L 6 RA 364/03

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 10 RA 64/01
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 RA 364/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der Hauptzweck des VEB Verkehrskombinats Erfurt bestand nicht in der industriellen Fertigung von Sachgütern sondern in der Erbringung von Dienstleistungen. Er ist damit weder ein volkseigener Produktionsbetrieb noch ein gleichgestellter Betrieb i.S.d. § 1 Abs. 2 ZAVtIVDBest 2.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 20. März 2003 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschafts-überführungsgesetz (AAÜG) nach § 8 AAÜG Beschäftigungszeiten vom 19. Juni 1970 bis zum 28. Februar 1983 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.

Der 1937 geborene Kläger schloss am 19. Juni 1970 das Studium an der Ingenieurschule für Landtechnik N. mit dem Titel Ingenieur für Landtechnik ab. Seit dem 1. Januar 1970 bis zum 31. Dezember 1973 war er als Hauptenergetiker beim VEB Verkehrskombinat E., Kraftverkehr E. tätig. Danach arbeitete er vom 1. Januar 1973 bis zum 14. Februar 1975 als Assistent des Betriebsdirektors beim VEB Kfz.-Instandsetzung E. Diese Tätigkeit umfasste die Anleitung und Kontrolle der VEB. Vom 15. Februar 1975 bis zum 28. Februar 1983 war er Mitarbeiter des Büros des Kombinatsdirektors beim VEB Verkehrskombinat E.

Am 15. Dezember 1980 war ihm von der Hochschule für Verkehrswesen "Friedrich List" der akademische Grad Diplomingenieurökonom verliehen worden.

Ausweislich des Sozialversicherungsausweises arbeitete er vom 1. März 1983 bis zum 1. Januar 1984 als Direktor für Materialwirtschaft beim VEB Kfz.-Instandhaltung Erdgasleitungsbau E. und vom 1. Januar 1985 bis zum 30. Juni 1990 bei dem VEB Kfz.-Instandhaltung Bauvorhaben UdSSR zunächst als Direktor für Materialwirtschaft, danach als Betriebsdirektor.

Auf Antrag des Kombinatsdirektors des VEB Verkehrskombinat E. vom 10. November 1988 gewährte ihm die Staatliche Versicherung der DDR durch Versicherungsschein vom 5. September 1989mit Wirkung vom 1. Dezember 1988 eine zusätzliche Altersversorgung aufgrund der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (im Folgenden: ZAVO- techInt) vom 17. August 1950 (GBl. Nr. 93 S. 844). Am 27. September 1989 schloss der Rat des Bezirkes E. auf der Grundlage der Verordnung über die Neuregelung des Abschlusses von Einzelverträgen mit Angehörigen der Intelligenz der DDR vom 23. Juli 1953 (GBl. Nr. 89, S. 897) und der Anordnung über die Kontingentierung und den Abschluss von Einzelverträgen vom 16. Juli 1964 (GBl. II Nr. 72) einen Einzelvertrag mit dem Kläger als Betriebsdirektor das VEB Kfz.-Instandhaltung Bauvorhaben UdSSR ab.

Nach dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirkes E. (Register Nr. 422) handelte es sich bei dem VEB Kfz.-Instandsetzung E., dem VEB Instandsetzung Erdgasleitungsbau E. und dem VEB Kfz.-Instandsetzung Bauvorhaben UdSSR um Kombinatsbetriebe des VEB Verkehrskombinat E. Stammbetrieb des Kombinates war der VEB Kraftverkehr E., übergeordnetes Organ der Rat des Kreises E ... Laut § 3 Abs. 1 des Gründungsstatuts vom 8. November 1979 umfasste die wirtschaftliche Tätigkeit des Kombinates die einheitliche Leitung, Planung, Bilanzierung und Abrechnung der Entwicklung und die Durchführung der Prozesse im öffentlichen Straßenpersonenverkehr und im öffentlichen Straßengütertransport sowie in der Kraftfahrzeuginstandhaltung bei Sicherung eines effektiven Einsatzes aller Produktionskapazitäten. Nach § 6 Abs. 1 des Gründungsstatuts oblagen den VEB Kraftverkehr insbesondere folgende Aufgaben: Die Beförderung von Personen, der Transport von Gütern im öffentlichen Gütertransport, die Ausbildung von Kraftfahrzeugführern in Fahrschulen und die Wahrnehmung von dem Kombinat gemäß § 5 übertragenen staatlichen Funktionen in den territorialen Einheiten.

