Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 27 RS 14/13
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RS 342/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebliche Voraussetzung - VEB Landtechnischer Anlagenbau Leipzig
Beim VEB Landtechnischer Anlagenbau Leipzig handelte es sich weder um einen Massenproduktionsbetrieb im Bereich Industrie oder Bauwesen, noch um einen gleichgestellten Betrieb, sondern um einen Reparatur- und Montagebetrieb.
Beim VEB Landtechnischer Anlagenbau Leipzig handelte es sich weder um einen Massenproduktionsbetrieb im Bereich Industrie oder Bauwesen, noch um einen gleichgestellten Betrieb, sondern um einen Reparatur- und Montagebetrieb.
I. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 3. März 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens – über die Berechtigung der Beklagten, die zuvor festgestellten Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Juni 1974 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz als rechtswidrig festgestellt zu deklarieren.
Dem 1950 geborenen Kläger, wurde nach einem Fachschulfernstudium in der Fachstudienrichtung Landtechnik an der Ingenieurschule für Landtechnik Z ..., mit Urkunde vom 21. Juni 1974 die Berechtigung verliehen, die Berufsbezeichnung "Ingenieur für Landtechnik" zu führen. Er war vom 1. Januar 1973 bis 31. Juli 1977 als Ingenieur für Technologie, vom 1. August 1977 bis 21. Juni 1987 als Abteilungsleiter in der Anlageninstandhaltung und vom 22. Juni 1987 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als stellvertretender Fachdirektor für Produktion, jeweils im volkseigenen Betrieb (VEB) Landtechnischer Anlagenbau Y ... beschäftigt. Er war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Auf seinen Antrag stellte die Beklagte mit Bescheid vom 18. September 2002 die Beschäftigungszeiten vom 1. Juni 1974 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest.
Mit Überprüfungsantrag vom 17. Februar 2011 begehrte der Kläger die Einbeziehung von Jahresendprämien in die festzustellenden Entgelte. Mit Bescheid vom 1. Juni 2011 lehnte die Beklagte die Berücksichtigung höherer Entgelte wegen der geltend gemachten Jahresendprämien ab und stellte fest, dass der Bescheid vom 18. September 2002 vollständig rechtswidrig sei, aber nicht zurückgenommen werden könne, so dass es bei den rechtwidrig festgestellten Zeiten und Entgelten verbliebe; höhere Entgelte seien daher nicht festzustellen. Der Kläger habe weder eine tatsächliche, noch eine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft besessen. Am 30. Juni 1990 sei die betriebliche Voraussetzung für eine fingierte Versorgungsanwartschaft nicht erfüllt gewesen. Der VEB Landtechnischer Anlagenbau Y ... sei weder ein Produktionsbetrieb, noch ein gleichgestellter Betrieb gewesen. Ausweislich der Zuordnung zur Wirtschaftsgruppe 15559 sei er ein Reparatur- und Montagebetrieb für Metallkonstruktionen gewesen. § 1 AAÜG sei daher auf ihn nicht anwendbar. Es verbleibe bei den rechtswidrigen Feststellungen. Weitere Rechte seien daraus allerdings nicht herleitbar.
Mit Überprüfungsantrag vom 15. November 2011 begehrte der Kläger die Aufhebung des Ablehnungs- und Rechtswidrigkeitsfeststellungsbescheides vom 1. Juni 2011 und führte zur Begründung aus, der VEB Landtechnischer Anlagenbau Y ... sei ein Produktionsbetrieb gewesen, da er landwirtschaftliche Anlagen und Betriebe gebaut habe.
Den Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 6. März 2012 ab: Der Ablehnungs- und Rechtswidrigkeitsfeststellungsbescheid vom 1. Juni 2011 sei nicht rechtswidrig, da das AAÜG auf den Kläger keine Anwendung finde. Die betriebliche Voraussetzung für eine fingierte Versorgungsanwartschaft habe nicht vorgelegen.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 4. April 2012 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus: Er habe am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine fingierte Versorgungsanwartschaft erfüllt. Der Betrieb habe in der gesamten DDR normierte landwirtschaftliche Anlagen für Vieh-, Futter- und Vorratswirtschaft (Schweinemastanlagen, Milchviehanlagen, Geflügelhallen, Siloanlagen, Kartoffellagerhäuser und Foliengewächshäuser) neu errichtet bzw. gebaut. Neben der Errichtung von Neuanlagen seien durch den Betrieb auch die montierten und neu errichteten Anlagen erhalten bzw. rationalisiert worden. Vom Betrieb seien auch Rationalisierungsmittel gefertigt und Instandhaltungsarbeiten durchgeführt worden. Letztere Tätigkeiten seien jedoch nicht die überwiegenden gewesen.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2012 als unbegründet zurück: Eine fingierte Versorgungsanwartschaft habe nicht bestanden, da im Fall des Klägers die betriebliche Voraussetzung am 30. Juni 1990 nicht vorgelegen habe. Dem Betrieb habe nicht die industrielle Massenproduktion von Sachgütern das Gepräge verliehen.
Auf die hiergegen am 3. Januar 2013 erhobene Klage hat das Sozialgericht Leipzig Betriebsunterlagen zum VEB Landtechnischer Anlagenbau Y ... beigezogen. Mit Urteil vom 3. März 2015 hat es die Bescheide der Beklagten vom 1. Juni 2011 und 6. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2012 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger sei Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft, da er am 30. Juni 1990 die persönliche, die sachliche und die betriebliche Voraussetzung erfüllt habe. Der VEB Landtechnischer Anlagenbau Y ... habe zum Bereich der Industrie gehört, wie seine Einordnung in die Wirtschaftsgruppe 15559 belege. Der Betrieb sei, entgegen der Behauptung der Beklagten, kein Reparatur- sondern ein Montagebetrieb für Metallkonstruktionen gewesen, was sich aus den Betriebsunterlagen ergäbe. Montagebetriebe seien klassische Betriebe im Sinne des fordistischen Produktionsmodelles. Dabei sei es nicht notwendig, dass alle Teile im gleichen Betrieb hergestellt worden seien; klassisches Beispiel sei die Automobilproduktion.
Gegen das am 23. März 2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16. April 2015 Berufung eingelegt, mit der sie die vollständige Klageabweisung weiterverfolgt. Der VEB Landtechnischer Anlagenbau Y ... sei kein Produktionsbetrieb gewesen, wie bereits das Sächsische Landessozialgericht mit Beschluss vom 29. April 2008 im Verfahren L 7 R 730/07 entschieden habe. Die dortigen Urteilsbeschlussgründe mache sie sich vollständig zu Eigen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 3. März 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt ergänzend aus: Im Betrieb habe eine eigene Produktion stattgefunden. Die Haupttätigkeit im Betrieb habe im Neubau von Anlagen und Ausrüstungen für die Landwirtschaft (Neubau von Hühnerställen, Schweineställen, Milchviehanlagen, Getreidelager, Elektrostallarbeitsmaschinen ET 02 – 04, Kartoffellagerhäusern, etc.) bestanden. Es seien Stahlbaukonstruktionen hergestellt worden. Die Produktion habe mit der Projektierung/Zeichnung begonnen, sei in einen entsprechenden Plan geflossen und habe zur Produktion von Stahlelementen geführt. Der Stahl selbst sei natürlich bezogen worden. Es sei im Betrieb aber gebohrt, verschweißt und verzinkt worden. Die Stallarbeitsmaschinen (Traktoren) seien ebenfalls konstruiert und produziert worden. Insofern werde insgesamt Bezug genommen auf die vom Kläger vorgelegte Broschüre "VEB Landtechnischer Anlagenbau Y ... – 20 Jahre Partner der sozialistischen Landwirtschaft".
Das Gericht hat weitere Betriebsunterlagen zum VEB Landtechnischer Anlagenbau Y ... beigezogen und den Beteiligten zur Kenntnis gegeben.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung der Beklagten ist begründet, weil das Sozialgericht Leipzig der Klage zu Unrecht mit Urteil vom 3. März 2015 stattgegeben hat. Der Überprüfungsablehnungsbescheid der Beklagten vom 6. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2012 ist rechtmäßig, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Rücknahme des Rechtswidrigkeitsfeststellungsbescheides vom 1. Juni 2011. Zutreffend hat die Beklagte, anlässlich des vorangegangenen ersten Überprüfungsantrages des Klägers vom 17. Februar 2011, die Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheides vom 18. September 2002 überprüft und ist dabei zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass mit diesem Bescheid das Recht unrichtig angewandt worden ist (§ 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung seiner Beschäftigungszeiten vom 1. Juni 1974 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der fiktiven Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) und auf Feststellung der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte, weil er diesem Zusatzversorgungssystem nicht (fiktiv) zugehörig war.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der aufgrund des zweiten Überprüfungsantrages des Klägers vom 15. November 2011 zu überprüfende Bescheid vom 1. Juni 2011 ist nicht rechtswidrig. Anspruchsgrundlage für die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, sind §§ 1 und 5 AAÜG. Die ursprünglich festgestellten Beschäftigungszeiten vom 1. Juni 1974 bis 30. Juni 1990 können nicht dem Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG zugeordnet werden, weil eine fingierte Versorgungsanwartschaft nicht bestand.
Hinsichtlich der Rechtsgrundlage und der Herleitung des Anspruchs auf Feststellung fingierter Zusatzversorgungsanwartschaften kann zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Leipzig im angefochtenen Urteil vom 3. März 2015 Bezug und von einer weiteren Begründung Abstand genommen werden (§ 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]). Darüber hinaus sind jedoch folgende Ausführungen veranlasst und zur konkreten Bewertung der Sach- und Rechtslage maßgeblich:
Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Juni 1974 (ohnehin unzutreffend; korrekt wäre: 21. Juni 1974, weil er erst an diesem Tag die Ingenieurtitelführungsbefugnis erlangte) bis 30. Juni 1990 nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 20; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5 S. 33; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 60; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8 S. 74; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22-36; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31), weil er am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. In diesem Zeitpunkt war er nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb beschäftigt. Die betriebliche Voraussetzung eines fingierten Anspruchs im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (DDR-GBl. I Nr. 93 S. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (DDR-GBl. I Nr. 62 S. 487) ist jedenfalls nicht erfüllt.
Beschäftigungsbetrieb des Klägers am maßgeblichen Stichtag (30. Juni 1990), und damit Arbeitgeber im rechtlichen Sinn – worauf es nach der ständigen Rechtsprechung des BSG allein ankommt (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 6, S. 13; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 49/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 30/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32) – war, ausweislich der Eintragungen in den Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung, der VEB Landtechnischer Anlagenbau Y ...
1. Bei dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Hauptzweck des Betriebes war nämlich nicht die unmittelbare, industrielle, serienmäßige Produktion von Sachgütern in den Bereichen der Industrie oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen.
Entgegen der Ansicht des Klägers unterfallen dem Geltungsbereich der VO-AVItech und der 2. DB nur die Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens, deren Hauptzweck (bzw. Schwerpunkt) auf die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen ausgerichtet war (vgl. exemplarisch: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27). Der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp ist neben den Merkmalen "Betrieb" und "volkseigen" maßgeblich durch das weitere Merkmal "Produktion (Industrie/Bauwesen)" gekennzeichnet. Zwar sprechen die Überschrift der Versorgungsordnung, ihr Vorspann ("Präambel") und ihr § 1 und ebenso § 1 Abs. 1 der 2. DB nur vom "volkseigenen Betrieb". Nach diesem Teil des Wortlauts wären alle Betriebe, die auf der Basis von Volkseigentum arbeiteten, erfasst worden. Der in § 1 Abs. 2 der 2. DB verwendete Ausdruck "Produktionsbetrieb" macht jedoch deutlich, dass die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz nicht in jedem volkseigenen Betrieb galt. Weil dort Betriebe und Einrichtungen aufgelistet wurden, die einem "Produktionsbetrieb" gleichgestellt wurden, wird klar, dass die Versorgungsordnung und auch § 1 Abs. 1 der 2. DB nur (volkseigene) Produktionsbetriebe erfasste. Dies wird durch § 1 der 1. DB vom 26. September 1950 (DDR-GBl. I Nr. 111 S. 1043) bestätigt, nach dem nur bestimmte Berufsgruppen der technischen Intelligenz, die gerade in einem "Produktionsbetrieb" verantwortlich tätig waren, generell in den Kreis der Versorgungsberechtigten einbezogen werden sollten (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6, S. 43 f.). Dass es dabei auf Produktionsbetriebe nur der "Industrie" und des "Bauwesens" ankommt, ergibt sich mit Blick auf die Produktionsbetriebe der Industrie u.a. schon aus der Einbeziehung des Ministeriums für Industrie in § 5 VO-AVItech und für die Produktionsbetriebe des Bauwesens aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstellung von "Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens" einerseits und allen anderen "volkseigenen Betrieben" andererseits, welche die DDR spätestens ab den 60er-Jahren und jedenfalls am 30. Juni 1990 in ihren einschlägigen Gesetzestexten vorgenommen hat. Hierauf weisen § 2 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973 (DDR-GBl. I Nr. 15 S. 129) sowie § 41 Abs. 1 1. Spiegelstrich in Verbindung mit § 41 Abs. 2 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (DDR-GBl. I Nr. 38 S. 355) hin, welche die Kombinate, Kombinatsbetriebe und die übrigen volkseigenen Betriebe in der Industrie und im Bauwesen denen aus anderen Bereichen der Volkswirtschaft (z.B. im Handel, auf dem Gebiet der Dienstleistungen, in der Landwirtschaft) gegenüberstellen.
Ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie liegt nur vor, wenn der von ihm verfolgte Hauptzweck auf die industrielle, massenhafte Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet war (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46 und S. 47; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Es muss sich also um einen "Produktionsdurchführungsbetrieb" gehandelt haben, der sein maßgebliches Gepräge durch die unmittelbare industrielle Massenproduktion von Sachgütern erhalten hat (vgl. dazu explizit aus der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24). Ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens liegt nur vor, wenn ihm die Bauproduktion, mithin die unmittelbare Ausführung von Bautätigkeiten das Gepräge gegeben hat (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16). Industrie und Bauwesen waren in der DDR die "führenden" Produktionsbereiche (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 40). Erforderlich zur Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung ist daher, dass die unmittelbare Eigenproduktion dem Betrieb das Gepräge verliehen hat (BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18 f.), wobei es sich um Massenproduktion im Sinne von massenhaftem Ausstoß standardisierter Produkte, die hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der sozialistischen Planwirtschaft ermöglichen sollten, gehandelt haben muss (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46; BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27). Nach der VO-AVItech sollte nur die technische Intelligenz in solchen Betrieben privilegiert werden, die durch wissenschaftliche Forschungsarbeit und die Erfüllung technischer Aufgaben in den produzierenden Betrieben einen "schnelleren, planmäßigen Aufbau" der DDR ermöglichen sollten (vgl. Präambel zur VO-AVItech). Dem lag das so genannte fordistische Produktionsmodell zu Grunde, das auf stark standardisierter Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen basierte (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Denn der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 35, S. 46 f.; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Betriebe hingegen, die schwerpunktmäßig Dienstleistungen für die Produktion anderer Betriebe und damit unabdingbare Vorbereitungs- oder Begleitarbeiten für den Produktionsprozess erbrachten, erhalten dadurch nicht den Charakter eines Produktionsbetriebes und erfüllen nicht die betriebliche Voraussetzung (so explizit für Rationalisierungsbetriebe: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22; so explizit für Dienstleistungsbetriebe allgemein: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 17; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben, also überwiegend und vorherrschend gewesen sein (BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5, S. 29, S. 35; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und Hilfstätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangsläufig mit ausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- bzw. nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18).
Zwar handelte es sich beim VEB Landtechnischer Anlagenbau Y ... um einen Betrieb im Wirtschaftsbereich der Industrie, nicht hingegen um einen solchen, dem die unmittelbare industrielle Fertigung von Sachgütern in Massenproduktion nach dem fordistischen Produktionsmodell das maßgebliche Gepräge verliehen hat. Hauptzweck des Betriebes war nämlich nicht die massenhafte Produktion von Sachgütern in den Bereichen der Industrie oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen. Der dem Betrieb das maßgebliche Gepräge verleihende Hauptzweck bestand darin, Anlagen der Tier- und Pflanzenproduktion in Stand zu halten, zu reparieren, zu rekonstruieren, zu projektieren, zu liefern und zu montieren sowie Rationalisierungsmittel zu konzipieren, zu fertigen, zu liefern und zu montieren. Massenhafte Sachgüter- oder Bauproduktion war deshalb nicht betriebsprägend.
Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus den umfangreich beigezogenen bzw. von den Beteiligten beigereichten Betriebsunterlagen:
Der VEB Landtechnischer Anlagenbau Y ... ging aus dem Leitbetrieb für Innenmechanisierung des Bezirkes Y ... hervor, wurde am 20. April 1970 unter dem neuen Betriebsnamen in des Register der volkseigene Wirtschaft unter der Registernummer: 110-13-557 eingetragen, erhielt am 21. Dezember 1971 die Betriebsnummer: 07165005 zugeteilt, wurde aufgrund Beschlusses des Rates des Bezirkes Y ... Nr. 198/83 vom 16. Dezember 1983 mit Wirkung zum 1. Januar 1984 dem VEB Kombinat Landtechnik Y ... zugeordnet und gemäß dem Treuhandgesetz mit Gesellschaftsvertrag vom 30. Juni 1990 in die Westsächsische Stahlbautechnik, Anlagenbau & Vertriebs-GmbH umgewandelt. Die Nachfolge-GmbH wurde am 21. September 1990 in das Handelsregister Y ... unter der Registernummer: HRB 982 eintragen, sodass die Rechtsfähigkeit des VEB Landtechnischer Anlagenbau Y ... mit Wirkung vom 20. September 1990 erlosch.
