Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 21 SO 3241/06 ER
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 8 SO 116/07 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 21. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Die schwerbehinderte Beschwerdegegnerin begehrt im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die Übernahme von Kosten für schulvorbereitende Leistungen.
Die 2001 geborene Beschwerdegegnerin leidet von Geburt an am Down-Syndrom (Trisomie 21). Seit 2004 erhält sie vom Beschwerdeführer Eingliederungshilfe in Form der teilstationären Frühförderung in der J.-Kindertagesstätte M.
Am 27. April 2006 beantragten die Erziehungsberechtigten der Beschwerdegegnerin die Kostenübernahme für schulvorbereitende Leistungen (Diagnostik und Förderung) durch das Institut für pädagogische Diagnostik E. Nachdem sich die Beschwerdegegnerin dort vorgestellt hatte, legte die Institutsleiterin einen Förderplan vor. Danach seien für die Beschwerdegegnerin Leistungen in einem Umfang von 15 Terminen zu je zwei Stunden, für die Eltern zur Stärkung ihrer Erziehungskompetenz acht Termine zu je zwei Stunden erforderlich.
Mit Bescheid vom 20. Juli 2006 lehnte der Beschwerdeführer den Antrag ab, weil die begehrten Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bereits in ausreichendem Maße von der Kindertagesstätte erbracht würden. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2006). Über die dagegen gerichtete Klage (Az SG Altenburg: S 21 SO 2975/06) ist noch nicht entschieden.
Am 23. November 2006 hat die Beschwerdegegnerin beim Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf die vom Institut für pädagogische Diagnostik beschriebenen Maßnahmen beantragt. In der Kindertagesstätte werde sie in keiner Weise dem Ziel der schulischen Integration an einer allgemeinbildenden Schule entsprechend gefördert. Dem Antrag war eine Stellungnahme der Leiterin des Instituts für pädagogische Diagnostik zu einer von der Kindertagesstätte angefertigten Dokumentation beigefügt. Der Beschwerdeführer ist dem Antrag entgegen getreten und hat nunmehr die Auffassung vertreten, es handle sich um eine Maßnahme nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), deren Voraussetzungen nicht vorlägen. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2006 hat das Sozialgericht Altenburg den Beschwerdeführer im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Beschwerdegegnerin zur schulischen Integration vorläufig Eingliederungshilfe in Form schulvorbereitender Leistungen durch das Institut für pädagogische Diagnostik zu gewähren; im Übrigen (soweit es um die Maßnahmen für die Eltern geht) hat es den Antrag abgelehnt; die Kosten sind dem Beschwerdeführer auferlegt worden. Bei der erforderlichen Abwägung überwögen die Interessen der Beschwerdegegnerin, wenn ihr eine geeignete Vorbereitung auf die Schulpflicht nicht gewährt werde.
Dagegen wendet sich die Beschwerde. Der Beschwerdeführer ist – neben einer Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen nicht gewährter Akteneinsicht - der Ansicht, die beantragte Therapie sei weder geeignet noch erforderlich. Mit der Empfehlung der Schulärztin vom 15. Januar 2007 zur Einschulung der Beschwerdegegnerin an einer Schule für geistig Behinderte sei auch das Eilbedürfnis entfallen. Die Kostenentscheidung des Sozialgerichts berücksichtige nicht, dass die Beschwerdegegnerin zu mehr als 50 vom Hundert unterlegen sei.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 21. Dezember 2006 aufzuheben, soweit er darin zur Gewährung von Eingliederungshilfe in Form von schulvorbereitenden Leistungen durch das Institut für pädagogische Diagnostik an die Beschwerdegegnerin verpflichtet worden ist, und den Antrag in vollem Umfang abzulehnen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend. Auf Nachfrage des Berichterstatters haben die Eltern der Beschwerdegegnerin sich bereit erklärt, die mit den beantragten Leistungen verbundenen Mehrkosten selbst zu tragen, wenn sich im Hauptsacheverfahren ergeben sollte, dass die Entscheidung des Beschwerdeführers rechtmäßig war.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Verwaltungsakten des Beschwerdeführers lagen vor und waren Gegenstand der geheimen Beratung.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung im Ergebnis zutreffend abgelehnt. Dem vom Beschwerdeführer gerügten Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs kommt im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keine Bedeutung zu.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Absatzes 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86 b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung, Absatz 2 Satz 1), nur eine Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen ( § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG] NJW 2003, 1236; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - veröffentlicht in JURIS). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; gegebenenfalls ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung.
