Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 4 RS 1018/13
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RS 416/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebliche Voraussetzung - Veredelungsbetrieb - VEB Getreideverarbeitung Riesa
Beim VEB Getreideverarbeitung Riesa handelte es sich weder um einen Massenproduktionsbetrieb im Bereich Industrie oder Bauwesen, noch um einen gleichgestellten Betrieb, sondern um einen Veredelungs-, Bearbeitungs- und Handelsbetrieb.
Beim VEB Getreideverarbeitung Riesa handelte es sich weder um einen Massenproduktionsbetrieb im Bereich Industrie oder Bauwesen, noch um einen gleichgestellten Betrieb, sondern um einen Veredelungs-, Bearbeitungs- und Handelsbetrieb.
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 2. April 2015 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 3. Dezember 1976 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Der 1951 geborene Kläger arbeitete seit 8. Mai 1972 als Betriebselektriker im volkseigenem Betrieb (VEB) Mühlenwerke A ... Er absolvierte während seiner Beschäftigungszeit ein Abendstudium an der Ingenieurschule für Walzwerk- und Hüttentechnik A ... in der Fachstudienrichtung Betriebsingenieur/Instandhaltung. Nach erfolgreichem Studium wurde ihm mit Ingenieururkunde vom 3. Dezember 1976 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung "Betriebsingenieur/Instandhaltung" zu führen. Er war bis 31. Dezember 1976 als Betriebselektriker im VEB Mühlenwerke A ... eingesetzt und in der Zeit vom 1. Januar 1977 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) zunächst als Betriebsingenieur für Instandhaltung, später als Hauptmechaniker im VEB Mühlenwerke A ... bzw. (ab 1. Januar 1984) im unmittelbaren Rechtsnachfolgebetrieb, dem VEB Getreideverarbeitung A ..., beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Den am 23. Juni 2005 gestellten Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 1. Juli 2005 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2005 ab: Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die – aus bundesrechtlicher Sicht – dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Der Kläger sei am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt gewesen.
Den Überprüfungsantrag des Klägers vom 10. Januar 2013, mit dem er geltend machte, sein Beschäftigungsbetrieb sei ein Produktionsbetrieb gewesen, in dem Getreide zu Mischfutter und Mehl verarbeitet worden sei, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 4. März 2013 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2013 ab: Der Bescheid vom 1. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2005 sei nicht rechtswidrig. Die Voraussetzungen von § 1 AAÜG würden nicht vorliegen. Der VEB Getreideverarbeitung A ... sei kein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen. Die betriebliche Voraussetzung liege am 30. Juni 1990 nicht vor, da der Betrieb weder ein Produktionsbetrieb noch ein gleichgestellter Betrieb gewesen sei. Der VEB Getreideverarbeitung A ... sei ein Produktionsmittelhandelsbetrieb mit Erzeugnissen der Lebensmittelindustrie und Landwirtschaft gewesen, wie die Einordnung des Betriebes in die Wirtschaftsgruppe 52212 belege.
Die hiergegen am 27. Juni 2013 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden, nach Beiziehung von Betriebsunterlagen zum VEB Getreideverarbeitung A ... sowie nach Einholung von schriftlichen Auskünften der Zeugen Y ... vom 30. April 2014, X ... vom 1. Mai 2014 und W ... vom 6. Mai 2014, mit Gerichtsbescheid vom 2. April 2015 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 1. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2005, denn dieser sei rechtmäßig. Der Betrieb erfülle die betriebliche Voraussetzung für eine fingierte Versorgungsanwartschaft nicht. Er sei kein volkseigener Produktionsbetrieb und auch kein gleichgestellter Betrieb gewesen, denn Hauptzweck des Betriebes sei nicht die industrielle Massenproduktion gewesen. Die betriebliche Voraussetzung für eine fingierte Versorgungsanwartschaft habe am 30. Juni 1990 nicht vorgelegen.
Gegen den am 17. April 2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 12. Mai 2015 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Das Sozialgericht habe die Betriebsergebnisse nicht ermittelt, auf die jedoch abzustellen sei. Außerdem habe das Sozialgericht Art. 3 des Grundgesetzes (GG) verletzt, da die Beklagte anderen ehemaligen Mitarbeitern des VEB Getreideverarbeitung A ... die Intelligenzrente zuerkannt habe. Der Kläger sei daher gleich zu behandeln. Im Übrigen sei von einer Beweislastumkehr auszugehen, da die Beklagte anderen Mitarbeitern die Intelligenzrente zuerkannt habe. Die fehlende Unterstellung des Betriebes unter ein Industrieministerium sei nicht entscheidend. Im Übrigen habe die Mitarbeiteranzahl in der Produktion überwogen. Der Betrieb sei ein Produktionsbetrieb gewesen, in dem Getreide verarbeitet worden sei. Aus dem Getreide sei Mehl, Dunst, Gries und Mischfutter hergestellt worden. Die Handelstätigkeit des Betriebes sei nebensächlich gewesen und habe zu jedem Betrieb gehört.
Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 2. April 2015 aufzuheben und die Beklagte, unter Aufhebung des Bescheides vom 4. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2013, zu verurteilen, den Bescheid vom 1. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2005 zurückzunehmen und seine Beschäftigungszeiten vom 3. Dezember 1976 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum erzielten tatsächlichen Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Das Gericht hat Betriebsunterlagen des VEB Getreideverarbeitung A ... sowie des unmittelbaren Rechtsnachfolgebetriebes, der A ... Getreideverarbeitungsgesellschaft mbH im Aufbau, beigezogen sowie eine Auskunft aus dem Bundesarchiv zur Einordnung des Betriebes in das Statistische Betriebsregister der DDR am 17. Juni 2016 eingeholt.
Mit Schriftsätzen vom 6. September 2017 (Beklagte) und 20. September 2017 (Kläger) haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
II. Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Sozialgericht Dresden die Klage zu Recht mit Gerichtsbescheid vom 2. April 2015 abgewiesen hat. Der Überprüfungsablehnungsbescheid der Beklagten vom 4. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte, unter entsprechender Rücknahme des Ablehnungsbescheides vom 1. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2005, die von ihm geltend gemachten Beschäftigungszeiten vom 3. Dezember 1976 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der fiktiven Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) sowie die in diesen Zeiträumen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt, weil er diesem Zusatzversorgungssystem nicht (fiktiv) zugehörig war.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Ablehnungsbescheides vom 1. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2005 ist nicht rechtswidrig. Anspruchsgrundlage für die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, sind §§ 1 und 5 AAÜG. Die vom Kläger geltend gemachten Beschäftigungszeiten können nicht dem Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG zugeordnet werden, weil eine fingierte Versorgungsanwartschaft nicht bestand.
Hinsichtlich der Rechtsgrundlage und der Herleitung des Anspruchs auf Feststellung fingierter Zusatzversorgungsanwartschaften kann zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Dresden im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 2. April 2015 Bezug und von einer weiteren Begründung Abstand genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Im Übrigen sind lediglich folgende Ergänzungen veranlasst:
Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum vom 3. Dezember 1976 bis 30. Juni 1990 nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 20; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5 S. 33; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 60; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8 S. 74; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22-36; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31), weil er am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Er war zu diesem maßgeblichen Stichtag nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb beschäftigt. Die betriebliche Voraussetzung eines fingierten Anspruchs im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (DDR-GBl. I Nr. 93 S. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (DDR-GBl. I Nr. 62 S. 487) ist nicht erfüllt.
Beschäftigungsbetrieb des Klägers am 30. Juni 1990, und damit Arbeitgeber im rechtlichen Sinn – worauf es nach der ständigen Rechtsprechung des BSG allein ankommt (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 6, S. 13; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 49/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 30/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32) – war, ausweislich der Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung, der VEB Getreideverarbeitung A ...
1. Bei dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Hauptzweck des Betriebes war nämlich nicht die unmittelbare, industrielle, serienmäßige Produktion von Sachgütern in den Bereichen der Industrie oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen, sondern die Verarbeitung von Getreide zu Mehl, Gries, Dunst und Mischfutter sowie die Bearbeitung und der Handel mit Getreide.
Entgegen der Ansicht des Klägers unterfallen dem Geltungsbereich der VO-AVItech und der 2. DB nur die Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens, deren Hauptzweck (bzw. Schwerpunkt) auf die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen ausgerichtet war (vgl. exemplarisch: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27). Der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp ist neben den Merkmalen "Betrieb" und "volkseigen" maßgeblich durch das weitere Merkmal "Produktion (Industrie/Bauwesen)" gekennzeichnet. Zwar sprechen die Überschrift der Versorgungsordnung, ihr Vorspann ("Präambel") und ihr § 1 und ebenso § 1 Abs. 1 der 2. DB nur vom "volkseigenen Betrieb". Nach diesem Teil des Wortlauts wären alle Betriebe, die auf der Basis von Volkseigentum arbeiteten, erfasst worden. Der in § 1 Abs. 2 der 2. DB verwendete Ausdruck "Produktionsbetrieb" macht jedoch deutlich, dass die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz nicht in jedem volkseigenen Betrieb galt. Weil dort Betriebe und Einrichtungen aufgelistet wurden, die einem "Produktionsbetrieb" gleichgestellt wurden, wird klar, dass die Versorgungsordnung und auch § 1 Abs. 1 der 2. DB nur (volkseigene) Produktionsbetriebe erfasste. Dies wird durch § 1 der 1. DB vom 26. September 1950 (DDR-GBl. I Nr. 111 S. 1043) bestätigt, nach dem nur bestimmte Berufsgruppen der technischen Intelligenz, die gerade in einem "Produktionsbetrieb" verantwortlich tätig waren, generell in den Kreis der Versorgungsberechtigten einbezogen werden sollten (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6, S. 43 f.). Dass es dabei auf Produktionsbetriebe nur der "Industrie" und des "Bauwesens" ankommt, ergibt sich mit Blick auf die Produktionsbetriebe der Industrie unter anderem schon aus der Einbeziehung des Ministeriums für Industrie in § 5 VO-AVItech und für die Produktionsbetriebe des Bauwesens aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstellung von "Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens" einerseits und allen anderen "volkseigenen Betrieben" andererseits, welche die DDR spätestens ab den 60er-Jahren und jedenfalls am 30. Juni 1990 in ihren einschlägigen Gesetzestexten vorgenommen hat. Hierauf weisen § 2 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973 (DDR-GBl. I Nr. 15 S. 129) sowie § 41 Abs. 1 1. Spiegelstrich in Verbindung mit § 41 Abs. 2 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (DDR-GBl. I Nr. 38 S. 355) hin, welche die Kombinate, Kombinatsbetriebe und die übrigen volkseigenen Betriebe in der Industrie und im Bauwesen denen aus anderen Bereichen der Volkswirtschaft (z.B. im Handel, auf dem Gebiet der Dienstleistungen, in der Landwirtschaft) gegenüberstellen.
Ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie liegt nur vor, wenn der von ihm verfolgte Hauptzweck auf die industrielle, massenhafte Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet war (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46 und S. 47; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Es muss sich also um einen "Produktionsdurchführungsbetrieb" gehandelt haben, der sein maßgebliches Gepräge durch die unmittelbare industrielle Massenproduktion von Sachgütern erhalten hat (vgl. dazu explizit aus der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24). Ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens liegt nur vor, wenn ihm die Bauproduktion, mithin die unmittelbare Ausführung von Bautätigkeiten das Gepräge gegeben hat (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16). Industrie und Bauwesen waren in der DDR die "führenden" Produktionsbereiche (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 40). Erforderlich zur Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung ist daher, dass die unmittelbare Eigenproduktion dem Betrieb das Gepräge verliehen hat (BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18 f.), wobei es sich um Massenproduktion im Sinne von massenhaftem Ausstoß standardisierter Produkte, die hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der sozialistischen Planwirtschaft ermöglichen sollten, gehandelt haben muss (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46; BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27). Nach der VO-AVItech sollte nur die technische Intelligenz in solchen Betrieben privilegiert werden, die durch wissenschaftliche Forschungsarbeit und die Erfüllung technischer Aufgaben in den produzierenden Betrieben einen "schnelleren, planmäßigen Aufbau" der DDR ermöglichen sollten (vgl. Präambel zur VO-AVItech). Dem lag das so genannte fordistische Produktionsmodell zu Grunde, das auf stark standardisierter Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen basierte (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Denn der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 35, S. 46 f.; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Betriebe hingegen, die schwerpunktmäßig Dienstleistungen für die Produktion anderer Betriebe und damit unabdingbare Vorbereitungs- oder Begleitarbeiten für den Produktionsprozess erbrachten, erhalten dadurch nicht den Charakter eines Produktionsbetriebes und erfüllen nicht die betriebliche Voraussetzung (so für Projektierungsbetriebe zuletzt: BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; so explizit für Rationalisierungsbetriebe: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22; so explizit für Dienstleistungsbetriebe allgemein: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 17; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben, also überwiegend und vorherrschend gewesen sein (BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5, S. 29, S. 35; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und Hilfstätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangsläufig mit ausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- bzw. nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18).
Für den vorliegenden Fall ist dabei entscheidend, dass das BSG den Begriff des Produktionsbetriebes im Sinne des Zusatzversorgungssystems der technischen Intelligenz in zweierlei Hinsicht präzisiert hat. Zum einen legt es nicht den Begriff der materiellen Produktion zugrunde, der neben den Sachleistungsbetrieben auch Dienstleistungsbetriebe umfasste (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 44 f.). Zu den Dienstleistungsbetrieben rechnet das BSG dabei unter anderem auch Handelsbetriebe (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 44). Zum anderen folgt es der wirtschaftswissenschaftlichen Dreiteilung der Sachleistungsbetriebe in "Betriebe, die Sachgüter in Form von Rohstoffen gewinnen (vornehmlich in der Urproduktion), auch Gewinnungsbetriebe genannt; ferner Betriebe, die Rohstoffe oder Fabrikate ohne wesentliche Form- oder Substanzänderung lediglich einer gewissen Bearbeitung unterziehen, also Veredelungsbetriebe; schließlich Betriebe, die Sachgüter herstellen, Fertigungs-, Fabrikations- oder Produktionsbetriebe genannt." (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 44). Nur die Betriebe, deren Hauptzweck in der industriellen Fertigung von Sachgütern bestand, fasst das BSG damit unter den Begriff der Produktionsbetriebe im Sinne des Zusatzversorgungssystems der technischen Intelligenz (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 47).
Beim VEB Getreideverarbeitung A ... handelte es sich unter Berücksichtigung dieser Maßgaben nicht um einen Betrieb, dem die unmittelbare industrielle Fertigung von Sachgütern in Massenproduktion nach dem fordistischen Produktionsmodell das maßgebliche Gepräge verliehen hat, sondern um einen Betrieb der einerseits Rohstoffe (nämlich Getreide) einer gewissen Bearbeitung unterzogen hat (Veredelungsbetrieb) und mit Rohstoffen und veredelten Produkten gehandelt hat (Handelsbetrieb). Er war damit kein Produktionsdurchführungsbetrieb. Dies ergibt sich sowohl aus den beigezogenen Betriebsunterlagen, als auch aus den vom Sozialgericht eingeholten Zeugenaussagen der Zeitzeugen Y ..., X ... und W ..., als auch aus den eigenen Bekundungen des Klägers zu den Aufgaben des maßgeblichen Beschäftigungsbetriebs.
Der Betrieb (VEB Getreideverarbeitung A ...) entstand, auf der Grundlage der Errichtungsanordnung des Hauptdirektors des VEB Kombinat Getreidewirtschaft V ... vom 22. November 1983, mit Wirkung zum 1. Januar 1984 aus der Zusammenlegung der bisherigen, jeweils bis dahin selbständig rechtsfähigen, drei Betriebe VEB Getreidewirtschaft A ..., VEB Kraftfuttermischwerk A ... und VEB Mühlenwerke A ... Er wurde am 9. Januar 1984 in das Register der volkseigenen Wirtschaft unter der Registernummer: 110-12-2753 eingetragen, erhielt die Betriebsnummer: 706344079 zugewiesen, gehörte zum VEB Kombinat Getreidewirtschaft Bezirk V ... und unterstand dem Rat des Bezirkes -Abteilung Land- und Nahrungsgüterwirtschaft- als örtlichem Staatsorgan. Die Umwandlung zur A ... Getreideverarbeitungs-GmbH im Aufbau erfolgte erst nach Juni 1990 auf der Grundlage des Treuhandgesetzes, mit Eintragung der GmbH im Aufbau ins Handelsregister des Amtsgerichts V ... unter der Registernummer HR B 546 am 21. August 1990.
Damit war der streitgegenständliche Beschäftigungsbetrieb am streitentscheidenden Stichtag (30. Juni 1990) rechtlich selbstständig und (noch) nicht umgewandelt, weshalb es ausschließlich auf seinen Betriebszweck ankommt.
Das konkrete Profil der Betriebsaufgaben des VEB Getreideverarbeitung A ..., mit seiner Gemengelage einerseits im Bereich der Rohstoffbearbeitung und Rohstoffverarbeitung (Getreide zu Mehl, Grieß, Dunst und Kraft[misch]futter) und andererseits im Bereich des Handels mit Rohstoffen und veredelten Produkten, ergibt sich zunächst aus den Betriebsunterlagen, den Zeugenangaben und den Angaben des Klägers:
Der Gegenstand der betrieblichen Tätigkeiten des unmittelbaren Rechtsnachfolgers (A ... Getreideverarbeitungs-GmbH im Aufbau) des VEB Getreideverarbeitung A ... wird im Umwandlungsantrag vom 12. Juli 1990, im Gesellschaftsvertrag vom 13. September 1990 sowie im Handelsregister (HRB 546) jeweils identisch wie folgt umschrieben: " Handel mit Getreide sowie Produktion und Handel mit Futtermitteln und Mühlenerzeugnissen". Dem korrespondierend gaben die vom Sozialgericht V ... mit Schreiben vom 14. April 2014 schriftlich befragten Zeitzeugen Y ..., X ... und W ... in ihren schriftlichen Auskünften vom 30. April 2014 (Y ...), vom 1. Mai 2014 (X ...) und vom 6. Mai 2014 (W ...) sowie der Kläger in seinem ausführlichen Schriftsatz vom 15. Juli 2014 übereinstimmend an, dass der Betrieb aus drei Betriebsteilen bestand, die aus den ursprünglich bestehenden drei zusammengelegten Betrieben hervorgingen, und folgende Betriebsaufgaben verrichtete: 1. Produktion von Mehl, Grieß, Dunst aus Getreide für die menschliche Nahrungsgüterwirtschaft und deren Absatz (= ursprünglicher Betriebsgegenstand des VEB Mühlenwerke A ... und Betriebsgegenstand des Betriebsteils Mühlenbereich), 2. Produktion von Futtermitteln in Form von Mischfutter und Kraftmischfutter aus Getreide und anderen Produkten (Kleie, Weizenkeime) für die tierische Landwirtschaft und deren Absatz (= ursprünglicher Betriebsgegenstand des VEB Kraftfuttermischwerk A ... und Betriebsgegenstand des Betriebsteils Mischfutterbereich) sowie 3. Bearbeitung (Reinigung, Trocknung, Lagerung und Umwälzung) und Handel mit Getreide (= ursprünglicher Betriebsgegenstand des VEB Getreidewirtschaft A ... und Betriebsgegenstand des Betriebsteils Getreidewirtschaftsbereich).
