L 5 RS 400/16

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 35 RS 421/14
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RS 400/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - Arbeitsentgelt - zusätzliche Belohnungen für Werktätige im Bergbau

1. Arbeitsentgelt iS des § 14 SGB IV und damit iS des § 6 Abs 1 S 1 AAÜG stellen auch die in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung in Form der erbrachten ununterbrochenen Tätigkeit in einem Bergbaubetrieb, damit also in Form von erbrachter Berufstreue und Pflichterfüllung, handelte.
2. Die zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau waren nach der am 1.8.1991 maßgeblichen bundesrepublikanischen Rechtslage (Inkrafttreten des AAÜG) nicht steuerfrei iS des § 17 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB IV iVm § 1 ArEV. Ein bundesrepublikanischer Tatbestand des Steuerrechts, der die Steuerfreiheit der zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau regeln würde, liegt nicht vor. Der Steuerbefreiungstatbestand des § 3 Nr 46 EStG, der am 1.8.1991 galt, greift nicht; und zwar weder direkt noch analog.
I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 6. Mai 2016 abgeändert. Die Beklagte wird, unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2014, verurteilt, den Feststellungsbescheid vom 1. Dezember 2005 dahingehend abzuändern, dass weitere Arbeitsentgelte des Klägers für die Jahre 1978 bis 1989 wegen zu berücksichtigender zusätzlicher Belohnungen für Werktätige im Bergbau im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen sind: Für das Jahr: 1978 437,90 Mark 1979 533,14 Mark 1980 428,14 Mark 1981 951,87 Mark 1982 843,02 Mark 1983 1.009,84 Mark 1984 969,73 Mark 1985 997,38 Mark 1986 888,07 Mark 1987 1.006,96 Mark 1988 1.378,32 Mark 1989 1.563,12 Mark Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu neun Zehnteln.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1976 bis 1989 (Zufluss) in Form der Einbeziehung jährlicher zusätzlicher Belohnungen für Werktätige im Bergbau festzustellen.

Der am 10. Januar 1948 geborene Kläger ist, nach erfolgreicher Absolvierung eines Fachschulstudiums in der Fachrichtung Eisenbahnsicherungstechnik an der Ingenieurschule für Verkehrstechnik B ... im Zeitraum von September 1972 bis August 1975, seit 23. Juli 1975 berechtigt die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Er war vom 16. August 1975 bis 31. Januar 1976 als Signalbetriebshauptmechaniker bei der Deutschen Reichsbahn sowie vom 9. Februar 1976 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Projektierungstechnologe und Betriebsingenieur im volkseigenen Betrieb (VEB) Braunkohlenwerk "Glückauf" Y ... beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.

Auf seinen Antrag vom 29. August 2005 stellte die Beklagte, nach Beiziehung einer Arbeitsentgeltbescheinigung der Rhenus Office Systems GmbH vom 13. September 2005, mit Bescheid vom 1. Dezember 2005 die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 16. August 1975 bis 31. Januar 1976, vom 9. Februar 1976 bis 16. Juli 1981, vom 5. September 1981 bis 23. November 1982 und vom 1. Januar 1983 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest.

Mit Überprüfungsantrag vom 20. Mai 2013 beantragte der Kläger die rückwirkende Neufeststellung der Zusatzversorgungszeiten unter Einbeziehung von Jahresendprämien und zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau für den Zeitraum von Februar 1976 bis 1989.

Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19. Juni 2013 mit der Begründung ab, der Zufluss der geltend gemachten Verdienstbestandteile sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden.

Hiergegen erhob der Kläger am 17. Juli 2013 mit der Begründung Widerspruch, bislang seien die zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau immer vom Rechtsnachfolger des VEB anerkannt worden.

Die Beklagte fragte daraufhin mit Schreiben vom 25. Juli 2013 bei der Firma Vattenfall Europe Business Service GmbH an und bat um Mitteilung der dem Kläger zugeflossenen zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau und Jahresendprämien. Die Firma Vattenfall Europe Business Service GmbH teilte mit Schreiben vom 8. November 2013 mit, dass keine Lohnunterlagen mehr vorliegen und entsprechende zusätzliche Entgelte daher nicht bescheinigt werden können.

Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2014 mit der Begründung zurück, weitere Entgelte in Form von zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau oder Jahresendprämien seien weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Die Gewährung und die Höhe der zusätzlichen Belohnungen sowie der Jahresendprämien seien von einer Vielzahl von Bedingungen abhängig gewesen, die ohne Nachweis nicht mehr zweifelsfrei nachvollziehbar seien. Entscheidend für die Zuordnung des zutreffenden Prozentsatzes der zusätzlichen Belohnung seien unter anderem die Dauer einer nach bestimmten Kriterien für jeden Beschäftigten individuell zu ermittelnden ununterbrochenen Beschäftigung (nicht identisch mit dem Arbeitsrechtsverhältnis) und die im Anspruchszeitraum (1. Juli bis 30. Juni des folgenden Jahres) ausgeübte Tätigkeit gewesen. Die Berechnungsgrundlage der zusätzlichen Belohnung sei nicht identisch mit dem Arbeitsentgelt gewesen. Die Gewährung sei leistungsabhängig gewesen. Bei Fehlschichten im Anspruchszeitraum sei die zusätzliche Belohnung zu vermindern gewesen bzw. sei sogar ganz entfallen.

Mit seiner am 27. Februar 2014 erhobenen Klage verfolgte der Kläger zunächst sein Begehren nach Berücksichtigung von Jahresendprämien und zusätzlichen Belohnungen im Bergbau weiter. Er führte aus, er könne nichts dafür, dass keine Unterlagen mehr zu den Prämienbeträgen vorhanden seien. Mit Schreiben vom 12. Mai 2014 reichte er die – gerichtsbekannte – schriftliche Erklärung der Zeugen X ... (Generaldirektor des VE Braunkohlenkombinats V ...) und Dr. W ... (Direktor für Sozialökonomie des VE Braunkohlenkombinats V ...) vom 11. und 26. April 2010 zu in den Kombinatsbetrieben gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau und Jahresendprämien ein. Mit Schreiben vom 12. März 2015 verzichtet er auf die Berücksichtigung von Jahresendprämien und beschränkte seine Klage auf die Berücksichtigung der zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau.

Die Klage hat das Sozialgericht Dresden mit Gerichtsbescheid vom 6. Mai 2016 abgewiesen. Zur Begründung führte es aus: Die zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau seien kein steuerpflichtiges Arbeitsentgelt gewesen und daher nicht zu berücksichtigen. Außerdem habe der Kläger den Zufluss dieser Entgeltbestandteile weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Die vorgelegte Erklärung der Zeugen X ... (Generaldirektor des VE Braunkohlenkombinats V ...) und Dr. W ... (Direktor für Sozialökonomie des VE Braunkohlenkombinats V ...) vom 11. und 26. April 2010 sei nicht ausreichend.

Gegen den am 10. Mai 2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 2. Juni 2016 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren nach Berücksichtigung von zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau, die im Zeitraum von Februar 1976 bis 1989 gezahlt worden seien, weiterverfolgt. Das Sozialgericht habe die Rechtsprechung des BSG missachtet; auf die Steuerpflicht nach DDR-Recht komme es nicht an. Die Unterlagen zu den an ihn gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau habe der Betrieb vernichtet. Die zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau seien an gesetzliche Vorschriften der DDR gebunden gewesen. Sie seien daher berechenbar. Im Übrigen gehe aus der gemeinsamen Erklärung der Zeugen X ... (Generaldirektor des VE Braunkohlenkombinats V ...) und Dr. W ... (Direktor für Sozialökonomie des VE Braunkohlenkombinats V ...) vom 11. und 26. April 2010 hervor, dass der Betrieb die zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau an alle Beschäftigten gezahlt habe. Früher seien diese Entgeltbestandteile aufgrund fiktiver Berechnungen der Rechtsnachfolger von der Beklagten anerkannt worden. Es sei unerklärlich, weshalb dies nunmehr nicht mehr möglich sei.

Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 6. Mai 2016 aufzuheben und die Beklagte, unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2014, zu verurteilen, den Feststellungsbescheid vom 1. Dezember 2005 abzuändern und zusätzliche Belohnungen für Werktätige im Bergbau für den Zeitraum von Februar 1976 bis 1989 als zusätzliche Entgelte im Rahmen der nachgewiesenen Zusatzversorgungszeiten festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend. Weitere Entgelte seien nicht zu berücksichtigen. Zweifelhaft sei bereits, ob die geltend gemachten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau überhaupt berücksichtigungsfähiges AAÜG-relevantes Arbeitsentgelt darstellten. Im Übrigen habe der Kläger den Zufluss von zusätzlichen Belohnungen weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Unterlagen hierzu lägen nicht vor. Der Bezug sei von einer Vielzahl von persönlichen und sachlichen Faktoren (ununterbrochene Beschäftigung in einem Bergbaubetrieb, Stichtag für die Betriebszugehörigkeit, Stichtag für das Ankehrdatum, etc.) abhängig gewesen sei, die nicht mehr rekonstruiert werden könnten. Die Bergbaubetriebsverzeichnisse und die Betriebslisten lägen nicht mehr vor. Außerdem seien die zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau nach bundesrepublikanischen Maßstäben am 1. August 1991 den steuerfreien Bergmannsprämien gleich gestellt gewesen und bereits deshalb nicht zu berücksichtigen.

Das Gericht hat arbeitsvertragliche Unterlagen des Klägers angefordert und schriftliche Auskünfte der Zeugen C ... am 31. August 2017, D ... am 4. Oktober 2017 und E ... am 20. Oktober 2017 eingeholt.

Mit Schriftsätzen vom 25. Oktober 2017 (Kläger) und 27. Oktober 2017 (Beklagte) haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).

II. Die Berufung des Klägers ist überwiegend begründet, weil das Sozialgericht Dresden die Klage überwiegend zu Unrecht abgewiesen hat. Denn der Kläger hat in dem tenorierten Umfang Anspruch auf Feststellung zusätzlicher Arbeitsentgelte in Form von in den Jahren 1978 bis 1989 zugeflossenen zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau im Rahmen der mit Bescheid vom 1. Dezember 2005 bereits festgestellten Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben. Soweit er darüber hinausgehend noch höhere bzw. weitere als die tenorierten Arbeitsentgelte in Form von in den Jahren 1976 und 1977 zugeflossenen zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau begehrt, ist die Berufung unbegründet, weshalb sie im Übrigen zurückzuweisen war. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 19. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG), weil mit dem Feststellungsbescheid vom 1. Dezember 2005 insoweit das Recht unrichtig angewandt bzw. von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]). Deshalb waren der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 6. Mai 2016 abzuändern, der Ablehnungsbescheid vom 19. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2014 aufzuheben sowie der Feststellungsbescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2005 (teilweise) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, weitere in den Jahren 1978 bis 1989 zugeflossene Entgelte wegen zu berücksichtigender zusätzlicher Belohnungen für Werktätige im Bergbau im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, wie tenoriert, festzustellen.

Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der unter anderem für das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren (§ 149 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch [SGB VI]) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat die Beklagte mit dem Feststellungsbescheid vom 1. Dezember 2005 Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Zusätzliche Belohnungen für Werktätige im Bergbau hat sie jedoch zu Unrecht nicht berücksichtigt.

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Die Norm definiert den Begriff des Arbeitsentgeltes zwar nicht selbst. Aus dem Wort "erzielt", folgt aber im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln muss, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden, ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 19). Dabei muss es sich um eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung handeln, wobei unerheblich ist, ob das erzielte Arbeitsentgelt in der DDR einer Beitrags- oder Steuerpflicht unterlag (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 19). Die inhaltliche Bedeutung des Begriffs "Arbeitsentgelt" im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG bestimmt sich nach dem bundesdeutschen Arbeitsentgeltbegriff nach § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IV - (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). Dabei ist ausschließlich die Rechtslage maßgeblich, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1. August 1991 bestand (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 35; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Dabei ist es – dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV entsprechend – ausreichend, wenn ein mittelbarer (innerer, sachlicher) Zusammenhang mit der Beschäftigung besteht (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2004 - B 4 RA 19/03 R - SozR 4-8570 § 8 Nr. 1, RdNr. 18 = JURIS-Dokument, RdNr. 18), weil der Arbeitsentgeltbegriff grundsätzlich weit gefasst ist. Insofern stellen grundsätzlich alle direkten und indirekten Leistungen des Arbeitgebers eine Gegenleistung für die vom Beschäftigten zu erfüllende Arbeitspflicht dar und werden im Hinblick hierauf gewährt. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn sich für die Einnahme eine andere Ursache nachweisen lässt. Leistungen, die aus einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erbracht werden, sind keine Gegenleistungen für die Arbeitsleistung oder die Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers und daher kein Arbeitsentgelt. Dies gilt insbesondere für Vorteile, die sich lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellen (dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; ebenso: Knospe in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB IV, § 14, Rdnr. 27 [Stand: Mai 2013]).

Handelt es sich um Arbeitsentgelt, ist (in einem zweiten Schritt) weiter zu prüfen, ob die bundesrechtliche Qualifizierung als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV wegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) ausgeschlossen ist (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 33; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung zur Wahrung der im Gesetz genannten Ziele zu bestimmen, dass "einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten". Auf der Grundlage dieser Ermächtigung ist die ArEV ergangen. Sie ist auf das Beitrittsgebiet zum 1. Januar 1991 übergeleitet worden (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 34). § 1 ArEV regelt, dass "einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich aus § 3 ArEV (Ausnahme für Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit in der gesetzlichen Unfallversicherung) nichts Abweichendes ergibt". Diese Regelung ist bei der Bestimmung des Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG zu beachten (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 34; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). Maßgeblich ist dabei ausschließlich die bundesrepublikanische Rechtslage des Steuerrechts im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1. August 1991 (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 35 und RdNr. 39; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16).

Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau dar (so bereits zutreffend: LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 19. November 2015 - L 22 R 588/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 32; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. August 2015 - L 1 RS 23/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 17; LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 22. März 2012 - L 31 R 1225/09 - JURIS-Dokument, RdNr. 20; SG Dresden, Urteil vom 30. November 2009 - S 24 R 628/08 - JURIS-Dokument, RdNr. 25), da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung in Form der erbrachten ununterbrochenen Tätigkeit in einem Bergbaubetrieb, damit also in Form von erbrachter Berufstreue und Pflichterfüllung, handelte (vgl. dazu bereits insgesamt und ausführlich: Sächsisches LSG, Urteil vom 5. Juli 2016 - L 5 RS 166/14 - JURIS-Dokument, RdNr. 49-63; Sächsisches LSG, Urteil vom 16. August 2016 - L 5 RS 85/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 23-30; Sächsisches LSG, Urteil vom 30. August 2016 - L 5 RS 590/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 22-29; Sächsisches LSG, Urteil vom 14. Februar 2017 - L 5 RS 230/16 - JURIS-Dokument, RdNr. 24-31; Sächsisches LSG, Urteil vom 28. März 2017 - L 5 RS 216/16 - JURIS-Dokument, RdNr. 25-36), wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und nicht sozialversicherungspflichtig war. Die zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau stellt daher eine Einnahme aus der Beschäftigung des Klägers in Bergbaubetrieben dar.

