar gewesen, die Kosten durch Umzug oder Verhandlungen mit dem Vermieter zu senken. Ihr habe dafür ein Zeitraum von elf Monaten zur Verfügung gestanden. Die angebotene Hilfe zur Wohnungssuche durch das Sozialamt sei nicht genutzt worden. Geeignete Wohnungen seien auch in nördlichen Stadtteilen von A ... verfügbar. Die nachgewiesenen Maklerbemühungen seien nicht ausreichend. Mit einem Wegfall der Hilfebedürftigkeit sei bei der Antragstellerin, die über keinen Berufsabschluss verfüge, nicht zu rechnen. Diesbezüglich haben die Antragsteller Klage zum Sozialgericht A ... (SG) eingereicht (S 14 AS 1894/16).
Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 15.08.2016 bewilligte der Antragsgegner mit Bescheid vom 09.09.2016 Leistungen nach dem SGB II für die Antragsteller zu 1, 3, 4 und 7 für die Zeit vom 01.10.2016 bis 30.03.2017 in Höhe von 949,29 EUR (Oktober 2016) bzw. 1.003,46 EUR (November 2016 bis März 2017). Auf den dagegen gerichteten Widerspruch der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller, welcher auf die fehlende Schlüssigkeit der der Angemessenheit zugrundeliegenden Richtlinie abstellt, wies der Antragsgegner diesen mit Widerspruchsbescheid vom 06.01.2017 als unbegründet zurück. Die dagegen erhobene Klage (S 14 AS 465/17) ist beim SG anhängig.
Die Antragsteller haben am 23.08.2016 einstweiligen Rechtsschutz am SG hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe (S 14 AS 2365/16 ER) beantragt. Mit Beschluss vom 18.11.2016 hat das SG den Antrag abgelehnt. Nach der im einstweiligen Rechtsschutz als rechtmäßig anzusehenden Verwaltungsrichtlinie der Stadt A liege die Angemessenheitsgrenze für den 7-Personen-Haushalt bei 703,49 EUR. Das SG gehe davon aus, dass es der Antragstellerin möglich gewesen wäre, angemessenen Wohnraum anzumieten. Es seien Zweifel an einer ernsthaften intensiven Wohnungssuche aufgekommen. Insbesondere habe die Antragstellerin die Unterstützungsmöglichkeit durch das Sozialamt wahrnehmen können. Mit einem Umzug in einen anderen Stadtteil sei nicht zwingend die Aufgabe des bisherigen sozialen Umfelds verbunden. Anfahrtswege mit öffentlichen Verkehrsmitteln seien hinzunehmen. Schließlich habe es die Antragstellerin zu 1 auch unterlassen, den Vater der Antragsteller zu 2 und 4 bis 7 wegen dessen gewerblicher Nutzung der auf dem Grundstück befindlichen Nebengebäude an den Kosten für das Grundstück zu beteiligen. Der Antragsgegner habe auf die besondere Situation der alleinerziehenden Antragstellerin zu 1 durch Verlängerung des 6-Monats-Zeitraumes zur Senkung der Unterkunftskosten auf elf Monate entsprechend reagiert.
Am 01.02.2017 hat die zu diesem Zeitpunkt 19jährige Antragstellerin zu 3 den Auszug aus der Wohnung -Straße beantragt. Die familiäre Situation und das Verhältnis zur Mutter seien extrem angespannt und für sie psychisch belastend. Der ehemalige Lebensgefährte der Mutter und Vater ihrer fünf Halbgeschwister halte sich tagsüber in seinem Büro in der angrenzenden Garage auf und es komme zu ständigen Begegnungen mit ihm. Er habe sie seit 2005 jahrelang psychisch gequält. Die Antragstellerin zu 3 zog zum 01.04.2017 aus dem Haushalt der Mutter aus.
Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 27.02.2017 hat der Antragsgegner den Antragstellern zu 1, 3, 4 und 7 mit Bescheid vom 07.03.2017 Leistungen für die Zeit vom 01.04.2017 bis 30.09.2017 in Höhe von 1.087,64 EUR monatlich bewilligt. Weiterhin hat er dabei 703,49 EUR als angemessene Bruttokaltmiete zuzüglich 160,00 EUR Heizkosten anerkannt.
