Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 26 RS 1250/14
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RS 888/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - Arbeitsentgelt - Glaubhaftmachung des Zuflusses und der Höhe von Jahresendprämien - Zeugenaussagen - volkseigenes Braunkohlenkombinat Senftenberg
Der Zufluss von Jahresendprämien sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach kann im konkreten Einzelfall, beispielsweise durch Zeugenaussagen, glaubhaft gemacht werden.
Der Zufluss von Jahresendprämien sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach kann im konkreten Einzelfall, beispielsweise durch Zeugenaussagen, glaubhaft gemacht werden.
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 26. Oktober 2016 abgeändert. Die Beklagte wird, unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2014, verurteilt den Feststellungsbescheid vom 4. Juni 2004 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 29. März 2006 und vom 16. Dezember 2011 abzuändern und für die Jahre 1972 bis 1990 weitere Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen: Für das Jahr: 1972 529,81 Mark 1973 590,87 Mark 1974 719,71 Mark 1975 697,17 Mark 1976 807,43 Mark 1977 783,70 Mark 1978 842,38 Mark 1979 910,26 Mark 1980 963,12 Mark 1981 916,64 Mark 1982 924,48 Mark 1983 933,60 Mark 1984 933,60 Mark 1985 891,22 Mark 1986 900,35 Mark 1987 1.013,95 Mark 1988 1.073,00 Mark 1989 1.118,53 Mark 1990 1.190,00 Mark Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Zuflussjahre 1971 bis 1990 in Form jährlicher Jahresendprämien festzustellen.
Dem am 1950 geborenen Kläger wurde, nach einem Studium in der Fachstudienrichtung Ingenieurökonomie in der Zeit von September 1967 bis Juli 1970 an der Ingenieurschule für Elektronik, Maschinenbau und Bergbautechnik "Y ..." in Z ..., mit Urkunde vom 10. Juli 1970 die Berechtigung verliehen, die Berufsbezeichnung "Ingenieurökonom" zu führen. Er war vom 1. September 1970 bis 30. November 1970 am Institut für Aus- und Weiterbildung im volkseigenen Betrieb (VEB) Kombinat Metallaufbereitung X ..., vom 1. Dezember 1970 bis 31. Dezember 1981 als Programmierer, wissenschaftlicher Mitarbeiter sowie Bearbeiter und Ingenieur für Rationalisierung im VEB Rationalisierung Braunkohle bzw. im Institut für Braunkohlenbergbau W ... (Kombinatsbetrieb der VVB Braunkohle Z ..., später des volkseigenen Braunkohlenkombinats Z ...) sowie vom 1. Januar 1982 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Bearbeiter für Forschung und Entwicklung im volkseigenen (VE) Braunkohlenkombinat Z ... -Stammbetrieb- beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungsurkunde und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Auf Antrag des Klägers vom 5. Mai 2004 und auf der Grundlage der Entgeltbescheinigung der DISOS GmbH (für die LMBV GmbH) vom 29. April 2004 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 4. Juni 2004 die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Januar 1977 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest. Nach einem – zu Gunsten des Klägers erfolgreich ausgegangenen – Klageverfahren vor dem Sozialgericht Dresden (Verfahren S 8 R 658/05) stellte die Beklagte mit Bescheid vom 29. März 2006 die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Dezember 1970 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest und hob den Bescheid vom 4. Juni 2004, soweit er entgegenstand, auf.
Mit Überprüfungsantrag vom 26. Oktober 2006 (beim zuständigen Rentenversicherungsträger Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegangen am 27. Oktober 2006, von diesem an die Beklagte weitergeleitet am 24. Oktober 2007, bei der Beklagten eingegangen am 5. November 2007) begehrte der Kläger die Einbeziehung von Jahresendprämien und zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau in die Entgeltfeststellungen für den Beschäftigungszeitraum von Dezember 1970 bis Juni 1990. Nachdem die Beklagte zur Prüfung des Antrages mit Schreiben vom 3. Februar 2009 und vom 16. März 2009 Unterlagen vom Kläger angefordert hatte, der Kläger mit Schreiben vom 27. März 2009 mitgeteilte hatte, über keine Nachweisdokumente zu verfügen, und die Beklagte – unter Androhung der Schießung des Vorgangs – mit Schreiben vom 1. Oktober 2009 erneut zur Übersendung von Unterlagen aufgefordert hatte, schloss diese den Vorgang am 7. April 2010.
Mit weiterem Überprüfungsantrag vom 17. Dezember 2010 (bei der Beklagten eingegangen am 23. Dezember 201) begehrte der Kläger erneut die Einbeziehung von zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau in die bereits festgestellten Entgelte. Auf eine Anfrage der Beklagten vom 14. Januar 2011 und eine Erinnerung vom 17. November 2011 bei der Rhenus Office System GmbH bescheinigte diese mit Schreiben vom 8. Dezember 2011 die fiktiv ermittelten Entgelte für zusätzliche Belohnungen für Werktätige im Bergbau in den Auszahljahren 1973 bis 1990. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 16. Dezember 2011 (erneut) die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Dezember 1970 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, unter Berücksichtigung höherer Entgelte für die Jahre 1973 bis 1990 auf der Grundlage der von der Rhenus Office System GmbH mit Schreiben vom 8. Dezember 2011 fiktiv ermittelten Werte, fest und hob den bisherigen Bescheid, soweit er entgegenstand, auf.
Mit erneutem Überprüfungsantrag vom 23. Dezember 2013 (bei der Beklagten eingegangen am 27. Dezember 2013) begehrte der Kläger erneut die Einbeziehung von Jahresendprämien in die bereits festgestellten Entgelte im Wege der Glaubhaftmachung. Seinem Antrag legte er die, gerichtsbekannte, schriftliche Erklärung der Zeugen V ... (Generaldirektor des VE Braunkohlenkombinats Z ...) und Dr. U ... (Direktor für Sozialökonomie des VE Braunkohlenkombinats Z ...) vom 11. und 26. April 2010 zu in den Kombinatsbetrieben gezahlten Jahresendprämien sowie die, inzwischen ebenfalls gerichtsbekannte, schriftliche Zusatzerklärung des Zeugen V ... vom 13. Februar 2012 zur schriftlichen Erklärung vom 11. und 26. April 2010 bei. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27. Januar 2014 ab. Mit dem hiergegen am 21. Februar 2014 eingereichten Widerspruch verwies der Kläger auf die nicht berücksichtigten Erklärungen der Kombinatsverantwortlichen und legte Nachweise über an seinen Kollegen F ... in den Jahren 1982 bis 1990 vom gleichen Beschäftigungsbetrieb gezahlten Jahresendprämien vor. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2014 zurück. Zur Begründung führte sie aus: Den Zufluss von Jahresendprämien habe der Kläger weder nachweisen noch glaubhaft machen können. Die Höhe der Jahresendprämien sei von der Erfüllung der für die Werktätigen festgelegten Leistungskriterien abhängig gewesen. Sowohl der Anspruch als auch die Höhe einer Jahresendprämie seien von einer Vielzahl von Faktoren abhängig gewesen, die heute nicht mehr nachvollzogen werden könnten. Die vorgelegten Erklärungen ließen keine eindeutigen Schlüsse zu. Die vorgelegten Jahresendprämiennachweise würden sich nicht auf den Kläger beziehen.
Hiergegen erhob der Kläger am 8. August 2014 Klage zum Sozialgericht Dresden, verwies darauf, dass sein Beschäftigungsbetrieb jedes Jahr Jahresendprämien gezahlt habe und dass er dies selbst bereits als Zeuge vorm Sächsischen Landessozialgericht in anderen Verfahren bekundet habe. Er legte erneut die, gerichtsbekannte, schriftliche Erklärung der Zeugen V ... (Generaldirektor des VE Braunkohlenkombinats Z ...) und Dr. U ... (Direktor für Sozialökonomie des VE Braunkohlenkombinats Z ...) vom 11. und 26. April 2010 zu in den Kombinatsbetrieben gezahlten Jahresendprämien sowie die, inzwischen ebenfalls gerichtsbekannte, schriftliche Zusatzerklärung des Zeugen V ... vom 13. Februar 2012 zur schriftlichen Erklärung vom 11. und 26. April 2010 sowie Nachweise über an seinen Kollegen F ... in den Jahren 1982 bis 1990 vom gleichen Beschäftigungsbetrieb gezahlte Jahresendprämien vor.
Die Klage hat das Sozialgericht Dresden mit Urteil nach mündlicher Verhandlung vom 26. Oktober 2016 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Jahresendprämien als zusätzliche Arbeitsentgelte seien – entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) – nicht als AAÜG-relevante Entgelte anzuerkennen, da sie im Zeitpunkt des Zuflusses zu DDR-Zeiten sozialversicherungs- und steuerfreie Verdienstbestandteile gewesen und daher kein relevantes Arbeitsentgelt gewesen seien.
Gegen das am 7. November 2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5. Dezember 2016 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren nach Berücksichtigung von Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1971 bis 1990 im Wege der Glaubhaftmachung weiterverfolgt. Jahresendprämien seien einmalige Arbeitsverdienste und nach dem AAÜG zu berücksichtigen. Die von ihm vorgelegten Zeugenerklärungen der Kombinatsverantwortlichen seien bisher vollständig ignoriert worden. Die Jahresendprämien seien an ihn vom Betrieb in jedem Jahr in Papiertüten ausgezahlt worden, erstmals im Jahr 1990 sei die Jahresendprämie für das Jahr 1989 auf das Konto überwiesen worden.
Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 26. Oktober 2016 aufzuheben und die Beklagte, unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2014, zu verurteilen, den Feststellungsbescheid vom 4. Juni 2004 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 29. März 2006 und vom 16. Dezember 2011 abzuändern und Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1971 bis 1990 als zusätzliche Entgelte im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten festzustellen.
Die Beklagte beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung im Ergebnis für zutreffend.
Der Kläger legte mit seiner Berufungsbegründung (erstmalig) den (zwischenzeitlich aufgefundenen) maschinellen Zahlungsausdruck des VE Braunkohlenkombinats Z ... vom 14. Februar 1990 über die an ihn für das Jahr 1989 ausgezahlte Jahresendprämie in Höhe von 1.190,00 Mark vor. Das Gericht hat arbeitsvertragliche Unterlagen des Klägers angefordert sowie schriftliche Auskünfte der Zeugen Dr. C ... vom 27. November 2017, Dr. B ... vom 30. November 2017, E ... vom 1. Dezember 2017, F ... vom 13. Dezember 2017 und D ... vom 16. Dezember 2017 eingeholt. Der Zeuge D ... legte eine, bislang nicht gerichtsbekannte, schriftliche Zusatzerklärung des Zeugen V ... vom 5. Juli 2017 zu dessen Erklärungen vom 11. und 26. April 2010 und vom 13. Februar 2012 vor.
Mit Schriftsätzen vom 2. Januar 2018 (Kläger) sowie vom 4. Januar 2018 (Beklagte) haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
II. Die Berufung des Klägers ist ganz überwiegend begründet, weil das Sozialgericht Dresden die Klage ganz überwiegend zu Unrecht abgewiesen hat. Denn der Kläger hat in dem tenorierten Umfang Anspruch auf Feststellung zusätzlicher, ihm in den Jahren 1972 bis 1990 zugeflossener, weiterer Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits (zuletzt) mit Bescheid vom 16. Dezember 2011 festgestellten Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben. Soweit er darüber hinausgehend noch höhere als die tenorierten Arbeitsentgelte sowie solche für das Zuflussjahr 1971 begehrt, ist die Berufung unbegründet, weshalb sie im Übrigen zurückzuweisen war. Der Feststellungsbescheid der Beklagten vom 4. Juni 2004 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 29. März 2006 und vom 16. Dezember 2011 ist teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG), weil mit ihm das Recht unrichtig angewandt bzw. von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]). Deshalb war das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 26. Oktober 2016 (teilweise) abzuändern und die Beklagte, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 27. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2014, zu verurteilen den Feststellungsbescheid vom 4. Juni 2004 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 29. März 2006 und vom 16. Dezember 2011 abzuändern und für die Jahre 1972 bis 1990 weitere Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben wie tenoriert festzustellen.
Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der unter anderem für das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren (§ 149 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch [SGB VI]) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat die Beklagte mit dem Feststellungsbescheid vom 4. Juni 2004 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 29. März 2006 und vom 16. Dezember 2011 Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Jahresendprämien hat sie jedoch zu Unrecht (teilweise) nicht berücksichtigt.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR an Arbeitnehmer rechtmäßig gezahlten Jahresendprämien dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig war (so: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.). Denn der Gesetzestext des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG besagt, dass den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst (§ 256a SGB VI) unter anderen das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen ist. Aus dem Wort "erzielt" folgt im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln musste, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden ist. In der DDR konnten die Werktätigen unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil ihres Arbeitseinkommens bzw. -entgelts erhalten. Sie waren im Regelfall mit dem Betriebsergebnis verknüpft und sollten eine leistungsstimulierende Wirkung ausüben. Lohn und Prämien waren "Formen der Verteilung nach Arbeitsleistung" (vgl. Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 192f.). Die Prämien wurden aus einem zu bildenden Betriebsprämienfonds finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung mussten in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart werden. Über ihre Gewährung und Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv. Diese allgemeinen Vorgaben galten für alle Prämienformen (§ 116 des Arbeitsgesetzbuches der DDR vom 16. Juni 1977 [DDR-GBl. I 1977, Nr. 18, S. 185; nachfolgend: AGB-DDR]) und damit auch für die Jahresendprämie (§ 118 Abs. 1 und 2 DDR-AGB). Die Jahresendprämie diente als Anreiz zur Erfüllung und Übererfüllung der Planaufgaben; sie war auf das Planjahr bezogen und hatte den Charakter einer Erfüllungsprämie. Nach § 117 Abs. 1 DDR-AGB bestand ein "Anspruch" auf Jahresendprämie, wenn - die Zahlung einer Jahresendprämie für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart war, - der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatte und - der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebs war. Die Feststellung von Beträgen, die als Jahresendprämien gezahlt wurden, hing davon ab, dass der Empfänger die Voraussetzungen der §§ 117, 118 DDR-AGB erfüllt hatte. Hierfür und für den Zufluss trägt er die objektive Beweislast (sog. Feststellungslast im sozialgerichtlichen Verfahren, vgl. insgesamt: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.; dem folgend und diese Beweislast, unter Ablehnung einer Schätzungsmöglichkeit, betonend: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 14).
Daraus wird deutlich, dass die Zahlung von Jahresendprämien von mehreren Voraussetzungen abhing. Der Kläger hat, um eine Feststellung zusätzlicher Entgelte beanspruchen zu können, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass alle diese Voraussetzungen in jedem einzelnen Jahr erfüllt gewesen sind und zusätzlich, dass ihm ein bestimmter, berücksichtigungsfähiger Betrag auch zugeflossen, also tatsächlich gezahlt worden ist.
Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht dabei nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Neben dem Vollbeweis, d.h. der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ist, auch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung des Vorliegens weiterer Arbeitsentgelte aus Jahresendprämien gegeben. Dies kann aus der Vorschrift des § 6 Abs. 6 AAÜG abgeleitet werden. Danach wird, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht wird, der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.
Im vorliegenden konkreten Einzelfall hat der Kläger den Zufluss von Jahresendprämien für die Beschäftigungsjahre 1971 bis 1989 und damit für die Zuflussjahre 1972 bis 1990 dem Grunde nach – mit Ausnahme für das Jahr 1990 – zwar nicht nachgewiesen, jedoch glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter 1.). Die konkrete Höhe der Jahresendprämien, die in den jeweils nachfolgenden Jahren (1972 bis 1989) für das vorangegangene Beschäftigungsjahr (1971 bis 1988) zur Auszahlung an ihn gelangten, hat er ebenfalls zwar nicht nachgewiesen, jedoch glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter 2.).
1. Der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach ist im vorliegenden Fall – mit Ausnahme für das Jahr 1990 – zwar nicht nachgewiesen (dazu nachfolgend unter a), jedoch glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter b):
a) Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Beurteilungsbögen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an den Kläger geflossene Prämienzahlungen konnte er – mit Ausnahme für das Jahr 1990 – nicht vorlegen. Er selbst verfügt auch über keine – weiteren – Unterlagen, mit denen er die Gewährung von Jahresendprämien belegen könnte, wie er selbst ausführte.
Dies gilt allerdings nicht für das Zuflussjahr 1990. Mit seinem Berufungsbegründungsschriftsatz vom 31. Januar 2017 legte der Kläger den (zwischenzeitlich aufgefundenen) maschinellen Zahlungsausdruck des VE Braunkohlenkombinats Z ... -Stamm-betrieb- vom 14. Februar 1990 über die an ihn für das Jahr 1989 ausgezahlte Jahresendprämie in Höhe von 1.190,00 Mark vor. Der maschinelle Zahlungsausdruck ist eindeutig für den Kläger ausgestellt und belegt den Jahresendprämienzufluss der Jahresendprämie für das Planjahr 1989 im Zuflussjahr 1990 zur vollen Überzeugung des Gerichts. Weshalb die Beklagten inzwischen auf derart eindeutige Zahlungsnachweise überhaupt nicht mehr reagiert, ist schlichtweg nicht nachvollziehbar.
Nachweise zu an den Kläger gezahlten Jahresendprämien für die anderen Zuflussjahre liegen nicht mehr vor, da zwischenzeitlich die Aufbewahrungsfrist für die Entgeltunterlagen der ehemaligen Betriebe der DDR abgelaufen ist (31. Dezember 2011; vgl. § 28f Abs. 5 des Viertes Buches Sozialgesetzbuch [SGB IV]), weshalb bereits die Beklagte im Verwaltungsverfahren von einer entsprechenden Anfrage an die Rhenus Office Systems GmbH abgesehen hat.
b) Der Zufluss von Prämienzahlungen dem Grunde nach konkret an den Kläger (in den Zuflussjahren 1972 bis 1989) ist aber im vorliegenden Fall glaubhaft gemacht.
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen (vgl. dazu auch: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 14), überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dieser Beweismaßstab ist zwar durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss also nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die "gute Möglichkeit" aus, das heißt es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. dazu dezidiert: BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 5).
Dies zu Grunde gelegt, hat der Kläger im konkreten Einzelfall glaubhaft gemacht, dass die drei rechtlichen Voraussetzungen (§ 117 Abs. 1 DDR-AGB) für den Bezug einer Jahresendprämie auch in den konkret streitgegenständlichen Beschäftigungsjahren 1971 bis 1988 vorlagen und er jeweils eine Jahresendprämie in den Zuflussjahren 1972 bis 1989 erhalten hat; dies gilt allerdings nicht für das Beschäftigungsjahr 1970 und damit für das Zuflussjahr 1971:
aa) Er war in den Jahren 1971 bis 1988 jeweils während des gesamten Planjahres Angehöriger des VEB Rationalisierung Braunkohle W ... bzw. des Instituts für Braunkohlenbergbau W ... bzw. des VE Braunkohlenkombinats Z ... -Stamm-betrieb- (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 3 DDR-AGB), wie sich aus den vorgelegten Arbeitsverträgen (Bl. 115-134 der Gerichtsakten) sowie den Eintragungen in seinen Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung (Bl. 151-169 der Gerichtsakte) ergibt.
Das Planjahr 1970, in dem der Kläger erst zum 1. Dezember in den Betrieb eintrat, kann allerdings nicht mitberücksichtigt werden, weil der Kläger gerade nicht das gesamte Planjahr Betriebsangehöriger war. Auch ein gesetzlich geregelter Ausnahmetatbestand, der eine anteilige Jahresendprämie plausibel rechtfertigen würde (vgl. § 117 Abs. 2 DDR-AGB) ist nicht ersichtlich. Daher kommt die Feststellung einer Jahresendprämie mit Zufluss im Jahr 1971 nicht in Betracht.
bb) Mindestens glaubhaft gemacht ist darüber hinaus auch, dass die Zahlung von Jahresendprämien für das Arbeitskollektiv, dem der Kläger angehörte, jeweils in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart war (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 1 DDR-AGB). Denn der Abschluss eines Betriebskollektivvertrages zwischen dem Betriebsleiter und der zuständigen Betriebsgewerkschaftsleitung war nach § 28 Abs. 1 DDR-AGB zwingend vorgeschrieben. Die Ausarbeitung des Betriebskollektivvertrages erfolgte jährlich, ausgehend vom Volkswirtschaftsplan; er war bis zum 31. Januar des jeweiligen Planjahres abzuschließen (vgl. Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 111). Ebenso zwingend waren nach § 118 Abs. 1 DDR-AGB in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 3 DDR-AGB die Voraussetzungen und die Höhe der Jahresendprämie in dem (jeweiligen) Betriebskollektivvertrag zu regeln. Konkretisiert wurde diese zwingende Festlegung der Voraussetzungen zur Gewährung von Jahresendprämien im Betriebskollektivvertrag in den staatlichen Prämienverordnungen: So legten die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" vom 12. Januar 1972 (DDR-GBl. II 1972, Nr. 5, S. 49; nachfolgend: Prämienfond-VO 1972) in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe" vom 21. Mai 1973 (DDR-GBl. I 1973, Nr. 30, S. 293; nachfolgend: 2. Prämienfond-VO 1973), mit der die Weitergeltung der Prämienfond-VO 1972 angeordnet wurde, sowie die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" vom 9. September 1982 (DDR-GBl. I 1982, Nr. 34, S. 595; nachfolgend: Prämienfond-VO 1982) jeweils staatlicherseits fest, dass die Verwendung des Prämienfonds, die in den Betrieben zur Anwendung kommenden Formen der Prämierung und die dafür vorgesehenen Mittel im Betriebskollektivvertrag festzulegen waren (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 Prämienfond-VO 1982). Dabei war, ohne dass ein betrieblicher Ermessens- oder Beurteilungsspielraum bestand, in den Betriebskollektivverträgen zu vereinbaren bzw. festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Jahresendprämien als Form der materiellen Interessiertheit der Werktätigen an guten Wirtschaftsergebnissen des Betriebes im gesamten Planjahr angewendet werden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 2 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz 3 Spiegelstrich 4 Prämienfond-VO 1982).
Damit kann in der Regel für jeden Arbeitnehmer in der volkseigenen Wirtschaft, sofern nicht besondere gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen sollten, davon ausgegangen werden, dass ein betriebskollektivvertraglich geregelter Jahresendprämienanspruch dem Grunde nach bestand (vgl. dazu auch: Lindner, "Die ‚leere Hülle‘ ist tot – wie geht es weiter?", RV [= Die Rentenversicherung] 2011, 101, 104), auch wenn die Betriebskollektivverträge als solche nicht mehr vorgelegt oder anderweitig vom Gericht beigezogen werden können. Vor diesem Hintergrund ist der von der Beklagten in anderen Verfahren erhobene Einwand, die Betriebskollektivverträge seien anspruchsbegründend, zwar zutreffend, verhindern eine Glaubhaftmachung jedoch auch dann nicht, wenn sie im konkreten Einzelfall nicht eingesehen werden können.
cc) Ausgehend von der schriftlichen Erklärung der Zeugen V ... (ehemaliger Generaldirektor des Kombinats) und Dr. U ... (ehemaliger Direktor für Sozialökonomie des Kombinats) vom 11. und 26. April 2010 (Bl. 24-27 der Gerichtsakten), der schriftlichen Zusatzerklärung des Zeugen V ... vom 13. Februar 2012 (Bl. 28-30 der Gerichtsakten) und den schriftlichen Auskünften der Zeugen Dr. C ... vom 27. November 2017 (Bl. 180 der Gerichtsakten), Dr. B ... vom 30. November 2017 (Bl. 183-185 der Gerichtsakten), E ... vom 1. Dezember 2017 (Bl. 181-182 der Gerichtsakten), F ... vom 13. Dezember 2017 (Bl. 187-191 der Gerichtsakten) und D ... vom 16. Dezember 2017 (Bl. 192-203 der Gerichtsakten) sowie ausgehend von den sonstigen Unterlagen, die der Kläger bezüglich seiner Arbeitsleistungen schriftlich zu den Akten reichte, ist zudem glaubhaft gemacht, dass er (und das Arbeitskollektiv, dem er angehörte,) die vorgegebenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatte (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 2 DDR-AGB).
Die Zeugen V ... und Dr. U ... erklärten unter anderem, dass in sämtlichen zum Kombinat (VE Braunkohlenkombinat Z ...) gehörenden Kombinatsbetrieben, und damit – ausweislich der gerichtsbekannten Registerauszüge aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft – auch im VEB Rationalisierung Braunkohle W ..., im Institut für Braunkohlenbergbau W ... und im VE Braunkohlenkombinat Z ... -Stammbetrieb-, an jeden Beschäftigten in den Jahren von 1969 bis 1989 jeweils eine Jahresendprämie gezahlt wurde, weil dies im Rahmenkollektivvertrag als neue Form der persönlichen materiellen Interessiertheit der Beschäftigten festgelegt war. In der – inzwischen ebenfalls gerichtsbekannten – schriftlichen Zusatzerklärung des Zeugen V ... vom 13. Februar 2012 führte dieser weitergehend und konkretisierend aus, dass die Jahresendprämien in den Kombinatsbetrieben wegen der jeweiligen Planerfüllung zugeführt wurden. Oberstes Gebot für diese Zuführung im Kombinat über die Mindestgrenze hinaus, die jedem Beschäftigten im Kombinat zustand, war dabei stets die Planerfüllung des Vorjahres durch den einzelnen Betrieb. Die Planerfüllung des Kombinats wurde grundsätzlich durch das übergeordnete Organ (bis 1971 die VVB Braunkohle Cottbus, seit 1972 bis 1990 das Ministerium für Kohle und Energie) bestätigt. Nach Bestätigung der Jahresendprämien durch das übergeordnete Organ erfolgte die Auszahlung derselben meist in den Monaten Februar oder März des Folgejahres. In Fällen geringerer Planerfüllung erfolgte auf Antrag der Kombinatsleitung beim übergeordneten Organ immer nachträglich eine sog. Plankorrektur, sodass das Ist-Ergebnis zum Soll-Ergebnis erhoben wurde. Da der Anteil jedes Einzelnen an der Planerfüllung des Kombinats nicht exakt mess- bzw. nachweisbar und damit nicht bewertbar war, wurde die Jahresendprämie quasi als 13. Monatsgehalt angesehen.