Entgegen der Ansicht des Klägers wurde in keinem der Betriebsbereiche eine industrielle, massenhafte Produktionsdurchführung im Sinne der Rechtsprechung des BSG verrichtet. Denn sowohl bei der "Produktion" von Mehl, Grieß, Dunst aus Getreide für die menschliche Nahrungsgüterwirtschaft als auch bei der "Produktion" von Futtermitteln in Form von Mischfutter und Kraftmischfutter aus Getreide und anderen Produkten (Kleie, Weizenkeime) für die tierische Landwirtschaft handelt es sich nicht um Sachgüterfertigung oder Sachgüterfabrikation, sondern um die Veredelung von Urprodukten (Getreide) durch Zermahlung und Vermischung zu Ausgangsrohstoffen für die – dann erst produzierende – Nahrungsgüterindustrie und die Landwirtschaft. Die "Produkte" des Betriebes (Mehl, Grieß, Dunst, Mischfutter, Kraftmischfutter) entstanden durch mechanische Bearbeitungs- und Verarbeitungsvorgänge (Mahlen, Zerkleinern, Schreddern, Häckseln, Mischen) und wurden damit ohne wesentliche Form- oder Substanzänderung einer gewissen Bearbeitung, also lediglich einer Veredelung, unterzogen. Eine wesentliche Form- oder Substanzänderung der "hergestellten Produkte" des Betriebes – im Sinne einer fertigenden Produktionsdurchführung – erfolgt erst durch die nachfolgende, nicht mehr zum Betriebsgegenstand des konkreten Beschäftigungsbetriebes (VEB Getreideverarbeitung A ...) gehörende, Sachgüterherstellung in Form von Brot-, Kuchen-, Torten- und anderen Backwaren bzw. in Form der – nach der Schlachtung von mit dem Kraftmischfutter und Mischfutter gemästeten Tieren erfolgenden – fertigenden Fleischverarbeitung. Der Handel, die Lagerung, die Trocknung und die Aufbereitung von Getreide sowie der Absatz von Mehl, Grieß, Dunst und Mischfutter stellt im Übrigen ohnehin keine Produktion dar.
Soweit der Kläger in Bezug auf die Zuordnung der beiden Geschäftsfelder Mühlenbereich und Mischfutterbereich zum "Bereich der Produktion" inzident darauf abstellt, dass ein hoher technologischer Aufwand (Großreparaturen) erforderlich war, ist dieser Gesichtspunkt nicht entscheidend. Der Umfang des erforderlichen technologischen Aufwandes ist kein Abgrenzungskriterium für die Zuordnung zur Urproduktion, Veredelung oder Sachgüterproduktion (vgl. dazu bereits: Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 10. Oktober 2016 - L 5 RS 376/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 44).
Der Anteil der im VEB Getreideverarbeitung A ... "in der Produktion" eingesetzten Mitarbeiter führt ebenfalls zu keiner anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage. Zum einen handelte es sich bei den im Mühlenbereich und im Mischfutterbereich eingesetzten Mitarbeitern nicht um "Produktionspersonal" im Sinne der fordistischen Herstellung von Sachgütern, sondern um "Veredelungspersonal". Zum anderen ist der quantitative Ansatz bezüglich der Anzahl der "in der Produktion" eingesetzten Mitarbeiter nicht geeignet über die qualitative Wertigkeit der konkreten Betriebsaufgaben Auskunft zu geben.
Gegen die Zuordnung des VEB Getreideverarbeitung A ... zu den produktionsdurchführenden Betrieben spricht darüber hinaus auch die Einordnung des Betriebes innerhalb der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR (Ausgabe 1985), zumal neben den aus den Betriebsunterlagen und den Angaben der Zeugen und des Klägers hervorgehenden Aufgaben des Beschäftigungsbetriebes auch die Anknüpfung an die Zuordnung des Betriebes in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR ein geeignetes abstrakt-generelles Kriterium zur Bewertung der Haupttätigkeit des Beschäftigungsbetriebes des Klägers ist (vgl. dazu auch: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 4 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, Rn. 11, wonach der Zuordnung in die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR die Bedeutung einer Hilfstatsache zukommen kann, welche bei der Beweiswürdigung für die Geprägefeststellung erheblich werden kann). Dies ergibt sich vor allem aus dem Vorwort zur Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR für das Jahr 1985, die im Bundesarchiv zugänglich ist und die belegt, dass bereits die DDR im Rahmen ihrer ökonomischen Planung und statistischen Abrechnung eine Einteilung der Betriebe nach ihren Hauptaufgaben (ihrer Haupttätigkeit) im System der erweiterten Reproduktion (und damit nach ökonomischen Gesichtspunkten) vorgenommen hat. Danach erfolgte die Zuordnung der selbstständigen wirtschaftlichen Einheiten – Betriebe, Einrichtungen, Organisationen u.a. – unabhängig von der Unterstellung unter ein Staats- oder wirtschaftsleitendes Organ und der sozialökonomischen Struktur. Die Systematik der Volkswirtschaftszweige war damit frei von möglichen Veränderungen, die durch verwaltungsmäßige Unterstellungen der Betriebe und Einrichtungen hervorgerufen werden konnten. In der Systematik der Volkswirtschaftszweige wurde die Volkswirtschaft der DDR in neun Wirtschaftsbereiche gegliedert: Industrie (1), Bauwirtschaft (2), Land- und Forstwirtschaft (3), Verkehr, Post und Fernmeldewesen (4), Handel (5), sonstige Zweige des produzierenden Bereichs (6), Wohnungs- und Kommunalwirtschaft, Vermittlungs-, Werbe-, Beratungs-, und andere Büros, Geld- und Kreditwesen (7), Wissenschaft, Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen (8) und staatliche Verwaltung, gesellschaftliche Organisationen (9). Die Zuordnung der selbstständigen wirtschaftlichen Einheiten zu den Gruppierungen erfolgte entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw. der Leistung oder dem Hauptzweck der Einrichtung, wobei jede Einheit nur einer Gruppierung zugeordnet werden konnte, mithin der Hauptzweck des Betriebes dazu ermittelt werden musste. Sie wurde von den Dienststellen der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik in Zusammenarbeit mit den Fachorganen festgelegt. Eine Änderung der Zuordnung bedurfte der Zustimmung der für den Wirtschaftszweig verantwortlichen Fachabteilung der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik und sollte nur dann erfolgen, wenn die Hauptproduktion des Betriebs grundsätzlich umgestellt worden war. Gerade diese Zuordnung der einzelnen Beschäftigungsbetriebe im Rahmen der Systematik der Volkswirtschaftszweige bildet ein wesentliches, von subjektiven Elementen freies, aus dem Wirtschaftssystem der DDR selbst stammendes Kriterium zur Beurteilung des Hauptzwecks eines Betriebes um festzustellen, ob für einen fiktiven Einbeziehungsanspruch in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz die nach der vom BSG herausgearbeiteten verfassungskonformen Auslegung erforderliche betriebliche Voraussetzung erfüllt ist. Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers, also der VEB Getreideverarbeitung A ..., war ausweislich der vom Gericht explizit eingeholten Auskunft des Bundesarchivs vom 17. Juni 2016 aus dem statistischen Betriebsregister, nach vorgenannter Systematik der Volkswirtschaftszweige der Wirtschaftsgruppe 52212, innerhalb des Wirtschaftsbereichs 5 zugeordnet. Hierunter fällt der Binnenhandel mit Produktionsmitteln, konkret in Form des Produktionsmittelhandels mit Erzeugnissen der Lebensmittelindustrie und der Landwirtschaft. Diese sind gerade nicht dem produzierenden Bereich der Industrie oder des Bauwesens zugeordnet. Zudem bestätigt die zur Wirtschaftsgruppe 52212 in der Systematik der Volkswirtschaftszweige aufgeführte erklärende Beschreibung, dass zum Produktionsmittelhandel mit Erzeugnissen der Lebensmittelindustrie und der Landwirtschaft unter anderem die "materiell-technische Versorgung der Nahrungsgüterwirtschaft mit Erzeugnissen der Lebensmittelindustrie und der Landwirtschaft" gehörten. Bestätigt wird also die Einordnung des Betriebes in den Bereich Veredelungsbetrieb und Handel. Denn aus der erklärenden Beschreibung wird deutlich, dass die Bedeutung des Betriebsgegenstandes des VEB Getreideverarbeitung A ... im volkswirtschaftlichen Reproduktionsprozess gerade nicht in der "Produktion" von Mehl, Grieß, Dunst, Mischfutter und Kraftmischfutter, sondern in der Bereitstellung von Ausgangsrohstoffen und Produkten (also in der "materiell-technischen Versorgung") für die – dann erst Produkte erzeugenden – Nahrungsgüterwirtschaft, Lebensmittelindustrie und Landwirtschaft lag. Dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers gab somit nicht – wie vom BSG für einen bundesrechtlichen Anspruch für erforderlich erachtet – die "industrielle Produktion im Sinne des fordistischen Produktionsmodells" (vgl. dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6, S. 29, S. 46 und S. 47; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, Rn. 23) bzw. die "unmittelbare Produktionsdurchführung" (vgl. dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24), das heißt die massenhafte industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion von Sachgütern im Wirtschaftsbereich Industrie beziehungsweise der massenhafte Ausstoß von Bauwerken im Wirtschaftsbereich Bauwirtschaft das Gepräge, sondern in Getreide verarbeitenden Betrieben bearbeitete Rohstoffe als Ausgangsbasis für die dann erst verarbeitende Industrie und Landwirtschaft. Wären dem Betrieb vorherrschend bzw. überwiegend Produktionsaufgaben im Bereich der Mühlen-, Nährmittel- und Backwarenindustrie zugewiesen gewesen bzw. hätte er solche maßgeblich prägend tatsächlich verrichtet, dann wäre der Betrieb in die Wirtschaftsgruppe 19911 innerhalb des Wirtschaftsbereichs 1, also der Industrie, eingeordnet gewesen.
