Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 18 U 263/00
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 U 809/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 162/07 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Bei einer Beauftragung von zwei oder mehr Rechtsanwälten ist es grundsätzlich zumutbar, dass der Termin auch von dem anderen Bevollmächtigten wahrgenommen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1995 - Az.: 9 B 1/97; Thüringer OVG, Beschluss vom 21. Juli 1999 - Az.: 3 ZKO 158/97).
2. Die Ablehung eines gesamten Gerichts oder eines Senats ohne Vortrag von Befangenheitsgründen, die sich individuell auf den oder die beteiligten Richter beziehen, ist rechtsmissbräuchlich.
3. Das Befangenheitsgesuch gegen den Senatsvorsitzenden ist rechtsmissbräuchlich, wenn damit nicht bewirkt werden soll, einen Richter vom Verfahren auszuschließen, sondern eine (abgelehnte) Terminsverlegung zu erzwingen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 5. August 2004 - Az.: 13 U 35/04; LSG Schleswig, Beschluss vom 28. November 2001 - Az.: L 3 SF 25/01 SAB).
2. Die Ablehung eines gesamten Gerichts oder eines Senats ohne Vortrag von Befangenheitsgründen, die sich individuell auf den oder die beteiligten Richter beziehen, ist rechtsmissbräuchlich.
3. Das Befangenheitsgesuch gegen den Senatsvorsitzenden ist rechtsmissbräuchlich, wenn damit nicht bewirkt werden soll, einen Richter vom Verfahren auszuschließen, sondern eine (abgelehnte) Terminsverlegung zu erzwingen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 5. August 2004 - Az.: 13 U 35/04; LSG Schleswig, Beschluss vom 28. November 2001 - Az.: L 3 SF 25/01 SAB).
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 12. August 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und dabei über die Frage, ob es sich bei einem Ereignis vom 28. August 1998 um einen Arbeitsunfall handelte.
Laut Unfallanzeige des Thüringer Forstamtes G. (ohne Datum; eingegangen bei der Beklagten am 8. September 1998) "verdrehte (zerrte)" sich der 1956 geborene und als Stammarbeiter im Revier A. tätige Kläger "beim Wenden einer Fixlänge (5 m) mittels eines stehen gelassenen Astes" den Rücken. Auf Grund dieser Verletzung habe er vorzeitig seine Arbeit einstellen und ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Unfallzeitpunkt sei der 28. August 1998 (8:30 Uhr) gewesen.
Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zog die Beklagte die medizinischen Unterlagen des Klägers bei. In einem Arztbericht der Orthopädin Dr. L. vom 16. September 1999 war unter der Rubrik Geschehenshergang ausgeführt, dass der Kläger in der Anamnese angegeben habe, Ende August einen Baumstamm gehoben zu haben. Dabei habe er einen Knacks im Rücken gespürt. Ihm sei schwindelig geworden und er sei umgefallen. Ein Arzt habe geholt werden müssen. Ausweislich des Berichts des Dipl.-Med. La. vom 23. Oktober 1998 konnte im 12. Brustwirbelkörper eine hyperintense Struktur festgestellt werden, die am ehesten einem Hämangiom entspreche.
Der Chirurg Z. teilte der Beklagten unter dem 3. Dezember 1998 mit, dass sich der Kläger auf Überweisung seines Hausarztes am 24. November 1998 vorgestellt habe. Er habe ausgeführt, einen Arbeitsunfall erlitten zu haben. Beim Umdrehen eines Baumes sei er ausgerutscht, gestürzt und kurzzeitig bewusstlos gewesen. Weiter habe der Kläger geschildert, das Gefühl gehabt zu haben, als ob etwas in seinem Rückgrat zerreiße. Eineinhalb Stunden später habe ihn ein Arbeitskollege gefunden und den Arzt alarmiert. Dieser habe ihn vor Ort aufgesucht, zwei Spritzen geben, zum Fahrzeug gebracht und nach Hause gefahren. Noch am gleichen Tag sei der Kläger in der Notaufnahme des Klinikums S. geröntgt worden. Eine Fraktur sei nicht festzustellen gewesen. Man habe ihm gesagt, dass es sich nicht um einen Arbeitsunfall handele. Eine MRT-Untersuchung habe im Oktober 1998 stattgefunden.
Die Beklagte befragte den Arbeitskollegen des Klägers, A. K., der unter dem 6. Januar 1999 ausführte, er habe den Hergang des Unfalls nicht beobachtet sondern den Kläger in kniender und auf beiden Händen abgestützter Haltung vorgefunden. Seiner Aufforderung aufzustehen, habe er nicht nachkommen können, weil er bewegungsunfähig gewesen sei. Nach eigenen Angaben des Klägers sei es beim Drehen einer fünf Meter langen Fixlänge nach heftigen Schmerzen im Rücken plötzlich zum Zusammenbruch gekommen.
In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 7. Januar 1999 führte Prof. Dr. M. aus, dass eine Bandscheibenschädigung im Lendenwirbelsäulenbereich vorliege. Insgesamt könne nach dem bisherigen Krankheitsverlauf mit einer weiteren Besserung der Beschwerden gerechnet werden.
Unter dem 21. März 1999 schilderte der Kläger der Beklagten den Unfallhergang wie folgt: Beim Drehen eines Baumes mittels Wendehaken sei er auf dem bemoosten, mit Laub bedeckten Erdboden ausgerutscht, der Wendehaken sei zurückgeschnellt, so dass er über den Baum gestützt sei. Durch die Wucht des Aufpralles habe er ein starkes Schmerzgefühl verspürt, so dass er ohnmächtig geworden sei. Als er wieder zu Bewusstsein gekommen sei, habe er einen starken Stuhldrang sowie extreme Schmerzen im Rücken und Kreuzbereich verspürt. Er sei absolut bewegungsunfähig gewesen und habe "noch ca. ½ bis ¾" Stunde halb über dem Baum liegend verharren müssen, bis ihn sein Arbeitskollege gefunden habe. Dieser habe den Hausarzt Dr. U. informiert, welcher sofort in den Wald gekommen sei und die Erstversorgung übernommen habe. Nachmittags seien die Schmerzen schlimmer geworden, so dass ihn seine Lebensgefährtin ins Klinikum S. in die Notaufnahme gefahren habe. Eine Erstvorstellung beim Durchgangsarzt sei nicht veranlasst worden, weder vom Hausarzt noch vom diensthabenden Orthopäden im Klinikum S., weil angeblich kein Arbeitsunfall vorgelegen habe.
In der "kurzen Krankenauskunft" vom 2. April 1999 führte Dr. U. aus, dass der Kläger ihn am 28. August 1998 um 11:00 Uhr erstmalig in Anspruch genommen habe. Er habe angegeben, beim Anheben eines Baumstammes einen Riss im Rücken und heftige Schmerzen verspürt zu haben. Er sei zusammengebrochen. Im Rahmen des Erstbefundes sei ein Taubheitsgefühl am linken Oberschenkel lateral und eine Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule festzustellen gewesen. Zuvor sei bereits 1993 eine Behandlung wegen einer akuten Lumbago erfolgt.
Nach Einholung einer beratungsärztlichen Stellungnahme von Dr. Lu. vom 17. August 1999, der mangels einer gesicherten Verletzung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 28. August 1998 die Anerkennung eines Arbeitsunfalls nicht empfahl, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Oktober 1999 die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab. Ein Arbeitsunfall liege nicht vor. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2000 zurück.
Auf die Klageerhebung hat das Sozialgericht ein neurochirurgisches Gutachten der Prof. Dr. K. vom 16. Februar 2001 eingeholt, wonach das angeschuldigte Ereignis als Arbeitsunfall zu werten sei und zwar mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 vom Hundert (v.H.) in der Zeit vom 28. Februar 1999 bis Ende August 1999. Für die Zeit danach bestehe keine MdE mehr.
