Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 37 AS 563/15
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 511/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Regelung von Wohnflächenhöchstgrenzen zu § 18 SächsAGSGB (VwV Wohnflächenhöchstgrenzen) vom 7. Juni 2010, die in Sachsen zur Bestimmung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten herangezogen worden ist, ist seit 1. Januar 2016 nicht mehr in Kraft.
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes A ... vom 19. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
II. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt höheres Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 1. März 2015 bis zum 29. Februar 2016 durch die Berücksichtigung der Kosten für Unterkunft und Heizung in voller Höhe, hilfsweise die Berücksichtigung höherer Kosten als die in der Leistungsbewilligung anerkannten.
Der 1965 geborene Kläger wohnt allein in einer Mietwohnung in der A-Straße in A ... mit einer Wohnfläche von 71,5 m². Die Wohnung ist in einem ehemaligen elfgeschossigen Plattenbau im fünften Wohngeschoss, das der sechsten Gebäudeetage entspricht, gelegen. Nach den Angaben im Weiterbewilligungsantrag vom 13. Januar 2014 hatte er hierfür eine Grundmiete in Höhe von 313,60 EUR, Nebenkosten in Höhe von 63,00 EUR und Heizkosten in Höhe von 35,00 EUR monatlich zu zahlen. Im Bewilligungsbescheid vom 15. Januar 2014 waren für die Monate März bis August 2014 Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von 335,00 EUR berücksichtigt. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2014 zurückgewiesen. Nach der Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie der Stadt A ... vom 14. November 2012 sei bei einer angemessenen Wohnflächenobergrenze von 48 m² eine Bruttokaltmiete in Höhe von maximal 267,84 EUR angemessen. Beim Kläger sei wegen einer Bestandsschutzregelung bereits eine Bruttokaltmiete in Höhe von 300,00 EUR anerkannt. Die vom Kläger zu zahlende Bruttokaltmiete von 397,00 EUR übersteige diese Grenze.
Für den Folgezeitraum betreffend die Monate September 2014 bis Februar 2015 hatten sich die Nebenkosten auf 65,00 EUR und die Heizkosten auf 37,00 EUR erhöht. Daraufhin berücksichtigte der Beklagte im Bescheid vom 22. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2014 Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von 337,00 EUR
Mit Schreiben vom 21. Juli 2014 forderte der Beklagte den Kläger zur Kostensenkung auf. Die maßgebenden Angemessenheitskriterien hätten sich zum 1. Mai 2014 geändert. Nunmehr gelte eine Obergrenze in Höhe von monatlich 270,24 EUR. Für einen Übergangszeitraum von sechs Monaten werde auf die Berücksichtigung der niedrigeren Obergrenze verzichtet. Die bisherige, höhere Obergrenze werde bis zum 31. Januar 2015 berücksichtigt. Den hiergegen eingelegten Widerspruch verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2014 als unzulässig.
Nach den Angaben im Folgeantrag vom 1. Januar 2015 hatte der Kläger nunmehr monatlich eine Grundmiete in Höhe von 313,60 EUR und Nebenkosten in Höhe von 102,00 EUR, darunter Heizkosten in Höhe von 37,00 EUR, zu zahlen. Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 30. Januar 2015 für die Monate März 2015 bis Februar 2016 monatliches Arbeitslosengeld II in Höhe von 706,24 EUR. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus dem Regelbedarf in Höhe von 399,00 EUR und den Bedarfen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 307,24 EUR. Mit Änderungsbescheid vom 29. November 2015 wurde die Leistungsbewilligung für Januar und Februar 2016 wegen der Änderung des Regelbedarfssatzes auf 711,24 EUR monatlich angehoben.
Im Widerspruchsschreiben vom 5. Februar 2015 erklärte der Kläger, dass er mit der Höhe des "Mietzuschusses" nicht einverstanden sei. In Dresden und Leipzig seien ab dem Jahr 2015 die Mietzuschüsse nach oben angepasst worden. Dass diese in A ... gesunken seien, sei ihm nicht bekannt. Zudem besitze er einen Mietvertrag aus dem Jahr 2001 und müsse deshalb mindestens 300,00 EUR erhalten. Schließlich sei er beim Beklagten als Schwerbehinderter eingestuft und könne deshalb auch unangemessen wohnen. Nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) bestehe für Schwerbehinderte ein Schutz betreffs Wohnraums.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2015 (Az. W 536/15) zurück. Nach der Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie der Stadt A ... vom 14. November 2012 in der Fassung der Fortschreibung vom 30. April 2014, die seit 1. Mai 2014 in Kraft sei, sei für einen 1-Personen-Haushalt bei einer angemessenen Wohnflächenobergrenze von 48 m² eine Bruttokaltmiete in Höhe von maximal 270,24 EUR angemessen. Das Sozialgericht A ... habe im Urteil vom 4. September 2013 (Az. S 30 AS 885/13) bestätigt, dass diese Richtlinie auf einem schlüssigen Konzept beruhe. Im Urteil vom 2. Oktober 2014 (Az. S 3 AS 2590/14; die Nichtzulassungsbeschwerde hierzu ist unter dem Az. L 3 AS 1212/14 NZB anhängig) habe das Sozialgericht für die Monate März bis August 2014 entschieden, dass dem Kläger keine höheren Leistungen zu den Kosten für Unterkunft und Heizung zustünden. In diesem Urteil sei auch festgestellt worden, dass sich im Umfeld der jetzigen Wohnung des Klägers ausreichend freie Wohnungen mit einer angemessenen Bruttokaltmiete befinden würden. In Bezug auf die vom Kläger angegebene Schwerbehinderung lägen keine Unterlagen vor, wonach dem Kläger ein Grad der Behinderung von 60 v. H. zuerkannt sei. Vielmehr liege eine Gleichstellung vor, wonach auf Grund der körperlichen und insbesondere der psychischen Einschränkungen eine Behinderung von 30 bis 40 v. H. angenommen werden könne. Auf Grund dessen könne beim Kläger kein besonderer Bedarf im Sinne von § 5 Abs. 1 der Richtlinie zuerkannt werden. Der Kläger habe im Gegensatz zu den vorangegangenen Widerspruchsverfahren auch nicht mehr vorgetragen, dass er wegen der Pflege seiner Mutter in seiner bisherigen Wohnung verbleiben müsse.
Der Kläger hat am 16. Februar 2015 Klage erhoben. Er sei vom Beklagten als schwerbehindert eingestuft. Er sehe sich nicht in der Lage, seine Unterkunftskosten zu senken. Ein Umzug sei nicht zumutbar. Er wolle nur, dass sein Mietzuschuss angepasst, das heißt erhöht werde. Ihm stehe eine Kaltmiete von 300,00 EUR monatlich zu.
Das Sozialgericht hat nach Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 19. Mai 2015 abgewiesen. Die Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung bemesse sich nach der Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie der Stadt A ... vom 14. November 2012 in der Fassung ihrer Fortschreibung vom 30. April 2014. Die Richtlinie basiere auf einem schlüssigen Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wie das Gericht im Urteil vom 4. September 2013 (Az.: S 30 AS 885/13) entschieden habe. Die vom Kläger zu entrichtende Bruttokaltmiete übersteige die nach den Richtlinien der Stadt A ... angemessene Bruttokaltmiete um 108,36 EUR. Im Umkreis der vom Kläger gegenwärtig angemieteten Wohnung stünde zudem hinreichend kostenangemessener Wohnraum zur Verfügung. Im Rahmen der in den Sozialrechtsstreitverfahren Az. S 37 AS 4528/14, S 37 AS 4566/14 und S 37 AS 4567/14 stattgefundenen mündlichen Verhandlung vom 20. März 2015 habe der Kläger zudem eingeräumt, dass selbst im Wohnhaus A-Straße mehrere angemessene Wohnungen zur Anmietung zur Verfügung stünden. Einen Mehrbedarf des Klägers nach § 5 der Richtlinie habe der Beklagte im Ergebnis zutreffend abgelehnt, da die Voraussetzungen hierfür in der Person des Klägers nicht vorgelegen hätten. Gründe dafür, weshalb dem Kläger die Senkung der Unterkunftskosten nicht möglich und ein Umzug nicht zuzumuten sein sollen, seien weder vorgebracht noch glaubhaft gemacht worden. Ein Nachweis über die vom Kläger behauptete Schwerbehinderung liege nicht vor. In der vorbezeichneten mündlichen Verhandlung habe der Kläger zudem eingeräumt, keinen Schwerbehindertenausweis zu besitzen.
Der Kläger hat am 27. Mai 2015 Berufung eingelegt. Er trägt vor, dass er die Wohnung bezogen habe, als er noch einen Job gehabt habe. Er habe die Wohnung wegen seiner Mutter bezogen, die damals schon keine vielen Treppen mehr habe steigen können. Er pflege und betreue seine Mutter, die inzwischen auf der gleichen Etage wohne wie er. Er sei der letzte lebende Angehörige seiner Mutter. 1999 sei er wegen psychischer Probleme zur Kur gewesen. Er sei als Kranker entlassen worden. Sein Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sei erfolglos geblieben. Im März 2015 habe er beim Sozialamt einen Schwerbehindertenantrag gestellt. Der Berufungsschrift ist ein Bescheid der Agentur für Arbeit A ... vom 3. September 2012 beigefügt gewesen. Darin ist dem Kläger die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen für den Fall zugesichert worden, dass im Zuge von Vermittlungsbemühungen oder eigenen Bemühungen des Klägers zur Erlangung eines Arbeitsplatzes der Arbeitgeber die Einstellung des Klägers von einer Gleichstellung abhängig mache.
