Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 13 RS 396/14
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RS 656/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - Arbeitsentgelt - Glaubhaftmachung des Zuflusses und der Höhe von Jahresendprämien - Zeugenaussagen
Der Zufluss von Jahresendprämien sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach kann im konkreten Einzelfall, beispielsweise durch Zeugenaussagen, glaubhaft gemacht werden.
Der Zufluss von Jahresendprämien sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach kann im konkreten Einzelfall, beispielsweise durch Zeugenaussagen, glaubhaft gemacht werden.
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 26. Juli 2017 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2014 verurteilt, den Feststellungsbescheid vom 16. Juni 2003 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 14. Februar 2006, vom 23. Februar 2009, vom 29. April 2010, vom 1. November 2013 und vom 28. Januar 2015 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1972 bis 1980 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen sind: Für das Jahr: 1972 738,72 Mark 1973 662,40 Mark 1974 822,03 Mark 1975 885,83 Mark 1976 978,64 Mark 1977 935,20 Mark 1978 975,97 Mark 1979 981,00 Mark 1980 1.085,00 Mark Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu vier Fünfteln.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines, zwischenzeitlich von der Beklagten eröffneten, Überprüfungsverfahrens und im Berufungsverfahren nur noch – über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1972 bis 1980 (= Zuflussjahre) in Form von Jahresendprämien festzustellen.
Dem 1943 geborenen Kläger wurde, nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums in der Fachrichtung Bergbau-Tagebau an der Bergakademie Y ... in der Zeit von September 1962 bis September 1967, mit Urkunde vom 18. August 1967 der akademische Grad "Diplomingenieur" verliehen. Er war vom 16. Oktober 1967 bis 30. Juni 1969 als Ingenieur für Bodenmechanik im volkseigenen Betrieb (VEB) Projektierungs- und Konstruktionsbüro "Kohle" Y ... bzw. im Ingenieurbüro Braunkohle W ... sowie vom 1. Juli 1969 bis 30. Juni 1990 als Entwicklungsingenieur und Projektingenieur zunächst im VEB Rationalisierung Braunkohle Y ... bzw. – ab 1. Januar 1977 im unmittelbaren Rechtsnachfolgebetrieb – VEB Braunkohlenbohrungen und Schachtbau V ... (= Kombinatsbetriebe der VVB Braunkohle U ..., später des volkseigenen [VE] Braunkohlenkombinats U ...) bzw. – ab 1. Januar 1981 im (weiteren) unmittelbaren Rechtsnachfolgebetrieb – VE Braunkohlenkombinat T ... -Stammbetrieb- beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Am 7. März 2002 beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften und legte im Laufe des Verwaltungsverfahrens eine Entgeltbescheinigung der DISOS GmbH vom 23. Mai 2003 (für den Beschäftigungszeitraum von Januar 1977 bis Juni 1990) vor. Mit Bescheid vom 16. Juni 2003 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Januar 1977 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, auf der Grundlage der vorgelegten Entgeltbescheinigung der DISOS GmbH vom 23. Mai 2003, fest. Den hiergegen, mit dem Begehren der Feststellung der Beschäftigungszeiten vom 1. März 1971 bis 31. Dezember 1976 am 3. Juli 2003 erhobenen Widerspruch, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2003 als unbegründet zurück. Auf die hiergegen am 30. Dezember 2003 erhobene Klage änderte das Sozialgericht Leipzig mit Urteil vom 6. September 2005 (im Verfahren S 3 RA 1536/03) den Bescheid der Beklagten vom 16. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2003 ab und verpflichtete diese, die Beschäftigungszeiten vom 1. März 1971 bis 31. Dezember 1976 als Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz nebst Entgelten festzustellen. Die hiergegen von der Beklagten am 28. September 2005 eingelegte Berufung (im Verfahren L 4 R 814/05) nahm diese mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2005 zurück und holte eine Entgeltbescheinigung der Rhenus Office Systems GmbH vom 18. Januar 2006 (für den Beschäftigungszeitraum von März 1971 bis Dezember 1975) ein. In Ausführung des – rechtkräftig gewordenen Urteils des Sozialgerichts Leipzig – stellte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Februar 2006 die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. März 1971 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, auf der Grundlage der vorgelegten und eingeholten Entgeltbescheinigungen vom 23. Mai 2003 und vom 18. Januar 2006, fest. Den Bescheid vom 16. Juni 2003 änderte sie insoweit ab.
Mit Überprüfungsantrag vom 14. Dezember 2007 begehrte der Kläger die Berücksichtigung von Jahresendprämien und zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau bei den festgestellten Arbeitsentgelten und legte unter anderem Bezugsnachweise über Jahresendprämien vom 16. März 1983 (in Höhe von 1.365,00 Mark für das Planjahr 1982), vom 14. Februar 1986 (in Höhe von 1.350,00 Mark für das Planjahr 1985), ohne Datum (in Höhe von 1.275,00 Mark für das Planjahr 1986), vom 16. Februar 1988 (ohne Betrag für das Planjahr 1987) und vom 11. März 1989 (in Höhe von 1.315,00 Mark für das Planjahr 1988) sowie über zusätzliche Belohnungen für Werktätige im Bergbau für die Jahre 1979 (in Höhe von 1.495,00 Mark), 1980 (in Höhe von 1.656,00 Mark), 1982 (ohne Betrag), 1983 (in Höhe 1.590,00 Mark), 1984 (in Höhe von 1.100,00 Mark) und 1985 (in Höhe von 582,00 Mark) sowie weitere nicht zuordenbare Lohnstreifen vor. Die Beklagte forderte im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mit Schreiben vom 2. Februar 2009 bei der Rhenus Office Systems GmbH eine Entgeltbescheinigung zu den vom Kläger begehrten zusätzlichen Arbeitsentgelten an. Die Rhenus Office Systems GmbH teilte jedoch mit Schreiben vom 9. Februar 2009 mit, dass Unterlagen zur Auszahlung von Jahresendprämien oder zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau nicht vorhanden sind. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 23. Februar 2009 die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. März 1971 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, unter Berücksichtigung höherer Arbeitsentgelte für die Jahre 1979 (Berücksichtigung der nachgewiesenen zusätzlichen Belohnung in Höhe von 1.495,00 Mark), 1980 (Berücksichtigung der nachgewiesenen zusätzlichen Belohnung in Höhe von 1.656,00 Mark) und 1986 (Berücksichtigung der nachgewiesenen Jahresendprämie in Höhe von 1.275,00 Mark – insoweit unzutreffend, da dieser Jahresendprämienbetrag erst im Jahr 1987 zugeflossen war), fest. Im Übrigen lehnte sie die Feststellung höherer Arbeitsentgelte ab. Zugleich hob sie den bisherigen Bescheid (vom 14. Februar 2006), soweit er entgegenstand, auf. Gegen den Bescheid vom 23. Februar 2009 legte der Kläger am 18. März 2009 Widerspruch ein und begehrte die Berücksichtigung der weiteren nachgewiesenen Jahresendprämien und zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2009 als unbegründet zurück. Hiergegen erhob der Kläger am 1. Juli 2009 Klage zum Sozialgericht Leipzig (im Verfahren S 13 RS 852/09, später: S 27 RS 852/09). Die Beklagte holte im Rahmen des Klageverfahrens mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 erneut eine Auskunft bei der Rhenus Office Systems GmbH ein. Die Rhenus Office Systems GmbH übersandte mit Schreiben vom 14. April 2010 eine Entgeltbescheinigung zu den fiktiv ermittelten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau für den Zeitraum von 1971 bis 1989, mit Zufluss in den Jahren 1972 bis 1990. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 29. April 2010 abermals die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. März 1971 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, unter Berücksichtigung höherer Arbeitsentgelte für die Jahre 1972 bis 1978, 1981 bis 1985 und 1987 bis 1989 unter Zugrundelegung der Entgeltbescheinigung der Rhenus Office Systems GmbH vom 14. April 2010 zu den fiktiv ermittelten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau sowie für das Jahr 1986 (in Höhe von 105,02 Mark, als Differenzbetrag aus der bereits unzutreffend im Jahr 1986 berücksichtigten Jahresendprämie in Höhe von 1.275,00 Mark und der fiktiv bescheinigten zusätzlichen Belohnung in Höhe von 1.380,02 Mark), fest. Zugleich hob sie den bisherigen Bescheid (vom 23. Februar 2009), soweit er entgegenstand, auf. Mit Schreiben vom 5. Mai 2010 erkannte die Beklagte, entsprechend dem bereits erlassenen Feststellungsbescheid vom 29. April 2010, den Klageanspruch an. Mit Schreiben vom 14. Februar 2011 nahm der Kläger das Anerkenntnis an und erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
Mit erneutem Überprüfungsantrag vom 11. Oktober 2011 begehrte der Kläger abermals die Berücksichtigung von Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1972 bis 1989 bei den festgestellten Arbeitsentgelten und führte aus, er besitze keine weiteren Nachweise, als die bereits vorgelegten. Des Weiteren kündigte er an, er werde bei der LMBV die Bescheinigung von Jahresendprämien beantragen. In der Folgezeit reagierte der Kläger auf Anfragen der Beklagten zu den Ergebnissen seiner angekündigten Ermittlungen nicht. Den Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte daraufhin mit Bescheid vom 25. Juli 2013 ab. Hiergegen legte der Kläger am 22. August 2013 Widerspruch ein, verweis auf die bereits früher eingereichten Nachweise sowie auf die neuere Rechtsprechung des 5. Senats des Sächsischen Landessozialgerichts, nach der Jahresendprämien geschätzt werden könnten, und legte Bezugsnachweise über Jahresendprämien von 1981 (in Höhe von 1.310,00 Mark für das Planjahr 1980), vom 16. März 1983 (in Höhe von 1.365,00 Mark für das Planjahr 1982), vom 14. Februar 1986 (in Höhe von 1.350,00 Mark für das Planjahr 1985) und vom 11. März 1989 (in Höhe von 1.315,00 Mark für das Planjahr 1988) sowie über (die bereits vollständig berücksichtigte) zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau für das Jahr 1984 (in Höhe von 1.100,00 Mark) vor.
Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 1. November 2013 abermals die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. März 1971 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, unter Berücksichtigung höherer Arbeitsentgelte für die Jahre 1981 (in Höhe von 1.310,00 Mark), 1983 (in Höhe von 1.365,00 Mark), 1986 (in Höhe von 1.350,00 Mark) und 1989 (in Höhe von 1.315,00 Mark) wegen der nachgewiesenen Jahresendprämien, fest. Zugleich hob sie den bisherigen Bescheid (vom 29. April 2010), soweit er entgegenstand, auf und wies darauf hin, dass die (erneut nachgewiesene) zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau für das Jahr 1984 bereits mit dem Bescheid vom 29. April 2010 anerkannt wurde.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 29. November 2013 erneut Widerspruch ein und begehrte die Berücksichtigung von Jahresendprämien auch für die anderen Jahre ab 1971 als glaubhaft gemachte Entgelte entsprechend der neueren Rechtsprechung des 5. Senats des Sächsischen Landessozialgerichts im Wege der Schätzung. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. März 2014 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus: Der Zufluss der begehrten weiteren Arbeitsentgelte in Form von Jahresendprämien sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Die Höhe der Jahresendprämien des Einzelnen sei von einer Vielzahl von Faktoren abhängig gewesen, die heute ohne entsprechende Unterlagen nicht mehr nachvollzogen werden könnten. Eine pauschale Berücksichtigung der Prämien könne daher nicht erfolgen.
Hiergegen erhob der Kläger am 15. April 2014 Klage zum Sozialgericht Leipzig und begehrte die Berücksichtigung von geschätzten Jahresendprämien (fünf Sechstel von 70 Prozent eines Zwölftels des nachgewiesenen Jahresgehalts) nach Maßgabe der neueren Rechtsprechung des 5. Senats des Sächsischen Landessozialgerichts als glaubhaft gemachte Entgelte für die Jahre 1971 bis 1980, 1982, 1984 bis 1987 und 1990. Er legte im Laufe des Klageverfahrens eine Lohnbescheinigung zur Vorlage bei der Unterhaltsgeldberechnung des VE Braunkohlenkombinats T ... vom 5. Februar 1990 vor, in der Jahresendprämien für die Jahre 1987 (in Höhe von 1.275,00 Mark), 1988 (in Höhe von 1.315,00 Mark) und 1989 (in Höhe von 1.315,00 Mark) ausgewiesen sind.
Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 28. Januar 2015 erneut die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. März 1971 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, unter Berücksichtigung höherer Arbeitsentgelte für die Jahre 1987 (in Höhe von 1.275,00 Mark) und 1988 (in Höhe von 1.315,00 Mark) wegen der (weiteren) nachgewiesenen Jahresendprämien, fest. Zugleich hob sie den bisherigen Bescheid (vom 1. November 2013), soweit er entgegenstand, auf.
Das Sozialgericht Leipzig hat die Klage mit Urteil vom 26. Juli 2017 abgewiesen. Zur Begründung führte es aus: Jahresendprämien seien kein berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt, da diese Prämien nach DDR-Recht steuer- und betragsfrei gewesen seien. Der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), das die Jahresendprämien als AAÜG-relevantes Entgelt anerkenne, sei nicht zu folgen.
