Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 13 RS 105/14
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RS 362/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung
ehemalige DDR
Berücksichtigung von Verpflegungsgeld und Bekleidungsgeld als Arbeitsentgelt
1. Das den Angehörigen der Zollverwaltung der DDR gezahlte Verpflegungsgeld ist kein Arbeitsentgelt iSd § 14 Abs 1 S 1 SGB IV.
2. Das den Angehörigen der Zollverwaltung der DDR gezahlte Bekleidungsgeld ist kein Arbeitsentgelt iSd § 14 Abs 1 S 1 SGB IV.
ehemalige DDR
Berücksichtigung von Verpflegungsgeld und Bekleidungsgeld als Arbeitsentgelt
1. Das den Angehörigen der Zollverwaltung der DDR gezahlte Verpflegungsgeld ist kein Arbeitsentgelt iSd § 14 Abs 1 S 1 SGB IV.
2. Das den Angehörigen der Zollverwaltung der DDR gezahlte Bekleidungsgeld ist kein Arbeitsentgelt iSd § 14 Abs 1 S 1 SGB IV.
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 22. März 2017 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte der Klägerin für Zeiten der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) im Zeitraum vom 1. August 1984 bis 30. Juni 1990 in Form der Einbeziehung gezahlter Verpflegungsgelder sowie teilweise gezahlten Bekleidungsgeldes festzustellen.
Die 1965 geborene Klägerin stand im Zeitraum vom 1. August 1984 bis 30. September 1990 in einem Dienstverhältnis zur Zollverwaltung der DDR; ab 1. Oktober 1990 beim Bundesgrenzschutz. Im Zeitraum vom 1. August 1984 bis 30. Juni 1990 erhielt sie neben ihrer Besoldung teilweise weitere Zulagen und Zuschläge; unter anderem in Form von Verpflegungsgeld in unterschiedlichen Höhen (129,36 Mark bzw. 129,62 Mark bzw. 136,97 Mark monatlich), teilweise in Form von Bekleidungsgeld in Höhe von 80,00 Mark monatlich sowie in Form von Reinigungszuschlägen bzw. Reinigungszuschüssen in Höhe von 3,50 Mark monatlich.
Mit Überführungsbescheid vom 4. August 2003 stellte die Beklagte die Anwendbarkeit von § 1 des Anspruch- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG), die Beschäftigungszeiten der Klägerin vom 1. August 1984 bis 30. September 1990 als nachgewiesene Zeiten der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Jahresbruttoarbeitsentgelte (inklusive Wohnungsgeld und Grenzzuschlag) fest, ohne das Verpflegungsgeld, das Bekleidungsgeld und die Reinigungszuschläge bzw. Reinigungszuschüsse zu berücksichtigen.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2013 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die rückwirkende Neufeststellung der Sonderversorgungszeiten unter Einbeziehung des Verpflegungsgeldes, des Bekleidungsgeldes und der Reinigungszuschläge bzw. Reinigungszuschüsse. Mit Bescheid vom 13. November 2013 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 2014 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, die Zahlungen seien nicht überführungsrelevant und hätten Aufwandscharakter gehabt.
Hiergegen erhob die Klägerin am 30. Januar 2014 Klage zum Sozialgericht Leipzig und begehrte weiterhin die rückwirkende Neufeststellung der Sonderversorgungszeiten unter Einbeziehung von Verpflegungsgeld, von Bekleidungsgeld und von Reinigungszuschlägen bzw. Reinigungszuschüssen im Zeitraum vom 1. August 1984 bis 30. Juni 1990.
Die Klage hat das Sozialgericht Leipzig mit Urteil vom 22. März 2017 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Einbeziehung zusätzlicher Zahlungen in Zusatzversorgungssysteme sei nicht zu folgen. Das Verpflegungsgeld, das Bekleidungsgeld und die Reinigungszuschüsse seien keine Besoldung gewesen. Es habe sich um steuerfreie Zahlungen gehandelt, die sich nicht auf die Altersversorgung auswirken würden. Entgegen der Rechtsprechung des BSG komme es für die Frage der Steuerfreiheit nicht auf die steuerrechtlichen Regelungen der am 1. August 1991 geltenden bundesdeutschen Gesetze an.
Gegen das am 4. Mai 2017 zugestellte Urteil hat der Klägerin am 1. Juni 2017 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren nur noch in Bezug auf die zusätzliche Feststellung von Verpflegungsgeld und Bekleidungsgeld im Zeitraum vom 1. August 1984 bis 30. Juni 1990 weiterverfolgt. Das Urteil des Sozialgerichts sei unzutreffend und missachte die Rechtsprechung des BSG. Die Zahlungen seien Arbeitsentgelt, also Einnahmen aus dem Dienstverhältnis, gewesen, die unabhängig von einer Beitragszahlung rentenwirksam seien. Bundesrechtlich habe es sich um steuerpflichtige Einnahmen aus dem Beschäftigungsverhältnis gehandelt.
Die Klägerin beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 22. März 2017 aufzuheben und die Beklagte, unter Aufhebung des Bescheides vom 13. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2014 zu verurteilen, den Bescheid vom 4. August 2003 abzuändern und weitere Arbeitsentgelte in Form von Verpflegungsgeld und Bekleidungsgeld für den Zeitraum vom 1. August 1984 bis 30. Juni 1990 festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung im Ergebnis, nicht allerdings in der Begründung, für zutreffend.
Das Gericht hat die im Zeitraum von 1984 bis 1990 geltenden Besoldungsordnungen, Verpflegungsordnungen und Bekleidungsordnungen der Zollverwaltung der DDR beigezogen.
Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 15. Februar 2018 (Beklagte) und vom 1. März 2018 (Klägerin) mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
II. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet, weil das Sozialgericht Leipzig die Klage im Ergebnis – nicht allerdings in der Begründung – zu Recht abgewiesen hat. Der Überprüfungsablehnungsbescheid der Beklagten vom 13. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2014 ist insgesamt rechtmäßig, weil mit dem Feststellungsbescheid (Überführungsbescheid) vom 4. August 2003 weder das Recht unrichtig angewandt, noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]). Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung zusätzlicher Entgelte in Form von Verpflegungsgeldern und in Form von Bekleidungsgeldern im Zeitraum vom 1. August 1984 bis 30. Juni 1990 im Rahmen der bereits anerkannten (bestandskräftig festgestellten) Beschäftigungszeiten zur Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR.
Zur Klarstellung des streitgegenständlichen Begehrens sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Klägerin ausweislich sowohl des Berufungseinlegungsschriftsatzes vom 1. Juni 2017 als auch des Berufungsbegründungsschriftsatzes vom 20. November 2017 im Rahmen des Berufungsverfahrens die Feststellung zusätzlicher Entgelte (auch) in Form von – zunächst noch im Verwaltungs-, Widerspruchs- und Klageverfahren begehrten – Reinigungszuschlägen bzw. Reinigungszuschüssen nicht mehr verfolgt, sodass das Gericht hierüber auch nicht mehr zu befinden hat. Insoweit ist das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 22. März 2017 bereits teilweise in Rechtskraft erwachsen.
1. Die von der Klägerin im Wege der Kombination (§ 56 SGG) einer Anfechtungs- und zweier Verpflichtungsklagen (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 und 3 SGG) geltend gemachten Klagebegehren, die Ablehnungsentscheidung im Überprüfungsbescheid vom 13. November 2013 und den Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 2014 (§ 95 SGG) aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, die bestandskräftigen (§ 77 SGG) Verwaltungsakte (§ 31 Satz 1 SGB X) zur Feststellung des Höchstbetrags der Arbeitsentgelte der Klägerin im Feststellungsbescheid (sog. Überführungsbescheid) vom 4. August 2003 teilweise zurückzunehmen und im Zeitraum vom 1. August 1984 bis 30. Juni 1990 anstelle der alten Entgelthöchstbetragsregelungen neue Höchstbetragsregelungen unter Einbeziehung des Verpflegungsgeldesr und des Bekleidungsgeldes festzusetzen, sind unbegründet. Ein solcher Rücknahmeanspruch der Klägerin besteht nicht.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB X, der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Feststellungsbescheid (Überführungsbescheid) vom 4. August 2003 ist nicht rechtswidrig. Anspruchsgrundlage für die Feststellung von weiteren Entgelten im Rahmen der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, sind §§ 1, 5 und 8 AAÜG.
Gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der für das Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR (Anlage 2 Nr. 3 zum AAÜG) zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren (§ 149 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch [SGB VI]) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat die Beklagte mit dem Feststellungsbescheid (Überführungsbescheid) vom 4. August 2003, die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, Zeiten der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem Nr. 3 der Anlage 2 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Die der Klägerin im Zeitraum vom 1. August 1984 bis 30. Juni 1990 (teilweise) gezahlten Verpflegungsgelder und die von ihr als bezogen behaupteten Bekleidungsgelder hat die Beklagte jedoch zu Recht nicht berücksichtigt.
2. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Die Norm definiert den Begriff des Arbeitsentgeltes zwar nicht selbst. Aus dem Wort "erzielt", folgt aber im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln muss, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden, ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 19). Dabei muss es sich um eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung handeln, wobei unerheblich ist, ob das erzielte Arbeitsentgelt in der DDR einer Beitrags- oder Steuerpflicht unterlag (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 19). Die inhaltliche Bedeutung des Begriffs "Arbeitsentgelt" im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG bestimmt sich nach dem bundesdeutschen Arbeitsentgeltbegriff nach § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IV - (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). Dabei ist ausschließlich die Rechtslage maßgeblich, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1. August 1991 bestand (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 35; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Dabei ist es – dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV entsprechend – ausreichend, wenn ein mittelbarer (innerer, sachlicher) Zusammenhang mit der Beschäftigung besteht (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2004 - B 4 RA 19/03 R - SozR 4-8570 § 8 Nr. 1, RdNr. 18 = JURIS-Dokument, RdNr. 18), weil der Arbeitsentgeltbegriff grundsätzlich weit gefasst ist. Insofern stellen grundsätzlich alle direkten und indirekten Leistungen des Arbeitgebers eine Gegenleistung für die vom Beschäftigten zu erfüllende Arbeitspflicht dar und werden im Hinblick hierauf gewährt. Etwas anderes gilt ausnahmsweise allerdings dann, wenn sich für die Einnahme eine andere Ursache nachweisen lässt. Leistungen, die aus einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erbracht werden, sind keine Gegenleistungen für die Arbeitsleistung oder die Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers und daher kein Arbeitsentgelt. Dies gilt insbesondere für Vorteile, die sich lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellen (dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; ebenso: Knospe in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB IV, § 14, Rdnr. 27 [Stand: Februar 2016]).
