Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 27 AS 31/18 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 190/18 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Zur Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs. 1 SGB II im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
2. Sind infolge der unzureichenden Mitwirkung der Antragsteller die möglichen Ermittlungsmaßnahmen zum
gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschöpft, kann eine Entscheidung auf der Grundlage der materiellen Beweislast (Feststellungslast) ergehen (Anschluss an LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.08.2013 – L 9 SO 307/13 B ER, juris, Rn. 20; SächsLSG, Beschluss vom 19.04.2016 – L 7 AS 172/16 B ER, Rn. 29 ff.; Beschluss vom 01.10.2014 – L 7 AS 606/14 B ER; Beschluss vom 27.01.2015 – L 7 AS 1195/14 B ER).
2. Sind infolge der unzureichenden Mitwirkung der Antragsteller die möglichen Ermittlungsmaßnahmen zum
gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschöpft, kann eine Entscheidung auf der Grundlage der materiellen Beweislast (Feststellungslast) ergehen (Anschluss an LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.08.2013 – L 9 SO 307/13 B ER, juris, Rn. 20; SächsLSG, Beschluss vom 19.04.2016 – L 7 AS 172/16 B ER, Rn. 29 ff.; Beschluss vom 01.10.2014 – L 7 AS 606/14 B ER; Beschluss vom 27.01.2015 – L 7 AS 1195/14 B ER).
I. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 1. Februar 2018 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab 04.01.2018.
Die 1981 geborene Antragstellerin zu 1) und der 1978 geborene Antragsteller zu 2) sind verheiratet und leben gemeinsam mit ihren drei Kindern, den Antragstellern zu 3) bis 5), in einer 89,45 m² großen Wohnung, für die sie monatlich 800,00 EUR Miete einschließlich Betriebskosten- und Heizkostenvorauszahlung zu zahlen haben. Die Antragstellerin zu 1) war zumindest bis 31.10.2017 selbstständig tätig und Inhaberin des Imbisses "XX in A ...
Mit Antrag vom 18.07.2017 beantragten die Antragsteller die Weiterbewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Im Antrag machten sie keine Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Bedarfsgemeinschaft. Mit Bescheid vom 12.10.2017 lehnte der Antragsgegner die Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum vom 01.09.2017 bis zum 28.02.2018 ab. Die Antragsteller hätten trotz Aufforderung und Erinnerung unvollständige und unplausible Angaben zu ihrem Vermögen gemacht. Der Antragsgegner gehe davon aus, dass sie über Vermögenswerte verfügten, die weit über den Freibeträgen lägen. So hätten die Antragsteller zuletzt einen PKW Mercedes für den privaten Gebrauch erworben. Dafür sei ihnen ein Kredit i.H.v. 21.000,00 EUR gewährt worden. Solch ein Kredit werde nur bei vorhandenen Sicherheiten ausgereicht. Zudem seien von den Antragstellern zahlreiche Unterlagen zur Plausibilisierung der Einkommensverhältnisse angefordert worden. Eine solche sei jedoch nicht erfolgt. Gegen den Ablehnungsbescheid vom 12.10.2017 richtete sich der Widerspruch der Antragsteller, über den der Antragsgegner bislang nicht entschieden hat.
Mit Veränderungsmitteilung vom 26.10.2017 zeigte die Antragstellerin zu 1) dem Antragsgegner an, dass sie ihr Gewerbe zum 31.10.2017 aufgeben würde.
Die Antragsteller beantragten am 09.11.2017 erneut die Weiterbewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Im Antrag gaben sie an, kein Einkommen zu erzielen. Ein Antrag auf Arbeitslosengeld I sei gestellt. Der Bescheid liege jedoch noch nicht vor. Für die Antragsteller zu 3) bis 5) erhielten sie Kindergeld in Höhe von 570,00 EUR monatlich. In der Anlage zum Antrag gaben die Antragsteller folgende Vermögenswerte an: - Bankkonto der Antragstellerin zu 1) mit einem Kontostand von 80,00 EUR und - Bargeld in Höhe von 100,00 EUR. Zudem sei die Antragstellerin zu 1) Eigentümerin eines Mercedes aus dem Jahr 2014 mit 51.000 gefahrenen Kilometern. Für das Fahrzeug bestehe eine Kreditverbindlichkeit in Höhe von 21.800,00 EUR. Mit Bescheid vom 12.12.2017 lehnte der Antragsgegner die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II erneut ab. Die Antragsteller verfügten über nicht angegebenes Vermögen bzw. über Einkünfte, die eine Hilfebedürftigkeit entfallen ließen. Zudem seien Gründe für die Aufgabe des Gewerbes nicht angegeben worden. Gegen diesen Bescheid legten die Antragsteller erneut Widerspruch ein. Über diesen ist ebenfalls noch nicht entscheiden.
Die Bundesagentur für Arbeit bewilligte dem Antragsteller zu 2) mit Bescheid vom 27.11.2017 für den Zeitraum vom 08.11.2017 bis 30.10.2018 Arbeitslosengeld i.H.v. 13,46 EUR täglich.