Nachdem die Beklagte eine weitere ärztliche Stellungnahme von Dr. Lu. vom 20. April 2001 zum Gutachten der Prof. Dr. K. vorgelegt hatte, hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 12. August 2002 abgewiesen und ausgeführt, dass das streitgegenständliche Ereignis keinen Arbeitsunfall im rechtlichen Sinne darstelle. Der Unfallhergang könne bereits nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Der Kläger habe hierzu unterschiedliche Angaben gemacht. Bedeutend sei insofern, dass er gegenüber dem Kollegen, der ihn gefunden habe, und gegenüber dem Arzt, der ihn an Ort und Stelle behandelt habe, erklärte, er habe beim Bewegen des Baumstammes einen Schmerz im Rücken verspürt und sei aufgrund des dadurch ausgelösten Schwindels gestürzt. Erst später habe er den Ärzten gegenüber angegeben, er sei zuerst auf den Baumstamm gestürzt und habe im Anschluss daran Schmerzen gehabt. Aber selbst wenn man den Unfallhergang, den der Kläger zuletzt beschrieben habe, zugrunde lege, sei der vorliegende Bandscheibenschaden nicht hinreichend wahrscheinlich auf das Ereignis zurückzuführen. Insofern überzeuge die Einschätzung von Dr. Lu. Den Ausführungen von Prof. Dr. K. sei nicht zu folgen. Letztere habe sich weder mit der Theorie der wesentlichen Bedingung beim Eintritt eines Gesundheitsschadens auseinandergesetzt, noch mit der Frage, ob das Ereignis an sich geeignet gewesen wäre, eine gesunde Bandscheibe zu beschädigen.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Er trägt vor, die verschiedenen Unfallversionen seien darauf zurückzuführen, dass der die Unfallanzeige aufnehmende Arzt die Angaben nicht richtig protokolliert habe. Er sei in der Tat ausgerutscht und über den Baum gestürzt. Das Sozialgericht setze sich nicht ausreichend mit dem Gutachten der gerichtlich beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. K. auseinander. Offensichtliche Unklarheiten beziehungsweise Lücken in der Beantwortung der Beweisfragen hätten gerichtlicherseits geklärt werden müssen. Dies sei unterblieben.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 12. August 2002 und den Bescheid vom 7. Oktober 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 28. August 1999 Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. zu gewähren,
hilfsweise,
die leistungsabhängigen Wirbelsäulenbeschwerden mit Ausstrahlung in das linke Bein und Sensibilitätsstörungen des linken Oberschenkels bei Bandscheibenprotrusion und Bandscheibenprolaps L 5/S 1 als Folgen des Arbeitsunfalls vom 28. August 1999 anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass ein Unfallereignis nicht gegeben sei.
Der Kläger ist im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes vom 11. Februar 2003 zum Unfallgeschehen befragt worden. Auf die Sitzungsniederschrift (Blatt 121 bis 123 der Gerichtsakte wird Bezug genommen).
Der Senat hat im Rahmen der Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhaltes ein Gutachten von Dr. M. vom 20. September 2004 eingeholt. Danach hat keine der vom Kläger geschilderten Sachverhaltsvarianten zu einem Gesundheitsschaden geführt.
Auf Antrag des Klägers hat der Senat ein Gutachten des Dr. Ka. vom 24. November 2006 eingeholt. Er vertritt die Auffassung, dass das angeschuldigte Ereignis zu einer vorübergehenden Verschlimmerung einer degenerativen Vorschädigung geführt hat. Eine Begrenzung des Krankheitsgeschehens sei auf etwa ein Jahr nach dem angeschuldigten Geschehensablauf vorzunehmen. Eine fortdauernde Gesundheitsbeeinträchtigung durch das Unfallgeschehen sei nicht festzustellen.
Im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme hat sich auf Veranlassung der Beklagten Dr. Lu. unter dem 23. Dezember 2006 geäußert.
Der Senatsvorsitzende hat die Prozessbevollmächtigten mit Verfügung vom 1. Februar 2007 zur mündlichen Verhandlung am 28. Februar 2007 geladen und diesen Termin antragsgemäß nach Eingang einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den bearbeitenden Rechtsanwalt K. mit Verfügung vom 26. Februar 2007 aufgehoben. Mit Verfügung vom 1. März 2007 hat er zur mündlichen Verhandlung am 28. März 2007 geladen; in der Ladung wird darauf hingewiesen, dass im Fall des Ausbleibens verhandelt und entschieden werden könne. Sie ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers laut Empfangsbekenntnis am 6. März 2007 zugegangen. Am 8. März 2007 hat Rechtsanwalt K. beantragt, den Termin zur Hauptverhandlung zu verlegen, weil er als "alleinig sachbearbeitender Rechtsanwalt" einen anderen Termin vor dem Amtgericht I. wahrnehmen müsse. Mit Verfügung vom 8. März 2007 hat der Vorsitzende um Stellungnahme gebeten, warum der Termin nicht von einem anderen Rechtsanwalt der Kanzlei übernommen werden könne; 20 Tage vor dem geladenen Termin sei dies zumutbar. Im Übrigen könne auch ein Antrag auf Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gestellt werden. Diese Verfügung ist den Prozessbevollmächtigen am gleichen Tag mit Telefax zugegangen. Am 9. März 2007 hat Rechtsanwalt K. Folgendes gefaxt: "Zurück weil hier nur eine Außensozietät vorliegt ". Daraufhin hat ihm der Vorsitzende mit Telefax am 12. März 2007 mitgeteilt, an dem Termin vom 28. März 2007 werde festgehalten; in der Vollmacht sei auch Rechtsanwalt B. aufgeführt, der im Zweifel den Termin ebenso wahrnehmen könne. Die genannten Gründe seien nicht wesentlich. Mit Telefax vom 27. März 2007 (Eingang: 15:30 Uhr im Vorzimmer des Präsidenten) hat Rechtsanwalt K. den 1. Senat des Thüringer Landessozialgerichts und "den Richter Keller" wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird verwiesen auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers und seiner (beiden) Bevollmächtigten entscheiden (vgl. §§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Auf diese Möglichkeit wurden sie in der Ladung zum Termin hingewiesen, die sie laut Empfangskenntnis erhalten haben.
Der Senat konnte zum angesetzten Termin verhandeln und in der Sache entscheiden; ein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. Nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGG bestimmt der Vorsitzende Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung und teilt sie in der Regel zwei Wochen vorher mit; die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 172 Abs. 2 SGG, § 227 Abs. 4 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Eine Pflicht zur Terminsverlegung kann nur aus dem verfassungsrechtlichen Erfordernis des rechtlichen Gehörs oder dem Prozessgrundrecht auf faires Verfahren hergeleitet werden; dabei sind das Gebot einer möglichst schnellen gerichtlichen Entscheidung und das Konzentrationsgebot (vgl. § 106 SGG) zu berücksichtigen. Auch angesichts der Tatsache, dass der Senatsvorsitzende bereits die Sitzung vom 28. Februar 2007 auf Antrag des Rechtsanwalts K. verlegt hatte, sind keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen diese Grundsätze ersichtlich. Der Gesetzgeber hat zu ihrer Konkretisierung in § 202 SGG i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO geregelt, dass die Aufhebung oder Verlegung eines Termins nur aus erheblichen Gründen zulässig ist. Es muss sich um solche Umstände handeln, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1995, Az.: 9 B 1/95 in NJW 1995, 1231). Bei einer Beauftragung von zwei oder mehreren Rechtsanwälten (bzw. einer Sozietät) ist es grundsätzlich zumutbar, dass ein Termin auch von einem anderen Bevollmächtigten wahrgenommen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1995, a.a.O.; Thüringer OVG, Beschluss vom 21. Juli 1999, Az.: 3 ZKO 158/97 m.w.N., nach juris). Laut Prozessvollmacht hat der Kläger die Anwälte K. und B. bevollmächtigt. Ein Nachweis, dass auch Rechtsanwalt B. verhindert war, ist nicht geführt worden; tatsächlich wurde seine Verhinderung nicht einmal behauptet. Wenn die Vertretung durch ihn von dem Kläger nicht gewünscht war, hätte er das Mandat niederlegen können, was nicht geschehen ist. Umstände im Innenverhältnis der Rechtsanwälte K. und B. (Außensozietät) sind unbeachtlich, wenn sie - wie hier- keine erkennbare Außenwirkung entfalten. Auch eine Einarbeitung in den Rechtsstreit war ihm zeitlich durchaus möglich und zumutbar.
