Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 19 RA 2931/04
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 R 1003/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 RS 91/07 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Hauptzweck des VEB Generalauftragnehmer (GAN) Elektroinvest Jena war nicht die industrielle, das heißt massenahfte Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern (vgl. BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - Az.: B 4 RA 57/03 R) oder die Massenproduktion von Bauwerken (vgl. BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - Az.: B 4 RA 57/03 R).
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 18. August 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) nach § 8 AAÜG die Beschäftigungszeiten vom 26. Januar 1970 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.
Der 1946 geborene Kläger erwarb mit dem erfolgreichen Besuch der Friedrich-Schiller-Universität J., Sektion Technologie für den wissenschaftlichen Gerätebau, und erfolgreicher Abschlussprüfung in der Fachrichtung Feingerätetechnik das Recht, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen (Urkunde vom 26. Januar 1970). Vom 1. April 1970 bis 31. Januar 1978 war er als Justieringenieur, Produktionsdisponent, Produktionsplaner und Kooperationsingenieur beim VEB C.-J. tätig. Ab 1. Januar 1979 arbeitete er über den 30. Juni 1990 hinaus beim VEB Generalauftragnehmer (GAN) Elektroinvest J., anfangs als Ingenieur für technische Vorplanung, dann als Gruppenleiter Bilanzierung/Planung sowie als Fachgebietsverantwortlicher Vorplanung und Bilanzierung. Ab 1. Juli 1990 ist in seinem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung die Elektroinvest J. GmbH als Betrieb eingetragen.
Eine Versorgungszusage erhielt der Kläger vor Schließung der Versorgungssysteme nicht. Ab 1. Februar 1980 zahlte er Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR).
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 26. Januar 2004 die Feststellung der Zeiten bis 30. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG ab. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2004).
Auf die mit dem Ziel der (fiktiven) Einbeziehung des Zeitraums vom 26. Januar 1970 bis 30. Juni 1990 in ein Zusatzversorgungssystem erhobene Klage hat das Sozialgericht Altenburg u.a. den Arbeitsvertrag des Klägers vom 1. Februar 1978 mit dem VEB GAN Elektroinvest J., das unter dem 14. Januar 1985 bestätigte Statut des VEB GAN Elektroinvest J. und ein Schreiben dessen Justiziars B. vom 4. November 2004 aus einem anderen Verfahren des Sozialgerichts (Az.: S 12 RA 814/04) beigezogen. Mit Urteil vom 18. August 2006 hat die Kammer die Klage abgewiesen und zur Begründung unter anderem angeführt, Hauptzweck des VEB GAN Elektroinvest J. sei nicht, wie vom Bundessozialgericht (BSG) zur fiktiven Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz gefordert, die industrielle Fertigung von Sachgütern oder Bauwerken gewesen. Der Zweck habe in der terminlichen und technischen Koordinierung der Montage von Produktionsanlagen, die entweder in bereits vorhandene Bauwerke eingebracht oder vollständig neu errichtet worden seien, bestanden. Der VEB GAN Elektroinvest J. habe selbst keine Bauleistungen erbracht, sondern Planungs-, Projektierung-, Beschaffungs-, Investitions- und Bauleitungsaufgaben erfüllt.
Mit seiner Berufung hat der Kläger vorgetragen, dass er alle vom BSG geforderten Merkmale zur fiktiven Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz erfüllt habe. Insbesondere erfülle der VEB GAN Elektroinvest J. die betriebliche Voraussetzung. Er beziehe sich insoweit auf die zutreffenden Angaben des Justiziars B. in seinem Schreiben vom 4. November 2004. Da die Beklagte bereits zu Gunsten ehemaliger Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des VEB GAN Elektroinvest J. entsprechende Versorgungszeiten festgestellt und sie (fiktiv) in das Versorgungssystem einbezogen habe, verstoße sie gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes, wenn sie ihn nicht in gleicher Weise begünstige.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 18. August 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 26. Januar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeiten vom 26. Januar 1970 bis 30. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeit zu dem Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie die während dessen erzielten Entgelte und sonstigen Sachverhalte im Sinne des AAÜG festzustellen und dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist im Wesentlichen auf die Gründe des in erster Instanz ergangenen Urteils. Die betriebliche Voraussetzung für die fiktive Einbeziehung des Klägers in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz liege nicht vor, weil der VEB GAN Elektroinvest J. am 30. Juni 1990 kein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung gewesen sei; auch eine Gleichstellung komme nicht in Betracht.