1. Nach § 3 der "Verordnung zur Verbesserung der Lage der Bergarbeiter, des ingenieurtechnischen und kaufmännischen Personals sowie der Produktionsverhältnisse im Bergbau der DDR" (nachfolgend: Bergbau-VO) vom 10. August 1950 (DDR-GBl. Nr. 91 S. 832) in der Fassung von § 1 der "Fünften Verordnung zur Verbesserung der Lage der Bergarbeiter, des ingenieurtechnischen und kaufmännischen Personals sowie der Produktionsverhältnisse im Bergbau der DDR" (nachfolgend: 5. Bergbau-VO) vom 9. April 1964 (DDR-GBl. II Nr. 43 S. 313) war, entsprechend der Bedeutung des Bergmannsberufes, in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Bergbaubetrieben eine zusätzliche Belohnung für ununterbrochene Beschäftigung zu zahlen (§ 3 Abs. 1 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO). Bergbaubetriebe im Sinne des § 3 Abs. 1 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO waren Betriebe des Steinkohlen- und Braunkohlenbergbaus, des Erz- und Kalibergbaus, des Steinsalz- und Nichteisenerzbergbaus sowie des Baustoff-, Kaolin- und Schieferbergbaus, des Tonbergbaus (unter Tage), der VVB Erdöl und Erdgas und der VVB Feste Minerale, die in den Betriebsverzeichnissen für die einzelnen Bergbauzweige enthalten waren (§ 3 Abs. 2 Satz 1 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO). Die zusätzliche Belohnung betrug für Beschäftigte unter Tage - nach einjähriger Beschäftigungszeit vier Prozent, - nach zweijähriger Beschäftigungszeit acht Prozent, - nach fünfjähriger Beschäftigungszeit zwölf Prozent und - nach zwölfjähriger Beschäftigungszeit 16 Prozent sowie für Beschäftigte über Tage - nach zweijähriger Beschäftigungszeit fünf Prozent, - nach fünfjähriger Beschäftigungszeit acht Prozent und - nach zwölfjähriger Beschäftigungszeit zehn Prozent des jährlichen Bruttoverdienstes (§ 3 Abs. 3 Buchstaben a) und c) der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO). Die zusätzliche Belohnung wurde in bestimmten Fällen des Ausscheidens aus dem Bergbaubetrieb anteilig für die Beschäftigungszeit vom "Tag des deutschen Bergmanns" bis zum Ausscheiden gezahlt (§ 3 Abs. 6 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO); der Tag des Bergmanns und des Energiearbeiters wurde in der DDR, gemäß § 1 Abs. 1 der "Verordnung über Ehrentage für Werktätige in weiteren Bereichen der Volkswirtschaft und die Verleihung staatlicher Auszeichnungen" vom 30. Januar 1975 (DDR-GBl. I Nr. 11 S. 197), jährlich am ersten Sonntag des Monats Juli begangen. Die zusätzliche Belohnung wurde für jede unentschuldigte Fehlschicht im Anspruchszeitraum (vom "Tag des deutschen Bergmanns" des Vorjahres bis zum "Tag des deutschen Bergmanns" des laufenden Jahres) wie folgt gekürzt: - bei einer Fehlschicht um 25 Prozent, - bei zwei Fehlschichten um 50 Prozent, - bei drei Fehlschichten um 75 Prozent (§ 3 Abs. 8 Buchstabe b) Satz 1 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO); bei mehr als drei Fehlschichten entfiel sie vollständig (§ 3 Abs. 8 Buchstabe b) Satz 2 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO); für die Feststellung der unentschuldigten Fehlschichten war der Werkdirektor verantwortlich (§ 3 Abs. 8 Buchstabe b) Satz 3 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO). Die ununterbrochene Beschäftigungszeit im Bergbau wurde vom 1. Januar 1949, bei später eingetretenen Beschäftigten vom Tag der Arbeitsaufnahme an gerechnet (§ 3 Abs. 13 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO). Der Bruttoverdienst war der Tariflohn oder das Tarifgehalt des vorangegangenen Kalenderjahres (§ 3 Abs. 14 Satz 1 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO). Zum Bruttoverdienst gehörten außer dem Tariflohn oder Grundgehalt unter anderem auch der Lohnausgleich für anerkannte Unfalltage und für anerkannte Berufskrankheiten, die Vergütung für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit und Erschwernisse, Mehrleistungslohn und Zeitlohnprämien, etc. (§ 3 Abs. 14 Satz 2 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO). Die Auszahlung der zusätzlichen Belohnung erfolgte am "Tag des deutschen Bergmanns" (erster Sonntag im Monat Juli) an die Belegschaftsmitglieder, die an diesem Tag im Arbeitsrechtsverhältnis zum Bergbaubetrieb standen (§ 3 Abs. 17 Satz 1 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO). Die zusätzliche Belohnung war lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Abs. 17 Satz 3 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO). Bei der Auszahlung der zusätzlichen Belohnung war den Beschäftigten ein Anerkennungsschreiben auszuhändigen (§ 3 Abs. 18 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO). § 3 der Bergbau-VO in der Fassung der 5. Bergbau-VO war zudem normtextidentisch als Anlage 3 Bestandteil des "Rahmenkollektivvertrages über die Arbeits- und Lohnbedingungen der Werktätigen in den sozialistischen Betrieben der Kohleindustrie" (nachfolgend: RKV Kohle) vom 1./27. Februar 1967 in der Fassung des 1. bis 7. Nachtrages. Darüber hinaus wurden die Regelungen des § 3 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO mit der "Vereinbarung zur einheitlichen Anwendung der zusätzlichen Belohnung im Bergbau" vom 25. März 1974 (registriert im Bundesarchiv unter der Signatur: D934 / DGB 16039) sowie der als Anlage 9 des ab 1. Januar 1979 geltenden RKV Kohle vereinbarten "Einheitliche[n] Anwendung der Rechtsvorschriften über zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau" (registriert beim Staatssekretariat für Arbeit und Löhne unter Nr. 103/78) fortgeführt. Die Vorschriften galten unverändert auch im Jahr 1990 weiter, wie sich aus § 15 des "Manteltarifvertrages (MTV/BG) Kohle – Gas für die Arbeitnehmer des Tarifbereichs Braunkohlen- und Gasindustrie" vom 31. Mai 1990 ergibt, der vollständig auf die 5. Bergbau-VO verweist.

2. Ausgehend von diesen Regelungen kann festgehalten werden, dass die zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau dem Grunde nach unter den Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV fällt, zumal es ausweislich von Absatz 3 der Präambel der Bergbau-VO auch deren Ziel war zur "Verbesserung der Entlohnung für die im Bergbau Beschäftigten" beizutragen, und daher dementsprechende Entgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG als Arbeitsentgelt festzustellen sind, sofern deren Höhe durch Unterlagen nachgewiesen oder diese zumindest glaubhaft gemacht worden sind.

a) Der Vollständigkeit halber sei zunächst darauf hingewiesen, dass eine – vom Kläger auch nicht geltend gemachte – zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau für das Jahr 1990 nicht feststellungsfähig wäre. Der Zufluss dieses Entgeltes fand erst im Juli 1990 und damit außerhalb des streitgegenständlichen zusatzversorgungsrelevanten Zeitraums bis 30. Juni 1990 statt. Denn nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erfolgte die Auszahlung der zusätzlichen Belohnung am "Tag des deutschen Bergmanns" (erster Sonntag im Monat Juli) an die Belegschaftsmitglieder, die an diesem Tag im Arbeitsrechtsverhältnis zum Bergbaubetrieb standen (§ 3 Abs. 17 Satz 1 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO). Es handelt sich damit hinsichtlich der im Jahr 1990 gezahlten zusätzlichen Belohnung für Werktätige im Bergbau von vornherein nicht um ein feststellungsfähiges AAÜG-relevantes Entgelt.

b) Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau für die Jahre 1976 und 1977 ist darauf hinzuweisen, dass in diesen Zuflussjahren keine Belohnungen an ihn geflossen sein können. Der Kläger trat erstmals am 9. Februar 1976 mit einer über-Tage-Tätigkeit in einen Bergbaubetrieb ein. Anspruch auf eine zusätzliche Belohnung für im Bergbau über Tage Beschäftigte bestand jedoch erst nach einer ununterbrochenen zweijährigen Beschäftigungszeit (§ 3 Abs. 3 Buchstabe c) der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO). Es ist daher ausgeschlossen, dass ihm in den Jahren 1976 und 1977 eine zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau zugeflossen ist. Insoweit ist seine Berufung daher unbegründet.

c) Hinsichtlich der weiteren vom Kläger verfolgten Zahlungsjahre 1978 bis 1989 ist der entsprechende Zufluss von zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau allerdings sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach glaubhaft gemacht:

Zwar konnte der Kläger Bezugsdokumente bezüglich zusätzlicher Belohnungen für Werktätige im Bergbau für die von ihm geltend gemachten Jahre nicht vorlegen. Und auch der ehemalige Beschäftigungsbetrieb bzw. der Rechtsnachfolger vermochte keine Zahlungsnachweise zu erbringen, wie aus dem Schreiben der Firma Vattenfall Europe Business Service GmbH vom 8. November 2013 hervorgeht.