Die Mitglieder des abgelehnten 1. Senats einschließlich des Senatsvorsitzenden konnten im Urteil über die Befangenheitsgesuche und in der Sache mit entscheiden; die Gesuche sind wegen offensichtlichem Missbrauch unzulässig (vgl. BFH, Beschluss vom 11. April 2002, Az.: I B 56/01, nach juris; BVerwG, Beschluss vom 7. August 1997, Az.: 11 B 19/97, nach juris) soweit sie sich gegen den gesamten Senat richten und werden im Übrigen offenkundig als Vorwand genutzt, einen nicht genehmen Termin zu verschieben.
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Alt. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Sie findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist; maßgeblich ist vielmehr allein, ob ein Beteiligter - von einem vernünftigen Standpunkt aus betrachtet - berechtigten Anlass hat, an der Unparteilichkeit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Subjektive, unvernünftige Erwägungen scheiden als Ablehnungsgrund aus. Zweifel an der Unparteilichkeit müssen ihren Grund in einem Verhalten des Richters haben.
Die Ablehnung eines gesamten Gerichts oder Senats ohne Vortrag von Befangenheitsgründen, die sich individuell auf den oder die beteiligten Richter beziehen, ist rechtsmissbräuchlich. Bei einer pauschalen Ablehnung kann nicht überprüft werden, ob Zweifel an der Unparteilichkeit oder objektiven Einstellung der einzelnen Richter bestehen. Hier haben die Prozessbevollmächtigten ihr Gesuch bezüglich des gesamten Senats nicht begründet.
Das Ablehnungsgesuch ist auch hinsichtlich des Senatsvorsitzenden rechtsmissbräuchlich, weil damit offensichtlich nicht bewirkt werden soll, einen Richter vom Verfahren auszuschließen, sondern eine (abgelehnte) Vertagung zu erreichen. Rechtsmissbrauch liegt dann vor, wenn die Verweigerung einer Terminsverlegung - sogar wenn sie zu Unrecht erfolgt ist - zum Anlass genommen wird, durch Anbringung eines auf diese Verweigerung gestützten Ablehnungsgesuchs - gewissermaßen in letzter Minute - eine Terminsverlegung doch noch zu erzwingen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 5. August 2004, Az.: 13 U 35/04; LSG Schleswig, Beschluss vom 28.12.2001, Az.: L 3 SF 25/01 SAB, beide nach juris). Dass dies das angestrebte Ziel des Rechtsanwalts K. war, ergibt sich sowohl aus der Begründung seines Gesuchs als auch aus den Umständen. Er musste spätestens mit Zugang der richterlichen Verfügung vom 12. März 2007 wissen, dass der Senatsvorsitzende an dem Termin vom 28. März 2007 festhielt; trotzdem hat er erst einen Tag davor (am 27. März 2007) mit Telefax um 15:30 Uhr das Befangenheitsgesuch gestellt. Eine solche Vorgehensweise, die "nur" als "Notbremse" benutzt werden soll, ist von der Rechtsordnung nicht gedeckt. Die Folgen eines solchen Vorgehens hat derjenige zu tragen, der sich solcher Mittel bedient. Die Prozessbevollmächtigten konnten dann auch nicht davon ausgehen, vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung auf die Unzulässigkeit des Gesuchs hingewiesen zu werden.
Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG). Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor.
Sie ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Die erstinstanzliche Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Die streitgegenständlichen Bescheide beeinträchtigen den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Ereignis vom 28. August 1998 ist bereits kein Arbeitsunfall im Rechtssinne. Insofern kommt weder die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung in Betracht noch die im Rahmen des Hilfsantrages begehrte Feststellung von Unfallfolgen.
Hinsichtlich des Unfallgeschehens finden die Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) Anwendung, weil sich der Unfall nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. Januar 1997 ereignete (vgl. § 212 SGB VII).
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 und 6 begründenden Tätigkeiten. § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII definiert Unfälle als zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Körperschaden geführt haben.
Die Anerkennung eines Arbeitsunfalls scheitert daran, dass die betriebliche Tätigkeit nicht zum Eintritt eines Gesundheitsschadens geführt hat. Die nachgewiesene Bandscheibenschädigung ist nicht hinreichend wahrscheinlich auf das angeschuldigte Ereignis zurückzuführen. Andere gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat das angeschuldigte Ereignis nicht hinterlassen.
Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung gibt es unterschiedliche Beweisanforderungen. Bestimmte maßgebliche Tatsachen und Geschehnisabläufe, wie die den Versicherungs- und Versorgungsschutz begründenden Tatsachen (z. B. Arbeit, Dienstverrichtung, Dienstreise), die das schädigende Ereignis (Unfall, Erkrankung, etc.) kennzeichnenden Umstände sowie - im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität - das Bestehen eines Gesundheitsschadens bedürfen des so genannten Vollbeweises (vgl. BSG in SozR 2200 § 548 Nr. 38), also der Feststellung mit einem so großen Grad an Gewissheit, dass bei vernünftiger, lebensnaher Betrachtung kein begründbarer Zweifel an dem Vorliegen der rechtserheblichen Tatsachen besteht (vgl. BSG in SozR 2200 § 555 a Nr. 1). Zwar muss keine absolute, jeden erdenklichen Zweifel ausschließende Gewissheit bestehen; Vermutungen, Annahmen, Hypothesen und sonstige Unterstellungen reichen aber ebenso wenig aus wie eine möglicherweise hohe Wahrscheinlichkeit. Der Beweisgrad der Wahrscheinlichkeit hingegen wird von der ständigen Rechtsprechung für die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und dem schädigenden Ereignis (haftungsbegründende Kausalität) sowie dem schädigenden Ereignis und dem Gesundheitsschaden (haftungsausfüllende Kausalität) für ausreichend erachtet. Aber auch insoweit reichen bloße Vermutungen, Annahmen, Hypothesen oder Möglichkeiten nicht aus. Sofern die notwendigen tatbestandlichen Voraussetzungen nicht von demjenigen, der sie geltend macht, mit dem von der Rechtsprechung geforderten Beweisgrad nachgewiesen werden, hat er die Folgen dieser Beweislast dergestalt zu tragen, dass dann ein entsprechender Anspruch nicht besteht.
Von Bedeutung ist insofern, dass bereits nicht feststeht, was am 28. August 1998 tatsächlich vorgefallen ist. Der Kläger hat gegenüber dem zuerst am "Unfallort" eingetroffenen Arbeitskollegen K. und dem ihm noch am "Unfallort" behandelnden Dr. M. andere Angaben gemacht als in der Folgezeit. Sowohl der Arbeitskollege als auch der Hausarzt haben übereinstimmend angegeben, der Kläger habe Schmerzen verspürt und sei gestürzt; der Kläger hat dagegen später behauptet, nach einem Sturz Schmerzen verspürt zu haben. Augenzeugen für das Vorgefallene gibt es nicht. Niemand hat den tatsächlichen Geschehnisablauf gesehen und kann die Angaben, die der Kläger im Termin zur Erörterung des Sachverhalts gemacht hat, bestätigen.
Das Beweismittel der Parteieinvernahme gibt es im sozialgerichtlichen Verfahren nicht. Gleichwohl ist der Kläger zum Sachverhalt informatorisch gehört worden. Der Senat kann sich aber nicht davon überzeugen, dass die zuletzt gemachten Angaben des Klägers dem tatsächlichen Geschehnishergang entsprechen. Es ist nicht nur so, dass niemand seine Angaben bestätigen kann, vielmehr sprechen sogar Umstände dagegen, dass sich der Vorfall so abgespielt hat, wie vom Kläger zuletzt vorgetragen. Es entspricht auch nicht der Lebenswirklickeit, dass eine so gravierende Tatsache wie ein Sturz mit anschließender Bewusstlosigkeit gegenüber dem Erstbehandler unerwähnt bleibt.