Der Kläger beantragt – in Anlehnung an der im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Sachantrag –,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Chemnitz vom 19. Mai 2015 aufzuheben sowie den Bescheid des Beklagten vom 30. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 29. November 2015 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, ihm die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung, mindestens jedoch eine monatliche Kaltmiete in Höhe von 300,00 EUR zu bewilligen.
Der Beklagtenvertreter beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es gebe nach den Feststellungen des Sozialgerichts in dem vom Senat zitierten Urteil keine Möglichkeit, für den hier streitigen Zeitraum höhere Unterkunftskosten anzuerkennen.
Nach den beigezogenen Akten des Sozialamtes der Stadt A ... hat der Kläger im April 2012 einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft gestellt. In diesem Verwaltungsverfahren sind ein orthopädisches Gutachten und ein neurologisch/psychiatrische Gutachten, die im ersten Quartal 2011 im Rahmen eines rentenrechtlichen Verwaltungsverfahren erstellt worden sind, eingeführt worden. Das Sozialamt hat beim Kläger mit Bescheid vom 21. Mai 2012 eine Behinderung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 40 festgestellt. Als Funktionseinschränkungen sind seelische Störung und Funktionsbehinderung der Wirbelsäule angegeben worden. Der hiergegen eingelegte Widerspruch ist mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2012 zurückgewiesen worden. Auf den Änderungsantrag vom Oktober 2014 hat das Sozialamt mit Bescheid vom 18. November 2014 erneut eine Behinderung mit einem GdB von 40 festgestellt, weil keine Änderungen eingetreten seien. Auf den weiteren Antrag vom März 2015 hat das Sozialamt mit Bescheid vom 11. Juni 2015 abermals eine Behinderung mit einem GdB von 40 festgestellt. Allerdings ist als weitere Funktionseinschränkung nunmehr eine Persönlichkeitsstörung festgehalten worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 2015 ist der hiergegen eingelegte Widerspruch zurückgewiesen worden. Der im Juni 2016 gestellte Änderungsantrag ist erfolglos geblieben. Diesbezüglich wird beim Sächsischen Landessozialgericht unter dem Az. L 9 SB 40/17 ein Berufungsverfahren geführt. Wegen der Einzelheiten der vom Sozialamt eingeholten ärztlichen Stellungnahmen wird auf die Verwaltungsakte verwiesen.
Die Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland hat mit Schriftsatz vom 3. November 2017 mitgeteilt, dass bezüglich des Rentenantrages des Klägers keine Verwaltungsakte mehr vorliege. Auf telefonische Nachfrage hat sie mitgeteilt, dass es ausweislich von Computereintragungen seit Anfang der 2000er Jahre mehrere Rentenanträge gegeben habe. So sei am 15. November 2010 ein Rentenantrag gestellt worden, der mit Bescheid vom 24. April 2011 abgelehnt worden sei.
Nach der Verwaltungsakte der Agentur für Arbeit A ... ist der vom Kläger erwähnte Zusicherungsbescheid vom 3. September 2012 auf den Widerspruch des Klägers hin aufgehoben worden. Mit Bescheid vom 25. September 2012 ist die begehrte Gleichstellung ausgesprochen worden.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen, die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten und die beigezogene Verwaltungsakte des Sozialamtes der Stadt A ... Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Rechtsschutzbegehren des Klägers zielt darauf ab, höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu erhalten, um den Differenzbetrag bezüglich der Unterkunftskosten in Höhe von etwa 100,00 EUR decken zu können. Bislang bestreitet er nach seinen Angaben diesen Differenzbetrag aus dem Regelbedarf. Auch wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, er wolle hinsichtlich der Höhe der zu berücksichtigenden Unterkunftskosten nicht unverschämt erscheinen, ist sein Rechtsschutzbegehren dahingehend zu verstehen, dass er im günstigsten Fall seine vollen Unterkunftskosten anerkannt haben möchte, wenn es hierfür eine Anspruchsgrundlage gibt. Lediglich hilfsweise möchte er zumindest einen Teil des Differenzbetrages zusätzlich zu der vom Beklagten anerkannten Anspruchshöhe erlangen.
II. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist neben dem Bescheid des Beklagten vom 30. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2015 auch der Änderungsbescheid vom 29. November 2015, der erst während des Berufungsverfahrens ergangen ist. Denn der Änderungsbescheid ist gemäß § 153 Abs. 1 i. V. m. § 96 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden.
III. Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft. Der Kläger hatte nach seinen Angaben im Folgeantrag vom 1. Januar 2015 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 415,60 EUR (= 313,60 EUR [Grundmiete] + 102,00 EUR [Nebenkosten]) monatlich zu zahlen. Im Bewilligungsbescheid vom 30. Januar 2015 waren nur Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von 307,24 EUR berücksichtigt. Daraus errechnet sich ein monatlicher Differenzbetrag in Höhe von 108,36 EUR. Bezogen auf den zwölfmonatigen Streitzeitraum von März 2015 bis Februar 2016 ergibt dies einen streitigen Betrag in Höhe von 1.300,32 EUR. Dieser Betrag übersteigt den Grenzwert aus § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) für eine zulassungsfreie Berufung in Höhe von 750,00 EUR.
IV. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 30. Januar.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 29. November 2015 ist rechtmäßig, weil der Kläger keinen Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld II hat.
1. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II. Ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter ist nach der Legaldefinition in § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wer 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht hat, 2. erwerbsfähig ist, 3. hilfebedürftig ist und 4. seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Diese Voraussetzungen erfüllt der 1965 geborene, in A ... wohnhafte Kläger im streitbefangenen Zeitraum, was auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist.
Der Kläger ist insbesondere erwerbsfähig im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB II i. V. m. § 8 Abs. 1 SGB II, weil er nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Zwar liegt beim Kläger, wie vom Sozialamt festgestellt wurde, eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (SGB IX) vor. Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Eine Behinderung im Sinne des SGB IX hat für sich allerdings noch nicht zur Folge, dass die betreffende Person nicht erwerbsfähig im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB II ist. Denn dort wird für eine fehlende Erwerbsfähigkeit weiter gefordert, dass die Person "auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein". Dass eine Behinderung weder rechtlich noch tatsächlich eine Erwerbsfähigkeit ausschließt, ergibt sich unter anderem auch aus der Definition von schwerbehinderten Menschen in § 2 Abs. 2 SGB IX ("Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73") i. V. m. § 73 Abs. 1 SGB IX und der Definition von gleichgestellten behinderten Menschen in § 2 Abs. 3 SGB IX ("wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können"). Anhaltspunkte für eine Erwerbsunfähigkeit des Klägers im grundsicherungsrechtlichen Sinne gibt es – auch auf der Grundlage der medizinischen Unterlagen in der Akte des Sozialamtes – nicht. Der Kläger selbst hat auch nach dem erfolglosen Rentenverfahren zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht, dass er sich nicht erwerbsfähig im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB II fühlt.
Ferner ist der Kläger hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 9 Abs. 1 SGB II, weil er seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Der Kläger verfügt weder über anzurechnendes Einkommen noch Vermögen.
2. Arbeitslosengeld II umfasst den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II).
Vorliegend ist insoweit zu beachten, dass bei einem Streit um höhere Leistungen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen sind (vgl. BSG, Urteil vom 23. November 2006 – B 11b AS 9/06 R – SozR 4-4300 § 428 Nr. 3 S. 10 = juris Rdnr. 16, m. w. N.; BSG, Urteil vom 6. April 2011 – B 4 AS 119/10 R – BSGE 108, 86 ff. = SozR 4-1500 § 54 Nr. 21= juris, jeweils Rdnr. 32, m. w. N.). Eine Beschränkung auf den Bedarf für Unterkunft und Heizung hat der Kläger nicht vorgenommen.
Nach Überprüfung aller Einzelposten, aus denen sich das Arbeitslosengeld II zusammensetzt, stehen dem Kläger keine höheren Leistungen zu als die im vom Beklagten bewilligten.
a) Dem Kläger wurde im Bewilligungsbescheid vom 30. Januar 2015 ein monatlicher Regelbedarf in Höhe von 399,00 EUR zuerkannt. Die Höhe dieses Regelbedarfes ist für die Monate März 2015 bis Dezember 2015 korrekt (vgl. § 2 der Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsatzes sowie zur Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2015 [Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2015 – RBSFV 2015] vom 14. Oktober 2014 [BGBl. I S. 1618]). Zum 1. Januar 2016 wurde der Regelbedarf für die Regelbedarfsstufe 1, der der alleinstehende Kläger angehört, auf 404,00 EUR angehoben (vgl. § 2 der Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsatzes sowie zur Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2016 [Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2016 – RBSFV 2016] vom 22. Oktober 2014 [BGBl. I S. 1788]). Diese Rechtsänderung wurde mit dem Änderungsbescheid vom 29. November 2015 umgesetzt.
b) Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf, der – zumindest nicht erkennbar – weder im Verwaltungsverfahren noch im erstinstanzlichen Verfahren geprüft worden ist.
(1) Mehrbedarfe umfassen gemäß § 21 Abs. 1 SGB II Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind. Damit bietet § 21 SGB II keine Grundlage für die vom Kläger begehrte Übernahme von weiteren Kosten für Unterkunft und Heizung.
(2) Von den in § 21 SGB II aufgeführten Mehrbedarfen scheiden die nach Absatz 2 (Mehrbedarf bei werdenden Müttern) und Absatz 3 (Mehrbedarf bei Alleinerziehenden) beim Kläger ersichtlich aus.
