L 2 R 115/06

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 19 RA 1650/03
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 2 R 115/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 16. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, weitere Tatbestände von Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen oder zur zusätzlichen Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung und die entsprechenden Arbeitsverdienste festzustellen.

Der 1932 geborene Kläger war von September 1960 bis August 1964 Lehrer an der Oberschule E. Am 7. Juli 1962 bestand er die Prüfung im pädagogischen Grundstudium. Im Rahmen einer Einzelentscheidung wurde er zum 1. Juli 1963 in die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen einbezogen. Eine Urkunde über die Einbeziehung liegt nicht vor; jedoch eine Zusatzversorgungskarte und ein Formularblatt "AVI 4003 b", worin die Zugehörigkeit des Klägers zum und das Ausscheiden aus dem Versorgungssystem dokumentiert werden. Von September 1964 bis August 1965 arbeitete er als Betreuer für polytechnischen Unterricht im Kreisbetrieb für Landtechnik D. Vom 1. September 1965 bis zum 31. Juli 1968 studierte er am Institut zur Ausbildung von Ingenieurpädagogen K.-Stadt und schloss das Studium erfolgreich am 1. August 1968 mit der Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Ingenieurpädagoge, Lehrkraft für den berufspraktischen Unterricht" zu führen, ab (Urkunde vom 1. August 1968). Vom 1. August 1968 an bis zum 31. August 1974 war er als Ingenieurpädagoge für den berufspraktischen Unterricht bei dem VEB C. J. tätig. Von September 1974 bis August 1977 arbeitete er als Lehrer beim Rat der Stadt J., Abteilung Volksbildung. Am 9. Juni 1977 erwarb er nach einem Studium an der Technischen Universität Dr. den akademischen Grad eines "Diplomingenieurpädagogen". Seit September 1977 war er als wissenschaftlich-technischer Mitarbeiter wiederum beim VEB C. J. tätig.

Seinen Antrag auf Überführung von Versorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. März 2002 ab; sein dagegen gerichteter Widerspruch blieb erfolglos (Bescheid vom 30. Juni 2003).

Im anschließenden Klageverfahren hat die Beklagte die Zeiten vom 1. Juli 1963 bis zum 31. August 1964 und vom 1. Juni bis zum 31. August 1977 als Zeiten der Zugehörigkeit zu den Zusatzversorgungssystemen Nr. 4 beziehungsweise 18 der Anlage 1 zum AAÜG anerkannt (Bescheid vom 18. Juli 2005).

Die darüber hinausgehende Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 16. Dezember 2005 abgewiesen. Für die Zeit vom 1. September 1960 bis zum 31. August 1964 fehle dem Kläger die nach der Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Juli 1951 (AVVO-Int) erforderliche pädagogische Qualifikation einer abgeschlossenen pädagogischen Ausbildung. In der Zeit vom 1. September 1964 bis zum 31. August 1965 sei er nicht bei einer pädagogischen Einrichtung im Sinne der Verordnung vom 12. Juli 1951 tätig gewesen. Auch der VEB C. J. sei keine pädagogische Einrichtung im Sinne des § 1 der Verordnung vom 12. Juli 1951. Erst mit dem pädagogischen Abschluss als Diplom-Ingenieurpädagoge vom 9. Juni 1977 erfülle der Kläger die Voraussetzung für die Anerkennung der Versorgungsberechtigung aus der Verordnung über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen vom 27. Mai 1976; dem entspreche die Anerkennungszeit vom 1. Juni bis 31. August 1977. Mit der Tätigkeit als wissenschaftlich-technischer Mitarbeiter beim VEB C. J. seien die Voraussetzungen wieder entfallen. Der Kläger erfülle auch nicht die Voraussetzungen für die Anerkennung der faktischen Versorgungsberechtigung aus der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz nach der Verordnung vom 17. August 1950. Er habe zwar den Titel des Diplomingenieurpädagogen erworben, dieser sei jedoch nicht identisch mit dem Titel eines Ingenieurs oder Technikers.

Mit der dagegen eingelegten Berufung hat der Kläger zwar auf eine Prüfung seiner Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz verzichtet, jedoch geltend gemacht, dass es sich bei der Betriebsberufsschule des VEB C. J. um eine pädagogischen Einrichtung im Sinne der Verordnung vom 17. Juli 1951 gehandelt habe. Auch die Ausbildung zum Ingenieurpädagogen genüge den Anforderungen der Versorgungsordnung. Die Regelungen der Versorgungsordnung, die zum Erlöschen der Versorgungsberechtigung mit dem Ausscheiden aus dem Schuldienst führten, seien ein politisches Druckmittel der ehemaligen DDR gewesen und dürften deswegen nicht zur Anwendung kommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 16. Dezember 2005 und den Bescheid vom 12. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2003 in der durch den Bescheid vom 18. Juli 2005 geänderten Fassung abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Zeiten vom 1. September 1974 bis zum 31. Mai 1977 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Pädagogen sowie die darin erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf das ihrer Ansicht nach zutreffende erstinstanzliche Urteil.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichts- und Beklagtenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Der Kläger hat keinen Anspruch nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG auf die begehrten Feststellungen.

Zwar sind die Vorschriften des AAÜG und damit die §§ 5 bis 8 AAÜG auf den Kläger anwendbar, weil die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hier vorliegen. Der Kläger war zum 1. Juli 1963 in die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik einbezogen worden und seine Anwartschaft auf zusätzliche Altersversorgung erlosch mit Verlassen der Oberschule E. bereits nach § 5 Abs. 1 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik vom 26. September 1951 (1. DB z. AVVO-Int), später ersetzt durch § 16 Abs. 1 der Anordnung über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen vom 2. Mai 1998 (VersAO-Päd).

