Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 12 RA 1307/03
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 R 11/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Ob die betriebliche Voraussetzung für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 vorliegt, richtet sich danach, wer am maßgeblichcen Stichtag (30. Juni 1990) Arbeitgeber war (vgl. BSG, Urteile vom 16. März 2006 - Az.: B 4 RA 30/05 und vom 18. Dezember 2003 - Az.: B 4 R 20/03 R), wobei auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen ist.
2. Die HOPRO Architekten- und Ingenieurgesellschaft mbH Gera wurde am 28. Juni 1990 Rechtsnachfolger des Betriebsteils 5 - Projektierung des VEB Wohnungsbaukombiants "Georgi Dimitroff" Gera. Damit wurden alle in diesem Bereich tätigen Arbeitnehmer Beschäftigte der GmbH. Sie waren zum Stichtag nicht mehr bei dem VEB beschäftigt, der erst mit der Eintragung der OBUG Ostthüringer Bauunternehmen GmbH in das Register am 25. Juli 1990 vollständig erlosch.
3. Im Bereich der Projektierung wäre der VEB seit der Umwandlung zum 1. Juni 1990 wirtschaftlich nicht mehr in der Lage gewesen, tätig zu sein; er bestand seitdem gleichsam nur noch aus einer leeren Hülle (vgl. Thüringer Lnadessozialgericht, Urteil vom 29. Januar 2007 - Az.: L 6 R 509/05).
2. Die HOPRO Architekten- und Ingenieurgesellschaft mbH Gera wurde am 28. Juni 1990 Rechtsnachfolger des Betriebsteils 5 - Projektierung des VEB Wohnungsbaukombiants "Georgi Dimitroff" Gera. Damit wurden alle in diesem Bereich tätigen Arbeitnehmer Beschäftigte der GmbH. Sie waren zum Stichtag nicht mehr bei dem VEB beschäftigt, der erst mit der Eintragung der OBUG Ostthüringer Bauunternehmen GmbH in das Register am 25. Juli 1990 vollständig erlosch.
3. Im Bereich der Projektierung wäre der VEB seit der Umwandlung zum 1. Juni 1990 wirtschaftlich nicht mehr in der Lage gewesen, tätig zu sein; er bestand seitdem gleichsam nur noch aus einer leeren Hülle (vgl. Thüringer Lnadessozialgericht, Urteil vom 29. Januar 2007 - Az.: L 6 R 509/05).
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 22. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) nach § 8 AAÜG die Beschäftigungszeiten vom 1. Mai 1969 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.
Die 1944 geborene Klägerin erwarb mit dem erfolgreichen Besuch der Ingenieurschule für Maschinenbau und Textiltechnik Karl-Marx-Stadt (heute: Chemnitz) das Recht, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen (Urkunde vom 5. Mai 1969). Anschließend war sie nach den Eintragungen in ihren Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung bis 31. Mai 1971 als Konstrukteur bzw. Offertingenieur beim VEB Textilmaschinenbau G. und von 1. Juni 1971 bis 31. Mai 1990 als Ingenieur für Technologie bzw. Technik und Mitarbeiter Baustelleneinrichtung beim Betrieb 5 - Projektierung des VE Wohnungsbaukombinat G. beschäftigt. Ab 1. Juni 1990 ist als Beschäftigungsbetrieb die H. Architekten- und Ingenieurgesellschaft mbH G. eingetragen.
Das VE Wohnungsbaukombinat Ge. wurde am 11. Dezember 1968 im Register der volkseigenen Wirtschaft des Rats der Stadt Gera, Abteilung C Nr. 110-10-74 eingetragen, am 23. April 1971 in VEB Wohnungsbaukombinat G. und am 17. Februar 1986 in VEB Wohnungsbaukombinat "G." G. umbenannt.
In dem sog. "Rahmenvertrag" vom 29. Mai 1990, abgeschlossen zwischen dem VEB Wohnungsbaukombinat G. und dem Berieb 5 – Projektierung, "zur Umwandlung des Betriebes Projektierung ab 1. Juni 1990 in eine unabhängige Architektur- und Ingenieurgesellschaft mbH" wurde die Ausgliederung und Umwandlung geregelt. Nach § 9 sind "nachfolgende Verträge als Ergänzung zum Rahmenvertrag" abzuschließen: " Überleitungsverträge zu den durch die Bau- und Baubeteiligungsgesellschaft zu übernehmenden Arbeitskräften T: 31.05.1990 ". Nach dem "Gründungsbericht für die Umwandlung des Betriebes Projektierung im VEB Wohnungsbaukombinat G. in eine H. G. Architekten- und Ingenieurgesellschaft mbH" vom 31. Mai 1990 des Betriebsleiters M. wird "der Betrieb 5 – Projektierung des VEB WBK G. mit Wirkung vom 01.06.1990 in eine GmbH gewandelt". Das Unternehmen werde "durch Planungsleistungen und ingenieurtechnische Arbeiten folgender Gebiete geprägt: Wohnungsbau • die gesamte Palette vom sozialen bis gehobenem Wohnungsbau einschließlich Eigentumswohnungen, Einfamilien- bzw. Reihenhäuser; • Um- und Ausbau, Rekonstruktion, Modernisierung und Erneuerung; • spezielle Wohnformen, wie z.B. alters gerechtes Wohnen, Wohnen für Behinderte
Gesellschaftsbau • Bauten des Gesundheitswesens ohne Einschränkungen; • Bildungsbauten aller Art; • Sportbauten, Freizeit und Erholung; • Gebäude für Forschung, Wissenschaft; • Kultur- und Verwaltungsbauten; • Handelseinrichtungen aller Art; • Funktionsunter-, an- und überlagerungen
Industriebau, Bauten im ländlichen Bereich • Verlagerungsbauten kleinerer und mittelständiger Handwerks- und Industriebetriebe aller Wirtschaftszweige; • Funktionsgebäude aller Art; • Hallenbauten aller Art und jeder Größe; • nichtstörende Industrie und Handwerk als Unterlagerungsobjekte
Rekonstruktion • innerstädtische Wohngebiete einschließlich Baulückenschluss; • bautechnische Instandsetzungsleistungen;
Spezialleistungen • Projekte für Heizungs- Lüftungs- und Sanitäranlagen; • Elektroanlagen; • Erschließungsleistungen – Freiflächen;
Kooperations- und Dienstleistungen • Anfertigung von Bauzustandsanalysen; • Aufmaße aller Art; • Gutachtertätigkeit für o Standfestigkeit/Gebäudestatik o Preisbildung o Bauphysik • Softwareentwicklung • Vervielfältigungs- und Kopierleistungen"
Mit notarieller Urkunde vom 22. Juni 1990 meldeten die Geschäftsführer M. und P. unter Beifügung des Gesellschaftsvertrages vom 31. Mai 1990 die Errichtung der H. G., Architekten- und Ingenieurgesellschaft mbH (im Folgenden H. GmbH) beim Bezirksvertragsgericht – Registergericht - Gera zum Handelsregister an. In der "Umwandlungserklärung" vom gleichen Tage erklärten der Kombinatsdirektor und die Treuhandanstalt, sie wandelten den VEB Wohnungskombinat "G." G. in zwei GmbHs ("OBUG – Ostthüringer Bauunternehmen" und "H. G. Architekten- und Ingenieurgesellschaft mbH") um; zu ihrer Durchführung werde mit "Stichtag vom 1.06.1990" das Vermögen auf die OBUG GmbH und die H. GmbH übertragen. Nach der Anlage zur Umwandlungserklärung tritt die OBUG GmbH "für alle Leistungen der Vorfertigung, der Industriellen Warenproduktion sowie der Bauproduktion, bei denen das Kombinat als Finalproduzent (GAN) vertraglich gebunden war" in alle Rechte und Pflichten ein; für alle Projektierungsleistungen trete die H. GmbH "als Rechtsnachfolger des VEB Wohnungsbaukombinates "G." G., Betrieb 5 Projektierung in alle Rechte und Pflichten ein". In das Handelsregister Gera wurden die H. GmbH am 28. Juni 1990 (HR B 10-122) und die OBUG am 25. Juli 1990 (HR B 0310) eingetragen. Als Unternehmensgegenstand der H. GmbH ist vermerkt: "Beratungsleistungen für Bauvorhaben jeglicher Art, für Regionalplanungen und für Bauleitplanungen, sowie die Planung und Betreuung von Bauvorhaben jeglicher Art und Erstellung von Unterlagen und Dokumentationen zu Regional- und Bauleitplanungen, Anfertigung von Gutachten auf den unter Satz 1 genannten Tätigkeitsgebieten, sowie reprographische und vervielfältigungstechnische Dienstleistungen und datentechnische Verarbeitung von Architekten- und Ingenieurleistungen".