(3) Für einen Anspruch nach § 21 Abs. 5 SGB II (Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung aus medizinischen Gründen) gibt es in der Verwaltungsakte des Beklagten und in der Verwaltungsakte des Sozialamtes der Stadt A ..., insbesondere in den darin befindlichen medizinischen Unterlagen, keine Ansatzpunkte. Der Kläger hat diesbezüglich auch nichts vorgetragen.
(4) Für einen Anspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II (Mehrbedarf wegen eines im Einzelfall unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarfs) gibt es ebenfalls keine Ansatzpunkte.
(5) Für einen Anspruch nach § 21 Abs. 7 SGB II (Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung) fehlt es an den tatsächlichen Voraussetzungen.
(6) Es verbleibt danach ein möglicher Anspruch nach § 21 Abs. 4 SGB II. Gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II wird bei erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX mit Ausnahme der Leistungen nach § 33 Abs. 3 Nr. 2 und 4 SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) erbracht werden, ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Diese Regelung kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 2 SGB II).
Der Beklagte hat diesbezüglich im Schriftsatz vom 13. November 2017 mitgeteilt, dass dem Kläger nach Aktenlage im maßgebenden Zeitraum keine der genannten Leistungen erbracht worden sind. Der Kläger, dem dieser Schriftsatz zur Kenntnis gegeben worden ist, hat nichts Gegenteiliges vorgetragen. Auch aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen lässt sich nicht entnehmen, dass der Kläger während des streitbefangenen Zeitraums von März 2015 bis Februar 2016 oder in einer für § 21 Abs. 4 Satz 2 SGB II relevanten Zeit davor Leistungen in dem beschriebenen Sinne erhalten hat.
c) Rechtsgrundlage für die Anerkennung von Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bei der Ermittlung eines Anspruches auf Arbeitslosengeld II ist § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Danach werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II).
(1) Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welcher Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Falle des Klägers angemessen sind.
Die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes in einem mehrstufigen Verfahren zu bestimmen (vgl. BSG, Urteil vom 26. Mai 2011 – B 14 AS 132/10 R – juris Rdnr. 17; BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 60/12 R – BSGE 114, 1 ff. = SozR 4-4200 § 22 Nr. 69 = juris, jeweils Rdnr. 18). Zunächst ist zu überprüfen, ob die tatsächlichen Aufwendungen des Leistungsberechtigten für seine Unterkunft dem entsprechen, was für eine nach abstrakten Kriterien als angemessen geltende Wohnung auf dem maßgebenden Wohnungsmarkt aufzubringen ist (abstrakte Angemessenheitsprüfung). Übersteigen die tatsächlich aufzubringenden Wohnkosten die abstrakt ermittelte Referenzmiete, ist – falls insofern vom Leistungsberechtigten Einwände vorgebracht werden – zu überprüfen, ob eine Wohnung, die den abstrakten Kriterien entspricht, für den Leistungsberechtigten auf dem Mietmarkt tatsächlich verfügbar und konkret anmietbar ist, es ihm also konkret möglich ist, die Kosten für die Unterkunft auf das abstrakt angemessene Maß zu senken (konkrete Angemessenheit).
(1.1) In Bezug auf die abstrakte Angemessenheit ist in einem ersten Schritt die Größe der konkret betroffenen Unterkunft festzustellen. Die vom Kläger bewohnte Unterkunft hat eine Wohnfläche von 71,5 m².
Nach § 2 der Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie der Stadt A ... vom 30. April 2014 ist für eine 1-Personen-Bedarfsgemeinschaft eine Wohnfläche bis zu 48 m² abgemessen. Damit geht diese kommunale Richtlinie zugunsten der Leistungsberechtigten über den Grenzwert von 45 m² aus Ziffer I der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Regelung von Wohnflächenhöchstgrenzen zu § 18 SächsAGSGB (VwV Wohnflächenhöchstgrenzen) vom 7. Juni 2010 (SächsABl. S. 963) hinaus. Diese Verwaltungsvorschrift ist im Übrigen seit 1. Januar 2016 nicht mehr in Kraft. Denn nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes zur Übertragung der Zuständigkeit zum Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften (Sächsisches Verwaltungsvorschriftengesetz – SächsVwVorG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 25) macht jeder Staatsminister die geltenden Verwaltungsvorschriften seines Staatsministeriums mit Titel und im Falle der Veröffentlichung auch mit Fundstelle durch eine gesonderte Verwaltungsvorschrift bekannt. Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 SächsVwVorG zum 31. Dezember 2005 und anschließend alle zwei Jahre zum Jahresende (Stichtag). Verwaltungsvorschriften, deren Titel nicht bis zum Stichtag durch eine Verwaltungsvorschrift nach § 3 SächsVwVorG bekannt gemacht worden sind, treten gemäß § 4 SächsVwVorG mit Ablauf des Stichtages außer Kraft. Die VwV Wohnflächenhöchstgrenzen war zuletzt unter Nummer 4.4.1 der Anlage zur Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die geltenden Verwaltungsvorschriften des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz vom 26. November 2013 (SächsABl.SDr. S. S 911) aufgeführt. In der nachfolgenden Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2015 (SächsABl.SDr. S. S 419) ist sie nicht mehr enthalten. Damit ist sie mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft getreten.
Nach der Feststellung der Wohnraumgröße ist in einem zweiten Schritt der Wohnungsstandard zu berücksichtigen. Angemessen sind die Aufwendungen für eine Unterkunft nur dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 44/14 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 85 = juris, jeweils Rdnr. 13, m. w. N.). Die Unterkunft muss hinsichtlich der aufgeführten Kriterien, die als Mietpreis bildende Faktoren regelmäßig im Quadratmeterpreis ihren Niederschlag finden, im unteren Segment der nach Größe in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R – BSGE 97, 254 ff. = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3= juris Rdnr. 20). Nach § 3 der Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie der Stadt A ... vom 30. April 2014 ist für eine 1-Personen-Bedarfsgemeinschaft eine Brutto-Kaltmiete in Höhe von 270,24 EUR angemessen.
In Bezug auf die ab 1. Januar 2012 geltende Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie der Stadt A ... hat die 30. Kammer des Sozialgerichtes Chemnitz im Urteil vom 4. September 2013 (Az. S 30 AS 885/13) ausgeführt, dass die Richtlinie, die auf Ermittlungen und der Auswertung der Fa. ANALYSE & KONZEPT basiert, auf einem schlüssigen Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts beruhe.
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie der Stadt A ... vom 30. April 2014 nicht den Vorgaben des Bundessozialgerichtes entsprechen könnten. Diese Richtlinie basiert erneut auf Ermittlungen und der Auswertung der Fa. ANALYSE & KONZEPT. Auch der Kläger, dem im vorbereitenden Verfahren das Urteil des Sozialgerichtes A ... vom 4. September 2013 (Az. S 30 AS 885/13) zur Kenntnis gegeben worden ist, hat diesbezüglich nichts vorgetragen, was Zweifel daran nähren könnte, dass die Beträge in der Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie der Stadt A ... vom 30. April 2014 nicht ordnungsgemäß festgestellt worden sein könnten. In der mündlichen Verhandlung sind nochmals die Regelung in § 22 Abs. 1 Satz 1SGB II zur Übernahme der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung und die Frage, wie sich die Angemessenheit der Unterkunftskosten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes bestimmt, erläutert worden. Ferner ist darauf hingewiesen worden, dass nach vorläufiger Auffassung des Gerichtes keine Bedenken daran bestünden, dass die Richtlinie vom 30. April 2014 auf einem schlüssigen Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes beruhe. Danach seien die Unterkunftskosten des Klägers für seine Dreiraumwohnung nicht mehr angemessen. Auch danach sind keine Einwände in Bezug auf die Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie oder die vorläufige Rechtsauffassung des Gerichts vorgebracht worden.
Soweit der Kläger einwendet, dass in Dresden und Leipzig die Mietzuschüsse nach oben angepasst worden seien, in A ... hingegen nicht, ist dies nur bedingt zutreffend. Zwar sanken die als angemessen anerkannten Heizkosten tatsächlich von 64,32 EUR in der Richtlinie 2012 auf 53,76 EUR in der Richtlinie 2014. Allerdings gab es bei den als angemessen anerkannten Unterkunftskosten einen Anstieg von 267,84 EUR auf 270,24 EUR. Nur durch die unterschiedliche Entwicklung von Unterkunfts- und Heizkosten kam der Rückgang der als angemessen anerkannten Gesamtkosten für Unterkunft und Heizung von 332,16 EUR auf 324,00 EUR zustande.
(1.2) In Bezug auf Heizkosten ist eine Pauschalierung nicht zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 60/12 R – BSGE 114, 1 ff. = SozR 4-4200 § 22 Nr. 69 = juris Rdnr. 21, m. w. N.). Allerdings muss der Grundsicherungsträger auch nicht hinsichtlich der Aufwendungen für Heizung unangemessen hohe Kosten anerkennen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes kann für die Bewertung der Unangemessenheit von Heizkosten regelmäßig auf "Kommunale Heizspiegel" oder dem "Bundesweiten Heizspiegel" zurückgegriffen werden (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2013, a. a. O., Rdnr. 22, m. w. N.). Im Regelfall kann der Leistungsberechtigte die tatsächlichen Heizkosten nur bis zur Obergrenze aus dem Produkt des Wertes für extrem hohe Heizkosten mit der angemessenen Wohnfläche (in Quadratmetern) geltend machen (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 36/08 R – BSGE 104, 41 ff. = SozR 4-4200 § 22 Nr. 23 = juris Rdnr. 22). Sofern der Leistungsberechtigte darüber hinausgehende Heizkosten geltend macht, obliegt es ihm vorzutragen, warum seine Aufwendungen gleichwohl als angemessen anzusehen sind (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009, a. a. O., Rdnr. 23).
