Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 10 RA 2327/03
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 R 206/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 RS 134/06 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der VEB Landtechnisches Instandsetzungswerk Erfurt war kein VEB, der organisatorisch der industriellen Fertigung von Sachgütern zugeordnet und dessen Hauptzweck auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion ("fordistisches Produktionsmodell") ausgerichtet war (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - Az.: B 4 RA 41/01 R).
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 3. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) die Beschäftigungszeiten vom 1. September 1968 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.
Der 1947 geborene und am 29. Januar 2005 verstorbene Ehemann der Klägerin (im Folgenden: Versicherter) erlernte den Beruf des Landmaschinenmechanikers und war bis 1965 im erlernten Beruf im MTS-Reparaturwerk E. beschäftigt. Nach Besuch der Ingenieurschule für Landtechnik N. schloss er sein Fachschulstudium am 21. Juni 1968 erfolgreich ab und erwarb das Recht, die Berufsbezeichnung "Ingenieur für Landtechnik" zu führen (Urkunde vom 21. Juni 1968). Anschließend war er als Ingenieur-Assistent und bis einschließlich November 1969 als Technologe beim VEB Landtechnisches Instandsetzungswerk E. tätig. Darauf übernahm er dort die Aufgabe eines Fertigungstechnologen und Schweißingenieurs. Aufgrund eines zehnwöchigen Lehrgangs legte erfolgreich eine Prüfung als Schweißingenieur ab (Prüfungszeugnis vom 18. Dezember 1970). Von 1973 bis 1974 war er im VEB Landtechnisches Instandsetzungswerk E. als Gruppenleiter Fertigungstechnologie und Schweißingenieur und sodann bis einschließlich 30. Juni 1990 bei diesem Betrieb als Haupttechnologe und Schweißingenieur tätig.
Aus dem VEB Landtechnisches Instandsetzungswerk E. ging die am 23. Juli 1990 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung aufgrund Gesellschaftsvertrages vom 17. April 1990 in das Handelsregister des Amtsgerichts E. (HRB 148) eingetragene E.-Motorenwerk-GmbH hervor. Im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung des Versicherten ist sie seit dem 1. Juli 1990 als Beschäftigungsbetrieb eingetragen. Ihr Gegenstand ist laut Handelsregister die Grundinstandsetzung von Dieselmotoren und Einspritzpumpen verschiedener Typen im Austauschprinzip für die Landwirtschaft, Bauwirtschaft und andere Bereiche sowie für den Export der Vertrieb von instand gesetzten Motoren, Getrieben, Achsen, Einspritzpumpen, Lichtmaschinen, Anlassern, Hydraulikaggregaten und anderen Baugruppen für die zur Holding Maschinenbau und Landtechnik GmbH B. gehörenden Betriebe und anderer Unternehmen einschließlich importierter instand gesetzter Motoren und Baugruppen sowie Fertigung, Vertrieb und Serviceleistungen maschinenbautechnischer Erzeugnisse.
Eine Versorgungszusage erhielt der Versicherte vor Schließung der Versorgungssysteme nicht. Ab 1. Januar 1986 zahlte er Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR).
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 20. März 2002 die Feststellung der Beschäftigungszeit vom 1. September 1968 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz ab. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2003).
Das Sozialgericht Gotha hat die Klage mit Urteil vom 3. Februar 2005 abgewiesen.
Mit ihrer Berufung trägt die Klägerin vor, der Versicherte habe einen Anspruch auf fiktive Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nach Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) gehabt, weil er die Voraussetzungen der Verordnung über die zusätzliche Alterversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (VO-AVItech, GBl. I Nr. 93, S. 844) bzw. die Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (nachfolgend: 2. DB, GBl. Nr. 62, S. 487) erfülle. Bei dem VEB Landtechnisches Instandsetzungswerk E. habe es sich um einen Produktionsbetrieb der Industrie gehandelt. Dort seien u.a. Motoren, Einsatzpumpen, Wasserpumpen, Laufbuchsen und Förderpumpen für die Bereiche Landwirtschaft, Bauwirtschaft und Verkehr überwiegend neu hergestellt worden. Die Aufarbeitung von Motoren und Aggregaten habe ihm nicht das Gepräge gegeben.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 3. Februar 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 20. März 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 1. September 1968 bis 30. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeit zu dem Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) und die während dessen erzielten Entgelte und sonstigen Sachverhalte im Sinne des AAÜG festzustellen und dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf den Inhalt ihrer angefochtenen Bescheide sowie die Gründe des in erster Instanz ergangenen Urteils. Die betriebliche Voraussetzung für die fiktive Einbeziehung des Klägers in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz liege nicht vor, weil weder VEB Landtechnisches Instandsetzungswerk E. noch die E.-Motorenwerk-GmbH VEB’s der industriellen Produktion gewesen seien.