Gegen das am 11. August 2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22. August 2017 Berufung eingelegt, mit der er ursprünglich sein Begehren nach Feststellung von Jahresendprämien für die Jahre 1971 bis 1980, 1982 und 1984 bis 1985, weiterverfolgte. Mit Schriftsatz vom 24. November 2018 beschränkte er sein Begehren nach Feststellung von Jahresendprämien auf die Zuflussjahre 1972 bis 1980. Zur Begründung führte er aus: Das Urteil des Sozialgerichts verstoße gegen materielles Recht, denn es habe die Rechtsprechung des BSG missachtet. Er habe alle Bezugsvoraussetzungen für die Zahlung der Jahresendprämien erfüllt. Die Höhe der Jahresendprämie könne aus den Unterlagen des Bundesarchivs belastbar herausgearbeitet werden. Zudem seien bei ihm für den Beschäftigungszeitraum von 1977 (gemeint: 1972) bis 1980 die Angaben in der schriftlichen Erklärung der Zeugen S ... und Dr. R ... vom 11. und 26. April 2010 zu in den Kombinatsbetrieben gezahlten Jahresendprämien anzuwenden. Diese Erkenntnisse seien im Übrigen auch auf die Beschäftigung im VE Braunkohlenkombinat T ... übertragbar. Er legte unter anderem die, gerichtsbekannte, schriftliche Erklärung der Zeugen S ... (Generaldirektor des VE Braunkohlenkombinats U ...) und Dr. R ... (Direktor für Sozialökonomie des VE Braunkohlenkombinats U ...) vom 11. und 26. April 2010 sowie die, ebenfalls gerichtsbekannte, Zusatzerklärung des Zeugen S ... vom 13. Februar 2012 zu in den Kombinatsbetrieben gezahlten Jahresendprämien, Kopien aus dem Bundesarchiv zu in verschiedenen Kombinaten gezahlten Jahresendprämien sowie Zusammenstellungen der Initiativgruppe Mitteldeutscher Braunkohlekumpel vom 5. September 2017 vor.
Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 26. Juli 2017 aufzuheben und die Beklagte, unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2014, zu verurteilen, den Feststellungsbescheid vom 16. Juni 2003 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 14. Februar 2006, vom 23. Februar 2009, vom 29. April 2010, vom 1. November 2013 und vom 28. Januar 2015 abzuändern und Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1972 bis 1980 als zusätzliche Entgelte im Rahmen der nachgewiesenen Zusatzversorgungszeiten festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis, nicht allerdings in der Begründung, für zutreffend.
Das Gericht hat arbeitsvertragliche Unterlagen vom Kläger angefordert und eine schriftliche Auskunft des Zeugen C ... vom 23. August 2018 eingeholt.
Mit Schriftsätzen vom 5. September 2018 (Beklagte), vom 24. November 2018 (Kläger) und vom 29. November 2018 (Beklagte) haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
II. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Hinweis der Beklagten im Schriftsatz vom 29. November 2018, sie beabsichtige – nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des LSG Berlin/Brandenburg vom 31. Juli 2018 (im Verfahren L 22 R 78/14) zum VEB Braunkohlenbohrungen und Schachtbau V ... – im Falle des Klägers dessen Beschäftigungszeitraum vom 1. Januar 1977 bis 31. Dezember 1980 als zu Unrecht festgestellte Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz zu deklarieren, das Gericht nicht daran hindert, das streitgegenständliche Verfahren zum jetzigen Zeitpunkt streitig zu entscheiden. Denn der Kläger kann sich sowohl derzeit als auch mit Wirkung für die Vergangenheit im Hinblick auf das mit dem Überprüfungsantrag bereits vom 11. Oktober 2011 anhängig gemachte Zugunstenverfahren auf die Tatbestands(Dritt-bindungs-)wirkung der Statusentscheidung (so ausdrücklich: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 13) der Beklagten in den Feststellungsbescheiden vom 14. Februar 2006, vom 23. Februar 2009, vom 29. April 2010, vom 1. November 2013 und vom 28. Januar 2015 (" das AAÜG ist nach dessen § 1 Abs. 1 für Sie anwendbar.") berufen. Die Voraussetzungen von § 1 AAÜG liegen – sowohl derzeit als auch mit Wirkung für die Vergangenheit – im Hinblick auf das streitgegenständliche Begehren für die streitgegenständliche Jahre vor. Selbst wenn die Beklagte während des Laufs des Berufungsverfahrens einen entsprechenden Teilrechtswidrigkeitsfeststellungsbescheid erlassen hätte, wäre dieser nicht Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens geworden. Denn dieser würde den streitgegenständlichen Überprüfungsablehnungsbescheid vom 25. Juli 2013 (in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 1. November 2013 und vom 28. Januar 2015) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2014 weder abändern noch ersetzen (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 96 SGG). Er hätte vielmehr einen neuen, selbstständigen Regelungsinhalt. Er hätte auch auf das anhängige Verfahren weder unmittelbare noch indirekte Auswirkung, weil er den streitgegenständlichen Überprüfungsantrag vom 11. Oktober 2011 nicht determinieren würde. Eine Rückwirkung auf das gerichtlich anhängige Überprüfungsverfahren seit Oktober 2011 käme ihm nicht zu.
III. Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet, weil das Sozialgericht Leipzig die Klage teilweise zu Unrecht abgewiesen hat. Denn der Kläger hat in dem tenorierten Umfang Anspruch auf Feststellung zusätzlicher, ihm in den Jahren 1972 bis 1980 zugeflossener, weiterer Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits mit Bescheid vom 16. Juni 2003 in der Fassung der Bescheide vom 14. Februar 2006, vom 23. Februar 2009, vom 29. April 2010, vom 1. November 2013 und vom 28. Januar 2015 festgestellten Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben. Soweit er darüber hinausgehend noch höhere als die tenorierten Arbeitsentgelte begehrt, ist die Berufung unbegründet, weshalb sie im Übrigen zurückzuweisen war. Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1971, 1982, 1984 und 1985 begehrt der Kläger ausdrücklich und ausweislich seines klarstellenden Schriftsatzes vom 24. November 2018 inzwischen nicht mehr; insoweit hat er seine Berufung bereits zurückgenommen (§ 156 Abs. 1 SGG).
Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 25. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG), weil mit dem Feststellungsbescheid vom 16. Juni 2003 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 14. Februar 2006, vom 23. Februar 2009, vom 29. April 2010, vom 1. November 2013 und vom 28. Januar 2015 das Recht unrichtig angewandt bzw. von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]). Deshalb waren das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 26. Juli 2017 (teilweise) abzuändern, der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 25. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Feststellungsbescheid vom 16. Juni 2003 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 14. Februar 2006, vom 23. Februar 2009, vom 29. April 2010, vom 1. November 2013 und vom 28. Januar 2015 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1972 bis 1980 weitere Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, wie tenoriert, festzustellen sind.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Diese Voraussetzungen liegen vor, denn der Feststellungsbescheid vom 16. Juni 2003 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 14. Februar 2006, vom 23. Februar 2009, vom 29. April 2010, vom 1. November 2013 und vom 28. Januar 2015 ist teilweise rechtswidrig.
Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der unter anderem für das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren (§ 149 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch [SGB VI]) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat die Beklagte mit dem Feststellungsbescheid vom 16. Juni 2003 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 14. Februar 2006, vom 23. Februar 2009, vom 29. April 2010, vom 1. November 2013 und vom 28. Januar 2015 Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Jahresendprämien hat sie zwar bereits teilweise (nämlich für die Zuflussjahre 1981, 1983 und 1986 bis 1989) berücksichtigt, weitere Jahresendprämien (nämlich für die Zuflussjahre 1972 bis 1980) hat sie jedoch zu Unrecht teilweise nicht berücksichtigt.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR an Arbeitnehmer rechtmäßig gezahlten Jahresendprämien dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig war (so: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.; dem folgend: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 13). Denn der Gesetzestext des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG besagt, dass den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst (§ 256a SGB VI) unter anderen das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen ist. Aus dem Wort "erzielt" folgt im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln musste, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden ist. In der DDR konnten die Werktätigen unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil ihres Arbeitseinkommens bzw. -entgelts erhalten. Sie waren im Regelfall mit dem Betriebsergebnis verknüpft und sollten eine leistungsstimulierende Wirkung ausüben. Lohn und Prämien waren "Formen der Verteilung nach Arbeitsleistung" (vgl. Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 192f.). Die Prämien wurden aus einem zu bildenden Betriebsprämienfonds finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung mussten in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart werden. Über ihre Gewährung und Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv. Diese allgemeinen Vorgaben galten für alle Prämienformen (§ 116 des Arbeitsgesetzbuches der DDR [nachfolgend: DDR-AGB] vom 16. Juni 1977 [DDR-GBl. I 1977, Nr. 18, S. 185]) und damit auch für die Jahresendprämie (§ 118 Abs. 1 und 2 DDR-AGB). Die Jahresendprämie diente als Anreiz zur Erfüllung und Übererfüllung der Planaufgaben; sie war auf das Planjahr bezogen und hatte den Charakter einer Erfüllungsprämie. Nach § 117 Abs. 1 DDR-AGB bestand ein "Anspruch" auf Jahresendprämie, wenn - die Zahlung einer Jahresendprämie für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart war, - der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatte und - der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebs war. Die Feststellung von Beträgen, die als Jahresendprämien gezahlt wurden, hing davon ab, dass der Empfänger die Voraussetzungen der §§ 117, 118 DDR-AGB erfüllt hatte. Hierfür und für den Zufluss trägt er die objektive Beweislast (sog. Feststellungslast im sozialgerichtlichen Verfahren, vgl. insgesamt: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.; dem folgend und diese Beweislast, unter Ablehnung einer Schätzungsmöglichkeit, betonend: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 14).
Daraus wird deutlich, dass die Zahlung von Jahresendprämien von mehreren Voraussetzungen abhing. Der Kläger hat, um eine Feststellung zusätzlicher Entgelte beanspruchen zu können, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass alle diese Voraussetzungen in jedem einzelnen Jahr erfüllt gewesen sind und zusätzlich, dass ihm ein bestimmter, berücksichtigungsfähiger Betrag auch zugeflossen, also tatsächlich gezahlt, worden ist.
Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht dabei nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Neben dem Vollbeweis, d.h. der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, ist auch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung des Vorliegens weiterer Arbeitsentgelte aus Jahresendprämien gegeben. Dies kann aus der Vorschrift des § 6 Abs. 6 AAÜG abgeleitet werden. Danach wird, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht wird, der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.
Im vorliegenden konkreten Einzelfall hat der Kläger den Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach zwar nicht nachgewiesen, jedoch für die Zuflussjahre 1972 bis 1980 glaubhaft gemacht (dazu insgesamt nachfolgend unter 1.). Die konkrete Höhe der Jahresendprämien, die zur Auszahlung an ihn gelangten, hat er zwar nicht nachgewiesen, aber für die Zuflussjahre 1972 bis 1980 in einer bestimmten Höhe glaubhaft machen können; eine Schätzung hingegen – wie vom Kläger ursprünglich begehrt – ist jedoch nicht möglich (dazu insgesamt nachfolgend unter 2.).
1. Der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach ist – bezogen auf die noch streitgegenständlichen Zuflussjahre – im vorliegenden Fall zwar nicht nachgewiesen (dazu nachfolgend unter a), jedoch für die Zuflussjahre 1972 bis 1980 glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter b):
a) Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Beurteilungsbögen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an den Kläger geflossene Prämienzahlungen konnte er – abgesehen von den Nachweisen für die nicht streitgegenständlichen Jahren – nicht vorlegen. Er selbst verfügt auch über keine weiteren Unterlagen, mit denen er die Gewährung von Jahresendprämien belegen könnte, wie er selbst wiederholt ausführte. Aus dem Schreiben der Rhenus Office Systems GmbH vom 9. Februar 2009 ergibt sich darüber hinaus, dass Auszahlungsunterlagen über Jahresendprämien für den Kläger nicht mehr vorliegen.
Nachweise zu an den Kläger gezahlten Jahresendprämien liegen auch im Übrigen nicht mehr vor, da zwischenzeitlich die Aufbewahrungsfrist für die Entgeltunterlagen der ehemaligen Betriebe der DDR abgelaufen ist (31. Dezember 2011; vgl. § 28f Abs. 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch [SGB IV]), weshalb bereits die Beklagte im erneuten Verwaltungsüberprüfungsverfahren von einer entsprechenden Anfrage an die Rhenus Office Systems GmbH abgesehen hat.
b) Der Zufluss von Prämienzahlungen dem Grunde nach konkret an den Kläger ist aber im vorliegenden Fall für die – nur noch streitgegenständlichen – Zuflussjahre 1972 bis 1980 glaubhaft gemacht.
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen (vgl. dazu auch: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 14), überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dieser Beweismaßstab ist zwar durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss also nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die "gute Möglichkeit" aus, das heißt es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. dazu dezidiert: BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 5).
Dies zu Grunde gelegt, hat der Kläger im konkreten Einzelfall glaubhaft gemacht, dass die drei rechtlichen Voraussetzungen (§ 117 Abs. 1 DDR-AGB) für den Bezug einer Jahresendprämie für die Zuflussjahre 1972 bis 1980 vorlagen und er jeweils eine Jahresendprämie erhalten hat:
aa) Der Kläger war in den Planjahren 1971 bis 1979 jeweils während des gesamten Planjahres Angehöriger des VEB Rationalisierung Braunkohle Y ... bzw. des – unmittelbaren Rechtsnachfolgebetriebes – VEB Braunkohlenbohrungen und Schachtbau V ... (= Kombinatsbetriebe der VVB Braunkohle U ..., später des VE Braunkohlenkombinats U ...) (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 3 DDR-AGB), wie sich aus den vorgelegten arbeitsvertraglichen Unterlagen (Bl. 128-163 der Gerichtsakte) sowie aus den Eintragungen in seinen Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung (Bl. 188-198 und 232-272 der Gerichtsakte) ergibt.
bb) Mindestens glaubhaft gemacht ist darüber hinaus auch, dass die Zahlung von Jahresendprämien für das Arbeitskollektiv, dem der Kläger angehörte, jeweils in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart war (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 1 DDR-AGB). Denn der Abschluss eines Betriebskollektivvertrages zwischen dem Betriebsleiter und der zuständigen Betriebsgewerkschaftsleitung war nach § 28 Abs. 1 DDR-AGB zwingend vorgeschrieben. Die Ausarbeitung des Betriebskollektivvertrages erfolgte jährlich, ausgehend vom Volkswirtschaftsplan; er war bis zum 31. Januar des jeweiligen Planjahres abzuschließen (vgl. Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 111). Ebenso zwingend waren nach § 118 Abs. 1 DDR-AGB in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 3 DDR-AGB die Voraussetzungen und die Höhe der Jahresendprämie in dem (jeweiligen) Betriebskollektivvertrag zu regeln. Konkretisiert wurde diese zwingende Festlegung der Voraussetzungen zur Gewährung von Jahresendprämien im Betriebskollektivvertrag in den staatlichen Prämienverordnungen: So legten die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1972) vom 12. Januar 1972 (DDR-GBl. II 1972, Nr. 5, S. 49) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1972 (DDR-GBl. II 1972, Nr. 70, S. 810) sowie in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: 2. Prämienfond-VO 1973) vom 21. Mai 1973 (DDR-GBl. I 1973, Nr. 30, S. 293), mit denen die Weitergeltung der Prämienfond-VO 1972 über das Jahr 1972 hinaus angeordnet wurden, sowie die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1982) vom 9. September 1982 (DDR-GBl. I 1982, Nr. 34, S. 595) jeweils staatlicherseits fest, dass die Verwendung des Prämienfonds, die in den Betrieben zur Anwendung kommenden Formen der Prämierung und die dafür vorgesehenen Mittel im Betriebskollektivvertrag festzulegen waren (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 Prämienfond-VO 1982). Dabei war, ohne dass ein betrieblicher Ermessens- oder Beurteilungsspielraum bestand, in den Betriebskollektivverträgen zu vereinbaren bzw. festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Jahresendprämien als Form der materiellen Interessiertheit der Werktätigen an guten Wirtschaftsergebnissen des Betriebes im gesamten Planjahr angewendet werden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 2 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz 3 Spiegelstrich 4 Prämienfond-VO 1982).