Am 06.03.2017 hat die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller beim SG Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Die Antragsteller haben höhere Leistungen, insbesondere für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 1.010,00 EUR begehrt. Der Antragsgegner wende die zugrundeliegende Richtlinie nicht konsequent an. Zudem sei ein erneuter Umzug – nachdem die Antragsteller bereits 2014 umgezogen waren – diesen finanziell und psychisch nicht zumutbar. Die Familie könne sich aufgrund von Erlebnissen in der Vergangenheit sehr schlecht auf Neuerungen und Wechsel einstellen. Insoweit haben die Antragsteller eine ärztliche Stellungnahme des Ärztlichen Psychotherapeuten Dr. O ... vom 09.02.2017 eingereicht, wonach der Antragstellerin zu 1 aufgrund der Erschöpfungssymptomatik und der mindestens fünf noch im Haushalt lebenden Kinder ein Wechsel der Wohnung nicht zumutbar sei. Ein Herausreißen der Kinder aus dem gewohnten Umfeld sei ebenfalls nicht zumutbar, zumal diese durch die Minderbelastbarkeit der Mutter bereits in Mitleidenschaft gezogen seien. Die Antragsteller schätzen den finanziellen Aufwand für einen Umzug auf ca. 5.000,00 EUR. In ca. zwei Jahren sei dieser Betrag aber durch Einsparungen in den zu zahlenden Kosten der Unterkunft nicht zu amortisieren. Eine Senkung der Kosten durch Vereinbarung mit dem Vermieter habe ebenfalls nicht herbeigeführt werden können.
Mit Änderungsbescheid vom 03.04.2017 hat der Antragsgegner den Antragstellern zu 1 und 2 sowie 4, 5 und 7 wegen des Auszugs der Antragstellerin zu 3 Leistungen für die Zeit vom 01.05.2017 bis 30.09.2017 in Höhe von 723,18 EUR monatlich bewilligt.
Seit 01.04.2017 zahlt der Kindsvater der Antragsteller zu 2 und 4 bis 7 diesen einen monatlichen Unterhalt in Höhe von jeweils 210,00 EUR, welcher in Höhe von 1.040,00 EUR in bar an die Antragstellerin zu 1 übergeben wird.
Mit Beschluss vom 12.04.2017 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da die tatsächlichen Mietaufwendungen der Antragsteller nicht angemessen seien. Ausgehend von der Verwaltungsrichtlinie der Stadt A die im einstweiligen Rechtsschutz als schlüssiges Konzept zur Anwendung kommen könne, sei eine Bruttokaltmiete für den 7-Personen-Haushalt von 703,49 EUR zugrunde zu legen. Auf die Ausführungen im ablehnenden Beschluss des den vorhergehenden Leistungszeitraum betreffenden Verfahrens S 14 AS 2365/16 ER ist Bezug genommen worden. An der subjektiven Zumutbarkeit eines Umzuges habe sich nichts geändert, zumal das vorgelegte ärztliche Attest keine konkreten Darlegungen dazu enthält, ob es der Antragstellerin aufgrund ihrer Erschöpfungssymptomatik tatsächlich unmöglich war, eine neue kostengünstigere Wohnung zu finden und dorthin ggf. mit Fremdhilfe umzuziehen.
Gegen den der Prozessbevollmächtigten am 18.04.2017 zugestellten Beschluss hat diese am 18.05.2017 Beschwerde zum Sächsischen Landessozialgericht erhoben. Die Differenz zwischen der tatsächlichen Miete und der sich nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) zuzüglich 10 % Sicherheitszuschlag ergebenden Bruttokaltmiete (920,70 EUR) in Höhe von 89,30 EUR sei so gering, dass ein Umzug nicht wirtschaftlich sei. Zudem sei durch das ärztliche Attest ausreichend die subjektive Unzumutbarkeit eines Umzugs belegt worden. Auch könne die Verwaltungsrichtlinie der Stadt A ... aus dem Jahr 2014 nicht auf die Berechnungen im Jahr 2017 übertragen werden, da keine aktuellen Werte zugrunde lägen. Der Vater der Antragsteller zu 2 und 4 bis 7 lehne es unter Bezugnahme auf den Mietvertrag ab, Kosten für die von ihm genutzte Garage/Werkstatt zu erbringen, weil dafür ausdrücklich kein Mietzins anfalle. Der Antragstellerin zu 1 sei für Ende Oktober 2017 eine stationäre Rehabilitation in Aussicht gestellt worden, da sie sich wegen psychischer Probleme in ärztlicher Behandlung befand. Bereits geringe körperliche oder geistige Belastungen würden zu einer unverhältnismäßig starken Erschöpfung führen. Die Antragstellerin zu 1 leide an Schlafstörungen, die in einer massiven Antriebsschwäche gipfelten. Sie leide außerdem an Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, wodurch selbst einfache Verrichtungen und Tagesabläufe erschwert würden. Schließlich unterliege die Antragstellerin zu 1 auch Panikattacken und starken Ängsten, die durch das Unverständnis der Gesellschaft für die attestierte Erschöpfungssymptomatik noch verstärkt würden. In Anbetracht der Umstände, dass die Antragstellerin zu 1 nicht einmal mehr normale Tagesabläufe bewältigen könne, sei ihr ein Umzug absolut unmöglich.
