Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Gelsenkirchen (NRW)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
4
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 4 AL 312/11
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Kurzarbeitergeld (KuG) für einen Teil der von ihm im Jahre 2010 beschäftigten Arbeitnehmer beanspruchen kann.
Er ist ein Treuhandverein
Am 23.04.2010 schloss der Kläger mit 5 der von ihm damals 11 Beschäftigten namentlich benannten Arbeitnehmern eine Vereinbarung darüber, dass ab dem Monat Mai 2010 Kurzarbeit eingeführt werde. Im Anschluss daran zeigte er mit Schreiben vom 20.05.2010 gegenüber der Beklagten an, dass für die Zeit von Mai 2010 bis voraussichtlich April 2011 die Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer von 40 auf 0 Stunden herabgesetzt werde. Zur Begründung des Arbeitsausfalles gab er an, er sei von der internationalen Wirtschafts- und Finanzkrise besonders betroffen. Insbesondere seien Büroflächen zur Zeit sehr schwer zu vermieten, gewerblich nutzbare Immobilien, insbesondere am Standort Gel-senkirchen nur schwer zu veräußern. Die dadurch verursachte Einschränkung seiner Liquidität, die durch einen Bankenboykott gegenüber der N. und ihm selbst verstärkt werde, zwinge ihn, einen Zukauf in Hamburg zu verschieben. Der dafür bereits tätige Objektbetreuer sei bis auf weiteres untätig. Auch seine beiden anderen Objektbetreuer seien derzeit zu maximal 50 % ausgelastet. Aufgrund der angespannten Liquiditätslage müssten auch geplante Sanierungsmaßnahmen gestreckt werden. Die mit Instandhaltungsmaßnahmen betrauten Mitarbeiter seien gleichfalls maximal zu 50 % ausgelastet. Gleichwohl wolle er auf die eingearbeiteten und erfahrenen Mitarbeiter bei seinen intensiven Bemühungen um Vermarktung seiner Liegenschaften und in Erwartung einer Besserung der wirtschaftlichen Situation nicht verzichten.
Am 10.06.2010 legte der Kläger der Beklagten einen Antrag auf Zahlung von KuG für die genannten Arbeitnehmer für den Monat Mai 2010 vor, den er einschließlich einer pau-schalierten Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen auf insgesamt 2.436,03 EUR bezif-ferte.
Mit Bescheid vom 15.06.2010 lehnte die Beklagte die grundsätzliche Anerkennung des Anspruchs mit der Begründung ab, der Arbeitsmangel sei im Wesentlichen Folge einer politischen motivierten Krise, die auf dem von dem Kläger geltend gemachten Banken-boykott beruhe. Mit weiterem Bescheid vom 22.06.2010 lehnte die Beklagte darüber hin-aus den für Mai 2010 geltend gemachten Zahlungsanspruch unter Berufung auf den Bescheid vom 15.06.2010 ab. Gegen beide Bescheide legte der Kläger am 30.06.2010 und 02.07.2010 Widersprüche ein. Einen weiteren Antrag in Höhe von 2.4036,03 EUR für Juni 2010 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 06.07.2010 ebenfalls ab, der mit Widerspruch vom 20.0.2010 angefochten wurde. Alle drei Widersprüche wies die Beklagte mit Bescheid vom 12.08.2010 als unbegründet zurück.
Dagegen erhob der Kläger am 15.09.2010 unter dem Aktenzeichen S 22 AL 488/10 Kla-ge. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.03.2011 hob die Beklagte den Wider-spruchsbescheid vom 12.06.2010 unter Bezugnahme auf einen Aktenvermerk vom 23.07.2010 auf, in dem eine Reihe von Fragen aufgeworfen worden waren, die von ihr als entscheidungserheblich und aufklärungsbedürftig angesehen worden waren. Sie erklärte, die angesprochenen Fragen würde in dem weiteren Widerspruchsverfahren geklärt werden.
