Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 4 KR 3739/13
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 KR 990/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 30. Juni 2014 wird zurückgewiesen. Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist im Hauptsacheverfahren der Anspruch des Beschwerdeführers gegen die Beklagte auf die Gewährung von Krankengeld für eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 11. Januar 2013 streitig.
Der Beschwerdeführer war 1. September 2012 bei der Beklagten aufgrund Beschäftigungs-aufnahme in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Ab dem 11. Januar 2013 unterzog er sich einer vollstationären Krankenhausbehandlung in Form einer Entzugsbehandlung. Im April 2013 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung von Krankengeld auf der Grundlage des arbeitsvertraglich vereinbarten Bruttoarbeitsentgelts. Lohnabrechnungen legte er nicht vor. Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers teilte der Beklagten am 30. April 2013 telefonisch mit, dass das Arbeitsverhältnis zum 1. Dezember 2012 gekündigt wurde. Ab dem 1. Juli 2013 war der Beschwerdeführer bei der Beklagten als Empfänger von Arbeitslosengeld I gemeldet.
Die Beklagte lehnte die Gewährung von Krankengeld mit Bescheid vom 28. Juni 2013 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass ein Anspruch auf die Gewährung von Krankengeld für eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 11. Januar 2013 nicht entstanden sei, da der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen habe, dass er am 11. Januar 2013 noch tatsächlich gegen Arbeitsentgelt beschäftigt gewesen sei. Eine solche tatsächliche Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt sei aber zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Krankengeld. Der Widerspruch des Beschwerdeführers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2013).
Am 30. Oktober 2013 hat der Beschwerdeführer vor dem Sozialgericht Meiningen (SG) Klage erhoben und gleichzeitig um Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) nachgesucht.
Das SG hat den Antrag auf Gewährung von PKH mit Beschluss vom 30. Juni 2014 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen habe, dass er am 11. Januar 2013 tatsächlich noch gegen Arbeitsentgelt beschäftigt gewesen sei. Da das Bestehen eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses Grundvoraussetzung für einen Anspruch auf die Gewährung von Krankengeld im Sinne von § 44 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) sei, müsse der Beschwerdeführer darlegen und im Zweifelsfall beweisen, dass er am 11. Januar 2013 tatsächlich gegen Arbeitsentgelt beschäftigt gewesen sei. Dieser Nachweis sei jedoch nicht geführt worden. Er habe keine Lohnabrechnungen für Dezember 2012 und Januar 2013 vorgelegt, was gegen das Bestehen eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses am 11. Januar 2013 spreche. Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers habe gegenüber der Beklagten telefonisch erklärt, dass das Arbeitsverhältnis zum 1. Dezember 2012 gekündigt wurde. Die Tatsache der Kündigung sei vom Vater des Beschwerdeführers laut dem ausführlichen Klinikentlassungsbericht vom 25. Februar 2013 gegenüber den behandelnden Ärzten bestätigt worden. Auch dies spreche gegen das Bestehen eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses am 11. Januar 2013. Schließlich habe der Beschwerdeführer gegenüber der Bundesagentur für Arbeit in seinem Antrag auf die Gewährung von Arbeitslosengeld vom 8. August 2013 angegeben, dass seine letzte Beschäftigung im Monat Dezember 2011 beendet worden sei. Auch dies lasse nur den Schluss zu, dass er am 11. Januar 2013 nicht gegen Arbeitsentgelt beschäftigt gewesen sei. Soweit der Beschwerdeführer vortrage, dass er aufgrund eines Fahrverbots nicht in der Lage gewesen sei, im Dezember 2012 seine Arbeitsstelle zu erreichen, weshalb mit dem Arbeitgeber vereinbart worden sei, dass im Dezember 2012 sein Jahresurlaub sowie eine Freizeitgewährung für geleistete Überstunden erfolgen solle, stehe dem entgegen, dass der Beschwerdeführer keine Lohnabrechnung für Dezember 2012 vorgelegt habe, die die Urlaubsgewährung oder eine Freizeitgewährung für geleistete Überstunden belegten. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer keine Nachweise darüber vorgelegt, dass er seine Arbeit in der Zeit vom 2. Januar 2013 bis zum 9. Januar 2013 tatsächlich wieder aufgenommen habe. Dabei führe auch das Versäumnisurteil das Arbeitsgerichts Nürnberg vom 10. Juni 2013 nicht zu der Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 11. Januar 2013 noch tatsächlich gegen Arbeitsentgelt beschäftigt gewesen sei. Das Versäumnisurteil enthalte keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe, sodass dort gerade nicht festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer am 11. Januar 2013 noch tatsächlich gegen Arbeitsentgelt beschäftigt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe gegen die Beklagte auch deshalb keinen Anspruch auf die Gewährung von Krankengeld, da er seine Arbeitsunfähigkeit ab dem 11. Januar 2013 nicht nachgewiesen habe. Ausweislich des vorliegenden Entlassungsberichts vom 25. Februar 2013 sei er nach seiner vollstationären Krankenhausbehandlung (Entzugsbehandlung) vom 11. Januar 2013 bis zum 14. Februar 2013 ausdrücklich als arbeitsfähig entlassen worden. Da der Beschwerdeführer keine Lohnabrechnungen für die Zeit vor dem 11. Januar 2014, etwa für Dezember 2012 und Januar 2013, vorgelegt habe, habe er keinen Nachweis über das im maßgeblichen Bemessungszeitraum entgangene Arbeitsentgelt vorgelegt, sodass schließlich auch aus diesem Grund die Gewährung von Krankengeld ausgeschlossen sei. Dabei führe auch hier das Versäumnisurteil das Arbeitsgerichts Nürnberg vom 10. Juni 2013 wegen des Fehlens von Tatbestand und Entscheidungsgründen nicht zu der Feststellung, dass er vor dem 11. Januar 2013 tatsächlich Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum erzielt habe.
