L 5 RS 255/16

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 22 RS 1486/13
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RS 255/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - Arbeitsentgelt - zusätzliche
Belohnungen für Eisenbahner
1. Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung in Form der erbrachten Betriebstreue und Pflichterfüllung handelte.
2. Die zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner waren nicht nach der am 1.8.1991 maßgeblichen bundesrepublikanischen Rechtslage (Inkrafttreten des AAÜG) steuerfrei im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV iVm § 1 ArEV. Ein bundesrepublikanischer Tatbestand des Steuerrechts, der die Steuerfreiheit der
zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner regeln würde, liegt nicht vor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 3. März 2016 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, den Feststellungsbescheid vom 23. Januar 2013 in der Fassung des Änderungsfeststellungsbescheides vom 11. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2013 dahingehend abzuändern, dass weitere Arbeitsentgelte des Klägers für die Jahre 1977 bis 1987 und 1989 bis 1990 wegen zu berücksichtigender zusätzlicher Belohnungen für Eisenbahner im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen sind: Für das Jahr: 1977 848,39 Mark 1978 846,51 Mark 1979 821,22 Mark 1980 872,57 Mark 1981 778,62 Mark 1982 839,02 Mark 1983 942,18 Mark 1984 924,57 Mark 1985 935,11 Mark 1986 930,73 Mark 1987 1.047,08 Mark 1989 1.240,29 Mark 1990 1.221,15 Mark Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu fünf Sechsteln.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1977 bis 1987 sowie 1989 bis 1990 (Zufluss) in Form der Einbeziehung jährlicher zusätzlicher Belohnungen für Eisenbahner festzustellen.

Der am 1949 geborene Kläger nahm am 4. Mai 1967 eine Tätigkeit bei der Deutschen Reichsbahn (DR) auf. Er war zunächst vom 4. Mai 1967 bis 18. März 1968 als Gleisbauhelfer und vom 19. März 1968 bis 31. August 1969 als Gleisbauer beschäftigt. In der Zeit vom 1. September 1969 bis 15. August 1972 absolvierte er ein Fachschulstudium in der Fachrichtung Verkehrsbau an der Ingenieurschule für Eisenbahnwesen C ...; aufgrund erfolgreichen Abschlusses dieses Studiums wurde ihm mit Urkunde vom 19. Juli 1972 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Er war vom 15. August 1972 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als technischer Bearbeiter, erster Bearbeiter, Fachabteilungsleiter Hochbau und Baukoordinator bei der DR beschäftigt. Im Zeitraum von September 1974 bis August 1979 absolvierte er ein Hochschul(fern- und abend-)studium in der Fachrichtung Eisenbahnbau an der Hochschule für Verkehrstechnik "F ..." C ... und erhielt aufgrund erfolgreichen Abschusses dieses Studiums mit Zeugnis vom 9. Oktober 1978 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung "Hochschulingenieur" zu führen sowie mit Urkunde vom 17. Januar 1979 den akademischen Grad "Diplomingenieur" verliehen. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.