In dem von der Klägerin und dem Geschäftsführer der H. GmbH M. unterzeichneten "Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag" vom 1. Juli 1990 wird ausgeführt, dass mit der Umwandlung zum 31. Mai 1990 mit Wirkung vom 1. Juni 1990 die H. GmbH als Rechtsnachfolger des Betriebes Projektierung gegründet worden sei. Die Klägerin erhalte in ihrer Tätigkeit als "MA Proj." ein monatliches Tarifgehalt von 1.635 DM.
Im Register der volkseigenen Wirtschaft des VEB Wohnungsbaukombinats "G." G. ist unter dem 25. Juli 1990 vermerkt: "Von Amts wegen gelöscht gemäß § 7 Umwandlungsverordnung vom 1. März 1990, GBl. Teil I Nr. 14". Als Rechtsnachfolger sind die H. GmbH und die OBUG Ostthüringer Bauunternehmen GmbH eingetragen.
Eine Versorgungszusage erhielt die Klägerin vor Schließung der Versorgungssysteme nicht. Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) zahlte sie vom 1. Januar 1980 bis 30. Juni 1990.
Im August 2001 beantragte sie die Feststellung der Zeiten ihrer Beschäftigung in dem streitgegenständlichen Zeitraum als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30. Mai 2002 ab und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2003 zurück.
Mit ihrer am 17. Juni 2003 erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, nur ein Teil des VEB sei in eine GmbH umgewandelt worden. Sie sei noch am 30. Juni 1990 bei ihm beschäftigt gewesen, wie sich aus ihrem Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag und ihrem Arbeitszeugnis vom 5. November 1990 ergebe. Jedenfalls habe es sich nach der Privatisierung bei der H. GmbH um einen gleichgestellten Betrieb (Konstruktionsbüro) gehandelt. Bei mehreren ihrer Kollegen habe die Beklagte eine Gleichstellung anerkannt.
Mit Urteil vom 22. Oktober 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei ab 1. Juni 1990 nicht mehr bei dem VEB Wohnungskombinat sondern bei der H. GmbH beschäftigt gewesen. Deren Arbeitgeberstellung ergebe sich aus deren Eintragung im Register der volkseigenen Wirtschaft und – als Indiz - aus den Eintragungen im Ausweis für Arbeit- und Sozialversicherung.
Mit ihrer Berufung rügt die Klägerin, das Sozialgericht habe nicht geprüft, ob es sich bei der H. GmbH um einen gleichgestellten Betrieb (Konstruktionsbüro) gehandelt habe. Nachdem die Projektierung der übergeordnete Begriff sei, handle es sich im Übrigen bei jeder Projektierung auch um eine Konstruktion. Gegen die Ansicht der Vorinstanz spreche, dass eine Gesellschaft im Vorgründungsstadium zu DDR-Zeiten nicht als Arbeitgeber habe auftreten können. Ein nicht schriftlich abgeschlossener Arbeitsvertrag sei zu diesem Zeitpunkt überdies nichtig gewesen. Damit habe der Vertrag mit dem VEB Wohnungskombinat jedenfalls noch bis zu dem schriftlichen Arbeitsvertrag am 1. Juli 1990 weiter bestanden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 22. Oktober 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 30. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Mai 2003 zu verpflichten, die Zeit vom 1. Mai 1969 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG (Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz) sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach ihrer Ansicht ist die Klägerin am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt gewesen sondern in einer Kapitalgesellschaft.
Der Senat u.a. die Registerakten der H. GmbH und der OBUG Ostthüringer Bauunternehmen GmbH beigezogen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Beschäftigungszeit vom 1. Mai 1969 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einschließlich der in diesem Zeitraum nachgewiesenen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Das AAÜG ist auf sie nicht anwendbar.
Vom persönlichen Anwendungsbereich nach der maßgeblichen Norm des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG werden die Versorgungsberechtigungen (Ansprüche oder Anwartschaften) erfasst, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deshalb eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Anwartschaftsverlust nach Satz 2 dieser Vorschrift als nicht eingetreten.
Die Klägerin erfüllt nach dem Wortlaut der Vorschrift beide Voraussetzungen nicht. Sie war bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 nicht Inhaberin einer Versorgungsanwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihr eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden war, liegt nicht vor. Sie hatte keine positive Statusentscheidung der Beklagten und oder eine frühere Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrags (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakts erhalten. Sie war auch nicht auf Grund eines Einzelvertrags oder einer späteren Rehabilitationsentscheidung in das Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden. Auch der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt. Ein Anwendungsfall einer gesetzlich fingierten Anwartschaft ist nicht schon dann gegeben, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Beschäftigung in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatte; vielmehr muss der Betroffene nach den Regeln des Versorgungssystems tatsächlich einbezogen worden und nach erfolgter Einbeziehung später ausgeschieden sein (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 29. Juli 2004 - Az.: B 4 RA 12/04 R, nach juris). Nach § 3 Abs. 5 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (nachfolgend: 2. DB z. ZAVO-techInt, GBl. Der DDR Nr. 62 (S. 487)) erfolgte die Erteilung einer Versorgungszusage ausschließlich durch Aushändigung eines "Dokuments über die zusätzliche Altersversorgung". Ein solches Dokument (Versicherungsurkunde) ist der Klägerin nicht ausgehändigt worden. Mangels vorheriger Einbeziehung konnte sie daher nicht aus einem Versorgungssystem in diesem Sinne ausscheiden.
Sie war am 1. August 1991 auch nicht Inhaberin einer fingierten Versorgungsanwartschaft, wie sie sich aus der vom 4. Senat des Bundessozialgerichts vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG herleitet. Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht in einem Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht aufgrund originären Bundesrechts (z. B. Art. 17 EV) einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (vgl. BSG, Urteile vom 9. April 2002 - Az.: B 4 RA 31/01 R, Az.: B 4 RA 41/01, Az.: B 4 RA 3/02 R, BSG, Urteil vom 10. April 2002 - Az.: B 4 RA 34/01 R - Az.: B 4 RA 10/02 R, nach juris).
Die Klägerin hat am 1. August 1991 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (nachfolgend ZAVO-techInt, GBl. Der DDR Nr. 93 (S. 844)) nicht erfüllt. Dies ist nur dann der Fall, wenn nach § 1 ZAVO-techInt i.V.m. § 1 Abs. 1 der 2. DB z. ZAVO-techInt drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der "Versorgungsberechtigte" muss am 30. Juni 1990 eine bestimmte Berufsbezeichnung (persönlichen Voraussetzung) und eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet haben (sachliche Voraussetzung) und die Tätigkeit oder Beschäftigung muss am 30. Juni 1990 bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens verrichtet worden sein (betriebliche Voraussetzung – BSG, Urteile vom 29. Juli 2004 – Az.: B 4 RA 4/04 R, 18. Juni 2003 - Az.: B 4 RA 1/03 R; ebenso z.B.: BSG, Urteil vom 9. April 2002 –Az.: B 4 RA 32/01 R und vom 10. April 2002 – Az.: B 4 RA 10/02 R, alle nach juris).