Für das Jahr 2015 stellte der "Heizspiegel für Deutschland 2016" für den teuersten Energieträger, die Fernwärme, für eine Wohnfläche von 100 m² bis 200 m² einen Höchstwert von 23,00 EUR pro m² und Jahr fest. Bei einer angemessenen Wohnfläche von 48 m² ergibt dies einen Betrag von 1.104,00 EUR pro Jahr oder 92,00 EUR pro Monat. Demgegenüber sind nach § 4 Abs. 1 der Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie der Stadt A ... vom 30. April 2014 für eine 1-Personen-Bedarfsgemeinschaft bei zentraler Wasserwassererzeugung Aufwendungen in Höhe von 53,76 EUR angemessen. Da der Kläger allerdings angegeben hat, selbst nur Heizkosten in Höhe von 37,00 EUR monatlich zu haben, liegt er unter beiden Grenzwerten. Einer näheren Prüfung der Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie in Bezug auf die festgelegten Obergrenzen für Heizkosten bedarf es deshalb nicht.
(1.3) Soweit der Kläger geltend macht, dass er wegen eines im Jahr 2001 geschlossen Mietvertrages die ursprünglich vom Beklagten anerkannte Brutto-Kaltmiete in Höhe von 300,00 EUR weiter erhalten müsse, lässt er die Regelung in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II außer Acht. Danach werden unangemessen hohe Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung nur so lange anerkannt, wie es dem alleinstehenden Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Der Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 21. Juli 2014 eine Kostensenkungsaufforderung zukommen lassen. Diese entspricht den Vorgaben des Bundessozialgerichtes an eine solche Aufforderung (vgl. hierzu eingehend Piepenstock, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [4. Aufl., 2015], § 22 Rdnr. 125 ff.). Damit konnte sich der Kläger im streitbefangenen Zeitraum nicht mehr mit Erfolg auf seinen "Altvertrag" berufen.
(1.4) Der Beklagte muss die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers für Unterkunft und Heizung auch nicht deshalb übernehmen, weil eine Kostensenkung, die im Fall des Klägers nur in einem Wohnungswechsel bestehen könnte, nicht zumutbar wäre (vgl. hierzu die Beispiele für die Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit einer Kostensenkung bei Piepenstock, a. a. O., Rdnr. 123 f.).
Diesbezüglich ist in § 5 Abs. 1 der Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie der Stadt A ... vom 30. April 2014 vorgesehen, dass sich die angemessene Wohnfläche und in Folge dessen die anerkannten Aufwendungen von Unterkunft und Heizung erhöhen, wenn Personen, die wegen Alters oder einer anerkannten Behinderung zum Beispiel auf Grund notwendiger ambulanter Pflege oder Verwendung von Hilfsmitteln oder regelmäßiger Ausübung des Umgangsrechtes auf einen zusätzlichen Raum oder eine zusätzliche Wohnfläche angewiesen sind. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Zwar ist ihm eine Behinderung mit einem GdB von 40 wegen seelischer Störung und Persönlichkeitsstörung sowie wegen Funktionsbehinderung der Wirbelsäule zuerkannt. Auch ist seine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen ausgesprochen worden. Auf Grund dieser Behinderung benötigt er selbst aber keine zusätzliche Wohnfläche.
Beim Kläger liegen aber auch keine sonstigen, von § 5 Abs. 1 der Richtlinie nicht erfassten Umstände vor, die einen Umzug als unzumutbar erscheinen lassen würden.
Nach dem in der Sozialamtsakte enthaltenen orthopädischen Gutachten der Fachärztin für Orthopädie/Chirotherapie Y ... (A-Stadt) vom 22. Januar 2011 konnte der Kläger zum damaligen Zeitpunkt leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten, Arbeiten in Zwangshaltungen wie Überkopfarbeiten, sowie Arbeiten in Nässe, Kälte und Zugluft vollschichtig ausüben. Diese Einschätzung beruht auf den röntgenologischen Befunden, dass der Kläger an geringgradigen degenerativen Halswirbelsäulen-Veränderungen und an einer beginnenden Dysplasie-Coxarthrose litt. Eine signifikante Verschlechterung des Krankheitsbildes im orthopädischen Bereich, die sich auf die Zumutbarkeit eines Umzuges des Klägers auswirken könnte, ist den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen.
Daneben wird in den ärztlichen Stellungnahmen der Fachärztin für Arbeits- und Sozialmedizin Dipl.-Med. X ... (A-Stadt), der Fachärztin für Allgemeinmedizin W ... (A-Stadt) oder der Fachärztin für Neurologie/Psychiatrie Henner Grapow und V ... (A-Stadt) immer wieder festgestellt, dass beim Kläger psychische Auffälligkeiten mit eingeschränkter Kritik- und Urteilsfähigkeit, verminderter Selbstreflexion, Neigung zu externaler Schuldzuweisung sowie negativistischen Gedankengängen und eingeschränkter Kontaktbereitschaft bestehen, oder dass der Kläger unter anderem an Depression, an querulatorisch-reizbarer Persönlichkeitsstörung, narzisstischer Störung und Schlafstörung leide. Auch diese gesundheitlichen Einschränkungen lassen aber einen Wohnungswechsel nicht unzumutbar erscheinen. Im Übrigen hat der Kläger bislang seine Erkrankung nicht als Grund, der gegen einen Umzug sprechen würde, angegeben.
Bedeutsamer ist hingegen der Wunsch des Klägers, wegen der Pflege seiner Mutter eine räumliche Nähe von seiner Wohnung zu der seiner Mutter beizubehalten. Das Sozialgericht hat hierzu im Urteil vom 20. März 2015 (Az. S 37 AS 4528/14), das den Leistungszeitraum von September 2014 bis Februar 2015 betrifft, festgestellt, dass der Kläger ausgeführt habe, er helfe seiner Mutter bei der körperlichen Hygiene und der Hausarbeit, erledige Einkäufe und kontrolliere die Medikamenteneinnahme. Bei akuten gesundheitlichen Problemen mache sich die Mutter durch Klopfen an der Wand beim Nachbarn bemerkbar, der dann den Kläger verständige.
In der mündlichen Verhandlung am 16. November 2017 hat der Kläger ergänzend vorgetragen, dass seine Mutter seit langem den Pflegegrad 5 anerkannt bekommen habe. Bis zum Pflegegrad 5 sei stetig eine Anpassung erfolgt. Sie könne nichts mehr sehen, da sie an grauem oder grünem Star leide, der nicht behandelt werden könne. Außerdem leide sie an Diabetes mellitus Typ 2. Sie sei bettlägerig. Aufgrund dessen habe sie, weil sie sich wundgelegen habe, offene Stellen am After, am linken Unterschenkel und an den Fersen beidseitig. Seit einiger Zeit kümmere sich ein Pflegedienst um seine Mutter. Dieser würde zweimal am Tag, nämlich in der Früh und am Abend, kommen. Das Pflegepersonal würde unter anderem Windeln wechseln und sich um die Körperpflege kümmern. Da sie allerdings nur begrenzt Zeit hätten, würde er sich gelegentlich auch um die Körperhygiene bei seiner Mutter kümmern. Er habe für seine Mutter die Tabletten zurechtgelegt, die sie morgens, mittags und abends habe einnehmen müssen. Inzwischen sei aber aufgrund der gesundheitlichen Verschlechterung seiner Mutter die Medikamentation auf Anraten des Arztes abgesetzt worden. Außerdem habe er Essen für seine Mutter gemacht. Nachdem es mit dem Essen nicht mehr so recht geklappt habe, habe er ihr Nahrungsergänzungsmittel gegeben. Wegen der beschriebenen offenen Stellen komme eine Wundschwester, die zusätzlich zu dem Pflegedienst diese Wundversorgung übernehme. Die vom Kläger geschilderte pflegende Tätigkeit für seine Mutter erfordert aber nicht, dass er auf derselben Etage wie seine Mutter und in einer 75 m² großen Wohnung lebt.
In der mündlichen Verhandlung am 16. November 2017 hat sich schließlich der eigentliche Beweggrund herauskristallisiert, der den Kläger von einem Umzug abgehalten hat und noch abhält. Das Sozialgericht hat im angefochtenen Urteil festgestellt, dass der Kläger "im Rahmen der in den Sozialrechtsstreitverfahren S 37 AS 4528/14, S 37 AS 4566/14 und S 37 AS 4567/14 stattgefundenen mündlichen Verhandlung vom 20.03.2015 [ ] zudem eingeräumt [habe], dass selbst im Wohnhaus A-Straße mehrere angemessene Wohnungen zur Anmietung zur Verfügung stünden." Dies hat der Kläger im vorliegenden Verfahren bestätigt und ergänzend angegeben, dass es sich dabei um Einraumwohnungen gehandelt habe. Auf die Frage, weshalb er nicht umgezogen sei, antwortet der Kläger, dass damals seine Mutter noch gerne in seine Wohnung gekommen sei. Er habe sich auch die Wohnung, seitdem er sie im Jahr 2001 bezogen habe, schön eingerichtet. Er habe unter anderem das Schlafzimmer von seiner Mutter übernommen. Bei diesem Schlafzimmer handle es sich um das Erbstück des Großvaters. Es sei aus Spezialholz mit Furnier und besitze einigen Wert. Außerdem habe er sich einen Graupapagei zugelegt. Er habe verschiedentlich schon überlegt, wie das in eine Einraumwohnung gehen solle. Es sei aber nicht möglich, dass er die Wohnungsgegenstände dorthin mitnehme. Diese Motive des Klägers sind zwar nachvollziehbar, begründet aber keine Unzumutbarkeit im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
VI. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
II. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt höheres Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 1. März 2015 bis zum 29. Februar 2016 durch die Berücksichtigung der Kosten für Unterkunft und Heizung in voller Höhe, hilfsweise die Berücksichtigung höherer Kosten als die in der Leistungsbewilligung anerkannten.