Der Zeuge Dr. C ..., der von Juli 1972 bis 1990 unmittelbarer Arbeitskollege des Klägers im Betrieb und von 1978 bis 1990 ehrenamtlicher Gewerkschaftsvertrauensmann war, gab konkretisierend zum Prozedere der Jahresendprämienauszahlung im Betrieb an, dass es zu einer solchen Auszahlung (regelmäßig im Februar bzw. März des Folgejahres) erst kam, nachdem zuvor unter Teilnahme des Gewerkschaftsvertrauensmannes anhand von vorgegebenen Prozentzahlen des Betriebes und der Höhe des Bruttolohnes des Vorjahres auf einer Namensliste für alle Kollegen einer jeder Abteilung (ausgenommen der Abteilungsleiter selbst) die entsprechenden Summen aufgeführt und darüber befunden wurde. Erst danach wurden die jeweiligen Arbeitskollegen einer Arbeitsgruppe in das Sekretariat des Abteilungsleiters gerufen. Der Empfang der Jahresendprämienauszahlung wurde auf der besagten Liste quittiert, wobei man die Beträge für die anderen Kollegen mit einsehen konnte. Grundsätzlich erhielten alle Angehörigen bzw. Angehörige der technischen Intelligenz des Betriebes jedes Jahr die Jahresendprämie. Bezüglich des Klägers konnte sich der Zeuge Dr. C ... speziell daran erinnern, dass dieser bei der Leistung der Unterschrift auf der Empfangsliste und im Kreis der Kollegen laut protestiert hatte, weil eine anderer Kollege (der Zeuge Dr. B ... – der auf der alphabetisch sortierten Liste nach ihm stand –), der als Gruppenleiter tätig war, einen deutlich höheren Jahresendprämienbetrag erhielt.
Der Zeuge Dr. B ..., der von 1971 bis 1990 ebenfalls Arbeitskollege des Klägers in der gleichen Abteilung des Betriebes war, gab ebenfalls an, dass der Betrieb auf der Grundlage der Jahreskollektivverträge und der Prämienverordnung regelmäßig Jahresendprämien an die Beschäftigten auszahlte, weil das Arbeitskollektiv die jährlichen Plankennziffern erfüllte. Die personenbezogene Auszahlung der Jahresendprämien erfolgte jährlich in Anwesenheit aller Kollegen der Abteilung beim Abteilungsleiter; in den Jahren 1989 und 1990 erfolgte die Auszahlung direkt aufs Konto. Die Jahresendprämien wurden im Zeitraum zwischen Februar und März nach dem jeweiligen Planjahr gezahlt.
Der Zeuge E ..., der im Zeitraum von 1970 bis 1990 Arbeitskollege des Klägers in einer anderen Fachabteilung der gleichen Forschungseinrichtungen des Kombinats war, gab ebenfalls an, dass jeder Beschäftigte bzw. Angehörige der technischen Intelligenz auf der Grundlage des Rahmenkollektivvertrages und den darauf aufbauenden Betriebskollektivverträgen Jahresendprämien in den Jahren von 1969 bis 1989 erhalten hat. Die Jahresendprämie wurde für das abgelaufene Jahr auf Grundlage von einem Zwölftel des Jahresbruttoverdienstes des Beschäftigten und einem durch die Kombinatsleitung vorgegebenen Prozentsatz ermittelt. Ab 1982 wurde der Prozentsatz eingefroren und die Jahresendprämie in den Folgejahren bis 1989 im Regelfall in gleichbleibender Höhe ausgezahlt. Geringfügige Veränderungen waren in begrenztem Maße möglich, wenn besondere Bedingungen bei einzelnen Beschäftigten vorlagen (große Erhöhungen des Gehaltes, Nachzahlung von auftragsgebundenen Leistungszuschlägen). Die Auszahlung erfolgte in den jeweiligen Kollektiven in direkter Anwesenheit der Kollektivmitglieder. Die Höhe richtete sich nach dem für das entsprechende Jahr durch die Kombinats- und Werkleitung vorgegebenen Prozentsätzen der Lohnsumme des Vorjahres. Jedem im Kombinat war dabei bekannt, dass Jahresendprämien gezahlt wurden. Die Jahresendprämien wurden jeweils Ende Februar bzw. Anfang März für das vorangegangene Jahr gezahlt.
Der Zeuge F ..., der von 1975 bis nach 1990 mit dem Kläger in der gleichen Abteilung des Betriebes gearbeitet hatte, gab ebenfalls an, dass alle Beschäftigten, die das gesamte vergangene Kalenderjahr im Betrieb beschäftigt waren, eine Jahresendprämie erhielten. Dazu wurde jedes Jahr gegen Ende Januar bzw. Anfang Februar vom Ministerium für Kohle und Energie entsprechend der Jahresplanerfüllung des VE Braunkohlenkombinats Z ... der Prozentsatz festgelegt, der für die Zuteilung des Betrages für den Jahresendprämienfonds des jeweiligen Jahres für das Jahr bestimmend war. Von der durchschnittlichen Gesamtbruttolohnsumme eines Monats des Vorjahres des Kombinats ausgehend, wurde dann mit diesem Prozentsatz für das laufende Jahr der entsprechende Betrag in seiner Höhe ermittelt. Im Ministerium wurde damals mit Vertretern des Kombinats dieser Prozentsatz festgelegt bzw. "ausgehandelt". Das Geld wurde in der Kasse des Bereichs Spreetal bis 1989 für jeden Kollegen "eingetütet"; da die Jahresendprämie immer bar ausgezahlt wurde, war die Kasse des Bereichs Spreetal überlastet, sodass die Sekretärin der Abteilung und die Ökonomen beim "Eintüten" helfen mussten. Die Auszahlung erfolgte meist im Februar – selten erst im März wegen schwieriger Plankorrektur im Ministerium – für das vergangene Jahr in Gruppen beim Abteilungsleiter. Die Lohntüte wurde im Beisein der Kollegen überreicht und man quittierte den Erhalt auf einer umfangreichen Liste, auf der alle Kollegen und die entsprechenden Jahresendprämienbeträge aufgeführt waren. Ab dem Jahr 1990 wurde die Jahresendprämie überwiesen. Dem Zeugen ist nicht bekannt, dass der Kläger in einem Jahr einmal keine Jahresendprämie erhalten hat, denn das wäre für einen Ingenieur so ein Skandal gewesen, dass es jedem Mitarbeiter zur Kenntnis gelangt wäre. Es gab auch kein Jahr, in dem keine Jahresendprämien gezahlt worden sind. Zur weiteren Plausibilisierung legte der Zeuge Kopien seiner eigenen Lohntüten, auf denen die Jahresendprämienbeträge konkret für die Jahre 1982 bis 1988 (in Höhe von jeweils 1.120,00 Mark [für die Jahre 1982 bis 1985] bzw. 1.140,00 Mark [für die Jahre 1986 bis 1988]) eingetragen sind, sowie einen maschinellen Zahlungsausdruck des VE Braunkohlenkombinats Z ... -Stammbetrieb- vom 14. Februar 1990 über die an ihn für das Jahr 1989 ausgezahlte Jahresendprämie in Höhe von 1.220,00 Mark vor.
Der Zeuge D ..., der von 1970 bis nach 1990 Arbeitskollege des Klägers in der gleichen Abteilung des gleichen Kombinatsbetriebs war, der sich mit dem Kläger fast 20 Jahre ein gemeinsames Arbeitszimmer im Betrieb teilte und der bis 1978 die Funktion des Gewerkschaftsvertrauensmannes ausübte, gab gleichfalls an, dass er in seiner Funktion als Gewerkschaftsvertrauensmann an der Erarbeitung der Auszahlungslisten für die Jahresendprämien beteiligt sowie teilweise auch bei der Auszahlung persönlich anwesend war. Jeder Beschäftigte des Betriebes erhielt jedes Jahr Jahresendprämien ausgezahlt. In Bezug auf den Kläger gab er an, dass dieser zu keinem Zeitpunkt von der Auszahlungsliste gestrichen wurde und daher jährlich Jahresendprämien erhalten hat. Die Jahresendprämien wurden immer gegen Quittierung auf der Auszahlungsliste ausgezahlt, wobei die Namen der Kollegen auf den Listen jeweils alphabetisch geordnet waren. Die Auszahlung erfolgte jeweils im Februar des Folgejahres für das vorangegangene Jahr; lediglich bei Plankorrekturen gab es manchmal Verzögerungen; dann erfolgte die Auszahlung erst im März des Folgejahres. Mit dem für das jeweilige Jahr geltenden Prozentsatz wurde aus dem durchschnittlichen Monatsbruttogehalt des Vorjahres die auszuzahlende Jahresendprämie in den Listen für die jeweils einzelnen Empfänger ausgewiesen. Die Prozentzahlen, die für die Angehörigen der technischen Intelligenz jeweils meist vom Ministerium für Kohle und Energie vorgegeben waren, unterlagen von 1969 bis 1981 nur geringen Schwankungen; ab 1982 blieb der Prozentsatz konstant. Dazu gab es ab 1982 noch die Regelung, dass für besondere Leistungen (Neuerer- und Verbesserungsvorschläge, Patentanmeldungen, Abschluss der Parteischule der SED, etc.) einzelne Zuschläge bis maximal 300 Mark als Festbetrag gezahlt wurden. Eine Differenzierung der Jahresendprämienhöhe nach Kennziffern gab es im Kombinat nicht.
Die Angaben der Zeugen Dr. C ... und D ..., die die Gewerkschaftsvertrauensmänner des Betriebes oder der Abteilung waren und in dieser Funktion maßgeblich mit der Verteilung der Jahresendprämien (auch konkret an den Kläger) befasst waren, beruhen damit auf besonderer Sachkunde, weil über die Gewährung von Prämien, und damit auch der Jahresendprämien, sowie über deren Höhe der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv entschied (§ 116 Abs. 3 Satz 1 DDR-AGB). Dieses gesetzlich vorgesehene Prozedere sollte sicher stellen, dass über die "Prämie dort diskutiert wurde, wo das von der Sachkunde her am besten möglich" war und sollte eine "wirksame Form der demokratischen Mitwirkung der Werktätigen an der Entscheidungsfindung" gewährleisten (vgl. dazu: Gottfried Eckhardt u.a., "Lohn und Prämie – Erläuterungen zum 5. Kapitel des Arbeitsgesetzbuches der DDR" [Heft 4 der Schriftenreihe zum Arbeitsgesetzbuch der DDR], 1989, S. 106). Vor diesem Hintergrund kommt Aussagen der dem gleichen Arbeitskollektiv angehörenden ehemaligen Leiter und Arbeitskollegen sowie Personen, die der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung angehörten (beispielsweise sog. BGL- und AGL-Vorsitzende [= Vorsitzender der Betriebsgewerkschaftsleitung oder der Abteilungsgewerkschaftsleitung]), ein besonderer Aussagewert zu.
Unzulänglichkeiten des Klägers, die gegebenenfalls eine Kürzung oder Nichtzahlung der Jahresendprämie zur Folge hätten haben können, ergeben sich auch nicht aus anderweitigen Indizien oder Hinweistatsachen. Im Gegenteil: Die Angaben der Zeugen Dr. C ..., Dr. B ..., E ..., F ... und D ... sind vor dem Hintergrund der beigezogenen Leistungsbeurteilungen und Arbeitseinschätzungen des Betriebes über den Kläger plausibel und bestätigen die berechtigte Annahme, dass der Kläger die individuellen Leistungskennziffern bzw. Planvorgaben konkret erfüllte. So wird beispielsweise in den Gehaltserhöhungsmitteilungen des Betriebes für den Kläger vom 15. März 1978 (Bl. 146 der Gerichtsakten) und vom 13. März 1980 (Bl. 148 der Gerichtsakten) jeweils ausgeführt, dass die Gehaltserhöhungen "aufgrund der [vom Kläger] gezeigten hohen Leistungen bei der Erfüllung der Planauflagen des Instituts für Braunkohlenbergbau" erfolgten. In einem Schreiben von November 1976 wurde dem Kläger vom Betrieb Lob und Anerkennung bei der Realisierung des "Koppelprojekts Instandhaltung" ausgesprochen. Aus einer vom Kläger vorgelegten Urkunde vom 22. Februar 1972 (Bl. 150 der Gerichtsakten) und aus den vom Kläger vorgelegten Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung (insbesondere Bl. 162 der Gerichtsakten) ergibt sich zudem, dass er in den Jahren 1972, 1979, 1981, 1982, 1983, 1984, 1985, 1986, 1987 und 1988 betriebliche Auszeichnungen in Form der Mitgliedschaft in einem "Kollektiv der sozialistischen Arbeit" verliehen bekam. Damit wird unterstrichen, dass seine Arbeit weder Anlass zu Kritik noch Tadel gab. Denn mit diesen Auszeichnungen wurden gemäß § 2 Satz 1 der "Ordnung über die Verleihung und Bestätigung des Ehrentitels Kollektiv der sozialistischen Arbeit ", die Bestandteil der "Bekanntmachung der Ordnungen über die Verleihung der bereits gestifteten staatlichen Auszeichnungen" vom 28. Juni 1978 (DDR-GBl. 1978, Sonderdruck Nr. 952, S. 15 ff.) war, jeweils unter anderem vorbildliche Leistungen des Klägers bei der sozialistischen Arbeit, nämlich die Übernahme kontrollier- und abrechenbarer, kollektiver und persönlicher Verpflichtungen durch die Kollektivmitglieder, belobigend hervorgehoben, sodass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kläger die vom Betrieb vorgegebenen Leistungskriterien oder die für die Ausreichung der Jahresendprämien erwarteten Arbeitsleistungen nicht erfüllt haben könnte.