Zwischenzeitlich waren mit Bescheiden vom 16.08.2010, 06.09.2010, 11.10.2010 und 09.11.2010 Leistungsanträge für die Monate Juli, August, September und Oktober 2010 abgelehnt worden, wobei ab September 2010 nur noch zwei Arbeitnehmer von der Kurz-arbeit betroffen waren. Mit Ausnahme des ablehnenden Bescheides vom 11.10.2010 für September 2010 focht der Kläger auch diese mit Widersprüchen an. Mit Bescheid vom 03.06.2011 wies die Beklagte alle Widersprüche als unbegründet zurück. Sie führte im Wesentlichen aus, der Kläger habe nicht dargetan, dass der Arbeitsausfall auf wirtschaft-lichen Gründen beruhe. Im Übrigen liege ein vorübergehender Arbeitsausfall bereits des-halb nicht vor, da sich aus den Umständen des Einzelfalls nicht ergebe, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit wieder mit dem Übergang zur Vollarbeit zu rechnen sei. Die Frage, wann wieder zur Vollarbeit übergegangen werden solle, sei zum Zeitpunkt der Entscheidung völlig offen gewesen. Im Übrigen reiche es nicht aus, sich allein mit der auf die internationale Wirtschafts- und Finanzkrise zu berufen. Die Behauptung, Büroflächen seien aus dem genannten Grund schwer zu vermieten, sei zu pauschal, um einen wirtschaftlichen Grund annehmen zu können. Eine Zusicherung aufgrund deren eine positive Entscheidung im Sinne des Klägers getroffen werden solle, sei letztlich nicht abgegeben worden.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der am 28.06.2011 erhobenen Klage.
Er macht im Wesentlichen geltend, die Ablehnung der Beklagten beruhe auf sachfremden politisch motivierten Erwägungen. Eine vorbehaltlose und sachgerechte Prüfung sei nicht vorgenommen worden. Der Leerstand bzw. die erschwerte Vermarktung von Büroimmobilien stelle eine allgemeine konjunkturbedingte Erscheinung dar, die auf die internationale Wirtschafts- und Finanzkrise zurückzuführen sei. Aus denselben Gründen seien 2009 zunehmend auch Einzelhandelsunternehmen betroffen gewesen und hätte Kurzarbeit angemeldet und bewilligt erhalten. Er halte zwei in Vollzeit beschäftigte Mitarbeiter vor, die mit Instandhaltungs- und Sanierungsarbeiten betraut seien. Auf Grund von Mietausfällen hätten im Jahre 2010 jedoch nur die notwendigsten Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden können. Größere Sanierungsmaßnahmen, die seit längerem geplant gewesen seien, seien daher bis auf weiteres verschoben worden, so dass die damit grundsätzlich zu betreuenden Mitarbeiter lediglich zu 50 % ausgelastet gewesen seien. Der Arbeitsausfall sei für den Kläger auch nicht vermeidbar gewesen, da die entsprechende Finanzierung wegen der Verweigerung von Krediten durch Banken nicht zu bewerkstelligen gewesen sei. Dies stelle ein für ihn unabwendbares Ereignis dar, welches letztlich nur zum Teil unter Zuhilfenahme durch Anrufung von Gerichten zu bekämpfen gewesen sei. So sei z.B. die Deutsche Bank durch eine Entscheidung des Landgerichts Essen verpflichtet worden vorläufig weiterhin ein Konto der N. weiterzuführen. In diesem Zusammenhang seien bereits mehrere Prozesse gegen Banken geführt worden und müssten derzeit auch noch weiter geführt werden. In diesem Zusammenhang habe die Beklagte eine Reihe der von ihr als entscheidungserheblich angesehenen Fragen nicht geklärt. Entgegen im Vorfeld positiv geführter Gespräche mit Mitarbeitern der Beklagten sei es letztlich zu einer politisch motivierten Ablehnung gekommen, die im Übrigen dazu geführt habe, dass drei der ursprünglich fünf betroffenen Mitarbeiter zwischenzeitlich entlassen werden mussten. Dass der Arbeitsausfall auf wirtschaftlichen Gründen beruhe, liege bereits deshalb auf der Hand, weil es Sinn eines jeden Boykotts sei, den Betroffenen wirtschaftlich zu schädigen. Im Übrigen sei der Arbeitsausfall auch vorübergehend gewesen, insbesondere, habe eine konjunkturelle Belebung eingesetzt, die erwarten lasse, dass auch die Nachfrage nach Gewerberaum wieder steigen werde. So komme ein Frühjahrsgutachten von Februar 2011 zu dem Ergebnis, dass sich der Büroimmobilienmarkt belebe und das Risiko von Mietausfällen und Leerstand sinke. Entsprechendes gelte auch für den Handelsimmobilienmarkt. Konkret habe auch der Kläger bereits ab Ende des Jahres 2010 seine Einnahmen wieder deutlich gesteigert. Ab dem 01.04.2011 seien sowohl eine 360 qm große Gewerbefläche sowie zwei Wohnungen neu vermietet worden. Der Bautrupp sei ab Frühjahr 2011 wieder weitgehend ausgelastet gewesen. Die konzertierte Kreditverweigerung sämtlicher Kreditinstitute stelle für den Kläger ein unabwendbares Ereignis dar, weil sie nicht auf mangelnder Bonität des Klägers, sondern auf sachfremden antikommunistischen Motiven der Banken beruhe, auf die der Kläger keinen Einfluss habe. Die Miet-einnahmen hätten sich im Übrigen wie folgt entwickelt:
• 2007: 574,963 EUR • 2008: 547,973 EUR • 2009: 562,708 EUR • 2010: 570,475 EUR
Der Kläger beantragt, die Bescheide vom 28.06.2010, 29.06.2010, 20.07.2010, 15.09.12010 und 18.11.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.06.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Kurzarbeitergeld für die Monate Mai, Juni, Juli, August und Oktober 2010 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.
Der Vertreter der Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie verweist im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten sowie in der beigezogenen Streitakten S 20 AL 329/10 ER und S 22 AL 488/10 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig.
Sie ist aber nicht begründet, denn der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert. Zu Recht hat die Beklagte die Bewilligung von KuG abgelehnt.
Das Verwaltungsverfahren für die Gewährung Kug ist zweistufig ausgestaltet. Nach § 173 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der bis 31.03.2012 geltenden Fassung. erteilt die Agentur für Arbeit dem den Arbeitsausfall anzeigenden unverzüglich einen schriftlichen Bescheid (Anerkennungsbescheid) darüber, ob aufgrund der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen ein dauerhaft unvermeidbarer Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dem Anerkennungsverfahren schließt sich üblicherweise erst das Leistungsverfahren an, in dem in einer zweiten Stufe jeweils für Zeiträume, die durch den Leistungsantrag (§ 323 Abs. 2 SGB III a.F.) bestimmt werden, das den Arbeitnehmern zustehende Transfer-Kug bewilligt wird.
Arbeitnehmer haben gemäß § 169 SGB III a.F. auf Kurzarbeitergeld, wenn
1. ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, 2. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind, 3. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und 4. der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist
Gemäß § 170 Abs. 1 SGB III i.V.m. § 421 + Abs. 2 Nr. 1 SGB III a.F. ist ein Arbeitsausfall erheblich, wenn
1. er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, 2. er vorübergehend ist, 3. er nicht vermeidbar ist und 4. bis zum 31.12.2010 im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) die in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall betroffen sind, soweit dieser jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betrifft.
Nach diesen Grundsätzen fehlt es bereits nach dem Vortrag des Klägers an der Glaub-haftmachung von Tatsachen für einen dauerhaften unvermeidlichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall. Der Kläger hat nämlich mit seiner Anzeige vom 20.05.2012 nicht dargetan, dass der angezeigte Arbeitsausfall vorübergehend sein würde. Als Grund für die Kurzar-beit hat er nicht nur die schlechte Vermietbarkeit von Büroflächen und Veräußerbarkeit gewerblich nutzbarer Flächen genannt. Wesentlicher Grund war nämlich nach den Angaben in der Anzeige, ein Bankenboykott ihm und der N. gegenüber genannt, der ihn sowohl dazu zwinge, einen Zukauf zu verschieben, als auch geplante Sanierungsmaß-nahmen zu strecken. Daher seien auch die betroffenen Mitarbeiter maximal zu 50 % ausgelastet. Geäußerte Erwartung der besseren wirtschaftlichen Situation erscheint in diesem Zusammenhang bereits deshalb unrealistisch und zu vage, da diese einer Prognose darüber, wann und ggfs. in welchem überschaubaren Zeitraum dieser eintreten solle, nicht zuließ. Der nach Auffassung des Gerichts insoweit entscheidende Gesichtspunkt, wonach eine Beschäftigung und Auslastung der betroffenen Mitarbeiter daran scheitere, dass die infrage kommenden Geschäftsbanken ihm die Aufnahme von Krediten verweigerten, verhindert aber gerade eine positive Erwartung dahingehend, dass die Kurzarbeit lediglich vorübergehend und in absehbarer Zeit zu beenden sei.