Ab dem 1. März 1986 bis zum 30. Juni 1990 zahlte der Kläger Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR).

Im Oktober 1999 beantragte er bei der Beklagten die Feststellung seiner Beschäftigungszeiten vom 1. Dezember 1988 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Mit Bescheid vom 23. Dezember 1999 stellte die Beklagte die Zeit vom 1. Februar 1987 bis zum 16. Mai 1990 als nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz fest. Die Feststellung weiterer Zeiten lehnte sie ab. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, er habe bereits am 19. Juni 1970 sein technisches Fachschulstudium erfolgreich abgeschlossen und zumindest ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Anrechnung der Zusatzversorgung. Mit Bescheid vom 10. Februar 2000 stellte die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 23. Dezember 1999 die Zeiten vom 1. März 1983 bis zum 16. Mai 1990 als nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz fest und wies mit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2000 den Widerspruch im Übrigen zurück. Die Beschäftigungszeit vom 19. Juni 1970 bis zum 28. Februar 1983 als Mitarbeiter des Büros des Generaldirektors im VEB Verkehrskombinat E. könne nicht als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem anerkannt werden. Eine positive Versorgungszusage habe zu Zeiten der DDR nicht bestanden. Bei dem VEB Verkehrskombinat E. habe es sich weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bauwesen) noch um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt.

Mit Urteil vom 20. März 2003 hat das Sozialgericht Gotha die Klage abgewiesen.

Im Berufungsverfahren vertritt der Kläger u.a. die Ansicht, aufgrund der erteilten Versorgungszusage mit Versicherungsschein vom 5. September 1989 seien auch die streitbefangenen Zeiträume als Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem zu berücksichtigen, weil diese keine Bestimmung darüber enthalte, dass sie erst ab dem 5. September 1989 gültig sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 20. März 2003 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. Dezember 1999, abgeändert durch Bescheid vom 10. Februar 2000, abzuändern und den Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Beschäftigungszeit vom 19. Juni 1970 bis zum 28. Februar 1983 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 (zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz) nach Anlage 1 zum AAÜG und die in dieser Zeit erzielten Entgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Für die Zeiten der Beschäftigung in der Kombinatsleitung des Verkehrskombinates E. bzw. für die davor liegenden Beschäftigungszeiten lägen die Voraussetzungen für eine Einbeziehung nicht vor. Der Einzelvertrag mit Zusicherung einer Zusatzversorgung sei später ausgestellt worden und beziehe sich nur auf die Beschäftigung als Betriebsdirektor im VEB Kfz.-Instandhaltung.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Beschäftigungszeiten vom 1. Juni 1970 bis zum 28. Februar 1983 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einschließlich der in diesem Zeitraum nachgewiesenen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt.

Die Vorschriften des AAÜG sind nach § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG auf den Kläger anwendbar.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben.

Dem Kläger ist mit Versicherungsschein der Staatlichen Versicherung der DDR vom 5. September 1989 mit Wirkung zum 1. Dezember 1988 eine Versorgungszusage nach der ZAVO-techInt zuerkannt worden. Damit war er aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 Inhaber einer Anwartschaft auf Versorgung.

Einzige Anspruchsgrundlage für das Feststellungsbegehren des Klägers ist § 8 Abs. 1 bis 4 AAÜG. Danach hat der Versorgungsträger die Daten festzustellen, die nach dem AAÜG erheblich und für den Rentenversicherungsträger zwecks Durchführung der Versicherung und Entscheidung über Rechte auf Leistungen nach dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) erforderlich sind.