Soweit die Beklagte – wie wiederholt in der Vergangenheit in anderen Verfahren – meint, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen V ... seien zu bezweifeln, sodass deren Beweiswert gegen Null tendiere, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen. Aus dem Umstand, dass der Zeuge V ... mittels eines immer wiederkehrenden – gerichtsbekannten – Standardschreibens seiner Rechtsanwältin auf massenhafte Anfragen von Sozialgerichten der Länder Sachsen, Brandenburg, Berlin und Thüringen seit dem Jahr 2015 jeweils mitteilen lässt, er könne "zum Gegenstand seiner Vernehmung keinerlei Aussage treffen", kann entgegen der Ansicht der Beklagten nicht geschlossen werden, er distanziere sich von seiner im Jahr 2010 abgegebenen Erklärung. Zum einen geht diese von der Beklagten "unterlegte" Distanzierung aus dem Standardschreiben seiner Rechtsanwältin nicht hervor. Zum anderen übersieht die Beklagte, dass die Erklärung aus dem Jahr 2010 nicht allein von Herrn V ..., sondern auch von dem – zwischenzeitlich verstorbenen – Herrn Dr. U ... abgegeben wurde. Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung bestehen im Übrigen im vorliegenden Fall allein schon deshalb nicht, weil der Erklärungsinhalt konkret bezogen auf den Kläger auch von den konkret im Verfahren schriftlich befragten Zeugen Dr. C ..., Dr. B ..., E ..., F ... und D ... bestätigt wurde. Zudem ergibt sich aus der – dem Gericht bislang unbekannten – und im konkreten Verfahren vom Zeugen D ... vorgelegten schriftlichen Zusatzerklärung des Zeugen V ... vom 5. Juli 2017 zu dessen Erklärungen vom 11. und 26. April 2010 und vom 13. Februar 2012, dass sich der Zeuge V ... keineswegs von seinen Erklärungen distanziert, sondern nach wie vor hinter diesen steht. Er gab in der schriftlichen Zusatzerklärung vom 5. Juli 2017 an, dass seine Angaben aus dem Jahr 2010 auf den akribischen Arbeiten der Fachkollegen T ... und Dr. U ... beruhten, die auf dem Sachgebiet der Jahresendprämie jeweils von Dezember meist bis März eines Jahres fachlich-inhaltlich umfassend tätig waren und diese Fachkollegen aus unterschiedlichen Quellen (zum Beispiel Arbeitsbücher, spezielle Protokolle, statistische Erhebungen und dergleichen mehr) die erforderlichen umfangreichen Informationen zur Fertigung der Erklärungen vom 11. und 26. April 2010 und vom 13. Februar 2012 zusammengetragen hatten. Dabei sind diese beiden Fachkollegen (ehemaliger Direktor für Sozialökonomie und Hauptbuchhalter des VE Braunkohlenkombinats Z ...) mit großer Umsicht und Gewissenhaftigkeit unter Berücksichtigung und umfassender Einbeziehung der spezifisch auf die Jahresendprämie zutreffenden gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen vorgegangen.
2. Die konkrete Höhe der Jahresendprämien, die in den jeweils nachfolgenden Jahren (1972 bis 1989) für die vorangegangenen Beschäftigungsjahre (1971 bis 1988) zur Auszahlung an den Kläger gelangten, konnte er zwar nicht nachweisen (dazu nachfolgend unter a), aber glaubhaft machen (dazu nachfolgend unter b).
a) Die dem Kläger in den Jahren 1972 bis 1989 zugeflossenen Jahresendprämienbeträge sind der Höhe nach nicht nachgewiesen:
Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Beurteilungsbögen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an den Kläger geflossene Prämienzahlungen konnte dieser für die streitgegenständlichen Beschäftigungsjahre 1971 bis 1988 nicht vorlegen. Der Kläger selbst verfügt – mit Ausnahme des Jahresendprämiennachweises für das Planjahr 1989 – über keine Unterlagen, mit denen er die Gewährung von Jahresendprämien belegen könnte, wie er selbst im Laufe des Verfahrens auch ausführte.
Angaben zur konkreten Höhe der Jahresendprämienzahlungen an den Kläger konnten auch die Zeugen nicht angeben.
Nachweise zu an den Kläger gezahlten Jahresendprämien für die anderen Zuflussjahre liegen auch nicht mehr vor, da zwischenzeitlich die Aufbewahrungsfrist für die Entgeltunterlagen der ehemaligen Betriebe der DDR abgelaufen ist (31. Dezember 2011; vgl. § 28f Abs. 5 SGB IV), weshalb bereits die Beklagte im Verwaltungsverfahren von einer entsprechenden Anfrage an die Rhenus Office Systems GmbH abgesehen hat. Von einer Anfrage an das Bundesarchiv wurde im vorliegenden Verfahren abgesehen, da dort – wie aus entsprechenden Anfragen in anderen Verfahren gerichtsbekannt wurde – lediglich statistische Durchschnittwerte der in den Kombinaten gezahlten durchschnittlichen Jahresendprämienbeträge pro Vollbeschäftigteneinheit aus verschiedenen Jahren vorhanden sind, die keinerlei Rückschluss auf die individuelle Höhe der an den Kläger in einem konkreten Kombinatsbetrieb gezahlten Jahresendprämienhöhe erlauben.
b) Die konkrete Höhe der an den Kläger ausgezahlten Jahresendprämienbeträge für die in den Jahren 1972 bis 1989 zugeflossenen Jahresendprämien ist im vorliegenden Fall allerdings glaubhaft gemacht:
Die Zeugen V ... und Dr. U ... erklärten, dass im Rahmenkollektivvertrag die Zahlung einer Jahresendprämie an die Beschäftigten festgelegt war und ausgehend von den im jeweiligen Jahr erzielten Produktionsergebnissen des Kombinates jeweils der zutreffende Prozentsatz zur Ermittlung der Jahresendprämie festgestellt wurde. Bezugsgröße dieses Prozentsatzes war dabei immer das durchschnittliche monatliche Bruttogehalt des Beschäftigten im Vorjahr, also ein Zwölftel des Jahresbruttoverdienstes des Vorjahres. Als verbindliche Prozentsätze wurden für die einzelnen Jahre (unter anderem) festgelegt: - für das Jahr 1970: 87,80 Prozent, - für das Jahr 1971: 84,50 Prozent, - für das Jahr 1972: 79,10 Prozent, - für das Jahr 1973: 88,30 Prozent, - für das Jahr 1974: 87,75 Prozent, - für das Jahr 1975: 92,55 Prozent, - für das Jahr 1976: 89,15 Prozent, - für das Jahr 1977: 93,65 Prozent, - für das Jahr 1978: 94,30 Prozent, - für das Jahr 1979: 94,07 Prozent, - für das Jahr 1980: 87,03 Prozent, - für das Jahr 1981: 91,94 Prozent und - für die Jahre 1982 bis 1989 jeweils: 88,64 Prozent (anstatt 89,85 Prozent, gemäß Berichtigung durch den Zeugen V ... mit schriftlicher Zusatzerklärung vom 13. Februar 2012). In seiner schriftlichen Zusatzerklärung vom 13. Februar 2012 führte der Zeuge V ... zudem aus, dass diese verbindlichen Prozentsätze durch den ehemaligen Hauptbuchhalter des VE Braunkohlenkombinats Z ..., T ... (bereits Anfang 2010 verstorben) akribisch aus den ehemaligen Betriebsunterlagen herausgearbeitet wurden.
Die Zeugen bekundeten gleichfalls, dass Basis der Höhe der Jahresendprämie der durchschnittliche monatliche Jahresbruttoverdienst des jeweiligen Jahresendprämienjahres war.
Vor diesem Hintergrund kann im vorliegenden konkreten Einzelfall davon ausgegangen werden, dass dem Kläger der konkrete Prozentanteil seines jeweiligen monatlichen Jahresdurchschnittsbruttolohnes als Jahresendprämie zugeflossen ist, weil gegenteilige Anhaltspunkte weder vorgetragen, noch ersichtlich sind und an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen keine Zweifel bestehen. Der Generaldirektor und der Direktor für Sozialökonomie des Kombinates, die sich – wie ergänzend erklärt wurde – des ehemaligen Hauptbuchhalters des Kombinates bedienten, sind sachkundige Personen, die über die Erfüllung der Planziele und die kombinatsseitigen Festlegungen Auskunft zu geben geeignet sind. Die Besonderheit der vorliegenden konkreten Sachverhaltskonstellation ist, wie aus den Angaben der Zeugen übereinstimmend und nachvollziehbar hervorgeht, dadurch gekennzeichnet, dass im Kombinat für alle Kombinatsbetriebe – ausgehend von der Planerfüllungsquote des Kombinates – ein konkreter Prozentsatz der Jahresendprämienzahlung festgelegt wurde. Insofern fehlt es im konkreten Sachverhalt nicht an einem geeigneten Maßstab, an dem die konkrete Höhe der dem Grunde nach bezogenen Jahresendprämie beurteilt werden kann. Plausibel ist dies im vorliegenden Fall auch deshalb, weil nicht pauschal der durchschnittliche Bruttomonatslohn eines (jeden) Beschäftigten als Maßstab der Jahresendprämienzahlung behauptet wird, der nach den rechtlichen Koordinaten des DDR-Rechts gerade nicht der Basis-, Ausgangs- oder Grundwert zur Berechnung einer Jahresendprämie war, sondern explizit die im jeweiligen Jahr erzielten Produktionsergebnisses des Kombinats als Berechnungsbasis der kombinatsseitigen Festlegung von den Kombinatsverantwortlichen deklariert wurden.
Die Kriterien, nach denen eine hinreichende Glaubhaftmachung erfolgt, sind demnach im konkreten Fall erfüllt, weil nicht lediglich ein allgemeiner Ablauf und eine allgemeine Verfahrensweise dargelegt wurden.
Somit ist im Fall des Klägers zunächst der jeweilige monatliche Bruttodurchschnittsverdienst des Jahres, für den die Jahresendprämie im darauffolgenden Jahr gezahlt wurde, zu Grunde zu legen. Dieser kann der Arbeitsentgeltbescheinigung der DISOS GmbH vom 29. April 2004 (Bl. 172 der Gerichtsakten), die Grundlage der in den Feststellungsbescheiden vom 4. Juni 2004 und vom 29. März 2006 enthaltenen Entgeltdaten ist, entnommen werden. Davon sind die von den Zeugen V ... und Dr. U ... bekundeten jeweiligen prozentualen Feststellungsquoten der Planerfüllung als glaubhaft gemachte Jahresendprämien festzusetzen. Von diesen Beträgen ist jeweils ein Abzug in Höhe eines Sechstels vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung des § 6 Abs. 6 AAÜG vorzunehmen.
Dies zu Grunde gelegt, sind für den Kläger Jahresendprämienzahlungen für die Beschäftigungsjahre 1971 bis 1988 (und damit für die Zuflussjahre 1972 bis 1989) wie folgt zu berücksichtigen:
JEP-An-spruchsjahr Jahresarbeits-verdienst Monatsdurch-schnitts-verdienst JEP in Höhe der Glaubhaftmachung zu Grunde gelegt davon 5/6 (exakt) JEP-Zuflussjahr 1971 9.028,68 M 752,39 M 84,50 % 635,77 M 529,81 M 1972 1972 10.756,80 M 896,40 M 79,10 % 709,05 M 590,87 M 1973 1973 11.777,07 M 981,42 M 88,30 % 863,65 M 719,71 M 1974 1974 11.440,62 M 953,39 M 87,75 % 836,60 M 697,17 M 1975 1975 12.563,06 M 1.046,92 M 92,55 % 968,92 M 807,43 M 1976 1976 12.658,80 M 1.054,90 M 89,15 % 940,44 M 783,70 M 1977 1977 12.952,80 M 1.079,40 M 93,65 % 1.010,86 M 842,38 M 1978 1978 13.900,06 M 1.158,34 M 94,30 % 1.092,31 M 910,26 M 1979 1979 14.743,30 M 1.228,61 M 94,07 % 1.155,75 M 963,12 M 1980 1980 15.166,80 M 1.263,90 M 87,03 % 1.099,97 M 916,64 M 1981 1981 14.479,57 M 1.206,63 M 91,94 % 1.109,38 M 924,48 M 1982 1982 15.166,80 M 1.263,90 M 88,64 % 1.120,32 M 933,60 M 1983 1983 15.166,80 M 1.263,90 M 88,64 % 1.120,32 M 933,60 M 1984 1984 14.478,31 M 1.206,52 M 88,64 % 1.069,46 M 891,22 M 1985 1985 14.626,66 M 1.218,89 M 88,64 % 1.080,42 M 900,35 M 1986 1986 16.472,14 M 1.372,68 M 88,64 % 1.216,74 M 1.013,95 M 1987 1987 17.431,97 M 1.452,66 M 88,64 % 1.287,64 M 1.073,00 M 1988 1988 18.170,96 M 1.514,25 M 88,64 % 1.342,23 M 1.118,53 M 1989
3. Die zugeflossenen Jahresendprämien als Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG waren auch nicht nach der am 1. August 1991 maßgeblichen bundesrepublikanischen Rechtslage (Inkrafttreten des AAÜG) steuerfrei im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 ArEV (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 33-41, ebenso nunmehr: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 13). Es handelt sich vielmehr um gemäß § 19 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt wurden).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Von einer Kostenquotelung wurde in Anbetracht des absolut geringfügigen Unterliegens des Klägers (in Bezug auf die dem Grunde nach nicht glaubhaft gemachte Jahresendprämie für das Planjahr 1970 mit Zufluss im Zuflussjahr 1971) abgesehen.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Zuflussjahre 1971 bis 1990 in Form jährlicher Jahresendprämien festzustellen.