Die konkreten Betriebsaufgaben des VEB Landtechnischer Anlagenbau sind in den beigezogenen und von den Beteiligten zur Verfügung gestellten Betriebsunterlagen dahingehend umschrieben, dass der Betrieb Anlagen der Tier- und Pflanzenproduktion in Stand hielt, reparierte, rekonstruierte, projektierte, lieferte und montierte sowie Rationalisierungsmittel konzipierte, fertigte, lieferte und montierte:
Dies ergibt sich zunächst aus dem vom Sozialgericht beigezogenen, letzten, ab 1. Januar 1984 gültigen und bis zum 30. Juni 1990 in Kraft befindlichen, Statut des VEB Kombinat Landtechnik Y ... vom 2. Dezember 1983 (nachfolgend: Kombinatsstatut). Zum Kombinat gehörte als mit eigener Rechtsfähigkeit ausgestatteter (§ 1 Abs. 3 des Kombinatsstatuts) und in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragener (§ 1 Abs. 4 des Kombinatsstatuts) Kombinatsbetrieb der VEB Landtechnischer Anlagenbau Y ... mit Sitz in X ..., der zugleich DDR-Erzeugnisgruppenleitbetrieb der Erzeugnisgruppe 19 (= landtechnischer Anlagenbau") war (§ 1 Abs. 2 des Kombinatsstatuts). Nach § 10 Abs. 4 des Kombinatsstatuts war der VEB Landtechnischer Anlagenbau Y ... verantwortlich für: - die Durchführung von Instandhaltungsleistungen zur Rationalisierung und Rekonstruktion von Anlagen der Pflanzen- und Tierproduktion auf der Grundlage des einheitlichen Instandhaltungsplanes sowie die unmittelbare Unterstützung bei der Beseitigung von Havarien (Der VEB Landtechnischer Anlagenbau Y ... war dabei Leitbetrieb für die Anlageninstandhaltung der Pflanzen- und Tierproduktion im Kombinat und verwirklichte diese Aufgabe im engen Zusammenwirken mit allen, dem Kombinat zugehörigen, zwölf VEB Kreisbetrieben für Landtechnik.), - die Projektierung, Lieferung und Montage der Anlagen der Pflanzen- und Tierproduktion als Hauptauftragnehmer landtechnischer Ausrüstung auf der Grundlage der kreislichen bzw. bezirklichen Konzeption, - die Montage und Betreuung der Robotertechnik für den Kombinatsbereich, die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG), volkseigenen Güter (VEG) und deren kooperative Einrichtungen sowie die Mitwirkung bei der Rationalisierung der zugehörigen peripheren Gestaltung, - die Gewährleistung der materiell-technischen Versorgung für ausgewählte Positionen in Abstimmung mit den Kreisversorgungslagern für die Anlagen der Pflanzen- und Tierproduktion bei Sicherung einer hohen Materialökonomie, - die Fertigung und Lieferung von Rationalisierungsmitteln für die Anlagen der Pflanzen- und Tierproduktion entsprechend der festgelegten Arbeitsteilung in der zentralen Erzeugnisgruppe "Rationalisierungsmittel Tierproduktion" (Diese Aufgabe schloss die Stahlbaufertigung, -lieferung und -montage ein.), - die Unterstützung der LPG, VEG und deren kooperative Einrichtungen bei den erforderlichen Energieträgerumstellungen sowie der rationellen Energieträgerverwertung (Der VEB Landtechnischer Anlagenbau Y ... gewährleistete die Produktion von Rationalisierungsmitteln zur Nutzung von Anfall- und Alternativenergie im Kombinat und der LPG, VEG und deren kooperativen Einrichtungen und schaffte dafür die materiell-technischen Voraussetzungen.), - die Sicherung der planmäßigen Aus- und Weiterbildung der Genossenschaftsbauern und Arbeiter der LPG, VEG und deren kooperativer Einrichtungen sowie der Werktätigen des eigenen Betriebes auf landtechnischem Gebiet für die Anlagen der Pflanzen- und Tierproduktion, - die selbständige Organisation der Arbeit als Leitbetrieb der zentralen Erzeugnisgruppe "landtechnischer Anlagenbau", - die eigenverantwortliche Erfüllung der Aufgaben des Fondsbeauftragten im Rahmen der Arbeitsanweisung des Stellvertreters des Vorsitzenden des Rates des Bezirkes für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft bei ausgewählten fondpflichtigen Erzeugnissen.
Dem korrespondierend wurde auch im, vom Sozialgericht bereits beigezogenen, "Gründungsbericht zur Umwandlung des VEB Landtechnischer Anlagenbau Y ... in die Kapitalgesellschaft Westsächsische Stahlbautechnik, Anlagenbau & Vertrieb-GmbH" (WESTAV-GmbH) vom 3. Juli 1990 ausgeführt, dass die ökonomischen Ergebnisse in den Jahren 1988 und 1989 vorrangig durch die Realisierung von Aufträgen zur Leistungserfüllung eines Hauptauftragnehmers für landtechnische Ausrüstungen bei der Rationalisierung und Modernisierung von Tierproduktionsanlagen in den Landwirtschaftsbetrieben des Bezirkes Y ... erreicht wurden. Der Betrieb war gemäß der Nomenklatur der General- und Hauptauftragnehmer unter der Registriernummer: 801/131/22 auch als Hauptauftragnehmer für die komplette landtechnische Ausrüstung für die Kartoffel-, Obst- und Gemüselagerung sowie für die Ausrüstungen im agrochemischen Zentrum (ACZ), in der Getreidewirtschaft, für Gewächshausanlagen aus Stahl und Plaste und für Sonderkulturen wie Hopfen im Bezirk Y ... eingetragen. Der Betrieb hatte für das Territorium des Bezirks Y ... für diese Leistungen einen Marktanteil von ca. 95 Prozent, wobei außer den eigenen Kapazitäten der Landwirtschaftsbetriebe kein Konkurrenzunternehmen für diese Leistungen im Bezirk Y ... existierte. Darüber hinaus setzte der Betrieb ca. 30 Prozent seiner Kapazitäten für die Fertigung von Rationalisierungsmittel und für die Instandhaltungsleistungen einschließlich der Serviceleistungen für die genannten Anlagen im Bezirk Y ... ein. Die wirtschaftliche Tätigkeit des Betriebes im ersten Halbjahr des Jahres 1990 war vor allem dadurch geprägt, dass resultierend aus den bevorstehenden Veränderungen in der Wirtschaftsstruktur und der damit im Zusammenhang stehenden nicht mehr funktionierenden zentralen staatlichen Planung Stornierungen von insgesamt 160 geschlossenen Verträgen bzw. Aufträgen im Wertumfang von 13,4 Millionen Mark der DDR von den Landwirtschaftsbetrieben vorgenommenen wurden. In der "Sanierungskonzeption des Unternehmens WESTAV GmbH" vom 22. November 1990 wurde ausgeführt, dass die, auch vom ab 1. Juli 1990 umgewandelten Betrieb fortgeführten, traditionellen Geschäftsfelder in - der Montage von spezialisierten Ausrüstungen in Unternehmen der Land- und Nahrungsgüterwirtschaft, - der Stahlbaumontage, - der Elektroinstallation und Montage von Niederspannungs- und Mittelspannungsanlagen, - der Kraftfahrzeuginstandsetzungen, - dem Vertrieb von landtechnischen Ausrüstungen, Ersatzteilen, Elektromaterial und Schwarzmetall, - der Erfüllung von Aufgaben für die Nutzung von alternativen Energiequellen und - der Instandhaltung und in Serviceleistungen für alle aufgeführten Leistungen bestanden und Hauptauftragnehmer die Unternehmen der Land-, Forst- und Nahrungsgüterindustrie waren. Mit Stand vom 1. Juli 1990 waren von den insgesamt 742 Arbeitnehmern des Betriebes 487 in der sog. "Produktion", also in den Geschäftsbereichen Montage, Reparatur, Rekonstruktion, Instandhaltung und Fertigung, 190 Arbeitnehmer in der Verwaltung, 64 Arbeitnehmer im Vertrieb und ein Arbeitnehmer im Bereich Forschung und Entwicklung tätig. Ausweislich der "Genehmigung zur Ausführung bautechnischer Projektierungsleistungen" des Rates für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft vom 31. Januar 1974 (Az. IV/4/zei) war der VEB Landtechnischer Anlagenbau Y ... mit Wirkung ab 1. März 1974 als ständige bautechnische Projektierungseinrichtung unter der Projektierungsnummer: 12-2-1-1-231-74 zugelassen und besaß die Genehmigung für bautechnische Projektierungsleistungen als Hauptauftragnehmer für Neuanlagen und Rekonstruktionen für Bauten der Lager- und Vorratswirtschaft sowie für Stahlkonstruktionen zur Unterstützung von Förderanlagen und Hallenkonstruktionen. Aus dem "Bericht Nr. 905152.1 über die bei der Westsächsischen Stahlbautechnik, Anlagenbau und Vertriebsgesellschaft mbH, X ..., durchgeführte Prüfung der DM-Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990" der Treuarbeit Aktiengesellschaft vom 18. Januar 1991 geht hervor, dass der Betrieb aus insgesamt 15, regional weiträumig gestreuten Betriebsstätten unterschiedlicher Größe und mit unterschiedlichen Aufgabenstellungen im Bereich der Projektierung, der Fertigung, der Montage, der Elektrotechnik und der Anlageninstandhaltung bestand.
Die sich insgesamt aus den Betriebsunterlagen ergebenden Aufgaben des Betriebes korrespondieren auch vollständig mit den Angaben des Klägers, die dieser auf der Grundlage der von ihm wiederholt (zunächst lediglich in Teilen, im Berufungsverfahren in Gänze) vorgelegten Broschüre "VEB Landtechnischer Anlagenbau Y ... – 20 Jahre Partner der sozialistischen Landwirtschaft" aus dem Jahr 1988 tätigte. In dieser Broschüre ist ausgeführt, dass - der Betrieb die Aufgabe hatte, die stationäre Technik der Betriebe der sozialistischen Land- und Nahrungsgüterwirtschaft durch Rationalisierung und Mechanisierung zu hoher Produktivität zu führen und damit gleichzeitig die Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen in der sozialistischen Land- und Nahrungsgüterwirtschaft entscheidend zu verbessern, - der Betrieb weiterhin die Aufgabe hatte, durch ein umfassendes System der Instandhaltung und der Prüfdiensttätigkeit gemeinsam mit den Betrieben der sozialistischen Landwirtschaft innerhalb des Kombinates Landtechnik eine hohe Verfügbarkeit der Technik mit geringsten Kosten zu sichern. Als "Hauptaufgaben des VEB Landtechnischer Anlagenbau" Y ... werden in der Broschüre selbst eindeutig und im Fettdruck die Aufgaben "Rationalisierung und Rekonstruktion in der Landwirtschaft" bezeichnet (Überschrift auf Seite 33 der Broschüre). Dazu wird erläuternd ausgeführt, dass - im Mittelpunkt der Grundfondsökonomie in der Tierproduktion die Rationalisierung und Rekonstruktion herkömmlicher und industriemäßiger Anlagen mit der Zielstellung stand, eine stabile (fremde) Produktion (also in fremden Betrieben) bei steigenden Leistungen zu erreichen, den Anteil körperlich schwerer Arbeit durch zweckmäßige Mechanisierung zu reduzieren, die Disproportionen zwischen Arbeitskräftebedarf und Verfügbarem zu überwinden und die Arbeits- und Lebensbedingungen (in den fremden Betrieben der Landwirtschaft) zu verbessern, - sich bei der Rationalisierung der Tierproduktionsanlagen zwei Grundformen herausgebildet hatten, nämlich 1. Rationalisierungseffekte durch Bau- und Ausrüstungsmaßnahmen in vorhandenen Bauhüllen, und 2. Schaffung von größeren komplexen Tierproduktionsanlagen durch sinnvolle Erweiterungsbauten. - die Rationalisierungsvorhaben in enger Zusammenarbeit zwischen den Betreibern der Anlagen (also der fremden Produktionsbetriebe der Landwirtschaft), den (bauausführenden) Baubetrieben und den Ausrüstungsbetrieben realisiert wurden, - der Betrieb sich den neuen Aufgaben der Rekonstruktion und Generalreparatur der (fremden) industriemäßig produzierenden Anlagen der Tierproduktion stellte. Beispielhaft werden als "gelungene Rationalisierungs- und Mechanisierungslösungen", die der VEB Landtechnischer Anlagenbau Y ... als Unterstützungsleistungen für die (fremde) Produktion in den Betrieben der sozialistischen Landwirtschaft erbrachte, benannt: - Anwendung eines Patents zum Aufstellsystem eines Rindermaststalls in eine vorhandene Bauhülle der LPG (T) (= landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft im Bereich der Tierproduktion) Haßlau, - Einsatz des Stalltraktors ET 02 in zwei kleinen MVA (= Milchviehanlagen) mit 50 und 60 Tierplätzen, - Einsatz einer Bandentmistung in der MVA der LPG (T) Mockritz und - Erweiterung einer MVA in der LPG (T) Mockzig von 66 auf 186 Tierplätze unter Nutzung des Futterhauses und Einsatz von Futterband und verfahrbaren Bandentmistungsanlagen.
Weiterhin ist in der Broschüre ausgeführt, dass der Betrieb - aus Kapazitäten von insgesamt fünf ehemaligen Kreisbetrieben für Landtechnik hervorging, - mit seinem Stammsitz in X ... sowie in den Betriebsteilen A ..., W ..., V ..., U ... und T ... mit insgesamt 402 Werktätigen, davon 230 sog. "Produktionsarbeitern", seine Arbeit begann, - in den Betriebsteilen A ..., U ... und W ... vorwiegend Stahlbauleistungen zur Realisierung des Silo-Bau-Programms und später zur Herstellung von 120 Geflügelhallen und 15 Kartoffellagerhallen mit einem Fassungsvermögen von 18.000 Tonnen pro Halle durchführte, - in historisch kurzer Zeit das Silo-Bau-Programm im Bezirk Y ... (= Errichtung von über 200 Silos der Sorte K 850 in 17 Anlagen) verwirklichte und zahlreiche Mechanisierungsvorhaben im Bereich Tierproduktion realisierte, - zur Lösung dieser Aufgaben die Abteilung HAN (= Hauptauftragnehmer), die Projektierungsabteilungen S ... und R ... sowie das Ingenieurbüro X ... aufbaute, - später größere Anlagen errichtete, beispielsweise KIM (= Kombinat Industrielle Mast) Q ... und die Geflügelanlagen P ... und O ..., - im Zeitraum bis zum Jahr 1975 die Bildung einer einheitlichen Leitung aller Produktions- und Montagekapazitäten vollzog, - auf den Baustellen GAN-Funktionen (= Funktionen eines Generalauftragnehmers) wahrnahm, - neben der Errichtung der Anlagen auch die Verantwortung für eine hohe Verfügbarkeit dieser Anlagen durch ordnungsgemäße Instandhaltung übertragen bekam und sich diese Abteilungen zu Instandhaltungszentren stationärer Technik in den Kreisen entwickelten, - im Zeitraum von 1976 bis 1980 unter anderem acht Milchviehanlagen für 14.000 Milchkühe neu errichtete, den 100-Tonnen-Verarbeitungsbetrieb im Schlachthof Y ... ausrüstete, sechs Kartoffellagerhallen, drei Obstkühllagerhäuser, neun Strohpelletieranlagen bzw. Trockenwerke errichtete, 36 Ställe im KIM Q ... rekonstruierte und in der MVA N ... das Melkkarussell innerhalb von drei Tagen auswechselte, - seine Leistungen zur Fertigung von Rationalisierungsmitteln für die Landwirtschaft erheblich ausweitete (zum Beispiel: Steigerung der Rationalisierungsleistungen vom Volumen 64.000 Mark im Jahre 1981 auf das Volumen 10.500.000 Mark im Jahre 1986), - 68.000 Rinderplätze und 88.000 Schweineplätze rationalisierte und modernisierte, - für 40.000.000 Mark Rationalisierungsmittel fertigte, darunter 500 Stalltraktoren der Sorte ET 02 und Foliengewächshäuser für insgesamt 108.000 m² Fläche, - pro Jahr durchschnittlich 211 Projekte in den Projektierungsabteilungen in M ... und S ... erarbeitete.
Soweit der Kläger darauf abstellt, der Betrieb habe auch eigene Erzeugnisse produziert, handelte es sich nicht um die den Betriebszweck prägende Aufgaben, zumal Gegenteiliges aus den Betriebsunterlagen nicht ersichtlich ist und zu berücksichtigen ist, dass die Herstellung von Erzeugnissen für die zu rekonstruierenden landtechnischen Anlagen und für die Baustellenausstattung sowie die Herstellung von Rationalisierungsmitteln lediglich Betriebsaufgaben sind, die den Hauptaufgaben eines Hauptauftragnehmers für die Projektierung, Lieferung und Montage von stahlbautechnischen Anlagen dienende und damit lediglich untergeordnete Funktion aufweisen. Soweit der Kläger als Produktionsleistungen sämtliche Inbetriebsetzungs- und Montageleistungen des Betriebes begreift, handelt es sich lediglich um Dienstleistungen und nicht um Massenproduktion nach dem fordistischen Produktionsmodell. Auch die Rekonstruktions-, Reparatur- und sämtliche Projektierungs- und Rationalisierungsleistungen sind keine Sachgüter herstellenden Aufgaben nach dem fordistischen Produktionsmodell. Dieses umfassende Aufgabenprofil des Betriebes hat auch das Sozialgericht in seinem Urteil unzulässig verkürzt, indem es einseitig auf die Aufgaben der Montage abstellte.
Die von ihm übernommenen Aufgaben weisen den Beschäftigungsbetrieb nicht als Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens aus. In dem als Einheit zu betrachtenden Prozess der Errichtung und Rekonstruktion von stahlbautechnischen Anlagen für die Pflanzen- und Tierproduktion sind nur insoweit überhaupt unmittelbar Sachgüter produziert worden, als die Anlagen durch den Bau von Gebäuden und die Ausstattung mit Maschinen und sonstigen Gegenständen realisiert wurden. Da das Versorgungsrecht der DDR gerade an die Herstellung von Sachgütern anknüpft, ist dieser Vorgang von dem Entwurf, der Abnahme und der Übergabe der Anlagen zu unterscheiden. Auf einen möglicherweise weiten Produktionsbegriff der sozialistischen Wirtschaftslehre in der DDR kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Der Beschäftigungsbetrieb hat die notwendigen Einzelkomponenten der stahlbautechnischen Anlagen (Maschinen, Werkzeuge, sonstige Einrichtungsgegenstände und Gebäude) nicht selbst hergestellt, sondern auf andere Betriebe als Zulieferer zurückgegriffen und neben der Leitung lediglich Montagearbeiten selbst vorgenommen. Zwar verliert ein Betrieb nicht seine Eigenschaft als Produktionsbetrieb, wenn er zusätzlich zur eigentlichen Produktion noch Nebenzwecke verfolgt. Etwas anderes gilt aber, wenn ein Betrieb ausschließlich für Nebenzwecke der Produktion wie Entwerfen, Anleiten, Montieren und Absetzen zuständig ist. Für die Einordnung als Produktionsbetrieb reichen Dienstleistungen nicht aus, auf die ein anderer bei der Herstellung eines Sachgutes zurückgreift. Insoweit ist nochmals auf die Rechtsprechung des BSG zu Rationalisierungsbetrieben zu verweisen, wonach das Erarbeiten und Unterbreiten von Vorschlägen zur Rationalisierung nur Dienstleistung zur Unterstützung von (fremder) Produktion und nicht selbst schon Produktion ist (so explizit für Betriebe die Tätigkeiten als Generalauftragnehmer und Generallieferant ausführen: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, Rn. 26; so explizit für Rationalisierungsbetriebe: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument Rn. 20; so explizit für Dienstleistungsbetriebe allgemein: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument Rn. 18; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument Rn. 17; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, Rn. 28). Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beschäftigungsbetrieb sich dadurch von einem (reinen) Projektierungsbetrieb (im Sinne der Leistungsbeschreibung in § 37 der Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen vom 30. November 1988 [DDR-GBl. I Nr. 26 S. 287]) unterschied, dass er nicht (nur) Anlagen entwarf, deren Realisierung in der Hand eines fremden Betriebs lag, sondern (auch) die Herstellung der zu erstellenden Anlage koordinierte und überwachte, die fertige Anlage montierte und übergab und ihre Inbetriebnahme begleitete. Der Beschäftigungsbetrieb war darauf angewiesen, sich fremder Zulieferer zu bedienen. Sinn seiner Errichtung war nicht, Fertigungskapazitäten zu konzentrieren, sondern Spezialwissen zu sammeln, mit dem auf fremde Produktionskapazitäten zurückgegriffen werden konnte. Schwerpunkt der betrieblichen Aufgaben des Beschäftigungsbetriebes war dann aber nicht die eigentliche Produktion, sondern ihre Planung, intellektuelle Anleitung und Koordinierung, welche als Dienstleistungen einzuordnen sind. Als Hauptauftragnehmer oblag dem Betrieb zwar die Herstellungsverantwortung mit einer Vielzahl von durch eine komplexe Gesamtplanung verbundenen Einzelprozessen, ihm oblag selbst jedoch gerade nicht die Produktion oder Herstellung der erforderlichen Einzelkomponenten. Die komplexe Herstellungsverantwortung entspricht vielmehr der Planung, Koordinierung, Begleitung, Betreuung und Zusammenfassung der Bauleistungen, nicht aber der Bauleistung selbst.