Damit kann in der Regel für jeden Arbeitnehmer in der volkseigenen Wirtschaft, sofern nicht besondere gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen sollten, davon ausgegangen werden, dass ein betriebskollektivvertraglich geregelter Jahresendprämienanspruch dem Grunde nach bestand (vgl. dazu auch: Lindner, "Die ‚leere Hülle‘ ist tot – wie geht es weiter?", RV [= Die Rentenversicherung] 2011, 101, 104), auch wenn die Betriebskollektivverträge als solche nicht mehr vorgelegt oder anderweitig vom Gericht beigezogen werden können. Vor diesem Hintergrund ist der von der Beklagten in anderen Verfahren erhobene Einwand, die Betriebskollektivverträge seien anspruchsbegründend, zwar zutreffend, verhindert eine Glaubhaftmachung jedoch auch dann nicht, wenn diese im konkreten Einzelfall nicht eingesehen werden können.
cc) Ausgehend von der Auskunft des Zeugen C ... sowie den sonstigen Hinweistatsachen ist zudem glaubhaft gemacht, dass der Kläger und das Arbeitskollektiv, dem er angehörte, die vorgegebenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatten (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 2 DDR-AGB).
Der Zeuge C ..., der den Kläger seit 1968 aus der gemeinsamen beruflichen Tätigkeit in den jeweils gleichen Beschäftigungsbetrieben kannte, mit diesem zusammenarbeitete und der seit Januar 1977 der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers war, gab in seiner schriftlichen Zeugenerklärung vom 23. August 2018 (Bl. 274-286 der Gerichtsakte) an, dass der Kläger, wie alle anderen Mitarbeiter des Betriebes auch, jedes Jahr eine Jahresendprämie ausgezahlt erhielt. Die Berechnung der Jahresendprämien erfolgte als rein mathematischer Vorgang durch Aufteilung des verfügbaren Festbetrages. Standard für die Berechnung der Jahresendprämien war stets das persönliche Monatsbrutto bzw. ein Zwölftel des Jahresbruttogehalts des betreffenden Beschäftigten im Planjahr. Je nach Stand der Planerfüllung wurde der Prozentsatz von der Betriebsleitung bzw. von der Industriezweigleitung gemeinsam mit der Partei- und Gewerkschaftsleitung festgelegt. Der durchorganisierte sozialistische Wettbewerb wurde als Gegenstück zur Konkurrenz im marktwirtschaftlichen System aufgefasst und sollte einer Stagnation entgegenwirken. Dementsprechend wurde die Auszahlung der Jahresendprämie in allen Betrieben als hoch angebundenes Ritual zelebriert und die Prozedur sollte sich auch symbolisch von einer "ordinären Geldübergabe" abheben. Der Übergabetag (Zahltag) der Jahresendprämie wurde rechtzeitig allen Beschäftigten bekannt gemacht. An diesen Tag galt strenge Dienstreisesperre, auch für die Verwaltung. Unvermeidbare Ausnahmen mussten "von höherer Stelle" genehmigt werden. Die Verantwortlichen der betrieblichen Kasse hatten die ihrem Zuständigkeitsbereich zustehende Geldsumme an Bargeld von der Bank abgeholt (die ebenfalls zu diesem Zweck personell aufgerüstet hatte) und waren zunächst damit beschäftigt, nach vorliegenden Auszahllisten die "Portionen" für die einzelnen Empfänger "einzutüten". Danach kamen die Kassenmitarbeiter mit den Geldtüten und Auszahllisten ins Abteilungsleiterbüro, riefen einzeln oder in kleinen Gruppen die Kollegen der Abteilung zum Empfang der Jahresendprämie ins Büro, händigten die Tüten aus, ließen nachzählen, auf den Listen quittieren und sammelten die leeren Tüten wieder ein. Mit dem Geld zusammen wurde noch ein (für alle gleichlautendes) Glückwunschschreiben der Kombinats- und Parteileitung übergeben, meistens per Handschlag durch den Leiter, manchmal aber auch einfach so. Der Zeuge gab weiterhin an, dass er als Gruppen- und später Abteilungsleiter unmittelbar an der Berechnung und Auszahlung der Jahresendprämie, auch für den Kläger, beteiligt war. Gemeinsam mit der Gewerkschafts- und Parteileitung hatte er die von der Sekretärin vorbereiteten Listen mit dem aktuellen Betrag der Jahresendprämie (berechnet aus Bruttolohnsumme des Vorjahres multipliziert mit dem für das jeweilige Planjahr gültigen Prozentsatz und auf volle Markwerte gerundet) inhaltlich und rechnerisch geprüft und dann zur Auszahlung freigegeben. Als Abteilungsleiter überreichte er dem Kläger jeweils auch die symbolische Glückwunschkarte und konnte deshalb versichern, dass der Kläger seine Jahresendprämien stets erhalten hatte. Grundlegende Voraussetzung für die Zahlung der Jahresendprämien war die Erfüllung des Planes durch den Betrieb. Die Planauflagen wurden regelmäßig erfüllt. Eine Ausnahme bildete zwar der Katastrophenwinter 1978/1979, für diese Jahre wurden die Planauflagen allerdings nachträglich angepasst, sodass auch für diese Jahre Jahresendprämien vom Betrieb gezahlt wurden. Die Jahresendprämien wurden regelmäßig im Februar bzw. spätestens Anfang März für das jeweils vorangegangene Jahr im Büro des Abteilungsleiters in bar ausgezahlt.
Unzulänglichkeiten des Klägers, die gegebenenfalls eine Kürzung oder Nichtzahlung der Jahresendprämie zur Folge hätten haben können, ergeben sich auch nicht aus anderweitigen Indizien oder Hinweistatsachen. Im Gegenteil: Die Angaben des Zeugen C ... sind vor dem Hintergrund der beigezogenen Leistungsbeurteilungen und Arbeitseinschätzungen des Betriebes über den Kläger plausibel und bestätigen die berechtigte Annahme, dass der Kläger die individuellen Leistungskennziffern konkret erfüllte. So wird unter anderem in der betrieblichen Leistungseinschätzung vom 10. August 1983 (Bl. 137 der Gerichtsakte), die Auskunft über die Beschäftigung des Klägers bereits seit 16. Oktober 1967 gibt, ausgeführt, dass der Kläger - sich fachlich und gesellschaftlich kontinuierlich und mit sehr gutem Erfolg entwickelte, - sich besondere Verdienste auf dem Gebiet des Einsatzes der EDV für bodenmechanische Aufgaben erwarb, - seine Arbeit mit Engagement für die Entwicklung und Weiterentwicklung der PS-Standsicherheit verrichtete, - eine Arbeitsweise an den Tag legte, die durch das Streben nach Leistungssteigerung und durch die Weitervermittlung von Wissen gekennzeichnet war, - seine Arbeit vorbildlich erledigte.
Unterstrichen wird diese vorbildliche und weder zu Kritik noch Tadel Anlass gebende Arbeitsweise des Klägers weiterhin durch die ihm vom Betrieb – teilweise mit Urkunden vom 28. Februar 1969 (Bl. 181 der Gerichtsakte), vom 12. Februar 1970 (B. 182 der Gerichtsakte), vom 29. März 1974 (Bl. 183 der Gerichtsakte), von 1975 (Bl. 184 der Gerichtsakte), von 1976 (Bl. 185 der Gerichtsakte), von 1978 bis 1980 (Bl. 186 der Gerichtsakte) belegten – jeweils verliehenen Auszeichnungen als Mitglied eines "Kollektivs der sozialistischen Arbeit" in den Jahren 1969, 1970, 1974, 1975, 1976, 1977, 1978, 1979, 1980, 1981, 1982, 1983, 1984, 1985 und 1986 (Bl. 193 und 247 der Gerichtsakte). Mit diesen Auszeichnungen wurden unter anderem beispielgebende Arbeitsleistungen des Kollektivs und jedes einzelnen Mitglieds des Kollektivs im sozialistischen Wettbewerb, also konkret auch des Klägers, gewürdigt (vgl. dazu: § 1 der "Ordnung über die Verleihung und Bestätigung der erfolgreichen Verteidigung des Ehrentitels ‚Kollektiv der sozialistischen Arbeit‘", die Bestandteil der "Bekanntmachung der Ordnungen über die Verleihung der bereits gestifteten staatlichen Auszeichnungen" vom 28. Juni 1978 [DDR-GBl. Sonderdruck Nr. 952, S. 1 ff.] war). Darüber hinaus wird die vorbildliche Arbeitsweise des Klägers auch bestätigt durch die ihm vom Betrieb mit Urkunde vom 7. Oktober 1983 (Bl. 187 der Gerichtsakte) verliehene Auszeichnung als "Aktivist der sozialistischen Arbeit". Mit dieser Auszeichnung wurden unter anderem hervorragende und beispielgebende Arbeitsleistungen gewürdigt (vgl. dazu: § 1 der "Ordnung über die Verleihung des Ehrentitels ‚Aktivist der sozialistischen Arbeit‘", die Bestandteil der "Bekanntmachung der Ordnungen über die Verleihung der bereits gestifteten staatlichen Auszeichnungen" vom 28. Juni 1978 [DDR-GBl. Sonderdruck Nr. 952, S. 1 ff.] waren).
Zusammenfassend wird damit bestätigt, dass der Kläger die ihm übertragenen Aufgaben stets gut erledigte, sodass sich keinerlei berechtigte Zweifel an der Erfüllung der vorgegebenen Leistungskriterien aufdrängen.
2. Die konkrete Höhe der Jahresendprämien, die für die dem Grunde nach glaubhaft gemachten Planjahre (1971 bis 1979) in den Zuflussjahren 1972 bis 1980 zur Auszahlung an den Kläger gelangten, konnte er zwar nicht nachweisen (dazu nachfolgend unter a), jedoch für die Zuflussjahre 1972 bis 1980 in Form eines konkreten Betrages glaubhaft machen (dazu nachfolgend unter b). Die Höhe einer dem Grunde nach lediglich glaubhaft gemachten Jahresendprämie darf – entgegen der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats des Sächsischen Landessozialgerichts – allerdings nicht geschätzt werden (dazu nachfolgend unter c).
a) Die dem Kläger für die dem Grunde nach glaubhaft gemachten Planjahre (1971 bis 1979) in den Jahren 1972 bis 1980 zugeflossenen Jahresendprämienbeträge sind der Höhe nach nicht nachgewiesen:
Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Beurteilungsbögen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an den Kläger geflossene Prämienzahlungen konnte er – abgesehen von den Nachweisen für die nicht streitgegenständlichen Jahre – nicht vorlegen. Er selbst verfügt auch über keine weiteren Unterlagen, mit denen er die Gewährung von Jahresendprämien belegen könnte, wie er selbst wiederholt ausführte. Aus dem Schreiben der Rhenus Office Systems GmbH vom 9. Februar 2009 ergibt sich darüber hinaus, dass Auszahlungsunterlagen über Jahresendprämien für den Kläger nicht mehr vorliegen.
Auszahlungs- bzw. Quittierungslisten oder Anerkennungsschreiben der Abteilung des Betriebes konnte auch der Zeuge C ... nicht vorlegen.