Dies wird im Übrigen bestätigt dadurch, dass der Kläger noch im Zeitpunkt der mündli-chen Verhandlung vorgetragen hat, er müsse seine Rechte gegenüber den Banken weiterhin gerichtlich geltend machen. Darauf kommt es im Ergebnis bei der Überprüfung der im Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses vom 28.06.2010 zu stellenden Prognose ebenso wenig an, wie auf die Tatsache, dass sich die Situation bereits noch im Jahr 2010 und Anfang 2011 nach dem Vortrag des Klägers durchaus gebessert, da die Einnahmen sich gesteigert hätten, eine Gewerbefläche neu habe vermietet werden können und auch der Bautrupp wieder weitgehend ausgelastet sei. Eine solche Entwicklung war jedenfalls Mitte 2010 weder voraussehbar noch zu erwarten.
Nach alledem ist der angefochtene Bescheid vom 15.06.2010 nicht zu beanstanden. Auf die Frage, ob und wie weit die übrigen Voraussetzungen nach § 170 Abs. 1 SGB III vorla-gen, kommt es daher im Ergebnis nicht an, da alle vier genannten Voraussetzungen ku-mulativ vorliegen müssen, um den geltend gemachten Anspruch zu begründen.
Dementsprechend sind auch die ablehnenden Bescheide vom 22.06.2010, 06.07.2010, 16.08.2010, 06.09.2010 und 09.11.2010 rechtmäßig, die gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden sind, rechtmäßig.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Kurzarbeitergeld (KuG) für einen Teil der von ihm im Jahre 2010 beschäftigten Arbeitnehmer beanspruchen kann.
Er ist ein Treuhandverein
Am 23.04.2010 schloss der Kläger mit 5 der von ihm damals 11 Beschäftigten namentlich benannten Arbeitnehmern eine Vereinbarung darüber, dass ab dem Monat Mai 2010 Kurzarbeit eingeführt werde. Im Anschluss daran zeigte er mit Schreiben vom 20.05.2010 gegenüber der Beklagten an, dass für die Zeit von Mai 2010 bis voraussichtlich April 2011 die Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer von 40 auf 0 Stunden herabgesetzt werde. Zur Begründung des Arbeitsausfalles gab er an, er sei von der internationalen Wirtschafts- und Finanzkrise besonders betroffen. Insbesondere seien Büroflächen zur Zeit sehr schwer zu vermieten, gewerblich nutzbare Immobilien, insbesondere am Standort Gel-senkirchen nur schwer zu veräußern. Die dadurch verursachte Einschränkung seiner Liquidität, die durch einen Bankenboykott gegenüber der N. und ihm selbst verstärkt werde, zwinge ihn, einen Zukauf in Hamburg zu verschieben. Der dafür bereits tätige Objektbetreuer sei bis auf weiteres untätig. Auch seine beiden anderen Objektbetreuer seien derzeit zu maximal 50 % ausgelastet. Aufgrund der angespannten Liquiditätslage müssten auch geplante Sanierungsmaßnahmen gestreckt werden. Die mit Instandhaltungsmaßnahmen betrauten Mitarbeiter seien gleichfalls maximal zu 50 % ausgelastet. Gleichwohl wolle er auf die eingearbeiteten und erfahrenen Mitarbeiter bei seinen intensiven Bemühungen um Vermarktung seiner Liegenschaften und in Erwartung einer Besserung der wirtschaftlichen Situation nicht verzichten.