Für die Zeit danach erfüllt der Kläger die versorgungsrechtlichen Voraussetzungen nicht. Es trifft zwar nicht zu, dass nur die Tätigkeiten in Einrichtungen des staatlichen Bildungswesens der ehemaligen DDR dem Anwendungsbereich der Versorgungsordnung unterfallen. Nach § 1 Buchst. h der Richtlinie zur Durchführung der Anordnung über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen (VersAODfR-Päd) galten als Einrichtungen der Volksbildung oder der Berufsbildung auch die Betriebsschulen, Betriebsberufsschulen, Betriebsakademien, kommunale Berufsschulen und Lehrlingswohnheime.

Der Anspruch auf Feststellung der noch geltend gemachten Zeiträume scheitert für die Zeiten bis zum 31. Mai 1977 aber an der fehlenden beruflichen Qualifikation des Klägers. Er hatte keine abgeschlossene staatlich anerkannte pädagogische Ausbildung im Sinne der hier maßgeblichen VersAO-Päd.

Die gesetzlichen Regelungen der Zusatzversorgung der Pädagogen in der ehemaligen DDR änderten sich im Laufe der Zeit. Die AVVO-Int wurde für den hier allein interessierenden Personenkreis der Lehrer und Erzieher zum 1. September 1976 für Personen ohne laufende Altersversorgung durch die Verordnung über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen (VersO-Päd), diese wiederum zum 1. Oktober 1988 (für Personen ohne Rentenbezug) durch die VersAO-Päd vom 2. Mai 1988 ersetzt. Da der Kläger am 1. Oktober 1988 noch keine Zusatzrente bezog, ist für ihn die VersAO-Päd einschlägig. Auch für diese gilt das AAÜG, denn es handelt sich hierbei um eine Nachfolgeregelung, deren zusätzliche Aufnahme in die Anlage 1 zum AAÜG entbehrlich war (Thüringer LSG, Urteil vom 26.Oktober 1995, Az.: L 2 An 310/94).

Nach § 1 Abs. 1 Buchst. a VersAO-Päd gelten die Bestimmungen der Anordnung für hauptamtlich tätige Lehrer, Erzieher, Kindergärtnerinnen, Freundschaftspionierleiter und pädagogische Mitarbeiter in den Einrichtungen der Volksbildung sowie Lehrkräfte für den theoretischen Unterricht und Erzieher in den Einrichtungen der Berufsbildung, nach Absatz 2 jedoch nicht für leitende Kader und Lehrkräfte der praktischen Berufsausbildung. Die Ausbildung und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieurpädagoge, Lehrkraft für den berufspraktischen Unterricht" ist somit keine staatlich anerkannte pädagogische Ausbildung im Sinne der Anordnung. Ausdrücklich geregelt ist dies in den "Grundsätzen zur Anwendung der Bestimmungen über die zusätzliche Altersversorgung der pädagogischen Intelligenz auf dem Gebiet der Berufsbildung und der Aus- und Weiterbildung der Werktätigen" vom 1. März 1968 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Volksbildung und des Staatlichen Amtes für Berufsausbildung Nr. 8 A S. 1) zu der Vorläuferregelung (AVVO-Int). Nach § 4 Buchst. a AVVO-Int war Voraussetzung für die Zugehörigkeit zur pädagogisch tätigen Intelligenz ebenfalls eine staatlich anerkannte abgeschlossene pädagogische Ausbildung (vgl. auch § 2 der 1. DB z. AVVO-Int). Die Gewährung von Leistungen wird auch in § 3 Abs. 1 und 2 VersAO-Päd vom Abschluss einer staatlich anerkannten abgeschlossenen pädagogischen Ausbildung abhängig gemacht. Die Voraussetzungen der Aufnahme in die Zusatzversorgung beider Regelungen entsprechen sich somit. Nach Abschnitt II. der o.g. "Grundsätze" gehören ausdrücklich nicht zu den staatlich anerkannten abgeschlossenen pädagogischen Ausbildungen die Qualifikation als Ingenieurpädagoge beziehungsweise Ökonompädagoge (berufspraktischer Unterricht). Diese Grundsätze galten zwar ausdrücklich nur für die AVVO-Int, können jedoch auch zur Auslegung der Nachfolgevorschrift herangezogen werden (Thüringer LSG, a.a.O.). Als staatlich anerkannte abgeschlossene pädagogische Ausbildung gilt nach Abschnitt II. der "Grundsätze" hingegen das Studium an der Technischen Universität Dr. mit dem Erwerb des akademischen Grades eines "Diplom-Ingenieurpädagogen".

Die Auffassung des Klägers, die Regelungen der Versorgungsordnung, die zum Erlöschen der Versorgungsberechtigung führten, dürften nicht mehr angewendet werden, teilt der Senat nicht. Das Erlöschen der Anwartschaft nach § 5 Abs. 1 Buchst. a der 1. DB z. AVVO-Int - ebenso wie nach § 16 Abs. 1 VersAO-Päd – war an gesetzlich festgelegte Tatbestandsmerkmale und nicht etwa an eine Ermessensentscheidung staatlicher Organe geknüpft. Das Erlöschen des Anspruchs nach § 16 Abs. 1 VersAO-Päd steht hier nicht zur Debatte, weil die umschriebenen tatbestandlichen Voraussetzungen in der Person des Klägers nicht vorliegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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