Die Beteiligten hatten im Termin vom 19. Februar 2007 Gelegenheit zur Erörterung des Sach- und Streitstandes. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift auf Bl. 70 f. der Gerichtsakte verwiesen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Beschäftigungszeit vom 26. Januar 1970 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einschließlich der in diesem Zeitraum nachgewiesenen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Das AAÜG ist auf ihn nicht anwendbar.
Vom persönlichen Anwendungsbereich nach der maßgeblichen Norm des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG werden die Versorgungsberechtigungen (Ansprüche oder Anwartschaften) erfasst, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deshalb eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Anwartschaftsverlust nach Satz 2 dieser Vorschrift als nicht eingetreten.
Beide Voraussetzungen erfüllt der Kläger nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht. Er war bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihm eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden war, liegt nicht vor. Er hatte keine positive Statusentscheidung der Beklagten und oder eine frühere Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrags (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakts erhalten.
Der Kläger war auch nicht auf Grund eines Einzelvertrags oder einer späteren Rehabilitationsentscheidung in das Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden. Auch der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt. Ein Anwendungsfall einer gesetzlich fingierten Anwartschaft ist nicht schon dann gegeben, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Beschäftigung in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatte; vielmehr muss der Betroffene nach den Regeln des Versorgungssystems tatsächlich einbezogen worden und nach erfolgter Einbeziehung später ausgeschieden sein (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 29. Juli 2004 - Az.: B 4 RA 12/04 R, nach juris). Nach § 3 Abs. 5 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (nachfolgend: 2. DB z. ZAVO-techInt, GBl. Der DDR Nr. 62 (S. 487)) erfolgte die Erteilung einer Versorgungszusage ausschließlich durch Aushändigung eines "Dokuments über die zusätzliche Altersversorgung". Ein solches Dokument (Versicherungsurkunde) ist dem Kläger nicht ausgehändigt worden. Mangels Einbeziehung konnte er nicht aus einem Versorgungssystem in diesem Sinne ausscheiden.
Er war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft, wie sie sich aus der vom 4. Senat des BSG vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG herleitet. Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht in einem Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht aufgrund originären Bundesrechts (z. B. Art. 17 EV) einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (vgl. BSG, Urteile vom 9. April 2002 - Az.: B 4 RA 31/01 R, Az.: B 4 RA 41/01, Az.: B 4 RA 3/02 R, BSG, Urteil vom 10. April 2002 - Az.: B 4 RA 34/01 R - Az.: B 4 RA 10/02 R, nach juris).
Der Kläger hat am 1. August 1991 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (nachfolgend ZAVO-techInt, GBl. Der DDR Nr. 93 (S. 844)) nicht erfüllt. Dies ist nur dann der Fall, wenn nach § 1 ZAVO-techInt i.V.m. § 1 Abs. 1 der 2. DB z. ZAVO-techInt drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der "Versorgungsberechtigte" muss am 30. Juni 1990 eine bestimmte Berufsbezeichnung (persönlichen Voraussetzung) und eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet haben (sachliche Voraussetzung) und die Tätigkeit oder Beschäftigung muss am 30. Juni 1990 bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens verrichtet worden sein (betriebliche Voraussetzung – BSG, Urteile vom 29. Juli 2004 – Az.: B 4 RA 4/04 R, 18. Juni 2003 - Az.: B 4 RA 1/03 R; ebenso z.B.: BSG, Urteil vom 9. April 2002 –Az.: B 4 RA 32/01 R und vom 10. April 2002 – Az.: B 4 RA 10/02 R, alle nach juris).
Mit Erwerb des Ingenieurtitels am 26. Januar 1970 erfüllte der Kläger die persönliche Voraussetzung. Ob er bei seinen verschiedenen Tätigkeiten beim VEB C. J. und VEB GAN Elektroinvest J. die sachliche Voraussetzung erfüllt, kann dahingestellt bleiben, weil jedenfalls zum 30. Juni 1990 die betriebliche Voraussetzung nicht gegeben ist. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens und auch nicht in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt. Der VEB GAN Elektroinvest J. war zum 30. Juni 1990 kein (Massen-)Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie.
Die Zuordnung eines VEB zur industriellen Produktion (beziehungsweise zum Bauwesen) hängt entscheidend davon ab, welche Aufgabe ihm das Gepräge gegeben hat. Der verfolgte Hauptzweck (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – Az.: B 4 RA 18/03 R, nach juris) des VEB muss auf die industrielle, das heißt die massenhafte Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002, a.a.O., BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 – Az.: B 4 RA 57/03 R in: SozR 4-8570 § 1 Nr. 3). Dies war hier nicht der Fall.