Die bundesrechtliche Qualifizierung der an die Klägerin im Zeitraum vom 1. August 1984 bis 30. Juni 1990 (teilweise) gezahlten Verpflegungsgelder (dazu nachfolgend unter a) sowie der als bezogen behaupteten Bekleidungsgelder (dazu nachfolgend unter b) als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist ausgeschlossen, weil diese Zahlungen und Bezüge nicht aus der Beschäftigung erzielt wurden und keine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung darstellen. Vielmehr handelt es sich bei den Zulagen und Zuschüssen jeweils lediglich um arbeitgeberseitige Zuwendungen, die sich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellen (vgl. zum Verpflegungsgeld und zu den – im vorliegenden Fall nicht mehr streitgegenständlichen – Reinigungszuschüssen bzw. Reinigungszuschlägen bereits umfassend und ausführlich: Sächsisches LSG, Urteil vom 7. Juli 2015 - L 5 RS 183/11 - JURIS-Dokument, RdNr. 24-59; Sächsisches LSG, Urteil vom 7. Juli 2015 - L 5 RS 203/11 - JURIS-Dokument, RdNr. 28-66; Sächsisches LSG, Urteil vom 1. September 2015 - L 5 RS 195/14 - JURIS-Dokument, RdNr. 22-50; Sächsisches LSG, Urteil vom 24. November 2015 - L 5 RS 609/11 - JURIS-Dokument, RdNr. 25-64; Sächsisches LSG, Urteil vom 5. Januar 2016 - L 5 RS 186/14 - JURIS-Dokument, RdNr. 23-58; ebenso und überwiegend unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung des erkennenden Senats auch: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. November 2015 - L 1 RS 33/12 - JURIS-Dokument, RdNr. 30-55; LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 13. Januar 2016 - L 16 R 770/12 - JURIS-Dokument, RdNr. 23-30; LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 12. Juli 2016 - L 2 R 772/12 - JURIS-Dokument, RdNr. 28-57; LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 21. September 2017 - L 2 R 225/17 - JURIS-Dokument, RdNr. 19-43).
a) Die an die Klägerin teilweise ausgezahlten und ausweislich der Besoldungsstammkarten ihr tatsächlich auch zugeflossenen Verpflegungsgelder beruhten 1. im Zeitraum vom 1. August 1984 bis 31. Dezember 1985 auf Ziffer 5.21 des Befehls Nr. 1/73 des Ministers für Außenwirtschaft (= Besoldungsordnung der Zollverwaltung der DDR in der Fassung vom 1. Juli 1973) und 2. im Zeitraum ab 1. Januar 1986 auf Ziffer 4.2 der Ordnung Nr. 1/86 vom 1. Januar 1986 (= Besoldungsordnung der Zollverwaltung der DDR in der Fassung vom 1. Januar 1986). Nach diesen Vorschriften hatten Angehörige des Amtes für Zoll und Kontrolle des Warenverkehrs, später der Zollverwaltung, die nicht in Gemeinschaftsunterkünften oder Wohnheimen wohnten bzw. vorübergehend aus der Gemeinschaftsverpflegung ausschieden, Anspruch auf Verpflegungsgeld in Höhe von 2,00 Mark täglich (ab 1. Mai 1957), in Höhe von 3,35 Mark bzw. 2,20 Mark täglich (ab 1. August 1965), in Höhe von 3,75 Mark bzw. 3,00 Mark täglich (ab 1. April 1971), in Höhe von 4,35 Mark bzw. 3,75 Mark täglich (ab 1. Januar 1972), in Höhe von 4,50 Mark bzw. 4,25 Mark täglich (ab 1. Juli 1973) sowie in Höhe von 136,97 Mark monatlich (ab 1. Januar 1986). Angehörigen des Amtes für Zoll und Kontrolle des Warenverkehrs, später der Zollverwaltung, die in Gemeinschaftsunterkünften oder Wohnheimen wohnten, wurde freie Verpflegung gewährt.
Die Zahlung des Verpflegungsgeldes erfolgte als Surrogat für die ansonsten in den Gemeinschaftsunterkünften oder Wohnheimen bereitgestellte Vollverpflegung der Angehörigen der Zollverwaltung, wie sich aus den benannten Besoldungsordnungen ergibt. Zweck des Verpflegungsgeldes war die Funktionsfähigkeit der Zollverwaltung zu gewährleisten und die Erledigung der staatlichen Aufgaben durch die beschäftigten Zöllner zu sichern. Die Erhaltung eines gesunden, körperlich und geistig intakten, vollverpflegten Personalkörpers diente damit ausschließlich dem Ziel die staatliche Aufgabenwahrnehmung durch die Zollverwaltung aufrecht zu erhalten. Eine Entlohnung für geleistete und tatsächlich erbrachte Arbeit war nicht Zahlungszweck. Das Verpflegungsgeld, als Surrogat der Vollverpflegung der kasernierten Beschäftigten, stand den Angehörigen der Zollverwaltung – diesem betriebsfunktionalen Zweck korrespondierend – auch nicht als Entgelt zur freien Verfügung, sondern war zwingend und uneingeschränkt für die Durchführung der Vollverpflegung einzusetzen (so ausdrücklich: Ziffer 1.6. Abs. 2 Satz 2 der Ordnung Nr. 4/77 über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 18. Juli 1977 [Verpflegungsordnung] sowie Ziffer 2.3. Abs. 3 der Ordnung Nr. 5/89 über die Verpflegungsversorgung in der Zollverwaltung der DDR vom 1. August 1989 [Verpflegungsordnung]).
Diese maßgeblichen, ausschließlich im betriebsfunktionalen Zusammenhang stehenden Zahlungszwecke des Verpflegungsgeldes (sowie der kostenfreien Verpflegung als Sachbezug) ergeben sich insbesondere aus den jeweils maßgeblichen, in staatlichen Regelungswerken der DDR niedergelegten (vgl. zur maßgeblichen Heranziehung dieses Aspekts exemplarisch: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 18/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 1, RdNr. 24 = JURIS-Dokument, RdNr. 24), Verpflegungsordnungen der Zollverwaltung der DDR, die als "generelle Anknüpfungstatsachen" hinreichende Schlussfolgerungen zur Bestimmung des Sinns und Zwecks der Verpflegungsgelder (vgl. dazu explizit und exemplarisch: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 16; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17) zulassen. Für das Arbeitsverhältnis der Klägerin waren insoweit maßgeblich 1. im Zeitraum vom 1. August 1984 bis 30. Juli 1989 die Ordnung Nr. 4/77 über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 18. Juli 1977 (Verpflegungsordnung) und 2. im Zeitraum ab 1. August 1989 die Ordnung Nr. 5/89 über die Verpflegungsversorgung in der Zollverwaltung der DDR vom 1. August 1989 (Verpflegungsordnung).
Nach Ziffer 1.1 der Ordnung über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 28. September 1965 (Verpflegungsordnung) war die ordnungsgemäße Versorgung der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR mit Verpflegung eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährleistung der operativen Dienstdurchführung zur Erfüllung der gestellten Aufgaben. Dazu war die Verpflegungsversorgung auf die dienstlichen Erfordernisse und nach den neuesten ernährungswissenschaftlichen und medizinischen Erkenntnissen zur Erreichung hoher Leistungen auszurichten. Im Einzelnen war dazu unter anderem erforderlich, dass die Verpflegungsteilnehmer mit einer vollwertigen, abwechslungsreichen, hygienisch einwandfrei zubereiteten und gesunden Verpflegung versorgt wurden. Nach Ziffer 2.1 der Ordnung über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 28. September 1965 (Verpflegungsordnung) hatten alle Angehörige der Zollverwaltung der DDR Anspruch auf freie Verpflegung. Dieser Anspruch wurde sichergestellt durch die Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung oder die Zahlung von Verpflegungsgeld entsprechend den in der Besoldungsordnung der Zollverwaltung festgelegten Sätzen. Der Anspruch auf Verpflegungsgeld oder Gemeinschaftsverpflegung begann mit dem Tage der Einstellung in die Zollverwaltung der DDR und endete mit dem Tage der Entlassung. Jedem Angehörigen der Zollverwaltung stand dabei täglich eine Grundnorm I (mit einem finanziellen Tagessatz in Höhe von 0,75 M für das Frühstück, 1,30 Mark für das Mittagessen und 1,30 Mark für das Abendbrot = 3,35 Mark) oder eine Grundnorm II (mit einem finanziellen Tagessatz in Höhe von 1,25 M für das Frühstück, 1,30 Mark für das Mittagessen und 1,80 Mark für das Abendbrot = 4,35 Mark) und, unter Vorliegen gegebener (exakt im Detail geregelter) Bedingungen, eine Zulage zu den Grundnormen zu. Nach Ziffer 2.3 der Ordnung über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 28. September 1965 (Verpflegungsordnung) hatten an der Gemeinschaftsverpflegung alle Zollangehörigen teilzunehmen, die in Wohnheimen oder Internaten der Zollverwaltung wohnten. Eine Befreiung von der Vollverpflegung war nur bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung möglich. Bestand aus dienstlichen und anderen Gründen, z.B. Dienstreisen, Kommandierungen, Jahres- und Wochenurlaub, Krankheit usw., keine Möglichkeit zur Teilnahme an der Vollverpflegung, so war diesen Angehörigen für diese Tage das Verpflegungsgeld zu zahlen. Nach Ziffer 2.4 der Ordnung über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 28. September 1965 (Verpflegungsordnung) entfiel die Zahlung von Verpflegungsgeld bei Einweisung zur stationären Behandlung in Krankenhäuser, in Kur- und Genesungsheime sowie bei Delegierungen an Schulen, wo freie Verpflegung gewährt wurde.
Nach Ziffer 1.1 der Ordnung Nr. 4/77 über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 18. Juli 1977 (Verpflegungsordnung) war die Verpflegungsversorgung Bestandteil der versorgungsmäßigen Sicherstellung der Zollverwaltung der DDR. Sie hatte die Aufgabe, unter Beachtung der zolldienstlichen Erfordernisse, der ständigen weiteren Verbesserung der Dienst- und Lebensbedingungen die Verpflegung der Mitarbeiter so zu organisieren, dass sie zur Erhaltung und Erhöhung ihrer physischen und psychischen Leistungsfähigkeit beitrug. Ausgehend von dieser Aufgabenstellung war die Verpflegungsversorgung auf der Grundlage und unter strikter Wahrung - der Orientierung der Parteibeschlüsse zur Durchsetzung des sozialpolitischen Programms der SED, - der neuesten Erkenntnisse der Ernährungswissenschaften, - der gesetzlichen Bestimmungen über die Gewährleistung der Forderungen der Hygiene, des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der Sicherheit und des Brandschutzes, - der Prinzipien der sozialistischen Wirtschaftsführung unter Beachtung des effektiven Einsatzes der verfügbaren finanziellen und materiellen Mittel zu organisieren und durchzuführen. Nach Ziffer 1.2.1 der Ordnung Nr. 4/77 über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 18. Juli 1977 (Verpflegungsordnung) hatte diese Gültigkeit für alle Mitarbeiter der Zollverwaltung der DDR. Nach Ziffer 1.6. Abs. 1 der Ordnung Nr. 4/77 über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 18. Juli 1977 (Verpflegungsordnung) erfolgte die Teilnahme der Mitarbeiter der Zollverwaltung an der Vollverpflegung in den Einrichtungen des Verpflegungswesens der Zollverwaltung auf der Grundlage der entsprechenden Normung. Nach Ziffer 1.6. Abs. 2 Satz 1 der Ordnung Nr. 4/77 über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 18. Juli 1977 (Verpflegungsordnung) wurde das Verpflegungsgeld bei Ausgabe von Vollverpflegung einbehalten. Nach Ziffer 1.6. Abs. 2 Satz 2 der Ordnung Nr. 4/77 über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 18. Juli 1977 (Verpflegungsordnung) war das Verpflegungsgeld uneingeschränkt für die Durchführung der Vollverpflegung einzusetzen. Nach Ziffer 1.7. Abs. 1 der Ordnung Nr. 4/77 über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 18. Juli 1977 (Verpflegungsordnung) handelte es sich beim Verpflegungsgeld um eine Verpflegungsform, die anstelle der Ausgabe der Vollverpflegung erfolgte und bei der der finanzielle Satz der Grundnormen der Vollverpflegung mit der monatlichen Zahlung der Dienstbezüge an die Mitarbeiter der Zollverwaltung ausgezahlt wurde. Nach Ziffer 1.7. Abs. 3 der Ordnung Nr. 4/77 über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 18. Juli 1977 (Verpflegungsordnung) entsprach diese Verpflegungsform den gewachsenen Anforderungen an die Verpflegungsversorgung, ermöglichte ein vielseitigeres Angebot und trug den individuellen Bedürfnissen nach Auswahl und persönlich angemessener Menge Rechnung.