Die Antragsteller haben am 04.01.2018 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Dresen (SG) gestellt. Sie verfügten nicht über ausreichend Einkommen bzw. Vermögen, um ihren Bedarf selbst decken zu können.
Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens haben die Antragsteller Kontoauszüge für ein Bankkonto der Antragstellerin zu 1) bei der U ...bank für die Zeit vom 27.07.2017 bis 15.01.2018 und ein Bankkonto der Antragstellerin zu 1) bei der T ... Sparkasse A ... für die Zeit vom 07.08.2017 bis 25.01.2018 vorgelegt. Zudem haben Sie einen Beleg der U ...bank über ein weiteres Bankkonto der Antragstellerin zu 1) eingereicht, aus welchem ein Kontostand vom 26.01.2018 in Höhe von 26,32 EUR hervorgeht.
Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 01.02.2018 abgelehnt. Die Antragsteller hätten einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hätten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 SGB II nur Personen, die hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig sei nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Die Antragsteller hätten aufgrund der Widersprüche, die sich aus ihrem Vortrag zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen ergäben, ihre Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Das SG habe den Antragstellern mit gerichtlicher Verfügung vom 18.01.2018 aufgegeben, Kontoauszüge für sämtliche Bankkonten sämtlicher Antragsteller für die Zeit ab August 2017 vorzulegen. Dem seien die Antragsteller mit Schriftsatz vom 25.01.2018 teilweise nachgekommen und hätten zu den vorgelegten Bankauszügen erklärt, dass es sich bei den aus den Kontoauszügen ersichtlichen Bareinzahlungen bis Ende Oktober 2017 um Einnahmen aus dem von der Antragstellerin zu 1) betriebenen "XX Imbiss handele, welchen sie zum 31.10.2017 aufgegeben habe. Zudem hätten die Antragsteller angegeben, die Bareinzahlung vom 06.12.2017 in Höhe von 1.450,00 EUR, die aus den Kontoauszügen der T ... Sparkasse erkennbar sei, habe der Bezahlung der Miete für das Geschäftslokal gedient. Der neue Geschäftsinhaber, der das Geschäftslokal von der Antragstellerin zu 1) übernommen habe, habe die Antragsteller gebeten, die Miete an den Vermieter zu überweisen, da er sich nicht in Deutschland befunden habe. Hierfür habe die Antragstellerin zu 1) die Miete in Höhe von 1.450,00 EUR bar erhalten, auf ihr Konto eingezahlt und an den Vermieter überwiesen. Nachdem das SG die Antragsteller mit gerichtlicher Verfügung vom 25.01.2018 aufgefordert habe, auch die übrigen Kontoauszüge vorzulegen und sich zu den Bargeldeinzahlungen, welche sich aus den Kontoauszügen ergaben, zu erklären, hätten die Antragsteller mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 30.01.2018 ausgeführt, die Bargeldeinzahlungen seien auf ein Darlehen in Höhe von 1.200,00 EUR vom 01.10.2017 und ein weiteres Darlehen in Höhe von 5.500,00 EUR vom 15.10.2017 zurückzuführen. Zudem hätten sie die fehlenden Kontoauszüge für das Bankkonto der Antragstellerin zu 1) bei der T ... Sparkasse A ... für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 25.01.2018 sowie die vorgenannte Bestätigung der U ...bank vorgelegt. Aus den vorgelegten Kontoauszügen und dem Beleg der U ...bank ergäben sich Bargeldeinzahlungen ab dem 01.11.2017 in Höhe von insgesamt 8.405,00 EUR. Vorliegend könne die Frage, ob es sich bei den durch die Antragsteller vorgelegten Darlehensverträgen um rechtlich verbindliche Darlehen oder nicht zurückzuzahlende Unterstützungsleistungen handele, dahinstehen. Die Bargeldeinzahlungen ab 01.11.2017 in Höhe von insgesamt 8.405,00 EUR, bei denen es sich nach dem Vortrag der Antragsteller nicht um Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb handele, überstiegen die Summe der nach den beiden vorgelegten Darlehensverträgen gewährten Darlehensbeträge in Höhe von 6.700,00 EUR deutlich. Auch könne die Frage dahinstehen, ob die Bargeldeinzahlung in Höhe von 1.450,00 EUR vom 06.12.2017 tatsächlich, wie von den Antragstellern behauptet, zur Zahlung der Miete für das ehemalige Geschäftslokal bestimmt gewesen sei und nur im Auftrag des neuen Geschäftsinhabers eine Weiterleitung an den Vermieter erfolgt sei, da es auch unter Berücksichtigung dieses Vortrags bei einem Differenzbetrag von ca. 255,00 EUR verbleibe, der durch die Antragsteller nicht nachvollziehbar erklärt werde. Zudem ergäben sich aus den durch die Antragsteller vorgelegten Kontoauszügen keine Bargeldabhebungen und auch keine unbaren Zahlungen zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs, insbesondere zum Erwerb von Lebensmitteln. Es erscheine für das SG daher nicht unwahrscheinlich, dass die Antragsteller ihren Lebensunterhalt aus Einkommen oder Vermögen sichern könnten oder die benötigten Finanzmittel und Hilfen von Dritten erhielten. Die Angaben der Antragssteller zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen seien unplausibel. Auch die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Antragstellerin zu 1) und des Antragstellers zu 2) enthielten keine Erklärung zu den Bargeldeinzahlungen. Zudem hätten die Antragsteller nicht dargelegt, wie sie ihren täglichen Lebensbedarf deckten.