Nachweise über, an den Kläger gezahlte, zusätzliche Belohnungen für Werktätige im Bergbau liegen auch nicht mehr vor, da zwischenzeitlich die Aufbewahrungsfrist für die Entgeltunterlagen der ehemaligen Betriebe der DDR abgelaufen ist (31. Dezember 2011; vgl. § 28f Abs. 5 SGB IV.

Den Bezug von zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau für die streitgegenständlichen Jahre 1978 bis 1989 konnte der Kläger im vorliegenden konkreten Einzelfall allerdings glaubhaft machen.

Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen (vgl. dazu auch: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 14), überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dieser Beweismaßstab ist zwar durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss also nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht aber die "gute Möglichkeit" aus, das heißt es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. dazu dezidiert: BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 5).

Der Bezug von zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau dem Grunde nach ergibt sich im vorliegenden Fall des Klägers aus den unterschiedlichsten Aspekten des konkreten Einzelfalles:

Bei dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers (VEB Braunkohlenwerk "Glückauf" Y ...) handelte es sich um einen Bergbaubetrieb im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO. Ausweislich der schriftlichen Erklärung der Zeugen X ... (Generaldirektor des VE Braunkohlenkombinats V ...) und Dr. W ... (Direktor für Sozialökonomie des VE Braunkohlenkombinats V ...) vom 11. und 26. April 2010 (Bl. 141-143 der Gerichtsakten) gehörte der Betrieb zum VE Braunkohlenkombinat V ... Dem korrespondierend wurde auch in den Ausweisen des Klägers für Arbeit und Sozialversicherung durchgehend seit 9. Februar 1976 notiert, dass die Arbeitsverhältnisse des Klägers im VEB Braunkohlenwerk "Glückauf" Y ... dem "Bergbau" bzw. der "Bergbauversicherung" bzw. der "Bergmännischen Verordnung" unterlagen (Bl. 162-167 der Gerichtsakten). Zudem ist sowohl dem Arbeitsvertrag des Klägers vom 9. Februar 1976 (Bl. 150-151 der Gerichtsakten) als auch der Entgeltbescheinigung der Rhenus Office Systems GmbH (LMBV-Archiv) vom 13. September 2005 (Bl. 22 der Verwaltungsakte) eindeutig zu entnehmen, dass die "bergbauversicherte Beschäftigung" des Klägers zum einen über Tage lag und zum anderen am 9. Februar 1976 begann und fortwährend (mindestens bis zum 30. Juni 1990) weiter dauerte.

Dass der Kläger dem Grunde nach in den Jahren seiner Beschäftigung im VEB Braunkohlenwerk "Glückauf" Y ... zusätzliche Belohnungen für Werktätige im Bergbau bezogen hat, ergibt sich zudem aus der schriftlichen Erklärung der Zeugen X ... (Generaldirektor des VE Braunkohlenkombinats V ...) und Dr. W ... (Direktor für Sozialökonomie des VE Braunkohlenkombinats V ...) vom 11. und 26. April 2010 (Bl. 141-143 der Gerichtsakten) zu in den Kombinatsbetrieben gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau. Die Betriebsverantwortlichen erklärten darin unter anderem, dass im ehemaligen VE Braunkohlenkombinat V ... in allen Kombinatsbetrieben, wobei der VEB Braunkohlenwerk "Glückauf" Y ... als solcher Kombinatsbetrieb explizit benannt wurden, entsprechend dem RKV Kohle jährlich zusätzliche Belohnungen für ununterbrochene Beschäftigung im Bergbau gemäß der 5. Bergbau-VO an alle Mitarbeiter im Verantwortungsbereich des ehemaligen Braunkohlenkombinats gezahlt worden sind. Sie führten weiterhin aus: Der Anspruch der Beschäftigten auf die Höhe der jährlichen Zahlung der zusätzlichen Belohnung entstand in Abhängigkeit von der ununterbrochenen Tätigkeit im Bergbau. Als Bruttoverdienst zählte stets der Verdienst des Vorjahres. Die Ermittlung des jeweiligen jährlichen Auszahlungsbetrages war relativ einfach. Vom Jahresbruttoverdienst des Beschäftigten war der Prozentteil, abgeleitet von der Beschäftigungszeit, zu ermitteln, der dann den Auszahlungsbetrag ergab. Unentschuldigte Fehlschichten, bei denen es sich um Disziplinarvergehen handelte, waren meldepflichtig, insbesondere wenn diese von Hoch- und Fachschulkadern verfahren wurden. Aus dem betroffenen Personenkreis der Hoch- und Fachschulkader hatte keiner eine unentschuldigte Fehlschicht verfahren, ansonsten wäre dies als Nachweis einer oder mehrerer unentschuldigten Fehlschichten – infolge der außerordentlichen Gehaltsminderung – aus dem entsprechend vorgeschriebenen Eintrag im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung eindeutig ersichtlich gewesen.

Dem korrespondierend bestätigte auch der schriftlich befragte Zeuge C ..., der der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers seit dem 9. Februar 1976 im VEB Braunkohlenwerk "Glückauf" Y ... war, in seiner Erklärung vom 31. August 2017 (Bl. 131-133 der Gerichtsakten), dass der Kläger, wie alle anderen Beschäftigten im Unternehmen auch, zusätzliche Belohnungen für Werktätige im Bergbau erhalten hat. Der Zeuge konnte ausschließen, dass der Kläger Fehlschichten verfahren hatte. Die Auszahlung der zusätzlichen Belohnungen erfolgte bargeldlos durch Überweisung zum Tag des deutschen Bergmanns im Juli des jeweiligen Jahres. Die Berechnung und Auszahlung oblagen dem Lohnbüro. Voraussetzung der Gewährung war der Abschluss eines entsprechenden Arbeitsvertrages in einem Bergbaubetrieb, die Erfüllung der Anwartschaftszeit und das Fehlen von Fehlschichten. Die Berechnung der zusätzlichen Belohnung erfolgte dann auf der Basis des monatlichen Bruttogehaltes und der Bergbauzugehörigkeit in Jahren. Stichtag war der Tag des deutschen Bergmanns.

Auch die schriftlich befragte Zeugin E ..., die den Kläger seit 1. September 1976 kannte und mit ihm seitdem im VEB Braunkohlenwerk "Glückauf" Y ... zusammenarbeite, gab in ihrer Erklärung vom 20. Oktober 2017 (Bl. 168 der Gerichtsakten) an, dass der Kläger, wie alle andere Beschäftigten im Unternehmen auch, entsprechend der gesetzlichen Vorschriften zusätzliche Belohnungen für Werktätige im Bergbau erhalten hat. Die Berechnung der zusätzlichen Belohnungen erfolgte nach dem Manteltarifvertrag der volkseigenen Betriebe im Braunkohlebergbau entsprechend der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Die Auszahlung erfolgte durch Überweisung aufs Lohnkonto direkt durch das Lohnbüro des Betriebes jeweils im Juli eines Jahres zum Bergmannstag. Die Zeugin konnte ebenfalls ausschließen, dass der Kläger unentschuldigte Fehlschichten verfahren hatte, zumal sie im Sekretariat der Abteilungsleitung, für das sie vertretungsweise mitverantwortlich war, auch für die Anwesenheit der Kollegen verantwortlich war.