Nachweise zu an den Kläger gezahlten Jahresendprämien liegen auch nicht mehr vor, da zwischenzeitlich die Aufbewahrungsfrist für die Entgeltunterlagen der ehemaligen Betriebe der DDR abgelaufen ist (31. Dezember 2011; vgl. § 28f Abs. 5 SGB IV), weshalb bereits die Beklagte im erneuten Verwaltungsüberprüfungsverfahren von einer entsprechenden Anfrage an die Rhenus Office Systems GmbH abgesehen hat. Von einer Anfrage an das Bundesarchiv wurde im vorliegenden Verfahren abgesehen, da dort – wie aus entsprechenden Anfragen in anderen Verfahren gerichtsbekannt wurde – lediglich statistische Durchschnittwerte der in den Kombinaten gezahlten durchschnittlichen Jahresendprämienbeträge pro Vollbeschäftigteneinheit aus verschiedenen Jahren vorhanden sind, die keinerlei Rückschluss auf die individuelle Höhe der an den Kläger in einem konkreten Kombinatsbetrieb gezahlten Jahresendprämienhöhe erlauben. Genau dies bestätigen auch die vom Kläger eingereichten Bestandsdaten zu in verschiedenen Kombinaten gezahlten Jahresendprämien aus dem Bundesarchiv (Bl. 61-80 der Gerichtsakte) sowie die in den Informationsschreiben und Zusammenstellungen der Initiativgruppe Mitteldeutscher Braunkohlekumpel vom 5. September 2017 (Bl. 81-95 der Gerichtsakte) aufgenommenen Auswertungen. Sämtliche Zusammenstellungen und Übersichten zu den Kombinaten lassen keinen individuellen Bezug erkennen und sind aus diesem Grund nicht geeignet zu einer anderen Bewertung der Sachlage zu führen.
b) Die konkrete Höhe der an den Kläger für die dem Grunde nach glaubhaft gemachten Planjahre (1971 bis 1979) in den Jahren 1972 bis 1980 zugeflossenen Jahresendprämienbeträge sind für diese – nur noch streitgegenständlichen – Zuflussjahre 1972 bis 1980 (also während der Planjahre 1971 bis 1979 mit Zugehörigkeit zum VEB Rationalisierung Braunkohle Y ... und zum VEB Braunkohlenbohrungen und Schachtbau V ...) glaubhaft gemacht:
Die Glaubhaftmachung der konkrete Höhe der an den Kläger ausgezahlten Jahresendprämienbeträge für die in den Jahren 1972 bis 1980 zugeflossenen Jahresendprämien (für die Planjahre 1971 bis 1979) folgt aus der gerichtsbekannten, schriftlichen Erklärung der Zeugen S ... (Generaldirektor des VE Braunkohlenkombinats U ...) und Dr. R ... (Direktor für Sozialökonomie des VE Braunkohlenkombinats U ...) vom 11. und 26. April 2010 (Bl. 57-58 der Gerichtsakte) sowie der ebenfalls gerichtsbekannten, schriftlichen Zusatzerklärung des Zeugen S ... vom 13. Februar 2012 (Bl. 59-60 der Gerichtsakte). Denn diese Zeugenerklärungen gelten für alle Betriebe des ehemaligen VE Braunkohlenkombinats U ... und damit sowohl für den VEB Rationalisierung Braunkohle Y ... (vgl. dazu bereits: Sächsisches LSG, Urteil vom 16. Februar 2016 - L 5 RS 758/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 39; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. Februar 2018 - L 5 RS 888/16 - JURIS-Dokument, RdNr. 39) als auch für den VEB Braunkohlenbohrungen und Schachtbau V ... Denn beide Betriebe gehörten während ihrer rechtlich selbständigen Existenz zum VE Braunkohlenkombinat U ..., wie sich aus den – gerichtbekannten und beigezogenen – Registerauszügen (für den VEB Rationalisierung Braunkohle Y ...) sowie explizit aus der Erklärung der Kombinatsverantwortlichen (für den VEB Braunkohlenbohrungen und Schachtbau V ...) ergibt. Weil der Kläger allerdings lediglich bis zum 31. Dezember 1980 in diesen Betrieben tätig und damit nur bis zu diesem Zeitpunkt dem VE Braunkohlenkombinat U ... zugehörig war, kann diese Erklärung auch nur bis zu diesem Zeitpunkt zu Grunde gelegt werden. Den Beschäftigungszeitraum ab 1. Januar 1981 im VE Braunkohlenkombinat T ... -Stammbetrieb- deckt sie nicht ab, weil die bekundenden Zeugen keine Verantwortlichen dieses konkreten Beschäftigungskombinates waren.
Die Zeugen S ... und Dr. R ... erklärten, dass im Rahmenkollektivvertrag die Zahlung einer Jahresendprämie an die Beschäftigten festgelegt war und ausgehend von den im jeweiligen Jahr erzielten Produktionsergebnissen des Kombinates (also des VE Braunkohlenkombinats U ...) jeweils der zutreffende Prozentsatz zur Ermittlung der Jahresendprämie festgestellt wurde. Bezugsgröße dieses Prozentsatzes war dabei immer das durchschnittliche monatliche Bruttogehalt des Beschäftigten im Vorjahr, also ein Zwölftel des Jahresbruttoverdienstes des Vorjahres. Als verbindliche Prozentsätze wurden für die einzelnen Jahre (unter anderem) festgelegt: - für das Jahr 1970: 87,80 Prozent, - für das Jahr 1971: 84,50 Prozent, - für das Jahr 1972: 79,10 Prozent, - für das Jahr 1973: 88,30 Prozent, - für das Jahr 1974: 87,75 Prozent, - für das Jahr 1975: 92,55 Prozent, - für das Jahr 1976: 89,15 Prozent, - für das Jahr 1977: 93,65 Prozent, - für das Jahr 1978: 94,30 Prozent, - für das Jahr 1979: 94,07 Prozent, - für das Jahr 1980: 87,03 Prozent, - für das Jahr 1981: 91,94 Prozent und - für die Jahre 1982 bis 1989 jeweils: 88,64 Prozent (anstatt 89,85 Prozent, gemäß Berichtigung durch den Zeugen S ... mit schriftlicher Zusatzerklärung vom 13. Februar 2012). In seiner (gerichtsbekannten) schriftlichen Zusatzerklärung vom 13. Februar 2012 führte der Zeuge S ... zudem aus, dass diese verbindlichen Prozentsätze durch den ehemaligen Hauptbuchhalter des VE Braunkohlenkombinats U ..., Q ... (bereits Anfang 2010 verstorben) akribisch aus den ehemaligen Betriebsunterlagen herausgearbeitet wurden.
Der Zeuge C ... bekundete gleichfalls, dass Basis der Höhe der Jahresendprämie der durchschnittliche monatliche Jahresbruttoverdienst des jeweiligen Jahresendprämienjahres war.
Vor diesem Hintergrund kann im vorliegenden konkreten Einzelfall davon ausgegangen werden, dass dem Kläger – soweit und solange er Angehöriger des VEB Rationalisierung Braunkohle Y ... sowie des VEB Braunkohlenbohrungen und Schachtbau V ... und damit des VE Braunkohlenkombinats U ... (also bis einschließlich 31. Dezember 1980) war – der konkrete Prozentanteil seines jeweiligen monatlichen Jahresdurchschnittsbruttolohnes als Jahresendprämie zugeflossen ist, weil gegenteilige Anhaltspunkte weder vorgetragen, noch ersichtlich sind und an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen keine Zweifel bestehen. Der Generaldirektor und der Direktor für Sozialökonomie des Kombinates, die sich – wie ergänzend erklärt wurde – des ehemaligen Hauptbuchhalters des Kombinates bedienten, sind sachkundige Personen, die über die Erfüllung der Planziele und die kombinatsseitigen Festlegungen Auskunft zu geben geeignet sind. Die Besonderheit der vorliegenden konkreten Sachverhaltskonstellation ist, wie aus den Angaben der Zeugen übereinstimmend und nachvollziehbar hervorgeht, dadurch gekennzeichnet, dass im Kombinat für alle Kombinatsbetriebe – ausgehend von der Planerfüllungsquote des Kombinates – ein konkreter Prozentsatz der Jahresendprämienzahlung festgelegt wurde. Insofern fehlt es im konkreten Sachverhalt bezüglich der Planjahre 1971 bis 1979 nicht an einem geeigneten Maßstab, an dem die konkrete Höhe der dem Grunde nach bezogenen Jahresendprämie beurteilt werden kann. Plausibel ist dies im vorliegenden Fall auch deshalb, weil nicht pauschal der durchschnittliche Bruttomonatslohn eines (jeden) Beschäftigten als Maßstab der Jahresendprämienzahlung behauptet wird, der nach den rechtlichen Koordinaten des DDR-Rechts gerade nicht der Basis-, Ausgangs- oder Grundwert zur Berechnung einer Jahresendprämie war, sondern explizit die im jeweiligen Jahr erzielten Produktionsergebnisses des Kombinats als Berechnungsbasis der kombinatsseitigen Festlegung von den Kombinatsverantwortlichen deklariert wurden.
Die Kriterien, nach denen eine hinreichende Glaubhaftmachung erfolgt, sind demnach im konkreten Fall in Bezug auf die streitgegenständlichen Planjahre 1971 bis 1979 (mit Zufluss in den Jahren 1972 bis 1980) erfüllt, weil nicht lediglich ein allgemeiner Ablauf und eine allgemeine Verfahrensweise dargelegt wurden.
Somit ist im Fall des Klägers zunächst der monatliche Bruttodurchschnittsverdienst der Planjahre 1971 bis 1979, für den die Jahresendprämien in den darauffolgenden Jahren (1972 bis 1980) gezahlt wurden, zu Grunde zu legen. Dieser kann der Arbeitsentgeltbescheinigung der DISOS GmbH vom 25. Mai 2003 (Bl. 199-200 der Gerichtsakten), die Grundlage der im Feststellungsbescheid vom 16. Juni 2003 enthaltenen Entgeltdaten ist, entnommen werden. Davon ist die von den Zeugen S ... und Dr. R ... bekundete prozentuale Feststellungsquote der Planerfüllung der Jahre 1971 bis 1979 als glaubhaft gemachte Jahresendprämie festzusetzen. Von diesem Betrag ist ein Abzug in Höhe eines Sechstels vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung des § 6 Abs. 6 AAÜG vorzunehmen.
Dies zu Grunde gelegt, sind für den Kläger Jahresendprämienzahlungen für die Beschäftigungsjahre 1971 bis 1979 (und damit für das Zuflussjahre 1972 bis 1980) wie folgt zu berücksichtigen:
JEP-An-spruchsjahr Jahresarbeits-verdienst Monatsdurch-schnitts-verdienst JEP in Höhe der Glaubhaftmachung zu Grunde gelegt davon 5/6 (exakt) JEP-Zuflussjahr 03-12/1971 10.490,80 M 1.049,08 M 84,50 % 886,47 M 738,72 M 1972 1972 12.058,76 M 1.004,90 M 79,10 % 794,88 M 662,40 M 1973 1973 13.405,80 M 1.117,15 M 88,30 % 986,44 M 822,03 M 1974 1974 14.536,80 M 1.211,40 M 87,75 % 1.063,00 M 885,83 M 1975 1975 15.226,80 M 1.268,90 M 92,55 % 1.174,37 M 978,64 M 1976 1976 15.105,83 M 1.258,82 M 89,15 % 1.122,24 M 935,20 M 1977 1977 15.006,83 M 1.250,57 M 93,65 % 1.171,16 M 975,97 M 1978 1978 14.981,45 M 1.248,45 M 94,30 % 1.177,29 M 981,00 M 1979 1979 16.608,99 M 1.384,08 M 94,07 % 1.302,00 M 1.085,00 M 1980
c) Soweit der Kläger im Laufe des Verfahrens eine Schätzung der Höhe der begehrten Jahresendprämien begehrte, ist abschließend darauf hinzuweisen, dass eine Schätzung der Höhe des Prämienbetrages bei lediglich dem Grunde nach glaubhaft gemachtem Jahresendprämienbezug nicht in Betracht kommt (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 16 ff.). Denn eine weitere Verminderung des Beweismaßstabes im Sinne einer Schätzungswahrscheinlichkeit sieht § 6 AAÜG nicht vor. Hätte der Gesetzgeber eine Schätzbefugnis schaffen wollen, so hätte er dies gesetzlich anordnen und Regelungen sowohl zu ihrer Reichweite (Schätzung des Gesamtverdienstes oder nur eines Teils davon) als auch zum Umfang der Anrechnung des geschätzten Verdienstes treffen müssen, nachdem er schon für den strengeren Beweismaßstab der Glaubhaftmachung nur die Möglichkeit einer begrenzten Berücksichtigung (zu fünf Sechsteln) ermöglicht hat. Auch aus § 6 Abs. 5 AAÜG in Verbindung mit § 256b Abs. 1 und § 256c Abs. 1 und 3 Satz 1 SGB VI ergibt sich keine materiell-rechtliche Schätzbefugnis. Rechtsfolge einer fehlenden Nachweismöglichkeit des Verdienstes ist hiernach stets die Ermittlung eines fiktiven Verdienstes nach Tabellenwerten, nicht jedoch die erleichterte Verdienstfeststellung im Wege der Schätzung im Sinne einer Überzeugung von der bloßen Wahrscheinlichkeit bestimmter Zahlenwerte. Die prozessuale Schätzbefugnis gemäß § 287 ZPO, die nach § 202 Satz 1 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren lediglich subsidiär und "entsprechend" anzuwenden ist, greift hier von vornherein nicht ein. Denn § 6 Abs. 6 AAÜG regelt als vorrangige und bereichsspezifische Spezialnorm die vorliegende Fallkonstellation (ein Verdienstteil ist nachgewiesen, ein anderer glaubhaft gemacht) abschließend und lässt für die allgemeine Schätzungsvorschrift des § 287 ZPO keinen Raum. Indem § 6 Abs. 6 AAÜG die Höhe des glaubhaft gemachten Verdienstteils selbst pauschal auf fünf Sechstel festlegt, bestimmt er gleichzeitig die mögliche Abweichung gegenüber dem Vollbeweis wie die Rechtsfolge der Glaubhaftmachung selbst und abschließend. Eine einzelfallbezogene Schätzung scheidet damit aus. Hätte der Gesetzgeber eine Schätzung zulassen wollen, so hätte er das Schätzverfahren weiter ausgestalten und festlegen müssen, ob und gegebenenfalls wie mit dem Abschlag im Rahmen der Schätzung umzugehen ist. Das Fehlen derartiger Bestimmungen belegt im Sinne eines beredten Schweigens zusätzlich den abschließenden Charakter der Ausnahmeregelung in § 6 Abs. 6 AAÜG als geschlossenes Regelungskonzept (BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 19). Eine Schätzung ist deshalb nur bei dem Grunde nach nachgewiesenen Zahlungen möglich (BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 4. Mai 1999 - B 4 RA 6/99 R - SozR 3-8570 § 8 Nr. 3 = JURIS-Dokument, RdNr. 17).