Gegen den dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller am 05.02.2018 zugestellten Beschluss haben diese am 01.03.2018 Beschwerde beim Sächsischen Landessozialgericht (SächsLSG) eingelegt. Sie hätten bisher von Darlehn, die Verwandte ausgereicht hätten, ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Die Verwandten seien nunmehr jedoch nicht mehr zur Unterstützung bereit. Mit Schriftsatz vom 12.04.2018 haben sie erklärt, der Antragsteller zu 2) stehe wieder in einem Beschäftigungsverhältnis. Sie hätten die letzte Miete und Hort- sowie Rundfunkbeiträge nicht begleichen können.
Die Antragsteller beantragen (sinngemäß), den Beschluss des SG Dresden vom 01.02.2018 aufzuheben und ihnen vorläufig bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache für den Zeitraum vom 04.01.2018 bis 03.07.2018 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Er erachtet den erstinstanzlichen Beschluss für zutreffend.
Dem Senat liegen die Verfahrensakten des Antrags- und des Beschwerdeverfahrens und die Verwaltungsakte vor. Sie sind Gegenstand der Entscheidungsfindung.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG den Antrag mit Beschluss vom 01.02.2018 abgelehnt.
1. Die Beschwerde ist zwar statthaft. Die Antragsteller begehren ab 04.01.2018 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Bedarfsgemeinschaft für ein halbes Jahr (§ 41 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) analog). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt daher 750,00 EUR (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG i.V.m. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG).
2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Den Antragstellern steht kein Anspruch auf vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 04.01.2018 bis 03.07.2018 zu.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG können die Gerichte auf Antrag, der gemäß § 86 b Abs. 3 SGG bereits vor Klageerhebung zulässig ist, zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dazu ist gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sowohl der durch die Anordnung zu sichernde, im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) als auch der Grund, weshalb die Anordnung ergehen und dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung der Hauptsache gesichert werden soll (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Gem. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG ist § 929 ZPO entsprechend anzuwenden.
Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn die einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes bezüglich eines streitigen Rechtsverhältnisses nötig erscheint. Bei der Prüfung des Anordnungsanspruchs sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Soweit das Hauptsacheverfahren nach überschlägiger Prüfung voraussichtlich Aussicht auf Erfolg haben wird, wovon jedenfalls dann auszugehen ist, wenn die Erfolgsaussichten der Antragsteller in der Hauptsache deutlich überwiegen, liegt ein Anordnungsanspruch vor.
Gemessen an diesen Vorgaben haben die Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 SGB II nur Personen, die hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Das SächsLSG hat mit Beschluss vom 19.04.2016 – L 7 AS 172/16 B ER, Rn. 29 ff. entschieden:
Tenor:
"Im vorliegenden Fall sind die Anspruchsvoraussetzungen für einen Leistungsanspruch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegeben, weil der Antragsteller seine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II nicht glaubhaft gemacht hat. Der Antragsteller trägt die materielle Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen seiner Hilfebedürftigkeit; demnach ist davon auszugehen, dass er derzeit keinen Anspruch auf vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II hat (vgl. SächsLSG, Beschluss vom 01.10.2014 – L 7 AS 606/14 B ER; SächsLSG, Beschluss vom 27.01.2015 – L 7 AS 1195/14 B ER). Zur Überzeugung des Senates steht fest, dass der Antragsteller über weitere finanzielle Mittel verfügt, aus denen er seit 01.10.2015 seinen Lebensunterhalt bestreitet. Eine vollständige Vermögensaufstellung hat der Antragsteller weder im Verwaltungs- noch im Antrags- bzw. im Beschwerdeverfahren vorgelegt. Folglich kann gegenwärtig nicht festgestellt werden, in welcher Höhe er zu berücksichtigendes Vermögen im Sinne des § 12 SGB II hat. Ohne die Mitwirkung des Antragstellers ist eine Ermittlung oder auch nur Schätzung des zu berücksichtigenden Vermögens von Amts wegen nicht möglich. Der Antragsteller macht zur Frage, aus welchen Mitteln er derzeit seinen Lebensunterhalt bestreitet, keine Angaben. Auch legt er nicht offen, wofür er die aus der Erbschaft stammenden Finanzmitteln in Höhe von 62.000,00 EUR (17.000,00 EUR Barvermögen und 45.000,00 EUR aus dem Verkauf des Hausgrundstückes) im Einzelnen verwendet haben will. Sind infolge der unzureichenden Mitwirkung des Antragstellers die möglichen Ermittlungsmaßnahmen zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschöpft, kann nur eine Entscheidung auf der Grundlage der materiellen Beweislast (Feststellungslast) erfolgen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.08.2013 – L 9 SO 307/13 B ER, juris, RdNr. 20; SächsLSG, Beschluss vom 01.10.2014 – L 7 AS 606/14 B ER; SächsLSG, Beschluss vom 27.01.2015 – L 7 AS 1195/14 B ER). Der Antragsteller hat es nämlich in der Hand, durch Offenlegung der Vermögenssituation Abhilfe zu schaffen."