Mit Erwerb des Ingenieurtitels am 5. Mai 1969 erfüllte die Klägerin die persönliche Voraussetzung. Ob bei ihrer Tätigkeit als Mitarbeiter Baustelleneinrichtung die sachliche Voraussetzung vorliegt, kann dahingestellt bleiben, weil jedenfalls die betriebliche Voraussetzung nicht gegeben ist.
Wesentlich hierfür ist, wer am maßgeblichen Stichtag (30. Juni 1990) Arbeitgeber der Klägerin war (vgl. BSG, Urteile vom 16. März 2006 – Az.: B 4 RA 30/05 R und vom 18. Dezember 2003 – Az.: B 4 RA 20/03 R, beide nach juris), wobei auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen ist (vgl. BSG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O.; Senatsurteil vom 29. Januar 2007 – Az.: L 6 R 509/05). Es ist ein Ziel des AAÜG, Beschäftigungszeiten als gleichgestellte Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung festzustellen, um dann unter Zugrundelegung der entsprechenden Verdienste die für die Festsetzung des Rentenwertes im späteren Leistungsverfahren maßgebliche fiktive Vorleistung für die Versicherung (gemessen in Entgeltpunkten) bewerten zu können. Notwendig ist ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) i.V.m. § 7 Abs. 1 SGB VI, also im Regelfall ein Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn. Parteien dieses Rechtsverhältnisses sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Zum Stichtag war nicht mehr das VEB Wohnungsbaukombinat "G." Arbeitgeber der Klägerin sondern die H. GmbH, die nicht dem Anwendungsbereich der ZAVO-techInt. unterfällt (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 – Az.: B 4 RA 3/02 R, nach juris). Der Betriebsteil 5 – Projektierung, in dem die Klägerin tätig war, wurde mit Rahmenvertrag vom 29. Mai 1990 entsprechend der Dritten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gründung und Tätigkeit von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung in der DDR vom 21. Februar 1990 (GBl. I Nr. 13 S. 88) ausgegliedert und dann in die GmbH umgewandelt. Die H. GmbH wurde mit der Registereintragung am 28. Juni 1990 Rechtsnachfolger des Betriebsteils 5 – Projektierung (§ 7 der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1999 (GBl. der DDR I Nr. 14 S. 107 f.); im Folgenden: Umwandlungsverordnung). Damit wurden alle in diesem Bereich tätigen Arbeitnehmer - wie die Klägerin - Beschäftigte der H. GmbH.
Von einer Änderung sind damals sowohl die Klägerin und die H. GmbH ausgegangen: Das Gehalt wurde – wegen des Vermögensübergangs zum 1. Juni 1990 zwangsläufig – von der Vorgründungsgesellschaft gezahlt und die H. GmbH wurde als Arbeitgeber im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung eingetragen. Die fehlerhafte rechtliche Bewertung (ersichtlich zumindest aus dem Versicherungsausweis), dass die GmbH bereits ab 1. Juni 1990 Arbeitgeber war (und nicht die Vorgründungsgesellschaft) ist unerheblich. Dem Änderungsvertrag kann mangels Festlegung eines Vertragsbeginns nicht entnommen werden, dass die Klägerin bei der GmbH erst ab 1. Juli 1990 eingestellt wurde. Im Übrigen wurde auch hier offensichtlich – fehlerhaft – davon ausgegangen, dass die GmbH bereits am 1. Juni 1990 bestand.
Die Arbeitnehmer des Betriebsteils 5 – Projektierung waren entgegen der Ansicht der Klägerin zum Stichtag nicht mehr bei dem VEB Wohnungsbaukombinat "G." G. beschäftigt. Es ist unerheblich, dass der VEB erst mit der Eintragung der OBUG Ostthüringer Bauunternehmen GmbH in das Register am 25. Juli 1990 vollständig erlosch.
Nach der Umwandlungserklärung vom 22. Juni 1990 wurde das Vermögen des VEB Wohnungskombinats zum 1. Juni 1990 auf die H. GmbH übertragen. Für die Rechte und Pflichten, Forderungen und Verbindlichkeiten – Abgrenzung und Übergangsbedingungen zwischen Betrieb 5 und dem Kombinat wurde auf den Rahmenvertrag vom 29. Mai 1990 verwiesen. Dass dabei auch die Arbeitsverträge umfasst werden, ergibt sich aus § 9, nach dem nur bestimmte "nachfolgende Verträge" zusätzlich abzuschließen waren; arbeitsvertraglich werden hier nur die nicht relevanten Überleitungsverträge zu den durch die Bau- und Baubeteiligungsgesellschaft zu übernehmenden Arbeitskräfte erwähnt. Auch in der Anlage zur Umwandlungserklärung ist vermerkt, dass die H. GmbH für die Projektierungsleistungen in alle Rechte und Pflichten des Betriebs 5 - Projektierung eintrete, was auch für die bestehenden Arbeitsverträge gilt. Bis zur Eintragung der H. GmbH bestand ein Nebeneinander von VEB und Kapital-Vorgesellschaft (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 – Az.: B 4 RA 4/04 R, nach juris). Für die Tätigkeit der Vorgesellschaft galt das GmbH-Gesetz der DDR (§ 4 Abs. 3 der Umwandlungsverordnung). Sie war teilrechtsfähig, nach außen hin unbeschränkt handlungsfähig und konnte – wie hier - auch ein Arbeitsverhältnis mit den sich daraus für einen Arbeitgeber ergebenden Rechten und Pflichten begründen (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2004, a.a.O.). Im Bereich der Projektierung wäre der VEB seit der Umwandlung zum 1. Juni 1990 zudem wirtschaftlich nicht mehr in der Lage gewesen, tätig zu werden; er bestand nach dem Willen der Umwandler gleichsam nur aus einer "leeren Hülle" (vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 2007, a.a.O. und 19. Dezember 2005 – Az.: L 6 RA 166/02). Auch dies schließt die Eigenschaft des VEB als Beschäftigungsstelle der im Bereich der Projektierung tätigen Klägerin neben der Vorgründungsgesellschaft bzw. der H. GmbH aus.