Der Senat hat durch seinen Berichterstatter am 12. September 2005 und 16. Januar 2006 Erörterungstermine mit den Beteiligten durchgeführt und anlässlich des letzten Termins den Zeugen H. E., ehemaliger technischer Direktor und Stellvertreter des Direktors des VEB Landtechnisches Instandsetzungswerk E., vernommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschriften auf Bl. 111 ff. und 131 ff. der Gerichtsakte verwiesen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der gemeinsamen Beratung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG).
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Klägerin hat als Rechtsnachfolgerin des Versicherten (§§ 1922 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB) keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte bei dem Versicherten die Zeiten vom 1. September 1968 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einschließlich der in diesem Zeitraum nachgewiesenen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Die Vorschriften des AAÜG sind auf den Versicherten nicht anwendbar.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deswegen eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG dieser Verlust als nicht eingetreten.
Der Versicherte erfüllte nach dem Wortlaut der Vorschrift beide Voraussetzungen nicht. Er war am 1. August 1991, dem Datum des Inkrafttretens des AAÜG, nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihm eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden war, liegt nicht vor. Er hat auch keine positive Statusentscheidung der Beklagten erlangt und hatte keine frühere Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrages (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakts. Er war auch nicht auf Grund eines Einzelvertrags oder einer späteren Rehabilitationsentscheidung in das Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden. Auch der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt. Ein Anwendungsfall einer gesetzlich fingierten Anwartschaft ist nicht schon dann gegeben, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Beschäftigung in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatte; vielmehr muss der Betroffene nach den Regeln des Versorgungssystems tatsächlich einbezogen worden und nach erfolgter Einbeziehung später ausgeschieden sein (vgl. Bundessozialgericht (BSG) vom 29. Juli 2004 - Az.: B 4 RA 12/04 R, nach juris). Nach § 3 Abs. 5 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (nachfolgend: 2. DB z. ZAVO-techInt, GBl. Nr. 62 S. 487) erfolgte die Erteilung einer Versorgungszusage ausschließlich durch Aushändigung eines "Dokuments über die zusätzliche Altersversorgung". Ein solches Dokument (Versicherungsurkunde) ist dem Versicherten nicht ausgehändigt worden. Mangels vorheriger Einbeziehung konnte er daher nicht aus einem Versorgungssystem in diesem Sinne ausscheiden (vgl. BSG, a.a.O.).
Der Versicherte war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft, wie sie sich aus der vom 4. Senat des Bundessozialgerichts vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG herleitet.
Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht in einem Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht aufgrund originären Bundesrechts (z. B. Art. 17 EV) einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (vgl. BSG vom 9. April 2002 - Az.: B 4 RA 31/01 R, Az.: B 4 RA 41/01, Az.: B 4 RA 3/02 R, BSG vom 10. April 2002 Az.: B 4 RA 34/01 R - Az.: B 4 RA 10/02 R, nach juris).
Der Versicherte hatte am 1. August 1991 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (nachfolgend ZAVO-techInt, GBl. Nr. 93 S. 844) nicht erfüllt.
Dies ist nur dann der Fall, wenn nach § 1 ZAVO-techInt i.V.m. § 1 Abs. 1 der 2. DB z. ZAVO-techInt drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der "Versorgungsberechtigte" muss am 30. Juni 1990 eine bestimmte Berufsbezeichnung (persönliche Voraussetzung) und eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet haben (sachliche Voraussetzung) und die Tätigkeit oder Beschäftigung muss am 30. Juni 1990 bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens verrichtet worden sein (betriebliche Voraussetzung - BSG vom 18. Juni 2003 - Az.: B 4 RA 1/03 R; ebenso z.B.: BSG vom 9. April 2002 –Az.: B 4 RA 32/01 R und vom 10. April 2002 – Az.: B 4 RA 10/02 R, vom 18. Juni 2003 – Az.: B 4 RA 50/02 R und 29. Juli 2004 – Az.: B 4 RA 4/04 R, sämtlich nach juris).