Nach diesen Grundsätzen ist gegen den angegriffenen Beschluss des Sozialgerichts Altenburg rechtlich nichts zu erinnern. Da die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht abschließend beurteilt werden können, ist eine Folgenabwägung erforderlich, die hier zugunsten der Beschwerdegegnerin ausfällt.
Die Eilbedürftigkeit ergibt sich aus der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin nach den Vorstellungen ihrer erziehungsberechtigten Eltern im kommenden Schuljahr in die erste Klasse der Grundschule aufgenommen werden soll, so dass die Gewährung der begehrten Leistungen von ihrer Konzeption schon unter zeitlichen Aspekten keinen weiteren Aufschub duldet. Es ist auch nicht ersichtlich, warum sich – wie der Beschwerdeführer meint - die Eilbedürftigkeit wegen der schulärztlichen Einschätzung zur Einschulung an einer Schule für geistig Behinderte erledigt haben sollte. Denn eine (bestandskräftige) Entscheidung der Schulverwaltung über die Zuweisung des schulpflichtigen behinderten Kindes an eine bestimmte Schule bzw. eine bestimmte Schulart, an die der Sozialhilfeträger gebunden wäre (vgl. BVerwG, Urteil v. 28. April 2005 – 5 C 20/04), liegt nicht vor. Die Frage, ob die Beschwerdegegnerin bereits adäquate schulvorbereitende Leistungen erhält, betrifft nicht den Anordnungsgrund, sondern den Anordnungsanspruch.
Ein solcher ist hinreichend glaubhaft gemacht. Er ergibt sich aus § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII in Verbindung mit § 12 Nr. 1 der Verordnung nach § 60 SGB XII (Eingliederungshilfeverordnung – EinglHVO).
Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, geht dieser Anspruch einem Anspruch aus § 55 SGB IX vor (eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation in Form einer nichtärztlichen Leistung zur Frühförderung behinderter Kinder nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die begehrte Maßnahme nicht unter ärztlicher Verantwortung erbracht wird, wie es § 26 SGB IX voraussetzt). Nach § 55 Abs. 2 SGB IX sind Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft insbesondere heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind (Nr. 2), was auch auf die Beschwerdegegnerin zutrifft. Der Inhalt der begehrten Leistungen als Schulvorbereitungsmaßnahmen qualifiziert sie jedoch als Hilfe zur Vorbereitung einer angemessenen Schulbildung und damit als Maßnahme nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII, nicht hingegen als Leistung im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX. Denn – wie auch aus der Entstehungsgeschichte der Vorgängervorschriften deutlich wird (vgl. BVerwG, Urteil v. 30. Mai 2002 – 5 C 36/01 -) § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX soll heilpädagogische Eingliederungsmaßnahmen im frühen Kindesalter sowie in den Fällen ermöglichen, in denen von vornherein ein späterer Schulbesuch oder eine spätere berufliche Ausbildung als ausgeschlossen angesehen werden muss. Dementsprechend umfasst § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX heilpädagogische Maßnahmen ohne unmittelbare Ausrichtung auf die Schule (vgl. Wollschläger, in: Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX, 2. Auflage, § 55 Rdnr. 5; ähnlich VG Ansbach, Urteil v. 15. Februar 2005 – AN 14 E 04.03589).
Die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch sind hinreichend glaubhaft gemacht.
Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, nach näherer Maßgabe Leistungen der Eingliederungshilfe. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
Die Beschwerdegegnerin leidet am Down-Syndrom; eine geistige Behinderung liegt vor, wie sich aus den vorliegenden amtsärztlichen Unterlagen ergibt.
Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII besteht ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nur, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es nach § 53 Abs. 3 Satz 1 SGB XII, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört nach § 53 Abs. 3 Satz 2 SGB XII insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Nach § 54 Abs. 1 SGB XII sind Leistungen der Eingliederungshilfe insbesondere Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu (Nr. 1). Nach § 12 EinglHVO umfasst die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen, wenn diese erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Die von der Beschwerdegegnerin begehrten Leistungen stellen heilpädagogische Maßnahmen im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII dar, zumal die Vorschrift ausdrücklich auch die Vorbereitung des Besuchs allgemeinbildender Schulen erfasst.