Der 1965 geborene Kläger wohnt allein in einer Mietwohnung in der A-Straße in A ... mit einer Wohnfläche von 71,5 m². Die Wohnung ist in einem ehemaligen elfgeschossigen Plattenbau im fünften Wohngeschoss, das der sechsten Gebäudeetage entspricht, gelegen. Nach den Angaben im Weiterbewilligungsantrag vom 13. Januar 2014 hatte er hierfür eine Grundmiete in Höhe von 313,60 EUR, Nebenkosten in Höhe von 63,00 EUR und Heizkosten in Höhe von 35,00 EUR monatlich zu zahlen. Im Bewilligungsbescheid vom 15. Januar 2014 waren für die Monate März bis August 2014 Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von 335,00 EUR berücksichtigt. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2014 zurückgewiesen. Nach der Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie der Stadt A ... vom 14. November 2012 sei bei einer angemessenen Wohnflächenobergrenze von 48 m² eine Bruttokaltmiete in Höhe von maximal 267,84 EUR angemessen. Beim Kläger sei wegen einer Bestandsschutzregelung bereits eine Bruttokaltmiete in Höhe von 300,00 EUR anerkannt. Die vom Kläger zu zahlende Bruttokaltmiete von 397,00 EUR übersteige diese Grenze.
Für den Folgezeitraum betreffend die Monate September 2014 bis Februar 2015 hatten sich die Nebenkosten auf 65,00 EUR und die Heizkosten auf 37,00 EUR erhöht. Daraufhin berücksichtigte der Beklagte im Bescheid vom 22. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2014 Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von 337,00 EUR
Mit Schreiben vom 21. Juli 2014 forderte der Beklagte den Kläger zur Kostensenkung auf. Die maßgebenden Angemessenheitskriterien hätten sich zum 1. Mai 2014 geändert. Nunmehr gelte eine Obergrenze in Höhe von monatlich 270,24 EUR. Für einen Übergangszeitraum von sechs Monaten werde auf die Berücksichtigung der niedrigeren Obergrenze verzichtet. Die bisherige, höhere Obergrenze werde bis zum 31. Januar 2015 berücksichtigt. Den hiergegen eingelegten Widerspruch verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2014 als unzulässig.
Nach den Angaben im Folgeantrag vom 1. Januar 2015 hatte der Kläger nunmehr monatlich eine Grundmiete in Höhe von 313,60 EUR und Nebenkosten in Höhe von 102,00 EUR, darunter Heizkosten in Höhe von 37,00 EUR, zu zahlen. Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 30. Januar 2015 für die Monate März 2015 bis Februar 2016 monatliches Arbeitslosengeld II in Höhe von 706,24 EUR. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus dem Regelbedarf in Höhe von 399,00 EUR und den Bedarfen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 307,24 EUR. Mit Änderungsbescheid vom 29. November 2015 wurde die Leistungsbewilligung für Januar und Februar 2016 wegen der Änderung des Regelbedarfssatzes auf 711,24 EUR monatlich angehoben.
Im Widerspruchsschreiben vom 5. Februar 2015 erklärte der Kläger, dass er mit der Höhe des "Mietzuschusses" nicht einverstanden sei. In Dresden und Leipzig seien ab dem Jahr 2015 die Mietzuschüsse nach oben angepasst worden. Dass diese in A ... gesunken seien, sei ihm nicht bekannt. Zudem besitze er einen Mietvertrag aus dem Jahr 2001 und müsse deshalb mindestens 300,00 EUR erhalten. Schließlich sei er beim Beklagten als Schwerbehinderter eingestuft und könne deshalb auch unangemessen wohnen. Nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) bestehe für Schwerbehinderte ein Schutz betreffs Wohnraums.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2015 (Az. W 536/15) zurück. Nach der Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie der Stadt A ... vom 14. November 2012 in der Fassung der Fortschreibung vom 30. April 2014, die seit 1. Mai 2014 in Kraft sei, sei für einen 1-Personen-Haushalt bei einer angemessenen Wohnflächenobergrenze von 48 m² eine Bruttokaltmiete in Höhe von maximal 270,24 EUR angemessen. Das Sozialgericht A ... habe im Urteil vom 4. September 2013 (Az. S 30 AS 885/13) bestätigt, dass diese Richtlinie auf einem schlüssigen Konzept beruhe. Im Urteil vom 2. Oktober 2014 (Az. S 3 AS 2590/14; die Nichtzulassungsbeschwerde hierzu ist unter dem Az. L 3 AS 1212/14 NZB anhängig) habe das Sozialgericht für die Monate März bis August 2014 entschieden, dass dem Kläger keine höheren Leistungen zu den Kosten für Unterkunft und Heizung zustünden. In diesem Urteil sei auch festgestellt worden, dass sich im Umfeld der jetzigen Wohnung des Klägers ausreichend freie Wohnungen mit einer angemessenen Bruttokaltmiete befinden würden. In Bezug auf die vom Kläger angegebene Schwerbehinderung lägen keine Unterlagen vor, wonach dem Kläger ein Grad der Behinderung von 60 v. H. zuerkannt sei. Vielmehr liege eine Gleichstellung vor, wonach auf Grund der körperlichen und insbesondere der psychischen Einschränkungen eine Behinderung von 30 bis 40 v. H. angenommen werden könne. Auf Grund dessen könne beim Kläger kein besonderer Bedarf im Sinne von § 5 Abs. 1 der Richtlinie zuerkannt werden. Der Kläger habe im Gegensatz zu den vorangegangenen Widerspruchsverfahren auch nicht mehr vorgetragen, dass er wegen der Pflege seiner Mutter in seiner bisherigen Wohnung verbleiben müsse.
Der Kläger hat am 16. Februar 2015 Klage erhoben. Er sei vom Beklagten als schwerbehindert eingestuft. Er sehe sich nicht in der Lage, seine Unterkunftskosten zu senken. Ein Umzug sei nicht zumutbar. Er wolle nur, dass sein Mietzuschuss angepasst, das heißt erhöht werde. Ihm stehe eine Kaltmiete von 300,00 EUR monatlich zu.
Das Sozialgericht hat nach Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 19. Mai 2015 abgewiesen. Die Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung bemesse sich nach der Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie der Stadt A ... vom 14. November 2012 in der Fassung ihrer Fortschreibung vom 30. April 2014. Die Richtlinie basiere auf einem schlüssigen Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wie das Gericht im Urteil vom 4. September 2013 (Az.: S 30 AS 885/13) entschieden habe. Die vom Kläger zu entrichtende Bruttokaltmiete übersteige die nach den Richtlinien der Stadt A ... angemessene Bruttokaltmiete um 108,36 EUR. Im Umkreis der vom Kläger gegenwärtig angemieteten Wohnung stünde zudem hinreichend kostenangemessener Wohnraum zur Verfügung. Im Rahmen der in den Sozialrechtsstreitverfahren Az. S 37 AS 4528/14, S 37 AS 4566/14 und S 37 AS 4567/14 stattgefundenen mündlichen Verhandlung vom 20. März 2015 habe der Kläger zudem eingeräumt, dass selbst im Wohnhaus A-Straße mehrere angemessene Wohnungen zur Anmietung zur Verfügung stünden. Einen Mehrbedarf des Klägers nach § 5 der Richtlinie habe der Beklagte im Ergebnis zutreffend abgelehnt, da die Voraussetzungen hierfür in der Person des Klägers nicht vorgelegen hätten. Gründe dafür, weshalb dem Kläger die Senkung der Unterkunftskosten nicht möglich und ein Umzug nicht zuzumuten sein sollen, seien weder vorgebracht noch glaubhaft gemacht worden. Ein Nachweis über die vom Kläger behauptete Schwerbehinderung liege nicht vor. In der vorbezeichneten mündlichen Verhandlung habe der Kläger zudem eingeräumt, keinen Schwerbehindertenausweis zu besitzen.
Der Kläger hat am 27. Mai 2015 Berufung eingelegt. Er trägt vor, dass er die Wohnung bezogen habe, als er noch einen Job gehabt habe. Er habe die Wohnung wegen seiner Mutter bezogen, die damals schon keine vielen Treppen mehr habe steigen können. Er pflege und betreue seine Mutter, die inzwischen auf der gleichen Etage wohne wie er. Er sei der letzte lebende Angehörige seiner Mutter. 1999 sei er wegen psychischer Probleme zur Kur gewesen. Er sei als Kranker entlassen worden. Sein Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sei erfolglos geblieben. Im März 2015 habe er beim Sozialamt einen Schwerbehindertenantrag gestellt. Der Berufungsschrift ist ein Bescheid der Agentur für Arbeit A ... vom 3. September 2012 beigefügt gewesen. Darin ist dem Kläger die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen für den Fall zugesichert worden, dass im Zuge von Vermittlungsbemühungen oder eigenen Bemühungen des Klägers zur Erlangung eines Arbeitsplatzes der Arbeitgeber die Einstellung des Klägers von einer Gleichstellung abhängig mache.
Der Kläger beantragt – in Anlehnung an der im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Sachantrag –,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Chemnitz vom 19. Mai 2015 aufzuheben sowie den Bescheid des Beklagten vom 30. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 29. November 2015 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, ihm die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung, mindestens jedoch eine monatliche Kaltmiete in Höhe von 300,00 EUR zu bewilligen.