3. Die (in der konkreten Höhe für die Jahre 1972 bis 1980 glaubhaft gemachten) zugeflossenen Jahresendprämien als Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG waren auch nicht nach der am 1. August 1991 maßgeblichen bundesrepublikanischen Rechtslage (Inkrafttreten des AAÜG) steuerfrei im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 ArEV (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 33-41, ebenso nunmehr: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 13). Es handelt sich vielmehr um gemäß § 19 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt wurden).
VI. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt anteilig das Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen sowie die teilweise Berufungsrücknahme.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu vier Fünfteln.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines, zwischenzeitlich von der Beklagten eröffneten, Überprüfungsverfahrens und im Berufungsverfahren nur noch – über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1972 bis 1980 (= Zuflussjahre) in Form von Jahresendprämien festzustellen.
Dem 1943 geborenen Kläger wurde, nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums in der Fachrichtung Bergbau-Tagebau an der Bergakademie Y ... in der Zeit von September 1962 bis September 1967, mit Urkunde vom 18. August 1967 der akademische Grad "Diplomingenieur" verliehen. Er war vom 16. Oktober 1967 bis 30. Juni 1969 als Ingenieur für Bodenmechanik im volkseigenen Betrieb (VEB) Projektierungs- und Konstruktionsbüro "Kohle" Y ... bzw. im Ingenieurbüro Braunkohle W ... sowie vom 1. Juli 1969 bis 30. Juni 1990 als Entwicklungsingenieur und Projektingenieur zunächst im VEB Rationalisierung Braunkohle Y ... bzw. – ab 1. Januar 1977 im unmittelbaren Rechtsnachfolgebetrieb – VEB Braunkohlenbohrungen und Schachtbau V ... (= Kombinatsbetriebe der VVB Braunkohle U ..., später des volkseigenen [VE] Braunkohlenkombinats U ...) bzw. – ab 1. Januar 1981 im (weiteren) unmittelbaren Rechtsnachfolgebetrieb – VE Braunkohlenkombinat T ... -Stammbetrieb- beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Am 7. März 2002 beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften und legte im Laufe des Verwaltungsverfahrens eine Entgeltbescheinigung der DISOS GmbH vom 23. Mai 2003 (für den Beschäftigungszeitraum von Januar 1977 bis Juni 1990) vor. Mit Bescheid vom 16. Juni 2003 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Januar 1977 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, auf der Grundlage der vorgelegten Entgeltbescheinigung der DISOS GmbH vom 23. Mai 2003, fest. Den hiergegen, mit dem Begehren der Feststellung der Beschäftigungszeiten vom 1. März 1971 bis 31. Dezember 1976 am 3. Juli 2003 erhobenen Widerspruch, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2003 als unbegründet zurück. Auf die hiergegen am 30. Dezember 2003 erhobene Klage änderte das Sozialgericht Leipzig mit Urteil vom 6. September 2005 (im Verfahren S 3 RA 1536/03) den Bescheid der Beklagten vom 16. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2003 ab und verpflichtete diese, die Beschäftigungszeiten vom 1. März 1971 bis 31. Dezember 1976 als Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz nebst Entgelten festzustellen. Die hiergegen von der Beklagten am 28. September 2005 eingelegte Berufung (im Verfahren L 4 R 814/05) nahm diese mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2005 zurück und holte eine Entgeltbescheinigung der Rhenus Office Systems GmbH vom 18. Januar 2006 (für den Beschäftigungszeitraum von März 1971 bis Dezember 1975) ein. In Ausführung des – rechtkräftig gewordenen Urteils des Sozialgerichts Leipzig – stellte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Februar 2006 die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. März 1971 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, auf der Grundlage der vorgelegten und eingeholten Entgeltbescheinigungen vom 23. Mai 2003 und vom 18. Januar 2006, fest. Den Bescheid vom 16. Juni 2003 änderte sie insoweit ab.
Mit Überprüfungsantrag vom 14. Dezember 2007 begehrte der Kläger die Berücksichtigung von Jahresendprämien und zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau bei den festgestellten Arbeitsentgelten und legte unter anderem Bezugsnachweise über Jahresendprämien vom 16. März 1983 (in Höhe von 1.365,00 Mark für das Planjahr 1982), vom 14. Februar 1986 (in Höhe von 1.350,00 Mark für das Planjahr 1985), ohne Datum (in Höhe von 1.275,00 Mark für das Planjahr 1986), vom 16. Februar 1988 (ohne Betrag für das Planjahr 1987) und vom 11. März 1989 (in Höhe von 1.315,00 Mark für das Planjahr 1988) sowie über zusätzliche Belohnungen für Werktätige im Bergbau für die Jahre 1979 (in Höhe von 1.495,00 Mark), 1980 (in Höhe von 1.656,00 Mark), 1982 (ohne Betrag), 1983 (in Höhe 1.590,00 Mark), 1984 (in Höhe von 1.100,00 Mark) und 1985 (in Höhe von 582,00 Mark) sowie weitere nicht zuordenbare Lohnstreifen vor. Die Beklagte forderte im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mit Schreiben vom 2. Februar 2009 bei der Rhenus Office Systems GmbH eine Entgeltbescheinigung zu den vom Kläger begehrten zusätzlichen Arbeitsentgelten an. Die Rhenus Office Systems GmbH teilte jedoch mit Schreiben vom 9. Februar 2009 mit, dass Unterlagen zur Auszahlung von Jahresendprämien oder zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau nicht vorhanden sind. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 23. Februar 2009 die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. März 1971 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, unter Berücksichtigung höherer Arbeitsentgelte für die Jahre 1979 (Berücksichtigung der nachgewiesenen zusätzlichen Belohnung in Höhe von 1.495,00 Mark), 1980 (Berücksichtigung der nachgewiesenen zusätzlichen Belohnung in Höhe von 1.656,00 Mark) und 1986 (Berücksichtigung der nachgewiesenen Jahresendprämie in Höhe von 1.275,00 Mark – insoweit unzutreffend, da dieser Jahresendprämienbetrag erst im Jahr 1987 zugeflossen war), fest. Im Übrigen lehnte sie die Feststellung höherer Arbeitsentgelte ab. Zugleich hob sie den bisherigen Bescheid (vom 14. Februar 2006), soweit er entgegenstand, auf. Gegen den Bescheid vom 23. Februar 2009 legte der Kläger am 18. März 2009 Widerspruch ein und begehrte die Berücksichtigung der weiteren nachgewiesenen Jahresendprämien und zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2009 als unbegründet zurück. Hiergegen erhob der Kläger am 1. Juli 2009 Klage zum Sozialgericht Leipzig (im Verfahren S 13 RS 852/09, später: S 27 RS 852/09). Die Beklagte holte im Rahmen des Klageverfahrens mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 erneut eine Auskunft bei der Rhenus Office Systems GmbH ein. Die Rhenus Office Systems GmbH übersandte mit Schreiben vom 14. April 2010 eine Entgeltbescheinigung zu den fiktiv ermittelten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau für den Zeitraum von 1971 bis 1989, mit Zufluss in den Jahren 1972 bis 1990. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 29. April 2010 abermals die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. März 1971 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, unter Berücksichtigung höherer Arbeitsentgelte für die Jahre 1972 bis 1978, 1981 bis 1985 und 1987 bis 1989 unter Zugrundelegung der Entgeltbescheinigung der Rhenus Office Systems GmbH vom 14. April 2010 zu den fiktiv ermittelten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau sowie für das Jahr 1986 (in Höhe von 105,02 Mark, als Differenzbetrag aus der bereits unzutreffend im Jahr 1986 berücksichtigten Jahresendprämie in Höhe von 1.275,00 Mark und der fiktiv bescheinigten zusätzlichen Belohnung in Höhe von 1.380,02 Mark), fest. Zugleich hob sie den bisherigen Bescheid (vom 23. Februar 2009), soweit er entgegenstand, auf. Mit Schreiben vom 5. Mai 2010 erkannte die Beklagte, entsprechend dem bereits erlassenen Feststellungsbescheid vom 29. April 2010, den Klageanspruch an. Mit Schreiben vom 14. Februar 2011 nahm der Kläger das Anerkenntnis an und erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
Mit erneutem Überprüfungsantrag vom 11. Oktober 2011 begehrte der Kläger abermals die Berücksichtigung von Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1972 bis 1989 bei den festgestellten Arbeitsentgelten und führte aus, er besitze keine weiteren Nachweise, als die bereits vorgelegten. Des Weiteren kündigte er an, er werde bei der LMBV die Bescheinigung von Jahresendprämien beantragen. In der Folgezeit reagierte der Kläger auf Anfragen der Beklagten zu den Ergebnissen seiner angekündigten Ermittlungen nicht. Den Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte daraufhin mit Bescheid vom 25. Juli 2013 ab. Hiergegen legte der Kläger am 22. August 2013 Widerspruch ein, verweis auf die bereits früher eingereichten Nachweise sowie auf die neuere Rechtsprechung des 5. Senats des Sächsischen Landessozialgerichts, nach der Jahresendprämien geschätzt werden könnten, und legte Bezugsnachweise über Jahresendprämien von 1981 (in Höhe von 1.310,00 Mark für das Planjahr 1980), vom 16. März 1983 (in Höhe von 1.365,00 Mark für das Planjahr 1982), vom 14. Februar 1986 (in Höhe von 1.350,00 Mark für das Planjahr 1985) und vom 11. März 1989 (in Höhe von 1.315,00 Mark für das Planjahr 1988) sowie über (die bereits vollständig berücksichtigte) zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau für das Jahr 1984 (in Höhe von 1.100,00 Mark) vor.
Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 1. November 2013 abermals die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. März 1971 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, unter Berücksichtigung höherer Arbeitsentgelte für die Jahre 1981 (in Höhe von 1.310,00 Mark), 1983 (in Höhe von 1.365,00 Mark), 1986 (in Höhe von 1.350,00 Mark) und 1989 (in Höhe von 1.315,00 Mark) wegen der nachgewiesenen Jahresendprämien, fest. Zugleich hob sie den bisherigen Bescheid (vom 29. April 2010), soweit er entgegenstand, auf und wies darauf hin, dass die (erneut nachgewiesene) zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau für das Jahr 1984 bereits mit dem Bescheid vom 29. April 2010 anerkannt wurde.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 29. November 2013 erneut Widerspruch ein und begehrte die Berücksichtigung von Jahresendprämien auch für die anderen Jahre ab 1971 als glaubhaft gemachte Entgelte entsprechend der neueren Rechtsprechung des 5. Senats des Sächsischen Landessozialgerichts im Wege der Schätzung. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. März 2014 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus: Der Zufluss der begehrten weiteren Arbeitsentgelte in Form von Jahresendprämien sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Die Höhe der Jahresendprämien des Einzelnen sei von einer Vielzahl von Faktoren abhängig gewesen, die heute ohne entsprechende Unterlagen nicht mehr nachvollzogen werden könnten. Eine pauschale Berücksichtigung der Prämien könne daher nicht erfolgen.
Hiergegen erhob der Kläger am 15. April 2014 Klage zum Sozialgericht Leipzig und begehrte die Berücksichtigung von geschätzten Jahresendprämien (fünf Sechstel von 70 Prozent eines Zwölftels des nachgewiesenen Jahresgehalts) nach Maßgabe der neueren Rechtsprechung des 5. Senats des Sächsischen Landessozialgerichts als glaubhaft gemachte Entgelte für die Jahre 1971 bis 1980, 1982, 1984 bis 1987 und 1990. Er legte im Laufe des Klageverfahrens eine Lohnbescheinigung zur Vorlage bei der Unterhaltsgeldberechnung des VE Braunkohlenkombinats T ... vom 5. Februar 1990 vor, in der Jahresendprämien für die Jahre 1987 (in Höhe von 1.275,00 Mark), 1988 (in Höhe von 1.315,00 Mark) und 1989 (in Höhe von 1.315,00 Mark) ausgewiesen sind.
Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 28. Januar 2015 erneut die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. März 1971 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, unter Berücksichtigung höherer Arbeitsentgelte für die Jahre 1987 (in Höhe von 1.275,00 Mark) und 1988 (in Höhe von 1.315,00 Mark) wegen der (weiteren) nachgewiesenen Jahresendprämien, fest. Zugleich hob sie den bisherigen Bescheid (vom 1. November 2013), soweit er entgegenstand, auf.
Das Sozialgericht Leipzig hat die Klage mit Urteil vom 26. Juli 2017 abgewiesen. Zur Begründung führte es aus: Jahresendprämien seien kein berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt, da diese Prämien nach DDR-Recht steuer- und betragsfrei gewesen seien. Der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), das die Jahresendprämien als AAÜG-relevantes Entgelt anerkenne, sei nicht zu folgen.
Gegen das am 11. August 2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22. August 2017 Berufung eingelegt, mit der er ursprünglich sein Begehren nach Feststellung von Jahresendprämien für die Jahre 1971 bis 1980, 1982 und 1984 bis 1985, weiterverfolgte. Mit Schriftsatz vom 24. November 2018 beschränkte er sein Begehren nach Feststellung von Jahresendprämien auf die Zuflussjahre 1972 bis 1980. Zur Begründung führte er aus: Das Urteil des Sozialgerichts verstoße gegen materielles Recht, denn es habe die Rechtsprechung des BSG missachtet. Er habe alle Bezugsvoraussetzungen für die Zahlung der Jahresendprämien erfüllt. Die Höhe der Jahresendprämie könne aus den Unterlagen des Bundesarchivs belastbar herausgearbeitet werden. Zudem seien bei ihm für den Beschäftigungszeitraum von 1977 (gemeint: 1972) bis 1980 die Angaben in der schriftlichen Erklärung der Zeugen S ... und Dr. R ... vom 11. und 26. April 2010 zu in den Kombinatsbetrieben gezahlten Jahresendprämien anzuwenden. Diese Erkenntnisse seien im Übrigen auch auf die Beschäftigung im VE Braunkohlenkombinat T ... übertragbar. Er legte unter anderem die, gerichtsbekannte, schriftliche Erklärung der Zeugen S ... (Generaldirektor des VE Braunkohlenkombinats U ...) und Dr. R ... (Direktor für Sozialökonomie des VE Braunkohlenkombinats U ...) vom 11. und 26. April 2010 sowie die, ebenfalls gerichtsbekannte, Zusatzerklärung des Zeugen S ... vom 13. Februar 2012 zu in den Kombinatsbetrieben gezahlten Jahresendprämien, Kopien aus dem Bundesarchiv zu in verschiedenen Kombinaten gezahlten Jahresendprämien sowie Zusammenstellungen der Initiativgruppe Mitteldeutscher Braunkohlekumpel vom 5. September 2017 vor.
Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 26. Juli 2017 aufzuheben und die Beklagte, unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2014, zu verurteilen, den Feststellungsbescheid vom 16. Juni 2003 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 14. Februar 2006, vom 23. Februar 2009, vom 29. April 2010, vom 1. November 2013 und vom 28. Januar 2015 abzuändern und Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1972 bis 1980 als zusätzliche Entgelte im Rahmen der nachgewiesenen Zusatzversorgungszeiten festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis, nicht allerdings in der Begründung, für zutreffend.
Das Gericht hat arbeitsvertragliche Unterlagen vom Kläger angefordert und eine schriftliche Auskunft des Zeugen C ... vom 23. August 2018 eingeholt.
Mit Schriftsätzen vom 5. September 2018 (Beklagte), vom 24. November 2018 (Kläger) und vom 29. November 2018 (Beklagte) haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
II. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Hinweis der Beklagten im Schriftsatz vom 29. November 2018, sie beabsichtige – nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des LSG Berlin/Brandenburg vom 31. Juli 2018 (im Verfahren L 22 R 78/14) zum VEB Braunkohlenbohrungen und Schachtbau V ... – im Falle des Klägers dessen Beschäftigungszeitraum vom 1. Januar 1977 bis 31. Dezember 1980 als zu Unrecht festgestellte Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz zu deklarieren, das Gericht nicht daran hindert, das streitgegenständliche Verfahren zum jetzigen Zeitpunkt streitig zu entscheiden. Denn der Kläger kann sich sowohl derzeit als auch mit Wirkung für die Vergangenheit im Hinblick auf das mit dem Überprüfungsantrag bereits vom 11. Oktober 2011 anhängig gemachte Zugunstenverfahren auf die Tatbestands(Dritt-bindungs-)wirkung der Statusentscheidung (so ausdrücklich: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 13) der Beklagten in den Feststellungsbescheiden vom 14. Februar 2006, vom 23. Februar 2009, vom 29. April 2010, vom 1. November 2013 und vom 28. Januar 2015 (" das AAÜG ist nach dessen § 1 Abs. 1 für Sie anwendbar.") berufen. Die Voraussetzungen von § 1 AAÜG liegen – sowohl derzeit als auch mit Wirkung für die Vergangenheit – im Hinblick auf das streitgegenständliche Begehren für die streitgegenständliche Jahre vor. Selbst wenn die Beklagte während des Laufs des Berufungsverfahrens einen entsprechenden Teilrechtswidrigkeitsfeststellungsbescheid erlassen hätte, wäre dieser nicht Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens geworden. Denn dieser würde den streitgegenständlichen Überprüfungsablehnungsbescheid vom 25. Juli 2013 (in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 1. November 2013 und vom 28. Januar 2015) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2014 weder abändern noch ersetzen (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 96 SGG). Er hätte vielmehr einen neuen, selbstständigen Regelungsinhalt. Er hätte auch auf das anhängige Verfahren weder unmittelbare noch indirekte Auswirkung, weil er den streitgegenständlichen Überprüfungsantrag vom 11. Oktober 2011 nicht determinieren würde. Eine Rückwirkung auf das gerichtlich anhängige Überprüfungsverfahren seit Oktober 2011 käme ihm nicht zu.
III. Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet, weil das Sozialgericht Leipzig die Klage teilweise zu Unrecht abgewiesen hat. Denn der Kläger hat in dem tenorierten Umfang Anspruch auf Feststellung zusätzlicher, ihm in den Jahren 1972 bis 1980 zugeflossener, weiterer Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits mit Bescheid vom 16. Juni 2003 in der Fassung der Bescheide vom 14. Februar 2006, vom 23. Februar 2009, vom 29. April 2010, vom 1. November 2013 und vom 28. Januar 2015 festgestellten Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben. Soweit er darüber hinausgehend noch höhere als die tenorierten Arbeitsentgelte begehrt, ist die Berufung unbegründet, weshalb sie im Übrigen zurückzuweisen war. Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1971, 1982, 1984 und 1985 begehrt der Kläger ausdrücklich und ausweislich seines klarstellenden Schriftsatzes vom 24. November 2018 inzwischen nicht mehr; insoweit hat er seine Berufung bereits zurückgenommen (§ 156 Abs. 1 SGG).
Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 25. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG), weil mit dem Feststellungsbescheid vom 16. Juni 2003 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 14. Februar 2006, vom 23. Februar 2009, vom 29. April 2010, vom 1. November 2013 und vom 28. Januar 2015 das Recht unrichtig angewandt bzw. von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]). Deshalb waren das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 26. Juli 2017 (teilweise) abzuändern, der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 25. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Feststellungsbescheid vom 16. Juni 2003 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 14. Februar 2006, vom 23. Februar 2009, vom 29. April 2010, vom 1. November 2013 und vom 28. Januar 2015 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1972 bis 1980 weitere Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, wie tenoriert, festzustellen sind.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Diese Voraussetzungen liegen vor, denn der Feststellungsbescheid vom 16. Juni 2003 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 14. Februar 2006, vom 23. Februar 2009, vom 29. April 2010, vom 1. November 2013 und vom 28. Januar 2015 ist teilweise rechtswidrig.
Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der unter anderem für das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren (§ 149 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch [SGB VI]) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat die Beklagte mit dem Feststellungsbescheid vom 16. Juni 2003 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 14. Februar 2006, vom 23. Februar 2009, vom 29. April 2010, vom 1. November 2013 und vom 28. Januar 2015 Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Jahresendprämien hat sie zwar bereits teilweise (nämlich für die Zuflussjahre 1981, 1983 und 1986 bis 1989) berücksichtigt, weitere Jahresendprämien (nämlich für die Zuflussjahre 1972 bis 1980) hat sie jedoch zu Unrecht teilweise nicht berücksichtigt.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR an Arbeitnehmer rechtmäßig gezahlten Jahresendprämien dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig war (so: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.; dem folgend: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 13). Denn der Gesetzestext des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG besagt, dass den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst (§ 256a SGB VI) unter anderen das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen ist. Aus dem Wort "erzielt" folgt im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln musste, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden ist. In der DDR konnten die Werktätigen unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil ihres Arbeitseinkommens bzw. -entgelts erhalten. Sie waren im Regelfall mit dem Betriebsergebnis verknüpft und sollten eine leistungsstimulierende Wirkung ausüben. Lohn und Prämien waren "Formen der Verteilung nach Arbeitsleistung" (vgl. Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 192f.). Die Prämien wurden aus einem zu bildenden Betriebsprämienfonds finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung mussten in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart werden. Über ihre Gewährung und Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv. Diese allgemeinen Vorgaben galten für alle Prämienformen (§ 116 des Arbeitsgesetzbuches der DDR [nachfolgend: DDR-AGB] vom 16. Juni 1977 [DDR-GBl. I 1977, Nr. 18, S. 185]) und damit auch für die Jahresendprämie (§ 118 Abs. 1 und 2 DDR-AGB). Die Jahresendprämie diente als Anreiz zur Erfüllung und Übererfüllung der Planaufgaben; sie war auf das Planjahr bezogen und hatte den Charakter einer Erfüllungsprämie. Nach § 117 Abs. 1 DDR-AGB bestand ein "Anspruch" auf Jahresendprämie, wenn - die Zahlung einer Jahresendprämie für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart war, - der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatte und - der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebs war. Die Feststellung von Beträgen, die als Jahresendprämien gezahlt wurden, hing davon ab, dass der Empfänger die Voraussetzungen der §§ 117, 118 DDR-AGB erfüllt hatte. Hierfür und für den Zufluss trägt er die objektive Beweislast (sog. Feststellungslast im sozialgerichtlichen Verfahren, vgl. insgesamt: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.; dem folgend und diese Beweislast, unter Ablehnung einer Schätzungsmöglichkeit, betonend: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 14).
Daraus wird deutlich, dass die Zahlung von Jahresendprämien von mehreren Voraussetzungen abhing. Der Kläger hat, um eine Feststellung zusätzlicher Entgelte beanspruchen zu können, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass alle diese Voraussetzungen in jedem einzelnen Jahr erfüllt gewesen sind und zusätzlich, dass ihm ein bestimmter, berücksichtigungsfähiger Betrag auch zugeflossen, also tatsächlich gezahlt, worden ist.
Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht dabei nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Neben dem Vollbeweis, d.h. der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, ist auch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung des Vorliegens weiterer Arbeitsentgelte aus Jahresendprämien gegeben. Dies kann aus der Vorschrift des § 6 Abs. 6 AAÜG abgeleitet werden. Danach wird, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht wird, der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.
Im vorliegenden konkreten Einzelfall hat der Kläger den Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach zwar nicht nachgewiesen, jedoch für die Zuflussjahre 1972 bis 1980 glaubhaft gemacht (dazu insgesamt nachfolgend unter 1.). Die konkrete Höhe der Jahresendprämien, die zur Auszahlung an ihn gelangten, hat er zwar nicht nachgewiesen, aber für die Zuflussjahre 1972 bis 1980 in einer bestimmten Höhe glaubhaft machen können; eine Schätzung hingegen – wie vom Kläger ursprünglich begehrt – ist jedoch nicht möglich (dazu insgesamt nachfolgend unter 2.).
1. Der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach ist – bezogen auf die noch streitgegenständlichen Zuflussjahre – im vorliegenden Fall zwar nicht nachgewiesen (dazu nachfolgend unter a), jedoch für die Zuflussjahre 1972 bis 1980 glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter b):
a) Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Beurteilungsbögen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an den Kläger geflossene Prämienzahlungen konnte er – abgesehen von den Nachweisen für die nicht streitgegenständlichen Jahren – nicht vorlegen. Er selbst verfügt auch über keine weiteren Unterlagen, mit denen er die Gewährung von Jahresendprämien belegen könnte, wie er selbst wiederholt ausführte. Aus dem Schreiben der Rhenus Office Systems GmbH vom 9. Februar 2009 ergibt sich darüber hinaus, dass Auszahlungsunterlagen über Jahresendprämien für den Kläger nicht mehr vorliegen.
Nachweise zu an den Kläger gezahlten Jahresendprämien liegen auch im Übrigen nicht mehr vor, da zwischenzeitlich die Aufbewahrungsfrist für die Entgeltunterlagen der ehemaligen Betriebe der DDR abgelaufen ist (31. Dezember 2011; vgl. § 28f Abs. 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch [SGB IV]), weshalb bereits die Beklagte im erneuten Verwaltungsüberprüfungsverfahren von einer entsprechenden Anfrage an die Rhenus Office Systems GmbH abgesehen hat.
b) Der Zufluss von Prämienzahlungen dem Grunde nach konkret an den Kläger ist aber im vorliegenden Fall für die – nur noch streitgegenständlichen – Zuflussjahre 1972 bis 1980 glaubhaft gemacht.
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen (vgl. dazu auch: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 14), überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dieser Beweismaßstab ist zwar durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss also nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die "gute Möglichkeit" aus, das heißt es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. dazu dezidiert: BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 5).
Dies zu Grunde gelegt, hat der Kläger im konkreten Einzelfall glaubhaft gemacht, dass die drei rechtlichen Voraussetzungen (§ 117 Abs. 1 DDR-AGB) für den Bezug einer Jahresendprämie für die Zuflussjahre 1972 bis 1980 vorlagen und er jeweils eine Jahresendprämie erhalten hat:
aa) Der Kläger war in den Planjahren 1971 bis 1979 jeweils während des gesamten Planjahres Angehöriger des VEB Rationalisierung Braunkohle Y ... bzw. des – unmittelbaren Rechtsnachfolgebetriebes – VEB Braunkohlenbohrungen und Schachtbau V ... (= Kombinatsbetriebe der VVB Braunkohle U ..., später des VE Braunkohlenkombinats U ...) (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 3 DDR-AGB), wie sich aus den vorgelegten arbeitsvertraglichen Unterlagen (Bl. 128-163 der Gerichtsakte) sowie aus den Eintragungen in seinen Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung (Bl. 188-198 und 232-272 der Gerichtsakte) ergibt.
bb) Mindestens glaubhaft gemacht ist darüber hinaus auch, dass die Zahlung von Jahresendprämien für das Arbeitskollektiv, dem der Kläger angehörte, jeweils in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart war (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 1 DDR-AGB). Denn der Abschluss eines Betriebskollektivvertrages zwischen dem Betriebsleiter und der zuständigen Betriebsgewerkschaftsleitung war nach § 28 Abs. 1 DDR-AGB zwingend vorgeschrieben. Die Ausarbeitung des Betriebskollektivvertrages erfolgte jährlich, ausgehend vom Volkswirtschaftsplan; er war bis zum 31. Januar des jeweiligen Planjahres abzuschließen (vgl. Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 111). Ebenso zwingend waren nach § 118 Abs. 1 DDR-AGB in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 3 DDR-AGB die Voraussetzungen und die Höhe der Jahresendprämie in dem (jeweiligen) Betriebskollektivvertrag zu regeln. Konkretisiert wurde diese zwingende Festlegung der Voraussetzungen zur Gewährung von Jahresendprämien im Betriebskollektivvertrag in den staatlichen Prämienverordnungen: So legten die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1972) vom 12. Januar 1972 (DDR-GBl. II 1972, Nr. 5, S. 49) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1972 (DDR-GBl. II 1972, Nr. 70, S. 810) sowie in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: 2. Prämienfond-VO 1973) vom 21. Mai 1973 (DDR-GBl. I 1973, Nr. 30, S. 293), mit denen die Weitergeltung der Prämienfond-VO 1972 über das Jahr 1972 hinaus angeordnet wurden, sowie die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1982) vom 9. September 1982 (DDR-GBl. I 1982, Nr. 34, S. 595) jeweils staatlicherseits fest, dass die Verwendung des Prämienfonds, die in den Betrieben zur Anwendung kommenden Formen der Prämierung und die dafür vorgesehenen Mittel im Betriebskollektivvertrag festzulegen waren (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 Prämienfond-VO 1982). Dabei war, ohne dass ein betrieblicher Ermessens- oder Beurteilungsspielraum bestand, in den Betriebskollektivverträgen zu vereinbaren bzw. festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Jahresendprämien als Form der materiellen Interessiertheit der Werktätigen an guten Wirtschaftsergebnissen des Betriebes im gesamten Planjahr angewendet werden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 2 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz 3 Spiegelstrich 4 Prämienfond-VO 1982).