Unabhängig davon, und dies ist letztlich das entscheidende Argument, könnte auch der vom Kläger im Erörterungstermin in allen Einzelheiten dargestellte Unfallhergang - wie auch die übrigen im Verwaltungsverfahren dokumentierten Sachverhaltsvarianten - den eingetretenen Schaden nicht hinreichend wahrscheinlich verursachen.
Bei dieser Einschätzung stützt sich der Senat auf das Gutachten von Dr. M., dem er sich vollumfänglich anschließt. Die medizinischen Befunde, welche noch am Unfalltag und in der Folgezeit erhoben wurden, zeigen ausschließlich eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule mit Betroffensein der unteren drei Lendenwirbelsäulenbandscheiben (L 3/4 bis L 5/S 1). Klinische Befunde und Ergebnisse bildgebender Untersuchungen, die eine auf eine Gewalteinwirkung zurückzuführende Verletzung der Lendenwirbelsäule und damit einen Gesundheitsschaden traumatischer Natur sichern, liegen hingegen nicht vor.
Allen Hergangsversionen (ausgehend von einer koordinierten Kraftanspannung, Heben eines Baumstammes, über Ausrutschen auf glattem Boden, Sturz über den Baum, schließlich Ausrutschen und Sturz eine Böschung herunter, Anschlag eines Baumstammes gegen den linken Oberschenkel, der den Sturz die Böschung herunter eingeleitet habe) ist der Beginn gemeinsam, dass beim Fällen von Bäumen ein gefällter Baum mit seiner Krone in der Krone eines anderen, noch stehenden Baumes hängen geblieben war und der Kläger diesen festhängenden Baum mittels eines Wendehakens aus der Krone des stehenden Baumes heraus drehen wollte. Angaben über das Anheben eines Baumstammes beinhalten eine körpereigene, gewollte und koordiniert ausgeführte Kraftanspannung. Eine solche Kraftanspannung entspricht nicht dem Begriff des Unfalls als zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis.
Die Hergangsversionen, bei denen der Kläger bei der Kraftanspannung durch Einsatz des Wendehakens auf glattem Boden ausrutschte und stürzte, entweder über den Baum oder eine Böschung herunter, erfüllen zwar den Unfallbegriff in dem Sinne, dass ihnen eine mögliche Einwirkung auf die Wirbelsäule zugeschrieben werden könnte, es fehlt jedoch ein damit im Zusammenhang stehender Körperschaden.
Aus der gesamten Befunddokumentation ist keine Gewalteinwirkung auf die Wirbelsäule zu sichern. Es fehlen dazu sämtliche Indizien. Nirgends wurde ein Verletzungsbefund erhoben, welcher eine Gewalteinwirkung belegen könnte, zum Beispiel Bluterguss, Hautabschürfung am Rücken oder den Gliedmaßen.
Auch die am Unfalltag erstellten Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule aus dem Klinikum S. und die kernspintomographische Untersuchung der Lendenwirbelsäule im Oktober 1998 schließen eine Gewalteinwirkung und damit verletzungsbedingte Schäden der Lendenwirbelsäule gänzlich aus. Befundet wurden nur Veränderungen als bandscheibenbedingte Erkrankung der unteren drei Bandscheiben der Lendenwirbelsäule mit Bedrängung von Nervenwurzeln und ein Bandscheibenvorfall in der Bandscheibe L 5/S 1.
Sofern im Hergang eine Gewalteinwirkung mit Verletzung von Strukturen der Lendenwirbelsäule eingetreten wäre, hätte sich diese bei der Kernspintomographie sieben Wochen nach dem Unfall noch deutlich dargestellt, zum Beispiel als Knochenmarködem in einem von der Gewalteinwirkung betroffenen Lendenwirbelkörper oder als Kernspintomographiezeichen einer diskoligamentären Verletzung, also einer Verletzung der wirbelsäulenstabilisierenden Bandstrukturen oder Verletzung von Wirbelanhangsgebilden (z.B. Wirbelgelenk).
Als Nebenbefund ohne aktuellen Krankheitswert wurde im Wirbelkörper des 12. Brustwirbels eine Signalveränderung gefunden, welche als Hämangiom oder Hamartom zu deuten ist, wobei es sich jeweils nicht um Folgen einer Wirbelkörperverletzung handelt, sondern um das Vorhandensein knochenfremden Gewebes im Wirbelkörper als körpereigene Bauvariante. Es handelt sich bei dieser Veränderung (Hämangiom beziehungsweise Hamartom) nicht um ein Hämatom (Bluterguss) wie zwischenzeitlich vermutet worden war. Der befundende Radiologe Dipl.-Med. La. hat dem Durchgangsarzt Zeise ausdrücklich bestätigt, dass im MRT-Befundbericht vom 23. Oktober 1998 nicht von einem Hämatom die Rede ist.
Die von dem Kläger geklagten Beschwerden entsprechen einer mehrsegmentalen bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule. Dies ist ein typisch degeneratives Schadensbild und stellt nicht die Folge eines Unfalls mit Einwirkung auf die Lendenwirbelsäule dar. Eine Gewalteinwirkung auf die Wirbelsäule schädigt die Haltestrukturen der Wirbelsäule. Es kommt zu Brüchen der Wirbelkörper, zu Kapsel- beziehungsweise Bandverletzungen. Ein isolierter unfallbedingter Schaden von Bandscheibengewebe könnte dann nur unter Umgehung aller Haltestrukturen der Wirbelsäule eintreten, was nicht denkbar ist.
Da die kernspintomographisch gefundenen Bandscheibenveränderungen nicht unfallbedingt sein können, müssen sie bereits zum Zeitpunkt des angeschuldigten Ereignisses vorgelegen haben. Dabei besteht bei dem Kläger eine Schadensanlage, welche jederzeit krankheitswertig werden und Beschwerden bzw. Funktionseinbußen verursachen konnte.
Dem Gutachten von Dr. Ka., das auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG eingeholt wurde, kann nicht gefolgt werden. Der Sachverständige argumentiert insoweit mit unterschiedlichen Begrifflichkeiten, die auch unterschiedliche Voraussetzungen haben, um sein Ergebnis zu begründen. Er nimmt dabei jedoch keine saubere Trennung vor, was den Eindruck erweckt, dass er im Bereich der sozialmedizinischen Begutachtung nicht versiert ist. Es liegt weder eine vorübergehende Verschlimmerung vor, noch ist es zu einer richtungsweisenden Verschlimmerung gekommen. Es handelt sich auch nicht um die Entstehung eines Krankheitssyndroms, das sich wieder zurückgebildet hat. Für beide Arten der Verschlimmerung fehlt es an einem vorbestehenden klinisch manifesten Zustand. Der Kläger hat angegeben, vor dem aus seiner Sicht schädigenden Ereignis keinerlei Beschwerden gehabt zu haben. Solche sind auch nicht anderweitig belegt. Für die kausale Entstehung des Krankheitsbildes durch den angeschuldigten Vorfall fehlt es an einem geeigneten Unfallhergang und an den notwendig damit einhergehenden Begleitverletzungen. Diese Problematik hat Dr. M. umfassend und nachvollziehbar erläutert. Er befindet sich dabei im Einklang mit der sozialmedizinischen Fachliteratur (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage 2003, S. 529).