Die GmbH war am 30. Juni 1990 auch kein gleichgestellter Betrieb (Konstruktionsbüro) im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB z. ZAVO-techInt. In seinem Urteil vom 7. September 2006 (Az.: B 4 RA 39/05 R, nach juris) hat das BSG wie folgt ausgeführt:
"Nach dem Sprachverständnis der DDR wurde (seit 1949 und damit auch noch) am Stichtag des 30. Juni 1990 entsprechend den unterschiedlichen Aufgabenbereichen zwischen Konstruktions- und Projektierungsbüros unterschieden. Einer der Ausgangspunkte für die Feststellung des am 30. Juni 1990 maßgeblichen Sprachverständnisses der DDR ist der - kurz vor Gründung der DDR ergangene – "Beschluss über die Errichtung eines technischen Projektierungs- und Konstruktionsbüros der Energiewirtschaft" vom 29. Juni 1949 (ZVOBl 1949 Teil I Nr. 59 (S 1)). Danach wurde für die Aufgabenbereiche der Projektierung und Konstruktion zwar nur ein Büro errichtet, dennoch deutlich zwischen den beiden Funktionen unterschieden. Die Projektierungsaufgabe bestand darin, in allen Kraftanlagen alle Teile, Anlagenteile und Anlagen zu "bearbeiten", also die "Projektierung der Verteilung, der Erweiterungen und der Neuanlagen einschließlich der Verbesserungsvorschläge" vorzunehmen, dagegen betraf die Konstruktion "die Herstellung und den Betrieb der Teile, Anlagenteile und Anlagen". Schon diese Ausführungen verdeutlichten, dass Konstruktionsarbeiten Fragen der technischen Herstellung (Produktion) von Einzelteilen oder auch ganzer Anlagen und ihres betrieblichen Einsatzes (bzw. Einsetzbarkeit) zu beantworten hatten; Projektierung befasste sich dagegen nicht mit der Lösung derartiger Probleme, sondern setzte sie voraus, um ein technisches (Gesamt-)Konzept zu erstellen, das die optimale Realisierung des Unternehmenszwecks gewährleistete; dies zeigt die Formulierung "Projektierung der Verteilungen, der Erweiterungen und der Neuanlagen" in jenem Beschluss. Diese im Vergleich zur Konstruktion "übergeordnete Funktion" der Projektierung spiegelt sich auch in der Begriffsbestimmung der Projektierungsleistung in der "Verordnung über das Projektierungswesen - Projektierungsverordnung -" vom 20. November 1964 (GBl. der DDR Teil II Nr. 115 S 909) wider. Danach gehörten zu den Projektierungsleistungen u.a. die Ausarbeitung von Aufgabenstellungen, von Projekten, Teilprojekten und Projektteilen, die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen, die Ausarbeitung von Studien und Variantenuntersuchungen. Entscheidend ist, dass auch die "Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens" vom 10. Dezember 1974 (GBl. der DDR 1975 Teil I Nr. 1 (S 1)), die am 30. Juni 1990 maßgeblich war, zwischen Konstruktion und Projektierung (vgl. Nr. 32 und 33 a.a.O.) unterschied. An dieses sich aus den genannten abstrakt-generellen Regelungen der DDR ergebende staatliche Sprachverständnis knüpfen die Definitionen im "Ökonomischen Lexikon" der DDR (3. Aufl, 1979) an. Danach waren Gegenstand von Konstruktionsarbeiten die Gestaltung der Erzeugnisse im Prozess der Vorbereitung der Produktion, die Anfertigung von Konstruktionszeichnungen, die Aufstellung von Stücklisten und die Funktionserprobung des Erzeugnisses (siehe Stichwort: Konstruktionsbüro). Projektierungen im weiteren Sinn waren danach alle Leistungen, die von Projektierungseinrichtungen insbesondere für die Lösung von Investitionsaufgaben erbracht wurden. Ihr Ergebnis waren Dokumentationen unterschiedlicher Art. Die Leistungen der Projektierung waren Bestandteil der materiellen Produktionssphäre der Volkswirtschaft. Sie umfassten im Wesentlichen die Mitwirkung an "grundfondswirtschaftlichen" Untersuchungen (Studien, Variantenuntersuchungen), Aufgabenstellungen für die Vorbereitung von Investitionen, die Ausarbeitung von Dokumentationen zur Vorbereitung von Investitionsentscheidungen, die Erarbeitung der Ausführungsprojekte, die Lösung von Aufgaben des "Planes Wissenschaft und Technik", die Vorbereitung von Reparaturen und die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen. In einem engeren Sinn wurde unter Projektierungen die Ausarbeitung des Investitionsprojekts (Ausführungsobjekts) verstanden (siehe Stichwort: Projektierungseinrichtung). Beide Definitionen zeigen deutlich die abgegrenzten Funktionsbereiche auf. Darüber hinaus verdeutlichen die Definitionen im "Ökonomischen Lexikon", dass die Aufgaben von unterschiedlichen "Stellen" wahrzunehmen waren. Konstruktionsbüros werden als Abteilung oder Einrichtung eines Betriebs oder Kombinats beschrieben (siehe Stichwort: Konstruktionsbüro). Danach hätte es sich (jedenfalls zum Zeitpunkt der Ausgabe der 3. Auflage des Lexikons im Jahre 1979) nur um unselbstständige Teile eines Betriebs oder Kombinats gehandelt, die als solche keine Arbeitgeber und damit keine versorgungsrechtlich gleichgestellten Betriebe i.S. des § 1 Abs 2 der 2. DB hätten sein können. Demgegenüber gab es Projektierungsbüros nicht nur als (unselbstständige) Abteilungen volkseigener Produktionsbetriebe, genossenschaftlicher Betriebe, staatlicher oder wirtschaftsleitender Organe oder Einrichtungen, sondern auch als (selbstständige) volkseigene Projektierungsbetriebe im Bauwesen und Anlagenbau. Sie wurden im "Register der Projektierungseinrichtungen" geführt. Auch zugelassene private Projektierungsbüros, Ingenieure, Architekten, Universitäten, Hoch- und Fachschulen sowie wissenschaftliche Institute konnten auf vertraglicher Grundlage mit der Durchführung von Projektierungsaufgaben betraut werden (vgl. Stichwort: Projektierungseinrichtung). Ob es am hier maßgeblichen Stichtag überhaupt noch Konstruktionsbüros in der DDR als selbstständige Betriebe gegeben hat, hat das SG zu Recht nicht festgestellt. Dies könnte mit Blick auf die genannten Erläuterungen im "Ökonomischen Lexikon" zweifelhaft sein. Hiergegen spricht auch die Auflistung in der "Systematik der Volkswirtschaftszweige der Deutschen Demokratischen Republik" (Ausgabe 1985); diese benennt zwar Projektierungsbetriebe (Nr. 6 300 0 und 6 331 0), jedoch keine Konstruktionsbüros. Sollten daher in der DDR ab einem gewissen Zeitpunkt Konstruktionsbüros nicht mehr in Form selbstständiger Betriebe geführt worden sein, würde dies nicht dazu führen, dass an ihrer Stelle nach dem am 1. August 1991 gültigen Bundesrecht nunmehr Projektierungsbüros als am 30. Juni 1990 gleichgestellte Betriebe i.S. des § 1 Abs 2 der 2. DB einzusetzen wären; vielmehr wäre dann in Bezug auf Konstruktionsbüros die Gleichstellungsnorm bereits am 30. Juni 1990 objektiv gegenstandslos gewesen und insoweit allein schon deshalb kein Bundesrecht geworden."
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Bei Anwendung dieser erarbeiteten Kriterien war die Klägerin nicht in einem Konstruktions- sondern in einem Projektierungsbüro tätig, das in § 1 Abs. 2 der 2. DB z. ZAVO-techInt nicht aufgeführt ist und damit als gleichgestellter Betrieb ausscheidet. Der Gegenstand der Tätigkeit der H. GmbH zum Stichtag ergibt sich mit genügender Klarheit aus den Eintragungen im Register. Sie sollte Beratungsleistungen für Bauvorhaben, Regionalplanungen, Bauleitplanungen, Planung und Betreuung von Bauvorhaben, Erstellung von Unterlagen und Dokumentationen zu Regional- und Bauleitplanungen, Fertigen von Gutachten sowie reprographische und vervielfältigungstechnische Dienstleistungen und datentechnische Verarbeitung von Architekten- und Ingenieurleistungen durchführen. Es handelt sich durchweg um die Erstellung von technischen Gesamtkonzepten (also Projektierung), nicht aber um Fragen der Herstellung von Einzelteilen oder Anlagen und des betrieblichen Einsatzes. Um eine Vorbereitung der Produktion, Anfertigung von Konstruktionsleistungen, Aufstellung von Stücklisten und Funktionserprobung ging es nicht. Unterstrichen wird dies durch die Ausführungen zu den Aufgabenstellungen im Gründungsbericht vom 31. Mai 1990. Danach hat der Betrieb "als Sachwalter des Bauherrn dessen Bauabsicht städtebaulich, architektonisch, konstruktiv und wirtschaftlich zu planen zu betreuen und zu kontrollieren".