Damit kann in der Regel für jeden Arbeitnehmer in der volkseigenen Wirtschaft, sofern nicht besondere gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen sollten, davon ausgegangen werden, dass ein betriebskollektivvertraglich geregelter Jahresendprämienanspruch dem Grunde nach bestand (vgl. dazu auch: Lindner, "Die ‚leere Hülle‘ ist tot – wie geht es weiter?", RV [= Die Rentenversicherung] 2011, 101, 104), auch wenn die Betriebskollektivverträge als solche nicht mehr vorgelegt oder anderweitig vom Gericht beigezogen werden können. Vor diesem Hintergrund ist der von der Beklagten in anderen Verfahren erhobene Einwand, die Betriebskollektivverträge seien anspruchsbegründend, zwar zutreffend, verhindert eine Glaubhaftmachung jedoch auch dann nicht, wenn diese im konkreten Einzelfall nicht eingesehen werden können.
cc) Ausgehend von der Auskunft des Zeugen C ... sowie den sonstigen Hinweistatsachen ist zudem glaubhaft gemacht, dass der Kläger und das Arbeitskollektiv, dem er angehörte, die vorgegebenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatten (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 2 DDR-AGB).
Der Zeuge C ..., der den Kläger seit 1968 aus der gemeinsamen beruflichen Tätigkeit in den jeweils gleichen Beschäftigungsbetrieben kannte, mit diesem zusammenarbeitete und der seit Januar 1977 der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers war, gab in seiner schriftlichen Zeugenerklärung vom 23. August 2018 (Bl. 274-286 der Gerichtsakte) an, dass der Kläger, wie alle anderen Mitarbeiter des Betriebes auch, jedes Jahr eine Jahresendprämie ausgezahlt erhielt. Die Berechnung der Jahresendprämien erfolgte als rein mathematischer Vorgang durch Aufteilung des verfügbaren Festbetrages. Standard für die Berechnung der Jahresendprämien war stets das persönliche Monatsbrutto bzw. ein Zwölftel des Jahresbruttogehalts des betreffenden Beschäftigten im Planjahr. Je nach Stand der Planerfüllung wurde der Prozentsatz von der Betriebsleitung bzw. von der Industriezweigleitung gemeinsam mit der Partei- und Gewerkschaftsleitung festgelegt. Der durchorganisierte sozialistische Wettbewerb wurde als Gegenstück zur Konkurrenz im marktwirtschaftlichen System aufgefasst und sollte einer Stagnation entgegenwirken. Dementsprechend wurde die Auszahlung der Jahresendprämie in allen Betrieben als hoch angebundenes Ritual zelebriert und die Prozedur sollte sich auch symbolisch von einer "ordinären Geldübergabe" abheben. Der Übergabetag (Zahltag) der Jahresendprämie wurde rechtzeitig allen Beschäftigten bekannt gemacht. An diesen Tag galt strenge Dienstreisesperre, auch für die Verwaltung. Unvermeidbare Ausnahmen mussten "von höherer Stelle" genehmigt werden. Die Verantwortlichen der betrieblichen Kasse hatten die ihrem Zuständigkeitsbereich zustehende Geldsumme an Bargeld von der Bank abgeholt (die ebenfalls zu diesem Zweck personell aufgerüstet hatte) und waren zunächst damit beschäftigt, nach vorliegenden Auszahllisten die "Portionen" für die einzelnen Empfänger "einzutüten". Danach kamen die Kassenmitarbeiter mit den Geldtüten und Auszahllisten ins Abteilungsleiterbüro, riefen einzeln oder in kleinen Gruppen die Kollegen der Abteilung zum Empfang der Jahresendprämie ins Büro, händigten die Tüten aus, ließen nachzählen, auf den Listen quittieren und sammelten die leeren Tüten wieder ein. Mit dem Geld zusammen wurde noch ein (für alle gleichlautendes) Glückwunschschreiben der Kombinats- und Parteileitung übergeben, meistens per Handschlag durch den Leiter, manchmal aber auch einfach so. Der Zeuge gab weiterhin an, dass er als Gruppen- und später Abteilungsleiter unmittelbar an der Berechnung und Auszahlung der Jahresendprämie, auch für den Kläger, beteiligt war. Gemeinsam mit der Gewerkschafts- und Parteileitung hatte er die von der Sekretärin vorbereiteten Listen mit dem aktuellen Betrag der Jahresendprämie (berechnet aus Bruttolohnsumme des Vorjahres multipliziert mit dem für das jeweilige Planjahr gültigen Prozentsatz und auf volle Markwerte gerundet) inhaltlich und rechnerisch geprüft und dann zur Auszahlung freigegeben. Als Abteilungsleiter überreichte er dem Kläger jeweils auch die symbolische Glückwunschkarte und konnte deshalb versichern, dass der Kläger seine Jahresendprämien stets erhalten hatte. Grundlegende Voraussetzung für die Zahlung der Jahresendprämien war die Erfüllung des Planes durch den Betrieb. Die Planauflagen wurden regelmäßig erfüllt. Eine Ausnahme bildete zwar der Katastrophenwinter 1978/1979, für diese Jahre wurden die Planauflagen allerdings nachträglich angepasst, sodass auch für diese Jahre Jahresendprämien vom Betrieb gezahlt wurden. Die Jahresendprämien wurden regelmäßig im Februar bzw. spätestens Anfang März für das jeweils vorangegangene Jahr im Büro des Abteilungsleiters in bar ausgezahlt.
Unzulänglichkeiten des Klägers, die gegebenenfalls eine Kürzung oder Nichtzahlung der Jahresendprämie zur Folge hätten haben können, ergeben sich auch nicht aus anderweitigen Indizien oder Hinweistatsachen. Im Gegenteil: Die Angaben des Zeugen C ... sind vor dem Hintergrund der beigezogenen Leistungsbeurteilungen und Arbeitseinschätzungen des Betriebes über den Kläger plausibel und bestätigen die berechtigte Annahme, dass der Kläger die individuellen Leistungskennziffern konkret erfüllte. So wird unter anderem in der betrieblichen Leistungseinschätzung vom 10. August 1983 (Bl. 137 der Gerichtsakte), die Auskunft über die Beschäftigung des Klägers bereits seit 16. Oktober 1967 gibt, ausgeführt, dass der Kläger - sich fachlich und gesellschaftlich kontinuierlich und mit sehr gutem Erfolg entwickelte, - sich besondere Verdienste auf dem Gebiet des Einsatzes der EDV für bodenmechanische Aufgaben erwarb, - seine Arbeit mit Engagement für die Entwicklung und Weiterentwicklung der PS-Standsicherheit verrichtete, - eine Arbeitsweise an den Tag legte, die durch das Streben nach Leistungssteigerung und durch die Weitervermittlung von Wissen gekennzeichnet war, - seine Arbeit vorbildlich erledigte.
Unterstrichen wird diese vorbildliche und weder zu Kritik noch Tadel Anlass gebende Arbeitsweise des Klägers weiterhin durch die ihm vom Betrieb – teilweise mit Urkunden vom 28. Februar 1969 (Bl. 181 der Gerichtsakte), vom 12. Februar 1970 (B. 182 der Gerichtsakte), vom 29. März 1974 (Bl. 183 der Gerichtsakte), von 1975 (Bl. 184 der Gerichtsakte), von 1976 (Bl. 185 der Gerichtsakte), von 1978 bis 1980 (Bl. 186 der Gerichtsakte) belegten – jeweils verliehenen Auszeichnungen als Mitglied eines "Kollektivs der sozialistischen Arbeit" in den Jahren 1969, 1970, 1974, 1975, 1976, 1977, 1978, 1979, 1980, 1981, 1982, 1983, 1984, 1985 und 1986 (Bl. 193 und 247 der Gerichtsakte). Mit diesen Auszeichnungen wurden unter anderem beispielgebende Arbeitsleistungen des Kollektivs und jedes einzelnen Mitglieds des Kollektivs im sozialistischen Wettbewerb, also konkret auch des Klägers, gewürdigt (vgl. dazu: § 1 der "Ordnung über die Verleihung und Bestätigung der erfolgreichen Verteidigung des Ehrentitels ‚Kollektiv der sozialistischen Arbeit‘", die Bestandteil der "Bekanntmachung der Ordnungen über die Verleihung der bereits gestifteten staatlichen Auszeichnungen" vom 28. Juni 1978 [DDR-GBl. Sonderdruck Nr. 952, S. 1 ff.] war). Darüber hinaus wird die vorbildliche Arbeitsweise des Klägers auch bestätigt durch die ihm vom Betrieb mit Urkunde vom 7. Oktober 1983 (Bl. 187 der Gerichtsakte) verliehene Auszeichnung als "Aktivist der sozialistischen Arbeit". Mit dieser Auszeichnung wurden unter anderem hervorragende und beispielgebende Arbeitsleistungen gewürdigt (vgl. dazu: § 1 der "Ordnung über die Verleihung des Ehrentitels ‚Aktivist der sozialistischen Arbeit‘", die Bestandteil der "Bekanntmachung der Ordnungen über die Verleihung der bereits gestifteten staatlichen Auszeichnungen" vom 28. Juni 1978 [DDR-GBl. Sonderdruck Nr. 952, S. 1 ff.] waren).
Zusammenfassend wird damit bestätigt, dass der Kläger die ihm übertragenen Aufgaben stets gut erledigte, sodass sich keinerlei berechtigte Zweifel an der Erfüllung der vorgegebenen Leistungskriterien aufdrängen.
2. Die konkrete Höhe der Jahresendprämien, die für die dem Grunde nach glaubhaft gemachten Planjahre (1971 bis 1979) in den Zuflussjahren 1972 bis 1980 zur Auszahlung an den Kläger gelangten, konnte er zwar nicht nachweisen (dazu nachfolgend unter a), jedoch für die Zuflussjahre 1972 bis 1980 in Form eines konkreten Betrages glaubhaft machen (dazu nachfolgend unter b). Die Höhe einer dem Grunde nach lediglich glaubhaft gemachten Jahresendprämie darf – entgegen der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats des Sächsischen Landessozialgerichts – allerdings nicht geschätzt werden (dazu nachfolgend unter c).
a) Die dem Kläger für die dem Grunde nach glaubhaft gemachten Planjahre (1971 bis 1979) in den Jahren 1972 bis 1980 zugeflossenen Jahresendprämienbeträge sind der Höhe nach nicht nachgewiesen:
Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Beurteilungsbögen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an den Kläger geflossene Prämienzahlungen konnte er – abgesehen von den Nachweisen für die nicht streitgegenständlichen Jahre – nicht vorlegen. Er selbst verfügt auch über keine weiteren Unterlagen, mit denen er die Gewährung von Jahresendprämien belegen könnte, wie er selbst wiederholt ausführte. Aus dem Schreiben der Rhenus Office Systems GmbH vom 9. Februar 2009 ergibt sich darüber hinaus, dass Auszahlungsunterlagen über Jahresendprämien für den Kläger nicht mehr vorliegen.
Auszahlungs- bzw. Quittierungslisten oder Anerkennungsschreiben der Abteilung des Betriebes konnte auch der Zeuge C ... nicht vorlegen.