Fraglich ist die Geeignetheit und die Erforderlichkeit der beanspruchten Leistungen des Instituts für pädagogische Diagnostik. Bei diesen Tatbestandsmerkmalen handelt es sich um sogenannte unbestimmte Rechtsbegriffe, die einer vollen gerichtlicher Überprüfung unterliegen. Steht fest, dass die beantragten Maßnahmen geeignet und erforderlich sind, hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch darauf, dass der Beschwerdeführer sie ihr gewährt. Die Entscheidung darüber steht nicht etwa im Ermessen des Beschwerdeführers (insofern sind die Ausführungen des Sozialgerichts auf S. 11 des angegriffenen Beschlusses zumindest missverständlich).
Die Entscheidung, ob die heilpädagogischen Maßnahmen des Instituts für pädagogische Diagnostik geeignet und erforderlich sind, der Beschwerdegegnerin den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern, ist im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens auf der Grundlage des vorliegenden Sachverhalts nicht zu leisten. Zwar weist das Sozialgericht zutreffend darauf hin, dass es dabei – anders als bei einer Leistung nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX - nicht auf ein prognostisches Urteil über die Eignung der heilpädagogischen Maßnahme nach dem Maßstab der allgemeinen oder sonst fachlichen Erkenntnis ankommt (vgl. BVerwG, Urteil v. 30. Mai 2002 – 5 C 36/01 -). Davon, dass – wie es das Sozialgericht formuliert – die Geeignetheit der Therapie "ohne weiteres" zu bejahen ist, kann jedoch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Einwendungen nicht die Rede sein; dies bedarf ebenso weiterer gründlicher Prüfung wie (unter dem Gesichtspunkt der "Erforderlichkeit") die von den Beteiligten kontrovers erörterte Frage, ob der Beschwerdegegnerin bereits jetzt ausreichende Leistungen erbracht werden, was sie mit gewichtigen Argumenten verneint. Dazu bedarf es im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls der Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Ist damit der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, bedarf es einer Abwägungsentscheidung, die hier zugunsten der Beschwerdegegnerin ausfällt. Die Nachteile, die für sie einträten, wenn ihr die Maßnahme nicht bewilligt würde (fehlende Nachholbarkeit der begehrten Vorbereitungsmaßnahmen vor der geplanten Einschulung an einer allgemeinbildenden Schule), überwiegen die Nachteile für den Beschwerdeführer, wenn sich im Hauptsacheverfahren herausstellen sollte, dass die heilpädagogischen Leistungen (mit Blick auf den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht) nicht geeignet und erforderlich im Sinne von § 12 Nr. 1 EinglHVO waren. Dies gilt unter finanziellen Gesichtspunkten schon deshalb, weil die Eltern der Beschwerdegegnerin ausdrücklich erklärt haben, die mit den beantragten Leistungen verbundenen Mehrkosten selbst zu tragen, wenn sich im Hauptsacheverfahren herausstellen sollte, dass die Entscheidung des Beschwerdeführers rechtmäßig war. Unter diesen Umständen besteht auch die vom Beschwerdeführer beschriebene Gefahr einer unumkehrbaren Vorwegnahme der Hauptsache nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und orientiert sich am Ausgang des Beschwerdeverfahrens. Der Senat hat keinen Anlass gesehen, die Kostenentscheidung des Sozialgerichts zu korrigieren. Es hält sich im Rahmen des nach § 193 SGG eröffneten Ermessens, wenn das Sozialgericht von einem geringfügigen Unterliegen der Beschwerdegegnerin ausgegangen ist. Abgesehen davon, dass eine prozentuale Quotelung mit Blick allein auf die mit der einstweiligen Anordnung erstrittenen Therapiestunden (im Verhältnis zur Stundenzahl der an die Eltern gerichteten Maßnahmen) der Bedeutung dieses Verfahrensteils für den Antrag insgesamt nicht gerecht wird, ergibt sich selbst bei einer verhältnismäßigen Aufteilung kein hälftiges Unterliegen der Beschwerdegegnerin, sondern lediglich ein Unterliegen im Verhältnis 46 (15x2 Stunden für die Beschwerdegegnerin plus 8x2 Stunden für die Eltern) zu 16 (8x2 Stunden für die Eltern), mithin nur zu einem guten Drittel.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Die schwerbehinderte Beschwerdegegnerin begehrt im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die Übernahme von Kosten für schulvorbereitende Leistungen.