Die Beklagte war hinsichtlich der von ihr für den in Frage stehenden Zeitraum zu treffenden Feststellungen nicht an eine Versorgungszusage gebunden. Eine derartige "Urkunde" kann einen gem. Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrages (EV) auch nach dem 3. Oktober 1990 zu beachtenden Verwaltungsakt im von der Norm zugrunde gelegten bundesdeutschen Sinnen des § 31 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) verkörpern; dem Adressaten stehen dann hieraus im Bundesrecht Rechte nach dem für die Entstehung bzw. Neufeststellung eines Anspruchs auf eine SGB VI-Rente maßgeblichen Recht vor allem des AAÜG zu. Diese Urkunde ist für sich bereits hinreichende - nicht aber in jedem Fall notwendige - Grundlage für den Anspruch auf Feststellung der Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem sowie der Arbeitsentgelte (vgl. BSG vom 29. Juni 2000 - Az.: B 4 RA 63/99 R, m.w.N., nach juris). Hier erfasst der objektive Erklärungsgehalt der Urkunde vom 5. September 1989 ausdrücklich nur die Zeiträume ab dem 1. Dezember 1988. Anderes ist auch dem Einzelvertrag vom 27. September 1989 nicht zu entnehmen. Dieser wurde mit dem Kläger in der Funktion als Betriebsdirektor des VEB Kfz.-Instandhaltung Bauvorhaben UdSSR abgeschlossen. Eine Rückwirkung lässt sich den Regelungen des Einzelvertrages nicht entnehmen; es liegen auch keine sonstigen Hinweise vor, die eine derartige Auslegung rechtfertigen könnten.

Liegt - wie hier für den streitigen Zeitraum - ein einschlägiger Verwaltungsakt nicht vor, ist auf der zweiten Prüfungsstufe festzustellen, ob Tatbestände gleichgestellter Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG, also so genannte Zugehörigkeitszeiten, vorliegen. Solche liegen im Sinne des § 5 AAÜG immer dann vor, wenn der (zum 1. August 1991) Versorgungsberechtigte zu irgendeinem Zeitpunkt (nicht notwendig am 30. Juni 1990) eine Beschäftigung ausgeübt hat, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in einem System vorgesehen war, das in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelistet worden ist (vgl. BSG vom 9. April 2002 - Az.: B 4 RA 42/01, nach juris). Im Gegensatz zu der Prüfung nach § 1 AAÜG kommt es dabei nicht notwendig darauf an, ob in den Zeiträumen der Beschäftigung oder Tätigkeit bereits Versorgungsanwartschaften im Sinne des § 1 AAÜG bestanden haben.

Ob Tatbestände gleichgestellter Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG vorliegen, beurteilt sich nach den Texten der jeweiligen Versorgungsordnungen i.V.m. den Durchführungsbestimmungen sowie den sonstigen, sie ergänzenden bzw. ausfüllenden abstrakt-generellen Regelungen. Sie sind faktische Anknüpfungspunkte und dafür maßgebend, ob in der DDR nach dem Stand der Versorgungssysteme am 30. Juni 1991 Beschäftigungen ihrer Art nach von einem Versorgungssystem erfasst waren. Ausgehend von diesen abstrakt-generellen Voraussetzungen nach der ZAVO-techInt und der hierzu ergangenen 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (im Folgenden: 2. DB z. ZAVO-techInt, GBl. Nr. 62, S. 487) hat der Kläger in dem streitigen Zeitraum keine "Zeit der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" und damit keine gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten im Sinne von § 5 Abs. 1 AAÜG erlangt. Er hat in diesem Zeitraum keine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber ausgeübt, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in einem System vorgesehen war, das in Anlage 1 zum AAÜG aufgelistet ist (vgl. BSG vom 10. Februar 2005 - Az.: B 4 RA 47/04, nach juris).

Dies ist nur dann der Fall, wenn nach § 1 ZAVO-techInt i.V.m. § 1 Abs. 1 der 2. DB ZAVO-techInt drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der "Versorgungsberechtigte" muss eine bestimmte Berufsbezeichnung (persönliche Voraussetzung) und eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet haben (sachliche Voraussetzung) und die Tätigkeit oder Beschäftigung muss bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens verrichtet worden sein (betriebliche Voraussetzung - vgl. BSG vom 18. Juni 2003 - Az.: B 4 RA 1/03 R; ebenso z.B.: BSG vom 9. April 2002 –Az.: B 4 RA 32/01 R und vom 10. April 2002 – Az.: B 4 RA 10/02 R oder vom 18. Juni 2003 – Az.: B 4 RA 50/02 R, nach juris).

Notwendiges Merkmal eines solchen Betriebes ist, dass es sich bei ihm um einen VEB handelt, der organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet war; ferner muss zweitens der verfolgte Hauptzweck des VEB auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein. Dem betrieblichen Anwendungsbereich der ZAVO-techInt unterlagen als "Produktionsbetriebe" somit nur VEB der Industrie, d.h. solche VEB, die industrielle Fertigung von Sachgütern betrieben bzw. Industriebetriebe des Bauwesens (BSG vom 9. April 2002 – Az.: B 4 RA 41/01 R, nach juris).