Dies ergibt sich im Wesentlichen aus den Auskünften des Justiziars B. in seinem Schreiben vom 4. November 2004 in dem Verfahren Az.: S 12 RA 814/04, dessen Angaben von den Beteiligten und vom Senat nicht bezweifelt werden. Demnach wurde der VEB GAN Elektroinvest J. im Bereich des damaligen Industrieministeriums für Elektrotechnik/Elektronik mit dem Status eines Baustellenmontagebetriebes gegründet. Er hatte schlüsselfertige Betriebe, Betriebsteile sowie komplexe Anlagen für den jeweiligen Investitionsauftraggeber als Finalproduzent vorzubereiten, zu errichten und funktionsfähig in Betrieb zu nehmen bzw. zu übergeben. Am 30. Juni 1990 waren bei ihm noch circa 354 Mitarbeiter tätig. Hiervon entfielen auf die Bereiche Produktion und Technik jeweils 30 v.H. der Mitarbeiter. Der Betrieb beschäftigte auch Produktionsarbeiter (Schlosser und Kraftfahrer im Fuhrpark, Elektriker und Fernmeldemechaniker für die Baustelleneinrichtung, Betriebshandwerker und Monteure für die Baustelleneinrichtung). Diese Gruppe umfasste jedoch nur ca. 7 v.H. der Belegschaft.
Der VEB GAN Elektroinvest J. projektierte Gewerke und schloss zur ihrer Durchführung mit Hauptauftragnehmern und Nachauftragnehmern Wirtschaftsverträge ab. Für diese Betriebe fungierte er als Auftraggeber im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Die Vorbereitungsleistungen der Investitionsvorhaben erbrachte der VEB GAN Elektroinvest J. durch eigenes ingenieurtechnisches Personal. Den Mitarbeitern oblag auch die Kontrolle und Koordinierung des Gesamtinvestitionsvorhabens in der Zusammenfassung der einzelnen Gewerke sowie die Vorbereitung und Durchführung des komplexen Probebetriebes. Der VEB GAN Elektroinvest J. war verantwortlich für die Inbetriebnahme und Übergabe der schlüsselfertigen Investitionsmaßnahme an den Investitionsauftraggeber. Eine Serienfertigung von Industriegütern erfolgte nicht.
Diese Angaben werden durch das Statut vom 14. Januar 1984 bestätigt. Nach § 3 Ziffer 1 hatte der VEB GAN Elektroinvest J. komplette nutzungsfähige Produktionsstätten, technologische Anlagen, Gebäude und bauliche Anlagen als Finalprodukte für Investitionsauftraggeber der Kombinate und Betriebe im Bereich des Ministeriums für Elektrotechnik und Elektronik zu errichten bzw. rekonstruieren. Seine Verantwortung als Finalproduzent erstreckte sich auf die Mitwirkung der Erarbeitung der volkswirtschaftlichen Aufgabenstellung, Mitarbeit an der Vorbereitung der Grundsatzentscheidung durch Abgabe von verbindlichen Angeboten, Koordinierung der Ausführungsprojekte, Herstellung bzw. Errichtung, Erprobung, Abgabe und Übergabe von Investitionsvorhaben, Teilvorhaben und Objekten (§ 3 Ziffer 2 des Statuts).
Die rechtliche Stellung und die Aufgaben der Generalauftragnehmer ergeben sich im Übrigen aus der Grundsatzordnung für die Generalauftragnehmerschaft bei strukturbestimmenden Industrieinvestitionen vom 26. Juni 1968 (GBl. DDR II Nr. 86 S. 677). Nach deren Ziffer III sind sie nach dem Erzeugnisprinzip spezialisierte Finalproduzenten von Industrieanlagen und verantwortlich für die Entwicklung und Produktion weltmarktfähiger Industrieanlagen und übernehmen auf der Grundlage von Verträgen die Vorbereitung und Durchführung von Investitionsvorhaben sowie den Export von Industrieanlagen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Sie schließen mit Haupt- und Nachauftragnehmern über die Entwicklung, Projektierung und Realisierung von funktionsfähigen Teilanlagen beziehungsweise Leistungen Verträge ab. Die mit dem Statut übereinstimmenden Aufgaben umfassen eine allseitige Verantwortlichkeit des Generalauftragnehmers für die Erstellung einer Industrieanlage von deren Planung bis zur Fertigstellung und sind nicht gleichzusetzen mit der industriellen Massenproduktion von Erzeugnissen (vgl. Thüringer LSG, Urteil vom 7. Juli 2005 - Az.: L 2 RA 738/03).