Nach Ziffer 1.1. Abs. 1 der Ordnung Nr. 5/89 über die Verpflegungsversorgung in der Zollverwaltung der DDR vom 1. August 1989 (Verpflegungsordnung) waren die Angehörigen der Zollverwaltung mit einer qualitativ hochwertigen, schmackhaften, ausreichenden, hygienisch einwandfreien und gesundheitsfördernden Verpflegung auf der Grundlage der in der Verpflegungsordnung festgelegten Verpflegungsnormen und Richtwerte zu versorgen. Nach Ziffer 1.1. Abs. 3 Satz 1 der Ordnung Nr. 5/89 über die Verpflegungsversorgung in der Zollverwaltung der DDR vom 1. August 1989 (Verpflegungsordnung) war sicherzustellen, dass in jeder Schicht alle Angehörige der Zollverwaltung der DDR eine warme Hauptmahlzeit erhielten. Nach Ziffer 1.1. Abs. 5 der Ordnung Nr. 5/89 über die Verpflegungsversorgung in der Zollverwaltung der DDR vom 1. August 1989 (Verpflegungsordnung) hatte die Vollverpflegung in den Dienststellen mit kasernierter Unterbringung aus mindestens drei Tagesmahlzeiten zu bestehen. Zum Mittagessen waren in der Regel zwei gleichwertige Gerichte anzubieten. Nach Ziffer 1.1. Abs. 7 der Ordnung Nr. 5/89 über die Verpflegungsversorgung in der Zollverwaltung der DDR vom 1. August 1989 (Verpflegungsordnung) war für die im Schichtdienst eingesetzten Angehörigen der Zollverwaltung der DDR zusätzlich zur warmen Hauptmahlzeit in allen Dienstschichten eine Arbeitsplatz-/Pausenversorgung entsprechend den operativen Erfordernissen sicherzustellen. Nach Ziffer 2.1. Abs. 1 der Ordnung Nr. 5/89 über die Verpflegungsversorgung in der Zollverwaltung der DDR vom 1. August 1989 (Verpflegungsordnung) erfolgte die Verpflegung der Angehörigen der Zollverwaltung nach der Grundnorm, nach festgelegten Verpflegungsnormen und nach getroffenen Festlegungen entweder durch Selbstversorgung (mittels Auszahlung des Verpflegungsgeldes) oder durch Teilnahme an der Vollverpflegung. Nach Ziffer 2.1. Abs. 2 der Ordnung Nr. 5/89 über die Verpflegungsversorgung in der Zollverwaltung der DDR vom 1. August 1989 (Verpflegungsordnung) begann der Anspruch auf Verpflegung bzw. Verpflegungsgeld am Tage der Einstellung in die Zollverwaltung der DDR und endete am Tage der Entlassung. Nach Ziffer 2.3. Abs. 3 der Ordnung Nr. 5/89 über die Verpflegungsversorgung in der Zollverwaltung der DDR vom 1. August 1989 (Verpflegungsordnung) war das Verpflegungsgeld bei Ausgabe von Vollverpflegung einzubehalten und uneingeschränkt für die Durchführung der Verpflegung einzusetzen.
Aus diesen Regelungen wird hinreichend deutlich, dass das Verpflegungsgeld, nicht anders als die gewährte Vollverpflegung während der Kasernierung in den Gemeinschaftsunterkünften, Wohnheimen und Internaten, dem betriebsfunktionalen Zweck der Aufrechterhaltung der Dienstbereitschaft der Angehörigen der Zollverwaltung und damit der ständigen Gewährleistung der staatlichen Aufgabenerfüllung diente. Das Verpflegungsgeld und die Vollverpflegung als Sachbezug hatten daher keinen Lohncharakter im Sinne eines Entgeltes für verrichtete Dienste. Wie bereits hervorgehoben, war Zweck der Vollverpflegung die Funktionsfähigkeit der Zollverwaltung zu gewährleisten und die Erledigung der staatlichen Aufgaben durch die beschäftigten Zöllner zu sichern. Die Erhaltung eines gesunden, körperlich und geistig intakten, vollverpflegten Personalkörpers diente damit ausschließlich dem Ziel, die staatliche Aufgabenwahrnehmung durch die Zollverwaltung aufrecht zu erhalten. Die Unterbringung der Zöllner in Gemeinschaftsunterkünften lag auch nicht im Interesse der einzelnen Angehörigen der Zollverwaltung der DDR, sondern war in erster Linie dem Interesse der DDR an einer möglichst effektiven Überwachung und Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren-, Post- und Zahlungsverkehrs, insbesondere der Bekämpfung "feindlicher Handlungen" sowie der Sicherung des staatlichen Außenhandelsmonopols geschuldet. Diese Ziele konnten mit Hilfe der eine Vollverpflegung einschließenden Kasernierung der beschäftigten Zöllner am besten erreicht werden, denn dadurch waren die nach militärischen Prinzipien geführten und ausgerüsteten Beschäftigten des Zolls mit größtmöglicher Effektivität rund um die Uhr einsetzbar. Mit der Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften konnte ferner die Abschottung des zu den bewaffneten Organen zählenden DDR-Zollapparates gegenüber der eigenen Bevölkerung sowie den Reisenden der übrigen sozialistischen Staaten und insbesondere des "kapitalistischen Auslands" am ehesten verwirklicht sowie die Überwachung und Ausforschung der Zöllner, die – wie allgemein bekannt ist – als "kontrollierte Kontrolleure" (vgl. dazu jeweils ausdrücklich: LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 13. Januar 2016 - L 16 R 770/12 - JURIS-Dokument, RdNr. 26; LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 12. Juli 2016 - L 2 R 772/12 - JURIS-Dokument, RdNr. 41; LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 21. September 2017 - L 2 R 225/17 - JURIS-Dokument, RdNr. 40 und jeweils unter Bezugnahme auf: Jörn-Michael Goll, "Kontrollierte Kontrolleure: Die Bedeutung der Zollverwaltung für die ‚politisch-operative Arbeit‘ des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR", Göttingen 2011) selbst unter permanenter Kontrolle durch das Ministerium für Staatssicherheit standen, erheblich erleichtert werden. Mit der Gründung des Amtes für Zoll und Kontrolle des Warenverkehrs im Jahre 1952 sollten – wie es in der Beschlussvorlage "für das Kollegium des Ministeriums für Außenhandel und Innerdeutschen Handel betreffend Verbesserung der Kaderarbeit" im Amt für Zoll und Kontrolle des Warenverkehrs vom 12. September 1955 zum Ausdruck kommt – die "Interessen der Arbeiter- und Bauernmacht im Güter- und Reiseverkehr gegen Schmuggel und Spekulation" gewahrt werden. Mängel und Schwierigkeiten bei der Verwirklichung dieser Ziele ergaben sich unter anderem daraus, dass einerseits für die in Grenznähe bzw. an den (innerdeutschen) Demarkationslinien tätigen Mitarbeiter des Amtes für Zoll und Kontrolle des Warenverkehrs kaum Wohnraum zur Verfügung stand und andererseits die Mitarbeiter in bestimmten Abständen versetzt werden mussten, um das "Entstehen von persönlichen Kontakten mit den zu kontrollierenden Personen zu vermeiden". Die damalige Vergütungsordnung im Amt für Zoll und Kontrolle des Warenverkehrs aus dem Jahr 1955 war zudem, insbesondere auch hinsichtlich der Sicherstellung der Verpflegung, nicht auf die "Notwendigkeiten, die sich aus der Erhöhung der Wachsamkeit durch systematische Versetzung in andere Dienststellen" ergaben, abgestimmt. Es wurde deshalb angestrebt, die Mitarbeiter des Amtes für Zoll und Kontrolle des Warenverkehrs ("bis einschließlich Schichtleiter") in Gemeinschaftsunterkünften unterzubringen und für die im operativen Dienst tätigen Mitarbeiter ein "Verpflegungsgeld" einzuführen. In diesem sicherheitspolitischen Zusammenhang war es dann nur folgerichtig, dass mit der Einführung der Vergütungsordnung von 1957 für die in den Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Zöllner ein Anspruch auf Vollverpflegung gewährt wurde. Dass die Kasernierung mit Vollverpflegung im Laufe der Zeit mit der vorübergehenden Konsolidierung der DDR tatsächlich an Bedeutung verlor und nur noch ein vergleichsweise geringer Anteil der Zöllner davon erfasst wurde, ändert nichts an den Beweggründen für die Einführung und Beibehaltung des Verpflegungsgeldes. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich an den dargestellten Zielen des DDR-Zolls und dem hiernach verfolgten Konzept etwas geändert haben könnte und mithin die Gewährung der Vollverpflegung und die Zahlung des Verpflegungsgeldes in einem anderen Licht erscheinen würde. Dies gilt auch für die Zeit nach dem 9. November 1989, denn auch nach der sog. Wende galt die "vorwendezeitliche" Besoldungsordnung aus dem Jahr 1986 fort. Nach alledem lag die – noch im August 1989 ausdrücklich als Kasernierung bezeichnete (vgl. Ziffer 1.1. Abs. 5 der Ordnung Nr. 5/89 über die Verpflegungsversorgung in der Zollverwaltung der DDR vom 1. August 1989) Unterbringung der Zöllner in – von verschiedenen Klägern und Interessengruppierungen nunmehr beschönigend als Internate bezeichneten – Gemeinschaftsunterkünften und die damit verbundene Vollverpflegung der Zöllner ganz überwiegend im "eigenbetrieblichen Interesse" des Amtes für Zoll und Kontrolle des Warenverkehrs bzw. der Zollverwaltung der DDR. Das Interesse der Zöllner an ihrer unentgeltlichen Verpflegung war demgegenüber nur von untergeordneter Bedeutung. Eine Entlohnung für geleistete und tatsächlich erbrachte Arbeit war nicht Zahlungszweck. Das Verpflegungsgeld, als Surrogat der Vollverpflegung der kasernierten Beschäftigten, wurde den Angehörigen der Zollverwaltung – diesem betriebsfunktionalen Zweck korrespondierend – damit auch nicht als Arbeitsentgelt gewährt.