Es kommt hinzu, dass die Montage bzw. die Realisierung der Erstellung kompletter und komplexer stahlbautechnischer Anlagen für die Pflanzen- und Tierproduktion nicht in Form der "Massenproduktion" erfolgte, wie dies bei Sachgütern oder Bauwerken der Fall war. Der VEB Landtechnischer Anlagenbau Y ... hat keine komplette Serienfertigung von landtechnischen Ausrüstungsanlagen in Form eines Massenausstoßes standardisierter Produkte oder Bauwerke durchgeführt, was nach der Rechtsprechung des BSG zur Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung jedoch erforderlich wäre (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3, Rn. 20; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, Rn. 23). Bei den vom Beschäftigungsbetrieb des Klägers konzipierten Anlagen handelte es sich nicht um massenweise hergestellte Standardprodukte, sondern, jeweils um für den Einzelfall geplante und realisierte Ausrüstungen. Denn die Anlagen sollten den jeweiligen spezifischen Anforderungen genügen. Dass es sich bei den montierten Anlagen um "fließbandartige Standardware" handelte, ist aus den Betriebsunterlagen nicht ersichtlich. Hinzukommt, dass der Betrieb die montierten Bauteile (Betonteile, Stahlträger, Dächer, Tore, etc.) für die landtechnischen Anlagen nicht selbst produziert hat, sondern sich fremder Zulieferbetriebe bedient hat. Auch dies ist bei der hier vorzunehmenden Beurteilung relevant, weil nach der neueren und konkretisierenden Rechtsprechung des BSG zu den von einem volkseigenen Industriebetrieb ausgeführten Montagearbeiten von Bedeutung ist, dass der mehr oder weniger schematisch anfallende Zusammenbau von im Wege industrieller Massenproduktion massenhaft hergestellten Bauteilen zum fertigen Produkt seinerseits Teil der industriellen Produktion dann sein kann, wenn die zusammengefügten Bauteile selbst, also von dem der Beurteilung zugrunde liegenden Beschäftigungsbetrieb, massenhaft hergestellt worden sind (so deutlich: BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; im Ergebnis ebenso auch: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 31, wonach industrielle Massenproduktion stets dann vorliegt, wenn der planmäßige Zusammenbau von Bauteilen zu einem Endprodukt in einem Betrieb anfällt, der die Bauteile im Wege industrieller Massenproduktion selbst herstellt).
Im Ergebnis können daher weder die Montagearbeiten selbst, auf die das Sozialgericht ausschließlich und einseitig verkürzend abgestellt hat, noch die teilweise in Eigenproduktion hergestellten Anlagenkomponenten als Massenproduktion erachtet werden. Nach der neueren und konkretisierenden Rechtsprechung des BSG zu den von einem Beschäftigungsbetrieb (auch) verrichteten Montagearbeiten kann zwar der Zusammenbau von im Wege industrieller Massenproduktion vorgefertigten Bauteilen zum fertigen Produkt seinerseits Teil der industriellen Produktion sein, wenn die montierten, also einem planmäßigen Zusammenbau von Bauteilen entsprechenden, Endprodukte ihrerseits massenhaft hergestellt werden und daher ihr Zusammenbau mehr oder weniger schematisch anfällt. Treten dagegen unter anderem individuelle Kundenwünsche, wie der zusätzliche Einbau von besonders gefertigten Teilen oder der Bau eines zwar aus standardisierten Einzelteilen bestehenden, so aber vom Hersteller nicht vorgesehenen und allein auf besondere Anforderungen gefertigten Produkts, in den Vordergrund, entfällt der Bezug zur industriellen Massenproduktion (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 31; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, Rdnr. 26). Denn der versorgungsrechtliche Begriff der Massenproduktion im Sinne der VO-AVItech ist auf die standardisierte Herstellung einer unbestimmten Vielzahl von Sachgütern gerichtet. Er ist damit in quantitativer Hinsicht allein durch die potentielle Unbegrenztheit der betrieblichen Produktion gekennzeichnet, wobei es nicht auf das konkrete Erreichen einer bestimmten Anzahl von Gütern ankommt, die der Betrieb insgesamt produziert oder an einzelne Kunden abgegeben hat. In ihrem wesentlichen qualitativen Aspekt unterscheidet sich die Massenproduktion von der auftragsbezogenen Einzelfertigung mit Bezug zu individuellen Kundenwünschen als ihrem Gegenstück dadurch, dass der Hauptzweck des Betriebs auf eine industrielle Fertigung standardisierter Produkte in einem standardisierten und automatisierten Verfahren gerichtet ist. Es ist in erster Linie diese Produktionsweise, die den Begriff der Massenproduktion im vorliegenden Zusammenhang kennzeichnet, und die inhaltliche Gesamtbetrachtung des Betriebs insofern, die ihn zu einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens macht. "Standardisiert und automatisiert" in diesem Sinne ist alles hergestellt, was mit einem vom Hersteller vorgegebenen Produkt nach Art, Aussehen und Bauweise identisch ist, aber auch dasjenige Sachgut, das aus mehreren ihrerseits standardisiert und automatisiert hergestellten Einzelteilen zusammengesetzt und Teil einer einseitig und abschließend allein vom Hersteller vorgegebenen Produktpalette ist (BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26).
Eine einseitig und abschließend allein vom VEB Landtechnischer Anlagenbau Y ... vorgegebene Produktpalette, lässt sich weder den Angaben des Klägers noch den Betriebsunterlagen entnehmen, weil die landtechnischen Anlagen und Ausrüstungen (Geflügelmastanlagen, Kartoffellagerhallen, Rinder- und Schweineställe, Obstkühllagerhäuser, Strohpelletieranlagen, Trockenwerke, etc.) an jeweils unterschiedlichen Standorten montiert wurden und daher an die individuellen Gegebenheiten angepasst werden mussten, so dass ein schematischer, nach einem im Vorhinein festgelegten Plan standardisierter Zusammenbau (vgl. zu diesem Erfordernis explizit: BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, Rdnr. 26) nicht festgestellt werden kann. Wegen dieses so zu verstehenden versorgungsrechtlich allein relevanten Begriffs der Montage im Sinne von unmittelbarer, serieller, industrieller und massenhafter Produktionsdurchführung, die standardisiert, "zum Beispiel in Fertigungsstraßen" (vgl. auch dazu explizit: BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, Rdnr. 26) durchgeführt wird und weder individuellen Kundenwünschen, noch zusätzlich mitverbauten Elementen, Teilen und zusätzlichen Anlagen zugänglich ist, genügt allein der Hinweis darauf, dass es sich nach der Nr. 1 Ziffer 11 der "Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens", die mit der "Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens" vom 10. Dezember 1974 (DDR-GBl. I 1975 Nr. 1, S. 1) für den Fünfjahresplanzeitraum 1976 bis 1980 für verbindlich erklärt wurde (vgl. § 1 der vorbenannten Anordnung), bei der Montage im DDR-Sprachgebrauch um einen Teil des produktionsdurchführenden Bereichs handelte, nicht. Dieser Hinweis vermag keinen Hinweis darauf zu geben, dass es sich "bei Montageprozessen um Produktionsvorgänge im Sinne der 2. DB" handele.
Auch im Übrigen lag die betriebliche Betätigung des VEB Landtechnischer Anlagenbau Y ... im Bereich der produktionsvorbereitenden Rationalisierung und Projektierung, so dass Hauptzweck des Betriebes nicht die Produktion von Sachgütern in den Bereichen der Industrie oder die Errichtung von baulichen Anlagen war. Nach dem Sprachgebrauch der DDR am 2. Oktober 1990, auf den es nach der Rechtsprechung des BSG maßgeblich ankommt (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 13), waren insoweit von dem unmittelbar produktionsdurchführenden Bereich unter anderem die Produktionshilfsbereiche sowie die produktionsvorbereitenden und die produktionssichernden Bereiche zu unterscheiden. Dies spiegelt sich bereits in der Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens (nachfolgend: Rahmenrichtlinie) vom 10. Dezember 1974 (DDR-GBl. 1975 I Nr. 1 S. 1) wieder. Diese ist, sofern – wie hier – keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, "faktischer Anknüpfungspunkt" bei der Beurteilung der Frage, ob in der DDR nach dem Stand der Versorgungsordnung am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, die ihrer Art nach von der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz erfasst war. Nach der in der als Anlage zu dieser Anordnung veröffentlichten Rahmenrichtlinie unter Ziffer 1. vorgenommenen Gliederung der Beschäftigten nach Arbeitsbereichen wird unter anderem zwischen den Bereichen Produktionsdurchführung (10), Produktionshilfe (20), Produktionsvorbereitung (30) und Leitung und Produktionssicherung (40) unterschieden. Dem produktionsvorbereitenden Bereich ist dabei unter anderem sowohl die Rationalisierung (37, 2. Spiegelstrich) als auch die Projektierung (33) zugeordnet. Entsprechend wird in der Rahmenrichtlinie unter Ziffer 2. auf der Grundlage des Merkmals "ausgeübte Beschäftigung" eine weitere Gliederung der Beschäftigten nach "wichtigen Tätigkeitshauptgruppen" vorgenommen und unterschieden zwischen Produktionspersonal (10), produktionsvorbereitendem Personal (20) sowie Leitungs- und Verwaltungspersonal (30). Auch in der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (DDR-GBl. I Nr. 38 S. 355) wird in § 6 Abs. 1 Satz 4 unter anderem zwischen Produktionsbetrieben für Enderzeugnisse, Produktionsbetrieben für Zulieferungen, Baubetrieben auf der einen und Rationalisierungsmittelbetrieben sowie Projektierungsbetrieben auf der anderen Seite unterschieden.
Nach dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR, der sich – unabhängig von einer Überführung in Bundesrecht – insbesondere aus dem Kontext des einschlägigen Binnenrechts der DDR ergibt (dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32), umfasste die Projektierung die Ausarbeitung und allseitige Abstimmung der zweckmäßigsten technischen, gestalterischen und ökonomischen Konzeption und Festlegung der Aufgaben zur Herstellung von Grundmitteln einschließlich des Realisierungsablaufs. Die Projektierung entschied maßgeblich über die Proportionalität und Effektivität der künftigen Produktion. Projektierung im weiteren Sinne waren dabei alle Leistungen, die von Projektierungsbetrieben und Projektierungseinrichtungen für die Investitionstätigkeit erbracht wurden. Hierunter fielen die Ausarbeitung der Unterlagen der Investitionsvorbereitung und von Projekten, die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen, die Ausarbeitung von Studien und Varianten bei der Planung sowie die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen. Im engeren Sinne verstand man unter Projektierung die Ausarbeitung des Investitionsprojektes. Unter Projektierungsbetrieben verstand man volkseigene Spezialbetriebe, die entweder hauptsächlich bautechnische Unterlagen für Investitionsprojekte auszuarbeiten und in enger Zusammenarbeit mit den Bau- und Montagebetrieben durch das Projekt die besten funktionellen Konstruktionen und technologischen Lösungen bei geringstem Aufwand zu gewährleisten sowie die maximale Anwendung von Typen und Standards vorzusehen hatten oder die beauftragt waren für bestimmte Objekte des Investitionsvorhabens die technologische Dokumentationen und Unterlagen zu erarbeiten hatten. Die Projektierungsbetriebe hatten Typenprojekte, Wiederverwendungsprojekte und Material sparende Konstruktionen mit Orientierung auf den wissenschaftlich-technischen Höchststand zu bevorzugen. Sie waren verpflichtet, die auf ihrem Spezialgebiet anfallenden Projektierungsaufgaben durchzuführen oder zumindest verantwortlich zu lenken und zu überwachen. Ständige Projektierungsbetriebe waren unter anderem volkseigene Projektierungsbetriebe in den Kombinaten des Bauwesens und des Anlagenbaus (vgl. Prof. Dr. habil. Borchert (Hrsg.), Lexikon der Wirtschaft - Industrie, Berlin 1970, zu den Stichworten "Projektierung" und "Projektierungsbetrieb", S 675; Lexikon der Wirtschaft - Arbeit, Bildung, Soziales, Berlin 1982, zum Stichwort "Projektierung", S 748; Ökonomisches Lexikon H-P, Berlin 1979, zu den Stichworten "Projektierung" und "Projektierungseinrichtung", S 820-821; Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus, Berlin 1989, zu den Stichworten "Projektierung" und "Projektierungseinrichtung", S 774-775). In diesem Sinne definierte bereits die Verordnung über das Projektierungswesen - Projektierungsverordnung - vom 20. November 1964 (DDR-GBl. II Nr. 115 S. 909) in § 2 den Begriff der Projektierungsleistungen. Dieser Begriff wird sowohl in § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Leitung, Planung und ökonomische Stimulierung der Projektierung - Projektierungsverordnung - vom 18. April 1985 (DDR-GBl. I Nr. 15 S. 181) als auch in § 37 Abs. 2 der Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen vom 30. November 1988 (DDR-GBl. I Nr. 26 S. 287) durch die Einbeziehung weiterer Leistungen erweitert und präzisiert. Genannt werden hier etwa die Ausarbeitung wiederverwendungsfähiger Projektlösungen durch Erarbeitung kombinationsfähiger und variabel nutzbarer Teilprojekte, Projektteile, Konstruktions- und sonstiger Teillösungen auf der Grundlage staatlich festgelegter Bausysteme und Normativen sowie die Durchführung von Aufgaben zur Rationalisierung der Projektierung, insbesondere die Ausarbeitung von Projektierungstechnologien und EDV-Programmen.
Nach dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR umfasste die Rationalisierung die Gesamtheit der zur Intensivierung in den Betrieben, Kombinaten, Einrichtungen, den Zweigen und in der ganzen Volkswirtschaft sowie in allen anderen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens von der sozialistischen Gesellschaft getroffenen Maßnahmen. Ziel der sozialistischen Rationalisierung war es, mit den vorhandenen Arbeitskräften, den verfügbaren Produktionsausrüstungen, Geräten und Materialien die Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen zu verbessern sowie den Reproduktionsprozess intensiver zu gestalten und dadurch eine rasche Steigerung der Arbeitsproduktivität und eine hohe ökonomische Effektivität zu erreichen. Die sozialistische Rationalisierung erfasste alle Arbeitsprozesse (Forschung, Entwicklung, Planung, Leitung, Produktion, Absatz). Zur Rationalisierung gehörten unter anderem Maßnahmen wie die Konzentration und Spezialisierung der Forschung in Großforschungszentren, die Konzentration der Entwicklung und Fertigung auf bestimmte Betriebe, die Anwendung rationeller Planungs- und Leitungsmethoden, die Anwendung produktiver Technologien, die Standardisierung, die Mechanisierung und die Automatisierung, die Umorganisation der Produktion in Richtung auf höhere Fertigungsprinzipien, der Einsatz neuer Organisations- und Mechanisierungsmittel sowie von Automaten bis zur elektronischen Datenverarbeitung und die Errichtung zentraler Reparaturstätten in den Territorien (vgl. Prof. Dr. habil. Borchert [Hrsg.], Lexikon der Wirtschaft - Industrie, Berlin 1970, zum Stichwort "Rationalisierung, sozialistische", S. 689-691; Lexikon der Wirtschaft - Arbeit, Bildung, Soziales, Berlin 1982, zum Stichwort "Rationalisierung, sozialistische", S. 764-766; Ökonomisches Lexikon Q-Z, Berlin 1979, zum Stichwort "Rationalisierung, sozialistische", S. 22-23; Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus, Berlin 1989, zum Stichwort "Rationalisierung", S. 790-791). In diesem Sinne umschrieb auch die Anordnung über die Aufgaben, die Arbeitsweise und die Finanzierung der volkseigenen Betriebe für Rationalisierung, der volkseigenen Ingenieurbüros für Rationalisierung und der volkseigenen Organisations- und Rechenzentren der Wirtschaftsräte der Bezirke (nachfolgend: Rationalisierungsanordnung) vom 29. März 1973 (DDR-GBl. I Nr. 17 S. 152) die Aufgaben der Rationalisierungsbetriebe. Auch die Rationalisierungsanordnung ist, sofern – wie hier – keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, "faktischer Anknüpfungspunkt" bei der Beurteilung der Frage, ob in der DDR nach dem Stand der Versorgungsordnung am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, die ihrer Art nach von der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz erfasst war (BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument Rn. 20). Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Rationalisierungsanordnung erarbeiteten die Rationalisierungsbetriebe Unterlagen für die Rationalisierung und konstruierten und fertigten Rationalisierungsmittel. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Rationalisierungsanordnung konzentrierten sich die Rationalisierungsbetriebe auf Maßnahmen, die auf eine schnelle Erhöhung des materiellen und kulturellen Lebensniveaus der Bevölkerung mit hoher Effektivität Einfluss nehmen. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der Rationalisierungsanordnung richtete sich die Tätigkeit der Rationalisierungsbetriebe vorrangig auf Maßnahmen zur Sicherung der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung, auf eine hohe Steigerung der Arbeitsproduktivität, auf die Senkung der Kosten und auf die Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen. Nach § 2 Abs. 4 der Rationalisierungsanordnung führten die Rationalisierungsbetriebe im Auftrag des zuständigen Wirtschaftsrates Untersuchungen über Rationalisierungsmöglichkeiten durch und unterbreiteten Vorschläge zur Rationalisierung. Nach § 2 Abs. 5 der Rationalisierungsanordnung unterhielten die Rationalisierungsbetriebe im Rahmen der Erzeugnisgruppe einen Informationsdienst über durchgeführte Aufgaben und nahmen aktiv Einfluss auf mögliche Nachnutzung. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Rationalisierungsanordnung organisierten die Rationalisierungsbetriebe die Erzeugnisgruppenarbeit mit dem Ziel, die bei der sozialistischen Rationalisierung gewonnenen Erfahrungen und erreichten Ergebnisse auch überbezirklich zu nutzen und sich bei der Lösung der Aufgaben gegenseitig zu unterstützen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 der Rationalisierungsanordnung erstreckte sich die Zusammenarbeit insbesondere auf den allseitigen Erfahrungsaustausch und Leistungsvergleich zwischen den Betrieben, die zentrale Dokumentation und Information zur Vermeidung von Doppelarbeiten und die zentralisierte Lagerhaltung für ausgewählte Materialien.