Mit am 12. Dezember 2012 bei der Beklagten eingegangenem Formularantrag des Klägers vom 6./11. Dezember 2012 begehrte der Kläger die Feststellung von Zusatzversorgungszeiten und legte unter anderem seine Arbeitsverträge, Arbeitsänderungsverträge, Gehaltseinstufungsschreiben sowie Nachweise über an ihn ausgezahlte Jahresendprämien für die Planjahre 1981 (Prämienschreiben vom 19. März 1982 über 920,00 Mark), 1982 (Prämienschreiben vom 18. März 1983 über 910,00 Mark), 1985 (Prämienschreiben vom 17. März 1986 über 960,00 Mark) und 1986 (Prämienschreiben über 1.300,00 Mark) vor. Die Beklagte forderte daraufhin im Rahmen des Antragsverfahrens am 14. Dezember 2012 eine Entgeltbescheinigung bei der Deutschen Bahn AG an. Mit Schreiben vom 10. Januar 2013 übersandte das Bundeseisenbahnvermögen eine Entgeltbescheinigung für die Zeiträume vom 1. Januar 1974 bis 30. November 1976 (Bruttoarbeitsentgelte inklusive separat ausgewiesener zusätzlicher Belohnungen für Eisenbahner), vom 1. Mai 1988 bis 30. November 1988 (Bruttoarbeitsentgelt inklusive separat ausgewiesener zusätzlicher Belohnung für Eisenbahner) sowie vom 1. Januar 1989 bis 9. Januar 1989 (einmalige Nachzahlung) und wies darauf hin, dass für die fehlenden Zeiträume im Personalaktenarchiv keine Lohnunterlagen ermittelt werden konnten, da diese vom damaligen Arbeitgeber oder dessen Rechtsnachfolger nicht zur Archivierung eingelagert worden seien. Mit Bescheid vom 23. Januar 2013 stellte die Beklagte die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 15. August 1972 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte – unter Berücksichtigung der Entgeltbescheinigung des Bundeseisenbahnvermögens vom 10. Januar 2013 (mit den dort bescheinigten Bruttoarbeitsentgelten und der in den Jahren 1974 bis 1976 sowie 1988 ausgezahlten zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner), der Arbeitsvertragsunterlagen und Gehaltseinstufungsschreiben sowie der nachgewiesenen Jahresendprämien, die in den Jahren 1982, 1983, 1986 und 1987 zugeflossen waren, – fest.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 5. Februar 2013 Widerspruch ein und begehrte die Korrektur der Bruttoverdienste für den Zeitraum vom 15. August 1972 bis 31. Dezember 1973, unter Vorlage einer Entgeltbescheinigung des Bundeseisenbahnvermögens vom 16. März 2004, und für den Zeitraum vom 1. Dezember 1983 bis 20. November 1985, unter Vorlage eines – bislang nicht eingereichten – Gehaltseinstufungsschreibens vom 7. November 1983. Außerdem begehrte er die Berücksichtigung der zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner ab dem Jahr 1974. Mit Bescheid vom 11. April 2013 stellte die Beklagte (erneut) die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 15. August 1972 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest. Sie stellte dabei höhere Entgelte für die Jahre 1972 (4.646,56 Mark anstatt 3.767,00 Mark), 1973 (12.644,81 Mark anstatt 10.560,00 Mark), 1983 (14.508,38 anstatt 14.396,00 Mark), 1984 (14.409,08 Mark anstatt 14.290,00 Mark) und 1985 (13.261,50 Mark anstatt 12.630,00 Mark) – unter Berücksichtigung der Entgeltbescheinigung des Bundeseisenbahnvermögens vom 16. März 2004 und des Gehaltseinstufungsschreibens vom 7. November 1983 – fest. Den Bescheid vom 23. Januar 2013 hob sie, soweit er entgegenstand, auf.

Den Widerspruch im Übrigen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. August 2013 mit der Begründung zurück, weitere Entgelte in Form von zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner seien weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Die Gewährung und die Höhe der zusätzlichen Belohnungen seien von einer Vielzahl von Bedingungen abhängig gewesen, die ohne Nachweis nicht mehr zweifelsfrei nachvollziehbar seien. Entscheidend für die Zuordnung des zutreffenden Prozentsatzes der zusätzlichen Belohnung seien unter anderem die Dauer einer nach bestimmten Kriterien für jeden Beschäftigten individuell zu ermittelnden ununterbrochenen Beschäftigung (nicht identisch mit dem Arbeitsrechtsverhältnis) gewesen. Die Berechnungsgrundlage der zusätzlichen Belohnung sei nicht identisch mit dem Arbeitsentgelt gewesen. Die Gewährung sei leistungsabhängig gewesen.

Mit seiner am 27. September 2013 erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren nach Berücksichtigung von zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner für die Jahre 1977 bis 1987 und 1989 bis 1990 weiter. Er führte aus, der Anspruch hierauf habe sich aus der Eisenbahnerverordnung der DDR ergeben. Die Höhe sei ausgehend von diesen gesetzlichen Vorschriften berechenbar. Er legte ein Schreiben des Bundeseisenbahnvermögens vom 8. Januar 2014 vor, in dem ausgeführt wird, dass - die in der Entgeltbescheinigung vom 10. Januar 2013 ausgewiesenen zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner für die Jahre 1974 bis 1976 und 1988 anhand von vorliegenden Lohnunterlagen bescheinigt wurden, - die zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner an den Kläger jeweils im Monat Mai gezahlt wurden, da der Einstellungstag des Klägers bei der DR der 4. Mai 1967 war, - weitere Personal- und Gehaltsunterlagen zum Kläger nicht vorliegen.

Die Klage hat das Sozialgericht Dresden mit Urteil vom 3. März 2016 abgewiesen. Zur Begründung führte es aus: Der Kläger sei nicht in den Anwendungsbereich des AAÜG einbezogen, da er keine Versorgungsurkunde oder tatsächliche nachträgliche Einbeziehung erhalten habe. Der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hinsichtlich der Möglichkeit des Bestehens einer fingierten Zusatzversorgungsanwartschaft sei nicht zu folgen. Höhere Arbeitsentgelte oder weitere Prämien und Belohnungen seien daher von vornherein nicht zu berücksichtigen.