Am 30.08.2017 hat der Antragsgegner ein aktuell zur Verfügung stehendes Wohnungsangebot übersandt, das den Angemessenheitswerten der Stadt A ... weitestgehend entspricht.
Der Senat hat von den von der Schweigepflicht entbundenen, die Antragstellerin zu 1 behandelnden Medizinern Stellungnahmen angefordert. Dr. med. P ... hat dazu am 05.09.2017 mitgeteilt, dass die Antragstellerin zu 1 im April 2016 von Angst und Panikattacken im verschlossenen Auto oder Fahrstuhl berichtet habe. Er habe keine Rückmeldung, ob sich die Antragstellerin zu 1 auf seine Überweisung zur psychologischen Mitbehandlung hin in einer entsprechenden Therapie befunden habe. Die letzte Konsultation habe am 26.10.2016 stattgefunden. Der Ärztliche Psychotherapeut Dr. med. O ... ist in seiner Stellungnahme vom 07.09.2017 von einer typischen depressiven Erschöpfungssymptomatik ausgegangen und ist der Meinung, dass der Antragstellerin zu 1 ein Umzug nicht – auch nicht in nächster Zeit – zumutbar sei. Da die Kinder bereits unter der aktuellen depressionsbedingten Minderbelastbarkeit der Mutter und dem angespannten Verhältnis zum Kindsvater leiden würden, sei ein Herausreißen aus dem gewohnten Umfeld (Kita, Schule, Freunde) nicht zumutbar.
Die Antragsteller beantragen (sinngemäß),
den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 12.04.2017 aufzuheben und den Antragsgegner im Rahmen der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig den Antragstellern ab dem 06.03.2017 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für ihre Wohnung in Höhe von 1.010,00 EUR monatlich zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Antragsgegners (3 Bände) und die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 23.08.2016 mit Beschluss vom 12.04.2017 im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Antragsteller haben im streitgegenständlichen Leistungszeitraum keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Nach § 172 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte grundsätzlich zulässige Beschwerde nur dann ausgeschlossen, wenn in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Hauptsache der Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 1 SGG bedürfte. Danach bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Die Antragsteller begehren die Bewilligung höherer Leistungen nach dem SGB II – speziell Kosten der Unterkunft – für die Zeit ab 06.03.2017 und zwar in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen von 1.010,00 EUR monatlich statt der durch den Antragsgegner bewilligten 703,49 EUR. Die Differenz von 306,51 EUR monatlich überschreitet den in § 144 Abs. 1 SGG normierten Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,00 EUR bereits nach drei Monaten. Die Berufung bedürfte daher keiner Zulassung nach § 144 Abs. 1 SGG, weshalb die Beschwerde nach § 172 Abs. 1, 3 SGG statthaft ist. Sie ist auch form- und fristgerecht nach § 151 SGG beim Sächsischen Landessozialgericht eingegangen.
2. Die Beschwerde der Antragsteller ist aber unbegründet. Sie haben keinen Anspruch auf höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft nach dem SGB II gegenüber dem Antragsgegner.
Nach § 86b Abs. 2 S. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 S. 2 SGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt grundsätzlich voraus, dass der Antragsteller das Bestehen eines zu sichernden Rechts (den so genannten Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (den so genannten Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 86 b Abs. 2 S. 4 SGG, § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO[).