Auch die Ausführungen der Klägerin, in dem Betrieb 5 sei der gesamte Verfahrensablauf für Planung, Entwicklung und Bau von Plattenbauten gesteuert worden, begründen nur eine Projektierung (also die Erstellung von Gesamtkonzepten), aber kein Konstruktionsbüro. Insofern kann der Senat dahingestellt lassen, ob diese Tätigkeiten zum Stichtag (nach der Umwandlung) überhaupt noch durchgeführt wurden. Im Übrigen überzeugt auch die Ansicht nicht, wegen der übergeordneten Funktion der Projektierung liege bei dessen Bejahung immer ein Konstruktionsbüro vor. Tatsächlich ist eine Konstruktion immer eine Projektierung. Der Umkehrschluss geht wegen der eingeschränkten Definition aber fehl.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) nach § 8 AAÜG die Beschäftigungszeiten vom 1. Mai 1969 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.
Die 1944 geborene Klägerin erwarb mit dem erfolgreichen Besuch der Ingenieurschule für Maschinenbau und Textiltechnik Karl-Marx-Stadt (heute: Chemnitz) das Recht, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen (Urkunde vom 5. Mai 1969). Anschließend war sie nach den Eintragungen in ihren Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung bis 31. Mai 1971 als Konstrukteur bzw. Offertingenieur beim VEB Textilmaschinenbau G. und von 1. Juni 1971 bis 31. Mai 1990 als Ingenieur für Technologie bzw. Technik und Mitarbeiter Baustelleneinrichtung beim Betrieb 5 - Projektierung des VE Wohnungsbaukombinat G. beschäftigt. Ab 1. Juni 1990 ist als Beschäftigungsbetrieb die H. Architekten- und Ingenieurgesellschaft mbH G. eingetragen.
Das VE Wohnungsbaukombinat Ge. wurde am 11. Dezember 1968 im Register der volkseigenen Wirtschaft des Rats der Stadt Gera, Abteilung C Nr. 110-10-74 eingetragen, am 23. April 1971 in VEB Wohnungsbaukombinat G. und am 17. Februar 1986 in VEB Wohnungsbaukombinat "G." G. umbenannt.
In dem sog. "Rahmenvertrag" vom 29. Mai 1990, abgeschlossen zwischen dem VEB Wohnungsbaukombinat G. und dem Berieb 5 – Projektierung, "zur Umwandlung des Betriebes Projektierung ab 1. Juni 1990 in eine unabhängige Architektur- und Ingenieurgesellschaft mbH" wurde die Ausgliederung und Umwandlung geregelt. Nach § 9 sind "nachfolgende Verträge als Ergänzung zum Rahmenvertrag" abzuschließen: " Überleitungsverträge zu den durch die Bau- und Baubeteiligungsgesellschaft zu übernehmenden Arbeitskräften T: 31.05.1990 ". Nach dem "Gründungsbericht für die Umwandlung des Betriebes Projektierung im VEB Wohnungsbaukombinat G. in eine H. G. Architekten- und Ingenieurgesellschaft mbH" vom 31. Mai 1990 des Betriebsleiters M. wird "der Betrieb 5 – Projektierung des VEB WBK G. mit Wirkung vom 01.06.1990 in eine GmbH gewandelt". Das Unternehmen werde "durch Planungsleistungen und ingenieurtechnische Arbeiten folgender Gebiete geprägt: Wohnungsbau • die gesamte Palette vom sozialen bis gehobenem Wohnungsbau einschließlich Eigentumswohnungen, Einfamilien- bzw. Reihenhäuser; • Um- und Ausbau, Rekonstruktion, Modernisierung und Erneuerung; • spezielle Wohnformen, wie z.B. alters gerechtes Wohnen, Wohnen für Behinderte
Gesellschaftsbau • Bauten des Gesundheitswesens ohne Einschränkungen; • Bildungsbauten aller Art; • Sportbauten, Freizeit und Erholung; • Gebäude für Forschung, Wissenschaft; • Kultur- und Verwaltungsbauten; • Handelseinrichtungen aller Art; • Funktionsunter-, an- und überlagerungen
Industriebau, Bauten im ländlichen Bereich • Verlagerungsbauten kleinerer und mittelständiger Handwerks- und Industriebetriebe aller Wirtschaftszweige; • Funktionsgebäude aller Art; • Hallenbauten aller Art und jeder Größe; • nichtstörende Industrie und Handwerk als Unterlagerungsobjekte
Rekonstruktion • innerstädtische Wohngebiete einschließlich Baulückenschluss; • bautechnische Instandsetzungsleistungen;
Spezialleistungen • Projekte für Heizungs- Lüftungs- und Sanitäranlagen; • Elektroanlagen; • Erschließungsleistungen – Freiflächen;
Kooperations- und Dienstleistungen • Anfertigung von Bauzustandsanalysen; • Aufmaße aller Art; • Gutachtertätigkeit für o Standfestigkeit/Gebäudestatik o Preisbildung o Bauphysik • Softwareentwicklung • Vervielfältigungs- und Kopierleistungen"
Mit notarieller Urkunde vom 22. Juni 1990 meldeten die Geschäftsführer M. und P. unter Beifügung des Gesellschaftsvertrages vom 31. Mai 1990 die Errichtung der H. G., Architekten- und Ingenieurgesellschaft mbH (im Folgenden H. GmbH) beim Bezirksvertragsgericht – Registergericht - Gera zum Handelsregister an. In der "Umwandlungserklärung" vom gleichen Tage erklärten der Kombinatsdirektor und die Treuhandanstalt, sie wandelten den VEB Wohnungskombinat "G." G. in zwei GmbHs ("OBUG – Ostthüringer Bauunternehmen" und "H. G. Architekten- und Ingenieurgesellschaft mbH") um; zu ihrer Durchführung werde mit "Stichtag vom 1.06.1990" das Vermögen auf die OBUG GmbH und die H. GmbH übertragen. Nach der Anlage zur Umwandlungserklärung tritt die OBUG GmbH "für alle Leistungen der Vorfertigung, der Industriellen Warenproduktion sowie der Bauproduktion, bei denen das Kombinat als Finalproduzent (GAN) vertraglich gebunden war" in alle Rechte und Pflichten ein; für alle Projektierungsleistungen trete die H. GmbH "als Rechtsnachfolger des VEB Wohnungsbaukombinates "G." G., Betrieb 5 Projektierung in alle Rechte und Pflichten ein". In das Handelsregister Gera wurden die H. GmbH am 28. Juni 1990 (HR B 10-122) und die OBUG am 25. Juli 1990 (HR B 0310) eingetragen. Als Unternehmensgegenstand der H. GmbH ist vermerkt: "Beratungsleistungen für Bauvorhaben jeglicher Art, für Regionalplanungen und für Bauleitplanungen, sowie die Planung und Betreuung von Bauvorhaben jeglicher Art und Erstellung von Unterlagen und Dokumentationen zu Regional- und Bauleitplanungen, Anfertigung von Gutachten auf den unter Satz 1 genannten Tätigkeitsgebieten, sowie reprographische und vervielfältigungstechnische Dienstleistungen und datentechnische Verarbeitung von Architekten- und Ingenieurleistungen".