Das SG hat den Antragstellern mit gerichtlicher Verfügung vom 18.01.2018 aufgegeben, Kontoauszüge für sämtliche Bankkonten aller Antragsteller für die Zeit ab August 2017 vorzulegen. Dem sind die Antragsteller mit Schriftsatz vom 25.01.2018 teilweise nachgekommen. Die Antragsteller haben angegeben, sie verfügten lediglich über drei Konten, nämlich zwei Konten bei der U ...bank und eins bei der T ... Sparkasse. Auf dem Konto der U ...bank sind ausweislich der Kontoauszüge Einzahlungen am 05.09.2017 i.H.v. 900,00 EUR, am 29.09.2017, 01.11.2017, 30.11.2017, 05.12.2017 und 02.01.2018 jeweils i.H.v. 1000,00 EUR erfolgt.
Auf dem Konto bei der T ... Sparkasse sind im Zeitraum vom 07.08.2017 bis 15.01.2018 Bareinzahlungen am 07.08.2017 i.H.v. 1.600,00 EUR, am 15.08.2017 i.H.v. 1.000,00 EUR, am 05.09.2017 i.H.v. 500,00 EUR, am 08.09.2017 i.H.v. 350,00 EUR, am 12.09.2017 i.H.v. 1.650,00 EUR, 14.09.2017 i.H.v. 600,00 EUR, 25.09.2017 i.H.v. 1.000,00 EUR, 02.10.2017 i.H.v. 350,00 EUR, 01.11.2017 i.H.v. 150,00 EUR, 10.11.2017 i.H.v. 400,00 EUR, 17.11.2017 i.H.v. 500,00 EUR, 20.11.2017 i.H.v. 100,00 EUR, 06.12.2017 i.H.v. 1.450,00 EUR, 15.12.2017 i.H.v. 555,00 EUR, 02.01.2018 i.H.v. 495,00 EUR, 08.01.2018 i.H.v. 500,00 EUR und am 15.01.2018 i.H.v. 205,00 EUR erfolgt. Bezüglich des Kontos bei der U ...bank haben die Antragsteller trotz Aufforderung keine Kontoauszüge vorgelegt. Es kann dahinstehen, ob der handschriftliche Vermerk der U ...bank vom 26.01.2018 diese ersetzen kann.
Auf den beiden Konten der Antragsteller, zu denen Kontoauszüge vorgelegt wurden, sind im Zeitraum vom 07.08.2017 bis 02.01.2018 16.600,00 EUR, mithin durchschnittlich 3.320,00 EUR pro Monat, eingezahlt worden. Selbst wenn man die Bareinzahlung vom 06.12.2017 i.H.v. 1.450,00 EUR abzieht, weil sie möglicherweise zur Zahlung der Miete für das ehemalige Geschäftslokal bestimmt war, verbleiben Einkünfte i.H.v. insgesamt 15.150,00 EUR, mithin 3030,00 EUR pro Monat, deren Herkunft nicht geklärt ist.
Diese kontinuierlichen Einzahlungen sind durch die Darlehn vom 01.10.2017 über 1.200,00 EUR und vom 15.10.2017 über 5.500,00 EUR nicht plausibel zu erklären.
Aus den vorgelegten Kontoauszügen ergeben sich zudem kaum Zahlungen oder Barabhebungen zur Bestreitung des täglichen Lebensbedarfs der Bedarfsgemeinschaft, insbesondere zum Erwerb von Lebensmitteln. Daher müssen den Antragstellern andere Einkünfte oder Vermögensbeträge zur Verfügung stehen, aus denen sie ihren Lebensunterhalt bestreiten. Eine plausible Glaubhaftmachung, woher die o.g. Bareinzahlungen stammen und aus welchen Mitteln sie ihren Lebensunterhalt bestreiten, haben die Antragsteller weder im Verwaltungs- noch im Antrags- oder Beschwerdeverfahren vorgenommen. Folglich kann gegenwärtig nicht festgestellt werden, in welcher Höhe ihnen zu berücksichtigendes Einkommen bzw. Vermögen zur Verfügung steht. Ohne die Mitwirkung der Antragsteller ist eine Ermittlung oder auch nur Schätzung des zu berücksichtigenden Vermögens von Amts wegen nicht möglich. Sind infolge der unzureichenden Mitwirkung der Antragsteller die möglichen Ermittlungsmaßnahmen zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschöpft, kann nur eine Entscheidung auf der Grundlage der materiellen Beweislast (Feststellungslast) erfolgen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.08.2013 – L 9 SO 307/13 B ER, juris, Rn. 20; SächsLSG, Beschluss vom 19.04.2016 – L 7 AS 172/16 B ER, Rn. 29 ff.; Beschluss vom 01.10.2014 – L 7 AS 606/14 B ER; Beschluss vom 27.01.2015 – L 7 AS 1195/14 B ER). Die Antragsteller haben es nämlich in der Hand, durch Offenlegung der Vermögenssituation Abhilfe zu schaffen. Die Beweislast geht vorliegend zu ihren Lasten, weil sie die materielle Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7 ff. SGB II zu tragen haben.
Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.
3. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe war für das Beschwerdeverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Beschwerdebegehrens abzulehnen (§ 73a SGG i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung).
4. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG.
Der Beschluss ist gem. § 177 SGG unanfechtbar.
Weinholtz Lang Dr. Anders
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab 04.01.2018.
Die 1981 geborene Antragstellerin zu 1) und der 1978 geborene Antragsteller zu 2) sind verheiratet und leben gemeinsam mit ihren drei Kindern, den Antragstellern zu 3) bis 5), in einer 89,45 m² großen Wohnung, für die sie monatlich 800,00 EUR Miete einschließlich Betriebskosten- und Heizkostenvorauszahlung zu zahlen haben. Die Antragstellerin zu 1) war zumindest bis 31.10.2017 selbstständig tätig und Inhaberin des Imbisses "XX in A ...
Mit Antrag vom 18.07.2017 beantragten die Antragsteller die Weiterbewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Im Antrag machten sie keine Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Bedarfsgemeinschaft. Mit Bescheid vom 12.10.2017 lehnte der Antragsgegner die Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum vom 01.09.2017 bis zum 28.02.2018 ab. Die Antragsteller hätten trotz Aufforderung und Erinnerung unvollständige und unplausible Angaben zu ihrem Vermögen gemacht. Der Antragsgegner gehe davon aus, dass sie über Vermögenswerte verfügten, die weit über den Freibeträgen lägen. So hätten die Antragsteller zuletzt einen PKW Mercedes für den privaten Gebrauch erworben. Dafür sei ihnen ein Kredit i.H.v. 21.000,00 EUR gewährt worden. Solch ein Kredit werde nur bei vorhandenen Sicherheiten ausgereicht. Zudem seien von den Antragstellern zahlreiche Unterlagen zur Plausibilisierung der Einkommensverhältnisse angefordert worden. Eine solche sei jedoch nicht erfolgt. Gegen den Ablehnungsbescheid vom 12.10.2017 richtete sich der Widerspruch der Antragsteller, über den der Antragsgegner bislang nicht entschieden hat.
Mit Veränderungsmitteilung vom 26.10.2017 zeigte die Antragstellerin zu 1) dem Antragsgegner an, dass sie ihr Gewerbe zum 31.10.2017 aufgeben würde.
Die Antragsteller beantragten am 09.11.2017 erneut die Weiterbewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Im Antrag gaben sie an, kein Einkommen zu erzielen. Ein Antrag auf Arbeitslosengeld I sei gestellt. Der Bescheid liege jedoch noch nicht vor. Für die Antragsteller zu 3) bis 5) erhielten sie Kindergeld in Höhe von 570,00 EUR monatlich. In der Anlage zum Antrag gaben die Antragsteller folgende Vermögenswerte an: - Bankkonto der Antragstellerin zu 1) mit einem Kontostand von 80,00 EUR und - Bargeld in Höhe von 100,00 EUR. Zudem sei die Antragstellerin zu 1) Eigentümerin eines Mercedes aus dem Jahr 2014 mit 51.000 gefahrenen Kilometern. Für das Fahrzeug bestehe eine Kreditverbindlichkeit in Höhe von 21.800,00 EUR. Mit Bescheid vom 12.12.2017 lehnte der Antragsgegner die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II erneut ab. Die Antragsteller verfügten über nicht angegebenes Vermögen bzw. über Einkünfte, die eine Hilfebedürftigkeit entfallen ließen. Zudem seien Gründe für die Aufgabe des Gewerbes nicht angegeben worden. Gegen diesen Bescheid legten die Antragsteller erneut Widerspruch ein. Über diesen ist ebenfalls noch nicht entscheiden.
Die Bundesagentur für Arbeit bewilligte dem Antragsteller zu 2) mit Bescheid vom 27.11.2017 für den Zeitraum vom 08.11.2017 bis 30.10.2018 Arbeitslosengeld i.H.v. 13,46 EUR täglich.
Die Antragsteller haben am 04.01.2018 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Dresen (SG) gestellt. Sie verfügten nicht über ausreichend Einkommen bzw. Vermögen, um ihren Bedarf selbst decken zu können.
Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens haben die Antragsteller Kontoauszüge für ein Bankkonto der Antragstellerin zu 1) bei der U ...bank für die Zeit vom 27.07.2017 bis 15.01.2018 und ein Bankkonto der Antragstellerin zu 1) bei der T ... Sparkasse A ... für die Zeit vom 07.08.2017 bis 25.01.2018 vorgelegt. Zudem haben Sie einen Beleg der U ...bank über ein weiteres Bankkonto der Antragstellerin zu 1) eingereicht, aus welchem ein Kontostand vom 26.01.2018 in Höhe von 26,32 EUR hervorgeht.
Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 01.02.2018 abgelehnt. Die Antragsteller hätten einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hätten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 SGB II nur Personen, die hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig sei nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Die Antragsteller hätten aufgrund der Widersprüche, die sich aus ihrem Vortrag zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen ergäben, ihre Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Das SG habe den Antragstellern mit gerichtlicher Verfügung vom 18.01.2018 aufgegeben, Kontoauszüge für sämtliche Bankkonten sämtlicher Antragsteller für die Zeit ab August 2017 vorzulegen. Dem seien die Antragsteller mit Schriftsatz vom 25.01.2018 teilweise nachgekommen und hätten zu den vorgelegten Bankauszügen erklärt, dass es sich bei den aus den Kontoauszügen ersichtlichen Bareinzahlungen bis Ende Oktober 2017 um Einnahmen aus dem von der Antragstellerin zu 1) betriebenen "XX Imbiss handele, welchen sie zum 31.10.2017 aufgegeben habe. Zudem hätten die Antragsteller angegeben, die Bareinzahlung vom 06.12.2017 in Höhe von 1.450,00 EUR, die aus den Kontoauszügen der T ... Sparkasse erkennbar sei, habe der Bezahlung der Miete für das Geschäftslokal gedient. Der neue Geschäftsinhaber, der das Geschäftslokal von der Antragstellerin zu 1) übernommen habe, habe die Antragsteller gebeten, die Miete an den Vermieter zu überweisen, da er sich nicht in Deutschland befunden habe. Hierfür habe die Antragstellerin zu 1) die Miete in Höhe von 1.450,00 EUR bar erhalten, auf ihr Konto eingezahlt und an den Vermieter überwiesen. Nachdem das SG die Antragsteller mit gerichtlicher Verfügung vom 25.01.2018 aufgefordert habe, auch die übrigen Kontoauszüge vorzulegen und sich zu den Bargeldeinzahlungen, welche sich aus den Kontoauszügen ergaben, zu erklären, hätten die Antragsteller mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 30.01.2018 ausgeführt, die Bargeldeinzahlungen seien auf ein Darlehen in Höhe von 1.200,00 EUR vom 01.10.2017 und ein weiteres Darlehen in Höhe von 5.500,00 EUR vom 15.10.2017 zurückzuführen. Zudem hätten sie die fehlenden Kontoauszüge für das Bankkonto der Antragstellerin zu 1) bei der T ... Sparkasse A ... für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 25.01.2018 sowie die vorgenannte Bestätigung der U ...bank vorgelegt. Aus den vorgelegten Kontoauszügen und dem Beleg der U ...bank ergäben sich Bargeldeinzahlungen ab dem 01.11.2017 in Höhe von insgesamt 8.405,00 EUR. Vorliegend könne die Frage, ob es sich bei den durch die Antragsteller vorgelegten Darlehensverträgen um rechtlich verbindliche Darlehen oder nicht zurückzuzahlende Unterstützungsleistungen handele, dahinstehen. Die Bargeldeinzahlungen ab 01.11.2017 in Höhe von insgesamt 8.405,00 EUR, bei denen es sich nach dem Vortrag der Antragsteller nicht um Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb handele, überstiegen die Summe der nach den beiden vorgelegten Darlehensverträgen gewährten Darlehensbeträge in Höhe von 6.700,00 EUR deutlich. Auch könne die Frage dahinstehen, ob die Bargeldeinzahlung in Höhe von 1.450,00 EUR vom 06.12.2017 tatsächlich, wie von den Antragstellern behauptet, zur Zahlung der Miete für das ehemalige Geschäftslokal bestimmt gewesen sei und nur im Auftrag des neuen Geschäftsinhabers eine Weiterleitung an den Vermieter erfolgt sei, da es auch unter Berücksichtigung dieses Vortrags bei einem Differenzbetrag von ca. 255,00 EUR verbleibe, der durch die Antragsteller nicht nachvollziehbar erklärt werde. Zudem ergäben sich aus den durch die Antragsteller vorgelegten Kontoauszügen keine Bargeldabhebungen und auch keine unbaren Zahlungen zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs, insbesondere zum Erwerb von Lebensmitteln. Es erscheine für das SG daher nicht unwahrscheinlich, dass die Antragsteller ihren Lebensunterhalt aus Einkommen oder Vermögen sichern könnten oder die benötigten Finanzmittel und Hilfen von Dritten erhielten. Die Angaben der Antragssteller zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen seien unplausibel. Auch die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Antragstellerin zu 1) und des Antragstellers zu 2) enthielten keine Erklärung zu den Bargeldeinzahlungen. Zudem hätten die Antragsteller nicht dargelegt, wie sie ihren täglichen Lebensbedarf deckten.