Auch dem Gutachten der Prof. Dr. K. kann nicht gefolgt werden. Es entspricht nicht den Anforderungen, die an eine sozialmedizinische Begutachtung aus dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung zu stellen ist. Die Sachverständige setzt sich nicht mit der Kausalitätslehre auseinander und arbeitet mit Unterstellungen, was rechtlich nicht zulässig ist. Sie unterstellt einen Unfallhergang, der nicht bewiesen ist und zieht Rückschlüsse, die in dieser Form nicht zulässig sind. Das Gutachten ist in seiner Gesamtheit nicht zu verwerten. Insofern hat die Vorinstanz sich bei ihrer Entscheidung auf die Ausführungen von Dr. Lu. bezogen, die im Einklang mit der sozialmedizinischen Kausalitätslehre und den Erfahrungswerten aus der unfallrechtlichen gerichtlichen Praxis stehen. Damit erübrigt sich auch eine Befragung von Prof. Dr. K. Sie könnte allenfalls ergeben, dass sie bei ihren Ausführungen bleibt, die rechtlich jedoch nicht verwertbar sind. Im Übrigen vermag selbst dieses Gutachten hinsichtlich der Dauer der Erwerbsminderung den Klageantrag auf Dauerrente auch nicht zu stützen.
Die der rechtlichen Einschätzung zugrunde liegenden bildtechnischen Befunde sind eindeutig. Es bedarf insofern auch nicht der Einholung eines radiologischen Gutachtens.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und dabei über die Frage, ob es sich bei einem Ereignis vom 28. August 1998 um einen Arbeitsunfall handelte.
Laut Unfallanzeige des Thüringer Forstamtes G. (ohne Datum; eingegangen bei der Beklagten am 8. September 1998) "verdrehte (zerrte)" sich der 1956 geborene und als Stammarbeiter im Revier A. tätige Kläger "beim Wenden einer Fixlänge (5 m) mittels eines stehen gelassenen Astes" den Rücken. Auf Grund dieser Verletzung habe er vorzeitig seine Arbeit einstellen und ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Unfallzeitpunkt sei der 28. August 1998 (8:30 Uhr) gewesen.
Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zog die Beklagte die medizinischen Unterlagen des Klägers bei. In einem Arztbericht der Orthopädin Dr. L. vom 16. September 1999 war unter der Rubrik Geschehenshergang ausgeführt, dass der Kläger in der Anamnese angegeben habe, Ende August einen Baumstamm gehoben zu haben. Dabei habe er einen Knacks im Rücken gespürt. Ihm sei schwindelig geworden und er sei umgefallen. Ein Arzt habe geholt werden müssen. Ausweislich des Berichts des Dipl.-Med. La. vom 23. Oktober 1998 konnte im 12. Brustwirbelkörper eine hyperintense Struktur festgestellt werden, die am ehesten einem Hämangiom entspreche.
Der Chirurg Z. teilte der Beklagten unter dem 3. Dezember 1998 mit, dass sich der Kläger auf Überweisung seines Hausarztes am 24. November 1998 vorgestellt habe. Er habe ausgeführt, einen Arbeitsunfall erlitten zu haben. Beim Umdrehen eines Baumes sei er ausgerutscht, gestürzt und kurzzeitig bewusstlos gewesen. Weiter habe der Kläger geschildert, das Gefühl gehabt zu haben, als ob etwas in seinem Rückgrat zerreiße. Eineinhalb Stunden später habe ihn ein Arbeitskollege gefunden und den Arzt alarmiert. Dieser habe ihn vor Ort aufgesucht, zwei Spritzen geben, zum Fahrzeug gebracht und nach Hause gefahren. Noch am gleichen Tag sei der Kläger in der Notaufnahme des Klinikums S. geröntgt worden. Eine Fraktur sei nicht festzustellen gewesen. Man habe ihm gesagt, dass es sich nicht um einen Arbeitsunfall handele. Eine MRT-Untersuchung habe im Oktober 1998 stattgefunden.
Die Beklagte befragte den Arbeitskollegen des Klägers, A. K., der unter dem 6. Januar 1999 ausführte, er habe den Hergang des Unfalls nicht beobachtet sondern den Kläger in kniender und auf beiden Händen abgestützter Haltung vorgefunden. Seiner Aufforderung aufzustehen, habe er nicht nachkommen können, weil er bewegungsunfähig gewesen sei. Nach eigenen Angaben des Klägers sei es beim Drehen einer fünf Meter langen Fixlänge nach heftigen Schmerzen im Rücken plötzlich zum Zusammenbruch gekommen.
In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 7. Januar 1999 führte Prof. Dr. M. aus, dass eine Bandscheibenschädigung im Lendenwirbelsäulenbereich vorliege. Insgesamt könne nach dem bisherigen Krankheitsverlauf mit einer weiteren Besserung der Beschwerden gerechnet werden.
Unter dem 21. März 1999 schilderte der Kläger der Beklagten den Unfallhergang wie folgt: Beim Drehen eines Baumes mittels Wendehaken sei er auf dem bemoosten, mit Laub bedeckten Erdboden ausgerutscht, der Wendehaken sei zurückgeschnellt, so dass er über den Baum gestützt sei. Durch die Wucht des Aufpralles habe er ein starkes Schmerzgefühl verspürt, so dass er ohnmächtig geworden sei. Als er wieder zu Bewusstsein gekommen sei, habe er einen starken Stuhldrang sowie extreme Schmerzen im Rücken und Kreuzbereich verspürt. Er sei absolut bewegungsunfähig gewesen und habe "noch ca. ½ bis ¾" Stunde halb über dem Baum liegend verharren müssen, bis ihn sein Arbeitskollege gefunden habe. Dieser habe den Hausarzt Dr. U. informiert, welcher sofort in den Wald gekommen sei und die Erstversorgung übernommen habe. Nachmittags seien die Schmerzen schlimmer geworden, so dass ihn seine Lebensgefährtin ins Klinikum S. in die Notaufnahme gefahren habe. Eine Erstvorstellung beim Durchgangsarzt sei nicht veranlasst worden, weder vom Hausarzt noch vom diensthabenden Orthopäden im Klinikum S., weil angeblich kein Arbeitsunfall vorgelegen habe.
In der "kurzen Krankenauskunft" vom 2. April 1999 führte Dr. U. aus, dass der Kläger ihn am 28. August 1998 um 11:00 Uhr erstmalig in Anspruch genommen habe. Er habe angegeben, beim Anheben eines Baumstammes einen Riss im Rücken und heftige Schmerzen verspürt zu haben. Er sei zusammengebrochen. Im Rahmen des Erstbefundes sei ein Taubheitsgefühl am linken Oberschenkel lateral und eine Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule festzustellen gewesen. Zuvor sei bereits 1993 eine Behandlung wegen einer akuten Lumbago erfolgt.
Nach Einholung einer beratungsärztlichen Stellungnahme von Dr. Lu. vom 17. August 1999, der mangels einer gesicherten Verletzung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 28. August 1998 die Anerkennung eines Arbeitsunfalls nicht empfahl, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Oktober 1999 die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab. Ein Arbeitsunfall liege nicht vor. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2000 zurück.
Auf die Klageerhebung hat das Sozialgericht ein neurochirurgisches Gutachten der Prof. Dr. K. vom 16. Februar 2001 eingeholt, wonach das angeschuldigte Ereignis als Arbeitsunfall zu werten sei und zwar mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 vom Hundert (v.H.) in der Zeit vom 28. Februar 1999 bis Ende August 1999. Für die Zeit danach bestehe keine MdE mehr.
