L 6 SF 1477/15 B

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 22 SF 4692/14 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 1477/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 14. Oktober 2015 wird zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwalts-vergütung für ein Verfahren beim Sozialgericht Gotha (SG), in dem der Beschwerdeführer die Kläger zu 1. bis 3. vertrat (S 22 AS 5576/12). Die Kläger begehrten in dem Rechtsstreit (Klageeingang am 12. September 2012) die Bewil-ligungsbescheide vom 8. Juli 2010 (Änderungsbescheid zum Bescheid vom 1. April 2010 über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Klägerin zu 1. und die Kläger zu 2. und 3. für die Zeit vom 1. bis 30. Juni 2010) und vom 27. August 2012 (Änderung zum Bescheid vom 8. Juli 2010 - Bewilligung von Leistungen für die Klägerin zu 1. und die Kläger zu 2. und 3. für die Zeit vom 1. bis 30. Juni 2010) und den Überprüfungsbescheid vom 5. April 2012 (Überprüfungsanträge vom 5. Dezember 2011 betreffend u.a. den Bewilligungsbescheid vom 8. Juli 2010) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2012 dahingehend abzuändern, dass ihnen Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe bewilligt werden. Zur Begründung der Klage führte der Beschwerdeführer aus, die berücksichtigten Kosten der Unterkunft (KdU) entsprächen nicht den tatsächlichen Verhältnissen; die nachgewiesenen KdU seien der Höhe nach angemessen und mit Ausnahme der Kosten für die Warmwasserversorgung auch vollständig als Bedarf anzuerkennen. Die Kürzung der anerkannten Kosten der Unterkunft und Heizung sei rechtswidrig. Die Gesamtfläche der damals bewohnten Wohnung betrage etwa 328 m². Unter Zugrundelegung des Heizkostenspiegel 2011 mit den Vergleichswerten aus dem Jahr 2010 sei daher ein Betrag von monatlich 100,63 Euro angemessen. Es ergäben sich angemessene Unterkunftskosten von 530,18 Euro. Hinsichtlich der Einzelheiten werde um vollständige rechtliche und inhaltliche Überprüfung durch das Gericht gebeten. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2013 bewilligte das SG den Klägern ab dem 1. Oktober 2013 Prozesskostenhilfe (PKH) und ordnete Rechtsanwalt M. bei. Am 1. Oktober 2013 wurden in einem von 10:40 Uhr bis 12:16 Uhr dauernden Verhandlungs-termin insgesamt sechs anhängige Rechtsstreitigkeiten der Kläger verhandelt. In dem hier maßgeblichen Rechtsstreitigkeit Az.: S 22 AS 5576/12 erklärte sich die Beklagte bereit, an die Kläger für den Monat Juni 2010 5,33 Euro nachzuzahlen. Der Beschwerdeführer erklärte daraufhin den Rechtsstreit für erledigt. Unter dem 15. Januar 2014 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung folgender Ver-gütung: Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 170,00 Euro Erhöhungsgebühr 2 weitere Auftraggeber Nr. 1008 VV-RVG 102,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 40,00 Euro Post- und Telekommunikationsentgelt Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Zwischensumme 332,00 Euro USt 63,08 Euro Summe 395,08 Euro

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) vom 26. August 2014 die zu zahlende Vergütung auf 179,30 Euro (Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG: 56,67 Euro, zwei weitere Auftraggeber Nr. 1008 VV-RVG 34,00 Euro, Terminsgebühr Nr. 3106 40,00, Auslagen/Pauschale Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro, Umsatzsteuer Nr. 7008: 28,63 Euro) fest.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer unter dem 2. Oktober 2014 Erinnerung eingelegt. Er könne nicht nachvollziehen, dass die Verfahrensgebühr nicht in Höhe der Mittelgebühr Berücksichtigung findet. Die Erhöhung sei entsprechend anzupassen.

Mit Beschluss vom 14. Oktober 2015 hat das SG die Erinnerung des Beschwerdeführers zu-rückgewiesen und die Vergütung auf 179,30 Euro festgesetzt. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei deutlich unterdurchschnittlich gewesen. Es sei zunächst die Klageschrift gefertigt worden, die sich aus vielfach verwendeten standardisierten Textbausteinen zusammengesetzt habe. Weiterer Aufwand sei nicht angefallen. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Verfahren mehrere weitere Verfahren der Kläger vom Beschwerdeführer geführt wurden, in denen die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen gegenständlich und lediglich andere Leistungszeiträume betroffen waren. Die dadurch im Hinblick auf den jeweiligen Arbeitsaufwand entstehenden Synergieeffekte hätten den jeweiligen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit nochmals deutlich verringert. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sei ebenfalls leicht unterdurchschnittlich gewesen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger seien unterdurchschnittlich gewesen, was sich schon daraus ergebe, dass sie Grundsicherungsleistungen erhalten. Diese unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse würden vorliegend auch nicht durch die Bedeutung der Angelegenheit für die Auftraggeber kompensiert. Es hätten nur Leistungen in ganz geringfügigem Umfang für nur einem Monat im Streit gestanden, denen auch für Empfänger von Grundsicherungsleistungen eine nur unterdurchschnittliche Bedeutung zukomme. Eine höhere Festsetzung der Verfahrensgebühr als 1/3 der Mittelgebühr, mithin 56,57 Euro, sei daher nicht geboten.

Gegen den am 2. November 2015 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 10. November 2015 Beschwerde eingelegt und eine Festsetzung der aus der Staatskasse zu erstat-tenden Vergütung auf 395,08 Euro beantragt. Insgesamt könne das Verfahren als durchschnittlich gewertet werden. Die Verwendung von Textbausteinen ergebe keinen Grund die Angelegenheit als unterdurchschnittlich zu bewerten. Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit seien in jedem Fall durchschnittlich gewesen. Es werde insoweit auf den Kostenfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 10. September 2012 (Az.: S 18 A 7239/10) verwiesen, wonach für die Festsetzung der Mittelgebühr die Schriftsätze keinen ungewöhnlichen Umfang erkennen lassen müssten. Auch erweise sich die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger als überdurchschnittlich. Die unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse würden durch die überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit kompensiert.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 12. November 2015) und die Akten dem Senat vorgelegt.

II.

Zuständig für die Entscheidung ist nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts i.V.m. dem Geschäftsverteilungsplan des 6. Senats die Berichterstatterin des Senats.

Anzuwenden ist das RVG in der Fassung bis 31. Juli 2013 (a.F.), denn die Beauftragung des Beschwerdeführers ist vor diesem Zeitpunkt erfolgt (§ 60 Abs. 1 S 1 RVG). Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 15. März 2011 - L 6 SF 975/10 B) und zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt jeweils 200,00 Euro. Zur Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelbelehrung in dem angegriffenen Beschluss fehlerhaft ist. Danach können die Antragsberechtigten die Beschwerde bei dem Thüringer Landessozialgericht einlegen. Die Beschwerde ist nach den §§ 56 Abs. 2 § 33 Abs. 7 Satz 3 RVG bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 15. August 2013 - L 6 SF 407/13 B). Eine Einlegung der Beschwerde bei dem Thüringer Landessozialgericht wahrt die Frist nicht.

Die Beschwerde ist unbegründet. Zur Begründung verweist der Senat in entsprechender An-wendung des § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die Gründe II des erstinstanzlichen Beschlusses. Ein Anlass zu weiteren Ausführungen ist nach dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Die zitierte Entscheidung des Sozialgerichts Nordhausen führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Insoweit verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 23. Dezember 2015 (Az.: L 6 SF 1226/15 B, nach juris).

Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Rechtskraft
Aus
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