Am 10.06.2010 legte der Kläger der Beklagten einen Antrag auf Zahlung von KuG für die genannten Arbeitnehmer für den Monat Mai 2010 vor, den er einschließlich einer pau-schalierten Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen auf insgesamt 2.436,03 EUR bezif-ferte.
Mit Bescheid vom 15.06.2010 lehnte die Beklagte die grundsätzliche Anerkennung des Anspruchs mit der Begründung ab, der Arbeitsmangel sei im Wesentlichen Folge einer politischen motivierten Krise, die auf dem von dem Kläger geltend gemachten Banken-boykott beruhe. Mit weiterem Bescheid vom 22.06.2010 lehnte die Beklagte darüber hin-aus den für Mai 2010 geltend gemachten Zahlungsanspruch unter Berufung auf den Bescheid vom 15.06.2010 ab. Gegen beide Bescheide legte der Kläger am 30.06.2010 und 02.07.2010 Widersprüche ein. Einen weiteren Antrag in Höhe von 2.4036,03 EUR für Juni 2010 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 06.07.2010 ebenfalls ab, der mit Widerspruch vom 20.0.2010 angefochten wurde. Alle drei Widersprüche wies die Beklagte mit Bescheid vom 12.08.2010 als unbegründet zurück.
Dagegen erhob der Kläger am 15.09.2010 unter dem Aktenzeichen S 22 AL 488/10 Kla-ge. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.03.2011 hob die Beklagte den Wider-spruchsbescheid vom 12.06.2010 unter Bezugnahme auf einen Aktenvermerk vom 23.07.2010 auf, in dem eine Reihe von Fragen aufgeworfen worden waren, die von ihr als entscheidungserheblich und aufklärungsbedürftig angesehen worden waren. Sie erklärte, die angesprochenen Fragen würde in dem weiteren Widerspruchsverfahren geklärt werden.
Zwischenzeitlich waren mit Bescheiden vom 16.08.2010, 06.09.2010, 11.10.2010 und 09.11.2010 Leistungsanträge für die Monate Juli, August, September und Oktober 2010 abgelehnt worden, wobei ab September 2010 nur noch zwei Arbeitnehmer von der Kurz-arbeit betroffen waren. Mit Ausnahme des ablehnenden Bescheides vom 11.10.2010 für September 2010 focht der Kläger auch diese mit Widersprüchen an. Mit Bescheid vom 03.06.2011 wies die Beklagte alle Widersprüche als unbegründet zurück. Sie führte im Wesentlichen aus, der Kläger habe nicht dargetan, dass der Arbeitsausfall auf wirtschaft-lichen Gründen beruhe. Im Übrigen liege ein vorübergehender Arbeitsausfall bereits des-halb nicht vor, da sich aus den Umständen des Einzelfalls nicht ergebe, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit wieder mit dem Übergang zur Vollarbeit zu rechnen sei. Die Frage, wann wieder zur Vollarbeit übergegangen werden solle, sei zum Zeitpunkt der Entscheidung völlig offen gewesen. Im Übrigen reiche es nicht aus, sich allein mit der auf die internationale Wirtschafts- und Finanzkrise zu berufen. Die Behauptung, Büroflächen seien aus dem genannten Grund schwer zu vermieten, sei zu pauschal, um einen wirtschaftlichen Grund annehmen zu können. Eine Zusicherung aufgrund deren eine positive Entscheidung im Sinne des Klägers getroffen werden solle, sei letztlich nicht abgegeben worden.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der am 28.06.2011 erhobenen Klage.
