L 8 AY 493/06 ER

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Meiningen (FST)
Aktenzeichen
S 18 AY 455/06 ER
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 8 AY 493/06 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 11. Mai 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer begehrt die Gewährung von Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG). Er ist der Ansicht, dass ihm Leistungen in entsprechender Anwendung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) zustehen.

Der 1969 geborene Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Sein Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wurde mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25. November 2002 abgelehnt. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist einen Monat nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens. In der Anhörung nach dem Asylverfahrensgesetz gab der Beschwerdegegner ausweislich der Niederschrift vom 11. Oktober 2002 an, den Irak im Jahre 1996 verlassen zu haben. Er sei zunächst über den Iran in die Türkei gereist. Von dort sei er Mitte 2002 nach Deutschland gelangt. Er habe Personalpapiere dabei gehabt, die ihm aber unterwegs "abhanden gekommen" seien. Die gegen den Asylbescheid gerichtete Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 15. Juli 2005 abgewiesen. Nach der Mitteilung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Oktober 2002 trat die Rechtskraft am 10. Oktober 2005 ein. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2005 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, der Ausländerbehörde ein gültiges Heimreisedokument oder andere Identitätsnachweise vorzulegen. In einem Gespräch in der Ausländerbehörde am 9. November 2005 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er Deutschland verlassen müsse und Pflicht zur Passbeschaffung bestehe. Er teilte mit, dass er hier bleiben wolle. Mit Schreiben der Ausländerbehörde vom 23. März 2006 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ihm vorliegende "Unterlagen" vorzulegen. Daraufhin teilte der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 24. März 2006 mit, dass eine freiwillige Ausreise derzeit nicht zumutbar sei, weshalb die Beschaffung eines Passes "nicht relevant" sei. Die Ausländerbehörde erteilte dem Beschwerdeführer sodann eine befristete Duldung.

Der Beschwerdeführer, der einer Gemeinschaftsunterkunft zugewiesen ist, erhielt bisher Leistungen nach § 3 AsylbLG durch Gewährung von Sach- und Geldmitteln (vor der Zuweisung in den Zuständigkeitsbereich des Beschwerdegegners entsprechend dem Bescheid des Landratsamtes Greiz vom 23. September 2004 für den Zeitraum von November 2002 bis September 2004). Mit am 21. Dezember 2005 eingegangenem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung von Leistungen nach § 2 AsylbLG. Mit Bescheid vom 7. Februar 2006 teilte ihm der Beschwerdegegner mit, dass er Anspruch auf Leistungen nach § 3 AsylbLG in Höhe von 167,70 EUR für den Monat Februar 2006 habe. Ein Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG bestehe nicht. Dagegen hat der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das vorliegende Eilverfahren Widerspruch eingelegt, über den bislang noch nicht entschieden ist.

Mit am 10. März 2006 beim Sozialgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Beschwerdeführer einen Eilantrag auf Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG über den 31. Januar 2006 hinaus gestellt. Die Ausreise sei ihm nicht zumutbar. Nach der Erlasslage würden irakische Staatsangehörige derzeit nicht abgeschoben. Die Verweigerung der freiwilligen Ausreise allein sei kein rechtsmissbräuchliches Verhalten.

Mit Beschluss vom 11. Mai 2006 hat das Sozialgericht Meiningen den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Das Verhalten des Beschwerdeführers, nicht an der Beschaffung von Pass- bzw. Identitätspapieren mitzuwirken und nicht freiwillig auszureisen, sei rechtsmissbräuchlich i. S. d. § 2 AsylbLG. Die Beschaffung entsprechender Papiere sei unproblematisch über die irakische Botschaft möglich. Die Ausreise in den Irak sei nach Information des UNHCR nicht unzumutbar. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 18. Mai 2006 zugestellt.

Dagegen richtet sich die am 19. Juni 2006 (einem Montag) eingegangene Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Der Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass es um Leistungen gehe, die unter dem ansonsten als notwendig angesehenen Existenzminimum des SGB XII lägen. Die Ausreise in den Irak sei unzumutbar.