Mit Urteil vom 31. März 2004 (Az.: B 4 RA 31/03 R) hat der 4. Senat des Bundessozialgerichts hinsichtlich der ausgeübten Tätigkeit eine Konkretisierung dahingehend vorgenommenen, dass nur bei solchen Personen ein fiktiver Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage vorliegen kann, die tatsächlich ingenieurtechnisch tätig waren. Zur Begründung verweist das BSG auf die "Präambel” der ZAVO-techInt. Danach sollten in das Versorgungssystem grundsätzlich nur solche Personen einbezogen werden, die für die Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit und der Technik zuständig waren, also diejenigen, die mit ihrer "technischen" Qualifikation aktiv den Produktionsprozess, sei es in der Forschung oder bei der Produktion förderten.

Für die Zeiträume vom 1. Januar 1970 bis 31. Dezember 1973 (Tätigkeit beim VEB Verkehrskombinat E., Kraftverkehr E) sowie vom 15. Februar 1975 bis 28. Februar 1983 (Tätigkeit beim VEB Verkehrskombinat E, Kombinatsleitung) fehlt es jedenfalls an der betrieblichen Voraussetzung.

Der Kläger war damals nicht in einem VEB beschäftigt, der nach dem versorgungsrechtlichen Sprachgebrauch (und der Staatspraxis) der DDR am 30. Juni 1990 als "Produktionsbetrieb" bezeichnet wurde, weil der Hauptzweck des Betriebes nicht in der industriellen Fertigung von Sachgütern, sondern in der Erbringung von Dienstleistungen bestand. Die vorübergehende Gleichstellung des Verkehrswesen mit der Industrie und dem Bauwesen nach § 2 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973 (KombinatsVO 1973, GBl. I, S. 129) rechtfertigt nicht die Einbeziehung des VEB Kraftverkehr E. in den betrieblichen Anwendungsbereich der ZAVO-techInt weil diese durch die Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (GBl. I, S. 355) wieder aufgegeben wurde (vgl. BSG vom 9. April 2002 - Az. B 4 RA 41/01 R, nach juris).

Der VEB Verkehrskombinat E. war auch kein Betrieb, der einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens nach § 1 Abs. 2 der 2. DB z. ZAVO-techInt gleichgestellt worden war. Dort werden ausdrücklich nur Betriebe der Eisenbahn und Schifffahrt genannt; es wurden nicht alle Arten von Betrieben des Verkehrswesens einbezogen. Betriebe des Personenkraftverkehrs bzw. des Güterkraftverkehrs werden daher nicht erfasst (vgl. BSG, a.a.O.).

Für die Zeit vom 1. Januar 1973 bis 15. Februar 1975 (Tätigkeit beim VEB Kfz.-Instandsetzung) fehlt es jedenfalls an der sachlichen Voraussetzung. Der Kläger war damals als Assistent des Betriebsdirektors tätig. Ausweislich der vorliegenden Unterlagen war er im Rahmen dieser Tätigkeit für die Koordinierung und Kontrolle der Kombinatsbetriebe zuständig. Diese umfasste u.a. die Kontrolle der exakten Durchsetzung der Kombinatsbeschlüsse und der Beschlüsse im Betrieb sowie Kontrolltätigkeiten auf den Gebieten Arbeitsökonomie, Produktion und Technik. Der Kläger sollte auf seine zukünftige Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter des Kombinatsdirektors vorbereitet werden. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem VEB Kfz.-Instandsetzung E. um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im oben genannten Sinne handelte, weil der Kläger auf Grund der zu erfüllenden Aufgaben jedenfalls nicht unmittelbar am Produktionsprozess beteiligt war.

Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Artikel 3 des Grundgesetzes (GG) liegt gegenüber denjenigen, die mit entsprechender Qualifikation in das Zusatzversorgungssystem einbezogen worden, nicht vor. Der Einigungsvertragsgesetzgeber war nicht gehalten, solche bereits in den Versorgungsordnungen angelegten Ungleichbehandlungen nachträglich zu korrigieren (vgl. BSG vom 31. Juli 2002 - Az.: B 4 RA 21/02 R). Er durfte an die am 2. Oktober 1990 vorliegenden Versorgungsordnungen im Rahmen der Rentenüberleitungen anknüpfen (vgl. BVerfGE 100, S. 138, 193 f.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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