Hier hatte der Versicherte mit Erwerb des Ingenieurstitels am 21. Juni 1968 die persönliche Voraussetzung erfüllt. Ob er mit seiner Tätigkeit als Haupttechnologe und Schweißingenieur die sachliche Voraussetzung erfüllt, kann der Senat offen lassen; es liegt jedenfalls die betriebliche Voraussetzung nicht vor.
Dabei kann unterschieden bleiben, ob der Versicherte bis einschließlich 30. Juni 1990 noch Beschäftigter des VEB Landtechnisches Instandsetzungswerk E. war oder ob schon ein Arbeitsrechtsverhältnis mit der aufgrund Gesellschaftsvertrages vom 17. April 1990 gegründeten und am 23. Juli 1990 als GmbH in das Handelsregister des Amtsgerichts E. (HRB 148) eingetragenen E.-Motorenwerk-GmbH bestand. Diese war bis zu ihrer Eintragung im Handelsregister als Kapital-Vorgesellschaft teilrechtsfähig und nach außen, also auch arbeitsrechtlich unbeschränkt handlungsfähig (vgl. BSG vom 29. Juli 2004 – Az.: B 4 RA 4/04 R, nach juris). Wäre bereits vor dem 30. Juni 1990 ein neues Arbeitsrechtsverhältnis mit der Kapital-Vorgesellschaft der E.-Motorenwerk GmbH entstanden (wofür es aber weder nach dem Vortrag der Beteiligten noch nach Lage der Akten einen Anhalt gibt), unterläge die Kapital-Vorgesellschaft nicht der Anwendung des AAÜG (vgl. BSG vom 29. Juli 2004, a.a.O.).
Dieses ist auch nicht anwendbar, wenn der Versicherte am 30. Juni 1990 noch bei dem juristisch und ökonomisch selbstständigen VEB Landtechnisches Instandsetzungswerk E. beschäftigt war, denn es handelte sich nicht um einen VEB, der organisatorisch der industriellen Fertigung von Sachgütern zugeordnet (vorliegend Wirtschaftgruppe Nr. 15489: Reparatur- und Montagebetriebe des Straßenfahrzeug- und Traktorenbaus) und dessen Hauptzweck auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion (sog. fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet war (vgl. BSG vom 9. April 2002 - Az.: B 4 RA 41/01 R in SozR 3-8570 § 1 Nr. 6). Das ergibt sich aus den von den Beteiligten nicht bestrittenen und vom Senat nicht bezweifelten Darlegungen des Zeugen E. im Erörterungstermin vom 16. Januar 2006 sowie aus der im Handelsregister eingetragenen Aufgabenstellung des Nachfolgebetriebes, der E.-Motorenwerk-GmbH. Demnach wurden in dem VEB zum Teil auf Fließbändern pro Tag in Spitzenzeiten bis zu 75 und einem Gesamtvolumen von ca. 15.000 pro Jahr gebrauchte und von Dritten über so genannte "Austauschstützpunkte" angelieferte Dieselmotoren von Fahrzeugen bzw. Maschinen zerlegt, ihre Einzelteile auf Weiterverwendbarkeit geprüft und in geringem Umfang zusätzlich mit von Zulieferern bezogenen bzw. selbst gefertigten Ersatzteilen (z.B. Nockenwellen, Zylinderlaufbuchsen, kleinere Blechteile und Hauben o.ä.) wieder montiert. Es handelte sich um einen Reparaturbetrieb, der allerdings in größerem Maßstab und somit im Wesentlichen (als Hauptzweck) Dienstleistungen insbesondere des Kraftfahrzeughandwerks in Gestalt der Aufarbeitung von Motoren (Austauschmotoren) ausführte (vgl. BSG vom 18. Dezember 2003 – Az.: B 4 RA 14/03 R, nach juris).
Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) liegt gegenüber denjenigen, die mit entsprechender Qualifikation in das Zusatzversorgungssystem einbezogen wurden, nicht vor. Denn der Einigungsvertragsgesetzgeber war nicht gehalten, solche bereits in den Versorgungsordnungen angelegten Ungleichbehandlungen nachträglich zu korrigieren (vgl. BSG vom 31. Juli 2002 – Az.: B 4 RA 21/02 R). Er durfte an die 2. Oktober 1990 vorliegenden Versorgungsordnungen im Rahmen der Rentenüberleitung anknüpfen (vgl. BVerfGE 100, Seite 138, 193 f).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) die Beschäftigungszeiten vom 1. September 1968 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.