Soweit der Kläger wiederholt sinngemäß ausführte, der Sprachgebrauch der DDR habe einem Wandel und stetigen Veränderungen unterlegen, weshalb unter den Begriff der Produktion sämtliche Tätigkeiten im Rahmen des Produktionsprozesses zu subsumieren seien, so dass es nur auf den Begriff der Produktion an sich ankomme, wozu auch die Erbringung von produktiven/materiellen Vorleistungen, und damit auch die Herstellung von Grundstoffen und Rohstoffen sowie sämtliche im Reproduktionsprozess erbrachte Dienstleistungen, zähle (vgl. in dieser Richtung auch: Lindner, "Das Märchen von der Massenproduktion", RV [= Die Rentenversicherung] 2012, 107-115; im Ergebnis ebenso: Schmidt, "Technische Intelligenz: Die widersprüchliche Rechtsprechung des BSG zum Produktionsbegriff bei der betrieblichen Voraussetzung für die Rechtsanwendung des AAÜG", RV 2011, 141, 144), trifft dies zum einen ausweislich der vorherigen Erörterungen nicht zu. Und zum anderen würde dies im vorliegenden Zusammenhang, träfen die Ausführungen zu, zu keiner anderen rechtlichen Bewertung führen. Denn selbst wenn der ökonomische Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 den Produktionsbegriff in einem weiten oder erweiterten Sinn verstanden haben sollte, kann dieser nicht zu Grunde gelegt werden, weil er von der Versorgungsordnung nicht inkorporiert worden ist. Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb ergibt sich nach Auffassung des BSG aus einem Umkehrschluss zu § 1 Abs. 1 der 2. DB, weil anderenfalls die Gleichstellung nicht produzierender Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre. Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb musste auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein. Das BSG setzt industriell und serienmäßig wiederkehrend ausdrücklich gleich (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Die Bedeutung der damit verbundenen Begriffsbildung in der Wirtschaft der DDR hat das BSG unter Darstellung der Wirtschaftsgeschichte zur Zeit des Erlasses der maßgeblichen Versorgungsnormen herausgearbeitet (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40, S. 46 f.). Daher ist für die Zuordnung zu den Produktionsbetrieben weder auf die tatsächliche Handhabung durch die Organe und Betriebe der DDR, noch auf ein weites ökonomisches Verständnis in ökonomischen Kompendien oder im allgemeinen Sprachgebrauch der DDR, sondern auf den staatlichen Sprachgebrauch abzustellen, wie er sich aus den einschlägigen Verordnungen der DDR zum Bereich der volkseigenen Betriebe erschließt; diesbezüglich wird nochmals auf die oben eingangs ausführlich dargelegten leitenden Grundlinien zur Interpretation des Begriffs "Produktionsbetrieb" verwiesen. Deshalb waren volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie nur solche, die – neben etwaigen anderen Aufgaben – durch eine stark standardisierte Massenproduktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen im Sinne des fordistischen Produktionsmodells bzw. im Sinne der standardisierten und automatisierten industriellen Massenproduktion (Produktionsdurchführungsbetrieb) ihr Gepräge erhalten haben. Somit kann nicht einem Produktionsbegriff in einem weit verstandenen Sinne gefolgt werden. Diese Wertung, dass unter Produktion die Erbringung von produktiven/materiellen Leistungen verstanden worden sei, mag zwar dem in der DDR vielfach üblichen und aus den Bekundungen des Klägers erkennbar hervorgehenden, offen praktizierten Sprachgebrauch entsprochen haben, wird jedoch dem nach der – bereits angeführten – höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblichen Auslegungskriterium, nämlich dem aus den Verordnungen ersichtlichen staatlichen Sprachgebrauch, nicht gerecht. Dass das danach erforderliche fordistische Produktionsmodell bzw. die standardisierte und automatisierte industriellen Massenproduktion später nicht mehr tragend gewesen sei, da es im Verlauf der DDR-Geschichte immer wieder veränderte Schwerpunktsetzungen in der Industriepolitik gegeben habe, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn, dass die nach der Rechtsprechung für die Auslegung maßgeblichen Regelungen der zu Bundesrecht gewordenen Regelungen der AVItech, die sich aus den Texten der VO-AVItech und der 2. DB ergeben, bzw. die für ihr Verständnis maßgeblichen DDR-Verordnungen zum Bereich der volkseigenen Betriebe den immer wieder veränderten Schwerpunktsetzungen in der Industriepolitik angeglichen worden seien, ist nicht ersichtlich, insbesondere im Hinblick auf die seit ihrem Erlass unverändert gebliebene VO-AVItech und die 2. DB (BSG, Beschluss vom 22. Juni 2010 - B 5 RS 94/09 B - JURIS-Dokument RdNr. 12). Von Belang sind allein die Entwicklungen des versorgungsrechtlichen Sprachgebrauchs (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21).
2. Beim Beschäftigungsbetrieb des Klägers handelte es sich auch nicht um einen, den volkseigenen Produktionsbetrieben in den Bereichen Industrie oder Bauwesen, gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 VO-AVItech.
Die Festlegung, welche Betriebe gleichgestellt waren, wurde nicht in der Regierungsverordnung getroffen, sondern der Durchführungsbestimmung überantwortet (vgl. § 5 VO-AVItech). Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB waren den volkeigenen Betrieben gleichgestellt: wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. Der VEB Getreideverarbeitung A ... kann unter keine dieser Betriebsgruppen gefasst werden, weil Betriebe, die vorwiegend mit der Verarbeitung von Getreide zu Mehl, Grieß, Dunst, Mischfutter und Kraftmischfutter sowie mit dem Handel von Getreide und Getreideprodukten befasst waren, nicht aufgeführt sind.
Um das "Analogieverbot" (vgl. dazu zuletzt ausdrücklich: BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 27/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18), das aus den Neueinbeziehungsverboten in dem zu Bundesrecht gewordenen Rentenangleichungsgesetz der DDR (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zum Einigungsvertrag) und dem Einigungsvertrag (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a Satz 1 Halbsatz 2 zum Einigungsvertrag) folgt, nicht zu unterlaufen, hat sich eine Auslegung der abstrakt-generellen Regelungen des Versorgungsrechts "strikt am Wortlaut zu orientieren" (so zuletzt nachdrücklich: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 13 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, RdNr. 14; ebenso nunmehr: BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 16/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 34; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; im Übrigen zuvor so bereits: BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Für die Antwort darauf, ob das Versorgungsrecht – aus welchen Gründen auch immer – bestimmte Betriebsgruppen einbezogen oder nicht einbezogen hat, kann nur auf die sprachlich abstrakt-generellen und ihrem Wortlaut nach zwingenden Texte der Versorgungsordnungen und ihrer Durchführungsbestimmungen abgestellt werden (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 42/01 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27).
Eine Erweiterung des Kreises der gleichgestellten Betriebe ist daher nicht möglich. Zum einen ist nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 der 2. DB die Aufzählung der dort genannten Betriebe abschließend. Zum anderen ist eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 geltenden abstrakt-generellen Regelungen der DDR, auch soweit sie willkürlich gewesen sein sollten, durch die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt nicht zulässig, worauf das BSG wiederholt hingewiesen hat (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 68). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die in nunmehr ständiger Rechtsprechung des BSG aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf Art. 3 des Grundgesetzes (GG) nicht beanstandet (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05 - NVwZ 2006, 449 und vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 - NVwZ 2005, 81). Nach Auffassung des BVerfG ist es zulässig, dass sich das BSG am Wortlaut der Versorgungsordnung orientiert und nicht an eine Praxis oder an diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinien der DDR anknüpft.