Dem am 1950 geborenen Kläger wurde, nach einem Studium in der Fachstudienrichtung Ingenieurökonomie in der Zeit von September 1967 bis Juli 1970 an der Ingenieurschule für Elektronik, Maschinenbau und Bergbautechnik "Y ..." in Z ..., mit Urkunde vom 10. Juli 1970 die Berechtigung verliehen, die Berufsbezeichnung "Ingenieurökonom" zu führen. Er war vom 1. September 1970 bis 30. November 1970 am Institut für Aus- und Weiterbildung im volkseigenen Betrieb (VEB) Kombinat Metallaufbereitung X ..., vom 1. Dezember 1970 bis 31. Dezember 1981 als Programmierer, wissenschaftlicher Mitarbeiter sowie Bearbeiter und Ingenieur für Rationalisierung im VEB Rationalisierung Braunkohle bzw. im Institut für Braunkohlenbergbau W ... (Kombinatsbetrieb der VVB Braunkohle Z ..., später des volkseigenen Braunkohlenkombinats Z ...) sowie vom 1. Januar 1982 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Bearbeiter für Forschung und Entwicklung im volkseigenen (VE) Braunkohlenkombinat Z ... -Stammbetrieb- beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungsurkunde und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Auf Antrag des Klägers vom 5. Mai 2004 und auf der Grundlage der Entgeltbescheinigung der DISOS GmbH (für die LMBV GmbH) vom 29. April 2004 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 4. Juni 2004 die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Januar 1977 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest. Nach einem – zu Gunsten des Klägers erfolgreich ausgegangenen – Klageverfahren vor dem Sozialgericht Dresden (Verfahren S 8 R 658/05) stellte die Beklagte mit Bescheid vom 29. März 2006 die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Dezember 1970 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest und hob den Bescheid vom 4. Juni 2004, soweit er entgegenstand, auf.
Mit Überprüfungsantrag vom 26. Oktober 2006 (beim zuständigen Rentenversicherungsträger Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegangen am 27. Oktober 2006, von diesem an die Beklagte weitergeleitet am 24. Oktober 2007, bei der Beklagten eingegangen am 5. November 2007) begehrte der Kläger die Einbeziehung von Jahresendprämien und zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau in die Entgeltfeststellungen für den Beschäftigungszeitraum von Dezember 1970 bis Juni 1990. Nachdem die Beklagte zur Prüfung des Antrages mit Schreiben vom 3. Februar 2009 und vom 16. März 2009 Unterlagen vom Kläger angefordert hatte, der Kläger mit Schreiben vom 27. März 2009 mitgeteilte hatte, über keine Nachweisdokumente zu verfügen, und die Beklagte – unter Androhung der Schießung des Vorgangs – mit Schreiben vom 1. Oktober 2009 erneut zur Übersendung von Unterlagen aufgefordert hatte, schloss diese den Vorgang am 7. April 2010.
Mit weiterem Überprüfungsantrag vom 17. Dezember 2010 (bei der Beklagten eingegangen am 23. Dezember 201) begehrte der Kläger erneut die Einbeziehung von zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau in die bereits festgestellten Entgelte. Auf eine Anfrage der Beklagten vom 14. Januar 2011 und eine Erinnerung vom 17. November 2011 bei der Rhenus Office System GmbH bescheinigte diese mit Schreiben vom 8. Dezember 2011 die fiktiv ermittelten Entgelte für zusätzliche Belohnungen für Werktätige im Bergbau in den Auszahljahren 1973 bis 1990. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 16. Dezember 2011 (erneut) die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Dezember 1970 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, unter Berücksichtigung höherer Entgelte für die Jahre 1973 bis 1990 auf der Grundlage der von der Rhenus Office System GmbH mit Schreiben vom 8. Dezember 2011 fiktiv ermittelten Werte, fest und hob den bisherigen Bescheid, soweit er entgegenstand, auf.
Mit erneutem Überprüfungsantrag vom 23. Dezember 2013 (bei der Beklagten eingegangen am 27. Dezember 2013) begehrte der Kläger erneut die Einbeziehung von Jahresendprämien in die bereits festgestellten Entgelte im Wege der Glaubhaftmachung. Seinem Antrag legte er die, gerichtsbekannte, schriftliche Erklärung der Zeugen V ... (Generaldirektor des VE Braunkohlenkombinats Z ...) und Dr. U ... (Direktor für Sozialökonomie des VE Braunkohlenkombinats Z ...) vom 11. und 26. April 2010 zu in den Kombinatsbetrieben gezahlten Jahresendprämien sowie die, inzwischen ebenfalls gerichtsbekannte, schriftliche Zusatzerklärung des Zeugen V ... vom 13. Februar 2012 zur schriftlichen Erklärung vom 11. und 26. April 2010 bei. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27. Januar 2014 ab. Mit dem hiergegen am 21. Februar 2014 eingereichten Widerspruch verwies der Kläger auf die nicht berücksichtigten Erklärungen der Kombinatsverantwortlichen und legte Nachweise über an seinen Kollegen F ... in den Jahren 1982 bis 1990 vom gleichen Beschäftigungsbetrieb gezahlten Jahresendprämien vor. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2014 zurück. Zur Begründung führte sie aus: Den Zufluss von Jahresendprämien habe der Kläger weder nachweisen noch glaubhaft machen können. Die Höhe der Jahresendprämien sei von der Erfüllung der für die Werktätigen festgelegten Leistungskriterien abhängig gewesen. Sowohl der Anspruch als auch die Höhe einer Jahresendprämie seien von einer Vielzahl von Faktoren abhängig gewesen, die heute nicht mehr nachvollzogen werden könnten. Die vorgelegten Erklärungen ließen keine eindeutigen Schlüsse zu. Die vorgelegten Jahresendprämiennachweise würden sich nicht auf den Kläger beziehen.
Hiergegen erhob der Kläger am 8. August 2014 Klage zum Sozialgericht Dresden, verwies darauf, dass sein Beschäftigungsbetrieb jedes Jahr Jahresendprämien gezahlt habe und dass er dies selbst bereits als Zeuge vorm Sächsischen Landessozialgericht in anderen Verfahren bekundet habe. Er legte erneut die, gerichtsbekannte, schriftliche Erklärung der Zeugen V ... (Generaldirektor des VE Braunkohlenkombinats Z ...) und Dr. U ... (Direktor für Sozialökonomie des VE Braunkohlenkombinats Z ...) vom 11. und 26. April 2010 zu in den Kombinatsbetrieben gezahlten Jahresendprämien sowie die, inzwischen ebenfalls gerichtsbekannte, schriftliche Zusatzerklärung des Zeugen V ... vom 13. Februar 2012 zur schriftlichen Erklärung vom 11. und 26. April 2010 sowie Nachweise über an seinen Kollegen F ... in den Jahren 1982 bis 1990 vom gleichen Beschäftigungsbetrieb gezahlte Jahresendprämien vor.
Die Klage hat das Sozialgericht Dresden mit Urteil nach mündlicher Verhandlung vom 26. Oktober 2016 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Jahresendprämien als zusätzliche Arbeitsentgelte seien – entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) – nicht als AAÜG-relevante Entgelte anzuerkennen, da sie im Zeitpunkt des Zuflusses zu DDR-Zeiten sozialversicherungs- und steuerfreie Verdienstbestandteile gewesen und daher kein relevantes Arbeitsentgelt gewesen seien.
Gegen das am 7. November 2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5. Dezember 2016 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren nach Berücksichtigung von Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1971 bis 1990 im Wege der Glaubhaftmachung weiterverfolgt. Jahresendprämien seien einmalige Arbeitsverdienste und nach dem AAÜG zu berücksichtigen. Die von ihm vorgelegten Zeugenerklärungen der Kombinatsverantwortlichen seien bisher vollständig ignoriert worden. Die Jahresendprämien seien an ihn vom Betrieb in jedem Jahr in Papiertüten ausgezahlt worden, erstmals im Jahr 1990 sei die Jahresendprämie für das Jahr 1989 auf das Konto überwiesen worden.
Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 26. Oktober 2016 aufzuheben und die Beklagte, unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2014, zu verurteilen, den Feststellungsbescheid vom 4. Juni 2004 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 29. März 2006 und vom 16. Dezember 2011 abzuändern und Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1971 bis 1990 als zusätzliche Entgelte im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten festzustellen.
Die Beklagte beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung im Ergebnis für zutreffend.
Der Kläger legte mit seiner Berufungsbegründung (erstmalig) den (zwischenzeitlich aufgefundenen) maschinellen Zahlungsausdruck des VE Braunkohlenkombinats Z ... vom 14. Februar 1990 über die an ihn für das Jahr 1989 ausgezahlte Jahresendprämie in Höhe von 1.190,00 Mark vor. Das Gericht hat arbeitsvertragliche Unterlagen des Klägers angefordert sowie schriftliche Auskünfte der Zeugen Dr. C ... vom 27. November 2017, Dr. B ... vom 30. November 2017, E ... vom 1. Dezember 2017, F ... vom 13. Dezember 2017 und D ... vom 16. Dezember 2017 eingeholt. Der Zeuge D ... legte eine, bislang nicht gerichtsbekannte, schriftliche Zusatzerklärung des Zeugen V ... vom 5. Juli 2017 zu dessen Erklärungen vom 11. und 26. April 2010 und vom 13. Februar 2012 vor.
Mit Schriftsätzen vom 2. Januar 2018 (Kläger) sowie vom 4. Januar 2018 (Beklagte) haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
II. Die Berufung des Klägers ist ganz überwiegend begründet, weil das Sozialgericht Dresden die Klage ganz überwiegend zu Unrecht abgewiesen hat. Denn der Kläger hat in dem tenorierten Umfang Anspruch auf Feststellung zusätzlicher, ihm in den Jahren 1972 bis 1990 zugeflossener, weiterer Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits (zuletzt) mit Bescheid vom 16. Dezember 2011 festgestellten Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben. Soweit er darüber hinausgehend noch höhere als die tenorierten Arbeitsentgelte sowie solche für das Zuflussjahr 1971 begehrt, ist die Berufung unbegründet, weshalb sie im Übrigen zurückzuweisen war. Der Feststellungsbescheid der Beklagten vom 4. Juni 2004 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 29. März 2006 und vom 16. Dezember 2011 ist teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG), weil mit ihm das Recht unrichtig angewandt bzw. von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]). Deshalb war das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 26. Oktober 2016 (teilweise) abzuändern und die Beklagte, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 27. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2014, zu verurteilen den Feststellungsbescheid vom 4. Juni 2004 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 29. März 2006 und vom 16. Dezember 2011 abzuändern und für die Jahre 1972 bis 1990 weitere Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben wie tenoriert festzustellen.
Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der unter anderem für das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren (§ 149 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch [SGB VI]) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat die Beklagte mit dem Feststellungsbescheid vom 4. Juni 2004 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 29. März 2006 und vom 16. Dezember 2011 Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Jahresendprämien hat sie jedoch zu Unrecht (teilweise) nicht berücksichtigt.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR an Arbeitnehmer rechtmäßig gezahlten Jahresendprämien dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig war (so: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.). Denn der Gesetzestext des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG besagt, dass den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst (§ 256a SGB VI) unter anderen das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen ist. Aus dem Wort "erzielt" folgt im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln musste, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden ist. In der DDR konnten die Werktätigen unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil ihres Arbeitseinkommens bzw. -entgelts erhalten. Sie waren im Regelfall mit dem Betriebsergebnis verknüpft und sollten eine leistungsstimulierende Wirkung ausüben. Lohn und Prämien waren "Formen der Verteilung nach Arbeitsleistung" (vgl. Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 192f.). Die Prämien wurden aus einem zu bildenden Betriebsprämienfonds finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung mussten in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart werden. Über ihre Gewährung und Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv. Diese allgemeinen Vorgaben galten für alle Prämienformen (§ 116 des Arbeitsgesetzbuches der DDR vom 16. Juni 1977 [DDR-GBl. I 1977, Nr. 18, S. 185; nachfolgend: AGB-DDR]) und damit auch für die Jahresendprämie (§ 118 Abs. 1 und 2 DDR-AGB). Die Jahresendprämie diente als Anreiz zur Erfüllung und Übererfüllung der Planaufgaben; sie war auf das Planjahr bezogen und hatte den Charakter einer Erfüllungsprämie. Nach § 117 Abs. 1 DDR-AGB bestand ein "Anspruch" auf Jahresendprämie, wenn - die Zahlung einer Jahresendprämie für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart war, - der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatte und - der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebs war. Die Feststellung von Beträgen, die als Jahresendprämien gezahlt wurden, hing davon ab, dass der Empfänger die Voraussetzungen der §§ 117, 118 DDR-AGB erfüllt hatte. Hierfür und für den Zufluss trägt er die objektive Beweislast (sog. Feststellungslast im sozialgerichtlichen Verfahren, vgl. insgesamt: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.; dem folgend und diese Beweislast, unter Ablehnung einer Schätzungsmöglichkeit, betonend: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 14).