Nachweise zu an den Kläger gezahlten Jahresendprämien liegen auch nicht mehr vor, da zwischenzeitlich die Aufbewahrungsfrist für die Entgeltunterlagen der ehemaligen Betriebe der DDR abgelaufen ist (31. Dezember 2011; vgl. § 28f Abs. 5 SGB IV), weshalb bereits die Beklagte im erneuten Verwaltungsüberprüfungsverfahren von einer entsprechenden Anfrage an die Rhenus Office Systems GmbH abgesehen hat. Von einer Anfrage an das Bundesarchiv wurde im vorliegenden Verfahren abgesehen, da dort – wie aus entsprechenden Anfragen in anderen Verfahren gerichtsbekannt wurde – lediglich statistische Durchschnittwerte der in den Kombinaten gezahlten durchschnittlichen Jahresendprämienbeträge pro Vollbeschäftigteneinheit aus verschiedenen Jahren vorhanden sind, die keinerlei Rückschluss auf die individuelle Höhe der an den Kläger in einem konkreten Kombinatsbetrieb gezahlten Jahresendprämienhöhe erlauben. Genau dies bestätigen auch die vom Kläger eingereichten Bestandsdaten zu in verschiedenen Kombinaten gezahlten Jahresendprämien aus dem Bundesarchiv (Bl. 61-80 der Gerichtsakte) sowie die in den Informationsschreiben und Zusammenstellungen der Initiativgruppe Mitteldeutscher Braunkohlekumpel vom 5. September 2017 (Bl. 81-95 der Gerichtsakte) aufgenommenen Auswertungen. Sämtliche Zusammenstellungen und Übersichten zu den Kombinaten lassen keinen individuellen Bezug erkennen und sind aus diesem Grund nicht geeignet zu einer anderen Bewertung der Sachlage zu führen.
b) Die konkrete Höhe der an den Kläger für die dem Grunde nach glaubhaft gemachten Planjahre (1971 bis 1979) in den Jahren 1972 bis 1980 zugeflossenen Jahresendprämienbeträge sind für diese – nur noch streitgegenständlichen – Zuflussjahre 1972 bis 1980 (also während der Planjahre 1971 bis 1979 mit Zugehörigkeit zum VEB Rationalisierung Braunkohle Y ... und zum VEB Braunkohlenbohrungen und Schachtbau V ...) glaubhaft gemacht:
Die Glaubhaftmachung der konkrete Höhe der an den Kläger ausgezahlten Jahresendprämienbeträge für die in den Jahren 1972 bis 1980 zugeflossenen Jahresendprämien (für die Planjahre 1971 bis 1979) folgt aus der gerichtsbekannten, schriftlichen Erklärung der Zeugen S ... (Generaldirektor des VE Braunkohlenkombinats U ...) und Dr. R ... (Direktor für Sozialökonomie des VE Braunkohlenkombinats U ...) vom 11. und 26. April 2010 (Bl. 57-58 der Gerichtsakte) sowie der ebenfalls gerichtsbekannten, schriftlichen Zusatzerklärung des Zeugen S ... vom 13. Februar 2012 (Bl. 59-60 der Gerichtsakte). Denn diese Zeugenerklärungen gelten für alle Betriebe des ehemaligen VE Braunkohlenkombinats U ... und damit sowohl für den VEB Rationalisierung Braunkohle Y ... (vgl. dazu bereits: Sächsisches LSG, Urteil vom 16. Februar 2016 - L 5 RS 758/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 39; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. Februar 2018 - L 5 RS 888/16 - JURIS-Dokument, RdNr. 39) als auch für den VEB Braunkohlenbohrungen und Schachtbau V ... Denn beide Betriebe gehörten während ihrer rechtlich selbständigen Existenz zum VE Braunkohlenkombinat U ..., wie sich aus den – gerichtbekannten und beigezogenen – Registerauszügen (für den VEB Rationalisierung Braunkohle Y ...) sowie explizit aus der Erklärung der Kombinatsverantwortlichen (für den VEB Braunkohlenbohrungen und Schachtbau V ...) ergibt. Weil der Kläger allerdings lediglich bis zum 31. Dezember 1980 in diesen Betrieben tätig und damit nur bis zu diesem Zeitpunkt dem VE Braunkohlenkombinat U ... zugehörig war, kann diese Erklärung auch nur bis zu diesem Zeitpunkt zu Grunde gelegt werden. Den Beschäftigungszeitraum ab 1. Januar 1981 im VE Braunkohlenkombinat T ... -Stammbetrieb- deckt sie nicht ab, weil die bekundenden Zeugen keine Verantwortlichen dieses konkreten Beschäftigungskombinates waren.
Die Zeugen S ... und Dr. R ... erklärten, dass im Rahmenkollektivvertrag die Zahlung einer Jahresendprämie an die Beschäftigten festgelegt war und ausgehend von den im jeweiligen Jahr erzielten Produktionsergebnissen des Kombinates (also des VE Braunkohlenkombinats U ...) jeweils der zutreffende Prozentsatz zur Ermittlung der Jahresendprämie festgestellt wurde. Bezugsgröße dieses Prozentsatzes war dabei immer das durchschnittliche monatliche Bruttogehalt des Beschäftigten im Vorjahr, also ein Zwölftel des Jahresbruttoverdienstes des Vorjahres. Als verbindliche Prozentsätze wurden für die einzelnen Jahre (unter anderem) festgelegt: - für das Jahr 1970: 87,80 Prozent, - für das Jahr 1971: 84,50 Prozent, - für das Jahr 1972: 79,10 Prozent, - für das Jahr 1973: 88,30 Prozent, - für das Jahr 1974: 87,75 Prozent, - für das Jahr 1975: 92,55 Prozent, - für das Jahr 1976: 89,15 Prozent, - für das Jahr 1977: 93,65 Prozent, - für das Jahr 1978: 94,30 Prozent, - für das Jahr 1979: 94,07 Prozent, - für das Jahr 1980: 87,03 Prozent, - für das Jahr 1981: 91,94 Prozent und - für die Jahre 1982 bis 1989 jeweils: 88,64 Prozent (anstatt 89,85 Prozent, gemäß Berichtigung durch den Zeugen S ... mit schriftlicher Zusatzerklärung vom 13. Februar 2012). In seiner (gerichtsbekannten) schriftlichen Zusatzerklärung vom 13. Februar 2012 führte der Zeuge S ... zudem aus, dass diese verbindlichen Prozentsätze durch den ehemaligen Hauptbuchhalter des VE Braunkohlenkombinats U ..., Q ... (bereits Anfang 2010 verstorben) akribisch aus den ehemaligen Betriebsunterlagen herausgearbeitet wurden.
Der Zeuge C ... bekundete gleichfalls, dass Basis der Höhe der Jahresendprämie der durchschnittliche monatliche Jahresbruttoverdienst des jeweiligen Jahresendprämienjahres war.
Vor diesem Hintergrund kann im vorliegenden konkreten Einzelfall davon ausgegangen werden, dass dem Kläger – soweit und solange er Angehöriger des VEB Rationalisierung Braunkohle Y ... sowie des VEB Braunkohlenbohrungen und Schachtbau V ... und damit des VE Braunkohlenkombinats U ... (also bis einschließlich 31. Dezember 1980) war – der konkrete Prozentanteil seines jeweiligen monatlichen Jahresdurchschnittsbruttolohnes als Jahresendprämie zugeflossen ist, weil gegenteilige Anhaltspunkte weder vorgetragen, noch ersichtlich sind und an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen keine Zweifel bestehen. Der Generaldirektor und der Direktor für Sozialökonomie des Kombinates, die sich – wie ergänzend erklärt wurde – des ehemaligen Hauptbuchhalters des Kombinates bedienten, sind sachkundige Personen, die über die Erfüllung der Planziele und die kombinatsseitigen Festlegungen Auskunft zu geben geeignet sind. Die Besonderheit der vorliegenden konkreten Sachverhaltskonstellation ist, wie aus den Angaben der Zeugen übereinstimmend und nachvollziehbar hervorgeht, dadurch gekennzeichnet, dass im Kombinat für alle Kombinatsbetriebe – ausgehend von der Planerfüllungsquote des Kombinates – ein konkreter Prozentsatz der Jahresendprämienzahlung festgelegt wurde. Insofern fehlt es im konkreten Sachverhalt bezüglich der Planjahre 1971 bis 1979 nicht an einem geeigneten Maßstab, an dem die konkrete Höhe der dem Grunde nach bezogenen Jahresendprämie beurteilt werden kann. Plausibel ist dies im vorliegenden Fall auch deshalb, weil nicht pauschal der durchschnittliche Bruttomonatslohn eines (jeden) Beschäftigten als Maßstab der Jahresendprämienzahlung behauptet wird, der nach den rechtlichen Koordinaten des DDR-Rechts gerade nicht der Basis-, Ausgangs- oder Grundwert zur Berechnung einer Jahresendprämie war, sondern explizit die im jeweiligen Jahr erzielten Produktionsergebnisses des Kombinats als Berechnungsbasis der kombinatsseitigen Festlegung von den Kombinatsverantwortlichen deklariert wurden.
Die Kriterien, nach denen eine hinreichende Glaubhaftmachung erfolgt, sind demnach im konkreten Fall in Bezug auf die streitgegenständlichen Planjahre 1971 bis 1979 (mit Zufluss in den Jahren 1972 bis 1980) erfüllt, weil nicht lediglich ein allgemeiner Ablauf und eine allgemeine Verfahrensweise dargelegt wurden.
Somit ist im Fall des Klägers zunächst der monatliche Bruttodurchschnittsverdienst der Planjahre 1971 bis 1979, für den die Jahresendprämien in den darauffolgenden Jahren (1972 bis 1980) gezahlt wurden, zu Grunde zu legen. Dieser kann der Arbeitsentgeltbescheinigung der DISOS GmbH vom 25. Mai 2003 (Bl. 199-200 der Gerichtsakten), die Grundlage der im Feststellungsbescheid vom 16. Juni 2003 enthaltenen Entgeltdaten ist, entnommen werden. Davon ist die von den Zeugen S ... und Dr. R ... bekundete prozentuale Feststellungsquote der Planerfüllung der Jahre 1971 bis 1979 als glaubhaft gemachte Jahresendprämie festzusetzen. Von diesem Betrag ist ein Abzug in Höhe eines Sechstels vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung des § 6 Abs. 6 AAÜG vorzunehmen.
Dies zu Grunde gelegt, sind für den Kläger Jahresendprämienzahlungen für die Beschäftigungsjahre 1971 bis 1979 (und damit für das Zuflussjahre 1972 bis 1980) wie folgt zu berücksichtigen:
JEP-An-spruchsjahr Jahresarbeits-verdienst Monatsdurch-schnitts-verdienst JEP in Höhe der Glaubhaftmachung zu Grunde gelegt davon 5/6 (exakt) JEP-Zuflussjahr 03-12/1971 10.490,80 M 1.049,08 M 84,50 % 886,47 M 738,72 M 1972 1972 12.058,76 M 1.004,90 M 79,10 % 794,88 M 662,40 M 1973 1973 13.405,80 M 1.117,15 M 88,30 % 986,44 M 822,03 M 1974 1974 14.536,80 M 1.211,40 M 87,75 % 1.063,00 M 885,83 M 1975 1975 15.226,80 M 1.268,90 M 92,55 % 1.174,37 M 978,64 M 1976 1976 15.105,83 M 1.258,82 M 89,15 % 1.122,24 M 935,20 M 1977 1977 15.006,83 M 1.250,57 M 93,65 % 1.171,16 M 975,97 M 1978 1978 14.981,45 M 1.248,45 M 94,30 % 1.177,29 M 981,00 M 1979 1979 16.608,99 M 1.384,08 M 94,07 % 1.302,00 M 1.085,00 M 1980
c) Soweit der Kläger im Laufe des Verfahrens eine Schätzung der Höhe der begehrten Jahresendprämien begehrte, ist abschließend darauf hinzuweisen, dass eine Schätzung der Höhe des Prämienbetrages bei lediglich dem Grunde nach glaubhaft gemachtem Jahresendprämienbezug nicht in Betracht kommt (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 16 ff.). Denn eine weitere Verminderung des Beweismaßstabes im Sinne einer Schätzungswahrscheinlichkeit sieht § 6 AAÜG nicht vor. Hätte der Gesetzgeber eine Schätzbefugnis schaffen wollen, so hätte er dies gesetzlich anordnen und Regelungen sowohl zu ihrer Reichweite (Schätzung des Gesamtverdienstes oder nur eines Teils davon) als auch zum Umfang der Anrechnung des geschätzten Verdienstes treffen müssen, nachdem er schon für den strengeren Beweismaßstab der Glaubhaftmachung nur die Möglichkeit einer begrenzten Berücksichtigung (zu fünf Sechsteln) ermöglicht hat. Auch aus § 6 Abs. 5 AAÜG in Verbindung mit § 256b Abs. 1 und § 256c Abs. 1 und 3 Satz 1 SGB VI ergibt sich keine materiell-rechtliche Schätzbefugnis. Rechtsfolge einer fehlenden Nachweismöglichkeit des Verdienstes ist hiernach stets die Ermittlung eines fiktiven Verdienstes nach Tabellenwerten, nicht jedoch die erleichterte Verdienstfeststellung im Wege der Schätzung im Sinne einer Überzeugung von der bloßen Wahrscheinlichkeit bestimmter Zahlenwerte. Die prozessuale Schätzbefugnis gemäß § 287 ZPO, die nach § 202 Satz 1 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren lediglich subsidiär und "entsprechend" anzuwenden ist, greift hier von vornherein nicht ein. Denn § 6 Abs. 6 AAÜG regelt als vorrangige und bereichsspezifische Spezialnorm die vorliegende Fallkonstellation (ein Verdienstteil ist nachgewiesen, ein anderer glaubhaft gemacht) abschließend und lässt für die allgemeine Schätzungsvorschrift des § 287 ZPO keinen Raum. Indem § 6 Abs. 6 AAÜG die Höhe des glaubhaft gemachten Verdienstteils selbst pauschal auf fünf Sechstel festlegt, bestimmt er gleichzeitig die mögliche Abweichung gegenüber dem Vollbeweis wie die Rechtsfolge der Glaubhaftmachung selbst und abschließend. Eine einzelfallbezogene Schätzung scheidet damit aus. Hätte der Gesetzgeber eine Schätzung zulassen wollen, so hätte er das Schätzverfahren weiter ausgestalten und festlegen müssen, ob und gegebenenfalls wie mit dem Abschlag im Rahmen der Schätzung umzugehen ist. Das Fehlen derartiger Bestimmungen belegt im Sinne eines beredten Schweigens zusätzlich den abschließenden Charakter der Ausnahmeregelung in § 6 Abs. 6 AAÜG als geschlossenes Regelungskonzept (BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 19). Eine Schätzung ist deshalb nur bei dem Grunde nach nachgewiesenen Zahlungen möglich (BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 4. Mai 1999 - B 4 RA 6/99 R - SozR 3-8570 § 8 Nr. 3 = JURIS-Dokument, RdNr. 17).
3. Die (in der konkreten Höhe für die Jahre 1972 bis 1980 glaubhaft gemachten) zugeflossenen Jahresendprämien als Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG waren auch nicht nach der am 1. August 1991 maßgeblichen bundesrepublikanischen Rechtslage (Inkrafttreten des AAÜG) steuerfrei im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 ArEV (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 33-41, ebenso nunmehr: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 13). Es handelt sich vielmehr um gemäß § 19 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt wurden).
VI. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt anteilig das Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen sowie die teilweise Berufungsrücknahme.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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