Er macht im Wesentlichen geltend, die Ablehnung der Beklagten beruhe auf sachfremden politisch motivierten Erwägungen. Eine vorbehaltlose und sachgerechte Prüfung sei nicht vorgenommen worden. Der Leerstand bzw. die erschwerte Vermarktung von Büroimmobilien stelle eine allgemeine konjunkturbedingte Erscheinung dar, die auf die internationale Wirtschafts- und Finanzkrise zurückzuführen sei. Aus denselben Gründen seien 2009 zunehmend auch Einzelhandelsunternehmen betroffen gewesen und hätte Kurzarbeit angemeldet und bewilligt erhalten. Er halte zwei in Vollzeit beschäftigte Mitarbeiter vor, die mit Instandhaltungs- und Sanierungsarbeiten betraut seien. Auf Grund von Mietausfällen hätten im Jahre 2010 jedoch nur die notwendigsten Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden können. Größere Sanierungsmaßnahmen, die seit längerem geplant gewesen seien, seien daher bis auf weiteres verschoben worden, so dass die damit grundsätzlich zu betreuenden Mitarbeiter lediglich zu 50 % ausgelastet gewesen seien. Der Arbeitsausfall sei für den Kläger auch nicht vermeidbar gewesen, da die entsprechende Finanzierung wegen der Verweigerung von Krediten durch Banken nicht zu bewerkstelligen gewesen sei. Dies stelle ein für ihn unabwendbares Ereignis dar, welches letztlich nur zum Teil unter Zuhilfenahme durch Anrufung von Gerichten zu bekämpfen gewesen sei. So sei z.B. die Deutsche Bank durch eine Entscheidung des Landgerichts Essen verpflichtet worden vorläufig weiterhin ein Konto der N. weiterzuführen. In diesem Zusammenhang seien bereits mehrere Prozesse gegen Banken geführt worden und müssten derzeit auch noch weiter geführt werden. In diesem Zusammenhang habe die Beklagte eine Reihe der von ihr als entscheidungserheblich angesehenen Fragen nicht geklärt. Entgegen im Vorfeld positiv geführter Gespräche mit Mitarbeitern der Beklagten sei es letztlich zu einer politisch motivierten Ablehnung gekommen, die im Übrigen dazu geführt habe, dass drei der ursprünglich fünf betroffenen Mitarbeiter zwischenzeitlich entlassen werden mussten. Dass der Arbeitsausfall auf wirtschaftlichen Gründen beruhe, liege bereits deshalb auf der Hand, weil es Sinn eines jeden Boykotts sei, den Betroffenen wirtschaftlich zu schädigen. Im Übrigen sei der Arbeitsausfall auch vorübergehend gewesen, insbesondere, habe eine konjunkturelle Belebung eingesetzt, die erwarten lasse, dass auch die Nachfrage nach Gewerberaum wieder steigen werde. So komme ein Frühjahrsgutachten von Februar 2011 zu dem Ergebnis, dass sich der Büroimmobilienmarkt belebe und das Risiko von Mietausfällen und Leerstand sinke. Entsprechendes gelte auch für den Handelsimmobilienmarkt. Konkret habe auch der Kläger bereits ab Ende des Jahres 2010 seine Einnahmen wieder deutlich gesteigert. Ab dem 01.04.2011 seien sowohl eine 360 qm große Gewerbefläche sowie zwei Wohnungen neu vermietet worden. Der Bautrupp sei ab Frühjahr 2011 wieder weitgehend ausgelastet gewesen. Die konzertierte Kreditverweigerung sämtlicher Kreditinstitute stelle für den Kläger ein unabwendbares Ereignis dar, weil sie nicht auf mangelnder Bonität des Klägers, sondern auf sachfremden antikommunistischen Motiven der Banken beruhe, auf die der Kläger keinen Einfluss habe. Die Miet-einnahmen hätten sich im Übrigen wie folgt entwickelt:
• 2007: 574,963 EUR • 2008: 547,973 EUR • 2009: 562,708 EUR • 2010: 570,475 EUR
Der Kläger beantragt, die Bescheide vom 28.06.2010, 29.06.2010, 20.07.2010, 15.09.12010 und 18.11.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.06.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Kurzarbeitergeld für die Monate Mai, Juni, Juli, August und Oktober 2010 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.
Der Vertreter der Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie verweist im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten sowie in der beigezogenen Streitakten S 20 AL 329/10 ER und S 22 AL 488/10 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig.
Sie ist aber nicht begründet, denn der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert. Zu Recht hat die Beklagte die Bewilligung von KuG abgelehnt.