III. Soweit der Kläger wiederholt darauf hinwies, anderen Kollegen im VEB Getreideverarbeitung A ... sei von der Beklagten die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz zuerkannt worden, führt dies zu keiner anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage. Selbst wenn im Einzelfall bei "den anderen Kollegen", ebenso wie beim Kläger, die betriebliche Voraussetzung einer fingierten Zusatzversorgungsanwartschaft am 30. Juni 1990 nicht vorgelegen haben sollte und deshalb ausnahmsweise unzutreffende Zuerkennungen stattgefunden haben sollten, begründet dieser Umstand keinen Anspruch auf Feststellung der Beschäftigungszeiten des Klägers vom 3. Dezember 1976 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt insoweit nämlich nicht vor. Denn selbst wenn die Beklagte bei "den anderen Kollegen" die "Intelligenzrente" – rechtswidrig – zuerkannt haben sollte, begründet dieser Umstand keinen Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung, da dies dem geltenden Recht widerspricht. Das geltende Recht kennt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, denn dies würde der Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) zuwiderlaufen (vgl. lediglich: BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 - 1 BvL 25/77 - BVerfGE 50, 142 [166]; BSG, Urteil vom 21. Mai 2003 - B 6 KA 32/02 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 1). Eine rechtswidrige Leistung oder Feststellung kann der Kläger damit nicht mit Erfolg begehren.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 3. Dezember 1976 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Der 1951 geborene Kläger arbeitete seit 8. Mai 1972 als Betriebselektriker im volkseigenem Betrieb (VEB) Mühlenwerke A ... Er absolvierte während seiner Beschäftigungszeit ein Abendstudium an der Ingenieurschule für Walzwerk- und Hüttentechnik A ... in der Fachstudienrichtung Betriebsingenieur/Instandhaltung. Nach erfolgreichem Studium wurde ihm mit Ingenieururkunde vom 3. Dezember 1976 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung "Betriebsingenieur/Instandhaltung" zu führen. Er war bis 31. Dezember 1976 als Betriebselektriker im VEB Mühlenwerke A ... eingesetzt und in der Zeit vom 1. Januar 1977 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) zunächst als Betriebsingenieur für Instandhaltung, später als Hauptmechaniker im VEB Mühlenwerke A ... bzw. (ab 1. Januar 1984) im unmittelbaren Rechtsnachfolgebetrieb, dem VEB Getreideverarbeitung A ..., beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Den am 23. Juni 2005 gestellten Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 1. Juli 2005 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2005 ab: Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die – aus bundesrechtlicher Sicht – dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Der Kläger sei am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt gewesen.
Den Überprüfungsantrag des Klägers vom 10. Januar 2013, mit dem er geltend machte, sein Beschäftigungsbetrieb sei ein Produktionsbetrieb gewesen, in dem Getreide zu Mischfutter und Mehl verarbeitet worden sei, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 4. März 2013 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2013 ab: Der Bescheid vom 1. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2005 sei nicht rechtswidrig. Die Voraussetzungen von § 1 AAÜG würden nicht vorliegen. Der VEB Getreideverarbeitung A ... sei kein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen. Die betriebliche Voraussetzung liege am 30. Juni 1990 nicht vor, da der Betrieb weder ein Produktionsbetrieb noch ein gleichgestellter Betrieb gewesen sei. Der VEB Getreideverarbeitung A ... sei ein Produktionsmittelhandelsbetrieb mit Erzeugnissen der Lebensmittelindustrie und Landwirtschaft gewesen, wie die Einordnung des Betriebes in die Wirtschaftsgruppe 52212 belege.
Die hiergegen am 27. Juni 2013 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden, nach Beiziehung von Betriebsunterlagen zum VEB Getreideverarbeitung A ... sowie nach Einholung von schriftlichen Auskünften der Zeugen Y ... vom 30. April 2014, X ... vom 1. Mai 2014 und W ... vom 6. Mai 2014, mit Gerichtsbescheid vom 2. April 2015 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 1. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2005, denn dieser sei rechtmäßig. Der Betrieb erfülle die betriebliche Voraussetzung für eine fingierte Versorgungsanwartschaft nicht. Er sei kein volkseigener Produktionsbetrieb und auch kein gleichgestellter Betrieb gewesen, denn Hauptzweck des Betriebes sei nicht die industrielle Massenproduktion gewesen. Die betriebliche Voraussetzung für eine fingierte Versorgungsanwartschaft habe am 30. Juni 1990 nicht vorgelegen.
Gegen den am 17. April 2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 12. Mai 2015 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Das Sozialgericht habe die Betriebsergebnisse nicht ermittelt, auf die jedoch abzustellen sei. Außerdem habe das Sozialgericht Art. 3 des Grundgesetzes (GG) verletzt, da die Beklagte anderen ehemaligen Mitarbeitern des VEB Getreideverarbeitung A ... die Intelligenzrente zuerkannt habe. Der Kläger sei daher gleich zu behandeln. Im Übrigen sei von einer Beweislastumkehr auszugehen, da die Beklagte anderen Mitarbeitern die Intelligenzrente zuerkannt habe. Die fehlende Unterstellung des Betriebes unter ein Industrieministerium sei nicht entscheidend. Im Übrigen habe die Mitarbeiteranzahl in der Produktion überwogen. Der Betrieb sei ein Produktionsbetrieb gewesen, in dem Getreide verarbeitet worden sei. Aus dem Getreide sei Mehl, Dunst, Gries und Mischfutter hergestellt worden. Die Handelstätigkeit des Betriebes sei nebensächlich gewesen und habe zu jedem Betrieb gehört.
Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 2. April 2015 aufzuheben und die Beklagte, unter Aufhebung des Bescheides vom 4. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2013, zu verurteilen, den Bescheid vom 1. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2005 zurückzunehmen und seine Beschäftigungszeiten vom 3. Dezember 1976 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum erzielten tatsächlichen Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Das Gericht hat Betriebsunterlagen des VEB Getreideverarbeitung A ... sowie des unmittelbaren Rechtsnachfolgebetriebes, der A ... Getreideverarbeitungsgesellschaft mbH im Aufbau, beigezogen sowie eine Auskunft aus dem Bundesarchiv zur Einordnung des Betriebes in das Statistische Betriebsregister der DDR am 17. Juni 2016 eingeholt.
Mit Schriftsätzen vom 6. September 2017 (Beklagte) und 20. September 2017 (Kläger) haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
II. Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Sozialgericht Dresden die Klage zu Recht mit Gerichtsbescheid vom 2. April 2015 abgewiesen hat. Der Überprüfungsablehnungsbescheid der Beklagten vom 4. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte, unter entsprechender Rücknahme des Ablehnungsbescheides vom 1. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2005, die von ihm geltend gemachten Beschäftigungszeiten vom 3. Dezember 1976 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der fiktiven Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) sowie die in diesen Zeiträumen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt, weil er diesem Zusatzversorgungssystem nicht (fiktiv) zugehörig war.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Ablehnungsbescheides vom 1. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2005 ist nicht rechtswidrig. Anspruchsgrundlage für die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, sind §§ 1 und 5 AAÜG. Die vom Kläger geltend gemachten Beschäftigungszeiten können nicht dem Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG zugeordnet werden, weil eine fingierte Versorgungsanwartschaft nicht bestand.
Hinsichtlich der Rechtsgrundlage und der Herleitung des Anspruchs auf Feststellung fingierter Zusatzversorgungsanwartschaften kann zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Dresden im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 2. April 2015 Bezug und von einer weiteren Begründung Abstand genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Im Übrigen sind lediglich folgende Ergänzungen veranlasst:
Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum vom 3. Dezember 1976 bis 30. Juni 1990 nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 20; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5 S. 33; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 60; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8 S. 74; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22-36; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31), weil er am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Er war zu diesem maßgeblichen Stichtag nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb beschäftigt. Die betriebliche Voraussetzung eines fingierten Anspruchs im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (DDR-GBl. I Nr. 93 S. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (DDR-GBl. I Nr. 62 S. 487) ist nicht erfüllt.
Beschäftigungsbetrieb des Klägers am 30. Juni 1990, und damit Arbeitgeber im rechtlichen Sinn – worauf es nach der ständigen Rechtsprechung des BSG allein ankommt (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 6, S. 13; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 49/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 30/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32) – war, ausweislich der Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung, der VEB Getreideverarbeitung A ...
1. Bei dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Hauptzweck des Betriebes war nämlich nicht die unmittelbare, industrielle, serienmäßige Produktion von Sachgütern in den Bereichen der Industrie oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen, sondern die Verarbeitung von Getreide zu Mehl, Gries, Dunst und Mischfutter sowie die Bearbeitung und der Handel mit Getreide.
Entgegen der Ansicht des Klägers unterfallen dem Geltungsbereich der VO-AVItech und der 2. DB nur die Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens, deren Hauptzweck (bzw. Schwerpunkt) auf die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen ausgerichtet war (vgl. exemplarisch: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27). Der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp ist neben den Merkmalen "Betrieb" und "volkseigen" maßgeblich durch das weitere Merkmal "Produktion (Industrie/Bauwesen)" gekennzeichnet. Zwar sprechen die Überschrift der Versorgungsordnung, ihr Vorspann ("Präambel") und ihr § 1 und ebenso § 1 Abs. 1 der 2. DB nur vom "volkseigenen Betrieb". Nach diesem Teil des Wortlauts wären alle Betriebe, die auf der Basis von Volkseigentum arbeiteten, erfasst worden. Der in § 1 Abs. 2 der 2. DB verwendete Ausdruck "Produktionsbetrieb" macht jedoch deutlich, dass die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz nicht in jedem volkseigenen Betrieb galt. Weil dort Betriebe und Einrichtungen aufgelistet wurden, die einem "Produktionsbetrieb" gleichgestellt wurden, wird klar, dass die Versorgungsordnung und auch § 1 Abs. 1 der 2. DB nur (volkseigene) Produktionsbetriebe erfasste. Dies wird durch § 1 der 1. DB vom 26. September 1950 (DDR-GBl. I Nr. 111 S. 1043) bestätigt, nach dem nur bestimmte Berufsgruppen der technischen Intelligenz, die gerade in einem "Produktionsbetrieb" verantwortlich tätig waren, generell in den Kreis der Versorgungsberechtigten einbezogen werden sollten (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6, S. 43 f.). Dass es dabei auf Produktionsbetriebe nur der "Industrie" und des "Bauwesens" ankommt, ergibt sich mit Blick auf die Produktionsbetriebe der Industrie unter anderem schon aus der Einbeziehung des Ministeriums für Industrie in § 5 VO-AVItech und für die Produktionsbetriebe des Bauwesens aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstellung von "Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens" einerseits und allen anderen "volkseigenen Betrieben" andererseits, welche die DDR spätestens ab den 60er-Jahren und jedenfalls am 30. Juni 1990 in ihren einschlägigen Gesetzestexten vorgenommen hat. Hierauf weisen § 2 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973 (DDR-GBl. I Nr. 15 S. 129) sowie § 41 Abs. 1 1. Spiegelstrich in Verbindung mit § 41 Abs. 2 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (DDR-GBl. I Nr. 38 S. 355) hin, welche die Kombinate, Kombinatsbetriebe und die übrigen volkseigenen Betriebe in der Industrie und im Bauwesen denen aus anderen Bereichen der Volkswirtschaft (z.B. im Handel, auf dem Gebiet der Dienstleistungen, in der Landwirtschaft) gegenüberstellen.
Ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie liegt nur vor, wenn der von ihm verfolgte Hauptzweck auf die industrielle, massenhafte Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet war (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46 und S. 47; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Es muss sich also um einen "Produktionsdurchführungsbetrieb" gehandelt haben, der sein maßgebliches Gepräge durch die unmittelbare industrielle Massenproduktion von Sachgütern erhalten hat (vgl. dazu explizit aus der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24). Ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens liegt nur vor, wenn ihm die Bauproduktion, mithin die unmittelbare Ausführung von Bautätigkeiten das Gepräge gegeben hat (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16). Industrie und Bauwesen waren in der DDR die "führenden" Produktionsbereiche (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 40). Erforderlich zur Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung ist daher, dass die unmittelbare Eigenproduktion dem Betrieb das Gepräge verliehen hat (BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18 f.), wobei es sich um Massenproduktion im Sinne von massenhaftem Ausstoß standardisierter Produkte, die hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der sozialistischen Planwirtschaft ermöglichen sollten, gehandelt haben muss (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46; BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27). Nach der VO-AVItech sollte nur die technische Intelligenz in solchen Betrieben privilegiert werden, die durch wissenschaftliche Forschungsarbeit und die Erfüllung technischer Aufgaben in den produzierenden Betrieben einen "schnelleren, planmäßigen Aufbau" der DDR ermöglichen sollten (vgl. Präambel zur VO-AVItech). Dem lag das so genannte fordistische Produktionsmodell zu Grunde, das auf stark standardisierter Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen basierte (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Denn der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 35, S. 46 f.; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Betriebe hingegen, die schwerpunktmäßig Dienstleistungen für die Produktion anderer Betriebe und damit unabdingbare Vorbereitungs- oder Begleitarbeiten für den Produktionsprozess erbrachten, erhalten dadurch nicht den Charakter eines Produktionsbetriebes und erfüllen nicht die betriebliche Voraussetzung (so für Projektierungsbetriebe zuletzt: BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; so explizit für Rationalisierungsbetriebe: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22; so explizit für Dienstleistungsbetriebe allgemein: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 17; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben, also überwiegend und vorherrschend gewesen sein (BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5, S. 29, S. 35; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und Hilfstätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangsläufig mit ausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- bzw. nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18).
Für den vorliegenden Fall ist dabei entscheidend, dass das BSG den Begriff des Produktionsbetriebes im Sinne des Zusatzversorgungssystems der technischen Intelligenz in zweierlei Hinsicht präzisiert hat. Zum einen legt es nicht den Begriff der materiellen Produktion zugrunde, der neben den Sachleistungsbetrieben auch Dienstleistungsbetriebe umfasste (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 44 f.). Zu den Dienstleistungsbetrieben rechnet das BSG dabei unter anderem auch Handelsbetriebe (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 44). Zum anderen folgt es der wirtschaftswissenschaftlichen Dreiteilung der Sachleistungsbetriebe in "Betriebe, die Sachgüter in Form von Rohstoffen gewinnen (vornehmlich in der Urproduktion), auch Gewinnungsbetriebe genannt; ferner Betriebe, die Rohstoffe oder Fabrikate ohne wesentliche Form- oder Substanzänderung lediglich einer gewissen Bearbeitung unterziehen, also Veredelungsbetriebe; schließlich Betriebe, die Sachgüter herstellen, Fertigungs-, Fabrikations- oder Produktionsbetriebe genannt." (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 44). Nur die Betriebe, deren Hauptzweck in der industriellen Fertigung von Sachgütern bestand, fasst das BSG damit unter den Begriff der Produktionsbetriebe im Sinne des Zusatzversorgungssystems der technischen Intelligenz (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 47).
Beim VEB Getreideverarbeitung A ... handelte es sich unter Berücksichtigung dieser Maßgaben nicht um einen Betrieb, dem die unmittelbare industrielle Fertigung von Sachgütern in Massenproduktion nach dem fordistischen Produktionsmodell das maßgebliche Gepräge verliehen hat, sondern um einen Betrieb der einerseits Rohstoffe (nämlich Getreide) einer gewissen Bearbeitung unterzogen hat (Veredelungsbetrieb) und mit Rohstoffen und veredelten Produkten gehandelt hat (Handelsbetrieb). Er war damit kein Produktionsdurchführungsbetrieb. Dies ergibt sich sowohl aus den beigezogenen Betriebsunterlagen, als auch aus den vom Sozialgericht eingeholten Zeugenaussagen der Zeitzeugen Y ..., X ... und W ..., als auch aus den eigenen Bekundungen des Klägers zu den Aufgaben des maßgeblichen Beschäftigungsbetriebs.
Der Betrieb (VEB Getreideverarbeitung A ...) entstand, auf der Grundlage der Errichtungsanordnung des Hauptdirektors des VEB Kombinat Getreidewirtschaft V ... vom 22. November 1983, mit Wirkung zum 1. Januar 1984 aus der Zusammenlegung der bisherigen, jeweils bis dahin selbständig rechtsfähigen, drei Betriebe VEB Getreidewirtschaft A ..., VEB Kraftfuttermischwerk A ... und VEB Mühlenwerke A ... Er wurde am 9. Januar 1984 in das Register der volkseigenen Wirtschaft unter der Registernummer: 110-12-2753 eingetragen, erhielt die Betriebsnummer: 706344079 zugewiesen, gehörte zum VEB Kombinat Getreidewirtschaft Bezirk V ... und unterstand dem Rat des Bezirkes -Abteilung Land- und Nahrungsgüterwirtschaft- als örtlichem Staatsorgan. Die Umwandlung zur A ... Getreideverarbeitungs-GmbH im Aufbau erfolgte erst nach Juni 1990 auf der Grundlage des Treuhandgesetzes, mit Eintragung der GmbH im Aufbau ins Handelsregister des Amtsgerichts V ... unter der Registernummer HR B 546 am 21. August 1990.
Damit war der streitgegenständliche Beschäftigungsbetrieb am streitentscheidenden Stichtag (30. Juni 1990) rechtlich selbstständig und (noch) nicht umgewandelt, weshalb es ausschließlich auf seinen Betriebszweck ankommt.
Das konkrete Profil der Betriebsaufgaben des VEB Getreideverarbeitung A ..., mit seiner Gemengelage einerseits im Bereich der Rohstoffbearbeitung und Rohstoffverarbeitung (Getreide zu Mehl, Grieß, Dunst und Kraft[misch]futter) und andererseits im Bereich des Handels mit Rohstoffen und veredelten Produkten, ergibt sich zunächst aus den Betriebsunterlagen, den Zeugenangaben und den Angaben des Klägers:
Der Gegenstand der betrieblichen Tätigkeiten des unmittelbaren Rechtsnachfolgers (A ... Getreideverarbeitungs-GmbH im Aufbau) des VEB Getreideverarbeitung A ... wird im Umwandlungsantrag vom 12. Juli 1990, im Gesellschaftsvertrag vom 13. September 1990 sowie im Handelsregister (HRB 546) jeweils identisch wie folgt umschrieben: " Handel mit Getreide sowie Produktion und Handel mit Futtermitteln und Mühlenerzeugnissen". Dem korrespondierend gaben die vom Sozialgericht V ... mit Schreiben vom 14. April 2014 schriftlich befragten Zeitzeugen Y ..., X ... und W ... in ihren schriftlichen Auskünften vom 30. April 2014 (Y ...), vom 1. Mai 2014 (X ...) und vom 6. Mai 2014 (W ...) sowie der Kläger in seinem ausführlichen Schriftsatz vom 15. Juli 2014 übereinstimmend an, dass der Betrieb aus drei Betriebsteilen bestand, die aus den ursprünglich bestehenden drei zusammengelegten Betrieben hervorgingen, und folgende Betriebsaufgaben verrichtete: 1. Produktion von Mehl, Grieß, Dunst aus Getreide für die menschliche Nahrungsgüterwirtschaft und deren Absatz (= ursprünglicher Betriebsgegenstand des VEB Mühlenwerke A ... und Betriebsgegenstand des Betriebsteils Mühlenbereich), 2. Produktion von Futtermitteln in Form von Mischfutter und Kraftmischfutter aus Getreide und anderen Produkten (Kleie, Weizenkeime) für die tierische Landwirtschaft und deren Absatz (= ursprünglicher Betriebsgegenstand des VEB Kraftfuttermischwerk A ... und Betriebsgegenstand des Betriebsteils Mischfutterbereich) sowie 3. Bearbeitung (Reinigung, Trocknung, Lagerung und Umwälzung) und Handel mit Getreide (= ursprünglicher Betriebsgegenstand des VEB Getreidewirtschaft A ... und Betriebsgegenstand des Betriebsteils Getreidewirtschaftsbereich).
