Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 6 RJ 3124/03
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 B 61/05 R
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 500,00 Euro festgesetzt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe:
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach waren dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, nachdem er seine Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Gotha vom 9. Mai 2005 am 10. Oktober 2005 zurückgenommen hat. Eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen gemäß § 161 Abs. 2 VwGO wegen der in § 102 Satz 2 SGG angeordneten Rechtsfolge der Erledigung der Hauptsache bei einer Rücknahme des Rechtsbehelfs scheidet wegen der Regelung des § 197a Abs. 1 Satz 2 SGG aus.
In Beschwerdeverfahren, auf die § 197a SGG entsprechend anzuwenden ist, ist eine Kostenentscheidung zu treffen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. November 2004 – Az.: L 6 B 21/04 RJ sowie Rohwer-Kahlmann, Aufbau und Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit, Kommentar, 4. Auflage, Stand: Juni 2003, § 176 Rdnr. 10). § 197a SGG ist anzuwenden, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Der Beschwerdeführer ist als Zeuge (ebenso wie ein ehrenamtlicher Richter oder Sachverständiger) nicht Beteiligter des Hauptsacheverfahrens im Sinne des § 69 SGG (vgl. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage 2005, § 176 Rdnr. 5; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Auflage 2002, X Rdnr. 58).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf der analogen Anwendung des § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der ab dem 1. Juli 2004 geltenden Verfassung (vgl. § 72 Nr. 1 Halbs. 2 GKG). Danach war der Streitwert nach der Höhe des gegen den Beschwerdeführer verhängten Ordnungsgeldes, mithin auf 500,- Euro zu bemessen. Die dem Beschwerdeführer daneben auferlegten Kosten, die sein Ausbleiben verursacht hat, führen nicht zu einer – grundsätzlich gebotenen – Erhöhung des Streitwerts, da ausweislich des erstinstanzlichen Kostenheftes für den Erörterungstermin vom 9. Mai 2005 keine besonderen Kosten angefallen sind.
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Der Streitwert wird auf 500,00 Euro festgesetzt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe:
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach waren dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, nachdem er seine Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Gotha vom 9. Mai 2005 am 10. Oktober 2005 zurückgenommen hat. Eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen gemäß § 161 Abs. 2 VwGO wegen der in § 102 Satz 2 SGG angeordneten Rechtsfolge der Erledigung der Hauptsache bei einer Rücknahme des Rechtsbehelfs scheidet wegen der Regelung des § 197a Abs. 1 Satz 2 SGG aus.
In Beschwerdeverfahren, auf die § 197a SGG entsprechend anzuwenden ist, ist eine Kostenentscheidung zu treffen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. November 2004 – Az.: L 6 B 21/04 RJ sowie Rohwer-Kahlmann, Aufbau und Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit, Kommentar, 4. Auflage, Stand: Juni 2003, § 176 Rdnr. 10). § 197a SGG ist anzuwenden, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Der Beschwerdeführer ist als Zeuge (ebenso wie ein ehrenamtlicher Richter oder Sachverständiger) nicht Beteiligter des Hauptsacheverfahrens im Sinne des § 69 SGG (vgl. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage 2005, § 176 Rdnr. 5; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Auflage 2002, X Rdnr. 58).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf der analogen Anwendung des § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der ab dem 1. Juli 2004 geltenden Verfassung (vgl. § 72 Nr. 1 Halbs. 2 GKG). Danach war der Streitwert nach der Höhe des gegen den Beschwerdeführer verhängten Ordnungsgeldes, mithin auf 500,- Euro zu bemessen. Die dem Beschwerdeführer daneben auferlegten Kosten, die sein Ausbleiben verursacht hat, führen nicht zu einer – grundsätzlich gebotenen – Erhöhung des Streitwerts, da ausweislich des erstinstanzlichen Kostenheftes für den Erörterungstermin vom 9. Mai 2005 keine besonderen Kosten angefallen sind.
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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