Gegen den seinem Bevollmächtigten am 4. Juli 2014 zugestellten Beschluss hat der Be-schwerdeführer am 28. Juli 2014 beim SG Beschwerde eingelegt und zur Begründung vorge-tragen, dass seitens des SG bis zum Erlass des angefochtenen Beschlusses entgegen des gel-tenden Amtsermittlungsgrundsatzes kein rechtlicher Hinweis dahingehend ergangen sei, dass gegebenenfalls weitere Beweismittel erforderlich seien. Seine Angaben gegenüber der Bunde-sagentur für Arbeit in seinem Antrag auf die Gewährung von Arbeitslosengeld vom 8. August 2013, dass seine Beschäftigung im Monat Dezember 2011 beendet worden sei, betreffe einen anderen Arbeitgeber. Unter anderem unter Bezugnahme auf das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg ergebe sich eindeutig, dass hier Vergütungsansprüche sowohl für den Monat Dezember 2012, als auch Januar 2013, also vor, einschließlich und nach dem 11. Januar 2013, zugesprochen worden seien, so dass zunächst zu unterstellen sei, dass zu diesem Zeitpunkt auch eine tatsächliche entgeltliche Beschäftigung gegeben war. Selbst die Beklagte sei von einem Bestand des Beschäftigungsverhältnisses per 30. Januar 2013 ausgegangen. Dies ergebe sich der Behördenakte, wonach Beiträge für den Zeitraum 1. September 2012 bis einschließlich 30. Juni 2013 erfasst und mit entsprechenden Säumniszuschlägen versehen fällig gestellt worden seien. Eine formwirksame Abmeldung bzw. Anzeige des Endes des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitgeber vor dem 11. Januar 2013 gebe es nicht und sei auch auf Anfragen bzw. aufgrund von Aufforderungen der Beklagten von diesem nicht vor-genommen worden. Soweit weitere Ermittlungen aus Sicht der Beklagten bzw. aus Sicht des Gerichtes nach dem angefochtenen Beschluss für erforderlich gehalten würden, seien diese vorzunehmen. Hierfür biete er sowohl Zeugen-, als auch Urkundenbeweis an.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 30. Juni 2014 aufzuheben und ihm unter Beiordnung von Rechtsanwalt G. L., , J., Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen. Sie hält die Beschwerde für aussichtslos, da keinerlei nachprüfbare Belege für ein Beschäfti-gungsverhältnis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit existierten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Beschwerdeakte sowie der beigezogenen Prozessakte des SG (Az.: S 4 KR 3739/13) und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung war.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH für das Verfahren vor dem SG.
Nach § 73a Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Beschwerde-führers zum Erfolg führen kann. Sie bietet dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn das Gericht den Standpunkt des Beschwerdeführers nach dessen Sachdarstellung und den vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält, in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist und deshalb bei summarischer Prüfung für den Eintritt des angestrebten Erfolgs eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht.