Nachdem die Beklagte eine weitere ärztliche Stellungnahme von Dr. Lu. vom 20. April 2001 zum Gutachten der Prof. Dr. K. vorgelegt hatte, hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 12. August 2002 abgewiesen und ausgeführt, dass das streitgegenständliche Ereignis keinen Arbeitsunfall im rechtlichen Sinne darstelle. Der Unfallhergang könne bereits nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Der Kläger habe hierzu unterschiedliche Angaben gemacht. Bedeutend sei insofern, dass er gegenüber dem Kollegen, der ihn gefunden habe, und gegenüber dem Arzt, der ihn an Ort und Stelle behandelt habe, erklärte, er habe beim Bewegen des Baumstammes einen Schmerz im Rücken verspürt und sei aufgrund des dadurch ausgelösten Schwindels gestürzt. Erst später habe er den Ärzten gegenüber angegeben, er sei zuerst auf den Baumstamm gestürzt und habe im Anschluss daran Schmerzen gehabt. Aber selbst wenn man den Unfallhergang, den der Kläger zuletzt beschrieben habe, zugrunde lege, sei der vorliegende Bandscheibenschaden nicht hinreichend wahrscheinlich auf das Ereignis zurückzuführen. Insofern überzeuge die Einschätzung von Dr. Lu. Den Ausführungen von Prof. Dr. K. sei nicht zu folgen. Letztere habe sich weder mit der Theorie der wesentlichen Bedingung beim Eintritt eines Gesundheitsschadens auseinandergesetzt, noch mit der Frage, ob das Ereignis an sich geeignet gewesen wäre, eine gesunde Bandscheibe zu beschädigen.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Er trägt vor, die verschiedenen Unfallversionen seien darauf zurückzuführen, dass der die Unfallanzeige aufnehmende Arzt die Angaben nicht richtig protokolliert habe. Er sei in der Tat ausgerutscht und über den Baum gestürzt. Das Sozialgericht setze sich nicht ausreichend mit dem Gutachten der gerichtlich beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. K. auseinander. Offensichtliche Unklarheiten beziehungsweise Lücken in der Beantwortung der Beweisfragen hätten gerichtlicherseits geklärt werden müssen. Dies sei unterblieben.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 12. August 2002 und den Bescheid vom 7. Oktober 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 28. August 1999 Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. zu gewähren,
hilfsweise,
die leistungsabhängigen Wirbelsäulenbeschwerden mit Ausstrahlung in das linke Bein und Sensibilitätsstörungen des linken Oberschenkels bei Bandscheibenprotrusion und Bandscheibenprolaps L 5/S 1 als Folgen des Arbeitsunfalls vom 28. August 1999 anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass ein Unfallereignis nicht gegeben sei.
Der Kläger ist im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes vom 11. Februar 2003 zum Unfallgeschehen befragt worden. Auf die Sitzungsniederschrift (Blatt 121 bis 123 der Gerichtsakte wird Bezug genommen).
Der Senat hat im Rahmen der Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhaltes ein Gutachten von Dr. M. vom 20. September 2004 eingeholt. Danach hat keine der vom Kläger geschilderten Sachverhaltsvarianten zu einem Gesundheitsschaden geführt.
Auf Antrag des Klägers hat der Senat ein Gutachten des Dr. Ka. vom 24. November 2006 eingeholt. Er vertritt die Auffassung, dass das angeschuldigte Ereignis zu einer vorübergehenden Verschlimmerung einer degenerativen Vorschädigung geführt hat. Eine Begrenzung des Krankheitsgeschehens sei auf etwa ein Jahr nach dem angeschuldigten Geschehensablauf vorzunehmen. Eine fortdauernde Gesundheitsbeeinträchtigung durch das Unfallgeschehen sei nicht festzustellen.
Im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme hat sich auf Veranlassung der Beklagten Dr. Lu. unter dem 23. Dezember 2006 geäußert.
Der Senatsvorsitzende hat die Prozessbevollmächtigten mit Verfügung vom 1. Februar 2007 zur mündlichen Verhandlung am 28. Februar 2007 geladen und diesen Termin antragsgemäß nach Eingang einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den bearbeitenden Rechtsanwalt K. mit Verfügung vom 26. Februar 2007 aufgehoben. Mit Verfügung vom 1. März 2007 hat er zur mündlichen Verhandlung am 28. März 2007 geladen; in der Ladung wird darauf hingewiesen, dass im Fall des Ausbleibens verhandelt und entschieden werden könne. Sie ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers laut Empfangsbekenntnis am 6. März 2007 zugegangen. Am 8. März 2007 hat Rechtsanwalt K. beantragt, den Termin zur Hauptverhandlung zu verlegen, weil er als "alleinig sachbearbeitender Rechtsanwalt" einen anderen Termin vor dem Amtgericht I. wahrnehmen müsse. Mit Verfügung vom 8. März 2007 hat der Vorsitzende um Stellungnahme gebeten, warum der Termin nicht von einem anderen Rechtsanwalt der Kanzlei übernommen werden könne; 20 Tage vor dem geladenen Termin sei dies zumutbar. Im Übrigen könne auch ein Antrag auf Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gestellt werden. Diese Verfügung ist den Prozessbevollmächtigen am gleichen Tag mit Telefax zugegangen. Am 9. März 2007 hat Rechtsanwalt K. Folgendes gefaxt: "Zurück weil hier nur eine Außensozietät vorliegt ". Daraufhin hat ihm der Vorsitzende mit Telefax am 12. März 2007 mitgeteilt, an dem Termin vom 28. März 2007 werde festgehalten; in der Vollmacht sei auch Rechtsanwalt B. aufgeführt, der im Zweifel den Termin ebenso wahrnehmen könne. Die genannten Gründe seien nicht wesentlich. Mit Telefax vom 27. März 2007 (Eingang: 15:30 Uhr im Vorzimmer des Präsidenten) hat Rechtsanwalt K. den 1. Senat des Thüringer Landessozialgerichts und "den Richter Keller" wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird verwiesen auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers und seiner (beiden) Bevollmächtigten entscheiden (vgl. §§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Auf diese Möglichkeit wurden sie in der Ladung zum Termin hingewiesen, die sie laut Empfangskenntnis erhalten haben.
Der Senat konnte zum angesetzten Termin verhandeln und in der Sache entscheiden; ein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. Nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGG bestimmt der Vorsitzende Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung und teilt sie in der Regel zwei Wochen vorher mit; die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 172 Abs. 2 SGG, § 227 Abs. 4 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Eine Pflicht zur Terminsverlegung kann nur aus dem verfassungsrechtlichen Erfordernis des rechtlichen Gehörs oder dem Prozessgrundrecht auf faires Verfahren hergeleitet werden; dabei sind das Gebot einer möglichst schnellen gerichtlichen Entscheidung und das Konzentrationsgebot (vgl. § 106 SGG) zu berücksichtigen. Auch angesichts der Tatsache, dass der Senatsvorsitzende bereits die Sitzung vom 28. Februar 2007 auf Antrag des Rechtsanwalts K. verlegt hatte, sind keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen diese Grundsätze ersichtlich. Der Gesetzgeber hat zu ihrer Konkretisierung in § 202 SGG i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO geregelt, dass die Aufhebung oder Verlegung eines Termins nur aus erheblichen Gründen zulässig ist. Es muss sich um solche Umstände handeln, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1995, Az.: 9 B 1/95 in NJW 1995, 1231). Bei einer Beauftragung von zwei oder mehreren Rechtsanwälten (bzw. einer Sozietät) ist es grundsätzlich zumutbar, dass ein Termin auch von einem anderen Bevollmächtigten wahrgenommen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1995, a.a.O.; Thüringer OVG, Beschluss vom 21. Juli 1999, Az.: 3 ZKO 158/97 m.w.N., nach juris). Laut Prozessvollmacht hat der Kläger die Anwälte K. und B. bevollmächtigt. Ein Nachweis, dass auch Rechtsanwalt B. verhindert war, ist nicht geführt worden; tatsächlich wurde seine Verhinderung nicht einmal behauptet. Wenn die Vertretung durch ihn von dem Kläger nicht gewünscht war, hätte er das Mandat niederlegen können, was nicht geschehen ist. Umstände im Innenverhältnis der Rechtsanwälte K. und B. (Außensozietät) sind unbeachtlich, wenn sie - wie hier- keine erkennbare Außenwirkung entfalten. Auch eine Einarbeitung in den Rechtsstreit war ihm zeitlich durchaus möglich und zumutbar.
Die Mitglieder des abgelehnten 1. Senats einschließlich des Senatsvorsitzenden konnten im Urteil über die Befangenheitsgesuche und in der Sache mit entscheiden; die Gesuche sind wegen offensichtlichem Missbrauch unzulässig (vgl. BFH, Beschluss vom 11. April 2002, Az.: I B 56/01, nach juris; BVerwG, Beschluss vom 7. August 1997, Az.: 11 B 19/97, nach juris) soweit sie sich gegen den gesamten Senat richten und werden im Übrigen offenkundig als Vorwand genutzt, einen nicht genehmen Termin zu verschieben.