Bestätigt wird dies auch dadurch, dass der Anspruch auf Vollverpflegung und auf Verpflegungsgeld auch an dienstfreien Tagen, an Sonntagen und an Feiertagen bestand und dass die Zahlung von Verpflegungsgeld im Haushaltsplan der Zollverwaltung der DDR nicht aus dem Lohnfonds (Sachkontenklasse 2, Sachkontengruppe 20 ff.), sondern aus dem Versorgungs- und Unterhaltungsausgabenfonds (Sachkontenklasse 3, Sachkontengruppe 30) erfolgte (vgl. Systematik des Haushaltsplanes der Zollverwaltung der DDR, bekannt gegeben durch die Dienstanweisung 7/85 vom 10. Mai 1985). Auch diese haushaltsrechtliche Vorgabe, dass die Zahlungen von Verpflegungsgeldern nicht als aus dem Lohn-Etat verbucht wurden, hatte Tradition und bestand von Beginn an. Denn bereits bei der Festlegung des Sachkontenrahmes für den Bereich des Amtes für Zoll und Kontrolle des Warenverkehrs fand sich die Position für die Zahlung des Verpflegungsgeldes unter der Sachkontenklasse 4 für Büro- und Wirtschaftsausgaben (Sachkontengruppe 41 für Verpflegung, Sachkonto 410 für Verpflegungskosten einschließlich Verpflegung-Barauszahlung) und nicht unter der Sachkontenklasse 2 für Personalausgaben (vgl. Sachkontenrahmen für den Bereich des Amtes für Zoll und Kontrolle des Warenverkehrs, bekannt gegeben durch Instruktion Nr. 12/59 vom 13. November 1959). Diese Einordnung fand ihre Fortführung im Sachkontenrahmen für die Zollverwaltung der DDR von 1964: Auch dort wurden die Ausgaben für die Verpflegungsgeldzahlungen (Sachkonto 410) in der Sachkontenklasse 4 für Büro- und Wirtschaftsausgaben und nicht in der Sachkontenklasse 2 für Ausgaben für Vergütung an Angehörige der Zollverwaltung verbucht (vgl. Sachkontenrahmen für die Zollverwaltung der DDR, bekannt gegeben durch die Dienstanweisung Nr. 40/64 vom 8. Dezember 1964).
b) Die von der Klägerin geltend gemachten, allerdings in den Besoldungsstammkarten nicht vermerkten und deshalb ohnehin nicht als zugeflossen nachgewiesenen oder durch anderweitige Belege glaubhaft gemachten Bekleidungsgelder, könnten – sofern sie überhaupt gezahlt worden sein sollten – lediglich auf folgenden Vorschriften beruhen: 1. im Zeitraum vom 1. August 1984 bis 31. Dezember 1985 auf Ziffer 5.01 des Befehls Nr. 1/73 des Ministers für Außenwirtschaft (= Besoldungsordnung der Zollverwaltung der DDR in der Fassung vom 1. Juli 1973) und 2. im Zeitraum vom 1. Januar 1986 bis 30. Juni 1990 auf Ziffer 4.3 der Ordnung Nr. 1/86 vom 1. Januar 1986 (= Besoldungsordnung der Zollverwaltung der DDR in der Fassung vom 1. Januar 1986).
Nach diesen Vorschriften erhielten Mitarbeiter der Zollverwaltung der DDR, die nicht ständig Uniform trugen, sondern ihren Dienst im operativen Dienst weisungsgemäß in Zivil verrichteten oder wegen Körperbehinderung keine Uniformträger waren, monatlich ein Bekleidungsgeld in Höhe von 80,00 Mark (Tagessatz 2,70 Mark). Das Bekleidungsgeld wurde mit der 12. Änderung zur Ordnung Nr. 1/86 vom 1. Januar 1986 mit Wirkung vom 1. Juli 1990 ersatzlos abgeschafft.
Die Zahlung von Bekleidungsgeld hatte pauschalierten Aufwendungsersatzcharakter und diente gleichfalls dem Ziel die Funktionsfähigkeit der Zollverwaltung durch die beschäftigten Zollangehörigen zu erhalten und damit die staatlichen Aufgaben erledigen zu können. Sowohl das Tragen von Uniformen als auch das ausnahmsweise gestattete Tragen von Zivilbekleidung zielten darauf, ein einheitliches und diszipliniertes Erscheinungsbild nach Außen auszustrahlen. Der mit dem Bekleidungsgeld staatlich bezuschusste Erwerb von ordentlicher Zivilkleidung diente damit ausschließlich dem Ziel der ordnungsgemäßen Wahrnehmung von staatlichen Aufgaben durch die Zollverwaltung. Eine Entlohnung für geleistete und tatsächlich erbrachte Arbeit war damit nicht Zahlungszweck. Das Bekleidungsgeld wurde den Angehörigen der Zollverwaltung – diesem betriebsfunktionalen Zweck korrespondierend – daher auch nicht als Entgelt zur freien Verfügung gestellt, sondern diente ausschließlich dazu den Angehörigen der Zollverwaltung zu ermöglichen Zivilkleidung zu erwerben, die die Autorität und die Würde eines Angehörigen der Zollverwaltung unterstrich bzw. den Erfordernissen der spezifischen, operativ zu lösenden Aufgaben entsprach (so ausdrücklich: Ziffer 4.8 der Ordnung Nr. 2/87 über das Bekleidungswesen der Zollverwaltung der DDR vom 29. Juli 1987 [Bekleidungsordnung]).
Diese maßgeblichen, ausschließlich im betriebsfunktionalen Zusammenhang stehenden Zahlungszwecke des Bekleidungsgeldes ergeben sich insbesondere aus den jeweils maßgeblichen, in staatlichen Regelungswerken der DDR niedergelegten (vgl. zur maßgeblichen Heranziehung dieses Aspekts exemplarisch: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 18/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 1, RdNr. 24 = JURIS-Dokument, RdNr. 24), Bekleidungsordnungen der Zollverwaltung der DDR, die als "generelle Anknüpfungstatsachen" hinreichende Schlussfolgerungen zur Bestimmung des Sinns und Zwecks der Zuschläge bzw. Zuschüsse (vgl. dazu explizit und exemplarisch: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 16; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17) zulassen. Für das Arbeitsverhältnis der Klägerin waren insoweit maßgeblich 1. im Zeitraum vom 1. August 1984 bis 28. Juli 1987 die Ordnung Nr. 3/66 über die Uniformarten sowie die Tragweise und Normen und Tragezeiten der Bekleidung und Ausrüstung der Zollverwaltung der DDR vom 20. August 1966 (Bekleidungsordnung) sowie 2. im Zeitraum ab 29. Juli 1987 die Ordnung Nr. 2/87 über das Bekleidungswesen der Zollverwaltung der DDR vom 29. Juli 1987 (Bekleidungsordnung).
Nach der Präambel zur Ordnung Nr. 3/66 über die Uniformarten sowie die Tragweise und Normen und Tragezeiten der Bekleidung und Ausrüstung der Zollverwaltung der DDR vom 20. August 1966 (Bekleidungsordnung) war die Uniform der Zollverwaltung der DDR ein Ehrenkleid und verpflichtete alle Uniformträger als Vertreter der Arbeiter- und Bauernmacht zu einem bewussten und korrekten Verhalten in und außer Dienst. Die genaue Festlegung und Einhaltung der Bekleidungsordnung und der Bekleidungs- und Ausrüstungsnormen war aus Sicht des Staates erforderlich, um ein diszipliniertes und einheitliches Auftreten aller Angehörigen der Zollverwaltung der DDR zu gewährleisten. Jeder uniformierte Angehörige der Zollverwaltung war verpflichtet, die Bekleidung und Ausrüstung zu pflegen und schonend zu behandeln. Mit Wirkung ab 1. Januar 1969 wurde mit der 1. Änderung vom 28. November 1968 der Dienstanweisung Nr. 25/64 (zur Pflege und Instandhaltung der Dienstkleidung) vom 23. September 1964 die Auszahlung von 3,50 Mark monatlich an Angehörige der Zollverwaltung, die zum Tragen der Uniform verpflichtet waren und kein Bekleidungsgeld erhielten, als Pauschalbetrag in Höhe von jährlich 42,00 Mark für Uniformreinigungen und Schuhbesohlungen angeordnet. Damit entfiel das bis zum 31. Dezember 1968 praktizierte konkrete Erstattungsverfahren der Reinigungs- und Besohlungsaufwendungen nach Vorlage der Reinigungs- und Besohlungsrechnungen und wurde durch ein abstraktes Erstattungsverfahren in Form des Ersatzes pauschalierter Aufwendungen ersetzt. Bekleidungsgeld erhielten hingegen diejenigen Angehörigen der Zollverwaltung, denen aus besonderen dienstlichen Anlässen die Dienstdurchführung in Zivilkleidung durch besondere Anordnung, die auch befristet erteilt werden konnte, gestattet wurde. Das Tragen von Zivilkleidung im Dienst der Zollverwaltung wurde durch die 8. Durchführungsbestimmung vom 7. Januar 1981 zur Ordnung 3/66 (Bekleidungsordnung) geregelt. Diese Regelung diente ausweislich der Präambel der 8. Durchführungsbestimmung vom 7. Januar 1981 zur Ordnung 3/66 (Bekleidungsordnung) der "Regelung einer einheitlichen und straffen Durchsetzung des Tragens von Zivilkleidung in der Zollverwaltung". Nach Ziffer 4 der 8. Durchführungsbestimmung vom 7. Januar 1981 zur Ordnung 3/66 (Bekleidungsordnung) waren ziviltragende Mitarbeiter der Zollverwaltung verpflichtet, eine solche Kleidung zu wählen, die die Autorität und Würde eines Mitarbeiters der Zollverwaltung unterstrich und den Erfordernissen der spezifischen, operativ zu lösenden Aufgaben entsprach. Die Zahlung von Bekleidungsgeld sollte gewährleisten, dass eine solche – im staatlichen Interesse liegende und der Autorität des Staates entsprechenden – würdevolle Zivilkleidung erworben werden konnte.
Nach der Präambel zur Ordnung Nr. 2/87 über das Bekleidungswesen der Zollverwaltung der DDR vom 29. Juli 1987 (Bekleidungsordnung) wurden die Angehörigen der Zollverwaltung der DDR zur Erfüllung der der Zollverwaltung übertragenen Aufgaben mit Bekleidung und Ausrüstung ausgestattet. Die Uniform der Zollverwaltung war auch nach dieser Präambel ein Ehrenkleid und verpflichtete alle Uniformträger als Vertreter des sozialistischen Staates zu einem bewussten und korrekten Auftreten und Verhalten. Nach Ziffer 4.1 Absatz 1 der Ordnung Nr. 2/87 über das Bekleidungswesen der Zollverwaltung der DDR vom 29. Juli 1987 (Bekleidungsordnung) war das Tragen von Zivilkleidung zur Dienstausführung grundsätzlich nur mit Genehmigung gestattet, die zeitweilig aus dienstlichen, gesundheitlichen (auf Vorschlag des Arztes) oder persönlichen Gründen erteilt wurde. Nach Ziffer 4.2 Satz 1 der Ordnung Nr. 2/87 über das Bekleidungswesen der Zollverwaltung der DDR vom 29. Juli 1987 (Bekleidungsordnung) trugen aus dienstlichen Gründen die Angehörigen des Bereiches Fahndungswesen der Hauptverwaltung und der Bezirksverwaltungen Zivilkleidung; davon ausgenommen waren die Mitarbeiter, die in der Zollkontrolle an den Grenzzollämtern eingesetzt waren und die keine operativen Aufgaben außerhalb des Dienstobjektes zu lösen hatten. Nach Ziffer 4.3. der Ordnung Nr. 2/87 über das Bekleidungswesen der Zollverwaltung der DDR vom 29. Juli 1987 (Bekleidungsordnung) erhielten die Angehörigen der Zollverwaltung, die aus dienstlichen Gründen auf Weisung der Leiter Zivilkleidung tragen mussten, Bekleidungsgeld entsprechend der Besoldungsordnung. Nach Ziffer 4.8 der Ordnung Nr. 2/87 über das Bekleidungswesen der Zollverwaltung der DDR vom 29. Juli 1987 (Bekleidungsordnung) waren die Angehörigen der Zollverwaltung, die zum Dienst Zivilkleidung trugen, verpflichtet, eine solche Bekleidung zu wählen, die die Autorität und Würde eines Angehörigen der Zollverwaltung unterstrich und den Erfordernissen der spezifischen, operativ zu lösenden Aufgaben entsprach. Die Zahlung von Bekleidungsgeld sollte damit auch nach der Ordnung Nr. 2/87 über das Bekleidungswesen der Zollverwaltung der DDR vom 29. Juli 1987 (Bekleidungsordnung) gewährleisten, dass eine solche – im staatlichen Interesse liegende und der Autorität des Staates entsprechenden – würdevolle Zivilkleidung erworben werden konnte.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt das vollständige Unterliegen der Klägerin im gesamten Rechtsstreit.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte der Klägerin für Zeiten der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) im Zeitraum vom 1. August 1984 bis 30. Juni 1990 in Form der Einbeziehung gezahlter Verpflegungsgelder sowie teilweise gezahlten Bekleidungsgeldes festzustellen.
