Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 5 KR 990/16 ER
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 KR 896/16 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
THÜRINGER LANDESSOZIALGERICHT Az: L 6 KR 896/16 B ER Az: S 5 KR 990/16 ER - Sozialgericht Altenburg - Beschluss In dem Rechtsstreit , - Antragsteller und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigter:., gegen 1. , ...,. 2 ..., - Antragsgegnerinnen - hat der 6. Senat des Thüringer Landessozialgerichts durch den Vizepräsidenten des Landessozialgerichts Keller, den Richterin am Landessozialgericht Schmid und die Richterin am Landessozialgericht Comtesse ohne mündliche Verhandlung am 19. September 2016 be-schlossen: Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts vom 14. Juni 2016 aufgehoben. Die Staatskasse trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten im Be-schwerdeverfahren.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer begehrt im Ergebnis die Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Altenburg (SG) vom 14. Juni 2016, mit dem dieses den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 15. Februar 2016 (Az.: S 5 KR 358/16) und des Widerspruchs vom 14. März 2016 gegen den Bescheid vom 2. März 2016 abgelehnt hat.
Der 1964 geborene Beschwerdeführer ist bei der Antragsgegnerin zu 1 aufgrund einer haupt-beruflich selbstständigen Tätigkeit freiwillig krankenversichert. Mit Bescheid vom 22. Januar 2015 forderte sie ab dem 1. Februar 2015 von ihm Beiträge in Höhe von 614,63 EUR zur Kran-kenversicherung (KV) und 107,21 EUR zur sozialen Pflegeversicherung (sPV) nach beitrags-pflichtigen Einnahmen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (4.125,00 EUR). Er zahlte die Beiträge in dieser Höhe - auch nach weiteren Bescheiden mit denen er zur Zahlung aufgefordert wurde - nicht. Mit Bescheid vom 12. Mai 2015 setzte die Antragsgegnerin zu 1 das Ruhen des Leistungsanspruchs wegen Nichtzahlung rückständiger Beiträge trotz Mahnung fest. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Widerspruch. Mit weiteren Bescheiden, gegen die er ebenfalls Widerspruch einlegte, wurde er aufgefordert, die rückständigen Beiträge der Monate Mai, Juni und Juli nebst Nebenforderungen zu begleichen. Im September 2015 reichte er die Einkommenssteuerbescheide für 2012 und 2013 sowie am 8. Oktober 2015 einen Antrag auf Beitragsentlastung ein. Ab dem 1. Juli 2015 berechnete die Antragsgegnerin zu 1 die Beiträge nach beitragspflichtigen Einnahmen in Höhe von 1.417,50 EUR. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2016 wies sie den Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. Mai 2015 zurück.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 15. Februar 2016 beim SG (Az.: S 5 KR 358/16) Klage. Mit Bescheid vom 2. März 2016 forderte ihn die Antragsgegnerin zu 1. auf, Beiträge in Höhe von 2.474,21 EUR nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 227,00 EUR innerhalb einer Woche zu zahlen, ansonsten müsse das Vollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Am 14. März 2016 legte der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 2. März 2016 Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Rein vorsorglich beantragte er auch die Überprüfung aller Beitragsbescheide nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Mit Bescheid vom 13. April 2016 lehnte die Antragsgegnerin zu 1. u.a. die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 2. März 2016 ab. Mit Vollstreckungsankündigung vom 14. April 2016 kündigte das Hauptzollamt E. die Vollstreckung eines Betrages in Höhe von 2.701,21 EUR aufgrund des Bescheides vom 2. März 2016 an.
Am 23. April 2016 hat der Beschwerdeführer beim SG die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage Az.: S 5 KR 358/16 und des Widerspruchs vom 14. März 2016 gegen den Bescheid vom 2. März 2016 beantragt. Den Bescheid vom 22. Januar 2015, auf den die Voll-streckung gestützt werde, habe er nicht erhalten. Nach Hinweis des Vorsitzenden hat die An-tragsgegnerin zu 1. erklärt, dass sie die Vollziehung des Bescheides vom 12. Mai 2015 (Ruhen des Leistungsanspruchs) bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren aussetze und Vollstreckungsmaßnahmen vorerst nicht durchgeführt werde. Mit Verfügung vom 26. Mai 2016 hat das SG den Beschwerdeführer aufgefordert mitzuteilen, ob er das Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes für erledigt erkläre.