Der 1947 geborene und am 29. Januar 2005 verstorbene Ehemann der Klägerin (im Folgenden: Versicherter) erlernte den Beruf des Landmaschinenmechanikers und war bis 1965 im erlernten Beruf im MTS-Reparaturwerk E. beschäftigt. Nach Besuch der Ingenieurschule für Landtechnik N. schloss er sein Fachschulstudium am 21. Juni 1968 erfolgreich ab und erwarb das Recht, die Berufsbezeichnung "Ingenieur für Landtechnik" zu führen (Urkunde vom 21. Juni 1968). Anschließend war er als Ingenieur-Assistent und bis einschließlich November 1969 als Technologe beim VEB Landtechnisches Instandsetzungswerk E. tätig. Darauf übernahm er dort die Aufgabe eines Fertigungstechnologen und Schweißingenieurs. Aufgrund eines zehnwöchigen Lehrgangs legte erfolgreich eine Prüfung als Schweißingenieur ab (Prüfungszeugnis vom 18. Dezember 1970). Von 1973 bis 1974 war er im VEB Landtechnisches Instandsetzungswerk E. als Gruppenleiter Fertigungstechnologie und Schweißingenieur und sodann bis einschließlich 30. Juni 1990 bei diesem Betrieb als Haupttechnologe und Schweißingenieur tätig.
Aus dem VEB Landtechnisches Instandsetzungswerk E. ging die am 23. Juli 1990 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung aufgrund Gesellschaftsvertrages vom 17. April 1990 in das Handelsregister des Amtsgerichts E. (HRB 148) eingetragene E.-Motorenwerk-GmbH hervor. Im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung des Versicherten ist sie seit dem 1. Juli 1990 als Beschäftigungsbetrieb eingetragen. Ihr Gegenstand ist laut Handelsregister die Grundinstandsetzung von Dieselmotoren und Einspritzpumpen verschiedener Typen im Austauschprinzip für die Landwirtschaft, Bauwirtschaft und andere Bereiche sowie für den Export der Vertrieb von instand gesetzten Motoren, Getrieben, Achsen, Einspritzpumpen, Lichtmaschinen, Anlassern, Hydraulikaggregaten und anderen Baugruppen für die zur Holding Maschinenbau und Landtechnik GmbH B. gehörenden Betriebe und anderer Unternehmen einschließlich importierter instand gesetzter Motoren und Baugruppen sowie Fertigung, Vertrieb und Serviceleistungen maschinenbautechnischer Erzeugnisse.
Eine Versorgungszusage erhielt der Versicherte vor Schließung der Versorgungssysteme nicht. Ab 1. Januar 1986 zahlte er Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR).
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 20. März 2002 die Feststellung der Beschäftigungszeit vom 1. September 1968 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz ab. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2003).
Das Sozialgericht Gotha hat die Klage mit Urteil vom 3. Februar 2005 abgewiesen.
Mit ihrer Berufung trägt die Klägerin vor, der Versicherte habe einen Anspruch auf fiktive Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nach Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) gehabt, weil er die Voraussetzungen der Verordnung über die zusätzliche Alterversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (VO-AVItech, GBl. I Nr. 93, S. 844) bzw. die Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (nachfolgend: 2. DB, GBl. Nr. 62, S. 487) erfülle. Bei dem VEB Landtechnisches Instandsetzungswerk E. habe es sich um einen Produktionsbetrieb der Industrie gehandelt. Dort seien u.a. Motoren, Einsatzpumpen, Wasserpumpen, Laufbuchsen und Förderpumpen für die Bereiche Landwirtschaft, Bauwirtschaft und Verkehr überwiegend neu hergestellt worden. Die Aufarbeitung von Motoren und Aggregaten habe ihm nicht das Gepräge gegeben.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 3. Februar 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 20. März 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 1. September 1968 bis 30. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeit zu dem Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) und die während dessen erzielten Entgelte und sonstigen Sachverhalte im Sinne des AAÜG festzustellen und dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf den Inhalt ihrer angefochtenen Bescheide sowie die Gründe des in erster Instanz ergangenen Urteils. Die betriebliche Voraussetzung für die fiktive Einbeziehung des Klägers in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz liege nicht vor, weil weder VEB Landtechnisches Instandsetzungswerk E. noch die E.-Motorenwerk-GmbH VEB’s der industriellen Produktion gewesen seien.