Gegen das am 8. März 2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 8. April 2016 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren nach Berücksichtigung von zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner, die in den Jahren 1977 bis 1987 und 1989 bis 1990 gezahlt worden seien, weiterverfolgt. Soweit er – zunächst – und im Berufungsverfahren erstmals (zusätzlich) auch die Berücksichtigung von Jahresendprämien für die Planjahre 1973 bis 1980, 1983 bis 1984 und 1987 bis 1989 begehrte, hat der Kläger – auf das gerichtliche Hinweisschreiben vom 18. September 2017 – mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2017 ausdrücklich klargestellt, dass die Anerkennung von Jahresendprämien nicht als streitgegenständlich zu betrachten ist. Zur Begründung seiner – so beschränkten – Berufung hat der Kläger ausgeführt: Das Sozialgericht habe die Rechtsprechung des BSG missachtet; auf eine tatsächliche Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem zu DDR-Zeiten komme es nicht an. Der Anspruch des Klägers auf die zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner ergebe sich aus der Eisenbahnerverordnung der DDR. Die Anspruchsberechtigung des Klägers hierauf sei durch die Entgeltbescheinigung des Bundeseisenbahnvermögens bereits belegt, da sie für die Jahre 1974 bis 1976 und 1988 vom Arbeitgeber bescheinigt worden sei. Die Höhe der zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner sei ausgehend von den Regelungen der Eisenbahnerverordnung konkret berechenbar.

Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,

das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 3. März 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Feststellungsbescheid vom 23. Januar 2013 in der Fassung des Änderungsfeststellungsbescheides vom 11. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2013 abzuändern und zusätzliche Belohnungen für Eisenbahner für die Jahre 1977 bis 1987 und 1989 bis 1990 als zusätzliche Entgelte im Rahmen der nachgewiesenen Zusatzversorgungszeiten festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend. Weitere Entgelte seien nicht zu berücksichtigen. Der Kläger habe den Zufluss von zusätzlichen Belohnungen weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Unterlagen hierzu lägen nicht vor. Der Bezug sei von einer Vielzahl von persönlichen und sachlichen Faktoren abhängig gewesen sei, die nicht mehr rekonstruiert werden könnten.

Das Gericht hat arbeitsvertragliche Unterlagen des Klägers beigezogen und schriftliche Auskünfte der Zeugen D ... am 13. Dezember 2017 und E ... am 2. Januar 2018 eingeholt.

Mit Schriftsätzen vom 15. Januar 2018 (Beklagte) und 16. Januar 2018 (Kläger) haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen

Entscheidungsgründe:

I. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).

II. Die Berufung des Klägers ist überwiegend begründet, weil das Sozialgericht Dresden die Klage überwiegend zu Unrecht abgewiesen hat. Denn der Kläger hat in dem tenorierten Umfang Anspruch auf Feststellung zusätzlicher Arbeitsentgelte in Form von in den Jahren 1977 bis 1987 und 1989 bis 1990 zugeflossenen zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner im Rahmen der mit Feststellungsbescheid vom 23. Januar 2013 in der Fassung des Änderungsfeststellungsbescheides vom 11. April 2013 bereits festgestellten Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben. Soweit er darüber hinausgehend noch höhere als die tenorierten Arbeitsentgelte in Form von in den Jahren 1977 bis 1987 und 1989 bis 1990 zugeflossenen zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner begehrt, ist die Berufung unbegründet, weshalb sie im Übrigen zurückzuweisen war. Der Feststellungsbescheid vom 23. Januar 2013 in der Fassung des Änderungsfeststellungsbescheides vom 11. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2013 ist (teilweise) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Deshalb waren das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 3. März 2016 sowie der Feststellungsbescheid der Beklagten vom 23. Januar 2013 in der Fassung des Änderungsfeststellungsbescheides vom 11. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2013 (teilweise) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, weitere in den Jahren 1977 bis 1987 und 1989 bis 1990 zugeflossene Entgelte wegen zu berücksichtigender zusätzlicher Belohnungen für Eisenbahner im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, wie tenoriert, festzustellen.

Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der unter anderem für das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren (§ 149 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch [SGB VI]) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat die Beklagte mit dem Feststellungsbescheid vom 23. Januar 2013 in der Fassung des Änderungsfeststellungsbescheides vom 11. April 2013 Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Zusätzliche Belohnungen für Eisenbahner hat sie zwar für die Jahre 1974 bis 1976 und 1988 festgestellt, im Übrigen jedoch zu Unrecht nicht berücksichtigt.