Der Beklagtenvertreter beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es gebe nach den Feststellungen des Sozialgerichts in dem vom Senat zitierten Urteil keine Möglichkeit, für den hier streitigen Zeitraum höhere Unterkunftskosten anzuerkennen.
Nach den beigezogenen Akten des Sozialamtes der Stadt A ... hat der Kläger im April 2012 einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft gestellt. In diesem Verwaltungsverfahren sind ein orthopädisches Gutachten und ein neurologisch/psychiatrische Gutachten, die im ersten Quartal 2011 im Rahmen eines rentenrechtlichen Verwaltungsverfahren erstellt worden sind, eingeführt worden. Das Sozialamt hat beim Kläger mit Bescheid vom 21. Mai 2012 eine Behinderung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 40 festgestellt. Als Funktionseinschränkungen sind seelische Störung und Funktionsbehinderung der Wirbelsäule angegeben worden. Der hiergegen eingelegte Widerspruch ist mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2012 zurückgewiesen worden. Auf den Änderungsantrag vom Oktober 2014 hat das Sozialamt mit Bescheid vom 18. November 2014 erneut eine Behinderung mit einem GdB von 40 festgestellt, weil keine Änderungen eingetreten seien. Auf den weiteren Antrag vom März 2015 hat das Sozialamt mit Bescheid vom 11. Juni 2015 abermals eine Behinderung mit einem GdB von 40 festgestellt. Allerdings ist als weitere Funktionseinschränkung nunmehr eine Persönlichkeitsstörung festgehalten worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 2015 ist der hiergegen eingelegte Widerspruch zurückgewiesen worden. Der im Juni 2016 gestellte Änderungsantrag ist erfolglos geblieben. Diesbezüglich wird beim Sächsischen Landessozialgericht unter dem Az. L 9 SB 40/17 ein Berufungsverfahren geführt. Wegen der Einzelheiten der vom Sozialamt eingeholten ärztlichen Stellungnahmen wird auf die Verwaltungsakte verwiesen.
Die Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland hat mit Schriftsatz vom 3. November 2017 mitgeteilt, dass bezüglich des Rentenantrages des Klägers keine Verwaltungsakte mehr vorliege. Auf telefonische Nachfrage hat sie mitgeteilt, dass es ausweislich von Computereintragungen seit Anfang der 2000er Jahre mehrere Rentenanträge gegeben habe. So sei am 15. November 2010 ein Rentenantrag gestellt worden, der mit Bescheid vom 24. April 2011 abgelehnt worden sei.
Nach der Verwaltungsakte der Agentur für Arbeit A ... ist der vom Kläger erwähnte Zusicherungsbescheid vom 3. September 2012 auf den Widerspruch des Klägers hin aufgehoben worden. Mit Bescheid vom 25. September 2012 ist die begehrte Gleichstellung ausgesprochen worden.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen, die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten und die beigezogene Verwaltungsakte des Sozialamtes der Stadt A ... Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Rechtsschutzbegehren des Klägers zielt darauf ab, höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu erhalten, um den Differenzbetrag bezüglich der Unterkunftskosten in Höhe von etwa 100,00 EUR decken zu können. Bislang bestreitet er nach seinen Angaben diesen Differenzbetrag aus dem Regelbedarf. Auch wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, er wolle hinsichtlich der Höhe der zu berücksichtigenden Unterkunftskosten nicht unverschämt erscheinen, ist sein Rechtsschutzbegehren dahingehend zu verstehen, dass er im günstigsten Fall seine vollen Unterkunftskosten anerkannt haben möchte, wenn es hierfür eine Anspruchsgrundlage gibt. Lediglich hilfsweise möchte er zumindest einen Teil des Differenzbetrages zusätzlich zu der vom Beklagten anerkannten Anspruchshöhe erlangen.
II. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist neben dem Bescheid des Beklagten vom 30. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2015 auch der Änderungsbescheid vom 29. November 2015, der erst während des Berufungsverfahrens ergangen ist. Denn der Änderungsbescheid ist gemäß § 153 Abs. 1 i. V. m. § 96 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden.
III. Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft. Der Kläger hatte nach seinen Angaben im Folgeantrag vom 1. Januar 2015 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 415,60 EUR (= 313,60 EUR [Grundmiete] + 102,00 EUR [Nebenkosten]) monatlich zu zahlen. Im Bewilligungsbescheid vom 30. Januar 2015 waren nur Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von 307,24 EUR berücksichtigt. Daraus errechnet sich ein monatlicher Differenzbetrag in Höhe von 108,36 EUR. Bezogen auf den zwölfmonatigen Streitzeitraum von März 2015 bis Februar 2016 ergibt dies einen streitigen Betrag in Höhe von 1.300,32 EUR. Dieser Betrag übersteigt den Grenzwert aus § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) für eine zulassungsfreie Berufung in Höhe von 750,00 EUR.
IV. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 30. Januar.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 29. November 2015 ist rechtmäßig, weil der Kläger keinen Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld II hat.
1. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II. Ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter ist nach der Legaldefinition in § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wer 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht hat, 2. erwerbsfähig ist, 3. hilfebedürftig ist und 4. seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Diese Voraussetzungen erfüllt der 1965 geborene, in A ... wohnhafte Kläger im streitbefangenen Zeitraum, was auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist.
Der Kläger ist insbesondere erwerbsfähig im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB II i. V. m. § 8 Abs. 1 SGB II, weil er nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Zwar liegt beim Kläger, wie vom Sozialamt festgestellt wurde, eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (SGB IX) vor. Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Eine Behinderung im Sinne des SGB IX hat für sich allerdings noch nicht zur Folge, dass die betreffende Person nicht erwerbsfähig im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB II ist. Denn dort wird für eine fehlende Erwerbsfähigkeit weiter gefordert, dass die Person "auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein". Dass eine Behinderung weder rechtlich noch tatsächlich eine Erwerbsfähigkeit ausschließt, ergibt sich unter anderem auch aus der Definition von schwerbehinderten Menschen in § 2 Abs. 2 SGB IX ("Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73") i. V. m. § 73 Abs. 1 SGB IX und der Definition von gleichgestellten behinderten Menschen in § 2 Abs. 3 SGB IX ("wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können"). Anhaltspunkte für eine Erwerbsunfähigkeit des Klägers im grundsicherungsrechtlichen Sinne gibt es – auch auf der Grundlage der medizinischen Unterlagen in der Akte des Sozialamtes – nicht. Der Kläger selbst hat auch nach dem erfolglosen Rentenverfahren zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht, dass er sich nicht erwerbsfähig im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB II fühlt.
Ferner ist der Kläger hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 9 Abs. 1 SGB II, weil er seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Der Kläger verfügt weder über anzurechnendes Einkommen noch Vermögen.
2. Arbeitslosengeld II umfasst den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II).
Vorliegend ist insoweit zu beachten, dass bei einem Streit um höhere Leistungen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen sind (vgl. BSG, Urteil vom 23. November 2006 – B 11b AS 9/06 R – SozR 4-4300 § 428 Nr. 3 S. 10 = juris Rdnr. 16, m. w. N.; BSG, Urteil vom 6. April 2011 – B 4 AS 119/10 R – BSGE 108, 86 ff. = SozR 4-1500 § 54 Nr. 21= juris, jeweils Rdnr. 32, m. w. N.). Eine Beschränkung auf den Bedarf für Unterkunft und Heizung hat der Kläger nicht vorgenommen.
Nach Überprüfung aller Einzelposten, aus denen sich das Arbeitslosengeld II zusammensetzt, stehen dem Kläger keine höheren Leistungen zu als die im vom Beklagten bewilligten.
a) Dem Kläger wurde im Bewilligungsbescheid vom 30. Januar 2015 ein monatlicher Regelbedarf in Höhe von 399,00 EUR zuerkannt. Die Höhe dieses Regelbedarfes ist für die Monate März 2015 bis Dezember 2015 korrekt (vgl. § 2 der Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsatzes sowie zur Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2015 [Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2015 – RBSFV 2015] vom 14. Oktober 2014 [BGBl. I S. 1618]). Zum 1. Januar 2016 wurde der Regelbedarf für die Regelbedarfsstufe 1, der der alleinstehende Kläger angehört, auf 404,00 EUR angehoben (vgl. § 2 der Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsatzes sowie zur Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2016 [Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2016 – RBSFV 2016] vom 22. Oktober 2014 [BGBl. I S. 1788]). Diese Rechtsänderung wurde mit dem Änderungsbescheid vom 29. November 2015 umgesetzt.
b) Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf, der – zumindest nicht erkennbar – weder im Verwaltungsverfahren noch im erstinstanzlichen Verfahren geprüft worden ist.
(1) Mehrbedarfe umfassen gemäß § 21 Abs. 1 SGB II Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind. Damit bietet § 21 SGB II keine Grundlage für die vom Kläger begehrte Übernahme von weiteren Kosten für Unterkunft und Heizung.
(2) Von den in § 21 SGB II aufgeführten Mehrbedarfen scheiden die nach Absatz 2 (Mehrbedarf bei werdenden Müttern) und Absatz 3 (Mehrbedarf bei Alleinerziehenden) beim Kläger ersichtlich aus.
(3) Für einen Anspruch nach § 21 Abs. 5 SGB II (Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung aus medizinischen Gründen) gibt es in der Verwaltungsakte des Beklagten und in der Verwaltungsakte des Sozialamtes der Stadt A ..., insbesondere in den darin befindlichen medizinischen Unterlagen, keine Ansatzpunkte. Der Kläger hat diesbezüglich auch nichts vorgetragen.