Die ehemalige DDR verstand unter "Finalproduzenten" Betriebe und Kombinate des produzierenden Bereichs der Volkswirtschaft, die "Finalerzeugnisse" herstellen (vgl. Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus, 1989, S. 272 "Finalproduzent"). Finalerzeugnis war ein materielles Produkt eines Produktionsprozesses, das als Investitionsgut oder Konsumgut unmittelbar für den Bedarf der Bevölkerung, der Wirtschaft sowie den Export bestimmt war und nicht wieder als Arbeitsgegenstand in die Produktion einging (vgl. Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus, a.a.O., "Finalerzeugnis"). Insofern kann auch der VEB GAN Elektroinvest J. entsprechend seinem Statut vom 14. Januar 1984 als "Finalproduzent" verstanden werden, weil er für die schlüsselfertige Übergabe von Industrieanlagen verantwortlich war, deren Errichtung von der Projektierung über die Errichtung und den Probebetrieb bis zur eigentlichen Übergabe in seinem Verantwortungsbereich lag. Generalauftragnehmer war nach dem damaligen Verständnis ein Finalproduzenten der Investitionsgüterindustrie oder des Bauwesens, der für den Investitionsauftraggeber nutzungsfähige Produktionsstätten, technologische und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnkomplexe errichtete oder rekonstruierte (vgl. Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus, a.a.O., "Generalauftragnehmer"). Dies begründet aber, wie dargelegt nicht eine industrielle Massenproduktion, wie sie in der ZAVO-techInt angesprochen ist.
Anhaltspunkte dafür, dass der Hauptzweck des VEB GAN Elektroinvest J. die Massenproduktion von Bauwerken (vgl. BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 – Az.: B 4 RA 57/03 R) war, ergeben sich nicht. Soweit der Betrieb sich zur Durchführung seiner Aufgaben Bauleistungen anderer (vertraglich gebundener) Betriebe bediente, ist dies versorgungsrechtlich nicht erheblich. Der Hauptzweck des VEB GAN Elektroinvest J. als Generalauftragnehmer änderte sich hierdurch nicht.
Der VEB GAN Elektroinvest J. war am 30. Juni 1990 auch kein Konstruktionsbüro und somit nicht einem VEB der (industriellen) Produktion nach § 1 Abs. 2 der 2. DB z. ZAVO-techInt versorgungsrechtlich gleichgestellt (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2006 – Az.: B 4 RA 39/05 R, nach juris). Konstruktionsarbeiten hatten Fragen der technischen Herstellung (Produktion) von Einzelteilen oder ganzer Anlagen und ihres betrieblichen Einsatzes (bzw. Einsetzbarkeit) zu beantworten; Projektierung befasste sich nicht mit der Lösung derartiger Probleme, sondern setzte sie voraus, um ein technisches (Gesamt-)Konzept zu erstellen, das die optimale Realisierung des Unternehmenszwecks gewährleistete. Hier war auch nach dem Vortrag des Klägers die Erstellung eines Gesamtkonzepts - also eine Projektierung - die Aufgabe des VEB GAN Elektroinvest J. als Generalauftragnehmer und Generallieferant für komplette Industrieanlagen.
Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) liegt gegenüber denjenigen, die mit entsprechender Qualifikation in das Zusatzversorgungssystem einbezogen wurden, nicht vor. Denn der Einigungsvertragsgesetzgeber war nicht gehalten, solche bereits in den Versorgungsordnungen angelegten Ungleichbehandlungen nachträglich zu korrigieren (vgl. BSG, Urteil vom 10. Februar 2005 – Az.: B 4 RA 47/04 R m.w.N., nach juris). Er durfte an die am 2. Oktober 1990 vorliegenden Versorgungsordnungen im Rahmen der Rentenüberleitung anknüpfen (vgl. BVerfG in BVerfGE 100, S. 138, 193 f).