Nach dem sich aus der Gerichts- und Behördenakte sowie dem Vortrag des Beschwerdeführers ergebenden Sachstand ist bei summarischer Überprüfung ein Klageerfolg im Verfahren der ersten Instanz derzeit nicht wahrscheinlich und erfordert keine weiteren Ermittlungen des SG. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Entscheidungsgründe im angefochtenen Beschluss des SG Bezug genommen und hinsichtlich seines Beschwerdevortrags noch auf Folgendes hingewiesen: Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers am 11. Januar 2013 ein entgeltliches Beschäf-tigungsverhältnis bestand. Somit ist auch unter der Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes kein Anlass für das SG gegeben, weitere Ermittlungen von Amts wegen vorzunehmen. Insbesondere ist es bei der Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten im Rahmen des Prozess-kostenhilfeverfahrens nicht erforderlich, den Beschwerdeführer vorher auf die Erfolgslosigkeit seiner Rechtsverfolgung hinzuweisen und ihn zur Beibringung weiterer Beweismittel aufzufordern. Denn sollte das SG weiteren Bedarf für Ermittlungen sehen, so hätte es diese bereits von Amts wegen vorzunehmen. Der Hinweis auf das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg bietet jedenfalls keinen weiteren Ermittlungsbedarf, da wegen der Säumnis das tatsächliche Bestehen der Vergütungsansprüche nicht geprüft, sondern lediglich das Klagevorbringen des Beschwerdeführers zugrunde gelegt wurde. Demgegenüber hatte der Arbeitgeber des Beschwerdeführers der Beklagten telefonisch mitgeteilt, dass das Beschäftigungsverhältnis bereits zum 1. Dezember 2012 gekündigt wurde. Deshalb kommt es auf das Fehlen einer förmlichen sozialversicherungsrechtlichen Abmeldung seitens des Arbeitgebers nicht an, zumal diese für das Bestehen oder Nichtbestehen eines Beschäftigungsverhältnisses ohnehin nicht konstitutiv wäre. Ohne Belang ist der Umstand, dass die Beklagte laut Behördenakte Beiträge bis einschließlich 30. Juni 2013 fällig stellte. Letztendlich aber ist maßgeblich für die fehlenden Erfolgsaussichten der Klage das Fehlen jeglicher Zahlungsnachweise und der Lohnabrechnungen für das behauptete Arbeitsentgelt im hier zu beurteilenden Zeitraum Anfang 2013. Selbstverständlich wird das SG ggf. förmlich gestellten und zulässigen Beweisanträgen nachzukommen haben, soweit sie nicht untunlich sind. Dies hat jedoch zum jetzigen Zeitpunkt keinerlei Einfluss auf die Frage des Bestehens hinreichender Erfolgsaussichten.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist im Hauptsacheverfahren der Anspruch des Beschwerdeführers gegen die Beklagte auf die Gewährung von Krankengeld für eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 11. Januar 2013 streitig.
Der Beschwerdeführer war 1. September 2012 bei der Beklagten aufgrund Beschäftigungs-aufnahme in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Ab dem 11. Januar 2013 unterzog er sich einer vollstationären Krankenhausbehandlung in Form einer Entzugsbehandlung. Im April 2013 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung von Krankengeld auf der Grundlage des arbeitsvertraglich vereinbarten Bruttoarbeitsentgelts. Lohnabrechnungen legte er nicht vor. Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers teilte der Beklagten am 30. April 2013 telefonisch mit, dass das Arbeitsverhältnis zum 1. Dezember 2012 gekündigt wurde. Ab dem 1. Juli 2013 war der Beschwerdeführer bei der Beklagten als Empfänger von Arbeitslosengeld I gemeldet.
Die Beklagte lehnte die Gewährung von Krankengeld mit Bescheid vom 28. Juni 2013 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass ein Anspruch auf die Gewährung von Krankengeld für eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 11. Januar 2013 nicht entstanden sei, da der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen habe, dass er am 11. Januar 2013 noch tatsächlich gegen Arbeitsentgelt beschäftigt gewesen sei. Eine solche tatsächliche Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt sei aber zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Krankengeld. Der Widerspruch des Beschwerdeführers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2013).
Am 30. Oktober 2013 hat der Beschwerdeführer vor dem Sozialgericht Meiningen (SG) Klage erhoben und gleichzeitig um Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) nachgesucht.