Daraus wird deutlich, dass die Zahlung von Jahresendprämien von mehreren Voraussetzungen abhing. Der Kläger hat, um eine Feststellung zusätzlicher Entgelte beanspruchen zu können, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass alle diese Voraussetzungen in jedem einzelnen Jahr erfüllt gewesen sind und zusätzlich, dass ihm ein bestimmter, berücksichtigungsfähiger Betrag auch zugeflossen, also tatsächlich gezahlt worden ist.
Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht dabei nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Neben dem Vollbeweis, d.h. der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ist, auch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung des Vorliegens weiterer Arbeitsentgelte aus Jahresendprämien gegeben. Dies kann aus der Vorschrift des § 6 Abs. 6 AAÜG abgeleitet werden. Danach wird, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht wird, der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.
Im vorliegenden konkreten Einzelfall hat der Kläger den Zufluss von Jahresendprämien für die Beschäftigungsjahre 1971 bis 1989 und damit für die Zuflussjahre 1972 bis 1990 dem Grunde nach – mit Ausnahme für das Jahr 1990 – zwar nicht nachgewiesen, jedoch glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter 1.). Die konkrete Höhe der Jahresendprämien, die in den jeweils nachfolgenden Jahren (1972 bis 1989) für das vorangegangene Beschäftigungsjahr (1971 bis 1988) zur Auszahlung an ihn gelangten, hat er ebenfalls zwar nicht nachgewiesen, jedoch glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter 2.).
1. Der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach ist im vorliegenden Fall – mit Ausnahme für das Jahr 1990 – zwar nicht nachgewiesen (dazu nachfolgend unter a), jedoch glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter b):
a) Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Beurteilungsbögen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an den Kläger geflossene Prämienzahlungen konnte er – mit Ausnahme für das Jahr 1990 – nicht vorlegen. Er selbst verfügt auch über keine – weiteren – Unterlagen, mit denen er die Gewährung von Jahresendprämien belegen könnte, wie er selbst ausführte.
Dies gilt allerdings nicht für das Zuflussjahr 1990. Mit seinem Berufungsbegründungsschriftsatz vom 31. Januar 2017 legte der Kläger den (zwischenzeitlich aufgefundenen) maschinellen Zahlungsausdruck des VE Braunkohlenkombinats Z ... -Stamm-betrieb- vom 14. Februar 1990 über die an ihn für das Jahr 1989 ausgezahlte Jahresendprämie in Höhe von 1.190,00 Mark vor. Der maschinelle Zahlungsausdruck ist eindeutig für den Kläger ausgestellt und belegt den Jahresendprämienzufluss der Jahresendprämie für das Planjahr 1989 im Zuflussjahr 1990 zur vollen Überzeugung des Gerichts. Weshalb die Beklagten inzwischen auf derart eindeutige Zahlungsnachweise überhaupt nicht mehr reagiert, ist schlichtweg nicht nachvollziehbar.
Nachweise zu an den Kläger gezahlten Jahresendprämien für die anderen Zuflussjahre liegen nicht mehr vor, da zwischenzeitlich die Aufbewahrungsfrist für die Entgeltunterlagen der ehemaligen Betriebe der DDR abgelaufen ist (31. Dezember 2011; vgl. § 28f Abs. 5 des Viertes Buches Sozialgesetzbuch [SGB IV]), weshalb bereits die Beklagte im Verwaltungsverfahren von einer entsprechenden Anfrage an die Rhenus Office Systems GmbH abgesehen hat.
b) Der Zufluss von Prämienzahlungen dem Grunde nach konkret an den Kläger (in den Zuflussjahren 1972 bis 1989) ist aber im vorliegenden Fall glaubhaft gemacht.
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen (vgl. dazu auch: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 14), überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dieser Beweismaßstab ist zwar durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss also nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die "gute Möglichkeit" aus, das heißt es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. dazu dezidiert: BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 5).
Dies zu Grunde gelegt, hat der Kläger im konkreten Einzelfall glaubhaft gemacht, dass die drei rechtlichen Voraussetzungen (§ 117 Abs. 1 DDR-AGB) für den Bezug einer Jahresendprämie auch in den konkret streitgegenständlichen Beschäftigungsjahren 1971 bis 1988 vorlagen und er jeweils eine Jahresendprämie in den Zuflussjahren 1972 bis 1989 erhalten hat; dies gilt allerdings nicht für das Beschäftigungsjahr 1970 und damit für das Zuflussjahr 1971:
aa) Er war in den Jahren 1971 bis 1988 jeweils während des gesamten Planjahres Angehöriger des VEB Rationalisierung Braunkohle W ... bzw. des Instituts für Braunkohlenbergbau W ... bzw. des VE Braunkohlenkombinats Z ... -Stamm-betrieb- (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 3 DDR-AGB), wie sich aus den vorgelegten Arbeitsverträgen (Bl. 115-134 der Gerichtsakten) sowie den Eintragungen in seinen Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung (Bl. 151-169 der Gerichtsakte) ergibt.
Das Planjahr 1970, in dem der Kläger erst zum 1. Dezember in den Betrieb eintrat, kann allerdings nicht mitberücksichtigt werden, weil der Kläger gerade nicht das gesamte Planjahr Betriebsangehöriger war. Auch ein gesetzlich geregelter Ausnahmetatbestand, der eine anteilige Jahresendprämie plausibel rechtfertigen würde (vgl. § 117 Abs. 2 DDR-AGB) ist nicht ersichtlich. Daher kommt die Feststellung einer Jahresendprämie mit Zufluss im Jahr 1971 nicht in Betracht.
bb) Mindestens glaubhaft gemacht ist darüber hinaus auch, dass die Zahlung von Jahresendprämien für das Arbeitskollektiv, dem der Kläger angehörte, jeweils in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart war (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 1 DDR-AGB). Denn der Abschluss eines Betriebskollektivvertrages zwischen dem Betriebsleiter und der zuständigen Betriebsgewerkschaftsleitung war nach § 28 Abs. 1 DDR-AGB zwingend vorgeschrieben. Die Ausarbeitung des Betriebskollektivvertrages erfolgte jährlich, ausgehend vom Volkswirtschaftsplan; er war bis zum 31. Januar des jeweiligen Planjahres abzuschließen (vgl. Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 111). Ebenso zwingend waren nach § 118 Abs. 1 DDR-AGB in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 3 DDR-AGB die Voraussetzungen und die Höhe der Jahresendprämie in dem (jeweiligen) Betriebskollektivvertrag zu regeln. Konkretisiert wurde diese zwingende Festlegung der Voraussetzungen zur Gewährung von Jahresendprämien im Betriebskollektivvertrag in den staatlichen Prämienverordnungen: So legten die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" vom 12. Januar 1972 (DDR-GBl. II 1972, Nr. 5, S. 49; nachfolgend: Prämienfond-VO 1972) in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe" vom 21. Mai 1973 (DDR-GBl. I 1973, Nr. 30, S. 293; nachfolgend: 2. Prämienfond-VO 1973), mit der die Weitergeltung der Prämienfond-VO 1972 angeordnet wurde, sowie die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" vom 9. September 1982 (DDR-GBl. I 1982, Nr. 34, S. 595; nachfolgend: Prämienfond-VO 1982) jeweils staatlicherseits fest, dass die Verwendung des Prämienfonds, die in den Betrieben zur Anwendung kommenden Formen der Prämierung und die dafür vorgesehenen Mittel im Betriebskollektivvertrag festzulegen waren (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 Prämienfond-VO 1982). Dabei war, ohne dass ein betrieblicher Ermessens- oder Beurteilungsspielraum bestand, in den Betriebskollektivverträgen zu vereinbaren bzw. festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Jahresendprämien als Form der materiellen Interessiertheit der Werktätigen an guten Wirtschaftsergebnissen des Betriebes im gesamten Planjahr angewendet werden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 2 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz 3 Spiegelstrich 4 Prämienfond-VO 1982).
Damit kann in der Regel für jeden Arbeitnehmer in der volkseigenen Wirtschaft, sofern nicht besondere gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen sollten, davon ausgegangen werden, dass ein betriebskollektivvertraglich geregelter Jahresendprämienanspruch dem Grunde nach bestand (vgl. dazu auch: Lindner, "Die ‚leere Hülle‘ ist tot – wie geht es weiter?", RV [= Die Rentenversicherung] 2011, 101, 104), auch wenn die Betriebskollektivverträge als solche nicht mehr vorgelegt oder anderweitig vom Gericht beigezogen werden können. Vor diesem Hintergrund ist der von der Beklagten in anderen Verfahren erhobene Einwand, die Betriebskollektivverträge seien anspruchsbegründend, zwar zutreffend, verhindern eine Glaubhaftmachung jedoch auch dann nicht, wenn sie im konkreten Einzelfall nicht eingesehen werden können.
cc) Ausgehend von der schriftlichen Erklärung der Zeugen V ... (ehemaliger Generaldirektor des Kombinats) und Dr. U ... (ehemaliger Direktor für Sozialökonomie des Kombinats) vom 11. und 26. April 2010 (Bl. 24-27 der Gerichtsakten), der schriftlichen Zusatzerklärung des Zeugen V ... vom 13. Februar 2012 (Bl. 28-30 der Gerichtsakten) und den schriftlichen Auskünften der Zeugen Dr. C ... vom 27. November 2017 (Bl. 180 der Gerichtsakten), Dr. B ... vom 30. November 2017 (Bl. 183-185 der Gerichtsakten), E ... vom 1. Dezember 2017 (Bl. 181-182 der Gerichtsakten), F ... vom 13. Dezember 2017 (Bl. 187-191 der Gerichtsakten) und D ... vom 16. Dezember 2017 (Bl. 192-203 der Gerichtsakten) sowie ausgehend von den sonstigen Unterlagen, die der Kläger bezüglich seiner Arbeitsleistungen schriftlich zu den Akten reichte, ist zudem glaubhaft gemacht, dass er (und das Arbeitskollektiv, dem er angehörte,) die vorgegebenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatte (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 2 DDR-AGB).
Die Zeugen V ... und Dr. U ... erklärten unter anderem, dass in sämtlichen zum Kombinat (VE Braunkohlenkombinat Z ...) gehörenden Kombinatsbetrieben, und damit – ausweislich der gerichtsbekannten Registerauszüge aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft – auch im VEB Rationalisierung Braunkohle W ..., im Institut für Braunkohlenbergbau W ... und im VE Braunkohlenkombinat Z ... -Stammbetrieb-, an jeden Beschäftigten in den Jahren von 1969 bis 1989 jeweils eine Jahresendprämie gezahlt wurde, weil dies im Rahmenkollektivvertrag als neue Form der persönlichen materiellen Interessiertheit der Beschäftigten festgelegt war. In der – inzwischen ebenfalls gerichtsbekannten – schriftlichen Zusatzerklärung des Zeugen V ... vom 13. Februar 2012 führte dieser weitergehend und konkretisierend aus, dass die Jahresendprämien in den Kombinatsbetrieben wegen der jeweiligen Planerfüllung zugeführt wurden. Oberstes Gebot für diese Zuführung im Kombinat über die Mindestgrenze hinaus, die jedem Beschäftigten im Kombinat zustand, war dabei stets die Planerfüllung des Vorjahres durch den einzelnen Betrieb. Die Planerfüllung des Kombinats wurde grundsätzlich durch das übergeordnete Organ (bis 1971 die VVB Braunkohle Cottbus, seit 1972 bis 1990 das Ministerium für Kohle und Energie) bestätigt. Nach Bestätigung der Jahresendprämien durch das übergeordnete Organ erfolgte die Auszahlung derselben meist in den Monaten Februar oder März des Folgejahres. In Fällen geringerer Planerfüllung erfolgte auf Antrag der Kombinatsleitung beim übergeordneten Organ immer nachträglich eine sog. Plankorrektur, sodass das Ist-Ergebnis zum Soll-Ergebnis erhoben wurde. Da der Anteil jedes Einzelnen an der Planerfüllung des Kombinats nicht exakt mess- bzw. nachweisbar und damit nicht bewertbar war, wurde die Jahresendprämie quasi als 13. Monatsgehalt angesehen.