(4) Für einen Anspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II (Mehrbedarf wegen eines im Einzelfall unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarfs) gibt es ebenfalls keine Ansatzpunkte.
(5) Für einen Anspruch nach § 21 Abs. 7 SGB II (Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung) fehlt es an den tatsächlichen Voraussetzungen.
(6) Es verbleibt danach ein möglicher Anspruch nach § 21 Abs. 4 SGB II. Gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II wird bei erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX mit Ausnahme der Leistungen nach § 33 Abs. 3 Nr. 2 und 4 SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) erbracht werden, ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Diese Regelung kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 2 SGB II).
Der Beklagte hat diesbezüglich im Schriftsatz vom 13. November 2017 mitgeteilt, dass dem Kläger nach Aktenlage im maßgebenden Zeitraum keine der genannten Leistungen erbracht worden sind. Der Kläger, dem dieser Schriftsatz zur Kenntnis gegeben worden ist, hat nichts Gegenteiliges vorgetragen. Auch aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen lässt sich nicht entnehmen, dass der Kläger während des streitbefangenen Zeitraums von März 2015 bis Februar 2016 oder in einer für § 21 Abs. 4 Satz 2 SGB II relevanten Zeit davor Leistungen in dem beschriebenen Sinne erhalten hat.
c) Rechtsgrundlage für die Anerkennung von Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bei der Ermittlung eines Anspruches auf Arbeitslosengeld II ist § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Danach werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II).
(1) Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welcher Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Falle des Klägers angemessen sind.
Die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes in einem mehrstufigen Verfahren zu bestimmen (vgl. BSG, Urteil vom 26. Mai 2011 – B 14 AS 132/10 R – juris Rdnr. 17; BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 60/12 R – BSGE 114, 1 ff. = SozR 4-4200 § 22 Nr. 69 = juris, jeweils Rdnr. 18). Zunächst ist zu überprüfen, ob die tatsächlichen Aufwendungen des Leistungsberechtigten für seine Unterkunft dem entsprechen, was für eine nach abstrakten Kriterien als angemessen geltende Wohnung auf dem maßgebenden Wohnungsmarkt aufzubringen ist (abstrakte Angemessenheitsprüfung). Übersteigen die tatsächlich aufzubringenden Wohnkosten die abstrakt ermittelte Referenzmiete, ist – falls insofern vom Leistungsberechtigten Einwände vorgebracht werden – zu überprüfen, ob eine Wohnung, die den abstrakten Kriterien entspricht, für den Leistungsberechtigten auf dem Mietmarkt tatsächlich verfügbar und konkret anmietbar ist, es ihm also konkret möglich ist, die Kosten für die Unterkunft auf das abstrakt angemessene Maß zu senken (konkrete Angemessenheit).
(1.1) In Bezug auf die abstrakte Angemessenheit ist in einem ersten Schritt die Größe der konkret betroffenen Unterkunft festzustellen. Die vom Kläger bewohnte Unterkunft hat eine Wohnfläche von 71,5 m².
Nach § 2 der Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie der Stadt A ... vom 30. April 2014 ist für eine 1-Personen-Bedarfsgemeinschaft eine Wohnfläche bis zu 48 m² abgemessen. Damit geht diese kommunale Richtlinie zugunsten der Leistungsberechtigten über den Grenzwert von 45 m² aus Ziffer I der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Regelung von Wohnflächenhöchstgrenzen zu § 18 SächsAGSGB (VwV Wohnflächenhöchstgrenzen) vom 7. Juni 2010 (SächsABl. S. 963) hinaus. Diese Verwaltungsvorschrift ist im Übrigen seit 1. Januar 2016 nicht mehr in Kraft. Denn nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes zur Übertragung der Zuständigkeit zum Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften (Sächsisches Verwaltungsvorschriftengesetz – SächsVwVorG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 25) macht jeder Staatsminister die geltenden Verwaltungsvorschriften seines Staatsministeriums mit Titel und im Falle der Veröffentlichung auch mit Fundstelle durch eine gesonderte Verwaltungsvorschrift bekannt. Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 SächsVwVorG zum 31. Dezember 2005 und anschließend alle zwei Jahre zum Jahresende (Stichtag). Verwaltungsvorschriften, deren Titel nicht bis zum Stichtag durch eine Verwaltungsvorschrift nach § 3 SächsVwVorG bekannt gemacht worden sind, treten gemäß § 4 SächsVwVorG mit Ablauf des Stichtages außer Kraft. Die VwV Wohnflächenhöchstgrenzen war zuletzt unter Nummer 4.4.1 der Anlage zur Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die geltenden Verwaltungsvorschriften des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz vom 26. November 2013 (SächsABl.SDr. S. S 911) aufgeführt. In der nachfolgenden Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2015 (SächsABl.SDr. S. S 419) ist sie nicht mehr enthalten. Damit ist sie mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft getreten.
Nach der Feststellung der Wohnraumgröße ist in einem zweiten Schritt der Wohnungsstandard zu berücksichtigen. Angemessen sind die Aufwendungen für eine Unterkunft nur dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 44/14 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 85 = juris, jeweils Rdnr. 13, m. w. N.). Die Unterkunft muss hinsichtlich der aufgeführten Kriterien, die als Mietpreis bildende Faktoren regelmäßig im Quadratmeterpreis ihren Niederschlag finden, im unteren Segment der nach Größe in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R – BSGE 97, 254 ff. = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3= juris Rdnr. 20). Nach § 3 der Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie der Stadt A ... vom 30. April 2014 ist für eine 1-Personen-Bedarfsgemeinschaft eine Brutto-Kaltmiete in Höhe von 270,24 EUR angemessen.
In Bezug auf die ab 1. Januar 2012 geltende Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie der Stadt A ... hat die 30. Kammer des Sozialgerichtes Chemnitz im Urteil vom 4. September 2013 (Az. S 30 AS 885/13) ausgeführt, dass die Richtlinie, die auf Ermittlungen und der Auswertung der Fa. ANALYSE & KONZEPT basiert, auf einem schlüssigen Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts beruhe.
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie der Stadt A ... vom 30. April 2014 nicht den Vorgaben des Bundessozialgerichtes entsprechen könnten. Diese Richtlinie basiert erneut auf Ermittlungen und der Auswertung der Fa. ANALYSE & KONZEPT. Auch der Kläger, dem im vorbereitenden Verfahren das Urteil des Sozialgerichtes A ... vom 4. September 2013 (Az. S 30 AS 885/13) zur Kenntnis gegeben worden ist, hat diesbezüglich nichts vorgetragen, was Zweifel daran nähren könnte, dass die Beträge in der Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie der Stadt A ... vom 30. April 2014 nicht ordnungsgemäß festgestellt worden sein könnten. In der mündlichen Verhandlung sind nochmals die Regelung in § 22 Abs. 1 Satz 1SGB II zur Übernahme der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung und die Frage, wie sich die Angemessenheit der Unterkunftskosten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes bestimmt, erläutert worden. Ferner ist darauf hingewiesen worden, dass nach vorläufiger Auffassung des Gerichtes keine Bedenken daran bestünden, dass die Richtlinie vom 30. April 2014 auf einem schlüssigen Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes beruhe. Danach seien die Unterkunftskosten des Klägers für seine Dreiraumwohnung nicht mehr angemessen. Auch danach sind keine Einwände in Bezug auf die Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie oder die vorläufige Rechtsauffassung des Gerichts vorgebracht worden.
Soweit der Kläger einwendet, dass in Dresden und Leipzig die Mietzuschüsse nach oben angepasst worden seien, in A ... hingegen nicht, ist dies nur bedingt zutreffend. Zwar sanken die als angemessen anerkannten Heizkosten tatsächlich von 64,32 EUR in der Richtlinie 2012 auf 53,76 EUR in der Richtlinie 2014. Allerdings gab es bei den als angemessen anerkannten Unterkunftskosten einen Anstieg von 267,84 EUR auf 270,24 EUR. Nur durch die unterschiedliche Entwicklung von Unterkunfts- und Heizkosten kam der Rückgang der als angemessen anerkannten Gesamtkosten für Unterkunft und Heizung von 332,16 EUR auf 324,00 EUR zustande.
(1.2) In Bezug auf Heizkosten ist eine Pauschalierung nicht zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 60/12 R – BSGE 114, 1 ff. = SozR 4-4200 § 22 Nr. 69 = juris Rdnr. 21, m. w. N.). Allerdings muss der Grundsicherungsträger auch nicht hinsichtlich der Aufwendungen für Heizung unangemessen hohe Kosten anerkennen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes kann für die Bewertung der Unangemessenheit von Heizkosten regelmäßig auf "Kommunale Heizspiegel" oder dem "Bundesweiten Heizspiegel" zurückgegriffen werden (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2013, a. a. O., Rdnr. 22, m. w. N.). Im Regelfall kann der Leistungsberechtigte die tatsächlichen Heizkosten nur bis zur Obergrenze aus dem Produkt des Wertes für extrem hohe Heizkosten mit der angemessenen Wohnfläche (in Quadratmetern) geltend machen (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 36/08 R – BSGE 104, 41 ff. = SozR 4-4200 § 22 Nr. 23 = juris Rdnr. 22). Sofern der Leistungsberechtigte darüber hinausgehende Heizkosten geltend macht, obliegt es ihm vorzutragen, warum seine Aufwendungen gleichwohl als angemessen anzusehen sind (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009, a. a. O., Rdnr. 23).