Das Verwaltungsverfahren für die Gewährung Kug ist zweistufig ausgestaltet. Nach § 173 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der bis 31.03.2012 geltenden Fassung. erteilt die Agentur für Arbeit dem den Arbeitsausfall anzeigenden unverzüglich einen schriftlichen Bescheid (Anerkennungsbescheid) darüber, ob aufgrund der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen ein dauerhaft unvermeidbarer Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dem Anerkennungsverfahren schließt sich üblicherweise erst das Leistungsverfahren an, in dem in einer zweiten Stufe jeweils für Zeiträume, die durch den Leistungsantrag (§ 323 Abs. 2 SGB III a.F.) bestimmt werden, das den Arbeitnehmern zustehende Transfer-Kug bewilligt wird.
Arbeitnehmer haben gemäß § 169 SGB III a.F. auf Kurzarbeitergeld, wenn
1. ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, 2. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind, 3. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und 4. der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist
Gemäß § 170 Abs. 1 SGB III i.V.m. § 421 + Abs. 2 Nr. 1 SGB III a.F. ist ein Arbeitsausfall erheblich, wenn
1. er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, 2. er vorübergehend ist, 3. er nicht vermeidbar ist und 4. bis zum 31.12.2010 im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) die in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall betroffen sind, soweit dieser jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betrifft.
Nach diesen Grundsätzen fehlt es bereits nach dem Vortrag des Klägers an der Glaub-haftmachung von Tatsachen für einen dauerhaften unvermeidlichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall. Der Kläger hat nämlich mit seiner Anzeige vom 20.05.2012 nicht dargetan, dass der angezeigte Arbeitsausfall vorübergehend sein würde. Als Grund für die Kurzar-beit hat er nicht nur die schlechte Vermietbarkeit von Büroflächen und Veräußerbarkeit gewerblich nutzbarer Flächen genannt. Wesentlicher Grund war nämlich nach den Angaben in der Anzeige, ein Bankenboykott ihm und der N. gegenüber genannt, der ihn sowohl dazu zwinge, einen Zukauf zu verschieben, als auch geplante Sanierungsmaß-nahmen zu strecken. Daher seien auch die betroffenen Mitarbeiter maximal zu 50 % ausgelastet. Geäußerte Erwartung der besseren wirtschaftlichen Situation erscheint in diesem Zusammenhang bereits deshalb unrealistisch und zu vage, da diese einer Prognose darüber, wann und ggfs. in welchem überschaubaren Zeitraum dieser eintreten solle, nicht zuließ. Der nach Auffassung des Gerichts insoweit entscheidende Gesichtspunkt, wonach eine Beschäftigung und Auslastung der betroffenen Mitarbeiter daran scheitere, dass die infrage kommenden Geschäftsbanken ihm die Aufnahme von Krediten verweigerten, verhindert aber gerade eine positive Erwartung dahingehend, dass die Kurzarbeit lediglich vorübergehend und in absehbarer Zeit zu beenden sei.
Dies wird im Übrigen bestätigt dadurch, dass der Kläger noch im Zeitpunkt der mündli-chen Verhandlung vorgetragen hat, er müsse seine Rechte gegenüber den Banken weiterhin gerichtlich geltend machen. Darauf kommt es im Ergebnis bei der Überprüfung der im Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses vom 28.06.2010 zu stellenden Prognose ebenso wenig an, wie auf die Tatsache, dass sich die Situation bereits noch im Jahr 2010 und Anfang 2011 nach dem Vortrag des Klägers durchaus gebessert, da die Einnahmen sich gesteigert hätten, eine Gewerbefläche neu habe vermietet werden können und auch der Bautrupp wieder weitgehend ausgelastet sei. Eine solche Entwicklung war jedenfalls Mitte 2010 weder voraussehbar noch zu erwarten.
Nach alledem ist der angefochtene Bescheid vom 15.06.2010 nicht zu beanstanden. Auf die Frage, ob und wie weit die übrigen Voraussetzungen nach § 170 Abs. 1 SGB III vorla-gen, kommt es daher im Ergebnis nicht an, da alle vier genannten Voraussetzungen ku-mulativ vorliegen müssen, um den geltend gemachten Anspruch zu begründen.
Dementsprechend sind auch die ablehnenden Bescheide vom 22.06.2010, 06.07.2010, 16.08.2010, 06.09.2010 und 09.11.2010 rechtmäßig, die gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden sind, rechtmäßig.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
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