Der schriftlich befragte Zeuge D ..., der den Kläger ebenfalls seit dessen Betriebseintritt am 9. Februar 1976 kannte und mit dem Kläger im VEB Braunkohlenwerk "Glückauf" Y ... zusammenarbeitete, konnte in seiner schriftlichen Erklärung vom 4. Oktober 2017 (Bl. 135-136 der Gerichtsakten) keine weitergehenden Angaben tätigen und verwies explizit auf die gemeinsame Erklärung der Zeugen X ... (Generaldirektor des VE Braunkohlenkombinats V ...) und Dr. W ... (Direktor für Sozialökonomie des VE Braunkohlenkombinats V ...) vom 11. und 26. April 2010 (Bl. 141-143 der Gerichtsakten) zu in den Kombinatsbetrieben gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau.

Auch im Übrigen ergibt sich aus den vom Kläger angeforderten und von ihm vorgelegten Unterlagen, dass er seine Arbeitsaufgaben im Bergbaubetrieb stets hervorragend erfüllte: Mit Schreiben vom 4. Januar 1983 (Bl. 158 der Gerichtsakten) wurde ihm vom Betrieb seine "verantwortungsvolle Arbeit" als "fachkundiger Werktätiger für die Prüfung von sicherungstechnischen Projektunterlagen im VEB Braunkohlewerk ‚Glückauf‘ Y ..." bestätigt. In der Leistungseinschätzung des Betriebes vom 20. Juli 1983 (Bl. 158 der Gerichtsakten) wird unter anderem ausgeführt, dass der Kläger seine seit mehreren Jahren als Betriebsingenieur für Werkbahnsicherungsanlagen ausgeübte Tätigkeit stets gewissenhaft erfüllte. Außerdem wird hervorgehoben, dass er seine Hauptaufgabe, die in der Durchführung der technischen Prüfungen an Werkbahnsicherungsanlagen bestand, mit einem hohen Maß an Verantwortung ausführte. Die Senkung der Störungen war Ausdruck dieser kontinuierlich über Jahre andauernden Tätigkeit.

Zusammenfassend wird dem Kläger damit insgesamt bescheinigt, dass er die ihm übertragenen Aufgaben stets hervorragend erledigte, sodass sich keinerlei berechtigte Zweifel an dem Nichtverfahren von unentschuldigten Fehlschichten im Sinne des § 3 Abs. 8 Buchstabe b) der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO aufdrängen.

Die Angaben der Zeugen C ... und E ... sowie der Kombinatsverantwortlichen in der Erklärung vom 11. und 26. April 2010 sind insgesamt plausibel und nachvollziehbar, weil sie sich gegenseitig decken und, was das konkret im Betrieb durchgeführte Prozedere der Gewährung der zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau anbelangt, miteinander in Einklang stehen. Soweit die Beklagte – wie wiederholt in der Vergangenheit in anderen Verfahren – meint, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen X ... seien zu bezweifeln, sodass deren Beweiswert gegen Null tendiere, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen. Aus dem Umstand, dass der Zeuge X ... mittels eines immer wiederkehrenden – gerichtsbekannten – Standardschreibens seiner Rechtsanwältin auf massenhafte Anfragen von Sozialgerichten der Länder Sachsen, Brandenburg, Berlin und Thüringen seit dem Jahr 2015 jeweils mitteilen lässt, er könne "zum Gegenstand seiner Vernehmung keinerlei Aussage treffen", kann entgegen der Ansicht der Beklagten nicht geschlossen werden, er distanziere sich von seiner im Jahr 2010 abgegebenen Erklärung. Zum einen geht diese von der Beklagten "unterlegte" Distanzierung aus dem Standardschreiben seiner Rechtsanwältin nicht hervor. Zum anderen übersieht die Beklagte, dass die Erklärung aus dem Jahr 2010 nicht allein von Herrn X ..., sondern auch von dem – zwischenzeitlich verstorbenen – Herrn Dr. W ... abgegeben wurde. Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung bestehen im Übrigen im vorliegenden Fall allein schon deshalb nicht, weil der Erklärungsinhalt konkret bezogen auf den Kläger auch von den konkret im Verfahren schriftlich befragten Zeugen C ... und E ... bestätigt wurde.

Soweit die Beklagte meint, dass die personenbezogene, von den individuellen Gegebenheiten des beruflichen Werdeganges des Klägers abhängige ununterbrochene Beschäftigungszeit unklar geblieben sei und es daher unmöglich sei, das jeweilige Jahresbruttoeinkommen der letzten zwölf Monate vor dem Fälligkeitstag sowie den konkreten Prozentsatz zu bestimmen, vermag der Senat diesem Einwand nicht zu folgen. Zum einen legte § 3 Abs. 13 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO explizit fest, dass die ununterbrochene Beschäftigungszeit im Bergbau vom Tag der Arbeitsaufnahme an berechnet wurde. Zum anderen ist sowohl dem Arbeitsvertrag des Klägers vom 9. Februar 1976 (Bl. 150-151 der Gerichtsakten) als auch der Entgeltbescheinigung der Firma Rhenus Office Systems GmbH (LMBV-Archiv) vom 13. September 2005 (Bl. 22 der Verwaltungsakten) sowie den Eintragungen in den Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung (Bl. 161-167 der Gerichtsakten) eindeutig zu entnehmen, dass die "bergbauversicherte Beschäftigung" des Klägers zum einen über Tage lag und zum anderen am 9. Februar 1976 begann und fortwährend (mindestens bis zum 30. Juni 1990) weiter dauerte. Entgegen der Behauptungen der Beklagten ist auch nicht unklar, welcher Entgeltzeitraum der Berechnung der zusätzlichen Belohnungen zu Grunde lag. Denn § 3 Abs. 14 Satz 1 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO bestimmte ausdrücklich, dass der Bruttoverdienst des vorangegangenen Kalenderjahres zu Grunde zu legen ist, sodass Verdienstteilbeträge für verschiedene Kalenderjahre nicht zu ermitteln sind. Vor dem Hintergrund dieser eindeutigen Regelung geht der Einwand der Beklagten, der prozentuale Maßstab des Durchschnittslohns sei nicht errechenbar, völlig an den zu Grunde zu legenden Realitäten vorbei. Berechnungsbasis der zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau war nicht ein – wie auch immer zu bestimmender – Durchschnittslohn, sondern der kalenderjährliche Bruttoverdienst (§ 3 Abs. 3 und 14 Satz 1 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO). Zwar ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass die jeweiligen – insoweit maßgeblichen – konkreten Bruttoverdienste im Sinne des § 3 Abs. 14 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO nicht bekannt sind, weil zum Bruttoverdienst außer dem Tariflohn oder Grundgehalt auch bestimmte steuer- und sozialversicherungsfreie Lohnzuschläge (Lohnausgleich für anerkannte Unfalltage und für anerkannte Berufskrankheiten, Vergütung für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit und Erschwernisse, Mehrleistungslohn und Zeitlohnprämien, Brigadierzuschläge, Entgelt für Schwangeren- und Wöchnerinnenurlaub, 80 Prozent des Nettolohnes bei Reservistenausbildung) zählten. Dass diese Zuschläge allerdings nicht bekannt und nachträglich oftmals auch nicht mehr bestimmbar sind, spricht aber nicht dagegen, den, den Lohnbescheinigungen zu entnehmenden, bekannten Jahresbruttoverdienst als Mindestberechnungsbasis für die Glaubhaftmachung der Höhe der zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau zu Grunde zu legen. Jeder Glaubhaftmachung mag ein gewisses Maß an Ungenauigkeit innewohnen. Dem trägt indessen die gesetzliche Regelung des § 6 Abs. 6 AAÜG hinreichend Rechnung, nach der glaubhaft gemachte Entgelte nur zu fünf Sechsteln zu berücksichtigen sind. Insbesondere auf diesem Wege werden etwaige Ungenauigkeiten pauschal ausgeglichen.