Auf die zutreffenden Ausführungen des SG zum Anordnungsanspruch im angefochtenen Beschluss vom 12.04.2017 wird zunächst Bezug genommen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung, soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, solange als Bedarf anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der tatsächlichen, unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre (§ 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II).
a) Zusätzlich zu den Ausführungen des SG ist anzumerken, dass die Bedarfsgemeinschaft der Antragsteller seit April 2017 nur noch über sechs Mitglieder verfügt (Antragsteller zu 1, 2 und 4 bis 7), da die Antragstellerin zu 3 zum 01.04.2017 aus der streitgegenständlichen Doppelhaushälfte ausgezogen ist. Damit verringern sich die für die sechsköpfige Bedarfsgemeinschaft geltenden angemessenen Werte für monatliche Kosten der Unterkunft (Bruttokaltmiete) entsprechend der "Verwaltungsrichtlinie Kosten der Unterkunft (Kapitel 2) – Angemessenheit der laufenden KdU und Heizung" der Stadt A ... in der Fassung vom 31.05.2017 auf 642,31 EUR. Die erhebliche Differenz zu den tatsächlichen Kosten beträgt mithin 367,69 EUR pro Monat. Für einen sechsköpfigen Haushalt werden nach der Sächsischen VwV Wohnflächenhöchstgrenzen 105 m² als angemessen angesehen, wohingegen die Antragstellerin mit ihren fünf Kindern auf einer Fläche von 170 m² wohnt.
Die Kosten und auch die Wohnfläche der von den Antragstellern bewohnten Doppelhaushälfte übersteigen damit die angemessenen Werte bei weitem. Gründe, warum den Antragstellern mehr Wohnfläche zur Verfügung stehen müsste, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Zudem hat die Antragstellerin zu 3 gar keinen Leistungsanspruch, da sie bedingt durch den Auszug zum 01.04.2017 nicht mehr Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist.
b) Der Antragstellerin wäre ein Umzug in eine kostenangemessene Wohnung auch objektiv möglich. Der Antragsgegner hat zuletzt am 25.08.2017 ein Wohnungsangebot für eine 108 m² große 5-Raum-Wohnung übersandt, für die 652,00 EUR Bruttokaltmiete zu zahlen gewesen wären. Auch zuvor hat der Antragsgegner Wohnungsangebote vorgeschlagen (Schreiben vom 16.03.2017 – Bl. 22 der Gerichtsakte). Damit ist jedenfalls tatsächlich angemessener Wohnraum für eine sechsköpfige Familie vorhanden, der von den Antragstellern zur Kostensenkung hätte bezogen werden können.
Dabei kann im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens auch auf die Verwaltungsrichtlinie der Stadt A ... als sogenanntes schlüssiges Konzept zurückgegriffen werden. Bezugnehmend auf die Ausführungen des Sächsischen Landessozialgerichts in den Beschlüssen vom 19.12.2016 – L 7 AS 1001/16 B ER/juris; 29.08.2016 – L 8 AS 675/16 B ER hält die Verwaltungsrichtlinie der Stadt A ... den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an ein schlüssiges Konzept im Rahmen einer summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren stand. Eine Beweisaufnahme, im Rahmen derer die zur Erstellung des Konzepts verwendeten Daten und die daraus folgenden Berechnungen – unter Umständen mit Hilfe weiterer Erläuterungen durch Gutachter – nachvollzogen und ggf. um geeignete, nicht repräsentative oder nicht valide Daten bereinigt werden, kommt regelmäßig in der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht in Betracht (SächsLSG, Beschluss vom 29.05.2012 – L 7 AS 24/12 B ER, Rn. 43). Die Zweifel der Antragsteller betreffen die abstrakte Angemessenheit, indem Bedenken gegen die aus der Datenerhebung gezogenen Schlussfolgerungen, die dem tatsächlichen Wohnungsmarkt der Stadt nicht entsprechen würden, geäußert werden. Auf die Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss, der die Beschlüsse anderer Kammern des SG zitiert (Beschluss vom 02.03.2015 – S 5 SO 5/15 ER; vom 19.02.2015 – S 19 AS 4859/14 ER und Beschluss vom 27.05.2016 – S 23 AS 1121/16 ER), wird insoweit Bezug genommen. Die darin enthaltenen Ausführungen zur Datenerhebung und deren Auswertung sind nachvollziehbar und können ebenso für einen 1-Personen-Haushalt als auch für einen 6-Personen-Haushalt herangezogen werden. Bereits das SG hat die Übertragbarkeit auf eine 6- oder 7-Personen-Bedarfsgemeinschaft zutreffend für möglich gehalten. Die am schlüssigen Konzept der Stadt geäußerten Zweifel der Antragsteller betreffen nur die Frage, ob für alle Bedürftigen in allen Stadtteilen ausreichend Wohnraum innerhalb der festgelegten Angemessenheitsobergrenzen verfügbar ist, womit die abstrakte Angemessenheit betroffen ist.