Diese Charakterisierung der Rationalisierung entsprach bereits einem Ministerratsbeschluss vom 2. März 1967. Mit dem Beschluss des Präsidiums des Ministerrates über die Grundsätze zur Bildung von Ingenieurbüros für Rationalisierung vom 2. März 1967 (Beschluss-Nummer: 108 / 4 / 67; vertrauliche Ministerratssache Nr. 229/67) wurden die Grundsätze zur Bildung von Ingenieurbüros für Rationalisierung bestätigt. Nach diesen Grundsätzen war die Tätigkeit der Ingenieurbüros für Rationalisierung auf die Erhöhung der Produktivität und die Verbesserung der Rentabilität der zu rationalisierenden Betriebe gerichtet. Im Ergebnis der Arbeit der Ingenieurbüros für Rationalisierung war der betriebliche Nutzen nachzuweisen und ökonomisch zu bewerten. Dabei standen folgende Aufgabenstellungen für die Ingenieurbüros für Rationalisierung im Vordergrund: - Steigerung der Arbeitsproduktivität und Erhöhung der Rentabilität, - Erhöhung des Betriebsgewinns, - Senkung der Kosten, - Erhöhung der Fondsquote und Fondsrentabilität, - Einsparung von Arbeitskräften und - Erhöhung der Qualität der Erzeugnisse. Zur Erfüllung dieser Aufgabenstellungen hatten die Ingenieurbüros für Rationalisierung die Betriebsdirektoren bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung der komplexen sozialistischen Rationalisierung zu beraten, zu unterstützen und eventuell nach Vereinbarung mit den Betrieben auf vertraglicher Grundlage Rationalisierungsvorhaben durchzuführen. Die Aufgabenstellungen erstreckten sich dabei, unter Wahrung der vollen Verantwortung der Betriebsdirektoren, auf folgende Gebiete: - Planung, Organisation und Leitung des Reproduktionsprozesses (Betriebs- und Verwaltungsorganisation, Planung der technischen Vorbereitung und Produktionsdurchführung sowie Organisationstechnik), - inhaltliche Fragen der technischen Vorbereitung wie konstruktive Vorbereitung (Werkstoffeinsatz, Vereinheitlichung, Wertanalyse) und technologische Vorbereitung (Typung, Gruppenbearbeitung), - Technologie der Produktion (Einsatz progressiver Fertigungsverfahren, Werkzeuge und Vorrichtungen, Rationalisierungsmittel), - Organisation des Produktionsprozesses (innerbetrieblicher Transport, Lagerwesen Fertigungsmittelwirtschaft, Gütesicherung und Instandhaltung), - Arbeitsgestaltung (Arbeitsstadium, Arbeitsgestaltung, Arbeitsordnung, Arbeitsschutz). Sämtliche dieser Aufgaben waren auf der Grundlage von Problem-, Kosten- und Systemanalysen durchzuführen. Unter Berücksichtigung der Komplexität des Reproduktionsprozesses und der Vielfalt der betrieblichen Arbeit waren die entscheidenden Ursachen für die Störungen im betrieblichen Prozess zu erkennen und zu beseitigen. Der Schwerpunkt der Arbeit bestand darin, auf der Grundlage des gegenwärtigen Standes der Technik, - eine durchgängige Rationalisierung in Richtung Mechanisierung und Automatisierung, - die Rationalisierung der ingenieurtechnischen Planungs-, Leitungs- und Verwaltungsarbeit, - die Standardisierung, nationale und internationale Spezialisierung, Konzentration und Kooperation der Produktion, - die rationellste Nutzung der Produktionsfonds zu gewährleisten.
Vor diesem Hintergrund erklärt sich auch die Einordnung des Beschäftigungsbetriebes nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR in die Wirtschaftsgruppe 15559 (Reparatur- und Montagebetriebe für Metallkonstruktionen). Nach Überzeugung des Gerichts ist neben den aus den Betriebsunterlagen und den Angaben des Klägers hervorgehenden Aufgaben des VEB Landtechnischer Anlagenbau Y ... auch die Anknüpfung an die Zuordnung des Betriebes in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR ein geeignetes abstrakt-generelles Kriterium der Bewertung der Haupttätigkeit des Beschäftigungsbetriebes des Klägers (vgl. dazu auch: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 4 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, RdNr. 11, wonach der Zuordnung in die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR die Bedeutung einer Hilfstatsache zukommen kann, welche bei der Beweiswürdigung für die Geprägefeststellung erheblich werden kann). Dies ergibt sich vor allem aus dem Vorwort zur Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR für das Jahr 1985, die im Bundesarchiv zugänglich ist und die belegt, dass bereits die DDR im Rahmen ihrer ökonomischen Planung und statistischen Abrechnung eine Einteilung der Betriebe nach ihren Hauptaufgaben (ihrer Haupttätigkeit) im System der erweiterten Reproduktion (und damit nach ökonomischen Gesichtspunkten) vorgenommen hat. Danach erfolgte die Zuordnung der selbständigen wirtschaftlichen Einheiten - Betriebe, Einrichtungen, Organisationen u.a. - unabhängig von der Unterstellung unter ein Staats- oder wirtschaftsleitendes Organ und der sozialökonomischen Struktur. Die Systematik der Volkswirtschaftszweige war damit frei von möglichen Veränderungen, die durch verwaltungsmäßige Unterstellungen der Betriebe und Einrichtungen hervorgerufen werden konnten. In der Systematik der Volkswirtschaftszweige wurde die Volkswirtschaft der DDR in neun Wirtschaftsbereiche gegliedert: 1. Industrie, 2. Bauwirtschaft, 3. Land- und Forstwirtschaft, 4. Verkehr, Post und Fernmeldewesen, 5. Handel, 6. Sonstige Zweige des produzierenden Bereichs, 7. Wohnungs- und Kommunalwirtschaft, Vermittlungs-, Werbe-, Beratungs-, und andere Büros, Geld- und Kreditwesen, 8. Wissenschaft, Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen und 9. staatliche Verwaltung, gesellschaftliche Organisationen. Die Zuordnung der selbstständigen wirtschaftlichen Einheiten zu den Gruppierungen erfolgte entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw. Leistung oder dem Hauptzweck der Einrichtung, wobei jede Einheit nur einer Gruppierung zugeordnet werden konnte, mithin der Hauptzweck des Betriebes dazu ermittelt werden musste. Sie wurde von den Dienststellen der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik in Zusammenarbeit mit den Fachorganen festgelegt. Eine Änderung der Zuordnung bedurfte der Zustimmung der für den Wirtschaftszweig verantwortlichen Fachabteilung der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik und sollte nur dann erfolgen, wenn die Hauptproduktion des Betriebs grundsätzlich umgestellt worden war. Gerade diese Zuordnung der einzelnen Beschäftigungsbetriebe im Rahmen der Systematik der Volkswirtschaftszweige bildet ein wesentliches, von subjektiven Elementen freies, aus dem Wirtschaftssystem der DDR selbst stammendes Kriterium zur Beurteilung des Hauptzwecks eines Betriebes um festzustellen, ob für einen fiktiven Einbeziehungsanspruch in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz die nach der vom BSG herausgearbeiteten verfassungskonformen Auslegung erforderliche betriebliche Voraussetzung erfüllt ist. Soweit danach der VEB Landtechnischer Anlagenbau ausweislich des von der Beklagten beigezogenen Auszugs aus dem Wirtschaftsregister der Wirtschaftsgruppe 15559 (Reparatur- und Montagebetriebe für Metallkonstruktionen) zugeordnet war, mit der sich der Betrieb ausweislich der Bilanzformblätter (vgl. explizit: "DM-Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990") auch am 30. Juni 1990 im DDR-Wirtschaftsverkehr selbst identifizierte, ist diese Wirtschaftsgruppe gerade nicht dem produzierenden Bereich der Industrie oder des Bauwesens zugehörig. Die statistische Einordnung des Betriebes in die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR korrespondiert damit mit den sich aus den Betriebsunterlagen und den Angaben des Klägers ergebenden Hauptaufgaben des Betriebes und kann daher als bestätigendes Indiz deklariert werden. Dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers gab somit nicht – wie vom BSG für einen bundesrechtlichen Anspruch für erforderlich erachtet – die industrielle Produktion im Sinne des fordistischen Produktionsmodells (vgl. ausdrücklich: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6, S. 29, S. 46 und S. 47; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23) bzw. die massenhafte Produktionsdurchführung (vgl. dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25), das heißt die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion von Sachgütern beziehungsweise der massenhafte Ausstoß von Neubauwerken das Gepräge. Ein isoliertes Abstellen auf die Einordnung des Betriebes in den Wirtschaftsbereich 1 (Industrie) ist nicht zielführend, weil die konkrete Einordnung des Beschäftigungsbetriebes in den konkreten Wirtschaftszweig 15559 nicht für, sondern gegen die Einordnung des Betriebes in den Bereich der standardisierten produzierenden Industrie spricht. Denn die Gruppenbildung und Wortwahl innerhalb der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR zeigt die begriffliche Unterscheidung zwischen "Herstellung" im Sinne von Produktion einerseits und "Reparatur und Montage" andererseits im Sprachgebrauch der DDR. In der Wirtschaftsgruppe 15559 waren konkret – ausgehend davon, dass die Zuordnung der Einheit zu den Gruppierungen entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw. Leistung oder dem Hauptzweck der Einrichtung erfolgte – die Reparatur- und Montagebetriebe für Metallkonstruktionen erfasst. Demgegenüber wurden die Betriebe, die sich hauptsächlich mit dem "Bau von Metallkonstruktionen" etc. befassten, der Wirtschaftsgruppe 15551 (Bau von Konstruktionen aus Stahl und Alu-Legierungen) und 15552 (Bau von Rohrleitungs- und Isolierelementen) zugeordnet. Betriebe, die in diese Wirtschaftsgruppen eingeordnet waren, waren ausdrücklich mit der "Herstellung" oder dem "Bau" von stahltechnischen Konstruktionen, Anlagen, Geräten, Leitungen und Maschinen befasst.
In der Gesamtschau sämtlicher vorbenannter Indizien wird damit deutlich, dass Hauptzweck und Ziel des VEB Landtechnischer Anlagenbau Y ... nicht die industrielle Massenproduktion von Gütern und Sachen war, sondern das produktionsvorbereitende Aufgaben und Dienstleistungen in Form von Projektierung, Rationalisierung, Montage, Reparatur, Rekonstruktion, Instandhaltung und Service von landtechnischen Ausrüstungen dem Beschäftigungsbetrieb dessen Gepräge gegeben haben.
Soweit in der rentenberatenden Literatur zum Teil ausgeführt wird, der Sprachgebrauch der DDR habe am 30. Juni 1990 unter den Begriff der Produktion sämtliche Tätigkeiten im Rahmen des Produktionsprozesses subsumiert, so dass es nur auf den Begriff der Produktion an sich ankomme, wozu auch die Erbringung von produktiven/materiellen Leistungen zähle (vgl. dazu explizit: Lindner, "Das Märchen von der Massenproduktion", RV [= Die Rentenversicherung] 2012, 107-115; im Ergebnis ebenso: Schmidt, "Technische Intelligenz: Die widersprüchliche Rechtsprechung des BSG zum Produktionsbegriff bei der betrieblichen Voraussetzung für die Rechtsanwendung des AAÜG", RV 2011, 141, 144), trifft dies zum einen ausweislich der vorherigen Erörterungen nicht zu. Und zum anderen würde dies im vorliegenden Zusammenhang, träfen die Ausführungen zu, zu keiner anderen rechtlichen Bewertung führen. Denn selbst wenn der ökonomische Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 den Produktionsbegriff in einem weiten oder erweiterten Sinn verstanden haben sollte, kann dieser nicht zu Grunde gelegt werden, weil er von der Versorgungsordnung nicht inkorporiert worden ist. Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb ergibt sich nach Auffassung des BSG aus einem Umkehrschluss zu § 1 Abs. 1 der 2. DB, weil anderenfalls die Gleichstellung nicht produzierender Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre. Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb musste auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein. Das BSG setzt industriell und serienmäßig wiederkehrend ausdrücklich gleich (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Die Bedeutung der damit verbundenen Begriffsbildung in der Wirtschaft der DDR hat das BSG unter Darstellung der Wirtschaftsgeschichte zur Zeit des Erlasses der maßgeblichen Versorgungsnormen herausgearbeitet (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40, S. 46 f.). Daher ist für die Zuordnung zu den Produktionsbetrieben weder auf die tatsächliche Handhabung durch die Organe und Betriebe der DDR, noch auf ein weites ökonomisches Verständnis in ökonomischen Kompendien der DDR, sondern auf den staatlichen Sprachgebrauch abzustellen, wie er sich aus den einschlägigen Verordnungen der DDR zum Bereich der volkseigenen Betriebe erschließt; diesbezüglich wird nochmals auf die oben eingangs ausführlich dargelegten leitenden Grundlinien zur Interpretation des Begriffs "Produktionsbetrieb" verwiesen. Deshalb waren volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie nur solche, die – neben etwaigen anderen Aufgaben – durch eine stark standardisierte Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen im Sinne des fordistischen Produktionsmodells bzw. im Sinne der standardisierten und automatisierten industriellen Massenproduktion (Produktionsdurchführungsbetrieb) ihr Gepräge erhalten haben. Somit kann nicht einem Produktionsbegriff in einem weit verstandenen Sinne gefolgt werden. Diese Wertung, dass unter Produktion die Erbringung von produktiven/materiellen Leistungen verstanden worden sei, mag zwar dem in der DDR vielfach üblichen und aus den Bekundungen des Klägers erkennbar hervorgehenden, offen praktizierten Sprachgebrauch entsprochen haben, wird jedoch dem nach der – bereits angeführten – höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblichen Auslegungskriterium, nämlich dem aus den Verordnungen ersichtlichen staatlichen Sprachgebrauch, nicht gerecht. Dass das danach erforderliche fordistische Produktionsmodell bzw. die standardisierte und automatisierte industriellen Massenproduktion später nicht mehr tragend gewesen sei, da es im Verlauf der DDR-Geschichte immer wieder veränderte Schwerpunktsetzungen in der Industriepolitik gegeben habe, wie der Kläger-Prozessbevollmächtigte sinngemäß ausführt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn, dass die nach der Rechtsprechung für die Auslegung maßgeblichen Regelungen der zu Bundesrecht gewordenen Regelungen der AVItech, die sich aus den Texten der VO-AVItech und der 2. DB ergeben, bzw. die für ihr Verständnis maßgeblichen DDR-Verordnungen zum Bereich der volkseigenen Betriebe den immer wieder veränderten Schwerpunktsetzungen in der Industriepolitik angeglichen worden seien, ist nicht ersichtlich, insbesondere im Hinblick auf die seit ihrem Erlass unverändert gebliebene VO-AVItech und die 2. DB (BSG, Beschluss vom 22. Juni 2010 - B 5 RS 94/09 B - JURIS-Dokument RdNr. 12). Von Belang sind allein die Entwicklungen des versorgungsrechtlichen Sprachgebrauchs (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21).
2. Beim Beschäftigungsbetrieb des Klägers handelte es sich auch nicht um einen, den volkseigenen Produktionsbetrieben in den Bereichen Industrie oder Bauwesen, gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 VO-AVItech. Die Festlegung, welche Betriebe gleichgestellt waren, wurde nicht in der Regierungsverordnung getroffen, sondern der Durchführungsbestimmung überantwortet (vgl. § 5 VO-AVItech). Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB waren den volkeigenen Betrieben gleichgestellt: wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. Der VEB Landtechnischer Anlagenbau Y ... kann unter keine dieser Betriebsgruppen gefasst werden, da Reparatur- und Montagebetriebe für landwirtschaftliche Ausrüstungen nicht aufgeführt sind. Eine Einbeziehung dieser Betriebe hätte nur erfolgen können, wenn die nach § 5 VO-AVItech ermächtigten Ministerien die Regelung in § 1 Abs. 2 der 2. DB dahingehend ergänzt hätten. Das ist nicht der Fall.
Um das "Analogieverbot" (vgl. dazu zuletzt ausdrücklich: BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 27/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18), das aus den Neueinbeziehungsverboten in dem zu Bundesrecht gewordenen Rentenangleichungsgesetz der DDR (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zum Einigungsvertrag) und dem Einigungsvertrag (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Satz 1 Halbsatz 2 zum Einigungsvertrag) folgt, nicht zu unterlaufen, hat sich eine Auslegung der abstrakt-generellen Regelungen des Versorgungsrechts "strikt am Wortlaut zu orientieren" (so zuletzt nachdrücklich: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 13 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, RdNr. 14; ebenso nunmehr: BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 34; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; im Übrigen zuvor so bereits: BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Für die Antwort darauf, ob das Versorgungsrecht – aus welchen Gründen auch immer – bestimmte Betriebsgruppen einbezogen oder nicht einbezogen hat, kann nur auf die sprachlich abstrakt-generellen und ihrem Wortlaut nach zwingenden Texte der Versorgungsordnungen und ihrer Durchführungsbestimmungen abgestellt werden (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 42/01 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27).
Eine Erweiterung des Kreises der gleichgestellten Betriebe ist daher nicht möglich. Zum einen ist nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 der 2. DB die Aufzählung der dort genannten Betriebe abschließend. Zum anderen ist eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 geltenden abstrakt-generellen Regelungen der DDR, auch soweit sie willkürlich gewesen sein sollten, durch die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt nicht zulässig, worauf das BSG wiederholt hingewiesen hat (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 68). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die in nunmehr ständiger Rechtsprechung des BSG aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf Art. 3 des Grundgesetzes (GG) nicht beanstandet (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05 - NVwZ 2006, 449 und vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 - NVwZ 2005, 81). Nach Auffassung des BVerfG ist es zulässig, dass sich das BSG am Wortlaut der Versorgungsordnung orientiert und nicht an eine Praxis oder an diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinien der DDR anknüpft.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens – über die Berechtigung der Beklagten, die zuvor festgestellten Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Juni 1974 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz als rechtswidrig festgestellt zu deklarieren.