Dass die Beklagte möglicherweise in entsprechenden Fällen begünstigende Feststellungen im Sinne der §§ 5 ff. AAÜG getroffen hat, berechtigt den Kläger nicht zur "Gleichbehandlung" ("keine Gleichheit im Unrecht"). Denn wie dargelegt, ist beim VEB GAN Elektroinvest J. die betriebliche Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung in das Versorgungssystem nicht erfüllt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) nach § 8 AAÜG die Beschäftigungszeiten vom 26. Januar 1970 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.
Der 1946 geborene Kläger erwarb mit dem erfolgreichen Besuch der Friedrich-Schiller-Universität J., Sektion Technologie für den wissenschaftlichen Gerätebau, und erfolgreicher Abschlussprüfung in der Fachrichtung Feingerätetechnik das Recht, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen (Urkunde vom 26. Januar 1970). Vom 1. April 1970 bis 31. Januar 1978 war er als Justieringenieur, Produktionsdisponent, Produktionsplaner und Kooperationsingenieur beim VEB C.-J. tätig. Ab 1. Januar 1979 arbeitete er über den 30. Juni 1990 hinaus beim VEB Generalauftragnehmer (GAN) Elektroinvest J., anfangs als Ingenieur für technische Vorplanung, dann als Gruppenleiter Bilanzierung/Planung sowie als Fachgebietsverantwortlicher Vorplanung und Bilanzierung. Ab 1. Juli 1990 ist in seinem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung die Elektroinvest J. GmbH als Betrieb eingetragen.
Eine Versorgungszusage erhielt der Kläger vor Schließung der Versorgungssysteme nicht. Ab 1. Februar 1980 zahlte er Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR).
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 26. Januar 2004 die Feststellung der Zeiten bis 30. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG ab. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2004).
Auf die mit dem Ziel der (fiktiven) Einbeziehung des Zeitraums vom 26. Januar 1970 bis 30. Juni 1990 in ein Zusatzversorgungssystem erhobene Klage hat das Sozialgericht Altenburg u.a. den Arbeitsvertrag des Klägers vom 1. Februar 1978 mit dem VEB GAN Elektroinvest J., das unter dem 14. Januar 1985 bestätigte Statut des VEB GAN Elektroinvest J. und ein Schreiben dessen Justiziars B. vom 4. November 2004 aus einem anderen Verfahren des Sozialgerichts (Az.: S 12 RA 814/04) beigezogen. Mit Urteil vom 18. August 2006 hat die Kammer die Klage abgewiesen und zur Begründung unter anderem angeführt, Hauptzweck des VEB GAN Elektroinvest J. sei nicht, wie vom Bundessozialgericht (BSG) zur fiktiven Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz gefordert, die industrielle Fertigung von Sachgütern oder Bauwerken gewesen. Der Zweck habe in der terminlichen und technischen Koordinierung der Montage von Produktionsanlagen, die entweder in bereits vorhandene Bauwerke eingebracht oder vollständig neu errichtet worden seien, bestanden. Der VEB GAN Elektroinvest J. habe selbst keine Bauleistungen erbracht, sondern Planungs-, Projektierung-, Beschaffungs-, Investitions- und Bauleitungsaufgaben erfüllt.
Mit seiner Berufung hat der Kläger vorgetragen, dass er alle vom BSG geforderten Merkmale zur fiktiven Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz erfüllt habe. Insbesondere erfülle der VEB GAN Elektroinvest J. die betriebliche Voraussetzung. Er beziehe sich insoweit auf die zutreffenden Angaben des Justiziars B. in seinem Schreiben vom 4. November 2004. Da die Beklagte bereits zu Gunsten ehemaliger Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des VEB GAN Elektroinvest J. entsprechende Versorgungszeiten festgestellt und sie (fiktiv) in das Versorgungssystem einbezogen habe, verstoße sie gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes, wenn sie ihn nicht in gleicher Weise begünstige.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 18. August 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 26. Januar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeiten vom 26. Januar 1970 bis 30. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeit zu dem Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie die während dessen erzielten Entgelte und sonstigen Sachverhalte im Sinne des AAÜG festzustellen und dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist im Wesentlichen auf die Gründe des in erster Instanz ergangenen Urteils. Die betriebliche Voraussetzung für die fiktive Einbeziehung des Klägers in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz liege nicht vor, weil der VEB GAN Elektroinvest J. am 30. Juni 1990 kein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung gewesen sei; auch eine Gleichstellung komme nicht in Betracht.