Die 2001 geborene Beschwerdegegnerin leidet von Geburt an am Down-Syndrom (Trisomie 21). Seit 2004 erhält sie vom Beschwerdeführer Eingliederungshilfe in Form der teilstationären Frühförderung in der J.-Kindertagesstätte M.
Am 27. April 2006 beantragten die Erziehungsberechtigten der Beschwerdegegnerin die Kostenübernahme für schulvorbereitende Leistungen (Diagnostik und Förderung) durch das Institut für pädagogische Diagnostik E. Nachdem sich die Beschwerdegegnerin dort vorgestellt hatte, legte die Institutsleiterin einen Förderplan vor. Danach seien für die Beschwerdegegnerin Leistungen in einem Umfang von 15 Terminen zu je zwei Stunden, für die Eltern zur Stärkung ihrer Erziehungskompetenz acht Termine zu je zwei Stunden erforderlich.
Mit Bescheid vom 20. Juli 2006 lehnte der Beschwerdeführer den Antrag ab, weil die begehrten Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bereits in ausreichendem Maße von der Kindertagesstätte erbracht würden. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2006). Über die dagegen gerichtete Klage (Az SG Altenburg: S 21 SO 2975/06) ist noch nicht entschieden.
Am 23. November 2006 hat die Beschwerdegegnerin beim Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf die vom Institut für pädagogische Diagnostik beschriebenen Maßnahmen beantragt. In der Kindertagesstätte werde sie in keiner Weise dem Ziel der schulischen Integration an einer allgemeinbildenden Schule entsprechend gefördert. Dem Antrag war eine Stellungnahme der Leiterin des Instituts für pädagogische Diagnostik zu einer von der Kindertagesstätte angefertigten Dokumentation beigefügt. Der Beschwerdeführer ist dem Antrag entgegen getreten und hat nunmehr die Auffassung vertreten, es handle sich um eine Maßnahme nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), deren Voraussetzungen nicht vorlägen. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2006 hat das Sozialgericht Altenburg den Beschwerdeführer im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Beschwerdegegnerin zur schulischen Integration vorläufig Eingliederungshilfe in Form schulvorbereitender Leistungen durch das Institut für pädagogische Diagnostik zu gewähren; im Übrigen (soweit es um die Maßnahmen für die Eltern geht) hat es den Antrag abgelehnt; die Kosten sind dem Beschwerdeführer auferlegt worden. Bei der erforderlichen Abwägung überwögen die Interessen der Beschwerdegegnerin, wenn ihr eine geeignete Vorbereitung auf die Schulpflicht nicht gewährt werde.
Dagegen wendet sich die Beschwerde. Der Beschwerdeführer ist – neben einer Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen nicht gewährter Akteneinsicht - der Ansicht, die beantragte Therapie sei weder geeignet noch erforderlich. Mit der Empfehlung der Schulärztin vom 15. Januar 2007 zur Einschulung der Beschwerdegegnerin an einer Schule für geistig Behinderte sei auch das Eilbedürfnis entfallen. Die Kostenentscheidung des Sozialgerichts berücksichtige nicht, dass die Beschwerdegegnerin zu mehr als 50 vom Hundert unterlegen sei.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 21. Dezember 2006 aufzuheben, soweit er darin zur Gewährung von Eingliederungshilfe in Form von schulvorbereitenden Leistungen durch das Institut für pädagogische Diagnostik an die Beschwerdegegnerin verpflichtet worden ist, und den Antrag in vollem Umfang abzulehnen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend. Auf Nachfrage des Berichterstatters haben die Eltern der Beschwerdegegnerin sich bereit erklärt, die mit den beantragten Leistungen verbundenen Mehrkosten selbst zu tragen, wenn sich im Hauptsacheverfahren ergeben sollte, dass die Entscheidung des Beschwerdeführers rechtmäßig war.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Verwaltungsakten des Beschwerdeführers lagen vor und waren Gegenstand der geheimen Beratung.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung im Ergebnis zutreffend abgelehnt. Dem vom Beschwerdeführer gerügten Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs kommt im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keine Bedeutung zu.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Absatzes 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86 b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung, Absatz 2 Satz 1), nur eine Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen ( § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG] NJW 2003, 1236; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - veröffentlicht in JURIS). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; gegebenenfalls ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung.