Auch ist die der Angemessenheit zugrundeliegende Verwaltungsrichtlinie zwar erstmals im Jahr 2014 aufgrund der Datenerhebung aus diesem Zeitraum aufgestellt worden. Jedoch wurde die Verwaltungsrichtlinie jedes Jahr fortgeschrieben, zuletzt mit Wirkung zum 01.07.2017. Damit hat die Stadt deutlich gemacht, dass die der Angemessenheit zugrunde gelegten Werte einer Kontrolle unterworfen sind und eben nicht auf "alten" Daten beruhen.
Selbst unter der Annahme des Nichtvorhandenseins eines schlüssigen Konzepts und der daraus folgenden Anwendung des Wohngeldgesetzes (WoGG), wohnen die Antragsteller noch erheblich zu teuer, denn die Differenz zur tatsächlich gezahlten Bruttokaltmiete beträgt 223,50 EUR. Nach dem Wohngeldgesetz ergäben sich unter Berücksichtigung eines 10%igen Sicherheitszuschlags angemessene Kosten der Unterkunft in Höhe von 786,50 EUR (715,00 EUR Bruttokaltmiete für einen 6-Personen-Haushalt). Bei einer monatlichen Differenz von 223,50 EUR steht die Wirtschaftlichkeit eines Umzugs – selbst unter Zuhilfenahme eines Umzugsunternehmens, wobei dafür nach Auffassung des Senats keine 5.000,00 EUR anfallen würden – außer Frage.
Unter Zugrundelegung der angemessenen Werte für Kosten der Unterkunft und Heizung sind die Antragsteller zu 2, 5 und 6 mangels Hilfebedürftigkeit gar nicht leistungsberechtigt. Bei einem vom Kindsvater monatlich gezahlten Unterhalt in Höhe von 210,00 EUR pro Kind und Kindergeld in Höhe von 223,00 EUR (gesamt 433,00 EUR pro Kind) und einem Regelbedarf in Höhe von 291,00 EUR für die Antragsteller zu 2 und 5 sowie in Höhe von 237,00 EUR für den Antragsteller zu 6 und jeweils 1/6 der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 133,72 EUR (gesamt 424,72 EUR bzw. 370,72 EUR) übersteigt das Einkommen der Antragsteller zu 2, 5 und 6 deren Bedarf. Dabei wurden beim Bedarf neben den angemessenen Kosten der Unterkunft in Höhe von 642,31 EUR./. 6 = 107,05 EUR auch die Kosten der Heizung mit 160,00 EUR./. 6 = 26,67 EUR berücksichtigt.
Lediglich die Antragstellerin zu 1 und die Antragsteller zu 4 und 7 (wegen der Zahlung eines geringeren Kindergeldes in Höhe von 192,00 EUR bzw. 198,00 EUR statt gegenüber einem Kindergeld in Höhe von 223,00 EUR für die Antragsteller zu 2, 5 und 6) haben daher einen Leistungsanspruch gegenüber dem Antragsgegner. Dieser ist aber in Bezug auf die Kosten der Unterkunft und Heizung jedenfalls nicht höher als bislang mit Bescheid vom 07.03.2017 bzw. Änderungsbescheid vom 03.04.2017 bewilligt. Denn der Antragsgegner hat auch im Änderungsbescheid vom 03.04.2017 die (höheren) Angemessenheitswerte der Richtlinie der Stadt A ... für einen 7-Personen-Haushalt zugrunde gelegt, obwohl die Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nur noch zu sechst in der Doppelhaushälfte lebten.
c) Ein Umzug ist den in der Doppelhaushälfte verbliebenen Antragstellern zu 1, 2 und 4 bis 7 nach Ansicht des Senats auch subjektiv zumutbar. Weder die ärztlichen Stellungnahmen vom 05.09.2017 und 07.09.2017 noch die Ausführungen der Antragsteller zu den Bindungen der Kinder an die im Stadtteil vorhandenen sozialen Einrichtungen, wie Schule, Kindergarten, Feuerwehr, Fußballverein sind geeignet, einen Umzug der Antragsteller als unzumutbar einzustufen. Auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss wird auch insoweit Bezug genommen.