Dem 1950 geborenen Kläger, wurde nach einem Fachschulfernstudium in der Fachstudienrichtung Landtechnik an der Ingenieurschule für Landtechnik Z ..., mit Urkunde vom 21. Juni 1974 die Berechtigung verliehen, die Berufsbezeichnung "Ingenieur für Landtechnik" zu führen. Er war vom 1. Januar 1973 bis 31. Juli 1977 als Ingenieur für Technologie, vom 1. August 1977 bis 21. Juni 1987 als Abteilungsleiter in der Anlageninstandhaltung und vom 22. Juni 1987 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als stellvertretender Fachdirektor für Produktion, jeweils im volkseigenen Betrieb (VEB) Landtechnischer Anlagenbau Y ... beschäftigt. Er war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Auf seinen Antrag stellte die Beklagte mit Bescheid vom 18. September 2002 die Beschäftigungszeiten vom 1. Juni 1974 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest.
Mit Überprüfungsantrag vom 17. Februar 2011 begehrte der Kläger die Einbeziehung von Jahresendprämien in die festzustellenden Entgelte. Mit Bescheid vom 1. Juni 2011 lehnte die Beklagte die Berücksichtigung höherer Entgelte wegen der geltend gemachten Jahresendprämien ab und stellte fest, dass der Bescheid vom 18. September 2002 vollständig rechtswidrig sei, aber nicht zurückgenommen werden könne, so dass es bei den rechtwidrig festgestellten Zeiten und Entgelten verbliebe; höhere Entgelte seien daher nicht festzustellen. Der Kläger habe weder eine tatsächliche, noch eine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft besessen. Am 30. Juni 1990 sei die betriebliche Voraussetzung für eine fingierte Versorgungsanwartschaft nicht erfüllt gewesen. Der VEB Landtechnischer Anlagenbau Y ... sei weder ein Produktionsbetrieb, noch ein gleichgestellter Betrieb gewesen. Ausweislich der Zuordnung zur Wirtschaftsgruppe 15559 sei er ein Reparatur- und Montagebetrieb für Metallkonstruktionen gewesen. § 1 AAÜG sei daher auf ihn nicht anwendbar. Es verbleibe bei den rechtswidrigen Feststellungen. Weitere Rechte seien daraus allerdings nicht herleitbar.
Mit Überprüfungsantrag vom 15. November 2011 begehrte der Kläger die Aufhebung des Ablehnungs- und Rechtswidrigkeitsfeststellungsbescheides vom 1. Juni 2011 und führte zur Begründung aus, der VEB Landtechnischer Anlagenbau Y ... sei ein Produktionsbetrieb gewesen, da er landwirtschaftliche Anlagen und Betriebe gebaut habe.
Den Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 6. März 2012 ab: Der Ablehnungs- und Rechtswidrigkeitsfeststellungsbescheid vom 1. Juni 2011 sei nicht rechtswidrig, da das AAÜG auf den Kläger keine Anwendung finde. Die betriebliche Voraussetzung für eine fingierte Versorgungsanwartschaft habe nicht vorgelegen.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 4. April 2012 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus: Er habe am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine fingierte Versorgungsanwartschaft erfüllt. Der Betrieb habe in der gesamten DDR normierte landwirtschaftliche Anlagen für Vieh-, Futter- und Vorratswirtschaft (Schweinemastanlagen, Milchviehanlagen, Geflügelhallen, Siloanlagen, Kartoffellagerhäuser und Foliengewächshäuser) neu errichtet bzw. gebaut. Neben der Errichtung von Neuanlagen seien durch den Betrieb auch die montierten und neu errichteten Anlagen erhalten bzw. rationalisiert worden. Vom Betrieb seien auch Rationalisierungsmittel gefertigt und Instandhaltungsarbeiten durchgeführt worden. Letztere Tätigkeiten seien jedoch nicht die überwiegenden gewesen.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2012 als unbegründet zurück: Eine fingierte Versorgungsanwartschaft habe nicht bestanden, da im Fall des Klägers die betriebliche Voraussetzung am 30. Juni 1990 nicht vorgelegen habe. Dem Betrieb habe nicht die industrielle Massenproduktion von Sachgütern das Gepräge verliehen.
Auf die hiergegen am 3. Januar 2013 erhobene Klage hat das Sozialgericht Leipzig Betriebsunterlagen zum VEB Landtechnischer Anlagenbau Y ... beigezogen. Mit Urteil vom 3. März 2015 hat es die Bescheide der Beklagten vom 1. Juni 2011 und 6. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2012 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger sei Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft, da er am 30. Juni 1990 die persönliche, die sachliche und die betriebliche Voraussetzung erfüllt habe. Der VEB Landtechnischer Anlagenbau Y ... habe zum Bereich der Industrie gehört, wie seine Einordnung in die Wirtschaftsgruppe 15559 belege. Der Betrieb sei, entgegen der Behauptung der Beklagten, kein Reparatur- sondern ein Montagebetrieb für Metallkonstruktionen gewesen, was sich aus den Betriebsunterlagen ergäbe. Montagebetriebe seien klassische Betriebe im Sinne des fordistischen Produktionsmodelles. Dabei sei es nicht notwendig, dass alle Teile im gleichen Betrieb hergestellt worden seien; klassisches Beispiel sei die Automobilproduktion.
Gegen das am 23. März 2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16. April 2015 Berufung eingelegt, mit der sie die vollständige Klageabweisung weiterverfolgt. Der VEB Landtechnischer Anlagenbau Y ... sei kein Produktionsbetrieb gewesen, wie bereits das Sächsische Landessozialgericht mit Beschluss vom 29. April 2008 im Verfahren L 7 R 730/07 entschieden habe. Die dortigen Urteilsbeschlussgründe mache sie sich vollständig zu Eigen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 3. März 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt ergänzend aus: Im Betrieb habe eine eigene Produktion stattgefunden. Die Haupttätigkeit im Betrieb habe im Neubau von Anlagen und Ausrüstungen für die Landwirtschaft (Neubau von Hühnerställen, Schweineställen, Milchviehanlagen, Getreidelager, Elektrostallarbeitsmaschinen ET 02 – 04, Kartoffellagerhäusern, etc.) bestanden. Es seien Stahlbaukonstruktionen hergestellt worden. Die Produktion habe mit der Projektierung/Zeichnung begonnen, sei in einen entsprechenden Plan geflossen und habe zur Produktion von Stahlelementen geführt. Der Stahl selbst sei natürlich bezogen worden. Es sei im Betrieb aber gebohrt, verschweißt und verzinkt worden. Die Stallarbeitsmaschinen (Traktoren) seien ebenfalls konstruiert und produziert worden. Insofern werde insgesamt Bezug genommen auf die vom Kläger vorgelegte Broschüre "VEB Landtechnischer Anlagenbau Y ... – 20 Jahre Partner der sozialistischen Landwirtschaft".
Das Gericht hat weitere Betriebsunterlagen zum VEB Landtechnischer Anlagenbau Y ... beigezogen und den Beteiligten zur Kenntnis gegeben.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung der Beklagten ist begründet, weil das Sozialgericht Leipzig der Klage zu Unrecht mit Urteil vom 3. März 2015 stattgegeben hat. Der Überprüfungsablehnungsbescheid der Beklagten vom 6. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2012 ist rechtmäßig, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Rücknahme des Rechtswidrigkeitsfeststellungsbescheides vom 1. Juni 2011. Zutreffend hat die Beklagte, anlässlich des vorangegangenen ersten Überprüfungsantrages des Klägers vom 17. Februar 2011, die Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheides vom 18. September 2002 überprüft und ist dabei zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass mit diesem Bescheid das Recht unrichtig angewandt worden ist (§ 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung seiner Beschäftigungszeiten vom 1. Juni 1974 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der fiktiven Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) und auf Feststellung der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte, weil er diesem Zusatzversorgungssystem nicht (fiktiv) zugehörig war.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der aufgrund des zweiten Überprüfungsantrages des Klägers vom 15. November 2011 zu überprüfende Bescheid vom 1. Juni 2011 ist nicht rechtswidrig. Anspruchsgrundlage für die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, sind §§ 1 und 5 AAÜG. Die ursprünglich festgestellten Beschäftigungszeiten vom 1. Juni 1974 bis 30. Juni 1990 können nicht dem Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG zugeordnet werden, weil eine fingierte Versorgungsanwartschaft nicht bestand.
Hinsichtlich der Rechtsgrundlage und der Herleitung des Anspruchs auf Feststellung fingierter Zusatzversorgungsanwartschaften kann zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Leipzig im angefochtenen Urteil vom 3. März 2015 Bezug und von einer weiteren Begründung Abstand genommen werden (§ 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]). Darüber hinaus sind jedoch folgende Ausführungen veranlasst und zur konkreten Bewertung der Sach- und Rechtslage maßgeblich:
Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Juni 1974 (ohnehin unzutreffend; korrekt wäre: 21. Juni 1974, weil er erst an diesem Tag die Ingenieurtitelführungsbefugnis erlangte) bis 30. Juni 1990 nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 20; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5 S. 33; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 60; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8 S. 74; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22-36; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31), weil er am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. In diesem Zeitpunkt war er nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb beschäftigt. Die betriebliche Voraussetzung eines fingierten Anspruchs im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (DDR-GBl. I Nr. 93 S. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (DDR-GBl. I Nr. 62 S. 487) ist jedenfalls nicht erfüllt.
Beschäftigungsbetrieb des Klägers am maßgeblichen Stichtag (30. Juni 1990), und damit Arbeitgeber im rechtlichen Sinn – worauf es nach der ständigen Rechtsprechung des BSG allein ankommt (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 6, S. 13; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 49/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 30/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32) – war, ausweislich der Eintragungen in den Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung, der VEB Landtechnischer Anlagenbau Y ...
1. Bei dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Hauptzweck des Betriebes war nämlich nicht die unmittelbare, industrielle, serienmäßige Produktion von Sachgütern in den Bereichen der Industrie oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen.
Entgegen der Ansicht des Klägers unterfallen dem Geltungsbereich der VO-AVItech und der 2. DB nur die Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens, deren Hauptzweck (bzw. Schwerpunkt) auf die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen ausgerichtet war (vgl. exemplarisch: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27). Der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp ist neben den Merkmalen "Betrieb" und "volkseigen" maßgeblich durch das weitere Merkmal "Produktion (Industrie/Bauwesen)" gekennzeichnet. Zwar sprechen die Überschrift der Versorgungsordnung, ihr Vorspann ("Präambel") und ihr § 1 und ebenso § 1 Abs. 1 der 2. DB nur vom "volkseigenen Betrieb". Nach diesem Teil des Wortlauts wären alle Betriebe, die auf der Basis von Volkseigentum arbeiteten, erfasst worden. Der in § 1 Abs. 2 der 2. DB verwendete Ausdruck "Produktionsbetrieb" macht jedoch deutlich, dass die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz nicht in jedem volkseigenen Betrieb galt. Weil dort Betriebe und Einrichtungen aufgelistet wurden, die einem "Produktionsbetrieb" gleichgestellt wurden, wird klar, dass die Versorgungsordnung und auch § 1 Abs. 1 der 2. DB nur (volkseigene) Produktionsbetriebe erfasste. Dies wird durch § 1 der 1. DB vom 26. September 1950 (DDR-GBl. I Nr. 111 S. 1043) bestätigt, nach dem nur bestimmte Berufsgruppen der technischen Intelligenz, die gerade in einem "Produktionsbetrieb" verantwortlich tätig waren, generell in den Kreis der Versorgungsberechtigten einbezogen werden sollten (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6, S. 43 f.). Dass es dabei auf Produktionsbetriebe nur der "Industrie" und des "Bauwesens" ankommt, ergibt sich mit Blick auf die Produktionsbetriebe der Industrie u.a. schon aus der Einbeziehung des Ministeriums für Industrie in § 5 VO-AVItech und für die Produktionsbetriebe des Bauwesens aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstellung von "Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens" einerseits und allen anderen "volkseigenen Betrieben" andererseits, welche die DDR spätestens ab den 60er-Jahren und jedenfalls am 30. Juni 1990 in ihren einschlägigen Gesetzestexten vorgenommen hat. Hierauf weisen § 2 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973 (DDR-GBl. I Nr. 15 S. 129) sowie § 41 Abs. 1 1. Spiegelstrich in Verbindung mit § 41 Abs. 2 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (DDR-GBl. I Nr. 38 S. 355) hin, welche die Kombinate, Kombinatsbetriebe und die übrigen volkseigenen Betriebe in der Industrie und im Bauwesen denen aus anderen Bereichen der Volkswirtschaft (z.B. im Handel, auf dem Gebiet der Dienstleistungen, in der Landwirtschaft) gegenüberstellen.
Ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie liegt nur vor, wenn der von ihm verfolgte Hauptzweck auf die industrielle, massenhafte Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet war (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46 und S. 47; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Es muss sich also um einen "Produktionsdurchführungsbetrieb" gehandelt haben, der sein maßgebliches Gepräge durch die unmittelbare industrielle Massenproduktion von Sachgütern erhalten hat (vgl. dazu explizit aus der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24). Ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens liegt nur vor, wenn ihm die Bauproduktion, mithin die unmittelbare Ausführung von Bautätigkeiten das Gepräge gegeben hat (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16). Industrie und Bauwesen waren in der DDR die "führenden" Produktionsbereiche (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 40). Erforderlich zur Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung ist daher, dass die unmittelbare Eigenproduktion dem Betrieb das Gepräge verliehen hat (BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18 f.), wobei es sich um Massenproduktion im Sinne von massenhaftem Ausstoß standardisierter Produkte, die hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der sozialistischen Planwirtschaft ermöglichen sollten, gehandelt haben muss (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46; BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27). Nach der VO-AVItech sollte nur die technische Intelligenz in solchen Betrieben privilegiert werden, die durch wissenschaftliche Forschungsarbeit und die Erfüllung technischer Aufgaben in den produzierenden Betrieben einen "schnelleren, planmäßigen Aufbau" der DDR ermöglichen sollten (vgl. Präambel zur VO-AVItech). Dem lag das so genannte fordistische Produktionsmodell zu Grunde, das auf stark standardisierter Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen basierte (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Denn der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 35, S. 46 f.; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Betriebe hingegen, die schwerpunktmäßig Dienstleistungen für die Produktion anderer Betriebe und damit unabdingbare Vorbereitungs- oder Begleitarbeiten für den Produktionsprozess erbrachten, erhalten dadurch nicht den Charakter eines Produktionsbetriebes und erfüllen nicht die betriebliche Voraussetzung (so explizit für Rationalisierungsbetriebe: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22; so explizit für Dienstleistungsbetriebe allgemein: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 17; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben, also überwiegend und vorherrschend gewesen sein (BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5, S. 29, S. 35; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und Hilfstätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangsläufig mit ausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- bzw. nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18).
Zwar handelte es sich beim VEB Landtechnischer Anlagenbau Y ... um einen Betrieb im Wirtschaftsbereich der Industrie, nicht hingegen um einen solchen, dem die unmittelbare industrielle Fertigung von Sachgütern in Massenproduktion nach dem fordistischen Produktionsmodell das maßgebliche Gepräge verliehen hat. Hauptzweck des Betriebes war nämlich nicht die massenhafte Produktion von Sachgütern in den Bereichen der Industrie oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen. Der dem Betrieb das maßgebliche Gepräge verleihende Hauptzweck bestand darin, Anlagen der Tier- und Pflanzenproduktion in Stand zu halten, zu reparieren, zu rekonstruieren, zu projektieren, zu liefern und zu montieren sowie Rationalisierungsmittel zu konzipieren, zu fertigen, zu liefern und zu montieren. Massenhafte Sachgüter- oder Bauproduktion war deshalb nicht betriebsprägend.
Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus den umfangreich beigezogenen bzw. von den Beteiligten beigereichten Betriebsunterlagen:
Der VEB Landtechnischer Anlagenbau Y ... ging aus dem Leitbetrieb für Innenmechanisierung des Bezirkes Y ... hervor, wurde am 20. April 1970 unter dem neuen Betriebsnamen in des Register der volkseigene Wirtschaft unter der Registernummer: 110-13-557 eingetragen, erhielt am 21. Dezember 1971 die Betriebsnummer: 07165005 zugeteilt, wurde aufgrund Beschlusses des Rates des Bezirkes Y ... Nr. 198/83 vom 16. Dezember 1983 mit Wirkung zum 1. Januar 1984 dem VEB Kombinat Landtechnik Y ... zugeordnet und gemäß dem Treuhandgesetz mit Gesellschaftsvertrag vom 30. Juni 1990 in die Westsächsische Stahlbautechnik, Anlagenbau & Vertriebs-GmbH umgewandelt. Die Nachfolge-GmbH wurde am 21. September 1990 in das Handelsregister Y ... unter der Registernummer: HRB 982 eintragen, sodass die Rechtsfähigkeit des VEB Landtechnischer Anlagenbau Y ... mit Wirkung vom 20. September 1990 erlosch.