Der Zeuge Dr. C ..., der von Juli 1972 bis 1990 unmittelbarer Arbeitskollege des Klägers im Betrieb und von 1978 bis 1990 ehrenamtlicher Gewerkschaftsvertrauensmann war, gab konkretisierend zum Prozedere der Jahresendprämienauszahlung im Betrieb an, dass es zu einer solchen Auszahlung (regelmäßig im Februar bzw. März des Folgejahres) erst kam, nachdem zuvor unter Teilnahme des Gewerkschaftsvertrauensmannes anhand von vorgegebenen Prozentzahlen des Betriebes und der Höhe des Bruttolohnes des Vorjahres auf einer Namensliste für alle Kollegen einer jeder Abteilung (ausgenommen der Abteilungsleiter selbst) die entsprechenden Summen aufgeführt und darüber befunden wurde. Erst danach wurden die jeweiligen Arbeitskollegen einer Arbeitsgruppe in das Sekretariat des Abteilungsleiters gerufen. Der Empfang der Jahresendprämienauszahlung wurde auf der besagten Liste quittiert, wobei man die Beträge für die anderen Kollegen mit einsehen konnte. Grundsätzlich erhielten alle Angehörigen bzw. Angehörige der technischen Intelligenz des Betriebes jedes Jahr die Jahresendprämie. Bezüglich des Klägers konnte sich der Zeuge Dr. C ... speziell daran erinnern, dass dieser bei der Leistung der Unterschrift auf der Empfangsliste und im Kreis der Kollegen laut protestiert hatte, weil eine anderer Kollege (der Zeuge Dr. B ... – der auf der alphabetisch sortierten Liste nach ihm stand –), der als Gruppenleiter tätig war, einen deutlich höheren Jahresendprämienbetrag erhielt.
Der Zeuge Dr. B ..., der von 1971 bis 1990 ebenfalls Arbeitskollege des Klägers in der gleichen Abteilung des Betriebes war, gab ebenfalls an, dass der Betrieb auf der Grundlage der Jahreskollektivverträge und der Prämienverordnung regelmäßig Jahresendprämien an die Beschäftigten auszahlte, weil das Arbeitskollektiv die jährlichen Plankennziffern erfüllte. Die personenbezogene Auszahlung der Jahresendprämien erfolgte jährlich in Anwesenheit aller Kollegen der Abteilung beim Abteilungsleiter; in den Jahren 1989 und 1990 erfolgte die Auszahlung direkt aufs Konto. Die Jahresendprämien wurden im Zeitraum zwischen Februar und März nach dem jeweiligen Planjahr gezahlt.
Der Zeuge E ..., der im Zeitraum von 1970 bis 1990 Arbeitskollege des Klägers in einer anderen Fachabteilung der gleichen Forschungseinrichtungen des Kombinats war, gab ebenfalls an, dass jeder Beschäftigte bzw. Angehörige der technischen Intelligenz auf der Grundlage des Rahmenkollektivvertrages und den darauf aufbauenden Betriebskollektivverträgen Jahresendprämien in den Jahren von 1969 bis 1989 erhalten hat. Die Jahresendprämie wurde für das abgelaufene Jahr auf Grundlage von einem Zwölftel des Jahresbruttoverdienstes des Beschäftigten und einem durch die Kombinatsleitung vorgegebenen Prozentsatz ermittelt. Ab 1982 wurde der Prozentsatz eingefroren und die Jahresendprämie in den Folgejahren bis 1989 im Regelfall in gleichbleibender Höhe ausgezahlt. Geringfügige Veränderungen waren in begrenztem Maße möglich, wenn besondere Bedingungen bei einzelnen Beschäftigten vorlagen (große Erhöhungen des Gehaltes, Nachzahlung von auftragsgebundenen Leistungszuschlägen). Die Auszahlung erfolgte in den jeweiligen Kollektiven in direkter Anwesenheit der Kollektivmitglieder. Die Höhe richtete sich nach dem für das entsprechende Jahr durch die Kombinats- und Werkleitung vorgegebenen Prozentsätzen der Lohnsumme des Vorjahres. Jedem im Kombinat war dabei bekannt, dass Jahresendprämien gezahlt wurden. Die Jahresendprämien wurden jeweils Ende Februar bzw. Anfang März für das vorangegangene Jahr gezahlt.
Der Zeuge F ..., der von 1975 bis nach 1990 mit dem Kläger in der gleichen Abteilung des Betriebes gearbeitet hatte, gab ebenfalls an, dass alle Beschäftigten, die das gesamte vergangene Kalenderjahr im Betrieb beschäftigt waren, eine Jahresendprämie erhielten. Dazu wurde jedes Jahr gegen Ende Januar bzw. Anfang Februar vom Ministerium für Kohle und Energie entsprechend der Jahresplanerfüllung des VE Braunkohlenkombinats Z ... der Prozentsatz festgelegt, der für die Zuteilung des Betrages für den Jahresendprämienfonds des jeweiligen Jahres für das Jahr bestimmend war. Von der durchschnittlichen Gesamtbruttolohnsumme eines Monats des Vorjahres des Kombinats ausgehend, wurde dann mit diesem Prozentsatz für das laufende Jahr der entsprechende Betrag in seiner Höhe ermittelt. Im Ministerium wurde damals mit Vertretern des Kombinats dieser Prozentsatz festgelegt bzw. "ausgehandelt". Das Geld wurde in der Kasse des Bereichs Spreetal bis 1989 für jeden Kollegen "eingetütet"; da die Jahresendprämie immer bar ausgezahlt wurde, war die Kasse des Bereichs Spreetal überlastet, sodass die Sekretärin der Abteilung und die Ökonomen beim "Eintüten" helfen mussten. Die Auszahlung erfolgte meist im Februar – selten erst im März wegen schwieriger Plankorrektur im Ministerium – für das vergangene Jahr in Gruppen beim Abteilungsleiter. Die Lohntüte wurde im Beisein der Kollegen überreicht und man quittierte den Erhalt auf einer umfangreichen Liste, auf der alle Kollegen und die entsprechenden Jahresendprämienbeträge aufgeführt waren. Ab dem Jahr 1990 wurde die Jahresendprämie überwiesen. Dem Zeugen ist nicht bekannt, dass der Kläger in einem Jahr einmal keine Jahresendprämie erhalten hat, denn das wäre für einen Ingenieur so ein Skandal gewesen, dass es jedem Mitarbeiter zur Kenntnis gelangt wäre. Es gab auch kein Jahr, in dem keine Jahresendprämien gezahlt worden sind. Zur weiteren Plausibilisierung legte der Zeuge Kopien seiner eigenen Lohntüten, auf denen die Jahresendprämienbeträge konkret für die Jahre 1982 bis 1988 (in Höhe von jeweils 1.120,00 Mark [für die Jahre 1982 bis 1985] bzw. 1.140,00 Mark [für die Jahre 1986 bis 1988]) eingetragen sind, sowie einen maschinellen Zahlungsausdruck des VE Braunkohlenkombinats Z ... -Stammbetrieb- vom 14. Februar 1990 über die an ihn für das Jahr 1989 ausgezahlte Jahresendprämie in Höhe von 1.220,00 Mark vor.
Der Zeuge D ..., der von 1970 bis nach 1990 Arbeitskollege des Klägers in der gleichen Abteilung des gleichen Kombinatsbetriebs war, der sich mit dem Kläger fast 20 Jahre ein gemeinsames Arbeitszimmer im Betrieb teilte und der bis 1978 die Funktion des Gewerkschaftsvertrauensmannes ausübte, gab gleichfalls an, dass er in seiner Funktion als Gewerkschaftsvertrauensmann an der Erarbeitung der Auszahlungslisten für die Jahresendprämien beteiligt sowie teilweise auch bei der Auszahlung persönlich anwesend war. Jeder Beschäftigte des Betriebes erhielt jedes Jahr Jahresendprämien ausgezahlt. In Bezug auf den Kläger gab er an, dass dieser zu keinem Zeitpunkt von der Auszahlungsliste gestrichen wurde und daher jährlich Jahresendprämien erhalten hat. Die Jahresendprämien wurden immer gegen Quittierung auf der Auszahlungsliste ausgezahlt, wobei die Namen der Kollegen auf den Listen jeweils alphabetisch geordnet waren. Die Auszahlung erfolgte jeweils im Februar des Folgejahres für das vorangegangene Jahr; lediglich bei Plankorrekturen gab es manchmal Verzögerungen; dann erfolgte die Auszahlung erst im März des Folgejahres. Mit dem für das jeweilige Jahr geltenden Prozentsatz wurde aus dem durchschnittlichen Monatsbruttogehalt des Vorjahres die auszuzahlende Jahresendprämie in den Listen für die jeweils einzelnen Empfänger ausgewiesen. Die Prozentzahlen, die für die Angehörigen der technischen Intelligenz jeweils meist vom Ministerium für Kohle und Energie vorgegeben waren, unterlagen von 1969 bis 1981 nur geringen Schwankungen; ab 1982 blieb der Prozentsatz konstant. Dazu gab es ab 1982 noch die Regelung, dass für besondere Leistungen (Neuerer- und Verbesserungsvorschläge, Patentanmeldungen, Abschluss der Parteischule der SED, etc.) einzelne Zuschläge bis maximal 300 Mark als Festbetrag gezahlt wurden. Eine Differenzierung der Jahresendprämienhöhe nach Kennziffern gab es im Kombinat nicht.
Die Angaben der Zeugen Dr. C ... und D ..., die die Gewerkschaftsvertrauensmänner des Betriebes oder der Abteilung waren und in dieser Funktion maßgeblich mit der Verteilung der Jahresendprämien (auch konkret an den Kläger) befasst waren, beruhen damit auf besonderer Sachkunde, weil über die Gewährung von Prämien, und damit auch der Jahresendprämien, sowie über deren Höhe der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv entschied (§ 116 Abs. 3 Satz 1 DDR-AGB). Dieses gesetzlich vorgesehene Prozedere sollte sicher stellen, dass über die "Prämie dort diskutiert wurde, wo das von der Sachkunde her am besten möglich" war und sollte eine "wirksame Form der demokratischen Mitwirkung der Werktätigen an der Entscheidungsfindung" gewährleisten (vgl. dazu: Gottfried Eckhardt u.a., "Lohn und Prämie – Erläuterungen zum 5. Kapitel des Arbeitsgesetzbuches der DDR" [Heft 4 der Schriftenreihe zum Arbeitsgesetzbuch der DDR], 1989, S. 106). Vor diesem Hintergrund kommt Aussagen der dem gleichen Arbeitskollektiv angehörenden ehemaligen Leiter und Arbeitskollegen sowie Personen, die der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung angehörten (beispielsweise sog. BGL- und AGL-Vorsitzende [= Vorsitzender der Betriebsgewerkschaftsleitung oder der Abteilungsgewerkschaftsleitung]), ein besonderer Aussagewert zu.
Unzulänglichkeiten des Klägers, die gegebenenfalls eine Kürzung oder Nichtzahlung der Jahresendprämie zur Folge hätten haben können, ergeben sich auch nicht aus anderweitigen Indizien oder Hinweistatsachen. Im Gegenteil: Die Angaben der Zeugen Dr. C ..., Dr. B ..., E ..., F ... und D ... sind vor dem Hintergrund der beigezogenen Leistungsbeurteilungen und Arbeitseinschätzungen des Betriebes über den Kläger plausibel und bestätigen die berechtigte Annahme, dass der Kläger die individuellen Leistungskennziffern bzw. Planvorgaben konkret erfüllte. So wird beispielsweise in den Gehaltserhöhungsmitteilungen des Betriebes für den Kläger vom 15. März 1978 (Bl. 146 der Gerichtsakten) und vom 13. März 1980 (Bl. 148 der Gerichtsakten) jeweils ausgeführt, dass die Gehaltserhöhungen "aufgrund der [vom Kläger] gezeigten hohen Leistungen bei der Erfüllung der Planauflagen des Instituts für Braunkohlenbergbau" erfolgten. In einem Schreiben von November 1976 wurde dem Kläger vom Betrieb Lob und Anerkennung bei der Realisierung des "Koppelprojekts Instandhaltung" ausgesprochen. Aus einer vom Kläger vorgelegten Urkunde vom 22. Februar 1972 (Bl. 150 der Gerichtsakten) und aus den vom Kläger vorgelegten Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung (insbesondere Bl. 162 der Gerichtsakten) ergibt sich zudem, dass er in den Jahren 1972, 1979, 1981, 1982, 1983, 1984, 1985, 1986, 1987 und 1988 betriebliche Auszeichnungen in Form der Mitgliedschaft in einem "Kollektiv der sozialistischen Arbeit" verliehen bekam. Damit wird unterstrichen, dass seine Arbeit weder Anlass zu Kritik noch Tadel gab. Denn mit diesen Auszeichnungen wurden gemäß § 2 Satz 1 der "Ordnung über die Verleihung und Bestätigung des Ehrentitels Kollektiv der sozialistischen Arbeit ", die Bestandteil der "Bekanntmachung der Ordnungen über die Verleihung der bereits gestifteten staatlichen Auszeichnungen" vom 28. Juni 1978 (DDR-GBl. 1978, Sonderdruck Nr. 952, S. 15 ff.) war, jeweils unter anderem vorbildliche Leistungen des Klägers bei der sozialistischen Arbeit, nämlich die Übernahme kontrollier- und abrechenbarer, kollektiver und persönlicher Verpflichtungen durch die Kollektivmitglieder, belobigend hervorgehoben, sodass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kläger die vom Betrieb vorgegebenen Leistungskriterien oder die für die Ausreichung der Jahresendprämien erwarteten Arbeitsleistungen nicht erfüllt haben könnte.