Die 1965 geborene Klägerin stand im Zeitraum vom 1. August 1984 bis 30. September 1990 in einem Dienstverhältnis zur Zollverwaltung der DDR; ab 1. Oktober 1990 beim Bundesgrenzschutz. Im Zeitraum vom 1. August 1984 bis 30. Juni 1990 erhielt sie neben ihrer Besoldung teilweise weitere Zulagen und Zuschläge; unter anderem in Form von Verpflegungsgeld in unterschiedlichen Höhen (129,36 Mark bzw. 129,62 Mark bzw. 136,97 Mark monatlich), teilweise in Form von Bekleidungsgeld in Höhe von 80,00 Mark monatlich sowie in Form von Reinigungszuschlägen bzw. Reinigungszuschüssen in Höhe von 3,50 Mark monatlich.
Mit Überführungsbescheid vom 4. August 2003 stellte die Beklagte die Anwendbarkeit von § 1 des Anspruch- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG), die Beschäftigungszeiten der Klägerin vom 1. August 1984 bis 30. September 1990 als nachgewiesene Zeiten der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Jahresbruttoarbeitsentgelte (inklusive Wohnungsgeld und Grenzzuschlag) fest, ohne das Verpflegungsgeld, das Bekleidungsgeld und die Reinigungszuschläge bzw. Reinigungszuschüsse zu berücksichtigen.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2013 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die rückwirkende Neufeststellung der Sonderversorgungszeiten unter Einbeziehung des Verpflegungsgeldes, des Bekleidungsgeldes und der Reinigungszuschläge bzw. Reinigungszuschüsse. Mit Bescheid vom 13. November 2013 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 2014 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, die Zahlungen seien nicht überführungsrelevant und hätten Aufwandscharakter gehabt.
Hiergegen erhob die Klägerin am 30. Januar 2014 Klage zum Sozialgericht Leipzig und begehrte weiterhin die rückwirkende Neufeststellung der Sonderversorgungszeiten unter Einbeziehung von Verpflegungsgeld, von Bekleidungsgeld und von Reinigungszuschlägen bzw. Reinigungszuschüssen im Zeitraum vom 1. August 1984 bis 30. Juni 1990.
Die Klage hat das Sozialgericht Leipzig mit Urteil vom 22. März 2017 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Einbeziehung zusätzlicher Zahlungen in Zusatzversorgungssysteme sei nicht zu folgen. Das Verpflegungsgeld, das Bekleidungsgeld und die Reinigungszuschüsse seien keine Besoldung gewesen. Es habe sich um steuerfreie Zahlungen gehandelt, die sich nicht auf die Altersversorgung auswirken würden. Entgegen der Rechtsprechung des BSG komme es für die Frage der Steuerfreiheit nicht auf die steuerrechtlichen Regelungen der am 1. August 1991 geltenden bundesdeutschen Gesetze an.
Gegen das am 4. Mai 2017 zugestellte Urteil hat der Klägerin am 1. Juni 2017 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren nur noch in Bezug auf die zusätzliche Feststellung von Verpflegungsgeld und Bekleidungsgeld im Zeitraum vom 1. August 1984 bis 30. Juni 1990 weiterverfolgt. Das Urteil des Sozialgerichts sei unzutreffend und missachte die Rechtsprechung des BSG. Die Zahlungen seien Arbeitsentgelt, also Einnahmen aus dem Dienstverhältnis, gewesen, die unabhängig von einer Beitragszahlung rentenwirksam seien. Bundesrechtlich habe es sich um steuerpflichtige Einnahmen aus dem Beschäftigungsverhältnis gehandelt.
Die Klägerin beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 22. März 2017 aufzuheben und die Beklagte, unter Aufhebung des Bescheides vom 13. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2014 zu verurteilen, den Bescheid vom 4. August 2003 abzuändern und weitere Arbeitsentgelte in Form von Verpflegungsgeld und Bekleidungsgeld für den Zeitraum vom 1. August 1984 bis 30. Juni 1990 festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung im Ergebnis, nicht allerdings in der Begründung, für zutreffend.
Das Gericht hat die im Zeitraum von 1984 bis 1990 geltenden Besoldungsordnungen, Verpflegungsordnungen und Bekleidungsordnungen der Zollverwaltung der DDR beigezogen.
Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 15. Februar 2018 (Beklagte) und vom 1. März 2018 (Klägerin) mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
II. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet, weil das Sozialgericht Leipzig die Klage im Ergebnis – nicht allerdings in der Begründung – zu Recht abgewiesen hat. Der Überprüfungsablehnungsbescheid der Beklagten vom 13. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2014 ist insgesamt rechtmäßig, weil mit dem Feststellungsbescheid (Überführungsbescheid) vom 4. August 2003 weder das Recht unrichtig angewandt, noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]). Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung zusätzlicher Entgelte in Form von Verpflegungsgeldern und in Form von Bekleidungsgeldern im Zeitraum vom 1. August 1984 bis 30. Juni 1990 im Rahmen der bereits anerkannten (bestandskräftig festgestellten) Beschäftigungszeiten zur Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR.
Zur Klarstellung des streitgegenständlichen Begehrens sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Klägerin ausweislich sowohl des Berufungseinlegungsschriftsatzes vom 1. Juni 2017 als auch des Berufungsbegründungsschriftsatzes vom 20. November 2017 im Rahmen des Berufungsverfahrens die Feststellung zusätzlicher Entgelte (auch) in Form von – zunächst noch im Verwaltungs-, Widerspruchs- und Klageverfahren begehrten – Reinigungszuschlägen bzw. Reinigungszuschüssen nicht mehr verfolgt, sodass das Gericht hierüber auch nicht mehr zu befinden hat. Insoweit ist das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 22. März 2017 bereits teilweise in Rechtskraft erwachsen.
1. Die von der Klägerin im Wege der Kombination (§ 56 SGG) einer Anfechtungs- und zweier Verpflichtungsklagen (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 und 3 SGG) geltend gemachten Klagebegehren, die Ablehnungsentscheidung im Überprüfungsbescheid vom 13. November 2013 und den Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 2014 (§ 95 SGG) aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, die bestandskräftigen (§ 77 SGG) Verwaltungsakte (§ 31 Satz 1 SGB X) zur Feststellung des Höchstbetrags der Arbeitsentgelte der Klägerin im Feststellungsbescheid (sog. Überführungsbescheid) vom 4. August 2003 teilweise zurückzunehmen und im Zeitraum vom 1. August 1984 bis 30. Juni 1990 anstelle der alten Entgelthöchstbetragsregelungen neue Höchstbetragsregelungen unter Einbeziehung des Verpflegungsgeldesr und des Bekleidungsgeldes festzusetzen, sind unbegründet. Ein solcher Rücknahmeanspruch der Klägerin besteht nicht.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB X, der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Feststellungsbescheid (Überführungsbescheid) vom 4. August 2003 ist nicht rechtswidrig. Anspruchsgrundlage für die Feststellung von weiteren Entgelten im Rahmen der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, sind §§ 1, 5 und 8 AAÜG.
Gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der für das Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR (Anlage 2 Nr. 3 zum AAÜG) zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren (§ 149 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch [SGB VI]) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat die Beklagte mit dem Feststellungsbescheid (Überführungsbescheid) vom 4. August 2003, die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, Zeiten der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem Nr. 3 der Anlage 2 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Die der Klägerin im Zeitraum vom 1. August 1984 bis 30. Juni 1990 (teilweise) gezahlten Verpflegungsgelder und die von ihr als bezogen behaupteten Bekleidungsgelder hat die Beklagte jedoch zu Recht nicht berücksichtigt.
2. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Die Norm definiert den Begriff des Arbeitsentgeltes zwar nicht selbst. Aus dem Wort "erzielt", folgt aber im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln muss, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden, ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 19). Dabei muss es sich um eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung handeln, wobei unerheblich ist, ob das erzielte Arbeitsentgelt in der DDR einer Beitrags- oder Steuerpflicht unterlag (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 19). Die inhaltliche Bedeutung des Begriffs "Arbeitsentgelt" im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG bestimmt sich nach dem bundesdeutschen Arbeitsentgeltbegriff nach § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IV - (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). Dabei ist ausschließlich die Rechtslage maßgeblich, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1. August 1991 bestand (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 35; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Dabei ist es – dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV entsprechend – ausreichend, wenn ein mittelbarer (innerer, sachlicher) Zusammenhang mit der Beschäftigung besteht (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2004 - B 4 RA 19/03 R - SozR 4-8570 § 8 Nr. 1, RdNr. 18 = JURIS-Dokument, RdNr. 18), weil der Arbeitsentgeltbegriff grundsätzlich weit gefasst ist. Insofern stellen grundsätzlich alle direkten und indirekten Leistungen des Arbeitgebers eine Gegenleistung für die vom Beschäftigten zu erfüllende Arbeitspflicht dar und werden im Hinblick hierauf gewährt. Etwas anderes gilt ausnahmsweise allerdings dann, wenn sich für die Einnahme eine andere Ursache nachweisen lässt. Leistungen, die aus einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erbracht werden, sind keine Gegenleistungen für die Arbeitsleistung oder die Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers und daher kein Arbeitsentgelt. Dies gilt insbesondere für Vorteile, die sich lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellen (dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; ebenso: Knospe in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB IV, § 14, Rdnr. 27 [Stand: Februar 2016]).