In dem von der Klägerin und dem Geschäftsführer der H. GmbH M. unterzeichneten "Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag" vom 1. Juli 1990 wird ausgeführt, dass mit der Umwandlung zum 31. Mai 1990 mit Wirkung vom 1. Juni 1990 die H. GmbH als Rechtsnachfolger des Betriebes Projektierung gegründet worden sei. Die Klägerin erhalte in ihrer Tätigkeit als "MA Proj." ein monatliches Tarifgehalt von 1.635 DM.
Im Register der volkseigenen Wirtschaft des VEB Wohnungsbaukombinats "G." G. ist unter dem 25. Juli 1990 vermerkt: "Von Amts wegen gelöscht gemäß § 7 Umwandlungsverordnung vom 1. März 1990, GBl. Teil I Nr. 14". Als Rechtsnachfolger sind die H. GmbH und die OBUG Ostthüringer Bauunternehmen GmbH eingetragen.
Eine Versorgungszusage erhielt die Klägerin vor Schließung der Versorgungssysteme nicht. Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) zahlte sie vom 1. Januar 1980 bis 30. Juni 1990.
Im August 2001 beantragte sie die Feststellung der Zeiten ihrer Beschäftigung in dem streitgegenständlichen Zeitraum als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30. Mai 2002 ab und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2003 zurück.
Mit ihrer am 17. Juni 2003 erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, nur ein Teil des VEB sei in eine GmbH umgewandelt worden. Sie sei noch am 30. Juni 1990 bei ihm beschäftigt gewesen, wie sich aus ihrem Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag und ihrem Arbeitszeugnis vom 5. November 1990 ergebe. Jedenfalls habe es sich nach der Privatisierung bei der H. GmbH um einen gleichgestellten Betrieb (Konstruktionsbüro) gehandelt. Bei mehreren ihrer Kollegen habe die Beklagte eine Gleichstellung anerkannt.
Mit Urteil vom 22. Oktober 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei ab 1. Juni 1990 nicht mehr bei dem VEB Wohnungskombinat sondern bei der H. GmbH beschäftigt gewesen. Deren Arbeitgeberstellung ergebe sich aus deren Eintragung im Register der volkseigenen Wirtschaft und – als Indiz - aus den Eintragungen im Ausweis für Arbeit- und Sozialversicherung.
Mit ihrer Berufung rügt die Klägerin, das Sozialgericht habe nicht geprüft, ob es sich bei der H. GmbH um einen gleichgestellten Betrieb (Konstruktionsbüro) gehandelt habe. Nachdem die Projektierung der übergeordnete Begriff sei, handle es sich im Übrigen bei jeder Projektierung auch um eine Konstruktion. Gegen die Ansicht der Vorinstanz spreche, dass eine Gesellschaft im Vorgründungsstadium zu DDR-Zeiten nicht als Arbeitgeber habe auftreten können. Ein nicht schriftlich abgeschlossener Arbeitsvertrag sei zu diesem Zeitpunkt überdies nichtig gewesen. Damit habe der Vertrag mit dem VEB Wohnungskombinat jedenfalls noch bis zu dem schriftlichen Arbeitsvertrag am 1. Juli 1990 weiter bestanden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 22. Oktober 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 30. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Mai 2003 zu verpflichten, die Zeit vom 1. Mai 1969 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG (Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz) sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach ihrer Ansicht ist die Klägerin am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt gewesen sondern in einer Kapitalgesellschaft.
Der Senat u.a. die Registerakten der H. GmbH und der OBUG Ostthüringer Bauunternehmen GmbH beigezogen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Beschäftigungszeit vom 1. Mai 1969 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einschließlich der in diesem Zeitraum nachgewiesenen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Das AAÜG ist auf sie nicht anwendbar.
Vom persönlichen Anwendungsbereich nach der maßgeblichen Norm des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG werden die Versorgungsberechtigungen (Ansprüche oder Anwartschaften) erfasst, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deshalb eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Anwartschaftsverlust nach Satz 2 dieser Vorschrift als nicht eingetreten.
Die Klägerin erfüllt nach dem Wortlaut der Vorschrift beide Voraussetzungen nicht. Sie war bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 nicht Inhaberin einer Versorgungsanwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihr eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden war, liegt nicht vor. Sie hatte keine positive Statusentscheidung der Beklagten und oder eine frühere Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrags (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakts erhalten. Sie war auch nicht auf Grund eines Einzelvertrags oder einer späteren Rehabilitationsentscheidung in das Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden. Auch der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt. Ein Anwendungsfall einer gesetzlich fingierten Anwartschaft ist nicht schon dann gegeben, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Beschäftigung in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatte; vielmehr muss der Betroffene nach den Regeln des Versorgungssystems tatsächlich einbezogen worden und nach erfolgter Einbeziehung später ausgeschieden sein (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 29. Juli 2004 - Az.: B 4 RA 12/04 R, nach juris). Nach § 3 Abs. 5 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (nachfolgend: 2. DB z. ZAVO-techInt, GBl. Der DDR Nr. 62 (S. 487)) erfolgte die Erteilung einer Versorgungszusage ausschließlich durch Aushändigung eines "Dokuments über die zusätzliche Altersversorgung". Ein solches Dokument (Versicherungsurkunde) ist der Klägerin nicht ausgehändigt worden. Mangels vorheriger Einbeziehung konnte sie daher nicht aus einem Versorgungssystem in diesem Sinne ausscheiden.
Sie war am 1. August 1991 auch nicht Inhaberin einer fingierten Versorgungsanwartschaft, wie sie sich aus der vom 4. Senat des Bundessozialgerichts vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG herleitet. Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht in einem Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht aufgrund originären Bundesrechts (z. B. Art. 17 EV) einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (vgl. BSG, Urteile vom 9. April 2002 - Az.: B 4 RA 31/01 R, Az.: B 4 RA 41/01, Az.: B 4 RA 3/02 R, BSG, Urteil vom 10. April 2002 - Az.: B 4 RA 34/01 R - Az.: B 4 RA 10/02 R, nach juris).
Die Klägerin hat am 1. August 1991 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (nachfolgend ZAVO-techInt, GBl. Der DDR Nr. 93 (S. 844)) nicht erfüllt. Dies ist nur dann der Fall, wenn nach § 1 ZAVO-techInt i.V.m. § 1 Abs. 1 der 2. DB z. ZAVO-techInt drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der "Versorgungsberechtigte" muss am 30. Juni 1990 eine bestimmte Berufsbezeichnung (persönlichen Voraussetzung) und eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet haben (sachliche Voraussetzung) und die Tätigkeit oder Beschäftigung muss am 30. Juni 1990 bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens verrichtet worden sein (betriebliche Voraussetzung – BSG, Urteile vom 29. Juli 2004 – Az.: B 4 RA 4/04 R, 18. Juni 2003 - Az.: B 4 RA 1/03 R; ebenso z.B.: BSG, Urteil vom 9. April 2002 –Az.: B 4 RA 32/01 R und vom 10. April 2002 – Az.: B 4 RA 10/02 R, alle nach juris).
Mit Erwerb des Ingenieurtitels am 5. Mai 1969 erfüllte die Klägerin die persönliche Voraussetzung. Ob bei ihrer Tätigkeit als Mitarbeiter Baustelleneinrichtung die sachliche Voraussetzung vorliegt, kann dahingestellt bleiben, weil jedenfalls die betriebliche Voraussetzung nicht gegeben ist.