Der Beschwerdeführer beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 11. Mai 2006 aufzuheben und den Beschwerdegegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen nach § 2 AsylbLG zu gewähren.

Der Beschwerdegegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Beschwerdeführer habe nie Leistungen nach § 2 AsylbLG erhalten. Auch vor seiner Zuweisung in den Landkreis Hildburghausen seien ihm Leistungen nach § 3 AsylbLG gewährt worden. Der Beschluss des Sozialgerichts Meiningen sei korrekt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Verwaltungsakten der Beschwerdegegnerin und die Ausländerakten lagen vor und waren Gegenstand der geheimen Beratung.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Das Sozialgericht hat den Antrag auf einstweilige Anordnung im Ergebnis zutreffend abgelehnt. Allerdings fehlt es vorliegend bereits am – grundsätzlich vor dem Anordnungsanspruch zu prüfenden – Anordnungsgrund, weil der Beschwerdeführer die Eilbedürftigkeit seines Begehrens nicht glaubhaft gemacht hat. Es ist ihm unter den gegebenen Umständen zuzumuten, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Absatzes 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2).

Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86 b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung, Absatz 2 Satz 1), nur eine Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen ( § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG] NJW 2003, 1236; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - veröffentlicht in JURIS). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen unter Umständen nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; gegebenenfalls ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG, a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung.

Der Beschwerdeführer erhält Leistungen nach § 3 AsylbLG durch Gewährung von Sach- und Geldmitteln. Dass diese nicht die Höhe der ihm nach dieser Vorschrift zustehenden Leistungen erreichen, behauptet der Beschwerdeführer nicht, so dass es im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens insoweit keiner weiteren Ermittlungen bedurfte.

Die Klärung der Frage, ob dem Beschwerdeführer Leistungen nach § 2 Abs. 1, 3 AsylbLG zustehen und in diesem Zusammenhang die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer die Dauer seines Aufenthalts im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hat, ist im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht erreichbar. Eine Leistungsgewährung aufgrund einstweiliger Anordnung wäre bei lebensnaher Betrachtung nicht umkehrbar, sollte sich im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass ein Anspruch auf diese höheren Leistungen gar nicht bestand. Aus diesem Grund würde ein Erfolg im vorläufigen Rechtschutz die Hauptsache faktisch vorwegnehmen.

Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist jedoch auch nicht etwa ausnahmsweise notwendig, weil die vom Beschwerdeführer verfolgten Interessen an der Gewährung der höheren Leistungen so überragend wären, dass ein Abwarten der Hauptsache schlechthin unzumutbar wäre. Denn der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass ihm trotz der Gewährung von Leistungen nach § 3 AsylbLG die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Leben fehlen. Allein der Vortrag, es würden ihm rechtswidrig Leistungen nach § 2 AsylbLG versagt, reicht für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht aus. Denn die Leistungen nach § 3 ff. AsylbLG stellen schon nach der gesetzlichen Wertung jedenfalls eine ausreichende Existenzsicherung dar. Der Umstand, dass die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG geringer ausfallen als vergleichbare Leistungen nach dem SGB XII, rechtfertigt auch nicht die Annahme, der Gesetzgeber gewährleiste mit den Leistungen nach dem AsylbLG nicht das verfassungsrechtlich Gebotene (vgl. zum BSHG: BVerwG, Beschluss v. 29. September 1998, Az.: 5 B 82/97). Dies gilt umso mehr, als die in § 1 Abs. 1 AsylbLG aufgeführten Personen kein verfestigtes Aufenthaltsrecht haben, so dass bei ihnen ein sozialer Integrationsbedarf fehlt. Die Leistungen nach § 3 ff. AsylbLG haben sich schließlich für den Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit (nach den Verwaltungsakten erhielt er seit November 2002 Leistungen nach § 3 AsylbLG) als geeignet erwiesen, die notwendige Existenzsicherung für Asylbewerber zur Verfügung zu stellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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