Mit Beschluss vom 14. Juni 2016, der Antragsgegnerin zu 1. am 17. Juni 2016 zugestellt, hat das SG den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 15. Februar 2016 (Az.: S 5 KR 358/16) und des Widerspruchs vom 14. März 2016 gegen den Bescheid vom 2. März 2016 abgelehnt. Außergerichtliche Kosten seien nicht zu erstatten. Am 15. Juni 2016 hat der Beschwerdeführer das einstweilige Rechtsschutzverfahren für erledigt erklärt und beantragt, der Antragsgegnerinnen die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Am 13. Juli 2016 hat der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. Juni 2016 eingelegt. Er vertritt die Auffassung, sein Anspruch auf rechtliches Gehör und das Jus-tizgrundrecht auf ein faires Verfahren seien verletzt worden. Sein Schriftsatz vom 15. Juni 2016 sei nicht berücksichtigt worden.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 14. Juni 2016 aufzuheben. Die Antragsgegnerinnen haben sich nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Beschwerde-, der Gerichtsakte (Az.: S 5 KR 358/16) und der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin zu 1. Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung war.
II.
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers war der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 14. Juni 2016 aufzuheben. Er ist nichtig und damit wirkungslos. Einer Sachentscheidung des SG über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stand die Erledigungserklärung des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 14. Juni 2016, eingegangen beim SG am 15. Juni 2016, entgegen. Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob es sich um eine Zurücknahme des Antrages oder um die Annahme eines Anerkenntnisses handelte, weil beide Erklärungen den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigen (vgl. § 101 Abs. 2 SGG, § 102 Abs. 1 Satz 2 SGG in entsprechender Anwendung).
Der Beschluss des SG vom 14. Juni 2016 war zu diesem Zeitpunkt mangels Zustellung an die Beteiligten noch nicht existent geworden. Nach § 133 SGG wird bei Urteilen, die nicht aufgrund mündlicher Verhandlung ergehen, die Verkündung durch Zustellung ersetzt. Dies gilt für die Verkündung von Beschlüssen entsprechend. Zum Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses an die Antragsgegnerin zu 1. am 17. Juni 2016 war er allerdings nichtig und damit wirkungslos. Es ist anerkannt, dass ein so genanntes "Nichturteil" nichtig und damit wirkungslos ist. Es wird u.a. dann angenommen, wenn ein Urteil in der Hauptsache ergeht obwohl das Verfahren bereits erledigt ist, z.B. durch Klagerücknahme oder Prozessvergleich. Dieses Nichturteil ist unbeachtlich, bindet weder das Gericht noch die Beteiligten, hat keine Kostenfolgen und ist grundsätzlich nicht rechtsmittelfähig. Einem Beteiligten kann aber ein Rechtsmittel zur Beseitigung des Anscheins einer Entscheidung zustehen. Für andere gerichtliche Entscheidungen als Urteile - wie hier der Beschluss - gelten diese Grundsätze entsprechend (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 125 Rn. 5b und 5c). Die Beschwerde wäre grundsätzlich unzulässig, da der Beschluss des SG wirkungslos ist und damit eine erstinstanzliche Entscheidung, die mit der Beschwerde angefochten werden könnte (§ 172 Abs. 1 SGG) nicht vorliegt. Ein Rechtsmittel zur Beseitigung des Scheins einer Entscheidung ist jedoch zulässig, z. B. wenn die Geschäftsstelle ein Urteil (hier den Beschluss) ausgefertigt und zugestellt hat, wie es hier der Fall ist (vgl. Leitherer, a.a.O., § 143 Rn. 2, m.w.N). Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ist der Beschluss vom 14. Juni 2016 daher aufzuheben, um den von ihm ausgehenden Schein eines wirksamen Beschlusses, der gegebenenfalls in Rechtskraft erwachsen würde, zu beseitigen (vgl. zum Urteil: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 15. Januar 2015 - Az.: L 3 AS 861/14 m.w.N., nach juris). Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers sieht der Senat darin, dass er anderenfalls an der ergangenen Kostenentscheidung festgehalten würde, obwohl diese noch zu ergehen hat. Ein entsprechender Antrag des Beschwerdeführers liegt im Schriftsatz vom 14. Juni 2016 vor.