Der Senat hat durch seinen Berichterstatter am 12. September 2005 und 16. Januar 2006 Erörterungstermine mit den Beteiligten durchgeführt und anlässlich des letzten Termins den Zeugen H. E., ehemaliger technischer Direktor und Stellvertreter des Direktors des VEB Landtechnisches Instandsetzungswerk E., vernommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschriften auf Bl. 111 ff. und 131 ff. der Gerichtsakte verwiesen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der gemeinsamen Beratung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG).
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Klägerin hat als Rechtsnachfolgerin des Versicherten (§§ 1922 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB) keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte bei dem Versicherten die Zeiten vom 1. September 1968 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einschließlich der in diesem Zeitraum nachgewiesenen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Die Vorschriften des AAÜG sind auf den Versicherten nicht anwendbar.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deswegen eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG dieser Verlust als nicht eingetreten.
Der Versicherte erfüllte nach dem Wortlaut der Vorschrift beide Voraussetzungen nicht. Er war am 1. August 1991, dem Datum des Inkrafttretens des AAÜG, nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihm eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden war, liegt nicht vor. Er hat auch keine positive Statusentscheidung der Beklagten erlangt und hatte keine frühere Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrages (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakts. Er war auch nicht auf Grund eines Einzelvertrags oder einer späteren Rehabilitationsentscheidung in das Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden. Auch der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt. Ein Anwendungsfall einer gesetzlich fingierten Anwartschaft ist nicht schon dann gegeben, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Beschäftigung in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatte; vielmehr muss der Betroffene nach den Regeln des Versorgungssystems tatsächlich einbezogen worden und nach erfolgter Einbeziehung später ausgeschieden sein (vgl. Bundessozialgericht (BSG) vom 29. Juli 2004 - Az.: B 4 RA 12/04 R, nach juris). Nach § 3 Abs. 5 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (nachfolgend: 2. DB z. ZAVO-techInt, GBl. Nr. 62 S. 487) erfolgte die Erteilung einer Versorgungszusage ausschließlich durch Aushändigung eines "Dokuments über die zusätzliche Altersversorgung". Ein solches Dokument (Versicherungsurkunde) ist dem Versicherten nicht ausgehändigt worden. Mangels vorheriger Einbeziehung konnte er daher nicht aus einem Versorgungssystem in diesem Sinne ausscheiden (vgl. BSG, a.a.O.).
Der Versicherte war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft, wie sie sich aus der vom 4. Senat des Bundessozialgerichts vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG herleitet.
Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht in einem Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht aufgrund originären Bundesrechts (z. B. Art. 17 EV) einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (vgl. BSG vom 9. April 2002 - Az.: B 4 RA 31/01 R, Az.: B 4 RA 41/01, Az.: B 4 RA 3/02 R, BSG vom 10. April 2002 Az.: B 4 RA 34/01 R - Az.: B 4 RA 10/02 R, nach juris).
Der Versicherte hatte am 1. August 1991 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (nachfolgend ZAVO-techInt, GBl. Nr. 93 S. 844) nicht erfüllt.
Dies ist nur dann der Fall, wenn nach § 1 ZAVO-techInt i.V.m. § 1 Abs. 1 der 2. DB z. ZAVO-techInt drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der "Versorgungsberechtigte" muss am 30. Juni 1990 eine bestimmte Berufsbezeichnung (persönliche Voraussetzung) und eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet haben (sachliche Voraussetzung) und die Tätigkeit oder Beschäftigung muss am 30. Juni 1990 bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens verrichtet worden sein (betriebliche Voraussetzung - BSG vom 18. Juni 2003 - Az.: B 4 RA 1/03 R; ebenso z.B.: BSG vom 9. April 2002 –Az.: B 4 RA 32/01 R und vom 10. April 2002 – Az.: B 4 RA 10/02 R, vom 18. Juni 2003 – Az.: B 4 RA 50/02 R und 29. Juli 2004 – Az.: B 4 RA 4/04 R, sämtlich nach juris).