Gegen den dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller am 05.02.2018 zugestellten Beschluss haben diese am 01.03.2018 Beschwerde beim Sächsischen Landessozialgericht (SächsLSG) eingelegt. Sie hätten bisher von Darlehn, die Verwandte ausgereicht hätten, ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Die Verwandten seien nunmehr jedoch nicht mehr zur Unterstützung bereit. Mit Schriftsatz vom 12.04.2018 haben sie erklärt, der Antragsteller zu 2) stehe wieder in einem Beschäftigungsverhältnis. Sie hätten die letzte Miete und Hort- sowie Rundfunkbeiträge nicht begleichen können.
Die Antragsteller beantragen (sinngemäß), den Beschluss des SG Dresden vom 01.02.2018 aufzuheben und ihnen vorläufig bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache für den Zeitraum vom 04.01.2018 bis 03.07.2018 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Er erachtet den erstinstanzlichen Beschluss für zutreffend.
Dem Senat liegen die Verfahrensakten des Antrags- und des Beschwerdeverfahrens und die Verwaltungsakte vor. Sie sind Gegenstand der Entscheidungsfindung.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG den Antrag mit Beschluss vom 01.02.2018 abgelehnt.
1. Die Beschwerde ist zwar statthaft. Die Antragsteller begehren ab 04.01.2018 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Bedarfsgemeinschaft für ein halbes Jahr (§ 41 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) analog). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt daher 750,00 EUR (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG i.V.m. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG).
2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Den Antragstellern steht kein Anspruch auf vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 04.01.2018 bis 03.07.2018 zu.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG können die Gerichte auf Antrag, der gemäß § 86 b Abs. 3 SGG bereits vor Klageerhebung zulässig ist, zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dazu ist gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sowohl der durch die Anordnung zu sichernde, im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) als auch der Grund, weshalb die Anordnung ergehen und dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung der Hauptsache gesichert werden soll (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Gem. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG ist § 929 ZPO entsprechend anzuwenden.
Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn die einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes bezüglich eines streitigen Rechtsverhältnisses nötig erscheint. Bei der Prüfung des Anordnungsanspruchs sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Soweit das Hauptsacheverfahren nach überschlägiger Prüfung voraussichtlich Aussicht auf Erfolg haben wird, wovon jedenfalls dann auszugehen ist, wenn die Erfolgsaussichten der Antragsteller in der Hauptsache deutlich überwiegen, liegt ein Anordnungsanspruch vor.
Gemessen an diesen Vorgaben haben die Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 SGB II nur Personen, die hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Das SächsLSG hat mit Beschluss vom 19.04.2016 – L 7 AS 172/16 B ER, Rn. 29 ff. entschieden:
Tenor:
"Im vorliegenden Fall sind die Anspruchsvoraussetzungen für einen Leistungsanspruch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegeben, weil der Antragsteller seine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II nicht glaubhaft gemacht hat. Der Antragsteller trägt die materielle Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen seiner Hilfebedürftigkeit; demnach ist davon auszugehen, dass er derzeit keinen Anspruch auf vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II hat (vgl. SächsLSG, Beschluss vom 01.10.2014 – L 7 AS 606/14 B ER; SächsLSG, Beschluss vom 27.01.2015 – L 7 AS 1195/14 B ER). Zur Überzeugung des Senates steht fest, dass der Antragsteller über weitere finanzielle Mittel verfügt, aus denen er seit 01.10.2015 seinen Lebensunterhalt bestreitet. Eine vollständige Vermögensaufstellung hat der Antragsteller weder im Verwaltungs- noch im Antrags- bzw. im Beschwerdeverfahren vorgelegt. Folglich kann gegenwärtig nicht festgestellt werden, in welcher Höhe er zu berücksichtigendes Vermögen im Sinne des § 12 SGB II hat. Ohne die Mitwirkung des Antragstellers ist eine Ermittlung oder auch nur Schätzung des zu berücksichtigenden Vermögens von Amts wegen nicht möglich. Der Antragsteller macht zur Frage, aus welchen Mitteln er derzeit seinen Lebensunterhalt bestreitet, keine Angaben. Auch legt er nicht offen, wofür er die aus der Erbschaft stammenden Finanzmitteln in Höhe von 62.000,00 EUR (17.000,00 EUR Barvermögen und 45.000,00 EUR aus dem Verkauf des Hausgrundstückes) im Einzelnen verwendet haben will. Sind infolge der unzureichenden Mitwirkung des Antragstellers die möglichen Ermittlungsmaßnahmen zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschöpft, kann nur eine Entscheidung auf der Grundlage der materiellen Beweislast (Feststellungslast) erfolgen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.08.2013 – L 9 SO 307/13 B ER, juris, RdNr. 20; SächsLSG, Beschluss vom 01.10.2014 – L 7 AS 606/14 B ER; SächsLSG, Beschluss vom 27.01.2015 – L 7 AS 1195/14 B ER). Der Antragsteller hat es nämlich in der Hand, durch Offenlegung der Vermögenssituation Abhilfe zu schaffen."