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Die Norm definiert den Begriff des Arbeitsentgeltes zwar nicht selbst. Aus dem Wort "erzielt", folgt aber im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln muss, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden, ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 19). Dabei muss es sich um eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung handeln, wobei unerheblich ist, ob das erzielte Arbeitsentgelt in der DDR einer Beitrags- oder Steuerpflicht unterlag (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 19). Die inhaltliche Bedeutung des Begriffs "Arbeitsentgelt" im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG bestimmt sich nach dem bundesdeutschen Arbeitsentgeltbegriff nach § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IV - (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). Dabei ist ausschließlich die Rechtslage maßgeblich, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1. August 1991 bestand (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 35; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Dabei ist es – dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV entsprechend – ausreichend, wenn ein mittelbarer (innerer, sachlicher) Zusammenhang mit der Beschäftigung besteht (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2004 - B 4 RA 19/03 R - SozR 4-8570 § 8 Nr. 1, RdNr. 18 = JURIS-Dokument, RdNr. 18), weil der Arbeitsentgeltbegriff grundsätzlich weit gefasst ist. Insofern stellen grundsätzlich alle direkten und indirekten Leistungen des Arbeitgebers eine Gegenleistung für die vom Beschäftigten zu erfüllende Arbeitspflicht dar und werden im Hinblick hierauf gewährt. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn sich für die Einnahme eine andere Ursache nachweisen lässt. Leistungen, die aus einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erbracht werden, sind keine Gegenleistungen für die Arbeitsleistung oder die Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers und daher kein Arbeitsentgelt. Dies gilt insbesondere für Vorteile, die sich lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellen (dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; ebenso: Knospe in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB IV, § 14, Rdnr. 27 [Stand: Mai 2013]).

Handelt es sich um Arbeitsentgelt, ist (in einem zweiten Schritt) weiter zu prüfen, ob die bundesrechtliche Qualifizierung als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV wegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) ausgeschlossen ist (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 33; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung zur Wahrung der im Gesetz genannten Ziele zu bestimmen, dass "einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten". Auf der Grundlage dieser Ermächtigung ist die ArEV ergangen. Sie ist auf das Beitrittsgebiet zum 1. Januar 1991 übergeleitet worden (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 34). § 1 ArEV regelt, dass "einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich aus § 3 ArEV (Ausnahme für Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit in der gesetzlichen Unfallversicherung) nichts Abweichendes ergibt". Diese Regelung ist bei der Bestimmung des Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG zu beachten (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 34; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). Maßgeblich ist dabei ausschließlich die bundesrepublikanische Rechtslage des Steuerrechts im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1. August 1991 (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 35 und RdNr. 39; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16).

Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner dar (vgl. dazu bereits ausführlich: Sächsisches LSG, Urteil vom 19. Juli 2016 - L 5 RS 426/16 - JURIS-Dokument, RdNr. 78-100 – insoweit auch rechtskräftig, da nicht von der Revision im Verfahren B 5 RS 5/17 R erfasst; so auch zutreffend, ohne Begründung: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28. Mai 2014 - L 7 R 227/10 - JURIS-Dokument, RdNr. 30), da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung in Form der erbrachten "Berufstreue und Pflichterfüllung" handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nur teilweise steuer- und nicht sozialversicherungspflichtig war. Die zusätzliche Belohnung für Eisenbahner stellt daher eine Einnahme aus der Beschäftigung des Klägers in Betrieben des Eisenbahnverkehrswesens dar.