Soweit die Beklagte schließlich behauptet, die zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau sei von der Erfüllung vorgegebener Leistungskriterien abhängig gewesen, die rückblickend nicht beurteilt werden könnten, ist darauf hinzuweisen, dass diese Behauptung nicht zutrifft. Ausweislich der Regelungen des § 3 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO war die Zahlung der zusätzlichen Belohnung für Werktätige im Bergbau gerade nicht von der Erfüllung von Leistungskriterien, sondern lediglich von der ununterbrochenen Beschäftigung in Bergbaubetrieben und dem Fehlen von unentschuldigten Fehlschichten abhängig. Zwar hatte das Präsidium des Ministerrates der DDR mit dem "Beschluss zur Konzeption für eine Neuregelung der zusätzlichen Belohnung im Bergbau" vom 17. Juli 1968 (Beschluss des Ministerrates Nr. 02-43/9/68; registriert im Bundesarchiv unter der Signatur: DC 20/I/4/1799) unter Nummer 3 die Absicht bekundet, die 5. Bergbau-VO mit dem "Ziel zu überarbeiten, eine einheitliche Regelung für alle Bergbauzweige einschließlich der SDAG Wismut zu erarbeiten, [um] die Gewährung der zusätzlichen Belohnung von Leistungskriterien abhängig zu machen und eine Verbindung zur Jahresendprämie herzustellen". Diese (beschlossene) Überarbeitung wurde in diesem Punkt (Nummer 3 des Beschlusses) jedoch zu keinem Zeitpunkt realisiert, wie die insoweit unveränderte Weitergeltung der 5. Bergbau-VO als Anlage 3 des RKV Kohle vom 1./27. Februar 1967 in der Fassung des 1. bis 7. Nachtrages sowie als § 15 des "Manteltarifvertrages (MTV/BG) Kohle – Gas für die Arbeitnehmer des Tarifbereichs Braunkohlen- und Gasindustrie" vom 31. Mai 1990 belegen. Auch der "Vereinbarung zur einheitlichen Anwendung der zusätzlichen Belohnung im Bergbau" vom 25. März 1974 (registriert im Bundesarchiv unter der Signatur: D934 / DGB 16039) sowie der als Anlage 9 des ab 1. Januar 1979 geltenden RKV Kohle vereinbarten "Einheitliche[n] Anwendung der Rechtsvorschriften über zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau" (registriert beim Staatssekretariat für Arbeit und Löhne unter Nr. 103/78) lässt sich nicht im Ansatz entnehmen, dass die beschlossene Überarbeitung der zusätzlichen Belohnung mit dem Ziel deren Gewährung von Leistungskriterien abhängig zu machen, in die Tat umgesetzt wurde. Der "Beschluss zur Konzeption für eine Neuregelung der zusätzlichen Belohnung im Bergbau" vom 17. Juli 1968 (Beschluss des Ministerrates Nr. 02-43/9/68; registriert im Bundesarchiv unter der Signatur: DC 20/I/4/1799) wurde lediglich insoweit realisiert, als unter Nummer 2 beschlossen wurde, dass § 1 Abs. 4 Buchstaben b) und d) der 5. Bergbau-VO (gemeint: § 3 Abs. 4 Buchstaben b) und d) der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO) für Arbeitsrechtsverhältnisse, die nach dem 31. Juli 1968 eingegangen wurden, nicht mehr anzuwenden war. Dieser Teil des Beschlusses wurde als "Beschluss über die Aufhebung gesetzlicher Bestimmungen" vom 1. Juli 1968 (DDR-GBl. II Nr. 83 S. 661) – berichtigt durch Hinweis vom 26. August 1968 (DDR-GBl. II Nr. 89 S. 697) – im Gesetzesblatt der DDR verkündet und erlangte Gesetzeskraft.

Glaubhaft gemacht ist damit im vorliegenden Fall, dass der Kläger - als Projektierungstechnologe und Betriebsingenieur im VEB Braunkohlenwerk "Glückauf" Y ... (Kombinatsbetrieb des VE Braunkohlenkombinats V ...) jeweils über Tage beschäftigt war, - ab 9. Februar 1976 Zugehöriger eines Bergbaubetriebes war, - ab 9. Februar 1978 eine mindestens zweijährige ununterbrochene Beschäftigungszeit in einem Bergbaubetrieb aufwies, - ab 9. Februar 1981 eine mindestens fünfjährige ununterbrochene Beschäftigungszeit in einem Bergbaubetrieb aufwies, - ab 19. Februar 1988 eine mindestens zwölfjährige ununterbrochene Beschäftigungszeit in Bergbaubetrieben aufwies, - in den (streitgegenständlichen) Jahren 1978 bis 1989 vom Geltungsbereich der zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau erfasst war und - in den (streitgegenständlichen) Jahren 1978 bis 1989 keine Fehlschichten aufwies. Die kalenderjährlichen Bruttoarbeitsverdienste der jeweiligen Vorjahre (§ 3 Abs. 14 Satz 1 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO) sind der maßgeblichen Entgeltbescheinigung der Firma Rhenus Office Systems GmbH (LMBV-Archiv) vom 13. September 2005 (Bl. 22 der Verwaltungsakten) zu entnehmen.

Dies zu Grunde gelegt, sind für den Kläger zusätzliche Belohnungen für Werktätige im Bergbau der (streitgegenständlichen) Jahre 1978 bis 1989, die jeweils zum "Tag des Bergmanns und des Energiearbeiters", also am ersten Sonntag im Monat Juli der streitgegenständlichen Jahre, zur Auszahlung gelangten, wie folgt berechenbar und daher zu berücksichtigen: vorangegangenes Kalenderjahr Jahresbruttoarbeitsverdienst Prozentsatz der zusätzlichen Belohnung zusätzliche Belohnung davon fünf Sechstel Zuflussjahr 1977 10.509,69 M 5 525,48 M 437,90 M 1978 1978 12.795,48 M 5 639,77 M 533,14 M 1979 1979 10.275,36 M 5 513,77 M 428,14 M 1980 1980 14.277,98 M 8 1.142,24 M 951,87 M 1981 1981 12.645,39 M 8 1.011,63 M 843,02 M 1982 1982 15.147,63 M 8 1.211,81 M 1.009,84 M 1983 1983 14.546,02 M 8 1.163,68 M 969,73 M 1984 1984 14.960,80 M 8 1.196,86 M 997,38 M 1985 1985 13.321,13 M 8 1.065,69 M 888,07 M 1986 1986 15.104,43 M 8 1.208,35 M 1.006,96 M 1987 1987 16.539,84 M 10 1.653,98 M 1.378,32 M 1988 1988 18.757,47 M 10 1.875,75 M 1.563,12 M 1989

3. Die zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau als Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG waren auch nicht nach der am 1. August 1991 maßgeblichen bundesrepublikanischen Rechtslage (Inkrafttreten des AAÜG) steuerfrei im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 ArEV. Ein bundesrepublikanischer Tatbestand des Steuerrechts, der die Steuerfreiheit der zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau regeln würde, liegt – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht vor.

Der Steuerbefreiungstatbestand des § 3 Nr. 46 EStG, der am 1. August 1991 galt, greift im konkreten Fall nicht; und zwar weder direkt noch analog (vgl. dazu bereits insgesamt und ausführlich: Sächsisches LSG, Urteil vom 5. Juli 2016 - L 5 RS 166/14 - JURIS-Dokument, RdNr. 87-92; Sächsisches LSG, Urteil vom 16. August 2016 - L 5 RS 85/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 50-55; Sächsisches LSG, Urteil vom 30. August 2016 - L 5 RS 590/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 49-54; Sächsisches LSG, Urteil vom 14. Februar 2017 - L 5 RS 230/16 - JURIS-Dokument, RdNr. 57-62; Sächsisches LSG, Urteil vom 28. März 2017 - L 5 RS 216/16 - JURIS-Dokument, RdNr. 68-73).