Bei durch Verschulden des Gerichts entstandenen Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, sind die den Beteiligten entstandenen Kosten analog § 21 GKG der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 155 Rdnr. 24).
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer begehrt im Ergebnis die Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Altenburg (SG) vom 14. Juni 2016, mit dem dieses den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 15. Februar 2016 (Az.: S 5 KR 358/16) und des Widerspruchs vom 14. März 2016 gegen den Bescheid vom 2. März 2016 abgelehnt hat.
Der 1964 geborene Beschwerdeführer ist bei der Antragsgegnerin zu 1 aufgrund einer haupt-beruflich selbstständigen Tätigkeit freiwillig krankenversichert. Mit Bescheid vom 22. Januar 2015 forderte sie ab dem 1. Februar 2015 von ihm Beiträge in Höhe von 614,63 EUR zur Kran-kenversicherung (KV) und 107,21 EUR zur sozialen Pflegeversicherung (sPV) nach beitrags-pflichtigen Einnahmen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (4.125,00 EUR). Er zahlte die Beiträge in dieser Höhe - auch nach weiteren Bescheiden mit denen er zur Zahlung aufgefordert wurde - nicht. Mit Bescheid vom 12. Mai 2015 setzte die Antragsgegnerin zu 1 das Ruhen des Leistungsanspruchs wegen Nichtzahlung rückständiger Beiträge trotz Mahnung fest. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Widerspruch. Mit weiteren Bescheiden, gegen die er ebenfalls Widerspruch einlegte, wurde er aufgefordert, die rückständigen Beiträge der Monate Mai, Juni und Juli nebst Nebenforderungen zu begleichen. Im September 2015 reichte er die Einkommenssteuerbescheide für 2012 und 2013 sowie am 8. Oktober 2015 einen Antrag auf Beitragsentlastung ein. Ab dem 1. Juli 2015 berechnete die Antragsgegnerin zu 1 die Beiträge nach beitragspflichtigen Einnahmen in Höhe von 1.417,50 EUR. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2016 wies sie den Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. Mai 2015 zurück.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 15. Februar 2016 beim SG (Az.: S 5 KR 358/16) Klage. Mit Bescheid vom 2. März 2016 forderte ihn die Antragsgegnerin zu 1. auf, Beiträge in Höhe von 2.474,21 EUR nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 227,00 EUR innerhalb einer Woche zu zahlen, ansonsten müsse das Vollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Am 14. März 2016 legte der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 2. März 2016 Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Rein vorsorglich beantragte er auch die Überprüfung aller Beitragsbescheide nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Mit Bescheid vom 13. April 2016 lehnte die Antragsgegnerin zu 1. u.a. die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 2. März 2016 ab. Mit Vollstreckungsankündigung vom 14. April 2016 kündigte das Hauptzollamt E. die Vollstreckung eines Betrages in Höhe von 2.701,21 EUR aufgrund des Bescheides vom 2. März 2016 an.
Am 23. April 2016 hat der Beschwerdeführer beim SG die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage Az.: S 5 KR 358/16 und des Widerspruchs vom 14. März 2016 gegen den Bescheid vom 2. März 2016 beantragt. Den Bescheid vom 22. Januar 2015, auf den die Voll-streckung gestützt werde, habe er nicht erhalten. Nach Hinweis des Vorsitzenden hat die An-tragsgegnerin zu 1. erklärt, dass sie die Vollziehung des Bescheides vom 12. Mai 2015 (Ruhen des Leistungsanspruchs) bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren aussetze und Vollstreckungsmaßnahmen vorerst nicht durchgeführt werde. Mit Verfügung vom 26. Mai 2016 hat das SG den Beschwerdeführer aufgefordert mitzuteilen, ob er das Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes für erledigt erkläre.