1. Nach § 9 Abs. 1 der "Verordnung über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner – Eisenbahner-Verordnung –" vom 28. März 1973 (DDR-GBl. I Nr. 25 S. 217) erhielten Eisenbahner für ihre Berufstreue und Pflichterfüllung einmal jährlich eine zusätzliche Belohnung. Die zusätzliche Belohnung betrug, gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 der Eisenbahner-Verordnung, nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von - einem Jahr: zwei Prozent, - zwei Jahren: vier Prozent, - drei Jahren: acht Prozent des Bruttoeinkommens der letzten zwölf Monate. Die zusätzliche Belohnung war mit fünf Prozent zu versteuern (§ 9 Abs. 2 Satz 2 der Eisenbahner-Verordnung), unterlag aber nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung und gehörte nicht zum Durchschnittsverdienst (§ 9 Abs. 2 Satz 3 der Eisenbahner-Verordnung). Auch der "Rahmenkollektivvertrag für die Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn" (nachfolgend: RKV DR) in der Fassung des 43. Nachtrags vom 22. November 1978 verwies auf die vorgenannte Eisenbahner-Verordnung und bestimmte in - § 34 Nr. 1 RKV DR, dass die zusätzliche Belohnung auf der Grundlage der Bestimmungen der Eisenbahner-Verordnung gewährt wurde, - § 34 Nr. 2 RKV DR, dass Voraussetzung für die Gewährung der zusätzlichen Belohnungen Berufstreue sowie pflichtbewusste Arbeit und eine mindestens einjährige Dienstzeit bei der Deutschen Reichsbahn waren, - § 34 Nr. 5 RKV DR, dass die zusätzliche Belohnung für die letzten zwölf Monate vor dem Fälligkeitstag berechnet und am planmäßigen Lohnzahltag des Monats, in dem der Fälligkeitstag lag, gezahlt wurde. Zur Berechnung der Dienstzeit verwies § 34 Nr. 3 RKV DR auf die detaillierten Bestimmungen des § 33 RKV DR. In diesen regelte beispielsweise § 33 Nr. 2 Buchstabe q) RKV DR, dass als Dienstzeiten bei der DR auch Studienzeiten im Direktstudium an Hoch- und Fachschulen der DDR und der sozialistischen Staaten galten, vorausgesetzt das Studium wurde erfolgreich abgeschlossen. Nach § 34 Ziff. 4 RKV DR begann die Beschäftigungsdauer für die Berechnung der zusätzlichen Belohnung bei Lehrlingen mit dem Beginn ihrer Ausbildung. Allerdings wurde während der Lehrzeit bzw. während eines Direktstudiums an Hoch- und Fachschulen keine zusätzliche Belohnung gezahlt. Jungarbeiter und Absolventen erhielten daher grundsätzlich die zusätzliche Belohnung erstmalig am Fälligkeitstag nach Beendigung der Berufsausbildung bzw. des Studiums. Diese kollektivvertragliche Regelung macht deutlich, dass der Fälligkeitstag der zusätzlichen Belohnung abhängig vom Beginn einer Ausbildung, deren Abschluss und dem tatsächlichen Erbringen von Arbeitsleistungen für jeden Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn individuell festzustellen war, weil er von der Erfüllung verschiedener individueller Bedingungen abhängig war. Auf diesen individuell festzustellenden Fälligkeitstag stellte auch die Berechnung des jeweiligen Jahresarbeitseinkommens ab, denn nach § 34 Nr. 7 RKV DR waren der Berechnung des jeweiligen Jahresarbeitseinkommens die dem Fälligkeitstag vorausgegangenen zwölf Kalendermonate zugrunde zu legen. In § 34 Nr. 9 RKV DR war ausdrücklich festgelegt, welche Entgeltbestandteile zu dem hier maßgeblichen Jahresbruttoeinkommen gehörten und dass unter anderem für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit aus Krankheitsgründen für die Berechnung der zusätzlichen Belohnung der Durchschnittsverdienst entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes zugrunde zu legen waren. Schließlich verwies § 34 Nr. 10 RKV DR – ähnlich wie die Bestimmungen zur Höhe der Jahresendprämie – darauf, dass die Höhe der zusätzlichen Belohnung nach den Arbeitsleistungen und dem Verhalten des Beschäftigten in den letzten zwölf Monaten vor dem Fälligkeitstermin durch den Leiter der Dienststelle im Einvernehmen mit der zuständigen gewerkschaftlichen Leitung festzulegen war. Gleiche Regelungen finden sich in dem zum 1. Januar 1990 in Kraft getretenen 53. Nachtrag zum RKV DR.

2. Ausgehend von diesen Regelungen kann festgehalten werden, dass die zusätzliche Belohnung für Eisenbahner dem Grunde nach unter den Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV fällt und daher dementsprechende Entgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG als Arbeitsentgelt festzustellen sind, sofern deren Höhe durch Unterlagen nachgewiesen oder diese zumindest glaubhaft gemacht worden sind.

Dieser Bewertung folgend hat die Beklagte mit den Feststellungsbescheiden vom 23. Januar 2013 und vom 11. April 2013 auch die in der Entgeltbescheinigung des Bundeseisenbahnvermögens vom 10. Januar 2013 für die Beschäftigungszeiten vom 1. Januar 1974 bis 30. November 1976 und vom 1. Mai 1988 bis 30. November 1988 enthaltenen zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner zusätzlich zu den Bruttoarbeitsentgelten festgestellt.

Zwar konnte der Kläger Bezugsdokumente bezüglich zusätzlicher Belohnungen für Eisenbahner für die von ihm geltend gemachten Jahre nicht vorlegen. Und auch der ehemalige Beschäftigungsbetrieb bzw. der Rechtsnachfolger bzw. die Archivfirma vermochte keine Zahlungsnachweise zu erbringen, wie aus den Schreiben des Bundeseisenbahnvermögens vom 10. Januar 2013 und vom 8. Januar 2014 hervorgeht.

Nachweise über, an den Kläger gezahlte, zusätzliche Belohnungen für Eisenbahner liegen auch nicht mehr vor, da zwischenzeitlich die Aufbewahrungsfrist für die Entgeltunterlagen der ehemaligen Betriebe der DDR abgelaufen ist (31. Dezember 2011; vgl. § 28f Abs. 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch [SGB IV]).

Den Bezug von zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner für die streitgegenständlichen Jahre 1977 bis 1987 und 1989 bis 1990 konnte der Kläger im vorliegenden konkreten Einzelfall allerdings glaubhaft machen.

Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen (vgl. dazu auch: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 14), überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dieser Beweismaßstab ist zwar durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss also nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht aber die "gute Möglichkeit" aus, das heißt es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. dazu dezidiert: BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 5).

Der Bezug von zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner dem Grunde nach ergibt sich im vorliegenden Fall des Klägers aus den unterschiedlichsten Aspekten des konkreten Einzelfalles:

Der Kläger war vom 4. Mai 1967 bis (mindestens) 30. Juni 1990 (Ende der AAÜG-Anwartschaft) ununterbrochen bei der DR beschäftigt, wie sich aus seinen Arbeitsverträgen und Änderungsverträgen (Bl. 19-40 der Verwaltungsakte) sowie den Eintragungen in seinen Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung (Bl. 114-131 der Gerichtsakte) ergibt. Die arbeitsvertraglichen Unterlagen des Klägers verweisen dabei auch wiederholt auf die Anwendbarkeit des RKV DR. Der Zeitraum des Fachschuldirektstudiums vom 1. September 1969 bis 15. August 1972 führte gemäß § 33 Nr. 2 Buchstabe q) RKV DR nicht zur Unterbrechung seiner Dienstzeit bei der DR, weil nach dieser Vorschrift als Dienstzeiten bei der DR auch Studienzeiten im Direktstudium an Hoch- und Fachschulen der DDR galten, vorausgesetzt das Studium wird erfolgreich abgeschlossen. Den erfolgreichen Abschluss seines Fachschulstudiums hat der Kläger mit der Ingenieururkunde vom 19. Juli 1972 nachgewiesen (Bl. 14 und 15 der Verwaltungsakte).

Dass der Kläger dem Grunde nach in den Jahren seiner Beschäftigung bei der DR zusätzliche Belohnungen für Eisenbahner bezogen hat, ergibt sich zudem bereits aus der Entgeltbescheinigung des Eisenbahnvermögens vom 10. Januar 2013 sowie dem Schreiben des Bundeseisenbahnvermögens vom 8. Januar 2014. Dort wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anwartschaftsberechtigung mit dem Antritt der Tätigkeit des Klägers am 4. Mai 1967 zu laufen begann und die zusätzliche Belohnung für Eisenbahner dem Kläger jeweils im Monat Mai gezahlt wurde.

Dem korrespondierend bestätigten auch der schriftlich befragten Zeugen D ... und E ... in ihren – auf die gerichtlichen Auskunftsersuchen des Berufungsgerichts vom 8. Dezember 2017 (Bl. 158-161 der Gerichtsakte) eingeholten – Zeugenerklärungen vom 13. Dezember 2017 (Bl. 162 der Gerichtsakte) und vom 2. Januar 2018 (Bl. 163-173 der Gerichtsakte), dass der Kläger, wie alle anderen Eisenbahner auch, die zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner in den streitgegenständlichen Jahren bezogen hat. Die Zeugen schilderten übereinstimmend, dass die Berechnung und Gewährung der zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner nach zentralen und allgemeingültigen gesetzlichen Vorgaben erfolgte, der Betrag von der Lohnbuchhaltung ermittelt und im Fälligkeitsmonat ausgezahlt bzw. überwiesen wurde. Sie gaben außerdem an, dass der Kläger ein disziplinierter, fachlich guter und kompetenter Mitarbeiter war, der die ihm übertragenen Aufgaben zielstrebig erfüllte und Kürzungen bei den an ihn ausgezahlten zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner nicht bekannt sind.

Auch im Übrigen ergibt sich aus den vom Kläger angeforderten und von ihm vorgelegten Unterlagen, dass er seine Arbeitsaufgaben bei der DR stets hervorragend erfüllte: Ihm wurden von der DR unter anderem in Anerkennung und Würdigung seiner gezeigten Leistungen, für hohe Einsatzbereitschaft und beispielgebende Arbeit sowie für termin- und fachgerechte Ausführung seiner Arbeiten schriftliche Belobigungen – teilweise sogar verbunden mit zusätzlichen Geldprämien – am 7. Oktober 1972, am 7. Oktober 1973, am 2. August 1982, am 7. Oktober 1983, am 1. Mai 1984, am 1. Juli 1987, am 2. Oktober 1989 (Bl. 136-142 der Gerichtsakte) ausgesprochen. In einer Leistungsbeurteilung vom 24. Juli 1990 (Bl. 134-135 der Gerichtsakte) wird dem Kläger eine sehr gute Arbeit bei der Ausführung seiner vielfältigen technischen und organisatorischen Aufgaben attestiert. Aufgrund seiner gezeigten Leistungen wurden ihm wiederholt Lohnerhöhungen gewährt (Bl. 148- 155 der Gerichtsakte).