Nach § 3 Nr. 46 EStG waren steuerfrei, Bergmannsprämien nach dem Gesetz über Bergmannsprämien. Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Bergmannsprämien (BergPG) vom 20. Dezember 1956 (BGBl. I S. 927) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 1969 (BGBl. I S. 434), geändert durch Art. 82 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO 1977) vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341) und zuletzt – auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt 1. August 1991 bezogen – geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Bergmannsprämien (BergPG-ÄndG) vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 532), erhielten Arbeitnehmer, die unter Tage beschäftigt waren, Bergmannsprämien nach den Vorschriften des BergPG. Die Bergmannsprämie betrug ab Mai 1980 zehn DM (Art. 1 Nr. 1 BergPG-ÄndG), wurde für jede unter Tage verfahrene volle Schicht gewährt (§ 2 BergPG), galt weder als steuerpflichtige Einnahme im Sinne des EStG noch als Einkommen, Verdienst oder Entgelt im Sinne der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe und galt arbeitsrechtlich nicht als Bestandteil des Lohns oder Gehalts (§ 4 BergPG). Bereits daraus wird deutlich, dass es sich bei den Bergmannsprämien um eine öffentlich-rechtliche Leistung des Staates und nicht um einen Bestandteil des Arbeitsentgelts handelte. Zwar wurden die Bergmannsprämien vom Arbeitgeber ausgezahlt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BergPG). Der Arbeitgeber haftete jedoch (gegenüber dem Finanzamt) für zu Unrecht gezahlte Bergmannsprämien (§ 3 Abs. 3 Satz 1 BergPG; § 3 Abs. 2 Satz 1 BergPG in der Fassung von Art. 82 Nr. 1 EGAO 1977). Das Finanzamt prüfte nämlich die Voraussetzungen für die Gewährung der Bergmannsprämien; dabei fanden die Vorschriften der Reichsabgabenordnung entsprechende Anwendung (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BergPG) bzw. waren auf die Bergmannsprämie die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden (§ 5a Abs. 1 Satz 1 BergPG in der Fassung des Art. 82 Nr. 2 EGAO 1977). Der Arbeitnehmer konnte beantragen, dass das Finanzamt, an das der Arbeitgeber die Lohnsteuer abzuführen hatte, die Bergmannsprämie durch einen schriftlichen Bescheid feststellte (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BergPG; § 3 Abs. 1 Satz 5 BergPG in der Fassung des Art. 82 Nr. 1 Buchstabe a) EGAO 1977). In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund des BergPG ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden war der Finanzrechtsweg gegeben (§ 3 Abs. 4 Satz 1 BergPG; § 3 Abs. 3 BergPG in der Fassung des Art. 82 Nr. 1 Buchstabe d) EGAO 1977).

Die Bergmannsprämie war deshalb eine (steuerrechtliche) Subvention, die als Anspruch dem Arbeitnehmer gegenüber der Finanzverwaltung zustand (so zu Recht: LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 19. November 2015 - L 22 R 588/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 60 unter Bezugnahme auf: Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 17. Juni 2010 - VI R 18/08 - JURIS-Dokument, RdNr. 17 und BSG, Urteil vom 30. Januar 1997 - 8 RKn 21/95 - JURIS-Dokument, RdNr. 17). Dies ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte des BergPG und den Motiven des historischen Gesetzgebers. Die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über Bergmannsprämien zeigt, dass Anlass für das Handeln des Gesetzgebers die besorgniserregende Abwanderung von Bergleuten aus der Untertagearbeit, der unzureichende Nachwuchs und eine starke Fluktuation innerhalb der bergmännischen Belegschaft waren, was daraus erklärt wurde, dass das angestammte ausgeprägte Berufsgefühl der Bergleute dem Anreiz, den andere Berufe mit leichterer Arbeit und hoher Entlohnung boten, nicht standzuhalten vermochte (BT-Drs. II/2351, S. 4). Dieser auch aus energiepolitischen Gründen unerwünschten Erscheinung dadurch abzuhelfen, dass der Zugang zum Bergmannsberuf – insbesondere der Untertagearbeit – begehrenswerter gemacht wurde, war Ziel des Gesetzes über Bergmannsprämien (BT-Drs. II/2351, S. 4). Dem Gesetz wohnte eine energie- und eine arbeitsmarktpolitische Tendenz inne. Sein Ziel war nicht die Gewährung einer allgemeinen Erschwerniszulage als Ausgleich für die psychische und physische Belastung der Untertagearbeit. Das BergPG knüpfte zwar – wie sich aus der Begründung des Regierungsentwurfs ergibt – die Gewährung einer Prämie an die Erschwernisse der Untertagearbeit. Die Anknüpfung an diese Erschwernisse war jedoch erforderlich, weil sie als ursächlich für die unerwünschte Abwanderung angesehen wurde. Anlass und Zweck einer gesetzlichen Förderungsmaßnahme einerseits und ihr Anknüpfungspunkt andererseits sind jedoch nicht gleichzusetzen (BFH, Urteil vom 15. Mai 1981 - VI R 23/77 - JURIS-Dokument, RdNr. 16 und 17). Die Bergmannsprämien sollten in Anerkennung der besonderen Leistungen gewährt werden, die der unter Tage tätige Bergmann für die Allgemeinheit erbrachte und insbesondere die Steuerlast erleichtern, die er zu tragen hatte (BT-Drs. II/2351, S. 4). Der steuerrechtliche Subventionscharakter der Bergmannsprämien wurde rechtstechnisch dadurch hergestellt, dass der Arbeitgeber lediglich als Zahlstelle einer vom Staat im öffentlichen Interesse eingeräumten Steuerminderung fungierte. Denn der Arbeitgeber, der die Bergmannsprämie an den einzelnen Arbeitnehmer zahlte, entnahm den Gesamtbetrag der ausgezahlten Bergmannsprämien dem Betrag, den er für seine Arbeitnehmer insgesamt an Lohnsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen hatte (bzw. erhielt ihn, in den Ausnahmefällen, in denen in einem Betrieb ausnahmsweise die insgesamt einbehaltene Lohnsteuer zur Deckung der Bergmannsprämien nicht ausreichte, vom Finanzamt aus den Einnahmen aus Lohnsteuer erstattet). Mit dem Einbehalt wurde nämlich erreicht, dass sich bei dem für die Abführung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt die Einnahmen an Lohnsteuer um den vom Arbeitgeber für Bergmannsprämien entnommenen Betrag vermindern und dass die Kosten der Bergmannsprämien von Bund und Ländern entsprechend ihrer Beteiligung an den Einnahmen an Lohnsteuern getragen wurden. Die Kosten der Bergmannsprämien wurden daher in voller Höhe von Bund und Ländern, also der öffentlichen Hand, gemeinsam getragen (BT-Drs. II/2351, S. 5).