Das SG hat den Antragstellern mit gerichtlicher Verfügung vom 18.01.2018 aufgegeben, Kontoauszüge für sämtliche Bankkonten aller Antragsteller für die Zeit ab August 2017 vorzulegen. Dem sind die Antragsteller mit Schriftsatz vom 25.01.2018 teilweise nachgekommen. Die Antragsteller haben angegeben, sie verfügten lediglich über drei Konten, nämlich zwei Konten bei der U ...bank und eins bei der T ... Sparkasse. Auf dem Konto der U ...bank sind ausweislich der Kontoauszüge Einzahlungen am 05.09.2017 i.H.v. 900,00 EUR, am 29.09.2017, 01.11.2017, 30.11.2017, 05.12.2017 und 02.01.2018 jeweils i.H.v. 1000,00 EUR erfolgt.
Auf dem Konto bei der T ... Sparkasse sind im Zeitraum vom 07.08.2017 bis 15.01.2018 Bareinzahlungen am 07.08.2017 i.H.v. 1.600,00 EUR, am 15.08.2017 i.H.v. 1.000,00 EUR, am 05.09.2017 i.H.v. 500,00 EUR, am 08.09.2017 i.H.v. 350,00 EUR, am 12.09.2017 i.H.v. 1.650,00 EUR, 14.09.2017 i.H.v. 600,00 EUR, 25.09.2017 i.H.v. 1.000,00 EUR, 02.10.2017 i.H.v. 350,00 EUR, 01.11.2017 i.H.v. 150,00 EUR, 10.11.2017 i.H.v. 400,00 EUR, 17.11.2017 i.H.v. 500,00 EUR, 20.11.2017 i.H.v. 100,00 EUR, 06.12.2017 i.H.v. 1.450,00 EUR, 15.12.2017 i.H.v. 555,00 EUR, 02.01.2018 i.H.v. 495,00 EUR, 08.01.2018 i.H.v. 500,00 EUR und am 15.01.2018 i.H.v. 205,00 EUR erfolgt. Bezüglich des Kontos bei der U ...bank haben die Antragsteller trotz Aufforderung keine Kontoauszüge vorgelegt. Es kann dahinstehen, ob der handschriftliche Vermerk der U ...bank vom 26.01.2018 diese ersetzen kann.
Auf den beiden Konten der Antragsteller, zu denen Kontoauszüge vorgelegt wurden, sind im Zeitraum vom 07.08.2017 bis 02.01.2018 16.600,00 EUR, mithin durchschnittlich 3.320,00 EUR pro Monat, eingezahlt worden. Selbst wenn man die Bareinzahlung vom 06.12.2017 i.H.v. 1.450,00 EUR abzieht, weil sie möglicherweise zur Zahlung der Miete für das ehemalige Geschäftslokal bestimmt war, verbleiben Einkünfte i.H.v. insgesamt 15.150,00 EUR, mithin 3030,00 EUR pro Monat, deren Herkunft nicht geklärt ist.
Diese kontinuierlichen Einzahlungen sind durch die Darlehn vom 01.10.2017 über 1.200,00 EUR und vom 15.10.2017 über 5.500,00 EUR nicht plausibel zu erklären.
Aus den vorgelegten Kontoauszügen ergeben sich zudem kaum Zahlungen oder Barabhebungen zur Bestreitung des täglichen Lebensbedarfs der Bedarfsgemeinschaft, insbesondere zum Erwerb von Lebensmitteln. Daher müssen den Antragstellern andere Einkünfte oder Vermögensbeträge zur Verfügung stehen, aus denen sie ihren Lebensunterhalt bestreiten. Eine plausible Glaubhaftmachung, woher die o.g. Bareinzahlungen stammen und aus welchen Mitteln sie ihren Lebensunterhalt bestreiten, haben die Antragsteller weder im Verwaltungs- noch im Antrags- oder Beschwerdeverfahren vorgenommen. Folglich kann gegenwärtig nicht festgestellt werden, in welcher Höhe ihnen zu berücksichtigendes Einkommen bzw. Vermögen zur Verfügung steht. Ohne die Mitwirkung der Antragsteller ist eine Ermittlung oder auch nur Schätzung des zu berücksichtigenden Vermögens von Amts wegen nicht möglich. Sind infolge der unzureichenden Mitwirkung der Antragsteller die möglichen Ermittlungsmaßnahmen zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschöpft, kann nur eine Entscheidung auf der Grundlage der materiellen Beweislast (Feststellungslast) erfolgen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.08.2013 – L 9 SO 307/13 B ER, juris, Rn. 20; SächsLSG, Beschluss vom 19.04.2016 – L 7 AS 172/16 B ER, Rn. 29 ff.; Beschluss vom 01.10.2014 – L 7 AS 606/14 B ER; Beschluss vom 27.01.2015 – L 7 AS 1195/14 B ER). Die Antragsteller haben es nämlich in der Hand, durch Offenlegung der Vermögenssituation Abhilfe zu schaffen. Die Beweislast geht vorliegend zu ihren Lasten, weil sie die materielle Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7 ff. SGB II zu tragen haben.
Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.
3. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe war für das Beschwerdeverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Beschwerdebegehrens abzulehnen (§ 73a SGG i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung).
4. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG.
Der Beschluss ist gem. § 177 SGG unanfechtbar.
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