Darüber hinaus ist festzustellen, dass die im Beschwerdeverfahren eingeholten zusätzlichen ärztlichen Stellungnahmen nicht zur Annahme einer Unzumutbarkeit des Umzugs für die Antragstellerin zu 1 aufgrund der von ihr vorgetragenen Erschöpfungssymptomatik führen. Gerade die ärztliche Stellungnahme des Dr. med. O ... vom 07.09.2017 ist aufgrund ihrer unsachlichen Darstellung und Schilderung der Symptome der Antragstellerin zu 1 nicht in der Lage, den Senat von einer Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels zu überzeugen. Gründe, warum es der 41jährigen Antragstellerin mit im Haus wohnenden fünf Jungs im Alter von 4 bis 11 Jahren unzumutbar sei soll, Kisten für einen Umzug ein- und auszupacken, sind nicht ersichtlich. Gerade unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und des Gesundheitszustandes der Antragstellerin wäre ein Umzug unter Zuhilfenahme einer professionellen Umzugsfirma der Antragstellerin nach Auffassung des Senats durchaus zumutbar, zumal sich lediglich noch ein Kind (der Antragsteller zu 6) im Kleinkindalter befindet. Die Ausführungen des behandelnden Arztes Dr. O ... sind von Unsachlichkeit geprägt und stellen in Bezug auf seine Einschätzung zur Zumutbarkeit eines Umzuges lediglich eine subjektive Meinungsäußerung dar, die nicht geeignet ist, die Auffassung des Senats zu prägen. Aus den Ausführungen von Dr. P ... lässt sich hingegen nur entnehmen, dass die Antragstellerin im April 2016 wegen Angst und Panikattacken vorstellig war und eine psychologische Mitbehandlung nicht bekannt wurde. Schließlich mögen die von der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vorgetragenen Symptome, wie erhebliche Schlafstörungen, massive Antriebsschwäche, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Motivationslosigkeit, verminderte Leistungsfähigkeit und regelmäßige Panikattacken nach Auffassung des Senats zwar krankheitsrelevant sein, sie sind aber in ihrem geschilderten Ausmaß nicht geeignet, einen Wohnungswechsel unmöglich zu machen. Die Symptome sind ärztlicherseits nicht hinreichend belegt und der Senat kann sich im Rahmen der summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht von einer solchen Intensität der Erkrankung überzeugen, dass daraus eine Unzumutbarkeit eines Umzugs erwachsen könnte. Eine andere Einschätzung im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens unter Berücksichtigung der dann zur Verfügung stehenden Beweismöglichkeiten ist jedoch nicht ausgeschlossen.
Bei der Entscheidung über die Verpflichtung der Antragsteller zum Umzug hat der Senat auch die Höhe der Differenz zwischen der tatsächlich gezahlten (1.010,00 EUR) und der angemessenen (642,31 EUR) Bruttokaltmiete in Höhe von 367,69 EUR nicht unberücksichtigt gelassen. Nachvollziehbare geringfügige Überschreitungen der angemessenen Werte wären gerade dann denkbar, wenn kurz zuvor der Auszug eines Familienmitgliedes zur Überschreitung der bislang angemessenen Werte und Höchstflächen geführt hätte. Dann läge der Regelfall des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II vor und den Antragstellern wäre eine "Suchfrist" für eine angemessene Wohnung von sechs Monaten einzuräumen gewesen. Hingegen wohnen die Antragsteller bereits seit April 2014 in der streitgegenständlichen Doppelhaushälfte, die von Anfang an auch für den damals noch siebenköpfigen und erst recht für den nun sechsköpfigen Haushalt zu groß war. Nach Auszug der Antragstellerin zu 3 ist die Wohnfläche nochmals zusätzlich zu groß, sodass es keiner weiteren Kostensenkungsaufforderung mit Fristsetzung bedurfte.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG.
Der Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Dr. Anders Weinholtz Lang
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