Das SG hat den Antrag auf Gewährung von PKH mit Beschluss vom 30. Juni 2014 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen habe, dass er am 11. Januar 2013 tatsächlich noch gegen Arbeitsentgelt beschäftigt gewesen sei. Da das Bestehen eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses Grundvoraussetzung für einen Anspruch auf die Gewährung von Krankengeld im Sinne von § 44 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) sei, müsse der Beschwerdeführer darlegen und im Zweifelsfall beweisen, dass er am 11. Januar 2013 tatsächlich gegen Arbeitsentgelt beschäftigt gewesen sei. Dieser Nachweis sei jedoch nicht geführt worden. Er habe keine Lohnabrechnungen für Dezember 2012 und Januar 2013 vorgelegt, was gegen das Bestehen eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses am 11. Januar 2013 spreche. Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers habe gegenüber der Beklagten telefonisch erklärt, dass das Arbeitsverhältnis zum 1. Dezember 2012 gekündigt wurde. Die Tatsache der Kündigung sei vom Vater des Beschwerdeführers laut dem ausführlichen Klinikentlassungsbericht vom 25. Februar 2013 gegenüber den behandelnden Ärzten bestätigt worden. Auch dies spreche gegen das Bestehen eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses am 11. Januar 2013. Schließlich habe der Beschwerdeführer gegenüber der Bundesagentur für Arbeit in seinem Antrag auf die Gewährung von Arbeitslosengeld vom 8. August 2013 angegeben, dass seine letzte Beschäftigung im Monat Dezember 2011 beendet worden sei. Auch dies lasse nur den Schluss zu, dass er am 11. Januar 2013 nicht gegen Arbeitsentgelt beschäftigt gewesen sei. Soweit der Beschwerdeführer vortrage, dass er aufgrund eines Fahrverbots nicht in der Lage gewesen sei, im Dezember 2012 seine Arbeitsstelle zu erreichen, weshalb mit dem Arbeitgeber vereinbart worden sei, dass im Dezember 2012 sein Jahresurlaub sowie eine Freizeitgewährung für geleistete Überstunden erfolgen solle, stehe dem entgegen, dass der Beschwerdeführer keine Lohnabrechnung für Dezember 2012 vorgelegt habe, die die Urlaubsgewährung oder eine Freizeitgewährung für geleistete Überstunden belegten. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer keine Nachweise darüber vorgelegt, dass er seine Arbeit in der Zeit vom 2. Januar 2013 bis zum 9. Januar 2013 tatsächlich wieder aufgenommen habe. Dabei führe auch das Versäumnisurteil das Arbeitsgerichts Nürnberg vom 10. Juni 2013 nicht zu der Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 11. Januar 2013 noch tatsächlich gegen Arbeitsentgelt beschäftigt gewesen sei. Das Versäumnisurteil enthalte keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe, sodass dort gerade nicht festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer am 11. Januar 2013 noch tatsächlich gegen Arbeitsentgelt beschäftigt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe gegen die Beklagte auch deshalb keinen Anspruch auf die Gewährung von Krankengeld, da er seine Arbeitsunfähigkeit ab dem 11. Januar 2013 nicht nachgewiesen habe. Ausweislich des vorliegenden Entlassungsberichts vom 25. Februar 2013 sei er nach seiner vollstationären Krankenhausbehandlung (Entzugsbehandlung) vom 11. Januar 2013 bis zum 14. Februar 2013 ausdrücklich als arbeitsfähig entlassen worden. Da der Beschwerdeführer keine Lohnabrechnungen für die Zeit vor dem 11. Januar 2014, etwa für Dezember 2012 und Januar 2013, vorgelegt habe, habe er keinen Nachweis über das im maßgeblichen Bemessungszeitraum entgangene Arbeitsentgelt vorgelegt, sodass schließlich auch aus diesem Grund die Gewährung von Krankengeld ausgeschlossen sei. Dabei führe auch hier das Versäumnisurteil das Arbeitsgerichts Nürnberg vom 10. Juni 2013 wegen des Fehlens von Tatbestand und Entscheidungsgründen nicht zu der Feststellung, dass er vor dem 11. Januar 2013 tatsächlich Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum erzielt habe.
