L 6 KR 1404/16 B

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 13 KR 929/14
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 KR 1404/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 7. November 2016 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Gründe:

Zur Begründung verweist der Senat nach § 142 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Ansicht der Klägerin, die Klage sei ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig, weil es sich nur um eine Feststellungsklage nach § 55 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) handle, nicht der tatsächlichen Antragstellung entspricht. Sie hat keine reine Feststellungsklage erhoben. Diese wäre auch nicht zulässig und damit auch nicht sachdienlich, weil die Beklagte gegenüber dem Stammversicherten den Bescheid vom 14. Oktober 2013 erlassen hat, wonach eine kostenfreie Familienversicherung für die Klägerin ausgeschlossen ist. Solange dieser Bescheid besteht - also nicht angefochten wird -, ist eine Familienversicherung der Klägerin nicht möglich. Nach dem erstinstanzlich zitierten Urteil des BSG vom 18. März 1999 (Az.: B 12 KR 8/98 m.w.N., nach juris) kann derjenige, der eine Familienversicherung für sich geltend macht, gegen den an den Stammversicherten gerichteten Bescheid klagen - die Klage ist also nicht unzulässig -; er hat jedoch ein eigenes Widerspruchsverfahren durchzuführen. Hier liegt der Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 14. Oktober 2013 in ihrer Klage beim Sozialgericht, eingegangen am 19. März 2014. Über ihn hat die Beklagte noch nicht entschieden.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten wer-den (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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