Entgegen der Ansicht des Klägers wurde in keinem der Betriebsbereiche eine industrielle, massenhafte Produktionsdurchführung im Sinne der Rechtsprechung des BSG verrichtet. Denn sowohl bei der "Produktion" von Mehl, Grieß, Dunst aus Getreide für die menschliche Nahrungsgüterwirtschaft als auch bei der "Produktion" von Futtermitteln in Form von Mischfutter und Kraftmischfutter aus Getreide und anderen Produkten (Kleie, Weizenkeime) für die tierische Landwirtschaft handelt es sich nicht um Sachgüterfertigung oder Sachgüterfabrikation, sondern um die Veredelung von Urprodukten (Getreide) durch Zermahlung und Vermischung zu Ausgangsrohstoffen für die – dann erst produzierende – Nahrungsgüterindustrie und die Landwirtschaft. Die "Produkte" des Betriebes (Mehl, Grieß, Dunst, Mischfutter, Kraftmischfutter) entstanden durch mechanische Bearbeitungs- und Verarbeitungsvorgänge (Mahlen, Zerkleinern, Schreddern, Häckseln, Mischen) und wurden damit ohne wesentliche Form- oder Substanzänderung einer gewissen Bearbeitung, also lediglich einer Veredelung, unterzogen. Eine wesentliche Form- oder Substanzänderung der "hergestellten Produkte" des Betriebes – im Sinne einer fertigenden Produktionsdurchführung – erfolgt erst durch die nachfolgende, nicht mehr zum Betriebsgegenstand des konkreten Beschäftigungsbetriebes (VEB Getreideverarbeitung A ...) gehörende, Sachgüterherstellung in Form von Brot-, Kuchen-, Torten- und anderen Backwaren bzw. in Form der – nach der Schlachtung von mit dem Kraftmischfutter und Mischfutter gemästeten Tieren erfolgenden – fertigenden Fleischverarbeitung. Der Handel, die Lagerung, die Trocknung und die Aufbereitung von Getreide sowie der Absatz von Mehl, Grieß, Dunst und Mischfutter stellt im Übrigen ohnehin keine Produktion dar.
Soweit der Kläger in Bezug auf die Zuordnung der beiden Geschäftsfelder Mühlenbereich und Mischfutterbereich zum "Bereich der Produktion" inzident darauf abstellt, dass ein hoher technologischer Aufwand (Großreparaturen) erforderlich war, ist dieser Gesichtspunkt nicht entscheidend. Der Umfang des erforderlichen technologischen Aufwandes ist kein Abgrenzungskriterium für die Zuordnung zur Urproduktion, Veredelung oder Sachgüterproduktion (vgl. dazu bereits: Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 10. Oktober 2016 - L 5 RS 376/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 44).
Der Anteil der im VEB Getreideverarbeitung A ... "in der Produktion" eingesetzten Mitarbeiter führt ebenfalls zu keiner anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage. Zum einen handelte es sich bei den im Mühlenbereich und im Mischfutterbereich eingesetzten Mitarbeitern nicht um "Produktionspersonal" im Sinne der fordistischen Herstellung von Sachgütern, sondern um "Veredelungspersonal". Zum anderen ist der quantitative Ansatz bezüglich der Anzahl der "in der Produktion" eingesetzten Mitarbeiter nicht geeignet über die qualitative Wertigkeit der konkreten Betriebsaufgaben Auskunft zu geben.
Gegen die Zuordnung des VEB Getreideverarbeitung A ... zu den produktionsdurchführenden Betrieben spricht darüber hinaus auch die Einordnung des Betriebes innerhalb der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR (Ausgabe 1985), zumal neben den aus den Betriebsunterlagen und den Angaben der Zeugen und des Klägers hervorgehenden Aufgaben des Beschäftigungsbetriebes auch die Anknüpfung an die Zuordnung des Betriebes in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR ein geeignetes abstrakt-generelles Kriterium zur Bewertung der Haupttätigkeit des Beschäftigungsbetriebes des Klägers ist (vgl. dazu auch: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 4 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, Rn. 11, wonach der Zuordnung in die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR die Bedeutung einer Hilfstatsache zukommen kann, welche bei der Beweiswürdigung für die Geprägefeststellung erheblich werden kann). Dies ergibt sich vor allem aus dem Vorwort zur Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR für das Jahr 1985, die im Bundesarchiv zugänglich ist und die belegt, dass bereits die DDR im Rahmen ihrer ökonomischen Planung und statistischen Abrechnung eine Einteilung der Betriebe nach ihren Hauptaufgaben (ihrer Haupttätigkeit) im System der erweiterten Reproduktion (und damit nach ökonomischen Gesichtspunkten) vorgenommen hat. Danach erfolgte die Zuordnung der selbstständigen wirtschaftlichen Einheiten – Betriebe, Einrichtungen, Organisationen u.a. – unabhängig von der Unterstellung unter ein Staats- oder wirtschaftsleitendes Organ und der sozialökonomischen Struktur. Die Systematik der Volkswirtschaftszweige war damit frei von möglichen Veränderungen, die durch verwaltungsmäßige Unterstellungen der Betriebe und Einrichtungen hervorgerufen werden konnten. In der Systematik der Volkswirtschaftszweige wurde die Volkswirtschaft der DDR in neun Wirtschaftsbereiche gegliedert: Industrie (1), Bauwirtschaft (2), Land- und Forstwirtschaft (3), Verkehr, Post und Fernmeldewesen (4), Handel (5), sonstige Zweige des produzierenden Bereichs (6), Wohnungs- und Kommunalwirtschaft, Vermittlungs-, Werbe-, Beratungs-, und andere Büros, Geld- und Kreditwesen (7), Wissenschaft, Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen (8) und staatliche Verwaltung, gesellschaftliche Organisationen (9). Die Zuordnung der selbstständigen wirtschaftlichen Einheiten zu den Gruppierungen erfolgte entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw. der Leistung oder dem Hauptzweck der Einrichtung, wobei jede Einheit nur einer Gruppierung zugeordnet werden konnte, mithin der Hauptzweck des Betriebes dazu ermittelt werden musste. Sie wurde von den Dienststellen der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik in Zusammenarbeit mit den Fachorganen festgelegt. Eine Änderung der Zuordnung bedurfte der Zustimmung der für den Wirtschaftszweig verantwortlichen Fachabteilung der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik und sollte nur dann erfolgen, wenn die Hauptproduktion des Betriebs grundsätzlich umgestellt worden war. Gerade diese Zuordnung der einzelnen Beschäftigungsbetriebe im Rahmen der Systematik der Volkswirtschaftszweige bildet ein wesentliches, von subjektiven Elementen freies, aus dem Wirtschaftssystem der DDR selbst stammendes Kriterium zur Beurteilung des Hauptzwecks eines Betriebes um festzustellen, ob für einen fiktiven Einbeziehungsanspruch in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz die nach der vom BSG herausgearbeiteten verfassungskonformen Auslegung erforderliche betriebliche Voraussetzung erfüllt ist. Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers, also der VEB Getreideverarbeitung A ..., war ausweislich der vom Gericht explizit eingeholten Auskunft des Bundesarchivs vom 17. Juni 2016 aus dem statistischen Betriebsregister, nach vorgenannter Systematik der Volkswirtschaftszweige der Wirtschaftsgruppe 52212, innerhalb des Wirtschaftsbereichs 5 zugeordnet. Hierunter fällt der Binnenhandel mit Produktionsmitteln, konkret in Form des Produktionsmittelhandels mit Erzeugnissen der Lebensmittelindustrie und der Landwirtschaft. Diese sind gerade nicht dem produzierenden Bereich der Industrie oder des Bauwesens zugeordnet. Zudem bestätigt die zur Wirtschaftsgruppe 52212 in der Systematik der Volkswirtschaftszweige aufgeführte erklärende Beschreibung, dass zum Produktionsmittelhandel mit Erzeugnissen der Lebensmittelindustrie und der Landwirtschaft unter anderem die "materiell-technische Versorgung der Nahrungsgüterwirtschaft mit Erzeugnissen der Lebensmittelindustrie und der Landwirtschaft" gehörten. Bestätigt wird also die Einordnung des Betriebes in den Bereich Veredelungsbetrieb und Handel. Denn aus der erklärenden Beschreibung wird deutlich, dass die Bedeutung des Betriebsgegenstandes des VEB Getreideverarbeitung A ... im volkswirtschaftlichen Reproduktionsprozess gerade nicht in der "Produktion" von Mehl, Grieß, Dunst, Mischfutter und Kraftmischfutter, sondern in der Bereitstellung von Ausgangsrohstoffen und Produkten (also in der "materiell-technischen Versorgung") für die – dann erst Produkte erzeugenden – Nahrungsgüterwirtschaft, Lebensmittelindustrie und Landwirtschaft lag. Dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers gab somit nicht – wie vom BSG für einen bundesrechtlichen Anspruch für erforderlich erachtet – die "industrielle Produktion im Sinne des fordistischen Produktionsmodells" (vgl. dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6, S. 29, S. 46 und S. 47; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, Rn. 23) bzw. die "unmittelbare Produktionsdurchführung" (vgl. dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24), das heißt die massenhafte industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion von Sachgütern im Wirtschaftsbereich Industrie beziehungsweise der massenhafte Ausstoß von Bauwerken im Wirtschaftsbereich Bauwirtschaft das Gepräge, sondern in Getreide verarbeitenden Betrieben bearbeitete Rohstoffe als Ausgangsbasis für die dann erst verarbeitende Industrie und Landwirtschaft. Wären dem Betrieb vorherrschend bzw. überwiegend Produktionsaufgaben im Bereich der Mühlen-, Nährmittel- und Backwarenindustrie zugewiesen gewesen bzw. hätte er solche maßgeblich prägend tatsächlich verrichtet, dann wäre der Betrieb in die Wirtschaftsgruppe 19911 innerhalb des Wirtschaftsbereichs 1, also der Industrie, eingeordnet gewesen.