Gegen den seinem Bevollmächtigten am 4. Juli 2014 zugestellten Beschluss hat der Be-schwerdeführer am 28. Juli 2014 beim SG Beschwerde eingelegt und zur Begründung vorge-tragen, dass seitens des SG bis zum Erlass des angefochtenen Beschlusses entgegen des gel-tenden Amtsermittlungsgrundsatzes kein rechtlicher Hinweis dahingehend ergangen sei, dass gegebenenfalls weitere Beweismittel erforderlich seien. Seine Angaben gegenüber der Bunde-sagentur für Arbeit in seinem Antrag auf die Gewährung von Arbeitslosengeld vom 8. August 2013, dass seine Beschäftigung im Monat Dezember 2011 beendet worden sei, betreffe einen anderen Arbeitgeber. Unter anderem unter Bezugnahme auf das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg ergebe sich eindeutig, dass hier Vergütungsansprüche sowohl für den Monat Dezember 2012, als auch Januar 2013, also vor, einschließlich und nach dem 11. Januar 2013, zugesprochen worden seien, so dass zunächst zu unterstellen sei, dass zu diesem Zeitpunkt auch eine tatsächliche entgeltliche Beschäftigung gegeben war. Selbst die Beklagte sei von einem Bestand des Beschäftigungsverhältnisses per 30. Januar 2013 ausgegangen. Dies ergebe sich der Behördenakte, wonach Beiträge für den Zeitraum 1. September 2012 bis einschließlich 30. Juni 2013 erfasst und mit entsprechenden Säumniszuschlägen versehen fällig gestellt worden seien. Eine formwirksame Abmeldung bzw. Anzeige des Endes des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitgeber vor dem 11. Januar 2013 gebe es nicht und sei auch auf Anfragen bzw. aufgrund von Aufforderungen der Beklagten von diesem nicht vor-genommen worden. Soweit weitere Ermittlungen aus Sicht der Beklagten bzw. aus Sicht des Gerichtes nach dem angefochtenen Beschluss für erforderlich gehalten würden, seien diese vorzunehmen. Hierfür biete er sowohl Zeugen-, als auch Urkundenbeweis an.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 30. Juni 2014 aufzuheben und ihm unter Beiordnung von Rechtsanwalt G. L., , J., Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen. Sie hält die Beschwerde für aussichtslos, da keinerlei nachprüfbare Belege für ein Beschäfti-gungsverhältnis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit existierten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Beschwerdeakte sowie der beigezogenen Prozessakte des SG (Az.: S 4 KR 3739/13) und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung war.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH für das Verfahren vor dem SG.
Nach § 73a Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Beschwerde-führers zum Erfolg führen kann. Sie bietet dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn das Gericht den Standpunkt des Beschwerdeführers nach dessen Sachdarstellung und den vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält, in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist und deshalb bei summarischer Prüfung für den Eintritt des angestrebten Erfolgs eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht.
Nach dem sich aus der Gerichts- und Behördenakte sowie dem Vortrag des Beschwerdeführers ergebenden Sachstand ist bei summarischer Überprüfung ein Klageerfolg im Verfahren der ersten Instanz derzeit nicht wahrscheinlich und erfordert keine weiteren Ermittlungen des SG. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Entscheidungsgründe im angefochtenen Beschluss des SG Bezug genommen und hinsichtlich seines Beschwerdevortrags noch auf Folgendes hingewiesen: Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers am 11. Januar 2013 ein entgeltliches Beschäf-tigungsverhältnis bestand. Somit ist auch unter der Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes kein Anlass für das SG gegeben, weitere Ermittlungen von Amts wegen vorzunehmen. Insbesondere ist es bei der Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten im Rahmen des Prozess-kostenhilfeverfahrens nicht erforderlich, den Beschwerdeführer vorher auf die Erfolgslosigkeit seiner Rechtsverfolgung hinzuweisen und ihn zur Beibringung weiterer Beweismittel aufzufordern. Denn sollte das SG weiteren Bedarf für Ermittlungen sehen, so hätte es diese bereits von Amts wegen vorzunehmen. Der Hinweis auf das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg bietet jedenfalls keinen weiteren Ermittlungsbedarf, da wegen der Säumnis das tatsächliche Bestehen der Vergütungsansprüche nicht geprüft, sondern lediglich das Klagevorbringen des Beschwerdeführers zugrunde gelegt wurde. Demgegenüber hatte der Arbeitgeber des Beschwerdeführers der Beklagten telefonisch mitgeteilt, dass das Beschäftigungsverhältnis bereits zum 1. Dezember 2012 gekündigt wurde. Deshalb kommt es auf das Fehlen einer förmlichen sozialversicherungsrechtlichen Abmeldung seitens des Arbeitgebers nicht an, zumal diese für das Bestehen oder Nichtbestehen eines Beschäftigungsverhältnisses ohnehin nicht konstitutiv wäre. Ohne Belang ist der Umstand, dass die Beklagte laut Behördenakte Beiträge bis einschließlich 30. Juni 2013 fällig stellte. Letztendlich aber ist maßgeblich für die fehlenden Erfolgsaussichten der Klage das Fehlen jeglicher Zahlungsnachweise und der Lohnabrechnungen für das behauptete Arbeitsentgelt im hier zu beurteilenden Zeitraum Anfang 2013. Selbstverständlich wird das SG ggf. förmlich gestellten und zulässigen Beweisanträgen nachzukommen haben, soweit sie nicht untunlich sind. Dies hat jedoch zum jetzigen Zeitpunkt keinerlei Einfluss auf die Frage des Bestehens hinreichender Erfolgsaussichten.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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