Eine direkte Anwendung des § 3 Nr. 46 EStG auf die zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau scheidet nach alledem bereits deshalb aus, weil es sich bei den zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau nicht um Bergmannsprämien nach dem bundesrepublikanischen Bergmannsprämiengesetz handelte. Als steuerrechtliche Subvention unterscheidet sich die Bergmannsprämie nach dem zuvor Ausgeführten auch deutlich von der zusätzlichen Belohnung für Werktätige im Bergbau, die vom Arbeitgeber als Bestandteil des Arbeitsverdienstes für ununterbrochene langjährige Beschäftigungsdauer in Bergbaubetrieben dem Arbeitnehmer zu zahlen war. Mangels Vergleichbarkeit der zusätzlichen Belohnung für Werktätige im Bergbau mit der Bergmannsprämie in Folge der grundsätzlich anderen Art der Einnahme scheidet auch die entsprechende Anwendung des § 3 Nr. 46 EStG auf die zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau aus (zutreffend so bereits: LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 19. November 2015 - L 22 R 588/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 62). Die anderslautende, vom LSG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 27. August 2015 - L 1 RS 23/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 20-22; Urteil vom 29. Juni 2016 L 3 RS 12/14 - JURIS-Dokument, RdNr. 18-25; Urteil vom 27. Oktober 2016 - L 3 RS 29/14 - JURIS-Dokument, RdNr. 54-58; Urteil vom 15. März 2017 - L 3 RS 27/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 17-23; Urteil vom 26. April 2017 - L 3 RS 13/14 - JURIS-Dokument, RdNr. 23; Urteil vom 17. Juli 2017 - L 3 RS 8/16 - JURIS-Dokument, RdNr. 23-27) vertretene Sichtweise, wonach auf die zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau § 3 Nr. 46 EStG entsprechend anzuwenden sei, vermag nicht zu überzeugen. Soweit zur Begründung ausgeführt wird, die Zielstellung der Bergmannsprämien sowohl in der alten Bundesrepublik wie auch in der ehemaligen DDR, nämlich die Kohleindustrie als Motor für einen Wirtschaftsaufschwung nach dem Krieg zu fördern, seien im Wesentlichen gleich gewesen (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. August 2015 - L 1 RS 23/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 20), wird verkannt, dass eine übergeordnete Zielstellung weder allein noch ausschließlich die Frage der Vergleichbarkeit zweier völlig unterschiedlich sozialpolitisch und rechtstechnisch ausgestalteter Leistungen determinieren kann. Soweit zur Begründung darüber hinaus auf eine weitgehende Identität der beiden Leistungen abgestellt wird, die aus vergleichbaren äußeren Umständen und einer ähnlichen Konzeption zur Arbeitsmoral abgeleitet werden (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. August 2015 - L 1 RS 23/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 21 und 22), ist dem deutlich entgegenzuhalten, dass eine solchermaßen behauptete "weitgehende Identität" gerade nicht besteht. Der entscheidende Unterschied, der darin besteht, dass einerseits die Bergmannsprämie eine staatliche (steuerrechtliche) Subvention darstellte und andererseits die zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau ein Bestandteil des Arbeitsverdienstes war, wird dabei völlig unberücksichtigt gelassen (zutreffend insoweit bereits: LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 19. November 2015 - L 22 R 588/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 66). Auch die äußeren Umstände der Prämiengewährung sind nicht im Ansatz vergleichbar: Während Bergmannsprämien nur für unter Tage beschäftigte Arbeitnehmer des Bergbaus gezahlt wurden (§ 1 Abs. 1 BergPG), partizipierten von den zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau sämtliche in Bergbaubetrieben Beschäftigten (§ 3 Abs. 3 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO). Während anspruchsbegründender Anknüpfungspunkt der zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau die ununterbrochene Beschäftigung in einem Bergbaubetrieb war (§ 3 Abs. 1 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO), wurden die Bergmannsprämien für jede einzelne unter Tage verfahrene volle Schicht gewährt (§ 2 BergPG). Während die Bergmannsprämien wegen ihres steuerrechtlichen Subventionscharakters nicht übertragbar, also weder verpfändbar noch abtretbar, waren (§ 5 BergPG), konnte über zusätzliche Belohnungen für Werktätige im Bergbau als Arbeitsentgelt jede Art von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften geschlossen werden (§§ 436, 449 des Zivilgesetzbuches der DDR).

Soweit die Beklagte schließlich meint, nach den Vorschriften des § 3 der Bergbau-VO in der Fassung von § 5 der 5. Bergbau-VO habe die zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau nicht zum Arbeitsverdienst gezählt, da sie, wie die westdeutsche Bergmannsprämie, aus öffentlichen Mitteln finanziert worden sei, "Schirmgeber" die Regierung der DDR gewesen sei und daher die Regelungskompetenz für und Hoheit über die zusätzliche Belohnung im Bergbau nie bei den volkseigenen Bergbaubetrieben oder in den Händen der Kollektivvertragsparteien, sondern immer bei der Regierung der DDR gelegen habe, trifft dieser Einwand nicht zu. Um Arbeitsentgelt handelte es sich bei den zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau bereits deshalb, weil sie eine Gegenleistung des Bergbaubetriebes für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung in Form der erbrachten "ununterbrochenen Beschäftigung" (§ 3 Abs. 1 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO), damit also in Form von erbrachter Berufstreue und Pflichterfüllung, darstellte, die bei der "Auszahlung der zusätzlichen Belohnung" mit einem dem Beschäftigten auszuhändigenden "Anerkennungsschreiben" honoriert wurde (§ 3 Abs. 18 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO). Wie bereits hervorgehoben, war es ausweislich von Absatz 3 der Präambel der Bergbau-VO auch deren Ziel zur "Verbesserung der Entlohnung für die im Bergbau Beschäftigten" beizutragen, weshalb der Arbeitsentgeltcharakter nicht in Zweifel steht. Zwar war die Gewährung der zusätzlichen Belohnung für Werktätige im Bergbau staatlich vorgegeben, es handelte sich aber deshalb nicht um eine – der bundesrepublikanischen Bergmannsprämie vergleichbare – staatliche Subventionierung, weil die zur Zahlung erforderlichen Mittel nicht aus dem Staatshaushalt, sondern aus den Prämien- bzw. Lohnfonds der Bergbaubetriebe aufzubringen waren. Dies ergibt sich deutlich aus § 3 Abs. 6 der Bergbau-VO, wonach die Bezahlung der zusätzlichen Belohnung aus einem in den Finanzplänen der Vereinigungen des Bergbaus einzusetzenden gesonderten Fonds, über den jährlich abzurechnen war, erfolgte. Ebenso bestimmte § 3 Abs. 10 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der "Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Verbesserung der Lage der Bergarbeiter, des ingenieurtechnischen und kaufmännischen Personals sowie der Produktionsverhältnisse im Bergbau" (2. Bergbau-VO) vom 25. Juni 1953 (DDR-GBl. Nr. 81 S. 825), dass die Bezahlung der zusätzlichen Belohnung aus einem in den Finanzplänen der Werke einzusetzenden gesonderten Fonds, über den jährlich abgerechnet werden musste, erfolgte. Entgegen der Ansicht der Beklagten war auch nicht die Regierung der DDR der einzige oder ausschließliche "Schirmgeber" der zusätzlichen Belohnung, denn die Kollektivvertragsparteien hatten die zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau bereits mit dem RKV Kohle vollständig in das Entlohnungssystem inkorporiert: § 3 der Bergbau-VO in der Fassung der 5. Bergbau-VO war normtextidentisch als Anlage 3 Bestandteil des RKV Kohle vom 1./27. Februar 1967 in der Fassung des 1. bis 7. Nachtrages. Darüber hinaus wurden die Regelungen des § 3 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO mit der "Vereinbarung zur einheitlichen Anwendung der zusätzlichen Belohnung im Bergbau" vom 25. März 1974 (registriert im Bundesarchiv unter der Signatur: D934 / DGB 16039) sowie der als Anlage 9 des ab 1. Januar 1979 geltenden RKV Kohle vereinbarten "Einheitliche[n] Anwendung der Rechtsvorschriften über zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau" (registriert beim Staatssekretariat für Arbeit und Löhne unter Nr. 103/78) fortgeführt. Die Vorschriften galten unverändert auch im Jahr 1990 weiter, wie sich aus § 15 des "Manteltarifvertrages (MTV/BG) Kohle – Gas für die Arbeitnehmer des Tarifbereichs Braunkohlen- und Gasindustrie" vom 31. Mai 1990 ergibt, der vollständig auf die 5. Bergbau-VO verweist. Vor diesem Hintergrund vermag der Einwand der Beklagten, die Regelungskompetenz für und die Hoheit über die zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau habe zu keinem Zeitpunkt bei den volkseigenen Bergbaubetrieben oder in den Händen der Kollektivvertragsparteien gelegen, nicht zu überzeugen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt anteilig das Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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