Unterstrichen wird diese vorbildliche und weder zu Kritik noch Tadel Anlass gebende Arbeitsweise des Klägers weiterhin durch die ihm von der DR mit Urkunden von Juni 1983 (Bl. 133 der Gerichtsakte) und vom 30. April 1987 (Bl. 132 der Gerichtsakte) verliehenen Auszeichnungen als "Aktivist der sozialistischen Arbeit". Mit diesen Auszeichnungen wurden jeweils unter anderem hervorragende und beispielgebende Arbeitsleistungen gewürdigt (vgl. dazu: § 1 der "Ordnung über die Verleihung des Ehrentitels ‚Aktivist der sozialistischen Arbeit‘", die Bestandteil der "Bekanntmachung der Ordnungen über die Verleihung der bereits gestifteten staatlichen Auszeichnungen" vom 28. Juni 1978 [DDR-GBl. Sonderdruck Nr. 952, S. 1 ff.] waren). Darüber hinaus wurde er vom Betrieb auch als Mitglied eines "Kollektivs der sozialistischen Arbeit" in den Jahren 1979, 1980, 1981, 1982 und 1983 wiederholt ausgezeichnet (vgl. die Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung auf Bl. 122 Rückseite der Gerichtsakte). Mit diesen Auszeichnungen wurden unter anderem beispielgebende Arbeitsleistungen des Kollektivs und jedes einzelnen Mitglieds des Kollektivs im sozialistischen Wettbewerb, also konkret auch des Klägers, gewürdigt (vgl. dazu: § 1 der "Ordnung über die Verleihung und Bestätigung der erfolgreichen Verteidigung des Ehrentitels ‚Kollektiv der sozialistischen Arbeit‘", die Bestandteil der "Bekanntmachung der Ordnungen über die Verleihung der bereits gestifteten staatlichen Auszeichnungen" vom 28. Juni 1978 [DDR-GBl. Sonderdruck Nr. 952, S. 1 ff.] war).

Zusammenfassend wird dem Kläger damit insgesamt bescheinigt, dass er die ihm übertragenen Aufgaben stets hervorragend erledigte, sodass sich keinerlei berechtigte Zweifel an der Erbringung pflichtbewusster Arbeitsleistungen und disziplinierten Verhaltens des Klägers im Sinne der Regelungen im RKV DR aufdrängen.

Glaubhaft gemacht ist damit im vorliegenden Fall, dass der Kläger - als bei der DR Beschäftigter dem Grunde nach zum berechtigten Bezugskreis für zusätzliche Belohnungen für Eisenbahner zählte, - ab 4. Mai 1967 Eisenbahner war, - ab 4. Mai 1970 eine mindestens dreijährige ununterbrochene Dienstzeit bei der Eisenbahn aufwies, - in den (streitgegenständlichen) Jahren 1977 bis 1987 und 1989 bis 1990 vom Geltungsbereich der zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner erfasst war und - in den (streitgegenständlichen) Jahren 1977 bis 1987 und 1989 bis 1990 pflichtbewusste Arbeit verrichtete.

Soweit die Beklagte vorträgt, dass der personenbezogene, von den individuellen Gegebenheiten des beruflichen Werdeganges des Klägers abhängige Fälligkeitstag unklar geblieben und es daher unmöglich sei, das jeweilige Jahresbruttoeinkommen der letzten zwölf Monate vor dem Fälligkeitstag zu bestimmen, vermag der Senat diesem Einwand nicht zu folgen. Vielmehr ist dem Schreiben des Bundeseisenbahnvermögens vom 8. Januar 2014 zu entnehmen, dass dem Kläger die zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner jährlich im Mai gezahlt worden sind. Da der RKV DR auf die Eisenbahner-Verordnung verweist und in § 34 Nr. 5 RKV DR bestimmt, dass die zusätzliche Belohnung für die letzten zwölf Monate vor dem Fälligkeitstag berechnet und am planmäßigen Lohnzahltag des Monats, in dem der Fälligkeitstag liegt, gezahlt wurde, steht außer Zweifel, dass von einem Fälligkeitstag im Mai auszugehen ist. Mithin bestimmt sich das Jahresbruttoeinkommen der letzten zwölf Monate vor dem Fälligkeitstag aus den vier Monaten des gleichen Jahres sowie den letzten acht Monaten des Vorjahres. Zwar ist der Beklagten zuzustimmen, dass die jeweiligen – insoweit maßgeblichen – monatlichen Entgelte nicht bekannt sind. Sie sind aber berechenbar. Denn aus den bisherigen Entgeltfeststellungen der maßgeblichen Kalenderjahre lassen sich ohne weiteres jeweils durchschnittliche Monatsentgelte ermitteln und unter anteiliger Berücksichtigung (acht Monate Durchschnittsentgelte des vorangegangenen Jahres + vier Monate Durchschnittsentgelte des laufenden Auszahlungsjahres) kann der maßgebliche Jahresbetrag vor dem Fälligkeitstag berechnet werden.