Hier hatte der Versicherte mit Erwerb des Ingenieurstitels am 21. Juni 1968 die persönliche Voraussetzung erfüllt. Ob er mit seiner Tätigkeit als Haupttechnologe und Schweißingenieur die sachliche Voraussetzung erfüllt, kann der Senat offen lassen; es liegt jedenfalls die betriebliche Voraussetzung nicht vor.
Dabei kann unterschieden bleiben, ob der Versicherte bis einschließlich 30. Juni 1990 noch Beschäftigter des VEB Landtechnisches Instandsetzungswerk E. war oder ob schon ein Arbeitsrechtsverhältnis mit der aufgrund Gesellschaftsvertrages vom 17. April 1990 gegründeten und am 23. Juli 1990 als GmbH in das Handelsregister des Amtsgerichts E. (HRB 148) eingetragenen E.-Motorenwerk-GmbH bestand. Diese war bis zu ihrer Eintragung im Handelsregister als Kapital-Vorgesellschaft teilrechtsfähig und nach außen, also auch arbeitsrechtlich unbeschränkt handlungsfähig (vgl. BSG vom 29. Juli 2004 – Az.: B 4 RA 4/04 R, nach juris). Wäre bereits vor dem 30. Juni 1990 ein neues Arbeitsrechtsverhältnis mit der Kapital-Vorgesellschaft der E.-Motorenwerk GmbH entstanden (wofür es aber weder nach dem Vortrag der Beteiligten noch nach Lage der Akten einen Anhalt gibt), unterläge die Kapital-Vorgesellschaft nicht der Anwendung des AAÜG (vgl. BSG vom 29. Juli 2004, a.a.O.).
Dieses ist auch nicht anwendbar, wenn der Versicherte am 30. Juni 1990 noch bei dem juristisch und ökonomisch selbstständigen VEB Landtechnisches Instandsetzungswerk E. beschäftigt war, denn es handelte sich nicht um einen VEB, der organisatorisch der industriellen Fertigung von Sachgütern zugeordnet (vorliegend Wirtschaftgruppe Nr. 15489: Reparatur- und Montagebetriebe des Straßenfahrzeug- und Traktorenbaus) und dessen Hauptzweck auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion (sog. fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet war (vgl. BSG vom 9. April 2002 - Az.: B 4 RA 41/01 R in SozR 3-8570 § 1 Nr. 6). Das ergibt sich aus den von den Beteiligten nicht bestrittenen und vom Senat nicht bezweifelten Darlegungen des Zeugen E. im Erörterungstermin vom 16. Januar 2006 sowie aus der im Handelsregister eingetragenen Aufgabenstellung des Nachfolgebetriebes, der E.-Motorenwerk-GmbH. Demnach wurden in dem VEB zum Teil auf Fließbändern pro Tag in Spitzenzeiten bis zu 75 und einem Gesamtvolumen von ca. 15.000 pro Jahr gebrauchte und von Dritten über so genannte "Austauschstützpunkte" angelieferte Dieselmotoren von Fahrzeugen bzw. Maschinen zerlegt, ihre Einzelteile auf Weiterverwendbarkeit geprüft und in geringem Umfang zusätzlich mit von Zulieferern bezogenen bzw. selbst gefertigten Ersatzteilen (z.B. Nockenwellen, Zylinderlaufbuchsen, kleinere Blechteile und Hauben o.ä.) wieder montiert. Es handelte sich um einen Reparaturbetrieb, der allerdings in größerem Maßstab und somit im Wesentlichen (als Hauptzweck) Dienstleistungen insbesondere des Kraftfahrzeughandwerks in Gestalt der Aufarbeitung von Motoren (Austauschmotoren) ausführte (vgl. BSG vom 18. Dezember 2003 – Az.: B 4 RA 14/03 R, nach juris).
Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) liegt gegenüber denjenigen, die mit entsprechender Qualifikation in das Zusatzversorgungssystem einbezogen wurden, nicht vor. Denn der Einigungsvertragsgesetzgeber war nicht gehalten, solche bereits in den Versorgungsordnungen angelegten Ungleichbehandlungen nachträglich zu korrigieren (vgl. BSG vom 31. Juli 2002 – Az.: B 4 RA 21/02 R). Er durfte an die 2. Oktober 1990 vorliegenden Versorgungsordnungen im Rahmen der Rentenüberleitung anknüpfen (vgl. BVerfGE 100, Seite 138, 193 f).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
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