Nach diesen Grundsätzen ist gegen den angegriffenen Beschluss des Sozialgerichts Altenburg rechtlich nichts zu erinnern. Da die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht abschließend beurteilt werden können, ist eine Folgenabwägung erforderlich, die hier zugunsten der Beschwerdegegnerin ausfällt.
Die Eilbedürftigkeit ergibt sich aus der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin nach den Vorstellungen ihrer erziehungsberechtigten Eltern im kommenden Schuljahr in die erste Klasse der Grundschule aufgenommen werden soll, so dass die Gewährung der begehrten Leistungen von ihrer Konzeption schon unter zeitlichen Aspekten keinen weiteren Aufschub duldet. Es ist auch nicht ersichtlich, warum sich – wie der Beschwerdeführer meint - die Eilbedürftigkeit wegen der schulärztlichen Einschätzung zur Einschulung an einer Schule für geistig Behinderte erledigt haben sollte. Denn eine (bestandskräftige) Entscheidung der Schulverwaltung über die Zuweisung des schulpflichtigen behinderten Kindes an eine bestimmte Schule bzw. eine bestimmte Schulart, an die der Sozialhilfeträger gebunden wäre (vgl. BVerwG, Urteil v. 28. April 2005 – 5 C 20/04), liegt nicht vor. Die Frage, ob die Beschwerdegegnerin bereits adäquate schulvorbereitende Leistungen erhält, betrifft nicht den Anordnungsgrund, sondern den Anordnungsanspruch.
Ein solcher ist hinreichend glaubhaft gemacht. Er ergibt sich aus § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII in Verbindung mit § 12 Nr. 1 der Verordnung nach § 60 SGB XII (Eingliederungshilfeverordnung – EinglHVO).
Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, geht dieser Anspruch einem Anspruch aus § 55 SGB IX vor (eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation in Form einer nichtärztlichen Leistung zur Frühförderung behinderter Kinder nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die begehrte Maßnahme nicht unter ärztlicher Verantwortung erbracht wird, wie es § 26 SGB IX voraussetzt). Nach § 55 Abs. 2 SGB IX sind Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft insbesondere heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind (Nr. 2), was auch auf die Beschwerdegegnerin zutrifft. Der Inhalt der begehrten Leistungen als Schulvorbereitungsmaßnahmen qualifiziert sie jedoch als Hilfe zur Vorbereitung einer angemessenen Schulbildung und damit als Maßnahme nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII, nicht hingegen als Leistung im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX. Denn – wie auch aus der Entstehungsgeschichte der Vorgängervorschriften deutlich wird (vgl. BVerwG, Urteil v. 30. Mai 2002 – 5 C 36/01 -) § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX soll heilpädagogische Eingliederungsmaßnahmen im frühen Kindesalter sowie in den Fällen ermöglichen, in denen von vornherein ein späterer Schulbesuch oder eine spätere berufliche Ausbildung als ausgeschlossen angesehen werden muss. Dementsprechend umfasst § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX heilpädagogische Maßnahmen ohne unmittelbare Ausrichtung auf die Schule (vgl. Wollschläger, in: Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX, 2. Auflage, § 55 Rdnr. 5; ähnlich VG Ansbach, Urteil v. 15. Februar 2005 – AN 14 E 04.03589).
Die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch sind hinreichend glaubhaft gemacht.
Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, nach näherer Maßgabe Leistungen der Eingliederungshilfe. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
Die Beschwerdegegnerin leidet am Down-Syndrom; eine geistige Behinderung liegt vor, wie sich aus den vorliegenden amtsärztlichen Unterlagen ergibt.
Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII besteht ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nur, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es nach § 53 Abs. 3 Satz 1 SGB XII, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört nach § 53 Abs. 3 Satz 2 SGB XII insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Nach § 54 Abs. 1 SGB XII sind Leistungen der Eingliederungshilfe insbesondere Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu (Nr. 1). Nach § 12 EinglHVO umfasst die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen, wenn diese erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Die von der Beschwerdegegnerin begehrten Leistungen stellen heilpädagogische Maßnahmen im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII dar, zumal die Vorschrift ausdrücklich auch die Vorbereitung des Besuchs allgemeinbildender Schulen erfasst.