Wesentlich hierfür ist, wer am maßgeblichen Stichtag (30. Juni 1990) Arbeitgeber der Klägerin war (vgl. BSG, Urteile vom 16. März 2006 – Az.: B 4 RA 30/05 R und vom 18. Dezember 2003 – Az.: B 4 RA 20/03 R, beide nach juris), wobei auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen ist (vgl. BSG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O.; Senatsurteil vom 29. Januar 2007 – Az.: L 6 R 509/05). Es ist ein Ziel des AAÜG, Beschäftigungszeiten als gleichgestellte Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung festzustellen, um dann unter Zugrundelegung der entsprechenden Verdienste die für die Festsetzung des Rentenwertes im späteren Leistungsverfahren maßgebliche fiktive Vorleistung für die Versicherung (gemessen in Entgeltpunkten) bewerten zu können. Notwendig ist ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) i.V.m. § 7 Abs. 1 SGB VI, also im Regelfall ein Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn. Parteien dieses Rechtsverhältnisses sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Zum Stichtag war nicht mehr das VEB Wohnungsbaukombinat "G." Arbeitgeber der Klägerin sondern die H. GmbH, die nicht dem Anwendungsbereich der ZAVO-techInt. unterfällt (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 – Az.: B 4 RA 3/02 R, nach juris). Der Betriebsteil 5 – Projektierung, in dem die Klägerin tätig war, wurde mit Rahmenvertrag vom 29. Mai 1990 entsprechend der Dritten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gründung und Tätigkeit von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung in der DDR vom 21. Februar 1990 (GBl. I Nr. 13 S. 88) ausgegliedert und dann in die GmbH umgewandelt. Die H. GmbH wurde mit der Registereintragung am 28. Juni 1990 Rechtsnachfolger des Betriebsteils 5 – Projektierung (§ 7 der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1999 (GBl. der DDR I Nr. 14 S. 107 f.); im Folgenden: Umwandlungsverordnung). Damit wurden alle in diesem Bereich tätigen Arbeitnehmer - wie die Klägerin - Beschäftigte der H. GmbH.
Von einer Änderung sind damals sowohl die Klägerin und die H. GmbH ausgegangen: Das Gehalt wurde – wegen des Vermögensübergangs zum 1. Juni 1990 zwangsläufig – von der Vorgründungsgesellschaft gezahlt und die H. GmbH wurde als Arbeitgeber im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung eingetragen. Die fehlerhafte rechtliche Bewertung (ersichtlich zumindest aus dem Versicherungsausweis), dass die GmbH bereits ab 1. Juni 1990 Arbeitgeber war (und nicht die Vorgründungsgesellschaft) ist unerheblich. Dem Änderungsvertrag kann mangels Festlegung eines Vertragsbeginns nicht entnommen werden, dass die Klägerin bei der GmbH erst ab 1. Juli 1990 eingestellt wurde. Im Übrigen wurde auch hier offensichtlich – fehlerhaft – davon ausgegangen, dass die GmbH bereits am 1. Juni 1990 bestand.
Die Arbeitnehmer des Betriebsteils 5 – Projektierung waren entgegen der Ansicht der Klägerin zum Stichtag nicht mehr bei dem VEB Wohnungsbaukombinat "G." G. beschäftigt. Es ist unerheblich, dass der VEB erst mit der Eintragung der OBUG Ostthüringer Bauunternehmen GmbH in das Register am 25. Juli 1990 vollständig erlosch.
Nach der Umwandlungserklärung vom 22. Juni 1990 wurde das Vermögen des VEB Wohnungskombinats zum 1. Juni 1990 auf die H. GmbH übertragen. Für die Rechte und Pflichten, Forderungen und Verbindlichkeiten – Abgrenzung und Übergangsbedingungen zwischen Betrieb 5 und dem Kombinat wurde auf den Rahmenvertrag vom 29. Mai 1990 verwiesen. Dass dabei auch die Arbeitsverträge umfasst werden, ergibt sich aus § 9, nach dem nur bestimmte "nachfolgende Verträge" zusätzlich abzuschließen waren; arbeitsvertraglich werden hier nur die nicht relevanten Überleitungsverträge zu den durch die Bau- und Baubeteiligungsgesellschaft zu übernehmenden Arbeitskräfte erwähnt. Auch in der Anlage zur Umwandlungserklärung ist vermerkt, dass die H. GmbH für die Projektierungsleistungen in alle Rechte und Pflichten des Betriebs 5 - Projektierung eintrete, was auch für die bestehenden Arbeitsverträge gilt. Bis zur Eintragung der H. GmbH bestand ein Nebeneinander von VEB und Kapital-Vorgesellschaft (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 – Az.: B 4 RA 4/04 R, nach juris). Für die Tätigkeit der Vorgesellschaft galt das GmbH-Gesetz der DDR (§ 4 Abs. 3 der Umwandlungsverordnung). Sie war teilrechtsfähig, nach außen hin unbeschränkt handlungsfähig und konnte – wie hier - auch ein Arbeitsverhältnis mit den sich daraus für einen Arbeitgeber ergebenden Rechten und Pflichten begründen (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2004, a.a.O.). Im Bereich der Projektierung wäre der VEB seit der Umwandlung zum 1. Juni 1990 zudem wirtschaftlich nicht mehr in der Lage gewesen, tätig zu werden; er bestand nach dem Willen der Umwandler gleichsam nur aus einer "leeren Hülle" (vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 2007, a.a.O. und 19. Dezember 2005 – Az.: L 6 RA 166/02). Auch dies schließt die Eigenschaft des VEB als Beschäftigungsstelle der im Bereich der Projektierung tätigen Klägerin neben der Vorgründungsgesellschaft bzw. der H. GmbH aus.
Die GmbH war am 30. Juni 1990 auch kein gleichgestellter Betrieb (Konstruktionsbüro) im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB z. ZAVO-techInt. In seinem Urteil vom 7. September 2006 (Az.: B 4 RA 39/05 R, nach juris) hat das BSG wie folgt ausgeführt:
"Nach dem Sprachverständnis der DDR wurde (seit 1949 und damit auch noch) am Stichtag des 30. Juni 1990 entsprechend den unterschiedlichen Aufgabenbereichen zwischen Konstruktions- und Projektierungsbüros unterschieden. Einer der Ausgangspunkte für die Feststellung des am 30. Juni 1990 maßgeblichen Sprachverständnisses der DDR ist der - kurz vor Gründung der DDR ergangene – "Beschluss über die Errichtung eines technischen Projektierungs- und Konstruktionsbüros der Energiewirtschaft" vom 29. Juni 1949 (ZVOBl 1949 Teil I Nr. 59 (S 1)). Danach wurde für die Aufgabenbereiche der Projektierung und Konstruktion zwar nur ein Büro errichtet, dennoch deutlich zwischen den beiden Funktionen unterschieden. Die Projektierungsaufgabe bestand darin, in allen Kraftanlagen alle Teile, Anlagenteile und Anlagen zu "bearbeiten", also die "Projektierung der Verteilung, der Erweiterungen und der Neuanlagen einschließlich der Verbesserungsvorschläge" vorzunehmen, dagegen betraf die Konstruktion "die Herstellung und den Betrieb der Teile, Anlagenteile und Anlagen". Schon diese Ausführungen verdeutlichten, dass Konstruktionsarbeiten Fragen der technischen Herstellung (Produktion) von Einzelteilen oder auch ganzer Anlagen und ihres betrieblichen Einsatzes (bzw. Einsetzbarkeit) zu beantworten hatten; Projektierung befasste sich dagegen nicht mit der Lösung derartiger Probleme, sondern setzte sie voraus, um ein technisches (Gesamt-)Konzept zu erstellen, das die optimale Realisierung des Unternehmenszwecks gewährleistete; dies zeigt die Formulierung "Projektierung der Verteilungen, der