Die Beteiligten hatten im Termin vom 19. Februar 2007 Gelegenheit zur Erörterung des Sach- und Streitstandes. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift auf Bl. 70 f. der Gerichtsakte verwiesen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Beschäftigungszeit vom 26. Januar 1970 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einschließlich der in diesem Zeitraum nachgewiesenen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Das AAÜG ist auf ihn nicht anwendbar.
Vom persönlichen Anwendungsbereich nach der maßgeblichen Norm des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG werden die Versorgungsberechtigungen (Ansprüche oder Anwartschaften) erfasst, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deshalb eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Anwartschaftsverlust nach Satz 2 dieser Vorschrift als nicht eingetreten.
Beide Voraussetzungen erfüllt der Kläger nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht. Er war bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihm eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden war, liegt nicht vor. Er hatte keine positive Statusentscheidung der Beklagten und oder eine frühere Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrags (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakts erhalten.
Der Kläger war auch nicht auf Grund eines Einzelvertrags oder einer späteren Rehabilitationsentscheidung in das Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden. Auch der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt. Ein Anwendungsfall einer gesetzlich fingierten Anwartschaft ist nicht schon dann gegeben, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Beschäftigung in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatte; vielmehr muss der Betroffene nach den Regeln des Versorgungssystems tatsächlich einbezogen worden und nach erfolgter Einbeziehung später ausgeschieden sein (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 29. Juli 2004 - Az.: B 4 RA 12/04 R, nach juris). Nach § 3 Abs. 5 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (nachfolgend: 2. DB z. ZAVO-techInt, GBl. Der DDR Nr. 62 (S. 487)) erfolgte die Erteilung einer Versorgungszusage ausschließlich durch Aushändigung eines "Dokuments über die zusätzliche Altersversorgung". Ein solches Dokument (Versicherungsurkunde) ist dem Kläger nicht ausgehändigt worden. Mangels Einbeziehung konnte er nicht aus einem Versorgungssystem in diesem Sinne ausscheiden.
Er war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft, wie sie sich aus der vom 4. Senat des BSG vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG herleitet. Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht in einem Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht aufgrund originären Bundesrechts (z. B. Art. 17 EV) einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (vgl. BSG, Urteile vom 9. April 2002 - Az.: B 4 RA 31/01 R, Az.: B 4 RA 41/01, Az.: B 4 RA 3/02 R, BSG, Urteil vom 10. April 2002 - Az.: B 4 RA 34/01 R - Az.: B 4 RA 10/02 R, nach juris).
Der Kläger hat am 1. August 1991 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (nachfolgend ZAVO-techInt, GBl. Der DDR Nr. 93 (S. 844)) nicht erfüllt. Dies ist nur dann der Fall, wenn nach § 1 ZAVO-techInt i.V.m. § 1 Abs. 1 der 2. DB z. ZAVO-techInt drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der "Versorgungsberechtigte" muss am 30. Juni 1990 eine bestimmte Berufsbezeichnung (persönlichen Voraussetzung) und eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet haben (sachliche Voraussetzung) und die Tätigkeit oder Beschäftigung muss am 30. Juni 1990 bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens verrichtet worden sein (betriebliche Voraussetzung – BSG, Urteile vom 29. Juli 2004 – Az.: B 4 RA 4/04 R, 18. Juni 2003 - Az.: B 4 RA 1/03 R; ebenso z.B.: BSG, Urteil vom 9. April 2002 –Az.: B 4 RA 32/01 R und vom 10. April 2002 – Az.: B 4 RA 10/02 R, alle nach juris).
Mit Erwerb des Ingenieurtitels am 26. Januar 1970 erfüllte der Kläger die persönliche Voraussetzung. Ob er bei seinen verschiedenen Tätigkeiten beim VEB C. J. und VEB GAN Elektroinvest J. die sachliche Voraussetzung erfüllt, kann dahingestellt bleiben, weil jedenfalls zum 30. Juni 1990 die betriebliche Voraussetzung nicht gegeben ist. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens und auch nicht in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt. Der VEB GAN Elektroinvest J. war zum 30. Juni 1990 kein (Massen-)Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie.
Die Zuordnung eines VEB zur industriellen Produktion (beziehungsweise zum Bauwesen) hängt entscheidend davon ab, welche Aufgabe ihm das Gepräge gegeben hat. Der verfolgte Hauptzweck (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – Az.: B 4 RA 18/03 R, nach juris) des VEB muss auf die industrielle, das heißt die massenhafte Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002, a.a.O., BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 – Az.: B 4 RA 57/03 R in: SozR 4-8570 § 1 Nr. 3). Dies war hier nicht der Fall.