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Alt. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Sie findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist; maßgeblich ist vielmehr allein, ob ein Beteiligter - von einem vernünftigen Standpunkt aus betrachtet - berechtigten Anlass hat, an der Unparteilichkeit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Subjektive, unvernünftige Erwägungen scheiden als Ablehnungsgrund aus. Zweifel an der Unparteilichkeit müssen ihren Grund in einem Verhalten des Richters haben.
Die Ablehnung eines gesamten Gerichts oder Senats ohne Vortrag von Befangenheitsgründen, die sich individuell auf den oder die beteiligten Richter beziehen, ist rechtsmissbräuchlich. Bei einer pauschalen Ablehnung kann nicht überprüft werden, ob Zweifel an der Unparteilichkeit oder objektiven Einstellung der einzelnen Richter bestehen. Hier haben die Prozessbevollmächtigten ihr Gesuch bezüglich des gesamten Senats nicht begründet.
Das Ablehnungsgesuch ist auch hinsichtlich des Senatsvorsitzenden rechtsmissbräuchlich, weil damit offensichtlich nicht bewirkt werden soll, einen Richter vom Verfahren auszuschließen, sondern eine (abgelehnte) Vertagung zu erreichen. Rechtsmissbrauch liegt dann vor, wenn die Verweigerung einer Terminsverlegung - sogar wenn sie zu Unrecht erfolgt ist - zum Anlass genommen wird, durch Anbringung eines auf diese Verweigerung gestützten Ablehnungsgesuchs - gewissermaßen in letzter Minute - eine Terminsverlegung doch noch zu erzwingen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 5. August 2004, Az.: 13 U 35/04; LSG Schleswig, Beschluss vom 28.12.2001, Az.: L 3 SF 25/01 SAB, beide nach juris). Dass dies das angestrebte Ziel des Rechtsanwalts K. war, ergibt sich sowohl aus der Begründung seines Gesuchs als auch aus den Umständen. Er musste spätestens mit Zugang der richterlichen Verfügung vom 12. März 2007 wissen, dass der Senatsvorsitzende an dem Termin vom 28. März 2007 festhielt; trotzdem hat er erst einen Tag davor (am 27. März 2007) mit Telefax um 15:30 Uhr das Befangenheitsgesuch gestellt. Eine solche Vorgehensweise, die "nur" als "Notbremse" benutzt werden soll, ist von der Rechtsordnung nicht gedeckt. Die Folgen eines solchen Vorgehens hat derjenige zu tragen, der sich solcher Mittel bedient. Die Prozessbevollmächtigten konnten dann auch nicht davon ausgehen, vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung auf die Unzulässigkeit des Gesuchs hingewiesen zu werden.
Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG). Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor.
Sie ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Die erstinstanzliche Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Die streitgegenständlichen Bescheide beeinträchtigen den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Ereignis vom 28. August 1998 ist bereits kein Arbeitsunfall im Rechtssinne. Insofern kommt weder die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung in Betracht noch die im Rahmen des Hilfsantrages begehrte Feststellung von Unfallfolgen.
Hinsichtlich des Unfallgeschehens finden die Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) Anwendung, weil sich der Unfall nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. Januar 1997 ereignete (vgl. § 212 SGB VII).
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 und 6 begründenden Tätigkeiten. § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII definiert Unfälle als zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Körperschaden geführt haben.
Die Anerkennung eines Arbeitsunfalls scheitert daran, dass die betriebliche Tätigkeit nicht zum Eintritt eines Gesundheitsschadens geführt hat. Die nachgewiesene Bandscheibenschädigung ist nicht hinreichend wahrscheinlich auf das angeschuldigte Ereignis zurückzuführen. Andere gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat das angeschuldigte Ereignis nicht hinterlassen.
Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung gibt es unterschiedliche Beweisanforderungen. Bestimmte maßgebliche Tatsachen und Geschehnisabläufe, wie die den Versicherungs- und Versorgungsschutz begründenden Tatsachen (z. B. Arbeit, Dienstverrichtung, Dienstreise), die das schädigende Ereignis (Unfall, Erkrankung, etc.) kennzeichnenden Umstände sowie - im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität - das Bestehen eines Gesundheitsschadens bedürfen des so genannten Vollbeweises (vgl. BSG in SozR 2200 § 548 Nr. 38), also der Feststellung mit einem so großen Grad an Gewissheit, dass bei vernünftiger, lebensnaher Betrachtung kein begründbarer Zweifel an dem Vorliegen der rechtserheblichen Tatsachen besteht (vgl. BSG in SozR 2200 § 555 a Nr. 1). Zwar muss keine absolute, jeden erdenklichen Zweifel ausschließende Gewissheit bestehen; Vermutungen, Annahmen, Hypothesen und sonstige Unterstellungen reichen aber ebenso wenig aus wie eine möglicherweise hohe Wahrscheinlichkeit. Der Beweisgrad der Wahrscheinlichkeit hingegen wird von der ständigen Rechtsprechung für die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und dem schädigenden Ereignis (haftungsbegründende Kausalität) sowie dem schädigenden Ereignis und dem Gesundheitsschaden (haftungsausfüllende Kausalität) für ausreichend erachtet. Aber auch insoweit reichen bloße Vermutungen, Annahmen, Hypothesen oder Möglichkeiten nicht aus. Sofern die notwendigen tatbestandlichen Voraussetzungen nicht von demjenigen, der sie geltend macht, mit dem von der Rechtsprechung geforderten Beweisgrad nachgewiesen werden, hat er die Folgen dieser Beweislast dergestalt zu tragen, dass dann ein entsprechender Anspruch nicht besteht.
Von Bedeutung ist insofern, dass bereits nicht feststeht, was am 28. August 1998 tatsächlich vorgefallen ist. Der Kläger hat gegenüber dem zuerst am "Unfallort" eingetroffenen Arbeitskollegen K. und dem ihm noch am "Unfallort" behandelnden Dr. M. andere Angaben gemacht als in der Folgezeit. Sowohl der Arbeitskollege als auch der Hausarzt haben übereinstimmend angegeben, der Kläger habe Schmerzen verspürt und sei gestürzt; der Kläger hat dagegen später behauptet, nach einem Sturz Schmerzen verspürt zu haben. Augenzeugen für das Vorgefallene gibt es nicht. Niemand hat den tatsächlichen Geschehnisablauf gesehen und kann die Angaben, die der Kläger im Termin zur Erörterung des Sachverhalts gemacht hat, bestätigen.
Das Beweismittel der Parteieinvernahme gibt es im sozialgerichtlichen Verfahren nicht. Gleichwohl ist der Kläger zum Sachverhalt informatorisch gehört worden. Der Senat kann sich aber nicht davon überzeugen, dass die zuletzt gemachten Angaben des Klägers dem tatsächlichen Geschehnishergang entsprechen. Es ist nicht nur so, dass niemand seine Angaben bestätigen kann, vielmehr sprechen sogar Umstände dagegen, dass sich der Vorfall so abgespielt hat, wie vom Kläger zuletzt vorgetragen. Es entspricht auch nicht der Lebenswirklickeit, dass eine so gravierende Tatsache wie ein Sturz mit anschließender Bewusstlosigkeit gegenüber dem Erstbehandler unerwähnt bleibt.
Unabhängig davon, und dies ist letztlich das entscheidende Argument, könnte auch der vom Kläger im Erörterungstermin in allen Einzelheiten dargestellte Unfallhergang - wie auch die übrigen im Verwaltungsverfahren dokumentierten Sachverhaltsvarianten - den eingetretenen Schaden nicht hinreichend wahrscheinlich verursachen.
Bei dieser Einschätzung stützt sich der Senat auf das Gutachten von Dr. M., dem er sich vollumfänglich anschließt. Die medizinischen Befunde, welche noch am Unfalltag und in der Folgezeit erhoben wurden, zeigen ausschließlich eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule mit Betroffensein der unteren drei Lendenwirbelsäulenbandscheiben (L 3/4 bis L 5/S 1). Klinische Befunde und Ergebnisse bildgebender Untersuchungen, die eine auf eine Gewalteinwirkung zurückzuführende Verletzung der Lendenwirbelsäule und damit einen Gesundheitsschaden traumatischer Natur sichern, liegen hingegen nicht vor.