Soweit die Beklagte – wie wiederholt in der Vergangenheit in anderen Verfahren – meint, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen V ... seien zu bezweifeln, sodass deren Beweiswert gegen Null tendiere, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen. Aus dem Umstand, dass der Zeuge V ... mittels eines immer wiederkehrenden – gerichtsbekannten – Standardschreibens seiner Rechtsanwältin auf massenhafte Anfragen von Sozialgerichten der Länder Sachsen, Brandenburg, Berlin und Thüringen seit dem Jahr 2015 jeweils mitteilen lässt, er könne "zum Gegenstand seiner Vernehmung keinerlei Aussage treffen", kann entgegen der Ansicht der Beklagten nicht geschlossen werden, er distanziere sich von seiner im Jahr 2010 abgegebenen Erklärung. Zum einen geht diese von der Beklagten "unterlegte" Distanzierung aus dem Standardschreiben seiner Rechtsanwältin nicht hervor. Zum anderen übersieht die Beklagte, dass die Erklärung aus dem Jahr 2010 nicht allein von Herrn V ..., sondern auch von dem – zwischenzeitlich verstorbenen – Herrn Dr. U ... abgegeben wurde. Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung bestehen im Übrigen im vorliegenden Fall allein schon deshalb nicht, weil der Erklärungsinhalt konkret bezogen auf den Kläger auch von den konkret im Verfahren schriftlich befragten Zeugen Dr. C ..., Dr. B ..., E ..., F ... und D ... bestätigt wurde. Zudem ergibt sich aus der – dem Gericht bislang unbekannten – und im konkreten Verfahren vom Zeugen D ... vorgelegten schriftlichen Zusatzerklärung des Zeugen V ... vom 5. Juli 2017 zu dessen Erklärungen vom 11. und 26. April 2010 und vom 13. Februar 2012, dass sich der Zeuge V ... keineswegs von seinen Erklärungen distanziert, sondern nach wie vor hinter diesen steht. Er gab in der schriftlichen Zusatzerklärung vom 5. Juli 2017 an, dass seine Angaben aus dem Jahr 2010 auf den akribischen Arbeiten der Fachkollegen T ... und Dr. U ... beruhten, die auf dem Sachgebiet der Jahresendprämie jeweils von Dezember meist bis März eines Jahres fachlich-inhaltlich umfassend tätig waren und diese Fachkollegen aus unterschiedlichen Quellen (zum Beispiel Arbeitsbücher, spezielle Protokolle, statistische Erhebungen und dergleichen mehr) die erforderlichen umfangreichen Informationen zur Fertigung der Erklärungen vom 11. und 26. April 2010 und vom 13. Februar 2012 zusammengetragen hatten. Dabei sind diese beiden Fachkollegen (ehemaliger Direktor für Sozialökonomie und Hauptbuchhalter des VE Braunkohlenkombinats Z ...) mit großer Umsicht und Gewissenhaftigkeit unter Berücksichtigung und umfassender Einbeziehung der spezifisch auf die Jahresendprämie zutreffenden gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen vorgegangen.
2. Die konkrete Höhe der Jahresendprämien, die in den jeweils nachfolgenden Jahren (1972 bis 1989) für die vorangegangenen Beschäftigungsjahre (1971 bis 1988) zur Auszahlung an den Kläger gelangten, konnte er zwar nicht nachweisen (dazu nachfolgend unter a), aber glaubhaft machen (dazu nachfolgend unter b).
a) Die dem Kläger in den Jahren 1972 bis 1989 zugeflossenen Jahresendprämienbeträge sind der Höhe nach nicht nachgewiesen:
Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Beurteilungsbögen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an den Kläger geflossene Prämienzahlungen konnte dieser für die streitgegenständlichen Beschäftigungsjahre 1971 bis 1988 nicht vorlegen. Der Kläger selbst verfügt – mit Ausnahme des Jahresendprämiennachweises für das Planjahr 1989 – über keine Unterlagen, mit denen er die Gewährung von Jahresendprämien belegen könnte, wie er selbst im Laufe des Verfahrens auch ausführte.
Angaben zur konkreten Höhe der Jahresendprämienzahlungen an den Kläger konnten auch die Zeugen nicht angeben.
Nachweise zu an den Kläger gezahlten Jahresendprämien für die anderen Zuflussjahre liegen auch nicht mehr vor, da zwischenzeitlich die Aufbewahrungsfrist für die Entgeltunterlagen der ehemaligen Betriebe der DDR abgelaufen ist (31. Dezember 2011; vgl. § 28f Abs. 5 SGB IV), weshalb bereits die Beklagte im Verwaltungsverfahren von einer entsprechenden Anfrage an die Rhenus Office Systems GmbH abgesehen hat. Von einer Anfrage an das Bundesarchiv wurde im vorliegenden Verfahren abgesehen, da dort – wie aus entsprechenden Anfragen in anderen Verfahren gerichtsbekannt wurde – lediglich statistische Durchschnittwerte der in den Kombinaten gezahlten durchschnittlichen Jahresendprämienbeträge pro Vollbeschäftigteneinheit aus verschiedenen Jahren vorhanden sind, die keinerlei Rückschluss auf die individuelle Höhe der an den Kläger in einem konkreten Kombinatsbetrieb gezahlten Jahresendprämienhöhe erlauben.
b) Die konkrete Höhe der an den Kläger ausgezahlten Jahresendprämienbeträge für die in den Jahren 1972 bis 1989 zugeflossenen Jahresendprämien ist im vorliegenden Fall allerdings glaubhaft gemacht:
Die Zeugen V ... und Dr. U ... erklärten, dass im Rahmenkollektivvertrag die Zahlung einer Jahresendprämie an die Beschäftigten festgelegt war und ausgehend von den im jeweiligen Jahr erzielten Produktionsergebnissen des Kombinates jeweils der zutreffende Prozentsatz zur Ermittlung der Jahresendprämie festgestellt wurde. Bezugsgröße dieses Prozentsatzes war dabei immer das durchschnittliche monatliche Bruttogehalt des Beschäftigten im Vorjahr, also ein Zwölftel des Jahresbruttoverdienstes des Vorjahres. Als verbindliche Prozentsätze wurden für die einzelnen Jahre (unter anderem) festgelegt: - für das Jahr 1970: 87,80 Prozent, - für das Jahr 1971: 84,50 Prozent, - für das Jahr 1972: 79,10 Prozent, - für das Jahr 1973: 88,30 Prozent, - für das Jahr 1974: 87,75 Prozent, - für das Jahr 1975: 92,55 Prozent, - für das Jahr 1976: 89,15 Prozent, - für das Jahr 1977: 93,65 Prozent, - für das Jahr 1978: 94,30 Prozent, - für das Jahr 1979: 94,07 Prozent, - für das Jahr 1980: 87,03 Prozent, - für das Jahr 1981: 91,94 Prozent und - für die Jahre 1982 bis 1989 jeweils: 88,64 Prozent (anstatt 89,85 Prozent, gemäß Berichtigung durch den Zeugen V ... mit schriftlicher Zusatzerklärung vom 13. Februar 2012). In seiner schriftlichen Zusatzerklärung vom 13. Februar 2012 führte der Zeuge V ... zudem aus, dass diese verbindlichen Prozentsätze durch den ehemaligen Hauptbuchhalter des VE Braunkohlenkombinats Z ..., T ... (bereits Anfang 2010 verstorben) akribisch aus den ehemaligen Betriebsunterlagen herausgearbeitet wurden.
Die Zeugen bekundeten gleichfalls, dass Basis der Höhe der Jahresendprämie der durchschnittliche monatliche Jahresbruttoverdienst des jeweiligen Jahresendprämienjahres war.
Vor diesem Hintergrund kann im vorliegenden konkreten Einzelfall davon ausgegangen werden, dass dem Kläger der konkrete Prozentanteil seines jeweiligen monatlichen Jahresdurchschnittsbruttolohnes als Jahresendprämie zugeflossen ist, weil gegenteilige Anhaltspunkte weder vorgetragen, noch ersichtlich sind und an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen keine Zweifel bestehen. Der Generaldirektor und der Direktor für Sozialökonomie des Kombinates, die sich – wie ergänzend erklärt wurde – des ehemaligen Hauptbuchhalters des Kombinates bedienten, sind sachkundige Personen, die über die Erfüllung der Planziele und die kombinatsseitigen Festlegungen Auskunft zu geben geeignet sind. Die Besonderheit der vorliegenden konkreten Sachverhaltskonstellation ist, wie aus den Angaben der Zeugen übereinstimmend und nachvollziehbar hervorgeht, dadurch gekennzeichnet, dass im Kombinat für alle Kombinatsbetriebe – ausgehend von der Planerfüllungsquote des Kombinates – ein konkreter Prozentsatz der Jahresendprämienzahlung festgelegt wurde. Insofern fehlt es im konkreten Sachverhalt nicht an einem geeigneten Maßstab, an dem die konkrete Höhe der dem Grunde nach bezogenen Jahresendprämie beurteilt werden kann. Plausibel ist dies im vorliegenden Fall auch deshalb, weil nicht pauschal der durchschnittliche Bruttomonatslohn eines (jeden) Beschäftigten als Maßstab der Jahresendprämienzahlung behauptet wird, der nach den rechtlichen Koordinaten des DDR-Rechts gerade nicht der Basis-, Ausgangs- oder Grundwert zur Berechnung einer Jahresendprämie war, sondern explizit die im jeweiligen Jahr erzielten Produktionsergebnisses des Kombinats als Berechnungsbasis der kombinatsseitigen Festlegung von den Kombinatsverantwortlichen deklariert wurden.
Die Kriterien, nach denen eine hinreichende Glaubhaftmachung erfolgt, sind demnach im konkreten Fall erfüllt, weil nicht lediglich ein allgemeiner Ablauf und eine allgemeine Verfahrensweise dargelegt wurden.
Somit ist im Fall des Klägers zunächst der jeweilige monatliche Bruttodurchschnittsverdienst des Jahres, für den die Jahresendprämie im darauffolgenden Jahr gezahlt wurde, zu Grunde zu legen. Dieser kann der Arbeitsentgeltbescheinigung der DISOS GmbH vom 29. April 2004 (Bl. 172 der Gerichtsakten), die Grundlage der in den Feststellungsbescheiden vom 4. Juni 2004 und vom 29. März 2006 enthaltenen Entgeltdaten ist, entnommen werden. Davon sind die von den Zeugen V ... und Dr. U ... bekundeten jeweiligen prozentualen Feststellungsquoten der Planerfüllung als glaubhaft gemachte Jahresendprämien festzusetzen. Von diesen Beträgen ist jeweils ein Abzug in Höhe eines Sechstels vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung des § 6 Abs. 6 AAÜG vorzunehmen.
Dies zu Grunde gelegt, sind für den Kläger Jahresendprämienzahlungen für die Beschäftigungsjahre 1971 bis 1988 (und damit für die Zuflussjahre 1972 bis 1989) wie folgt zu berücksichtigen:
JEP-An-spruchsjahr Jahresarbeits-verdienst Monatsdurch-schnitts-verdienst JEP in Höhe der Glaubhaftmachung zu Grunde gelegt davon 5/6 (exakt) JEP-Zuflussjahr 1971 9.028,68 M 752,39 M 84,50 % 635,77 M 529,81 M 1972 1972 10.756,80 M 896,40 M 79,10 % 709,05 M 590,87 M 1973 1973 11.777,07 M 981,42 M 88,30 % 863,65 M 719,71 M 1974 1974 11.440,62 M 953,39 M 87,75 % 836,60 M 697,17 M 1975 1975 12.563,06 M 1.046,92 M 92,55 % 968,92 M 807,43 M 1976 1976 12.658,80 M 1.054,90 M 89,15 % 940,44 M 783,70 M 1977 1977 12.952,80 M 1.079,40 M 93,65 % 1.010,86 M 842,38 M 1978 1978 13.900,06 M 1.158,34 M 94,30 % 1.092,31 M 910,26 M 1979 1979 14.743,30 M 1.228,61 M 94,07 % 1.155,75 M 963,12 M 1980 1980 15.166,80 M 1.263,90 M 87,03 % 1.099,97 M 916,64 M 1981 1981 14.479,57 M 1.206,63 M 91,94 % 1.109,38 M 924,48 M 1982 1982 15.166,80 M 1.263,90 M 88,64 % 1.120,32 M 933,60 M 1983 1983 15.166,80 M 1.263,90 M 88,64 % 1.120,32 M 933,60 M 1984 1984 14.478,31 M 1.206,52 M 88,64 % 1.069,46 M 891,22 M 1985 1985 14.626,66 M 1.218,89 M 88,64 % 1.080,42 M 900,35 M 1986 1986 16.472,14 M 1.372,68 M 88,64 % 1.216,74 M 1.013,95 M 1987 1987 17.431,97 M 1.452,66 M 88,64 % 1.287,64 M 1.073,00 M 1988 1988 18.170,96 M 1.514,25 M 88,64 % 1.342,23 M 1.118,53 M 1989
3. Die zugeflossenen Jahresendprämien als Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG waren auch nicht nach der am 1. August 1991 maßgeblichen bundesrepublikanischen Rechtslage (Inkrafttreten des AAÜG) steuerfrei im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 ArEV (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 33-41, ebenso nunmehr: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 13). Es handelt sich vielmehr um gemäß § 19 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt wurden).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Von einer Kostenquotelung wurde in Anbetracht des absolut geringfügigen Unterliegens des Klägers (in Bezug auf die dem Grunde nach nicht glaubhaft gemachte Jahresendprämie für das Planjahr 1970 mit Zufluss im Zuflussjahr 1971) abgesehen.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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