Dies zu Grunde gelegt, sind für den Kläger zusätzliche Belohnungen für Eisenbahner der Jahre 1977 bis 1987 sowie 1989 bis 1990, die jeweils im Monat Mai der streitgegenständlichen Jahre zur Auszahlung gelangten, wie folgt zu berücksichtigen:

Beschäfti-gungsjahr Jahresarbeits-verdienst (ohne Belohnung und ohne JEP) Monatsdurch-schnittsverdienst Jahresarbeitsverdienst der zusätzlichen Belohnung (= [8 x Vorjahr] + [4 x aktuelles Jahr]) davon 8 Prozent davon 5/6 1976 12.461,37 M 1.038,45 M 1977 13.256,00 M 1.104,67 M (8.307,20 + 4.418,68 =) 12.725,88 M 1.018,07 M 848,39 M 1978 11.581,00 M 965,08 M (8.837,36 + 3.860,32 =) 12.697,68 M 1.015,81 M 846,51 M 1979 13.793,00 M 1.149,42 M (7.720,64 + 4.597,68 =) 12.318,32 M 985,47 M 821,22 M 1980 11.680,00 M 973,33 M (9.195,36 + 3.893,32 =) 13.088,68 M 1.047,09 M 872,57 M 1981 11.678,00 M 973,17 M (7.786,64 + 3.892,68 =) 11.679,32 M 934,35 M 778,62 M 1982 14.400,00 M 1.200,00 M (7.785,36 + 4.800,00 =) 12.585,36 M 1.006,83 M 839,02 M 1983 13.598,38 M 1.133,20 M (9.600,00 + 4.532,80 =) 14.132,80 M 1.130,62 M 942,18 M 1984 14.409,08 M 1.200,76 M (9.065,60 + 4.803,04 =) 13.868,64 M 1.109,49 M 924,57 M 1985 13.261,50 M 1.105,13 M (9.606,08 + 4.420,52 =) 14.026,60 M 1.122,13 M 935,11 M 1986 15.360,00 M 1.280,00 M (8.841,04 + 5.120,00 =) 13.961,04 M 1.116,88 M 930,73 M 1987 16.400,00 M 1.366,67 M (10.240,00 + 5.466,68 =) 15.706,68 M 1.256,53 M 1.047,08 M 1988 18.975,59 M 1.581,13 M 1989 17.865,82 M 1.488,82 M (12.649,04 + 5.955,28 =) 18.604,32 M 1.488,35 M 1.240,29 M Jan.-Juni 1990 9.610,00 M 1.601,67 M (11.910,56 + 6.406,68 =) 18.317,24 M 1.465,38 M 1.221,15 M

Ein kontrollierender Vergleich des vom Bundeseisenbahnvermögen in der Entgeltbescheinigung vom 10. Januar 2013 mitgeteilten Wertes der zusätzlichen Belohnung für Eisenbahner beispielsweise für das Jahr 1988 in Höhe von konkret 1.854,60 Mark bestätigt die Plausibilität der vorgenommenen Berechnung. Denn ausgehend von den zu Grunde gelegten Monatsdurchschnittsverdiensten von [8 x 1.366,67 Mark] + [4 x 1.581,13 Mark] = 10.933,36 Mark + 6.324,40 Mark = 17.257,76 Mark, käme man auf eine achtprozentige zusätzliche Belohnung für Eisenbahner in Höhe von 1.380,62 Mark

Die hiergegen von der Beklagten vorgetragenen Bedenken, nach denen der Fälligkeitstag unklar geblieben sei, die detaillierten Vorgaben zur Berechnung der ununterbrochenen Beschäftigungszeit nicht nachvollziehbar seien, die Bestimmung des individuellen Bruttoeinkommens nicht berechenbar sei und deshalb eine eigenständige Berechnung nicht möglich sei, teilt der Senat insgesamt nicht. Jeder Glaubhaftmachung mag ein gewisses Maß an Ungenauigkeit innewohnen. Dem trägt indessen die gesetzliche Regelung des § 6 Abs. 6 AAÜG hinreichend Rechnung, nach der glaubhaft gemachte Entgelte nur zu fünf Sechsteln zu berücksichtigen sind. Insbesondere auf diesem Wege werden etwaige Ungenauigkeiten pauschal ausgeglichen.

3. Die zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner als Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG waren auch nicht nach der am 1. August 1991 maßgeblichen bundesrepublikanischen Rechtslage (Inkrafttreten des AAÜG) steuerfrei im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 ArEV. Ein bundesrepublikanischer Tatbestand des Steuerrechts, der die Steuerfreiheit der zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner regeln würde, liegt nicht vor. Es handelt sich vielmehr um gemäß § 19 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt wurden).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt anteilig das Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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