Fraglich ist die Geeignetheit und die Erforderlichkeit der beanspruchten Leistungen des Instituts für pädagogische Diagnostik. Bei diesen Tatbestandsmerkmalen handelt es sich um sogenannte unbestimmte Rechtsbegriffe, die einer vollen gerichtlicher Überprüfung unterliegen. Steht fest, dass die beantragten Maßnahmen geeignet und erforderlich sind, hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch darauf, dass der Beschwerdeführer sie ihr gewährt. Die Entscheidung darüber steht nicht etwa im Ermessen des Beschwerdeführers (insofern sind die Ausführungen des Sozialgerichts auf S. 11 des angegriffenen Beschlusses zumindest missverständlich).
Die Entscheidung, ob die heilpädagogischen Maßnahmen des Instituts für pädagogische Diagnostik geeignet und erforderlich sind, der Beschwerdegegnerin den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern, ist im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens auf der Grundlage des vorliegenden Sachverhalts nicht zu leisten. Zwar weist das Sozialgericht zutreffend darauf hin, dass es dabei – anders als bei einer Leistung nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX - nicht auf ein prognostisches Urteil über die Eignung der heilpädagogischen Maßnahme nach dem Maßstab der allgemeinen oder sonst fachlichen Erkenntnis ankommt (vgl. BVerwG, Urteil v. 30. Mai 2002 – 5 C 36/01 -). Davon, dass – wie es das Sozialgericht formuliert – die Geeignetheit der Therapie "ohne weiteres" zu bejahen ist, kann jedoch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Einwendungen nicht die Rede sein; dies bedarf ebenso weiterer gründlicher Prüfung wie (unter dem Gesichtspunkt der "Erforderlichkeit") die von den Beteiligten kontrovers erörterte Frage, ob der Beschwerdegegnerin bereits jetzt ausreichende Leistungen erbracht werden, was sie mit gewichtigen Argumenten verneint. Dazu bedarf es im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls der Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Ist damit der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, bedarf es einer Abwägungsentscheidung, die hier zugunsten der Beschwerdegegnerin ausfällt. Die Nachteile, die für sie einträten, wenn ihr die Maßnahme nicht bewilligt würde (fehlende Nachholbarkeit der begehrten Vorbereitungsmaßnahmen vor der geplanten Einschulung an einer allgemeinbildenden Schule), überwiegen die Nachteile für den Beschwerdeführer, wenn sich im Hauptsacheverfahren herausstellen sollte, dass die heilpädagogischen Leistungen (mit Blick auf den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht) nicht geeignet und erforderlich im Sinne von § 12 Nr. 1 EinglHVO waren. Dies gilt unter finanziellen Gesichtspunkten schon deshalb, weil die Eltern der Beschwerdegegnerin ausdrücklich erklärt haben, die mit den beantragten Leistungen verbundenen Mehrkosten selbst zu tragen, wenn sich im Hauptsacheverfahren herausstellen sollte, dass die Entscheidung des Beschwerdeführers rechtmäßig war. Unter diesen Umständen besteht auch die vom Beschwerdeführer beschriebene Gefahr einer unumkehrbaren Vorwegnahme der Hauptsache nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und orientiert sich am Ausgang des Beschwerdeverfahrens. Der Senat hat keinen Anlass gesehen, die Kostenentscheidung des Sozialgerichts zu korrigieren. Es hält sich im Rahmen des nach § 193 SGG eröffneten Ermessens, wenn das Sozialgericht von einem geringfügigen Unterliegen der Beschwerdegegnerin ausgegangen ist. Abgesehen davon, dass eine prozentuale Quotelung mit Blick allein auf die mit der einstweiligen Anordnung erstrittenen Therapiestunden (im Verhältnis zur Stundenzahl der an die Eltern gerichteten Maßnahmen) der Bedeutung dieses Verfahrensteils für den Antrag insgesamt nicht gerecht wird, ergibt sich selbst bei einer verhältnismäßigen Aufteilung kein hälftiges Unterliegen der Beschwerdegegnerin, sondern lediglich ein Unterliegen im Verhältnis 46 (15x2 Stunden für die Beschwerdegegnerin plus 8x2 Stunden für die Eltern) zu 16 (8x2 Stunden für die Eltern), mithin nur zu einem guten Drittel.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
FST
Saved