Erweiterungen und der Neuanlagen" in jenem Beschluss. Diese im Vergleich zur Konstruktion "übergeordnete Funktion" der Projektierung spiegelt sich auch in der Begriffsbestimmung der Projektierungsleistung in der "Verordnung über das Projektierungswesen - Projektierungsverordnung -" vom 20. November 1964 (GBl. der DDR Teil II Nr. 115 S 909) wider. Danach gehörten zu den Projektierungsleistungen u.a. die Ausarbeitung von Aufgabenstellungen, von Projekten, Teilprojekten und Projektteilen, die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen, die Ausarbeitung von Studien und Variantenuntersuchungen. Entscheidend ist, dass auch die "Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens" vom 10. Dezember 1974 (GBl. der DDR 1975 Teil I Nr. 1 (S 1)), die am 30. Juni 1990 maßgeblich war, zwischen Konstruktion und Projektierung (vgl. Nr. 32 und 33 a.a.O.) unterschied. An dieses sich aus den genannten abstrakt-generellen Regelungen der DDR ergebende staatliche Sprachverständnis knüpfen die Definitionen im "Ökonomischen Lexikon" der DDR (3. Aufl, 1979) an. Danach waren Gegenstand von Konstruktionsarbeiten die Gestaltung der Erzeugnisse im Prozess der Vorbereitung der Produktion, die Anfertigung von Konstruktionszeichnungen, die Aufstellung von Stücklisten und die Funktionserprobung des Erzeugnisses (siehe Stichwort: Konstruktionsbüro). Projektierungen im weiteren Sinn waren danach alle Leistungen, die von Projektierungseinrichtungen insbesondere für die Lösung von Investitionsaufgaben erbracht wurden. Ihr Ergebnis waren Dokumentationen unterschiedlicher Art. Die Leistungen der Projektierung waren Bestandteil der materiellen Produktionssphäre der Volkswirtschaft. Sie umfassten im Wesentlichen die Mitwirkung an "grundfondswirtschaftlichen" Untersuchungen (Studien, Variantenuntersuchungen), Aufgabenstellungen für die Vorbereitung von Investitionen, die Ausarbeitung von Dokumentationen zur Vorbereitung von Investitionsentscheidungen, die Erarbeitung der Ausführungsprojekte, die Lösung von Aufgaben des "Planes Wissenschaft und Technik", die Vorbereitung von Reparaturen und die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen. In einem engeren Sinn wurde unter Projektierungen die Ausarbeitung des Investitionsprojekts (Ausführungsobjekts) verstanden (siehe Stichwort: Projektierungseinrichtung). Beide Definitionen zeigen deutlich die abgegrenzten Funktionsbereiche auf. Darüber hinaus verdeutlichen die Definitionen im "Ökonomischen Lexikon", dass die Aufgaben von unterschiedlichen "Stellen" wahrzunehmen waren. Konstruktionsbüros werden als Abteilung oder Einrichtung eines Betriebs oder Kombinats beschrieben (siehe Stichwort: Konstruktionsbüro). Danach hätte es sich (jedenfalls zum Zeitpunkt der Ausgabe der 3. Auflage des Lexikons im Jahre 1979) nur um unselbstständige Teile eines Betriebs oder Kombinats gehandelt, die als solche keine Arbeitgeber und damit keine versorgungsrechtlich gleichgestellten Betriebe i.S. des § 1 Abs 2 der 2. DB hätten sein können. Demgegenüber gab es Projektierungsbüros nicht nur als (unselbstständige) Abteilungen volkseigener Produktionsbetriebe, genossenschaftlicher Betriebe, staatlicher oder wirtschaftsleitender Organe oder Einrichtungen, sondern auch als (selbstständige) volkseigene Projektierungsbetriebe im Bauwesen und Anlagenbau. Sie wurden im "Register der Projektierungseinrichtungen" geführt. Auch zugelassene private Projektierungsbüros, Ingenieure, Architekten, Universitäten, Hoch- und Fachschulen sowie wissenschaftliche Institute konnten auf vertraglicher Grundlage mit der Durchführung von Projektierungsaufgaben betraut werden (vgl. Stichwort: Projektierungseinrichtung). Ob es am hier maßgeblichen Stichtag überhaupt noch Konstruktionsbüros in der DDR als selbstständige Betriebe gegeben hat, hat das SG zu Recht nicht festgestellt. Dies könnte mit Blick auf die genannten Erläuterungen im "Ökonomischen Lexikon" zweifelhaft sein. Hiergegen spricht auch die Auflistung in der "Systematik der Volkswirtschaftszweige der Deutschen Demokratischen Republik" (Ausgabe 1985); diese benennt zwar Projektierungsbetriebe (Nr. 6 300 0 und 6 331 0), jedoch keine Konstruktionsbüros. Sollten daher in der DDR ab einem gewissen Zeitpunkt Konstruktionsbüros nicht mehr in Form selbstständiger Betriebe geführt worden sein, würde dies nicht dazu führen, dass an ihrer Stelle nach dem am 1. August 1991 gültigen Bundesrecht nunmehr Projektierungsbüros als am 30. Juni 1990 gleichgestellte Betriebe i.S. des § 1 Abs 2 der 2. DB einzusetzen wären; vielmehr wäre dann in Bezug auf Konstruktionsbüros die Gleichstellungsnorm bereits am 30. Juni 1990 objektiv gegenstandslos gewesen und insoweit allein schon deshalb kein Bundesrecht geworden."
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Bei Anwendung dieser erarbeiteten Kriterien war die Klägerin nicht in einem Konstruktions- sondern in einem Projektierungsbüro tätig, das in § 1 Abs. 2 der 2. DB z. ZAVO-techInt nicht aufgeführt ist und damit als gleichgestellter Betrieb ausscheidet. Der Gegenstand der Tätigkeit der H. GmbH zum Stichtag ergibt sich mit genügender Klarheit aus den Eintragungen im Register. Sie sollte Beratungsleistungen für Bauvorhaben, Regionalplanungen, Bauleitplanungen, Planung und Betreuung von Bauvorhaben, Erstellung von Unterlagen und Dokumentationen zu Regional- und Bauleitplanungen, Fertigen von Gutachten sowie reprographische und vervielfältigungstechnische Dienstleistungen und datentechnische Verarbeitung von Architekten- und Ingenieurleistungen durchführen. Es handelt sich durchweg um die Erstellung von technischen Gesamtkonzepten (also Projektierung), nicht aber um Fragen der Herstellung von Einzelteilen oder Anlagen und des betrieblichen Einsatzes. Um eine Vorbereitung der Produktion, Anfertigung von Konstruktionsleistungen, Aufstellung von Stücklisten und Funktionserprobung ging es nicht. Unterstrichen wird dies durch die Ausführungen zu den Aufgabenstellungen im Gründungsbericht vom 31. Mai 1990. Danach hat der Betrieb "als Sachwalter des Bauherrn dessen Bauabsicht städtebaulich, architektonisch, konstruktiv und wirtschaftlich zu planen zu betreuen und zu kontrollieren".
Auch die Ausführungen der Klägerin, in dem Betrieb 5 sei der gesamte Verfahrensablauf für Planung, Entwicklung und Bau von Plattenbauten gesteuert worden, begründen nur eine Projektierung (also die Erstellung von Gesamtkonzepten), aber kein Konstruktionsbüro. Insofern kann der Senat dahingestellt lassen, ob diese Tätigkeiten zum Stichtag (nach der Umwandlung) überhaupt noch durchgeführt wurden. Im Übrigen überzeugt auch die Ansicht nicht, wegen der übergeordneten Funktion der Projektierung liege bei dessen Bejahung immer ein Konstruktionsbüro vor. Tatsächlich ist eine Konstruktion immer eine Projektierung. Der Umkehrschluss geht wegen der eingeschränkten Definition aber fehl.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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