Die bundesrechtliche Qualifizierung der an die Klägerin im Zeitraum vom 1. August 1984 bis 30. Juni 1990 (teilweise) gezahlten Verpflegungsgelder (dazu nachfolgend unter a) sowie der als bezogen behaupteten Bekleidungsgelder (dazu nachfolgend unter b) als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist ausgeschlossen, weil diese Zahlungen und Bezüge nicht aus der Beschäftigung erzielt wurden und keine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung darstellen. Vielmehr handelt es sich bei den Zulagen und Zuschüssen jeweils lediglich um arbeitgeberseitige Zuwendungen, die sich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellen (vgl. zum Verpflegungsgeld und zu den – im vorliegenden Fall nicht mehr streitgegenständlichen – Reinigungszuschüssen bzw. Reinigungszuschlägen bereits umfassend und ausführlich: Sächsisches LSG, Urteil vom 7. Juli 2015 - L 5 RS 183/11 - JURIS-Dokument, RdNr. 24-59; Sächsisches LSG, Urteil vom 7. Juli 2015 - L 5 RS 203/11 - JURIS-Dokument, RdNr. 28-66; Sächsisches LSG, Urteil vom 1. September 2015 - L 5 RS 195/14 - JURIS-Dokument, RdNr. 22-50; Sächsisches LSG, Urteil vom 24. November 2015 - L 5 RS 609/11 - JURIS-Dokument, RdNr. 25-64; Sächsisches LSG, Urteil vom 5. Januar 2016 - L 5 RS 186/14 - JURIS-Dokument, RdNr. 23-58; ebenso und überwiegend unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung des erkennenden Senats auch: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. November 2015 - L 1 RS 33/12 - JURIS-Dokument, RdNr. 30-55; LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 13. Januar 2016 - L 16 R 770/12 - JURIS-Dokument, RdNr. 23-30; LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 12. Juli 2016 - L 2 R 772/12 - JURIS-Dokument, RdNr. 28-57; LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 21. September 2017 - L 2 R 225/17 - JURIS-Dokument, RdNr. 19-43).
a) Die an die Klägerin teilweise ausgezahlten und ausweislich der Besoldungsstammkarten ihr tatsächlich auch zugeflossenen Verpflegungsgelder beruhten 1. im Zeitraum vom 1. August 1984 bis 31. Dezember 1985 auf Ziffer 5.21 des Befehls Nr. 1/73 des Ministers für Außenwirtschaft (= Besoldungsordnung der Zollverwaltung der DDR in der Fassung vom 1. Juli 1973) und 2. im Zeitraum ab 1. Januar 1986 auf Ziffer 4.2 der Ordnung Nr. 1/86 vom 1. Januar 1986 (= Besoldungsordnung der Zollverwaltung der DDR in der Fassung vom 1. Januar 1986). Nach diesen Vorschriften hatten Angehörige des Amtes für Zoll und Kontrolle des Warenverkehrs, später der Zollverwaltung, die nicht in Gemeinschaftsunterkünften oder Wohnheimen wohnten bzw. vorübergehend aus der Gemeinschaftsverpflegung ausschieden, Anspruch auf Verpflegungsgeld in Höhe von 2,00 Mark täglich (ab 1. Mai 1957), in Höhe von 3,35 Mark bzw. 2,20 Mark täglich (ab 1. August 1965), in Höhe von 3,75 Mark bzw. 3,00 Mark täglich (ab 1. April 1971), in Höhe von 4,35 Mark bzw. 3,75 Mark täglich (ab 1. Januar 1972), in Höhe von 4,50 Mark bzw. 4,25 Mark täglich (ab 1. Juli 1973) sowie in Höhe von 136,97 Mark monatlich (ab 1. Januar 1986). Angehörigen des Amtes für Zoll und Kontrolle des Warenverkehrs, später der Zollverwaltung, die in Gemeinschaftsunterkünften oder Wohnheimen wohnten, wurde freie Verpflegung gewährt.
Die Zahlung des Verpflegungsgeldes erfolgte als Surrogat für die ansonsten in den Gemeinschaftsunterkünften oder Wohnheimen bereitgestellte Vollverpflegung der Angehörigen der Zollverwaltung, wie sich aus den benannten Besoldungsordnungen ergibt. Zweck des Verpflegungsgeldes war die Funktionsfähigkeit der Zollverwaltung zu gewährleisten und die Erledigung der staatlichen Aufgaben durch die beschäftigten Zöllner zu sichern. Die Erhaltung eines gesunden, körperlich und geistig intakten, vollverpflegten Personalkörpers diente damit ausschließlich dem Ziel die staatliche Aufgabenwahrnehmung durch die Zollverwaltung aufrecht zu erhalten. Eine Entlohnung für geleistete und tatsächlich erbrachte Arbeit war nicht Zahlungszweck. Das Verpflegungsgeld, als Surrogat der Vollverpflegung der kasernierten Beschäftigten, stand den Angehörigen der Zollverwaltung – diesem betriebsfunktionalen Zweck korrespondierend – auch nicht als Entgelt zur freien Verfügung, sondern war zwingend und uneingeschränkt für die Durchführung der Vollverpflegung einzusetzen (so ausdrücklich: Ziffer 1.6. Abs. 2 Satz 2 der Ordnung Nr. 4/77 über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 18. Juli 1977 [Verpflegungsordnung] sowie Ziffer 2.3. Abs. 3 der Ordnung Nr. 5/89 über die Verpflegungsversorgung in der Zollverwaltung der DDR vom 1. August 1989 [Verpflegungsordnung]).
Diese maßgeblichen, ausschließlich im betriebsfunktionalen Zusammenhang stehenden Zahlungszwecke des Verpflegungsgeldes (sowie der kostenfreien Verpflegung als Sachbezug) ergeben sich insbesondere aus den jeweils maßgeblichen, in staatlichen Regelungswerken der DDR niedergelegten (vgl. zur maßgeblichen Heranziehung dieses Aspekts exemplarisch: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 18/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 1, RdNr. 24 = JURIS-Dokument, RdNr. 24), Verpflegungsordnungen der Zollverwaltung der DDR, die als "generelle Anknüpfungstatsachen" hinreichende Schlussfolgerungen zur Bestimmung des Sinns und Zwecks der Verpflegungsgelder (vgl. dazu explizit und exemplarisch: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 16; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17) zulassen. Für das Arbeitsverhältnis der Klägerin waren insoweit maßgeblich 1. im Zeitraum vom 1. August 1984 bis 30. Juli 1989 die Ordnung Nr. 4/77 über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 18. Juli 1977 (Verpflegungsordnung) und 2. im Zeitraum ab 1. August 1989 die Ordnung Nr. 5/89 über die Verpflegungsversorgung in der Zollverwaltung der DDR vom 1. August 1989 (Verpflegungsordnung).
Nach Ziffer 1.1 der Ordnung über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 28. September 1965 (Verpflegungsordnung) war die ordnungsgemäße Versorgung der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR mit Verpflegung eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährleistung der operativen Dienstdurchführung zur Erfüllung der gestellten Aufgaben. Dazu war die Verpflegungsversorgung auf die dienstlichen Erfordernisse und nach den neuesten ernährungswissenschaftlichen und medizinischen Erkenntnissen zur Erreichung hoher Leistungen auszurichten. Im Einzelnen war dazu unter anderem erforderlich, dass die Verpflegungsteilnehmer mit einer vollwertigen, abwechslungsreichen, hygienisch einwandfrei zubereiteten und gesunden Verpflegung versorgt wurden. Nach Ziffer 2.1 der Ordnung über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 28. September 1965 (Verpflegungsordnung) hatten alle Angehörige der Zollverwaltung der DDR Anspruch auf freie Verpflegung. Dieser Anspruch wurde sichergestellt durch die Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung oder die Zahlung von Verpflegungsgeld entsprechend den in der Besoldungsordnung der Zollverwaltung festgelegten Sätzen. Der Anspruch auf Verpflegungsgeld oder Gemeinschaftsverpflegung begann mit dem Tage der Einstellung in die Zollverwaltung der DDR und endete mit dem Tage der Entlassung. Jedem Angehörigen der Zollverwaltung stand dabei täglich eine Grundnorm I (mit einem finanziellen Tagessatz in Höhe von 0,75 M für das Frühstück, 1,30 Mark für das Mittagessen und 1,30 Mark für das Abendbrot = 3,35 Mark) oder eine Grundnorm II (mit einem finanziellen Tagessatz in Höhe von 1,25 M für das Frühstück, 1,30 Mark für das Mittagessen und 1,80 Mark für das Abendbrot = 4,35 Mark) und, unter Vorliegen gegebener (exakt im Detail geregelter) Bedingungen, eine Zulage zu den Grundnormen zu. Nach Ziffer 2.3 der Ordnung über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 28. September 1965 (Verpflegungsordnung) hatten an der Gemeinschaftsverpflegung alle Zollangehörigen teilzunehmen, die in Wohnheimen oder Internaten der Zollverwaltung wohnten. Eine Befreiung von der Vollverpflegung war nur bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung möglich. Bestand aus dienstlichen und anderen Gründen, z.B. Dienstreisen, Kommandierungen, Jahres- und Wochenurlaub, Krankheit usw., keine Möglichkeit zur Teilnahme an der Vollverpflegung, so war diesen Angehörigen für diese Tage das Verpflegungsgeld zu zahlen. Nach Ziffer 2.4 der Ordnung über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 28. September 1965 (Verpflegungsordnung) entfiel die Zahlung von Verpflegungsgeld bei Einweisung zur stationären Behandlung in Krankenhäuser, in Kur- und Genesungsheime sowie bei Delegierungen an Schulen, wo freie Verpflegung gewährt wurde.
Nach Ziffer 1.1 der Ordnung Nr. 4/77 über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 18. Juli 1977 (Verpflegungsordnung) war die Verpflegungsversorgung Bestandteil der versorgungsmäßigen Sicherstellung der Zollverwaltung der DDR. Sie hatte die Aufgabe, unter Beachtung der zolldienstlichen Erfordernisse, der ständigen weiteren Verbesserung der Dienst- und Lebensbedingungen die Verpflegung der Mitarbeiter so zu organisieren, dass sie zur Erhaltung und Erhöhung ihrer physischen und psychischen Leistungsfähigkeit beitrug. Ausgehend von dieser Aufgabenstellung war die Verpflegungsversorgung auf der Grundlage und unter strikter Wahrung - der Orientierung der Parteibeschlüsse zur Durchsetzung des sozialpolitischen Programms der SED, - der neuesten Erkenntnisse der Ernährungswissenschaften, - der gesetzlichen Bestimmungen über die Gewährleistung der Forderungen der Hygiene, des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der Sicherheit und des Brandschutzes, - der Prinzipien der sozialistischen Wirtschaftsführung unter Beachtung des effektiven Einsatzes der verfügbaren finanziellen und materiellen Mittel zu organisieren und durchzuführen. Nach Ziffer 1.2.1 der Ordnung Nr. 4/77 über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 18. Juli 1977 (Verpflegungsordnung) hatte diese Gültigkeit für alle Mitarbeiter der Zollverwaltung der DDR. Nach Ziffer 1.6. Abs. 1 der Ordnung Nr. 4/77 über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 18. Juli 1977 (Verpflegungsordnung) erfolgte die Teilnahme der Mitarbeiter der Zollverwaltung an der Vollverpflegung in den Einrichtungen des Verpflegungswesens der Zollverwaltung auf der Grundlage der entsprechenden Normung. Nach Ziffer 1.6. Abs. 2 Satz 1 der Ordnung Nr. 4/77 über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 18. Juli 1977 (Verpflegungsordnung) wurde das Verpflegungsgeld bei Ausgabe von Vollverpflegung einbehalten. Nach Ziffer 1.6. Abs. 2 Satz 2 der Ordnung Nr. 4/77 über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 18. Juli 1977 (Verpflegungsordnung) war das Verpflegungsgeld uneingeschränkt für die Durchführung der Vollverpflegung einzusetzen. Nach Ziffer 1.7. Abs. 1 der Ordnung Nr. 4/77 über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 18. Juli 1977 (Verpflegungsordnung) handelte es sich beim Verpflegungsgeld um eine Verpflegungsform, die anstelle der Ausgabe der Vollverpflegung erfolgte und bei der der finanzielle Satz der Grundnormen der Vollverpflegung mit der monatlichen Zahlung der Dienstbezüge an die Mitarbeiter der Zollverwaltung ausgezahlt wurde. Nach Ziffer 1.7. Abs. 3 der Ordnung Nr. 4/77 über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 18. Juli 1977 (Verpflegungsordnung) entsprach diese Verpflegungsform den gewachsenen Anforderungen an die Verpflegungsversorgung, ermöglichte ein vielseitigeres Angebot und trug den individuellen Bedürfnissen nach Auswahl und persönlich angemessener Menge Rechnung.