Für das Jahr 2015 stellte der "Heizspiegel für Deutschland 2016" für den teuersten Energieträger, die Fernwärme, für eine Wohnfläche von 100 m² bis 200 m² einen Höchstwert von 23,00 EUR pro m² und Jahr fest. Bei einer angemessenen Wohnfläche von 48 m² ergibt dies einen Betrag von 1.104,00 EUR pro Jahr oder 92,00 EUR pro Monat. Demgegenüber sind nach § 4 Abs. 1 der Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie der Stadt A ... vom 30. April 2014 für eine 1-Personen-Bedarfsgemeinschaft bei zentraler Wasserwassererzeugung Aufwendungen in Höhe von 53,76 EUR angemessen. Da der Kläger allerdings angegeben hat, selbst nur Heizkosten in Höhe von 37,00 EUR monatlich zu haben, liegt er unter beiden Grenzwerten. Einer näheren Prüfung der Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie in Bezug auf die festgelegten Obergrenzen für Heizkosten bedarf es deshalb nicht.
(1.3) Soweit der Kläger geltend macht, dass er wegen eines im Jahr 2001 geschlossen Mietvertrages die ursprünglich vom Beklagten anerkannte Brutto-Kaltmiete in Höhe von 300,00 EUR weiter erhalten müsse, lässt er die Regelung in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II außer Acht. Danach werden unangemessen hohe Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung nur so lange anerkannt, wie es dem alleinstehenden Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Der Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 21. Juli 2014 eine Kostensenkungsaufforderung zukommen lassen. Diese entspricht den Vorgaben des Bundessozialgerichtes an eine solche Aufforderung (vgl. hierzu eingehend Piepenstock, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [4. Aufl., 2015], § 22 Rdnr. 125 ff.). Damit konnte sich der Kläger im streitbefangenen Zeitraum nicht mehr mit Erfolg auf seinen "Altvertrag" berufen.
(1.4) Der Beklagte muss die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers für Unterkunft und Heizung auch nicht deshalb übernehmen, weil eine Kostensenkung, die im Fall des Klägers nur in einem Wohnungswechsel bestehen könnte, nicht zumutbar wäre (vgl. hierzu die Beispiele für die Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit einer Kostensenkung bei Piepenstock, a. a. O., Rdnr. 123 f.).
Diesbezüglich ist in § 5 Abs. 1 der Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie der Stadt A ... vom 30. April 2014 vorgesehen, dass sich die angemessene Wohnfläche und in Folge dessen die anerkannten Aufwendungen von Unterkunft und Heizung erhöhen, wenn Personen, die wegen Alters oder einer anerkannten Behinderung zum Beispiel auf Grund notwendiger ambulanter Pflege oder Verwendung von Hilfsmitteln oder regelmäßiger Ausübung des Umgangsrechtes auf einen zusätzlichen Raum oder eine zusätzliche Wohnfläche angewiesen sind. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Zwar ist ihm eine Behinderung mit einem GdB von 40 wegen seelischer Störung und Persönlichkeitsstörung sowie wegen Funktionsbehinderung der Wirbelsäule zuerkannt. Auch ist seine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen ausgesprochen worden. Auf Grund dieser Behinderung benötigt er selbst aber keine zusätzliche Wohnfläche.
Beim Kläger liegen aber auch keine sonstigen, von § 5 Abs. 1 der Richtlinie nicht erfassten Umstände vor, die einen Umzug als unzumutbar erscheinen lassen würden.
Nach dem in der Sozialamtsakte enthaltenen orthopädischen Gutachten der Fachärztin für Orthopädie/Chirotherapie Y ... (A-Stadt) vom 22. Januar 2011 konnte der Kläger zum damaligen Zeitpunkt leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten, Arbeiten in Zwangshaltungen wie Überkopfarbeiten, sowie Arbeiten in Nässe, Kälte und Zugluft vollschichtig ausüben. Diese Einschätzung beruht auf den röntgenologischen Befunden, dass der Kläger an geringgradigen degenerativen Halswirbelsäulen-Veränderungen und an einer beginnenden Dysplasie-Coxarthrose litt. Eine signifikante Verschlechterung des Krankheitsbildes im orthopädischen Bereich, die sich auf die Zumutbarkeit eines Umzuges des Klägers auswirken könnte, ist den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen.
Daneben wird in den ärztlichen Stellungnahmen der Fachärztin für Arbeits- und Sozialmedizin Dipl.-Med. X ... (A-Stadt), der Fachärztin für Allgemeinmedizin W ... (A-Stadt) oder der Fachärztin für Neurologie/Psychiatrie Henner Grapow und V ... (A-Stadt) immer wieder festgestellt, dass beim Kläger psychische Auffälligkeiten mit eingeschränkter Kritik- und Urteilsfähigkeit, verminderter Selbstreflexion, Neigung zu externaler Schuldzuweisung sowie negativistischen Gedankengängen und eingeschränkter Kontaktbereitschaft bestehen, oder dass der Kläger unter anderem an Depression, an querulatorisch-reizbarer Persönlichkeitsstörung, narzisstischer Störung und Schlafstörung leide. Auch diese gesundheitlichen Einschränkungen lassen aber einen Wohnungswechsel nicht unzumutbar erscheinen. Im Übrigen hat der Kläger bislang seine Erkrankung nicht als Grund, der gegen einen Umzug sprechen würde, angegeben.
Bedeutsamer ist hingegen der Wunsch des Klägers, wegen der Pflege seiner Mutter eine räumliche Nähe von seiner Wohnung zu der seiner Mutter beizubehalten. Das Sozialgericht hat hierzu im Urteil vom 20. März 2015 (Az. S 37 AS 4528/14), das den Leistungszeitraum von September 2014 bis Februar 2015 betrifft, festgestellt, dass der Kläger ausgeführt habe, er helfe seiner Mutter bei der körperlichen Hygiene und der Hausarbeit, erledige Einkäufe und kontrolliere die Medikamenteneinnahme. Bei akuten gesundheitlichen Problemen mache sich die Mutter durch Klopfen an der Wand beim Nachbarn bemerkbar, der dann den Kläger verständige.
In der mündlichen Verhandlung am 16. November 2017 hat der Kläger ergänzend vorgetragen, dass seine Mutter seit langem den Pflegegrad 5 anerkannt bekommen habe. Bis zum Pflegegrad 5 sei stetig eine Anpassung erfolgt. Sie könne nichts mehr sehen, da sie an grauem oder grünem Star leide, der nicht behandelt werden könne. Außerdem leide sie an Diabetes mellitus Typ 2. Sie sei bettlägerig. Aufgrund dessen habe sie, weil sie sich wundgelegen habe, offene Stellen am After, am linken Unterschenkel und an den Fersen beidseitig. Seit einiger Zeit kümmere sich ein Pflegedienst um seine Mutter. Dieser würde zweimal am Tag, nämlich in der Früh und am Abend, kommen. Das Pflegepersonal würde unter anderem Windeln wechseln und sich um die Körperpflege kümmern. Da sie allerdings nur begrenzt Zeit hätten, würde er sich gelegentlich auch um die Körperhygiene bei seiner Mutter kümmern. Er habe für seine Mutter die Tabletten zurechtgelegt, die sie morgens, mittags und abends habe einnehmen müssen. Inzwischen sei aber aufgrund der gesundheitlichen Verschlechterung seiner Mutter die Medikamentation auf Anraten des Arztes abgesetzt worden. Außerdem habe er Essen für seine Mutter gemacht. Nachdem es mit dem Essen nicht mehr so recht geklappt habe, habe er ihr Nahrungsergänzungsmittel gegeben. Wegen der beschriebenen offenen Stellen komme eine Wundschwester, die zusätzlich zu dem Pflegedienst diese Wundversorgung übernehme. Die vom Kläger geschilderte pflegende Tätigkeit für seine Mutter erfordert aber nicht, dass er auf derselben Etage wie seine Mutter und in einer 75 m² großen Wohnung lebt.
In der mündlichen Verhandlung am 16. November 2017 hat sich schließlich der eigentliche Beweggrund herauskristallisiert, der den Kläger von einem Umzug abgehalten hat und noch abhält. Das Sozialgericht hat im angefochtenen Urteil festgestellt, dass der Kläger "im Rahmen der in den Sozialrechtsstreitverfahren S 37 AS 4528/14, S 37 AS 4566/14 und S 37 AS 4567/14 stattgefundenen mündlichen Verhandlung vom 20.03.2015 [ ] zudem eingeräumt [habe], dass selbst im Wohnhaus A-Straße mehrere angemessene Wohnungen zur Anmietung zur Verfügung stünden." Dies hat der Kläger im vorliegenden Verfahren bestätigt und ergänzend angegeben, dass es sich dabei um Einraumwohnungen gehandelt habe. Auf die Frage, weshalb er nicht umgezogen sei, antwortet der Kläger, dass damals seine Mutter noch gerne in seine Wohnung gekommen sei. Er habe sich auch die Wohnung, seitdem er sie im Jahr 2001 bezogen habe, schön eingerichtet. Er habe unter anderem das Schlafzimmer von seiner Mutter übernommen. Bei diesem Schlafzimmer handle es sich um das Erbstück des Großvaters. Es sei aus Spezialholz mit Furnier und besitze einigen Wert. Außerdem habe er sich einen Graupapagei zugelegt. Er habe verschiedentlich schon überlegt, wie das in eine Einraumwohnung gehen solle. Es sei aber nicht möglich, dass er die Wohnungsgegenstände dorthin mitnehme. Diese Motive des Klägers sind zwar nachvollziehbar, begründet aber keine Unzumutbarkeit im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
VI. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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