Dies ergibt sich im Wesentlichen aus den Auskünften des Justiziars B. in seinem Schreiben vom 4. November 2004 in dem Verfahren Az.: S 12 RA 814/04, dessen Angaben von den Beteiligten und vom Senat nicht bezweifelt werden. Demnach wurde der VEB GAN Elektroinvest J. im Bereich des damaligen Industrieministeriums für Elektrotechnik/Elektronik mit dem Status eines Baustellenmontagebetriebes gegründet. Er hatte schlüsselfertige Betriebe, Betriebsteile sowie komplexe Anlagen für den jeweiligen Investitionsauftraggeber als Finalproduzent vorzubereiten, zu errichten und funktionsfähig in Betrieb zu nehmen bzw. zu übergeben. Am 30. Juni 1990 waren bei ihm noch circa 354 Mitarbeiter tätig. Hiervon entfielen auf die Bereiche Produktion und Technik jeweils 30 v.H. der Mitarbeiter. Der Betrieb beschäftigte auch Produktionsarbeiter (Schlosser und Kraftfahrer im Fuhrpark, Elektriker und Fernmeldemechaniker für die Baustelleneinrichtung, Betriebshandwerker und Monteure für die Baustelleneinrichtung). Diese Gruppe umfasste jedoch nur ca. 7 v.H. der Belegschaft.
Der VEB GAN Elektroinvest J. projektierte Gewerke und schloss zur ihrer Durchführung mit Hauptauftragnehmern und Nachauftragnehmern Wirtschaftsverträge ab. Für diese Betriebe fungierte er als Auftraggeber im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Die Vorbereitungsleistungen der Investitionsvorhaben erbrachte der VEB GAN Elektroinvest J. durch eigenes ingenieurtechnisches Personal. Den Mitarbeitern oblag auch die Kontrolle und Koordinierung des Gesamtinvestitionsvorhabens in der Zusammenfassung der einzelnen Gewerke sowie die Vorbereitung und Durchführung des komplexen Probebetriebes. Der VEB GAN Elektroinvest J. war verantwortlich für die Inbetriebnahme und Übergabe der schlüsselfertigen Investitionsmaßnahme an den Investitionsauftraggeber. Eine Serienfertigung von Industriegütern erfolgte nicht.
Diese Angaben werden durch das Statut vom 14. Januar 1984 bestätigt. Nach § 3 Ziffer 1 hatte der VEB GAN Elektroinvest J. komplette nutzungsfähige Produktionsstätten, technologische Anlagen, Gebäude und bauliche Anlagen als Finalprodukte für Investitionsauftraggeber der Kombinate und Betriebe im Bereich des Ministeriums für Elektrotechnik und Elektronik zu errichten bzw. rekonstruieren. Seine Verantwortung als Finalproduzent erstreckte sich auf die Mitwirkung der Erarbeitung der volkswirtschaftlichen Aufgabenstellung, Mitarbeit an der Vorbereitung der Grundsatzentscheidung durch Abgabe von verbindlichen Angeboten, Koordinierung der Ausführungsprojekte, Herstellung bzw. Errichtung, Erprobung, Abgabe und Übergabe von Investitionsvorhaben, Teilvorhaben und Objekten (§ 3 Ziffer 2 des Statuts).
Die rechtliche Stellung und die Aufgaben der Generalauftragnehmer ergeben sich im Übrigen aus der Grundsatzordnung für die Generalauftragnehmerschaft bei strukturbestimmenden Industrieinvestitionen vom 26. Juni 1968 (GBl. DDR II Nr. 86 S. 677). Nach deren Ziffer III sind sie nach dem Erzeugnisprinzip spezialisierte Finalproduzenten von Industrieanlagen und verantwortlich für die Entwicklung und Produktion weltmarktfähiger Industrieanlagen und übernehmen auf der Grundlage von Verträgen die Vorbereitung und Durchführung von Investitionsvorhaben sowie den Export von Industrieanlagen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Sie schließen mit Haupt- und Nachauftragnehmern über die Entwicklung, Projektierung und Realisierung von funktionsfähigen Teilanlagen beziehungsweise Leistungen Verträge ab. Die mit dem Statut übereinstimmenden Aufgaben umfassen eine allseitige Verantwortlichkeit des Generalauftragnehmers für die Erstellung einer Industrieanlage von deren Planung bis zur Fertigstellung und sind nicht gleichzusetzen mit der industriellen Massenproduktion von Erzeugnissen (vgl. Thüringer LSG, Urteil vom 7. Juli 2005 - Az.: L 2 RA 738/03).