Die konkreten Betriebsaufgaben des VEB Landtechnischer Anlagenbau sind in den beigezogenen und von den Beteiligten zur Verfügung gestellten Betriebsunterlagen dahingehend umschrieben, dass der Betrieb Anlagen der Tier- und Pflanzenproduktion in Stand hielt, reparierte, rekonstruierte, projektierte, lieferte und montierte sowie Rationalisierungsmittel konzipierte, fertigte, lieferte und montierte:
Dies ergibt sich zunächst aus dem vom Sozialgericht beigezogenen, letzten, ab 1. Januar 1984 gültigen und bis zum 30. Juni 1990 in Kraft befindlichen, Statut des VEB Kombinat Landtechnik Y ... vom 2. Dezember 1983 (nachfolgend: Kombinatsstatut). Zum Kombinat gehörte als mit eigener Rechtsfähigkeit ausgestatteter (§ 1 Abs. 3 des Kombinatsstatuts) und in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragener (§ 1 Abs. 4 des Kombinatsstatuts) Kombinatsbetrieb der VEB Landtechnischer Anlagenbau Y ... mit Sitz in X ..., der zugleich DDR-Erzeugnisgruppenleitbetrieb der Erzeugnisgruppe 19 (= landtechnischer Anlagenbau") war (§ 1 Abs. 2 des Kombinatsstatuts). Nach § 10 Abs. 4 des Kombinatsstatuts war der VEB Landtechnischer Anlagenbau Y ... verantwortlich für: - die Durchführung von Instandhaltungsleistungen zur Rationalisierung und Rekonstruktion von Anlagen der Pflanzen- und Tierproduktion auf der Grundlage des einheitlichen Instandhaltungsplanes sowie die unmittelbare Unterstützung bei der Beseitigung von Havarien (Der VEB Landtechnischer Anlagenbau Y ... war dabei Leitbetrieb für die Anlageninstandhaltung der Pflanzen- und Tierproduktion im Kombinat und verwirklichte diese Aufgabe im engen Zusammenwirken mit allen, dem Kombinat zugehörigen, zwölf VEB Kreisbetrieben für Landtechnik.), - die Projektierung, Lieferung und Montage der Anlagen der Pflanzen- und Tierproduktion als Hauptauftragnehmer landtechnischer Ausrüstung auf der Grundlage der kreislichen bzw. bezirklichen Konzeption, - die Montage und Betreuung der Robotertechnik für den Kombinatsbereich, die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG), volkseigenen Güter (VEG) und deren kooperative Einrichtungen sowie die Mitwirkung bei der Rationalisierung der zugehörigen peripheren Gestaltung, - die Gewährleistung der materiell-technischen Versorgung für ausgewählte Positionen in Abstimmung mit den Kreisversorgungslagern für die Anlagen der Pflanzen- und Tierproduktion bei Sicherung einer hohen Materialökonomie, - die Fertigung und Lieferung von Rationalisierungsmitteln für die Anlagen der Pflanzen- und Tierproduktion entsprechend der festgelegten Arbeitsteilung in der zentralen Erzeugnisgruppe "Rationalisierungsmittel Tierproduktion" (Diese Aufgabe schloss die Stahlbaufertigung, -lieferung und -montage ein.), - die Unterstützung der LPG, VEG und deren kooperative Einrichtungen bei den erforderlichen Energieträgerumstellungen sowie der rationellen Energieträgerverwertung (Der VEB Landtechnischer Anlagenbau Y ... gewährleistete die Produktion von Rationalisierungsmitteln zur Nutzung von Anfall- und Alternativenergie im Kombinat und der LPG, VEG und deren kooperativen Einrichtungen und schaffte dafür die materiell-technischen Voraussetzungen.), - die Sicherung der planmäßigen Aus- und Weiterbildung der Genossenschaftsbauern und Arbeiter der LPG, VEG und deren kooperativer Einrichtungen sowie der Werktätigen des eigenen Betriebes auf landtechnischem Gebiet für die Anlagen der Pflanzen- und Tierproduktion, - die selbständige Organisation der Arbeit als Leitbetrieb der zentralen Erzeugnisgruppe "landtechnischer Anlagenbau", - die eigenverantwortliche Erfüllung der Aufgaben des Fondsbeauftragten im Rahmen der Arbeitsanweisung des Stellvertreters des Vorsitzenden des Rates des Bezirkes für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft bei ausgewählten fondpflichtigen Erzeugnissen.
Dem korrespondierend wurde auch im, vom Sozialgericht bereits beigezogenen, "Gründungsbericht zur Umwandlung des VEB Landtechnischer Anlagenbau Y ... in die Kapitalgesellschaft Westsächsische Stahlbautechnik, Anlagenbau & Vertrieb-GmbH" (WESTAV-GmbH) vom 3. Juli 1990 ausgeführt, dass die ökonomischen Ergebnisse in den Jahren 1988 und 1989 vorrangig durch die Realisierung von Aufträgen zur Leistungserfüllung eines Hauptauftragnehmers für landtechnische Ausrüstungen bei der Rationalisierung und Modernisierung von Tierproduktionsanlagen in den Landwirtschaftsbetrieben des Bezirkes Y ... erreicht wurden. Der Betrieb war gemäß der Nomenklatur der General- und Hauptauftragnehmer unter der Registriernummer: 801/131/22 auch als Hauptauftragnehmer für die komplette landtechnische Ausrüstung für die Kartoffel-, Obst- und Gemüselagerung sowie für die Ausrüstungen im agrochemischen Zentrum (ACZ), in der Getreidewirtschaft, für Gewächshausanlagen aus Stahl und Plaste und für Sonderkulturen wie Hopfen im Bezirk Y ... eingetragen. Der Betrieb hatte für das Territorium des Bezirks Y ... für diese Leistungen einen Marktanteil von ca. 95 Prozent, wobei außer den eigenen Kapazitäten der Landwirtschaftsbetriebe kein Konkurrenzunternehmen für diese Leistungen im Bezirk Y ... existierte. Darüber hinaus setzte der Betrieb ca. 30 Prozent seiner Kapazitäten für die Fertigung von Rationalisierungsmittel und für die Instandhaltungsleistungen einschließlich der Serviceleistungen für die genannten Anlagen im Bezirk Y ... ein. Die wirtschaftliche Tätigkeit des Betriebes im ersten Halbjahr des Jahres 1990 war vor allem dadurch geprägt, dass resultierend aus den bevorstehenden Veränderungen in der Wirtschaftsstruktur und der damit im Zusammenhang stehenden nicht mehr funktionierenden zentralen staatlichen Planung Stornierungen von insgesamt 160 geschlossenen Verträgen bzw. Aufträgen im Wertumfang von 13,4 Millionen Mark der DDR von den Landwirtschaftsbetrieben vorgenommenen wurden. In der "Sanierungskonzeption des Unternehmens WESTAV GmbH" vom 22. November 1990 wurde ausgeführt, dass die, auch vom ab 1. Juli 1990 umgewandelten Betrieb fortgeführten, traditionellen Geschäftsfelder in - der Montage von spezialisierten Ausrüstungen in Unternehmen der Land- und Nahrungsgüterwirtschaft, - der Stahlbaumontage, - der Elektroinstallation und Montage von Niederspannungs- und Mittelspannungsanlagen, - der Kraftfahrzeuginstandsetzungen, - dem Vertrieb von landtechnischen Ausrüstungen, Ersatzteilen, Elektromaterial und Schwarzmetall, - der Erfüllung von Aufgaben für die Nutzung von alternativen Energiequellen und - der Instandhaltung und in Serviceleistungen für alle aufgeführten Leistungen bestanden und Hauptauftragnehmer die Unternehmen der Land-, Forst- und Nahrungsgüterindustrie waren. Mit Stand vom 1. Juli 1990 waren von den insgesamt 742 Arbeitnehmern des Betriebes 487 in der sog. "Produktion", also in den Geschäftsbereichen Montage, Reparatur, Rekonstruktion, Instandhaltung und Fertigung, 190 Arbeitnehmer in der Verwaltung, 64 Arbeitnehmer im Vertrieb und ein Arbeitnehmer im Bereich Forschung und Entwicklung tätig. Ausweislich der "Genehmigung zur Ausführung bautechnischer Projektierungsleistungen" des Rates für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft vom 31. Januar 1974 (Az. IV/4/zei) war der VEB Landtechnischer Anlagenbau Y ... mit Wirkung ab 1. März 1974 als ständige bautechnische Projektierungseinrichtung unter der Projektierungsnummer: 12-2-1-1-231-74 zugelassen und besaß die Genehmigung für bautechnische Projektierungsleistungen als Hauptauftragnehmer für Neuanlagen und Rekonstruktionen für Bauten der Lager- und Vorratswirtschaft sowie für Stahlkonstruktionen zur Unterstützung von Förderanlagen und Hallenkonstruktionen. Aus dem "Bericht Nr. 905152.1 über die bei der Westsächsischen Stahlbautechnik, Anlagenbau und Vertriebsgesellschaft mbH, X ..., durchgeführte Prüfung der DM-Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990" der Treuarbeit Aktiengesellschaft vom 18. Januar 1991 geht hervor, dass der Betrieb aus insgesamt 15, regional weiträumig gestreuten Betriebsstätten unterschiedlicher Größe und mit unterschiedlichen Aufgabenstellungen im Bereich der Projektierung, der Fertigung, der Montage, der Elektrotechnik und der Anlageninstandhaltung bestand.
Die sich insgesamt aus den Betriebsunterlagen ergebenden Aufgaben des Betriebes korrespondieren auch vollständig mit den Angaben des Klägers, die dieser auf der Grundlage der von ihm wiederholt (zunächst lediglich in Teilen, im Berufungsverfahren in Gänze) vorgelegten Broschüre "VEB Landtechnischer Anlagenbau Y ... – 20 Jahre Partner der sozialistischen Landwirtschaft" aus dem Jahr 1988 tätigte. In dieser Broschüre ist ausgeführt, dass - der Betrieb die Aufgabe hatte, die stationäre Technik der Betriebe der sozialistischen Land- und Nahrungsgüterwirtschaft durch Rationalisierung und Mechanisierung zu hoher Produktivität zu führen und damit gleichzeitig die Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen in der sozialistischen Land- und Nahrungsgüterwirtschaft entscheidend zu verbessern, - der Betrieb weiterhin die Aufgabe hatte, durch ein umfassendes System der Instandhaltung und der Prüfdiensttätigkeit gemeinsam mit den Betrieben der sozialistischen Landwirtschaft innerhalb des Kombinates Landtechnik eine hohe Verfügbarkeit der Technik mit geringsten Kosten zu sichern. Als "Hauptaufgaben des VEB Landtechnischer Anlagenbau" Y ... werden in der Broschüre selbst eindeutig und im Fettdruck die Aufgaben "Rationalisierung und Rekonstruktion in der Landwirtschaft" bezeichnet (Überschrift auf Seite 33 der Broschüre). Dazu wird erläuternd ausgeführt, dass - im Mittelpunkt der Grundfondsökonomie in der Tierproduktion die Rationalisierung und Rekonstruktion herkömmlicher und industriemäßiger Anlagen mit der Zielstellung stand, eine stabile (fremde) Produktion (also in fremden Betrieben) bei steigenden Leistungen zu erreichen, den Anteil körperlich schwerer Arbeit durch zweckmäßige Mechanisierung zu reduzieren, die Disproportionen zwischen Arbeitskräftebedarf und Verfügbarem zu überwinden und die Arbeits- und Lebensbedingungen (in den fremden Betrieben der Landwirtschaft) zu verbessern, - sich bei der Rationalisierung der Tierproduktionsanlagen zwei Grundformen herausgebildet hatten, nämlich 1. Rationalisierungseffekte durch Bau- und Ausrüstungsmaßnahmen in vorhandenen Bauhüllen, und 2. Schaffung von größeren komplexen Tierproduktionsanlagen durch sinnvolle Erweiterungsbauten. - die Rationalisierungsvorhaben in enger Zusammenarbeit zwischen den Betreibern der Anlagen (also der fremden Produktionsbetriebe der Landwirtschaft), den (bauausführenden) Baubetrieben und den Ausrüstungsbetrieben realisiert wurden, - der Betrieb sich den neuen Aufgaben der Rekonstruktion und Generalreparatur der (fremden) industriemäßig produzierenden Anlagen der Tierproduktion stellte. Beispielhaft werden als "gelungene Rationalisierungs- und Mechanisierungslösungen", die der VEB Landtechnischer Anlagenbau Y ... als Unterstützungsleistungen für die (fremde) Produktion in den Betrieben der sozialistischen Landwirtschaft erbrachte, benannt: - Anwendung eines Patents zum Aufstellsystem eines Rindermaststalls in eine vorhandene Bauhülle der LPG (T) (= landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft im Bereich der Tierproduktion) Haßlau, - Einsatz des Stalltraktors ET 02 in zwei kleinen MVA (= Milchviehanlagen) mit 50 und 60 Tierplätzen, - Einsatz einer Bandentmistung in der MVA der LPG (T) Mockritz und - Erweiterung einer MVA in der LPG (T) Mockzig von 66 auf 186 Tierplätze unter Nutzung des Futterhauses und Einsatz von Futterband und verfahrbaren Bandentmistungsanlagen.
Weiterhin ist in der Broschüre ausgeführt, dass der Betrieb - aus Kapazitäten von insgesamt fünf ehemaligen Kreisbetrieben für Landtechnik hervorging, - mit seinem Stammsitz in X ... sowie in den Betriebsteilen A ..., W ..., V ..., U ... und T ... mit insgesamt 402 Werktätigen, davon 230 sog. "Produktionsarbeitern", seine Arbeit begann, - in den Betriebsteilen A ..., U ... und W ... vorwiegend Stahlbauleistungen zur Realisierung des Silo-Bau-Programms und später zur Herstellung von 120 Geflügelhallen und 15 Kartoffellagerhallen mit einem Fassungsvermögen von 18.000 Tonnen pro Halle durchführte, - in historisch kurzer Zeit das Silo-Bau-Programm im Bezirk Y ... (= Errichtung von über 200 Silos der Sorte K 850 in 17 Anlagen) verwirklichte und zahlreiche Mechanisierungsvorhaben im Bereich Tierproduktion realisierte, - zur Lösung dieser Aufgaben die Abteilung HAN (= Hauptauftragnehmer), die Projektierungsabteilungen S ... und R ... sowie das Ingenieurbüro X ... aufbaute, - später größere Anlagen errichtete, beispielsweise KIM (= Kombinat Industrielle Mast) Q ... und die Geflügelanlagen P ... und O ..., - im Zeitraum bis zum Jahr 1975 die Bildung einer einheitlichen Leitung aller Produktions- und Montagekapazitäten vollzog, - auf den Baustellen GAN-Funktionen (= Funktionen eines Generalauftragnehmers) wahrnahm, - neben der Errichtung der Anlagen auch die Verantwortung für eine hohe Verfügbarkeit dieser Anlagen durch ordnungsgemäße Instandhaltung übertragen bekam und sich diese Abteilungen zu Instandhaltungszentren stationärer Technik in den Kreisen entwickelten, - im Zeitraum von 1976 bis 1980 unter anderem acht Milchviehanlagen für 14.000 Milchkühe neu errichtete, den 100-Tonnen-Verarbeitungsbetrieb im Schlachthof Y ... ausrüstete, sechs Kartoffellagerhallen, drei Obstkühllagerhäuser, neun Strohpelletieranlagen bzw. Trockenwerke errichtete, 36 Ställe im KIM Q ... rekonstruierte und in der MVA N ... das Melkkarussell innerhalb von drei Tagen auswechselte, - seine Leistungen zur Fertigung von Rationalisierungsmitteln für die Landwirtschaft erheblich ausweitete (zum Beispiel: Steigerung der Rationalisierungsleistungen vom Volumen 64.000 Mark im Jahre 1981 auf das Volumen 10.500.000 Mark im Jahre 1986), - 68.000 Rinderplätze und 88.000 Schweineplätze rationalisierte und modernisierte, - für 40.000.000 Mark Rationalisierungsmittel fertigte, darunter 500 Stalltraktoren der Sorte ET 02 und Foliengewächshäuser für insgesamt 108.000 m² Fläche, - pro Jahr durchschnittlich 211 Projekte in den Projektierungsabteilungen in M ... und S ... erarbeitete.
Soweit der Kläger darauf abstellt, der Betrieb habe auch eigene Erzeugnisse produziert, handelte es sich nicht um die den Betriebszweck prägende Aufgaben, zumal Gegenteiliges aus den Betriebsunterlagen nicht ersichtlich ist und zu berücksichtigen ist, dass die Herstellung von Erzeugnissen für die zu rekonstruierenden landtechnischen Anlagen und für die Baustellenausstattung sowie die Herstellung von Rationalisierungsmitteln lediglich Betriebsaufgaben sind, die den Hauptaufgaben eines Hauptauftragnehmers für die Projektierung, Lieferung und Montage von stahlbautechnischen Anlagen dienende und damit lediglich untergeordnete Funktion aufweisen. Soweit der Kläger als Produktionsleistungen sämtliche Inbetriebsetzungs- und Montageleistungen des Betriebes begreift, handelt es sich lediglich um Dienstleistungen und nicht um Massenproduktion nach dem fordistischen Produktionsmodell. Auch die Rekonstruktions-, Reparatur- und sämtliche Projektierungs- und Rationalisierungsleistungen sind keine Sachgüter herstellenden Aufgaben nach dem fordistischen Produktionsmodell. Dieses umfassende Aufgabenprofil des Betriebes hat auch das Sozialgericht in seinem Urteil unzulässig verkürzt, indem es einseitig auf die Aufgaben der Montage abstellte.
Die von ihm übernommenen Aufgaben weisen den Beschäftigungsbetrieb nicht als Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens aus. In dem als Einheit zu betrachtenden Prozess der Errichtung und Rekonstruktion von stahlbautechnischen Anlagen für die Pflanzen- und Tierproduktion sind nur insoweit überhaupt unmittelbar Sachgüter produziert worden, als die Anlagen durch den Bau von Gebäuden und die Ausstattung mit Maschinen und sonstigen Gegenständen realisiert wurden. Da das Versorgungsrecht der DDR gerade an die Herstellung von Sachgütern anknüpft, ist dieser Vorgang von dem Entwurf, der Abnahme und der Übergabe der Anlagen zu unterscheiden. Auf einen möglicherweise weiten Produktionsbegriff der sozialistischen Wirtschaftslehre in der DDR kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Der Beschäftigungsbetrieb hat die notwendigen Einzelkomponenten der stahlbautechnischen Anlagen (Maschinen, Werkzeuge, sonstige Einrichtungsgegenstände und Gebäude) nicht selbst hergestellt, sondern auf andere Betriebe als Zulieferer zurückgegriffen und neben der Leitung lediglich Montagearbeiten selbst vorgenommen. Zwar verliert ein Betrieb nicht seine Eigenschaft als Produktionsbetrieb, wenn er zusätzlich zur eigentlichen Produktion noch Nebenzwecke verfolgt. Etwas anderes gilt aber, wenn ein Betrieb ausschließlich für Nebenzwecke der Produktion wie Entwerfen, Anleiten, Montieren und Absetzen zuständig ist. Für die Einordnung als Produktionsbetrieb reichen Dienstleistungen nicht aus, auf die ein anderer bei der Herstellung eines Sachgutes zurückgreift. Insoweit ist nochmals auf die Rechtsprechung des BSG zu Rationalisierungsbetrieben zu verweisen, wonach das Erarbeiten und Unterbreiten von Vorschlägen zur Rationalisierung nur Dienstleistung zur Unterstützung von (fremder) Produktion und nicht selbst schon Produktion ist (so explizit für Betriebe die Tätigkeiten als Generalauftragnehmer und Generallieferant ausführen: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, Rn. 26; so explizit für Rationalisierungsbetriebe: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument Rn. 20; so explizit für Dienstleistungsbetriebe allgemein: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument Rn. 18; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument Rn. 17; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, Rn. 28). Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beschäftigungsbetrieb sich dadurch von einem (reinen) Projektierungsbetrieb (im Sinne der Leistungsbeschreibung in § 37 der Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen vom 30. November 1988 [DDR-GBl. I Nr. 26 S. 287]) unterschied, dass er nicht (nur) Anlagen entwarf, deren Realisierung in der Hand eines fremden Betriebs lag, sondern (auch) die Herstellung der zu erstellenden Anlage koordinierte und überwachte, die fertige Anlage montierte und übergab und ihre Inbetriebnahme begleitete. Der Beschäftigungsbetrieb war darauf angewiesen, sich fremder Zulieferer zu bedienen. Sinn seiner Errichtung war nicht, Fertigungskapazitäten zu konzentrieren, sondern Spezialwissen zu sammeln, mit dem auf fremde Produktionskapazitäten zurückgegriffen werden konnte. Schwerpunkt der betrieblichen Aufgaben des Beschäftigungsbetriebes war dann aber nicht die eigentliche Produktion, sondern ihre Planung, intellektuelle Anleitung und Koordinierung, welche als Dienstleistungen einzuordnen sind. Als Hauptauftragnehmer oblag dem Betrieb zwar die Herstellungsverantwortung mit einer Vielzahl von durch eine komplexe Gesamtplanung verbundenen Einzelprozessen, ihm oblag selbst jedoch gerade nicht die Produktion oder Herstellung der erforderlichen Einzelkomponenten. Die komplexe Herstellungsverantwortung entspricht vielmehr der Planung, Koordinierung, Begleitung, Betreuung und Zusammenfassung der Bauleistungen, nicht aber der Bauleistung selbst.