Allen Hergangsversionen (ausgehend von einer koordinierten Kraftanspannung, Heben eines Baumstammes, über Ausrutschen auf glattem Boden, Sturz über den Baum, schließlich Ausrutschen und Sturz eine Böschung herunter, Anschlag eines Baumstammes gegen den linken Oberschenkel, der den Sturz die Böschung herunter eingeleitet habe) ist der Beginn gemeinsam, dass beim Fällen von Bäumen ein gefällter Baum mit seiner Krone in der Krone eines anderen, noch stehenden Baumes hängen geblieben war und der Kläger diesen festhängenden Baum mittels eines Wendehakens aus der Krone des stehenden Baumes heraus drehen wollte. Angaben über das Anheben eines Baumstammes beinhalten eine körpereigene, gewollte und koordiniert ausgeführte Kraftanspannung. Eine solche Kraftanspannung entspricht nicht dem Begriff des Unfalls als zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis.
Die Hergangsversionen, bei denen der Kläger bei der Kraftanspannung durch Einsatz des Wendehakens auf glattem Boden ausrutschte und stürzte, entweder über den Baum oder eine Böschung herunter, erfüllen zwar den Unfallbegriff in dem Sinne, dass ihnen eine mögliche Einwirkung auf die Wirbelsäule zugeschrieben werden könnte, es fehlt jedoch ein damit im Zusammenhang stehender Körperschaden.
Aus der gesamten Befunddokumentation ist keine Gewalteinwirkung auf die Wirbelsäule zu sichern. Es fehlen dazu sämtliche Indizien. Nirgends wurde ein Verletzungsbefund erhoben, welcher eine Gewalteinwirkung belegen könnte, zum Beispiel Bluterguss, Hautabschürfung am Rücken oder den Gliedmaßen.
Auch die am Unfalltag erstellten Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule aus dem Klinikum S. und die kernspintomographische Untersuchung der Lendenwirbelsäule im Oktober 1998 schließen eine Gewalteinwirkung und damit verletzungsbedingte Schäden der Lendenwirbelsäule gänzlich aus. Befundet wurden nur Veränderungen als bandscheibenbedingte Erkrankung der unteren drei Bandscheiben der Lendenwirbelsäule mit Bedrängung von Nervenwurzeln und ein Bandscheibenvorfall in der Bandscheibe L 5/S 1.
Sofern im Hergang eine Gewalteinwirkung mit Verletzung von Strukturen der Lendenwirbelsäule eingetreten wäre, hätte sich diese bei der Kernspintomographie sieben Wochen nach dem Unfall noch deutlich dargestellt, zum Beispiel als Knochenmarködem in einem von der Gewalteinwirkung betroffenen Lendenwirbelkörper oder als Kernspintomographiezeichen einer diskoligamentären Verletzung, also einer Verletzung der wirbelsäulenstabilisierenden Bandstrukturen oder Verletzung von Wirbelanhangsgebilden (z.B. Wirbelgelenk).
Als Nebenbefund ohne aktuellen Krankheitswert wurde im Wirbelkörper des 12. Brustwirbels eine Signalveränderung gefunden, welche als Hämangiom oder Hamartom zu deuten ist, wobei es sich jeweils nicht um Folgen einer Wirbelkörperverletzung handelt, sondern um das Vorhandensein knochenfremden Gewebes im Wirbelkörper als körpereigene Bauvariante. Es handelt sich bei dieser Veränderung (Hämangiom beziehungsweise Hamartom) nicht um ein Hämatom (Bluterguss) wie zwischenzeitlich vermutet worden war. Der befundende Radiologe Dipl.-Med. La. hat dem Durchgangsarzt Zeise ausdrücklich bestätigt, dass im MRT-Befundbericht vom 23. Oktober 1998 nicht von einem Hämatom die Rede ist.
Die von dem Kläger geklagten Beschwerden entsprechen einer mehrsegmentalen bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule. Dies ist ein typisch degeneratives Schadensbild und stellt nicht die Folge eines Unfalls mit Einwirkung auf die Lendenwirbelsäule dar. Eine Gewalteinwirkung auf die Wirbelsäule schädigt die Haltestrukturen der Wirbelsäule. Es kommt zu Brüchen der Wirbelkörper, zu Kapsel- beziehungsweise Bandverletzungen. Ein isolierter unfallbedingter Schaden von Bandscheibengewebe könnte dann nur unter Umgehung aller Haltestrukturen der Wirbelsäule eintreten, was nicht denkbar ist.
Da die kernspintomographisch gefundenen Bandscheibenveränderungen nicht unfallbedingt sein können, müssen sie bereits zum Zeitpunkt des angeschuldigten Ereignisses vorgelegen haben. Dabei besteht bei dem Kläger eine Schadensanlage, welche jederzeit krankheitswertig werden und Beschwerden bzw. Funktionseinbußen verursachen konnte.
Dem Gutachten von Dr. Ka., das auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG eingeholt wurde, kann nicht gefolgt werden. Der Sachverständige argumentiert insoweit mit unterschiedlichen Begrifflichkeiten, die auch unterschiedliche Voraussetzungen haben, um sein Ergebnis zu begründen. Er nimmt dabei jedoch keine saubere Trennung vor, was den Eindruck erweckt, dass er im Bereich der sozialmedizinischen Begutachtung nicht versiert ist. Es liegt weder eine vorübergehende Verschlimmerung vor, noch ist es zu einer richtungsweisenden Verschlimmerung gekommen. Es handelt sich auch nicht um die Entstehung eines Krankheitssyndroms, das sich wieder zurückgebildet hat. Für beide Arten der Verschlimmerung fehlt es an einem vorbestehenden klinisch manifesten Zustand. Der Kläger hat angegeben, vor dem aus seiner Sicht schädigenden Ereignis keinerlei Beschwerden gehabt zu haben. Solche sind auch nicht anderweitig belegt. Für die kausale Entstehung des Krankheitsbildes durch den angeschuldigten Vorfall fehlt es an einem geeigneten Unfallhergang und an den notwendig damit einhergehenden Begleitverletzungen. Diese Problematik hat Dr. M. umfassend und nachvollziehbar erläutert. Er befindet sich dabei im Einklang mit der sozialmedizinischen Fachliteratur (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage 2003, S. 529).
Auch dem Gutachten der Prof. Dr. K. kann nicht gefolgt werden. Es entspricht nicht den Anforderungen, die an eine sozialmedizinische Begutachtung aus dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung zu stellen ist. Die Sachverständige setzt sich nicht mit der Kausalitätslehre auseinander und arbeitet mit Unterstellungen, was rechtlich nicht zulässig ist. Sie unterstellt einen Unfallhergang, der nicht bewiesen ist und zieht Rückschlüsse, die in dieser Form nicht zulässig sind. Das Gutachten ist in seiner Gesamtheit nicht zu verwerten. Insofern hat die Vorinstanz sich bei ihrer Entscheidung auf die Ausführungen von Dr. Lu. bezogen, die im Einklang mit der sozialmedizinischen Kausalitätslehre und den Erfahrungswerten aus der unfallrechtlichen gerichtlichen Praxis stehen. Damit erübrigt sich auch eine Befragung von Prof. Dr. K. Sie könnte allenfalls ergeben, dass sie bei ihren Ausführungen bleibt, die rechtlich jedoch nicht verwertbar sind. Im Übrigen vermag selbst dieses Gutachten hinsichtlich der Dauer der Erwerbsminderung den Klageantrag auf Dauerrente auch nicht zu stützen.
Die der rechtlichen Einschätzung zugrunde liegenden bildtechnischen Befunde sind eindeutig. Es bedarf insofern auch nicht der Einholung eines radiologischen Gutachtens.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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