Nach Ziffer 1.1. Abs. 1 der Ordnung Nr. 5/89 über die Verpflegungsversorgung in der Zollverwaltung der DDR vom 1. August 1989 (Verpflegungsordnung) waren die Angehörigen der Zollverwaltung mit einer qualitativ hochwertigen, schmackhaften, ausreichenden, hygienisch einwandfreien und gesundheitsfördernden Verpflegung auf der Grundlage der in der Verpflegungsordnung festgelegten Verpflegungsnormen und Richtwerte zu versorgen. Nach Ziffer 1.1. Abs. 3 Satz 1 der Ordnung Nr. 5/89 über die Verpflegungsversorgung in der Zollverwaltung der DDR vom 1. August 1989 (Verpflegungsordnung) war sicherzustellen, dass in jeder Schicht alle Angehörige der Zollverwaltung der DDR eine warme Hauptmahlzeit erhielten. Nach Ziffer 1.1. Abs. 5 der Ordnung Nr. 5/89 über die Verpflegungsversorgung in der Zollverwaltung der DDR vom 1. August 1989 (Verpflegungsordnung) hatte die Vollverpflegung in den Dienststellen mit kasernierter Unterbringung aus mindestens drei Tagesmahlzeiten zu bestehen. Zum Mittagessen waren in der Regel zwei gleichwertige Gerichte anzubieten. Nach Ziffer 1.1. Abs. 7 der Ordnung Nr. 5/89 über die Verpflegungsversorgung in der Zollverwaltung der DDR vom 1. August 1989 (Verpflegungsordnung) war für die im Schichtdienst eingesetzten Angehörigen der Zollverwaltung der DDR zusätzlich zur warmen Hauptmahlzeit in allen Dienstschichten eine Arbeitsplatz-/Pausenversorgung entsprechend den operativen Erfordernissen sicherzustellen. Nach Ziffer 2.1. Abs. 1 der Ordnung Nr. 5/89 über die Verpflegungsversorgung in der Zollverwaltung der DDR vom 1. August 1989 (Verpflegungsordnung) erfolgte die Verpflegung der Angehörigen der Zollverwaltung nach der Grundnorm, nach festgelegten Verpflegungsnormen und nach getroffenen Festlegungen entweder durch Selbstversorgung (mittels Auszahlung des Verpflegungsgeldes) oder durch Teilnahme an der Vollverpflegung. Nach Ziffer 2.1. Abs. 2 der Ordnung Nr. 5/89 über die Verpflegungsversorgung in der Zollverwaltung der DDR vom 1. August 1989 (Verpflegungsordnung) begann der Anspruch auf Verpflegung bzw. Verpflegungsgeld am Tage der Einstellung in die Zollverwaltung der DDR und endete am Tage der Entlassung. Nach Ziffer 2.3. Abs. 3 der Ordnung Nr. 5/89 über die Verpflegungsversorgung in der Zollverwaltung der DDR vom 1. August 1989 (Verpflegungsordnung) war das Verpflegungsgeld bei Ausgabe von Vollverpflegung einzubehalten und uneingeschränkt für die Durchführung der Verpflegung einzusetzen.
Aus diesen Regelungen wird hinreichend deutlich, dass das Verpflegungsgeld, nicht anders als die gewährte Vollverpflegung während der Kasernierung in den Gemeinschaftsunterkünften, Wohnheimen und Internaten, dem betriebsfunktionalen Zweck der Aufrechterhaltung der Dienstbereitschaft der Angehörigen der Zollverwaltung und damit der ständigen Gewährleistung der staatlichen Aufgabenerfüllung diente. Das Verpflegungsgeld und die Vollverpflegung als Sachbezug hatten daher keinen Lohncharakter im Sinne eines Entgeltes für verrichtete Dienste. Wie bereits hervorgehoben, war Zweck der Vollverpflegung die Funktionsfähigkeit der Zollverwaltung zu gewährleisten und die Erledigung der staatlichen Aufgaben durch die beschäftigten Zöllner zu sichern. Die Erhaltung eines gesunden, körperlich und geistig intakten, vollverpflegten Personalkörpers diente damit ausschließlich dem Ziel, die staatliche Aufgabenwahrnehmung durch die Zollverwaltung aufrecht zu erhalten. Die Unterbringung der Zöllner in Gemeinschaftsunterkünften lag auch nicht im Interesse der einzelnen Angehörigen der Zollverwaltung der DDR, sondern war in erster Linie dem Interesse der DDR an einer möglichst effektiven Überwachung und Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren-, Post- und Zahlungsverkehrs, insbesondere der Bekämpfung "feindlicher Handlungen" sowie der Sicherung des staatlichen Außenhandelsmonopols geschuldet. Diese Ziele konnten mit Hilfe der eine Vollverpflegung einschließenden Kasernierung der beschäftigten Zöllner am besten erreicht werden, denn dadurch waren die nach militärischen Prinzipien geführten und ausgerüsteten Beschäftigten des Zolls mit größtmöglicher Effektivität rund um die Uhr einsetzbar. Mit der Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften konnte ferner die Abschottung des zu den bewaffneten Organen zählenden DDR-Zollapparates gegenüber der eigenen Bevölkerung sowie den Reisenden der übrigen sozialistischen Staaten und insbesondere des "kapitalistischen Auslands" am ehesten verwirklicht sowie die Überwachung und Ausforschung der Zöllner, die – wie allgemein bekannt ist – als "kontrollierte Kontrolleure" (vgl. dazu jeweils ausdrücklich: LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 13. Januar 2016 - L 16 R 770/12 - JURIS-Dokument, RdNr. 26; LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 12. Juli 2016 - L 2 R 772/12 - JURIS-Dokument, RdNr. 41; LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 21. September 2017 - L 2 R 225/17 - JURIS-Dokument, RdNr. 40 und jeweils unter Bezugnahme auf: Jörn-Michael Goll, "Kontrollierte Kontrolleure: Die Bedeutung der Zollverwaltung für die ‚politisch-operative Arbeit‘ des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR", Göttingen 2011) selbst unter permanenter Kontrolle durch das Ministerium für Staatssicherheit standen, erheblich erleichtert werden. Mit der Gründung des Amtes für Zoll und Kontrolle des Warenverkehrs im Jahre 1952 sollten – wie es in der Beschlussvorlage "für das Kollegium des Ministeriums für Außenhandel und Innerdeutschen Handel betreffend Verbesserung der Kaderarbeit" im Amt für Zoll und Kontrolle des Warenverkehrs vom 12. September 1955 zum Ausdruck kommt – die "Interessen der Arbeiter- und Bauernmacht im Güter- und Reiseverkehr gegen Schmuggel und Spekulation" gewahrt werden. Mängel und Schwierigkeiten bei der Verwirklichung dieser Ziele ergaben sich unter anderem daraus, dass einerseits für die in Grenznähe bzw. an den (innerdeutschen) Demarkationslinien tätigen Mitarbeiter des Amtes für Zoll und Kontrolle des Warenverkehrs kaum Wohnraum zur Verfügung stand und andererseits die Mitarbeiter in bestimmten Abständen versetzt werden mussten, um das "Entstehen von persönlichen Kontakten mit den zu kontrollierenden Personen zu vermeiden". Die damalige Vergütungsordnung im Amt für Zoll und Kontrolle des Warenverkehrs aus dem Jahr 1955 war zudem, insbesondere auch hinsichtlich der Sicherstellung der Verpflegung, nicht auf die "Notwendigkeiten, die sich aus der Erhöhung der Wachsamkeit durch systematische Versetzung in andere Dienststellen" ergaben, abgestimmt. Es wurde deshalb angestrebt, die Mitarbeiter des Amtes für Zoll und Kontrolle des Warenverkehrs ("bis einschließlich Schichtleiter") in Gemeinschaftsunterkünften unterzubringen und für die im operativen Dienst tätigen Mitarbeiter ein "Verpflegungsgeld" einzuführen. In diesem sicherheitspolitischen Zusammenhang war es dann nur folgerichtig, dass mit der Einführung der Vergütungsordnung von 1957 für die in den Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Zöllner ein Anspruch auf Vollverpflegung gewährt wurde. Dass die Kasernierung mit Vollverpflegung im Laufe der Zeit mit der vorübergehenden Konsolidierung der DDR tatsächlich an Bedeutung verlor und nur noch ein vergleichsweise geringer Anteil der Zöllner davon erfasst wurde, ändert nichts an den Beweggründen für die Einführung und Beibehaltung des Verpflegungsgeldes. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich an den dargestellten Zielen des DDR-Zolls und dem hiernach verfolgten Konzept etwas geändert haben könnte und mithin die Gewährung der Vollverpflegung und die Zahlung des Verpflegungsgeldes in einem anderen Licht erscheinen würde. Dies gilt auch für die Zeit nach dem 9. November 1989, denn auch nach der sog. Wende galt die "vorwendezeitliche" Besoldungsordnung aus dem Jahr 1986 fort. Nach alledem lag die – noch im August 1989 ausdrücklich als Kasernierung bezeichnete (vgl. Ziffer 1.1. Abs. 5 der Ordnung Nr. 5/89 über die Verpflegungsversorgung in der Zollverwaltung der DDR vom 1. August 1989) Unterbringung der Zöllner in – von verschiedenen Klägern und Interessengruppierungen nunmehr beschönigend als Internate bezeichneten – Gemeinschaftsunterkünften und die damit verbundene Vollverpflegung der Zöllner ganz überwiegend im "eigenbetrieblichen Interesse" des Amtes für Zoll und Kontrolle des Warenverkehrs bzw. der Zollverwaltung der DDR. Das Interesse der Zöllner an ihrer unentgeltlichen Verpflegung war demgegenüber nur von untergeordneter Bedeutung. Eine Entlohnung für geleistete und tatsächlich erbrachte Arbeit war nicht Zahlungszweck. Das Verpflegungsgeld, als Surrogat der Vollverpflegung der kasernierten Beschäftigten, wurde den Angehörigen der Zollverwaltung – diesem betriebsfunktionalen Zweck korrespondierend – damit auch nicht als Arbeitsentgelt gewährt.