Es kommt hinzu, dass die Montage bzw. die Realisierung der Erstellung kompletter und komplexer stahlbautechnischer Anlagen für die Pflanzen- und Tierproduktion nicht in Form der "Massenproduktion" erfolgte, wie dies bei Sachgütern oder Bauwerken der Fall war. Der VEB Landtechnischer Anlagenbau Y ... hat keine komplette Serienfertigung von landtechnischen Ausrüstungsanlagen in Form eines Massenausstoßes standardisierter Produkte oder Bauwerke durchgeführt, was nach der Rechtsprechung des BSG zur Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung jedoch erforderlich wäre (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3, Rn. 20; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, Rn. 23). Bei den vom Beschäftigungsbetrieb des Klägers konzipierten Anlagen handelte es sich nicht um massenweise hergestellte Standardprodukte, sondern, jeweils um für den Einzelfall geplante und realisierte Ausrüstungen. Denn die Anlagen sollten den jeweiligen spezifischen Anforderungen genügen. Dass es sich bei den montierten Anlagen um "fließbandartige Standardware" handelte, ist aus den Betriebsunterlagen nicht ersichtlich. Hinzukommt, dass der Betrieb die montierten Bauteile (Betonteile, Stahlträger, Dächer, Tore, etc.) für die landtechnischen Anlagen nicht selbst produziert hat, sondern sich fremder Zulieferbetriebe bedient hat. Auch dies ist bei der hier vorzunehmenden Beurteilung relevant, weil nach der neueren und konkretisierenden Rechtsprechung des BSG zu den von einem volkseigenen Industriebetrieb ausgeführten Montagearbeiten von Bedeutung ist, dass der mehr oder weniger schematisch anfallende Zusammenbau von im Wege industrieller Massenproduktion massenhaft hergestellten Bauteilen zum fertigen Produkt seinerseits Teil der industriellen Produktion dann sein kann, wenn die zusammengefügten Bauteile selbst, also von dem der Beurteilung zugrunde liegenden Beschäftigungsbetrieb, massenhaft hergestellt worden sind (so deutlich: BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; im Ergebnis ebenso auch: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 31, wonach industrielle Massenproduktion stets dann vorliegt, wenn der planmäßige Zusammenbau von Bauteilen zu einem Endprodukt in einem Betrieb anfällt, der die Bauteile im Wege industrieller Massenproduktion selbst herstellt).
Im Ergebnis können daher weder die Montagearbeiten selbst, auf die das Sozialgericht ausschließlich und einseitig verkürzend abgestellt hat, noch die teilweise in Eigenproduktion hergestellten Anlagenkomponenten als Massenproduktion erachtet werden. Nach der neueren und konkretisierenden Rechtsprechung des BSG zu den von einem Beschäftigungsbetrieb (auch) verrichteten Montagearbeiten kann zwar der Zusammenbau von im Wege industrieller Massenproduktion vorgefertigten Bauteilen zum fertigen Produkt seinerseits Teil der industriellen Produktion sein, wenn die montierten, also einem planmäßigen Zusammenbau von Bauteilen entsprechenden, Endprodukte ihrerseits massenhaft hergestellt werden und daher ihr Zusammenbau mehr oder weniger schematisch anfällt. Treten dagegen unter anderem individuelle Kundenwünsche, wie der zusätzliche Einbau von besonders gefertigten Teilen oder der Bau eines zwar aus standardisierten Einzelteilen bestehenden, so aber vom Hersteller nicht vorgesehenen und allein auf besondere Anforderungen gefertigten Produkts, in den Vordergrund, entfällt der Bezug zur industriellen Massenproduktion (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 31; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, Rdnr. 26). Denn der versorgungsrechtliche Begriff der Massenproduktion im Sinne der VO-AVItech ist auf die standardisierte Herstellung einer unbestimmten Vielzahl von Sachgütern gerichtet. Er ist damit in quantitativer Hinsicht allein durch die potentielle Unbegrenztheit der betrieblichen Produktion gekennzeichnet, wobei es nicht auf das konkrete Erreichen einer bestimmten Anzahl von Gütern ankommt, die der Betrieb insgesamt produziert oder an einzelne Kunden abgegeben hat. In ihrem wesentlichen qualitativen Aspekt unterscheidet sich die Massenproduktion von der auftragsbezogenen Einzelfertigung mit Bezug zu individuellen Kundenwünschen als ihrem Gegenstück dadurch, dass der Hauptzweck des Betriebs auf eine industrielle Fertigung standardisierter Produkte in einem standardisierten und automatisierten Verfahren gerichtet ist. Es ist in erster Linie diese Produktionsweise, die den Begriff der Massenproduktion im vorliegenden Zusammenhang kennzeichnet, und die inhaltliche Gesamtbetrachtung des Betriebs insofern, die ihn zu einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens macht. "Standardisiert und automatisiert" in diesem Sinne ist alles hergestellt, was mit einem vom Hersteller vorgegebenen Produkt nach Art, Aussehen und Bauweise identisch ist, aber auch dasjenige Sachgut, das aus mehreren ihrerseits standardisiert und automatisiert hergestellten Einzelteilen zusammengesetzt und Teil einer einseitig und abschließend allein vom Hersteller vorgegebenen Produktpalette ist (BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26).
Eine einseitig und abschließend allein vom VEB Landtechnischer Anlagenbau Y ... vorgegebene Produktpalette, lässt sich weder den Angaben des Klägers noch den Betriebsunterlagen entnehmen, weil die landtechnischen Anlagen und Ausrüstungen (Geflügelmastanlagen, Kartoffellagerhallen, Rinder- und Schweineställe, Obstkühllagerhäuser, Strohpelletieranlagen, Trockenwerke, etc.) an jeweils unterschiedlichen Standorten montiert wurden und daher an die individuellen Gegebenheiten angepasst werden mussten, so dass ein schematischer, nach einem im Vorhinein festgelegten Plan standardisierter Zusammenbau (vgl. zu diesem Erfordernis explizit: BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, Rdnr. 26) nicht festgestellt werden kann. Wegen dieses so zu verstehenden versorgungsrechtlich allein relevanten Begriffs der Montage im Sinne von unmittelbarer, serieller, industrieller und massenhafter Produktionsdurchführung, die standardisiert, "zum Beispiel in Fertigungsstraßen" (vgl. auch dazu explizit: BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, Rdnr. 26) durchgeführt wird und weder individuellen Kundenwünschen, noch zusätzlich mitverbauten Elementen, Teilen und zusätzlichen Anlagen zugänglich ist, genügt allein der Hinweis darauf, dass es sich nach der Nr. 1 Ziffer 11 der "Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens", die mit der "Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens" vom 10. Dezember 1974 (DDR-GBl. I 1975 Nr. 1, S. 1) für den Fünfjahresplanzeitraum 1976 bis 1980 für verbindlich erklärt wurde (vgl. § 1 der vorbenannten Anordnung), bei der Montage im DDR-Sprachgebrauch um einen Teil des produktionsdurchführenden Bereichs handelte, nicht. Dieser Hinweis vermag keinen Hinweis darauf zu geben, dass es sich "bei Montageprozessen um Produktionsvorgänge im Sinne der 2. DB" handele.
Auch im Übrigen lag die betriebliche Betätigung des VEB Landtechnischer Anlagenbau Y ... im Bereich der produktionsvorbereitenden Rationalisierung und Projektierung, so dass Hauptzweck des Betriebes nicht die Produktion von Sachgütern in den Bereichen der Industrie oder die Errichtung von baulichen Anlagen war. Nach dem Sprachgebrauch der DDR am 2. Oktober 1990, auf den es nach der Rechtsprechung des BSG maßgeblich ankommt (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 13), waren insoweit von dem unmittelbar produktionsdurchführenden Bereich unter anderem die Produktionshilfsbereiche sowie die produktionsvorbereitenden und die produktionssichernden Bereiche zu unterscheiden. Dies spiegelt sich bereits in der Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens (nachfolgend: Rahmenrichtlinie) vom 10. Dezember 1974 (DDR-GBl. 1975 I Nr. 1 S. 1) wieder. Diese ist, sofern – wie hier – keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, "faktischer Anknüpfungspunkt" bei der Beurteilung der Frage, ob in der DDR nach dem Stand der Versorgungsordnung am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, die ihrer Art nach von der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz erfasst war. Nach der in der als Anlage zu dieser Anordnung veröffentlichten Rahmenrichtlinie unter Ziffer 1. vorgenommenen Gliederung der Beschäftigten nach Arbeitsbereichen wird unter anderem zwischen den Bereichen Produktionsdurchführung (10), Produktionshilfe (20), Produktionsvorbereitung (30) und Leitung und Produktionssicherung (40) unterschieden. Dem produktionsvorbereitenden Bereich ist dabei unter anderem sowohl die Rationalisierung (37, 2. Spiegelstrich) als auch die Projektierung (33) zugeordnet. Entsprechend wird in der Rahmenrichtlinie unter Ziffer 2. auf der Grundlage des Merkmals "ausgeübte Beschäftigung" eine weitere Gliederung der Beschäftigten nach "wichtigen Tätigkeitshauptgruppen" vorgenommen und unterschieden zwischen Produktionspersonal (10), produktionsvorbereitendem Personal (20) sowie Leitungs- und Verwaltungspersonal (30). Auch in der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (DDR-GBl. I Nr. 38 S. 355) wird in § 6 Abs. 1 Satz 4 unter anderem zwischen Produktionsbetrieben für Enderzeugnisse, Produktionsbetrieben für Zulieferungen, Baubetrieben auf der einen und Rationalisierungsmittelbetrieben sowie Projektierungsbetrieben auf der anderen Seite unterschieden.
Nach dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR, der sich – unabhängig von einer Überführung in Bundesrecht – insbesondere aus dem Kontext des einschlägigen Binnenrechts der DDR ergibt (dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32), umfasste die Projektierung die Ausarbeitung und allseitige Abstimmung der zweckmäßigsten technischen, gestalterischen und ökonomischen Konzeption und Festlegung der Aufgaben zur Herstellung von Grundmitteln einschließlich des Realisierungsablaufs. Die Projektierung entschied maßgeblich über die Proportionalität und Effektivität der künftigen Produktion. Projektierung im weiteren Sinne waren dabei alle Leistungen, die von Projektierungsbetrieben und Projektierungseinrichtungen für die Investitionstätigkeit erbracht wurden. Hierunter fielen die Ausarbeitung der Unterlagen der Investitionsvorbereitung und von Projekten, die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen, die Ausarbeitung von Studien und Varianten bei der Planung sowie die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen. Im engeren Sinne verstand man unter Projektierung die Ausarbeitung des Investitionsprojektes. Unter Projektierungsbetrieben verstand man volkseigene Spezialbetriebe, die entweder hauptsächlich bautechnische Unterlagen für Investitionsprojekte auszuarbeiten und in enger Zusammenarbeit mit den Bau- und Montagebetrieben durch das Projekt die besten funktionellen Konstruktionen und technologischen Lösungen bei geringstem Aufwand zu gewährleisten sowie die maximale Anwendung von Typen und Standards vorzusehen hatten oder die beauftragt waren für bestimmte Objekte des Investitionsvorhabens die technologische Dokumentationen und Unterlagen zu erarbeiten hatten. Die Projektierungsbetriebe hatten Typenprojekte, Wiederverwendungsprojekte und Material sparende Konstruktionen mit Orientierung auf den wissenschaftlich-technischen Höchststand zu bevorzugen. Sie waren verpflichtet, die auf ihrem Spezialgebiet anfallenden Projektierungsaufgaben durchzuführen oder zumindest verantwortlich zu lenken und zu überwachen. Ständige Projektierungsbetriebe waren unter anderem volkseigene Projektierungsbetriebe in den Kombinaten des Bauwesens und des Anlagenbaus (vgl. Prof. Dr. habil. Borchert (Hrsg.), Lexikon der Wirtschaft - Industrie, Berlin 1970, zu den Stichworten "Projektierung" und "Projektierungsbetrieb", S 675; Lexikon der Wirtschaft - Arbeit, Bildung, Soziales, Berlin 1982, zum Stichwort "Projektierung", S 748; Ökonomisches Lexikon H-P, Berlin 1979, zu den Stichworten "Projektierung" und "Projektierungseinrichtung", S 820-821; Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus, Berlin 1989, zu den Stichworten "Projektierung" und "Projektierungseinrichtung", S 774-775). In diesem Sinne definierte bereits die Verordnung über das Projektierungswesen - Projektierungsverordnung - vom 20. November 1964 (DDR-GBl. II Nr. 115 S. 909) in § 2 den Begriff der Projektierungsleistungen. Dieser Begriff wird sowohl in § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Leitung, Planung und ökonomische Stimulierung der Projektierung - Projektierungsverordnung - vom 18. April 1985 (DDR-GBl. I Nr. 15 S. 181) als auch in § 37 Abs. 2 der Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen vom 30. November 1988 (DDR-GBl. I Nr. 26 S. 287) durch die Einbeziehung weiterer Leistungen erweitert und präzisiert. Genannt werden hier etwa die Ausarbeitung wiederverwendungsfähiger Projektlösungen durch Erarbeitung kombinationsfähiger und variabel nutzbarer Teilprojekte, Projektteile, Konstruktions- und sonstiger Teillösungen auf der Grundlage staatlich festgelegter Bausysteme und Normativen sowie die Durchführung von Aufgaben zur Rationalisierung der Projektierung, insbesondere die Ausarbeitung von Projektierungstechnologien und EDV-Programmen.
Nach dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR umfasste die Rationalisierung die Gesamtheit der zur Intensivierung in den Betrieben, Kombinaten, Einrichtungen, den Zweigen und in der ganzen Volkswirtschaft sowie in allen anderen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens von der sozialistischen Gesellschaft getroffenen Maßnahmen. Ziel der sozialistischen Rationalisierung war es, mit den vorhandenen Arbeitskräften, den verfügbaren Produktionsausrüstungen, Geräten und Materialien die Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen zu verbessern sowie den Reproduktionsprozess intensiver zu gestalten und dadurch eine rasche Steigerung der Arbeitsproduktivität und eine hohe ökonomische Effektivität zu erreichen. Die sozialistische Rationalisierung erfasste alle Arbeitsprozesse (Forschung, Entwicklung, Planung, Leitung, Produktion, Absatz). Zur Rationalisierung gehörten unter anderem Maßnahmen wie die Konzentration und Spezialisierung der Forschung in Großforschungszentren, die Konzentration der Entwicklung und Fertigung auf bestimmte Betriebe, die Anwendung rationeller Planungs- und Leitungsmethoden, die Anwendung produktiver Technologien, die Standardisierung, die Mechanisierung und die Automatisierung, die Umorganisation der Produktion in Richtung auf höhere Fertigungsprinzipien, der Einsatz neuer Organisations- und Mechanisierungsmittel sowie von Automaten bis zur elektronischen Datenverarbeitung und die Errichtung zentraler Reparaturstätten in den Territorien (vgl. Prof. Dr. habil. Borchert [Hrsg.], Lexikon der Wirtschaft - Industrie, Berlin 1970, zum Stichwort "Rationalisierung, sozialistische", S. 689-691; Lexikon der Wirtschaft - Arbeit, Bildung, Soziales, Berlin 1982, zum Stichwort "Rationalisierung, sozialistische", S. 764-766; Ökonomisches Lexikon Q-Z, Berlin 1979, zum Stichwort "Rationalisierung, sozialistische", S. 22-23; Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus, Berlin 1989, zum Stichwort "Rationalisierung", S. 790-791). In diesem Sinne umschrieb auch die Anordnung über die Aufgaben, die Arbeitsweise und die Finanzierung der volkseigenen Betriebe für Rationalisierung, der volkseigenen Ingenieurbüros für Rationalisierung und der volkseigenen Organisations- und Rechenzentren der Wirtschaftsräte der Bezirke (nachfolgend: Rationalisierungsanordnung) vom 29. März 1973 (DDR-GBl. I Nr. 17 S. 152) die Aufgaben der Rationalisierungsbetriebe. Auch die Rationalisierungsanordnung ist, sofern – wie hier – keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, "faktischer Anknüpfungspunkt" bei der Beurteilung der Frage, ob in der DDR nach dem Stand der Versorgungsordnung am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, die ihrer Art nach von der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz erfasst war (BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument Rn. 20). Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Rationalisierungsanordnung erarbeiteten die Rationalisierungsbetriebe Unterlagen für die Rationalisierung und konstruierten und fertigten Rationalisierungsmittel. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Rationalisierungsanordnung konzentrierten sich die Rationalisierungsbetriebe auf Maßnahmen, die auf eine schnelle Erhöhung des materiellen und kulturellen Lebensniveaus der Bevölkerung mit hoher Effektivität Einfluss nehmen. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der Rationalisierungsanordnung richtete sich die Tätigkeit der Rationalisierungsbetriebe vorrangig auf Maßnahmen zur Sicherung der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung, auf eine hohe Steigerung der Arbeitsproduktivität, auf die Senkung der Kosten und auf die Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen. Nach § 2 Abs. 4 der Rationalisierungsanordnung führten die Rationalisierungsbetriebe im Auftrag des zuständigen Wirtschaftsrates Untersuchungen über Rationalisierungsmöglichkeiten durch und unterbreiteten Vorschläge zur Rationalisierung. Nach § 2 Abs. 5 der Rationalisierungsanordnung unterhielten die Rationalisierungsbetriebe im Rahmen der Erzeugnisgruppe einen Informationsdienst über durchgeführte Aufgaben und nahmen aktiv Einfluss auf mögliche Nachnutzung. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Rationalisierungsanordnung organisierten die Rationalisierungsbetriebe die Erzeugnisgruppenarbeit mit dem Ziel, die bei der sozialistischen Rationalisierung gewonnenen Erfahrungen und erreichten Ergebnisse auch überbezirklich zu nutzen und sich bei der Lösung der Aufgaben gegenseitig zu unterstützen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 der Rationalisierungsanordnung erstreckte sich die Zusammenarbeit insbesondere auf den allseitigen Erfahrungsaustausch und Leistungsvergleich zwischen den Betrieben, die zentrale Dokumentation und Information zur Vermeidung von Doppelarbeiten und die zentralisierte Lagerhaltung für ausgewählte Materialien.