Soweit der Kläger wiederholt sinngemäß ausführte, der Sprachgebrauch der DDR habe einem Wandel und stetigen Veränderungen unterlegen, weshalb unter den Begriff der Produktion sämtliche Tätigkeiten im Rahmen des Produktionsprozesses zu subsumieren seien, so dass es nur auf den Begriff der Produktion an sich ankomme, wozu auch die Erbringung von produktiven/materiellen Vorleistungen, und damit auch die Herstellung von Grundstoffen und Rohstoffen sowie sämtliche im Reproduktionsprozess erbrachte Dienstleistungen, zähle (vgl. in dieser Richtung auch: Lindner, "Das Märchen von der Massenproduktion", RV [= Die Rentenversicherung] 2012, 107-115; im Ergebnis ebenso: Schmidt, "Technische Intelligenz: Die widersprüchliche Rechtsprechung des BSG zum Produktionsbegriff bei der betrieblichen Voraussetzung für die Rechtsanwendung des AAÜG", RV 2011, 141, 144), trifft dies zum einen ausweislich der vorherigen Erörterungen nicht zu. Und zum anderen würde dies im vorliegenden Zusammenhang, träfen die Ausführungen zu, zu keiner anderen rechtlichen Bewertung führen. Denn selbst wenn der ökonomische Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 den Produktionsbegriff in einem weiten oder erweiterten Sinn verstanden haben sollte, kann dieser nicht zu Grunde gelegt werden, weil er von der Versorgungsordnung nicht inkorporiert worden ist. Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb ergibt sich nach Auffassung des BSG aus einem Umkehrschluss zu § 1 Abs. 1 der 2. DB, weil anderenfalls die Gleichstellung nicht produzierender Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre. Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb musste auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein. Das BSG setzt industriell und serienmäßig wiederkehrend ausdrücklich gleich (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Die Bedeutung der damit verbundenen Begriffsbildung in der Wirtschaft der DDR hat das BSG unter Darstellung der Wirtschaftsgeschichte zur Zeit des Erlasses der maßgeblichen Versorgungsnormen herausgearbeitet (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40, S. 46 f.). Daher ist für die Zuordnung zu den Produktionsbetrieben weder auf die tatsächliche Handhabung durch die Organe und Betriebe der DDR, noch auf ein weites ökonomisches Verständnis in ökonomischen Kompendien oder im allgemeinen Sprachgebrauch der DDR, sondern auf den staatlichen Sprachgebrauch abzustellen, wie er sich aus den einschlägigen Verordnungen der DDR zum Bereich der volkseigenen Betriebe erschließt; diesbezüglich wird nochmals auf die oben eingangs ausführlich dargelegten leitenden Grundlinien zur Interpretation des Begriffs "Produktionsbetrieb" verwiesen. Deshalb waren volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie nur solche, die – neben etwaigen anderen Aufgaben – durch eine stark standardisierte Massenproduktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen im Sinne des fordistischen Produktionsmodells bzw. im Sinne der standardisierten und automatisierten industriellen Massenproduktion (Produktionsdurchführungsbetrieb) ihr Gepräge erhalten haben. Somit kann nicht einem Produktionsbegriff in einem weit verstandenen Sinne gefolgt werden. Diese Wertung, dass unter Produktion die Erbringung von produktiven/materiellen Leistungen verstanden worden sei, mag zwar dem in der DDR vielfach üblichen und aus den Bekundungen des Klägers erkennbar hervorgehenden, offen praktizierten Sprachgebrauch entsprochen haben, wird jedoch dem nach der – bereits angeführten – höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblichen Auslegungskriterium, nämlich dem aus den Verordnungen ersichtlichen staatlichen Sprachgebrauch, nicht gerecht. Dass das danach erforderliche fordistische Produktionsmodell bzw. die standardisierte und automatisierte industriellen Massenproduktion später nicht mehr tragend gewesen sei, da es im Verlauf der DDR-Geschichte immer wieder veränderte Schwerpunktsetzungen in der Industriepolitik gegeben habe, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn, dass die nach der Rechtsprechung für die Auslegung maßgeblichen Regelungen der zu Bundesrecht gewordenen Regelungen der AVItech, die sich aus den Texten der VO-AVItech und der 2. DB ergeben, bzw. die für ihr Verständnis maßgeblichen DDR-Verordnungen zum Bereich der volkseigenen Betriebe den immer wieder veränderten Schwerpunktsetzungen in der Industriepolitik angeglichen worden seien, ist nicht ersichtlich, insbesondere im Hinblick auf die seit ihrem Erlass unverändert gebliebene VO-AVItech und die 2. DB (BSG, Beschluss vom 22. Juni 2010 - B 5 RS 94/09 B - JURIS-Dokument RdNr. 12). Von Belang sind allein die Entwicklungen des versorgungsrechtlichen Sprachgebrauchs (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21).
2. Beim Beschäftigungsbetrieb des Klägers handelte es sich auch nicht um einen, den volkseigenen Produktionsbetrieben in den Bereichen Industrie oder Bauwesen, gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 VO-AVItech.
Die Festlegung, welche Betriebe gleichgestellt waren, wurde nicht in der Regierungsverordnung getroffen, sondern der Durchführungsbestimmung überantwortet (vgl. § 5 VO-AVItech). Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB waren den volkeigenen Betrieben gleichgestellt: wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. Der VEB Getreideverarbeitung A ... kann unter keine dieser Betriebsgruppen gefasst werden, weil Betriebe, die vorwiegend mit der Verarbeitung von Getreide zu Mehl, Grieß, Dunst, Mischfutter und Kraftmischfutter sowie mit dem Handel von Getreide und Getreideprodukten befasst waren, nicht aufgeführt sind.
Um das "Analogieverbot" (vgl. dazu zuletzt ausdrücklich: BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 27/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18), das aus den Neueinbeziehungsverboten in dem zu Bundesrecht gewordenen Rentenangleichungsgesetz der DDR (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zum Einigungsvertrag) und dem Einigungsvertrag (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a Satz 1 Halbsatz 2 zum Einigungsvertrag) folgt, nicht zu unterlaufen, hat sich eine Auslegung der abstrakt-generellen Regelungen des Versorgungsrechts "strikt am Wortlaut zu orientieren" (so zuletzt nachdrücklich: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 13 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, RdNr. 14; ebenso nunmehr: BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 16/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 34; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; im Übrigen zuvor so bereits: BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Für die Antwort darauf, ob das Versorgungsrecht – aus welchen Gründen auch immer – bestimmte Betriebsgruppen einbezogen oder nicht einbezogen hat, kann nur auf die sprachlich abstrakt-generellen und ihrem Wortlaut nach zwingenden Texte der Versorgungsordnungen und ihrer Durchführungsbestimmungen abgestellt werden (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 42/01 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27).
Eine Erweiterung des Kreises der gleichgestellten Betriebe ist daher nicht möglich. Zum einen ist nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 der 2. DB die Aufzählung der dort genannten Betriebe abschließend. Zum anderen ist eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 geltenden abstrakt-generellen Regelungen der DDR, auch soweit sie willkürlich gewesen sein sollten, durch die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt nicht zulässig, worauf das BSG wiederholt hingewiesen hat (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 68). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die in nunmehr ständiger Rechtsprechung des BSG aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf Art. 3 des Grundgesetzes (GG) nicht beanstandet (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05 - NVwZ 2006, 449 und vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 - NVwZ 2005, 81). Nach Auffassung des BVerfG ist es zulässig, dass sich das BSG am Wortlaut der Versorgungsordnung orientiert und nicht an eine Praxis oder an diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinien der DDR anknüpft.
III. Soweit der Kläger wiederholt darauf hinwies, anderen Kollegen im VEB Getreideverarbeitung A ... sei von der Beklagten die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz zuerkannt worden, führt dies zu keiner anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage. Selbst wenn im Einzelfall bei "den anderen Kollegen", ebenso wie beim Kläger, die betriebliche Voraussetzung einer fingierten Zusatzversorgungsanwartschaft am 30. Juni 1990 nicht vorgelegen haben sollte und deshalb ausnahmsweise unzutreffende Zuerkennungen stattgefunden haben sollten, begründet dieser Umstand keinen Anspruch auf Feststellung der Beschäftigungszeiten des Klägers vom 3. Dezember 1976 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt insoweit nämlich nicht vor. Denn selbst wenn die Beklagte bei "den anderen Kollegen" die "Intelligenzrente" – rechtswidrig – zuerkannt haben sollte, begründet dieser Umstand keinen Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung, da dies dem geltenden Recht widerspricht. Das geltende Recht kennt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, denn dies würde der Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) zuwiderlaufen (vgl. lediglich: BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 - 1 BvL 25/77 - BVerfGE 50, 142 [166]; BSG, Urteil vom 21. Mai 2003 - B 6 KA 32/02 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 1). Eine rechtswidrige Leistung oder Feststellung kann der Kläger damit nicht mit Erfolg begehren.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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