Mit Beschluss vom 14. Juni 2016, der Antragsgegnerin zu 1. am 17. Juni 2016 zugestellt, hat das SG den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 15. Februar 2016 (Az.: S 5 KR 358/16) und des Widerspruchs vom 14. März 2016 gegen den Bescheid vom 2. März 2016 abgelehnt. Außergerichtliche Kosten seien nicht zu erstatten. Am 15. Juni 2016 hat der Beschwerdeführer das einstweilige Rechtsschutzverfahren für erledigt erklärt und beantragt, der Antragsgegnerinnen die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Am 13. Juli 2016 hat der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. Juni 2016 eingelegt. Er vertritt die Auffassung, sein Anspruch auf rechtliches Gehör und das Jus-tizgrundrecht auf ein faires Verfahren seien verletzt worden. Sein Schriftsatz vom 15. Juni 2016 sei nicht berücksichtigt worden.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 14. Juni 2016 aufzuheben. Die Antragsgegnerinnen haben sich nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Beschwerde-, der Gerichtsakte (Az.: S 5 KR 358/16) und der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin zu 1. Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung war.
II.
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers war der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 14. Juni 2016 aufzuheben. Er ist nichtig und damit wirkungslos. Einer Sachentscheidung des SG über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stand die Erledigungserklärung des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 14. Juni 2016, eingegangen beim SG am 15. Juni 2016, entgegen. Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob es sich um eine Zurücknahme des Antrages oder um die Annahme eines Anerkenntnisses handelte, weil beide Erklärungen den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigen (vgl. § 101 Abs. 2 SGG, § 102 Abs. 1 Satz 2 SGG in entsprechender Anwendung).
Der Beschluss des SG vom 14. Juni 2016 war zu diesem Zeitpunkt mangels Zustellung an die Beteiligten noch nicht existent geworden. Nach § 133 SGG wird bei Urteilen, die nicht aufgrund mündlicher Verhandlung ergehen, die Verkündung durch Zustellung ersetzt. Dies gilt für die Verkündung von Beschlüssen entsprechend. Zum Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses an die Antragsgegnerin zu 1. am 17. Juni 2016 war er allerdings nichtig und damit wirkungslos. Es ist anerkannt, dass ein so genanntes "Nichturteil" nichtig und damit wirkungslos ist. Es wird u.a. dann angenommen, wenn ein Urteil in der Hauptsache ergeht obwohl das Verfahren bereits erledigt ist, z.B. durch Klagerücknahme oder Prozessvergleich. Dieses Nichturteil ist unbeachtlich, bindet weder das Gericht noch die Beteiligten, hat keine Kostenfolgen und ist grundsätzlich nicht rechtsmittelfähig. Einem Beteiligten kann aber ein Rechtsmittel zur Beseitigung des Anscheins einer Entscheidung zustehen. Für andere gerichtliche Entscheidungen als Urteile - wie hier der Beschluss - gelten diese Grundsätze entsprechend (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 125 Rn. 5b und 5c). Die Beschwerde wäre grundsätzlich unzulässig, da der Beschluss des SG wirkungslos ist und damit eine erstinstanzliche Entscheidung, die mit der Beschwerde angefochten werden könnte (§ 172 Abs. 1 SGG) nicht vorliegt. Ein Rechtsmittel zur Beseitigung des Scheins einer Entscheidung ist jedoch zulässig, z. B. wenn die Geschäftsstelle ein Urteil (hier den Beschluss) ausgefertigt und zugestellt hat, wie es hier der Fall ist (vgl. Leitherer, a.a.O., § 143 Rn. 2, m.w.N). Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ist der Beschluss vom 14. Juni 2016 daher aufzuheben, um den von ihm ausgehenden Schein eines wirksamen Beschlusses, der gegebenenfalls in Rechtskraft erwachsen würde, zu beseitigen (vgl. zum Urteil: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 15. Januar 2015 - Az.: L 3 AS 861/14 m.w.N., nach juris). Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers sieht der Senat darin, dass er anderenfalls an der ergangenen Kostenentscheidung festgehalten würde, obwohl diese noch zu ergehen hat. Ein entsprechender Antrag des Beschwerdeführers liegt im Schriftsatz vom 14. Juni 2016 vor.
Bei durch Verschulden des Gerichts entstandenen Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, sind die den Beteiligten entstandenen Kosten analog § 21 GKG der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 155 Rdnr. 24).
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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