Diese Charakterisierung der Rationalisierung entsprach bereits einem Ministerratsbeschluss vom 2. März 1967. Mit dem Beschluss des Präsidiums des Ministerrates über die Grundsätze zur Bildung von Ingenieurbüros für Rationalisierung vom 2. März 1967 (Beschluss-Nummer: 108 / 4 / 67; vertrauliche Ministerratssache Nr. 229/67) wurden die Grundsätze zur Bildung von Ingenieurbüros für Rationalisierung bestätigt. Nach diesen Grundsätzen war die Tätigkeit der Ingenieurbüros für Rationalisierung auf die Erhöhung der Produktivität und die Verbesserung der Rentabilität der zu rationalisierenden Betriebe gerichtet. Im Ergebnis der Arbeit der Ingenieurbüros für Rationalisierung war der betriebliche Nutzen nachzuweisen und ökonomisch zu bewerten. Dabei standen folgende Aufgabenstellungen für die Ingenieurbüros für Rationalisierung im Vordergrund: - Steigerung der Arbeitsproduktivität und Erhöhung der Rentabilität, - Erhöhung des Betriebsgewinns, - Senkung der Kosten, - Erhöhung der Fondsquote und Fondsrentabilität, - Einsparung von Arbeitskräften und - Erhöhung der Qualität der Erzeugnisse. Zur Erfüllung dieser Aufgabenstellungen hatten die Ingenieurbüros für Rationalisierung die Betriebsdirektoren bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung der komplexen sozialistischen Rationalisierung zu beraten, zu unterstützen und eventuell nach Vereinbarung mit den Betrieben auf vertraglicher Grundlage Rationalisierungsvorhaben durchzuführen. Die Aufgabenstellungen erstreckten sich dabei, unter Wahrung der vollen Verantwortung der Betriebsdirektoren, auf folgende Gebiete: - Planung, Organisation und Leitung des Reproduktionsprozesses (Betriebs- und Verwaltungsorganisation, Planung der technischen Vorbereitung und Produktionsdurchführung sowie Organisationstechnik), - inhaltliche Fragen der technischen Vorbereitung wie konstruktive Vorbereitung (Werkstoffeinsatz, Vereinheitlichung, Wertanalyse) und technologische Vorbereitung (Typung, Gruppenbearbeitung), - Technologie der Produktion (Einsatz progressiver Fertigungsverfahren, Werkzeuge und Vorrichtungen, Rationalisierungsmittel), - Organisation des Produktionsprozesses (innerbetrieblicher Transport, Lagerwesen Fertigungsmittelwirtschaft, Gütesicherung und Instandhaltung), - Arbeitsgestaltung (Arbeitsstadium, Arbeitsgestaltung, Arbeitsordnung, Arbeitsschutz). Sämtliche dieser Aufgaben waren auf der Grundlage von Problem-, Kosten- und Systemanalysen durchzuführen. Unter Berücksichtigung der Komplexität des Reproduktionsprozesses und der Vielfalt der betrieblichen Arbeit waren die entscheidenden Ursachen für die Störungen im betrieblichen Prozess zu erkennen und zu beseitigen. Der Schwerpunkt der Arbeit bestand darin, auf der Grundlage des gegenwärtigen Standes der Technik, - eine durchgängige Rationalisierung in Richtung Mechanisierung und Automatisierung, - die Rationalisierung der ingenieurtechnischen Planungs-, Leitungs- und Verwaltungsarbeit, - die Standardisierung, nationale und internationale Spezialisierung, Konzentration und Kooperation der Produktion, - die rationellste Nutzung der Produktionsfonds zu gewährleisten.
Vor diesem Hintergrund erklärt sich auch die Einordnung des Beschäftigungsbetriebes nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR in die Wirtschaftsgruppe 15559 (Reparatur- und Montagebetriebe für Metallkonstruktionen). Nach Überzeugung des Gerichts ist neben den aus den Betriebsunterlagen und den Angaben des Klägers hervorgehenden Aufgaben des VEB Landtechnischer Anlagenbau Y ... auch die Anknüpfung an die Zuordnung des Betriebes in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR ein geeignetes abstrakt-generelles Kriterium der Bewertung der Haupttätigkeit des Beschäftigungsbetriebes des Klägers (vgl. dazu auch: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 4 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, RdNr. 11, wonach der Zuordnung in die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR die Bedeutung einer Hilfstatsache zukommen kann, welche bei der Beweiswürdigung für die Geprägefeststellung erheblich werden kann). Dies ergibt sich vor allem aus dem Vorwort zur Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR für das Jahr 1985, die im Bundesarchiv zugänglich ist und die belegt, dass bereits die DDR im Rahmen ihrer ökonomischen Planung und statistischen Abrechnung eine Einteilung der Betriebe nach ihren Hauptaufgaben (ihrer Haupttätigkeit) im System der erweiterten Reproduktion (und damit nach ökonomischen Gesichtspunkten) vorgenommen hat. Danach erfolgte die Zuordnung der selbständigen wirtschaftlichen Einheiten - Betriebe, Einrichtungen, Organisationen u.a. - unabhängig von der Unterstellung unter ein Staats- oder wirtschaftsleitendes Organ und der sozialökonomischen Struktur. Die Systematik der Volkswirtschaftszweige war damit frei von möglichen Veränderungen, die durch verwaltungsmäßige Unterstellungen der Betriebe und Einrichtungen hervorgerufen werden konnten. In der Systematik der Volkswirtschaftszweige wurde die Volkswirtschaft der DDR in neun Wirtschaftsbereiche gegliedert: 1. Industrie, 2. Bauwirtschaft, 3. Land- und Forstwirtschaft, 4. Verkehr, Post und Fernmeldewesen, 5. Handel, 6. Sonstige Zweige des produzierenden Bereichs, 7. Wohnungs- und Kommunalwirtschaft, Vermittlungs-, Werbe-, Beratungs-, und andere Büros, Geld- und Kreditwesen, 8. Wissenschaft, Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen und 9. staatliche Verwaltung, gesellschaftliche Organisationen. Die Zuordnung der selbstständigen wirtschaftlichen Einheiten zu den Gruppierungen erfolgte entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw. Leistung oder dem Hauptzweck der Einrichtung, wobei jede Einheit nur einer Gruppierung zugeordnet werden konnte, mithin der Hauptzweck des Betriebes dazu ermittelt werden musste. Sie wurde von den Dienststellen der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik in Zusammenarbeit mit den Fachorganen festgelegt. Eine Änderung der Zuordnung bedurfte der Zustimmung der für den Wirtschaftszweig verantwortlichen Fachabteilung der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik und sollte nur dann erfolgen, wenn die Hauptproduktion des Betriebs grundsätzlich umgestellt worden war. Gerade diese Zuordnung der einzelnen Beschäftigungsbetriebe im Rahmen der Systematik der Volkswirtschaftszweige bildet ein wesentliches, von subjektiven Elementen freies, aus dem Wirtschaftssystem der DDR selbst stammendes Kriterium zur Beurteilung des Hauptzwecks eines Betriebes um festzustellen, ob für einen fiktiven Einbeziehungsanspruch in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz die nach der vom BSG herausgearbeiteten verfassungskonformen Auslegung erforderliche betriebliche Voraussetzung erfüllt ist. Soweit danach der VEB Landtechnischer Anlagenbau ausweislich des von der Beklagten beigezogenen Auszugs aus dem Wirtschaftsregister der Wirtschaftsgruppe 15559 (Reparatur- und Montagebetriebe für Metallkonstruktionen) zugeordnet war, mit der sich der Betrieb ausweislich der Bilanzformblätter (vgl. explizit: "DM-Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990") auch am 30. Juni 1990 im DDR-Wirtschaftsverkehr selbst identifizierte, ist diese Wirtschaftsgruppe gerade nicht dem produzierenden Bereich der Industrie oder des Bauwesens zugehörig. Die statistische Einordnung des Betriebes in die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR korrespondiert damit mit den sich aus den Betriebsunterlagen und den Angaben des Klägers ergebenden Hauptaufgaben des Betriebes und kann daher als bestätigendes Indiz deklariert werden. Dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers gab somit nicht – wie vom BSG für einen bundesrechtlichen Anspruch für erforderlich erachtet – die industrielle Produktion im Sinne des fordistischen Produktionsmodells (vgl. ausdrücklich: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6, S. 29, S. 46 und S. 47; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23) bzw. die massenhafte Produktionsdurchführung (vgl. dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25), das heißt die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion von Sachgütern beziehungsweise der massenhafte Ausstoß von Neubauwerken das Gepräge. Ein isoliertes Abstellen auf die Einordnung des Betriebes in den Wirtschaftsbereich 1 (Industrie) ist nicht zielführend, weil die konkrete Einordnung des Beschäftigungsbetriebes in den konkreten Wirtschaftszweig 15559 nicht für, sondern gegen die Einordnung des Betriebes in den Bereich der standardisierten produzierenden Industrie spricht. Denn die Gruppenbildung und Wortwahl innerhalb der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR zeigt die begriffliche Unterscheidung zwischen "Herstellung" im Sinne von Produktion einerseits und "Reparatur und Montage" andererseits im Sprachgebrauch der DDR. In der Wirtschaftsgruppe 15559 waren konkret – ausgehend davon, dass die Zuordnung der Einheit zu den Gruppierungen entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw. Leistung oder dem Hauptzweck der Einrichtung erfolgte – die Reparatur- und Montagebetriebe für Metallkonstruktionen erfasst. Demgegenüber wurden die Betriebe, die sich hauptsächlich mit dem "Bau von Metallkonstruktionen" etc. befassten, der Wirtschaftsgruppe 15551 (Bau von Konstruktionen aus Stahl und Alu-Legierungen) und 15552 (Bau von Rohrleitungs- und Isolierelementen) zugeordnet. Betriebe, die in diese Wirtschaftsgruppen eingeordnet waren, waren ausdrücklich mit der "Herstellung" oder dem "Bau" von stahltechnischen Konstruktionen, Anlagen, Geräten, Leitungen und Maschinen befasst.
In der Gesamtschau sämtlicher vorbenannter Indizien wird damit deutlich, dass Hauptzweck und Ziel des VEB Landtechnischer Anlagenbau Y ... nicht die industrielle Massenproduktion von Gütern und Sachen war, sondern das produktionsvorbereitende Aufgaben und Dienstleistungen in Form von Projektierung, Rationalisierung, Montage, Reparatur, Rekonstruktion, Instandhaltung und Service von landtechnischen Ausrüstungen dem Beschäftigungsbetrieb dessen Gepräge gegeben haben.
Soweit in der rentenberatenden Literatur zum Teil ausgeführt wird, der Sprachgebrauch der DDR habe am 30. Juni 1990 unter den Begriff der Produktion sämtliche Tätigkeiten im Rahmen des Produktionsprozesses subsumiert, so dass es nur auf den Begriff der Produktion an sich ankomme, wozu auch die Erbringung von produktiven/materiellen Leistungen zähle (vgl. dazu explizit: Lindner, "Das Märchen von der Massenproduktion", RV [= Die Rentenversicherung] 2012, 107-115; im Ergebnis ebenso: Schmidt, "Technische Intelligenz: Die widersprüchliche Rechtsprechung des BSG zum Produktionsbegriff bei der betrieblichen Voraussetzung für die Rechtsanwendung des AAÜG", RV 2011, 141, 144), trifft dies zum einen ausweislich der vorherigen Erörterungen nicht zu. Und zum anderen würde dies im vorliegenden Zusammenhang, träfen die Ausführungen zu, zu keiner anderen rechtlichen Bewertung führen. Denn selbst wenn der ökonomische Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 den Produktionsbegriff in einem weiten oder erweiterten Sinn verstanden haben sollte, kann dieser nicht zu Grunde gelegt werden, weil er von der Versorgungsordnung nicht inkorporiert worden ist. Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb ergibt sich nach Auffassung des BSG aus einem Umkehrschluss zu § 1 Abs. 1 der 2. DB, weil anderenfalls die Gleichstellung nicht produzierender Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre. Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb musste auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein. Das BSG setzt industriell und serienmäßig wiederkehrend ausdrücklich gleich (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Die Bedeutung der damit verbundenen Begriffsbildung in der Wirtschaft der DDR hat das BSG unter Darstellung der Wirtschaftsgeschichte zur Zeit des Erlasses der maßgeblichen Versorgungsnormen herausgearbeitet (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40, S. 46 f.). Daher ist für die Zuordnung zu den Produktionsbetrieben weder auf die tatsächliche Handhabung durch die Organe und Betriebe der DDR, noch auf ein weites ökonomisches Verständnis in ökonomischen Kompendien der DDR, sondern auf den staatlichen Sprachgebrauch abzustellen, wie er sich aus den einschlägigen Verordnungen der DDR zum Bereich der volkseigenen Betriebe erschließt; diesbezüglich wird nochmals auf die oben eingangs ausführlich dargelegten leitenden Grundlinien zur Interpretation des Begriffs "Produktionsbetrieb" verwiesen. Deshalb waren volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie nur solche, die – neben etwaigen anderen Aufgaben – durch eine stark standardisierte Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen im Sinne des fordistischen Produktionsmodells bzw. im Sinne der standardisierten und automatisierten industriellen Massenproduktion (Produktionsdurchführungsbetrieb) ihr Gepräge erhalten haben. Somit kann nicht einem Produktionsbegriff in einem weit verstandenen Sinne gefolgt werden. Diese Wertung, dass unter Produktion die Erbringung von produktiven/materiellen Leistungen verstanden worden sei, mag zwar dem in der DDR vielfach üblichen und aus den Bekundungen des Klägers erkennbar hervorgehenden, offen praktizierten Sprachgebrauch entsprochen haben, wird jedoch dem nach der – bereits angeführten – höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblichen Auslegungskriterium, nämlich dem aus den Verordnungen ersichtlichen staatlichen Sprachgebrauch, nicht gerecht. Dass das danach erforderliche fordistische Produktionsmodell bzw. die standardisierte und automatisierte industriellen Massenproduktion später nicht mehr tragend gewesen sei, da es im Verlauf der DDR-Geschichte immer wieder veränderte Schwerpunktsetzungen in der Industriepolitik gegeben habe, wie der Kläger-Prozessbevollmächtigte sinngemäß ausführt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn, dass die nach der Rechtsprechung für die Auslegung maßgeblichen Regelungen der zu Bundesrecht gewordenen Regelungen der AVItech, die sich aus den Texten der VO-AVItech und der 2. DB ergeben, bzw. die für ihr Verständnis maßgeblichen DDR-Verordnungen zum Bereich der volkseigenen Betriebe den immer wieder veränderten Schwerpunktsetzungen in der Industriepolitik angeglichen worden seien, ist nicht ersichtlich, insbesondere im Hinblick auf die seit ihrem Erlass unverändert gebliebene VO-AVItech und die 2. DB (BSG, Beschluss vom 22. Juni 2010 - B 5 RS 94/09 B - JURIS-Dokument RdNr. 12). Von Belang sind allein die Entwicklungen des versorgungsrechtlichen Sprachgebrauchs (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21).
2. Beim Beschäftigungsbetrieb des Klägers handelte es sich auch nicht um einen, den volkseigenen Produktionsbetrieben in den Bereichen Industrie oder Bauwesen, gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 VO-AVItech. Die Festlegung, welche Betriebe gleichgestellt waren, wurde nicht in der Regierungsverordnung getroffen, sondern der Durchführungsbestimmung überantwortet (vgl. § 5 VO-AVItech). Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB waren den volkeigenen Betrieben gleichgestellt: wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. Der VEB Landtechnischer Anlagenbau Y ... kann unter keine dieser Betriebsgruppen gefasst werden, da Reparatur- und Montagebetriebe für landwirtschaftliche Ausrüstungen nicht aufgeführt sind. Eine Einbeziehung dieser Betriebe hätte nur erfolgen können, wenn die nach § 5 VO-AVItech ermächtigten Ministerien die Regelung in § 1 Abs. 2 der 2. DB dahingehend ergänzt hätten. Das ist nicht der Fall.
Um das "Analogieverbot" (vgl. dazu zuletzt ausdrücklich: BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 27/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18), das aus den Neueinbeziehungsverboten in dem zu Bundesrecht gewordenen Rentenangleichungsgesetz der DDR (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zum Einigungsvertrag) und dem Einigungsvertrag (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Satz 1 Halbsatz 2 zum Einigungsvertrag) folgt, nicht zu unterlaufen, hat sich eine Auslegung der abstrakt-generellen Regelungen des Versorgungsrechts "strikt am Wortlaut zu orientieren" (so zuletzt nachdrücklich: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 13 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, RdNr. 14; ebenso nunmehr: BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 34; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; im Übrigen zuvor so bereits: BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Für die Antwort darauf, ob das Versorgungsrecht – aus welchen Gründen auch immer – bestimmte Betriebsgruppen einbezogen oder nicht einbezogen hat, kann nur auf die sprachlich abstrakt-generellen und ihrem Wortlaut nach zwingenden Texte der Versorgungsordnungen und ihrer Durchführungsbestimmungen abgestellt werden (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 42/01 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27).
Eine Erweiterung des Kreises der gleichgestellten Betriebe ist daher nicht möglich. Zum einen ist nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 der 2. DB die Aufzählung der dort genannten Betriebe abschließend. Zum anderen ist eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 geltenden abstrakt-generellen Regelungen der DDR, auch soweit sie willkürlich gewesen sein sollten, durch die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt nicht zulässig, worauf das BSG wiederholt hingewiesen hat (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 68). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die in nunmehr ständiger Rechtsprechung des BSG aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf Art. 3 des Grundgesetzes (GG) nicht beanstandet (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05 - NVwZ 2006, 449 und vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 - NVwZ 2005, 81). Nach Auffassung des BVerfG ist es zulässig, dass sich das BSG am Wortlaut der Versorgungsordnung orientiert und nicht an eine Praxis oder an diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinien der DDR anknüpft.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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