Bestätigt wird dies auch dadurch, dass der Anspruch auf Vollverpflegung und auf Verpflegungsgeld auch an dienstfreien Tagen, an Sonntagen und an Feiertagen bestand und dass die Zahlung von Verpflegungsgeld im Haushaltsplan der Zollverwaltung der DDR nicht aus dem Lohnfonds (Sachkontenklasse 2, Sachkontengruppe 20 ff.), sondern aus dem Versorgungs- und Unterhaltungsausgabenfonds (Sachkontenklasse 3, Sachkontengruppe 30) erfolgte (vgl. Systematik des Haushaltsplanes der Zollverwaltung der DDR, bekannt gegeben durch die Dienstanweisung 7/85 vom 10. Mai 1985). Auch diese haushaltsrechtliche Vorgabe, dass die Zahlungen von Verpflegungsgeldern nicht als aus dem Lohn-Etat verbucht wurden, hatte Tradition und bestand von Beginn an. Denn bereits bei der Festlegung des Sachkontenrahmes für den Bereich des Amtes für Zoll und Kontrolle des Warenverkehrs fand sich die Position für die Zahlung des Verpflegungsgeldes unter der Sachkontenklasse 4 für Büro- und Wirtschaftsausgaben (Sachkontengruppe 41 für Verpflegung, Sachkonto 410 für Verpflegungskosten einschließlich Verpflegung-Barauszahlung) und nicht unter der Sachkontenklasse 2 für Personalausgaben (vgl. Sachkontenrahmen für den Bereich des Amtes für Zoll und Kontrolle des Warenverkehrs, bekannt gegeben durch Instruktion Nr. 12/59 vom 13. November 1959). Diese Einordnung fand ihre Fortführung im Sachkontenrahmen für die Zollverwaltung der DDR von 1964: Auch dort wurden die Ausgaben für die Verpflegungsgeldzahlungen (Sachkonto 410) in der Sachkontenklasse 4 für Büro- und Wirtschaftsausgaben und nicht in der Sachkontenklasse 2 für Ausgaben für Vergütung an Angehörige der Zollverwaltung verbucht (vgl. Sachkontenrahmen für die Zollverwaltung der DDR, bekannt gegeben durch die Dienstanweisung Nr. 40/64 vom 8. Dezember 1964).
b) Die von der Klägerin geltend gemachten, allerdings in den Besoldungsstammkarten nicht vermerkten und deshalb ohnehin nicht als zugeflossen nachgewiesenen oder durch anderweitige Belege glaubhaft gemachten Bekleidungsgelder, könnten – sofern sie überhaupt gezahlt worden sein sollten – lediglich auf folgenden Vorschriften beruhen: 1. im Zeitraum vom 1. August 1984 bis 31. Dezember 1985 auf Ziffer 5.01 des Befehls Nr. 1/73 des Ministers für Außenwirtschaft (= Besoldungsordnung der Zollverwaltung der DDR in der Fassung vom 1. Juli 1973) und 2. im Zeitraum vom 1. Januar 1986 bis 30. Juni 1990 auf Ziffer 4.3 der Ordnung Nr. 1/86 vom 1. Januar 1986 (= Besoldungsordnung der Zollverwaltung der DDR in der Fassung vom 1. Januar 1986).
Nach diesen Vorschriften erhielten Mitarbeiter der Zollverwaltung der DDR, die nicht ständig Uniform trugen, sondern ihren Dienst im operativen Dienst weisungsgemäß in Zivil verrichteten oder wegen Körperbehinderung keine Uniformträger waren, monatlich ein Bekleidungsgeld in Höhe von 80,00 Mark (Tagessatz 2,70 Mark). Das Bekleidungsgeld wurde mit der 12. Änderung zur Ordnung Nr. 1/86 vom 1. Januar 1986 mit Wirkung vom 1. Juli 1990 ersatzlos abgeschafft.
Die Zahlung von Bekleidungsgeld hatte pauschalierten Aufwendungsersatzcharakter und diente gleichfalls dem Ziel die Funktionsfähigkeit der Zollverwaltung durch die beschäftigten Zollangehörigen zu erhalten und damit die staatlichen Aufgaben erledigen zu können. Sowohl das Tragen von Uniformen als auch das ausnahmsweise gestattete Tragen von Zivilbekleidung zielten darauf, ein einheitliches und diszipliniertes Erscheinungsbild nach Außen auszustrahlen. Der mit dem Bekleidungsgeld staatlich bezuschusste Erwerb von ordentlicher Zivilkleidung diente damit ausschließlich dem Ziel der ordnungsgemäßen Wahrnehmung von staatlichen Aufgaben durch die Zollverwaltung. Eine Entlohnung für geleistete und tatsächlich erbrachte Arbeit war damit nicht Zahlungszweck. Das Bekleidungsgeld wurde den Angehörigen der Zollverwaltung – diesem betriebsfunktionalen Zweck korrespondierend – daher auch nicht als Entgelt zur freien Verfügung gestellt, sondern diente ausschließlich dazu den Angehörigen der Zollverwaltung zu ermöglichen Zivilkleidung zu erwerben, die die Autorität und die Würde eines Angehörigen der Zollverwaltung unterstrich bzw. den Erfordernissen der spezifischen, operativ zu lösenden Aufgaben entsprach (so ausdrücklich: Ziffer 4.8 der Ordnung Nr. 2/87 über das Bekleidungswesen der Zollverwaltung der DDR vom 29. Juli 1987 [Bekleidungsordnung]).
Diese maßgeblichen, ausschließlich im betriebsfunktionalen Zusammenhang stehenden Zahlungszwecke des Bekleidungsgeldes ergeben sich insbesondere aus den jeweils maßgeblichen, in staatlichen Regelungswerken der DDR niedergelegten (vgl. zur maßgeblichen Heranziehung dieses Aspekts exemplarisch: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 18/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 1, RdNr. 24 = JURIS-Dokument, RdNr. 24), Bekleidungsordnungen der Zollverwaltung der DDR, die als "generelle Anknüpfungstatsachen" hinreichende Schlussfolgerungen zur Bestimmung des Sinns und Zwecks der Zuschläge bzw. Zuschüsse (vgl. dazu explizit und exemplarisch: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 16; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17) zulassen. Für das Arbeitsverhältnis der Klägerin waren insoweit maßgeblich 1. im Zeitraum vom 1. August 1984 bis 28. Juli 1987 die Ordnung Nr. 3/66 über die Uniformarten sowie die Tragweise und Normen und Tragezeiten der Bekleidung und Ausrüstung der Zollverwaltung der DDR vom 20. August 1966 (Bekleidungsordnung) sowie 2. im Zeitraum ab 29. Juli 1987 die Ordnung Nr. 2/87 über das Bekleidungswesen der Zollverwaltung der DDR vom 29. Juli 1987 (Bekleidungsordnung).
Nach der Präambel zur Ordnung Nr. 3/66 über die Uniformarten sowie die Tragweise und Normen und Tragezeiten der Bekleidung und Ausrüstung der Zollverwaltung der DDR vom 20. August 1966 (Bekleidungsordnung) war die Uniform der Zollverwaltung der DDR ein Ehrenkleid und verpflichtete alle Uniformträger als Vertreter der Arbeiter- und Bauernmacht zu einem bewussten und korrekten Verhalten in und außer Dienst. Die genaue Festlegung und Einhaltung der Bekleidungsordnung und der Bekleidungs- und Ausrüstungsnormen war aus Sicht des Staates erforderlich, um ein diszipliniertes und einheitliches Auftreten aller Angehörigen der Zollverwaltung der DDR zu gewährleisten. Jeder uniformierte Angehörige der Zollverwaltung war verpflichtet, die Bekleidung und Ausrüstung zu pflegen und schonend zu behandeln. Mit Wirkung ab 1. Januar 1969 wurde mit der 1. Änderung vom 28. November 1968 der Dienstanweisung Nr. 25/64 (zur Pflege und Instandhaltung der Dienstkleidung) vom 23. September 1964 die Auszahlung von 3,50 Mark monatlich an Angehörige der Zollverwaltung, die zum Tragen der Uniform verpflichtet waren und kein Bekleidungsgeld erhielten, als Pauschalbetrag in Höhe von jährlich 42,00 Mark für Uniformreinigungen und Schuhbesohlungen angeordnet. Damit entfiel das bis zum 31. Dezember 1968 praktizierte konkrete Erstattungsverfahren der Reinigungs- und Besohlungsaufwendungen nach Vorlage der Reinigungs- und Besohlungsrechnungen und wurde durch ein abstraktes Erstattungsverfahren in Form des Ersatzes pauschalierter Aufwendungen ersetzt. Bekleidungsgeld erhielten hingegen diejenigen Angehörigen der Zollverwaltung, denen aus besonderen dienstlichen Anlässen die Dienstdurchführung in Zivilkleidung durch besondere Anordnung, die auch befristet erteilt werden konnte, gestattet wurde. Das Tragen von Zivilkleidung im Dienst der Zollverwaltung wurde durch die 8. Durchführungsbestimmung vom 7. Januar 1981 zur Ordnung 3/66 (Bekleidungsordnung) geregelt. Diese Regelung diente ausweislich der Präambel der 8. Durchführungsbestimmung vom 7. Januar 1981 zur Ordnung 3/66 (Bekleidungsordnung) der "Regelung einer einheitlichen und straffen Durchsetzung des Tragens von Zivilkleidung in der Zollverwaltung". Nach Ziffer 4 der 8. Durchführungsbestimmung vom 7. Januar 1981 zur Ordnung 3/66 (Bekleidungsordnung) waren ziviltragende Mitarbeiter der Zollverwaltung verpflichtet, eine solche Kleidung zu wählen, die die Autorität und Würde eines Mitarbeiters der Zollverwaltung unterstrich und den Erfordernissen der spezifischen, operativ zu lösenden Aufgaben entsprach. Die Zahlung von Bekleidungsgeld sollte gewährleisten, dass eine solche – im staatlichen Interesse liegende und der Autorität des Staates entsprechenden – würdevolle Zivilkleidung erworben werden konnte.
Nach der Präambel zur Ordnung Nr. 2/87 über das Bekleidungswesen der Zollverwaltung der DDR vom 29. Juli 1987 (Bekleidungsordnung) wurden die Angehörigen der Zollverwaltung der DDR zur Erfüllung der der Zollverwaltung übertragenen Aufgaben mit Bekleidung und Ausrüstung ausgestattet. Die Uniform der Zollverwaltung war auch nach dieser Präambel ein Ehrenkleid und verpflichtete alle Uniformträger als Vertreter des sozialistischen Staates zu einem bewussten und korrekten Auftreten und Verhalten. Nach Ziffer 4.1 Absatz 1 der Ordnung Nr. 2/87 über das Bekleidungswesen der Zollverwaltung der DDR vom 29. Juli 1987 (Bekleidungsordnung) war das Tragen von Zivilkleidung zur Dienstausführung grundsätzlich nur mit Genehmigung gestattet, die zeitweilig aus dienstlichen, gesundheitlichen (auf Vorschlag des Arztes) oder persönlichen Gründen erteilt wurde. Nach Ziffer 4.2 Satz 1 der Ordnung Nr. 2/87 über das Bekleidungswesen der Zollverwaltung der DDR vom 29. Juli 1987 (Bekleidungsordnung) trugen aus dienstlichen Gründen die Angehörigen des Bereiches Fahndungswesen der Hauptverwaltung und der Bezirksverwaltungen Zivilkleidung; davon ausgenommen waren die Mitarbeiter, die in der Zollkontrolle an den Grenzzollämtern eingesetzt waren und die keine operativen Aufgaben außerhalb des Dienstobjektes zu lösen hatten. Nach Ziffer 4.3. der Ordnung Nr. 2/87 über das Bekleidungswesen der Zollverwaltung der DDR vom 29. Juli 1987 (Bekleidungsordnung) erhielten die Angehörigen der Zollverwaltung, die aus dienstlichen Gründen auf Weisung der Leiter Zivilkleidung tragen mussten, Bekleidungsgeld entsprechend der Besoldungsordnung. Nach Ziffer 4.8 der Ordnung Nr. 2/87 über das Bekleidungswesen der Zollverwaltung der DDR vom 29. Juli 1987 (Bekleidungsordnung) waren die Angehörigen der Zollverwaltung, die zum Dienst Zivilkleidung trugen, verpflichtet, eine solche Bekleidung zu wählen, die die Autorität und Würde eines Angehörigen der Zollverwaltung unterstrich und den Erfordernissen der spezifischen, operativ zu lösenden Aufgaben entsprach. Die Zahlung von Bekleidungsgeld sollte damit auch nach der Ordnung Nr. 2/87 über das Bekleidungswesen der Zollverwaltung der DDR vom 29. Juli 1987 (Bekleidungsordnung) gewährleisten, dass eine solche – im staatlichen Interesse liegende und der Autorität des Staates entsprechenden – würdevolle Zivilkleidung erworben werden konnte.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt das vollständige Unterliegen der Klägerin im gesamten Rechtsstreit.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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