Die ehemalige DDR verstand unter "Finalproduzenten" Betriebe und Kombinate des produzierenden Bereichs der Volkswirtschaft, die "Finalerzeugnisse" herstellen (vgl. Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus, 1989, S. 272 "Finalproduzent"). Finalerzeugnis war ein materielles Produkt eines Produktionsprozesses, das als Investitionsgut oder Konsumgut unmittelbar für den Bedarf der Bevölkerung, der Wirtschaft sowie den Export bestimmt war und nicht wieder als Arbeitsgegenstand in die Produktion einging (vgl. Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus, a.a.O., "Finalerzeugnis"). Insofern kann auch der VEB GAN Elektroinvest J. entsprechend seinem Statut vom 14. Januar 1984 als "Finalproduzent" verstanden werden, weil er für die schlüsselfertige Übergabe von Industrieanlagen verantwortlich war, deren Errichtung von der Projektierung über die Errichtung und den Probebetrieb bis zur eigentlichen Übergabe in seinem Verantwortungsbereich lag. Generalauftragnehmer war nach dem damaligen Verständnis ein Finalproduzenten der Investitionsgüterindustrie oder des Bauwesens, der für den Investitionsauftraggeber nutzungsfähige Produktionsstätten, technologische und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnkomplexe errichtete oder rekonstruierte (vgl. Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus, a.a.O., "Generalauftragnehmer"). Dies begründet aber, wie dargelegt nicht eine industrielle Massenproduktion, wie sie in der ZAVO-techInt angesprochen ist.
Anhaltspunkte dafür, dass der Hauptzweck des VEB GAN Elektroinvest J. die Massenproduktion von Bauwerken (vgl. BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 – Az.: B 4 RA 57/03 R) war, ergeben sich nicht. Soweit der Betrieb sich zur Durchführung seiner Aufgaben Bauleistungen anderer (vertraglich gebundener) Betriebe bediente, ist dies versorgungsrechtlich nicht erheblich. Der Hauptzweck des VEB GAN Elektroinvest J. als Generalauftragnehmer änderte sich hierdurch nicht.
Der VEB GAN Elektroinvest J. war am 30. Juni 1990 auch kein Konstruktionsbüro und somit nicht einem VEB der (industriellen) Produktion nach § 1 Abs. 2 der 2. DB z. ZAVO-techInt versorgungsrechtlich gleichgestellt (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2006 – Az.: B 4 RA 39/05 R, nach juris). Konstruktionsarbeiten hatten Fragen der technischen Herstellung (Produktion) von Einzelteilen oder ganzer Anlagen und ihres betrieblichen Einsatzes (bzw. Einsetzbarkeit) zu beantworten; Projektierung befasste sich nicht mit der Lösung derartiger Probleme, sondern setzte sie voraus, um ein technisches (Gesamt-)Konzept zu erstellen, das die optimale Realisierung des Unternehmenszwecks gewährleistete. Hier war auch nach dem Vortrag des Klägers die Erstellung eines Gesamtkonzepts - also eine Projektierung - die Aufgabe des VEB GAN Elektroinvest J. als Generalauftragnehmer und Generallieferant für komplette Industrieanlagen.
Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) liegt gegenüber denjenigen, die mit entsprechender Qualifikation in das Zusatzversorgungssystem einbezogen wurden, nicht vor. Denn der Einigungsvertragsgesetzgeber war nicht gehalten, solche bereits in den Versorgungsordnungen angelegten Ungleichbehandlungen nachträglich zu korrigieren (vgl. BSG, Urteil vom 10. Februar 2005 – Az.: B 4 RA 47/04 R m.w.N., nach juris). Er durfte an die am 2. Oktober 1990 vorliegenden Versorgungsordnungen im Rahmen der Rentenüberleitung anknüpfen (vgl. BVerfG in BVerfGE 100, S. 138, 193 f).
Dass die Beklagte möglicherweise in entsprechenden Fällen begünstigende Feststellungen im Sinne der §§ 5 ff. AAÜG getroffen hat, berechtigt den Kläger nicht zur "Gleichbehandlung" ("keine Gleichheit im Unrecht"). Denn wie dargelegt, ist beim VEB GAN Elektroinvest J. die betriebliche Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung in das Versorgungssystem nicht erfüllt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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